1
Stoetkamp 15 21 234/6 234/9 234/2 234/7 214/1 234/8 407/5 T.F. 5.12 T.F. 5.3 19 58 40 27A 30 5 49 40 32 31 33 38A 6 6 24 12 56 44 60 55 22 31 28 10 49 45 45 23 12A 54 21 56 51 70 66 39 20 46 19 29 9 17 28 38 42 28 58 8B 17 48 47 32A 12 23 23 48 32 47 15 37 36 34 22 21 27 1 27 54 42 43 26 30 22 26 19 33 18 45 41 50 2 42 15 27 18 43 20 31 60 41 24 16 40 16 44 36 44 14 14 47 25A 52 6 51 20 34 39 41 8 20 54B 64 1A 17 23 29 38 54A 22 7 8A 25 13 62 33 45 32 49A 41 10 26 43 18 26 24 24 18 53 46 53 68 2A 36 39 30 38 49 34 37 11 27 19 4 23 21 31 8 29A 4 15 33 17 13 29 23 12 25 35 35 4 2B 2C 46A 46 26A 31A 77 164 3 163 6 160 20 163 29 163 15 160 23 163 13 163 25 163 27 163 33 347 6 167 1 163 22 161 15 5 58 3 36 24 81 13 259 36 12 38 12 25 81 5 22 1 81 11 261 46 40 23 81 12 40 33 15 2 24 7 15 3 75 13 96 3 33 7 96 5 129 6 10 8 81 6 15 7 81 4 128 2 81 10 80 1 54 41 54 43 40 38 40 25 163 17 81 8 81 9 96 17 160 28 160 27 267 24 267 31 261 52 267 36 96 7 160 6 163 20 261 54 155 3 36 23 36 26 12 26 241 8 163 8 265 11 270 13 265 15 265 24 270 44 272 24 272 2 270 38 54 32 81 2 54 37 54 38 270 41 96 19 96 13 96 14 96 18 33 9 77 7 75 12 272 13 272 4 265 25 90 2 261 41 272 20 72 1 272 9 272 18 12 53 12 37 24 8 24 4 24 6 12 50 12 51 12 49 12 52 12 40 12 55 36 30 40 30 40 34 12 47 12 44 12 48 40 31 40 32 40 5 36 16 36 17 12 1 36 20 36 19 36 12 36 29 12 10 36 6 36 10 12 12 33 3 33 2 101 7 101 10 101 12 99 13 101 28 101 26 101 20 99 8 101 11 68 5 68 2 12 28 12 30 12 27 12 39 54 22 54 7 54 17 54 30 79 54 6 77 8 96 8 96 10 36 15 36 28 54 34 54 36 54 39 54 44 261 44 270 29 99 19 270 28 270 39 261 47 99 15 265 3 267 32 270 31 261 45 265 5 261 43 265 7 270 19 99 11 261 42 99 17 261 38 87 3 87 4 270 46 270 42 96 22 40 18 15 4 270 35 265 9 50 5 272 23 24 5 68 6 62 3 127 2 163 11 160 8 101 5 270 40 54 26 99 18 54 24 12 41 62 4 62 6 50 8 50 7 54 46 261 32 164 2 101 9 50 10 54 48 99 1 101 27 71 2 75 15 96 21 54 49 62 5 77 9 77 3 54 21 54 31 259 34 254 12 256 9 125 14 252 22 246 40 10 12 32 40 12 12 16 101 6 71 4 71 5 71 3 259 35 96 20 163 30 12 19 58 2 85 2 64 1 163 19 99 22 99 21 163 16 15 6 99 12 270 45 54 12 160 162 1 12 11 160 10 160 7 101 8 126 11 88 1 54 47 12 56 75 14 96 15 163 32 75 7 68 4 270 43 Heideweg Im Dorfe Teich Teich Weg Weg Weg Weg Weg Heideweg Im Dorfe Teich Teich Weg Weg Weg Weg Weg Heideweg Im Dorfe Im Dorfe Auf dem Truper Moorland Am Saatmoor Am Saatmoor Richtpad D Ö Ö Pr Pr Q2 WA 0,3 I a E FH = 9,0 m EFH = 0,30 m Q6 WA 0,3 I a ED FH = 9,0 m EFH = 0,30 m Q1 WA 0,3 I a ED FH = 9,0 m EFH = 0,30 m Q8 WA 0,3 I a ED FH = 9,0 m EFH = 0,30 m I Q7 FH = 9,0 m EFH = 0,30 m a E 0,3 1Wo WA Q3 WA 0,3 I a ED FH = 9,0 m EFH = 0,30 m T.F. 5.10 T.F. 5.8 T.F. 5.8 T.F. 5.9 T.F. 5.1 T.F. 5.1 T.F. 5.9 T.F. 5.8 T.F. 5.9 T.F. 5.9 T.F. 5.1 T.F. 5.9 T.F. 5.9 T.F. 5.1 T.F. 5.1 T.F. 5.8 T.F. 5.8 T.F. 5.1 T.F. 5.1 T.F. 5.9 T.F. 5.9 T.F. 5.1 T.F. 5.1 T.F. 5.7 T.F. 5.5 T.F. 5.5 T.F. 5.5 T.F. 5.5 T.F. 5.2 T.F. 5.6 T.F. 5.8 T.F. 6.1 T.F. 4.1 4 3 3 3 2 3 3 3 3 3 2 3 3 3 1 5 1 3 PLANSTRASSE A 3 3 GF 1 3 L 2 3 5 9 3 5 3 9 3 3 2 2 3 1 1 1 L 2 3 GF 1 8 5 5 3 3 4.5 3 16 9 16,5 8 8 9,3 3 10 5 5 3 1 16,35 3 3 15 3 12 5 8 3 20 10 3 15 25 3 1 14,35 3 3 6,6 2,5 9,1 12 2 7 12 3 F-A F-A F-A 7 12 3 GFL 3 GFL 3 3 12 3 16 2 3 T.F. 5.11 1. Landwehr Auf dem Truper Moorland 259 34 T.F. 5.3 T.F. 5.8 Ausgleichsfläche A1 A A A 4 I Q5 FH = 9,0 m EFH = 0,30 m a E 0,3 2Wo WA I Q4 FH = 9,0 m EFH = 0,30 m a E 0,3 2Wo WA Pr T.F. 5.1 Bebauungsplan Nr. 106 "Golfplatz Lilienthal" Bebauungsplan Nr.68 "Kleinmoor II" Bebauungs- plan Nr.60A "Kleinmoor I" Bebauungs- plan Nr.88 "Klostermoor" Bebauungsplan Nr. 21 "Trupermoor III" 274 159 153 Weg Weg Weg Golfplatz Teich Clubhaus 20 2. Landwehrdamm Dritter Landwehrdamm 1. Landwehr Erste Linie an der Landwehr 150 3 137 190 2 140 2 20 1 135 1 270 1 187 1 143 271 2 272 4 273 274 137 6 180 1 308 205 142 1 153 311 203 186 1 148 2 30 20 137 5 181 1 206 159 199 2 201 2 155 3 310 204 Zweite Linie an der Landwehr T.F. 5.13 T.F. 5.3 T.F. 5.14 T.F. 5.3 Maßstab 1 : 1.000 Planzeichenerklärung Datum: Bauvorhaben: 1 : 1.000 ENTWURF 08.11.2018 Planstand: 0DVWDE DER BÜRGERMEISTER AUFGESTELLT DURCH GEMEINDE LILIENTHAL Gemeinde Lilienthal Landkreis Osterholz BEBAUUNGSPLAN NR. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung bei gleichzeitiger Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung Übersichtskarte 1:10.000 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB) Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 0D GHU EDXOLFKHQ 1XW]XQJ (§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, § 16 BauNVO) Grundflächenzahl Zahl der Vollgeschosse Firsthöhe als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) Abweichende Bauweise Baugrenze 9HUNHKUVIOlFKHQ (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) öffentliche Straßenverkehrsflächen 0,3 I a nur Einzelhäuser zulässig Erdgeschossfußbodenhöhe als Höchstmaß EFH = 0,30 m FH = 9,0 m Nord Straßenbegrenzungslinie *UQIOlFKHQ (§ 9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB) Öffentliche Grünflächen Spielplatz Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauNVO) WA 1Wo WA nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig ED E Private Grünflächen :DVVHUIOlFKHQ XQG )OlFKHQ IU GLH :DVVHUZLUWVFKDIW GHQ Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs.1 Nr.16 und Abs.4, § 40 Abs.1 Nr.13 BauGB) Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20 und Abs.6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs.1 Nr.25a Abs.6 und Abs.6 BauGB) Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern (§ 9 Abs.1 Nr.25b, Abs.6 und § 41 Abs.2 und § 213 BauGB) Erhaltung: Bäume 3ODQXQJHQ 1XW]XQJVUHJHOXQJHQ 0DQDKPHQ XQG )OlFKHQ IU 0DQDKPHQ zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6, § 40 Abs.1 Nr.14 BauGB) Sonstige Planzeichen GF-1 Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger (§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Hinweis T.F. 4.1 z.B. Bezeichnung der Quartiers z.B. Q2 Prägnante Bäume ausserhalb des Geltungsbereiches Nord Sichtdreieck Festsetzung von Straßenhöhen (OK Fahrbahn in m über NHN), Basispunkt für sich darauf beziehende Firtstoberkanten (FH) und Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) OK 5,10 z.B. 35b$0%(/ Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 der Kommunalverfassung des Landes Niedersachsen (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Lilienthal den Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen. Lilienthal, den .................. ................................ Bürgermeister VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lilienthal hat in seiner Sitzung am 04.03.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 10.09.2016 durch die Wümme-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht. Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister ................................ Planunterlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab 1:1.000 Quelle: $XV]XJ DXV GHQ *HREDVLVGDWHQ GHU 1LHGHUVlFKVLVFKHQ Vermessungs- und Katasterverwaltung /DQGHVDPW IU *HRLQIRUPDWLRQ und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion (Otterndorf) Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom ................... ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Otterndorf -Katasteramt Osterholz-Scharmbeck - Osterholz-Scharmbeck,den .................. ................................ (Unterschrift) Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor"- 1. Änderung wurde ausgearbeitet von der Sweco GmbH, Bremen. Bremen, den .................. ................................ (Planverfasser) gIIHQWOLFKH $XVOHJXQJ Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lilienthal hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ................... durch die Wümme-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung haben vom ................... bis ................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister ................................ Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Lilienthal hat den Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am .................. als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister ................................ Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB nicht genehmigungspflichtig. Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist am .................. durch die Wümme-Zeitung bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist damit am .................. rechtsverbindlich geworden. Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister ................................ Verletzung von Vorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 88 "Kloster- moor" - 1. Änderung ist die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplans gem. § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden. Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister ................................ Verfahrensvermerke Textliche Festsetzungen L-2 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger (§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Pr Ö Gehölzbestand Gehölzbestand Flächen für Versorgungsanlagen Elektrizität / Trafostation )OlFKHQ IU 9HUVRUJXQJVDQODJHQ (§ 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB) Planverfasser: Projekt-Datei: 181108-BP88_1Ä Entwurf-Bs.dwg Projektleitung: CAD-Bearb.: geprüft: Projekt.-Nr.: W. Böschen D. Kreuzhernes Bearb.: 0310-13-016 Sweco GmbH Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 28359 Bremen Telefon +49 421 20 32 6 0 10 20 30 40 50 m Hinweise Rechtliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanzV) in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung 1LHGHUVlFKVLVFKH %DXRUGQXQJ 1%DX2 in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung 1LHGHUVlFKVLVFKHV .RPPXQDOYHUIDVVXQJVJHVHW] 1.RP9* in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung 1LHGHUVlFKVLVFKHV $XVIKUXQJVJHVHW] ]XP %XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW] 1$*%1DW6FK* in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung 1LHGHUVlFKVLVFKHV 'HQNPDOVFKXW]JHVHW] 1'6FK* in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung 1LHGHUVlFKVLVFKHV :DVVHUJHVHW] 1:* in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung Planteil A - Zeichnerische Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung Nachrichtliche Darstellung Kennzeichnung der textlichen Festsetzungen Denkmal ausserhalb des Geltungsbereiches Hofstelle "Im Dorfe 1" Gesamtanlage (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegt D Rechtkräftiger Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" Maßstab 1 : 2.500 Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs.1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) Kennzeichnung der Baum Kronentraufbereiche Umgrenzung der von der Bebauung freizuhalten Schutzflächen (wegen möglicher Lärmüberschreitung durch landwirtschaftliche Maschinen) (§ 9 Abs.1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) D. Kreuzhermes private Straßenverkehrsflächen private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung PKW-Stellplatzfläche H1 Einfügen in bestehende Rechtsverhältnisse Mit Bekanntwerden dieses Planes treten innerhalb seines Geltungsbereiches sämtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften über Gestaltung bisheriger Bebauungspläne außer Kraft. H2 Denkmalschutz Sollten im Boden Sachen oder Spuren gefunden werden (dies können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch in geringen Spuren), bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Boden- funde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als unterer Denkmalschutzbehörde, dem Nds. Landesamt für Denkmalpflege oder der Gemeinde anzuzeigen (§ 14 Niedersächsisches Denkmal- schutzgesetz - NDSchG). Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen. H3 Kampfmittelbeseitigung Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungs- dienst direkt zu benachrichtigen. H4 Zulässigkeiten in den Sichtdreiecken Bezogen auf die Fahrbahnoberkante sind in den Sichtdreiecken nur solche bauliche Anlagen, Pflanzen und Gehölze zulässig, die eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. H5 Niederschlagswasser Gemäß § 96 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesam- meltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Gemäß Deutscher Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), Arbeitsblatt DWA-A138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" darf der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren maximalen Grundwasserstand das Mindestmaß von 1,00 m nicht unterschreiten. H6 Entfernung von Gehölzen Um die Beunruhigung, Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren zu vermeiden, darf die Entfernung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen nur in der Zeit vom 01.Oktober bis 28.Februar vorgenommen werden. Weitere Vorgaben sind den §§ 39 und 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu entnehmen. H7 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Vor der Fällung von Bäumen und Sträuchern sind diese auf besetzte Nester und Bruthöhlen von gefährdeten Vogelarten und Quartiere von Fledermäusen zu überprüfen. Soweit besetzte nicht dauerhafte Nester, Bruthöhlen oder Quartiere von gefährdeten Vogelarten oder Fledermäusen gefunden werden, sind, um die Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und eine Tötung und Störung von Tieren zu vermeiden, Bäume und Sträucher außerhalb der Brutzeit (Anfang März bis Ende August) und Aufzucht zu fällen. Werden dauerhafte Nester, Bruthöhlen oder Quartiere von gefährdeten Vogelarten oder Fledermäusen gefunden, ist die untere Naturschutzbehörde umgehend zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. H8 Räumstreifen am Landwehrgraben Entlang des Landwehrgraben I (Gewässer III. Ordnung) ist ein Räumstreifen vorzusehen. Innerhalb dieses Räumstreifens sind Anpflanzungen vorzunehmen. Diese müssen einen Abstand von 1 m zur Böschung einhalten. Die Räumfähigkeit des Gewässers einschränkende Äste sind regelmäßig zurück- zuschneiden. Eine etwaige Beseitigung, die durch die Grabeninstandhaltung bzw. -bewirtschaftung nötig wird, ist durch die Eigentümer hinzunehmen. Es gilt die Satzung des GLV Teufelsmoor. H9 Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), insbesondere die folgenden, in der Planurkunde in Bezug genommenen DIN-Vorschriften und sonstigen Vor- schriften, können im Rathaus der Gemeinde Lilienthal, Fachbereich III -Baudienste-, Klosterstraße 16, 28865 Lilienthal während der Dienstzeiten eingesehen werden: - Arbeitsblatt DWA-A 138: "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser", Ausgabe April 2005 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Unzulässigkeiten von Nutzungen in den WA-Gebieten (Allgemeinen Wohngebieten): Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten folgende nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen: · Anlagen für Verwaltungen · Gartenbaubetriebe · Tankstellen · Betriebe des Beherbergungsgewerbes 1.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen und Neben- anlagen nach § 14 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig. 1.3 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind in allen Baugebieten ausnahmsweise zulässig. 1.4 Im Quartier Q7 wird die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf eine Wohneinheit, in den Quartieren Q4 und Q5 auf je zwei Wohneinheiten begrenzt. 2. 0D GHU EDXOLFKHQ 1XW]XQJ 2.1 Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens (EFH) darf, gemessen von der Oberkante Mitte fertiger Straße bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden, in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite 0,30 m nicht überschreiten. 2.2 Die maximale Firsthöhe (FH) (gemessen von der Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden, in der Mitte der Gebäude) darf max. 9,00 m nicht überschreiten. 2.3 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf ausnahmsweise durch Technik- aufbauten, Aufzugüberfahrten, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, zur Nutzung regenerativer Energien und eingehauste Treppenausstiege um bis zu maximal 1,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind einzuhausen. (Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB) 3. Bauweise 3.1 Es wird eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt (§ 22 Abs. 4 BauNVO), in der die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser oder Doppelhäuser zu errichten sind. Die Länge der Einzelhauser darf höchstens 20,00 m und die der Doppelhäuser 25,00 m betragen. 4. 9HUNHKUVIOlFKH EHVRQGHUHU =ZHFNEHVWLPPXQJ 4.1 Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Pkw Stellplatzfläche“ in Quartier 2 darf je Baugrundstück für eine Grundstückszufahrt unterbrochen werden. Die maximale Breite einer Grundstückszufahrt darf 4,00 m nicht überschreiten. Es ist je Baugrundstück nur eine Grundstückszufahrt zulässig. 5. 3ODQXQJHQ 1XW]XQJVUHJHOXQJHQ 0DQDKPHQ XQG )OlFKHQ IU 0DQDKPHQ zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 5.1 In den Quartieren Q1 - Q6 sowie Q8 sind zur offenen Landschaft hin mindestens einreihige Hecken mit folgenden heimischen Gehölzarten zu pflanzen. Die Pflanzungen sind unmittelbar nach Innutzungnahme der unmittelbar zugehörigen Baugrundstücke durch den Eigentümer anzulegen, dauerhaft zu erhalten und eventuelle Abgänge zu ersetzen. Gehölzarten: · Sorbus aucuparia - Eberesche · Alnus glutinosa - Erle · Salix aurita - Ohr-Weide · Rhamnus frangula - Faulbaum · Cornus mas - Kornelkirsche · Cornus sanguinea - Hartriegel · Ligustrum vulgare - Gemeiner Liguster · Prunus spinosa - Schwarzdorn · Viburnum opulus - Wasser-Schneeball · Carpinus betulus - Hainbuche · Rosa canina - Hundsrose · Crataegus monogyna - Weißdorn · Sambucus nigra - Schwarzer Holunder · Corylus avellana - Hasel · Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Als Mindestqualität sind Heister, 1,50 bis 2,00 m und leichte Sträucher, 0,60 bis 1,00 m anzusetzen. Der Pflanzabstand beträgt 1,30 m. Der Baumanteil an der Pflanzung beträgt 25 %. 5.2 Auf der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist der vorhandene Baumbestand dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit den Gehölzarten, die unter der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 gelistet sind, zu ersetzen. 5.3 Kompensationsmaßnahmen auf den festgesetzten Kompensationsflächen sind spätestens zeitgleich mit den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen, zu verwirklichen. Träger der jeweiligen Maßnahme ist der Grundstückseigentümer. 5.4 Durch den erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft entsteht trotz der unter der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 festgesetzten Maßnahmen ein Defizit an Kompensationsfläche von 21.640 m². Der Ausgleich dieses Defizits erfolgt durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 (anteilig), A3, A4, durch die Flächenpools II (anteilig) und III der Gemeinde Lilienthal sowie dem Ökokonto "Otterdurchlass" der Kommunalen Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaft Lilienthal mbH (vgl. T.F. 5.11 bis T.F. 5.17). 5.5 Die auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzbestände sind zu erhalten und die natürliche Sukzession ist zuzulassen, soweit der ordnungsgemäße Wasser- abfluss nicht beeinträchtigt wird. 5.6 Bei tatsächlichem Verlust von Fledermausquartieren oder Bruthöhlen sind im Verhältnis 1:3 künstliche, artspezifische Fledermaushöhlen / Brutvogelnisthilfen an geeigneten Stellen (Gehölze, Gebäude) im Umfeld des Vorhabens vor Beseitigung der Quartiere (CEF-Maßnahmen) anzubringen. Die künstlichen Quartiere sind so lange zu erhalten und jährlich auf Funktionsfähigkeit zu kontrollieren, bis die Ersatzpflanzungen in dieser Hinsicht funktionsfähig sind. 5.7 Auf der mit T.F. 5.7 gekennzeichneten Verkehrsfläche (Planstraße A) sind 30 heimische Laubbäume als hochstämmige Straßenbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahme wird vom Erschließungsträger unmittelbar nach Fertigstellung der Straße durchgeführt. 5.8 Die auf der nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzten Fläche vorhandenen Gehölzbestände sind - mit Ausnahme der Gehölzart Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) - zu erhalten. Abgänge sind bei entstehenden Bestandslücken in gleicher Gehölzart zu ersetzen. 5.9 Innerhalb der gesondert gekennzeichneten Flächen sind Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten i. S. d. § 12 BauNVO, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sowie Lagerflächen und Abgrabungen über 0,30 m nicht zulässig. Bodenauffüllungen sind ausschließlich mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien mit einer Höhe von maximal 0,20 m zulässig. 5.10 Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume auf der gekennzeichneten Straßenverkehrsfläche können nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise entnommen werden, wenn die Entnahme zur Anlage von Grundstückszufahrten notwendig ist. Die maximale Breite einer Grundstückszufahrt darf 4,0 m nicht überschreiten. Es ist je Baugrundstück nur eine Grundstückszufahrt zulässig. 5.11 Ausgleich A1 auf der Fläche Gemarkung Lilienthal, Flur 12, Flurstück 62/6 Auf der 5.480 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine naturnahe Gehölzfläche zu entwickeln. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den Quartieren Q1 und Q2 umgesetzt. Feuerwehr- Aufstellfläche F-A GFL-3 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger (§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Planteil B - Ausgleichsfläche A2 M. 1:2.500 $XVJOHLFKVIOlFKH $ Gemarkung Lilienthal, Flur 9, Flurstück 234/10 Planteil C - Ausgleichsflächen A3 und A4 M. 1:2.500 $XVJOHLFKVIOlFKH $ Gemarkung Worphausen, Flur 5, Flurstück 180/1 $XVJOHLFKVIOlFKH $ Gemarkung Worphausen, Flur 5, Flurstück 310/204 5.12 Externer Ausgleich A2 auf einer Teilfläche Gemarkung Lilienthal, Flur 9, Flurstück 234/10 Auf der 2.923 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist mesophiles Grünland zu entwickeln. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in dem Quartier Q8 umgesetzt. 5.13 Externer Ausgleich A3 auf der Fläche Gemarkung Worphausen, Flur 5, Flurstück 180/1 Auf der 3.189 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist mesophiles Grünland zu entwickeln. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den Quartieren Q3 und Q7 umgesetzt. 5.14 Externer Ausgleich A4 auf einer Teilfläche Gemarkung Worphausen, Flur 5, Flurstück 310/204 Auf der 450 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine 2,5 m breite Gehölzhecke auf einer Länge von 180 m anzulegen. Hierbei sind die unter T.F. 5.1 gelisteten Gehölzarten zu verwenden. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den Quartieren Q3 und Q7 umgesetzt. 5.15 Externer Ausgleich auf den Flächen zwischen Viehgraben und dem 4. Bauabschnitt der Lilienthaler Allee (Flächenpool II) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von 40.031 m² 1) Naturnaher Ausbau der Alten Wörpe auf einem ca. 200 m langen und des Viehgrabens auf einem ca. 490 m langen Gewässerabschnitt. 2) Entwicklung der derzeitigen Grünlandflächen zu einem Mosaik vielfältiger, artenreicher, feuchtegeprägter Grünlandbiotope (Biotoptypen Mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte, Nasswiese, Landröhricht, Sumpf). 3) Entwicklung von 4.000 m² naturnahen Gehölzflächen. Diese sind als Initialpflanzungen räumlich verteilt als jeweils 300-500 m² große Feldgehölze anzulegen. Alle Maßnahmen wurden nach wasserrechtlicher Genehmigung bereits durch die Gemeinde umgesetzt. )U GHQ H[WHUQHQ $XVJOHLFK ZLUG GHP YRUOLHJHQGHQ %HEDXXQJVSODQ YRQ GHU *HVDPWIOlFKH GHV )OlFKHQSRRO ,, HLQH 7HLOIOlFKH YRQ Pð GXUFK GLH Gemeinde bereitgestellt. 5.16 Externer Ausgleich auf der Fläche „Ehemalige Gemeindestraße Moorhausen“ (Flächenpool III) auf von der Gemeinde bereitgestellter Fläche Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von 1.950 m² 1) Entwicklung der entsiegelten Fläche zu einer naturnahen Waldfläche. 2) Wurzelschonende Entfernung des Straßenunterbaues aus Sand. 3) Entwicklung von zwei jeweils 5 x 12 m großen Dornengebüschen als Waldmantel an den ehemaligen Straßeneinfahrten. Hierzu werden Dornen- gebüsche als Initialpflanzungen gesetzt. 4) Pflanzung von 5 jeweils ca. 100 m² großen Baumgruppen mit standort- heimischen Baumarten auf der inneren Fläche. Die restlichen Flächen sollen der natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen bleiben. Alle Maßnahmen sind gleichzeitig durch die Gemeinde, spätestens mit Beginn der Baumaßnahmen in den Baugebieten umzusetzen. )U GHQ H[WHUQHQ $XVJOHLFK ZLUG GHP YRUOLHJHQGHQ %HEDXXQJVSODQ GLH *HVDPWIOlFKH GHV )OlFKHQSRRO ,,, YRQ Pð GXUFK GLH *HPHLQGH bereitgestellt. 5.17 Externer Ausgleich durch Ökokonto „Otterdurchlass“ (außerhalb des Geltungsbereiches) Das Ökokonto „Otterdurchlass“ besitzt ein Kompensationspotenzial, welches einem Flächenwert von 25.563 m² entspricht. )U GHQ H[WHUQHQ $XVJOHLFK ZLUG GHP YRUOLHJHQGHQ %HEDXXQJVSODQ HLQH 7HLOIOlFKH GHV gNRNRQWR Ä2WWHUGXUFKODVV³ YRQ Pð GXUFK GLH Kommunalen Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaft Lilienthal mbH bereitgestellt. 6. 8PJUHQ]XQJ GHU )OlFKHQ IU 1XW]XQJVEHVFKUlQNXQJHQ RGHU IU 9RUNHKU XQJHQ ]XP 6FKXW] JHJHQ VFKlGOLFKH 8PZHOWHLQZLUNXQJHQ LP 6LQQH GHV %XQGHV,PPLVVLRQVVFKXW]JHVHW]HV $EV 1U XQG $EV %DX*% 6.1 Angrenzend an das Quartier Q4 befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. In dem gekennzeichneten Bereich können deshalb die schalltechnischen Orientierungswerte nach dem Beiblatt zur DIN 18005 überschritten werden. Deshalb ist eine Nutzung des gekennzeichneten Bereiches als Allgemeines Wohngebiet nicht zulässig. Die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet kann erst nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen. Stellplatz für Abfallbehälter A

ED Weg a · 2020-03-04 · Weg Weg Weg Golfplatz Teich Clubhaus 20 2. Landwehrdamm Dritter Landwehrdamm 1. Landwehr Erste Linie an der Landwehr 150 3 137 190 2 140 2 209 1 135 1 270

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Stoetkamp

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Auf dem Truper Moorland

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EFH = 0,30 m

I

Q7

FH = 9,0 m

EFH = 0,30 m

aE

0,3

1Wo

WA

Q3

WA

0,3

Ia

ED

FH = 9,0 m

EFH = 0,30 m

T.F. 5.10

T.F. 5.8

T.F. 5.8

T.F. 5.9

T.F. 5.1

T.F. 5.1

T.F. 5.9

T.F. 5.8

T.F. 5.9

T.F. 5.9

T.F. 5.1

T.F. 5.9

T.F. 5.9

T.F. 5.1

T.F. 5.1

T.F. 5.8

T.F. 5.8

T.F. 5.1

T.F. 5.1

T.F. 5.9

T.F. 5.9

T.F. 5.1

T.F. 5.1

T

.

F

.

5

.

7

T.F. 5.5

T.F. 5.5

T.F. 5.5

T.F. 5.5

T.F. 5.2

T.F. 5.6

T.F. 5.8

T.F. 6.1

T.F. 4.1

4

3

3

3

2

3

3

3

3

3

2

3

3

3

1

5

1

3

P

L

A

N

S

T

R

A

S

S

E

A

3

3

GF 1

3

L

2

3

5

9

3

5

3

9

3

3

2

2

3

1

1

1

L 2

3

GF 1

8

5

5

3

3

4

.

5

3

1

6

9

1

6

,

5

8

8

9

,

3

3

1

0

5

5

3

1

1

6

,

3

5

3

3

1

5

3

1

2

5

8

3

2

0

1

0

3

1

5 2

5

3

1

1

4

,

3

5

3

3

6

,

6

2

,

5

9

,

1

1

2

2

7

1

2

3

F-A

F-A

F-A

7

1

2

3

GFL 3

GFL 3

3

1

2

3

1

6

2

3

T.F. 5.11

1

.

L

a

n

d

w

e

h

r

Auf dem Truper Moorland

259

34

T.F. 5.3

T.F. 5.8

Ausgleichsfläche A1

A

A

A

4

I

Q5

FH = 9,0 m

EFH = 0,30 m

aE

0,3

2Wo

WA

I

Q4

FH = 9,0 m

EFH = 0,30 m

aE

0,3

2Wo

WA

Pr

T.F. 5.1

Bebauungsplan

Nr. 106

"Golfplatz Lilienthal"

Bebauungsplan

Nr.68

"Kleinmoor II"

Bebauungs-

plan Nr.60A

"Kleinmoor I"

Bebauungs-

plan Nr.88

"Klostermoor"

Bebauungsplan Nr. 21

"Trupermoor III"

A

A

A

274

159

153

W

e

g

W

e

g

W

e

g

Golfplatz

Teich

Clubhaus

2

0

2

.

L

a

n

d

w

e

h

r

d

a

m

m

D

r

i

t

t

e

r

L

a

n

d

w

e

h

r

d

a

m

m

1

.

L

a

n

d

w

e

h

r

Erste Linie an der Landwehr

150

3

137

190

2

140

2

209

1

135

1

270

1

187

1

143

271

2

272

4

273

274

137

6

180

1

308

205

142

1

153

311

203

186

1

148

2

309

205

137

5

181

1

206

159

199

2

201

2

155

3

310

204

Zweite Linie

an der Landwehr

T.F. 5.13

T.F. 5.3

T.F. 5.14

T.F. 5.3

Maßstab 1 : 1.000 Planzeichenerklärung

Datum:

Bauvorhaben:

1 : 1.000

ENTWURF

08.11.2018

Planstand:

Maßstab:

DER BÜRGERMEISTER

AUFGESTELLT DURCH

GEMEINDE LILIENTHAL

Gemeinde Lilienthal

Landkreis Osterholz

BEBAUUNGSPLAN NR. 88

"Klostermoor" - 1. Änderung

bei gleichzeitiger Aufhebung der örtlichen

Bauvorschrift über Gestaltung

Übersichtskarte 1:10.000

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

(§ 9 Abs. 7 BauGB)

Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-,

§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-)

Allgemeine Wohngebiete

(§ 4 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, § 16 BauNVO)

Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse

Firsthöhe als Höchstmaß

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)

Abweichende Bauweise

Baugrenze

Verkehrsflächen

(§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)

öffentliche Straßenverkehrsflächen

0,3

I

a

nur Einzelhäuser zulässig

Erdgeschossfußbodenhöhe als HöchstmaßEFH = 0,30 m

FH = 9,0 m

Nord

Straßenbegrenzungslinie

Grünflächen

(§ 9 Abs.1 Nr.15 und Abs.6 BauGB)

Öffentliche Grünflächen

Spielplatz

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Beschränkung der Zahl der Wohnungen

(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauNVO)

WA

1WoWA

nur Einzel- und Doppelhäuser zulässigED

E

Private Grünflächen

Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den

Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

(§ 9 Abs.1 Nr.16 und Abs.4, § 40 Abs.1 Nr.13 BauGB)

Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz

und die Regelung des Wasserabflusses

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege

und Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 9 Abs.1 Nr.20 und Abs.6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs.1 Nr.25a Abs.6 und Abs.6 BauGB)

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung

von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern

(§ 9 Abs.1 Nr.25b, Abs.6 und § 41 Abs.2 und § 213 BauGB)

Erhaltung: Bäume

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6, § 40 Abs.1 Nr.14 BauGB)

Sonstige Planzeichen

GF-1

Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger

(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

Hinweis

T.F. 4.1

z.B.

Bezeichnung der Quartiersz.B. Q2

Prägnante Bäume ausserhalb des Geltungsbereiches

Nord

Sichtdreieck

Festsetzung von Straßenhöhen (OK Fahrbahn in m über NHN), Basispunkt für sich

darauf beziehende Firtstoberkanten (FH) und Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH)OK 5,10

z.B.

PRÄAMBEL

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 der

Kommunalverfassung des Landes Niedersachsen (NKomVG) hat der Rat der

Gemeinde Lilienthal den Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung

bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen

Festsetzungen, als Satzung beschlossen.

Lilienthal, den .................. ................................

Bürgermeister

VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lilienthal hat in seiner Sitzung am

04.03.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung

beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 10.09.2016 durch die

Wümme-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.

Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister

................................

Planunterlage

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte

Maßstab 1:1.000

„Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen

Vermessungs- und Katasterverwaltung

© 2014

Landesamt für Geoinformation

und Landesvermessung Niedersachsen

Regionaldirektion (Otterndorf)

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die

städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze

vollständig nach (Stand vom ................... ).

Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen

geometrisch einwandfrei.

Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei

möglich.

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

Regionaldirektion Otterndorf

-Katasteramt Osterholz-Scharmbeck - Osterholz-Scharmbeck,den

..................

................................

(Unterschrift)

Planverfasser

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor"- 1. Änderung wurde

ausgearbeitet von der Sweco GmbH, Bremen.

Bremen, den .................. ................................

(Planverfasser)

Öffentliche Auslegung

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lilienthal hat in seiner Sitzung am

15.05.2018 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung

und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2

BauGB beschlossen.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ................... durch die

Wümme-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung haben vom ................... bis

................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister

................................

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Lilienthal hat den Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1.

Änderung nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner

Sitzung am .................. als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung

beschlossen.

Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister

................................

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB

aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB nicht

genehmigungspflichtig.

Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist am .................. durch die

Wümme-Zeitung bekannt gemacht worden.

Der Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung ist damit am ..................

rechtsverbindlich geworden.

Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister

................................

Verletzung von Vorschriften

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 88 "Kloster-

moor" - 1. Änderung ist die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen des

Bebauungsplans gem. § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden.

Lilienthal, den .................. Der Bürgermeister

................................

Verfahrensvermerke Textliche Festsetzungen

L-2

Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger

(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

Pr

Ö

Gehölzbestand

Gehölzbestand

Flächen für Versorgungsanlagen

Elektrizität / Trafostation

Flächen für Versorgungsanlagen

(§ 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB)

Planverfasser:

Projekt-Datei:

181108-BP88_1Ä Entwurf-Bs.dwg

Projektleitung: CAD-Bearb.: geprüft: Projekt.-Nr.:

W. Böschen

D. Kreuzhernes

Bearb.:

0310-13-016

Sweco GmbH

Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 28359 Bremen Telefon +49 421 20 32 6

0 10 20 30 40 50 m

Hinweise

Rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

Planzeichenverordnung (PlanzV)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung

Planteil A - Zeichnerische Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" - 1. Änderung

Nachrichtliche Darstellung

Kennzeichnung der textlichen Festsetzungen

Denkmal ausserhalb des Geltungsbereiches

Hofstelle "Im Dorfe 1"

Gesamtanlage (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegt

D

Rechtkräftiger Bebauungsplan Nr. 88 "Klostermoor" Maßstab 1 : 2.500

Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind

(§ 9 Abs.1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)

Kennzeichnung der Baum Kronentraufbereiche

Umgrenzung der von der Bebauung freizuhalten Schutzflächen (wegen möglicher

Lärmüberschreitung durch landwirtschaftliche Maschinen)

(§ 9 Abs.1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)

D. Kreuzhermes

private Straßenverkehrsflächen

private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

PKW-Stellplatzfläche

H1 Einfügen in bestehende Rechtsverhältnisse

Mit Bekanntwerden dieses Planes treten innerhalb seines Geltungsbereiches sämtliche Festsetzungen

und örtliche Bauvorschriften über Gestaltung bisheriger Bebauungspläne außer Kraft.

H2 Denkmalschutz

Sollten im Boden Sachen oder Spuren gefunden werden (dies können u.a. sein: Tongefäßscherben,

Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch

in geringen Spuren), bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Boden-

funde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als unterer Denkmalschutzbehörde, dem

Nds. Landesamt für Denkmalpflege oder der Gemeinde anzuzeigen (§ 14 Niedersächsisches Denkmal-

schutzgesetz - NDSchG). Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet.

Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach

der Anzeige unverändert zu lassen, und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen.

H3 Kampfmittelbeseitigung

Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist

umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungs-

dienst direkt zu benachrichtigen.

H4 Zulässigkeiten in den Sichtdreiecken

Bezogen auf die Fahrbahnoberkante sind in den Sichtdreiecken nur solche bauliche Anlagen, Pflanzen

und Gehölze zulässig, die eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

H5 Niederschlagswasser

Gemäß § 96 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) sind die Grundstückseigentümer zur

Beseitigung des Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde

den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesam-

meltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

Gemäß Deutscher Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), Arbeitsblatt

DWA-A138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" darf

der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren maximalen

Grundwasserstand das Mindestmaß von 1,00 m nicht unterschreiten.

H6 Entfernung von Gehölzen

Um die Beunruhigung, Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren zu vermeiden, darf die

Entfernung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen nur in der Zeit

vom 01.Oktober bis 28.Februar vorgenommen werden. Weitere Vorgaben sind den §§ 39 und 44 des

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu entnehmen.

H7 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen

oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen

Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der

Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Vor der Fällung von Bäumen und Sträuchern sind diese auf besetzte Nester und Bruthöhlen von

gefährdeten Vogelarten und Quartiere von Fledermäusen zu überprüfen. Soweit besetzte nicht

dauerhafte Nester, Bruthöhlen oder Quartiere von gefährdeten Vogelarten oder Fledermäusen

gefunden werden, sind, um die Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und eine Tötung

und Störung von Tieren zu vermeiden, Bäume und Sträucher außerhalb der Brutzeit (Anfang März

bis Ende August) und Aufzucht zu fällen. Werden dauerhafte Nester, Bruthöhlen oder Quartiere von

gefährdeten Vogelarten oder Fledermäusen gefunden, ist die untere Naturschutzbehörde umgehend

zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

H8 Räumstreifen am Landwehrgraben

Entlang des Landwehrgraben I (Gewässer III. Ordnung) ist ein Räumstreifen vorzusehen. Innerhalb

dieses Räumstreifens sind Anpflanzungen vorzunehmen. Diese müssen einen Abstand von 1 m zur

Böschung einhalten. Die Räumfähigkeit des Gewässers einschränkende Äste sind regelmäßig zurück-

zuschneiden. Eine etwaige Beseitigung, die durch die Grabeninstandhaltung bzw. -bewirtschaftung

nötig wird, ist durch die Eigentümer hinzunehmen. Es gilt die Satzung des GLV Teufelsmoor.

H9 Vorschriften

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), insbesondere

die folgenden, in der Planurkunde in Bezug genommenen DIN-Vorschriften und sonstigen Vor-

schriften, können im Rathaus der Gemeinde Lilienthal, Fachbereich III -Baudienste-, Klosterstraße 16,

28865 Lilienthal während der Dienstzeiten eingesehen werden:

- Arbeitsblatt DWA-A 138: "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von

Niederschlagswasser", Ausgabe April 2005

1. Art der baulichen Nutzung

1.1 Unzulässigkeiten von Nutzungen in den WA-Gebieten (Allgemeinen

Wohngebieten):

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten folgende

nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen:

· Anlagen für Verwaltungen

· Gartenbaubetriebe

· Tankstellen

· Betriebe des Beherbergungsgewerbes

1.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen und Neben-

anlagen nach § 14 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig.

1.3 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind in allen Baugebieten

ausnahmsweise zulässig.

1.4 Im Quartier Q7 wird die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf eine

Wohneinheit, in den Quartieren Q4 und Q5 auf je zwei Wohneinheiten begrenzt.

2. Maß der baulichen Nutzung

2.1 Die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens (EFH) darf, gemessen von der

Oberkante Mitte fertiger Straße bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden, in

der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite 0,30 m nicht überschreiten.

2.2 Die maximale Firsthöhe (FH) (gemessen von der Oberkante fertiger

Erdgeschossfußboden, in der Mitte der Gebäude) darf max. 9,00 m nicht

überschreiten.

2.3 Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf ausnahmsweise durch Technik-

aufbauten, Aufzugüberfahrten, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, zur Nutzung

regenerativer Energien und eingehauste Treppenausstiege um bis zu maximal

1,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind einzuhausen.

(Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB)

3. Bauweise

3.1 Es wird eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt (§ 22 Abs. 4 BauNVO), in der

die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser oder Doppelhäuser zu

errichten sind. Die Länge der Einzelhauser darf höchstens 20,00 m und die der

Doppelhäuser 25,00 m betragen.

4. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

4.1 Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Pkw Stellplatzfläche“ in

Quartier 2 darf je Baugrundstück für eine Grundstückszufahrt unterbrochen

werden. Die maximale Breite einer Grundstückszufahrt darf 4,00 m nicht

überschreiten. Es ist je Baugrundstück nur eine Grundstückszufahrt zulässig.

5. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

5.1 In den Quartieren Q1 - Q6 sowie Q8 sind zur offenen Landschaft hin mindestens

einreihige Hecken mit folgenden heimischen Gehölzarten zu pflanzen. Die

Pflanzungen sind unmittelbar nach Innutzungnahme der unmittelbar zugehörigen

Baugrundstücke durch den Eigentümer anzulegen, dauerhaft zu erhalten und

eventuelle Abgänge zu ersetzen.

Gehölzarten:

· Sorbus aucuparia - Eberesche

· Alnus glutinosa - Erle

· Salix aurita - Ohr-Weide

· Rhamnus frangula - Faulbaum

· Cornus mas - Kornelkirsche

· Cornus sanguinea - Hartriegel

· Ligustrum vulgare - Gemeiner Liguster

· Prunus spinosa - Schwarzdorn

· Viburnum opulus - Wasser-Schneeball

· Carpinus betulus - Hainbuche

· Rosa canina - Hundsrose

· Crataegus monogyna - Weißdorn

· Sambucus nigra - Schwarzer Holunder

· Corylus avellana - Hasel

· Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen

Als Mindestqualität sind Heister, 1,50 bis 2,00 m und leichte Sträucher, 0,60 bis

1,00 m anzusetzen. Der Pflanzabstand beträgt 1,30 m. Der Baumanteil an der

Pflanzung beträgt 25 %.

5.2 Auf der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist der vorhandene

Baumbestand dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit den Gehölzarten, die

unter der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 gelistet sind, zu ersetzen.

5.3 Kompensationsmaßnahmen auf den festgesetzten Kompensationsflächen sind

spätestens zeitgleich mit den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen, zu

verwirklichen. Träger der jeweiligen Maßnahme ist der Grundstückseigentümer.

5.4 Durch den erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft entsteht trotz der unter

der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 festgesetzten Maßnahmen ein Defizit an

Kompensationsfläche von 21.640 m². Der Ausgleich dieses Defizits erfolgt durch

die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 (anteilig), A3, A4, durch die Flächenpools II

(anteilig) und III der Gemeinde Lilienthal sowie dem Ökokonto "Otterdurchlass"

der Kommunalen Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaft Lilienthal mbH

(vgl. T.F. 5.11 bis T.F. 5.17).

5.5 Die auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzbestände sind zu erhalten und

die natürliche Sukzession ist zuzulassen, soweit der ordnungsgemäße Wasser-

abfluss nicht beeinträchtigt wird.

5.6 Bei tatsächlichem Verlust von Fledermausquartieren oder Bruthöhlen sind im

Verhältnis 1:3 künstliche, artspezifische Fledermaushöhlen / Brutvogelnisthilfen an

geeigneten Stellen (Gehölze, Gebäude) im Umfeld des Vorhabens vor

Beseitigung der Quartiere (CEF-Maßnahmen) anzubringen. Die künstlichen

Quartiere sind so lange zu erhalten und jährlich auf Funktionsfähigkeit zu

kontrollieren, bis die Ersatzpflanzungen in dieser Hinsicht funktionsfähig sind.

5.7 Auf der mit T.F. 5.7 gekennzeichneten Verkehrsfläche (Planstraße A) sind 30

heimische Laubbäume als hochstämmige Straßenbäume zu pflanzen und

dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahme wird vom Erschließungsträger unmittelbar

nach Fertigstellung der Straße durchgeführt.

5.8 Die auf der nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzten Fläche vorhandenen

Gehölzbestände sind - mit Ausnahme der Gehölzart Spätblühende

Traubenkirsche (Prunus serotina) - zu erhalten. Abgänge sind bei entstehenden

Bestandslücken in gleicher Gehölzart zu ersetzen.

5.9 Innerhalb der gesondert gekennzeichneten Flächen sind Garagen und Stellplätze

mit ihren Zufahrten i. S. d. § 12 BauNVO, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO

sowie Lagerflächen und Abgrabungen über 0,30 m nicht zulässig.

Bodenauffüllungen sind ausschließlich mit wasser- und luftdurchlässigen

Materialien mit einer Höhe von maximal 0,20 m zulässig.

5.10 Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume auf der gekennzeichneten

Straßenverkehrsfläche können nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise

entnommen werden, wenn die Entnahme zur Anlage von Grundstückszufahrten

notwendig ist. Die maximale Breite einer Grundstückszufahrt darf 4,0 m nicht

überschreiten. Es ist je Baugrundstück nur eine Grundstückszufahrt zulässig.

5.11 Ausgleich A1 auf der Fläche Gemarkung Lilienthal, Flur 12, Flurstück 62/6

Auf der 5.480 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine naturnahe Gehölzfläche zu

entwickeln. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die

Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den

Quartieren Q1 und Q2 umgesetzt.

Feuerwehr- Aufstellfläche

F-A

GFL-3

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger

sowie der Ver- und Entsorgungsträger

(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

Planteil B - Ausgleichsfläche A2 M. 1:2.500

Ausgleichsfläche A2:

Gemarkung Lilienthal,

Flur 9, Flurstück 234/10

Planteil C - Ausgleichsflächen A3 und A4 M. 1:2.500

Ausgleichsfläche A3:

Gemarkung Worphausen,

Flur 5, Flurstück 180/1

Ausgleichsfläche A4:

Gemarkung Worphausen,

Flur 5, Flurstück 310/204

5.12 Externer Ausgleich A2 auf einer Teilfläche Gemarkung Lilienthal, Flur 9, Flurstück

234/10

Auf der 2.923 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Natur und Landschaft ist mesophiles Grünland zu entwickeln.

Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen

werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in dem Quartier Q8

umgesetzt.

5.13 Externer Ausgleich A3 auf der Fläche Gemarkung Worphausen, Flur 5, Flurstück

180/1

Auf der 3.189 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Natur und Landschaft ist mesophiles Grünland zu entwickeln.

Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht ausgeführt. Die Maßnahmen

werden durch den Eigentümer bei Beginn der Baumaßnahme in den Quartieren

Q3 und Q7 umgesetzt.

5.14 Externer Ausgleich A4 auf einer Teilfläche Gemarkung Worphausen, Flur 5,

Flurstück 310/204

Auf der 450 m² großen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine 2,5 m breite Gehölzhecke auf einer

Länge von 180 m anzulegen. Hierbei sind die unter T.F. 5.1 gelisteten

Gehölzarten zu verwenden. Einzelheiten der Maßnahmen sind im Umweltbericht

ausgeführt. Die Maßnahmen werden durch den Eigentümer bei Beginn der

Baumaßnahme in den Quartieren Q3 und Q7 umgesetzt.

5.15 Externer Ausgleich auf den Flächen zwischen Viehgraben und dem 4.

Bauabschnitt der Lilienthaler Allee (Flächenpool II) auf von der Gemeinde

bereitgestellten Flächen

Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von 40.031 m²

1) Naturnaher Ausbau der Alten Wörpe auf einem ca. 200 m langen und des

Viehgrabens auf einem ca. 490 m langen Gewässerabschnitt.

2) Entwicklung der derzeitigen Grünlandflächen zu einem Mosaik vielfältiger,

artenreicher, feuchtegeprägter Grünlandbiotope (Biotoptypen Mesophiles

Grünland mäßig feuchter Standorte, Nasswiese, Landröhricht, Sumpf).

3) Entwicklung von 4.000 m² naturnahen Gehölzflächen. Diese sind als

Initialpflanzungen räumlich verteilt als jeweils 300-500 m² große Feldgehölze

anzulegen.

Alle Maßnahmen wurden nach wasserrechtlicher Genehmigung bereits durch die

Gemeinde umgesetzt.

Für den externen Ausgleich wird dem vorliegenden Bebauungsplan von der

Gesamtfläche des Flächenpool II eine Teilfläche von 8.207 m² durch die

Gemeinde bereitgestellt.

5.16 Externer Ausgleich auf der Fläche „Ehemalige Gemeindestraße Moorhausen“

(Flächenpool III) auf von der Gemeinde bereitgestellter Fläche

Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von 1.950 m²

1) Entwicklung der entsiegelten Fläche zu einer naturnahen Waldfläche.

2) Wurzelschonende Entfernung des Straßenunterbaues aus Sand.

3) Entwicklung von zwei jeweils 5 x 12 m großen Dornengebüschen als

Waldmantel an den ehemaligen Straßeneinfahrten. Hierzu werden Dornen-

gebüsche als Initialpflanzungen gesetzt.

4) Pflanzung von 5 jeweils ca. 100 m² großen Baumgruppen mit standort-

heimischen Baumarten auf der inneren Fläche. Die restlichen Flächen sollen der

natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen bleiben.

Alle Maßnahmen sind gleichzeitig durch die Gemeinde, spätestens mit Beginn der

Baumaßnahmen in den Baugebieten umzusetzen.

Für den externen Ausgleich wird dem vorliegenden Bebauungsplan die

Gesamtfläche des Flächenpool III von 1.950m² durch die Gemeinde

bereitgestellt.

5.17 Externer Ausgleich durch Ökokonto „Otterdurchlass“ (außerhalb des

Geltungsbereiches)

Das Ökokonto „Otterdurchlass“ besitzt ein Kompensationspotenzial, welches

einem Flächenwert von 25.563 m² entspricht.

Für den externen Ausgleich wird dem vorliegenden Bebauungsplan eine

Teilfläche des Ökokonto „Otterdurchlass“ von 2.910 m² durch die

Kommunalen Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaft Lilienthal mbH

bereitgestellt.

6. Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehr-

ungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)

6.1 Angrenzend an das Quartier Q4 befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. In

dem gekennzeichneten Bereich können deshalb die schalltechnischen

Orientierungswerte nach dem Beiblatt zur DIN 18005 überschritten werden.

Deshalb ist eine Nutzung des gekennzeichneten Bereiches als Allgemeines

Wohngebiet nicht zulässig. Die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet kann erst

nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen.

Stellplatz für Abfallbehälter

A

AutoCAD SHX Text
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