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27.9.2002 - Auf dem Heimweg von der Carl-Schurz-Schule wird der elf Jahre alte Jakob von Metzler am letzten Schultag vor den Herbstferien von dem Jura-Studenten Magnus Gäfgen entführt. Dieser erstickt den Sechstklässler in seiner nahen Wohnung in Frankfurt-Sachsenhausen. Mit der Leiche im Kofferraum wirft er den Erpresserbrief mit einer Lösegeldforderung vor die Villa der Bankiersfamilie von Metzler. Bis zur Geldübergabe gibt es keinen weiteren Kontakt.
29.9.2002 - Die Familie zahlt das geforderte Lösegeld von einer Million Euro. Die Polizei beobachtet Gäfgen bei der nächtlichen Geldübergabe.
30.9.2002 - Gäfgen macht immer noch keine Anstalten, die ihn beschattenden Beamten zum Versteck seiner Geisel zu führen. Gemeinsam mit seiner 16 Jahre alten Freundin wird er am Flughafen festgenommen.
1.10.2002 - Beim nächtlichen Polizeiverhör nennt Gäfgen zwei frühere Bekannte als angebliche Komplizen und ein falsches Geiselversteck
Entführungsfall Jakob von Metzler
Der Entführer und Mörder des Bankierssohns Jakob von Metzler hat seine Foltervorwürfe gegen die Frankfurter Polizei vor Gericht bekräftigt und in Details verschärft. Er sei von einem Beamten mit nie gekannten Schmerzen und der Vergewaltigung durch Mitgefangene bedroht worden, sagte der 29 Jahre alte Student Magnus Gäfgen vor dem Frankfurter Landgericht.
„Ich hatte dermaßen Angst, dass ich gesagt habe, wo die Leiche ist und es auch auf der Karte gezeigt“, schilderte der Student seine Verfassung nach der Drohung am vierten Tag der Entführung des elfjährigen Jakob. Der Schüler war zu diesem Zeitpunkt längst tot, was der Polizei aber nicht sicher bekannt war. Der Polizist habe in dem Vieraugengespräch am Morgen des 1. Oktober 2002 einen Spezialisten angekündigt, der ihm ungeahnte Schmerzen zufügen könne, ohne Spuren zu hinterlassen, berichtete Gäfgen. Dieser Mann, der aussehe wie ein harmloser Familienvater, sei bereits in einem Hubschrauber ins Polizeipräsidium unterwegs. Dazu habe er akustisch und mit Gesten immer wieder das Schlagen der Rotorblätter nachgemacht und zum Fenster mit den Worten hinausgeschaut: „Hörst du ihn schon? Er kommt gleich.“ Hinterher werde keiner Gäfgen glauben, habe der Vernehmungsbeamte gesagt. „Kindermördern glaubt man nicht.(...) Wir können alles mit dir machen.“ Der damals gefesselte Gäfgen berichtete dem Gericht erstmals von einer Anspielung des Beamten, dass bei einem Flug im Hubschrauber auch viel passieren könne.
Quelle: http://www.n-tv.de/309058.html
Was ist Recht?
• Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen geregelt ist
Rechtsquellen
• Grundgesetz
• allgemeine Regeln des Völkerrechts
• Gesetze
• Rechtsverordnungen
• Bundessatzungen
• Landesrecht
• Gewohnheitsrecht
Grundgesetz: Artikel 102 [Abschaffung der Todesstrafe] Die Todesstrafe ist abgeschafft.Hessische Landesverfassung: Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe] (1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
Normpyramide
Öffentliches Recht
• regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt
Gebiete des Öffentlichen Rechts
• Staatsrecht, Verwaltungsrecht
• Völkerrecht
• Strafrecht
• Prozessrecht
• Steuerrecht
• Sozialrecht
Gebiete des Privatrechts
• Bürgerliches Gesetzbuch (mit Nebengesetzen)
• Handelsrecht (mit Nebengesetzen)
• Urheberrecht
• Privatversicherungsrecht
Unterscheidung
• Öffentliches Recht: Über- Unterordnungsverhältnis Staat / Bürger
• Privatrecht: Gleichordnung der Beteiligten
§ 14 LuSiGEinsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
(...)
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
Art. 1 GG(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 2 GG(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Entscheidung des BVerfG
Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
Grundrechte
• Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat
• Die meisten Grundrechte sind “Jedermann-Rechte”
Freiheitsrechte
• Handlungsfreiheit
• Glaubens- und Gewissensfreiheit
• Meinungsfreiheit
• Versammlungsfreiheit
• Koalitionsfreiheit
• Berufsfreiheit
Art. 4 GG
1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 Schulordnung Bayern
Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
Entscheidung des BVerfG
1. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBl. S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Art. 4 Abs. 1 GG überläßt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluß eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist.
• Die Freiheitsrechte umfassen sowohl ein positives als auch ein negatives Recht
• Beispiel Religionsfreiheit: geschützt ist das Recht zu glauben, aber auch das Recht, nicht zu glauben
Art. 3 GG(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Weitere Grundrechte
• Schutz von Ehe und Familie
• Unverletzlichkeit der Wohnung
• Garantie von Eigentum und Erbrecht
• Freizügigkeit
• Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung
• Asylrecht
Verwaltungsrecht
• Die Rechtsnormen, die das hoheitliche Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung bestimmen
• Allgemeines Verwaltungsrecht gilt für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung
• Besonderes Verwaltungsrecht gliedert sich in die Fachgebiete, z. B. Polizeirecht, Gewerberecht, Baurecht
Eine Studentin gab bei der Bafög-Beantragung an, sie habe ein Sparbuch in Höhe von rund 13.300,- EUR an ihre Eltern übertragen, um so die Schulden für den Kauf eines VW Golf zum 18. Geburtstag zu tilgen. Ihre Eltern hätten ihr damals Geld für einen Teil des Kaufpreises von 32.500 Mark vorgestreckt. Wer Bafög beantragen will, darf aber weniger als die Hälfte besitzen, nämlich lediglich 5200 Euro.Das Verwaltungsgericht wollte dieser Version des innerfamiliären Geldtransfers nicht glauben. Die Richterin zeigte sich überzeugt, dass die Studentin das Sparguthaben übertragen habe, um die Anrechnung ihres Vermögens auf den Bafög-Anspruch zu verhindern.
Daher verurteilte das Verwaltungsgericht die Studentin zur Rückzahlung der bislang erhaltenen Ausbildungsförderung von 6354 Euro. Die Argumentation des Gerichts: Selbst wenn es eine Darlehensvereinbarung zwischen der Studentin und ihren Eltern gebe, zähle das Auto zum verwertbaren Vermögen. Außerdem sei es Studenten zuzumuten, am Ausbildungsort eine Wohnung zu nehmen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Universität zu fahren.
Quelle: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,434572,00.html
Der Gang des Verwaltungsverfahrens
Antrag (Im Regelfall)
Prüfung der Voraussetzungen
Entscheidung : Verwaltungsakt
Das BaföG
§ 1
Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Der Aufbau von Gesetzen
Tatbestand
wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Rechtsfolge
besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes
Oft enthalten Gesetze auch zahlreiche unvollständige Rechtssätze, zum Beispiel
Begriffsbestimmungen oder Verweisungen, die zur Lösung eines Falles erforderlich sind
Beispiel BaföG
• förderungsfähige Ausbildung, §§ 2 - 7
• persönliche Voraussetzungen, §§ 8 - 10
• Leistungen, §§ 11 - 20
• Einkommensanrechnung, §§ 21 - 25
• Vermögensanrechnung, §§ 36 - 30
§ 29
Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1.800 Euro,3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Der Verwaltungsakt
• Verfügung, Entscheidung, hoheitliche Maßnahme
• einer Behörde
• zur Regelung eines Einzelfalls
• auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
• mit Außenwirkung
Das Widerspruchsverfahren
Verwaltungsakt (= Bescheid der Behörde)
Prüfung des Widerspruchs
Widerspruchsbescheid
Widerspruchsfrist 1 Monat nach Bekanntgabe
Sozialgesetzbuch
Soziale Vorsorge(Sozial-
versicherung)
Soziale Entschädigung
Soziale Förderung
Grundsicherung
- Krankenversicherung(SGB V)- Unfallversicherung(SGB VII)- Rentenversicherung(SGB VI)- Pflegeversicherung(SGB XI)- Arbeitslosenversicherung(SGB III)
- Kriegsopferversorgung(BVG)- SED-Unrecht(StrRehaG, VwRehaG)- Soldatenopferversorgung(SVG)- Impfgeschädigtenversorgung(IfSG)- Kriminalopferversorgung(OEG)
- Ausbildungsförderung(SGB III, BaföG)- Kinder- und Jugendhilfe(SGB VIII)- Kindergeld(EStG, BKGG)- Erziehungsgeld(BErzGG)- Unterhaltsvorschuß(UnterhVG)- Eingliederung Behinderter(SGB IX)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) “Hartz IV”
- Sozialhilfe (SGB XII)
Sozialversicherung
• Krankenversicherung
• Pflegeversicherung
• Arbeitslosenversicherung
• Rentenversicherung
• Unfallversicherung
• Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge grundsätzlich zur Hälfte
• Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungs-grenze erhoben
• Beitragsbemessungsgrenze 2004: 63.000,- € (RV, ALV), 42.750,- € (KV)
Finanzierung
• Rentenversicherung: 19,5 %
• Arbeitslosenversicherung: 6,5 %
• Krankenversicherung: 14,0 %
• Pflegeversicherung: 1,7 %
Beitragssätze 2006
Ablauf des Verwaltungsverfahrens
Antrag Entscheidung Bescheid(Verwaltungsakt)
WiderspruchEntscheidungWiderspruchs-bescheid
Besonderheiten
• Anträge können bei jeder Sozialbehörde und Gemeinde gestellt werden, § 16 SGB I
• Pflicht der Leistungsträger zur effektiven Leistungsgewährung, § 17 SGB I
• Aufklärungspflicht (allgemein), § 13 SGB I
• Beratung, Auskunft, §§ 14, 15 SGB I
• Sozialgeheimnis, § 35 SGB I
• Das Verfahren ist (noch) kostenfrei, § 183 SGG
• Setzt grundsätzlich Vorverfahren voraus, §§ 77 ff SGG
• Klagefrist: Ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, § 87 SGG
Klageverfahren
• Untätigkeitsklage, § 88 SGG: wenn die Behörde nach sechs Monaten nicht entschieden hat
• sofortige Vollziehung, aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung, § 86b SGG
Besondere Verfahrensarten
Nach tödlichen Schüssen auf freiem Fuß
Darmstädter Landgericht verurteilt Angeklagte in Wettbüro-Prozess zu Bewährungsstrafe
Vom 26.09.2006
Die 11. Strafkammer des Darmstädter Landgerichts hat die beiden Angeklagten im Prozess um die Schüsse in einem Rüsselsheimer Wettbüro im Oktober 2004 vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Totschlags freigesprochen. Lediglich wegen unerlaubten Waffenbesitzes wurden sie gestern zu einer Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und sind damit ab sofort auf freiem Fuß.
"Für den einen oder anderen kommt dieses Urteil sicherlich überraschend", musste auch der Vorsitzende Richter Hein Uwe Pranz einräumen. Zwar sei zweifelsfrei erwiesen, dass der italienische Wettbürobetreiber und sein Landsmann die tödlichen Schüsse auf einen damals 38-jährigen Türken abgegeben hatten, stellte das Gericht fest. Jedoch könne man sie dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung ziehen, da nicht zu widerlegen sei, dass beide in Notwehr gehandelt hätten.
Quelle: http://www.main-spitze.de/region/objekt.php3?artikel_id=2538600
Strafrecht
• Strafgesetzbuch
• Nebengesetze (z. B. Aktiengesetz, Wehrstrafgesetz)
• Strafprozessrecht
Aufbau des StGB
• Allgemeiner Teil (Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand, Grundsätze der Strafzumessung)
• Besonderer Teil (Einzelne Straftaten, z. B. Mord, Körperverletzung, Beleidigung)
Vorsatz und Fahrlässigkeit
VorsatzWissen und Wollen der
Tatbestandsverwirklichung
FahrlässigkeitAußerachtlassen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt
“Stern-Sirius-Fall”Der Angeklagte A lernte die 23jährige Zeugin H.T. kennen, die sehr unselbstständig und komplexbeladen war. Sie führten eine Freundschaft, in der Diskussion über Psychologie und Philosophie im Vordergrund standen. (...) Sie vertraute und glaubte ihm blindlings. A sagte ihr, daß er vom Stern Sirius komme und auf die Erde gesandt wurde, um dafür zu sorgen, daß einige wertvolle Menschen, darunter auch die Zeugin, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit einer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben konnten. Er wollte sich auf ihre Kosten bereichern und erklärte zudem, daß sie zunächst an das Kloster Uliko 30.000DM zahlen müsse, um die dafür notwendige Entwicklung durchlaufen zu können. A verbrauchte das Geld für eigene Zwecke. Später spiegelte er vor, daß er für das Leben im Jenseits auch Geld benötige und eine Lebensversicherung abschließen solle, in welcher er, der A, unwiderruflich als Bezugsberechtigter bestimmt werde, wenn die Zeugin durch einen vorgetäuschten Unfall aus dem Leben scheide. Mehrere Male versuchte sich die Zeugin auf Weisung des A auf verschiedene Weise umzubringen was jedoch immer mißglückte.
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
“Kassenfehlbetragsfall”
Ein Mitarbeiter der deutschen Post, der u. a. Geld aus Nachnahmesendungen kassierte, befand sich kurzfristig in finanziellen Schwierigkeiten. Er “lieh” sich deshalb für einige Wochen einkassiertes Geld, wobei er die Kassenfehlbeträge jeweils durch eingehende Gelder ausglich.
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Bei vielen Kfz-Modellen koste die Manipulation am Tacho nur 50 Euro und könne dem Verkäufer eine Wertsteigerung von über 1.000 Euro bringen, berichtete der ADAC. Er stützte sich bei seiner Schadensschätzung auf ein Fachgespräch mit Auto-Herstellern, Zulieferern und Chip-Lieferanten und Angaben des Kraftfahrbundesamtes, wonach im vergangenen Jahr 6,6 Millionen Gebraucht-Pkw verkauft wurden. (...) Wer die Anzeige im Kilometerzähler ändere, mache sich auch nicht strafbar.
Erst wer versuche, sich aus dieser Veränderung einen Vorteil zu verschaffen, riskiere eine Geldstrafe, im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.
Quelle: http://www.aol.de/index.jsp?cid=467591661&sg=Auto_Gebrauchtwagen
Billiger Trick, teure Folgen
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(...)