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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 1 Staatsrecht I (Modul: Öffentliches Recht I) Gruppe 1, Veranstaltungsnummer 160 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2 Übersicht (20.9.2016) I. Begrüssung und Vorstellung II. Administrative Hinweise III. Grundlagen und Hilfsmittel für die Vorlesung IV. Öffentliches Recht im Studium V. Gegenstand des Staatsrechts VI. Rechtsquellen

Staatsrecht I (Modul: Öffentliches Recht I)7cd98b67-03e6-4926-8898-b4319fc... · 2018. 7. 13. · Rechtswissenschaftliches Institut Seite 3 I. Begrüssung und Vorstellung Rechtswissenschaftliches

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  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 1

    Staatsrecht I(Modul: Öffentliches Recht I)

    Gruppe 1, Veranstaltungsnummer 160

    Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 2

    Übersicht (20.9.2016)

    I. Begrüssung und Vorstellung

    II. Administrative Hinweise

    III. Grundlagen und Hilfsmittel für die Vorlesung

    IV. Öffentliches Recht im Studium

    V. Gegenstand des Staatsrechts

    VI. Rechtsquellen

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 3

    I. Begrüssung und Vorstellung

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 4

    Vorstellung

    Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

    – Geb. 1971, verheiratet, vier Kinder (2001, 2003, 2006, 2009)

    – 1996–1999 Assistent bei Prof. Alfred Kölz

    – 2001–2004 Verwaltungsgericht Zürich

    – 2002 Habilitation an der Universität Zürich

    – 2004–2006 Professuren in Luzern und Zürich

    – Seit 2006: Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 5

    Betreuung

    – Jeweils vor, während und nach der Vorlesung: Fragen / Diskussionen

    – Assistenz: [email protected]

    – Persönlich: [email protected]

    – Lehrstuhl: Treichlerstr. 10 (beim Hottingerplatz)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 6

    Lehrende im Herbstsemester 2016

    Drei Gruppen:

    � Frei wählbar

    � Gleicher Stoff

    � Andere Personen

    � Z.T. andere Zeiten

    Gruppe 1

    Prof. Thomas Gächter

    Di/Fr 8.00-9.45

    Gruppe 2

    Prof. Johannes Reich

    Di/Fr 8.00-9.45

    Gruppe 3

    Prof. Giovanni Biaggini

    Di/Fr 10.15-12.00

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 7

    II. Administrative Hinweise

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 8

    Aktuelle Informationen / Unterlagen zur Vorlesung

    – Vorlesungsplan mit Leseaufträgen

    – Folien (jeweils am Montag für die ganze Woche)

    – Weitere Informationen / Unterlagen (nach Bedarf)

    http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/alphabetisch/gaechter/lehrveranstaltungen0.html

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 9

    Prüfung

    – Schriftliche Prüfung am Ende des Studienjahres (mit Möglichkeit der Repetition bzw. erstmaligen Prüfung nach drei Semestern, d.h. am Ende des HS)

    – „Closed book“-Prüfung: Lediglich unbeschriftete Gesetzestexte zuglassen. Vorsicht bei der Beschriftung/Markierung Ihrer Gesetzessammlungen!

    – Verhältnis von Vorlesungsvorbereitung und Prüfungsvorbereitung.

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 10

    III. Grundlagen und Hilfsmittel der Vorlesung

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 11

    Standard-Lehrbuch (seit HS 2011)

    � Grundlage für das ganze Modul Öffentliches Recht I (Staatsrecht I-III)

    � Gemeinschaftswerk der Professoren, die in Zürich Staatsrecht lehren

    � Ca. 600 Seiten

    � CHF 64.-

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 12

    Dokumentation / Reader zur Vorlesung (1. Semester)

    � Begleitende Dokumente / Entscheide für die Illustration der Vorlesung

    � Integrierender Bestandteil der Vorlesung

    � ca. 80 Seiten

    � Erhältlich auf der Homepage der Lehrstühle Biaggini, Gächter und Reich

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 13

    Bundesverfassung und staatsrechtliche Erlasse

    � BV: Immer dabei

    � Übrige Erlasse auf www.admin.ch

    Biaggini/EhrenzellerÖffentliches Recht, Studienausgabe, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015,mit Hörerschein 20 % Rabatt

    Hänni/Belser/WaldmannÖffentliches Recht I, Texto Gesetzesausgabe, Basel 2014,keine Hörerscheine

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 14

    Weitere Literatur

    – Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, 3. Aufl., Bern 2013 (2 Bände)

    – Biaggini, BV Kommentar, Zürich 2007 (Hörerscheine beim LS Biaggini)

    – Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014

    – Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2012, mit Hörschein 20 % Rabatt (Hörerscheine beim LS Keller)

    – Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2013 (keine Hörerscheine)

    – Müller J. P./Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008

    – Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013

    – Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel u.a. 2009

    – Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016

    – Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar zur BV, Basel 2015

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Hinweis für die Einführung ins Staatsrecht(erster Vorlesungsteil)

    Seite 15

    � Einführung in die Grundbegriffe des Staatsrechts bzw. die Staatslehre

    � 2013 erschienen

    � 424 Seiten

    � CHF 59.-

    � Besonders geeignet für einen alternativen Zugang für die eher abstrakten Fragestellungen der Vorlesung (Staatsbegriff, Staatsformen etc.)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 16

    Hinweis für die Repetition (I)

    � Vermittelt einen kompakten, verständlichen und aktuellen Überblick über das geltende Schweizer Staatsrecht

    � 2. Aufl., 2016 erschienen

    � 207 Seiten

    � CHF 39.-

    � Kann die Vorlesungsliteratur nicht ersetzen, nur ergänzen!

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 17

    Hinweis für die Repetition (II)

    � Pädagogisch sehr gut aufbereitetes Repetitorium mit anschaulichen Fallbeispielen (umfasst auch Staatsrecht II und III)

    � 3. Aufl. (am Erscheinen)

    � ca. 300 Seiten

    � ca. CHF 64.-

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 18

    IV. Öffentliches Recht im Studium

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 19

    Hauptthemen des Staatsrechts (Öffentliches Recht I)

    1. Semester

    � Begriff und Grundlagen des Staates

    � Funktion und Bedeutung der (Bundes-)Verfassung

    � Organisation des Staates (Staatsgewalten und ihr Zusammenspiel)

    � Stellung der Einzelnen im Staat (Grundrechte, Vorlesung Staatsrecht II)

    2. Semester

    � Aufbau des Staates (Föderalismus)

    � Rechtsstaatlich-demokratische Prozesse

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 20

    Umfang des Fachs Öffentliches Recht I

    1. Semester

    � 4 Wochenstunden Vorlesung SR I

    � 2 Wochenstunden Vorlesung SR II

    2. Semester

    � 2 Wochenstunden Vorlesung SR III

    � 2 Wochenstunden Übungen

    � Möglichkeit der schriftlichenFallbearbeitung in den Übungen

    Schriftliche Prüfung nach dem zweiten Semester;

    15 ECTS-Punkte

    (= 450 Arbeitsstunden!)

    Zusätzlich3 ECTS-Punkte

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 21

    Öffentliches Recht im weiteren BachelorstudiumModul Öffentliches Recht II

    – 3. und 4. Semester

    – Allgemeines Verwaltungsrecht

    – Grundrechte (Vertiefung)

    Modul Öffentliches Recht III

    – 5. und 6 Semester

    – Öffentliches Verfahrensrecht

    – Übungen

    Weitere Veranstaltungen

    – Pflichtvorlesung Steuerrecht

    – Seminare im Öffentlichen Recht

    Verwandte Gebiete

    – Völkerrecht, Europarecht (Modul: Transnationales Recht)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 22

    V. Gegenstand des Staatsrechts

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 23

    Staat als Gegenstand der Wissenschaft (erster Überblick)

    1. Wie funktioniert der Staat? Wer hat die Macht und wie wird sie ausgeübt?

    2. Was gilt rechtlich im und für den Staat?

    3. Wie sollte der Staat richtig und gerecht gestaltet sein?

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 24

    Hauptgegenstände des Staatsrechts

    – Was ist ein Staat?

    – Beziehung Individuum – Staat

    – Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem Staat

    – Schutz der Bürgerinnen und Bürger durch den Staat

    – Machtverhältnisse im Staat (normativ)

    – Zusammenspiel der Staatsgewalten („Gewaltenteilung“)

    – Einfluss und Stellung des Volkes

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 25

    Staatsrecht als Teil der Öffentlichen Rechts

    Öffentliches Recht

    Regelt das Rechtsverhältnis

    zwischen Trägern der öff. Gewalt und Privatpersonen

    Regelt das Verhältnis zwischen

    Privatpersonen

    Privatrecht

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 26

    Theorien zur Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht (I)

    FunktionstheorieDient die Norm der unmittelbaren Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe? (Z.B. Umweltschutz)

    InteressentheorieIn wessen Interesse wurden die Vorschriften erlassen? Erlass im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung privater Interessen? (Z.B. Lebensmittelpolizei, Feuerpolizei)

    Subjektions- oder Subordinationstheorie Hoheitliches / nicht-hoheitliches Auftreten gegenüber dem Einzelnen.

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 27

    Theorien zur Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht (II)

    SubjektstheorieRegelt die Norm die Beziehung zwischen Staat oder Privaten oder (nur) unter Privaten?

    zusätzlich

    Modale TheorieWelcher Art ist die an die Nichteinhaltung der Norm geknüpfte Sanktion?Beispiel: Verwaltungszwang oder Klage?

    Keine der Theorien kann Vorrang beanspruchen; vielmehr muss im jeweiligen Kontext die Abgrenzung gemacht und mit den entsprechenden Theorien argumentiert werden.

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 28

    VI. Rechtsquellen

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 29

    Relevanz der Frage nach den Rechtsquellen

    � Welche Normen gelten? (Arten von Rechtsquellen)

    � In welchem Verhältnis stehen die Normen zueinander? (Normenhierarchie, Geltungsvorrang)

    � Im Öffentlichen Recht: Besonders häufig Überlagerung von Rechtsquellen (internationales Recht, Bundesrecht, kantonales und ev. auch kommunales Recht)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 30

    Wichtigste Rechtsquellen des Staatsrechts

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 31

    Wichtigste Erlasse des Staatsrechts

    „Verfassungsrecht“

    BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)

    EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101)

    Zentrale Bundesgesetze

    BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110)

    BPR Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1)

    ParlG Parlamentsgesetz (SR 171.10)

    BüG Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 32

    Staatsrecht I (Gruppe 1, Gächter)Übersicht (23.9.2016)

    I. Staatsverständnis im Wandel der Geschichte

    II. Menschenbild und Staatsverständnis

    III. Definition des Staates (Dreielementenlehre)

    A. Staatsvolk

    B. Staatsgebiet

    C. Staatsgewalt

    IV. Entstehung und Untergang von Staaten

    V. Staatsaufgaben

    VI. Verhältnis Staat – Individuum – Gesellschaft

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 33

    I. Staatsverständnis im Wandel der Geschichte

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 34

    Vergleich Polis (Athen) / Moderner Staat

    Erfasst gesamtes Leben Begrenzte Aufgaben

    Freiheit = politische Mitwirkung Politische Rechte und Freiheitsrechte

    Nur Recht für Bürger Menschenrechte

    Unmittelbare Demokratie Auch repräsentative Demokratie

    Staat als Personalverband (Personalitätsprinzip)

    Staat als Territorialverband (Territorialitätsprinzip)

    Stadtstaat Flächenstaat

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 35

    Vergleich mittelalterlicher Staat / Moderner Staat

    Keine einheitliche Staatsgewalt Einheitliche Staatsgewalt; Gewaltmonopol

    Keine Unterscheidung Privatrecht / Öffentliches Recht;

    Lehensordnung als strukturierendes Prinzip

    Politische Rechte und Freiheitsrechte

    Ableitung der Staatsgewalt von Gott

    Säkularisierter Staat

    Nationalstaat

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 36

    II. Menschenbild und Staatsverständnis

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 37

    Thomas Hobbes (1588–1679)

    � Säkulare Begründung des Staates

    � Schutz der Einzelnen vor den Übergriffen anderer („homo homini lupus“)

    � Freiwillige Unterwerfung der Einzelnen unter einen starken Staat

    � Negatives Menschenbild: Starke staatliche Macht gewährt v.a. Schutz

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 38

    Jean-Jacques Rousseau (1712–1778)

    � „L‘homme et né libre, et partout il est dans les fers.“

    � Gesellschaftsvertrag, der Freiheit und Gleichheit der Einzelnen schützt und staatliche Macht legitimiert.

    � Teilnahme aller an der Bildung der „volonté générale“

    � Positives Menschenbild, Möglichkeit des Volksherrschaft

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 39

    Exkurs: Bedürfnispyramide nach Abraham Maslow (1943)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 40

    III. Definition des Staates

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 41

    Klassische Definition: Dreielementenlehre

    Als Rechtsbegriff ist der Staat demnach die

    – mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft

    – eines sesshaften Volkes oder, um einen neuerdings gebräuchlichen Terminus anzuwenden,

    – die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft.

    (Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1914)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 42

    Eine (von vielen) neueren Definitionen

    Der Staat ist eine dauernde Verbindung von Menschen auf einem bestimmten Territorium; er schützt die Freiheit der Einzelnen, wahrt im Rahmen der Völkerrechtsordnung seine Unabhängigkeit, verfolgt dem Gemeinwohl dienende Interessen und setzt diese Ziele nötigenfalls mit Gewalt durch.

    (Haller/Kölz/Gächter, S. 7)

    Unterschiede zur klassischen (formalen) Definition?

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 43

    A. Staatsvolk. Oder: Wer ist das Volk?

    Verschiedene Volksbegriffe

    � Volk im natürlichen oder soziologischen Sinn

    � Volk im Sinn der Staatsangehörigkeit

    � Volk im Sinn der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger

    � Volk im Sinn der Wohnbevölkerung

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 44

    B. Staatsgebiet

    Bedeutung der Frage nach dem Staatsgebiet

    � Abgrenzung der territorialen Herrschaft bzw. Jurisdiktion.

    � Räumlich Grenze des Gewaltmonopols

    Luftraum und Erdinneres

    Gewässer und Meeresgebiet

    � Völkerrechtliche Regeln

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 45

    C. Staatsgewalt

    Klassischer Souveränitätsbegriff (Jean Bodin)

    – Unbeschränkte, unteilbare Macht nach innen und aussen.

    Souveränität nach aussen

    – Staat als Völkerrechtssubjekt

    – Relativierung durch Internationalisierung (Selbstbindung, zwingendes Völkerrecht, Übertragung von Kompetenzen an internationale Organe)

    Souveränität nach innen

    – Gewaltmonopol

    – Fürsten-, Parlaments- oder Volkssouveränität(vgl. CH-Begriff des „Souveräns“ im Zusammenhang mit Abstimmungen)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 46

    Staatsgewalt: Legalität und Legitimität

    Typen von Legitimität staatlicher Herrschaft nach Max Weber

    • Rationale Herrschaft

    • Traditionale Herrschaft

    • Charismatische Herrschaft

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 47

    Staatsgewalt: Grundidee der Gewaltenteilung

    Beschränkung der Staatsgewalt und Verhinderung staatlicher Übermacht durch Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Staatsorgane, die sich gegenseitig kontrollieren.

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Beispiel 1: «Avalon» in Müllheim

    «Der Model-Staat

    Der Thurgauer Daniel Model hat 2006 seinen eigenen Staat, Avalon, ausgerufen. Inzwischen hat er ein gutes Dutzend Staatsbürger, einen Regierungssitz und sogar eigene Münzen. Doch wer den Unternehmer einfach als Spinner abqualifiziert, tut ihm unrecht. Er ist auf der Suche nach einer neuen, freieren Gesellschaft.»

    (Migros-Magazin, 7. Januar 2013)

    Seite 48Bilder: Migros-Magazin und www.rhetorik.ch

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Beispiel 2: ISIS

    Seite 49

    Quelle: FAZ, online, 13. Juni 2014

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Beispiel 3: Türkische Republik Nordzypern

    Seite 50

    Quelle: Wikipedia, Türkische Republik Nordzypern

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 51

    IV. Entstehung und Untergang von Staaten

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 52

    Entstehung von Staaten

    Neugründung

    – Nur möglich, sofern noch kein staatliches Herrschaftsgebiet vorliegt

    Loslösung vom Mutterland

    – Beispiele: Pakistan, Taiwan (von der VR China nicht anerkannt)

    Zusammenschluss mehrere Staaten

    – Beispiele: Deutsches Reich 1871, Schweiz 1848

    Aufteilung eines bestehenden Staates

    – Beispiel: Tschechoslowakei (Aufteilung in Tschechien und Slovakei)

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 53

    Untergang von Staaten

    – Dauerhafter Wegfall eines der drei konstituierenden Begriffselemente (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt)

    – Zusammenschluss

    – Aufteilung

    – Untergang des Staatsgebiets (z.B. Kiribati, Tonga)

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 54

    V. Staatsaufgaben

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 55

    Staatsverständnis und Staatsaufgaben

    Liberaler „Nachtwächterstaat“

    – Sicherung von Ordnung und Sicherheit, keine weiteren Interventionen.

    Sozialer Rechtsstaat (Sozialstaat, Leistungsstaat)

    – Rechtlich geordneter sozialer Ausgleich und Mindestmass an gerechter Verteilung von Gütern.

    Ökologischer Verfassungsstaat

    – Verfassungstaatliche Ordnung, der auch nachhaltig die natürlichen Ressourcen schützt.

    Gewährleistungsstaat

    – Staat stellt die Erfüllung verschiedenster Aufgaben sicher, übernimmt sie jedoch nicht zwingend selbst.

    Präventionsstaat

    – Abwendung künftiger Gefahren als staatliche Daueraufgabe.

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 56

    Staatszwecke gemäss Art. 2 BV

    1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

    2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

    3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

    4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 57

    Festlegung von Staatsaufgaben

    – Entstehung durch verbindliche Festlegung (in Verfassung oder Gesetz)

    – Staatsaufgaben müssen im öffentlichen Interesse liegen.

    – Nicht jedes öffentliche Interesse begründet bereits eine Staatsaufgabe.

    Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 58

    VI. Verhältnis Staat – Individuum – Gesellschaft

  • Rechtswissenschaftliches Institut

    Seite 59

    Absolutismus als Anlass für „staatsfreie Gesellschaft“

    Liberaler Staat

    Trennung von Staat und Gesellschaft (als Ideal)

    Totalitärer Staat

    Keine Trennung von Staat und Gesellschaft

    Moderne Demokratien

    Starke Verzahnung von Staat und Gesellschaft