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Eier und Eiaustauschstoffe. 91 Niederlande. ¥erkehr mit ~atriumnitrit. Verordnung der niederldndisehen Mi~isterien liar Volksgesundheit und Justiz vom 25. Juni 1952. -- [Staatsblatt des K6r~igreichs der ~iederlande (Staatsblad van her Koninkrijk der Nederlanden) 1952, Beschlul~ (Besluit) 372.] Die VO. fiber Fleiseh und Fleischwaren Nr. 865 aus dem Jahre 1938 wird durch folgenden Artikel 4 a erg~nz~: Art. 4a. In Geb~uden, in denen sich R~ume befinden, die der Herstellung oder Verpaekung yon Fleischwaren dienen, darf Natriumnitrit nut in Form einer Misehung mit Kochsalz (Chlornatrittm) vorratig sein. Die Mischung darf nicht mehr als 0,6% Natriumnitrit enthalten. Sie muB sich in ]~eh~ltnissen befinden, die die prozentuale Zusammensetzung der Mischung, eine Gebrauehs- anweisung und den Namen des Herstellers erkennen lassen. ~. Egger (Mannheim). ~sterreich. Polymere Phosphate bei Fleisehwaren. Erlafl des 5sterreichischen Bundesministeriums ]i~r sgziale Verwaltung vom 25. J~di 1952. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Gegen die Iterstellung und Verwendung polymerer Phosphate, e6wa yon Phosphatfibrisol, als WurstbrStzusatz bestehen unter folgenden Bedingungen keine Einwendungen: 1. :Die HandelsprSparate der polymeren Phosphate mfissen mindestens 55% (± 0,5%) P~O~, 36% (~ 1%) Na20 und 8,5% (~ 0,9%) K~O enthalten. Der pl~-Wert der w/~BrigenLSsung muB etwa bei 9 liegen. Die Xgeinheit der Erzeugnisse muB im iibrigen den iibliehen Anforderungen der Lebensmittelhygiene genfigen. 2. Bei der Wurs~herstellung d/irfen die Phosphate nur bei Brgtwfirsten in einer Menge yon 0,3--0,5%, berechnet auf Brgt, verwendet werden. Als Blutgerinnungs-hemmende Mittel k5nnen die Phosphate unbedenklich verwandt werden, sofern der Zusatz 100 g auf 15 1 Blut nieht fibersteigt. Die Verwendung yon Blutplasma Ms Bindemittel bei Wfirsten ist jedoeh aus sanit~ren Rtieksichten unzulgssig. Jederzeitiger Widerruf der vorstehend ertei]ten Oenehmigungen bleibt vorbehMten. F. Egger (Mannheim). Eier und Eiaustauschstoffe. Baden -Wiirttemberg. ])urehfiihrung der Eierverordnung. Erlafl des Badisch-Wi~rttembergischen Ministeriums liar Erndhrung, Landwlrtscha/t und Forsten vom 28. Mai 1953. -- (Gem. Arntsbl. des Landes Baden-Wfirttemberg 1953, S. 164.) Der ErlaB weist darauf bin, dab es gegen § 2 der Eier-VO. verstSBt, wenn ein Hi~ndler angeblieh im Namen eines Erzeugers ungekennzeichnete Eier an ¥erbraucher abgibt. Ungekennzeichnete Eier dfirfen nur unmittelbar yore Erzeuger an den Verbraucher abgesetzt werden. -~. Egger (Mannheim). Niedersachsen. ~ - DureMiihrung tier Eier-Verordnung. Er[a/3 des Niedersiichsi,~che~ Ministeriums ]i~r La~wirtscha/t, Erniihrung und Forsten vom 2: Juni 1953. -- (Nieders~chsisehes Min. ]~1. - - 1953, S. 242.) In Abanderung des Frlasses yore 5. Juli 1952 [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 96 (i952)] wird bestin0mt, dab dieienigen Erzevgerbetriebe, die sieh im Gemeindebezirk des Einzelhandels- betriebes befinden odor innerhalb eines Umkreises yon 5 km dieser Gemeinde liegen, yon der Kennzeie]~nungspflicht befreit sind, sofern in dem Gemeindebezirk des Einzelhandelsbetriebes kein regelmaBiger Woehenmark~ stattfindet. F. Egger (Mazmheim). 8*

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Eier und Eiaustauschstoffe. 91

Niederlande.

¥erkehr mit ~atriumnitrit. Verordnung der niederldndisehen Mi~isterien liar Volksgesundheit und Justiz vom 25. Juni 1952. - - [Staatsblatt des K6r~igreichs der ~iederlande (Staatsblad van her Koninkrijk der Nederlanden)

1952, Beschlul~ (Besluit) 372.]

Die VO. fiber Fleiseh und Fleischwaren Nr. 865 aus dem Jahre 1938 wird durch folgenden Artikel 4 a erg~nz~:

Art. 4a. In Geb~uden, in denen sich R~ume befinden, die der Herstellung oder Verpaekung yon

Fleischwaren dienen, darf Natriumnitrit nut in Form einer Misehung mit Kochsalz (Chlornatrittm) vorratig sein. Die Mischung darf nicht mehr als 0,6% Natriumnitrit enthalten. Sie muB sich in ]~eh~ltnissen befinden, die die prozentuale Zusammensetzung der Mischung, eine Gebrauehs- anweisung und den Namen des Herstellers erkennen lassen. ~. Egger (Mannheim).

~sterreich. Polymere Phosphate bei Fleisehwaren.

Erlafl des 5sterreichischen Bundesministeriums ]i~r sgziale Verwaltung vom 25. J~di 1952. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Gegen die Iterstellung und Verwendung polymerer Phosphate, e6wa yon Phosphatfibrisol, als WurstbrStzusatz bestehen unter folgenden Bedingungen keine Einwendungen:

1. :Die HandelsprSparate der polymeren Phosphate mfissen mindestens 55% (± 0,5%) P~O~, 36% (~ 1%) Na20 und 8,5% (~ 0,9%) K~O enthalten. Der pl~-Wert der w/~Brigen LSsung muB etwa bei 9 liegen. Die Xgeinheit der Erzeugnisse muB im iibrigen den iibliehen Anforderungen der Lebensmittelhygiene genfigen.

2. Bei der Wurs~herstellung d/irfen die Phosphate nur bei Brgtwfirsten in einer Menge yon 0,3--0,5%, berechnet auf Brgt, verwendet werden.

Als Blutgerinnungs-hemmende Mittel k5nnen die Phosphate unbedenklich verwandt werden, sofern der Zusatz 100 g auf 15 1 Blut nieht fibersteigt. Die Verwendung yon Blutplasma Ms Bindemittel bei Wfirsten ist jedoeh aus sanit~ren Rtieksichten unzulgssig.

Jederzeitiger Widerruf der vorstehend ertei]ten Oenehmigungen bleibt vorbehMten. F. Egger (Mannheim).

Eier und Eiaustauschstoffe. Baden -Wiirttemberg.

])urehfiihrung der Eierverordnung. Erlafl des Badisch-Wi~rttembergischen Ministeriums liar Erndhrung, Landwlrtscha/t und Forsten

vom 28. Mai 1953. - - (Gem. Arntsbl. des Landes Baden-Wfirttemberg 1953, S. 164.)

Der ErlaB weist darauf bin, dab es gegen § 2 der Eier-VO. verstSBt, wenn ein Hi~ndler angeblieh im Namen eines Erzeugers ungekennzeichnete Eier an ¥erbraucher abgibt. Ungekennzeichnete Eier dfirfen nur unmittelbar yore Erzeuger an den Verbraucher abgesetzt werden.

-~. Egger (Mannheim).

N i e d e r s a c h s e n . ~ -

DureMiihrung tier Eier-Verordnung.

Er[a/3 des Niedersiichsi,~che~ Ministeriums ]i~r La~wirtscha/t , Erniihrung und Forsten vom 2: Juni 1953. - - (Nieders~chsisehes Min. ]~1. - - 1953, S. 242.)

In Abanderung des Frlasses yore 5. Juli 1952 [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 96 (i952)] wird bestin0mt, dab dieienigen Erzevgerbetriebe, die sieh im Gemeindebezirk des Einzelhandels- betriebes befinden odor innerhalb eines Umkreises yon 5 km dieser Gemeinde liegen, yon der Kennzeie]~nungspflicht befreit sind, sofern in dem Gemeindebezirk des Einzelhandelsbetriebes kein regelmaBiger Woehenmark~ stattfindet. F. Egger (Mazmheim).

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