Ehrenzeichen & Einsatzmedaillen Bundeswehr_2012

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    DER 

    BUNDESWEHR

    Bundesministeriumder Verteidigung

    EHRENZEICHEN UND

    EINSATZMEDAILLEN

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Geschichte des Ehrenzeichens

    „Das Ehrenzeichen der Bundeswehr ist der Dank der Demokratiean Demokraten, an Staatsbürger, die durch besonderen Einsatz fürunser Land mehr getan haben als ihre Pflicht.“ Mit diesen Wortenhändigte Bundesminister der Verteidigung, Hans Apel, am 12.November 1980 die ersten 34 Ehrenzeichen an Soldaten und zivile

    Mitarbeiter der Bundeswehr aus. Der 12. November 1980 ist der225. Geburtstag des preußischen Militärreformers Gerhard JohannDavid von Scharnhorst,

    Diese Erstauszeichnung stand am Ende einer langen Entstehungs-geschichte. Seit dem „Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen“von 1957 wurde mehrmals versucht, ein Treuedienst-Ehrenzeichen– zunächst nicht nur für Soldaten, sondern für alle Angehörigen

    des öffentlichen Dienstes –, eine Dienstauszeichnung oder eineWehrdienstmedaille zu schaffen.

    Anfang 1980 signalisierte das Bundespräsidialamt, dass derBundespräsident die Stiftung eines Bundeswehr-Ehrenzeichensbilligen würde. Dabei wurde auf die Parallelen zu Ehrenzeichendes Deutschen Roten Kreuzes, der Feuerwehr und des Tech-nischen Hilfswerkes hingewiesen. Es wurde festgelegt, dass ein

    Bundeswehr-Ehrenzeichen auch einen verdienstwürdigendenCharakter haben sollte. Mit der Auszeichnung sollten einerseitsdie bundeswehrspezifischen Verdienste und die über die Normhinausgehende Pflichterfüllung gewürdigt werden. Die Verdienstesollten also über solchen Leistungen liegen, die nach der Wehr-disziplinarordnung mit einer Förmlichen Anerkennung gewürdigtwerden können. Andererseits sollten sie hinter den Anforderungenzurückbleiben, die bei einer Verleihung des Verdienstordens der

    Bundesrepublik Deutschland zu stellen sind.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Nach dem Ja des Bundespräsidenten Karl Carstens schlug derdamalige Generalinspekteur, General Jürgen Brandt, am 14. April1980 dem Verteidigungsminister vor, ein Ehrenzeichen zu stiften.Bundeskanzler Helmut Schmidt stimmte der Idee zu, so dass dasBundeskabinett auf seiner Sitzung vom 20. August 1980 über

    die Stiftung des Ehrenzeichens unterrichtet werden konnte. MitErlass vom 6. November 1980 stiftete Minister Apel dann dasEhrenzeichen anlässlich des 25järigen Bestehens der Bundes-wehr: „Mit der Einführung des Ehrenzeichens wird nach meinerAuffassung ein nicht zu unterschätzender Motivationseffekterzielt. Nicht zuletzt wird dem jungen Staatsbürger gezeigt,dass sein Eintreten für den Staat ernst genommen und anerkanntwird.“

    Das Ehrenkreuz für Tapferkeit

    Der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung,stiftete am 13. August 2008 als neue und fünfte Stufe des Ehren-zeichens das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit. Bun-despräsident Horst Köhler genehmigte diese erste Tapferkeits-auszeichnung der Bundeswehr am 18. September 2008. Am 10.

    Oktober 2008 wurde der neue Stiftungserlass im Bundesanzeigerund Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seitdem können außer-gewöhnlich tapfere Taten von Angehörigen der Streitkräfte, dieweit über die im Soldatengesetz gesetzlich geforderte Tapferkeithinausgehen, gewürdigt werden. Gemäß § 7 des Soldatenge-setzes gehört Tapferkeit zu den Grundpflichten der Soldatinnenund Soldaten. Der Eid des Soldaten schließt von vornherein dieBereitschaft ein, die Gefährdung der Unversehrtheit der eigenen

    Gesundheit oder des eigenen Lebens in kauf zu nehmen.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Anlass für die Stif-tung des Ehrenkreuzesder Bundeswehr füraußergewöhnlichtapfere Taten sind die

    Auslandseinsätze derBundeswehr. Sie stellenhohe Anforderungenund bergen für die Sol-datinnen und SoldatenGefahren für Leib undLeben. Beginnendmit der deutschen

    Beteiligung an denNATO-Lufteinsätzen imKosovo gegen Serbien1999 entwickeltesich eine öffentlicheDebatte. In ihr befür-worteten zahlreiche

    Bürger, Politiker und die Medien eine Tapferkeitsauszeichnung.

    Ein deutliches Signal kam am 13. Dezember 2007 vom Petitions-ausschuss des Deutschen Bundestages: Das Parlament nahm dieBeschlussempfehlung positiv zur Kenntnis, die Würdigung ganzbesonders herausragender tapferer Leistungen von Angehörigender Streitkräfte mit einer Auszeichnung zu prüfen.

    Mit der Neufassung des Stiftungserlasses vom 13. August 2008wurde das Ehrenzeichen der Bundeswehr neben der Tapferkeits-

    auszeichnung um zwei Sonderformen erweitert: das Ehrenkreuzin Silber mit rotem Rand für herausragende Leistungen, insbe-

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    sondere hervorragende Einzeltaten ohne Gefahr für Leib undLeben, und das Ehrenkreuz in Gold mit rotem Rand für solcheLeistungen unter Gefahr für Leib und Leben. Damit sind dieseEhrenkreuze, anders als in der Vergangenheit, auch äußerlichhervorgehoben und von jenen, die wegen treuer Pflichterfüllung

    und überdurchschnittlicher Leistungen verliehen werden, zuunterscheiden.

    Bundeskanzlerin Dr. AngelaMerkel händigte die erstenEhrenkreuze der Bundes-wehr für Tapferkeit am6. Juli 2009 in Berlin aus.

    In Anwesenheit von Bundes-minister der Verteidigung,Dr. Franz Josef Jung, ehrtesie vier Portepeeunteroffi-ziere der Infanterie für ihraußergewöhnlich tapferesVerhalten, das sie währendihres Einsatzes in Afgha-

    nistan gezeigt hatten.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Verleihungsvoraussetzungen

    Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird grundsätzlich vomMinister verliehen.In der Regel an Soldatinnen und Soldaten derBundeswehr, in Ausnahmefällen auch an Soldaten fremder Streit-kräfte, an zivile Angehörige der Bundeswehr sowie an Personendes öffentlichen Lebens, wenn sie sich um die Bundeswehr be-

    sonders verdient gemacht haben. Die Auszeichnung kann an Sol-datinnen und Soldaten als Zeichen der besonderen Anerkennungfür treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungensowie für besonders herausragende Leistungen, insbesondere einehervorragende Einzeltat, sowie für außergewöhnliche Tapferkeitverliehen werden, und zwar

    • als Ehrenmedaille nach einer Dienstzeit von sieben Monaten,

    • als Ehrenkreuz in Bronze nach fünf,

    • als Ehrenkreuz in Silber nach zehn und

    • als Ehrenkreuz in Gold nach 20 Dienstjahren sowie

    • als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.

    Die Verleihung einer Stufe setzt nicht den Besitz der vorange-henden voraus. Alle Stufen, einschließlich der Sonderformen,können nebeneinander an der Uniform getragen werden.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Das Ehrenkreuz der Bundeswehr istein bronze-, silber- oder goldfarbenesschlankes Metallkreuz. Es trägt einenrunden Schild, der in verkleinerterForm der Vorderseite der Ehrenme-daille entspricht. Wird das Ehrenkreuzder Bundeswehr für herausragende

    Leistungen, insbesondere hervorra-gender Einzeltaten verliehen, ist es rotgerändert.

    Die Ehrenmedaille der Bundes-wehr ist aus Metall, rund und vonbronzener Farbe. Sie trägt auf derVorderseite den Bundesadler auf demUntergrund des Eisernen Kreuzes und

    auf der Rückseite die Inschrift „Fürbesondere Verdienste – Bundeswehr“.Den Rand der Medaille bildet einbeidseitig geprägter Eichenlaubkranz.Adler, Kreuz, Kranz und Inschrift sinderhaben geprägt. Das Ordensband istschwarz mit rot-goldenen Randstrei-fen.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapfer-keit entspricht dem Ehrenkreuz der Bundeswehrin Gold. Zusätzlich ist auf dem Ordensband eingoldfarbenes Eichenlaub angebracht. Bei derGestaltung der Insignie der Tapferkeitsauszeich-

    nung wurde darauf geachtet, dass das Ehrenkreuzfür Tapferkeit im Regelfall als Miniatur an derBandschnalle und nicht im Original getragenwird. Deshalb trägt die Miniatur nur das goldeneEichenlaub, damit sie auf den ersten Blick vonden anderen Miniaturen in Kreuzform unterschie-den werden kann.

    Jeder Vorschlag zur Verleihung eines Ehren-kreuzes der Bundeswehr ist schriftlich zu be-gründen. Aus der Begründung für die Tapferkeits-auszeichnung muss eindeutig hervorgehen, dass

    die auszuzeichnende Tat weit über das normale Maß der „Grund-tapferkeit“ (Grundpflicht gemäß § 7 des Soldatengesetzes) hinaus-gegangen ist. Es ist konkret zu beschreiben, inwieweit angstüber-windendes, mutiges Verhalten bei außergewöhnlicher Gefährdungvon Leib und Leben erforderlich war, um den militärischen Auftrag

    ethisch fundiert zu erfüllen. Dabei ist gegebenenfalls auch her-ausragendes Führungsverhalten in der konkreten Einsatzsituationsowie selbständiges, entschlossenes und erfolgreiches Handeln ineiner ungewissen Situation nachvollziehbar darzustellen.

    Die Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen ist der sichtbare Dankdes Ministers an seine Soldatinnen und Soldaten für die heraus-ragende Pflichterfüllung, die Übernahme zusätzlicher Aufgaben,

    den persönlichen Einsatz für Kameraden sowie die hervorragendeEinzeltat.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    Verleihungspraxis

    Das Ehrenzeichen der Bundeswehr ist ein vom Bundesprä-sidenten genehmigtes nationales Ehrenzeichen, das unter dasGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957fällt. Das heißt: Nur der Verteidigungsminister kann das Ehren-zeichen verleihen. Das Verleihungsrecht kann nicht auf alle

    Disziplinarvorgesetzten übertragen werden. Das Ehrenzeichender Bundeswehr ist damit nicht vergleichbar zum Beispiel mitden Leistungsabzeichen der Streitkräfte oder den Schützenschnü-ren. Diese sind ordensrechtlich keine Orden und Ehrenzeichen,sondern Bestandteile der Uniform und finden ihre Rechtsgrund-lage im Soldatengesetz.

    Die Verleihung des Ehrenzeichens ist ein Akt der Wertsetzung

    und Wertpflege. Sie ist der sichtbare Dank für staatlich gewünsch-tes beispielhaftes Verhalten. Die Inhaber der Ehrenzeichenkönnen als persönliche Vorbilder für ein moralisch gutes, außer-gewöhnlich tapferes oder besonders engagiertes Verhalten dienen.

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    DIE EHRENZEICHEN DER BUNDESWEHR

    1) Laitenberger/Bickenbach/Bassier: Deutsche Orden und Ehrenzeichen, Kom-mentar zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen und eine Darstellung

    deutscher Orden und Ehrenzeichen von der Kaiserzeit bis zur Gegenwart mitAbbildungen; 6. neu bearbeitete und ergänzte Auflage; Köln 2005.

    So heißt es im aktuellen Kommentar zum deutschen Ordensrecht:„Eine Auszeichnung hat immer auch die Funktion, Leitbilder zusetzen, an denen sich andere orientieren können und nach Auf-fassung des Auszeichnenden auch orientieren sollen.“

    Die öffentliche Aushändigung der Verleihungsurkunde und derInsignien an solche Vorbilder im feierlichen Rahmen, zum Bei-spiel bei einem Bataillonsappell, ist Darstellung von Sinn, Sicht-barmachung von Verdiensten, gewissermaßen der „Staat zumAnfassen“. Auch und gerade ein demokratischer Rechtsstaat musssichtbar und erfahrbar sein. So werden ihn die Bürger - auch dieStaatsbürger in Uniform - auf Dauer als ihren Staat begreifen,schätzen und bewahren.

    Die Ehrung ist kein materieller Anreiz, sondern eine herausgeho-bene Geste mit hohem Symbolcharakter, Adler und Eichenlaubsind sichtbarer Dank.

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    ERLASS 

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    Ehrenkreuzder Bundeswehrfür Tapferkeit

    für außergewöhnlich tapfereTaten ohne Dienstzeitbegrenzung

    bisher verliehen: 25 

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    Ehrenkreuzder Bundeswehr

    in Gold

    für besonders herausragendeLeistungen, insbesonderehervorragende Einzeltaten

    unter Gefahr für Leib und Lebenohne Dienstzeitbegrenzung

    bisher verliehen: 96 

    Ehrenkreuzder Bundeswehrin Gold

    für treue Pflichterfüllung undüberdurchschnittliche Leistungen

    nach einer Dienstzeit von 20 Jahren

    bisher verliehen: 51.474

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    Ehrenkreuzder Bundeswehrin Silber

    für treue Pflichterfüllung undüberdurchschnittliche Leistungen

    nach einer Dienstzeit von zehn Jahren

    bisher verliehen: 43.641

    Ehrenkreuzder Bundeswehr

    in Silber

    für besonders herausragendeLeistungen, insbesonderehervorragende Einzeltaten

    ohne Gefahr für Leib und Lebenohne Dienstzeitbegrenzung

    bisher verliehen: 142

    DIE EHRENZEICHEN – EINE ÜBERSICHT 

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    Ehrenkreuzder Bundeswehrin Bronze

    für treue Pflichterfüllung undüberdurchschnittliche Leistungen

    nach einer Dienstzeit von fünf Jahren

    bisher verliehen: 49.863

    Ehrenmedailleder Bundeswehr

    für treue Pflichterfüllung undüberdurchschnittliche Leistungen

    nach einer Dienstzeit von sieben Monaten

    bisher verliehen: 76.399

    Rückseite

    DIE EHRENZEICHEN – EINE ÜBERSICHT 

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    DIE EINSATZMEDAILLEN DER BUNDESWEHR

    Geschichte der Einsatzmedaille

    Verteidigungsminister Volker Rühe händigte dieersten Einsatzmedaillen der Bundeswehr währendeines Festaktes in Bonn am 26. Juni 1996 aus. Erehrte 26 Soldatinnen, Soldaten, Reservisten undzivile Mitarbeiter mit der von ihm im April 1996

    gestifteten Auszeichnung für ihren Balkan-Einsatzin Bosnien und Herzegowina (IFOR). Sie waren dieersten Träger eines Ehrenzeichens, das den Wandelder Streitkräfte von einer Armee zur Landesverteidi-gung zu einer Armee im Einsatz äußerlich sichtbarmacht. Sie ist eine soldatische Auszeichnung, diefür Angehörige der Bundeswehr im Auslandseinsatzgedacht ist.

    Die Einsatzmedaille der Bundeswehr wird für dieTeilnahme an humanitären, friedenserhaltenden undfriedensstiftenden Einsätzen im Ausland verliehen.Die Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbigemMetall trägt auf der Vorderseite den Bundesadler imLorbeerkranz. Das in den Nationalfarben „Schwarz-Rot-Gold“ gehaltene Band ist mit einer Spange zur

    Kennzeichnung des Einsatzes versehen. Bisher gibtes 37 Spangen für die 37 Auslandseinsätze bzw. Aus-landsmissionen der Bundeswehr. Sie reichen vomEinsatz im Kosovo (KFOR) über den Anti-Piraten-Einsatz der Deutschen Marine am Horn von Afrika(ATALANTA), die Katastrophenhilfe der Streitkräftebeim Tsunami in Indonesien (ACEH) und beim Erd-beben in Pakistan (SWIFT RELIEF), über besondere

    Verwendungen einzelner Soldaten für die VereintenNationen, zum Beispiel im Sudan (UNAMID), bis

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    DIE EINSATZMEDAILLEN DER BUNDESWEHR

    Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter haben bereits an mehreren Einsätzen teilgenommen unddie Risiken und Belastungen dieser Missionen auf sich genom-men.

    Für die Stufen Silber und Gold gibt es keinen Stichtag: Allen, dieseit Stiftung der Einsatzmedaille 1996 die Voraussetzungen erfül-len, kann die entsprechende höhere Stufe verliehen werden. Nurdie jeweils höchste Stufe darf an der Uniform getragen werden.

    Die Einsatzbedingungen haben sich in den ver-

    gangenen drei Jahren in Afghanistan grundlegendgeändert. Merkmal des ISAF-Einsatzes sind immerhäufigere und gefährlichere Gefechte, in denen Solda-tinnen und Soldaten auch verwundet werden oder fal-len können. Um diese hohe persönliche Gefährdungzu würdigen, stiftet VerteidigungsministerFreiherr Karl Theodor zu Guttenberg am 9. November2010 die Einsatzmedaille der Bundeswehr Gefecht.

    Grundform der Gefechtsmedaille ist die Einsatzme-daille in Gold. Zusätzlich hat die Gefechtsmedailleeinen schwarz-roten Rand, der Bundesadler auf derVorderseite ist schwarz emailliert und die gold-farbene Spange trägt in schwarzer Schrift die Be-zeichnung „Gefecht“. Die Verleihungsurkunde trägtauch die Bezeichnung des Einsatzes bzw. der be-

    sonderen Verwendung, für den die Gefechtsmedailleverliehen wird.

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    DIE EINSATZMEDAILLEN DER BUNDESWEHR

    Mit dieser neuen, vierten Stufe der Einsatzmedaille wird ausge-

    zeichnet, wer mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungenteilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terrori-stische oder militärische Gewalt erlitten hat, z.B. durch Spreng-fallen oder Selbstmordattentäter. Damit ist die Auszeichnung mitder Gefechtsmedaille weiter gefasst als klassische Verwundeten-abzeichen wie beispielsweise das amerikanische „Purple heart“.

    Verteidigungsminister zu Guttenberg händigt die Einsatzmedaille

    Gefecht erstmals am 25. November 2010 postum an die Angehö-rigen des in Afghanistan gefallenen Hauptgefreiten Sergej Motz

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    „Ordensauszeichnungen sind ein einfaches Gebot der Staatsrä-son“ betonte Bundespräsident Theodor Heuss, als er 1951 denVerdienstorden der Bundesrepublik Deutschland stiftete – diehöchste nationale Auszeichnung unseres Staates. Sie kann auchan Soldatinnen und Soldaten verliehen werden. Während mit demVerdienstorden und dem Ehrenzeichen der Bundeswehr indivi-duelle Leistungen gewürdigt werden, ist die Einsatzmedaille eineTeilnahmemedaille im Sinne eines Erinnerungsabzeichens: AlleSoldatinnen und Soldaten sowie zivilen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die die zeitlichen Voraussetzungen von 30, 360 bzw.690 Tagen in einem Auslandseinsatz erfüllen, haben Anspruch aufdie Stufen Bronze, Silber oder Gold.

    Die Medaillen werden in der Regel im Einsatzland im Rahmeneines militärischen Zeremoniells unmittelbar vor Rückkehr in dieHeimat durch die örtlichen Kommandeure ausgehändigt.

    Verleihungsvoraussetzungen

    DIE EINSATZMEDAILLEN DER BUNDESWEHR

    aus. Der 21jährige gerät am Karfreitag, den 29. April 2009 mitseiner Patrouille nordwestlich von Kunduz in einen Hinterhalt.Im anschließenden, fast 30minütigem Gefecht fällt er nachtapferem Einsatz. Das Gefecht markiert eine bis dahin nicht ge-kannte Intensität des Afghanistaneinsatzes für deutsche Soldaten.

    Deshalb ist der 29. April 2009 der Stichtag, ab dem die Gefechts-medaille verliehen werden kann.

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    DIE EINSATZMEDAILLEN DER BUNDESWEHR

    Im Fall einer Verwundung oder des Todes während eines Ein-satzes kann die Medaille ohne die zeitliche Mindestvoraussetzungbzw. posthum verliehen werden, was bisher bei Bronze in zwölfFällen geschehen ist: zum Beispiel erfolgte die Verleihung anzwei bei einem Schießunfall 1997 im Lager Rajlovac tödlich

    verunglückte Soldaten und zwei in Kabul beim Entschärfen einerRakete 2002 tödlich verletzte Feuerwerker.

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    ACEHHumanitäre HilfeleistungSüdost-Asien (Region Aceh)

    im Zeitraum vom

    3. Januar bis 18. März 2005 

    verliehen:

    Bronze: 462

    ACTIVE ENDEAVOURBeobachtungs- und Seeraum-überwachung im Rahmen derTerrorismusbekämpfung

    im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 5.226 

    Silber: 1

    gesamt: 5.227 

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    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    Verleihungszahlen (Stand: 11. Mai 2012)

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    AFORAlbanian Force

    im Zeitraum vom13. April bis 8. August 1999

    verliehen:

    Bronze: 565 

    ALLIED FORCELuftoperation gegen dieBundesrepublik

    Jugoslawien 1999

    im Zeitraum vom 24. März bis 10. Juni 1999

    verliehen:

    Bronze: 747 

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    ALLIED HARMONYFortführung der Operation FOXin Mazedonien

    im Zeitraum vom

    15. Dezember 2002 bis 31. März 2003

    verliehen:

    Bronze: 84

    ALLIED HARVESTMunitionsbergung inNotabwurfgebieten in der Adria

    im Zeitraum vom12. Juni bis 24. August 1999

    verliehen:

    Bronze: 117 

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

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    EAGLE ASSISTEinsatz von AWACS-Flugzeugengem. Artikel 5 des NATO-Vertrags

    in Nordamerika

    im Zeitraum vom12. Oktober 2001 bis 16. Mai 2002

    verliehen:

    Bronze: 143

    ATALANTAEU-Operation zur Bekämpfungder Piraterie in Somalia

    im Zeitraum vom

    19. Dezember 2008 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 3.957 

    Silber: 1

    gesamt: 3.958 

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

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    ENDURING FREEDOMKampf gegen deninternationalen Terrorismus

    im Zeitraum vom

    16. November 2001 bis 28. Juni 2010

    verliehen:

    Bronze: 8.050

    Silber: 132

    Gold: 3

    gesamt: 8.185 

    EUEuropäische UnionFortführung des Einsatzes ALLIED

    HARMONY unter EU-Führung

    im Zeitraum vom31. März bis 12. Dezember 2003

    verliehen:

    Bronze: 139

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

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    EUFOR RD CONGOAbsicherung des Wahlprozessesin der DemokratischenRepublik Kongo

    im Zeitraum vom12. Juni bis 23. Dezember 2006 

    verliehen:

    Bronze: 1.131

    EUFORMultinationale Sicherungstruppein Bosnien und Herzegowina

    im Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 8.548 

    Silber: 84

    Gold: 8 

    gesamt: 8.640

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

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    FOXNATO-Einsatz zum Schutz derinternationalen Beobachter von

    OSZE und EU in Mazedonien

    im Zeitraum vom 27. September 2001 bis 15. Dezember 2002

    verliehen:

    Bronze: 1.933

    EUTM SOMALIAAusbildungsmission der EU fürsomalisches Militär in Uganda

    im Zeitraum vom

    15. Februar 2010 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 43

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

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    IFORImplementation Force inBosnien und Herzegowina

    im Zeitraum vom

     20. Dezember 1995 bis 20. Dezember 1996 

    verliehen:

    Bronze: 11.459

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    INTERFETInternational Force in East Timor

    im Zeitraum vom17. November 1999 bis 23. Februar 2000

    verliehen:

    Bronze: 135 

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    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    ISAFInternational SecurityAssistance Force in Afghanistan

    im Zeitraum vom

     22. Dezember 2001 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 67.856 

    Silber: 4.436 

    Gold: 367 

    Gefecht: 4.890

    gesamt: 77.549

    KFORKosovo Force

    im Zeitraum vom12. Juni 1999 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 85.293

    Silber: 3.963

    Gold: 287 

    Gefecht: 272

    gesamt: 89.815 

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    KVMKosovo Verifications Missions

    im Zeitraum vom4. Dezember 1998 bis 8. Juni 1999

    verliehen:

    Bronze: 4.699

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    OSZEOrganisation für Sicherheit undZusammenarbeit in Europa

    OSZE-Beobachtermissionin Georgien

    im Zeitraum vom 28. August 2008 bis 30. Juni 2009

    verliehen:

    Bronze: 8 

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    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    RAPID REACTION FORCEUnterstützung des „SchnellenEinsatzverbandes“ im Rahmenvon UNPROFOR in Bosnien undHerzegowina

    im Zeitraum vom8. August 1995 bis 20. Dezember 1995 

    in IFOR enthalten

    SFORStabilization Force inBosnien und Herzegowina

    im Zeitraum vom 20. Dezember 1996 bis 2. Dezember 2004

    verliehen:

    Bronze: 40.054

    Silber: 405 

    Gold: 36 

    gesamt: 40.495 

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    SHARP GUARDSeeraumüberwachungin der Adria

    im Zeitraum vom

    30. Juni 1995 bis 19. Juni 1996 

    verliehen:

    Bronze: 1.877 

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    SWIFT RELIEFHumanitäre Hilfeleistung fürdie Opfer der Erdbeben-

    katastrophe in Pakistan

    im Zeitraum vom10. Oktober 2005 bis 15. April 2006 

    verliehen:

    Bronze: 202

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    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    UNAMAUnited Nations AssistanceMission in Afghanistan

    im Zeitraum vom10. Mai 2004 bis heute

    bisher verliehen:

    Silber: 7 

    UNAMIDAfrican Union/United NationsHybrid Operation

    in Darfur, Sudan

    im Zeitraum vom15. November 2007 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 31

    Silber: 2

    gesamt: 33

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    UNHCRUnited Nations High Commissionfor Refugees - Luftbrücke Sarajevo

    im Zeitraum vom30. Juni 1995 bis 9. Januar 1996 

    verliehen:

    Bronze: 14

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    UNIFILUnited Nations Interim Forcein Lebanon

    im Zeitraum vom 20. September 2006 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 6.237 

    Silber: 98 

    gesamt: 6.335 

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    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    UNMACUnited Nations Mine ActionCentre im Rahmen derUnited Nations Observer Missionin Bosnien und Herzegowina

    im Zeitraum vomOktober 1997 bis 30. Juni 1999

    verliehen:

    Bronze: 6 

    UNMEEUnited Nations Mission inEthiopia and Eritrea

    im Zeitraum vom 2. Februar 2004 bis 31. Juli 2008 

    verliehen:

    Bronze: 12

    Silber: 2

    Gold: 1

    gesamt: 15 

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    UNMIKUnited NationsInterim AdministrationMission in Kosovo

    im Zeitraum vom6. Dezember 1999 bis 21.Dezember 2001

    verliehen:

    Bronze: 3

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    UNMISUnited Nations Missionin Sudan

    im Zeitraum vom 22. April 2005 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 307 

    Silber: 46 

    Gold: 3

    gesamt: 356 

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    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    UNOMIGUnited Nations ObserverMission in Georgia

    im Zeitraum vom

    30. Juni 1995 bis 15. Juni 2009

    verliehen:

    Bronze: 209

    Silber: 39

    Gold: 8 

    gesamt: 256 

    UNPFUnited Nations Peace Forceim ehemaligen Jugoslawien

    im Zeitraum vom August 1995 bis 20. Dezember 1995 

    verliehen:

    Bronze: 1.506 

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    UNSCOMUnited NationsSpecial Comission im Irak

    im Zeitraum vom

     Juni 1991 bis September 1996 

    verliehen:

    Bronze: 292

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

    WEUWest European Unionin der Adria

    im Zeitraum vom10. Mai 1999 bis 10. April 2001

    verliehen:

    Bronze: 1

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    UNMISSUnited NationsMissions in the Republicof South Sudan

    im Zeitraum vom8. Juli 2011 bis heute

    bisher verliehen:

    Bronze: 19

    DIE EINSATZMEDAILLEN - EINE ÜBERSICHT 

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     Anlagen

    Verliehene Ehrenzeichen und Einsatzmedaillen (2002 bis 2011) 44

    Erlass zur Neufassung des Erlasses über die Stiftung desEhrenzeichens der Bundeswehr 45

    Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftungdes Ehrenzeichens der Bundeswehr 47

    Verfahrenshinweise zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr 48

    Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr 51

    Verfahrenshinweise zur Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr 52

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     Zahl der verliehenen Ehrenzeichen

     Zahl der verliehenen Einsatzmedaillen

    VERLIEHENE EHRENZEICHEN UND EINSATZMEDAILLEN (2002 bis 2011)

      Ehren- Ehrenkreuz Ehrenkreuz Silber Ehrenkreuz Gold Ehrenkreuz Gesamt

      Medaille Bronze Silber Sonderform Gold Sonderform Tapferkeit

     

    2002 997 1.076 1.198 1.199 4.470

    2003 843 929 1.082 1.082 3.936

    2004 810 997 1.122 1.210 4.139

    2005 731 949 1.090 1.119 3.889

    2006 512 803 1.028 1.027 3.370

    2007 381 696 971 1.042 3.0902008 400 724 944 1.018 3.086

    2009 399 726 1.070 33 1.036 6 6 3.276

    2010 434 661 920 60 937 44 9 3.065

    2011 429 666 843 49 1.071 46 10 3.114

    Ges. 5.936 8.227 10.268 142 10.741 96 25 35.435

      Bronze Silber Gold Gefecht Gesamt

     

    2002 21.377 21.377

      2003 16.229 16.229

      2004 16.814 1.648 62 18.524

      2005 15.387 630 21 16.038

      2006 18.308 633 33 18.974

      2007 17.119 744 58 17.921

      2008 13.725 950 64 14.739

      2009 16.036 1.144 102 17.282

      2010 13.033 1.444 156 22 14.655

      2011 12.792 1.460 148 4.703 19.103

      Gesamt 160.820 8.653 644 4.725 174.842

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    Erlasszur Neufassung des Erlasses

    über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr

    Vom 13. August 20081)

    1) Veröffentlicht am 13. November 2008 (BAnz. Nr. 173a)

    2) VMBl 1981 S. 74

    3) VMBl S. 211

    4) VMBl S. 204

    Der Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundes-wehr vom 6. November 1980 (BAnz. Nr. 208 vom 6. November1980)2), geändert durch die Erlasse vom 18. Februar 1991 (BAnz.S. 2290)3) und vom 29. Januar 1996 (BAnz. S. 2249)4), wird wiefolgt neu gefasst:

    Artikel 1

    Stiftung

    Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigungbeispielhafter soldatischer Pflichterfüllung stifte ich für die Solda-

    tinnen und Soldatendas Ehrenzeichen der Bundeswehr.

    Artikel 2

    Einteilung

    Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird in fünf Stufen verliehen

    1. als Ehrenmedaille der Bundeswehr,

    2. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze,

    3. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber,

    4. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold,

    5. als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.

    Artikel 3

    Gestaltung

    (1) Die Ehrenmedaille der Bundeswehr ist aus Metall, rund undvon bronzener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundes-adler auf dem Untergrund des Eisernen Kreuzes und auf derRückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste – Bundes-wehr“. Den Rand der Medaille bildet ein beidseitig geprägter Ei-chenlaubkranz. Adler, Kreuz, Kranz und Inschrift sind erhabengeprägt. Das Ordensband ist schwarz mit rot-goldenen Rand-streifen.

    (2) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr ist ein bronze-, silber- odergoldfarbenes, schlankes Metallkreuz. Es trägt einen rundenSchild, der in verkleinerter Form der Vorderseite der Medaillenach Absatz 1 entspricht. Wird das Ehrenkreuz der Bundeswehrfür besonders herausragende Leistungen, insbesondere für her-vorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung verliehen(Artikel 4 Abs. 3), ist es rot gerändert.

    (3) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit (Artikel 2 Nr. 5)entspricht dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold (Artikel 2

    Nr. 4), jedoch ist zusätzlich auf dem Ordensband ein goldfar-benes Eichenlaub angebracht.

    (4) Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form getragen wer-den. Beim Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit tritt an dieStelle des verkleinerten Ehrenkreuzes ein verkleinertes goldfar-benes Eichenlaub.

    Artikel 4

    Verleihung

    (1) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird von der Bundes-ministerin oder dem Bundesminister der Verteidigung verliehen.

    (2) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird an Soldatinnenund Soldaten als Zeichen der besonderen Anerkennung treuerPflichterfüllung in Form eines Ordenszeichens verliehen. Es kannverliehen werden

    1. als Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung

    und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeitvon sieben Monaten,

    VMBl 2009 S. 12

    2. als Ehrenkreuz der Bundeswehr für treue Pflichterfüllungund überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeitvon

    a) fünf Jahren in Bronze,

    b) zehn Jahren in Silber,

    c) zwanzig Jahren in Gold,

    3. als Ehrenkreuz der Bundeswehr für außergewöhnlich tapfereTaten.

    (3) In Ausnahmefällen kann, ohne dass die Voraussetzungendes Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b oder c vorliegen, beibesonders herausragenden Leistungen, insbesondere für her-vorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung, das Ehren-kreuz der Bundeswehr in Silber in besonderer Ausführung (Arti-kel 3 Abs. 2 Satz 3) verliehen werden. Wurde die Leistung unterGefahr für Leib oder Leben erbracht, kann das Ehrenkreuz derBundeswehr in Gold in besonderer Ausführung verliehen wer-den.

    (4) Die Verleihung einer höheren Stufe des Ehrenzeichens setztnicht den Besitz der niedrigeren Stufe voraus. Die Verleihungeines Ehrenkreuzes in besonderer Ausführung nach Absatz 3steht der Verleihung eines Ehrenzeichens nach Absatz 2 nichtentgegen. Die Stufen des Ehrenzeichens einschließlich dessenbesonderer Ausführungen können nebeneinander getragen wer-den.

    (5) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Beliehenenüber.

    (6) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde.

    (7) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann postum verliehenwerden.

    (8) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 des Ge-setzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichtenbereinigten jeweils geltenden Fassung Anwendung.

    (9) Das Nähere über die Verleihung wird in Durchführungsbe-stimmungen zu diesem Erlass geregelt.

    Artikel 5

    Ausnahmen

    Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann in Ausnahmefällen an

    Zivilpersonen und an Soldatinnen und Soldaten ausländischerStreitkräfte verliehen werden, wenn sie sich um die Bundeswehrverdient gemacht haben. Die Verleihung an Deutsche ist nur imEinvernehmen mit dem Bundespräsidialamt, an Ausländerinnenund Ausländer nur im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amtzulässig.

    Berlin, den 13. August 2008

    Der Bundesminister der Verteidigung

    F. J. Jung

    Federführung: R I 1 - Az 01-70-25

     ANLAGEN 

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    VMBl 2009 Seite 13Nr. 1

    Anlage

    Die Ehrenzeichen der Bundeswehr(Original und Bandsteg)

    Ehrenkreuz der

    Bundeswehr für

    Tapferkeit

    Ehrenkreuz der

    Bundeswehr

    in Gold

    für treue Pflichterfüllung und

    überdurchschnittliche Leistungen

    für besonders herausragende Leistungen,

    insbesondere hervorragende Einzeltaten

    Ehrenkreuz

    der Bundeswehr

    in Silber

    für treue Pflichterfüllung und

    überdurchschnittliche Leistungen

    für besonders herausragende Leistungen,insbesondere hervorragende Einzeltaten

    Ehrenkreuz

    der Bundeswehr

    in Bronze

    für treue Pflichterfüllung undüberdurchschnittliche Leistungen

    Ehrenmedaille

    der Bundeswehr

      Vorderseite  Rückseite

    Für außergewöhnlich tapfere Tatenohne Dienstzeitbegrenzung

     Nach einer

    Dienstzeit von20 Jahren

    Unter Gefahr für 

    Leib und Lebenohne Dienstzeit-

     begrenzung

    Ohne Gefahr für Leib und Leben

    ohne Dienstzeit-

     begrenzung

     Nach einer Dienstzeit von10 Jahren

     Nach einer

    Dienstzeit von

    5 Jahren

     Nach einer

    Dienstzeit von

    7 Monaten

    für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen

     ANLAGEN 

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    VMBl 2009 Nr. 1Seite 14

    Durchführungsbestimmungenzum Erlass über die Stiftung

    des Ehrenzeichens der Bundeswehr

    - Neufassung1) -

    1) Die Neufassung ersetzt die Durchführungsbestimmungen vom 21. Mai 1999(VMBl S. 319)

    2) VMBl 2009 S. 12

    3) VMBl 1997 S. 94) VMBl 2007 S. 99 - Hinweis

    Nach Artikel 4 Abs. 9 des Erlasses zur Neufassung des Erlas-ses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom13. August 2008 (BAnz. S. 4086)2) wird bestimmt:

    1. Die Bearbeitung der mit der Verleihung des Ehrenzeichensder Bundeswehr zusammenhängenden Aufgaben obliegtdem Bundesministerium der Verteidigung.

    2. Bei Vorschlägen für die Auszeichnung von Deutschen sinddie Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstor-dens der Bundesrepublik Deutschland (VMBl 1984 S. 42) in

    der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden(dies gilt insbesondere für die Auszeichnung von Soldatin-nen und Soldaten, die vorbestraft sind). Zudem sind die Ver-fahrenshinweise zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bun-deswehr in der jeweils geltenden Fassung3) zu beachten.

    3. Bei Vorschlägen für die Auszeichnung ausländischer Staats-bürgerinnen und Staatsbürger sind die Verfahrenshinweisezur Verleihung des „Verdienstordens der BundesrepublikDeutschland“ und des „Ehrenzeichens der Bundeswehr“ anAusländer (VMBl 1987 S. 57) in der jeweils geltenden Fas-sung zu beachten.

    4. Soldatinnen und Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaß-nahme unanfechtbar geworden ist, sollen nicht ausgezeich-net werden. Dies gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahmezu tilgen ist (§ 8 der Wehrdisziplinarordnung4)).

    5. Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift

    der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidi-gung. Die Urkunden tragen das kleine Bundessiegel.

    6. Das Ehrenzeichen der Bundeswehr soll durch Disziplinarvor-gesetzte mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Ba-taillonskommandeurs ausgehändigt werden. Das Ehrenkreuzder Bundeswehr für Tapferkeit ist von der zuständigen Inspek-teurin oder dem zuständigen Inspekteur auszuhändigen. ImEinzelfall kann diese bzw. dieser Vorgesetzte mindestens derEbene Division mit der Aushändigung beauftragen. In beson-deren Fällen bestimmt das Bundesministerium der Verteidi-gung die aushändigende Stelle.

    7. An ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger imAusland wird das Ehrenzeichen der Bundeswehr durch diezuständige diplomatische Vertreterin oder den zuständigendiplomatischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschlandausgehändigt.

    8. Die Zahl der Ehrenzeichen, die nach Artikel 5 des Erlassesüber die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr ver-liehen werden, soll jährlich zwei Prozent der zur Verfügungstehenden Ehrenzeichen nicht übersteigen.

    Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.

    Berlin, den 16. Dezember 2008

    Der Bundesminister der VerteidigungF. J. Jung

    Federführung: R I 1 - Az 01-70-25/01-02

    VMBl 2009 S. 14

     ANLAGEN 

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    VMBl 2009 Nr. 5Seite 118

    Verfahrenshinweisezur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr

    - Neufassung -

    VMBl 2009 S. 118

    Abschnitt I

    Grundlagen

    1. Sechster Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Ver-leihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980(BGBl. I S. 2053)1),

    2. Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlas-ses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehrvom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1920)2),

    3. Erlass zur Neufassung des Erlasses über die Stiftung desEhrenzeichens der Bundeswehr vom 13. August 2008 (BAnz

    Nr. 173a vom 13. November 2008)3)

    ; im Folgenden: Stiftungs-erlass,

    4. Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftungdes Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 16. Dezember2008 (VMBl 2009 S. 14).

    Abschnitt II

    1. Stufen des Ehrenzeichens der Bundeswehr

    Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigungbeispielhafter soldatischer Pflichterfüllung wurde für die Solda-tinnen und Soldaten das Ehrenzeichen der Bundeswehr gestif-tet. Es wird in fünf Stufen verliehen:

    1. Stufe als Ehrenmedaille der Bundeswehr,

    2. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze,

    3. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber,

    4. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold,

    5. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.

    2. Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit

    Mit der Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehren-zeichens der Bundeswehr vom 13. August 2008 wurde das Ehren-zeichen der Bundeswehr um das Ehrenkreuz der Bundeswehrfür Tapferkeit für außergewöhnlich tapfere Taten erweitert. ZurVerleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit alshöchste Form des Ehrenzeichens der Bundeswehr muss dasnormale Maß der Grundpflicht gemäß § 7 Soldatengesetz (SG)4)

    deutlich überschritten werden. Dies setzt bei außergewöhnlicherGefährdung von Leib und Leben ein mutiges, standfestes undgeduldiges Verhalten voraus, mit dem der militärische Auftragethisch fundiert erfüllt wird.

    3. SonderformenDarüber hinaus können die bisher verliehenen Ehrenkreuze derBundeswehr für besonders herausragende Leistungen solda-tischer Pflichterfüllung, insbesondere hervorragende Einzeltatenals Sonderform (roter Rand) in Silber (ohne Gefahr für Leib undLeben) und in Gold (unter Gefahr für Leib und Leben) verliehenwerden.

    Abschnitt III

    Verleihung an Soldatinnen und Soldaten

    (1) Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehren-zeichens der Bundeswehr sind grundsätzlich die nächstenDisziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, dieausgezeichnet werden sollen. Die nächsthöheren Disziplinar-vorgesetzten nehmen zu dem Vorschlag Stellung. HöherenVorgesetzten ist die Stellungnahme freigestellt. Beim Ehren-kreuz der Bundeswehr für Tapferkeit und bei den Ehrenkreu-

    zen für besonders herausragende Leistungen, insbesonderefür hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung,haben nur diejenigen Disziplinarvorgesetzten ein Vorschlags-

    recht, die zum Zeitpunkt der tapferen Tat bzw. hervorragendenEinzeltat Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgeschlage-nen waren. Bei den Vorschlägen zur Verleihung des Ehren-kreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit sind die höheren Vor-gesetzten zur Stellungnahme verpflichtet. Die bzw. der jeweiligtruppendienstlich zuständige Inspekteurin/Inspekteur mussden Vorschlägen zustimmen.

    (2) Die Vorschlagenden sollen in geeigneter Form klären, ob dieVorgeschlagenen die Auszeichnung annehmen werden. Aus-sagen über die Erfolgsaussichten des Vorschlages sind zu ver-meiden. Einer postumen Verleihung eines Ehrenzeichens müs-sen die Hinterbliebenen (Ehepartner bzw. Eltern) zustimmen.

    Soldatinnen und Soldaten, deren Aktivitäten mit der freiheitlichendemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschlandnicht vereinbar sind oder deren Auszeichnungswürdigkeit nichtzweifelsfrei feststeht, sind nicht vorzuschlagen.

    (3) Vorgeschlagen werden kann nur jeweils die Stufe des Ehren-zeichens der Bundeswehr, für welche die Vorgeschlagenen die inArtikel 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Stiftungserlassesfestgelegte Dienstzeit erfüllt haben. Maßgebend ist der Zeitpunktder Verleihung. Beim Vorschlag zur Auszeichnung außergewöhn-lich tapferer Taten (Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Stif-tungserlasses) und besonders herausragender Leistungen, ins-besondere hervorragender Einzeltaten (Artikel 4 Absatz 3 desStiftungserlasses) ist die Dienstzeit ohne Belang.

    (4) Jeder Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Aus der Begrün-dung zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tap-ferkeit muss eindeutig hervorgehen, dass die auszuzeichnendeTat weit über das normale Maß der „Grundtapferkeit“ (Grund-

    pflicht gemäß § 7 SG) hinausgegangen ist. Es ist konkret zu be-schreiben, inwieweit mutiges Verhalten bei außergewöhnlicherGefährdung von Leib und Leben mit Standfestigkeit und Gedulderforderlich war, um den militärischen Auftrag ethisch fundiertzu erfüllen. Dabei ist gegebenenfalls auch herausragendes Füh-rungsverhalten in der konkreten Einsatzsituation sowie selbstän-diges, entschlossenes und erfolgreiches Handeln in einer unge-wissen Situation nachvollziehbar darzustellen.

    (5) Alle Vorschläge sind unter Verwendung des Formulars „Vor-schlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr“ (For-mular-Nr. Bw/2120) in zweifacher Ausfertigung mit Originalun-terschriften dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),Referat „Zentrale Aufgaben der Abteilung Personal-, Sozial- undZentralangelegenheiten“ (PSZ/Z), grundsätzlich auf dem Dienst-weg jeweils zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktobereines jeden Jahres zu übersenden. Vorschläge für Grundwehr-dienstleistende und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leis-tende (FWDL) können außerdem zum 1. Juni und 1. Dezember

    eines Jahres übersandt werden, für FWDL spätestens drei Mo-nate vor Dienstzeitende. Das Formular steht in der Formular-datenbank der Bundeswehr im Intranet zur Verfügung.

    Verleihungsvorschläge zur Auszeichnung von außergewöhnlichtapferen Taten oder besonders herausragenden Leistungen, ins-besondere hervorragenden Einzeltaten, sowie Vorschläge, dieaus besonderen Gründen sofort bearbeitet werden sollen, kön-nen jederzeit übersandt werden. Die besonderen Gründe sinddarzulegen.

    Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für treue Pflicht-erfüllung und überdurchschnittliche Leistungen für ausschei-dende Angehörige der Bundeswehr (Soldatinnen/Soldaten aufZeit (SaZ) ab SaZ 4 und Berufssoldatinnen/Berufssoldaten) sindgrundsätzlich spätestens ein Jahr vor Beginn der Freistellungvom militärischen Dienst für Maßnahmen der Berufsförderung,

    1) VMBl 1981 S. 74

    2) VMBl 2009 S. 113) VMBl 2009 S. 12

    4) VMBl 2005 S. 81 in der jeweils g eltenden Fassung

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     ANLAGEN 

    VMBl 2009 Seite 119Nr. 5

    vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Versetzung inden Ruhestand zu übersenden, damit Insignien und Urkunde -wenn möglich - noch vor Beginn des letzten Dienstjahres ausge-händigt werden können.

    (6) Bei der Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung des Ehren-zeichens der Bundeswehr sind das Bundesdatenschutzgesetz5) einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsbestim-mungen6)  sowie die Regelungen des Personalaktenrechtesnach den §§ 106 bis 115 des Bundesbeamtengesetzes7) bzw.§ 29 SG i.V.m. der Personalaktenverordnung Soldaten8) zu be-achten.

    (7) Die von den Vorschlagenden erstellten Vorschlagsentwürfesind mit dem dazugehörigen Schriftverkehr zur Sachakte zu neh-men und drei Jahre nach der Aushändigung der Auszeichnungzu vernichten. Die Ausfertigungen der Aushändigungsbestäti-gungen sind zur Grundakte und - soweit geführ t - zur Nebenaktezu nehmen.

    (8) Zwischen den Verleihungen verschiedener Stufen des Ehren-

    zeichens soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.Für die Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapfer-keit und der Ehrenkreuze für herausragende Leistungen, insbe-sondere hervorragende Einzeltaten, gibt es keine Frist.

    (9) Wird vor Ablauf von zwei Jahren nach der Verleihung einesVerdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, eines Silber-nen Lorbeerblattes oder eines Landesordens eine Auszeichnungmit einem Ehrenzeichen der Bundeswehr vorgeschlagen, so istzu belegen, dass die vorgesehene Auszeichnung in keinem Zu-sammenhang mit diesen steht.

    (10) Die Insignien und die Verleihungsurkunde sollen unverzüg-lich in würdiger Form und in der Regel nicht in Verbindung miteinem persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Dienstjubiläum,Zurruhesetzung) ausgehändigt werden. Das Ehrenkreuz derBundeswehr für Tapferkeit ist von der/dem zum Zeitpunkt derAushändigung truppendienstlich zuständigen Inspekteurin/In-spekteur auszuhändigen. Im Einzelfall kann diese/dieser Vor-

    gesetzte mindestens der Ebene Division mit der Aushändigungbeauftragen.

    Für Soldatinnen und Soldaten sind die Bestimmungen der ZDv10/8 „Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“, Kapitel 5,Abschnitt VI Buchstabe b Nummer 2 zu beachten.

    (11) PSZ/Z gibt jährlich eine Weisung „Auszeichnungsmöglich-keiten mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr“ heraus. EinePflicht zur Ausschöpfung der dort zur Verfügung gestellten Aus-zeichnungsmöglichkeiten besteht nicht.

    (12) Vor dem Verleihungsvorschlag soll die Vertrauenspersonbzw. der Personalrat angehört werden (§ 29 Satz 1 und § 52Absatz 1 Satz 1 Soldatenbeteiligungsgesetz9)).

    (13) Bei Verleihungsvorschlägen für schwerbehinderte Menschenist zugleich die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören(§ 95 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

    (14) Die Mitwirkungsrechte der militärischen Gleichstellungs-beauftragten nach § 19 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldaten-gleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

    Abschnitt IV

    Verleihung an Angehörige der Reserve

    Bei Verleihungsvorschlägen für Angehörige der Reserve sind zu-sätzlich zu Abschnitt III folgende Regelungen zu beachten:

    1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzei-chens der Bundeswehr ist

    – für beorderte Angehörige der Reserve, die in einem Wehr-dienstverhältnis stehen, die bzw. der nächste Disziplinarvor-gesetzte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die bzw.der im Falle einer Wehrdienstleistung zuständige nächsteDisziplinarvorgesetzte im Beorderungstruppenteil,

      – für nicht beorderte Angehörige der Reserve, die in einemWehrdienstverhältnis stehen, die bzw. der nächste Diszipli-narvorgesetzte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnissesdie bzw. der für den Wohnort der Angehörigen der Reserve

    zuständige Kommandeurin/Kommandeur des Landeskom-mandos oder die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetztewährend des letzten Wehrdienstverhältnisses.

      Andere Stellen können Anregungen hierzu geben.

    2. Angehörige der Reserve können außerhalb eines Wehr-dienstverhältnisses vorgeschlagen werden, sofern der zeit-liche Abstand zur letzten Wehrdienstleistung im Regelfall einJahr nicht überschreitet.

    3. Leisten Angehörige der Reserve Wehrdienst bei einem Trup-penteil, der nicht zugleich ihr Beorderungstruppenteil ist, istder Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bun-deswehr nur im Einvernehmen mit der für die Vorgeschlage-nen zuständigen Kalenderführenden Dienststelle möglich.

    4. Vorschläge sind auf dem Dienstweg zu übersenden.

      Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben vor Abgabeihrer Stellungnahme

      – bei allen Reserveoffizieren, Reserveoffizieranwärterinnenund Reserveoffizieranwärtern das Personalamt der Bun-deswehr,

      – bei allen Unteroffizieren der Reserve die Stammdienst-stelle der Bundeswehr und

      – bei allen Mannschaften der Reserve das zuständige Kreis-wehrersatzamt

      zu beteiligen, um die Auszeichnungswürdigkeit u. a. anhandeines polizeilichen Führungszeugnisses zweifelsfrei feststel-len zu lassen (Hinderungsgründe können z. B. laufende oderrechtskräftige Straf- oder Disziplinarverfahren sein).

    5. Die Gesamtdienstzeit der zur Auszeichnung vorgeschlage-nen Angehörigen der Reserve ist zu berechnen aus derSumme der in einem Wehrdienstverhältnis abgeleistetenDienstzeiten mit Ausnahme der Wehrdienstzeiten bei dienst-lichen Veranstaltungen nach § 81 SG, wobei zehn Wehr-

    übungstage als ein Jahr gelten.

      Die Zeiten seit Eintritt in die Bundeswehr müssen den in Arti-kel 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 desStiftungserlasses für die einzelnen Stufen festgelegten Min-destdienstzeiten entsprechen.

    Abschnitt V

    Verleihung an Zivilpersonen

    (1) Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung der im Ausnah-mefall möglichen Auszeichnung einer Zivilperson mit dem Ehren-zeichen der Bundeswehr (Artikel 5 des Stiftungserlasses) sindausschließlich Soldatinnen und Soldaten mit Disziplinarbefugnis.Andere Personen können Anregungen geben.

    (2) Verleihungsvorschläge können in begrenzter Anzahl zu denin Abschnitt III Absatz 5 Satz 1 genannten Terminen auf demDienstweg dem BMVg, Referat PSZ/Z, übersandt werden. Beizivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist immer die Stel-lungnahme der jeweils zuständigen Ober- bzw. Mittelbehördeder Bundeswehrverwaltung (z. B. Bundesamt für Wehrtechnikund Beschaffung, Wehrbereichsverwaltung) beizufügen. Fürden Vorschlag ist das Formular „Vorschlag zur Verleihung desEhrenzeichens der Bundeswehr“ (gegebenenfalls mit Anlage)zu verwenden. Abschnitt III Absatz 2, 4 bis 11, 13 gilt entspre-chend.

    (3) Ausgezeichnet werden können nur deutsche Staatsbürge-rinnen und Staatsbürger, die besondere Verdienste um die Bun-deswehr im unmittelbaren Zusammenwirken mit Soldatinnenund Soldaten der Bundeswehr erworben haben. Angehörigedes öffentlichen Dienstes müssen über einen längeren Zeit-raum ein außergewöhnliches Engagement bewiesen haben,das weit über die tadelsfreie und gute Erfüllung von Dienst-/ 

    5) VMBl 2003 S. 30

    6) VMBl 2008 S. 947) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462); im VMBl nicht veröffentlicht.

    8) VMBl 1995 S. 360 in der jeweils geltenden Fassung

    9) VMBl 1997 S. 128 in der jeweils geltenden Fassung

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    Berufspflichten hinausgeht. Das unmittelbare Zusammenwir-ken mit Soldatinnen und Soldaten sowie die dabei erworbenen

    Verdienste sind in der Begründung konkret darzulegen.

    Zur Stufe des zu verleihenden Ehrenzeichens der Bundeswehrkann Stellung genommen werden. Über die Aufteilung der fürZivilpersonen zur Verfügung stehenden Ehrenzeichen auf dieeinzelnen Organisationsbereiche im Geschäftsbereich und diezu verleihende Stufe entscheidet das BMVg, Referat PSZ/Z. Vorder Verleihung wird die Zustimmung des Bundespräsidialamtesdurch PSZ/Z eingeholt.

    Abschnitt VI

    Verleihung an ausländische Staatsbürgerinnen undStaatsbürger

    Zuständig für die Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihungdes Ehrenzeichens der Bundeswehr an ausländische Staats-bürgerinnen und Staatsbürger ist das BMVg, LeitungsstabProtokoll. Näheres regeln die Verfahrenshinweise zur „Ver-

    leihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch-land“ und des „Ehrenzeichens der Bundeswehr an Ausländer“(VMBl 1987 S. 57).

    Abschnitt VII

    EntziehungErweisen sich ausgezeichnete Personen durch ihr Verhaltendes verliehenen Ehrenzeichens der Bundeswehr unwürdig oderwird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann ihnen dieBundesministerin bzw. der Bundesminister der Verteidigung dasEhrenzeichen entziehen und die Verleihungsurkunde einziehen(vgl. Artikel 4 Absatz 8 des Stiftungserlasses). Für den auf demDienstweg zu übersendenden Antrag auf Entziehung gelten dieBestimmungen der Abschnitte III Absatz 1, IV Nummer 1 und VAbsatz 1 entsprechend.

    Abschnitt VIII

    Schlussbestimmungen

    (1) Der Erlass vom 24. Oktober 1996 - P/Z - Az 01-70-25 (VMBl1997 S. 9) wird aufgehoben.

    (2) Der Hauptpersonalrat beim BMVg und der Gesamtvertrau-enspersonenausschuss beim BMVg sind beteiligt worden.

    BMVg, 21. August 2009PSZ/Z - Az 01-70-25

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    VMBl 2011 Seite 3Nr. 1

    VMBl 2011 S. 3

    Artikel 1

    Stiftung

    Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder be-sonderen Verwendungen im Ausland im Rahmen humanitärer,friedenserhaltender oder friedensschaffender Maßnahmen stifteich für Soldatinnen und Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundes-wehr.

    Artikel 2

    Gestaltung

    (1) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und aus bron-ze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie trägt auf der Vorder-seite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. Der Rand derMedaille und der Adler sind erhaben geprägt. Das schwarz-rot-goldene Medaillenband ist mit einer Spange zur Kennzeichnungdes Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen. DieSpange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- odergoldfarbenem Metall.

    (2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der weiteren Stufe„Gefecht“ gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

    1. Die Medaille ist aus goldfarbenem Metall mit einem schwarz-roten Rand.

    2. Der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille ist schwarz

    emailliert.

    3. Die goldfarbene Spange trägt in schwarzer Schrift die Bezeich-nung „Gefecht“.

    (3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die Einsatzmedailleder Stufe „Gefecht“ können in verkleinerter Form und als Band-steg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter ver-kleinerter Spange getragen werden.

    (4) Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in der für den jeweiligen Einsatz oder die jeweilige besondere Verwendunghöchsten zuerkannten Stufe getragen. Die Einsatzmedaille derStufe „Gefecht“ nach Absatz 2 darf neben der Einsatzmedaillenach Absatz 1 getragen werden.

    Artikel 3

    Verleihung

    (1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille derBundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeitenim Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderenVerwendungen:

    1. für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage,

    2. für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und

    3. für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.

    Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein.Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungennicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmenmit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.

    (2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende Maßgaben:

    1. Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal aktivan Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher

    Erlassüber die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr

    Vom 9. November 20101)

    persönlicher Gefährdung terroristische oder militärischeGewalt erlitten.

    2. Die Dienstzeiten nach Absatz 1 müssen für die Verleihungder Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nicht erfüllt sein.

    3. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ wird nur einmal ver-liehen.

    (3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Aus-führungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens derBundesrepublik Deutschland (Neufassung vom 5. September

    1983 - GMBl. S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen wäh-rend der Einsätze oder der besonderen Verwendungen kann dieVerleihung ausgeschlossen werden.

    (4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenenüber.

    (5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit derUnterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers derVerteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundes-siegel.

    (6) Die Einsatzmedaillen können auch nach dem Tod verliehenwerden.

    (7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidi-gung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.

    Artikel 4

    Ausnahmeregelung

    Die Einsatzmedaillen können in Ausnahmefällen Angehörigenausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich imRahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderenVerwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr er-worben haben. Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise desBundesministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur imEinvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesmini-ster des Auswärtigen zulässig.

    Artikel 5

    Übergangsregelungaus Anlass der Stiftung der Einsatzmedaille Gefecht

    Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ kann nur für Sachver-halte verliehen werden, bei denen die in Artikel 3 Absatz 2 Num-

    mer 1 genannten Voraussetzungen nach dem 28. April 2009 er-füllt worden sind.

    Artikel 6

    Den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundes-wehr vom 25. April 1996 (BAnz. S. 5265)2), der durch den Erlassvom 6. November 2002 (BAnz. 2003 S. 3025)3) geändert wordenist, hebe ich auf.

    Berlin, den 9. November 2010

    Der Bundesminister der Verteidigung

    Dr. zu Guttenberg

    Federführung im BMVg: R I 1 - Az 01-70-25

    1) Veröffentlicht am 23. November 2010 (BAnz. S. 3910)2) VMBl S. 227

    3) VMBl 2003 S. 86

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    I. Grundlagen

    1. Siebter Erlass des Bundespräsidenten über die Genehmigungder Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom2. Mai 1996 (VMBl S. 226).

    2. Erlass des Bundespräsidenten zur Genehmigung des neugefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille derBundeswehr vom 12. November 2010 (VMBl 2011 S. 2).

    3. Erlass des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftungder Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010(VMBl 2011 S. 3).

    II. Allgemeines

    1.

    Die Einsatzmedaille der Bundeswehr wird für die Teilnahme an Ein-sätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland im Rahmenvon humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffendenMaßnahmen an Soldatinnen und Soldaten sowie an Zivilpersonalder Bundeswehr verliehen. Diese Teilnahme wird in der Regel be-gründet durch eine Kommandierung/Versetzung.

    2.

    (1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille sindfolgende Dienstzeiten im Rahmen der in Nummer 1 genanntenEinsätze oder besonderen Verwendungen:

    – für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage,

    – für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und

    – für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.

    (2) Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet wordensein. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Verwundung, Tod)können die Einsatzmedaillen ohne die zeitlichen Mindestvoraus-setzungen verliehen werden. Dies ist nur im Einverständnis mitder Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.

    (3) Luftfahrzeugbesatzungen, die nicht für den Einsatz oder diebesondere Verwendung im Ausland stationiert sind, wird für denersten an einem Tag geflogenen Einsatz über bzw. in das Einsatz-gebiet ein Tag Dienst angerechnet. Für zusätzlich an demselbenTag geflogene Einsätze wird kein weiterer Tag angerechnet.

    (4) Die Einsatzmedaillen der Stufen Bronze, Silber und Goldwerden für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Ver-wendungen ab dem 30. Juni 1995 verliehen.

    3.

    Alle Stufen der Einsatzmedaillen können auch nach dem Tod(postum) verliehen werden.

    4.

    (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin der Verteidi-gung bestimmt den Einsatz oder die besondere Verwendung, fürwelche die Einsatzmedaille verliehen wird, und die Bezeichnung(Name auf den Spangen der Einsatzmedaille/Bezeichnung aufder Verleihungsurkunde).

    (2) Der Einsatzführungsstab, Referat Einsatzberatung, im Bun-desministerium der Verteidigung (BMVg) schlägt in Abstimmungmit den fachlich zuständigen Referaten des BMVg dem Bundes-minister oder der Bundesministerin der Verteidigung die Einsätzeoder besonderen Verwendungen vor, für die eine Einsatzmedailleverliehen werden soll.

    (3) Nach Billigung durch den Bundesminister/die Bundesministerinder Verteidigung gibt der Einsatzführungsstab diese Einsätze

    bzw. besonderen Verwendungen den militärischen Organisati-onsbereichen sowie den Referaten Fü S I 3 und PSZ/Z im BMVgbekannt. Er teilt dem Referat PSZ/Z die deutsche Bezeichnung

    Verfahrenshinweise

    zur Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr

    - Neufassung -

    des Einsatzes bzw. der besonderen Verwendung für den Druckder Verleihungsurkunden, die Bezeichnung (Name/Abkürzung)für die Spangen der Einsatzmedaille sowie den geplanten per-sonellen Gesamtumfang mit.

    (4) Für alle Einsätze oder besonderen Verwendungen im Rahmender Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa(OSZE) oder der Europäischen Union (EU) wird auf den Spangendes Bandes und des Bandsteges der Einsatzmedaille einheitlichdie Bezeichnung „OSZE bzw. EU“ getragen, die abhängig vonder Anzahl der Teilnahmen an verschiedenen OSZE/EU-Missionendurch eine arabische Zahl ergänzt wird (z. B. „OSZE 1/EU 1“ fürdie Teilnahme an einer, „OSZE 2/EU 2“ für die Teilnahme an zweiOSZE/EU-Missionen).

    5.

    Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte,gegen die im Zusammenhang mit dem Einsatz oder der be-sonderen Verwendung eine Disziplinarmaßnahme unanfecht-bar verhängt wurde, sollen nicht ausgezeichnet werden. Diesgilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn überein arbeitsvertragliches Fehlverhalten entschieden wurde bzw.arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden. Bei Dienstver-gehen, die keine vorzeitige Rückkommandierung/Rückverset-zung erfordern, ist nach Bewährung im Einsatz die Verleihungder Einsatzmedaille erneut durch die Kommandeurin oder denKommandeur Deutsches Einsatzkontingent zu prüfen. Wird da-nach eine Soldatin oder ein Soldat für die Verleihung der Ein-satzmedaille vorgeschlagen, so soll die Vertrauensperson derSoldatin bzw. des Soldaten durch deren nächsten Disziplinar-vorgesetzten gehört werden. Unterbleibt ein Vorschlag für dieVerleihung der Einsatzmedaille durch die Kommandeurin oderden Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingentes nachAbschluss der Prüfung, so soll darüber die Vertrauenspersonder Soldatin bzw. des Soldaten durch den nächsten Disziplinar-vorgesetzten unterrichtet werden.

    6.

    Für die Auszeichnung vorbestrafter Soldatinnen und Soldatensowie vorbestrafter Zivilpersonen der Bundeswehr gelten die„Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordensder Bundesrepublik Deutschland“ vom 5. September 1983(VMBl 1984 S. 42) entsprechend.

    7.

    Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Straftat odereiner Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Einsatz bzw.einer besonderen Verwendung rechtfertigen, soll ein Vorschlag zurVerleihung der Einsatzmedaille gemäß Abschnitt III Nummer 2 erstvorgelegt werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der

    Nummer 5 nicht vorliegen. Bei Soldatinnen und Soldaten soll dieVertrauensperson der Auszuzeichnenden durch die nächstenDisziplinarvorgesetzten hierzu gehört werden.

    8.

    (1) Die Einsatzmedaille (Insignie = Ordenszeichen) geht in dasEigentum der Ausgezeichneten über. Sie alle erhalten eine Ver-leihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers/derBundesministerin der Verteidigung. Die Verleihungsurkunden tra-gen das kleine Bundessiegel.

    (2) Die Trageweise der Einsatzmedaille an der Uniform richtetsich nach der ZDv 37/10 „Anzugordnung für die Soldaten derBundeswehr“. Es darf je Einsatz nur die höchste Stufe der Ein-satzmedaille getragen werden.

    9.

    Ausschließlich für die Einsatzmedaille der Stufe Gefecht geltenzusätzlich folgende Maßgaben:

    a) Voraussetzungen der Verleihung:

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    VMBl 2011 Seite 25Nr. 2

    – Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmalaktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen (z. B. Feind-

    berührung bei einer Patrouille) oder– unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische

    oder militärische Gewalt er litten (z. B. Anschläge durchSprengfallen, Minen, Beschuss durch Panzerfäuste oderMörser).

    – Die Dienstzeiten nach Nummer 2 Absatz 1 müssen nichterfüllt sein.

    – Die Einsatzmedaille der Stufe Gefecht wird nur für Sach-verhalte nach dem 28. April 2009 verliehen.

    b) Sonstiges:

    – Die Einsatzmedaille der Stufe Gefecht wird nur einmalverliehen.

    – Die Verleihungsurkunde trägt zusätzlich zu der Bezeich-nung Gefecht die Bezeichnung des Einsatzes bzw. derbesonderen Verwendung. Die Bezeichnung des Einsat-

    zes bzw. der besonderen Verwendung erscheint jedochnicht auf der Einsatzmedaille.

    – Die Einsatzmedaille der Stufe Gefecht darf neben derEinsatzmedaille nach Abschnitt II Nummer 2 getragenwerden.

    III. Verfahren

    1.

    Zuständig für die mit der Verleihung zusammenhängenden Auf-gaben ist das Referat PSZ/Z im BMVg.

    2.

    (1) Zuständig für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnenund Soldaten sind die nächsten Disziplinarvorgesetzten, vonzivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vor-

    gesetzten. Zum Vorschlag, eine Soldatin bzw. einen Soldatenmit einer Einsatzmedaille auszuzeichnen, sollen die nächstenDisziplinarvorgesetzten die Vertrauensperson der jeweiligenDienstgradgruppe anhören.

    (2) Die Vorschläge sind mit dem Formular „Sammelliste: Einsatz-medaille der Bundeswehr“ (Formular Nr. Bw-2186)1) nach Stufengetrennt dem Referat PSZ/Z im BMVg per E-Mail vorzulegen.Sie können jederzeit vorgelegt werden. Die Listen sind für Sol-datinnen und Soldaten nach Dienstgraden, beginnend mit demhöchsten Dienstgrad, innerhalb der Dienstgrade alphabetisch zuordnen. Für Zivilpersonen ist entsprechend zu verfahren.

    (3) Vorlageberechtigt sind:

    – das Einsatzführungskommando der Bundeswehr für die zurZeit der Vorlage im Einsatz befindlichen Soldatinnen undSoldaten und zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

    – die höheren Kommandobehörden und Ämter für ihren

    Bereich.Wird die zeitliche Mindestvoraussetzung einer Verleihung nichterfüllt (besondere Ausnahmefälle nach Abschnitt II Nummer 2Absatz 2), ist durch die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten,bei zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die vergleich-baren Vorgesetzten, ein begründeter Einzelvorschlag vorzulegen.

    3.

    Bei der Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung der Einsatz-medaille der Bundeswehr sind das Bundesdatenschutzgesetz2) einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen3) sowie die Regelungen des Personalaktenrechtes nach den §§ 106bis 115 des Bundesbeamtengesetzes4) bzw. § 29 Soldatengesetz5) in Verbindung mit der Personalaktenverordnung  Soldaten6)  zubeachten.

    4.

    Angehörige der Reserve müssen sich zum Zeitpunkt der Ver-leihung nicht mehr in einem Soldatenstatus befinden. DenAngehörigen der Reserve stehen insoweit nicht wehrpflichtige

    frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnenund Soldaten auf Zeit gleich.

    5.

    Nach der Verleihung durch den Bundesminister/die Bundes-ministerin der Verteidigung werden die Auszeichnungsunter-lagen dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr bzw.den vorlageberechtigten Stellen durch das Referat PSZ/Z imBMVg zur weiteren Veranlassung übersandt. Diese legen fest,ob Einsatzmedaillen und Verleihungsurkunden durch die ört-lich zuständigen Kommandeure während des Einsatzes oderder besonderen Verwendung (in der Regel erst unmittelbar vorder Rückkommandierung bzw. Rückversetzung der Auszuzeich-nenden) oder aus besonderem Anlass nach dem Einsatz oderder besonderen Verwendung ausgehändigt werden.

    6.

    (1) Während des Einsatzes oder der besonderen Verwendungsollen die Einsatzmedaillen in würdiger Form in der Regel durchdie Disziplinarvorgesetzten ab Bataillonskommandeurin bzw.

    Bataillonskommandeur oder durch Vorgesetzte in entsprechenderDienststellung, bei zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchvergleichbare Vorgesetzte (gegebenenfalls auch durch die Batail-lonskommandeurin oder den Bataillonskommandeur) ausge-händigt werden. Nach Rückkehr aus dem Einsatz händigt denSoldatinnen und Soldaten die Bataillonskommandeurin bzw.der Bataillonskommandeur oder Vorgesetzte in entsprechenderDienststellung, den zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieLeiterin bzw. der Leiter ihrer Beschäftigungsstelle die Einsatz-medaillen und Verleihungsurkunden aus.

    (2) Einer postumen Verleihung/Aushändigung einer Einsatz-medaille müssen die Hinterbliebenen (Ehepartner/-innen,Lebenspartner/-innen bzw. Eltern) zustimmen.

    (3) Beorderten Angehörigen der Reserve außerhalb einesWehrdienstverhältnisses händigt die Kommandeurin bzw. derKommandeur der kalenderführenden Dienststelle bzw. des Mobil-machungstruppenteils, nichtbeorderten Reservisten außerhalb

    eines Wehrdienstverhältnisses die für den Wohnort des Reservistenörtlich zuständige Kommandeurin bzw. Kommandeur im Verteidi-gungsbezirk die Einsatzmedaillen und Verleihungsurkunden aus.

    (4) In besonderen Fällen bestimmt der Bundesminister/die Bundes-ministerin der Verteidigung die aushändigende Stelle.

    (5) Je eine Empfangs-/Aushändigungsbestätigung ist zur Grund-und Nebenakte (Stammakte, Klarsichthülle) zu nehmen.

    7.

    Für die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist keine Änderungs-meldung gemäß ZDv 20/15 „Änderungen in den persönlichenund dienstlichen Verhältnissen der Soldaten“ Band 1, Kapitel 3,Änderungsart J 2 zu erstellen. Die Daten werden aufgrund derEmpfangs-/Aushändigungsbestätigung eingegeben.

    IV. Verleihung an Angehörige ausländischer Streitkräfte

    Zuständig für die Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung derEinsatzmedaille der Bundeswehr an Angehörige ausländischerStreitkräfte ist der Leitungsstab Protokoll im BMVg.

    V. Schlussbestimmungen

    1.

    Werden vor Aushändigung der Einsatzmedaille Straftaten oderPflichtverletzungen der Auszuzeichnenden während des Ein-

    1) s. Formulardatenbank der Bundeswehr

    2) Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009(BGBl. I S. 2814) geändert worden ist.

    3) VMBl 2008 S. 94.4) Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11

    des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist.

    5) Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. IS. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052)geändert worden ist.

    6) Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligenSoldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159), das durch Artikel 15 Absatz 70 desGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist (s. VMBl 1995S. 360 und VMBl 2009 S. 47).

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    satzes oder der besonderen Verwendung bekannt, ist die Ein-

    satzmedaille mit der Verleihungsurkunde und einer Begründungder Nichtaushändigung der nächsthöheren Vorgesetzten überdie vorlageberechtigte Stelle an das BMVg, Referat PSZ/Z, zu-rückzusenden.

    2.

    Erweisen sich Inhaber einer Einsatzmedaille durch ihr Verhaltender verliehenen Einsatzmedaille unwürdig oder wird ein solchesVerhalten nachträglich bekannt, kann ihnen der Bundesminister/ die Bundesministerin der Verteidigung die Einsatzmedaille ent-ziehen und die Verleihungsurkunde einziehen.

    3.

    Dieser Erlass tritt am 6. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird derErlass vom 15. Dezember 2003 - PSZ/Z - Az 01-70-25 (VMBl2004 S. 2) aufgehoben.

    4.

    Der Hauptpersonalrat beim BMVg und der Gesamtvertrauens-personenausschuss beim BMVg sind beteiligt worden.

    BMVg, 17. März 2011

    PSZ/Z - Az 01-70-25

     

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    HerausgeberBundesministerium der Verteidigung

    Presse- und Informationssstab 2

    Stauffenbergstraße 18

    10785 Berlin

    Internetwww.bundeswehr.de

    www.bmvg.de

    FotosBMVg

    TextUwe Brammer, M.A.

    Referat P I 2

    BMVg Bonn

    Grafik/Layout/DruckBundesamt für Wehrverwaltung

    ZA 9, Zentraldruckerei Köln/Bonn

    Intranet: http//zentraldruckerei.twv

    StandJuni 2012

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