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Stefan Rohe Auskunfts- und Beratungsstelle Frankfurt/Main Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes 3 (TOP 9).pdf · Zeitraum Aktueller Rentenwert Faktor Freibetrag Bis 30.06.2016 29,21 EUR 26,4 771,14 EUR Ab 01.07.2016 30,45 EUR 26,4

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Stefan Rohe

Auskunfts- und Beratungsstelle Frankfurt/Main

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Freibetrag

Welches Recht ist anzuwenden ?

Anrechenbare Einkünfte

AS09i00

Einkommensänderungen

„Alternative“ Rentensplitting

Umrechnung in „Nettobeträge“

Renten wegen Todes

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Renten wegen Todes

Rente nach dem letzten Ehegatten

Rente nach dem vorletzten Ehegatten

Rente an vor dem 01.07.1977

geschiedene Ehegatten (§243 SGB VI)

Kleine (25%) oder große Rente (60% bzw. 55%)

Halbwaisenrente (10%)

Vollwaisenrente (20%)

Wegfall der Einkommensanrechnung ab 07/2015

Witwenrente, Witwerrente (§46 SGB VI)

Waisenrente (§48 SGB VI)

Erziehungsrente (§47 SGB VI)

01.01.2005 Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

R 0506

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Erziehungsrente - Anspruchsvoraussetzungen

Tod des (geschiedenen) Ehegatten

Erziehung eines Kindes

unter 65 (67) Jahre

keine Wiederheirat / Lebenspartnerschaft

Wartezeit 5 Jahre

Rentensplitting

Auflösung Ehe nach 30.06.77

oder

und

und

und

und

und

Beachte: Rente aus eigener Versicherung R 0100 + R 0220

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oder

Große Witwen- und Witwerrente

Tod der / des Versicherten

Witwen- bzw. Witwereigenschaft

Kein Rentensplitting

Wartezeit 5 Jahre

Kindererziehung

Keine Wiederheirat / erneute Lebenspartnerschaft

und

und

und

und

und

oder

oder

Sorge für behindertes Kind

45 (47) Jahre

Erwerbsminderung

Kleine Witwen-/Witwerrente

R 0500, Frage 1, Auswahl

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Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten

Beginn 01.02.15 1.Tag Folgemonat

Tod Rentner 10.01.15 Antrag 30.06.15

Tod 10.01.15 Antrag 15.05.16

Beginn 01.05.15

12 Kalendermonate rückwirkend

Leistungsausschluss

Beginn 10.01.15 Todestag

Tod 10.01.15 (kein Rentner) Antrag 30.06.15

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Rechtsanwendung - Tod des Versicherten

01.01.2002

„altes“ Hinterbliebenenrecht „neues“ Hinterbliebenenrecht

oder

Die Ehe bestand am 31.12.2001

und

beide Ehegatten sind nach

dem 01.01.1962 geboren

Die Ehe wurde nach dem

31.12.2001 geschlossen

R 0660

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Änderungen durch das „neue Recht“

Versorgungsehe / -lebenspartnerschaft bei Eheschließung nach 31.12.2001

R 0500, Frage 11.11

Kleine Witwen-/Witwerrente für maximal 24 Kalendermonate

Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 (60%) auf 0,55 (55%)

Zuschlag bei Kinderziehung (§78a SGB VI) R 0500, Frage 10.3

Rentensplitting

„Erweiterte“ Einkommensanrechnung

(„Altes“ Recht -§ 114 SGB IV) R 0660

R 0510

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Keine Einkommensanrechnung

„Abgeleitete“ Ansprüche

Hinterbliebenenrente, -betriebsrente, -pension usw.

Auszahlung von Todesfallleistungen, z.B. bei Risikolebensversicherung

Weitergeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Rechts

Tod vor dem 01.01.1986

„In der Regel“ kein Anspruch auf Witwerrente

Gemeinsame Erklärung bis zum 31.12.1988

R 0500, Frage 11.10

R 0500, Frage 11.9

100% 60%(55%)

3 KM

Tod 10.01.15

Keine Anrechnung Anrechnung

„Sterbevierteljahr“ R 0500, Frage 11.1

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Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Unterhaltsleistungen

Renten nach Lastenausgleichs- und Bundesentschädigungsgesetz

Arbeitslosengeld II

Sozialhilfe

Kriegsopferfürsorge

Wohngeld

Erziehungsgeld

Leistungen nach dem BaföG

Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

Einnahmen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen

Arbeitsentgeltanteile (Entgeltumwandlung für betriebliche AV)

Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 EStG (mit Ausnahmen)

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Anrechenbare Einkommen (§18a SGB IV)

Erwerbseinkommen

Erwerbsersatzeinkommen

Vermögenseinkommen

Arbeitsentgelt

Arbeitseinkommen

Kurzfristige oder dauerhafte Leistungen,

die Erwerbseinkommen ersetzen

Positive Summe der positiven oder

negativen Überschüsse

vergleichbares Einkommen

Elterngeld

R 0664, R0665

R 0666

R 0670

R 0673, R 0674

R 0675

R 0681

R 0680, R 0682

Bewilligungsbescheid

Anbieterbescheinigung

Steuerbescheid

Bewilligungsbescheid

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Erwerbsersatzeinkommen - Beispiele

Altes Recht Neues Recht

Kurzfristig Krankengeld, Verletztengeld

Kurzfristig Arbeitslosengeld

Kurzfristig Übergangsgeld

Kurzfristig Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld

Kurzfristig Privates Krankengeld,

Krankentagegeld

Dauerhaft Gesetzliche Rente

Dauerhaft Verletztenrente der UV

Dauerhaft Beamtenversorgung oder vergleichbare Bezüge

Dauerhaft Berufsständische Versorgung

Dauerhaft Betriebsrenten

Dauerhaft Private Renten

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Angaben zum Einkommen - R 0660

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Angaben zum Einkommen - eAntrag

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„Nettobeträge“ (§18b SGB IV) - Beispiele

Einkommen „Netto“ - Abzug

Arbeitnehmer 40%

Beamte 27,5%

Selbständige 39,8%

Arbeitslosengeld (10%)

Krankengeld Beiträge zur AloV (+10%)

Gesetzliche Rente 13% (vor 2011) 14%

Verletztenrente UV (10%)

Beamtenpension o.ä. 23,7% (vor 2011) 25%

Berufsständische Versorgung 27,5% (vor 2011) 29,6%

Private Rente 12,7%

Betriebsrente (Ertragsanteilbesteuerung) 17,5%

Betriebsrente (nachgelagerte Besteuerung) 21,2% (vor 2011) 23%

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Bestimmung des Freibetrages (§97 SGB VI)

Freibetrag

26,4 Witwen-, Witwer-, Erziehungsrente

Aktueller Rentenwert

(West oder Ost) Multiplikator

5,6 pro Kind (mit Waisenrenten-Berechtigung)

X =

+

Zeitraum Aktueller Rentenwert Faktor Freibetrag

Bis 30.06.2016 29,21 EUR 26,4 771,14 EUR

Ab 01.07.2016 30,45 EUR 26,4 803,88 EUR

Bis 30.06.2016 29,21 EUR 5,6 163,58 EUR

Ab 01.07.2016 30,45 EUR 5,6 170,52 EUR

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Bestimmung des monatlichen Rentenbetrags

06310291

ungekürzte Rente

zu berücksichtigendes Einkommen

Freibetrag

maßgebendes Einkommen =

-

40 % des maßgebenden Einkommens

-

gekürzte Rente =

Verstorbene/r Hinterbliebene/r

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Arbeitsschritte beim erstmaligen Zusammentreffen

Art des Einkommens feststellen

Einkommen „Netto“ umrechnen

ggf. Einkommensvergleich vornehmen

Bezugszeitraum nach Art des Einkommens

ggf. Einkommensminderung berücksichtigen

Freibetrag ermitteln

Freibetrag vom „Nettoeinkommen“ absetzen

monatliche Bruttorente ermitteln

Anrechnungsbetrag feststellen

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Einkommensanrechnung - Beispiel

Geburtsdatum des Verstorbenen (Rentner) 05.03.1940

Sterbedatum 04.02.2016

Geburtsdatum der Witwe 24.01.1945

Datum der Eheschließung 29.08.2002

Rentenhöhe des Verstorbenen aus 50 Ep (Brutto) 1460,50 EUR

Zeitraum 01.03.2016 – 31.05.2016

Witwenrente 100% (Brutto) 1460,50 EUR

Zeitraum 01.06.2016 – 30.06.2016

Witwenrente 55% (Brutto) 803,28 EUR

Zeitraum 01.07.2016 – 30.06.2017

Witwenrente 55% (Brutto) 837,38 EUR

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Beispiel - Eigene Leistungen der Witwe

Geburtsdatum des Verstorbenen (Rentner) 05.03.1940

Sterbedatum 04.02.2016

Geburtsdatum der Witwe 24.01.1945

Datum der Eheschließung 29.08.2002

Rentenhöhe des Verstorbenen (Brutto) 1460,50 EUR

Beginn der Altersrente der Witwe (DRV Hessen) 01.02.2010

Rentenhöhe der Altersrente Witwe (Brutto) 950,00 EUR

Rentenhöhe der Witwe (Netto) 845,42 EUR

Beginn der Betriebsrente der Witwe (ZVK Darmstadt) 01.02.2010

ZVK-Rente der Witwe (Brutto) 517,19 EUR

Davon Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 a) EStG 502,98 EUR

Davon Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG 14,21 EUR

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Beispiel - Anrechnung der gesetzlichen Rente

Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens

Die Rente trifft mit Einkommen zusammen. Es ist deshalb zu prüfen, ob

auf die Rente Einkommen anzurechnen ist. Hierfür ist das zu

berücksichtigende monatliche Einkommen zu ermitteln.

Berechnung für die Zeit ab 01.03.2016

Das monatliche Einkommen ist aus dem Erwerbsersatzeinkommen

für März 2016 zu ermitteln.

Erwerbsersatzeinkommen ist die Versichertenrente aus der

gesetzlichen Rentenversicherung.

Monatliche Rente 950,00 EUR

abzüglich 13,0 % - 123,50 EUR

zu berücksichtigende Rente 826,50 EUR

U.U. Vergleich mit Vorjahreseinkommen, z.B. bei Erwerbseinkommen

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Beispiel - Anrechnung der ZVK-Rente

Erwerbsersatzeinkommen ist die Rente, die aus Anlass eines

Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde.

Monatliche Rente 502,98 EUR

abzüglich 17,5 % - 88,02 EUR

zu berücksichtigende Rente 414,96 EUR

Erwerbsersatzeinkommen ist die Rente, die aus Anlass eines

Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde.

Monatliche Rente 14,21 EUR

abzüglich 21,2 % - 3,01 EUR

zu berücksichtigende Rente 11,20 EUR

Summe 826,50 EUR

414,96 EUR

11,20 EUR

1.252.66 EUR

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Beispiel - Anrechnung von Einkommen

Das gesamte monatliche Einkommen beträgt 1.252,66 EUR

Auf die Rente ist das Einkommen anzurechnen, das das 26,4-fache des aktuellen

Rentenwertes von 29,21 EUR (Freibetrag) übersteigt:

29,21 EUR x 26,4 = 771,14 EUR

Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 481,52 EUR

Hiervon sind 40 % anzurechnen.

Anzurechnendes Einkommen ab 01.03.2016 192,61 EUR Auf die Rente ist jedoch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des

Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, Einkommen nicht anzurechnen.

Zeitraum 01.03.2016 – 31.05.2016 (100%) 1460,50 EUR 1460,50 EUR

Zeitraum 01.06.2016 – 30.06.2016 (55%) 803,28 EUR 610,67 EUR

Zeitraum 01.07.2016 – 30.06.2017 (55%) 837,50 EUR ?????

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Anrechnung von Vermögenseinkommen

Einnahmen

aus

Kapital-

vermögen

Einnahmen

aus

Versicherungen

Einnahmen

aus

Vermietung

und

Verpachtung

Gewinne aus

privaten

Veräußerungs-

geschäften

Zins- und Überschussanteile

Über 801,00 EUR im Kalenderjahr Über 600,00 EUR

im Kalenderjahr

Positive Summe der Überschüsse

(Saldierung der Gewinne und Verluste)

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Abgrenzung bei Vermögenseinkommen

Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum

Regelmäßigem … Einmaligem …

Zuordnung zu keinem bestimmten Zeitraum

12 Kalendermonate

Auszahlung

Zuordnung jeweils 1/12

des Auszahlungs- betrages

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Regelmäßiges oder einmaliges

Vermögenseinkommen

%

Kapitaleinkünfte (30) 25

steuerfreie Versicherungen 0

steuerpflichtige Versicherungen (30) 25

Vermietung und Verpachtung 25

Veräußerungsgewinn 25

Anrechnung von Vermögenseinkommen

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Berücksichtigung von Einkommensänderungen

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Einkommenserhöhungen nächste

Überprüfung

(01.07.) Einkommensminderungen < 10 %

Einkommensminderungen > 10 %

kurzfristiges Ersatzeinkommen

Eintritt

der Änderung

(taggenau)

Monat

nach

Mitteilung

Regelmäßiges Kapitaleinkommen

Minderung > 10 %

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Alternative - Rentensplitting (§120a SGB VI)

Partnerschaftliche Aufteilung von Rentenanwartschaften

zwischen Ehegatten durch freie Wahl

Unterstützung beim Aufbau eigener Rentenanwartschaften

13260191

Aufnahme eingetragener Lebenspartnerschaften ab 01.01.2005

• Altersvollrente beider Ehepartner

• Altersvollrente eines Ehepartners und Erreichen der

Regelaltersgrenze des anderen Partners

• Tod eines Ehepartners

Ausgleichsprinzip analog zum Versorgungsausgleich

Durchführung

Voraussetzung

Jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten

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Rentensplitting oder doch lieber Witwenrente ?

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Wie sieht die aktuelle (zukünftige) Einkommenssituation aus?

Wird eine Rente aus eigener Versicherung bezogen?

Führt das Splitting zu versicherungsrechtlichen Vorteilen,

z.B. Erfüllung einer Wartezeit?

Ist eine spätere Wiederheirat denkbar?

Werden Kinder erzogen?

Beachte

Individuelle Beratung und Berechnung/en notwendig!

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