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E-Government-Lehrgang 2003 Donau-Universität Krems Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien - Zentrum für Telematik Referentin: Ass. Prof. Mag. Dr. Ingeborg Mottl Lektorin der Universität Salzburg FachhochschulGmbH Salzburg [email protected]

E-Government-Lehrgang 2003

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E-Government-Lehrgang 2003. Donau-Universität Krems Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien - Zentrum für Telematik Referentin: Ass. Prof. Mag. Dr. Ingeborg Mottl Lektorin der Universität Salzburg FachhochschulGmbH Salzburg [email protected]. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: E-Government-Lehrgang 2003

E-Government-Lehrgang 2003

Donau-Universität KremsAbteilung für Telekommunikation, Information und

Medien - Zentrum für Telematik

Referentin:Ass. Prof. Mag. Dr. Ingeborg MottlLektorin der Universität SalzburgFachhochschulGmbH Salzburg

[email protected]

Page 2: E-Government-Lehrgang 2003

Alternative Streitschlichtung: Art 17 EC-RLI. Schiedsgerichte

Schiedsverfahren iSd § 1025 ZPO sindgekennzeichnet durch: Ökonomie Effizienz FairnessDies wird erreicht durch: maximale Gestaltungsfreiheit der Parteien minimale Einmischung der nationalen Gerichte ausreichende Sicherheiten für die Wahren

fundamentaler Parteirechte Gewährleistung der Endgültigkeit des

Schiedsspruches

Page 3: E-Government-Lehrgang 2003

a) Schiedsvereinbarung

Schiedsvereinbarung - § 1029 ZPO„ Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.“Abschluss des Schiedsvertrages:

selbständigen Vereinbarung – Schiedsabrede im Vertrag selbst - Schiedsklausel

Page 4: E-Government-Lehrgang 2003

b) Form der Schiedsvereinbarung

Nachweis der Vereinbarung: § 1031 ZPO in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück in

zwischen ihnen gewechselten Schriftstücken wie: Schreiben Fax Telegrammen andere Formen der Nachrichtenübermittlung- MailBeachte: Verbraucherverträge Schiedsvereinbarungen müssen in einer von den Parteien

eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein! E-Mail – sichere elektronische Signaturen!!!

Page 5: E-Government-Lehrgang 2003

c) Schiedsvereinbarung und gerichtliche Klage

Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das

Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt

bis zur Bildung des Schiedsgerichts: Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens möglich

Page 6: E-Government-Lehrgang 2003

d) Zusammensetzung

Art des Schiedsgerichts Ad-hoc-Schiedsgericht Institutionelles Schiedsgericht

Anzahl der Schiedsrichter richtet sich nach: Parteienvereinbarung Subsidiär: drei Schiedsrichter

Bestellung der Schiedsrichter erfolgt: nach vereinbartem Verfahren mit Ablehnungsmöglichkeiten Subsidiär: gesetzliche Regelung

... mit einem oder drei Schiedsrichtern

Page 7: E-Government-Lehrgang 2003

Beispiel: www.cybercourt.de

= institutionelle Schlichtungsstelle - ChatboxenOnline-Plattform zur Austragung von StreitigkeitenEinsatzbereiche:- Online-Banking- Online-VersicherungenNutzung/Angebot von TeledienstenVoraussetzung: Parteienvereinbarung!

Page 8: E-Government-Lehrgang 2003

Ombudsmann

Informationen über Internet-Shopping Sicherheit im Internet

Unterstützung bei außergerichtlicher Streitschlichtung

Für Mitglieder:

umfassenden E-Commerce-Rechtsschutz bei ALLIANZ

WATCHLIST für „schwarze Schafe“