114
DE DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET FEBRUAR 2004 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET FEBRUAR 2004 ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE GELD- POLITISCHEN INSTRUMENTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

DED

URC

HFÜ

HRU

NG

DER

GEL

DPO

LITI

K I

M E

URO

-WÄH

RUN

GSG

EBIE

TFE

BRU

AR 2

004

EURO

PÄIS

CHE

ZEN

TRAL

BAN

K

D URCHFÜHRUNG DER GELDPOL IT IK IM EURO-WÄHRUNGSGEB IET

FEBRUAR 2004

ALLGEMEINEREGELUNGEN FÜR DIE GELD-POLITISCHENINSTRUMENTE UNDVERFAHREN DESEUROSYSTEMS

Page 2: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

Auf allenVeröffentlichungen

der EZB ist im Jahr 2004 ein

Ausschnitt der 100-€-Banknote

abgebildet.

DURCHFÜHRUNG DER GELDPOL I T I K IM EURO -WÄHRUNGSGEB I E T

FEBRUAR 2004

ALLGEMEINEREGELUNGEN

FÜR DIE GELD-POLITISCHEN

INSTRUMENTE UNDVERFAHREN DES

EUROSYSTEMS

Page 3: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

© Europäische Zentralbank, 2004

AnschriftKaiserstraße 29D-60311 Frankfurt am Main

PostanschriftPostfach 16 03 19D-60066 Frankfurt am Main

Telefon+49 69 1344 0

Websitehttp://www.ecb.int

Fax+49 69 1344 6000

Telex411 144 ecb d

Übersetzt von der Deutschen Bundesbank.In Zweifelsfällen gilt der englische Original-text.

Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigungvon Fotokopien für Ausbildungszwecke undnichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellen-angabe gestattet.

Redaktionsschluss für den Bericht warDezember 2003.Die in dieser Veröffentlichung enthaltenenRegelungen gelten ab dem 8. März 2004.

ISSN 1725-7123 (Druckversion)ISSN 1725-7239 (Online-Version)

Page 4: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

3c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

EINLEITUNG 7

1 ÜBERBLICK ÜBER DEN GELDPOLITISCHENHANDLUNGSRAHMEN 9

1.1 Das Europäische System derZentralbanken 9

1.2 Ziele des Eurosystems 9

1.3 Geldpolitische Instrumente desEurosystems 9

1.3.1 Offenmarktgeschäfte 9

1.3.2 Ständige Fazilitäten 10

1.3.3 Mindestreserven 11

1.4 Geschäftspartner 11

1.5 Refinanzierungsfähige Sicherheiten 12

1.6 Änderungen des geldpolitischenHandlungsrahmens 12

2 ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER 13

2.1 Allgemeine Zulassungskriterien 13

2.2 Auswahl von Geschäftspartnern fürSchnelltender und bilateraleGeschäfte 13

2.3 Sanktionen im Falle der Nicht-erfüllung von Verpflichtungender Geschäftspartner 14

2.4 Vorübergehender oder dauerhafterAusschluss aus Risikoerwägungen 15

3 OFFENMARKTGESCHÄFTE 17

3.1 Befristete Transaktionen 17

3.1.1 Allgemeines 17

3.1.2 Hauptrefinanzierungs-geschäfte 17

3.1.3 LängerfristigeRefinanzierungsgeschäfte 18

3.1.4 Feinsteuerungsoperationenin Form von befristetenTransaktionen 19

3.1.5 Strukturelle Operationenin Form von befristetenTransaktionen 19

3.2 Endgültige Käufe bzw. Verkäufe 20

I N H A LT S V E R Z E I CHN I S3.3 Emission von EZB-

Schuldverschreibungen 20

3.4 Devisenswapgeschäfte 21

3.5 Hereinnahme von Termineinlagen 22

4 STÄNDIGE FAZILITÄTEN 25

4.1 Spitzenrefinanzierungsfazilität 25

4.2 Einlagefazilität 26

5 VERFAHREN 29

5.1 Tenderverfahren 29

5.1.1 Allgemeines 29

5.1.2 Kalender fürTenderoperationen 30

5.1.3 Ankündigung vonTenderoperationen 31

5.1.4 Vorbereitung und Abgabevon Geboten durch dieGeschäftspartner 32

5.1.5 Zuteilungsverfahren beiTendern 33

5.1.6 Bekanntmachung derTenderergebnisse 37

5.2 Verfahren bei bilateralenGeschäften 37

5.3 Abwicklungsverfahren 38

5.3.1 Allgemeines 38

5.3.2 Abwicklung vonOffenmarktgeschäften 39

5.3.3 Tagesabschlussverfahren 39

6 REFINANZIERUNGSFÄHIGE SICHERHEITEN 41

6.1 Allgemeines 41

6.2 Kategorie-1-Sicherheiten 41

6.3 Kategorie-2-Sicherheiten 44

6.4 Maßnahmen zur Risikokontrolle 48

6.4.1 Maßnahmen zurRisikokontrolle beiKategorie-1-Sicherheiten 49

6.4.2 Maßnahmen zurRisikokontrolle beiKategorie-2-Sicherheiten 52

Page 5: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

4EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

6.5 Grundsätze für die Bewertungder Sicherheiten 54

6.6 Grenzüberschreitende NutzungrefinanzierungsfähigerSicherheiten 55

6.6.1 Korrespondenzzentral-bank-Modell 55

6.6.2 Verbindungen zwischenWertpapierabwicklungs-systemen 57

7 MINDESTRESERVEN 59

7.1 Allgemeines 59

7.2 Mindestreservepflichtige Institute 59

7.3 Festlegung der Mindestreserve 60

7.4 Haltung von Mindestreserven 62

7.5 Meldung, Anerkennung undÜberprüfung der Mindestreserve-basis 64

7.6 Nichteinhaltung der Mindest-reservepflicht 64

ANHÄNGE

1 Beispiele für geldpolitischeGeschäfte und Verfahren 67

2 Glossar 83

3 Auswahl von Geschäftspartnernbei Devisenmarktinterventionenund Devisenswapgeschäften fürgeldpolitische Zwecke 95

4 Berichtsrahmen für die Geld-und Bankenstatistiken derEuropäischen Zentralbank 97

5 Websites des Eurosystems 109

6 Gegen Geschäftspartner beiNichterfüllung ihrer Verpflichtungenanzuwendende Verfahren undSanktionen 111

VERZEICHNIS DER KÄSTEN, ABBILDUNGEN UNDTABELLEN

Kästen

1 Emission von EZB-Schuldverschreibungen 21

2 Devisenswapgeschäfte 22

3 Verfahrensschritte beiTenderverfahren 29

4 Zuteilung bei Mengentendern 33

5 Zuteilung bei Zinstendern in Euro 35

6 Zuteilung von Zinstendern beiDevisenswapgeschäften 36

7 Maßnahmen zur Risikokontrolle 48

8 Liquiditätskategorien fürKategorien-I-Sicherheiten 49

9 Höhe der Bewertungsabschläge (%)für refinanzierungsfähigeKategorie-I-Sicherheiten bei fest-verzinslichen Wertpapieren undNullkupon-Anleihen 50

10 Höhe der Bewertungsabschläge (%)für refinanzierungsfähige InverseFloater der Kategorie I 50

11 Berechnung desMargenausgleichs 51

12 Höhe der Bewertungsabschlägefür refinanzierungsfähigeKategorie-2-Sicherheiten 53

13 Reservebasis undMindesreservesätze 62

14 Berechnung der Verzinsung vonMindestreserveguthaben 63

Abbildungen

1 Normaler Zeitrahmen für dieVerfahrensschritte beiStandardtendern 30

2 Normaler Zeitrahmen für dieVerfahrensschritte beiSchnelltendern 30

3 Das Korrespondenzzentralbank-Modell 56

4 Verbindungen zwischenWertpapierabwicklungssystemen 57

Page 6: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

Tabellen

1 Geldpolitische Operationen desEurosystems 11

2 Normale Abschlusstage für dieHauptrefinanzierungsgeschäfteund die längerfristigenRefinanzierungsgeschäfte 31

3 Normale Abwicklungstage beiOffenmarktgeschäften desEurosystems 39

4 Für geldpolitische Operationendes Eurosystems zugelasseneSicherheiten 47

5c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Page 7: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

6EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

EG Europäische GemeinschaftEPM Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB (ECB Payment Mechanism)ESZB Europäisches System der ZentralbankenEU Europäische UnionEWR Europäischer WirtschaftsraumEZB Europäische ZentralbankFRN Variabel verzinsliche Anleihe (Floating-Rate Note)ISIN Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities

Identification Number)KI KreditinstitutMEZ Mitteleuropäische ZeitMFI Monetäres FinanzinstitutNZB Nationale ZentralbankOGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in WertpapierenRTGS Bruttoabwicklung in Echtzeit (Real-Time Gross Settlement)Strip Nullkuponanleihe (Separate trading of interest and principal)TARGET Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem

(Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system)

ABKÜRZUNGEN

Page 8: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

7c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

E I N L E I T UNGDas vorliegende Dokument stellt den Hand-lungsrahmen vor, den das Eurosystem* für dieeinheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsge-biet gewählt hat. Das Dokument, das Bestand-teil des rechtlichen Rahmens für die geldpoliti-schen Instrumente und Verfahren des Eurosys-tems ist, soll in Form „Allgemeiner Regelun-gen“ für die geldpolitischen Instrumente undVerfahren des Eurosystems insbesondere dazudienen, den Geschäftspartnern die Informatio-nen zu liefern, die sie hinsichtlich des geldpoli-tischen Handlungsrahmens des Eurosystemsbenötigen.

Die „Allgemeinen Regelungen“ begründen we-der Rechte noch Pflichten der Geschäftspartner.Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eurosys-tem und seinen Geschäftspartnern wird in ent-sprechenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen niedergelegt.

Das Dokument ist in sieben Kapitel gegliedert:Kapitel 1 gibt einen Überblick über den geldpo-litischen Handlungsrahmen des Eurosystems.In Kapitel 2 werden die Zulassungskriterien fürGeschäftspartner, die an den geldpolitischenOperationen des Eurosystems teilnehmen, er-läutert. Kapitel 3 beschreibt die Offenmarktge-schäfte, während in Kapitel 4 die den Ge-schäftspartnern zur Verfügung stehenden stän-digen Fazilitäten vorgestellt werden. Kapitel 5spezifiziert die Verfahren für die Durchführungder geldpolitischen Geschäfte. In Kapitel 6 wer-den die Zulassungskriterien für die refinanzie-rungsfähigen Sicherheiten bei geldpolitischenGeschäften definiert und in Kapitel 7 wird dasMindestreservesystem des Eurosystems dar-gestellt.

Die Anhänge enthalten Beispiele für die geldpo-litischen Operationen, ein Glossar, Kriterienfür die Auswahl der Geschäftspartner für Devi-senmarktinterventionen des Eurosystems, eineDarstellung des Berichtsrahmens für die Geld-und Bankenstatistiken der Europäischen Zen-tralbank, eine Auflistung der Websites desEurosystems sowie eine Beschreibung der Ver-fahren und Sanktionen im Falle der Nichterfül-lung von Verpflichtungen der Geschäftspartner.

* Der Rat der Europäischen Zentralbank hat beschlossen, den Be-griff „Eurosystem“ zu verwenden, und bezeichnet damit die Zu-sammensetzung, in der das Europäische System der Zentralban-ken seine grundlegenden Aufgaben durchführt, d. h. das Eurosys-tem umfasst die Zentralbanken jener Mitgliedstaaten, die die ein-heitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft eingeführt haben, und die EuropäischeZentralbank.

Page 9: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 10: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

9c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAP I T E L 1

ÜB ERB L I C K Ü B E R D EN G E LDPO L I T I S CH ENHANDLUNG SRAHMEN1.1 DAS EUROPÄISCHE SYSTEM DER

ZENTRALBANKEN

Das Europäische System der Zentralbanken(ESZB) besteht aus der Europäischen Zentral-bank (EZB) und den nationalen Zentralbankender Mitgliedstaaten der Europäischen Union(EU).1 Das ESZB nimmt seine Tätigkeit nachMaßgabe des Vertrags zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft (des Vertrags) und derSatzung des Europäischen Systems der Zentral-banken und der Europäischen Zentralbank(ESZB-Satzung) wahr. Das ESZB wird von denBeschlussorganen der EZB geleitet. Dabei legtder EZB-Rat die Geldpolitik fest, während dasDirektorium ermächtigt ist, die Geldpolitik ge-mäß den Entscheidungen und Leitlinien desEZB-Rats auszuführen. Soweit dies möglichund sachgerecht erscheint und im Hinblick aufdie Gewährleistung operationaler Effizienznimmt die EZB die nationalen Zentralbanken2

zur Durchführung von Geschäften, die zu denAufgaben des Eurosystems gehören, in An-spruch. Die geldpolitischen Geschäfte desEurosystems werden in allen Mitgliedstaaten3

zu einheitlichen Bedingungen durchgeführt.

1.2 ZIELE DES EUROSYSTEMS

Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist es, ge-mäß Artikel 105 des Vertrags die Preisstabilitätzu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträch-tigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist,unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirt-schaftspolitik in der Europäischen Gemein-schaft. Bei der Verwirklichung seiner Zielehandelt das Eurosystem im Einklang mit demGrundsatz einer offenen Marktwirtschaft mitfreiem Wettbewerb, wodurch ein effizienterEinsatz der Ressourcen gefördert wird.

1.3 GELDPOLITISCHE INSTRUMENTE DESEUROSYSTEMS

Zur Erreichung seiner Ziele stehen dem Euro-system eine Reihe geldpolitischer Instrumentezur Verfügung: Das Eurosystem führt Offen-

marktgeschäfte durch, bietet ständige Fazilitä-ten an und verlangt, dass Kreditinstitute Min-destreserven auf Konten im Eurosystem halten.

1.3.1 OFFENMARKTGESCHÄFTEOffenmarktgeschäfte spielen eine wichtige Rol-le in der Geldpolitik des Eurosystems. Sie wer-den eingesetzt, um die Zinssätze und Liquiditätam Markt zu steuern und Signale bezüglich desgeldpolitischen Kurses zu geben. Dem Euro-system stehen fünf Arten von Instrumenten zurDurchführung von Offenmarktgeschäften zurVerfügung. Wichtigstes Instrument sind die be-fristeten Transaktionen (in Form von Pensions-geschäften oder besicherten Krediten). WeitereInstrumente, die das Eurosystem nutzen kann,sind endgültige Käufe bzw. Verkäufe, die Emis-sion von Schuldverschreibungen, Devisen-swapgeschäfte und die Hereinnahme von Ter-mineinlagen. Bei Offenmarktgeschäften gehtdie Initiative von der EZB aus, die auch überdas einzusetzende Instrument und die Bedin-gungen für die Durchführung der Geschäfteentscheidet. Offenmarktgeschäfte können inForm von Standardtendern, Schnelltendernoder bilateralen Geschäften durchgeführt wer-den.4 Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den

1 Anzumerken ist, dass die nationalen Zentralbanken der Mitglied-staaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zurGründung der Europäischen Gemeinschaft (dem Vertrag) nichteingeführt haben, ihre währungspolitischen Befugnisse nach in-nerstaatlichem Recht behalten und damit in die Durchführung dereinheitlichen Geldpolitik nicht einbezogen sind.

2 In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „nationale Zentral-banken“ durchgängig auf die nationalen Zentralbanken der Mit-gliedstaaten, die die einheitliche Währung im Einklang mit demVertrag eingeführt haben.

3 In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „Mitgliedstaat“durchgängig auf einen Mitgliedstaat, der die einheitliche Wäh-rung im Einklang mit dem Vertrag eingeführt hat.

4 Die verschiedenen Verfahren für die Durchführung von Offen-marktgeschäften des Eurosystems, d. h. Standardtender, Schnell-tender und bilaterale Geschäfte, werden im Einzelnen in Kapi-tel 5 beschrieben. Bei Standardtendern erfolgt die Durchführung(von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungs-ergebnisses) innerhalb von höchstens 24 Stunden. Alle Geschäfts-partner, die die allgemeinen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt2.1 erfüllen, können an den Standardtendern teilnehmen.Schnelltender werden innerhalb von einer Stunde durchgeführt.Das Eurosystem kann eine begrenzte Anzahl von Geschäftspart-nern zur Teilnahme an Schnelltendern auswählen. Der Begriff„bilaterale Geschäfte“ bezieht sich auf Fälle, in denen das Euro-system nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern Geschäftedurchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen. Zu den bilateralenGeschäften gehören auch Operationen, die über die Börsen oderüber Vermittler durchgeführt werden.

Page 11: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

10EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Rhythmus und die Verfahren können die Offen-marktgeschäfte des Eurosystems in die folgen-den vier Kategorien unterteilt werden (sieheauch Tabelle 1):

• Als Hauptrefinanzierungsgeschäfte dienenregelmäßig stattfindende liquiditätszufüh-rende befristete Transaktionen in wöchentli-chem Abstand und mit einer Laufzeit von inder Regel einer Woche. Diese Transaktionenwerden von den nationalen Zentralbankenim Rahmen von Standardtendern durchge-führt. Den Hauptrefinanzierungsgeschäftenkommt bei der Verfolgung der Ziele der Of-fenmarktgeschäfte des Eurosystems eineSchlüsselrolle zu; über sie wird dem Finanz-sektor der größte Teil des Refinanzierungs-volumens zur Verfügung gestellt.

• Längerfristige Refinanzierungsgeschäftesind liquiditätszuführende befristete Trans-aktionen in monatlichem Abstand und miteiner Laufzeit von normalerweise drei Mo-naten. Über diese Geschäfte sollen den Ge-schäftspartnern zusätzliche längerfristigeRefinanzierungsmittel zur Verfügung ge-stellt werden. Sie werden von den nationa-len Zentralbanken im Wege von Standard-tendern durchgeführt. Im Allgemeinen ver-folgt das Eurosystem mit diesen Geschäftennicht die Absicht, dem Markt Signale zu ge-ben, und tritt deshalb im Regelfall als Preis-nehmer auf.

• Feinsteuerungsoperationen werden von Fallzu Fall zur Steuerung der Marktliquiditätund der Zinssätze durchgeführt, und zwarinsbesondere, um die Auswirkungen uner-warteter marktmäßiger Liquiditätsschwan-kungen auf die Zinssätze auszugleichen. DieFeinsteuerung erfolgt in erster Linie überbefristete Transaktionen, u. U. aber auch inForm von endgültigen Käufen bzw. Verkäu-fen, Devisenswapgeschäften und der Her-einnahme von Termineinlagen. Die Fein-steuerungsinstrumente und -verfahren wer-den der jeweiligen Art der Transaktionenund den dabei verfolgten speziellen Zielenangepasst. Feinsteuerungsoperationen wer-

den üblicherweise von den nationalen Zen-tralbanken über Schnelltender oder bilatera-le Geschäfte durchgeführt. Der EZB-Ratentscheidet, ob in Ausnahmefällen bilateraleFeinsteuerungsoperationen von der EZBselbst durchgeführt werden.

• Darüber hinaus kann das Eurosystem struk-turelle Operationen über die Emission vonSchuldverschreibungen, befristete Transak-tionen und endgültige Käufe bzw. Verkäufedurchführen. Diese Operationen werden ge-nutzt, wenn die EZB die strukturelle Liqui-ditätsposition des Finanzsektors gegenüberdem Eurosystem (in regelmäßigen oder un-regelmäßigen Abständen) anpassen will.Strukturelle Operationen in Form von be-fristeten Transaktionen oder im Wege derEmission von Schuldtiteln werden von dennationalen Zentralbanken über Standardten-der durchgeführt. Strukturelle Operationenmittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe er-folgen im Wege bilateraler Geschäfte.

1.3.2 STÄNDIGE FAZILITÄTENDie ständigen Fazilitäten dienen dazu, Übernacht-liquidität bereitzustellen oder zu absorbieren. Siesetzen Signale bezüglich des allgemeinen Kursesder Geldpolitik und stecken die Ober- und Unter-grenze für Tagesgeldsätze ab. Die zugelassenenGeschäftspartner können zwei ständige Fazilitätenauf eigene Initiative in Anspruch nehmen, sofernsie gewisse operationale Zugangskriterien erfüllen(siehe auch Tabelle 1):

• Die Geschäftspartner können die Spitzenre-finanzierungsfazilität nutzen, um sich vonden nationalen Zentralbanken Übernacht-liquidität gegen refinanzierungsfähigeSicherheiten zu beschaffen. In der Regelgibt es keine Kredithöchstgrenzen, und dieInanspruchnahme dieser Fazilität durch dieGeschäftspartner unterliegt auch keinensonstigen Beschränkungen mit Ausnahmeder Bedingung, dass ausreichende Sicher-heiten zur Verfügung stehen müssen. DerZinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazi-lität bildet im Allgemeinen die Obergrenzedes Tagesgeldsatzes.

Page 12: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

11c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 1

Überblicküber den

geldpolitischenHandlungsrahmen

• Die Geschäftspartner können die Einlage-fazilität nutzen, um bei den nationalen Zen-tralbanken Guthaben bis zum nächsten Ge-schäftstag anzulegen. In der Regel gibt eskeine Betragsbegrenzungen für die entspre-chenden Einlagekonten, und die Inanspruch-nahme dieser Fazilität durch die Geschäfts-partner unterliegt auch keinen sonstigen Be-schränkungen. Der Zinssatz für die Einlage-fazilität bildet im Allgemeinen die Unter-grenze des Tagesgeldsatzes.

Die ständigen Fazilitäten werden dezentral vonden nationalen Zentralbanken verwaltet.

1.3.3 MINDESTRESERVENDas Mindestreservesystem des Eurosystemsgilt für Kreditinstitute im Euro-Währungsge-biet. Es dient in erster Linie dazu, die Geld-marktzinsen zu stabilisieren und eine struktu-relle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oderzu vergrößern). Die Reservepflicht des einzel-nen Instituts wird anhand bestimmter Positio-nen seiner Bilanz festgelegt. Um die angestrebte

Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, ist esden Instituten im Rahmen des Mindestreserve-systems des Eurosystems gestattet, von den Be-stimmungen über die DurchschnittserfüllungGebrauch zu machen, d. h. ihre Mindestreserve-pflicht unter Zugrundelegung der tagesdurch-schnittlichen Reserveguthaben innerhalb derErfüllungsperiode zu erfüllen. Die Mindest-reserveguthaben der Institute werden zum Satzfür die Hauptrefinanzierungsgeschäfte desEurosystems verzinst.

1.4 GESCHÄFTSPARTNER

Der geldpolitische Handlungsrahmen des Euro-systems ist so festgelegt, dass die Teilnahmeeines großen Kreises von Geschäftspartnerngewährleistet ist. Mindestreservepflichtige Ins-titute gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzungdürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruchnehmen und an Offenmarktgeschäften überStandardtender teilnehmen. Für die Teilnahmean Feinsteuerungsgeschäften kann das Euro-

Tabel le 1 Geldpol it ische Operationen des Eurosystems

Geldpolitische Transaktionsart Laufzeit Rhythmus VerfahrenGeschäfte Liquiditäts- Liquiditäts-

bereitstellung abschöpfung

Offenmarktgeschäfte

Hauptrefinan- Befristete – Eine Woche Wöchentlich Standardtenderzierungsgeschäfte Transaktionen

Längerfristige Befristete – Drei Monate Monatlich StandardtenderRefinanzierungs- Transaktionengeschäfte

Feinsteuerungs- Befristete Befristete Nicht standardisiert Unregelmäßig Schnelltenderoperationen Transaktionen Transaktionen Bilaterale

Devisenswaps Hereinnahme von GeschäfteTermineinlagenDevisenswaps

Endgültige Käufe Endgültige Verkäufe – Unregelmäßig BilateraleGeschäfte

Strukturelle Befristete Emission von Standardisiert/ Regelmäßig und StandardtenderOperationen Transaktionen Schuldverschreibungen nicht standardisiert unregelmäßig

Endgültige Käufe Endgültige Verkäufe – Unregelmäßig BilateraleGeschäfte

Ständige Fazilitäten

Spitzenrefinan- Befristete – Über Nacht Inanspruchnahme auf Initiativezierungsfazilität Transaktionen der Geschäftspartner

Einlagefazilität – Einlagenannahme Über Nacht Inanspruchnahme auf Initiativeder Geschäftspartner

Page 13: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

12EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

system eine begrenzte Anzahl von Geschäfts-partnern auswählen. Bei endgültigen Käufenbzw. Verkäufen gibt es von vornherein keineBeschränkungen des Kreises der Geschäftspart-ner. Devisenswapgeschäfte, die aus geldpoliti-schen Gründen durchgeführt werden, werdenmit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlos-sen. Der Kreis der Geschäftspartner ist hierbeiauf diejenigen Institute beschränkt, die für De-visenmarktinterventionen des Eurosystems aus-gewählt wurden und im Euro-Währungsgebietansässig sind.

1.5 REFINANZIERUNGSFÄHIGE SICHERHEITEN

Artikel 18.1 der ESZB-Satzung verlangt, dassfür alle Kreditgeschäfte (d. h. liquiditätszufüh-renden Geschäfte) des Eurosystems ausreichen-de Sicherheiten zu stellen sind. Das Eurosystemakzeptiert ein breites Spektrum von Sicherhei-ten für seine Operationen. Dabei wird, im We-sentlichen für interne Zwecke des Eurosystems,zwischen zwei Gruppen von refinanzierungsfä-higen Sicherheiten, den Kategorie-1-Sicherhei-ten und den Kategorie-2-Sicherheiten, unter-schieden. Kategorie-1-Sicherheiten sind markt-fähige Schuldtitel, die von der EZB festgelegteeinheitliche und im gesamten Euro-Währungs-gebiet geltende Zulassungskriterien erfüllen.Kategorie-2-Sicherheiten sind zusätzlichemarktfähige und nicht marktfähige Sicherhei-ten, die für die nationalen Finanzmärkte undBankensysteme von besonderer Bedeutungsind. Die Zulassungskriterien für diese Sicher-heiten werden von den nationalen Zentralban-ken festgelegt, sie bedürfen aber der Zustim-mung der EZB. Hinsichtlich der Qualität der Si-cherheiten und ihrer Zulassung zu den verschie-denen Arten von geldpolitischen Geschäftendes Eurosystems gibt es zwischen den beidenKategorien keine Unterschiede (abgesehendavon, dass das Eurosystem bei endgültigenKäufen bzw. Verkäufen üblicherweise keineKategorie-2-Sicherheiten verwendet). Refinan-zierungsfähige Sicherheiten können über dasKorrespondenzzentralbank-Modell oder überzugelassene Verbindungen zwischen Wertpa-pierabwicklungssystemen der EU auch grenz-

überschreitend genutzt werden, um alle Artenvon Krediten des Eurosystems zu besichern.5

Alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten fürgeldpolitische Geschäfte des Eurosystems kön-nen auch für die Besicherung von Innertages-krediten verwendet werden.

1.6 ÄNDERUNGEN DES GELDPOLITISCHENHANDLUNGSRAHMENS

Der EZB-Rat kann die Instrumente, Konditio-nen, Zulassungskriterien und Verfahren für dieDurchführung von geldpolitischen Geschäftendes Eurosystems jederzeit ändern.

5 Siehe Abschnitt 6.6.1 und 6.6.2.

Page 14: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

13c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAP I T E L 2

ZUGE L A S S EN E G E S CHÄ F T S PA RTNER2.1 ALLGEMEINE ZULASSUNGSKRITERIEN

Die Geschäftspartner bei den geldpolitischenGeschäften des Eurosystems müssen bestimmteZulassungskriterien erfüllen.1 Diese Kriteriensind so festgelegt, dass ein großer Kreis vonInstituten Zugang zu den geldpolitischen Ge-schäften des Eurosystems erhält, die Gleichbe-handlung von Instituten im gesamten Euro-Währungsgebiet gefördert und gewährleistetwird, dass die Geschäftspartner gewisse opera-tionale und aufsichtsrechtliche Anforderungenerfüllen:

• Nur Institute, die in das Mindestreservesys-tem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 derESZB-Satzung einbezogen sind, werden alsGeschäftspartner zugelassen. Institute, dievon ihren Verpflichtungen im Rahmen desMindestreservesystems des Eurosystemsbefreit sind (siehe Abschnitt 7.2), sind nichtals Geschäftspartner für die ständigen Fazi-litäten und Offenmarktgeschäfte des Euro-systems zugelassen.

• Es muss sich bei den Geschäftspartnern umfinanziell solide Institute handeln. Sie sollenzumindest einer Form der auf EU- bzw.EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durchdie nationalen Behörden unterliegen.2 Wirt-schaftlich solide Institute, die einer nichtharmonisierten nationalen Aufsicht mit ver-gleichbaren Standards unterliegen, könnenebenfalls als Geschäftspartner zugelassenwerden, z. B. im Euro-Währungsgebiet an-sässige Niederlassungen von Instituten mitSitz außerhalb des Europäischen Wirt-schaftsraumes (EWR).

• Die Geschäftspartner müssen sämtliche ope-rationalen Kriterien erfüllen, die in vertrag-lichen oder öffentlich-rechtlichen Regelun-gen der betreffenden nationalen Zentralbank(oder der EZB) niedergelegt sind, um eineeffiziente Durchführung der geldpolitischenGeschäfte des Eurosystems zu gewährleis-ten.

Diese allgemeinen Zulassungskriterien gelteneinheitlich im gesamten Euro-Währungsgebiet.Institute, die diese allgemeinen Zulassungskri-terien erfüllen, können

• die ständigen Fazilitäten des Eurosystems inAnspruch nehmen und

• an den Offenmarktgeschäften des Eurosys-tems über Standardtender teilnehmen.

Der Zugang zu den ständigen Fazilitäten undden Offenmarktgeschäften des Eurosystems imWege von Standardtendern wird nur über dienationale Zentralbank des Mitgliedstaats ge-währt, in dem das betreffende Institut niederge-lassen ist. Wenn ein Institut Niederlassungen(Hauptverwaltung oder Zweigstellen) in mehrals einem Mitgliedstaat unterhält, kann jedeNiederlassung bei der jeweiligen nationalenZentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie an-sässig ist, an diesen Geschäften teilnehmen. DieTendergebote eines Instituts dürfen aber in je-dem Mitgliedstaat nur von einer Niederlassung(entweder der Hauptverwaltung oder einerdafür ausgewählten Zweigstelle) eingereichtwerden.

2.2 AUSWAHL VON GESCHÄFTSPARTNERNFÜR SCHNELLTENDER UND BILATERALEGESCHÄFTE

Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist derKreis der Geschäftspartner nicht vonvornherein beschränkt.

Bei Devisenswapgeschäften, die aus geldpoliti-schen Gründen durchgeführt werden, müssendie Teilnehmer in der Lage sein, jederzeit groß-volumige Devisengeschäfte effizient durchzu-führen. Der Kreis der zu Devisenswapgeschäf-

1 Bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen ist der Kreis der Ge-schäftspartner nicht von vornherein beschränkt.

2 Die harmonisierte Beaufsichtigung von Kreditinstituten basiertauf der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübungder Tätigkeit der Kreditinstitute (Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften (ABl.), L 126 vom 26. Mai 2000, Seite 1) in dergeltenden Fassung.

Page 15: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

14EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ten zugelassenen Geschäftspartner entsprichtden im Euro-Währungsgebiet beheimatetenTeilnehmern, die als Geschäftspartner für Devi-senmarktinterventionen des Eurosystems aus-gewählt wurden. Die Kriterien und Verfahrenfür die Auswahl der Geschäftspartner bei Devi-senmarktinterventionen werden in Anhang 3dargestellt.

Bei anderen Geschäften, die über Schnelltenderund bilateral abgewickelt werden (Feinsteue-rungsoperationen in Form befristeter Transak-tionen und die Hereinnahme von Termineinla-gen), wählt jede nationale Zentralbank eine be-stimmte Anzahl von Geschäftspartnern aus demKreis der in ihrem Mitgliedstaat niedergelasse-nen Institute aus, die die allgemeinen Zulas-sungskriterien für Geschäftspartner erfüllen.Wichtigstes Auswahlkriterium dabei ist, dass essich um geldmarktaktive Institute handelt. Wei-tere Kriterien, die ebenfalls in Betracht gezogenwerden könnten, sind beispielsweise die Leis-tungsfähigkeit ihrer Handelsabteilung und ihrBietungspotenzial.

Schnelltender und bilaterale Geschäfte wickelndie nationalen Zentralbanken ausschließlich mitden Geschäftspartnern ab, die zum Kreis ihrerGeschäftspartner für Feinsteuerungsoperatio-nen gehören. Wenn eine nationale Zentralbankaus operationalen Gründen nicht jedes Geschäftmit allen Geschäftspartnern für Feinsteuerungs-operationen abwickeln kann, erfolgt die Aus-wahl der Geschäftspartner in diesem Mitglied-staat im Hinblick auf eine gleichberechtigte Be-rücksichtigung nach einem Rotationssystem.

Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefäl-len bilaterale Feinsteuerungsoperationen vonder EZB selbst durchgeführt werden. Sollte dieEZB bilaterale Geschäfte durchführen, so wür-de sie in solchen Fällen die Geschäftspartnernach einem Rotationssystem aus dem Kreis der-jenigen Geschäftspartner im Euro-Währungs-gebiet auswählen, die zu Schnelltendern und bi-lateralen Geschäften zugelassen sind, um einegleichberechtigte Berücksichtigung zu gewähr-leisten.

2.3 SANKTIONEN IM FALLE DER NICHT-ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN DERGESCHÄFTSPARTNER

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Ra-tes vom 23. November 1998 über das Recht derEuropäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhän-gen,3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Eu-ropäischen Zentralbank vom 23. September 1999über das Recht der Europäischen Zentralbank,Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4),4 der Ver-ordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. No-vember 1998 über die Auferlegung einer Mindest-reservepflicht durch die Europäische Zentralbank5

in der geltenden Fassung und der Verordnung(EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentral-bank vom 12. September 2003 über die Auf-erlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)6 verhängt die EZB Sanktionen gegenInstitute, welche die Verpflichtungen aus denVerordnungen und Entscheidungen der EZBüber die Auferlegung von Mindestreservennicht erfüllen. Die entsprechenden Sanktionenund Verfahrensregeln für deren Anwendungwerden in den vorgenannten Verordnungennäher erläutert. Darüber hinaus kann das Euro-system Geschäftspartner bei schwerwiegendenÜbertretungen der Mindestreserveanforderun-gen von der Teilnahme an Offenmarktgeschäf-ten vorübergehend ausschließen.

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffent-lich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen nati-onalen Zentralbank (oder der EZB) verhängt dasEurosystem finanzielle Sanktionen gegen Ge-schäftspartner oder schließt sie von der Teil-nahme an Offenmarktgeschäften vorübergehendaus, falls die Geschäftspartner ihre im Folgen-den abschließend aufgeführten vertraglichenoder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ge-genüber den nationalen Zentralbanken (oder derEZB) nicht erfüllen.

3 ABl. L 318 vom 27. November 1998, Seite 4.4 ABl. L 264 vom 12. Oktober 1999, Seite 21.5 ABl. L 318 vom 27. November 1998, Seite 1.6 ABl. L 250 vom 2. Oktober 2003, Seite 10.

Page 16: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

15c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 2

ZugelasseneGeschäftspartner

Hierzu zählen Verstöße sowohl gegen die Ten-derregeln (ein Geschäftspartner ist nicht in derLage, ausreichend refinanzierungsfähige Si-cherheiten anzuschaffen, um den zugeteilten Li-quiditätsbetrag zu besichern oder den in einemliquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn ent-fallenden Betrag bereitzustellen) als auch gegendie Bestimmungen für bilaterale Geschäfte (einGeschäftspartner kann nicht genügend refinan-zierungsfähige Sicherheiten anschaffen oderden in einem liquiditätsabsorbierenden bilatera-len Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereit-stellen).

Hierzu zählen ferner Pflichtverletzungen derGeschäftspartner hinsichtlich der Nutzung refi-nanzierungsfähiger Sicherheiten (ein Ge-schäftspartner verwendet Sicherheiten, dienicht oder nicht mehr refinanzierungsfähig sindoder die etwa aufgrund einer engen Verbindungzwischen dem Emittenten/Garanten und demGeschäftspartner bzw. weil diese identischsind, nicht verwendet werden dürfen), der Ta-gesabschlussverfahren und des Zugangs zurSpitzenrefinanzierungsfazilität (ein Geschäfts-partner, der am Tagesende einen Sollsaldo aufdem Zahlungsausgleichskonto aufweist, erfülltdie Zugangsbedingungen für die Spitzenrefi-nanzierungsfazilität nicht).

Ferner kann sich eine Sanktion gegen einen Ge-schäftspartner in Form eines vorübergehendenAusschlusses von den Offenmarktgeschäftenauch auf rechtlich unselbständige Zweigstellenin anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Ein Ge-schäftspartner kann ausnahmsweise auch vorü-bergehend von allen geldpolitischen Geschäftenausgeschlossen werden, sofern dies aufgrundder besonderen Schwere des Verstoßes (etwaaufgrund seiner Häufigkeit oder seiner Dauer)geboten erscheint.

Die von den nationalen Zentralbanken auferleg-ten finanziellen Sanktionen im Fall von Verstö-ßen gegen die Regeln für Tendergeschäfte, bila-terale Transaktionen, refinanzierungsfähige Si-cherheiten, Tagesabschlussverfahren und dieZugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzie-rungsfazilität sind auf der Grundlage eines im

Voraus festgelegten Strafzinses (wie in Anhang 6dargelegt) zu berechnen.

2.4 VORÜBERGEHENDER ODER DAUERHAFTERAUSSCHLUSS AUS RISIKOERWÄGUNGEN

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffent-lich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen nati-onalen Zentralbank (oder der EZB) kann dasEurosystem Geschäftspartner vorübergehendoder dauerhaft von den geldpolitischen Instru-menten aufgrund von Risikoerwägungen aus-schließen.

Außerdem kann der vorübergehende oder dau-erhafte Ausschluss von Geschäftspartnern ineinigen Fällen gerechtfertigt sein, die unter denBegriff „Vertragsverletzung“ eines Geschäfts-partners im Sinne der vertraglichen und öffent-lich-rechtlichen Regelungen der nationalen Zen-tralbanken fallen.

Page 17: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 18: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

17c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAP I T E L 3

O F F ENMARKTGE S CHÄ F T EOffenmarktgeschäfte spielen bei der Geldpoli-tik des Eurosystems eine wichtige Rolle; siekönnen eingesetzt werden, um die Zinssätze unddie Liquidität am Markt zu steuern und Signalebezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen.Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems kön-nen hinsichtlich ihrer Zielsetzung, der Abstän-de, in denen sie durchgeführt werden, und derangewandten Verfahren in vier Gruppen unter-teilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte,längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Fein-steuerungsoperationen und strukturelle Opera-tionen. Befristete Transaktionen sind das wich-tigste Offenmarktinstrument des Eurosystems;sie können bei allen vier Gruppen von Operatio-nen genutzt werden. Schuldverschreibungenkönnen bei strukturellen liquiditätsabsorbieren-den Geschäften verwendet werden. Darüber hi-naus stehen dem Eurosystem drei weitere In-strumente für die Durchführung von Feinsteue-rungsoperationen zur Verfügung: endgültigeKäufe bzw. Verkäufe, Devisenswapgeschäfteund die Hereinnahme von Termineinlagen. Inden folgenden Abschnitten werden die beson-deren Merkmale der verschiedenen Arten vonOffenmarktinstrumenten des Eurosystems imEinzelnen dargestellt.

3.1 BEFRISTETE TRANSAKTIONEN

3.1.1 ALLGEMEINES

A. ART DES INSTRUMENTSAls befristete Transaktionen werden Geschäftebezeichnet, bei denen das Eurosystem refinan-zierungsfähige Sicherheiten im Rahmen vonRückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauftoder Kreditgeschäfte gegen Verpfändung refi-nanzierungsfähiger Sicherheiten durchführt.Befristete Transaktionen kommen bei Haupt-refinanzierungsgeschäften und längerfristi-gen Refinanzierungsgeschäften zum Einsatz.Darüber hinaus kann sich das Eurosystem fürstrukturelle Operationen und Feinsteuerungs-operationen befristeter Transaktionen bedienen.

B . RECHTSCHARAKTERDie nationalen Zentralbanken können befristeteTransaktionen entweder als Pensionsgeschäftedurchführen (d. h., das Eigentum an dem Ver-mögenswert wird auf den Gläubiger übertragen,und die Parteien vereinbaren gleichzeitig, dasGeschäft durch eine Rückübertragung des Ver-mögenswerts auf den Schuldner zu einem zu-künftigen Zeitpunkt wieder umzukehren) oderin Form von besicherten Krediten (d. h., es wirdein rechtswirksames Sicherungsrecht an den alsPfänder hinterlegten Vermögenswerten einge-räumt, wobei aber unter der Annahme, dass derSchuldner seine Verpflichtungen erfüllen wird,das Eigentum an dem Vermögenswert beimSchuldner verbleibt). Weitere Bestimmungen zubefristeten Transaktionen über Pensionsge-schäfte werden in den vertraglichen Vereinba-rungen der nationalen Zentralbank (oder derEZB) festgelegt. Die Regelungen für befristeteTransaktionen in Form von besicherten Kredi-ten tragen den unterschiedlichen Verfahren undFormalitäten Rechnung, die in den jeweiligenRechtssystemen zur Begründung und späterenVerwertung eines Sicherungsrechts (z. B. einesPfands) zu beachten sind.

C. ZINSGESTALTUNGDie Differenz zwischen Kaufpreis und Rück-kaufspreis bei Pensionsgeschäften entsprichtden für die Laufzeit des Geschäfts anfallendenZinsen für den aufgenommenen oder ausgelie-henen Betrag, d. h., der Rückkaufspreis schließtdie jeweils zu zahlenden Zinsen ein. Bei befris-teten Transaktionen in Form von besichertenKrediten werden die Zinsen aus dem festgesetz-ten Zinssatz auf den ausstehenden Kreditbetragund der Laufzeit des Geschäfts berechnet. DerZinssatz bei befristeten Offenmarktgeschäftendes Eurosystems wird als einfacher Zins nachder Eurozinsmethode (act/360) berechnet.

3.1.2 HAUPTREFINANZIERUNGSGESCHÄFTEHauptrefinanzierungsgeschäfte sind die wich-tigsten Offenmarktgeschäfte des Eurosystems;ihnen kommt bei der Verfolgung der Zieleder Offenmarktgeschäfte – nämlich die Zinssät-ze und Liquidität am Markt zu steuern undSignale bezüglich des geldpolitischen Kurses

Page 19: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

18EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

zu setzen – eine Schlüsselrolle zu. Über siewird dem Finanzsektor außerdem der größteTeil des Refinanzierungsvolumens zur Verfü-gung gestellt.

Die operationalen Merkmale der Hauptrefinan-zierungsgeschäfte lassen sich wie folgt zusam-menfassen:

• Es handelt sich um liquiditätszuführendeGeschäfte.

• Sie werden regelmäßig jede Woche durchge-führt.1

• Sie haben in der Regel eine Laufzeit von ei-ner Woche.2

• Sie werden dezentral von den nationalenZentralbanken durchgeführt.

• Sie werden über Standardtender (gemäß Ab-schnitt 5.1) durchgeführt.

• Alle Geschäftspartner, die die allgemeinenZulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1)erfüllen, können Gebote für die Hauptrefi-nanzierungsgeschäfte abgeben.

• Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Un-terlegung der Hauptrefinanzierungsgeschäf-te zugelassen.

3.1.3 LÄNGERFRISTIGE REFINANZIERUNGS-GESCHÄFTE

Das Eurosystem führt außerdem regelmäßigeRefinanzierungsgeschäfte mit normalerweisedreimonatiger Laufzeit durch, über die dem Fi-nanzsektor zusätzliche längerfristige Refinan-zierungsmittel zur Verfügung gestellt werdensollen. Sie stellen nur einen begrenzten Teil desgesamten Refinanzierungsvolumens dar. ImAllgemeinen verfolgt das Eurosystem mit demEinsatz dieser Refinanzierungsgeschäfte nichtdie Absicht, dem Markt Signale zu geben, undtritt damit in der Regel als Preisnehmer auf. Ent-sprechend wird für längerfristige Refinanzie-rungsgeschäfte gewöhnlich die Form des Zins-

tenders gewählt, und die EZB gibt von Zeit zuZeit Hinweise auf das für die nächsten Tendergeplante Zuteilungsvolumen. In Ausnahmefäl-len kann das Eurosystem längerfristige Refi-nanzierungsgeschäfte auch über Mengentenderanbieten.

Die operationalen Merkmale der längerfristigenRefinanzierungsgeschäfte lassen sich wie folgtzusammenfassen:

• Es handelt sich um liquiditätszuführendeGeschäfte.

• Sie werden regelmäßig jeden Monat durch-geführt.3

• Sie haben in der Regel eine Laufzeit von dreiMonaten.4

• Sie werden dezentral von den nationalenZentralbanken durchgeführt.

• Sie werden über Standardtender (gemäß Ab-schnitt 5.1) durchgeführt.

• Alle Geschäftspartner, die die allgemeinenZulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1)erfüllen, können Gebote für die längerfristi-gen Refinanzierungsgeschäfte abgeben.

• Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Un-terlegung von längerfristigen Refinanzie-rungsgeschäften zugelassen.

1 Hauptrefinanzierungs- und längerfristige Refinanzierungsge-schäfte werden nach dem im Voraus bekannt gegebenen Tender-kalender des Eurosystems durchgeführt (siehe auch Abschnitt5.1.2); dieser kann auf der Website der EZB abgerufen werden(www.ecb.int; siehe auch die Websites des Eurosystems (Anhang5)).

2 Die Laufzeiten der Hauptrefinanzierungs- und der längerfristi-gen Refinanzierungsgeschäfte können gelegentlich variieren,etwa wegen unterschiedlicher Bankfeiertage in den Mitglied-staaten.

3 Siehe Fußnote 1 in diesem Kapitel.4 Siehe Fußnote 2 in diesem Kapitel.

Page 20: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

19cEZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 3

Offenmarkt-geschäfte

3.1.4 FEINSTEUERUNGSOPERATIONEN IN FORMVON BEFRISTETEN TRANSAKTIONEN

Das Eurosystem kann Feinsteuerungsoperatio-nen in Form von befristeten Offenmarktge-schäften durchführen. Feinsteuerungsoperatio-nen werden zur Steuerung der Marktliquiditätund der Zinssätze genutzt, und zwar ins-besondere, um die Auswirkungen unerwarteterLiquiditätsschwankungen auf die Zinssätzeauszugleichen. Da unter Umständen bei uner-warteten Marktentwicklungen rasch gehandeltwerden muss, ist es wünschenswert, dass beider Auswahl der Verfahren und operationalenMerkmale zur Abwicklung dieser Geschäfte einhohes Maß an Flexibilität beibehalten wird:

• Es kann sich entweder um liquiditätszufüh-rende oder um liquiditätsabsorbierende Ge-schäfte handeln.

• Sie finden unregelmäßig statt.

• Ihre Laufzeit ist nicht standardisiert.

• Liquiditätszuführende befristete Transaktio-nen zur Feinsteuerung werden in der Regelüber Schnelltender durchgeführt, obgleichauch der Rückgriff auf bilaterale Geschäftenicht ausgeschlossen ist (siehe Kapitel 5).

• Liquiditätsabsorbierende befristete Trans-aktionen zur Feinsteuerung werden in derRegel über bilaterale Geschäfte durchge-führt (gemäß Abschnitt 5.2).

• Sie werden in der Regel dezentral von dennationalen Zentralbanken durchgeführt.(Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahme-fällen bilaterale befristete Transaktionen zurFeinsteuerung von der EZB selbst durchge-führt werden.)

• Das Eurosystem kann nach den in Abschnitt2.2 festgelegten Kriterien eine begrenzteAnzahl von Geschäftspartnern zur Teilnah-me an befristeten Feinsteuerungsoperatio-nen auswählen.

• Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (gemäß Kapitel 6) sind zur Un-terlegung von befristeten Transaktionen zurFeinsteuerung zugelassen.

3.1.5 STRUKTURELLE OPERATIONEN IN FORMVON BEFRISTETEN TRANSAKTIONEN

Das Eurosystem kann strukturelle Operationenin Form von befristeten Offenmarktgeschäftenzur Beeinflussung der strukturellen Positiondes Finanzsektors gegenüber dem Eurosystemeinsetzen.

Die operationalen Merkmale dieser Transaktio-nen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Es handelt sich um liquiditätszuführendeOperationen.

• Sie können regelmäßig oder unregelmäßigstattfinden.

• Die Laufzeit ist nicht von vornherein stan-dardisiert.

• Sie werden über Standardtender (gemäß Ab-schnitt 5.1) durchgeführt.

• Sie werden dezentral von den nationalenZentralbanken durchgeführt.

• Alle Geschäftspartner, die die allgemeinenZulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1)erfüllen, können Gebote für strukturelleOperationen in Form von befristeten Trans-aktionen abgeben.

• Sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2-Sicherheiten (siehe Kapitel 6) sind zur Un-terlegung von strukturellen Operationen inForm von befristeten Transaktionen zuge-lassen.

Page 21: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

20EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

3.2 ENDGÜLTIGE KÄUFE BZW. VERKÄUFE

A. ART DES INSTRUMENTSAls endgültige Offenmarkttransaktionen wer-den Geschäfte bezeichnet, bei denen das Euro-system refinanzierungsfähige Sicherheiten end-gültig am Markt kauft oder verkauft. EndgültigeKäufe bzw. Verkäufe am offenen Markt werdennur zur Beeinflussung der strukturellen Liqui-dität und zur Feinsteuerung genutzt.

B . RECHTSCHARAKTERBei einem endgültigen Kauf bzw. Verkauf gehtdas Eigentum an dem Vermögenswert vollstän-dig vom Verkäufer auf den Käufer über, ohnedass gleichzeitig eine Rückübertragung des Ei-gentums vereinbart wird. Die Geschäfte werdennach den Marktgepflogenheiten abgewickelt,die für die bei der Transaktion verwendetenSchuldtitel üblich sind.

C. KURS-/PREISGESTALTUNGBei der Gestaltung von Kursen/Preisen richtetsich das Eurosystem nach den Marktgepflogen-heiten, die für die bei dem Geschäft verwende-ten Schuldtitel am verbreitetsten sind.

D. SONSTIGE OPERATIONALE MERKMALEDie operationalen Merkmale von endgültigenKäufen bzw. Verkäufen des Eurosystems las-sen sich wie folgt zusammenfassen:

• Es kann sich sowohl um liquiditätszufüh-rende (endgültiger Kauf) als auch liquidi-tätsabsorbierende (endgültiger Verkauf)Transaktionen handeln.

• Sie finden unregelmäßig statt.

• Sie werden als bilaterale Geschäfte (gemäßAbschnitt 5.2) durchgeführt.

• Sie werden in der Regel dezentral von dennationalen Zentralbanken durchgeführt.(Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahme-fällen endgültige Käufe bzw. Verkäufe zurFeinsteuerung von der EZB selbst durchge-führt werden.)

• Der Kreis der Geschäftspartner bei endgül-tigen Käufen bzw. Verkäufen ist nicht vonvornherein beschränkt.

• Für endgültige Käufe bzw. Verkäufe wer-den normalerweise nur Kategorie-1-Sicher-heiten (siehe Abschnitt 6.1) verwendet.

3.3 EMISSION VONEZB-SCHULDVERSCHREIBUNGEN

A. ART DES INSTRUMENTSDie EZB kann Schuldverschreibungen mit demZiel emittieren, die strukturelle Position des Fi-nanzsektors gegenüber dem Eurosystem so zubeeinflussen, dass am Markt ein Liquiditätsbe-darf herbeigeführt oder vergrößert wird.

B . RECHTSCHARAKTERDie Schuldverschreibungen stellen eine Ver-bindlichkeit der EZB gegenüber dem Inhaberder Schuldverschreibung dar. Sie werden ingirosammelverwahrfähiger Form begeben undbei Zentralverwahrern im Euro-Währungsgebietverwahrt. Die EZB schränkt die Übertragbarkeitder Schuldverschreibungen nicht ein. WeitereBestimmungen zu den EZB-Schuldverschrei-bungen finden sich in den Bedingungen für die-se Schuldverschreibungen.

C. ZINSGESTALTUNGDie Schuldverschreibungen werden in abge-zinster Form emittiert, d. h. zu einem Kurs, derunter dem Nennwert liegt, und bei Fälligkeitzum Nennwert eingelöst. Die Differenz zwi-schen dem Emissionsbetrag und dem Nennbe-trag entspricht der Verzinsung des Emissions-betrags zum vereinbarten Zinssatz für die Lauf-zeit der Schuldverschreibungen. Die Verzin-sung der Schuldverschreibungen wird mit ei-nem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode(act/360) berechnet. Die Berechnung des Emis-sionsbetrags wird in Kasten 1 dargestellt.

D. SONSTIGE OPERATIONALE MERKMALEDie operationalen Merkmale für die Emissionvon EZB-Schuldverschreibungen lassen sichwie folgt zusammenfassen:

Page 22: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

21cEZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 3

Offenmarkt-geschäfte

• Sie werden zur Liquiditätsabschöpfung be-geben.

• Sie können regelmäßig oder unregelmäßigemittiert werden.

• Sie haben eine Laufzeit von weniger alszwölf Monaten.

• Sie werden über Standardtender begeben(gemäß Abschnitt 5.1).

• Sie werden dezentral von den nationalenZentralbanken im Tenderverfahren angebo-ten und abgewickelt.

• Alle Geschäftspartner, die die allgemeinenZulassungskriterien (gemäß Abschnitt 2.1)erfüllen, können Tendergebote zur Zeich-nung von EZB-Schuldverschreibungen ein-reichen.

3.4 DEVISENSWAPGESCHÄFTE

A. ART DES INSTRUMENTSBei Devisenswapgeschäften, die aus geldpoliti-schen Gründen durchgeführt werden, handelt essich um die gleichzeitige Vornahme einer Kas-

sa- und einer Termintransaktion in Euro gegenFremdwährung. Sie werden zur Feinsteuerungeingesetzt und dienen hauptsächlich zur Steue-rung der Liquidität und der Zinssätze am Markt.

B . RECHTSCHARAKTERAls Devisenswapgeschäfte, die aus geldpoliti-schen Gründen durchgeführt werden, werdenGeschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosys-tem Euro per Kasse gegen eine Fremdwährungkauft (oder verkauft) und diese gleichzeitig perTermin zu einem festgelegten Datum verkauft(oder kauft). Weitere Einzelheiten der Devi-senswapgeschäfte werden in einer vertraglichenVereinbarung niedergelegt, die die jeweilige na-tionale Zentralbank (oder die EZB) verwendet.

C. WÄHRUNGEN UND WECHSELKURS-GESTALTUNG

In der Regel führt das Eurosystem nur Geschäf-te in gängigen Währungen und gemäß den allge-meinen Marktgepflogenheiten durch. Bei jedemDevisenswapgeschäft vereinbaren das Eurosys-tem und die Geschäftspartner den Swapsatz fürdas Geschäft. Der Swapsatz entspricht der Dif-ferenz zwischen dem Terminkurs und dem Kas-sakurs. Der Swapsatz des Euro gegenüber derFremdwährung wird im Einklang mit den allge-meinen Marktgepflogenheiten quotiert. Die Er-

Kasten 1

EMISSION VON EZB-SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Es seien:

N = Nennwert der Schuldverschreibung

rI

= Zinssatz (%)

D = Laufzeit der Schuldverschreibung (in Tagen)

PT

= Emissionsbetrag der Schuldverschreibung

Der Emissionsbetrag errechnet sich wie folgt: P N r DTI

= ×+ ×1

136000

Page 23: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

22EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

mittlung der Wechselkurse bei Devisenswap-geschäften wird in Kasten 2 dargestellt.

D. SONSTIGE OPERATIONALE MERKMALEDie operationalen Merkmale von Devisenswap-geschäften lassen sich wie folgt zusammenfas-sen:

• Sie können als liquiditätszuführende oder li-quiditätsabsorbierende Geschäfte durchge-führt werden.

• Sie finden unregelmäßig statt.

• Ihre Laufzeit ist nicht standardisiert.

• Sie werden über Schnelltender oder bilatera-le Geschäfte durchgeführt (siehe Kapitel 5).

• Sie werden in der Regel dezentral von dennationalen Zentralbanken durchgeführt.(Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahme-fällen bilaterale Devisenswapgeschäfte vonder EZB selbst durchgeführt werden.)

• Das Eurosystem kann gemäß den in Ab-schnitt 2.2 und Anhang 3 festgelegten Krite-rien eine begrenzte Anzahl von Geschäfts-partnern zur Teilnahme an Devisenswapge-schäften auswählen.

3.5 HEREINNAHME VON TERMINEINLAGEN

A. ART DES INSTRUMENTSDas Eurosystem kann den Geschäftspartnerndie Hereinnahme verzinslicher Termineinlagenbei der nationalen Zentralbank des Mitglied-staats anbieten, in dem sich die Niederlassungdes Geschäftspartners befindet. Termineinlagensollen nur zur Feinsteuerung eingesetzt werden,um Liquidität am Markt abzuschöpfen.

B . RECHTSCHARAKTERDie von Geschäftspartnern hereingenommenenEinlagen haben eine feste Laufzeit und einenfesten Zinssatz. Die nationalen Zentralbankenstellen für die Einlage im Gegenzug keine Si-cherheiten zur Verfügung.

Kasten 2

DEVISENSWAPGESCHÄFTE

S = Kassakurs (am Abschlusstag des Devisenswapgeschäfts) des Euro (EUR) gegenübereiner Fremdwährung ABC

FM

= Terminkurs des Euro gegenüber einer Fremdwährung ABC am Rückkaufstag des Swap-geschäfts (M)

∆M

= Terminswapsatz Euro/ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

N(.) = Kassabetrag der Währung. N(.)M

ist der Terminbetrag der Währung:

oder

oder

S x ABCEUR

= ××1

F y ABCEURM = ×

×1

∆ M MF S= −

N ABC N EU R S( ) ( )= ×

N A B C N E U R FM M M( ) ( )= ×

N EUR N ABCS

( )( )=

N EURN ABC

FMM

M

( )( )

=

Page 24: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

23cEZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 3

Offenmarkt-geschäfte

5 Termineinlagen werden auf Konten bei den nationalen Zentral-banken unterhalten, und zwar auch dann, wenn solche Geschäftezentral von der EZB durchgeführt würden.

C. ZINSGESTALTUNGDie Verzinsung der Einlage wird mit einem ein-fachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Zinsen werden bei Fällig-keit der Einlage gezahlt.

D. SONSTIGE OPERATIONALE MERKMALEDie operationalen Merkmale der Hereinnahmevon Termineinlagen lassen sich wie folgt zu-sammenfassen:

• Sie werden zur Liquiditätsabschöpfung her-eingenommen.

• Ihre Hereinnahme findet unregelmäßig statt.

• Ihre Laufzeit ist nicht standardisiert.

• Die Hereinnahme erfolgt in der Regel überSchnelltender, obgleich auch bilaterale Ge-schäfte nicht ausgeschlossen sind (sieheKapitel 5).

• Die Hereinnahme erfolgt in der Regel dezen-tral durch die nationalen Zentralbanken.(Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahme-fällen die bilaterale Hereinnahme von Ter-mineinlagen5 von der EZB selbst durchge-führt wird.)

• Das Eurosystem kann gemäß den in Ab-schnitt 2.2 festgelegten Kriterien eine be-grenzte Anzahl von Geschäftspartnern fürdie Hereinnahme von Termineinlagen aus-wählen.

Page 25: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 26: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

25c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

4.1 SPITZENREFINANZIERUNGSFAZILITÄT

A. ART DES INSTRUMENTSDie Geschäftspartner können die Spitzenrefi-nanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, umsich von den nationalen Zentralbanken Über-nachtliquidität zu einem vorgegebenen Zinssatzgegen refinanzierungsfähige Sicherheiten (wiein Kapitel 6 dargestellt) zu beschaffen. DieseKreditlinie ist zur Deckung eines vorüberge-henden Liquiditätsbedarfs der Geschäftspartnerbestimmt. Der Zinssatz dieser Fazilität bildet imAllgemeinen die Obergrenze des Tagesgeldsat-zes. Für die Inanspruchnahme der Fazilität gel-ten im gesamten Euro-Währungsgebiet die glei-chen Bedingungen.

B . RECHTSCHARAKTERDie nationalen Zentralbanken können im Rah-men der Spitzenrefinanzierungsfazilität Liqui-dität entweder in Form von Übernacht-Pensi-onsgeschäften zur Verfügung stellen (d. h. dasEigentum an dem Vermögenswert wird demGläubiger übertragen, wobei die Parteiengleichzeitig vereinbaren, die Transaktion amfolgenden Geschäftstag durch eine Rücküber-tragung des Vermögenswerts auf den Schuldnerumzukehren) oder als besicherten Übernacht-kredit (d. h. es wird ein durchsetzbares Siche-rungsrecht an den hinterlegten Pfändern einge-räumt, wobei die Sicherheiten – unter der An-nahme, dass der Schuldner seine Verpflichtungerfüllen wird – im Eigentum des Schuldnersbleiben). Weitere Einzelheiten zu Pensionsge-schäften enthalten die von der jeweiligen natio-nalen Zentralbank angewandten vertraglichenVereinbarungen. Die Regelungen für die Bereit-stellung der Liquidität in Form von besichertenKrediten tragen den unterschiedlichen Verfah-ren und Formalitäten Rechnung, die in den je-weiligen Rechtssystemen zur Begründung undspäteren Verwertung eines Sicherungsrechts(eines Pfandes) zu beachten sind.

C. ZUGANGSBEDINGUNGENInstitute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegtenallgemeinen Zulassungskriterien für Geschäfts-partner erfüllen, haben Zugang zur Spitzenrefi-nanzierungsfazilität. Dieser Zugang wird über

KAP I T E L 4

S T ÄND I G E FA Z I L I T Ä T EN

1 Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die nationale Zen-tralbank (oder einige ihrer Zweigstellen) an bestimmten Ge-schäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regiona-ler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Ope-rationen geöffnet sind. In solchen Fällen muss die betreffende na-tionale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Rege-lungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazili-tät an diesem Bankfeiertag informieren.

2 Die geschäftsfreien Tage des TARGET-Systems werden auf derWebsite der EZB angekündigt (www.ecb.int; siehe auch die Web-sites des Eurosystems (Anhang 5)).

die nationale Zentralbank in dem Mitgliedstaatgewährt, in dem das Institut niedergelassen ist.Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wirdnur an den Geschäftstagen der jeweiligen na-tionalen Echtzeit-Bruttoabwicklungssysteme(RTGS-Systeme) und der entsprechenden Wert-papierabwicklungssysteme gewährt.

Am Tagesende offen gebliebene Innertages-Sollsalden der Geschäftspartner auf ihrem Zah-lungsausgleichskonto bei den nationalen Zen-tralbanken werden automatisch als Antrag aufInanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungs-fazilität betrachtet. Die Verfahren für den Zu-gang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität am Ta-gesende werden in Abschnitt 5.3.3 erläutert.

Ein Geschäftspartner kann die Spitzenrefinan-zierungsfazilität bei der nationalen Zentralbankdes Mitgliedstaates, in dem er niedergelassenist, auch auf Antrag in Anspruch nehmen. DerAntrag muss bei der nationalen Zentralbankspätestens 30 Minuten nach dem tatsächlichenGeschäftsschluss des TARGET-Systems einge-hen, damit die nationale Zentralbank ihn nocham gleichen Tag bearbeiten kann.1, 2 Die Schlie-ßungszeit des TARGET-Systems ist im Allge-meinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ). DieAnnahmefrist für Anträge auf Inanspruchnah-me der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlän-gert sich am letzten Geschäftstag der Mindest-reserve-Erfüllungsperiode des Eurosystemsnochmals um 30 Minuten. In dem Antrag sindder Kreditbetrag und – falls die für die Transak-tion erforderlichen Sicherheiten nicht bereitsvorab bei der nationalen Zentralbank hinterlegtwurden – die für die Transaktion noch zu lie-fernden Sicherheiten anzugeben.

Page 27: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

26EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

3 Der Begriff „Eurosystem-Geschäftstag” wird hier durchgängigfür Tage verwendet, an denen die EZB und mindestens eine nati-onale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operatio-nen des Eurosystems geöffnet sind.

4 Aufgrund unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den nationalenZentralbanken kann es operationale Unterschiede geben.

5 Wegen unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den nationalenZentralbanken kann die EZB den nationalen Zentralbanken ge-statten, Zugangsbedingungen anzuwenden, die von den hier ge-nannten Bedingungen leicht abweichen. Die nationalen Zentral-banken stellen Informationen über etwaige Abweichungen vonden im vorliegenden Dokument beschriebenen Zugangsbedingun-gen zur Verfügung.

6 Es ist möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten die nationale Zen-tralbank (oder einige ihrer Zweigstellen) an bestimmten Eurosys-tem-Geschäftstagen aufgrund nationaler oder regionaler Bank-feiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Operationendes Eurosystems geöffnet sind. In einem solchen Fall muss diebetreffende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorabüber die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Einlagefazilitätan diesem Bankfeiertag informieren.

7 Die geschäftsfreien Tage des TARGET-Systems werden auf derWebsite der EZB angekündigt (www.ecb.int; siehe auch die Web-sites des Eurosystems (Anhang 5)).

Abgesehen von dem Erfordernis, ausreichenderefinanzierungsfähige Sicherheiten zu stellen,gibt es keine Begrenzung für die im Rahmen derSpitzenrefinanzierungsfazilität zur Verfügungstehende Liquidität.

D. LAUFZEIT UND ZINSGESTALTUNGKredite im Rahmen der Fazilität haben eineLaufzeit von einem Geschäftstag. Geschäfts-partner, die direkt an TARGET teilnehmen, zah-len den Kredit bei Öffnung der betreffenden na-tionalen RTGS- und Wertpapierabwicklungs-systeme am nächsten Geschäftstag zurück.

Der Zinssatz wird vom Eurosystem im Vorausbekannt gegeben und als einfacher Zins nachder Eurozinsmethode (act/360) berechnet. DieEZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; dieÄnderung wird frühestens am folgenden Euro-system-Geschäftstag3 wirksam. Die Zinsen fürdie Fazilität sind bei Rückzahlung des Kreditszahlbar.

E. AUSSETZUNG DER FAZILITÄTDer Zugang zur Fazilität wird nur gemäß denZielen und allgemeinen geldpolitischen Erwä-gungen der EZB gewährt. Die EZB kann dieBedingungen der Fazilität jederzeit ändern odersie aussetzen.

4.2 EINLAGEFAZILITÄT

A. ART DES INSTRUMENTSDie Geschäftspartner können die Einlagefazili-tät in Anspruch nehmen, um Übernachtliquiditätbei den nationalen Zentralbanken anzulegen.Die Einlagen werden zu einem im Voraus fest-gesetzten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz für dieEinlagefazilität bildet im Allgemeinen die Un-tergrenze des Tagesgeldsatzes. Für die Inan-spruchnahme der Fazilität gelten im gesamtenEuro-Währungsgebiet die gleichen Bedingun-gen.4

B . RECHTSCHARAKTERDie von den Geschäftspartnern hereingenom-menen Übernachtguthaben werden zu einemfesten Zinssatz verzinst. Die Geschäftspartner

erhalten im Gegenzug für die Einlagen keine Si-cherheiten.

C. ZUGANGSBEDINGUNGEN5

Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegtenallgemeinen Zulassungskriterien für Geschäfts-partner erfüllen, haben Zugang zur Einlagefazi-lität. Dieser Zugang wird über die nationaleZentralbank in dem Mitgliedstaat gewährt, indem das Institut niedergelassen ist. Zugang zurEinlagefazilität ist nur an Tagen möglich, an de-nen das maßgebliche nationale RTGS-Systemgeöffnet ist.

Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen,stellt der Geschäftspartner bei der nationalenZentralbank des Mitgliedstaates, in dem er nie-dergelassen ist, einen Antrag. Der Antrag mussbei der nationalen Zentralbank spätestens30 Minuten nach dem tatsächlichen Geschäfts-schluss des TARGET-Systems, der im Allge-meinen um 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ist, ein-gehen, damit ihn die nationale Zentralbank nocham gleichen Tag bearbeiten kann.6, 7 Die Annah-mefrist für Anträge auf Inanspruchnahme derEinlagefazilität verlängert sich am letzten Ge-schäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperio-de des Eurosystems nochmals um 30 Minuten.In dem Antrag ist die Höhe der Einlage im Rah-men dieser Fazilität anzugeben.

Page 28: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

27c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 4

StändigeFazilitäten

Für den Betrag, den ein Geschäftspartner imRahmen der Fazilität anlegen kann, gibt es keineObergrenze.

D. LAUFZEIT UND ZINSGESTALTUNGEinlagen im Rahmen der Fazilität sind bis zumnächsten Geschäftstag befristet. Geschäftspart-nern, die direkt an TARGET teilnehmen, wer-den die im Rahmen der Fazilität angelegten Gut-haben bei Öffnung des betreffenden nationalenRTGS-Systems am folgenden Geschäftstag zu-rückgezahlt.

Der Zinssatz wird vom Eurosystem im Vorausbekannt gegeben und als einfacher Zins nachder Eurozinsmethode (act/360) berechnet. DieEZB kann den Zinssatz jederzeit ändern; dieÄnderung wird frühestens am folgenden Euro-system-Geschäftstag wirksam. Die Zinsen aufEinlagen sind bei Fälligkeit der Einlage zahlbar.

E. AUSSETZUNG DER FAZILITÄTDer Zugang zur Fazilität wird nur gemäß denZielen und allgemeinen geldpolitischen Erwä-gungen der EZB gewährt. Die EZB kann dieBedingungen der Fazilität jederzeit ändern odersie aussetzen.

Page 29: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 30: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

29c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

5.1 TENDERVERFAHREN

5.1.1 ALLGEMEINESDie Offenmarktgeschäfte des Eurosystems wer-den normalerweise in Form von Tendern durch-geführt. Die Tenderverfahren des Eurosystemsgliedern sich in sechs Verfahrensschritte, die inKasten 3 näher erläutert werden.

Das Eurosystem unterscheidet zwei verschiede-ne Tenderverfahren: Standardtender undSchnelltender. Die Verfahren für Standard- undSchnelltender sind abgesehen vom zeitlichenRahmen und dem Kreis der Geschäftspartneridentisch.

A. STANDARDTENDERStandardtender werden innerhalb vonhöchstens 24 Stunden von der Tenderankündi-gung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergeb-nisses durchgeführt (wobei zwischen dem Ab-lauf der Gebotsfrist und der Bekanntgabe desZuteilungsergebnisses etwa zwei Stunden lie-gen). Abbildung 1 gibt einen Überblick überden normalen Zeitrahmen für die Verfahrens-schritte bei Standardtendern. Die EZB kann füreinzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen,wenn sie dies für angemessen hält.

KAP I T E L 5

V ER FAHREN

Kasten 3

VERFAHRENSSCHRITTE BEI TENDERVERFAHREN

Schritt 1 Tenderankündigunga. Ankündigung durch die EZB über Wirtschaftsinformationsdiensteb. Ankündigung durch die nationalen Zentralbanken über nationale Wirtschafts-

informationsdienste und direkt gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenndies notwendig erscheint)

Schritt 2 Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Schritt 3 Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem

Schritt 4 Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnissea. Zuteilungsentscheidung der EZBb. Bekanntmachung des Zuteilungsergebnisses

Schritt 5 Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse

Schritt 6 Abwicklung der Transaktionen (siehe Abschnitt 5.3)

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte, die länger-fristigen Refinanzierungsgeschäfte und diestrukturellen Operationen (außer endgültigenKäufen bzw. Verkäufen) werden stets in Formvon Standardtendern durchgeführt. Geschäfts-partner, die die in Abschnitt 2.1 festgelegtenallgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, kön-nen an Standardtendern teilnehmen.

B . SCHNELLTENDERSchnelltender werden in der Regel innerhalb ei-ner Stunde nach der Tenderankündigung durch-geführt, wobei die Bestätigung direkt nach derBekanntgabe des Zuteilungsergebnisses erfolgt.Der normale Zeitrahmen für die Verfahrens-schritte bei Schnelltendern wird in Abbildung 2dargestellt. Die EZB kann für einzelne Operati-onen den Zeitrahmen anpassen, wenn sie diesfür angemessen hält. Schnelltender werden nurzur Durchführung von Feinsteuerungsoperatio-nen verwendet. Das Eurosystem kann nach denin Abschnitt 2.2 festgelegten Kriterien und Ver-fahren eine begrenzte Anzahl von Geschäfts-partnern zur Teilnahme an den Schnelltendernauswählen.

Page 31: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

30EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

1 Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender legt die EZBden Swapsatz des Geschäfts fest, und die Geschäftspartner ge-ben Gebote über den festbleibenden Währungsbetrag ab, den siebereit sind, zu diesem Satz zu verkaufen (und zurückzukaufen)oder zu kaufen (und zurückzuverkaufen).

2 Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender nennen die Ge-schäftspartner in ihren Geboten den festbleibenden Währungs-betrag und den Swapsatz, zu dem sie bereit sind, das Geschäftabzuschließen.

C. MENGEN- UND ZINSTENDERDas Eurosystem kann zwischen Festsatztendern(Mengentendern) und Tendern mit variablemZinssatz (Zinstendern) wählen. Bei einem Men-gentender gibt die EZB den Zinssatz vor; dieTeilnehmer geben Gebote über den Betrag ab,den sie bereit sind, zu diesem Festsatz zu kau-fen bzw. zu verkaufen.1 Bei einem Zinstendergeben die Teilnehmer Gebote über die Beträgeund die Zinssätze ab, zu denen sie Geschäfte mitden nationalen Zentralbanken abschließen wol-len.2

5.1.2 KALENDER FÜR TENDEROPERATIONEN

A. HAUPTREFINANZIERUNGSGESCHÄFTE UNDLÄNGERFRISTIGE REFINANZIERUNGS-GESCHÄFTE

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die län-gerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werdennach einem vom Eurosystem veröffentlichten,

Anmerkung: Die Zahlen beziehen sich auf die in Kasten 3 def inierten Verfahrensschritte.

1a

1b

654b

4a3

4516.00

3015 309.00

30 454510.00

15 30 4511.00

15 3015

T-1 Abschlusstag (T)

30

9.30Frist für die Abgabe von Geboten seitens der Geschäftspartner

15.30Tenderankündigung

11.15Bekanntmachungder Tender-ergebnisse

T+1

2

Abbildung 1 Normaler Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtendern(Zeitangaben in EZB-Zeit (MEZ))

Abbildung 2 Normaler Zeitrahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltendern

Anmerkung: Die Zahlen beziehen sich auf die in Kasten 3 def inierten Verfahrensschritte.

1a1b

65

4b4a

32

30 451. Stunde

30 452. Stunde

15 30 453. Stunde

15 30 4515

Abschlusstag (T)

Tender-ankündigung

Frist für die Abgabe von Geboten seitens der

Geschäftspartner

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Page 32: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

31c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 5

VerfahrenTabel le 2 Normale Abschlusstage für die Hauptref inanzierungsgeschäfte und die länger-fr ist igen Ref inanzierungsgeschäfte

1) Aufgrund der Weihnachtsfeiertage wird das längerfristige Ref inanzierungsgeschäft im Dezember für gewöhnlich um eine Woche,d. h. auf den vorhergehenden Mittwoch in diesem Monat, vorverlegt.

Art des Geschäfts Normaler Abschlusstag (T)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte Jeder DienstagLängerfristige Refinanzierungsgeschäfte Letzter Mittwoch eines jeden Kalendermonats1)

unverbindlichen Kalender3 durchgeführt. DerKalender wird mindestens drei Monate vor Be-ginn des Jahres veröffentlicht, für das er gültigist. Die normalen Abschlusstage für die Haupt-refinanzierungsgeschäfte und die längerfristi-gen Refinanzierungsgeschäfte sind in Tabelle 2dargelegt. Die EZB ist bestrebt, die Teilnahme-möglichkeit an den Hauptrefinanzierungsge-schäften und den längerfristigen Refinanzie-rungsgeschäften für die Geschäftspartner in al-len Mitgliedstaaten sicherzustellen. Um Bank-feiertage in den einzelnen Mitgliedstaaten zuberücksichtigen, nimmt die EZB daher bei derErstellung des Kalenders für diese Geschäftegegenüber dem normalen Zeitplan entsprechen-de Anpassungen vor.

B . STRUKTURELLE OPERATIONENStrukturelle Operationen über Standardtenderwerden nicht nach einem im Voraus festgeleg-ten Kalender durchgeführt. Allerdings werdensie normalerweise nur an Tagen durchgeführtund abgewickelt, die in allen MitgliedstaatenNZB-Geschäftstage4 sind.

C. FEINSTEUERUNGSOPERATIONENFeinsteuerungsoperationen werden nicht nacheinem im Voraus festgelegten Kalender durch-geführt. Die EZB kann beschließen, Feinsteue-rungsoperationen an jedem beliebigen Eurosys-tem-Geschäftstag durchzuführen. An solchenOperationen nehmen nur nationale Zentralban-ken von Mitgliedstaaten teil, in denen der Ab-schluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungs-tag NZB-Geschäftstage sind.

5.1.3 ANKÜNDIGUNG VON TENDEROPERATIONENDie Standardtender des Eurosystems werdenüber Wirtschaftsinformationsdienste öffentlichbekannt gegeben. Darüber hinaus können die

nationalen Zentralbanken Geschäftspartnern,die keinen Zugang zu Wirtschaftsinformations-diensten haben, den Tender unmittelbar bekanntgeben. Die öffentliche Tenderankündigung ent-hält normalerweise die folgenden Angaben:

• Referenznummer der Tenderoperation,

• Tag der Durchführung des Tenders,

• Art der Operation (Bereitstellung oder Ab-sorption von Liquidität und die Art des an-zuwendenden geldpolitischen Instruments),

• Laufzeit der Operation,

• Art des Tenders (Mengen- oder Zinstender),

• Zuteilungsmethode („holländisches“ oder„amerikanisches“ Verfahren gemäß Defini-tion in Abschnitt 5.1.5 d),

• beabsichtigtes Zuteilungsvolumen (in derRegel nur bei längerfristigen Refinanzie-rungsgeschäften),

• festgesetzter Zinssatz/Preis/Swapsatz (beiMengentendern),

3 Der Tenderkalender des Eurosystems kann auf der Website derEZB abgerufen werden (www.ecb.int; siehe auch die Websitesdes Eurosystems (Anhang 5)).

4 Der Begriff „NZB-Geschäftstag” wird hier durchgängig fürTage verwendet, an denen die nationale Zentralbank eines be-stimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischenOperationen des Eurosystems geöffnet ist. Sollten Zweigstellender nationalen Zentralbank in einigen Mitgliedstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertagegeschlossen sein, muss die betreffende nationale Zentralbankdie Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich derGeschäfte mit diesen Zweigstellen informieren.

Page 33: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

32EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

• gegebenenfalls niedrigster/höchster akzep-tierter Zinssatz/Preis/Swapsatz,

• Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstagdes Geschäfts bzw. Abwicklungstag undFälligkeit der Wertpapiere (bei der Emissionvon Schuldverschreibungen),

• verwendete Währungen und die Währung,deren Handelsbetrag fixiert ist (bei Devi-senswapgeschäften),

• Referenz-Devisenkassakurs, der für die Be-rechnung der Gebote verwendet wird (beiDevisenswapgeschäften),

• gegebenenfalls Höchstbietungsbetrag,

• gegebenenfalls individueller Mindestzutei-lungsbetrag,

• gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote,

• Zeitplan für die Abgabe der Gebote,

• Stückelung der Schuldverschreibungen (beider Emission von Schuldverschreibungen),

• ISIN-Code der Emission (bei der Emissionvon Schuldverschreibungen).

Um die Transparenz bei Feinsteuerungsoperati-onen zu verbessern, kündigt das EurosystemSchnelltender üblicherweise im Voraus öffent-lich an. In Ausnahmefällen kann die EZB jedochbeschließen, Schnelltender nicht vorab öffent-lich bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe vonSchnelltendern werden die gleichen Verfahrenwie bei Standardtendern angewandt. Unabhän-gig davon, ob ein Schnelltender öffentlich be-kannt gegeben wird, werden die ausgewähltenGeschäftspartner von den nationalen Zentral-banken unmittelbar angesprochen.

5.1.4 VORBEREITUNG UND ABGABE VONGEBOTEN DURCH DIE GESCHÄFTSPARTNER

Die Gebote der Geschäftspartner müssen demvon den nationalen Zentralbanken für das jewei-lige Geschäft vorgegebenen Muster entspre-

chen. Die Gebote sind bei der nationalen Zen-tralbank des Mitgliedstaates einzureichen, indem das Institut eine Niederlassung (Hauptver-waltung oder Zweigstelle) hat. Gebote eines In-stituts können in jedem Mitgliedstaat nur voneiner Niederlassung eingereicht werden (entwe-der von der Hauptverwaltung oder einer hierfürausgewählten Zweigstelle).

Bei Mengentendern geben die Geschäftspartnerin ihren Geboten den Betrag an, den sie bereitsind, mit den nationalen Zentralbanken zu kon-trahieren.5

Bei Zinstendern sind die Geschäftspartner be-rechtigt, bis zu zehn verschiedene Zins-/Preis-/Swap-Gebote abzugeben. Bei jedem Gebot istneben dem Betrag auch der jeweilige Zinssatzanzugeben, zu dem sie mit den nationalen Zen-tralbanken das jeweilige Geschäft abschließenwollen.6, 7 Die Bietungssätze müssen auf volleHundertstel-Prozentpunkte lauten. Bei Devi-senswapgeschäften über Zinstender muss derSwapsatz den allgemeinen Marktgepflogenhei-ten entsprechend quotiert werden und auf volleHundertstel-Swappunkte lauten.

Bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften müs-sen Gebote auf einen Mindestbetrag von1 000 000 € lauten. Darüber hinaus kann inSchritten von 100 000 € geboten werden. Min-destgebotsbetrag und Gebotsschritte geltengleichfalls für Feinsteuerungsoperationen undstrukturelle Operationen. Der Mindestbietungs-betrag gilt für jedes Zins-, Preis- und Swapsatz-gebot.

Bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäftensetzt jede nationale Zentralbank einen Mindest-bietungsbetrag in der Spanne von 10 000 € bis

5 Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender ist der fest-bleibende Währungsbetrag anzugeben, den der Geschäftspart-ner bereit ist, mit dem Eurosystem zu kontrahieren.

6 Hinsichtlich der Emission von EZB-Schuldverschreibungen kanndie EZB beschließen, dass die Gebote auf einen Preis anstatt aufeinen Zinssatz lauten müssen. In einem solchen Fall werden diePreise als Prozentsatz des Nominalbetrags angegeben.

7 Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender sind der festbleib-ende Währungsbetrag, den der Geschäftspartner bereit ist, mitdem Eurosystem zu kontrahieren, sowie der jeweilige Swapsatzanzugeben.

Page 34: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

33c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 5

Verfahren1 000 000 € fest. Über den Mindestbietungsbe-trag hinaus kann in Schritten von 10 000 € ge-boten werden. Der Mindestbietungsbetrag giltfür jedes einzelne Zinsgebot.

Die EZB kann einen Höchstbietungsbetrag fest-setzen, um unverhältnismäßig hohe Gebote aus-zuschließen. Ein etwaiger Höchstbietungsbe-trag wird stets in der öffentlichen Tenderankün-digung angegeben.

Von den Geschäftspartnern wird erwartet, dassdie ihnen im Rahmen von Tendergeschäften zu-geteilten Beträge stets durch einen ausreichen-den Betrag an refinanzierungsfähigen Sicher-heiten gedeckt sind.8 Die vertraglichen oder öf-fentlich-rechtlichen Regelungen, die von der je-weiligen nationalen Zentralbank angewandtwerden, räumen das Recht ein, Sanktionen zuverhängen, falls ein Geschäftspartner nicht inder Lage ist, für die Deckung des Zuteilungsbe-trages ausreichende Sicherheiten oder liquideMittel bereitzustellen.

Bis zum Bietungsschluss können Gebote zu-rückgerufen werden. Nach Ablauf der in derTenderankündigung angegebenen Bietungsfrist

eingehende Gebote sind ungültig. Die nationa-len Zentralbanken beurteilen, ob die Gebote vorAblauf der Bietungsfrist eingegangen sind. Sieberücksichtigen keines der Gebote eines Ge-schäftspartners, wenn der Gesamtbietungsbe-trag die von der EZB gegebenenfalls festgesetz-ten Höchstbietungsbeträge überschreitet.Gleichfalls lassen sie auch alle Gebote außerAcht, die den Mindestbietungsbetrag unter-schreiten oder unter dem niedrigsten bzw. überdem höchsten akzeptierten Zinssatz/Preis/Swapsatz liegen. Außerdem können die natio-nalen Zentralbanken Gebote als gegenstandslosbetrachten, die unvollständig sind oder nichtden Formvorschriften entsprechen. Wird einGebot nicht berücksichtigt, so teilt die nationaleZentralbank dem Geschäftspartner ihre Ent-scheidung vor der Tenderzuteilung mit.

5.1.5 ZUTEILUNGSVERFAHREN BEI TENDERN

A. MENGENTENDERBei der Zuteilung von Mengentendern werdendie von den Geschäftspartnern eingereichten

8 Oder dass für diese im Falle liquiditätsabschöpfender Operatio-nen ausreichend liquide Mittel bereitgestellt werden.

Kasten 4

ZUTEILUNG BEI MENGENTENDERN

Es seien:A = Gesamter zugeteilter Betrag

n = Gesamtzahl der Geschäftspartner

ai

= Gebotener Betrag des i-ten Geschäftspartners

all% = Prozentsatz der Zuteilung

alli

= Dem i-ten Geschäftspartner insgesamt zugeteilter Betrag

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

Der dem i-ten Geschäftspartner zugeteilte Betrag beläuft sich auf:

all A

aii

n% =

=∑1

( )all all ai i= ×%

Page 35: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

34EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Gebote zusammengestellt. Übersteigt das Bie-tungsaufkommen den angestrebten Zuteilungs-betrag, so werden die Gebote anteilig im Ver-hältnis des vorgesehenen Zuteilungsbetragszum Gesamtbietungsaufkommen zugeteilt (sie-he Kasten 4). Der jedem Geschäftspartner zuge-teilte Betrag wird auf den nächsten vollen Eurogerundet. Die EZB kann jedoch beschließen, beiMengentendern jedem Geschäftspartner einenMindestbetrag/eine Mindestquote zuzuteilen.

B . ZINSTENDER IN EUROBei der Zuteilung von liquiditätszuführendenZinstendern in Euro werden die Gebote in ab-steigender Reihenfolge der Zinsgebote zusam-mengestellt. Die Gebote mit den höchsten Zins-sätzen werden vorrangig zugeteilt. Nachfolgen-de Gebote mit niedrigeren Zinssätzen werden solange akzeptiert, bis der für die Zuteilung vor-gesehene Gesamtbetrag erreicht ist. Wenn beimniedrigsten akzeptierten Zinssatz (d. h. demmarginalen Zinssatz) der Gesamtbetrag dieserGebote den verbleibenden Zuteilungsbetragübersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebo-te nach Maßgabe des Verhältnisses zwischenverbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbe-trag der Gebote zum marginalen Zinssatz zuge-teilt (siehe Kasten 5). Der jedem Geschäftspart-ner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vol-len Euro gerundet.

Bei der Zuteilung von liquiditätsabschöpfendenZinstendern (die bei der Emission von Schuld-verschreibungen und der Hereinnahme von Ter-mineinlagen verwendet werden können) werdendie Gebote in aufsteigender Reihenfolge derZinsgebote zusammengestellt (oder in abstei-gender Reihenfolge der gebotenen Preise). Ge-bote mit den niedrigsten Zinssätzen (demhöchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, undnachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen(niedrigeren Preisgeboten) werden so lange ak-zeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpftwerden soll, erreicht ist. Wenn beim höchstenakzeptierten Zinssatz/niedrigsten Preis (d. h.dem marginalen Zinssatz/Preis) der Gesamtbe-trag dieser Gebote den verbleibenden Zutei-lungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteiligauf die Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses

zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag undGesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zins-satz/Preis zugeteilt (siehe Kasten 5). Bei derEmission von Schuldverschreibungen wird derjedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag aufdas nächste Vielfache der Stückelung derSchuldverschreibungen gerundet. Bei sonstigenliquiditätsabsorbierenden Geschäften wird derjedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag aufden nächsten vollen Euro gerundet.

Die EZB kann beschließen, bei Zinstendern je-dem zum Zuge kommenden Bieter einen Min-destbetrag zuzuteilen.

C. ZINSTENDER BEI DEVISENSWAPSBei der Zuteilung von Zinstendern bei liquidi-tätszuführenden Devisenswaps werden die Ge-bote in aufsteigender Reihenfolge der gebote-nen Swapsätze zusammengestellt.9 Die Gebotemit den niedrigsten Swapsätzen werden vorran-gig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mithöheren Swapsätzen werden so lange akzep-tiert, bis der angestrebte Zuteilungsbetrag in derfestgelegten Währung erreicht ist. Wenn beimhöchsten akzeptierten Swapsatz (d. h. dem mar-ginalen Swapsatz) der Gesamtbetrag dieser Ge-bote den verbleibenden Zuteilungsbetrag über-steigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebotenach Maßgabe des Verhältnisses zwischen ver-bleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetragder Gebote zum marginalen Swapsatz zugeteilt(siehe Kasten 6). Der jedem Geschäftspartnerzugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollenEuro gerundet.

Bei der Zuteilung von Zinstendern bei liquidi-tätsabsorbierenden Devisenswaps werden die

9 Die gebotenen Swapsätze werden in aufsteigender Reihenfolgeunter Berücksichtigung des Vorzeichens, das vom Vorzeichendes Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab-hängt, zusammengestellt. Wenn für die Laufzeit des Swapge-schäfts der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechendeEuro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv (d. h. derEurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwäh-rung notiert). Wenn dagegen der Fremdwährungszinssatz niedri-ger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der geboteneSwapsatz negativ (d. h. der Eurokurs wird mit einem Abschlaggegenüber der Fremdwährung notiert).

Page 36: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

35c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 5

Verfahren

Gebote in absteigender Reihenfolge der gebote-nen Swapsätze zusammengestellt. Die Gebotemit den höchsten Swapsätzen werden vorrangigzugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mitniedrigeren Swapsätzen werden so lange akzep-tiert, bis der Gesamtbetrag in der festgelegtenWährung, der absorbiert werden soll, erreichtist. Wenn beim niedrigsten akzeptierten Swap-satz (d. h. dem marginalen Swapsatz) der Ge-

samtbetrag dieser Gebote den verbleibendenZuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer an-teilig auf diese Gebote nach Maßgabe des Ver-hältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungs-betrag und Gesamtbetrag der Gebote zum mar-ginalen Swapsatz zugeteilt (siehe Kasten 6).Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betragwird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

Kasten 5

ZUTEILUNG BEI ZINSTENDERN IN EURO(Das Beispiel bezieht sich auf Gebote in Form von Zinssätzen)

Es seien:

A = Gesamter zugeteilter Betrag

rs

= s-tes Zinsgebot der Geschäftspartner

n = Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(rs)

i= Gebotener Betrag zum s-ten Zinssatz (r

s) vom i-ten Geschäftspartner

a(rs) = Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Zinssatz (r

s)

rm

= Marginaler Zinssatz:

bei einem liquiditätszuführenden Tender

bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender

rm - 1

= Zinssatz vor dem marginalen Zinssatz (letzter Zinssatz, zu dem Gebote vollständigzugeteilt werden):

bei einer liquiditätszuführenden Tenderoperation

bei einer liquiditätsabsorbierenden Tenderoperation

all%(rm) = Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz

all(rs)

i= Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Zinssatz

alli

= Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz errechnet sich wie folgt:

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Zinssatz beträgt:

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

( ) ( )a r a rs s ii

n

==∑1

r r rs m1 ≥ ≥r r rm s≥ ≥ 1

r rm m− >1r rm m> −1

( )( )

( )all rA a r

a rm

ss

m

m

% =−

=

∑1

1

( ) ( )all r all rm i m= ×% a(r )m i

( ) ( )all a r all ri s i m is

m

= +=

∑1

1

Page 37: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

36EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

D. ZUTEILUNGSVERFAHRENBei Zinstendern kann das Eurosystem die Zutei-lung entweder zu einem einheitlichen Satz oderzu mehreren Sätzen vornehmen. Bei der Zu-teilung zu einem einheitlichen Bietungssatz(holländisches Zuteilungsverfahren) erfolgt dieZuteilung bei allen zum Zuge kommenden Ge-

boten zum marginalen Zinssatz/Preis/Swapsatz(d. h. demjenigen, bei dem der gesamte Zu-teilungsbetrag ausgeschöpft wird). Bei einerZuteilung nach dem amerikanischen Zutei-lungsverfahren erfolgt die Zuteilung zu den in-dividuell gebotenen Zinssätzen/Preisen/Swap-sätzen.

Kasten 6

ZUTEILUNG VON ZINSTENDERN BEI DEVISENSWAPGESCHÄFTEN

Es seien:

A = Gesamter zugeteilter Betrag

∆s

= s-tes Swapsatzgebot der Geschäftspartner

n = Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(∆s)

i= Gebotener Betrag zum s-ten Swapsatz (∆

s) vom i-ten Geschäftspartner

a(∆s) = Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Swapsatz (∆

s)

∆m

= Marginaler Swapsatz:

bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft

bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

∆m – 1

= Swapsatz vor dem marginalen Swapsatz (letzter Swapsatz, zu dem die Gebotevollständig zugeteilt werden):

bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft

bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

all%(∆m) = Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz

all(∆s)

i= Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Swapsatz

alli

= Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz errechnet sich wie folgt:

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Swapsatz beträgt:

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

( ) ( )∑=

∆=∆n

iiss aa

1

∆ ∆ ∆m s≥ ≥ 1

∆ ∆ ∆1 ≥ ≥s m

∆ ∆m m> −1

∆ ∆m m− >1

( )( )

( )allA a

am

ss

m

m

% ∆∆

∆=

−=

∑1

1

( ) ( )all allm i m∆ ∆ ∆= ×% a( )m i

( ) ( )all a alli s i m is

m

= +=

∑ ∆ ∆1

1

Page 38: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

37c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 5

Verfahren5.1.6 BEKANNTMACHUNG DERTENDERERGEBNISSE

Das Ergebnis der Standardtender und Schnell-tender wird über Wirtschaftsinformationsdiens-te öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinauskönnen die nationalen Zentralbanken das Zutei-lungsergebnis Geschäftspartnern ohne Zugangzu Wirtschaftsinformationsdiensten unmittelbarbekannt geben. Die öffentliche Mitteilung überdas Tenderergebnis enthält in der Regel folgen-de Angaben:

• Referenznummer der Tenderoperation,

• Tag der Durchführung des Tenders,

• Art der Operation,

• Laufzeit der Operation,

• Gesamtbetrag der von den Geschäftspart-nern des Eurosystems eingereichten Gebote,

• Anzahl der Bieter,

• einbezogene Währungen (bei Devisenswap-geschäften),

• zugeteilter Gesamtbetrag,

• Prozentsatz der Zuteilung (bei Mengenten-dern),

• Kassakurs (bei Devisenswapgeschäften),

• akzeptierter marginaler Zinssatz/Preis/Swapsatz und Prozentsatz der Zuteilungzum marginalen Zinssatz/Preis/Swapsatz(bei Zinstendern),

• niedrigster und höchster Bietungssatz undgewichteter Durchschnittssatz (beim ameri-kanischen Zuteilungsverfahren),

• Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstagdes Geschäfts bzw. Abwicklungstag undFälligkeit der Wertpapiere (bei der Emissionvon Schuldverschreibungen),

• gegebenenfalls individueller Mindestzutei-lungsbetrag,

• gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote,

• Stückelung der Schuldverschreibungen (beider Emission von Schuldverschreibungen),

• ISIN-Code der Emission (bei der Emissionvon Schuldverschreibungen).

Die nationalen Zentralbanken bestätigen allenzum Zuge gekommenen Geschäftspartnern ihreZuteilung direkt.

5.2 VERFAHREN BEI BILATERALENGESCHÄFTEN

A. ALLGEMEINESDie nationalen Zentralbanken können Operatio-nen in Form von bilateralen Geschäften durch-führen.10 Diese können für Offenmarktopera-tionen zum Zwecke der Feinsteuerung und fürstrukturelle Operationen mittels endgültigerKäufe bzw. Verkäufe eingesetzt werden. Bilate-rale Geschäfte werden im weiteren Sinne defi-niert als Verfahren, bei denen das Eurosystemein Geschäft mit einem oder mehreren Ge-schäftspartnern abschließt, ohne sich eines Ten-derverfahrens zu bedienen. Es lassen sich zweiverschiedene Arten von bilateralen Geschäftenunterscheiden: Geschäfte, bei denen die Ge-schäftspartner direkt vom Eurosystem ange-sprochen werden, und Geschäfte, die über Bör-sen und Marktvermittler durchgeführt werden.

B . DIREKTER KONTAKT MIT DENGESCHÄFTSPARTNERN

Bei diesem Verfahren sprechen die nationalenZentralbanken einen oder mehrere inländischeGeschäftspartner direkt an, die nach den in Ab-schnitt 2.2 festgelegten Kriterien ausgewähltwerden. Entscheidungen über Geschäftsab-schlüsse mit Geschäftspartnern treffen die Zen-tralbanken gemäß den von der EZB erteilten ge-

10 Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen bilaterale Fein-steuerungsoperationen auch von der EZB selbst durchgeführtwerden können.

Page 39: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

38EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

nauen Anweisungen. Die Transaktionen werdenüber die nationalen Zentralbanken abgewickelt.

Wenn der EZB-Rat entscheiden sollte, dass inAusnahmefällen bilaterale Geschäfte auch vonder EZB selbst durchgeführt werden können(oder von einer oder mehreren nationalen Zen-tralbanken, die als operativer Arm der EZB fun-gieren), würden die Verfahren für diese Ge-schäfte entsprechend angepasst. In diesem Fallspricht die EZB (oder die nationalen Zentral-banken, die als operativer Arm der EZB fungie-ren) einen oder mehrere Geschäftspartner imEuro-Währungsgebiet, die nach den in Ab-schnitt 2.2 festgelegten Kriterien ausgewähltwerden, direkt an. Entscheidungen über Ge-schäftsabschlüsse mit Geschäftspartnern trifftdie EZB (oder die nationalen Zentralbanken, dieals operativer Arm der EZB fungieren). DieTransaktionen werden dessen ungeachtet de-zentral über die nationalen Zentralbanken abge-wickelt.

Bilaterale Geschäfte durch direkte Kontaktauf-nahme mit den Geschäftspartnern kommen beibefristeten Transaktionen, endgültigen Käufenbzw. Verkäufen, Devisenswapgeschäften undder Hereinnahme von Termineinlagen in Frage.

C. ÜBER BÖRSEN UND MARKTVERMITTLERDURCHGEFÜHRTE GESCHÄFTE

Die nationalen Zentralbanken können endgülti-ge Käufe bzw. Verkäufe über Börsen undMarktvermittler durchführen. Bei diesen Opera-tionen ist der Kreis der Geschäftspartner nichtvon vornherein beschränkt, und die Verfahrensind den Marktgepflogenheiten für die jeweilsgehandelten Schuldtitel angepasst. Der EZB-Rat entscheidet, ob in Ausnahmefällen von derEZB selbst (oder einer oder mehreren nationa-len Zentralbanken, die als operativer Arm derEZB fungieren) endgültige Käufe bzw. Verkäu-fe zu Feinsteuerungszwecken über Börsen undMarktvermittler durchgeführt werden.

D. ANKÜNDIGUNG VON BILATERALENGESCHÄFTEN

Bilaterale Geschäfte werden normalerweisenicht im Voraus öffentlich angekündigt. Die

EZB kann auch entscheiden, die Ergebnisse bi-lateraler Geschäfte nicht öffentlich bekannt zugeben.

E. GESCHÄFTSTAGEDie EZB kann beschließen, bilaterale Geschäftezu Feinsteuerungszwecken an jedem Eurosys-tem-Geschäftstag durchzuführen. An solchenOperationen nehmen nur nationale Zentralban-ken von Mitgliedstaaten teil, in denen der Ab-schluss-, der Abwicklungs- sowie der Rück-zahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

Bilaterale endgültige Käufe bzw. Verkäufe fürstrukturelle Zwecke werden normalerweise nuran Tagen durchgeführt und abgewickelt, die inallen Mitgliedstaaten NZB-Geschäftstage sind.

5.3 ABWICKLUNGSVERFAHREN

5.3.1 ALLGEMEINESDie geldlichen Verrechnungen im Zusammen-hang mit der Inanspruchnahme der ständigenFazilitäten des Eurosystems oder der Teilnahmean Offenmarktgeschäften werden über die Kon-ten der Geschäftspartner bei den nationalenZentralbanken (oder über ihre Konten bei Zah-lungsausgleichsbanken, die am TARGET-Sys-tem teilnehmen) abgewickelt. Die geldlichenVerrechnungen werden erst nach (oder zumZeitpunkt) der endgültigen Übertragung der Si-cherheiten durchgeführt. Dies bedeutet, dassdie Sicherheiten entweder im Voraus auf einemDepotkonto bei den nationalen Zentralbankenhinterlegt worden sein oder – unter Beachtungdes Grundsatzes „Lieferung gegen Zahlung“ –gleichtägig angeschafft werden müssen. DieÜbertragung der Sicherheiten erfolgt über dieWertpapierabwicklungskonten der Geschäfts-partner bei Wertpapierabwicklungssystemen,die den Mindestanforderungen der EZB ent-sprechen.11 Geschäftspartner ohne Depot bei ei-ner nationalen Zentralbank oder ohne Wertpa-

11 Eine Beschreibung der Mindestanforderungen („Standards“) andie geeigneten Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Wäh-rungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Ver-bindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Websiteder EZB (www.ecb.int).

Page 40: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

39c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 5

VerfahrenTabel le 3 Normale Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems 1 )

1) T bezieht sich auf den Abschlusstag. Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage.2) Falls die normalen Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte oder die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit

Bankfeiertagen zusammenfallen, kann die EZB andere Abwicklungstage, mit der Möglichkeit einer gleichtägigen Abwicklung, fest-legen. Die Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden imVoraus im Kalender für Tenderoperationen des Eurosystems festgelegt (siehe Abschnitt 5.1.2).

Geldpolitisches Instrument Abwicklungstag bei Geschäften Abwicklungstag bei Geschäften im Rahmen von Standardtendern im Rahmen von Schnelltendern

oder bei bilateralen Geschäften

Befristete Transaktionen T+1 2) TEndgültige Käufe bzw. Verkäufe – Gemäß den Marktgepflogenheiten für

die zugrunde liegenden SicherheitenEmission von Schuldverschreibungen T+1 –Devisenswapgeschäfte – T, T+1 oder T+2Hereinnahme von Termineinlagen – T

pierabwicklungskonto bei einem Wertpapierab-wicklungssystem, das den Mindestanforderun-gen der EZB entspricht, können die Übertra-gung von Sicherheiten über ein Wertpapierab-wicklungskonto oder ein Depot bei einer Kor-respondenzbank abwickeln.

Weitere Einzelheiten zu den Abwicklungsver-fahren werden in den von den nationalen Zen-tralbanken (oder der EZB) angewandten ver-traglichen Vereinbarungen für die jeweiligengeldpolitischen Instrumente festgelegt. Die Ab-wicklungsverfahren der einzelnen nationalenZentralbanken können aufgrund unterschied-licher nationaler Rechtsvorschriften undverfahrenstechnischer Abläufe geringfügigvoneinander abweichen.

5.3.2 ABWICKLUNG VON OFFENMARKT-GESCHÄFTEN

Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage vonStandardtendern (also Hauptrefinanzierungs-geschäfte, längerfristige Refinanzierungsge-schäfte und strukturelle Operationen) werdennormalerweise am ersten Tag nach dem Ab-schlusstag abgewickelt, an dem alle maßgebli-chen nationalen RTGS- und Wertpapierabwick-lungssysteme geöffnet sind. Grundsätzlich istdas Eurosystem bestrebt, Transaktionen im Zu-sammenhang mit seinen Offenmarktgeschäftenin allen Mitgliedstaaten mit sämtlichen Ge-schäftspartnern, die ausreichende Sicherheitengestellt haben, gleichzeitig abzuwickeln. Auf-

grund verfahrenstechnischer Einschränkungenund technischer Merkmale der Wertpapierab-wicklungssysteme können allerdings die zeitli-chen Abläufe am Abwicklungstag von Offen-marktgeschäften innerhalb des Euro-Währungs-gebiets voneinander abweichen. Der Zeitpunktder Abwicklung der Hauptrefinanzierungsge-schäfte und der längerfristigen Refinanzie-rungsgeschäfte ist normalerweise identisch mitdem Zeitpunkt der Rückzahlung einer früherenOperation mit entsprechender Laufzeit.

Das Eurosystem ist bestrebt, Offenmarktge-schäfte auf der Grundlage von Schnelltendernund bilateralen Geschäften am Abschlusstagabzuwickeln. Allerdings kann das Eurosystemaufgrund verfahrenstechnischer Festlegungenbei diesen Operationen, insbesondere bei end-gültigen Käufen bzw. Verkäufen (für Feinsteu-erungszwecke und für strukturelle Zwecke) so-wie bei Devisenswapgeschäften, gelegentlichandere Abwicklungstage festlegen (siehe Tabel-le 3).

5.3.3 TAGESABSCHLUSSVERFAHRENDie Tagesabschlussverfahren sind in der Doku-mentation zu den nationalen RTGS-Systemenund dem TARGET-System niedergelegt.Normalerweise ist die Schließungszeit für dasTARGET-System 18.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ).Danach werden keine weiteren Zahlungsauf-träge mehr für die Verarbeitung in den nationa-len RTGS-Systemen angenommen. Zahlungs-

Page 41: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

40EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

aufträge, die vor der Schließungszeit akzeptiertwurden, werden jedoch noch verarbeitet. DieAnträge der Geschäftspartner auf Inanspruch-nahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität oderder Einlagefazilität müssen bei der jeweiligennationalen Zentralbank spätestens 30 Minutennach der tatsächlichen Schließungszeit desTARGET-Systems eingehen.12

Nach dem Tagesabschluss verbleibende Soll-salden auf den Zahlungsausgleichskonten (inden nationalen RTGS-Systemen) von zugelas-senen Geschäftspartnern werden automatischals Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenre-finanzierungsfazilität betrachtet (siehe Ab-schnitt 4.1).

12 Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständi-gen Fazilitäten des Eurosystems verlängert sich am letzten Euro-system-Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiodenochmals um 30 Minuten.

Page 42: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

41c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAP I T E L 6

R E F I N AN Z I E RUNG S F ÄH I G E S I C H ERHE I T EN6.1 ALLGEMEINES

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung könnendie EZB und die nationalen Zentralbanken aufden Finanzmärkten tätig werden, indem sie Fi-nanzaktiva endgültig oder im Rahmen vonRückkaufsvereinbarungen kaufen und verkau-fen. Desgleichen sind für alle Kreditgeschäftedes Eurosystems ausreichende Sicherheiten zustellen. Dementsprechend werden alle liquidi-tätszuführenden Operationen des Eurosystemsmit Sicherheiten unterlegt, die die Geschäfts-partner zur Verfügung stellen, indem sie entwe-der das Eigentum an diesen Vermögenswertenübertragen (bei endgültigen Käufen oder Rück-kaufsvereinbarungen) oder sie als Pfand hinter-legen (bei besicherten Krediten).1

Um das Eurosystem gegen Verluste aus geld-politischen Transaktionen abzusichern, dieGleichbehandlung der Geschäftspartner zu ge-währleisten und die Geschäftsabwicklung zuerleichtern, müssen die refinanzierungsfähigenSicherheiten bestimmte Voraussetzungen erfül-len, damit sie für die geldpolitischen Operatio-nen des Eurosystems geeignet sind.

Zwar kann die Harmonisierung der Zulassungs-kriterien im gesamten Euro-Währungsgebietdazu beitragen, die Gleichbehandlung und dieoperationale Effizienz zu gewährleisten. Dochist gleichzeitig den bestehenden unterschiedli-chen Finanzstrukturen in den MitgliedstaatenRechnung zu tragen. Daher wird, im Wesentli-chen für interne Zwecke des Eurosystems, zwi-schen zwei Gruppen von Sicherheiten unter-schieden, die für die geldpolitischen Operatio-nen des Eurosystems verwendet werden kön-nen. Sie werden als „Kategorie-1-“ bzw. „Kate-gorie-2-Sicherheiten“ bezeichnet:

• Zur Kategorie 1 zählen marktfähige Schuld-titel, die von der EZB festgelegte, einheitli-che und im gesamten Euro-Währungsgebietgeltende Zulassungskriterien erfüllen.

• Zur Kategorie 2 zählen weitere marktfähigeund nicht marktfähige Sicherheiten, die fürdie nationalen Finanzmärkte und Banken-

systeme von besonderer Bedeutung sindund für die die nationalen Zentralbanken dieZulassungskriterien auf der Basis von EZB-Mindeststandards festlegen. Die von dennationalen Zentralbanken angewandten je-weiligen Zulassungskriterien für Kategorie-2-Sicherheiten bedürfen der Zustimmungder EZB.

Im Hinblick auf die Qualität der Sicherheitenund ihre Eignung für die verschiedenen Artenvon geldpolitischen Operationen des Eurosys-tems gibt es zwischen den beiden Kategorienkeine Unterschiede (abgesehen davon, dass dasEurosystem bei endgültigen Käufen bzw. Ver-käufen üblicherweise keine Kategorie-2-Sicher-heiten verwendet). Die refinanzierungsfähigenSicherheiten für geldpolitische Operationen desEurosystems können auch für die Besicherungvon Innertageskrediten genutzt werden.

Die Kategorie-1- und Kategorie-2-Sicherheitenunterliegen den in Abschnitt 6.4 näher bezeich-neten Maßnahmen zur Risikokontrolle.

Die Geschäftspartner des Eurosystems könnenrefinanzierungsfähige Sicherheiten grenzüber-schreitend nutzen, d. h. sie können sich bei derZentralbank des Mitgliedstaates, in dem sie nie-dergelassen sind, refinanzieren und dafür in ei-nem anderen Mitgliedstaat hinterlegte Sicher-heiten verwenden (siehe Abschnitt 6.6).

6.2 KATEGORIE-1-SICHERHEITEN

Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis derKategorie-1-Sicherheiten, das veröffentlichtwird.2

1 Liquiditätsabsorbierenden Offenmarktgeschäften in Form vonendgültigen und befristeten Transaktionen liegen ebenfalls Ver-mögenswerte zugrunde. Für Sicherheiten gelten bei liquiditäts-absorbierenden Offenmarktgeschäften in Form von befristetenTransaktionen die gleichen Zulassungskriterien wie bei liquidi-tätszuführenden Offenmarktgeschäften mittels befristeterTransaktionen. Bei liquiditätsabsorbierenden Operationen wer-den aber keine Bewertungsabschläge angewandt.

2 Dieses Verzeichnis wird täglich aktualisiert und auf der Websiteder EZB veröffentlicht (www.ecb.int).

Page 43: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

42EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Von der EZB emittierte Schuldverschreibungenwerden als Kategorie-1-Sicherheiten geführt.Von den nationalen Zentralbanken vor der Ein-führung des Euro in ihrem jeweiligen Mitglied-staat emittierte Schuldverschreibungen sindebenfalls im Verzeichnis der Kategorie-1-Si-cherheiten enthalten.

Für die anderen Kategorie-1-Sicherheiten gel-ten die folgenden Zulassungskriterien (sieheauch Tabelle 4):

• Es muss sich um Schuldtitel handeln, die a) aufeinen festen Kapitalbetrag lauten, dessenRückzahlung nicht an Bedingungen geknüpftist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zueinem negativen Cashflow führen kann.Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgtgestaltet sein: Es sollte sich i) um ein abgezins-tes Papier, ii) um ein festverzinsliches Papierbzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier,das an einen Referenzzins gebunden ist, han-deln. Die Verzinsung kann auch an eine Ände-rung des Ratings des Emittenten selbst gebun-den sein. Ferner werden auch an Preisindizesgebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldti-tel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeitüber die hier aufgeführten Merkmale verfü-gen.3

• Sie müssen hohen Bonitätsanforderungengenügen. Bei der Beurteilung, ob Schuldtitelden Bonitätsanforderungen entsprechen, be-rücksichtigt die EZB unter anderem verfüg-bare Ratings von Ratingagenturen, Garan-tien von bonitätsmäßig einwandfreien Ga-ranten4 sowie bestimmte institutionelle Kri-terien, die einen besonderen Gläubiger-schutz gewährleisten.5 Eine Garantie ist zu-lässig, wenn der Garant die Verpflichtungendes Emittenten zur Zahlung von Kapitalbe-trag, Zinsen und allen sonstigen den Gläubi-gern im Zusammenhang mit den Schuldtitelnzustehenden Beträgen bis zu deren vollstän-diger Zahlung unbedingt und unwiderruflichgarantiert hat. Die Garantie muss auf ersteAnforderung zahlbar sein (d. h. unabhängigvon der zugrunde liegenden Schuld). Garan-tien von öffentlichen Stellen, die berechtigt

sind, Steuern zu erheben, müssen entwederauf erste Anforderung zahlbar sein oderansonsten eine unverzügliche und pünktli-che Zahlung nach einem Ausfall gewährleis-ten. Die Verpflichtungen des Garanten ausder Garantie müssen mindestens gleichran-gig (pari passu) sein zu allen anderen unbe-sicherten Verpflichtungen des Garanten.Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mit-gliedstaats unterliegen und rechtsgültig,verbindlich und gegenüber dem Garantendurchsetzbar6 sein. Vor der Zulassung dermit einer Garantie unterlegten Sicherheitmuss dem Eurosystem7 eine in Form undInhalt akzeptable Bestätigung über dieRechtswirksamkeit, Verbindlichkeit undDurchsetzbarkeit der Garantie8 vorgelegtwerden. Eine solche Bestätigung ist nicht

3 Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetragund/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inha-ber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel unter-geordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emissionanderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sindvon Kategorie 1 ausgeschlossen.

4 Garanten müssen ihren Sitz im EWR haben.5 Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldtitel, die die Kriterien

gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Ratesvom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom31. Dezember 1985, Seite 3, zuletzt geändert durch Richtlinie88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. L 100 vom19. April 1988, Seite 31, Richtlinie 2001/107/EG vom 21. Januar2002, ABl. L 41 vom 13. Februar 2002, Seite 20, sowie Richtlinie2001/108/EG vom 21. Januar 2002, ABl. L 41 vom 13. Februar2002, Seite 35, nicht genau erfüllen, werden nur dann als Kate-gorie-1-Sicherheit akzeptiert, wenn jede Emission ein Emissi-onsrating (durch eine Ratingagentur) aufweist, das den Bonitäts-anforderungen des Eurosystems entspricht. Die Refinanzie-rungsfähigkeit von Schuldtiteln, die im Rahmen eines Emissions-programms begeben wurden, wird für die einzelne Tranche aufder Grundlage des Ratings des Programms geprüft.

6 Die Durchsetzbarkeit bleibt dabei allerdings von dem Insolvenz-bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeits-rechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie aufden Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger ge-genüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

7 Die Bestätigung ist derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, dieeine bestimmte mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Auf-nahme in das Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherhei-ten meldet. Dabei handelt es sich in der Regel um die NZB desLandes, in dem die Sicherheit eingeführt, gehandelt oder notiertwird. Etwaige Fragen in Bezug auf Mehrfachzulassungen sindunter [email protected] an die EZB zu richten.

8 Wenn der Garant in einem anderen Rechtssystem niedergelassenist als dasjenige, welches die der Garantie zugrunde liegendenBestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dassdie Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garanten rechtsgültigund durchsetzbar ist.

Page 44: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

43c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

erforderlich bei Garantien für Schuldtitelmit individuellem Rating oder Garantien öf-fentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steu-ern zu erheben.

• Sie müssen stückelos übertragbar sein.

• Sie müssen im EWR hinterlegt/eingetragen(emittiert) sein, und zwar bei einer Zentralbankoder einem Zentralverwahrer, die bzw. der dievon der EZB festgelegten Mindestanforderun-gen erfüllt. Sie müssen im Euro-Währungsge-biet auf einem Konto des Eurosystems oder ei-nes Wertpapierabwicklungssystems gehalten(darüber abgewickelt) werden, das die von derEZB festgelegten Standards erfüllt (sodass dasWirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheitund ihre Verwertung als solche nach demRecht eines Euro-Landes erfolgen kann). Sindder Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungs-emission des Vermögenswerts hinterlegt wur-de, und das Wertpapierabwicklungssystem, beidem er gehalten wird, nicht identisch, so müs-sen die beiden Einrichtungen über eine von derEZB genehmigte Verbindung verbunden sein.9

• Sie müssen auf Euro lauten.10

• Sie müssen von Rechtssubjekten mit Sitz imEWR begeben (oder garantiert) werden.11

• Sie müssen an einem geregelten Markt im Sin-ne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistun-gen12 eingeführt sein bzw. notiert werden oderan bestimmten, von der EZB festgelegten nichtgeregelten Märkten eingeführt sein bzw. no-tiert oder gehandelt werden.13 Darüber hinauskann die EZB bei der Bestimmung der Refinan-zierungsfähigkeit einzelner Schuldtitel dieMarktliquidität berücksichtigen.

Ein Geschäftspartner darf keine Schuldtitel, dievon ihm selbst oder einer anderen mit ihm imSinne des Artikels 1 Nummer 26 der Richtlinie2000/12/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 20. März 2000 über die Aufnah-me und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-tute eng verbundenen Stelle begeben oder ga-

rantiert wurden,14 als Sicherheiten einreichen,auch wenn diese Schuldtitel im Kategorie-1-Verzeichnis geführt werden. 15, 16

9 Eine Beschreibung der Mindestanforderungen („Standards“) andie geeigneten Wertpapierabwicklungssysteme im Euro-Wäh-rungsgebiet und ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Ver-bindungen zwischen diesen Systemen finden sich auf der Websiteder EZB (www.ecb.int).

10 Euro oder nationale Denominierungen des Euro.11 Die Vorschrift, dass der Emittent seinen Sitz im EWR haben

muss, gilt nicht für internationale oder supranationale Organisa-tionen.

12 ABl. L 141, 11. Juni 1993, Seite 27.13 Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldtitel, die die Kriterien

gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Ratesvom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geändertenFassung nicht genau erfüllen, werden nur dann als Kategorie-1-Sicherheiten akzeptiert, wenn sie an einem geregelten Marktgemäß Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 überWertpapierdienstleistungen eingeführt bzw. notiert sind.

14 Verwendet ein Geschäftspartner Sicherheiten, die er nicht odernicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kredits verwen-den darf, weil er mit dem Emittenten/Garanten identisch ist oderenge Verbindungen bestehen, so hat er dies der zuständigen Zen-tralbank umgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dannam nächsten Bewertungstag mit null bewertet, und ein Margen-ausgleich kann vorgenommen werden (siehe auch Anhang 6).Darüber hinaus hat der Geschäftspartner die Sicherheitschnellstmöglich zurückzuziehen.

15 Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über dieAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute lautetwie folgt:

„Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr na-türliche oder juristische Personen verbunden sind durcha) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten imWege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechteoder des Kapitals an einem Unternehmen, oderb) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunter-nehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen desArtikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder eingleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder ju-ristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunter-nehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochter-unternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an derSpitze dieser Unternehmen steht.Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichenoder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der diebetreffenden Personen mit ein und derselben Person durch einKontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.“

16 Diese Bestimmung gilt nicht für (i) enge Verbindungen zwischendem Geschäftspartner und den öffentlichen Stellen von EWR-Ländern (einschließlich der Fälle, in denen die öffentliche Stelleein Garant des Emittenten ist), (ii) Handelswechsel, zu derenZahlung neben dem Geschäftspartner mindestens eine weitereStelle, die kein Kreditinstitut sein darf, verpflichtet ist, (iii)Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 derRichtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zurKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-fend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-pieren (OGAW) in der geänderten Fassung genauestens erfüllenoder (iv) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte, mit (iii)vergleichbare rechtliche Sicherungen geschützt sind.

Page 45: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

44EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Die nationalen Zentralbanken können beschlie-ßen, die folgenden Sicherheiten nicht als refi-nanzierungsfähig zu akzeptieren, auch wenndiese in das Kategorie-1-Verzeichnis aufge-nommen sind:

• Schuldtitel, die vor dem Fälligkeitstag desgeldpolitischen Geschäfts, dem sie als Si-cherheit zugrunde liegen, zur Rückzahlungfällig werden,17 und

• Schuldtitel, bei denen Einkünfte (z. B. eineZinszahlung) in der Zeit bis zum Fälligkeits-tag des geldpolitischen Geschäfts, dem sieals Sicherheit zugrunde liegen, anfallen.

Alle Kategorie-1-Sicherheiten müssen grenzü-berschreitend im gesamten Euro-Währungsge-biet nutzbar sein; dies bedeutet, dass alle Ge-schäftspartner des Eurosystems in der Lage seinmüssen, solche Sicherheiten entweder überVerbindungen mit ihrem nationalen Wertpapier-abwicklungssystem oder durch andere zugelas-sene Verfahren zu verwenden, um von der nati-onalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in demder Geschäftspartner niedergelassen ist, Kreditzu erhalten (siehe Abschnitt 6.6).

Kategorie-1-Sicherheiten sind für alle mit Si-cherheiten unterlegten geldpolitischen Geschäf-te zugelassen, d. h. für Offenmarktgeschäfte inForm von befristeten und endgültigen Transak-tionen sowie für die Inanspruchnahme der Spit-zenrefinanzierungsfazilität.

6.3 KATEGORIE-2-SICHERHEITEN

Neben den Schuldtiteln, die die Zulassungskri-terien für die Kategorie 1 erfüllen, können dienationalen Zentralbanken auch weitere Sicher-heiten, die so genannten „Kategorie-2-Sicher-heiten“, die für ihre nationalen Finanzmärkteund Bankensysteme von besonderer Bedeutungsind, als refinanzierungsfähig einstufen. DieZulassungskriterien für die Kategorie-2-Sicher-heiten werden von den nationalen Zentralban-ken im Einklang mit den unten aufgeführtenEZB-Mindeststandards festgelegt. Die jeweili-

gen nationalen Zulassungskriterien für Katego-rie-2-Sicherheiten bedürfen der Zustimmungder EZB. Die nationalen Zentralbanken erstellenund führen nationale Verzeichnisse der refinan-zierungsfähigen Kategorie-2-Sicherheiten. Die-se Verzeichnisse werden veröffentlicht.18

Kategorie-2-Sicherheiten müssen die folgendenEZB-Mindeststandards erfüllen (siehe auch Ta-belle 4):

• Es kann sich um (marktfähige oder nichtmarktfähige) Schuldtitel handeln, die a) aufeinen festen Kapitalbetrag lauten, dessenRückzahlung nicht an Bedingungen ge-knüpft ist, und b) eine Verzinsung haben,die nicht zu einem negativen Cashflow füh-ren kann. Darüber hinaus sollte die Verzin-sung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sichi) um ein abgezinstes Papier, ii) um ein fest-verzinsliches Papier bzw. iii) um ein varia-bel verzinsliches Papier, das an einen Refe-renzzins gebunden ist, handeln. Die Verzin-sung kann auch an eine Änderung des Ra-tings des Emittenten selbst gebunden sein.Ferner werden auch an Preisindizes gebun-dene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitelmüssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeitüber die hier aufgeführten Merkmale verfü-gen. Es kann sich auch um an einem geregel-ten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 überWertpapierdienstleistungen19 gehandelteAktien handeln. Von Kreditinstituten bege-bene Aktien und von Kreditinstituten bege-bene Schuldtitel, die nicht die in Artikel 22

17 Falls die nationalen Zentralbanken die Nutzung von Instrumen-ten zulassen, deren Fälligkeitsdatum vor dem Ende der Laufzeitdes geldpolitischen Geschäfts liegt, dem sie als Sicherheitzugrunde liegen, müssen die Geschäftspartner diese Sicherhei-ten an oder vor dem Fälligkeitstag ersetzen.

18 Diese Verzeichnisse werden täglich aktualisiert und auf derWebsite der EZB veröffentlicht (www.ecb.int). Die nationalenZentralbanken können beschließen, bei nicht marktfähigen Ka-tegorie-2-Sicherheiten und Schuldtiteln mit eingeschränkter Li-quidität und besonderen Merkmalen in den Veröffentlichungenihrer nationalen Kategorie-2-Verzeichnisse keine Angaben zueinzelnen Emissionen, Emittenten/Schuldnern oder Garanten zumachen. Sie müssen jedoch andere Informationsmöglichkeitenanbieten, um zu gewährleisten, dass die Geschäftspartner im ge-samten Euro-Währungsgebiet die Refinanzierungsfähigkeit ei-ner bestimmten Sicherheit ohne Weiteres feststellen können.

19 ABl. L 141 vom 11. Juni 1993, Seite 27.

Page 46: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

45c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG desRates vom 20. Dezember 1985 zur Koordi-nierung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften betreffend bestimmte Organismenfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren(OGAW),20 zuletzt geändert durch Richtli-nie 88/220/EWG des Rates vom 22. März1988,21 Richtlinie 2001/107/EG vom 21. Ja-nuar 200222 und Richtlinie 2001/108/EGvom 21. Januar 2002,23 festgelegten Kriteri-en genau erfüllen, sind normalerweise nichtals Kategorie-2-Sicherheiten zugelassen.Allerdings kann die EZB den nationalenZentralbanken gestatten, diese Sicherheitenunter bestimmten Bedingungen und Ein-schränkungen in ihre Kategorie-2-Verzeich-nisse aufzunehmen.

• Es müssen Schuldverschreibungen oder Ak-tien sein, die von solchen Stellen begeben(oder garantiert) worden sind, die von dernationalen Zentralbank, die diese Sicherhei-ten in ihrem Kategorie-2-Verzeichnis führt,als bonitätsmäßig einwandfrei beurteilt wer-den. Eine Garantie ist zulässig, wenn derGarant die Verpflichtungen des Emittentenzur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen undallen sonstigen den Gläubigern im Zusam-menhang mit den Schuldtiteln zustehendenBeträgen bis zu deren vollständiger Zahlungunbedingt und unwiderruflich garantiert hat.Die Garantie muss auf erste Anforderungzahlbar sein (d. h. unabhängig von derzugrunde liegenden Schuld). Garantien vonöffentlichen Stellen, die berechtigt sind,Steuern zu erheben, müssen entweder auferste Anforderung zahlbar sein oder an-sonsten eine unverzügliche und pünktli-che Zahlung nach einem Ausfall gewährleis-ten. Die Verpflichtungen des Garanten ausder Garantie müssen mindestens gleichran-gig (pari passu) sein zu allen anderen unbe-sicherten Verpflichtungen des Garanten.Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mit-gliedstaats unterliegen und rechtsgültig,verbindlich und gegenüber dem Garantendurchsetzbar24 sein. Vor der Zulassung dermit einer Garantie unterlegten Sicherheitmuss dem Eurosystem25 eine in Form und

Inhalt akzeptable Bestätigung über dieRechtswirksamkeit, Verbindlichkeit undDurchsetzbarkeit der Garantie26 vorgelegtwerden. Eine solche Bestätigung ist nichterforderlich bei Garantien für Schuldtitelmit individuellem Rating oder Garantien öf-fentlicher Stellen, die berechtigt sind, Steu-ern zu erheben.

• Sie müssen der nationalen Zentralbank, diesie in ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufge-nommen hat, leicht zugänglich sein.

• Sie müssen im Euro-Währungsgebiet hinter-legt sein (sodass das Wirksamwerden ihrerBestellung als Sicherheit und ihre Verwer-tung als solche nach dem Recht eines Euro-Landes erfolgen kann).

• Sie müssen auf Euro lauten.27

• Sie müssen von Rechtssubjekten mit Sitz imEuro-Währungsgebiet emittiert (oder garan-tiert) worden sein.

Ein Geschäftspartner darf keine Schuldtiteloder Aktien, die von ihm selbst oder einer ande-ren mit ihm im Sinne von Artikel 1 Nummer 26der Richtlinie 2000/12/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 20. März 2000über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeitder Kreditinstitute eng verbundenen Stelle be-

20 ABl. L 375 vom 31. Dezember 1985, Seite 3.21 ABl. L 100 vom 19. April 1988, Seite 31.22 ABl. L 41 vom 13. Februar 2002, Seite 20.23 ABl. L 41 vom 13. Februar 2002, Seite 35.24 Die Durchsetzbarkeit bleibt dabei allerdings von dem Insolvenz-

bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeits-rechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie aufden Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger ge-genüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

25 Die Bestätigung ist derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, dieeine bestimmte mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Auf-nahme in das Verzeichnis der ref inanzierungsfähigen Sicherhei-ten meldet. Dabei handelt es sich in der Regel um die NZB desLandes, in dem die Sicherheit eingeführt, gehandelt oder notiertwird. Etwaige Fragen in Bezug auf Mehrfachzulassungen sindunter [email protected] an die EZB zu richten.

26 Wenn der Garant in einem anderen Rechtssystem niedergelassenist als dasjenige, welches die der Garantie zugrunde liegendenBestimmungen regelt, muss die Bestätigung auch ausweisen, dassdie Garantie gemäß dem Recht am Sitz des Garantiegebersrechtsgültig und durchsetzbar ist.

27 Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

Page 47: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

46EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

geben oder garantiert wurden,28 als Sicherhei-ten einreichen, auch wenn diese Schuldtitel imKategorie-2-Verzeichnis geführt werden. 29, 30

Die nationalen Zentralbanken können beschlie-ßen, die folgenden Sicherheiten nicht als refi-nanzierungsfähig zu akzeptieren, auch wenndiese in das Kategorie-2-Verzeichnis aufge-nommen sind:

• Schuldtitel, die vor dem Fälligkeitstag dergeldpolitischen Operation, der sie als Si-cherheit zugrunde liegen, zur Rückzahlungfällig werden,31

• Schuldtitel, bei denen Einkünfte (z. B. eineZinszahlung) in der Zeit bis zum Fälligkeits-tag des geldpolitischen Geschäfts, dem sieals Sicherheit zugrunde liegen, anfallen oder

• Aktien, bei denen jedwede Dividende ge-zahlt wird oder die ein sonstiges Recht bein-halten, das ihre Eignung als Sicherheit biszum Fälligkeitstag der geldpolitischen Ope-ration, der sie als Sicherheit zugrunde lie-gen, beeinflussen kann.

Alle Kategorie-2-Sicherheiten müssen grenz-überschreitend im gesamten Euro-Währungsge-biet nutzbar sein; dies bedeutet, dass alle Ge-schäftspartner des Eurosystems in der Lage seinmüssen, solche Sicherheiten entweder überVerbindungen mit ihrem nationalen Wertpapier-abwicklungssystem oder durch andere zugelas-sene Verfahren zu verwenden, um von der nati-onalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in demder Geschäftspartner niedergelassen ist, Kreditzu erhalten (siehe Abschnitt 6.6).

Kategorie-2-Sicherheiten sind für Offenmarkt-geschäfte in Form von befristeten Transaktio-nen und für die Inanspruchnahme der Spitzenre-

28 Verwendet ein Geschäftspartner – wie bei Kategorie-1-Sicher-heiten – Sicherheiten, die er aufgrund einer Identität mit demEmittenten/Garanten oder bestehender enger Verbindungennicht bzw. nicht mehr zur Besicherung eines ausstehenden Kre-dits verwenden darf, so hat er dies der zuständigen Zentralbankumgehend mitzuteilen. Die Sicherheiten werden dann am nächs-ten Bewertungstag mit null bewertet, und ein Margenausgleichkann vorgenommen werden (siehe auch Anhang 6). Darüber hi-naus hat der Geschäftspartner die Sicherheit schnellstmöglichzurückzuziehen.

29 Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über dieAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute lautetwie folgt:

„Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr na-türliche oder juristische Personen verbunden sind durcha) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten imWege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechteoder des Kapitals an einem Unternehmen, oderb) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunter-nehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Ar-tikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder eingleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder ju-ristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunter-nehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochter-unternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an derSpitze dieser Unternehmen steht.Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichenoder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der diebetreffenden Personen mit ein und derselben Person durch einKontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.“

30 Wie bei den Kategorie-1-Sicherheiten gilt diese Bestimmungnicht für (i) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartnerund den öffentlichen Stellen der EWR-Länder (einschließlichder Fälle, in denen die öffentliche Stelle ein Garant des Emitten-ten ist), (ii) Handelswechsel, zu deren Zahlung neben dem Ge-schäftspartner mindestens eine weitere Stelle, die kein Kreditin-stitut sein darf, verpflichtet ist, (iii) Schuldtitel, die die Kriteriengemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Ratesvom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geändertenFassung genauestens erfüllen oder (iv) Fälle, in denen Schuldti-tel durch bestimmte, mit (iii) vergleichbare rechtliche Sicherun-gen geschützt sind.

31 Falls die nationalen Zentralbanken die Nutzung von Instrumen-ten zulassen, deren Fälligkeitsdatum vor dem Ende der Laufzeitdes geldpolitischen Geschäfts liegt, dem sie als Sicherheitzugrunde liegen, müssen die Geschäftspartner diese Sicherhei-ten – wie bei den Kategorie-1-Sicherheiten – an oder vor demFälligkeitstag ersetzen.

finanzierungsfazilität zugelassen. Sie werdenbei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen desEurosystems normalerweise nicht verwendet.

Page 48: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

47c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

Kriterien Kategorie 1 Kategorie 2

Art der Sicherheit EZB-Schuldverschreibungen Marktfähige Schuldtitel1)

Sonstige marktfähige Schuldtitel1), 2) Nicht marktfähige Schuldtitel1)

An einem geregelten Markt gehandelteAktien

Abwicklungsverfahren Die Sicherheiten müssen zentral in giro- Die Sicherheiten müssen der nationalensammelverwahrfähiger Form bei nationalen Zentralbank, die sie in ihr Kategorie-2-Zentralbanken oder einem Wertpapier- Verzeichnis aufgenommen hat, leichtabwicklungssystem hinterlegt werden, zugänglich sein.das den EZB-Mindeststandards entspricht.

Emittenten Zentralbanken Öffentliche HandÖffentliche Hand Privater Sektor 4)

Privater Sektor 3)

Internationale und supranationaleOrganisationen

Bonitätsanforderung Die Sicherheit muss von der EZB als von Die Sicherheit muss von der nationalenhoher Kreditqualität eingestuft worden sein Zentralbank, die die Sicherheit in ihr(dabei könnte es sich auch um eine zu- Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommengelassene Garantie eines Garanten aus dem hat, als von hoher KreditqualitätEWR handeln, der von der EZB als bonitäts- eingestuft worden sein (dabei könnte esmäßig einwandfrei eingestuft wird). sich auch um eine zugelassene Garantie

eines Garanten aus dem Euro-Währungs-gebiet handeln, der von der nationalenZentralbank, die die Sicherheit in ihrKategorie-2-Verzeichnis aufgenommenhat, als bonitätsmäßig einwandfreieingestuft wird).

Sitz des Emittenten (oder des EWR 5) Euro-WährungsgebietGaranten)

Hinterelegung der Sicherheit Emissionsort: EWR Euro-Währungsgebiet 6)

Abwicklungsort: Euro-Währungsgebiet 6)

Währung Euro 7) Euro 7)

Grenzüberschreitende Nutzung Ja Ja

Tabel le 4 Für geldpol it ische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten

1) Sie müssen a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsunghaben, die nicht zur einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es solltesich i) um ein abgezinstes Papier, ii) um ein festverzinsliches Papier bzw. iii) um ein variabel verzinsliches Papier, das an einenReferenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an die Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein.Ferner werden an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über diehier aufgeführten Merkmale verfügen.

2) Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber vonanderen von diesem Emittenten ausgegebenen Schuldtiteln untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emissionanderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen.

3) Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsameAnlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geänderten Fassung nicht genau erfüllen, werden nur unter den folgenden beiden Bedingun-gen als Kategorie-1-Sicherheiten akzeptiert: 1) Jede Emission muss ein Emissionsrating (durch eine Ratingagentur) aufweisen, dasden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entspricht. Die Refinanzierungsfähigkeit von Schuldtiteln, die im Rahmen eines Emissi-onsprogramms ausgegeben wurden, wird für jede Tranche auf der Grundlage des Ratings des Programms geprüft. 2) Die Schuldtitelmüssen an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungeneingeführt sein bzw. notiert werden.

4) Von Kreditinstituten begebene Aktien und von Kreditinstituten begebene Schuldtitel, die den in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmteOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geänderten Fassung festgelegten Kriterien nicht genau entspre-chen, können normalerweise nicht in das Verzeichnis der Kategorie-2-Sicherheiten aufgenommen werden. Die EZB kann den nati-onalen Zentralbanken jedoch gestatten, solche Sicherheiten unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungen in ihre Kategorie-2-Verzeichnisse aufzunehmen.

5) Die Vorschrift, dass der Emittent seinen Sitz im EWR haben muss, gilt nicht für internationale oder supranationale Organisationen.6) Sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats des

Euro-Währungsgebiets erfolgen kann.7) Euro oder nationale Denominierungen des Euro.

Page 49: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

48EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Kasten 7

MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem derzeit an:

• BewertungsabschlägeDas Eurosystem nimmt bei der Bewertung von Sicherheiten Bewertungsabschläge vor. Diesbedeutet, dass die Sicherheit zum Marktwert abzüglich eines bestimmten Abschlags bewertetwird.

• Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung)Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert derSicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion auf-recht zu erhalten ist. Dies bedeutet, dass die nationale Zentralbank, falls der regelmäßig ermit-telte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auffor-dert, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (Margenausgleich).Umgekehrt darf der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurück-nehmen, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveauübersteigt. (Die Berechnungen für die Durchführung des Margenausgleichs sind in Kasten 11dargestellt.)

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem derzeit nicht an:

• SicherheitenmargenDas Eurosystem kann bei seinen liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen Sicherhei-tenmargen berechnen. Dies würde bedeuten, dass die Geschäftspartner Sicherheiten zur Ver-fügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zurVerfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der Sicherheitenmarge.

• Obergrenzen für Emittenten/Schuldner oder GarantenDas Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten/Schuldnern oder GarantenObergrenzen festlegen.

• Zusätzliche GarantienDas Eurosystem kann zur Annahme bestimmter Sicherheiten zusätzliche Garantien von boni-tätsmäßig einwandfreien Rechtssubjekten verlangen.

• AusschlussDas Eurosystem kann bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei seinen geldpolitischenOperationen ausschließen.

6.4 MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE

Für die den geldpolitischen Operationen desEurosystems zugrunde liegenden Sicherheitensind Maßnahmen zur Risikokontrolle vorgese-

hen, um das Eurosystem vor dem Risiko finan-zieller Verluste für den Fall zu schützen, dassdie hereingenommenen Sicherheiten aufgrunddes Ausfalls eines Geschäftspartners verwertetwerden müssen. Die Maßnahmen, die dem Eu-

Page 50: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

49c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

Kasten 8

LIQUIDITÄTSKATEGORIEN FÜR KATEGORIE-1-SICHERHEITEN1

Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV

Schuldtitel von Schuldtitel von Traditionelle Asset-BackedZentralstaaten Ländern und Pfandbriefe und Securities2

Gemeinden ähnliche Instrumente

Schuldtitel von Jumbo-Pfandbriefe Schuldtitel vonZentralbanken3 und ähnliche Kreditinstituten

Instrumente4

Schuldtitel von Schuldtitel vonInstitutionen mit Unternehmen und

öffentlichem sonstigen Emittenten5

Förderauftrag5

Schuldtitel vonsupranationalen

Institutionen

1 Grundsätzlich wird die Liquiditätskategorie durch die Emittentengruppe bestimmt. Alle Asset-Backed Securities gehören jedoch un-geachtet ihrer Emittentenklassifizierung der Kategorie IV an; Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente werden im Gegensatz zuanderen von Kreditinstituten begebenen, in Kategorie III einbezogenen Schuldtiteln der Kategorie II zugerechnet.

2 Asset-Backed Securities fallen ungeachtet ihrer Emittentengruppe in Kategorie IV.3 Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und von den nationalen Zentralbanken vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen

Land begebene Schuldtitel sind der Liquiditätskategorie I zugehörig.4 In die Sicherheitenklasse „Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente“ fallen nur Titel mit einem Emissionsvolumen von mindestens

500 Mio. €, für die mindestens zwei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen.5 In Liquiditätskategorie II sind nur Wertpapiere solcher Emittenten enthalten, die von der EZB als Institution mit öffentlichem För-

derauftrag klassif iziert wurden. Von anderen Institutionen emittierte Wertpapiere sind der Kategorie III zuzuordnen.

rosystem zur Begrenzung dieser Risiken zurVerfügung stehen, werden in Kasten 7 vorge-stellt.

6.4.1 MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE BEIKATEGORIE-1-SICHERHEITEN

Das Eurosystem führt Maßnahmen zur Risiko-kontrolle durch, die sich nach der Art der vomGeschäftspartner angebotenen Sicherheitenrichten. Die EZB legt fest, welche Maßnahmenzur Risikokontrolle bei Kategorie-1-Sicherhei-ten angemessen sind. Die Risikokontrollmaß-nahmen für Kategorie-1-Sicherheiten sind imEuro-Währungsgebiet weitgehend harmoni-siert.32 Die Risikokontrolle für Kategorie-1-Sicherheiten umfasst die folgenden Hauptele-mente:

• Refinanzierungsfähige Kategorie-1-Sicher-heiten werden auf Basis der Emittentenklas-sifizierung und der Art der Sicherheit in einevon vier Kategorien mit abnehmender Liqui-dität eingeteilt. Auf diese Zuordnung wirdin Kasten 8 näher eingegangen.

• Bestimmte Schuldtitel unterliegen besonde-ren Bewertungsabschlägen. Die Abschläge

32 Aufgrund unterschiedlicher verfahrenstechnischer Abläufe beider Anschaffung von Sicherheiten bei den nationalen Zentral-banken in den Mitgliedstaaten (in Form eines an die nationaleZentralbank verpfändeten Sicherheitenpools oder einer Rück-kaufsvereinbarung, der einzelne, für jede Transaktion konkreti-sierte Sicherheiten zugrunde liegen), kann es hinsichtlich desZeitpunktes der Bewertung und bei anderen abwicklungstechni-schen Aspekten der Risikokontrolle zu geringfügigen Diskrepan-zen kommen.

Page 51: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

50EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Kasten 10

HÖHE DER BEWERTUNGSABSCHLÄGE (%) FÜR REFINANZIERUNGSFÄHIGE INVERSE FLOATER DERKATEGORIE 1

Restlaufzeit (Jahre) Inverse Floater0–1 21–3 73–5 105–7 127–10 17>10 25

Kasten 9

HÖHE DER BEWERTUNGSABSCHLÄGE (%) FÜR REFINANZIERUNGSFÄHIGE KATEGORIE-1-SICHER-HEITEN BEI FESTVERZINSLICHEN WERTPAPIEREN UND NULLKUPON-ANLEIHEN

Liquiditätskategorien

Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV

Restlaufzeit festver- Null- festver- Null- festver- Null- festver- Null-(Jahre) zinslich kupon zinslich kupon zinslich kupon zinslich kupon

0–1 0,5 0,5 1 1 1,5 1,5 2 2

1–3 1,5 1,5 2,5 2,5 3 3 3,5 3,5

3–5 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6

5–7 3 3,5 4,5 5 5,5 6 6,5 7

7–10 4 4,5 5,5 6,5 6,5 8 8 10

>10 5,5 8,5 7,5 12 9 15 12 18

werden angewandt, indem vom Marktwertder Sicherheit ein bestimmter Prozentsatzabgezogen wird. Die Abschläge unterschei-den sich je nach Restlaufzeit und Kupon-struktur der Schuldtitel. Siehe hierzu Kasten9 und 10.

• Die Bewertungsabschläge für alle festver-zinslichen Wertpapiere und Nullkupon-An-leihen der Kategorie 1 werden in Kasten 9dargestellt.33

• Die Bewertungsabschläge für Inverse Floa-ter der Kategorie 1 sind für alle Liquiditäts-klassen gleich (siehe Kasten 10).

• Der Bewertungsabschlag für Schuldtitel mitvariabler Verzinsung34 ist der gleiche, derbei festverzinslichen Wertpapieren mit einerRestlaufzeit von bis zu einem Jahr in der je-weiligen Liquiditätskategorie des Papiersangewandt wird.

33 Die Bewertungsabschläge für festverzinsliche Wertpapiere gel-ten auch für Schuldtitel, deren Verzinsung von einer Verände-rung des Ratings des Emittenten selbst abhängt, oder für an Preis-indizes gebundene Anleihen.

34 Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einenReferenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächstenZinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist. Zins-zahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpas-sung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung be-trachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlagsder Restlaufzeit des Schuldtitels entspricht.

Page 52: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

51c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheitenKasten 11

BERECHNUNG DES MARGENAUSGLEICHS

Der Gesamtbetrag an refinanzierungsfähigen Sicherheiten J (für j = 1 bis J; Wert Cj,t

zumZeitpunkt t), die ein Geschäftspartner für liquiditätszuführende Operationen I (für i = 1 bis I;Betrag L

i,t zum Zeitpunkt t) hinterlegen muss, wird nach folgender Formel berechnet:

(1)

Es sei:

hj der Bewertungsabschlag für die refinanzierungsfähige Sicherheit j.

s sei der Zeitraum zwischen Neubewertungen. Die Margenausgleichsbasis zum Zeitpunkt t + sist gleich:

(2)

Je nach Ausgestaltung ihrer Sicherheitenverwaltungssysteme können die nationalen Zentral-banken auch aufgelaufene Zinsen bei ausstehenden Operationen in die Berechnung der Margen-ausgleichsbasis einbeziehen.

Ein Margenausgleich wird nur durchgeführt, wenn die Margenausgleichsbasis einen bestimm-ten Schwellenwert überschreitet.

k = 0,5 % sei der Schwellenwert. Bei einem Kennzeichnungsverfahren (I = 1) erfolgt einMargenausgleich, wenn:

(der Geschäftspartner zahlt den Margenausgleich an die nationale Zentral-bank) oder

(die nationale Zentralbank zahlt den Margenausgleich an den Geschäftspart-ner).

Bei einem Pfandpoolverfahren muss der Geschäftspartner weitere Sicherheiten in den Pooleinbringen, wenn:

Umgekehrt lässt sich der Betrag des Innertageskredits (IDC), der einem Geschäftspartner beieinem Pfandpoolverfahren zur Verfügung steht, wie folgt ausdrücken:

(falls positiv)

Sowohl bei einem Kennzeichnungs- als auch bei einem Pfandpoolverfahren soll der Margenaus-gleich gewährleisten, dass die in Gleichung (1) dargestellte Beziehung wiederhergestellt wird.

M k Lt i t+ +> ⋅τ τ,

M k Lt i t+ +< − ⋅τ τ,

M k Lt i ti

I

+ +=

> ⋅∑τ τ,1

∑=

++ ⋅+−=I

itit LkMIDC

1, ττ

( )∑∑==

−≤J

1jt,jj

I

1it,i Ch1L

( )∑∑=

+=

++ −−=J

1jt,jj

I

1it,it Ch1LM τττ

Page 53: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

52EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

• Die Maßnahmen zur Risikokontrolle fürSchuldtitel mit mehr als einer Art von Zins-zahlungen richten sich ausschließlich nachden Zinszahlungen, die in der verbleibendenRestlaufzeit des Instruments anfallen. DerBewertungsabschlag für ein derartiges Pa-pier wird entsprechend dem höchsten Ab-schlag für Schuldtitel mit derselben Rest-laufzeit festgesetzt, wobei alle Arten vonZinszahlungen, die in der Restlaufzeit desPapiers anfallen, berücksichtigt werden.

• Bei liquiditätsabsorbierenden Geschäftengibt es keine Bewertungsabschläge.

• Je nach Rechtssystem und den verfahrens-technischen Abläufen in den Mitgliedstaatennehmen die nationalen Zentralbanken Si-cherheiten nach dem Pfandpoolverfahrenherein bzw. verlangen, dass die jeder einzel-nen Transaktion zugrunde liegenden Sicher-heiten individuell gekennzeichnet zur Ver-fügung gestellt werden. Beim Pfandpoolver-fahren stellt der Geschäftspartner der Zen-tralbank einen Pool von Sicherheiten zurVerfügung, der ausreicht, um die entspre-chenden von der Zentralbank erhaltenenKredite zu unterlegen, wobei die einzelnenSicherheiten nicht an eine bestimmte Kredit-operation gebunden sind. Dagegen ist beimKennzeichnungsverfahren jede Kreditope-ration an im Einzelnen bestimmte Sicherhei-ten gebunden.

• Die Sicherheiten werden geschäftstäglichneu bewertet. Die nationalen Zentralbankenberechnen täglich den erforderlichen Wertder Sicherheiten, wobei Änderungen desVolumens der ausgereichten Kredite, die inAbschnitt 6.5 aufgeführten Bewertungs-prinzipien sowie die erforderlichen Bewer-tungsabschläge berücksichtigt werden.

• Wenn die Sicherheiten nach der Bewertungden an diesem Tag berechneten Anforderun-gen nicht entsprechen, erfolgt ein gegensei-tiger Margenausgleich. Um die Häufigkeiteines Margenausgleichs zu verringern, kön-nen die nationalen Zentralbanken einen

Schwellenwert festlegen. Ist dies der Fall,liegt der Schwellenwert bei 0,5 % der zurVerfügung gestellten Liquidität. Je nach na-tionaler Rechtsordnung können die Zentral-banken bestimmen, dass ein Margenaus-gleich in Form von zusätzlichen Sicherhei-ten oder in Form von Guthaben erfolgt. Dasheißt, dass einerseits die Geschäftspartnerzusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben)zur Verfügung stellen müssen, wenn derMarktwert der Sicherheiten unter den unte-ren Schwellenwert sinkt, und andererseitsdie nationale Zentralbank überschüssigeSicherheiten (oder Guthaben) an den Ge-schäftspartner zurückgibt, wenn der Wertder Sicherheiten nach einer Neubewertungden oberen Schwellenwert übersteigt (sieheKasten 11).

• Beim Pfandpoolverfahren können die Ge-schäftspartner Sicherheiten täglich austau-schen.

• Beim Kennzeichnungsverfahren kann derAustausch von Sicherheiten von den natio-nalen Zentralbanken gestattet werden.

• Die EZB kann jederzeit beschließen, einzel-ne Schuldtitel aus dem Verzeichnis der zu-gelassenen Kategorie-1-Sicherheiten zustreichen.35

6.4.2 MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE BEIKATEGORIE-2-SICHERHEITEN

Die nationale Zentralbank, die die Sicherheitenin ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommenhat, bestimmt, welche Maßnahmen zur Risiko-kontrolle bei Kategorie-2-Sicherheiten ange-messen sind. Die Anwendung von Risikokon-trollmaßnahmen durch die nationalen Zentral-banken bedarf der Zustimmung der EZB. DasEurosystem ist bei der Festlegung der angemes-senen Maßnahmen zur Risikokontrolle bestrebt,die Gleichbehandlung der Kategorie-2-Sicher-heiten im gesamten Euro-Währungsgebiet zu

35 Wenn ein Schuldtitel bei Streichung aus dem Verzeichnis derKategorie-1-Sicherheiten in einem Kreditgeschäft des Euro-systems verwendet wird, muss er schnellstmöglich zurückgezo-gen werden.

Page 54: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

53c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

gewährleisten. In diesem Rahmen spiegeln dieBewertungsabschläge für Kategorie-2-Sicher-heiten das mit diesen Sicherheiten verbundenebesondere Risiko wider und sind mindestens sostreng wie die für Kategorie-1-Sicherheiten.Kategorie-2-Sicherheiten werden je nach ihrenfinanziellen Eigenschaften und ihrem Liquidi-

tätsgrad in vier verschiedene Abschlagsgruppenunterteilt. Die Liquiditätskategorien und Be-wertungsabschläge für Kategorie-2-Sicherhei-ten sind in Kasten 12 dargestellt.

Die Aufnahme von Kategorie-2-Sicherheiten ineine der folgenden Liquiditätskategorien wird

Kasten 12

HÖHE DER BEWERTUNGSABSCHLÄGE FÜR REFINANZIERUNGSFÄHIGE KATEGORIE-2-SICHERHEITEN

1. Bewertungsabschläge für Aktien:Für alle refinanzierungsfähigen Aktien gilt ein Bewertungsabschlag von 22 %.

2. Bewertungsabschläge (%) für marktfähige Schuldtitel mit begrenzter Liquidität:1

Restlaufzeit (Jahre) Festverzinslich Nullkupon0–1 2 21–3 3,5 3,53–5 5,5 65–7 6,5 77–10 8 10>10 12 18

Bewertungsabschläge für Inverse Floater der Kategorie 2:Die Bewertungsabschläge für Inverse Floater der Kategorie 2 entsprechen denen der Kate-gorie 1.

3. Bewertungsabschläge (%) für Schuldtitel mit eingeschränkter Liquidität und besonderenMerkmalen:Restlaufzeit (Jahre) Festverzinslich Nullkupon0–1 4 41–3 8 83–5 15 165–7 17 187–10 22 23>10 24 25

4. Bewertungsabschläge für nicht marktfähige Schuldtitel:Handelswechsel: 4 % bei Titeln mit einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten.Bankkredite: 12 % bei Krediten mit einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten;

22 % bei Krediten mit einer Restlaufzeit von über sechs Monatenbis zu zwei Jahren.

Hypothekarisch gesicherte Solawechsel: 22 %.

1 Es sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass von Kreditinstituten begebene Schuldtitel, die den in Artikel 22 Absatz 4 derRichtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffendbestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geänderten Fassung festgelegten Kriterien nichtgenau entsprechen, normalerweise zwar nicht in das Verzeichnis der Kategorie-2-Sicherheiten aufgenommen werden können, dassdie EZB den nationalen Zentralbanken jedoch gestatten kann, solche Schuldtitel unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungenin ihre Kategorie-2-Verzeichnisse aufzunehmen. Bei solchen Titeln gilt zusätzlich zum Bewertungsabschlag für Kategorie-2-Sicher-heiten ein Abschlag von 10 %.

Page 55: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

54EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

von den nationalen Zentralbanken vorgeschla-gen und bedarf der Zustimmung durch die EZB.

1. Aktien

2. Marktfähige Schuldtitel mit begrenzterLiquiditätDer Großteil der Kategorie-2-Sicherheitengehört dieser Gruppe an. Sie mögen zwar ei-nige Unterschiede im Liquiditätsgrad auf-weisen, sind jedoch im Grunde insofern ver-gleichbar, als es für sie einen kleinen Sekun-därmarkt gibt, ihre Kurse nicht unbedingttäglich notiert werden und Geschäfte in nor-malem Umfang Auswirkungen auf die Kur-se haben können.

3. Schuldtitel mit eingeschränkter Liquiditätund besonderen MerkmalenZu dieser Gruppe gehören Titel, deren Ver-wertung am Markt trotz einiger Marktfähig-keitskennzeichen zeitaufwendiger ist. Diesgilt für Schuldtitel, die im Allgemeinen nichtmarktfähig sind, denen aber besondereMerkmale eine gewisse Marktfähigkeit ver-leihen, wie z. B. Marktausschreibungsver-fahren (wenn die Papiere verwertet werdenmüssen) und eine tägliche Kursbewertung.

4. Nicht marktfähige SchuldtitelIn diese Kategorie fallen alle Titel, die prak-tisch nicht marktfähig und daher nicht oderkaum liquide sind.

Bei Kategorie-2-Sicherheiten mit variabler Ver-zinsung und Schuldtiteln mit mehr als einer Artvon Zinszahlungen gelten dieselben Regeln wiebei den Kategorie-1-Sicherheiten, sofern vonder EZB nichts anderes festgelegt wird.36

Die nationalen Zentralbanken verwenden beiKategorie-2-Sicherheiten (sofern anwendbar)den gleichen Schwellenwert für die Durchfüh-rung des Margenausgleichs wie bei Kategorie-1-Sicherheiten. Darüber hinaus können die nati-onalen Zentralbanken für die Hereinnahme vonKategorie-2-Sicherheiten Obergrenzen vorse-hen, zusätzliche Garantien verlangen undjederzeit beschließen, einzelne Sicherheiten aus

ihrem Verzeichnis der Kategorie-2-Sicherheitenzu streichen.

6.5 GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DERSICHERHEITEN

Bei der Ermittlung des Werts von Sicherheiten,die bei befristeten Transaktionen verwendetwerden, folgt das Eurosystem folgendenGrundsätzen:

• Für jede marktfähige Sicherheit, die nachKategorie 1 oder Kategorie 2 refinanzie-rungsfähig ist, legt das Eurosystem einenbestimmten Referenzkurs fest. Somit dientauch bei Sicherheiten, die an mehrerenMärkten eingeführt sind, notiert oder gehan-delt werden, nur ein Markt als Kursquelle.

• Für jeden Referenzmarkt legt das Eurosys-tem den repräsentativsten Kurs fest, der beider Berechnung der Marktwerte zugrundezu legen ist. Wenn mehrere Kurse notiertwerden, wird der niedrigste Kurs (in derRegel der Geldkurs) verwendet.

• Der Wert der marktfähigen Sicherheitenwird anhand des repräsentativsten Kursesam Geschäftstag vor dem Bewertungstag er-rechnet.

• Wenn für eine bestimmte Sicherheit kein re-präsentativer Kurs des Geschäftstags vordem Bewertungstag vorliegt, wird der letzt-verfügbare Kurs verwendet. Wenn keineKursquotierung verfügbar ist, wird die nati-onale Zentralbank unter Berücksichtigungder letzten am Referenzmarkt feststellbarenQuotierung einen Kurs für die betreffendeSicherheit festsetzen.

• Der Marktwert eines Schuldtitels wird in-klusive der Stückzinsen errechnet.

36 Bei einigen Kategorie-2-Sicherheiten mit Zinsanpassung, bei de-nen die Anpassung eindeutig und klar gemäß den üblichen Markt-gepflogenheiten erfolgt, gilt – vorbehaltlich der Zustimmung derEZB – als Restlaufzeit die Zeit bis zur nächsten Zinsanpassung.

Page 56: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

55c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

• Aufgrund von Unterschieden zwischen dennationalen Rechtssystemen und den jeweili-gen verfahrenstechnischen Abläufen wer-den Einkünfte (z. B. Zinszahlungen), diefür eine Sicherheit während der Laufzeiteiner befristeten Transaktion anfallen,möglicherweise von den nationalen Zentral-banken unterschiedlich behandelt. Wenndiese Einkünfte an den Geschäftspartnerweitergeleitet werden, so stellen die nationa-len Zentralbanken sicher, dass die betreffen-den Geschäfte nach wie vor voll durch aus-reichende Sicherheiten gedeckt sind, bevordie Einkünfte weitergegeben werden. Dienationalen Zentralbanken sind bestrebt zugewährleisten, dass wirtschaftlich gesehendie Behandlung von Einkünften dem Fallentspricht, in dem Einkünfte an den Ge-schäftspartner am Zahlungstag weitergelei-tet werden.37

• Für nicht marktfähige Kategorie-2-Sicher-heiten legt die nationale Zentralbank, die dieSicherheiten in ihr Kategorie-2-Verzeichnisaufgenommen hat, eigene Bewertungs-grundsätze fest.

6.6 GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNGREFINANZIERUNGSFÄHIGER SICHER-HEITEN

Geschäftspartner des Eurosystems können refi-nanzierungsfähige Sicherheiten grenzüber-schreitend nutzen, d. h. sie können sich bei dernationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, indem sie niedergelassen sind, refinanzieren unddafür in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegteSicherheiten verwenden. Refinanzierungsfähi-ge Sicherheiten müssen bei der Abwicklung al-ler Geschäfte, bei denen das Eurosystem Liqui-dität gegen refinanzierungsfähige Sicherheitenzur Verfügung stellt, grenzüberschreitend imgesamten Euro-Währungsgebiet nutzbar sein.

Die nationalen Zentralbanken (und die EZB)haben ein Verfahren entwickelt, das die grenzü-berschreitende Nutzung aller im Euroraum emit-tierten/hinterlegten refinanzierungsfähigen Si-

cherheiten ermöglicht. Hierbei handelt es sichum das Korrespondenzzentralbank-Modell, beidem die nationalen Zentralbanken gegenseitig(und für die EZB) als Depotbank („Korrespon-denten“) für Sicherheiten fungieren, die bei ih-rer lokalen Verwahrstelle oder ihrem lokalenAbwicklungssystem angeschafft wurden. Fürnicht marktfähige Sicherheiten oder für Katego-rie-2-Sicherheiten mit eingeschränkter Liquidi-tät und besonderen Merkmalen, die nicht überein Wertpapierabwicklungssystem übertragenwerden können, können besondere Verfahrenverwendet werden.38 Das Korrespondenzzen-tralbank-Modell kann zur Besicherung allerKreditgeschäfte des Eurosystems genutzt wer-den. Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können die zugelassenen Verbindungenzwischen den Wertpapierabwicklungssystemenzur grenzüberschreitenden Übertragung vonWertpapieren verwendet werden.39

6.6.1 KORRESPONDENZZENTRALBANK-MODELLDas Korrespondenzzentralbank-Modell ist inAbbildung 3 dargestellt.

Alle nationalen Zentralbanken unterhalten ge-genseitig Depotkonten für die grenzüberschrei-tende Nutzung refinanzierungsfähiger Sicher-heiten. Wie im Einzelnen beim Korrespondenz-zentralbank-Modell verfahren wird, hängt

37 Die nationalen Zentralbanken können beschließen, Schuldtitelmit Einkünften (z. B. eine Zinszahlung) oder Aktien, bei deneneine Dividende geleistet wird (oder die ein sonstiges Recht bein-halten, das ihre Eignung als Sicherheit beeinflussen kann), die inder Zeit bis zum Fälligkeitstag des geldpolitischen Geschäftsanfallen, nicht als Sicherheit für befristete Transaktionen zuakzeptieren (siehe Abschnitt 6.2 und 6.3).

38 Weitere Informationen über das Korrespondenzzentralbank-Modell sind der Broschüre „Das Korrespondenzzentralbank-Modell“ zu entnehmen, die auch von der Website der EZB herun-tergeladen werden kann (www.ecb.int).

39 Refinanzierungsfähige Sicherheiten können über ein Zentral-bankkonto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem an-deren Land als dem Land der entsprechenden Zentralbank ver-wendet werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines sol-chen Kontos zugestimmt hat. Seit August 2000 ist die CentralBank and Financial Services Authority of Ireland berechtigt,solch ein Konto bei Euroclear zu eröffnen. Dieses Konto kannfür alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten in Euroclear ver-wendet werden, also auch für refinanzierungsfähige Sicherhei-ten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear übertragenwerden.

Page 57: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

56EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Abbildung 3 Das Korrespondenzzentralbank-Modell

Nutzung von refinanzierungsfähigen Sicherheiten, die in Land B hinterlegt sind, durch einen Geschäftspartner, der in Land A niedergelassenist, für eine Kreditaufnahme bei der nationalen Zentralbank des Landes A.

LAND A LAND B

NZB B

Wertpapierabwicklungssystem

Depotbank

NZB A

Informationen über Sicherheiten

Kredit

Geschäftspartner A

Informationen über Sicherheiten

Lieferanweisung

Sicherheiten

davon ab, ob die refinanzierungsfähigen Sicher-heiten für jede einzelne Transaktion gekenn-zeichnet sind oder ob sie in einem Pool von refi-nanzierungsfähigen Sicherheiten gehalten wer-den:40

• Beim Kennzeichnungsverfahren weist derGeschäftspartner (gegebenenfalls über seineDepotbank), sobald sein Kreditantrag vonder Zentralbank des Mitgliedstaats, in demder Geschäftspartner niedergelassen ist(d. h. der „Heimatzentralbank“), akzeptiertworden ist, das Wertpapierabwicklungssys-tem des Landes, in dem die Sicherheiten ge-halten werden, an, diese der Zentralbankdieses Landes zugunsten seiner Heimatzen-tralbank zu übertragen. Sobald die Heimat-zentralbank von der Korrespondenzzentral-bank über den Eingang der Sicherheit in-formiert worden ist, schreibt sie dem Ge-schäftspartner den Kreditbetrag gut. VorEingang der Sicherheiten des Geschäftspart-ners bei der Korrespondenzzentralbank ge-währen die Zentralbanken keinen Kredit.Soweit es zur Einhaltung von Abwicklungs-terminen notwendig ist, kann den Ge-schäftspartnern die Möglichkeit gegebenwerden, Sicherheiten vorab bei den Korres-pondenzzentralbanken zugunsten ihrer Hei-

matzentralbank unter Verwendung der Ver-fahren nach dem Korrespondenzzentral-bank-Modell zu hinterlegen.

• Beim Pfandpoolverfahren kann der Ge-schäftspartner der Korrespondenzzentral-bank jederzeit Sicherheiten zugunsten derHeimatzentralbank zur Verfügung stellen.Sobald die Heimatzentralbank von der Kor-respondenzzentralbank über den Eingangder Sicherheiten informiert worden ist,schreibt sie diese Sicherheiten dem Pool desGeschäftspartners gut.

Das System des Korrespondenzzentralbank-Modells steht den Geschäftspartnern von 9.00Uhr bis 16.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) an jedemGeschäftstag des Eurosystems zur Verfügung.Geschäftspartner, die das Modell nutzen möch-ten, müssen dies der nationalen Zentralbank,von der sie den Kredit erhalten wollen (d. h.ihrer Heimatzentralbank), vor 16.00 Uhr EZB-Zeit (MEZ) ankündigen. Ferner muss der Ge-schäftspartner sicherstellen, dass die Sicherhei-ten für die geldpolitischen Geschäfte bisspätestens 16.45 Uhr EZB-Zeit (MEZ) auf dem

40 Weitere Erläuterungen sind der Broschüre „Das Korrespondenz-zentralbank-Modell“ zu entnehmen.

Page 58: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

57c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 6

RefinanzierungsfähigeSicherheiten

Abbildung 4 Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

Nutzung von refinanzierungsfähigen Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem von Land B begeben wurden und von einem in Land Aniedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der nationalen Zentralbank des Landes A durch eine Ver-bindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen von Land A und Land B.

LAND A LAND B

Wertpapierabwick-lungssystem B

NZB A

Wertpapierabwick-lungssystem A

Kredit

Geschäftspartner A

Wertpapierabwick-lungssystem A

verfügt über Sicherheiten auf einem Sammelkonto

bei System B

Informationen über Sicherheiten

Lieferanweisung

Depotkonto der Korrespondenzzentralbank ein-gehen. Später eingehende Anweisungen oderLieferungen können nur für Kredite, die am dar-auf folgenden Geschäftstag gewährt werden,verwendet werden. Die Geschäftspartner, diebereits absehen können, dass sie das Systemdes Korrespondenzzentralbank-Modells gegenEnde des Tages in Anspruch nehmen müssen,sollten die Sicherheiten soweit möglich im Vor-aus liefern (d. h. vorab hinterlegen). In Ausnah-mefällen oder wenn es aus geldpolitischenGründen erforderlich ist, kann die EZB be-schließen, die Schließungszeit des Systems desKorrespondenzzentralbank-Modells bis zurSchließungszeit von TARGET zu verlängern.

6.6.2 VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIER-ABWICKLUNGSSYSTEMEN

Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modellkönnen die zugelassenen Verbindungen zwi-schen Wertpapierabwicklungssystemen der EUzur grenzüberschreitenden Übertragung vonWertpapieren genutzt werden.

Durch eine Verbindung zwischen zwei Wertpa-pierabwicklungssystemen kann ein Teilnehmereines Systems Wertpapiere, die in einem ande-ren Abwicklungssystem begeben wurden, imBestand haben, ohne Teilnehmer dieses anderen

41 Ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen f indetsich auf der Website der EZB (www.ecb.int).

42 Siehe „Standards for the use of EU securities settlement systemsin ESCB credit operations“, Januar 1998.

Systems zu sein. Bevor diese Verbindungen41

zur Übertragung von Sicherheiten für die Kre-ditgeschäfte des Eurosystems genutzt werdenkönnen, müssen sie anhand der Standards fürdie Nutzung von Wertpapierabwicklungssyste-men der EU42 geprüft und zugelassen werden.

Aus der Sicht des Eurosystems erfüllen dasKorrespondenzzentralbank-Modell und dieVerbindungen zwischen den Wertpapierab-wicklungssystemen der EU dieselbe Funktion,denn sie ermöglichen den Geschäftspartnern diegrenzüberschreitende Nutzung von Sicherhei-ten. Das heißt, mit beiden Verfahren können dieGeschäftspartner Sicherheiten zur Kreditauf-nahme bei ihrer Heimatzentralbank selbst dannverwenden, wenn diese Sicherheiten im Wert-papierabwicklungssystem eines anderen Landesbegeben wurden. Dabei erfüllen das Korres-pondenzzentralbank-Modell und die Verbin-dungen zwischen Wertpapierabwicklungssyste-men diese Funktion auf unterschiedliche Weise.Beim Korrespondenzzentralbank-Modell be-steht eine grenzüberschreitende Beziehungzwischen den nationalen Zentralbanken, die ge-

Page 59: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

58EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

genseitig als Depotbanken fungieren. Bei denVerbindungen dagegen besteht die grenzüber-schreitende Beziehung zwischen den Wertpa-pierabwicklungssystemen, die gegenseitig Sam-melkonten eröffnen. Bei einer Korrespondenz-zentralbank hinterlegte Sicherheiten können nurzur Besicherung der Kreditgeschäfte des Euro-systems verwendet werden. Über eine Verbin-dung gehaltene Sicherheiten können sowohl fürdie Kreditgeschäfte des Eurosystems als auchfür jeden anderen vom Geschäftspartner ge-wünschten Zweck verwendet werden. Bei derNutzung von Verbindungen zwischen Wert-papierabwicklungssystemen befinden sich dieSicherheiten der Geschäftspartner auf ihremeigenen Konto beim heimischen Wertpapierab-wicklungssystem, sodass sie keine Depotbankbenötigen.

Page 60: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

59c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAP I T E L 7

M INDE S T R E S E RV EN 1

7.1 ALLGEMEINES

Die EZB verlangt von den Kreditinstituten, dasssie im Rahmen der Mindestreservevorschriftendes Eurosystems Mindestreserven auf Kontenbei den nationalen Zentralbanken unterhalten.Der rechtliche Rahmen für das Mindestreserve-system des Eurosystems ist in Artikel 19 derESZB-Satzung, der Verordnung (EG) Nr. 2531/98des Rates vom 23. November 1998 über dieAuferlegung einer Mindestreservepflicht durchdie Europäische Zentralbank2 und in der Ver-ordnung (EG) Nr. 1745/2003 der EuropäischenZentralbank vom 12. September 2003 überdie Auferlegung einer Mindestreservepflicht(EZB/2003/9)3 niedergelegt. Die Anwendungder letztgenannten Verordnung der EZB ge-währleistet, dass für das Mindestreservesystemdes Eurosystems im gesamten Euro-Währungs-gebiet einheitliche Bedingungen gelten.

Die Höhe der von jedem Institut zu unterhalten-den Mindestreserven richtet sich nach seinerMindestreservebasis. Das Mindestreservesys-tem des Eurosystems erlaubt den Geschäftspart-nern die Durchschnittserfüllung der Mindestre-serve; dies bedeutet, dass sich die Erfüllung derMindestreservepflicht unter Zugrundelegungder durchschnittlichen Kalendertagesendgutha-ben auf den Mindestreservekonten der Ge-schäftspartner innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode bemisst. Die Mindestreser-veguthaben der Institute werden zum Satz fürdie Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Euro-systems verzinst.

Das Mindestreservesystem des Eurosystems er-füllt in erster Linie die folgenden geldpoliti-schen Funktionen:

• Stabilisierung der GeldmarktsätzeDie Durchschnittserfüllung im Mindestre-servesystem des Eurosystems soll zur Stabi-lisierung der Geldmarktsätze beitragen, in-dem sie den Instituten einen Anreiz gibt, dieAuswirkungen von zeitweiligen Liquiditäts-schwankungen abzufedern.

• Herbeiführung oder Vergrößerung einerstrukturellen LiquiditätsknappheitDas Mindestreservesystem des Eurosys-tems erleichtert die Herbeiführung oderVergrößerung einer strukturellen Liquidi-tätsknappheit. Dies könnte dazu beitragen,das Eurosystem besser in die Lage zu ver-setzen, in effizienter Weise als Liquiditäts-bereitsteller zu operieren.

Bei der Anwendung von Mindestreserven istdie EZB verpflichtet, im Einklang mit den inArtikel 105 Absatz 1 des Vertrags und in Arti-kel 2 der ESZB-Satzung festgelegten Zielen desEurosystems zu handeln. Dies schließt u. a. denGrundsatz ein, Anreize für beträchtliche uner-wünschte Verlagerungen oder Disintermediati-on zu vermeiden.

7.2 MINDESTRESERVEPFLICHTIGE INSTITUTE

Nach Artikel 19.1 der ESZB-Satzung verlangtdie EZB, dass die in den Mitgliedstaaten nieder-gelassenen Kreditinstitute Mindestreserven un-terhalten. Danach gelten die Mindestreserve-vorschriften des Eurosystems auch für Zweig-stellen im Euro-Währungsgebiet von Instituten,die ihren eingetragenen Sitz außerhalb desEuro-Währungsgebiets haben. Allerdings un-terliegen Zweigstellen außerhalb des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten, die imEuro-Währungsgebiet niedergelassen sind, die-sen Vorschriften nicht.

Institute sind von Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der ihnen die Zulassungentzogen wird, sie diese aufgeben oder in dereine Justizbehörde bzw. eine andere zuständigeBehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats be-schließt, das Institut einem Abwicklungsver-fahren zu unterwerfen, von der Mindestreserve-pflicht befreit. Gemäß Verordnung (EG) Nr.2531/98 des Rates vom 23. November 1998

1 Der Inhalt dieses Kapitels dient nur der Erläuterung.2 ABl. L 318 vom 27. November 1998, Seite 1.3 ABl. L 250 vom 2. Oktober 2003, Seite 10.

Page 61: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

60EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

über die Auferlegung einer Mindestreserve-pflicht durch die Europäische Zentralbank undVerordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäi-schen Zentralbank über die Auferlegung einerMindestreservepflicht (EZB/2003/9) kann dieEZB darüber hinaus unter Beachtung desGleichbehandlungsgrundsatzes andere Institutevon ihren aus dem Mindestreservesystem desEurosystems resultierenden Verpflichtungenentbinden, deren Einbeziehung in dieses Systemnicht zweckmäßig wäre. In ihrer Entscheidungüber eine solche Ausnahmeregelung berück-sichtigt die EZB mindestens eines der folgendenKriterien:

• Es handelt sich um ein Spezialinstitut.

• Das Institut übt keine Bankfunktionen im Wett-bewerb mit anderen Kreditinstituten aus.

• Alle Einlagen des Instituts sind für regiona-le und/oder internationale Entwicklungshil-fe zweckgebunden.

Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis derInstitute, die den Mindestreservevorschriftendes Eurosystems unterliegen. Die EZB veröf-fentlicht daneben ein Verzeichnis aller Institute,die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Min-destreservesystem aus anderen Gründen als ih-rer Sanierung entbunden sind.4 Die Geschäfts-partner können diese Listen zur Feststellungheranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeitengegenüber einem anderen Institut bestehen, dasselbst mindestreservepflichtig ist. Die nachGeschäftsschluss am letzten Eurosystem-Geschäftstag jedes Kalendermonats öffentlichzugänglichen Verzeichnisse gelten für die Be-rechnung der Mindestreservebasis für die imübernächsten Kalendermonat beginnende Erfül-lungsperiode. Beispielsweise würde die Min-destreservebasis für die im April beginnendeErfüllungsperiode auf Basis des Ende Februarveröffentlichten Verzeichnisses berechnet.

7.3 FESTLEGUNG DER MINDESTRESERVE

A. MINDESTRESERVEBASIS UNDMINDESTRESERVESÄTZE

Die Mindestreservebasis eines Instituts wirdaus einzelnen Positionen seiner Bilanz ermittelt.Die Bilanzangaben werden den nationalen Zen-tralbanken im Rahmen der Geld- und Banken-statistiken der EZB gemeldet (siehe Abschnitt7.5).5 Im Falle von Instituten, die der vollen sta-tistischen Meldepflicht unterliegen, werden dieMonatsendstände der Bilanzpositionen einesgegebenen Kalendermonats zur Bestimmungder Reservebasis für die im übernächsten Ka-lendermonat beginnende Mindestreserve-Erfül-lungsperiode herangezogen. So würde bei-spielsweise die anhand der Bilanzdaten vonEnde Februar ermittelte Reservebasis der Kal-kulation des von den Geschäftspartnern zu er-füllenden Mindestreserve-Solls in der im Aprilbeginnenden Erfüllungsperiode zugrunde ge-legt.

Die Meldevorschriften für die Geld- und Ban-kenstatistiken der EZB beinhalten die Möglich-keit, das Meldeverfahren für kleine Institute zuvereinfachen. Institute, auf die diese Bestim-mung zutrifft, übermitteln auf Quartalsbasis(Quartalsendstände) lediglich eine begrenzteAnzahl von Bilanzangaben, wobei die Melde-frist länger ist als bei größeren Instituten. Diefür ein bestimmtes Quartal gemeldeten Bilanz-daten dieser Institute werden mit einer Verzöge-rung von zwei Monaten zur Bestimmung derMindestreservebasis für die darauf folgendendrei Mindestreserve-Erfüllungsperioden heran-gezogen. Zum Beispiel wären die Bilanzdatenam Ende des ersten Quartals, d. h. also EndeMärz, für die Berechnung der Reservebasis fürdie im Juni, Juli und August beginnenden Erfül-lungsperioden maßgeblich.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 desRates vom 23. November 1998 über die Aufer-legung einer Mindestreservepflicht durch die

4 Diese Verzeichnisse sind auf der Website der EZB veröffentlicht(www.ecb.int).

5 Der Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZBwird in Anhang 4 erläutert.

Page 62: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

61c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 7

MindestreservenEuropäische Zentralbank ist die EZB berechtigt,Verbindlichkeiten aus der Annahme von Gel-dern sowie Verbindlichkeiten aus bilanzun-wirksamen Positionen in die Mindestreserveba-sis der Institute einzubeziehen. Im Mindestre-servesystem des Eurosystems werden nur dieVerbindlichkeiten „Einlagen“ und „Ausgegebe-ne Schuldverschreibungen“ in die Reservebasiseinbezogen (siehe Kasten 13).

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Institu-ten, die in dem Verzeichnis der dem Mindestre-servesystem des Eurosystems unterliegendenInstitute geführt werden, sowie Verbindlichkei-ten gegenüber der EZB und den nationalen Zen-tralbanken werden nicht in die Mindestreserve-basis einbezogen. Hier muss bei Verbindlich-keiten der Kategorie „Ausgegebene Schuldver-schreibungen“ der Emittent den tatsächlich vonanderen, selbst den Mindestreservevorschriftendes Eurosystems unterliegenden Instituten ge-haltenen Betrag nachweisen können, damit erdiesen von der Mindestreservebasis abziehenkann. Falls ein solcher Nachweis nicht erbrachtwerden kann, können die Emittenten bei dieserBilanzposition einen pauschalen Abzug in Höheeines bestimmten Prozentsatzes6 vornehmen.

Die Reservesätze werden von der EZB vorbe-haltlich der in Verordnung (EG) Nr. 2531/98des Rates vom 23. November 1998 über dieAuferlegung einer Mindestreservepflicht durchdie Europäische Zentralbank festgelegtenHöchstgrenze bestimmt. Die EZB schreibt eineneinheitlichen Mindestreservesatz, der größer alsnull ist, für die meisten in die Reservebasis ein-bezogenen Positionen vor. Dieser Mindestre-servesatz wird in der EZB-Mindestreservever-ordnung festgelegt. Die EZB belegt folgendeVerbindlichkeitenkategorien mit einem Reser-vesatz von 0 %: „Einlagen mit vereinbarterLaufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit

vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zweiJahren“, „Repogeschäfte“ und „Schuldver-schreibungen mit vereinbarter Laufzeit vonmehr als zwei Jahren“ (siehe Kasten 13). DieEZB kann die Reservesätze jederzeit ändern.Änderungen der Reservesätze werden vonder EZB im Voraus vor der ersten Erfüllungspe-riode, für die die Änderung gilt, bekannt gege-ben.

B . BERECHNUNG DES MINDESTRESERVE-SOLLSDas Mindestreserve-Soll jedes einzelnen Insti-tuts wird errechnet, indem auf den Betrag derreservepflichtigen Verbindlichkeiten die Reser-vesätze der entsprechenden Verbindlichkeiten-kategorien angewandt werden.

Jedes Institut zieht in jedem Mitgliedstaat, indem es niedergelassen ist, von seinem Reserve-Soll einen Freibetrag von 100 000 € ab. DieGewährung eines solchen Abzugs erfolgt un-beschadet der rechtlichen Verpflichtungen derInstitute gemäß dem Mindestreservesystem desEurosystems.7

Das Reserve-Soll jeder Mindestreserve-Erfül-lungsperiode wird auf den nächsten vollen Eurogerundet.

6 Siehe Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zen-tralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einerMindestreservepflicht (EZB/2003/9). Weitere Informationen überden pauschalen Abzug sind der Website der EZB zu entnehmen(www.ecb.int); siehe auch die Websites des Eurosystems (An-hang 5).

7 Instituten, die nach den Bestimmungen der Meldevorschriften fürdie Geld- und Bankenstatistiken der EZB statistische Daten alsGruppe auf konsolidierter Basis melden dürfen (siehe Anhang 4),wird nur ein derartiger Freibetrag für die Gruppe insgesamt ge-währt, es sei denn, die Institute machen Angaben über die Min-destreservebasis und die Mindestreservebestände in so ausführli-cher Form, dass das Eurosystem deren Richtigkeit und Qualitätüberprüfen und das Mindestreserve-Soll für jedes einzelne derGruppe angehörende Institut bestimmen kann.

Page 63: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

62EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

7.4 HALTUNG VON MINDESTRESERVEN

A. MINDESTRESERVE-ERFÜLLUNGSPERIODEDie EZB veröffentlicht spätestens drei Monatevor Beginn jedes Jahres einen Kalender derMindestreserve-Erfüllungsperioden.8 Die Er-füllungsperiode beginnt am Tag der Abwick-lung des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts,das auf die Sitzung des EZB-Rats folgt, in derdie monatliche Beurteilung des geldpolitischenKurses vorgesehen ist. Unter bestimmten Be-dingungen kann der bereits veröffentlichte Ka-lender geändert werden, etwa wenn sich der Sit-zungskalender des EZB-Rats verschiebt.

B . HALTUNG VON MINDESTRESERVENJedes Institut muss Mindestreserven aufmindestens einem Mindestreservekonto bei dernationalen Zentralbank in dem Mitgliedstaat un-terhalten, in dem es niedergelassen ist. Bei Ins-tituten, die mehr als eine Niederlassung in ei-nem Mitgliedstaat haben, ist die Hauptverwal-

Kasten 13

RESERVEBASIS UND MINDESTRESERVESÄTZE

A. In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit positivem ReservesatzEinlagen• Täglich fällige Einlagen• Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren• Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei JahrenAusgegebene Schuldverschreibungen• Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren

B. In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit einem Reservesatz von 0 %Einlagen• Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren• Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren• RepogeschäfteAusgegebene Schuldverschreibungen• Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren

C. Nicht in die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten• Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die selbst den Mindestreservevorschriften des

Eurosystems unterliegen• Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den nationalen Zentralbanken

tung für die Haltung der gesamten Mindestre-serven aller inländischen Niederlassungen desjeweiligen Instituts verantwortlich.9 Ein Insti-tut, das Niederlassungen in mehr als einem Mit-gliedstaat unterhält, ist verpflichtet, entspre-chend seiner Mindestreservebasis in den jewei-ligen Mitgliedstaaten Mindestreserven bei dennationalen Zentralbanken dieser Mitgliedstaatenzu unterhalten.

Als Mindestreservekonten können die für denZahlungsverkehr eingerichteten Konten der Ins-titute bei den nationalen Zentralbanken verwen-det werden. Reserveguthaben auf Zahlungsver-

8 Der Kalender wird für gewöhnlich im Rahmen einer Pressemittei-lung der EZB bekannt gegeben, die auf der Website der EZB(www.ecb.int) zu finden ist. Darüber hinaus wird der Kalender imAmtsblatt der Europäischen Union und auf den Websites derNZBen veröffentlicht.

9 Falls ein Institut in einem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassenist, keine Hauptverwaltung hat, benennt es eine Hauptniederlas-sung, die dann für die Haltung der gesamten Mindestreserven al-ler Niederlassungen des Instituts in dem jeweiligen Mitgliedstaatverantwortlich ist.

Page 64: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

63c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 7

Mindestreservenkehrskonten können während des Tages fürZahlungsverkehrszwecke verwendet werden.Als täglicher Reserve-Ist-Bestand eines Insti-tuts gilt das Tagesendguthaben auf seinem Min-destreservekonto.

Ein Institut kann bei der nationalen Zentralbankdes Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist, dieErlaubnis beantragen, seine gesamten Mindest-reserven indirekt durch einen Mittler zu halten.Die Möglichkeit, Mindestreserven durch einenMittler zu unterhalten, ist in der Regel auf Insti-tute beschränkt, die so aufgebaut sind, dass einTeil der Geschäftsabwicklung (z. B. Finanzdis-position) regelmäßig von dem Mittler durchge-führt wird (z. B. können Sparkassen und Ge-nossenschaftsbanken ihre Reservehaltung zen-tralisieren). Für die Haltung von Mindestreser-

ven durch einen Mittler gelten die Bestimmun-gen der EZB-Verordnung über Mindestreser-ven.

C. VERZINSUNG VON MINDESTRESERVE-GUTHABEN

Mindestreserveguthaben werden zum durch-schnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptre-finanzierungsgeschäfte über die Mindestreser-ve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der An-zahl der Kalendertage) gemäß der Formel inKasten 14 verzinst. Guthaben, die die erforder-lichen Mindestreserven übersteigen, werdennicht verzinst. Die Zinsen werden am zweitenNZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestre-serve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen an-gefallen sind, gutgeschrieben.

Kasten 14

BERECHNUNG DER VERZINSUNG VON MINDESTRESERVEGUTHABEN

Mindestreserveguthaben werden nach der folgenden Formel verzinst:

Es seien:

Rt

= Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiodet anfallen.

Ht

= Tagesdurchschnittliche Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungs-periode t.

nt

= Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t.

rt

= Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t.Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet.

i = Kalendertag i der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t.

MRi

= Marginaler Zinssatz des aktuellsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das am oder vordem Kalendertag i abgewickelt wurde.

360100 ⋅⋅⋅= ttt

trnHR

∑=

=tn

i t

it n

MRr1

Page 65: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

64EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

7.5 MELDUNG, ANERKENNUNG UND ÜBER-PRÜFUNG DER MINDESTRESERVEBASIS

Die für die Festlegung der Mindestreserve rele-vanten reservepflichtigen Bilanzpositionenwerden von den mindestreservepflichtigen Ins-tituten selbst berechnet und den nationalen Zen-tralbanken im Rahmen der Geld- und Banken-statistiken der EZB gemeldet (siehe Anhang 4).Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003der Europäischen Zentralbank vom 12. Septem-ber 2003 über die Auferlegung einer Mindestre-servepflicht (EZB/2003/9) legt das Verfahrenzur Meldung und Anerkennung der Mindestre-servebasis und des Mindestreserve-Solls derInstitute fest.

Das Verfahren zur Meldung und Anerkennungdes Mindestreserve-Solls eines Instituts ver-läuft wie folgt: Die betreffende teilnehmendeNZB oder das Institut berechnet das Mindestre-serve-Soll des Instituts für die betreffende Min-destreserve-Erfüllungsperiode. Die die Berech-nung vornehmende Seite meldet der anderenSeite spätestens drei NZB-Geschäftstage vorBeginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiodedas berechnete Mindestreserve-Soll. Die betref-fende teilnehmende NZB kann das Fristende fürdie Meldung des Mindestreserve-Solls vorver-legen. Sie kann ferner weitere Fristen festlegen,innerhalb derer das Institut Berichtigungen derMindestreservebasis und Berichtigungen desgemeldeten Mindestreserve-Solls meldet. Dieandere Seite erkennt das berechnete Mindestre-serve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäfts-tag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Er-füllungsperiode vorangeht. Antwortet die ande-re Seite bis zum Ende des NZB-Geschäftstags,der dem Beginn der Mindestreserve-Erfül-lungsperiode vorangeht, nicht auf die Meldung,gilt dies als Anerkennung des Mindestreserve-Solls des Instituts für die betreffende Mindest-reserve-Erfüllungsperiode. Ist das Mindestre-serve-Soll für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anerkannt, kann dieses nichtmehr berichtigt werden.

Für als Mittler bei der indirekten Mindestreser-vehaltung anderer Institute zugelassene Institu-

te sind in der EZB-Verordnung über Mindestre-serven besondere Meldevorschriften festgelegt.Die indirekte Mindestreservehaltung ändertnichts an den statistischen Berichtspflichten derInstitute, die Reserven über einen Mittler hal-ten.

Die EZB und die nationalen Zentralbanken sindim Rahmen der EG-Ratsverordnung über dieAuferlegung einer Mindestreservepflicht durchdie Europäische Zentralbank berechtigt, dieRichtigkeit und Qualität der erhobenen Daten zuüberprüfen.

7.6 NICHTEINHALTUNG DER MINDEST-RESERVEPFLICHT

Die Mindestreservepflicht wurde nicht einge-halten, wenn der durchschnittliche Tagesend-stand des Mindestreservekontos/der Mindestre-servekonten eines Instituts innerhalb der Min-destreserve-Erfüllungsperiode sein Reserve-Soll für die entsprechende Reserveperiode un-terschreitet.

Hält ein Institut die Reservepflicht ganz oderteilweise nicht ein, so kann die EZB gemäßVerordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom23. November 1998 über die Auferlegung einerMindestreservepflicht durch die EuropäischeZentralbank, eine der folgenden Sanktionenverhängen:

• eine Zahlung von bis zu fünf Prozentpunk-ten über dem Spitzenrefinanzierungssatz aufden Betrag der Mindestreserveunterschrei-tung des betreffenden Instituts oder

• eine Zahlung in Höhe von bis zum Zweifa-chen des Spitzenrefinanzierungssatzes aufden Betrag der Mindestreserveunterschrei-tung des betreffenden Instituts oder

• die Verpflichtung des betreffenden Insti-tuts, bei der EZB oder den nationalen Zen-tralbanken unverzinsliche Einlagen von biszum Dreifachen des Betrags der Mindestre-serveunterschreitung des betreffenden Insti-

Page 66: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

65c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

KAPITEL 7

Mindestreserventuts zu halten. Die Laufzeit der Einlagen darfden Zeitraum, in dem das Institut die Min-destreservepflicht nicht eingehalten hat,nicht überschreiten.

Hält ein Institut andere Verpflichtungen nachden EZB-Verordnungen und Entscheidungender EZB im Zusammenhang mit dem Mindest-reservesystem des Eurosystems nicht ein (wennz. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitigübermittelt werden oder nicht korrekt sind), soist die EZB befugt, Sanktionen zu verhängengemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 desRates vom 23. November 1998 über das Rechtder Europäischen Zentralbank, Sanktionen zuverhängen, sowie gemäß der EZB-Verordnungvom 23. September 1999 über das Recht derEuropäischen Zentralbank, Sanktionen zu ver-hängen (EZB/1999/4). Das Direktorium derEZB kann die Kriterien für die Anwendung vonSanktionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom23. November 1998 über die Auferlegung einerMindestreservepflicht durch die EuropäischeZentralbank festlegen und veröffentlichen.10

Ferner kann das Eurosystem bei einem schwer-wiegenden Verstoß gegen die Mindestreserve-anforderungen Geschäftspartner vorübergehendvon der Teilnahme an Offenmarktgeschäftenausschließen.

10 Solche Kriterien wurden in der „Mitteilung der EuropäischenZentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund vonVerletzungen der Mindestreservepflicht“ im Amtsblatt der Euro-päischen Gemeinschaften vom 11. Februar 2000 veröffentlicht.

Page 67: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 68: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

67c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ANHANG 1

B E I S P I E L E F Ü R G E LDPO L I T I S CH E G E S CHÄ F T EUND V ER FAHRENVERZEICHNIS DER BEISPIELE

Beispiel 1 Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender 68

Beispiel 2 Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender 69

Beispiel 3 Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender 70

Beispiel 4 Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender 71

Beispiel 5 Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender 73

Beispiel 6 Maßnahmen zur Risikokontrolle 75

Page 69: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

68EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

( ) %75704030

105 =++

Be i sp i e l 1

LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER MENGENTENDER

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form einesMengentenders zuzuführen.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Geschäftspartner Gebot (Mio €)

Bank 1 30

Bank 2 40

Bank 3 70

Insgesamt 140

Die EZB beschließt, insgesamt 105 Mio € zuzuteilen.

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

Die Zuteilung an die Geschäftspartner beträgt:

Geschäftspartner Gebot (Mio €) Zuteilung (Mio €)

Bank 1 30 22,5

Bank 2 40 30,0

Bank 3 70 52,5

Insgesamt 140 105,0

Page 70: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

69

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

%4035

8094=

Be i sp i e l 2

LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER ZINSTENDER

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Zins-tenders zuzuführen.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Beträge in Mio €

Zinssatz (%) Bank 1 Bank 2 Bank 3 Gebote Kumulativeinsgesamt Gebote

3,15 0 0

3,10 5 5 10 10

3,09 5 5 10 20

3,08 5 5 10 30

3,07 5 5 10 20 50

3,06 5 10 15 30 80

3,05 10 10 15 35 115

3,04 5 5 5 15 130

3,03 5 10 15 145

Insgesamt 30 45 70 145

Die EZB beschließt, 94 Mio € zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

Alle Gebote über 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 80 Mio €) werden voll zugeteilt.Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,4 × 10 = 4

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 4 = 14

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beträge in Mio €

Geschäftspartner Bank 1 Bank 2 Bank 3 Insgesamt

Gebote insgesamt 30,0 45,0 70,0 145

Zuteilung insgesamt 14,0 34,0 46,0 94

Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, beträgt der Zinssatzfür die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge 3,05 %.

Erfolgt die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren, wird kein einheitlicherZinssatz auf die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge angewandt: Bank 1 erhält zum Bei-spiel 5 Mio € zu 3,07 %, 5 Mio € zu 3,06 % und 4 Mio € zu 3,05 %.

Page 71: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

70EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Be i sp i e l 3

EMISSION VON EZB-SCHULDVERSCHREIBUNGEN ÜBER ZINSTENDER

Die EZB beschließt, am Markt Liquidität durch die Emission von Schuldverschreibungen übereinen Zinstender abzuschöpfen.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Beträge in Mio €

Zinssatz (%) Bank 1 Bank 2 Bank 3 Gebote Kumulativeinsgesamt Gebote

(je Zinssatz)

3,00 0 0

3,01 5 5 10 10

3,02 5 5 5 15 25

3,03 5 5 5 15 40

3,04 10 5 10 25 65

3,05 20 40 10 70 135

3,06 5 10 10 25 160

3,08 5 10 15 175

3,10 5 5 180

Insgesamt 55 70 55 180

Die EZB beschließt, einen Nominalbetrag von 124,5 Mio € zuzuteilen, sodass sich ein margina-ler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

Alle Gebote unter 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio €) werden voll zuge-teilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,85 × 20 = 17

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 17 = 42

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beträge in Mio €

Geschäftspartner Bank 1 Bank 2 Bank 3 Insgesamt

Gebote insgesamt 55,0 70,0 55,0 180,0

Zuteilung insgesamt 42,0 49,0 33,5 124,5

124,5 – 65 = 85%

7 0

Page 72: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

71

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Be i sp i e l 4

LIQUIDITÄTSABSORBIERENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER

Die EZB beschließt, am Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Formeines Zinstenders abzuschöpfen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Auf-schlag gehandelt.)

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Beträge in Mio €

Swapsätze Bank 1 Bank 2 Bank 3 Gebote Kumulative(× 10 000) insgesamt Gebote

6,84 0 0

6,80 5 5 10 10

6,76 5 5 5 15 25

6,71 5 5 5 15 40

6,67 10 10 5 25 65

6,63 25 35 40 100 165

6,58 10 20 10 40 205

6,54 5 10 10 25 230

6,49 5 5 235

Insgesamt 65 90 80 235

Die EZB beschließt, 158 Mio € zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,63 ergibt.Alle Gebote über 6,63 (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio €) werden voll zugeteilt.Bei 6,63 beträgt die prozentuale Zuteilung:

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:

0,93 × 25 = 23,25

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 23,25 = 48,25

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beträge in Mio €

Geschäftspartner Bank 1 Bank 2 Bank 3 Insgesamt

Gebote insgesamt 65,0 90,0 80,0 235,0

Zuteilung insgesamt 48,25 52,55 57,20 158,0

Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

Erfolgt die Zuteilung nach dem holländischen Verfahren, kauft das Eurosystem am Starttag desGeschäfts 158 000 000 EUR und verkauft 178 540 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäftsverkauft das Eurosystem 158 000 000 EUR und kauft 178 644 754 USD. (Der Terminkursbeträgt 1,130663 = 1,1300 + 0,000663.)

158 – 65 = 93%

1 0 0

Page 73: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

72EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Noch Be i sp ie l 4

Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Verfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem dieEUR-Beträge und USD-Beträge wie folgt um:

Kassageschäft Termingeschäft

Wechselkurs Ankauf EUR Verkauf USD Wechselkurs Verkauf EUR Ankauf USD

1,1300 1,130684

1,1300 10 000 000 11 300 000 1,130680 10 000 000 11 306 800

1,1300 15 000 000 16 950 000 1,130676 15 000 000 16 960 140

1,1300 15 000 000 16 950 000 1,130671 15 000 000 16 960 065

1,1300 25 000 000 28 250 000 1,130667 25 000 000 28 266 675

1,1300 93 000 000 105 090 000 1,130663 93 000 000 105 151 659

1,1300 1,130658

1,1300 1,130654

1,1300 1,130649

Insgesamt 158 000 000 178 540 000 158 000 000 178 645 339

Page 74: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

73

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Be i sp i e l 5

LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Formeines Zinstenders zuzuführen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlaggehandelt.)

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Beträge in Mio €

Swapsätze Bank 1 Bank 2 Bank 3 Gebote Kumulative(× 10 000) insgesamt Gebote

6,23

6,27 5 5 10 10

6,32 5 5 10 20

6,36 10 5 5 20 40

6,41 10 10 20 40 80

6,45 20 40 20 80 160

6,49 5 20 10 35 195

6,54 5 5 10 20 215

6,58 5 5 220

Insgesamt 60 85 75 220

Die EZB beschließt, 197 Mio € zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,54 ergibt.Alle Gebote unter 6,54 (bis zu einem kumulativen Betrag von 195 Mio €) werden voll zugeteilt.Bei 6,54 beträgt die prozentuale Zuteilung:

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beträgt zum Beispiel:

0,10 × 5 = 0,5

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 10 + 10 + 20 + 5 + 0,5 = 55,5

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beträge in Mio €

Geschäftspartner Bank 1 Bank 2 Bank 3 Insgesamt

Gebote insgesamt 60,0 85,0 75,0 220

Zuteilung insgesamt 55,5 75,5 66,0 197

Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, verkauft dasEurosystem am Starttag des Geschäfts 197 000 000 EUR und kauft 222 610 000 USD. AmFälligkeitstag des Geschäfts kauft das Eurosystem 197 000 000 EUR und verkauft 222 738 838USD. (Der Terminkurs ist 1,130654 = 1,1300 + 0,000654.)

197 – 195 = 10%

20

Page 75: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

74EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Noch Be i sp ie l 5

Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht dasEurosystem die EUR- und USD-Beträge wie folgt um:

Kassageschäft Termingeschäft

Wechselkurs Verkauf EUR Ankauf USD Wechselkurs Ankauf EUR Verkauf USD

1,1300 1,130623

1,1300 10 000 000 11 300 000 1,130627 10 000 000 11 306 270

1,1300 10 000 000 11 300 000 1,130632 10 000 000 11 306 320

1,1300 20 000 000 22 600 000 1,130636 20 000 000 22 612 720

1,1300 40 000 000 45 200 000 1,130641 40 000 000 45 225 640

1,1300 80 000 000 90 400 000 1,130645 80 000 000 90 451 600

1,1300 35 000 000 39 550 000 1,130649 35 000 000 39 572 715

1,1300 2 000 000 2 260 000 1,130654 2 000 000 2 261 308

1,1300 1,130658

Insgesamt 197 000 000 222 610 000 197 000 000 222 736 573

Page 76: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

75

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Be i sp i e l 6

MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE

In diesem Beispiel werden die Maßnahmen zur Risikokontrolle, die für Sicherheiten beiliquiditätszuführenden Operationen des Eurosystems gelten, erläutert.1 Dabei wird angenom-men, dass ein Geschäftspartner an den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystemsteilnimmt:

• einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 28. Juli 2004 beginnt und am 4. August 2004endet und bei welchem dem Geschäftspartner 50 Mio € zu einem Zinssatz von 4,24 % zuge-teilt werden,

• einem längerfristigen Refinanzierungsgeschäft, das am 29. Juli 2004 beginnt und am21. Oktober 2004 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 45 Mio € zu einem Zinssatzvon 4,56 % zugeteilt werden, und

• einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 4. August 2004 beginnt und am 11. August2004 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 35 Mio € zu einem Zinssatz von 4,26 %zugeteilt werden.

Die Einzelheiten der vom Geschäftspartner zur Deckung dieser Geschäfte verwendeten Katego-rie-1-Sicherheiten zeigt die nachstehende Tabelle 1.

1 Das Beispiel basiert auf der Annahme, dass bei der Berechnung des benötigten Margenausgleichs die aufgelaufenen Zinsen für diebereitgestellte Liquidität berücksichtigt werden und dass ein Schwellenwert von 0,5 % der zur Verfügung gestellten Liquiditätangewandt wird.

TABELLE 1 BEI DEN TRANSAKTIONEN VERWENDETE KATEGORIE-1-SICHERHEITEN

Merkmale

Name Kategorie Fälligkeit Kupon Kupon- Rest- Bewertungs-zahlung laufzeit abschlag

Anleihe A Asset- 29.08.2006 festver- halbjährlich 2 Jahre 3,50 %Backed zinslich

Securities

Anleihe B Schuldtitel 19.11.2008 variabel jährlich 4 Jahre 0,50 %von Zentral- verzinslich

staaten

Anleihe C Schuldtitel 12.05.2015 Nullkupon >10 Jahre 15,00 %von Unternehmen

Kurse in % (einschließlich Stückzinsen) 1)

28.07.2004 29.07.2004 30.07.2004 02.08.2004 03.08.2004 04.08.2004 05.08.2004

102,63 101,98 100,55 101,03 100,76 101,02 101,24

98,35 97,95 98,15 98,56 98,73 98,57

55,01 54,87

1) Die für einen bestimmten Bewertungstag angegebenen Kurse entsprechen dem repräsentativsten Kurs am Geschäftstag vor diesemBewertungstag.

Page 77: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

76EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Noch Be i sp ie l 6

2 Die nationalen Zentralbanken können den Margenausgleich statt in Wertpapieren auch in Guthaben vornehmen.

KennzeichnungsverfahrenZunächst wird angenommen, dass die Geschäfte mit einer nationalen Zentralbank durchgeführt wer-den, die ein Verfahren benutzt, bei dem die Sicherheiten für jedes Geschäft gekennzeichnet werden.Beim Kennzeichnungsverfahren wird eine tägliche Bewertung der Sicherheiten vorgenommen. DieMaßnahmen zur Risikokontrolle können wie folgt beschrieben werden (siehe auch Tabelle 2):

1. Am 28. Juli 2004 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der nationalen Zentral-bank ab, die 50,6 Mio € der Anleihe A kauft. Bei der Anleihe A handelt es sich um einefestverzinsliche Anleihe (Asset-Backed Securities) mit Fälligkeit am 29. August 2006. Sie hatalso eine Restlaufzeit von zwei Jahren, sodass ein Bewertungsabschlag von 3,5 % vorgenommenwird. Der Börsenkurs der Anleihe A an ihrem Referenzmarkt beläuft sich an diesem Tag auf102,63 % einschließlich der Stückzinsen für die Anleihe. Der Geschäftspartner muss einenBetrag der Anleihe A zur Verfügung stellen, der nach Abzug des Bewertungsabschlags von3,5 % den zugeteilten Betrag von 50 Mio € übersteigt. Der Geschäftspartner schafft daher einenNominalbetrag von 50,6 Mio € der Anleihe A an. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgtder Wert dieser Anleihe an diesem Tag 50 113 203 €.

2. Am 29. Juli 2004 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der nationalen Zentral-bank ab, die 21 Mio € der Anleihe A (Börsenkurs 101,98 %, Bewertungsabschlag 3,5 %) und25 Mio € der Sicherheit B (Börsenkurs 98,35 %) kauft. Bei der Sicherheit B handelt es sich umeine variabel verzinsliche Anleihe eines Zentralstaats, bei der der Bewertungsabschlag 0,5 %beträgt. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert der Anleihen A und B an diesemTag 45 130 810 € und übersteigt somit den erforderlichen Betrag von 45 000 000 €.

Am 29. Juli 2004 werden die dem Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 28. Juli 2004 zugrunde liegen-den Sicherheiten neu bewertet. Mit einem Börsenkurs von 101,98 % liegt der um den Bewertungsab-schlag bereinigte Marktwert der Anleihe A noch im Bereich zwischen dem oberen und unterenSchwellenwert. Die ursprünglich verpfändeten Sicherheiten sind demzufolge sowohl für die zurVerfügung gestellte Liquidität als auch für die angefallenen Zinsen in Höhe von 5 889 € ausreichend.

3. Am 30. Juli 2004 werden die Sicherheiten neu bewertet: Anleihe A hat einen Börsenkurs von100,55 % und Anleihe B von 97,95 %. Die aufgelaufenen Zinsen betragen 11 778 € für dasHauptrefinanzierungsgeschäft, das am 28. Juli 2004 abgeschlossen wurde, und 5 700 € für daslängerfristige Refinanzierungsgeschäft, das am 29. Juli 2004 abgeschlossen wurde. Im Ergebnissinkt der Wert der Anleihe A in der ersten Transaktion um 914 218 € unter den besichertenBetrag der Transaktion (Liquiditätszuführung plus aufgelaufene Zinsen), aber auch unter denunteren Schwellenwert von 49 761 719 €. Der Geschäftspartner schafft von Anleihe A einenNominalbetrag von 950 000 € an, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags in Höhevon 3,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Kurses von 100,55 % wieder eine ausrei-chende Deckung ergibt.2

Beim zweiten Geschäft ist ebenfalls ein Margenausgleich notwendig, weil der Wert der beidiesem Geschäft verwendeten Sicherheiten (44 741 520 €) unter dem unteren Schwellenwert(44 780 672 €) liegt. Der Geschäftspartner schafft daher von Anleihe B einen Betrag von270 000 € mit einem Marktwert von 263 143 € an.

Page 78: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

77

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Noch Be i sp ie l 6

3 Müsste die nationale Zentralbank dem Geschäftspartner einen Margenausgleich für das zweite Geschäft zahlen, so könnte sie diesenin bestimmten Fällen mit dem Margenausgleich verrechnen, den der Geschäftspartner für die erste Transaktion an sie zahlt. ImErgebnis würde also nur eine Margenausgleichszahlung anfallen.

4. Am 2. und 3. August 2004 werden die Sicherheiten neu bewertet, ohne dass ein Margenausgleichfür die am 28. und 29. Juli 2004 getätigten Geschäfte erforderlich wird.

5. Am 4. August 2004 zahlt der Geschäftspartner die im Rahmen des Hauptrefinanzierungs-geschäfts vom 28. Juli 2004 zugeteilte Liquidität einschließlich der aufgelaufenen Zinsen inHöhe von 41 222 € zurück. Im Gegenzug gibt die nationale Zentralbank Anlage A im Nominal-wert von 51 550 000 € zurück.

Am selben Tag schließt der Geschäftspartner mit der nationalen Zentralbank ein weiteresPensionsgeschäft ab: Diese kauft 75 Mio € (Nominalwert) der Anleihe C. Da Anleihe C eine voneinem Unternehmen begebene Nullkupon-Anleihe mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahrenist, auf die ein Bewertungsabschlag von 15 % angerechnet wird, beläuft sich der entsprechendeMarktwert nach Abzug des Bewertungsabschlags an diesem Tag auf 35 068 875 €.

Die Neubewertung der Sicherheiten, die dem am 29. Juli 2004 abgeschlossenen längerfristigenRefinanzierungsgeschäft zugrunde liegen, ergibt, dass der aktuelle Wert der hinterlegten Sicher-heiten den oberen Schwellenwert um rund 262 000 € übersteigt. Daher gibt die nationale Zentral-bank Anlage B im Nominalwert von 262 000 € an den Geschäftspartner zurück.3

PfandpoolverfahrenNun wird der Fall betrachtet, dass die Geschäfte mit einer nationalen Zentralbank durchgeführtwerden, die ein Pfandpoolverfahren verwendet. Die von dem Geschäftspartner in den Sicherheiten-pool eingebrachten Sicherheiten werden nicht für bestimmte Geschäfte gekennzeichnet.

Die Reihenfolge der Geschäfte in diesem Beispiel ist dieselbe wie im vorhergehenden Beispiel, daszur Veranschaulichung des Kennzeichnungsverfahrens diente. Der Hauptunterschied besteht darin,dass der Wert aller in den Pool eingebrachten Sicherheiten an den Bewertungstagen den Gesamtbe-trag aller ausstehenden Geschäfte des Geschäftspartners mit der nationalen Zentralbank deckenmuss. Der Margenausgleich in Höhe von 1 178 398 € am 30. Juli 2004 ist in diesem Beispiel gleichhoch wie beim Kennzeichnungsverfahren. Der Geschäftspartner schafft einen Nominalbetrag von1 300 000 € der Anleihe A an, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags in Höhe von3,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Kurses von 100,55 % wieder eine ausreichendeDeckung ergibt.

Darüber hinaus kann der Geschäftspartner die am 4. August 2004 aus dem Hauptrefinanzierungs-geschäft vom 28. Juli 2004 frei werdenden Sicherheiten auf seinem Pfandkonto stehen lassen. EineSicherheit kann auch durch eine andere ersetzt werden, wie das Beispiel zeigt, bei dem anstelle desNominalwerts von 51,9 Mio € der Anlage A ein Nominalwert von 75,5 Mio € der Anlage C zurDeckung der im Zuge aller Refinanzierungsgeschäfte bereitgestellten Liquidität und aufgelaufenenZinsen angeschafft wird.

Die Maßnahmen zur Risikokontrolle bei einem Pfandpoolverfahren werden in Tabelle 3 aufgezeigt.

Page 79: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

78EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Noch Be i sp ie l 6

TABELLE 2 KENNZEICHNUNGSVERFAHREN

Datum Ausstehende Starttag Fällig- Zinssatz Bereit-Geschäfte keitstag (%) gestellte

Liquidität

28.07.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

29.07.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

30.07.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

02.08.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

03.08.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

04.08.2004 Hauptrefinanzie- 04.08.2004 11.08.2004 4,26 35 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

05.08.2004 Hauptrefinanzie- 04.08.2004 11.08.2004 4,26 35 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

Page 80: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

79

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Aufgelaufene Zu besichernder Unterer Oberer Sicherheiten- Margen-Zinsen Gesamtbetrag Schwellen- Schwellen- wert ausgleich

wert wert

- 50 000 000 49 750 000 50 250 000 50 113 203 -

5 889 50 005 889 49 755 859 50 255 918 49 795 814 -

- 45 000 000 44 775 000 45 225 000 45 130 810 -

11 778 50 011 778 49 761 719 50 261 837 49 097 560 -914 218

5 700 45 005 700 44 780 672 45 230 729 44 741 520 -264 180

29 444 50 029 444 49 779 297 50 279 592 50 258 131 -

22 800 45 022 800 44 797 686 45 247 914 45 152 222 -

35 333 50 035 333 49 785 157 50 285 510 50 123 818 -

28 500 45 028 500 44 803 358 45 253 643 45 200 595 -

- 35 000 000 34 825 000 35 175 000 35 068 875 -

34 200 45 034 200 44 809 029 45 259 371 45 296 029 261 829

4 142 35 004 142 34 829 121 35 179 162 34 979 625 -

39 900 45 039 900 44 814 701 45 265 100 45 043 420 -

Page 81: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

80EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Noch Be i sp ie l 6

TABELLE 3 PFANDPOOLVERFAHREN

Datum Ausstehende Starttag Fällig- Zinssatz Bereit-Geschäfte keitstag (%) gestellte

Liquidität

28.07.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

29.07.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

30.07.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

02.08.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

03.08.2004 Hauptrefinanzie- 28.07.2004 04.08.2004 4,24 50 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

04.08.2004 Hauptrefinanzie- 04.08.2004 11.08.2004 4,26 35 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

05.08.2004 Hauptrefinanzie- 04.08.2004 11.08.2004 4,26 35 000 000rungsgeschäft

Längerfristiges 29.07.2004 27.10.2004 4,56 45 000 000Refinanzie-

rungsgeschäft

Page 82: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

81

ANHANG 1

Beispiele fürgeldpolitischeGeschäfte und

Verfahren

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

1) Beim Pfandpoolverfahren bildet der untere Schwellenwert die unterste Grenze für einen Margenausgleich. Die meisten nationalenZentralbanken verlangen in der Praxis zusätzliche Sicherheiten, wenn der Marktwert des Sicherheitenpools nach Abzug desBewertungsabschlags unter den zu besichernden Gesamtbetrag fällt.

2) Beim Pfandpoolverfahren ist der obere Schwellenwert nicht von Bedeutung, da der Geschäftspartner stets bestrebt sein wird,überschüssige Sicherheiten in seinem Pool zu halten, um die Zahl der operativen Transaktionen zu verringern.

Aufgelaufene Zu besichernder Unterer Oberer Sicherheiten- Margen-Zinsen Gesamtbetrag Schwellen- Schwellen- wert ausgleich

wert1) wert2)

- 50 000 000 49 750 000 nicht 50 113 203 -zutreffend

5 889 95 005 889 94 530 859 nicht 94 926 624 -zutreffend

-

11 778 95 017 478 94 542 390 nicht 93 839 080 -1 178 398zutreffend

5 700

29 444 95 052 244 94 576 983 nicht 95 487 902 -zutreffend

22 800

35 333 95 063 833 94 588 514 nicht 95 399 949 -zutreffend

28 500

- 80 034 200 79 634 029 nicht 80 333 458 -zutreffend

34 200

4 142 80 044 042 79 643 821 nicht 80 248 396 -zutreffend

39 900

Page 83: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 84: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

83c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ANHANG 2

G LO S S A RAbschlusstag (trade date (T)): Datum, an dem ein Abschluss (d. h. eine Vereinbarung über einefinanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäftspartnern) getätigt wird. Dieses Datum kann mitdem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder demAbwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstagwird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung).

Abwicklungstag (settlement date): Datum, an dem eine Transaktion abgewickelt wird. Die Ab-wicklung kann am gleichen Tag (gleichtägige Abwicklung) oder einen oder mehrere Tage nach demAbschluss stattfinden (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zurAbwicklung).

Aktienkursrisiko (equity price risk): Verlustrisiko aufgrund der Schwankungen von Aktien-kursen. Das Eurosystem ist bei seinen geldpolitischen Operationen insofern dem Aktienkursrisikoausgesetzt, als Aktien als Kategorie-2-Sicherheiten akzeptiert werden.

Amerikanisches Zuteilungsverfahren (American auction, multiple rate auction): Tender-verfahren, bei dem der Zuteilungssatz (bzw. Preis/Swapsatz) dem jeweiligen individuellen Gebotentspricht.

Befristete Transaktion (reverse transaction): Geschäft, bei dem die nationale ZentralbankVermögenswerte gemäß einer Rückkaufsvereinbarung kauft oder verkauft oder Kredite gegen Ver-pfändung von Sicherheiten gewährt.

Bewertungsabschlag (valuation haircut): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die beibefristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank den Wert der Sicherheiten alsMarktwert der Sicherheiten abzüglich eines bestimmten Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag)berechnet. Das Eurosystem wendet Bewertungsabschläge an, die den Merkmalen der jeweiligenSicherheiten entsprechen, wie z. B. der Restlaufzeit.

Bewertungstag (valuation date): Datum, an dem die den Kreditoperationen zugrunde liegendenSicherheiten bewertet werden.

Bilaterale Geschäfte (bilateral procedure): Verfahren, bei dem die Zentralbank nur mit einemoder wenigen Geschäftspartnern direkt Geschäfte abschließt, ohne Tenderverfahren zu nutzen.Hierzu gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Marktvermittler durchgeführtwerden.

Brutto-Abwicklungssystem in Echtzeit (RTGS-System) (real-time gross settlementsystem, RTGS system): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion (kontinuierlich) in Echtzeitverarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch: TARGET-System.

Dematerialisierung (dematerialisation): Abschaffung von effektiven Stücken oder Dokumen-ten, die Eigentum an Finanzinstrumenten verbriefen, sodass Finanzaktiva nur als Bucheinträgeexistieren.

Depotbank (custodian): Einrichtung, die Wertpapiere und andere Finanzinstrumente im AuftragDritter verwahrt und verwaltet.

Page 85: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

84EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Depotkonto (safe custody account): Von der Zentralbank verwaltetes Wertpapierdepot, in demKreditinstitute Wertpapiere hinterlegen können, die der Besicherung von Zentralbankoperationendienen.

Devisenswapgeschäft (foreign exchange swap): Gleichzeitiger Kassakauf/-verkauf und Termin-verkauf/-kauf einer Währung gegen eine andere. Das Eurosystem führt geldpolitische Offenmarkt-geschäfte in Form von Devisenswapgeschäften durch, bei denen die nationalen Zentralbanken(oder die EZB) Euro gegen eine Fremdwährung per Kasse kaufen (oder verkaufen) und sie gleich-zeitig per Termin verkaufen (oder kaufen).

Durchschnittserfüllung (averaging provision): Mechanismus, der es den Geschäftspartnernerlaubt, ihre Mindestreservepflicht auf Grundlage ihrer durchschnittlichen Mindestreserve-guthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu erfüllen. Die durchschnittliche Mindestre-serve-Erfüllung trägt zur Stabilisierung der Geldmarktzinsen bei, indem sie den Instituten einenAnreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen abzufedern. DasMindestreservesystem des Eurosystems sieht eine Durchschnittserfüllung vor.

Echtzeit-Bruttosystem (gross settlement system): Übertragungssystem, bei dem jede Übertra-gung von Vermögenswerten oder von Sicherheiten einzeln abgewickelt wird.

(Effekten-)Girosystem (book-entry system): Buchungssystem, das die Übertragung von Wert-papieren und anderen Finanzinstrumenten gestattet, ohne effektive Stücke zu bewegen (z. B. dieelektronische Übertragung von Wertpapieren). Siehe auch Dematerialisierung.

Einlagefazilität (deposit facility): Ständige Fazilität des Eurosystems , die den Geschäfts-partnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festge-setzten Zinssatz bei einer nationalen Zentralbank anzulegen.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (deposits redeemable at notice): Diese Kategorieumfasst Einlagen, über die der Einleger erst nach Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündi-gungsfrist verfügen kann. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen festgelegten Betraginnerhalb einer bestimmten Frist abzuheben oder vorzeitige Abhebungen gegen Zahlung einesStrafzinses zu tätigen.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit (deposits with agreed maturity): Diese Kategorie umfasstvorwiegend befristete Einlagen, über die je nach nationalen Gepflogenheiten vor Ablauf derBindungsfrist nicht oder nur gegen Zahlung eines Strafzinses verfügt werden kann. Sie umfasstauch einige nicht marktfähige Schuldverschreibungen, etwa nicht marktfähige Einlagenzertifikatefür den Absatz an Bankkunden.

Emittent (issuer): Rechtliche Einheit, die aus einem Wertpapier oder einem anderen Finanz-instrument verpflichtet ist.

Endgültige Übertragung (final transfer): Unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mitschuldbefreiender Wirkung.

Endgültiger Kauf bzw. Verkauf (outright transaction): Transaktion, bei der die ZentralbankVermögenswerte endgültig am Markt (per Kasse oder Termin) kauft oder verkauft.

Page 86: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

85

ANHANG 2Glossar

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Enge Verbindungen (close links): Laut Artikel 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung derTätigkeit der Kreditinstitute ist eine “enge Verbindung: eine Situation, in der zwei oder mehrnatürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) Beteiligung, d. h. das direkte Haltenoder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitalsan einem Unternehmen oder b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunter-nehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richt-linie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischenPerson und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wirdebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieserUnternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischenPersonen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Persondurch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind“.

Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) (European System of Central Banks(ESCB)): Bezieht sich auf die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbankender EU-Mitgliedstaaten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Zentralbanken der Mit-gliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben, ihrewährungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und daher nicht in dieDurchführung der Geldpolitik des Eurosystems eingeschaltet sind.

Eurosystem (Eurosystem): Umfasst die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalenZentralbanken der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Die Beschlussorgane desEurosystems sind der EZB-Rat und das Direktorium der EZB.

Euro-Währungsgebiet (euro area): Gebiet, das die EU-Mitgliedstaaten umfasst, welche denEuro gemäß dem Vertrag als einheitliche Währung eingeführt haben und in denen eine einheitlicheGeldpolitik unter der Verantwortung des EZB-Rats durchgeführt wird.

Eurozinsmethode (act/360) (actual/360): Zinsberechnungsmethode, bei der die Zinsentaggenau berechnet werden, wobei für die Ermittlung des Zinsdivisors das Jahr zu 360 Tagenangenommen wird. Diese Zinsberechnungsmethode wird bei den geldpolitischen Operationen desEurosystems angewandt.

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum) (EEA (European Economic Area) countries):EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

EZB-Zeit (ECB time): Ortszeit der EZB.

Fälligkeitstag (maturity date): Datum, an dem eine geldpolitische Operation ausläuft. Im Falleeiner Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts entspricht der Fälligkeitstag demRückkaufstag.

Feinsteuerungsoperation (fine-tuning operation): Unregelmäßige, vom Eurosystem durchge-führte Offenmarktoperation, die hauptsächlich darauf abzielt, unerwartete Liquiditäts-schwankungen am Markt auszugleichen.

Festsatztender (fixed rate tender): Siehe Mengentender.

Page 87: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

86EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Festverzinslicher Schuldtitel (fixed-rate instrument): Finanzierungsinstrument, bei dem derZinssatz für die gesamte Laufzeit des Instruments festgelegt ist.

Floater (floating-rate instrument): Siehe Variabel verzinslicher Schuldtitel.

Freibetrag (lump-sum allowance): Fester Betrag, den ein Institut bei der Berechnung seinesMindestreserve-Solls nach den Mindestreservevorschriften des Eurosystems abzieht.

Geschäftspartner (counterparty): Kontrahent bei einem Finanzgeschäft (z. B. bei jeder Transak-tion mit der Zentralbank).

Geschäftstag des Eurosystems (Eurosystem business day): Jeder Tag, an dem die EZB undmindestens eine nationale Zentralbank zur Ausführung von geldpolitischen Operationen desEurosystems geöffnet sind.

Grenzüberschreitende Abwicklung (cross-border settlement): Abwicklung, die in einem an-deren Land als dem Land oder den Ländern stattfindet, in dem/denen einer der Handelspartner oderbeide Handelspartner ihren Sitz haben.

Hauptrefinanzierungsgeschäft (main refinancing operation): Regelmäßiges Offenmarkt-geschäft, das vom Eurosystem in Form einer befristeten Transaktion durchgeführt wird. Haupt-refinanzierungsgeschäfte werden im Wege von wöchentlichen Standardtendern mit einer Laufzeitvon in der Regel einer Woche ausgeführt.

Hereinnahme von Termineinlagen (collection of fixed-term deposits): Geldpolitisches In-strument, das vom Eurosystem für Feinsteuerungszwecke eingesetzt werden kann, indem denGeschäftspartnern eine Verzinsung für befristete Einlagen auf Konten bei den nationalen Zentral-banken angeboten wird, um am Markt Liquidität abzuschöpfen.

Höchstbietungsbetrag (maximum bid limit): Betragsmäßige Obergrenze für Gebote von einzel-nen Geschäftspartnern bei einer Tenderoperation. Das Eurosystem kann Höchstbietungsbeträgefestsetzen, um unverhältnismäßig hohe Gebote einzelner Geschäftspartner zu vermeiden.

Höchstbietungssatz (maximum bid rate): Höchster Zinssatz, zu dem die Geschäftspartner beiZinstendern Gebote abgeben können. Gebote über dem von der EZB bekannt gegebenenHöchstbietungssatz bleiben unberücksichtigt.

Holländisches Zuteilungsverfahren (Dutch auction, single rate auction): Tenderverfahren,bei dem der Zuteilungssatz (bzw. Preis/Swapsatz) für alle zum Zuge kommenden Gebote demmarginalen Zinssatz entspricht.

Innertageskredit (intraday credit): Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einemGeschäftstag. Er kann von Zentralbanken gewährt werden, um offene Positionen bei der Zahlungs-abwicklung auszugleichen; es kann sich dabei a) um einen besicherten Überziehungskredit bzw. b)um ein Kreditgeschäft gegen Pfand oder mit Rückkaufsvereinbarung handeln.

Interlinking-Mechanismus (interlinking mechanism): Mechanismus innerhalb des TARGET-Systems, der allgemeine Verfahren und eine Infrastruktur bereitstellt, durch die Zahlungsaufträgevon einem nationalen RTGS-System an ein anderes weitergeleitet werden können.

Page 88: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

87

ANHANG 2Glossar

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) (International SecuritiesIdentification Number): Eine internationale Kennnummer, mit der an den Finanzmärkten begebeneWertpapiere gekennzeichnet werden.

Inverse Floater (inverse floating-rate instrument): Strukturiertes Wertpapier, bei dem sich deran den Inhaber des Wertpapiers gezahlte Zinssatz invers zu Veränderungen eines bestimmtenReferenzzinses bewegt.

Kategorie-1-Sicherheit (tier one asset): Marktfähige Sicherheit, die bestimmte, für das gesam-te Euro-Währungsgebiet einheitliche, von der EZB festgelegte Zulassungskriterien erfüllt.

Kategorie-2-Sicherheit (tier two asset): Marktfähige oder nicht marktfähige Sicherheit, für diedie jeweilige nationale Zentralbank vorbehaltlich der Zustimmung der EZB die Zulassungs-kriterien festlegt.

Kaufpreis (purchase price): Preis, zu dem Vermögenswerte dem Käufer vom Verkäufer verkauftwerden oder zu verkaufen sind.

Kauftag (purchase date): Datum, an dem der Verkauf von Vermögenswerten durch den Verkäuferan den Käufer wirksam wird.

Kennzeichnungsverfahren (earmarking system): System zur Verwaltung von Sicherheitendurch die Zentralbanken, bei dem Liquidität gegen Sicherheiten, die als Deckung für jedes einzelneGeschäft gekennzeichnet sind, bereitgestellt wird.

Korrespondenzbankbeziehung (correspondent banking): Vereinbarung, in deren Rahmen einKreditinstitut Zahlungsverkehrsdienstleistungen und andere Dienstleistungen für eine anderesKreditinstitut erbringt. Zahlungen durch Korrespondenzbanken werden oft über gegenseitige Kon-ten (Nostro- und Lorokonten) ausgeführt, die mit dauerhaften Kreditlinien verbunden sein können.Korrespondenzbankdienste werden vor allem grenzüberschreitend angeboten, es existieren aberauch Agenturbeziehungen auf nationaler Ebene. Ein Lorokonto ist ein von einer Korrespondenz-bank im Auftrag eines ausländischen Kreditinstituts geführtes Konto; aus Sicht des ausländischenKreditinstituts ist dieses Konto ein Nostrokonto.

Korrespondenzzentralbank-Modell (correspondent central banking model (CCBM)): VomEuropäischen System der Zentralbanken eingerichtetes Verfahren mit dem Ziel, es den Geschäfts-partnern zu ermöglichen, refinanzierungsfähige Sicherheiten auf grenzüberschreitender Basis zunutzen. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell handeln die nationalen Zentralbanken gegensei-tig als Verwahrer. Dies bedeutet, dass die nationalen Zentralbanken gegenseitig Depots (und De-pots für die EZB) führen.

Kreditinstitut (credit institution): Bezieht sich in diesem Dokument auf ein Institut gemäß derDefinition in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute inder durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Septem-ber 2000 geänderten Fassung. Demzufolge ist ein Kreditinstitut: a) ein Unternehmen, dessen Tä-tigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmenund Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder b) ein Unternehmen oder jede andere juristi-sche Person, die nicht unter a) aufgeführt ist und Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld

Page 89: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

88EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ausgibt. „Elektronisches Geld“ bezeichnet einen Geldwert in Form einer Forderung gegen dieausgebende Stelle, der i) auf einem Datenträger gespeichert ist, ii) gegen Entgegennahme einesGeldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft (longer-term refinancing operation): Regelmäßi-ges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form einer befristeten Transaktion durchgeführtwird. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden im Wege von monatlichen Standardtendernmit einer Laufzeit von in der Regel drei Monaten ausgeführt.

Laufzeitkategorie (maturity bucket): Kategorie von Schuldtiteln innerhalb einer Liquiditäts-kategorie der Kategorie-1-Sicherheiten bzw. der Kategorie-2-Sicherheiten, deren Restlaufzeit in-nerhalb einer bestimmten Bandbreite liegt, z. B. in der Laufzeitkategorie von drei bis fünf Jahren.

Lieferung-gegen-Zahlung-System (L/Z-System) (delivery versus payment (DVP) system;delivery against payment system): Verfahren in einem Wertaustauschsystem, das sicherstellt, dassdie endgültige Übertragung der Vermögenswerte (Wertpapiere oder sonstige Finanzinstrumente)dann und nur dann erfolgt, wenn die endgültige Übertragung des anderen Vermögenswerts oderder anderen Vermögenswerte zustande kommt.

Margenausgleich (margin call): Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung vonSchwankungsmargen; dabei fordert die Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Si-cherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, die Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten(oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt können die Geschäftspartner die Zentral-bank bitten, überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurückzugeben, falls der Wert derSicherheiten nach einer Neubewertung den von ihnen geschuldeten Betrag zuzüglich derSchwankungsmarge übersteigt.

Marginaler Swapsatz (marginal swap point quotation): Swapsatz, bei dem das gewünschteZuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird.

Marginaler Zinssatz (marginal interest rate): Zinssatz, bei dem das gewünschte Zuteilungs-volumen im Tenderverfahren erreicht wird.

Marktpreisbewertung (marking to market): Siehe Schwankungsmarge.

Mengentender (Festsatztender) (fixed rate tender, volume tender): Tenderverfahren, bei demder Zinssatz im Voraus von der Zentralbank festgelegt wird und die teilnehmenden Geschäftspart-ner den Geldbetrag bieten, für den sie zum vorgegebenen Zinssatz abschließen wollen.

Mindestbietungssatz (minimum bid rate): Niedrigster Zinssatz, zu dem die Geschäftspartnerbei Zinstendern Gebote abgeben können.

Mindestreservebasis (reserve base): Summe derjenigen Bilanzposten, die die Basis für dieBerechnung des Mindestreserve-Solls eines Kreditinstituts darstellen.

Mindestreserve-Erfüllungsperiode (maintenance period): Zeitraum, für den die Einhaltungder Mindestreservepflicht berechnet wird. Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Be-ginn jedes Jahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Die Erfüllungsperiode

Page 90: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

89

ANHANG 2Glossar

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

beginnt am Tag der Abwicklung des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung desEZB-Rats folgt, in der die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Sieendet für gewöhnlich am Tag vor dem entsprechenden Abwicklungstag des folgenden Monats.Unter bestimmten Bedingungen kann der bereits veröffentlichte Kalender geändert werden, etwawenn es zu Verschiebungen im Sitzungskalender des EZB-Rats kommt.

Mindestreserveguthaben (reserve holdings): Guthaben der Geschäftspartner auf ihrenMindestreservekonten, die der Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen.

Mindestreservekonto (reserve account): Konto bei der nationalen Zentralbank, auf dem einGeschäftspartner Mindestreserveguthaben unterhält. Die Zahlungsausgleichskonten der Ge-schäftspartner bei den nationalen Zentralbanken können als Mindestreservekonten genutzt werden.

Mindestreservepflicht (reserve requirement): Pflicht der Institute, Mindestreserven bei derZentralbank zu unterhalten. Im Mindestreservesystem des Eurosystems wird die Höhe der voneinem Kreditinstitut zu unterhaltenden Mindestreserven (Mindestreserve-Soll) durch Anwendungder jeweiligen Mindestreservesätze auf die reservepflichtigen Bilanzpositionen des Instituts be-rechnet. Darüber hinaus ziehen die Institute einen Freibetrag von ihrem Mindestreserve-Soll ab.

Mindestreservesatz (reserve ratio): Von der Zentralbank für jede Kategorie reservepflichtigerBilanzposten festgelegter Satz. Die Sätze werden zur Berechnung des Mindestreserve-Solls ver-wendet.

Mindestzuteilungsbetrag (minimum allotment amount): Niedrigster Betrag, der einemGeschäftspartner bei einer Tenderoperation zugeteilt wird. Das Eurosystem kann beschließen, beiseinen Tenderoperationen jedem Geschäftspartner einen Mindestbetrag zuzuteilen.

Mindestzuteilungsquote (minimum allotment ratio): Niedrigster Prozentsatz der zum margina-len Zinssatz zugeteilten Gebote bei Tendergeschäften. Das Eurosystem kann beschließen, eineMindestzuteilungsquote bei seinen Tendergeschäften zu verwenden.

Mitgliedstaat (Member State): Bezieht sich in diesem Dokument auf einen EU-Mitgliedstaat, dergemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt hat.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs) (monetary financial institutions (MFIs)): Alle Finanz-institute, die den Geldschöpfungssektor des Euro-Währungsgebiets bilden. Hierzu zählen Zentral-banken, ansässige Kreditinstitute im Sinne der Gemeinschaftsgesetzgebung und alle anderen imEuroraum ansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw.Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzuneh-men und auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) Kredite zu gewähren und/oderin Wertpapiere zu investieren.

Nachträgliche Zinsfestsetzung (post-fixed coupon): Verzinsung eines variabel verzinslichenSchuldtitels, die auf der Basis der Werte eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en)während der Zinslaufzeit festgesetzt wird.

Nationale Zentralbank (NZB) (national central bank (NCB)): Bezieht sich in diesem Doku-ment auf die Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats, der gemäß dem Vertrag die einheitliche Wäh-rung eingeführt hat.

Page 91: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

90EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Nullkuponanleihe (zero coupon bond): Wertpapier, bei dem während der gesamten Laufzeit nureine Zahlung anfällt. Im vorliegenden Dokument umfassen Nullkuponanleihen Wertpapiere, dieunter Abzug eines Diskonts begeben werden, und Wertpapiere, bei denen eine einzige Zinszahlungbei Fälligkeit erfolgt. Strips sind eine besondere Art von Nullkuponanleihen.

NZB-Geschäftstag (NCB business day): Jeder Tag, an dem die nationale Zentralbank einesbestimmten Mitgliedstaats zur Ausführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems ge-öffnet ist. Sollten Zweigstellen der nationalen Zentralbank in einigen Mitgliedstaaten an NZB-Geschäftstagen aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein, muss die betref-fende nationale Zentralbank die Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich der Ge-schäfte mit diesen Zweigstellen informieren.

Offenmarktgeschäfte (open market operations): Geschäfte, die auf Initiative der Zentralbankam Finanzmarkt durchgeführt werden. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, die Abstände, in denen siedurchgeführt werden, und die angewandten Verfahren können Offenmarktgeschäfte desEurosystems in vier Kategorien unterteilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristigeRefinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Das fürOffenmarktgeschäfte am häufigsten verwendete Instrument ist die befristete Transaktion; sie kannfür alle vier angeführten Kategorien genutzt werden. Darüber hinaus können bei strukturellenOperationen Schuldverschreibungen begeben und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführtwerden; Feinsteuerungsoperationen können in Form von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen,Devisenswapgeschäften und durch die Hereinnahme von Termineinlagen abgewickelt werden.

Pauschaler Abzug (standardised deduction): Bestimmter Prozentsatz der Summe der ausgegebe-nen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren (einschließlichGeldmarktpapieren), der von der Mindestreservebasis von Emittenten abgezogen werden kann, dienicht nachweisen können, dass diese Verbindlichkeiten gegenüber anderen der Mindest-reservepflicht des Eurosystems unterliegenden Instituten, der EZB oder einer nationalen Zentral-bank bestehen.

Pensionsgeschäft (repo): Siehe Rückkaufsvereinbarung.

Pfandpoolverfahren (collateral pooling system, pooling system): System zur Verwaltung vonSicherheiten durch die Zentralbanken, bei dem die Geschäftspartner ein Pool-Konto zur Hinterle-gung von Sicherheiten für ihre Geschäfte mit der Zentralbank eröffnen. Anders als bei einemKennzeichnungsverfahren werden beim Pfandpoolverfahren die Sicherheiten nicht als Deckungfür bestimmte Geschäfte gekennzeichnet.

Repogeschäft (repo): Siehe Rückkaufsvereinbarung.

Restlaufzeit (residual maturity): Verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit eines Schuldtitels.

Rückkaufspreis (repurchase price): Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem VerkäuferVermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. Der Rückkaufs-preis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den zurVerfügung gestellten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht.

Rückkaufstag (repurchase date): Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem VerkäuferVermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen.

Page 92: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

91

ANHANG 2Glossar

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Rückkaufsvereinbarung (repurchase agreement): Vereinbarung, nach der ein Vermögens-gegenstand verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, diesenVermögensgegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforde-rung zurückzukaufen. Eine solche Vereinbarung gleicht wirtschaftlich einem besicherten Kredit,allerdings mit dem Unterschied, dass das Eigentum an den Sicherheiten auf den Käufer übertragenwird. Das Eurosystem nutzt bei seinen befristeten Transaktionen Rückkaufsvereinbarungen mitfester Fälligkeit.

Schnelltender (quick tender): Tenderverfahren, das vom Eurosystem für Feinsteuerungs-operationen genutzt wird, wenn die Liquiditätssituation am Markt rasch beeinflusst werden soll.Schnelltender werden innerhalb einer Stunde und nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäfts-partnern durchgeführt.

Schwankungsmarge bzw. Marktpreisbewertung (variation margin, marking to market):Das Eurosystem verlangt, dass der Marktwert der Sicherheiten während der gesamten Laufzeiteiner liquiditätszuführenden befristeten Transaktion eine bestimmte Höhe haben muss. Falls derregelmäßig neu ermittelte Wert der Sicherheiten eine bestimmte Höhe unterschreitet, fordert dienationale Zentralbank den Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zurVerfügung stellen (Margenausgleich). Falls andererseits der Wert der Sicherheiten nach ihrerNeubewertung eine bestimmte Höhe übersteigt, kann sich der Geschäftspartner die über-schüssigen Sicherheiten (oder Guthaben) zurückgeben lassen. Siehe hierzu auch Abschnitt 6.4.

Schwellenwert (trigger point): Im Voraus festgelegte Höhe der bereitgestellten Liquidität, beideren Erreichen ein Margenausgleich vorgenommen wird.

Sicherheitenmarge (initial margin): Risikokontrollmaßnahme, die das Eurosystem bei befriste-ten Transaktionen anwenden kann, wobei der Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stel-len muss, deren Wert dem des gewährten Kredits zuzüglich des Wertes der Sicherheitenmargeentspricht.

Sicherheitsabschlag (haircut): Siehe Bewertungsabschlag.

Solvenzrisiko (solvency risk): Verlustrisiko aufgrund der Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) desEmittenten eines Finanzinstruments oder aufgrund der Insolvenz des Geschäftspartners.

Spitzenrefinanzierungsfazilität (marginal lending facility): Ständige Fazilität desEurosystems, die die Geschäftspartner nutzen können, um von einer nationalen Zentralbank ge-gen refinanzierungsfähige Sicherheiten einen Übernachtkredit zu einem im Voraus festgelegtenZinssatz zu erhalten.

Standardtender (standard tender): Tenderverfahren, das bei den regelmäßigen Offenmarkt-geschäften des Eurosystems verwendet wird. Standardtender werden innerhalb von 24 Stundendurchgeführt. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, sind be-rechtigt, bei Standardtendern Gebote abzugeben.

Ständige Fazilität (standing facility): Zentralbankfazilität, die die Geschäftspartner auf eigeneInitiative in Anspruch nehmen können. Das Eurosystem bietet zwei ständige Übernachtfazilitätenan, die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität.

Page 93: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

92EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Starttag (start date): Datum, an dem das erste Teilgeschäft einer geldpolitischen Operation abge-wickelt wird. Der Starttag entspricht bei Rückkaufsvereinbarungen und Devisenswapgeschäftendem Kauftag.

Strip (strip – seperate trading of interest and principal): Nullkuponanleihe, die geschaffen wurde,damit Ansprüche auf bestimmte Zahlungsströme aus einem Wertpapier und der Kapitalbetrag desWertpapiers getrennt gehandelt werden können.

Strukturelle Operation (structural operation): Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem inerster Linie durchgeführt wird, um die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenü-ber dem Eurosystem anzupassen.

Swapsatz (swap point): Differenz zwischen dem Wechselkurs der Termintransaktion und demWechselkurs der Kassatransaktion bei einem Devisenswapgeschäft.

Tagesschluss (end-of-day): Zeitpunkt am Ende des Geschäftstages (nach Schließung desTARGET-Systems), zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET-System abgewickelten Zahlungen beendet sind.

TARGET-System (Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem) (TARGET (Trans-European Automated Real-time Gross settlementExpress Transfer) system): Echtzeit-Bruttosystem für den Euro. Es handelt sich um ein dezentra-lisiertes System, das aus den 15 nationalen RTGS-Systemen, dem Zahlungsverkehrsmechanismusder EZB und dem Interlinking-Mechanismus besteht.

Tenderverfahren (tender procedure): Ausschreibungsverfahren, bei dem die Zentralbank aufder Basis konkurrierender Gebote der Geschäftspartner dem Markt Liquidität zuführt oder ent-zieht. Die für die Zentralbank günstigsten Gebote kommen vorrangig zum Zuge, bis der Gesamtbe-trag an Liquidität, der von der Zentralbank zugeführt oder absorbiert werden soll, erreicht ist.

Variabel verzinslicher Schuldtitel (floating-rate instrument): Finanzinstrument, bei dem derZinssatz in regelmäßigen Abständen anhand eines Referenzindex neu festgesetzt und damit denVeränderungen der kurz- oder mittelfristigen Marktzinsen angepasst wird. Es gibt variabel ver-zinsliche Schuldtitel mit Zinsfestsetzung im Voraus oder mit Zinsfestsetzung im Nachhinein.

Verbindung zwischen Wertpapierabwicklungssystemen (link between securitiessettlement systems): Sie besteht aus allen Verfahren und Einrichtungen zwischen zweiWertpapierabwicklungssystemen für die Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giro-verfahren.

Vertrag (Treaty): Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gültigenFassung, der auch häufig als „Römischer Vertrag“ bezeichnet wird.

Verwahrstelle (depository): Einrichtung mit der Hauptfunktion, Wertpapiere entweder effektivzu verwahren oder elektronisch aufzuzeichnen und über das Eigentum an diesen WertpapierenBuch zu führen.

Page 94: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

93

ANHANG 2Glossar

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Wertpapierabwicklungssystem (securities settlement system (SSS)): System, das die Ver-wahrung und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten entweder ohneGegenwertverrechnung oder gegen Zahlung ermöglicht.

Zahlungsausgleichsagent (settlement agent): Stelle, die den Saldenausgleich (z. B. die Ermitt-lung der Ausgleichsbeträge, die Überwachung der Zahlungsströme usw.) für Überweisungs-systeme und andere Systeme, die einen Saldenausgleich erfordern, steuert.

Zahlungsausgleichskonto (settlement account): Konto, das von einem Direktteilnehmer an ei-nem nationalen RTGS-System bei der Zentralbank zu Zahlungsverkehrszwecken unterhalten wird.

Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB (EPM) (ECB payment mechanism (EPM)):Zahlungsverfahren innerhalb der EZB, das mit dem TARGET-System verbunden ist, um a) Zahlun-gen zwischen den bei der EZB geführten Konten durchzuführen und b) Zahlungen zwischen denbei der EZB und bei den nationalen Zentralbanken geführten Konten über das TARGET-Systemabzuwickeln.

Zentralverwahrer (central securities depository (CSD)): Einrichtung, die Wertpapiere undsonstige Finanzinstrumente verwahrt und verwaltet, Emissionskonten unterhält und es ermöglicht,Wertpapiertransaktionen stückelos, d. h. durch reine Buchungen, abzuwickeln. Die Aktiva könnenals effektive Wertpapiere (die jedoch durch den Zentralverwahrer immobilisiert wurden) oder instückeloser Form (d. h., sie existieren nur in elektronischer Form) vorliegen.

Zinsberechnungsmethode (day-count convention): Methode, nach der die Anzahl der Tage fürdie Berechnung von Zinsen für Kredite bestimmt wird. Das Eurosystem wendet bei seinen geld-politischen Operationen die Eurozinsmethode (act/360) an.

Zinsfestsetzung im Nachhinein (post-fixed coupon): Zinssatz eines variabel verzinslichenSchuldtitels basierend auf den Werten eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) wäh-rend der Zinslaufzeit.

Zinsfestsetzung im Voraus (pre-fixed coupon): Zinssatz eines variabel verzinslichen Schuldti-tels basierend auf den Werten eines Referenzindex an (einem) bestimmten Tag(en) vor Beginn derZinslaufzeit.

Zinstender (variable rate tender): Tenderverfahren, bei dem die Geschäftspartner Betrag sowieZinssatz des Geschäfts bieten, das sie mit der Zentralbank tätigen wollen.

Page 95: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 96: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

95c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ANHANG 3

AU SWAHL VON G E S CHÄ F T S PARTNERNBE I D E V I S ENMARKT I N T E RV ENT I ONENUND D E V I S EN SWAPGE S CHÄ F T EN F ÜRGE LDPO L I T I S CH E ZWECKEDie Auswahl der Geschäftspartner bei Devi-senmarktinterventionen und Devisenswapge-schäften für geldpolitische Zwecke erfolgt nacheinem einheitlichen Verfahren, unabhängig vonder gewählten Organisationsstruktur für dieGeschäfte des Eurosystems mit dem Ausland.Das Auswahlverfahren bedeutet keine wesentli-che Änderung der bestehenden Praxis, da es aufder Harmonisierung der aktuell „besten Prakti-ken“ der nationalen Zentralbanken basiert. DieAuswahl der Geschäftspartner für Devisen-marktinterventionen des Eurosystems richtetsich vor allem nach zwei Gruppen von Krite-rien.

Die erste Gruppe von Kriterien knüpft an dasVorsichtsprinzip an. An erster Stelle steht hierdie Kreditwürdigkeit, die anhand einer Kombi-nation verschiedener Methoden bewertet wird(z. B. Verwendung von Bonitätseinschätzungenkommerzieller Agenturen, von eigenen Analy-sen der Kapitalausstattung und anderer be-triebswirtschaftlicher Kennziffern). Als zwei-tes Kriterium fordert das Eurosystem, dass allepotenziellen Geschäftspartner für Devisen-marktinterventionen von einer anerkanntenAufsichtsbehörde überwacht werden. Ein drit-tes Kriterium besagt, dass alle Geschäftspartnerdes Eurosystems für Devisenmarktinter-ventionen hohen berufsethischen Ansprüchengenügen und einen guten Ruf haben müssen.

Sofern die Mindestanforderungen des Vor-sichtsprinzips erfüllt sind, kommt die zweiteGruppe von Kriterien zum Tragen, derEffizienzüberlegungen zugrunde liegen. Daswichtigste Effizienzkriterium ist eine wett-bewerbsorientierte Preisgestaltung und die Fä-higkeit des Geschäftspartners, auch bei Markt-turbulenzen große Volumina abwickeln zu kön-nen. Daneben kommen unter anderem die Quali-tät und der Umfang der von den Geschäfts-partnern zur Verfügung gestellten Informatio-nen als weitere Auswahlkriterien in Frage.

Der Kreis der potenziellen Geschäftspartner fürDevisenmarktinterventionen ist hinreichendgroß und differenziert, um die notwendige Fle-xibilität bei der Durchführung von Devisen-

marktoperationen zu gewährleisten. Er ermög-licht es dem Eurosystem, verschiedene Inter-ventionswege zu nutzen. Um an verschiedenengeographischen Orten und in verschiedenenZeitzonen effizient intervenieren zu können,kann das Eurosystem an jedem internationalenFinanzzentrum handeln. Gleichwohl ist in derPraxis ein Großteil der Geschäftspartner in derRegel im Euro-Währungsgebiet ansässig. DerKreis der Geschäftspartner für Devisenswap-geschäfte zu geldpolitischen Zwecken umfasstdie im Euro-Währungsgebiet ansässigen Ge-schäftspartner für Devisenmarktinterventionen.

Die nationalen Zentralbanken können Limit-Systeme verwenden, um Kreditrisiken gegenü-ber bestimmten Geschäftspartnern bei geld-politisch motivierten Devisenswapgeschäftenzu überwachen.

Page 97: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 98: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

97c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ANHANG 4

B E R I CH T S R AHMEN F Ü R D I E G E LD -UND B ANKEN S TAT I S T I K EN D E REUROPÄ I S CH EN Z EN TR A L B ANK 1

1 EINLEITUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom23. November 1998 über die Erfassung statisti-scher Daten durch die Europäische Zentralbank2

definiert die berichtspflichtigen natürlichen undjuristischen Personen (den sog. Referenzkreis derBerichtspflichtigen), die Bestimmungen über dieVertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrun-gen zu ihrer Durchsetzung im Einklang mit Artikel5.4 der Satzung des Europäischen Systems derZentralbanken und der Europäischen Zentralbank(„Satzung“). Ferner berechtigt sie die EZB, ihreAnordnungsbefugnisse dafür einzusetzen,

• den tatsächlichen Kreis der Berichts-pflichtigen zu bestimmen,

• die statistischen Berichtspflichten gegenü-ber der EZB festzulegen und sie für den tat-sächlichen Kreis der Berichtspflichtigen derteilnehmenden Mitgliedstaaten durchzuset-zen sowie

• die Bedingungen festzulegen, unter denendie EZB und die nationalen Zentralbanken(NZBen) das Recht zur Überprüfung oderzur zwangsweisen Erhebung statistischerDaten wahrnehmen können.

2 ALLGEMEINES

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Euro-päischen Zentralbank vom 22. November 2001über die konsolidierte Bilanz des Sektors dermonetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)3 solles der EZB und im Einklang mit Artikel 5.2 derSatzung den NZBen, die diese Arbeit so weitwie möglich ausführen, ermöglichen, die statis-tischen Daten zu erheben, die für die Erfüllungder Aufgaben des Europäischen Systems derZentralbanken (ESZB), und insbesondere ihrerAufgabe der Festlegung und Ausführung derGeldpolitik der Gemeinschaft im Einklang mitArtikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich desVertrags zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft („Vertrag“), erforderlich sind. Dieim Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 2423/

2001 der Europäischen Zentralbank vom22. November 2001 über die konsolidierte Bi-lanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(EZB/2001/13) erhobenen statistischen Datenwerden dafür verwendet, die konsolidierte Bi-lanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(MFIs) zu erstellen, die hauptsächlich daraufausgerichtet ist, der EZB ein umfassendes sta-tistisches Bild der monetären Entwicklunganhand der aggregierten finanziellen Forderun-gen und Verbindlichkeiten der in den teilneh-menden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenenMitgliedstaaten ansässigen MFIs zu vermitteln.

Zu statistischen Zwecken beruhen die Berichts-pflichten gegenüber der EZB für die konsoli-dierte Bilanz des MFI-Sektors im Wesentlichenauf drei Überlegungen:

Erstens benötigt die EZB vergleichbare, ver-lässliche und aktuelle statistische Daten, die imgesamten Euro-Währungsgebiet unter ver-gleichbaren Definitionen und Bedingungen er-hoben werden. Wenngleich die Daten von denNZBen im Einklang mit Artikel 5.1 und 5.2 derSatzung dezentral und, soweit notwendig, zu-sammen mit weiteren, für gemeinschaftlicheoder nationale Zwecke erforderlichen statisti-schen Daten erhoben werden, wird angesichtsder Notwendigkeit der Schaffung einer verläss-lichen statistischen Grundlage für die Fest-legung und Ausführung der einheitlichen Geld-politik eine ausreichende Harmonisierung undErfüllung der Mindestanforderungen für dieMeldungen verlangt.

Zweitens sind für die in der Verordnung (EG)Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbankvom 22. November 2001 über die konsolidierteBilanz des Sektors der monetären Finanz-institute (EZB/2001/13) dargelegten Berichts-pflichten die Grundsätze der Transparenz undRechtssicherheit zu beachten. Der Grund hier-für ist, dass diese Verordnung in allen ihren

1 Dieser Anhang dient lediglich der Erläuterung.2 ABl. L 318 vom 27. November 1998, Seite 8.3 ABl. L 333 vom 17. Dezember 2001, Seite 1. Diese Verordnung

ersetzt Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentral-bank vom 1. Dezember 1998 (EZB/1998/16).

Page 99: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

98EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

4 ABl. L 250 vom 2. Oktober 2003, Seite 10.

Teilen verbindlich ist und im ganzen Euro-Währungsgebiet unmittelbar gilt. Sie erlegt na-türlichen und juristischen Personen direkteVerpflichtungen auf; bei Nichteinhaltung derEZB-Meldepflicht kann die EZB Sanktionenverhängen (siehe Artikel 7 der Verordnung(EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November1998 über die Erfassung statistischer Datendurch die Europäische Zentralbank). Daher sinddie Berichtspflichten klar definiert, und jedehiervon abweichende Entscheidung der EZB beider Überprüfung oder der Zwangserhebung vonstatistischen Daten folgt nachvollziehbarenGrundsätzen.

Drittens muss die EZB die Belastungen durchdie Berichtspflicht möglichst gering halten (sie-he Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998über die Erfassung statistischer Daten durch dieEuropäische Zentralbank). Daher werden diestatistischen Daten, die von den NZBen nachder Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Euro-päischen Zentralbank vom 22. November 2001über die konsolidierte Bilanz des Sektors dermonetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) erho-ben werden, auch zur Ermittlung der Mindest-reservebasis gemäß Verordnung (EG) Nr.1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom12. September 2003 über die Auferlegung einerMindestreservepflicht (EZB/2003/9)4 genutzt.

Die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom22. November 2001 über die konsolidierte Bi-lanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(EZB/2001/13) beschränken sich darauf, in all-gemein gehaltenen Formulierungen den tatsäch-lichen Kreis der Berichtspflichtigen, seineBerichtspflichten und die Grundsätze zu defi-nieren, nach denen die EZB und die NZBen inder Regel ihr Recht, statistische Daten zu über-prüfen oder zwangsweise zu erheben, ausüben.Die Einzelheiten der statistischen Daten, die zurErfüllung der statistischen Berichtpflichten ge-genüber der EZB zu melden sind, und dieMindestanforderungen, die dabei einzuhaltensind, werden in Anhang I bis IV der Verord-nung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen

Zentralbank vom 22. November 2001 über diekonsolidierte Bilanz des Sektors der monetärenFinanzinstitute (EZB/2001/13) näher erläutert.

3 TATSÄCHLICHER KREIS DER BERICHTS-PFLICHTIGEN UND FÜR STATISTISCHEZWECKE ERSTELLTE LISTE DER MFIs

Zu den MFIs gehören gebietsansässige Kredit-institute, wie sie im Gemeinschaftsrecht defi-niert sind, sowie alle anderen gebietsansässigenFinanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeitdarin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstituteim engeren Sinne von anderen Wirtschafts-subjekten als MFIs entgegenzunehmen und aufeigene Rechnung (zumindest im wirtschaftli-chen Sinne) Kredite zu gewähren und/oder inWertpapieren zu investieren. Die EZB erstelltund führt eine Liste der Institute im Einklangmit dieser Definition, wobei sie den in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Euro-päischen Zentralbank vom 22. November 2001über die konsolidierte Bilanz des Sektors dermonetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) auf-geführten Klassifizierungsgrundsätzen folgt.Die Zuständigkeit für die Erstellung und Pflegeder Liste der MFIs für statistische Zwecke liegtbeim Direktorium der EZB. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs stellen dentatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen dar.

NZBen sind berechtigt, kleinen MFIsAusnahmeregelungen einzuräumen, wenn aufdie MFIs, die Daten für die monatliche konsoli-dierte Bilanz liefern, mindestens 95 % der Ge-samtsumme der MFI-Bilanz in jedem teilneh-menden Mitgliedstaat entfallen. Diese Aus-nahmeregelungen ermöglichen den NZBen, das„cutting off the tail“-Verfahren anzuwenden.

4 STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz mussder tatsächliche gebietsansässige Kreis derBerichtspflichtigen statistische Bilanzdaten mo-

Page 100: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

99

ANHANG 4Berichtsrahmen für

die Geld- undBankenstatistikender Europäischen

Zentralbank

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

natlich melden. Weitere Daten werden viertel-jährlich erhoben. Die zu meldenden statisti-schen Daten werden in Anhang I der Verord-nung (EG) Nr. 2423/2001 der EuropäischenZentralbank vom 22. November 2001 über diekonsolidierte Bilanz des Sektors der monetärenFinanzinstitute (EZB/2001/13) näher erläutert.

Die relevanten statistischen Daten werden vonden NZBen erhoben, die die Meldeverfahrenfestlegen müssen, die einzuhalten sind. Durchdie Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Euro-päischen Zentralbank vom 22. November 2001über die konsolidierte Bilanz des Sektors dermonetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) wer-den die NZBen nicht daran gehindert, bei demtatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen sta-tistische Daten zu erheben, die zur Erfüllungder statistischen Anforderungen der EZB alsTeil eines breiteren statistischen Berichts-rahmens erforderlich sind, den die NZBen in ei-gener Verantwortung im Einklang mit Ge-meinschaftsrecht oder nationalem Recht odergemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt ha-ben und der auch anderen statistischen Zweckendient. Die Erfüllung der in Verordnung (EG)Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbankvom 22. November 2001 über die konsolidierteBilanz des Sektors der monetären Finanzin-stitute (EZB/2001/13) dargelegten statistischenAnforderungen sollte hiervon jedoch unberührtbleiben. In bestimmten Fällen kann die EZB aufdie für solche anderen Zwecke erhobenen statis-tischen Daten zurückgreifen, wenn dies zur De-ckung ihres Datenbedarfs notwendig ist.

Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäßobiger Definition gewährt, führt dies dazu, dassdie betroffenen kleinen MFIs vermindertenBerichtspflichten unterliegen (dies beinhaltetu. a. eine Beschränkung auf vierteljährlicheMeldungen), die im Rahmen der Mindest-reservepflicht vorgeschrieben und in Anhang IIder Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Euro-päischen Zentralbank vom 22. November 2001über die konsolidierte Bilanz des Sektors dermonetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) näherdargelegt sind. Die Anforderungen an diejeni-gen kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute

sind, sind in Anhang III dieser Verordnung dar-gelegt. Allerdings können MFIs, denen eineAusnahmeregelung eingeräumt wurde, der Mel-depflicht auch in vollem Umfang nachkommen.

5 VERWENDUNG VON GEMÄSS DER EZB-VERORDNUNG ÜBER MINDESTRESERVENGEMELDETEN STATISTISCHEN DATEN

Um den Meldeaufwand zu minimieren und eineDoppelerhebung von statistischen Daten zu ver-meiden, werden die von den MFIs nach Verord-nung (EG) Nr. 2423/2001 der EuropäischenZentralbank vom 22. November 2001 über diekonsolidierte Bilanz des Sektors der monetärenFinanzinstitute (EZB/2001/13) gemeldeten statis-tischen Bilanzdaten auch zur Berechnung derMindestreservebasis nach Verordnung (EG)Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom12. September 2003 über die Auferlegung einerMindestreservepflicht (EZB/2003/9) genutzt.

Daher müssen die Berichtspflichtigen ihren je-weiligen NZBen Daten für statistische Zweckegemäß der nachfolgenden Tabelle 1 melden.Diese Tabelle findet sich in Anhang I der Ver-ordnung (EG) Nr. 2423/2001 der EuropäischenZentralbank vom 22. November 2001 über diekonsolidierte Bilanz des Sektors der monetärenFinanzinstitute (EZB/2001/13). Die mit einem„*“ markierten Felder werden von den berich-tenden Instituten für die Ermittlung ihrerMindestreservebasis verwendet (siehe auch Ka-pitel 7, Kasten 13 in dieser Veröffentlichung).

Um eine korrekte Berechnung der Mindest-reservebasis vornehmen zu können, auf die einpositiver Mindestreservesatz anzuwenden ist,ist eine detaillierte Aufgliederung der Einlagenmit einer vereinbarten Laufzeit von mehr alszwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kün-digungsfrist von über zwei Jahren und der ausRepogeschäften stammenden Verbindlichkeitenvon Kreditinstituten gegenüber den Sektoren(„Inland“ und „Sonstige teilnehmende Mitglied-staaten“) „MFIs“, „reservepflichtige Kredit-institute, EZB und NZBen“, dem „Zentralstaat“und gegenüber der „Übrigen Welt“ erforderlich.

Page 101: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

100EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Tabel le 1 Monatl ich erforderl ich Daten

1) Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.2) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.

BILANZPOSTEN A. Inland

Nicht-MFIs

Öffentliche Haushalte

Insgesamt

(a) (b) (c) (d) [e] (f) (g) (h) (i)

* *

* *

*

* * * * *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* * *

* * *

* * *

* * *

* * *

VERBINDLICHKEITEN

8 Bargeldumlauf

9 Einlagen

bis zu einem Jahr

mehr als ein Jahr

9e Euro

9.1e Täglich fällig

9.2e Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

mehr als zwei Jahre 1)

9.3e mit vereinbarter Kündigungsfrist

bis zu drei Monaten 2)

über drei Monate

darunter: über zwei Jahre 4)

9.4e Repogeschäfte

9x Fremdwährungen

9.1x Täglich fällig

9.2x Mit vereinbarter Kündigungsfrist

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

mehr als zwei Jahre 1)

9.3x Mit vereinbarter Kündigungsfrist

bis zu drei Monaten 2)

über drei Monate

darunter: über zwei Jahre 4)

9.4x Repogeschäfte

10 Geldmarktfondsanteile

11 Ausgegebene Schuldverschreibungen

11e Euro

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

über zwei Jahre

11x Fremdwährungen

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

über zwei Jahre

12 Eigenkapital

13 Sonstige Passiva

darunter: reserve-pflichtige KIs, EZB, NZBen

Sonstige inländische Sektoren

Private Haushalte + Organisati-onen ohne Erwerbs-zweck (S14+S15)

Zentralstaat Sonstige Finanz-institute + Kredit- u. Versicherungs-hilfstätig-keiten (S123+S124)

MFIs 3)

Nicht-finanzielle Kapitalgesell-schaften (S11)

Versicherungs-gesellschaften + Pensions-kassen (S125)

Sonstige öffentliche Haushalte

Page 102: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

101

ANHANG 4Berichtsrahmen für

die Geld- undBankenstatistikender Europäischen

Zentralbank

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

3) Kreditinstitute können auch Positionen gegenüber „MFIs außer mindestreservepflichtigen KIs, EZB und NZBen“ statt Positionen gegenüber „MFIs“und „mindestreservepflichtigen KIs, EZB und NZBen“ melden, sofern keine Einzelheiten außer Acht gelassen werden und keine fett gedrucktenPositionen betroffen sind.

4) Die Meldung dieser Position ist vorerst freiwillig.

B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten C. Übrige Welt

D. Nicht aufgliederbar

Nicht-MFIs

Öffentliche Haushalte

Insgesamt

(j) (k) (l) (m) (n) (o) (p) (q) (r) (s) (t)

* *

* *

*

* * * * *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* *

* * *

* * *

* * *

* * *

* * *

darunter: reserve-pflichtige KIs, EZB, NZBen

Sonstige inländische Sektoren

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14+S15)

Zentralstaat Sonstige Finanzinstitute + Kredit- u. Versicherungs-hilfstätigkeiten (S123+S124)

MFIs 3)

Nichtfinanzielle Kapitalgesell-schaften (S11)

Versicherungs-gesellschaften + Pensions-kassen (S125)

Sonstige öffentliche Haushalte

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

**

**

**

Page 103: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

102EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Tabel le 1 Monatl ich erforderl ich Daten

BILANZPOSTEN A. Inland

Nicht-MFIs

Insgesamt

(a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i)

FORDERUNGEN

1 Kassenbestand

1e darunter: Euro

2 Kredite

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu fünf Jahren

über fünf Jahre

2e darunter: Euro

3 Wertpapiere außer Aktien

3e Euro

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

über zwei Jahre

3x Fremdwährungen

bis zu einem Jahr

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

über zwei Jahre

4 Geldmarktfondsanteile

5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

6 Sachanlagen

7 Sonstige Aktiva

Öffentliche Haushalte

Sonstige inländische Sektoren

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14+S15)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- u. Versicherungs-hilfstätigkeiten (S123+S124) Konsumenten-

kredite Wohnungs-baukredite

Sonstige Kredite

MFIs

Nicht-finanzielleKapitalgesell-schaften (S11)

Versicherungs-gesellschaften + Pensions-kassen (S125)

Page 104: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

103

ANHANG 4Berichtsrahmen für

die Geld- undBankenstatistikender Europäischen

Zentralbank

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten C. Übrige Welt D. Nicht aufgliederbar

Nicht-MFIs

Insgesamt

Öffentliche Haushalte

Sonstige inländische Sektoren

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14+S15)

Sonstige Finanzinstitute+ Kredit- u. Versicherungs-hilfstätigkeiten (S123+S124) Konsumenten-

kredite Wohnungs-baukredite

Sonstige Kredite

MFIs

Nicht-finanzielleKapitalgesell-schaften (S11)

Versicherungs-gesellschaften+ Pensions-kassen (S125)

(j) (k) (l) (m) (n) (o) (p) (q) (r) (s) (t)

Page 105: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

104EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

Mindestreservebasis (mit Ausnahme von begebenenWertpapieren), berechnet als Summe der folgendenSpalten in Tabelle 1 (Verbindichkeiten):(a)-(b)+(c)+(d)+(e)+(j)-(k)+(l)+(m)+(n)+(s)

VERBINDLICHKEITEN AUS EINLAGEN(Euro und Fremdwährungen zusammen)

EINLAGEN GESAMT9.1e + 9.1x9.2e + 9.2x9.3e + 9.3x9.4e + 9.4x

darunter:9.2e + 9.2x Mit vereinbarter Laufzeit

über 2 Jahre

darunter:9.3e + 9.3x Mit vereinbarter

Kündigungsfrist Freiwillige Meldung

über 2 Jahre

darunter:9.4e + 9.4x Repogeschäfte

Darüber hinaus können mindestreservepflich-tige Kreditinstitute je nach nationalem Er-hebungssystem und unbeschadet der vollständi-gen Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr.2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom22. November 2001 über die konsolidierte Bi-lanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(EZB/2001/13) genannten Begriffsbestimmun-gen und Klassifizierungsgrundsätze für dieMFI-Bilanz alternativ gemäß nachstehender Ta-belle die zur Berechnung der Mindestreserve-basis erforderlichen Daten melden (mit Aus-nahme der Daten über begebene Wertpapiere),sofern davon keine fett gedruckten Positionender obigen Tabelle betroffen sind.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001der Europäischen Zentralbank vom 22. Novem-ber 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sek-tors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) enthält Sonder- und Übergangsbestimmun-gen sowie Bestimmungen über Verschmelzun-gen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, imHinblick auf die Anwendung des Mindest-reservesystems.

Dieser Anhang beinhaltet insbesondere ein Melde-system für Kreditinstitute, die in das so genannte„cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind.Solche Kreditinstitute müssen mindestens viertel-jährlich die zur Berechnung der Mindestreser-vebasis erforderlichen Daten gemäß der nachfol-genden Tabelle 1a melden. Diese Institute gewähr-leisten außerdem, dass die Meldung gemäß Tabelle1a mit den Begriffsbestimmungen und Klassifizie-rungen der Tabelle 1 exakt übereinstimmt. DieMindestreservedaten für drei Mindestreserve-Er-füllungsperioden der Institute, die in das „cuttingoff the tail“-Verfahren einbezogen sind, beruhenauf den von den NZBen erhobenen Quartalsend-ständen.

Der Anhang enthält ferner Bestimmungen überkonsolidierte Meldungen. Nach Genehmigungdurch die Europäische Zentralbank könnenmindestreservepflichtige Kreditinstitute konso-lidierte statistische Meldungen für eine Gruppevon mindestreservepflichtigen Kreditinstituten,die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansäs-sig sind, einreichen, sofern alle betreffendenInstitute auf den Abzug eines Freibetrags von

Page 106: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

105

ANHANG 4Berichtsrahmen für

die Geld- undBankenstatistikender Europäischen

Zentralbank

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

Tabel le 1a Von kleinen Kredit instituten viertel jährl ich im Hinbl ick auf die Mindest-anforderungen zu l iefernde Daten

Als Summe der nachstehenden Spalten in Tabelle 1berechnete Mindestreservebasis (Verbindlichkeiten):(a)-(b)+(c)+(d)+(e)+(j)-(k)+(l)+(m)+(n)+(s)

VERBINDLICHKEITEN AUS EINLAGEN(Euro und Fremdwährungen zusammen)

9 EINLAGEN GESAMT9.1e + 9.1x9.2e + 9.2x9.3e + 9.3x9.4e + 9.4x

darunter:9.2e + 9.2x Mit vereinbarter Laufzeit

über zwei Jahre

darunter:9.3e + 9.3x Mit vereinbarter

Kündungungsfrist Freiwillige Meldung

über zwei Jahre

darunter:9.4e + 9.4x Repogeschäfte

Wertpapieremissionen, Spalte (t) in Tabele 1(Verbindlichkeiten)

BEGEBENE WERTPAPIERE(Euro und Fremdwährungen zusammen)

11 AUSGEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN11e + 11x Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu 2 Jahren

11 AUSGEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN11e + 11x Mit vereinarter Laufzeit

über 2 Jahre

ihrem Mindestreserve-Soll verzichtet haben.Das Recht auf Abzug eines Freibetrags bleibtjedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Allebetreffenden Institute sind einzeln in der Listeder MFIs der EZB aufgeführt.

Darüber hinaus enthält dieser Anhang auch Be-stimmungen im Hinblick auf Verschmelzungen,an denen Kreditinstitute beteiligt sind. Die Be-griffe „Verschmelzung“, „übertragende Institu-

te“ und „übernehmendes Institut“ haben die inVerordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäi-schen Zentralbank vom 12. September 2003über die Auferlegung einer Mindestreserve-pflicht (EZB/2003/9) festgelegte Bedeutung.Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in-nerhalb der eine Verschmelzung wirksam wird,wird das Mindestreserve-Soll des übernehmen-den Instituts gemäß Artikel 13 dieser Verord-nung errechnet und ist gemäß den darin enthal-

Page 107: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

106EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

tenen Bestimmungen zu erfüllen. Für die darauffolgenden Mindestreserve-Erfüllungsperiodenwird das Mindestreserve-Soll des übernehmen-den Instituts auf der Grundlage einer Mindest-reservebasis und statistischer Daten berechnet,die gemäß besonderen Bestimmungen, soweitanwendbar, zu melden sind (siehe Tabelle in derAnlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr.2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom22. November 2001 über die konsolidierte Bi-lanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(EZB/2001/13)). Andernfalls gelten die übli-chen Bestimmungen für die Meldung statisti-scher Daten und die Berechnung des Mindestre-serve-Solls, wie in Artikel 3 der Verordnung(EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentral-bank vom 12. September 2003 über die Auf-erlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) dargelegt. Ferner kann die betreffendeNZB das übernehmende Institut ermächtigen,seinen statistischen Berichtspflichten durchÜbergangsverfahren nachzukommen. DieseAusnahmeregelung im Hinblick auf die übli-chen Meldeverfahren ist auf einen geringst-möglichen Zeitraum zu beschränken und sollteunter keinen Umständen den Zeitraum vonsechs Monaten nach Wirksamwerden der Ver-schmelzung überschreiten. Diese Ausnahme-regelung gilt unbeschadet der Verpflichtungdes übernehmenden Instituts, seinen eigenenBerichtspflichten in Übereinstimmung mit Ver-ordnung (EG) Nr. 2423/2001 der EuropäischenZentralbank vom 22. November 2001 über diekonsolidierte Bilanz des Sektors der monetärenFinanzinstitute (EZB/2001/13) und, soweit an-wendbar, seiner Verpflichtung zur Übernahmeder Berichtspflichten von übertragenden Insti-tuten nachzukommen. Das übernehmende Insti-tut muss die betreffende NZB, nachdem die Öf-fentlichkeit über die beabsichtigte Verschmel-zung informiert wurde, rechtzeitig vorWirksamwerden der Verschmelzung über dasVerfahren informieren, mit dem es seinen sta-tistischen Berichtspflichten im Hinblick auf dieErmittlung des Mindestreserve-Solls nachzu-kommen beabsichtigt.

6 ÜBERPRÜFUNG UND ZWANGSERHEBUNG

Die EZB selbst oder die NZBen machen in derRegel von ihrem Recht, statistische Daten zuüberprüfen oder zwangsweise zu erheben, Ge-brauch, wenn die Mindeststandards für dieÜbermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfül-lung und Korrekturen nicht erfüllt werden. Die-se Mindestanforderungen sind in Anhang IVder Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Euro-päischen Zentralbank vom 22. November 2001über die konsolidierte Bilanz des Sektors dermonetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) dar-gelegt.

7 NICHT TEILNEHMENDE MITGLIEDSTAATEN

Da eine Verordnung nach Artikel 34.1 der Sat-zung den Mitgliedstaaten, für die eineAusnahmeregelung gilt (Artikel 43.1 der Sat-zung), sowie Dänemark (Artikel 2 des Proto-kolls über einige Bestimmungen betreffend Dä-nemark) keinerlei Rechte verleiht und ihnen kei-nerlei Verpflichtungen auferlegt und nicht aufdas Vereinigte Königreich anwendbar ist (Arti-kel 8 des Protokolls über einige Bestimmungenbetreffend das Vereinigte Königreich Großbri-tannien und Nordirland), ist Verordnung (EG)Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbankvom 22. November 2001 über die konsolidierteBilanz des Sektors der monetären Finanz-institute (EZB/2001/13) nur auf die teilnehmen-den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Allerdings gelten Artikel 5 der Satzung über dieZuständigkeit der EZB und der NZBen auf demGebiet der Statistik sowie Verordnung (EG) Nr.2533/98 des Rates vom 23. November 1998über die Erfassung statistischer Daten durch dieEuropäische Zentralbank in allen Mitgliedstaa-ten. In Verbindung mit Artikel 10 (ex-Artikel 5)des Vertrags bedeutet dies auch, dass die nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtetsind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zutreffen und umzusetzen, die sie für erforderlichhalten, um die zur Erfüllung der statistischenBerichtspflichten gegenüber der EZB benötig-ten statistische Daten zu erheben und rechtzeitig

Page 108: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

107

ANHANG 4Berichtsrahmen für

die Geld- undBankenstatistikender Europäischen

Zentralbank

c EZBDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie t

Februar 2004

die im statistischen Bereich erforderlichen Vor-bereitungen zu treffen, um teilnehmende Mit-gliedstaaten zu werden. Diese Verpflichtungwurde in Artikel 4 und Erwägungsgrund 17 derVerordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom23. November 1998 über die Erfassung statisti-scher Daten durch die Europäische Zentralbankausdrücklich festgelegt. Aus Gründen derTransparenz wird diese besondere Verpflich-tung in den Erwägungsgründen zu Verordnung(EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentral-bank vom 22. November 2001 über die konsoli-dierte Bilanz des Sektors der monetären Finanz-institute (EZB/2001/13) wiederholt.

Page 109: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 110: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

109c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ANHANG 5

WEB S I T E S D E S E URO S Y S T EM S

Zentralbank Website

Europäische Zentralbank www.ecb.int

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank www.bundesbank.de

Bank of Greece www.bankofgreece.gr

Banco de España www.bde.es

Banque de France www.banque-france.fr

Central Bank and Financial ServicesAuthority of Ireland www.centralbank.ie

Banca d’Italia www.bancaditalia.it

Banque centrale du Luxembourg www.bcl.lu

De Nederlandsche Bank www.dnb.nl

Oesterreichische Nationalbank www.oenb.at

Banco de Portugal www.bportugal.pt

Suomen Pankki – Finlands Bank www.bof.fi

Page 111: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung
Page 112: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

111c EZB

Durch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ANHANG 6

G EG EN G E S CHÄ F T S PARTN ER B E I N I C H T E R -F Ü L LUNG I H R E R V E R P F L I C H TUNGEN AN ZU -WENDENDE V ER FAHREN UND S ANKT I ONEN

1 Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht in der Lage ist,Sicherheiten in der Höhe zu übertragen, die zur Deckung des ihmbei einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Betragsausreicht, oder wenn er nicht in der Lage ist, liquide Mittel in derHöhe bereitzustellen, die zur Deckung des ihm bei einem liquidi-tätsabsorbierenden Geschäft zugeteilten Betrags ausreicht.

2 Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht in der Lage ist,refinanzierungsfähige Sicherheiten in ausreichender Höhe zuliefern, oder wenn er nicht in der Lage ist, liquide Mittel in derHöhe bereitzustellen, die zur Deckung des in einem bilateralenGeschäft vereinbarten Betrags ausreicht.

3 Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner Sicherheiten nutzt,die nicht (mehr) für die Besicherung eines Kredits zugelassensind (oder die er nicht nutzen darf).

4 Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner zum Tagesende einenSollsaldo auf seinem Zahlungsausgleichskonto aufweist und dieBedingungen für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzie-rungsfazilität nicht erfüllt.

1 FINANZIELLE SANKTIONEN

Verstößt ein Geschäftspartner gegen die Regelnfür Tenderoperationen1, bilaterale Geschäfte2,die Nutzung von Sicherheiten3 oder für Tages-abschlussverfahren und die Bedingungen fürdie Inanspruchnahme der Spitzenrefinan-zierungsfazilität,4 verhängt das Eurosystem diefolgenden finanziellen Sanktionen:

(i) Bei Verstößen gegen die Regeln für Tender-operationen, bilaterale Geschäfte und dieNutzung von Sicherheiten wird für den ers-ten und zweiten Verstoß innerhalb einesZeitraums von zwölf Monaten eine finanzi-elle Sanktion pro Verstoß verhängt. Die fi-nanziellen Sanktionen, die verhängt werdenkönnen, werden zum Spitzenrefinanzie-rungssatz plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

Bei Verstößen gegen die Regeln für Tender-operationen und bilaterale Geschäfte werdendie finanziellen Sanktionen auf der Grundla-ge des Betrags an Sicherheiten oder liquidenMitteln, den der Geschäftspartner nicht be-reitstellen konnte, multipliziert mit einemKoeffizienten von 7/360 berechnet.

Bei Verstößen gegen die Regeln für die Nut-zung von Sicherheiten werden die finanziel-len Sanktionen auf der Grundlage des Be-trags nicht refinanzierungsfähiger Sicher-heiten (oder Sicherheiten, die nicht vom Ge-schäftspartner genutzt werden dürfen), die1) einer nationalen Zentralbank oder derEZB vom Geschäftspartner zur Verfügunggestellt wurden, oder die 2) ihre Re-finanzierungsfähigkeit verloren haben odernicht mehr vom Geschäftspartner genutztwerden dürfen und nicht innerhalb von 20Geschäftstagen vom Geschäftspartner zu-rückgezogen wurden, berechnet und mit ei-nem Koeffizienten von 1/360 multipliziert.

(ii) Beim ersten Verstoß gegen die Regeln fürTagesabschlussverfahren oder über den Zu-gang zur Spitzenrefinanzierungsfazilitätwerden die finanziellen Sanktionen, die ver-hängt werden können, mit 5 Prozentpunkten

berechnet. Bei wiederholten Verstößen in-nerhalb von zwölf Monaten wird der Straf-zins jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkteerhöht, berechnet auf der Grundlage des Be-trags der unberechtigten Inanspruchnahmeder Spitzenrefinanzierungsfazilität.

2 NICHTFINANZIELLE SANKTIONEN

Das Eurosystem schließt einen Geschäftspart-ner wegen Verstößen gegen die Regeln fürTenderoperationen und bilaterale Geschäfte so-wie gegen die Regeln für die Nutzung von Si-cherheiten wie im Folgenden erläutert aus.

A. VORÜBERGEHENDER AUSSCHLUSS NACHVERSTÖSSEN GEGEN DIE REGELN FÜRTENDEROPERATIONEN UND BILATERALEGESCHÄFTE

Bei einem dritten Verstoß derselben Art inner-halb eines Zwölfmonatszeitraums schließt dasEurosystem den betreffenden Geschäftspartnervon dem (den) darauf folgenden Offenmarkt-geschäft(en) derselben Art, das (die) nach den-selben Verfahren abgewickelt wird (werden),die innerhalb eines bestimmten Zeitraums inGang gesetzt werden sollen, vorübergehendaus. Zusätzlich wird eine finanzielle Sanktionverhängt, die nach den in Abschnitt 1 festgeleg-ten Regeln berechnet wird. Der vorübergehendeAusschluss erfolgt nach dem folgenden Sche-ma:

(i) Beträgt der Betrag der nicht bereitgestell-

Page 113: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

112EZB cDurch führung der Ge ldpo l i t ik im Euro-Währungsgeb ie tFebruar 2004

ten Sicherheiten oder liquiden Mittel beimdritten Verstoß bis zu 40 % der gesamtenbereitzustellenden Sicherheiten oder liqui-den Mittel, wird der Geschäftspartner füreinen Monat ausgeschlossen.

(ii) Beträgt der Betrag der nicht bereitgestell-ten Sicherheiten oder liquiden Mittel beimdritten Verstoß zwischen 40 % und 80 %der gesamten bereitzustellenden Sicherhei-ten oder liquiden Mittel, wird der Ge-schäftspartner für zwei Monate ausge-schlossen.

(iii) Beträgt der Betrag der nicht bereitgestell-ten Sicherheiten oder liquiden Mittel beimdritten Verstoß zwischen 80 % und 100 %der gesamten bereitzustellenden Sicherhei-ten oder liquiden Mittel, wird der Ge-schäftspartner für drei Monate ausge-schlossen.

Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmenzum vorübergehenden Ausschluss finden – vor-behaltlich Abschnitt 2 c – auch auf jeden weite-ren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeit-raums Anwendung.

B . VORÜBERGEHENDER AUSSCHLUSS NACHVERSTÖSSEN GEGEN DIE REGELN FÜR DIENUTZUNG VON SICHERHEITEN

Bei einem dritten Verstoß innerhalb einesZwölfmonatszeitraums schließt das Eurosystemden betreffenden Geschäftspartner von demdarauf folgenden Offenmarktgeschäft aus. Zu-sätzlich wird eine finanzielle Sanktion ver-hängt, die gemäß dem obigen Abschnitt 1 be-rechnet wird.

Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmenzum vorübergehenden Ausschluss finden – vor-behaltlich Abschnitt 2 c – auch auf jeden weite-ren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeit-raums Anwendung.

C. VORÜBERGEHENDER AUSSCHLUSS VON ALLENKÜNFTIGEN GELDPOLITISCHEN GESCHÄFTENFÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM INAUSNAHMEFÄLLEN

Ein Geschäftspartner kann ausnahmsweiseund zusätzlich zu einer gemäß dem obigen Ab-schnitt 1 berechneten finanziellen Sanktionauch von allen geldpolitischen Geschäften fürdie Dauer von drei Monaten ausgeschlossenwerden, sofern dies aufgrund der besonderenSchwere des Verstoßes (etwa aufgrund seinerHöhe, Häufigkeit oder Dauer) geboten er-scheint.

D. IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEINSTITUTE

Ferner kann das Eurosystem beschließen, dasssich der vorübergehende Ausschluss einesnichterfüllenden Geschäftspartners auf seinerechtlich unselbständigen Zweigstellen in ande-ren Mitgliedstaaten erstrecken soll.

Page 114: DURCHFÜHRUNG DER GELDPOLITIK IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET · 2004. 2. 24. · 4 EZBc Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet Februar 2004 6.5 Grundsätze für die Bewertung

BAN

CA C

ENTR

ALE

EURO

PEA

L ' ATTUAZ IONE DELLA POL IT I C A MONETAR IA NELL ' AREA DELL ' EURO

FEBBRA IO 2004

CARATTERISTICHEGENERALI DEGLISTRUMENTI EDELLE PROCEDUREDI POLITICAMONETARIADELL'EUROSISTEMA

IT

L'AT

TUAZ

ION

E D

ELLA

PO

LITI

CA M

ON

ETAR

IA N

ELL'

AREA

DEL

L'EU

ROFE

BBRA

IO 2

004