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Stoetkamp
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155
3
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265
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2
270
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32
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37
54
38
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96
13
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18
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9
272
18
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37
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24
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6
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12
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30
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54
7
54
17
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30
79
54
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96
8
96
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36
15
36
28
54
34
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36
54
39
54
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261
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29
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19
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43
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17
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261
32
164
2
101
9
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10
54
48
99
1
101
27
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2
75
15
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21
54
49
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9
77
3
54
21
54
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259
34
254
12
256
9
125
14
252
22
246
40
10
12
32
40
12
12
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6
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4
71
5
71
3
259
35
96
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12
19
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163
19
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22
99
21
163
16
15
6
99
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45
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160
162
1
12
11
160
10
160
7
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8
126
11
88
1
54
47
12
56
75
14
96
15
163
32
75
7
68
4
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Auf dem Truper Moorland
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FH = 9,0 m
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WA
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FH = 9,0 m
EFH = 0,30 m
Q8
WA
0,3
Ia
ED
FH = 9,0 m
EFH = 0,30 m
I
Q7
FH = 9,0 m
EFH = 0,30 m
aE
0,3
1Wo
WA
Q3
WA
0,3
Ia
ED
FH = 9,0 m
EFH = 0,30 m
T.F. 5.10
T.F. 5.8
T.F. 5.8
T.F. 5.9
T.F. 5.1
T.F. 5.1
T.F. 5.9
T.F. 5.8
T.F. 5.9
T.F. 5.9
T.F. 5.1
T.F. 5.9
T.F. 5.9
T.F. 5.1
T.F. 5.1
T.F. 5.8
T.F. 5.8
T.F. 5.1
T.F. 5.1
T.F. 5.9
T.F. 5.9
T.F. 5.1
T.F. 5.1
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5
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7
T.F. 5.5
T.F. 5.5
T.F. 5.5
T.F. 5.5
T.F. 5.2
T.F. 5.6
T.F. 5.8
T.F. 6.1
T.F. 4.1
4
3
3
3
2
3
3
3
3
3
2
3
3
3
1
5
1
3
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3
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3
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1
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0
3
1
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1
1
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3
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3
3
6
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6
2
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5
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,
1
1
2
2
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1
2
3
F-A
F-A
F-A
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1
2
3
GFL 3
GFL 3
3
1
2
3
1
6
2
3
T.F. 5.11
1
.
L
a
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w
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r
Auf dem Truper Moorland
259
34
T.F. 5.3
T.F. 5.8
Ausgleichsfläche A1
A
A
A
4
I
Q5
FH = 9,0 m
EFH = 0,30 m
aE
0,3
2Wo
WA
I
Q4
FH = 9,0 m
EFH = 0,30 m
aE
0,3
2Wo
WA
Pr
T.F. 5.1
Bebauungsplan
Nr. 106
"Golfplatz Lilienthal"
Bebauungsplan
Nr.68
"Kleinmoor II"
Bebauungs-
plan Nr.60A
"Kleinmoor I"
Bebauungs-
plan Nr.88
"Klostermoor"
Bebauungsplan Nr. 21
"Trupermoor III"
A
A
A
274
159
153
W
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g
W
e
g
W
e
g
Golfplatz
Teich
Clubhaus
2
0
2
.
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m
m
1
.
L
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Erste Linie an der Landwehr
150
3
137
190
2
140
2
209
1
135
1
270
1
187
1
143
271
2
272
4
273
274
137
6
180
1
308
205
142
1
153
311
203
186
1
148
2
309
205
137
5
181
1
206
159
199
2
201
2
155
3
310
204
Zweite Linie
an der Landwehr
T.F. 5.13
T.F. 5.3
T.F. 5.14
T.F. 5.3
Maßstab 1 : 1.000 Planzeichenerklärung
Datum:
Bauvorhaben:
1 : 1.000
ENTWURF
08.11.2018
Planstand:
Maßstab:
DER BÜRGERMEISTER
AUFGESTELLT DURCH
GEMEINDE LILIENTHAL
Gemeinde Lilienthal
Landkreis Osterholz
BEBAUUNGSPLAN NR. 88
"Klostermoor" - 1. Änderung
bei gleichzeitiger Aufhebung der örtlichen
Bauvorschrift über Gestaltung
Übersichtskarte 1:10.000
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-,
§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-)
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, § 16 BauNVO)
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
Firsthöhe als Höchstmaß
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)
Abweichende Bauweise
Baugrenze
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)
öffentliche Straßenverkehrsflächen
0,3
I
a
nur Einzelhäuser zulässig
Erdgeschossfußbodenhöhe als HöchstmaßEFH = 0,30 m
FH = 9,0 m
Nord
Straßenbegrenzungslinie
Grünflächen
(§ 9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB)
Öffentliche Grünflächen
Spielplatz
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauNVO)
WA
1WoWA
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässigED
E
Private Grünflächen
Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den
Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
(§ 9 Abs.1 Nr.16 und Abs.4, § 40 Abs.1 Nr.13 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz
und die Regelung des Wasserabflusses
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs.1 Nr.20 und Abs.6 BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs.1 Nr.25a Abs.6 und Abs.6 BauGB)
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern
(§ 9 Abs.1 Nr.25b, Abs.6 und § 41 Abs.2 und § 213 BauGB)
Erhaltung: Bäume
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6, § 40 Abs.1 Nr.14 BauGB)
Sonstige Planzeichen
GF-1
Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Hinweis
T.F. 4.1
z.B.
Bezeichnung der Quartiersz.B. Q2
Prägnante Bäume ausserhalb des Geltungsbereiches
Nord
Sichtdreieck
Festsetzung von Straßenhöhen (OK Fahrbahn in m über NHN), Basispunkt für sich
darauf beziehende Firtstoberkanten (FH) und Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH)OK 5,10
z.B.
PRÄAMBEL
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 der
Kommunalverfassung des Landes Niedersachsen (NKomVG) hat der Rat der
Gemeinde Lilienthal den Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung
bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen
Festsetzungen, als Satzung beschlossen.
Lilienthal, den .................. ................................
Bürgermeister
VERFAHRENSVERMERKE
Aufstellungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lilienthal hat in seiner Sitzung am
04.03.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung
beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 10.09.2016 durch die
Wümme-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.
Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister
................................
Planunterlage
Kartengrundlage: Liegenschaftskarte
Maßstab 1:1.000
„Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen
Vermessungs- und Katasterverwaltung
© 2014
Landesamt für Geoinformation
und Landesvermessung Niedersachsen
Regionaldirektion (Otterndorf)
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die
städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze
vollständig nach (Stand vom ................... ).
Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen
geometrisch einwandfrei.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei
möglich.
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
Regionaldirektion Otterndorf
-Katasteramt Osterholz-Scharmbeck - Osterholz-Scharmbeck,den
..................
................................
(Unterschrift)
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor"- 1. Änderung wurde
ausgearbeitet von der Sweco GmbH, Bremen.
Bremen, den .................. ................................
(Planverfasser)
Öffentliche Auslegung
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lilienthal hat in seiner Sitzung am
15.05.2018 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung
und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ................... durch die
Wümme-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung haben vom ................... bis
................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister
................................
Satzungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Lilienthal hat den Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1.
Änderung nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner
Sitzung am .................. als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung
beschlossen.
Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister
................................
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB nicht
genehmigungspflichtig.
Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist am .................. durch die
Wümme-Zeitung bekannt gemacht worden.
Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist damit am ..................
rechtsverbindlich geworden.
Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister
................................
Verletzung von Vorschriften
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 88 "Kloster-
moor" - 1. Änderung ist die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen des
Bebauungsplans gem. § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden.
Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister
................................
Verfahrensvermerke Textliche Festsetzungen
L-2
Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Pr
Ö
Gehölzbestand
Gehölzbestand
Flächen für Versorgungsanlagen
Elektrizität / Trafostation
Flächen für Versorgungsanlagen
(§ 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB)
Planverfasser:
Projekt-Datei:
181108-BP88_1Ä Entwurf-Bs.dwg
Projektleitung: CAD-Bearb.: geprüft: Projekt.-Nr.:
W. Böschen
D. Kreuzhernes
Bearb.:
0310-13-016
Sweco GmbH
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 28359 Bremen Telefon +49 421 20 32 6
0 10 20 30 40 50 m
Hinweise
Rechtliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung
Planteil A - Zeichnerische Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung
Nachrichtliche Darstellung
Kennzeichnung der textlichen Festsetzungen
Denkmal ausserhalb des Geltungsbereiches
Hofstelle "Im Dorfe 1"
Gesamtanlage (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegt
D
Rechtkräftiger Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" Maßstab 1 : 2.500
Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
(§ 9 Abs.1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
Kennzeichnung der Baum Kronentraufbereiche
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhalten Schutzflächen (wegen möglicher
Lärmüberschreitung durch landwirtschaftliche Maschinen)
(§ 9 Abs.1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
D. Kreuzhermes
private Straßenverkehrsflächen
private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
PKW-Stellplatzfläche
H1 Einfügen in bestehende Rechtsverhältnisse
Mit Bekanntwerden dieses Planes treten innerhalb seines Geltungsbereiches sämtliche Festsetzungen
und örtliche Bauvorschriften über Gestaltung bisheriger Bebauungspläne außer Kraft.
H2 Denkmalschutz
Sollten im Boden Sachen oder Spuren gefunden werden (dies können u.a. sein: Tongefäßscherben,
Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch
in geringen Spuren), bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Boden-
funde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als unterer Denkmalschutzbehörde, dem
Nds. Landesamt für Denkmalpflege oder der Gemeinde anzuzeigen (§ 14 Niedersächsisches Denkmal-
schutzgesetz - NDSchG). Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet.
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach
der Anzeige unverändert zu lassen, und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen.
H3 Kampfmittelbeseitigung
Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist
umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungs-
dienst direkt zu benachrichtigen.
H4 Zulässigkeiten in den Sichtdreiecken
Bezogen auf die Fahrbahnoberkante sind in den Sichtdreiecken nur solche bauliche Anlagen, Pflanzen
und Gehölze zulässig, die eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
H5 Niederschlagswasser
Gemäß § 96 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sind die Grundstückseigentümer zur
Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde
den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesam-
meltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
Gemäß Deutscher Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), Arbeitsblatt
DWA-A138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" darf
der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren maximalen
Grundwasserstand das Mindestmaß von 1,00 m nicht unterschreiten.
H6 Entfernung von Gehölzen
Um die Beunruhigung, Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren zu vermeiden, darf die
Entfernung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen nur in der Zeit
vom 01.Oktober bis 28.Februar vorgenommen werden. Weitere Vorgaben sind den §§ 39 und 44 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu entnehmen.
H7 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Vor der Fällung von Bäumen und Sträuchern sind diese auf besetzte Nester und Bruthöhlen von
gefährdeten Vogelarten und Quartiere von Fledermäusen zu überprüfen. Soweit besetzte nicht
dauerhafte Nester, Bruthöhlen oder Quartiere von gefährdeten Vogelarten oder Fledermäusen
gefunden werden, sind, um die Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und eine Tötung
und Störung von Tieren zu vermeiden, Bäume und Sträucher außerhalb der Brutzeit (Anfang März
bis Ende August) und Aufzucht zu fällen. Werden dauerhafte Nester, Bruthöhlen oder Quartiere von
gefährdeten Vogelarten oder Fledermäusen gefunden, ist die untere Naturschutzbehörde umgehend
zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
H8 Räumstreifen am Landwehrgraben
Entlang des Landwehrgraben I (Gewässer III. Ordnung) ist ein Räumstreifen vorzusehen. Innerhalb
dieses Räumstreifens sind Anpflanzungen vorzunehmen. Diese müssen einen Abstand von 1 m zur
Böschung einhalten. Die Räumfähigkeit des Gewässers einschränkende Äste sind regelmäßig zurück-
zuschneiden. Eine etwaige Beseitigung, die durch die Grabeninstandhaltung bzw. -bewirtschaftung
nötig wird, ist durch die Eigentümer hinzunehmen. Es gilt die Satzung des GLV Teufelsmoor.
H9 Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), insbesondere
die folgenden, in der Planurkunde in Bezug genommenen DIN-Vorschriften und sonstigen Vor-
schriften, können im Rathaus der Gemeinde Lilienthal, Fachbereich III -Baudienste-, Klosterstraße 16,
28865 Lilienthal während der Dienstzeiten eingesehen werden:
- Arbeitsblatt DWA-A 138: "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser", Ausgabe April 2005
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Unzulässigkeiten von Nutzungen in den WA-Gebieten (Allgemeinen
Wohngebieten):
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten folgende
nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen:
· Anlagen für Verwaltungen
· Gartenbaubetriebe
· Tankstellen
· Betriebe des Beherbergungsgewerbes
1.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen und Neben-
anlagen nach § 14 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig.
1.3 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind in allen Baugebieten
ausnahmsweise zulässig.
1.4 Im Quartier Q7 wird die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf eine
Wohneinheit, in den Quartieren Q4 und Q5 auf je zwei Wohneinheiten begrenzt.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens (EFH) darf, gemessen von der
Oberkante Mitte fertiger Straße bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden, in
der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite 0,30 m nicht überschreiten.
2.2 Die maximale Firsthöhe (FH) (gemessen von der Oberkante fertiger
Erdgeschossfußboden, in der Mitte der Gebäude) darf max. 9,00 m nicht
überschreiten.
2.3 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf ausnahmsweise durch Technik-
aufbauten, Aufzugüberfahrten, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, zur Nutzung
regenerativer Energien und eingehauste Treppenausstiege um bis zu maximal
1,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind einzuhausen.
(Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB)
3. Bauweise
3.1 Es wird eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt (§ 22 Abs. 4 BauNVO), in der
die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser oder Doppelhäuser zu
errichten sind. Die Länge der Einzelhauser darf höchstens 20,00 m und die der
Doppelhäuser 25,00 m betragen.
4. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
4.1 Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Pkw Stellplatzfläche“ in
Quartier 2 darf je Baugrundstück für eine Grundstückszufahrt unterbrochen
werden. Die maximale Breite einer Grundstückszufahrt darf 4,00 m nicht
überschreiten. Es ist je Baugrundstück nur eine Grundstückszufahrt zulässig.
5. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
5.1 In den Quartieren Q1 - Q6 sowie Q8 sind zur offenen Landschaft hin mindestens
einreihige Hecken mit folgenden heimischen Gehölzarten zu pflanzen. Die
Pflanzungen sind unmittelbar nach Innutzungnahme der unmittelbar zugehörigen
Baugrundstücke durch den Eigentümer anzulegen, dauerhaft zu erhalten und
eventuelle Abgänge zu ersetzen.
Gehölzarten:
· Sorbus aucuparia - Eberesche
· Alnus glutinosa - Erle
· Salix aurita - Ohr-Weide
· Rhamnus frangula - Faulbaum
· Cornus mas - Kornelkirsche
· Cornus sanguinea - Hartriegel
· Ligustrum vulgare - Gemeiner Liguster
· Prunus spinosa - Schwarzdorn
· Viburnum opulus - Wasser-Schneeball
· Carpinus betulus - Hainbuche
· Rosa canina - Hundsrose
· Crataegus monogyna - Weißdorn
· Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
· Corylus avellana - Hasel
· Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Als Mindestqualität sind Heister, 1,50 bis 2,00 m und leichte Sträucher, 0,60 bis
1,00 m anzusetzen. Der Pflanzabstand beträgt 1,30 m. Der Baumanteil an der
Pflanzung beträgt 25 %.
5.2 Auf der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist der vorhandene
Baumbestand dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit den Gehölzarten, die
unter der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 gelistet sind, zu ersetzen.
5.3 Kompensationsmaßnahmen auf den festgesetzten Kompensationsflächen sind
spätestens zeitgleich mit den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen, zu
verwirklichen. Träger der jeweiligen Maßnahme ist der Grundstückseigentümer.
5.4 Durch den erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft entsteht trotz der unter
der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 festgesetzten Maßnahmen ein Defizit an
Kompensationsfläche von 21.640 m². Der Ausgleich dieses Defizits erfolgt durch
die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 (anteilig), A3, A4, durch die Flächenpools II
(anteilig) und III der Gemeinde Lilienthal sowie dem Ökokonto "Otterdurchlass"
der Kommunalen Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaft Lilienthal mbH
(vgl. T.F. 5.11 bis T.F. 5.17).
5.5 Die auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzbestände sind zu erhalten und
die natürliche Sukzession ist zuzulassen, soweit der ordnungsgemäße Wasser-
abfluss nicht beeinträchtigt wird.
5.6 Bei tatsächlichem Verlust von Fledermausquartieren oder Bruthöhlen sind im
Verhältnis 1:3 künstliche, artspezifische Fledermaushöhlen / Brutvogelnisthilfen an
geeigneten Stellen (Gehölze, Gebäude) im Umfeld des Vorhabens vor
Beseitigung der Quartiere (CEF-Maßnahmen) anzubringen. Die künstlichen
Quartiere sind so lange zu erhalten und jährlich auf Funktionsfähigkeit zu
kontrollieren, bis die Ersatzpflanzungen in dieser Hinsicht funktionsfähig sind.
5.7 Auf der mit T.F. 5.7 gekennzeichneten Verkehrsfläche (Planstraße A) sind 30
heimische Laubbäume als hochstämmige Straßenbäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahme wird vom Erschließungsträger unmittelbar
nach Fertigstellung der Straße durchgeführt.
5.8 Die auf der nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzten Fläche vorhandenen
Gehölzbestände sind - mit Ausnahme der Gehölzart Spätblühende
Traubenkirsche (Prunus serotina) - zu erhalten. Abgänge sind bei entstehenden
Bestandslücken in gleicher Gehölzart zu ersetzen.
5.9 Innerhalb der gesondert gekennzeichneten Flächen sind Garagen und Stellplätze
mit ihren Zufahrten i. S. d. § 12 BauNVO, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO
sowie Lagerflächen und Abgrabungen über 0,30 m nicht zulässig.
Bodenauffüllungen sind ausschließlich mit wasser- und luftdurchlässigen
Materialien mit einer Höhe von maximal 0,20 m zulässig.
5.10 Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume auf der gekennzeichneten
Straßenverkehrsfläche können nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise
entnommen werden, wenn die Entnahme zur Anlage von Grundstückszufahrten
notwendig ist. Die maximale Breite einer Grundstückszufahrt darf 4,0 m nicht
überschreiten. Es ist je Baugrundstück nur eine Grundstückszufahrt zulässig.
5.11 Ausgleich A1 auf der Fläche Gemarkung Lilienthal, Flur 12, Flurstück 62/6
Auf der 5.480 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine naturnahe Gehölzfläche zu
entwickeln. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die
Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den
Quartieren Q1 und Q2 umgesetzt.
Feuerwehr- Aufstellfläche
F-A
GFL-3
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger
sowie der Ver- und Entsorgungsträger
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Planteil B - Ausgleichsfläche A2 M. 1:2.500
Ausgleichsfläche A2:
Gemarkung Lilienthal,
Flur 9, Flurstück 234/10
Planteil C - Ausgleichsflächen A3 und A4 M. 1:2.500
Ausgleichsfläche A3:
Gemarkung Worphausen,
Flur 5, Flurstück 180/1
Ausgleichsfläche A4:
Gemarkung Worphausen,
Flur 5, Flurstück 310/204
5.12 Externer Ausgleich A2 auf einer Teilfläche Gemarkung Lilienthal, Flur 9, Flurstück
234/10
Auf der 2.923 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ist mesophiles Grünland zu entwickeln.
Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen
werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in dem Quartier Q8
umgesetzt.
5.13 Externer Ausgleich A3 auf der Fläche Gemarkung Worphausen, Flur 5, Flurstück
180/1
Auf der 3.189 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ist mesophiles Grünland zu entwickeln.
Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen
werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den Quartieren
Q3 und Q7 umgesetzt.
5.14 Externer Ausgleich A4 auf einer Teilfläche Gemarkung Worphausen, Flur 5,
Flurstück 310/204
Auf der 450 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine 2,5 m breite Gehölzhecke auf einer
Länge von 180 m anzulegen. Hierbei sind die unter T.F. 5.1 gelisteten
Gehölzarten zu verwenden. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht
ausgeführt. Die Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der
Baumaßnahme in den Quartieren Q3 und Q7 umgesetzt.
5.15 Externer Ausgleich auf den Flächen zwischen Viehgraben und dem 4.
Bauabschnitt der Lilienthaler Allee (Flächenpool II) auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen
Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von 40.031 m²
1) Naturnaher Ausbau der Alten Wörpe auf einem ca. 200 m langen und des
Viehgrabens auf einem ca. 490 m langen Gewässerabschnitt.
2) Entwicklung der derzeitigen Grünlandflächen zu einem Mosaik vielfältiger,
artenreicher, feuchtegeprägter Grünlandbiotope (Biotoptypen Mesophiles
Grünland mäßig feuchter Standorte, Nasswiese, Landröhricht, Sumpf).
3) Entwicklung von 4.000 m² naturnahen Gehölzflächen. Diese sind als
Initialpflanzungen räumlich verteilt als jeweils 300-500 m² große Feldgehölze
anzulegen.
Alle Maßnahmen wurden nach wasserrechtlicher Genehmigung bereits durch die
Gemeinde umgesetzt.
Für den externen Ausgleich wird dem vorliegenden Bebauungsplan von der
Gesamtfläche des Flächenpool II eine Teilfläche von 8.207 m² durch die
Gemeinde bereitgestellt.
5.16 Externer Ausgleich auf der Fläche „Ehemalige Gemeindestraße Moorhausen“
(Flächenpool III) auf von der Gemeinde bereitgestellter Fläche
Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von 1.950 m²
1) Entwicklung der entsiegelten Fläche zu einer naturnahen Waldfläche.
2) Wurzelschonende Entfernung des Straßenunterbaues aus Sand.
3) Entwicklung von zwei jeweils 5 x 12 m großen Dornengebüschen als
Waldmantel an den ehemaligen Straßeneinfahrten. Hierzu werden Dornen-
gebüsche als Initialpflanzungen gesetzt.
4) Pflanzung von 5 jeweils ca. 100 m² großen Baumgruppen mit standort-
heimischen Baumarten auf der inneren Fläche. Die restlichen Flächen sollen der
natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen bleiben.
Alle Maßnahmen sind gleichzeitig durch die Gemeinde, spätestens mit Beginn der
Baumaßnahmen in den Baugebieten umzusetzen.
Für den externen Ausgleich wird dem vorliegenden Bebauungsplan die
Gesamtfläche des Flächenpool III von 1.950m² durch die Gemeinde
bereitgestellt.
5.17 Externer Ausgleich durch Ökokonto „Otterdurchlass“ (außerhalb des
Geltungsbereiches)
Das Ökokonto „Otterdurchlass“ besitzt ein Kompensationspotenzial, welches
einem Flächenwert von 25.563 m² entspricht.
Für den externen Ausgleich wird dem vorliegenden Bebauungsplan eine
Teilfläche des Ökokonto „Otterdurchlass“ von 2.910 m² durch die
Kommunalen Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaft Lilienthal mbH
bereitgestellt.
6. Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehr-
ungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
6.1 Angrenzend an das Quartier Q4 befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. In
dem gekennzeichneten Bereich können deshalb die schalltechnischen
Orientierungswerte nach dem Beiblatt zur DIN 18005 überschritten werden.
Deshalb ist eine Nutzung des gekennzeichneten Bereiches als Allgemeines
Wohngebiet nicht zulässig. Die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet kann erst
nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen.
Stellplatz für Abfallbehälter
A