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eBay Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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eBay

Rechte und Pflichtender

Vertragsparteien

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Vertragsschluss

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Vertragsschluss

● Es gibt zwei Möglichkeiten des Vertragsschlusses:

a) Höchstgebotsauktion

Die Vertragsparteien werden durch Zeitablauf ermittelt, d.h. der Höchstbietende im Zeitpunkt des Zeitablaufs der Auktion und der Verkäufer/Anbieter schließen den Vertrag.

b) Sofort-Kaufen Option

Die Vertragsparteien werden durch die Benutzung des Sofort-Kaufen Buttons und der darauffolgenden Bestätigungsaufforderung ermittelt.

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Rechtsfolgen

Zwischen den Vertragsparteien kommt ein wirksamer Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) oder Dienstleistungsvertrag (§§ 611 ff. BGB) zustande. (Anmerkung: Auch der Abschluss andersartiger Verträge ist denkbar.)

Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand abzunehmen und die versprochene Vergütung zu entrichten. Der Verkäufer ist verpflichtet die gekaufte Ware mangelfrei zu liefern.

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Fehlerquellen / vermeidbare Streitpunkte

Die über diese gerade beschriebenen Verpflichtungen hinausgehenden Vertrags-pflichten ergeben sich zumeist aus der Auktionsbeschreibung und eventuellen Absprachen bzw. Angaben der Parteien vor oder nach dem Vertragsschluss. Deshalb hat der Verkäufer alle relevanten Daten, die die Kaufsache selbst oder aberderen Versand bzw. deren Abholung betreffen, ausführlich in der Auktions-beschreibung darzulegen. Der Käufer sollte die Artikelbeschreibung sowie das „Kleingedruckte“ ebenfalls ausführlich studieren, denn dann erlebt nach der Auktion keine böse Überraschung.

Nachfolgend werden einige typische Streitfälle, die, wenn alle Beteiligten sich an die obigen Ausführungen gehalten hätten, vermeidbar gewesen wären skizziert:

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Fehlerquellen / vermeidbare Streitpunkte (Fortsetzung)

Beispiele:

a) Der Verkäufer verkauft einen Handydummy (eine Handyattrappe). Er macht diesen Umstand aber nicht bereits in der Artikelüberschrift, sondern versehent- lich erst in der Artikelbeschreibung kenntlich.

Der Verkäufer hat im vorliegenden Fall, meist ohne böse Absicht ein wesent- liches Merkmal der zum Verkauf angebotenen Ware nur im Auktionstext und nicht bereits in der Überschrift kenntlich gemacht. Es war jedoch für jeden Interessenten leicht erkennbar, dass es sich nur um eine Attrappe handelt. Des- halb liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Der Käufer hat dann den vollen Kaufpreis zu entrichten, da der Irrtum seiner Sphäre zuzurechnen ist und beim Durchlesen der Artikelbeschreibung nicht entstanden wäre.

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Fehlerquellen / vermeidbare Streitpunkte (Fortsetzung)

Beispiele:

b) Der Verkäufer macht auf der eigentlichen Angebotsseite keinerlei Angaben zu den Versandkosten. Die Angebotsseite enthält jedoch einen gut sichtbaren und unmissverständlichen Link (Verweis) auf die Seite, auf welcher der Verkäufer seine Versandkostenstaffel und seine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) niedergelegt hat. Ein Käufer erwirbt nun einen kleinen Gegenstand für einen Euro und muss laut der Versandkostenstaffel des Verkäufers Versandkosten in Höhe von 10 Euro aufbringen. Dieser Umstand war ihm jedoch nicht bewusst, da er sich die Versandkostenstaffel nicht angesehen hat.

Der Käufer hat in diesem Fall die Versandkosten in voller Höhe zu bezahlen, auch wenn der Verkäufer unter Umständen real für Verpackung und Versand nur die Hälfte des genannten Betrages aufbringen muss. Denn er konnte in einer nach der Rechtsprechung ausreichenden Art und Weise Kenntnis von der Versandkostenstaffel und den AGB nehmen (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05).

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Fehlerquellen / vermeidbare Streitpunkte (Fortsetzung)

Beispiele:

c) Der Verkäufer bestellt die in der Auktion angebotenen Waren erst nach dem Auktionsende bei einem Großhändler. Daraus ergibt sich eine Lieferzeit von zwei oder mehr Wochen. Diesen Umstand hat der Verkäufer ausreichend deutlich auf der Angebotsseite kenntlich gemacht und er wäre dem Käufer beim vollstän- digen Durchlesen der Angebotsseite auch nicht verborgen geblieben.

Hier hatte der Käufer vor dem Ende der Auktion die Möglichkeit Kenntnis von der langen Lieferzeit zu erlangen. Diese ist ein Bestandteil des Auktionsangebots ge- worden, was zur Folge hat, dass der Käufer sich nicht vom Vertrag lösen oder ander- weitige Rechte geltend machen kann, solange der Verkäufer die von ihm in der Auktionsbeschreibung angegebenen Lieferzeiten einhält.

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Getäuscht

In den vorgenannten Fällen haben wir zu Gunsten der Verkäufer unterstellt, dass diesekeinerlei unredlichen Absichten verfolgen. Es gibt jedoch auch Fälle,in denen unredlicheVerkäufer/Anbieter die vorgenannten Fehlerquellen bewusst ausnutzen, um dadurch denPreis für die von Ihnen angebotenen Waren in die Höhe zu treiben. Kann der Geschädigtedie Täuschungsabsicht des unredlichen Anbieters beweisen, so stehen ihm die folgendenrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung:

Zivilrechtlich Anfechtung des Vertrags gemäß § 123 BGB. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 823 ff. BGB oder dem Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB). (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.04.2007, Az.: 2-16 S 3/06)

Strafrechtlich Strafanzeige

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Getäuscht (Fortsetzung)

In den Fällen der unbewußten Nachlässigkeit des Verkäufers, also immer dann, wenn derVerkäufer redliche Absichten verfolgte, kann sich der Käufer durch Anfechtung vom Vertrag lösen, wenn es sich bei der unbewußten Aussparung in der Artikelbeschreibung um ein wesentliches Merkmal der Ware handelt und der Käufer bei Kenntnis dieses Merkmals den Artikel nicht gekauft hätte (§ 119 Abs.2 BGB) oder wenn der Verkäufer sichverschrieben hat (§ 119 Abs. 1 BGB). Diese Fälle sind jedoch strafrechtlich irrelevant.

Das Anfechtungsrecht wegen eines Schreibfehlers (§ 119 Abs. 1 BGB) steht jedoch auch dem Verkäufer zu.(OLG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2006, Az.: 4 U 25/06)

Im Falle einer wirksamen Anfechtung wird das Rechtsgeschäft/der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig angesehen.

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Leistungsstörungen

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Leistungsstörungen

Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn eine vertragliche Pflicht nicht wie geschuldet erbracht wird, also z.B. in den folgenden Fällen:

Die bestellte Ware wird nicht geliefert.

Es wird eine andere als die bestellte Ware geliefert.

Die gelieferte Ware funktioniert nicht.

Es wurde der richtige Gegenstand geliefert, dieser weist jedoch nicht die in der Artikel- beschreibung genannten Eigenschaften auf.

Welche Rechte kann der Kunde beim Vorliegen einer Leistungsstörung geltend machen?

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Nacherfüllung und andere Mangelgewährleistungsrechte

Ist der gekaufte Gegenstand mit einem Mangel behaftet, so hat der Käufer gemäß §§ 434, 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung/Nachbesserung. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen sind gemäß § 440 S. 2 BGB dieNachbesserungsbemühungen gescheitert.

Nach einem Scheitern der Nachbesserungsbemühungen des Verkäufers oder wenn der Verkäufer sich weigert nachzubessern, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2, 3 BGB

vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern

und

Schadenersatzansprüche geltend machen oder seine vergeblichen Aufwendungen ersetzt verlangen.

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Nacherfüllung und andere Mangelgewährleistungsrechte(Fortsetzung)

Ausschluß der GewährleistungsrechteEin Ausschluß der Gewährleistungsrechte kommt zwischen Verbrauchern und gewerb-lichen Verkäufern nicht in Betracht (§ 475 BGB); gleiches gilt für neue Sachen auch bei gewerblichen Vertragspartnern (§ 309 Nr. 8 b BGB). Bei neuen Sachen verjähren die Gewährleistungsrechte nach zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB).

Ein völliger Ausschluß der Gewährleistung ist nur zwischen Verbrauchern und bei gebrauchten Gegenständen auch zwischen Gewerbetreibenden möglich. Bei Verbrauchern reicht es aus, wenn der Verkäufer ganz allgemein auf den Ausschluß der Gewährleistung und seine Verbrauchereigenschaft („Verkauf von Privat“) hinweist. - Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein Verkaufsagent für einen Verbraucher Waren bei eBay anbietet. Der Verkaufsagent muss diesen Umstand jedoch in der Auktionsbe-schreibung kenntlich machen.

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Rücktritt oder Erfüllung

Wenn der Verkäufer seinen Leistungpfichten trotz Mahnung nicht nachkommt (z.B. die bestellte Ware nicht liefert), dann kann der Käufer entweder

sein Leistungsbegehren gerichtlich geltend, wenn der Verkäufer nicht gemäß § 275 BGB wegen Unmöglichkeit von der Leistungpflicht befreit ist

oder

gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten.

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Versand und Haftung

Wer für Probleme, die während des Versendens der Ware auftreten haftet, ist davon abhängig, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder um ein Geschäft unter Privatleuten bzw. Geschäftsleuten handelt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer gemäß § 474 Abs. 1 BGB unabhängig von der vom Käufer gewählten Versandart (versichert oder unversichert) das Transportrisiko.

In allen anderen Fällen kann das Transportrisiko auch dem Käufer aufgebürdet werden.

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Versand und Haftung (Fortsetzung)

Gerade bei Transaktionen, die zwischen Privatleuten vorgenommen werden, kommt es häufig vor, dass der Verkäufer dem Käufer mitteilt, der Kaufgegenstand sei nach Auktionsende aber vor der Aufgabe zum Versand zerstört worden. Das ist meist der Fall, wenn der Artikel nicht den gewünschten Preis erzielt hat.

In diesen Fällen kann der Verkäufer meistens seinen Lieferungsanspruch nicht durch- setzen, weil er nicht beweisen kann, dass die Kaufsache nicht zerstört wurde. Er kann jedoch in den Fällen, in denen der Kaufpreis des streitgegenständlichen Kaufgegenstandsdeutlich unter dem Marktpreis gelegen hat und der Verkäufer die Zerstörung des Kaufgegenstands zu vertreten hat, die Preisdifferenz als Schadenersatz geltendmachen (§§ 275, 280 ff. BGB).

Hat ein Dritter den Kaufgegenstand zerstört, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Abtretung der Schadenersatzansprüche, die dem Verkäufer gegen-über dem Dritten zustehen.

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Der Käufer zahlt nicht

Wenn der Käufer rechtsgrundlos nicht zahlt, hat der Verkäufer drei Möglichkeit:

Nach erfolgloser Mahnung kann er vom Vertrag zurücktreten und den Kaufgegenstand erneut bei eBay oder anderswo zum Verkauf anbieten. Er kann dann weiterhin die durch die Auktion angefallenen Kosten vom Verkäufer ersetzt verlangen (§§ 437, 280 ff., 323 ff. BGB).

Nach erfolgloser Mahnung kann er einen gerichtlichen Mahn- und den sich daran anschließenden Vollstreckungsbescheid erwirken. Widerspricht der Käufer weder dem Mahn- noch dem Vollstreckungsbescheid, so kann der Verkäufer mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers betreiben.

Nach erfolgloser Mahnung kann der Verkäufer seinen Kaufpreis gerichtlich geltend machen.

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Spaßbieter

Die Rechtsfragen um den Problemkreis Spaßbieter sind obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt worden. Deshalb gibt es zum Teil widersprüchliche Urteile zu diesem Thema:

Gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremens (Az: 16 C 168/05) kann der Verkäufer von „Spaßbietern“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Kaufpreises fordern, wenn die Auktionsbeschreibung des Verkäufers eine entsprechende Klausel enthielt. Andererseits obliegt gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Az: 19 U 120/05) der Nachweis, dass die Person, die als Käufer bei eBay registriert ist, auch wirklich für den Vertragsschluß verantwortlich ist dem Verkäufer.

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Spaßbieter (Fortsetzung)

BeispielÜber den Account des vermeidlichen Käufers wird vom Verkäufer ein Auto im Wert von 10.000 € erworben. Der Käufer behauptet später sein minderjähriger Sohn habe unbefugt seinen Rechner benutzt, indem er sich unbefugt die Zugangsdaten des Vaters beschafft hat, um dann eigenmächtig den Wagen in dessen Namen zu erwerben. Er selbst befand sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich im Ausland und hatte dort keinen Zugriff auf das Internet.

In diesem Fall muss der Vater den Kaufpreis nicht zahlen, da kein Vertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustande gekommen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln trägt der Verkäufer das Risiko, dass ein Dritter das Konto eines registrierten eBay-Mitglieds für seine Zwecke missbraucht.

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Widerrufs- / Rückgaberecht

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Widerrufs- / Rückgaberecht

Dem Verbraucher (§ 13 BGB) steht gegenüber dem Unternehmer (§ 14 BGB) bei einem sogenannten Fernabsatzvertrag, also bei Online- und im Versandhandelsgeschäften, ein mindestens zwei Wochen betragendes Widerrufsrecht zu (§§ 312d, 355 ff. BGB). Anstelledes Widerrufsrechts kann der Verkäufer den Kunden auch ein Rückgaberecht einräumen (§ 356 BGB). Da es sich bei eBay-Auktionen um Fernabsatzgeschäfte muss jeder gewerbliche Anbieter (Unternehmer) seine potentiellen Privatkunden (Verbraucher) über das ihm zustehende Widerrufs- / Rückgaberecht ausreichend informieren.

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Hinweispflicht des gewerblichen Verkäufers

Der gewerbliche eBay-Verkäufer hat den potentiellen Privatkunden bereits in der Auktionsbeschreibung auf dessen Widerrufsrecht hinzuweisen (§ 312c BGB). Dieser Pflicht wird genügt, wenn

eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf seiner Home-/Angebotspage bereit stellt

und

dem Kunden durch einen gut sichtbaren Link die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird.

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Hinweispflicht des gewerblichen Verkäufers (Fortsetzung)

Dauer der Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen

Die Urteile des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Az. 5 W 156/06), des Oberlandesgerichtes Hamburg (OLG Hamburg, Az. 3 U 103/06) und die Gesetzes-begründung belegen, dass die Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Angeboten mindestens 4 Wochen beträgt, da eine auf einer Webseite dargebotene Widerrufs-belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt bzw. genügen kann. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung könne deshalb dem Verbraucher grundsätzlich erstnach dem Ende der Auktion via E-Mail, mit der Rechnung oder in sonstiger Weise zugeleitet werden. Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB vier Wochen beträgt.

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Hinweispflicht des gewerblichen Verkäufers (Fortsetzung)

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder fehlt diese vollständig, wird die vierwöchige Widerrufsfrist erst durch die Zuleitung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt. Deshalb sollten gewerbliche eBay-Anbieter Ihren Kunden nach Auktions-schluss generell via E-Mail oder mit dem Rechnungs- bzw. Warenversand eine ordnungs-gemäße Widerrufsbelehrung zukommen lassen.

Von der Verwendung der im Anhang zu § 14 BGB-InfoV bereit gestellten Musterwider-rufsbelehrungen sollte jedoch abgesehen werden, weil diese fehlerhaft sind. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Außerdem setzt sich der Verkäufer damit der Gefahr aus, von Mitbewerbern wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung in Anspruch genommen zu werden.

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Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware

Durch die sogenannte bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht (§ 357 Abs. 3 BGB). Unter bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme versteht man die normale Benutzung des Gegenstandes. Beim Kauf einer Hose ist also nicht bereits das Anprobieren, sondern erst das normale Tragen der Hose deren bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme.

Auch in diesen Fällen kann der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen. Jedoch hat er dem Verkäufer den Wertverlust, der durch die bestimmungs-gemäße Ingebrauchnahme entstanden ist zu ersetzen, wenn der Verkäufer ihn vorher darauf hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann in die Widerrufsbelehrung integriert werden.

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Rechtsfolgen

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gebrauch, so haben die Vertrags-parteien die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (§§ 357 Abs.1, 346 ff. BGB). D.h. der Käufer hat die Ware, falls möglich zurück zu senden. Der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten. Die Kosten der Rücksendungen hat grundsätzlich der Verkäufer zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Warenwert weniger als 40,00 € beträgt und der Verkäufer die Kostentragungspflicht für die Rücksendung in seiner Widerrufsbelehrung, für eben diesen Fall, explizit auf den Käufer abgewälzt hat (§ 357 Abs.2 BGB).

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Bewertungsforum

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Bewertungsforum

Das Bewertungsforum soll den Mitgliedern helfen vertrauenswürdige Verkäufer zu er-kennen. Aus diesem Grund erzielen Verkäufer mit überwiegend positiven Bewertungen (mehr als 98 %) regelmäßig einen höheren Preis für ihre Angebote als vergleichbare Anbieter mit einem schlechteren Bewertungsprofil. Es besteht jedoch keine Verpflichtung eine Bewertung abzugeben.

Die Vertragsparteien sollten ihre Bewertungen erst nach dem Abschluss der Transaktion, bei Schwierigkeiten mit der Vertragsdurchführung, erst nach Rücksprache mit der Gegenseite abgeben. Denn häufig werden unangemessen schlechte Bewertungen viel zu frühzeitig abgegeben und hätten durch eine bessere Kommunikation der Vertragsparteien vermieden werden können.

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Bewertungsforum (Fortsetzung)

Allerdings gibt es auch rechtliche Möglichkeiten objektiv falsche oder der Sachlage nach ungerechte Bewertungen entfernen zu lassen. Die Rechtsprechung zu diesem Bereich istnicht immer einheitlich, aber beim Vorliegen der folgenden Kriterien sollte der Kläger eine gute Chance haben, die ungerechtfertigt schlechte Bewertung durch ein entsprechendes Urteil löschen zu lassen:

Wenn beleidigende Äußerungen vorliegen (in diesem Fall löscht eBay diesen Eintrag auch ohne ein entsprechendes Urteil, wenn der Betroffene dies beantragt).

In Fällen der ungerechtfertigten Bezichtigung einer strafbaren Handlung.

Bei Äußerungen, die auf nachweislich unwahren Tatsachen beruhen.

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Die Informationspflichtendes

gewerblichen Verkäufers

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Rechtsanwalt Kai Riefenstahl, Heinitzstr. 43, 58097 Hagen, Tel.: 02331/9810812, www.ra-riefenstahl.de

eBay, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die Informationspflichten des gewerblichen Verkäufers

Die Angebotsseiten von gewerblichen eBay-Verkäufern haben bestimmte geschäftsbe-zogene Pflichtangaben zu enthalten (z.B. gemäß § 312c BGB in Verbindung mit der BGB-Informationsverordnung, kurz BGB-InfoVO). Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, setzt sich der Händler der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Gewerbliche eBay-Angebote sollten deshalb mindestens die folgenden Angabenenthalten:

Informationen zur Identität des Unternehmens (verwechslungsfreie, ladungsfähige Anschrift). Dazu zählen neben der Firmenanschrift inkl. Telefonnummer und E-Mail Adresse auch eventuelle Handelsregistereintragungen, die Benennung des Geschäftsinhabers, Geschäftsführers oder bei juristischen Personen einer sonstigen vertretungsberechtigten Person sowie die Umsatzsteuer- bzw. die Umsatzsteuer- Identnummer. Soweit das Angebot dies erfordert, sind auch berufsrechtliche Angaben zu machen.

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Die Informationspflichten des gewerblichen Verkäufers(Fortsetzung)

Eine genaue Beschreibung der angebotenen Ware oder Dienstleistung. Bei gebrauchten Waren hat der Verkäufer ungefragt alle ihm bekannten Mängel der Kaufsache anzu- geben, andernfalls kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Handyverträgen) ist auch die Mindestvertragslaufzeit anzugeben.

Der Preis der Ware sowie eventuelle Nebenkosten (Versand-, Verpackungs- oder sonstige Kosten) müssen der Auktionsbeschreibung eindeutig zu entnehmen sein. Dabei können Einzelheiten hinsichtlich der Nebenkosten auf einer anderen Seite als der Angebotsseite genannte werden, wenn die Angebotsseite einen deutlich sichtbaren und unmissverständlichen Link auf diese Seite enthält. Aus Gründen der Fairness und der Streitvermeidung ist es jedoch sinnvoll alle relevanten Daten bereits auf der Angebots- seite bereit zu stellen.

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Die Informationspflichten des gewerblichen Verkäufers(Fortsetzung)

Eine vollständige Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht bzw. ein alternativ zu gewährendes Rückgaberecht. Hierzu kann das gesetzliche Muster, welches als Anlage diesem Leitfaden beigefügt ist, verwendet werden. Auch die Widerrufsbelehrung kann auf einer Drittseite beherbergt werden, wenn die Angebotsseite einen deutlich sichtbaren und unmissverständlichen Link enthält.

Gleiches gilt für vom Verkäufer zu verwendende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen zudem noch in einer wiedergabefähigen Form speicherbar sein (§ 312e BGB).

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Abmahnungen

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Abmahnungen

Fehlen die obigen Pflichtangaben, setzt sich der gewerbliche Verkäufer der Gefahr einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände wegen eines wettbe-werbswidrigen Verhaltens aus. Diese Abmahnung enthält neben einer strafbewährten Unterlassungserklärung meist auch eine anwaltliche Gebührenrechnung, deren Kosten der Abgemahnte, im Falle einer berechtigten Abmahnung, zu tragen hat. Deshalb sollten gewerbliche Verkäufer, die unsicher sind, ob ihr Internetauftritt den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ob eine ausgesprochene Abmahnung rechtens ist, anwaltlichen Rat einholen.

Private Verkäufer können zwar nicht wegen einer wettbewerbsrechtlichen Verfehlung (§§ 1 ff. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG) belangt werden. Jedoch ist die Abgrenzung zwischen einem privaten und einem gewerblichen Angebot, gerade bei den über die Internetplattform eBay angebotenen Waren und Dienstleistungenschwierig zu beurteilen. So kann ein eifriger Hobbyverkäufer, aufgrund einer Vielzahl von ihm angebotenen Waren ungewollt zum gewerblichen Anbieter werden. Denn nicht der Wille des Verkäufers ist bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um einen gewerb-lichen oder privaten Anbieter handelt maßgeblich, sondern dessen Auftreten bei eBay. Es gibt diesbezüglich weder eine abschließende gesetzliche Regelung noch eine eindeutige Rechtsprechung.

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Abmahnungen (Fortsetzung)

Die folgende Rechtsprechungsübersicht kann einige nützliche Anhaltspunkte für eine richtige Einschätzung dieser Problematik liefern:

Bei mehr als 250 Verkäufen in 31 Monaten und einer Registrierung als Powerseller liegt die Unternehmereigenschaft vor (OLG Koblenz, Az: 5 U 1145/05).

Wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen anbietet ist Unternehmer (LG Hannover, Az: 18 O 115/05).

Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und im größeren Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden (LG Schweinfurt, Az: 110 O 32/03).

Unternehmer ist, wer bei eBay innerhalb von fünf Monaten 39 Verkäufe vorweisen kann (LG Berlin, Az: 103 U 149/01).

68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Az: 6 U 149/04).

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Abmahnungen (Fortsetzung)

Werbung mit nicht angebotenen Markennamen

Häufig verwenden Verkäufer den Markennamen eines namenhaften Herstellers in der Überschrift oder in der Auktionsbeschreibung oder sie vergleichen ihre Ware mit der eines namenhaften Herstellers, um so einen größeren Kundenkreis zu erreichen. In diesen Fällen setzen sich sowohl gewerbliche als auch als auch private Anbieter dem Risiko einer berechtigten, kostenpflichtigen und strafbewährten Abmahnung aus. Denn indiesen Fällen kann neben einem für gewerbliche Anbieter relevanten Wettbewerbsverstoßauch ein für private Anbieter maßgeblicher Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen. Deshalb sollten alle Anbieter bei eBay von der Verwendung dieses Werbehilfsmittels absehen.

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