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Einführung in das Asylrecht Mirko Widdascheck Larissa Riedel Niclas Stock Stand: 06.02.2017

Einführung in das Asylrecht - Refugee Law Clinic Hannover€¦ · - Flüchtlingsdeal mit der Türkei –Resettlement-Verfahren: Seit April 2016 jeden Monat ca 100-170 syrische Flüchtlinge

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Einführung in das AsylrechtMirko Widdascheck

Larissa RiedelNiclas Stock

Stand: 06.02.2017

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Migration und Asyl

1960er: Gastarbeiter (Anwerbeabkommen, insbes. Italien/Türkei)

- Deutsches Wirtschaftswunder- Max Frisch: „Man hat Arbeitskräfte gerufen, und es kamen

Menschen.“

1992: 440.000 offizielle Asylanträge (insbes. aus Jugoslawien und Russlanddeutsche)

= „Asylkompromiss“

- Einführung von Art. 16 a GG:

sichere Drittstaaten (Art. 16 a Abs. 2 GG)

sichere Herkunftsstaaten (Art. 16 a Abs. 3 GG)

- Einführung des AsylbLG

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Asyl als Grundrecht

Art. 16 GG i.F. 23.5.1949(2) […]. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Art. 16a GG(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die

Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt

ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten

Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung

und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende

Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt,

die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als

offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der

Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht

entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von

Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

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Andere Rechtsquellen des „Asylrechts“

• Genfer-Flüchtlingskonvention (Internationales Recht)

• Europäische Menschenrechtskonvention (Europarecht i.w.S.)

• Europäische Grundrechtecharta (EU-Primärrecht)

• Qualifikationsrichtlinie, Dublin-III-VO, Aufnahmerichtlinie (EU-Sekundärrecht)

• Asylgesetz (vorher AsylverfahrenG), AufenthaltsG, Asylbewerberleistunggesetz (Bundesrecht)

• Nds. Aufnahmegesetz (Landesrecht)

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Aktuelle Zahlen

2015 :

- 890.000 Einreisende* (428.500 aus Syrien)

- 441.000 offizielle Asylanträge, 282.000 Entscheidungen

2016:

- 280.000 Einreisende* (80.000 aus Syrien)

- 745.000 offizielle Asylanträge, 695.000 Entscheidungen

Massive Steigerung der Entscheidungsquote. Häufig zu Lasten der Qualität.

*bereinigte Zahlen des BMI

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Aktuelle Zahlen

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Aktuelle Zahlen

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Aktuelle EntwicklungenGesetze:

- Asylpaket I (24.10.2015), Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

- Asylpaket II (17.3.2016), G. z. Einführung beschleunigter

Asylverfahren

- Integrationsgesetz (6.8.2016)

Sonstiges:

- Neueinstellungen beim BAMF

- Flüchtlingsdeal mit der Türkei – Resettlement-Verfahren: Seit April 2016 jeden Monat ca 100-170 syrische Flüchtlinge aus der Türkei (insgesamt 2016: 1049)

- Ehrenamtliches Engagement

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Ausblick

- sichere Herkunftsstaaten ausweiten:

Algerien, Marokko, Tunesien

- Dublin-IV-Verordnung: Entwurf EU-Kommission vom 4.5.2016

„Orbanisierung des Europäischen Flüchtlingsrechts“;insbes. Drittstaaten außerhalb Europas, keine Fristenregelung etc.

- Überstellungen nach Griechenland geplant

- Einheitliches Einwanderungsgesetz?

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Flucht

Fluchtgründe:

Krieg, Hunger, Armut

Anträge 2016:

- Syrien (226.000)

- Afghanistan (127.000)

- Irak (96.000)

- Iran (26.000)

- Eritrea (18.000)

- Albanien (15.000)

- Ungeklärt (14.000)

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Übersicht: Ablauf des Asylverfahrens

1. Ankunft in Deutschland: Meldung („sog. Asylgesuch“) BüMA o. Ankunftsnachweis

Erstaufnahmeeinrichtung Flüchtlingsheim

2. Offizielle Antragsstellung beim BAMF Aufenthaltsgestattung

Anhörung beim BAMF

Aufenthaltstitel Abschiebung oder Duldung

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Ankunft in Deutschland

- „Meldung“ bei den Behörden, Registrierung, Fingerabdrücke

= sog. Asylgesuch

- Abgabe des Reisepasses und anderer Unterlagen

- Aufteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“ (s. rechts)

= Umgehende Meldung beim Ankunftszentrum, sonst droht Einstellung des Verfahrens!

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Unterbringung in Deutschland

- Zuteilung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung:

Braunschweig, Friedland, Oldenburg, Osnabrück, Bramsche, Bad Fallingbostel (letztere sog. Ankunftszentren)

- In Erstaufnahmeeinrichtung bis zu 6 Monate, räumlich beschränkt (Residenzpflicht § 56 ff AsylG: Bei Verstoß kann Asylverfahren scheitern)

= Asylpaket I

- Aufgabe des Landes Niedersachsen –Landesaufnahmebehörde (LABNi) => Zuständig für Umverteilung

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Unterbringung in Deutschland

- Erstaufnahmeeinrichtungen (3-6 Monate)Verteilung in kommunales Flüchtlingsheim = Zuständigkeit der Stadt Hannover= eigene Wohnung theoretisch möglich

- Wohnsitzauflage (§ 60 AsylG): Bewegungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt

Residenzpflicht

- Umverteilungsantrag möglich (Zuständigkeit der Ausländerbehörde)

- Allen Behörden immer neue Adressen mitteilen

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Neue Unterbringungsmöglichkeiten

Flüchtlinge aus „Sicheren Herkunftsstaaten“ dauerhaft in besonderer Erstaufnahmeeinrichtung (beschleunigte Asylverfahren)

Asylgesetz (AsylG), Anlage II (zu § 29a), (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1725):Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien

Ankunftszentren in Niedersachsen: Bad Fallingbostel und Bramsche - Cluster nach Herkunftsländern; innerhalb von 48 Stunden entscheiden (integriertes Flüchtlingsmanagement)A: gute BleibeperspektiveB: sichere Herkunftsländer (Weiterleitung an besondere Aufnahmeeinrichtung)C: übrige (Weiterleitung an normale Aufnahmeeinrichtung)D: „Dubliner“ (Weiterleitung an normale Aufnahmeeinrichtung, außer B)

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Status bis zur Antragsstellung„Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA), § 63 a AsylG

„Ankunftsnachweis“ mehr Daten, besserer Zugriff: Bild, eigene Kinder, Barcode etc; Im Kerndatensystem außerdem Fingerabdruck, Gesundheitsdaten, Ausbildung etc.

= Asylpaket II

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Das BAMF

- Asylantragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- sehr lange Wartezeiten für Antragsstellung, Einladung zur Anhörung und Entscheidung

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Asylantragsstellung

- Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG

Räumliche Beschränkung: „Der Aufenthalt wird beschränkt auf: Stadt Hannover. Vorübergehender Aufenthalt in den Ländern Niedersachsen und Bremen gestattet.“

Nebenbestimmungen, insbes. Arbeitsmarktzugang: „Erwerbstätigkeit gestattet“„Beschäftigung gestattet“„… mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“

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Warten auf das BAMF…

Erinnerung:

= „Großteil bis Ende des

Jahres entschieden“

Nicht entschiedene Anträge

Ende Juni: 495.792

Ende Dezember:

insgesamt 434. 000

101.000 Afghanistan

57.000 Syrien

52.000 Irak

https://rlc-hannover.de/2017/02/bericht-des-zdf-mittagsmagazins/

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Zuständigkeit Deutschlands

Dublin-III Verordnung, Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013

Art. 12: Aufenthaltstitel oder Visa erhalten?

Art. 13: Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

= Sog. Eurodac Datenbank: Fingerabdrücke abgegeben?

= Europäisches Visa-Informationssysten (VIS)

Einleitung des Aufnahmeverfahrens:

- Aufnahmegesuch Deutschlands an Land X (Art. 21: innerhalb von 2-3 Monaten)

- Antwort auf das Gesuch (Art. 22: innerhalb von 2 Monaten)

- Überstellung (Art. 29: innerhalb von 6 Monaten)

= Nach § 27a AsylG Antrag „unzulässig“

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Handlungsmöglichkeiten

- Akteneinsicht beantragen

- Fristablauf - Deutschland wird zuständig

- Minderjährige/Familieneinheit/Reiseunfähigkeit als Hindernisse

- Bundesamt vom sog. Selbsteintrittsrecht überzeugen

- Kirchenasyl - Art. 29 Abs. 2: Verlängerung auf 18 Monate, wenn die betreffende Person „flüchtig ist“

- Keine Abschiebung bei „systemischen Schwachstellen“ (Art. 3 Abs. 2 UA 2)

(Griechenland (noch +), Italien, Bulgarien, Ungarn fraglich)

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Rechtsschutz gegen Dublin

- Während Klage läuft kann abgeschoben werden. Daher:

- 1 Woche für einstweiligen Rechtsschutz (= Abschiebung aussetzen)

- Mittlerweile idR 1 Woche (§§ 74, 34a AsylG) für (Anfechtungs-) Klage (= Inhaltliche Entscheidung aufheben)

= siehe Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsantragsstelle beim Verwaltungsgericht:

Leonhardtstraße 15, Montag bis Freitag, von 9.00 bis 12.00 Uhr

Rechtsanwalt: auch nachträglich zur Begründung

Aber: Eilantrag kann schaden: Dublin-Frist fängt neu an, wenn erfolgreich (Rspr.). Zeitspiel manchmal sinnvoller.

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Begründetheit des Antrags

----------------------------------------------------------------------------------------

Asylantragsstellung („1. Interview“)

„persönliches Gespräch“ nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III Verordnung (sog. „Dublin-Anhörung“):Mitgliedsstaaten dürfen nach Art. 5 Abs. 2 b) auf dieses Gespräch verzichten, wenn die sachdienlichen Angaben bereits gemacht sind

Anhörung („2. Interview“): § 25 AsylG

Grundlage der Entscheidung – Glaubwürdigkeit des Geflüchteten, Dokumente, persönliches Schicksal darstellen

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Schutzstatus

„Asyl“ nach Art. 16a Abs. 1 GG

Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG

Abschiebungsverbot, § 60 V, VII AufenthG

0,7 %

48,5 %

0,6 %

0,7 %

„Flüchtling“ nach GFK, § 3 ff AsylG

Entscheidungen des BAMF 2015:

49,5 %Ablehnungen und formelle Entscheidungen

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Entscheidungsmöglichkeiten

1. Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“

2. Flüchtling nach Genfer Flüchtlingskonvention, Qualifikationsrichtlinie und § 3 ff. AsylG„ aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“

3. Subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, § 4 AsylG: „im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht“

4. Abschiebungsverbot, § 60 V, VII AufenthG, zielstaatsbezogen

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Anhörung

Vorbereitung:

- Daten und Fakten sammeln, zeitliche Abfolge, aufschreiben= Informationsflyer vom Informationsverbund in

verschiedenen Sprachen:http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-aufenthalts-und-

fluechtlingsrecht/informationsblatt-anhoerung/

- Auch unangenehme Details erinnern = man kann den sog. „Entscheider“ wählen, Mann oder Frau

- Ermessensentscheidung, ob weitere Person zuzulassen = per Fax anmelden

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Fragenkatalog des BAMF• 1. Sprechen Sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte?

• 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten?

• 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe?

• 4. Können Sie mir Personalpapiere, wie zum Beispiel einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen?

• 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere, wie zum Beispiel einen Pass, einen Passersatz oder einen Personalausweis besessen?

• 6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?

• 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen?

• 8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument/ Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land?

• 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo?

• 10. Nennen Sie bitte Familienname, ggf. Geburtsnamen, Vorname, Geburtsdatum und –ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung! Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?

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• 11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?

• 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und –ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?

• 13. Wie lauten deren Anschriften (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?

• 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern!

• 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb Ihres Heimatlandes leben?

• 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland?

• 17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits?

• 18. Welche Schule(n)/ Universitäte(n) haben Sie besucht?

• 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft?

• 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet?

• 21. Waren Sie früher schon einmal in der Bundesrepublik Deutschland?

• 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen?

• 23. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz?

• 24. Haben Sie Einwände, dass Ihr Asylantrag in diesem Staat geprüft wird?

• 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind! Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunfts-land verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte!

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Warum sind Sie geflohen?

Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen seines Asylantrags angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen.

Detailliert, Namen, Zahlen, Daten, Fakten

„warum steche ich aus der Masse heraus?“

= besondere Eigenschaften

„wer hat mich verfolgt, wann, wo und was ist passiert?“

= ausführlich und genau

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Darlegungspflicht

§ 25 Abs. 1 AsylG: „Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.“

= individuelle Geschichte!

3 Voraussetzungen: Widerspruchsfreiheit, detailliert, passt zum Wissen des Geflüchteten

(P) Hörensagen: Wissen/Glauben/Vermuten

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Amtsermittlungsgrundsatz

§ 24 Abs. 1 AsylG: „Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise.“

= obj. Umstände im Herkunftsland

Nicht lügen! Lieber sagen: „Das weiß ich leider nicht genau“

Abschluss: Protokoll vorlesen lassen, korrigieren - Wichtig!

Nachreichungen = „Gesteigertes Vorbringen“ = Unglaubwürdig.

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Flüchtlingseigenschaft

Grundlagen: Genfer Flüchtlingskonvention 28. Juli 1951

Konkretisierung: Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)

Umsetzung: § 3 ff AsylG = persönliches Verfolgungsschicksal

= „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“

1. Verfolgungshandlung2. Aus begründeter Furcht vor Verfolgung3. „wegen“4. Bestimmter Merkmale5. Verfolgungsakteur6. Kein Ausschluss

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Flüchtlingseigenschaft (2)1. Verfolgungshandlung, § 3a AsylG:

Gravierende Menschenrechtsverletzung (EMRK), Gewalt, Diskriminierung etc

2.-4. Begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner (§ 3b AsylG):

- Rasse (insbes. Hautfarbe, Herkunft, Ethnie)

- Religion (Glaubensüberzeugungen)

- Nationalität (Staatsangehörigkeit oder andere Identität)

- Politische Überzeugung (Meinung haben)

- Zugehörigkeit zu bestimmter sozialer Gruppe (deutlich abgrenzbar, nicht auf Merkmal verzichten wollen…)

z.B. Kriegsdienst; Homosexualität; Christen (hier taufen lassen?); IS (=gegen Schiiten);

(P) sog. Nachfluchtgründe: oppositionelle Tätigkeiten in Deutschland?

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Flüchtlingseigenschaft (3)

5. Auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c AsylG)

6. Kein Ausschluss (Kriegsverbrecher etc.)

Wichtiger:

(P) „kriminelles Unrecht“ (§ 3d AsylG):„keine Hilfe durch den Staat möglich?“

(P) „inländische Fluchtalternative“ (§ 3e AsylG):„in anderer Region im Heimatland sicher?“

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Subsidiärer Schutzstatus

§ 4 AsylG/Qualifikationsrichtline der EU:

1. „Stichhaltige Gründe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht“

- Todesstrafe- Folter- Individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines

internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

= Bürgerkrieg

2. Kein Ausschluss (Kriegsverbrechen, § 3c bis 3e gelten entsprechend)

= Zwei Wochen Klagefrist

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Konsequenzen bei subs. Schutz

1. Reiseausweis statt Flüchtlingspass

2. Schutzdauer: Zunächst für 1 Jahr – Verlängerung um 2 Jahre

3. Erwerb der Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG, nach 3 bzw 5 Jahren = Ansonsten aber 2015 keine Unterschiede!

4. Seit März 2016:

a) Familiennachzug ausgesetzt

Asylpaket II - § 104 Nr. 13 S. 1 AufenthG:

„Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt.“

b) Persönliches Verfolgungsschicksal (bei Syrern) einzeln zu prüfen

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Aus aktuellem Anlass

„Asyl“ nach Art. 16a Abs. 1 GG

Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG

Abschiebungsverbot, § 60 V, VII AufenthG

0,7 %

48,5 %

0,6 %

0,7 %

„Flüchtling“ nach GFK, § 3 ff AsylG

Entscheidungen des BAMF 2015:

49,5 %Ablehnungen und formelle Entscheidungen

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Aus aktuellem Anlass

„Asyl“ nach Art. 16a Abs. 1 GG

Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG

Abschiebungsverbot, § 60 V, VII AufenthG

0,3 %

36,8 %

22,1 %

3,5 %

„Flüchtling“ nach GFK, § 3 ff AsylG

Entscheidungen des BAMF 2016:

36,6 %Ablehnungen und formelle Entscheidungen

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Entscheidungen zum subsidiären Schutz

0,60% 0,40% 0,50% 1,80%

9,30%

15,30%

23,40%

30,10%

0,00%

5,00%

10,00%

15,00%

20,00%

25,00%

30,00%

35,00%

2015 Januar Februar März April Mai Juni Juli

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Bedeutung insb. für Syrer

Subsidiärer Schutz: 2015 = insgesamt 61 Syrer

2016 = 41,4 % aller Entscheidungen bei Syrern

Im Protokoll: Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen seines Asylantrags angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen.

„Lage in Syrien/Bürgerkrieg/Gewalt etc.“

= Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG (Qualifikations-RL): „im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht“

= Persönliches Verfolgungsschicksal führt zu Flüchtlingsschutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 ff AsylG

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Rechtmäßige Verwaltungspraxis?Tatsachenfrage: Betrachtet das Regime in Syrien die (illegale) Ausreise und

Asylantragsstellung im Ausland aus Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung? Droht

Syrerinnen und Syrern also ALLEIN DESWEGEN bei Rückreise staatliche Verfolgung?

Ja sagen bisher u.a.:

VG Trier, Urt. v. 16.06.2016 – 1 K 1576/16.TR; Urt. v. 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR;

VG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2016 – 3 K 7501/16.A;

VG Regensburg, Urt. v. 25.6.2016 – RN 11 K 16.30723;

VG Schleswig, Urt. v. 15.08.2016 – 12 A 149/16;

VG Köln, Urt. v. 25.8.2016 – 20 K 6664/15.A;

VG Würzburg, Urt. v. 7.9.2016 – W 2 K 16.30603

Berufung durch das BAMF eingelegt

= Zeit schinden?

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Ausblick?NEIN sagen in höherer Instanz:

OVG Schleswig 23.11.2016 – 3 LB 17/16

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16

In Niedersachsen bisher nicht obergerichtlich entschieden.

VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2016 – 2 A 5162/16; Urt. v. 4.1.2017 – 2 A 5738/16

VG Osnabrück, Urt. v. 5.12.2016 – 7 A 35/16

VG Hannover, Urt. v. 10.12.2013 – 2 A 6900/12

Aktuell steht Entscheidung des VG Hannover aus.

Wichtiger aber Entscheidung des OVG Niedersachsen!

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Ausblick?Bisher auch keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Aber: Bundesverfassungsgericht rügte Versagung von obergerichtlichem Rechtsschutz, Beschl. v. 14.11.2016, Az. 2 BvR 31/14

Vielleicht bald eine Entscheidung des BVerwG?

Klage lohnt u.U., insb. bei geplantem Familiennachzug.

= 2 Wochen Klagefrist beim Verwaltungsgericht

Musterklage: http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56014.html

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Familiennachzug

- Bei Flüchtlingseigenschaft (+), sonst bis März 2018 ausgesetzt

- BAMF geht von 0,9-1,2 Familienangehörigen pro syrischem

Geflüchteten aus

Familiennachzug zu Erwachsenen

- Ehegatten und minderjährige Kinder, § 27 ff AufenthG (+)

- Eltern und Sonstige, § 36 Abs. 2 AufenthaltsG: (idR -)

„wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.“

Beispiele: schwerste Krankheit, Hilflosigkeit, Eltern-Kind ähnliche Beziehung u.ä.

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Familiennachzug zu Minderjährigen

§ 36 AufenthaltsG

Eltern Abs. 1 (+)

Sonstige Familienangehörige Abs. 2 (idR -)„wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.“

Achtung: Wenn minderjährige Kinder (im Ausland) volljährig werden, erlischt Anspruch auf Nachzug zu Eltern, außer Antrag ist bereits gestellt.

ANDERS wenn Minderjähriger (in Deutschland) volljährig wird. Anspruch auf Nachzug der Eltern erlischt auch wenn Antrag gestellt ist. Es hilft nur einstweiliger Rechtsschutz vor Gericht.

(vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 – 10 C 9/12)

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Sonstige VoraussetzungenAllg. Voraussetzungen, § 5 AufenthG :

Besondere Voraussetzungen, § 29 Abs. 1 AufenthG

- Ausnahme, § 29 Abs. 2 AufenthG

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist,…4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.(2) … mit dem erforderlichen Visum eingereist ist

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

…, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.

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Sonstige VoraussetzungenAllg. Voraussetzungen, § 5 AufenthG :

Besondere Voraussetzungen, § 29 Abs. 1 AufenthG

- Ausnahme, § 29 Abs. 2 AufenthG

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist,…4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.(2) … mit dem erforderlichen Visum eingereist ist

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

…, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.

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Fristwahrende Anzeige

§ 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG:

1. Fristwahrende Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit:

https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#start

oder per Fax an Ausländerbehörde

2. sowie kein anderes Land zur Herstellung familiärer Lebensgemeinschaft möglich

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Ablauf1. Dokumente sammeln

2. Nach Anerkennung: Fristwahrende Anzeige

3. Terminvereinbarung mit deutscher Botschaft in Türkei, Libanon, Iran etc. per Telefon (i-DATA) Fax/E-Mail (zur Not zum Auswärtigen Amt), oder direkt auf der Homepage der Botschaft

= Lange Wartezeiten (10-12 Monate): schon vorher vereinbaren?

4. Persönlicher Termin: Dokumente (Merkblätter der jeweiligen Botschaft)

meist Visumsgebühr von 60 Euro, Reisepass, Passfotos, Krankenversicherung, Kopie der Aufenthaltserlaubnis, Eheurkunde/Geburtsurkunde, u.U. A 1-Sprachzertifikat

Tipps: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2015/07/Tips-f%C3%BCr-die-Familienzusammenf%C3%BChrung-1.pdf

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Entscheidung zum Familiennachzug

Zusammenarbeit von deutscher Botschaft und Ausländerbehörde

- „Globalzustimmung“ bei Ehegatten/minderj. Kindern aus Syrien

- Dauer: einige Monate

= Erteilung eines sog. nationalen Visums (länger als drei Monate;

Schengen-Visum für Besuch unter drei Monate wird wohl nicht gewährt)

- Flug nach Deutschland organisieren

(P) Volljährige Kinder alleine zurücklassen?

(P) Visum für die Türkei/den Libanon?

(P) Wie funktioniert persönliche Antragsstellung?

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Aktuelle Hinweise

Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16. März 2018

= § 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG

S. 2: Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Dokumente sammeln (Merkblätter)

Terminvereinbarung mit deutscher Botschaft (Homepage)

+ Fristwahrende Anzeige rechtzeitig stellen

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Pause

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Zugang zum Arbeitsmarkt

Maßgeblich abhängig vom aktuellen Aufenthaltsstatus → Unterscheidung nach 4 Schutzarten:

Anerkannte Asylbewerber: Erwerbstätigkeit

Abschiebeverbot: Einzelfallentscheidung zur Genehmigung

Aufenthaltsgestattung: unter bestimmten Bedingungen

Mit Duldung: bestimmte Zugangsbedingungen

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ArbeitsmöglichkeitenMögliche Nebenbestimmungen/Anmerkungen:„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“„Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“

„Erwerbstätigkeit gestattet“„Beschäftigung gestattet“

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Arbeitsmöglichkeiten

Erwerbstätigkeit nicht gestattet

- für Asylsuchende in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts

- während des gesamten Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung (idR. 6 Monate)

- aus sicheren Herkunftsstaaten (wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde)

- Geduldete bei denen eine Abschiebung aus Gründen, die die geduldete Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kann (z.B. Pass wird vorenthalten)

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Arbeitsmöglichkeiten

Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde nach 3 Monaten

- Asylbewerber (BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung) und Geduldete müssen grds. die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen

- Ausbildung, Praktikum und Freiwilligendienst mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich

- Verfahren: konkretes Arbeitsangebot einholen „Stellenbeschreibung“; Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen

Schule und Studium ab dem ersten Tag ohne Zustimmung möglich (Deutschkenntnisse problematisch, Gasthörerstudium an LUH, Kontaktperson: Ludolf von Dassel vom International Office)

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Arbeitsmöglichkeiten

Erwerbstätigkeit gestattet

- jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) darf ausgeübt werden

- generelle Genehmigung der Ausländerbehörde liegt vor

- unbeschränkter Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär geschützte Personen

Beschäftigung gestattet

- jede unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) darf ausgeübt werden

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Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist in jedem Fall einzuholen

Webseite: http://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/

GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Projekt Q, Claudius Voigt

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Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist in jedem Fall einzuholen

Webseite: http://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Wohnen

Asylsuchende (BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung):- bis zu 6 Monate in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht

(Königsteiner Schlüssel)- danach Verteilung auf kommunale Flüchtlingsunterkünfte- müssen im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde leben- das Beziehen einer eigenen Wohnung ist auf Antrag möglich/Gründe

vorlegen

(P) Ich möchte gerne bei meiner Familie in Berlin wohnen?

Umverteilungsantrag bei Ausländerbehörde stellen Die Chancen auf “Umverteilung” sind gering: Ein Recht darauf besteht nur

bei einer Familienzusammenführung zum/zur Ehepartner/in oder Kindern unter 18 Jahren; Härtefälle (zb. Krankenbehandlung) sollen beachtet und auch andere Wünsche können berücksichtigt werde

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Wohnen Geduldete:- Wohnsitzauflage möglich (Gemeinschaftsunterkunft)- wenn gute Gründe vorliegen, kann die Zuweisung in eine Wohnung

beantragt werden- Umverteilungsantrag möglich

wenn keine Leistungen bezogen werden, darf auch keine Wohnsitzauflage erteilt werden

Anerkannte Flüchtlinge/ Subsidiär Schutzberechtige:- eigene Wohnung- in den ersten drei Jahren im zugewiesenen Bundesland bleiben, aber

nur wenn sie Sozialleistungen empfangen (§ 12 a AufenthG)

Informationen: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Sozialleistungen

Warum bekommen Geflüchtete Sozialleistungen?!?

- Sozialstaatsprinzip- Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m.

Art. 20 Abs. 1 GG- Prinzip des Forderns und Förderns- Parallelen zu Grundsicherungsleistungen für

Arbeitssuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)

Ziel: Jeder Mensch soll ein Leben führen können, das mit der Würde des Menschen vereinbar ist

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

- Leistungen für Asylsuchende und Geduldete sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt Sozialamt zuständig

- Anspruch auf Grundleistungen und medizinische Versorgung

Grundleistungen

§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz…Leistungsberechtigte [erhalten] nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). […] Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf) (…)

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

Grundleistungen in Form von Sach- oder Geldleistungen (in der Erstaufnahmeeinrichtung vorrangig Sachleistungen)

- den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

- den notwendigen persönlichen Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens

Erwachsene Asylbewerber, die nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, haben je nach Lebenssituationaktuell einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 354 Euro

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

Nach 15 Monate werden die Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe angehoben, Anspruch aus § 2 AsylbLG sog. „Analogleistungen“

(1) […] das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch [ist] auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten...

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

Medizinische Versorgung- Leistungen zur medizinischen Versorgung werden nach § 4 AsylbLG

nur bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit erbracht

- Verfahrensweg: Sozialamt (Behandlungsschein) Arzt ggf. Überweisung neuer Behandlungsschein Facharzt

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche

und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren (…)

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

Gesundheitliche Versorgung bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; Ansprechpartner: Medinetz Hannover

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

(P) eingeschränkter Leistungsumfang(P) kein medizinisches Personal entscheidet über Ausstellung eines

Behandlungsscheines

Lösung: Bremer Modell- Krankenversorgung mit Gesundheitskarte Bürokratisierung entfällt- Vertrag mit Krankenkasse notwendig individuelle

Vertragsausgestaltung in den Ländern- seit dem 1. April 2016 können die Kommunen in Niedersachsen

entscheiden, ob sie den Rahmenbedingungen beitreten wollen Delmenhorst ist am 22.6 als erste Stadt beigetreten

- Leistungsumfang bleibt in Niedersachsen eingeschränkt (insb. in Hamburg sind Asylbewerber den anderen Mitgliedern der Krankenkasse fast gleichgestellt)

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

Dunkelblau: ImplementiertBlau: In UmsetzungHellblau: Im politischen ProzessGrau: Politisch abgelehnt

Informationen: www.gesundheit-gefluechtete.info/regelung-in-den-bundeslaendern/

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Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete

- Sanktionierungen nach § 1a Abs. 5 AsylbLG möglich

§ 1a Abs. 5 AsylbewerberleistungsgesetzLeistungsberechtigte […]erhalten [verkürzte] Leistungen […] , wenn sie1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen,3.den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern

Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Termine nicht wahrnehmen, Dokumente zurückhalten, Integrationsmaßnahmen abbrechen etc.

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Sozialleistungen für Anerkannte/ subsidiär Schutzberechtigte

- Für anerkannte Flüchtlinge /Personen mit subsidiärem Schutz sind die Sozialleistungen im SGB II geregelt

Jobcenter zuständig

- Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aus dem SGB II in Höhe von 404 Euro + Miet-, Heiz- und Versicherungskosten

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Sozialleistungen (Ausblick)

Bundeskabinett am 21.9.2016 beschlossen/ BR am 16.12. Zustimmung verweigert:

- Aufgrund der Preisentwicklung steigen Regelsätze für Sozialleistungen (SGB II/XII)

Alleinstehende anerkannte Flüchtlinge/Personen mit subsidiären

Schutz erhalten dann statt 404 Euro 409 Euro

- Ausnahme: Alleinstehende Asylbewerber erhalten statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung.

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Sozialleistungen (Ausblick)

Alleinstehend/ Alleinerziehend/ 409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 1

Erwachsene nicht-erwerbsfähige/Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften)

409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 1

Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaften

368 Euro (+ 4 Euro) Regelbedarfsstufe 2

Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019)

327 Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe 3

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern

327 Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe 3

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

311 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 4

Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 291 Euro (+ 21 Euro) Regelbedarfsstufe 5

Kinder bis sechs Jahre 237 Euro (unverändert) Regelbedarfsstufe 6

Diese Regelsätze sollten ab 1. Januar 2017 gelten(Veränderung gegenüber 2016 in Klammern):

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Asylpaket I (24. Oktober 2015)

Insbesondere:

- 6 Monate in Erstaufnahmeeinrichtung und Verschlechterungen während des Aufenthalts (Residenzpflicht, Arbeitsverbot, Sachleistungen, § 47 AsylG)

- Neue Vorschriften für sichere Herkunftsländer

- Abschiebungen ohne Ankündigung, § 59 I AufenthG

- Integrationskurse während des Asylverfahrens, § 44 AufenthG

- Leistungskürzungen, § 1a AsylbLG etc.

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Asylpaket II (17. März 2016)

Insbesondere:

- „beschleunigte Verfahren“ in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“, § 30 a, § 5 V AsylG

- Verfahrenseinstellung bei „Nichtbetreiben“, § 33 AsylG

- Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, § 60 VII 2, 3, 4; 60a II d) AufenthG

- Ausweisungsverschärfung

- Ankunftsnachweis, Datenaustauschverbesserungsgesetz

- Familiennachzug für subsidiären Schutz ausgesetzt, § 104 XIII AufenthG

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Integrationsgesetz vom 31.07.2016

1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit

2. Ausbildungsduldung3. Ausbildungsbeihilfe4. „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ 5. Wohnsitzregelung6. Niederlassungserlaubnis7. Ankunftsnachweis8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen

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Verzicht auf die Vorrangprüfung

Vorrangprüfung:Wenn Asylsuchende und Geduldete eine Arbeitserlaubnis beantragten, musste die Bundesagentur grundsätzlich prüfen, ob deutsche Staatsangehörige oder andere mit gesichertem Aufenthalt für die Stelle zur Verfügung stehen.

Aussetzung in 133 von 156 Bezirken der Arbeitsagentur, ganz Niedersachsen

in diesen Bezirken besteht auch ein Zugang zur LeiharbeitKeine Aussetzung in ganz Mecklenburg-Vorpommern sowie in

einigen Agenturbezirken Bayerns und NRW, siehe Anlage zu § 32

BeschäftigungsverordnungPersonen aus sicheren Herkunftsländern unterliegen aber weiterhin

dem Arbeitsverbot

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Ausbildungsduldung

- Drittstaatsangehörige, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen erhalten eine Duldung für die gesamte Ausbildung, § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz

- Altersbegrenzung von 21 Jahren entfällt- Entscheidung liegt nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde- 3+2 Regelung 3 Jahre für die Ausbildung mit der

Ausbildungsduldung + 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausübung § 18a Aufenthaltsgesetz

- ohne Weiterbeschäftigung ist die Duldung zum Zwecke der Arbeitssuche einmalig für 6 Monate zu verlängern

- Ausnahmen: Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern

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Ausbildungsbeihilfe

Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive:

§ 132 Absatz 1 SGB III

(1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen1.nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist,

und2.nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist.

- positive Prognose bei Geflüchtete aus: Eritrea, Irak, Iran, Syrien und seit 1. August auch Somalia

- nach drei Monaten: ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufs-vorbereitende Bildungsmaßnahmen

- nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (Anschluss an Grundleistungen nach dem AsylbLG)

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AusbildungsbeihilfeGeduldete:

§ 132 Abs.2 SGB III(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf

Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten…

2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren

ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht

- nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung

- erst nach 6 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

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Ausbildungsbeihilfe______________________________________________________________________________________________________

Geduldete:

§ 132 Abs.2 SGB III(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten

ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten…2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen

rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht

- nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung

- erst nach 6 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld Informationstabelle: Kurzübersicht der GGUA e.V. zu

"Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis" (Stand: September 2016)

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Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen1. Integrationskurse- Zugang auch für Asylsuchende während des Asylverfahrens geöffnet- Verpflichtung zur Teilnahme möglich- Erhöhung der Teilnehmerzahl

2. Arbeitsgelegenheiten- 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Personen, die Leistungen nach

dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und nicht erwerbstätig sind

- Verpflichtung möglich, § 5a AsylbLG- Ausgenommen: Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten,

geduldete als auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen

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Wohnsitzregelung

§ 12a Aufenthaltsgesetz(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der

Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist […], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist (…)

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Wohnsitzregelung

§ 12a Aufenthaltsgesetz(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der

Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist […], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist (…)

Tatbestand:- für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

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Wohnsitzregelung§ 12a Aufenthaltsgesetz(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der

Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist […], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist (…)

Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär

SchutzberechtigteRechtsfolge: - muss für 3 Jahre im entsprechenden Bundesland wohnen

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Wohnsitzregelung§ 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik

Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist […], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist (…)

Tatbestand:- für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär

SchutzberechtigteRechtsfolge:- muss für 3 Jahre im entsprechenden Bundesland wohnenAusnahme: - Flüchtlinge, die eine Ausbildung machen oder Arbeit gefunden haben;

Regelbedarf muss selbstständig gesichert werden

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Wohnsitzregelung

Tatsächliche Folgen:Gilt rückwirkend für alle Personen, die seit dem 1.1.2016 einen Schutzstatus oder Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen haben

(P) für Geflüchtete, die bereits einen anderweitigen Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes begründet haben

Härtefallantrag nach § 12a Abs. 5 AufenthG: Wohnsitzverlegung als unzumutbare Einschränkung (unzulässige Rückwirkung/Vertrauensschutz)

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin haben für diesen Personenkreis die Wohnsitzauflage aufgehoben, sodass hier kein Antrag notwendig ist

(P) Verstoß gegen die Freizügigkeit aus der GFK, EMRK ?! Beschränkungen zur Integrationsförderung möglich/Ballungsräume vermeiden

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Wohnsitzverpflichtung§ 12a Abs. 2 u. 3 AufenthG(2) Ein Ausländer, […] der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann […] verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht.(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, […] verpflichtet werden, […] Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen…

Tatbestand:- für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär

SchutzberechtigteRechtsfolge:- muss für 3 Jahre in einem bestimmten Ort im Bundesland wohnen Berlin und Niedersachsen haben in Erlassen geregelt, dass in diesen Ländern keine Wohnsitzverpflichtungen nach § 12a Abs. 2 bis 4 verhängt werden sollen

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Niederlassungserlaubnis

Früher konnten Personen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern keine Gründe für einen Wiederruf des Flüchtlingsschutzes vorlagen. Das ist nun anders….

§ 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn1.er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt...3.sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,4.er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt…

Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn1.er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt…3.er die deutsche Sprache beherrscht, C14.sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist…

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Ankunftsnachweis- Ausstellung nach Asylgesuch und erkennungsdienstlicher

Behandlung (P) Ausstellung oftmals erst in der Unterkunft möglich: es bleibt ungeregelt, welchen Aufenthaltsstatus Schutzsuchende vor der Ausstellung des Ankunftsnachweises haben anderes Dokument notwendig, Übergangsvorschrift §87c AsylG

- ersetzt die BüMA- ähnelt dem Aufbau der Aufenthaltsgestattung- erweiterte personenbezogene Daten im Kerndatensystem:

Fingerabdrücke, Gesundheitsinformationen wie Impfungen sowie Angaben über Ausbildung und Qualifikationen

- einfacherer Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen

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Leistungskürzungen im AsylBlG § 1a Asylberberleistungsgesetz legt Leistungskürzungen fest

Anfängliche Kürzungsmöglichkeiten:- Geduldeten, die zum Zwecke der Leistungsbezugs eingereist sind- Ausreisepflichtige, die Abschiebung verhindern zb. Pass

verheimlichen

Neue Kürzungsmöglichkeiten:- für Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein

Aufenthaltsrecht haben- Asylsuchende, die bestimmte Mitwirkungspflichten missachten zb.

Verweigerung von Angaben zur Identität, Zurückhalten von Pässen, Nichterscheinen zum Termin der förmlichen Asylantragsstellung, Versäumen der Arbeitsgelegenheit als auch des Integrationskurses

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Gliederung

= längere Pause

1. Einführung2. Ablauf des Asylverfahrens3. Entscheidungen und Schutzstatus - insb. Anhörung

BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht)

4. Familiennachzug -----------------------------------------------------------------5. Arbeitsmöglichkeiten6. Wohnen7. Sozialleistungen8. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz------------------------------------9. Entscheidungen des BAMF

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Quelle: FlüchtlingsratNiedersachsen e.V

Ankunftsnachweis/BüMA

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Positive Entscheidung des BAMF

Meldung Asylantrag Asylverfahren:Anhörung Entscheidung

Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde,§ 40 AsylG

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

- Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG)

- Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und § 3 AsylG)

- Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 AsylG)

- Abs. 3: Abschiebungsverbote (§ 60 V, VII AufentG)

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Positive Entscheidung des BAMF§ 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. […]

Asylberechtigter nach Art. 16a Abs.1 GG

§ 16a Grundgesetz

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist… sicherer Drittstaat

Sehr selten

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Positive Entscheidung des BAMF

Meldung Asylantrag Asylverfahren:Anhörung Entscheidung

Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde,§ 40 AsylG

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

- Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG)

- Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und § 3 AsylG)

- Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 AsylG)

- Abs. 3: Abschiebungsverbote (§ 60 V, VII AufentG)

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Positive Entscheidung des BAMF§ 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes […] zuerkannt hat…

Flüchtling nach § 3 AsylG

§ 3 Asylgesetz

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling […], wenn er sich

1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet…

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Positive Entscheidung des BAMF

Meldung Asylantrag Asylverfahren:Anhörung Entscheidung

Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde,§ 40 AsylG

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

- Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG)

- Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und § 3 AsylG)

- Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 AsylG)

- Abs. 3: Abschiebungsverbote (§ 60 V, VII AufentG)

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Positive Entscheidung des BAMF§ 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge […] subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat…

subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG

§ 4 Asylgesetz

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Positive Entscheidung des BAMF

Meldung Asylantrag Asylverfahren:Anhörung Entscheidung

Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde,§ 40 AsylG

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

- Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG)

- Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und § 3 AsylG)

- Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 AsylG)

- Abs. 3: Abschiebungsverbote (§ 60 V, VII AufentG)

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Positive Entscheidung des BAMF

§ 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 [AufenthaltsG] vorliegt.

Bsp: Schwerste chronische Krankheit, die im Herkunftsland überhaupt nicht behandelt werden kann und dadurch drohen erhebliche gesundheitliche Gefahren.

Gefahrenlage für Leib und Leben (aber abhängig von Personengruppe und Ort etc.)

eher selten

wichtig für Afghanistan (2016: 27,2%)

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Aufenthaltstitel

Erteilung durch Ausländerbehörde, wenn BAMF entscheidet:

1. Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt.oder

2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.oder

3. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt

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Rechte nach Anerkennung

Anerkannte Flüchtlinge Subsidiär Schutzberechtigte

Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr

Familiennachzug Familiennachzug bis zum 16.03.2018 ausgesetzt

Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Erwerbstätigkeit gestattet

Leistungen nach dem SGB II

Integrationsmaßnahmen

Klage innerhalb von 2 Wochen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich Musterklage: http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56014.html

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Negative Entscheidung des BAMF1. „unzulässig“ Dublin-Verfahren- Klagefrist 1 Woche wg. einstweiligen Rechtsschutz (s.o.)

- falls Abschiebung innerhalb der Frist ausbleibt wird Deutschland zuständig

2. „unbegründet“: Asylgründe (-)- Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG); 30 Tage Ausreisefrist

- Klagefrist 2 Wochen (+ 2 Wochen zur Begründung)

3. „offensichtlich unbegründet“: Sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche

Gründe, Widersprüche (§§ 29 a, 30 AsylG)- meist Abschiebungsanordnung (§ 34 a AsylG); 1 Woche Ausreisefrist

- Einstweiliger Rechtsschutz nötig, Frist: 1 Woche. Klagefrist 1 Woche.

Rechtsschutz: s. Rechtsbehelfsbelehrung/kostenlose Klage

bei der Rechtsantragsstelle beim VG einreichen/Prozesskostenhilfe

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Es ergeht folgende Entscheidung:

1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt

2. Der Antragssteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen…

3. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet

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Duldung

§ 60 a AufenthG

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

- Vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung

- Häufigster Fall: Asylantrag wurde abgelehnt, aber Abschiebung zur Zeit nicht möglich; Ausländer grds. ausreisepflichtig

- Rechte: Asylbewerberleistungsgesetz, Wohnsitzauflage, Arbeiten mit Erlaubnis der Ausländerbehörde

- Unterscheidung zielstaatsbezogener, inlandsbezogener Abschiebehindernisse

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Duldung

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse Prüft das BAMF während des Asylverfahrens zB. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse- Schutz der Ehe und Familie- qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsduldung)- Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall- Passlosigkeit, Fehlen wichtiger Papiere- Verkehrswege sind für eine Abschiebung unterbrochen- Ermessensduldung bei dringenden humanitären oder persönlichen

Gründen: medizinischen Operationen, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sind; bevorstehender Schulabschluss; Betreuung eines schwerkranken Familienmitgliedes etc.

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Duldung

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Aufenthaltsbeendigung

- Ohne Aufenthaltstitel ausreisepflichtig nach § 50 AufenthGAblauf der Geltungsdauer, Rücknahme/Widerruf,

Ausweisung (§ 53 ff. AufenthG: Ausreiseinteresse -Bleibeinteresse)

- Durchsetzung der Ausreisepflicht: Abschiebung (§ 58 ff AufenthG)

- Einreisesperre bei Abschiebung

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Bedeutung der Aufenthaltsgestattung

?

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Bedeutung der Duldung

?

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Bedeutung von Büma und Ankunftsnachweis

?

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Aufenthaltstitel

“1. Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt.”

Oder

“1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.

2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.”

Frage: Kommen diese Zeilen von der Ausländerbehörde oder dem BAMF?

Und wer stellt den Aufenthaltstitel aus?

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Informationen?

Internet:

Asyl.net

Nds-fluerat.de

ProAsyl.de

einwanderer.net

Sonstiges:

Asylmagazin

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Refugee Law Clinic Hannover e.V.

• kostenlose Rechtsberatung

• für geflüchtete Menschen

• durch ausgebildete Jurastudierende (Berater*innen)

• unter anwaltlicher Betreuung

= Plattform für gesellschaftliches Engagementmittlerweile ca 30 RLCs in Deutschland

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Unterstützung?

(Förder-) Mitgliedschaft: https://rlc-hannover.de/verein/

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Ringvorlesung im nächsten Sommersemester (ab April)

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Vielen Dank!

Mirko WiddascheckLarissa RiedelNiclas Stock