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Beratung für Hersteller von Arzneimitteln,
Diagnostika und Medizinprodukten
© by Ecker + Ecker GmbH Warburgstr. 50 20354 Hamburg Deutschland Telefon: +49 (40) 4 133 081-0 E-Mail: [email protected] www.ecker-ecker.de
AMNOG-Preisverhandlungen für Orphan Drugs - Welchen Einfluss hat der Zusatznutzen auf die Höhe des Erstattungsbetrages?
Dr. Danny Bot,
Dr. Claudia Pütz,
Dr. Christof Ecker,
Dr. Thomas Ecker
Jahrestreffen der dggö in Berlin
14. März 2016
Agenda
• Einführung und Fragestellung
• Methodik
• Ergebnisse
• Fazit und Ausblick
Folie 2
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
AMNOG-Preisverhandlungen für Arzneimittel mit Zusatznutzen
Einleitung
Folie 3
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
• G-BA bewertet das Ausmaß des Zusatznutzens von Arzneimitteln mit
neuen Wirkstoffen gegenüber einer von ihm festgelegten zweckmäßigen
Vergleichstherapie.
• Zusatznutzen bildet Grundlage für die Preisverhandlungen zwischen dem
Arzneimittelhersteller und dem GKV-Spitzenverband.
• Erstattungsbetrag des neuen Arzneimittels: Aufschlag auf die Kosten
der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
5 Zusatznutzenkategorien
• Kein Zusatznutzen
• Gering
• Beträchtlich
• Erheblich
Nicht quantifizierbar
50 €
200 €
0 €
50 €
100 €
150 €
200 €
250 €
Jahrestherapie-kosten der zVT
Erstattungs-betrag des neuen
Arzneimittels
4x
„Bottom-Up“-Prinzip
• G-BA bewertet das Ausmaß des Zusatznutzens von Arzneimitteln mit
neuen Wirkstoffen gegenüber einer von ihm festgelegten zweckmäßigen
Vergleichstherapie.
• Zusatznutzen bildet Grundlage für die Preisverhandlungen zwischen dem
pU und dem GKV-SV.
• Erstattungsbetrag - des neuen Arzneimittels: Aufschlag auf die Kosten
der zweckmäßigen Vergleichstherapie vereinbart.
AMNOG-Preisverhandlungen für Orphan Drugs
Einleitung
Folie 4
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
200 €
150 €
0 €
50 €
100 €
150 €
200 €
250 €
Jahrestherapie-kosten des
Orphan Drugs
Erstattungs-betrag des
Orphan Drugs
-25%
• Sonderregel: Der Zusatznutzen für Orphan Drugs gilt mit der Zulassung
als belegt.
• G-BA beschließt über das Ausmaß des Zusatznutzens, jedoch ohne
Festlegung einer zweckmäßigen Vergleichstherapie.
• „Bottom-Up“-Prinzip funktioniert nicht.
• Rolle des Zusatznutzens ist somit für die Preisverhandlungen ungewiss.
4 Zusatznutzenkategorien
• Kein Zusatznutzen
• Gering
• Beträchtlich
• Erheblich
Nicht quantifizierbar
„Top-Down“-Prinzip
für Orphan Drugs
Einleitung
Fragestellung
Folie 5
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
• Liegt bei Orphan Drugs ein Zusammenhang zwischen dem
Zusatznutzen und dem verhandelten Rabatt vor?
• Hat der Zusatznutzen somit einen Einfluss auf die Höhe des
Erstattungsbetrages?
?
Agenda
• Einführung und Fragestellung
• Methodik
• Ergebnisse
• Fazit und Ausblick
Folie 6
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
Für Arzneimittel mit Zusatznutzen sind die Verhandlungskriterien klar definiert, jedoch nicht auf alle Orphan Drugs anwendbar
Methodik: Differenzierung zwischen Orphan Drugs mit und ohne Solitärstellung
Ecker + Ecker
Folie 7
Gesetzliche Regelung Definition Analyseszenarien
§ 130b Abs. 9 SGB V
„3Für Arzneimittel, für die
der Gemeinsame Bundes-
ausschuss […] einen Zusatz-
nutzen festgestellt hat, sollen
die Jahrestherapiekosten
vergleichbarer Arzneimittel
[…] berücksichtigt werden.“
a) Auswertung nur für
Orphan Drugs mit
Solitärstellung
b) Auswertung nur für
Orphan Drugs ohne
Solitärstellung
Vergleichbare Arzneimittel im
Sinne des AMNOG
Unterschiedliche Arzneimittel bzw.
Wirkstoffe, die für dieselbe
Indikation zugelassen sind.
Aber: Nicht für jede Orphan-
Indikation liegen medikamentöse
Alternativen zum zugelassenen
Orphan Drug vor
Solitärstellung des
Orphan Drugs
dggö 2016/DB
Übersicht
Datenbasis und Vorgehen
• Datenbasis:
Alle AMNOG-Preisverhandlungen1, die bis zum
15.11.2015 abgeschlossen sind (n=91)
Preis- und Rabattdaten aus ABDA-Artikel-
stamm/Lauer-Taxe
Angaben zur Solitärstellung eines Orphan Drugs
anhand Orphan Designation des COMP
• Vorgehen:
Identifizierung aller Preisverhandlungen für
Orphan Drugs (n=21)
Ermittlung der Gesamtrabatthöhe via Vorher-
Nachher-Vergleich zwischen Preis zur Markt-
einführung (Launch-Preis) und Erstattungsbetrag
(jeweils exklusive gesetzliche Zwangsrabatte)
Ableitung einer möglichen Korrelation zwischen
Zusatznutzen und Rabatthöhe bei Orphan Drugs
Projekt/XX
Folie 8
Ecker + Ecker
Agenda
• Einführung und Fragestellung
• Methodik
• Ergebnisse
• Fazit und Ausblick
Folie 9
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
Nur in 2 Fällen war die Ausgangsbasis für die Verhandlungen der Orphan Drugs ein beträchtlicher Zusatznutzen. Für die übrigen 18 Verfahren lag entweder ein geringer oder ein nicht quantifizierbarer Zusatznutzen vor
Wirkstoff Produkt Festsetzung durch
Schiedsstelle?
Ausmaß des
Zusatznutzens Solitärstellung?
Bosutinib Bosulif® - Nicht quantifizierbar -
Brentuximab Vedotin Adcetris® - Nicht quantifizierbar Ja
Cholsäure Orphacol® - Nicht quantifizierbar Ja
Ibrutinib Imbruvica® - Nicht quantifizierbar -
Obinutuzumab Gazyvaro® - Nicht quantifizierbar -
Pirfenidon Esbriet® - Nicht quantifizierbar Ja
Ponatinib Iclusig® - Nicht quantifizierbar -
Siltuximab Sylvant® Ja Nicht quantifizierbar Ja
Cabozantinib Cometriq® - Gering -
Decitanib Dacogen® - Gering Ja
Elosulfase alfa Vimizim® - Gering Ja
Ivacaftor, neues AWG Kalydeco® - Gering Ja
Macitentan Opsumit® - Gering -
Pasireotid Signifor® - Gering Ja
Riociguat Adempas® - Gering -
Ruxolitinib Jakavi® - Gering Ja
Tafamidis Meglumin Vyndaqel® - Gering Ja
Teduglutid Revestive® - Gering Ja
Ivacaftor, erstes AWG Kalydeco® - Beträchtlich Ja
Pomalidomid Imnovid® Ja Beträchtlich -
Folie 10
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
Für Orphan Drugs mit Solitärstellung besteht kein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Zusatznutzen und Rabatt
Folie 11
Ecker + Ecker
dggö 2016/DB
29%
16%
19%
22% 22%
25%
30%
19%
21% 20%
16%
33%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
Decitabin Elosulfasealfa
Ivacaftor(neuesAWG)
Pasireotid Ruxolitinib TafamidisMeglumin
Teduglutid Ivacaftor(erstesAWG)
BrentuximabVedotin
Cholsäure Pirfenidon Siltuximab
Gering Beträchtlich Nichtquantifizierbar
Ausmaß desZusatznutzens
Ve
rha
nd
elt
er
Ge
sa
mtr
ab
att
au
f
Hers
tell
era
bg
ab
ep
reis
zu
r M
ark
tein
füh
run
g
Für geringen und nicht quantifizierbaren Zusatznutzen
z. T. niedrigere Rabatthöhen als bei beträchtlichem
Gering Nicht quantifizierbar Beträchtlich
Ausmaß des Zusatznutzens
Auch für Orphan Drugs ohne Solitärstellung ist ein Zusammenhang zwischen Zusatznutzen und Rabatt nicht erkennbar
dggö 2016/DB
Folie 12
Ecker + Ecker
26% 25% 25%
24%
30%
17%
24%
14%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
Cabozantinib Macitentan Riociguat Pomalidomid Bosutinib Ibrutinib Obinutuzumab Ponatinib
Gering Beträchtlich Nichtquantifizierbar
Ausmaß desZusatznutzens
Ve
rha
nd
elt
er
Ge
sa
mtr
ab
att
au
f
Hers
tell
era
bg
ab
ep
reis
zu
r M
ark
tein
füh
run
g
Annähernd gleiche Rabatthöhen für geringen und
beträchtlichen Zusatznutzen!
Gering Nicht quantifizierbar Beträchtlich
Ausmaß des Zusatznutzens
Für geringen und nicht quantifizierbaren Zusatznutzen
z. T. niedrigere Rabatthöhen als bei beträchtlichem
In der Realität sind noch andere Parameter für die Preisverhandlung relevant
dggö 2016/DB
Folie 13
Ecker + Ecker
Vereinbarung von Staffelrabatten und
geheimen Rabatten (z. B. § 130c SGB V)
5
Medical Need des Arzneimittels
6
Budget-Impact auf Gesundheits-
ausgaben
4
Psychologie und Geschick
der Verhandlungsparteien
1
Gegebenheiten paralleler
Märkte aufgrund Preis-
referenzierung in Europa
3
Preis des Orphan Drugs zur
Markteinführung
2
Beratung für Hersteller von Arzneimitteln,
Diagnostika und Medizinprodukten
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