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Ein Wahlrecht für alle Bürgerinnen und Bürger - von Geburt an!

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Page 1: Ein Wahlrecht für alle Bürgerinnen und Bürger - von Geburt an!

Ein Wahlrecht für alle Bürgerinnen und Bürger -

von Geburt an!

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I. Das Bürgerrecht

1. Rechte haben und Rechte wahrnehmen

-Rechtsfähig ist man mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).

-Diese Rechte werden von Geburt an von den Eltern wahrgenommen.

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I. Das Bürgerrecht

2. Eltern tragen Verantwortung für die Zukunft der Kinder.

-Eltern treffen wichtige Entscheidungen über die Zukunft der Kinder.

-Familie ist die Zukunft unserer Gesellschaft. Weil dort Kinder geboren und erzogen werden ist Ehe und Familie in der Verfassung geschützt (Art. 6 GG).

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I. Das Bürgerrecht

3. Die Zukunft sieht alt aus.

-Die Gesellschaft wird immer älter, die Anzahl der Kinder nimmt ab.

-Viele politische Entscheidungen gehen zu Lasten der Familien.

-Oft fehlen Rahmenbedingungen, damit Familie und betriebliche Arbeit miteinander vereinbart werden kann.

-Die großen Zukunftsfragen unserer Gesellschaft, so auch die Sicherung der Altersversorgung hängt von der Anzahl der Kinder ab (und natürlich, dass sie Arbeit haben).

-Viele Wählerinnen und Wähler entscheiden unter den heutigen Gesichtspunkten und haben nicht die Zukunft der Kinder im Auge.

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II. Lässt das Wahlrecht und lassen die Verfassungen des Bundes und der Länder eine Änderung zu?

1. Wo ist was geregelt?

-Bundestagswahl: Artikel 38 Abs. 2 GG (Wahlalter zum Bundestag 18 Jahre).

-Änderung dieses Artikels nur mit 2/3 Mehrheit im Bundestag und Bundesrat.

-Änderung jedoch nur möglich, wenn bestimmte Verfassungsprinzipien eingehalten werden, z.B. das Demokratieprinzip (Art. 79 Abs. 3 GG).

-Die Wahlen zum Landtag und zu den Kommunalwahlen sind auf Landesebene geregelt, teils in der Verfassung, teils in Gesetzen.

-Änderung der Landesverfassung in manchen Ländern möglich durch Volksbegehren bzw. Volksentscheiden

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II. Lässt das Wahlrecht und lassen die Verfassungen des Bundes und der Länder eine Änderung zu?

2. Für eine Wahl gelten Grundsätze

Eine Wahl muss

-allgemein-unmittelbar-frei-gleich-geheim

sein.

Der Begriff Höchstpersönlichkeit kommt in der Verfassung und im Gesetz nicht vor - wohl in Kommentaren.

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II. Lässt das Wahlrecht und lassen die Verfassungen des Bundes und der Länder eine Änderung zu?

3. Ist die Geheimheit der Wahl gewährleistet?

-Schon heute können Wähler die des Lesens unkundig sind oder körperliche Gebrechen haben, bei der Stimmabgabe Hilfe in Anspruch nehmen.

-Diese Form der Stimmabgabe durch einen gesetzlichen Vertreter ist geheim.

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II. Lässt das Wahlrecht und lassen die Verfassungen des Bundes und der Länder eine Änderung zu?

4. Höchstpersönlichkeit soll Missbrauch bei Stellvertretung verhindern.

-Höchstpersönlich soll eine Wahl sein, damit keine Stimmen gekauft werden können.

-Davon nicht betroffen sind gesetzliche Vertretungsmöglichkeiten.

-Ein verfassungsmäßiges Verbot der gewillkürten Stellvertretung ist nicht gegeben, möglicherweise ein einfach gesetzliches Verbot.

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II. Lässt das Wahlrecht und lassen die Verfassungen des Bundes und der Länder eine Änderung zu?

5. In anderen demokratischen Ländern ist die Stellvertretung möglich.

-Bei der Schaffung des Grundgesetzes 1949 waren auch europäische Traditionen im Blick.

-Das Familienwahlrecht wurde nicht diskutiert.

-Stellvertretung ist in Frankreich, England und in anderen Ländern bei Krankheit, Auslandsaufenthalt, Reisen etc. möglich.

-Eine Stellvertretung mit Auftrag und Begründung widerspricht nicht dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit.

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II. Lässt das Wahlrecht und lassen die Verfassungen des Bundes und der Länder eine Änderung zu?

6. Bei einer Stellvertretung wird die Allgemeinheit der Wahl besser realisiert.

-Allgemeinheit heißt: Grundsätzlich kann jeder wählen. Es gibt Beschränkungen, die das Wahlalter und das Wahlgebiet betreffen. Und man muss sich im Wahlgebiet aufhalten.

-Jede Beschränkung des Wahlrechts bedeutet eine Beschränkung des Verfassungsgebotes der Allgemeinheit.

-Ein 17-jähriger darf in Nordrhein-Westfalen an den Kommunalwahlen teilnehmen - in Hessen aber nicht. Damit ist der Grundsatz der Allgemeinheit in Hessen eingeschränkt.

-Durch das Wahlrecht von Geburt an (Stellvertreterwahlrecht) wird der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sehr viel besser realisiert, als es bisher der Fall ist.

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III. Wie kann denn eine solche Wahl konkret aussehen?

Dieser Punkt wurde mit Fachleuten diskutiert

1. Die Altersgrenze

-Das Stellvertreterwahlrecht setzt die Aufhebung des Wahlalters voraus (Änderung des Artikels 38 Abs. 2 GG). Das Wahlalter muss auf 0 Jahre gesetzt werden.

-Davon zu trennen ist jedoch das Wahlausübungsalter. Das Wahlausübungsalter liegt in Deutschland überwiegend bei 18 Jahren, in einigen Ländern bei der Kommunalwahl bei 16 Jahren, 14 Jahre bei Bürgerbegehren in Mecklenburg-Vorpommern.

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III. Wie kann denn eine solche Wahl konkret aussehen?

2. Vom Stellvertreterwahlrecht sind nicht nur Familien betroffen:

-Durch Richterspruch Ausgeschlossene.

-Nach §§ 63, 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte.

-In allen ihren Angelegenheiten umfassend Betreute.

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III. Wie kann denn eine solche Wahl konkret aussehen?

3. Wer übt nun die Stellvertretung aus?

-90 % aller Kinder und Jugendlichen wachsen bei ihren Eltern auf, die gemeinsam das Personensorgerecht ausüben.

Möglichkeiten:-Eltern wählen gemeinsam für ihre Kinder (Geheimheit der Wahl ist nicht gewährleistet)

-Einer der beiden Eltern wählt für das Kind (Mutter für das älteste, Vater für das zweite Kind etc.) (So ist es geregelt bei den Pfarrgemeinderatswahlen im Bistum Fulda)

-Losverfahren (es wird zufällig ausgelost, wer für das erste und zweite Kind wählen darf)

-Ausübung des Wahlrechtes je zur Hälfte (2 halbe Stimmen für jeden)

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III. Wie kann denn eine solche Wahl konkret aussehen?

4. Wo wird gewählt?

-Dort wo derjenige seinen Wohnsitz hat, der vertreten werden muss (es muss noch entschieden werden, ob der Vertreter wählen darf, obwohl er in einem anderen Ort wohnt).

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III. Wie kann denn eine solche Wahl konkret aussehen?

5. Braucht der Stellvertreter persönliche Voraussetzungen?

-Deutsche Staatsangehörigkeit

-Wohnhaft im Bundesgebiet

6. Was ist mit Amtsvormundschaften?

Bei weniger als 0,3 % der Minderjährigen bestehen sogenannten Amtsvormundschaften. Die Vormundschaft wahrgenommen durch einen Mitarbeiter eines Amtes kann schlecht wahrgenommen werden, da die Verwaltung selbst durch Wahlen demokratisch legitimiert wird.

-Möglicherweise müsste eine andere Person dann wählen.

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III. Wie kann denn eine solche Wahl konkret aussehen?

7. Wie wird nun gewählt.

Wahlbenachrichtigung von Wahlamt an Kommune.

-Die müssen erfahren, wer personensorgeberechtigt ist (Ergänzung der Wahlunterlagen).

-Mögliche Einschränkungen des Datenschutzes liegt im Vergleich zu den Vorteilen des Kinderwahlrechtes gering.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

1. Begriffe klären

Es gibt viele Begriffe:

-Wahlrecht für alle Bürgerinnen und Bürger von Geburt an

-Stellvertreterwahlrecht

-Kinderwahlrecht

-Minderjährigenwahlrecht

-Familienwahlrecht

Jeder Begriff setzt einen anderen Akzent, aber es geht um dasselbe Problem.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

2. Von oben für alle oder von unten schrittweise?

-Soll man auf eine Änderung des Grundgesetzes warten, die dann möglicherweise Veränderungen der Landesgesetze zur Konsequenz hat?

-Oder ist es sinnvoll, in einem Bundesland mit dem Familienwahlrecht zu beginnen?

Dieser Weg wäre sinnvoll.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

3. Entwicklung des Wahlrechts schafft mehr demokratische Mitbeteiligung

-Wahlrecht in Deutschland wurde immer wieder geändert.

-Wenige Kurfürsten wählten den Kaiser, war ein Kurfürst jünger als 12 Jahre, wurde ein Stellvertreter eingesetzt.

-Zwischen 1800 und 1850 durfte nur wählen, wer selbständig war und Steuern zahlte.

-1848 erste Verfassung (Paulskirche).

-Selbständige Männer und nichtselbständige ab dem 25. Lebensjahr.

-1918 Wahlalter von 25 auf 21 Jahre gesenkt und 1974 auf 18 Jahre.

-1919 nach 150-jährigem Kampf Frauenwahlrecht eingeführt.

Dieser Weg wäre sinnvoll.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

Die Geschichte des Wahlrechtes ist die einer "ständigen Verbreiterung seiner Basis" (Morlock).

-Erweiterung des Wahlrechtes war Ergebnis des jeweiligen gesellschaftlichen Bewusstseinsprozesses.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

Es geht darum, das Recht zur Teilnahme an Wahlen auf alle Bürgerinnen und Bürger auszudehnen, also auch auf die Kinder, da es um ihre Zukunft geht.

-Je mehr Menschen an einer Wahl teilnehmen, so verliert die Stimme des Einzelnen an Gewicht, aber insgesamt verbreitert sich die Grundlage der Demokratie.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

Bei Wahlrecht von Geburt an geht es um die Zukunft der Kinder und die Stärkung der Familien.

-Das geht nur mit Partnern in Gesellschaft, Politik und Kirche.

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IV. Wie lässt sich nun das Stellvertreterwahlrecht realisieren?

4. Das Stellvertreterwahlrecht ersetzt keine Familienpolitik.

-Ziel ist es, Familien zu stärken und Familienpolitik zum zentralen Politikbereich zu erheben, dies muss unabhängig von der Einführung des Familienwahlrechtes geschehen.

-Familienwahlrecht braucht langen Atem.

"Eine Eiche die wir heute pflanzen wird erst in vielen Jahren den notwendigen Schatten spenden".

-Von Gegenwartsinteressen zu Zukunftsinteressen.

-Lang angelegte Perspektiven unserer Gesellschaft.

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Vielen Dank!