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Politische Gemeinde Einladung zu einer Gemeindeversammlung am Freitag, 3. Juli 2020, um 19.30 Uhr in der Irchelhalle, Buch am Irchel _________________________________________________________________________ Inhalt: 1. Einladung und Geschäftsliste 2. Anträge und Weisungen 3. Anfragen und Rechtsschutz _________________________________________________________________________

Einladung - Buch am Irchel · 2020. 6. 9. · - 2 - Einladung zu einer Gemeindeversammlung am Freitag, 3. Juli 2020, 19.30 Uhr, in der Irchelhalle, Buch am Irchel Traktandenliste

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  • Politische Gemeinde

    Einladung zu einer Gemeindeversammlung am

    Freitag, 3. Juli 2020, um 19.30 Uhr in der Irchelhalle, Buch am Irchel _________________________________________________________________________ Inhalt: 1. Einladung und Geschäftsliste 2. Anträge und Weisungen 3. Anfragen und Rechtsschutz _________________________________________________________________________

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    Einladung zu einer Gemeindeversammlung am

    Freitag, 3. Juli 2020, 19.30 Uhr, in der Irchelhalle, Buch am Irchel Traktandenliste

    1. Genehmigung der Jahresrechnung 2019 der Politischen Gemeinde Buch am Irchel

    2. Genehmigung Totalrevision Verordnung der Wasserversorgung

    3. Erlass kommunale Gebührenverordnung

    4. Genehmigung Bauprojekt Sanierung Grütstrasse

    5. Anfragen nach § 17 des Gemeindegesetzes Die Akten und das Stimmregister liegen ab Freitag, 19. Juni 2020, während den Bürozeiten der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. Anfragen nach § 17 des Gemeindegesetzes sind dem Präsidenten der Gemeindevorsteher-schaft spätestens zehn Arbeitstage vor der Versammlung einzureichen. Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer mit politischem Wohnsitz in der Ge-meinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlos-sen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Anfrage- und Rekursrecht werden in der Einla-dungsbroschüre auszugsweise bekanntgegeben. Die Einladungsbroschüre wird allen Haushaltungen zugestellt. Weitere Exemplare können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Buch am Irchel, 12. Juni 2020 Gemeinderat Buch am Irchel

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    Politische Gemeinde Geschäft Nr. 1 Genehmigung der Jahresrechnung 2019 der Politischen Gemeinde Buch am Irchel. _________________________________________________________________________

    Antrag Der Gemeinderat Buch am Irchel beantragt den Stimmberechtigten, sie wollen gestützt auf Art. 16, Ziffer 6 der Gemeindeordnung vom 4. März 2018 beschliessen: 1. Die Jahresrechnung 2019 der Politischen Gemeinde Buch am Irchel wird mit folgenden

    Feststellungen genehmigt.

    1.1. Mit CHF 4‘434‘193.67 Aufwand und CHF 4‘630‘796.71 Ertrag schliesst die Erfolgs-rechnung mit einem Ertragsüberschuss von CHF 196‘603.04.

    1.2. Für Investitionen im Verwaltungsvermögen werden CHF 481‘342.27 Ausgaben und CHF 26‘950.00 Einnahmen ausgewiesen, was Nettoinvestitionen von CHF 454'392.27 ergibt.

    1.3. Für Investitionen im Finanzvermögen werden CHF 0.00 Ausgaben und CHF 0.00 Ein-nahmen ausgewiesen, was Nettoinvestitionen von CHF 0.00 ergibt.

    1.4. In der Bilanzübersicht sind Aktiven und Passiven von je CHF 19‘417'452.93 ausgewie-sen.

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    Weisung zur Jahresrechnung 2019 Die Jahresrechnung 2019 der Politischen Gemeinde schliesst mit einem Aufwand von CHF 4‘434‘193.67 und einem Ertrag von CHF 4'630'796.71. Dies ergibt einen Ertragsüberschuss von CHF 196‘603.04. Im Budget 2019 wurde ein Ertragsüberschuss von CHF 20’870.00 prognostiziert, somit schliesst die Jahresrechnung 2019 um CHF 175‘733.04 besser ab als ursprünglich erwartet. Finanzieller Überblick zur Jahresrechnung

    Die Jahresrechnung 2019 entspricht im Wesentlichen den im Budget veranschlagten Wer-ten. Dank Minderaufwendungen in den Bereichen Öffentliche Ordnung und Sicherheit von rund CHF 47'000.00, Gesundheit CHF 64'000.00 und Verkehr CHF 94'000.00 sowie höheren Steuererträgen resultiert schliesslich ein Ertragsüberschuss von CHF 196'603.04 in der Er-folgsrechnung. Erläuterungen zum abgeschlossenen Rechnungsjahr

    Das Rechnungsjahr 2019 war in buchhalterischer Hinsicht geprägt von der Umstellung auf das neue Rechnungslegungsmodell HRM2. Zum Zeitpunkt der Budgetierung konnte die fi-nanzielle Tragweite der Einführung von HRM2 noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Mit der Umstellung auf die neue Rechnungslegung geht auch die Abgrenzung des Ressour-cenzuschusses einher. Was bei der Budgetierung noch zwingend war, wurde dann im Laufe des Rechnungsjahres wieder freiwillig und so hat der Gemeinderat entschieden, auf eine zeitliche Abgrenzung des Ressourcenzuschusses zu verzichten. Aus diesem Grund rechnete man im Budget 2019 mit rund CHF 220'000.00 mehr Ressourcenzuschuss. Im Sozialbereich sind wir momentan in der erfreulichen Situation, dass für die wirtschaftliche Hilfe praktisch keine Kosten zu verzeichnen sind. Begründung erheblicher Abweichungen gegenüber dem Budget

    Die verbuchten Aufwendungen für die Rechnungsprüfung fielen aufgrund der zahlreichen Prüfhandlungen der Revisionsstelle im Zuge der Umstellung auf HRM2 ungewöhnlich hoch aus. Die Prüfung des neuen Kontoplanes und der Eröffnungsbilanz verursachten Kosten von insgesamt CHF 5'400.00. Zudem wurde in der Finanzverwaltung das Pensum befristet er-höht, um dem erheblichen Mehraufwand aufgrund der Umstellung auf HRM2 gerecht zu werden. Der dadurch entstandene Mehraufwand von rund CHF 10'000.00 gegenüber dem Budget ist in der Funktion 0210 ersichtlich.

    Rund CHF 76'000.00 weniger als budgetiert wurde im Bereich Gesundheit für die Pflegefi-nanzierung (Funktionen 4125 und 4215) fällig. Zudem fielen die Kosten für die wirtschaftliche Hilfe (Funktion 5720) um rund CHF 28'000.00 tiefer aus als budgetiert, da im Rechnungsjahr nur sehr wenige Personen Sozialhilfe beanspruchten. Auch im Asylwesen (Funktion 5730) wurden aufgrund dessen, dass zurzeit keine Asylsuchenden in der Gemeinde ansässig sind, rund CHF 17'000.00 weniger fällig als budgetiert. Im Bereich Gemeindestrassen (Funktion 6150) wurde die Anschaffung eines Universalfahrzeuges, welches mit CHF 19'000.00 in der Erfolgsrechnung budgetiert wurde, aufgrund der Aktivierungsgrenze mit CHF 27'116.30 über die Investitionsrechnung gebucht.

    Einnahmeseitig sind in erster Linie die Mehrerträge bei den Gemeindesteuern von CHF 102'000.00 und den Grundstückgewinnsteuern von CHF 140'000.00 zu erwähnen. Die vollständige Rechnung sowie die Erläuterungen zu den Budgetabweichungen liegen bei der Gemeindeverwaltung auf und können eingesehen werden. Wenn Sie an weitergehenden Informationen im Finanzbereich interessiert sind, gibt Ihnen der Gemeinderat oder das Team der Gemeindeverwaltung gerne Auskunft.

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    Politische Gemeinde Geschäft Nr. 2 Totalrevision Verordnung Wasserversorgung _________________________________________________________________________

    Antrag Der Gemeinderat Buch am Irchel beantragt den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 13 Ziff. 4 der Gemeindeordnung vom 4. März 2018:

    Die Verordnung der Wasserversorgung der Gemeinde Buch am Irchel (Totalrevision) zu ge-nehmigen. Weisung Einleitung

    Mit Beschluss Nr. 114 vom 11. Juli 2019 genehmigte der Gemeinderat die Totalrevision der Verordnung der Wasserversorgung. Mit dem Antrag vom 31. Oktober 2019 empfahl die Rechnungsprüfungskommission Buch am Irchel den Stimmbürgern, der Totalrevision der Verordnung der Wasserversorgung zuzustimmen. An der Gemeindeversammlung vom 29. November 2019 wurde das Geschäft von der Legislative zurückgewiesen. Aufgrund ei-nes Änderungsantrags betreffend die Einführung eines Mengenrabatts für Grossbezüger konnten die finanziellen Auswirkungen nicht unmittelbar dargelegt werden. Ein Stimmbürger stellte an der Gemeindeversammlung folgenden Änderungsantrag: Ergän-zung Artikel 7.4.1 der Verordnung. Den landwirtschaftlichen Grossverbrauchern ist ein Men-genrabatt von 50% ab einem Bezug von 1'000 m3 pro Anschluss zu gewähren. Dieser Antrag wurde unterdessen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen geprüft. In der Rechnungsperiode 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 haben vier Landwirtschaftsbe-triebe mehr als 1'000 m3 Wasser bezogen. Nach der Erhebung des Gesamtbezugs kann festgestellt werden, dass auf einer Menge von knapp 6'000 m3 ein Mengenrabatt gewährt werden würde. Dies würde bedeuten, dass bei einer Gewährung eines Mengenrabatts, der Wasserpreis für alle Abonnenten pro m3 etwa CHF 0.10 höher angesetzt werden müsste. Einige Landwirte monierten, dass sie als Grossbezüger nicht in das Verfahren einbezogen wurden und sie gerne mehr Informationen über die vorgesehenen Anpassungen aufgrund der geplanten Totalrevision erhalten würden. Deshalb lud der Gemeinderat die Landwirte am 16. Januar 2020 zu einer Gesprächsrunde ein. Inhaltlich wurden unter anderem die Nenn-leistung der Wasserzähler, die mutmasslichen Auswirkungen auf die Grossbezüger sowie die Methode der Anschlussgebühren diskutiert. Die Gewährung eines Mengenrabatts für Grossbezüger stand nicht mehr hauptsächlich zur Debatte. Vielmehr störte sich ein Votant über den Systemwechsel der Anschlussgebühren. Dieser bemängelt die Ungleichbehand-lung der Bezüger nach altem und neuem Recht sowie gravierende finanzielle Auswirkungen wegen fehlenden Einnahmen aus Anschlussgebühren. Der Gemeinderat hat die Bedenken und Anliegen der Landwirte sowie die Wortmeldungen der Gemeindeversammlung vom 29. November 2019 eingehend diskutiert und weitere Ab-klärungen getroffen. Der Systemwechsel vom bisherigen zum neuen Gebührenmodell ist explizit geplant und erwünscht. Bei baulichen Veränderungen am Gebäude muss nur bei einer Vergrösserung des Wasseranschlusses eine Nachzahlung der Anschlussgebühr be-zahlt werden. Bei unveränderten Anschlüssen entsteht der Wasserversorgung kein Mehr-aufwand welcher gerechtfertigter Weise erhoben werden könnte. Die Gebührenerhebung

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    aufgrund des Versicherungswertes wird beispielsweise im Zuge von energetischen Sanie-rungen am Gebäude als nicht sinnvoll erachtet. Andere Gemeinden haben bereits dieses Gebührenmodell eingeführt (z.B. Andelfingen, Flaach, Ossingen, Buchs ZH). Die neue Verordnung wurde aufgrund der Musterverordnung des SVGW (schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs), unter Mitwirkung von Fachpersonen und in Anlehnung an andere Wasserversorgungen erstellt. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass der vorliegen-de Entwurf längerfristig anwendbar bleibt und die sich die finanziellen Verhältnisse der Was-serversorgung nicht negativ verändern. Die neuen Benützungsgebühren entlasten die Grossbezüger erheblich. Eine zusätzliche Gewährung eines Mengenrabattes wäre gegen-über den Bezügern mit wenig Wasserverbrauch nicht gerecht, da sie noch stärker belastet würden. Die Totalrevision der Verordnung der Wasserversorgung wird unverändert gemäss der Genehmigung (GRB Nr. 114 vom 11. Juli 2019) der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Entwurf Verordnung Wasserversorgung

    ****************************** Die Gemeindeversammlung Buch am Irchel erlässt gestützt auf die §§ 27 und 29 Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG) sowie auf Art. 13 der Gemeindeordnung vom 4. März 2018 folgende Verordnung über die Wasserversorgung:

    1. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1.1 Zweck und Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbe-zügerinnen und Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt, soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons keine Regelung enthalten.

    Art. 1.2 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde

    Die Wasserversorgung ist eine öffentliche Aufgabe, unabhängig von der Organisationsform.

    Die Wasserversorgung Buch am Irchel ist ein Eigenwirtschaftsbetrieb der Politischen Gemeinde Buch am Irchel.

    Art. 1.3 Versorgungsgebiet

    Die Wasserversorgung Buch am Irchel stellt die Trink- und Löschwasserversorgung in der Politischen Gemeinde Buch am Irchel sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Nutzungsplan) besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist.

    Art. 1.4 Umfang der Versorgung

    Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke zu den Bedingungen der Verordnung der Wasserver-sorgung und den jeweiligen Tarifbestimmungen.

    Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbar-gemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen. Massgebend ist jeweils der Tarif der Liefer-gemeinde.

    Art. 1.5 Strategische Wasserversorgungsplanung

    Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den gültigen Richtlinien des Schweizer Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).

    Die Wasserversorgung erarbeitet ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) und ein Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen, TWN) gemäss den Vorgaben des Bundes, des Kantons und des SVGW.

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    Art. 1.6 Qualitätssicherung

    Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes Qualitätssicherungs-system, das den Vorgaben des Bundes, des Kantons und des SVGW entspricht.

    Die Wasserversorgung bezeichnet eine Fachperson, die für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich ist.

    Art. 1.7 Kundschaft

    Kundschaft im Sinne dieser Verordnung sind:

    a) Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; b) Baurechtsnehmerinnen/Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen/Eigentümer eines mit Wasser versorg-

    ten Gebäudes sind; c) Natürliche und juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke Wasser zu bezie-

    hen.

    Art. 1.8 Grundeigentümerin/Grundeigentümer

    Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Sinne dieser Verordnung sind:

    a) Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; b) Baurechtsnehmerinnen/Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen/Eigentümer eines mit Wasser versorg-

    ten Gebäudes sind; c) Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit

    Löschwasser versorgt wird; d) Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft.

    2. Wasserversorgungsanlagen

    Art. 2.1 Versorgungsanlagen

    Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Transport, Speicherung und Vertei-lung des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.). Sie stehen im Eigentum der Politischen Gemeinde Buch am Irchel.

    Art. 2.2 Leitungsnetz, Definitionen

    Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Transport-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen.

    Transportleitungen (Zubringerleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften der Kundschaft.

    Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zur Kundschaft. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Mass-gabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt.

    Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke.

    Art. 2.3 Erstellung, Betrieb und Unterhalt

    Die Anlagen sind nach den Bedingungen der zuständigen kantonalen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen, auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten.

    Für die technische Disposition der Transport-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig.

    Art. 2.4 Hydrantenanlagen

    Die Gemeinde hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Sie übernimmt die Kosten der Hydranten und deren Zuleitung einschliesslich Anschluss an die Haupt- oder Versorgungsleitung sowie an besondere, überwie-gend dem Brandschutz dienende Anlageteile.

    Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Die Bestimmung der Standorte der Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung in Absprache mit der Feuerwehr, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung von Anliegen der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer.

    Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten.

    Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr bei einem Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Wasser-bezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung.

    Das Öffnen, Entlüften und Entleeren von Hydranten sowie das Umstellen von Schiebern ist Unbefugten verboten.

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    Art. 2.5 Beanspruchung von Privatgrund

    Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sind gemäss Zivilgesetzbuch gehalten, die für das Leitungsnetz not-wendigen Durchleitungsrechte zu gewähren.

    Für Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Ent-schädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden und Ertragsausfälle.

    Die Wasserversorgung ist nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten zu versetzen. Ist nicht eine anderslautende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, kommt bei einer notwendigen Verlegung von Anlageteilen sinngemäss nach Art. 693 ZGB die Wasserversorgung auf.

    Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer-, Haupt-, und Versorgungsleitungen muss durch die Grundeigentüme-rinnen/Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet bleiben.

    Art. 2.6 Schutz der öffentlichen Leitungen

    Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen.

    Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen.

    Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandsaufnahme der Anlagen und Leitungen (Werkleitungskataster) und führt diese regelmässig nach.

    3. Hausanschlussleitung

    Art. 3.1 Definition

    Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung, in Ausnahmefällen die Hauptleitung, mit der Hausin-stallation. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke.

    Abzweiger von der Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung.

    Art. 3.2 Erstellung und Kosten

    Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt.

    Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch Installateure ausführen lassen, welche von der Wasserversorgung anerkannt sind. Vor dem Eindecken sind die Leitungen durch das zuständige Nachführungsorgan abnehmen und einmessen zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundei-gentümerinnen/Grundeigentümer.

    Bei der Erstellung gemeinsamer Anschlussleitungen ist für die Kostentragung der im Dienstbarkeitsvertrag festge-legte Kostenverteiler massgebend.

    Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen Umlegungen erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer.

    Art. 3.3 Technische Bedingungen

    Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung an-ordnen. Für grosse Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden wer-den.

    In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist.

    Art. 3.4 Erdung

    Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen.

    Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich.

    Art. 3.5 Erwerb Durchleitungsrechte

    Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden. Rechte und Pflich-ten müssen der Wasserversorgung schriftlich bestätigt werden.

    Art. 3.6 Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung

    Die Anlageteile der Hausanschlussleitung ohne Absperrorgan und Abzweiger bleiben im Eigentum des Grundei-gentümerinnen/Grundeigentümer. Der Wasserzähler steht im Eigentum der Wasserversorgung.

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    Art. 3.7 Unterhalt und Erneuerung

    Die Hausanschlussleitung muss durch Installateure, welche von der Wasserversorgung anerkannt sind, unterhal-ten und erneuert werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer.

    Bei Sanierungsprojekten der Wasserversorgung kann die Erneuerung der Hausanschlussleitungen im öffentli-chen Grund von der Wasserversorgung übernommen werden.

    Bei gemeinsamen Anschlussleitungen im privaten Grund ist der im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Kostenver-teiler massgebend. Sind die Verhältnisse nicht mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt, werden die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen, in besonderen Fällen nach Massgabe der Benutzung belastet.

    Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zur Messeinrichtung zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen.

    Art. 3.8 Nullverbrauch

    Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicher zu stellen.

    Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 3.9.

    Art. 3.9 Unbenutzte Hausanschlussleitungen

    Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten der Kundschaft bei der Ver-sorgungsleitung vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten schrift-lich zusichert.

    4. Haustechnikanlagen

    Art. 4.1 Definition

    Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen in-nerhalb von Gebäuden, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen.

    Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage.

    Art. 4.2 Eigentumsverhältnisse

    Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer.

    Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betref-fend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer.

    Art. 4.3 Haftung

    Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haften für Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen.

    Art. 4.4 Erstellung/Unterhalt

    Die Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Diese dürfen nur durch Inhaber einer Installationsberechtigung erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden.

    Installationsberechtigt ist, wer im zentralen Register der Installationsberechtigten des SVGW eingetragen ist oder die kommunale Berechtigung der Gemeinde besitzt.

    Art. 4.5 Technische Vorschriften

    Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Haustechnikanlagen sind die Richtlinien für Trink-wasserinstallationen des SVGW verbindlich.

    Art. 4.6 Kontrolle

    Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur Ablesung der Zählerstän-de ungehindert Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Haustech-nikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innerhalb der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen.

    Art. 4.7 Unterhalt

    Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu sorgen. Dies gilt auch bei geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen.

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    Art. 4.8 Auswirkungen auf die Wasserversorgung

    Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen so gebaut, betrieben und unter-halten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist in begründeten Fällen berechtigt, auf Kosten der Kundschaft eine Installati-onskontrolle durchzuführen bzw. geeignete Einrichtungen zur Vermeidung eines Rückflusses ins Netz zu fordern und durchzusetzen.

    Art. 4.9 Wasserbehandlungsanlagen

    Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die nach Europäischen Normen zertifiziert oder im Zertifizierungsverzeichnis des SVGW enthalten sind.

    Art. 4.10 Frostgefahr

    Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Kundschaft.

    Art. 4.11 Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser

    Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser muss der Wasserversorgung gemeldet werden.

    Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen und jenem der öffentli-chen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen. Die Systeme müssen durch Kennzeichnung klar voneinan-der unterschieden werden.

    5. Wasserlieferung

    Art. 5.1 Umfang und Garantie der Wasserlieferung

    Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken in ausrei-chender Menge, einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck.

    Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit (z.B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern.

    Art. 5.2 Einschränkung der Wasserabgabe

    Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen:

    a) im Falle höherer Gewalt; b) bei Betriebsstörungen; c) bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen; d) bei Wasserknappheit; e) bei Brandfällen.

    Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Was-serversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Gebührenredukti-on.

    Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der Kundschaft rechtzeitig be-kannt gegeben.

    Die Sicherung gegen Störungen und Schäden an der Haustechnikanlage und an diese angeschlossenen Einrich-tungen infolge Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache der Kundschaft.

    Art. 5.3 Anschlussgesuch

    Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen. Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieser Verordnung.

    Solange Installationen und Apparate nicht den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie den Richtli-nien für Trinkwasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern.

    Art. 5.4 Haftung der Kundschaft

    Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie ihr durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle, sowie ungenügenden Unterhalt zufügt. Sie hat auch für Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter und andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einver-ständnis solche Anlagen benutzen.

    Art. 5.5 Meldepflicht

    Handänderungen sind der Wasserversorgung frühzeitig und schriftlich anzuzeigen.

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    Art. 5.6 Wasserableitungsverbot

    Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser dauernd an Dritte abzugeben oder von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso sind das Anbringen von Abzweigungen und Entnahmestellen vor der Messeinrichtung sowie das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten.

    Art. 5.7 Unberechtigter Wasserbezug

    Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann strafrechtlich verfolgt werden.

    Art. 5.8 Vorübergehender Wasserbezug

    Der vorübergehende Wasserbezug bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und erfolgt über Mess-einrichtungen.

    Der Bezug von Bauwasser ab Hydrant wird in der Regel nicht bewilligt. Bei Neubauten ist der Wasseranschluss frühzeitig zu erstellen, so dass er auch für die Bauzeit benützt werden kann.

    Art. 5.9 Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses

    Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses.

    Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung mindestens 60 Tage vor dem Abstelltermin schriftlich mitzuteilen. Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haften für alle bis zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.

    Art. 5.10 Abnahmepflicht

    Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversor-gung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, die einwandfreies Wasser liefern.

    Art. 5.11 Wasserabgabe für besondere Zwecke

    Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen sowie für Feuerlöschposten bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserver-sorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen.

    Art. 5.12 Abnorme Spitzenbezüge

    Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft.

    6. Wassermessung

    Art. 6.1 Einbau

    Die Messeinrichtung wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Die Kosten für Mon-tage und Demontage des Zählers und der Übertragungseinrichtungen gehen zu Lasten der Kundschaft.

    Pro Anschlussleitung bzw. Liegenschaft wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversor-gung entscheidet über Ausnahmen. Allfällige weitere Messeinrichtungen gehen zu Lasten der Kundschaft.

    Die Wasserversorgung entscheidet über die Art der Messeinrichtung.

    Art. 6.2 Haftung

    Die Kundschaft haftet für Beschädigungen, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Sie darf an der Messeinrichtung keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

    Art. 6.3 Standort

    Der Standort der Messeinrichtung inklusive allfälliger Übertragungseinrichtungen wird von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Messeinrichtung muss frostsicher eingebaut und stets leicht zugänglich sein.

    Art. 6.4 Gemeinsame Messeinrichtung

    Werden separat gezählte Wasseranschlüsse durch verschiedene Parteien benutzt (z.B. Garten, Tiefgarage) ist der Wasserversorgung eine Zustelladresse für die Rechnung bekannt zu geben. Die Aufteilung des Betrages ist Sache der Kundschaft.

    Art. 6.5 Technische Vorschriften

    Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen zu installieren.

    Im Weiteren sind die Richtlinien für Trinkwasserinstallationen des SVGW zu beachten.

  • - 18 -

    Art. 6.6 Ablesung der Messeinrichtung

    Die Ableseperioden werden von der Wasserversorgung festgelegt.

    Der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Messeinrichtung und zur Ablesung des Zählerstandes ungehindert Zutritt zu ermöglichen.

    Art. 6.7 Messung

    Die Wasserversorgung revidiert oder erneuert die Messeinrichtung periodisch auf eigene Kosten. Wenn die Kundschaft die Messgenauigkeit anzweifelt, wird die Messeinrichtung durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen.

    Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von + 5% bei 10% Nennbe-lastung liegt, so tragen die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfällige Reparaturkosten.

    Art. 6.8 Störungen

    Störungen an der Messeinrichtung sind der Wasserversorgung sofort zu melden.

    Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung des Wasserzinses der Normalverbrauch der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt.

    7. Finanzierung

    Art. 7.1 Allgemeine Bestimmungen

    Art. 7.1.1 Grundsatz

    Die Gemeinde Buch am Irchel erhebt, gestützt auf Art. 29 Abs. 2 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes folgende Gebühren:

    a) Benutzungsgebühren (Grundgebühr und Mengengebühr) b) Anschlussgebühren c) Bauwassergebühren

    Art. 7.1.2 Entstehung der Gebührenpflicht

    Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

    Art. 7.1.3 Kostendeckung

    Die Gebühren sind so anzusetzen, dass mit dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten gedeckt werden.

    Art. 7.1.4 Gebührenstruktur

    Die Kosten werden durch die Erhebung von zwei Gebührenarten gedeckt: Die Benutzungsgebühren und die Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühren dienen, wie allenfalls eingehende Erschliessungsbeiträge, zur Mitfi-nanzierung der Erstellungskosten von Wasserversorgungsanlagen. Die Benutzungsgebühr hat sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken.

    Art. 7.1.5 Erschliessungsbeiträge

    Erschliessungsbeiträge werden nach Massgabe von § 29 Abs. 1 und 4 des kantonalen Wasserwirtschaftsgeset-zes (WWG) und in Verbindung mit § 42 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) bezogen.

    Art. 7.2 Benutzungsgebühren

    Art. 7.2.1 Gebührenpflicht

    Von den Eigentümern der mit technischen Vorkehrungen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben.

    Art. 7.2.2 Gebührengliederung

    Die Benutzungsgebühr wird als Summe zweier Komponenten erhoben

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    - nämlich als Grundgebühr je angeschlossenen Zähler, aufgrund der gemäss Art. 7.2.4 festgelegten Nennleis-tung (Qmax m3/h) und

    - als Mengenpreis aufgrund der über den Wasserzähler bezogenen Wassermenge (Menge in m3).

    Art. 7.2.3 Grundsätzliche Aufteilung Benutzungsgebühr

    Der Ertrag aus der Grundgebühr soll rund die Hälfte des Gesamtertrages an Benutzungsgebühren ausmachen, der Rest entfällt auf den Mengenpreis.

    Art. 7.2.4 Grundgebühr

    a) Nennleistung des Wasserzählers Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit der Nennleistung des Wasserzählers erhoben, ausgedrückt in Kubikmeter pro Stunde (Qmax m3/h). Für die unterschiedlichen Zählerbezeichnungen gelten die folgenden Berechnungsan-sätze:

    Nennweite Nennleistung Zoll Qmax m3/h ½ 3 ¾ 5 1 7 1 ¼ 12 1 ½ 20 2 30 2 ½ 70 3 110

    b) Mehrere Wasserzähler Ist in einer Liegenschaft mehr als ein Wasserzähler installiert, ist für die Grundgebühr der grösste Zähler mass-gebend.

    c) Vorübergehender Unterbruch des Wasserbezugs Ein vorübergehender Unterbruch des Wasserbezugs berechtigt nicht zu einer Reduktion der Grundgebühr.

    Art. 7.2.5 Mengenpreis

    a) Berechnung gemessener Verbrauch Die Berechnung des Mengenpreises erfolgt auf Basis des an den Wasserzählern der öffentlichen Wasserversor-gung abgelesenen Verbrauchs (m3), multipliziert mit dem vom Gemeindevorstand im Tarifbeschluss festgelegten Ansatz (Fr. / m3).

    b) Ungemessener Verbrauch Wo keine Messung der Wassernutzung möglich ist, wird vom Gemeindevorstand ein Pauschalbeitrag nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

    Art. 7.2.6 Bauwasser

    Für das während eines Neu- oder Umbaus bezogene Bauwasser ist eine Pauschale zu entrichten, deren Höhe vom Gemeindevorstand festgelegt wird. Die Verrechnung erfolgt zusammen mit den Baubewilligungsgebühren.

    Art. 7.2.7 Gebührenfestsetzung

    Der Gemeindevorstand setzt den Gebührentarif für die Benutzungsgebühr in einem Beschluss fest, der öffentlich bekannt gemacht wird.

    Art. 7.3 Anschlussgebühren

    Art. 7.3.1 Gebührenpflicht

    Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben die Grundeigentü-mer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitun-gen erfolgt.

    Art. 7.3.2 Bemessung und Berechnung der Anschlussgebühr

    Die Anschlussgebühr bemisst sich nach der Nennleistung des installierten Wasserzählers (Qmax m3/h). Die Nennleistung wird in Kubikmeter pro Stunde ausgedrückt. Für die unterschiedlichen Nennleistungen gelten die Berechnungssätze gemäss Art. 7.2.4).

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    Art. 7.3.3 Frühere Anschlüsse

    Alle vor Inkrafttreten dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse an die Wasserversorgungsanla-gen, die ohne Leistung einer Anschlussgebühr erfolgten, entbinden den Grundeigentümer nicht von der Gebüh-renpflicht.

    Art. 7.3.4 Basisgebühr

    Die Anschlussgebühr beträgt je Kubikmeter pro Stunde (Qmax m3/h) Fr. 4‘000.00. Preisbasis ist der 1. April 2018 (Zürcher Wohnbaukostenindex, 100,2 Punkte/Basis 2017).

    Art. 7.3.5 Ersatz eines bestehenden Wasserzählers

    Bei einem Ersatz eines bestehenden Zählers durch einen grösseren Wasserzähler wird die Differenz der An-schlussgebühr nachgefordert. Wird ein kleinerer Wasserzähler installiert, werden keine Beträge zurückerstattet.

    Art. 7.4 Besondere Verhältnisse

    Art. 7.4.1 Besondere Verhältnisse

    Der Gemeindevorstand kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Gebühren erhöhen oder herabsetzen.

    Art. 7.5 Zahlungsmodalitäten

    Art. 7.5.1 Zahlungspflichtig

    Zahlungspflichtig für die Gebühren ist der Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei einer Handänderung haftet der Rechts-nachfolger solidarisch für ausstehende Beträge.

    Art. 7.5.2 Benutzungsgebühren

    Die Benutzungsgebühr wird mindestens einmal jährlich in Rechnung gestellt. Unterjährige Akontorechnungen sind möglich. Die Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

    Art. 7.5.3 Anschlussgebühren

    Die Anschlussgebühr wird mit Erteilung der Bewilligung für die Hausinstallation festgesetzt. Sie ist zahlbar vor Baubeginn.

    Art. 7.5.4 Richtigstellung

    Nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt vor-behalten.

    Art. 8 Schlussbestimmungen

    Art. 8.1 Rechtsmittel

    Gegen Anordnungen und Rechnungen der Verwaltung und Verfügungen des zuständigen Ressortvorstandes des Gemeindevorstandes, welche aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zu-stellung an gerechnet, beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache erhoben werden.

    Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gemeindevorstandes aufgrund dieser Verordnung kann innert 30 Ta-gen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat schriftlich Rekurs erhoben werden.

    Art. 8.2 Strafbestimmungen

    Die Übertretung dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, werden durch den Gemeinderat im Rahmen seiner Strafkompetenz mit Busse bestraft oder verzeigt.

    Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.

    Art. 8.3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2020 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Wasserversorgungsregle-ment der Gemeinde Buch am Irchel vom 27. Mai 2005 aufgehoben.

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    Art. 8.4 Übergangsbestimmungen

    Anschlussgebühren von Gesuchen, die vor Inkraftsetzung dieser Verordnung eingereicht werden, sind noch nach der Verordnung vom 27. Mai 2005 und deren Nachträgen abzurechnen.

    ******************************

    Genehmigung durch die Legislative und Einführung

    Die Totalrevision der Verordnung der Wasserversorgung bedarf gemäss Art. 13 der Ge-meindeordnung vom 4. März 2018 die Zustimmung der Gemeindeversammlung. Der Ge-meinderat wollte die neuen Bestimmungen an der ausserordentlichen Gemeindeversamm-lung vom 7. April 2020 genehmigen lassen. Diese Versammlung musste wegen den Vor-sichtsmassnahmen bzw. dem Versammlungsverbot im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie leider abgesagt werden. Die Einführung ist per 1. Oktober 2020 geplant. Detaillierte Unterlagen zu diesem Traktandum liegen bei der Gemeindeverwaltung auf und können eingesehen werden.

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    Politische Gemeinde Geschäft Nr. 3 Erlass kommunale Gebührenverordnung _________________________________________________________________________ Antrag Der Gemeinderat Buch am Irchel beantragt den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 13 Ziff. 4 der Gemeindeordnung vom 4. März 2018:

    Die kommunale Gebührenverordnung zu genehmigen.

    Weisung Gebühren sind öffentliche Abgaben. Sie müssen von den Privaten für bestimmte Leistungen der Verwaltung bezahlt werden und dürfen höchstens kostendeckend sein. Das Legalitäts-prinzip verlangt, dass die Grundlagen der Gebührenerhebung von den Stimmberechtigten festgelegt werden. Das bedeutet, die gesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage für die Ab-gabe festhalten. Nach den Bemessungsgrundlagen berechnet die Exekutive sodann die Hö-hen der Gebühren im Einzelnen und hält sie in einem Gebührentarif fest. Ausserdem darf die Exekutive darin sogenannte Kanzlei- oder Verwaltungsgebühren direkt festlegen. Das sind Gebühren, die niedrig sind und für Routinehandlungen verlangt werden. Die rechtsanwen-denden Stellen (z.B. die Baubewilligungsbehörde) setzt die individuelle Gebühr letztlich für den Einzelfall fest. Für die Gebühren in den Bereichen Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung haben die Stimmberechtigten schon genügende gesetzliche Grundlagen. Diese bleiben unverändert in Kraft. Teilweise bestehen auch gesetzliche Grundlagen im übergeordneten Recht, auf die weiterhin abgestützt werden kann. Die übrigen Gebühren wurden bis heute basierend auf der Übergangsbestimmung der Ge-bührenverordnung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. November 2017 erhoben. Die Bestimmungen gelten längstens bis am 31. Dezember 2020. Die Gemeindeordnung sieht in Art. 13, Ziffer 4 vor, dass die Grundlagen der Gebührenerhe-bung durch die Gemeindeversammlung festgesetzt werden. Die Gemeinden können den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage selbst festsetzen. Das Kostendeckungsprinzip setzt den oberen Rahmen für die Gebühren-bemessung. Gewinne dürfen die Gemeinden durch das Erheben von Gebühren nicht erwirt-schaften. Ausserdem muss bei der Bemessung der Gebühren das Äquivalenzprinzip beach-tet werden. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Diese Grundlagen werden neu in der vorliegend zu beschliessenden Gebührenverordnung festgesetzt. Die Gebührenverordnung ist in zwei Teile gegliedert, einen allgemeinen und einen speziellen Teil. Im allgemeinen Teil findet sich auch die Delegation an die Exekutive, die einzelnen Gebührenhöhen, basierend auf den Vorgaben in der Verordnung, im Gebüh-rentarif festzulegen.

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    Der Erlass der vorliegenden Gebührenverordnung wurde zum Anlass genommen, die ein-zelnen Bemessungsgrundlagen und die Gebührenhöhen zu überprüfen. Für das Kostende-ckungsprinzip gilt: Durch die Gebühren sollen nicht die Kosten jeder einzelnen Tätigkeit der Verwaltung gedeckt werden, sondern die durchschnittlichen Kosten für die gesamte Tätigkeit eines Verwaltungszweiges. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der Gebühr ist erlaubt. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Gebühren unter dem Kostendeckungsprinzip werden dort erho-ben, wo die Gemeinde mit der Leistung gleichzeitig andere wichtige öffentliche Aufgaben erfüllt (z.B. mit der Bibliothek einen Bildungsauftrag, sodass keine Ausleihgebühren erhoben werden). Ausserdem wurde geprüft, ob die Gebühren äquivalent sind, d.h. ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Leistung stehen. Die vorliegende Gebührenverordnung wurde unter Einbezug der Erkenntnisse aus der be-schriebenen Überprüfung verfasst. Der Gemeinderat wird bei Annahme der Vorlage basie-rend darauf den Gebührentarif erlassen. Entwurf Gebührenverordnung

    ****************************** Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 13, Ziffer 4 der Gemeindeordnung vom 4. März

    2018, folgende Verordnung:

    I. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand der Verordnung 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für

    a) Leistungen der Verwaltung,

    b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Sachen.

    2 Sie gilt, soweit nicht besondere bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Gebührenvorschriften bestehen.

    Art. 2 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen verursacht oder in Anspruch

    nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtungen oder Sachen der Gemeinde benützt.

    2 Kanzleigebühren in geringer Höhe sind basierend auf dem vom Gemeinderat gemäss Art. 5 festgesetzten Ge-

    bührentarif zu bezahlen.

    3 Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die

    Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen.

    4 Es besteht Solidarhaftung.

    Art. 3 Gebühren für weitere Leistungen 1 Wer nicht in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten

    auslöst, dem kann der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch

    kommunale oder übergeordnete Regelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.

    2 Der tatsächliche Aufwand umfasst im Normalfall die Personalentschädigung der mit der Aufgabe befassten

    Mitarbeiter gemäss Gebührentarif bzw. der beigezogenen Dritten sowie die Kosten für verwendete Sachmittel.

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    Art. 4 Bemessungsgrundlagen

    1 Die Gebühren werden nach den in dieser Verordnung festgelegten Bemessungskriterien oder innerhalb der in

    dieser Verordnung festgelegten Bandbreiten festgesetzt.

    2 Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten:

    - nach dem gesamten Aufwand der Verwaltung für die konkrete Leistung,

    - nach der objektiven Bedeutung des Geschäfts,

    - nach dem Nutzen und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Leistung.

    Art. 5 Gebührentarif

    1 Der Gemeinderat legt die einzelnen Gebührenhöhen basierend auf den in dieser Verordnung festgesetzten

    Bemessungsgrundlagen und/oder Bandbreiten im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es

    verlangen.

    2 Kanzleigebühren in geringer Höhe setzt der Gemeinderat direkt im Gebührentarif fest.

    3 Der Gemeinderat legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personaleinsatz fest.

    4 Der Gebührentarif wird publiziert.

    Art. 6 Gebührenermässigung bzw. –erhöhung

    Der Gemeinderat kann im Gebührentarif vorsehen, dass die festgelegten Gebühren

    a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, um maximal 100% erhöht werden, wenn

    sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allge-

    meinen Steuermitteln mitfinanziert werden,

    b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache um maximal 100% erhöht wer-

    den,

    c) wenn eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, um maximal 50% herabgesetzt werden.

    Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung

    Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle fest-

    gesetzt.

    Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung

    1 Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder defini-

    tiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn:

    a) für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt,

    b) die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öf-

    fentlichen Interesse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden,

    c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird,

    d) wenn andere besondere Gründe wie insbesondere die Geringfügigkeit des Aufwandes vorliegen.

    2 Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert fünf Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die

    Gebühr ganz oder teilweise nachgefordert werden.

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    Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand

    Verursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhnlichen Aufwand, können

    die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden;

    der Entscheid darüber ist zu begründen.

    Art. 10 Kostenvorschuss

    1 Für erhebliche Leistungen der Verwaltung kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des

    Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt.

    2 Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Verwaltung besteht, kann diese Leistung nicht vom Bezahlen

    eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

    Art. 11 Mehrwertsteuer

    In den Gebührenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

    Art. 12 Fälligkeit

    1 Die Gebühren werden mit der Leistung der Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der

    öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden.

    2 Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung ein.

    3 Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt.

    4 Vorbehalten bleiben anderslautende bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Regelungen.

    Art. 13 Verzugszins

    1 Mit Zustellung der ersten Mahnung wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Ab diesem Datum sind

    Gebühren und Auslagen zu 5% zu verzinsen.

    2 Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht.

    3 Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden.

    Art. 14 Gebührenverfügung

    1 Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben, kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustel-

    lung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

    2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, wird eine anfechtbare Verfügung erlassen.

    3 Gegen Gebührenverfügungen kann innert 30 Tagen eine Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz verlangt

    bzw. Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

    Art. 15 Mahnung und Betreibung

    1 Bezahlt die gebührenpflichtige Person die Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person be-

    trieben.

    2 Für Mahnungen und Betreibungen können Gebühren erhoben werden.

    Art. 16 Verjährung

    1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

    2 Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflich-

    tigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

    3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige

    Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist.

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    II. Die einzelnen Gebühren

    Verwaltung allgemein

    Art. 17 Schreib- und ähnliche Gebühren

    1 Die Gebühren nach dieser Verordnung enthalten die Schreibgebühren und die Ausfertigungskosten.

    2 Zusätzlich entstehende Kosten durch Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten etc. können der

    gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet werden.

    Art. 18 Gesuch um Informationszugang

    1 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung gilt das

    Gesetz über Information und den Datenschutz sowie die Verordnung dazu mit Anhang.

    2 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person

    werden keine Gebühren erhoben.

    Bauwesen

    Art. 19 Grundlagen

    1 Für baurechtliche Entscheide, für Baukontrollen und für weitere Leistungen im Bauwesen werden Bearbeitungs-

    und Bewilligungsgebühren erhoben.

    2 Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen aufgrund höhe-

    ren oder geringeren Aufwandes erlässt der Gemeinderat im Gebührentarif.

    Art. 20 Gebührenbemessung

    1 Die Baubewilligungsgebühren bemessen sich grundsätzlich nach der mutmasslichen Bausumme.

    2 Die übrigen Gebühren im Bauwesen werden nach Aufwand oder mittels Pauschalen bemessen.

    Art. 21 Gebührenrahmen

    1 Die Gebühr für die Prüfung eines Baugesuches und für den Entscheid über das Vorhaben beträgt bis zu CHF

    20'000.00.

    2 Sie wird für jedes einzelne Gebäude erhoben, wenn mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches sind.

    3 Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20'000 m3 werden Teilvolumen von je 20'000 m3 und ein

    allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet.

    4 Für die erforderlichen Bauabnahmen wie Rohbau-, Bezugs- und Schlussabnahmen können höchstens 100 %

    der Gebühr nach Abs. 1 bis 3 zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

    5 Sonstige Baukontrollen inklusive die Kontrolle von Gerüsten und Baukranen werden mit einer zusätzlichen Ge-

    bühr von höchstens 100 % der Gebühr nach Abs. 1 bis 3 verrechnet.

    6 Ausserhalb von Baubewilligungsverfahren beträgt die Gebühr für Kontrollen und behördliche Anordnungen

    höchstens CHF 10'000.00.

    7 Die Minimalgebühr beträgt CHF 300.00.

    Art. 22 Gebührenreduktion

    1 Wurden einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben bereits vorentscheidsweise beurteilt, so wird die Gebühr für die

    Prüfung des Baugesuchs in angemessener Weise, höchstens jedoch um 50% reduziert, sofern das Baugesuch

    während der Gültigkeit des Vorentscheids gestellt wird und sofern im Baubewilligungsverfahren keine Neubeurtei-

    lung der behandelten Fragen notwendig ist.

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    2 Verfahren, welche verminderten Aufwand bei der Behörde auslösen bzw. weniger Nutzen für die gesuchstellen-

    de Person haben, erfolgen zu angemessen reduzierten Gebühren. Insbesondere für die folgenden Bewilligungen

    reduzieren sich die Gebühren um die nachfolgend genannten %:

    a. Bauverweigerungen oder Nichteintretensentscheide

    Reduktion um mindestens 50%,

    b. Beurteilung von Abänderungsplänen

    Reduktion um mindestens 50%,

    c. einfache Beurteilung im Anzeigeverfahren

    Reduktion um mindestens 50%,

    d. Behandlung von Vorentscheiden

    Reduktion um mindestens 50%.

    3 Die Minimalgebühr beträgt gemäss Art. 21 Abs. 7 in jedem Fall CHF 300.00.

    Art. 23 Besondere Anwendungsfälle

    Enthält ein Baugesuch Elemente verschiedener bewilligungspflichtiger Vorhaben, wird die Gebühr aufgrund der

    den Schwerpunkt bildenden Massnahmen berechnet.

    Art. 24 Planungen

    1 Für die Begleitung von privaten Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren und von privaten Ortsplanungsbe-

    gehren wird die Gebühr nach Aufwand berechnet. Dazu gehören die Publikations- und externe Kosten.

    2 Den Aufwand für die Leistungen der Verwaltung für die Aufstellung und den Vollzug des amtlichen Quartierpla-

    nes bezahlen die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Regel im Verhältnis der Flä-

    chen ihrer neuen Grundstücke. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Publikations- und externe Kos-

    ten gehören dazu.

    Art. 25 Natur- und Heimatschutz

    1 Schutzabklärungen und Entscheide über die Unterschutzstellung erfolgen gebührenfrei.

    2 Die Gemeinde trägt die Kosten für Abklärungen durch externe Experten.

    Benützungsgebühren für kommunale Einrichtungen

    Art. 26 Gemeindebibliothek

    1 Für die Benützung der Gemeindebibliothek werden unentgeltliche Jahresabonnemente ausgestellt.

    2 Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der ausgeliehenen Objekte, wird eine Mahngebühr erhoben.

    Art. 27 Irchelhalle

    1 Für die Benützung der Irchelhalle werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung und der Art der Anlage erho-

    ben.

    2 Der Gemeinderat regelt Einzelheiten der Benützung und die Gebühren in separaten Reglementen.

    Art. 28 Übrige Liegenschaften, Räume (ohne Irchelhalle)

    1 Für die Benützung der Liegenschaften und Räume werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung und der Art

    der Anlage erhoben.

    2 Für nicht kommerzielle Zwecke von Einwohnern, ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen

    welche mit Spendengelder finanziert werden, ist die Benützung gebührenfrei. Vorbehalten bleibt die Verrechnung

    der Reinigungsgebühr.

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    Bürgerrecht

    Art. 29 Gemeindebürgerrecht

    1 Die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer richten sich nach

    den Bestimmungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts der kantonalen Bürgerrechtsverordnung.

    2 Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer beträgt maximal

    CHF 250.00.

    3 Die Gebühr für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht beträgt maximal CHF 200.00.

    Art. 30 Zusätzliche Gebühren

    Die Bewerberinnen und Bewerber tragen die Kosten für einen allfälligen Sprach- oder Grundkenntnistest.

    Einwohnerkontrolle

    Art. 31 Einwohnerkontrolle

    1 Die Einwohnerkontrolle erhebt für jede erwachsene Person und für jedes Dokument Gebühren. Fremdenpolizei-

    liche Gebühren sind zusätzlich geschuldet.

    2 Sie werden vom Gemeinderat im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist.

    Finanzen und Steuern

    Art. 32 Steuerausweise

    1 Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen CHF

    30.00 und CHF 300.00.

    2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, einschliesslich derjenigen

    über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden.

    Friedhofswesen

    Art. 33 Bestattungskosten

    1 Die Kosten für die Bestattung von Personen mit vormals zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde sowie für

    die Heimführung vom Sterbeort in der Schweiz trägt die Gemeinde.

    2 Bei Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, legt der Gemeinderat die Ge-

    bühren kostendeckend fest.

    3 Bei auswärtigen Bestattungen von verstorbenen Personen mit vormals zivilrechtlichem Wohnsitz in der Ge-

    meinde Buch am Irchel vergütet die Gemeinde Buch am Irchel auf entsprechendes Gesuch hin die Beiträge ge-

    mäss kantonaler Bestattungsverordnung.

    Art. 34 Grabunterhalt und Grabpflege

    1 Für den Unterhalt von Gräbern von Verstorbenen mit oder ohne vormaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der

    Gemeinde sind die Angehörigen zuständig.

    2 Zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst werden,

    sowie Exhumationen und Urnenversetzungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

    Polizeiwesen

    Art. 35 Gastgewerbepatente

    Patente für Gastwirtschaften, Kleinverkaufsbetriebe und vorübergehend bestehende Betriebe kosten maximal

    CHF 1‘000.

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    Art. 36 Hinausschieben der Schliessungsstunden

    1 Für einzelne Bewilligungen für das Hinausschieben der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften werden Gebüh-

    ren nach Aufwand bis maximal CHF 100.00 erhoben.

    2 Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr nach Aufwand bis CHF 1'000.00

    Franken erhoben.

    3 Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollgebühr nach Aufwand bis maximal CHF 2‘000.00 erhoben werden.

    Art. 37 Abgaben auf gebrannte Wasser

    1 Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von ge-

    brannten Wassern eine Abgabe entrichten.

    2 Die Abgabe auf gebrannte Wasser berechnet sich nach der umgesetzten Menge von gebrannten Wassern in

    Litern und beträgt zwischen CHF 200.00 und CHF 8‘000.00 für vier Jahre.

    Art. 38 Hunde

    Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund jährlich gestützt auf

    das Hundegesetz eine Gebühr von CHF 70.00 bis CHF 200.00 Franken.

    Art. 39 Waffenerwerbsscheine

    Die Gebühren der Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waffengesetzgebung erhoben.

    Art. 40 Weitere polizeiliche Bewilligungen

    Für weitere polizeiliche Bewilligungen wie z.B. Sonntagsverkauf, Fahrbewilligungen und Spielbewilligungen wer-

    den Gebühren nach Aufwand bis maximal CHF 1'000.00 erhoben.

    Nutzung öffentlichen Grundes

    Art. 41 Parkiergebühren

    Für das Parkieren auf öffentlichem Grund können marktübliche Gebühren unter Berücksichtigung der Zeit der

    Beanspruchung erhoben werden.

    Art. 42 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung

    1 Gebühren für den übrigen gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden nach den Vorgaben

    der kantonalen Sondergebrauchsverordnung erhoben.

    2 Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken werden nur die notwendigen Schreibgebühren

    erhoben.

    Rechtspflege

    Art. 43 Friedensrichter

    Der Friedensrichter/die Friedensrichterin erhebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung

    des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren.

    III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 44 Übergangsbestimmung

    Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren

    nach bisheriger Regelung.

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    Art. 45 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Übergangsbestimmung zur Ge-

    bührenverordnung vom 24. November 2017 aufgehoben.

    ****************************** Genehmigung durch die Legislative und Einführung

    Der Erlass der kommunalen Gebührenverordnung bedarf gemäss Art. 13 der Gemeindeord-nung vom 4. März 2018 die Zustimmung der Gemeindeversammlung. Der Gemeinderat möchte die neuen Bestimmungen an der nächsten Gemeindeversammlung genehmigen lassen. Die Einführung ist per 1. Januar 2021 geplant. Detaillierte Unterlagen zu diesem Traktandum liegen bei der Gemeindeverwaltung auf und können eingesehen werden.

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    Politische Gemeinde Geschäft Nr. 4 Tiefbau: Bauprojekt Sanierung Grütstrasse _________________________________________________________________________ Antrag Der Gemeinderat Buch am Irchel beantragt den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 der Gemeindeordnung vom 4. März 2018:

    Dem Bauprojekt Sanierung Grütstrasse zuzustimmen und einen Bruttokredit von CHF 301'000.00 inkl. MwSt. zu genehmigen. Weisung Einleitung Der Gemeinderat Buch am Irchel beabsichtigt, ein Teilstück der Grütstrasse im Jahr 2020 zu sanieren. Das Projekt ist im Budget 2020 mit einem Betrag von CHF 310'000.00 eingestellt. Das Ingenieurbüro INGESA AG wurde deshalb mit der Ausarbeitung des Bauprojekts beauf-tragt. Der technische Bericht und der Kostenvoranschlag vom 25. Februar 2020 liegen vor. Vorhaben Bei heftigem Niederschlag kommt es im Bereich der Liegenschaft Bebikon 15 immer wieder zu Überschwemmungen, weil die Strassenentwässerung und der Strassenabschluss in ei-nem schlechten Zustand sind und ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Die Strassenentwässe-rung ist am tiefsten Punkt an der Regenabwasserleitung der Unterhaltsgenossenschaft an-geschlossen. Aus früheren Kanal-TV-Untersuchungen ist bekannt, dass die Hauptleitung diverse Kalkablagerungen und Wurzeleinwüchse aufweist und daher in ihrer Kapazität ein-geschränkt ist. Hier sind entsprechende Unterhalts- oder Erneuerungsmassnahmen mit der Unterhaltsgenossenschaft abzusprechen. Im betroffenen Gebiet der Grütstrasse verläuft die Reservoirableitung des Reservoirs Bebikon samt ihrem erdverlegten Steuerkabel. Die Lei-tung stammt aus dem Jahr 1952 und soll bei dieser Gelegenheit innerhalb des Projektperi-meters ersetzt werden. Ausserdem wird die Dimension der neuen Leitung etwas grösser gewählt, um den Löschwasserdruck bei den Aussenhöfen minimal zu erhöhen. Im Hinblick auf einen späteren Ersatz des Steuerkabels, wird ein Leerrohr parallel zur Wasserleitung verlegt. Kostenaufstellung Sanierung Grütstrasse (alle Beträge inkl. MwSt.): Bereich Arbeiten Betrag in CHF Total Strasse Bauarbeiten 194’000 Nebenarbeiten 10’000 Technische Arbeiten 13’000 Total Strasse 217’000 Wasser Bauarbeiten 73’500 Nebenarbeiten 2’500 Technische Arbeiten 8’000 Total Wasser 84’000 Gesamttotal 301’000

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    Schlussfolgerungen Der Gemeinderat möchte die Sanierung der Grütstrasse zeitnah umsetzen und erachtet das vorliegende Projekt als notwendig und sinnvoll. Die Ausführung der Sanierung ist im Zeit-raum Oktober bis November 2020 vorgesehen. Der Gemeinderat beantragt den Stimmbe-rechtigten, dem Bauprojekt zuzustimmen und einen Bruttokredit von CHF 301'000.00 inkl. MwSt. zu Lasten der Jahresrechnung 2020 zu genehmigen. Das vollständige Projektdossier von INGESA AG liegt bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf.

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    Notizen

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    Notizen

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    Anfragen und Rechtsmittel Anfragerecht gemäss § 17 Gemeindegesetz

    Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Inte-resse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlan-gen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

    Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, be-antwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

    In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet. Rechtsschutz

    Stimmrechtsrekurs

    Wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).

    Bemerkung zum Rekurs in Stimmrechtssachen: Der Rekurs gegen die Verletzung von Ver-fahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass diese an der Ver-sammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist (§ 21a Abs. 2 VRG)

    Rekurs gegen Anordnungen der Legislative

    Wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung kann innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 1 VRG).

    Rekurs gegen Erlasse der Legislative

    Wegen Verletzungen des übergeordneten Rechts kann innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 2 VRG).

    Mit dem neuen Gemeindegesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, ergeben sich beim Rechtsschutz ver-schiedene Änderungen. Die Rechtsmittel in Gemeindeangelegenheiten sind neu einheitlich im Verwaltungs-rechtspflegegesetz (LS 175.2; VRG) geregelt. Damit soll dem Ziel der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechtsschutzes in einem Gesetz Rechnung getragen werden. Der Rekurs in Stimmrechtssachen, mit dem die Verletzung der politischen Rechte gerügt werden kann, ist in § 19 Abs. 1 lit. c VRG geregelt. Die noch im aufgehobenen Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 enthaltene Ge-meindebeschwerde als (spezialgesetzliches) Rechtsmittel zur Anfechtung von Beschlüssen der Stimmberech-tigten und des Gemeindeparlaments wurde aufgehoben. Solche Beschlüsse können neu mit Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 und 2 VRG angefochten werden. Weiter fällt auch der noch in § 152 des aufgehobenen Gemeindegesetzes enthaltene Rekurs gegen Anordnun-gen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und Träger öffentlicher Aufgaben (insbesondere Vorstände von Gemeinden, Zweckverbänden, Anstalten und Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen) weg. Solche Be-schlüsse sind neu ebenfalls mit Rekurs gemäss VRG anfechtbar. Schliesslich fällt auch der bisherige "Protokollberichtigungsrekurs" mit Inkrafttreten des neuen Gemeindegeset-zes dahin. Die Berichtigung des Protokolls kann somit nicht mehr für sich allein mit Rekurs verlangt werden. Es ist jedoch möglich, mit dem Rekurs gegen eine Anordnung oder einen Erlass gleichzeitig auch die Berichtigung eines angeblich unrichtigen oder unvollständigen Protokolls zu rügen. Alternativ ist es möglich, mit einer Auf-sichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde eine Protokollberichtigung zu verlangen. Es kann gerügt werden, dass das Protokoll den Wortlaut der gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt, es Lücken in der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen enthält oder es Aussagen in einer Weise wiedergibt, die dem tatsächlichen Sinn zuwiderlaufen.