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Einreisebestimmungen Nationalität: Deutschland Sprache: Deutschland Reiseland: Deutschland Hinweise Die Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein. In Österreich Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, WienZuständigkeit: ÖsterreichGauermanngasse 2-4 Konsularabteilung Strohgasse 14c1010 Wien /ÖsterreichSprechzeit: Mo bis Do 9-13 Uhr u. 13.30-16 Uhr, Fr 8-13 u. 13.30-15 Uhr Sprechzeiten Konsularabteilung: Mo, Mi bis Fr 9-12 Uhr, Di 13-16 Uhr(01) 71 15 40(01) 713 83 66Fax Konsularabteilung: (01) 715 34 [email protected] Amtsbezirk: Bundesländer Wien, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, DornbirnZuständigkeit: ÖsterreichMessestraße 11 (Gebäude M11)6850 Dornbirn /ÖsterreichSprechzeit: Mo, Di, Do 8- 11 Uhr(keine Visumerteilung)(05572) 20 71 87(05572) 20 71 87 [email protected] Bundesland VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , GrazZuständigkeit: Österreichc/o Andritz AG Statteggerstr. 188045 Graz Sprechzeit: Mo bis Do 9- 11 Uhr(keine Visumerteilung)(0316) 69 49 70(0316) 690 24 [email protected] Bundesländer Kärnten und SteiermarkHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, InnsbruckZuständigkeit: ÖsterreichBozner Platz 4 Palais Hauser6020 Innsbruck Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0512) 57 01 99(0512) 56 73 73 [email protected] Bundesland TirolHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , LinzZuständigkeit: Österreichc/o Oberbank Untere Donaulände 284020 Linz /DonauSprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0732) 79 77 01(0732) 78 02 70 [email protected] Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler Dreifaltigkeitsgasse 115020 Salzburg Sprechzeit: Mo, Fr 8.30-10.30 Uhr, Mi 8-12.30 Uhr( keine Visumerteilung)(0662) 880 20 11 21(0662) 880 20 11 [email protected] Bundesland Salzburg In der Schweiz Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, BernZuständigkeit: SchweizWilladingweg 83 Konsularabteilung: Willadingweg 783006 Bern Sprechzeit: Visastelle Mo bis Do 9-11.30 UhrBotschaft der Bundesrepublik DeutschlandPostfach 2503000Bern 15/Schweiz(031) 359 41 11(031) 359 44 [email protected] der Bundesrepublik Deutschland, BaselZuständigkeit: SchweizBadischer Bahnhof/Schwarzwaldallee 2204058 Basel ( keine Visumerteilung)(061) 693 33 05(061) 693 33 [email protected] Kantone Basel-Stadt und Basel-LandHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, Genf13 rue Céard1204 Genf Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland49, rue de Moillebeau1209Genf /Schweiz(022) 734 66 06(022) 734 66 [email protected]: Kantone Genf, Waadt und Wallis Übergeordnete Auslandsvertretung : Botschaft BernHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, LuganoZuständigkeit: SchweizVia Soave 96900 Lugano Sprechzeit: Mo bis Fr 9-11.30 Uhr, Fr zusätzlich 13.30-15.30 Uhr(keine Visumerteilung)(091) 922 78 82(091) 923 97 59nur Kanton TessinHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, ZürichZuständigkeit: SchweizWitikonerstrasse 158032 Zürich ( keine Visumerteilung)(044) 201 72 22(044) 201 72 [email protected] Kantone Schwyz und Zürich Hinweise Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen-Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen- Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt. Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden. Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen -Landes. Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land in ihrem mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen nationalen Reisepass haben , können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht Seite 1 powered by and TIP GmbH, Stuttgart

Einreisebestimmungen - UBB · [email protected] Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

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EinreisebestimmungenNationalität: Deutschland

Sprache: Deutschland

Reiseland: Deutschland

HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.

In ÖsterreichBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, WienZuständigkeit: ÖsterreichGauermanngasse 2-4

Konsularabteilung

Strohgasse 14c1010 Wien /ÖsterreichSprechzeit: Mo bis Do 9-13 Uhr u. 13.30-16 Uhr, Fr 8-13 u. 13.30-15 Uhr

Sprechzeiten Konsularabteilung: Mo, Mi bis Fr 9-12 Uhr, Di 13-16 Uhr(01) 71 15 40(01) 713 83 66Fax Konsularabteilung: (01) 715 34

[email protected] Amtsbezirk: Bundesländer Wien, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark, Salzburg, Tirol und VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , DornbirnZuständigkeit: ÖsterreichMessestraße 11

(Gebäude M11)6850 Dornbirn /ÖsterreichSprechzeit: Mo, Di, Do 8-11 Uhr(keine Visumerteilung)(05572) 20 71 87(05572) 20 71 87

[email protected] Bundesland VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , GrazZuständigkeit: Österreichc/o Andritz AG

Statteggerstr. 188045 Graz Sprechzeit: Mo bis Do 9-11 Uhr(keine Visumerteilung)(0316) 69 49 70(0316) 690 24 [email protected]

Bundesländer Kärnten und SteiermarkHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, InnsbruckZuständigkeit: ÖsterreichBozner Platz 4

Palais Hauser6020 Innsbruck Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0512) 57 01 99(0512) 56 73 73

[email protected] Bundesland TirolHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , LinzZuständigkeit: Österreichc/o Oberbank

Untere Donaulände 284020 Linz /DonauSprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0732) 79 77 01(0732) 78 02 70

[email protected] Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o

Bankhaus Spängler

Dreifaltigkeitsgasse 115020 Salzburg Sprechzeit: Mo, Fr 8.30-10.30 Uhr, Mi 8-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(0662) 880 20 11 21(0662) 880

20 11 [email protected] Bundesland Salzburg

In der SchweizBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, BernZuständigkeit: SchweizWilladingweg 83

Konsularabteilung:

Willadingweg 783006 Bern Sprechzeit: Visastelle Mo bis Do 9-11.30 UhrBotschaft der Bundesrepublik DeutschlandPostfach 2503000Bern

15/Schweiz(031) 359 41 11(031) 359 44 [email protected] der Bundesrepublik Deutschland,

BaselZuständigkeit: SchweizBadischer Bahnhof/Schwarzwaldallee 2204058 Basel ( keine Visumerteilung)(061) 693 33 05(061) 693 33

[email protected] Kantone Basel-Stadt und Basel-LandHonorarkonsulat der Bundesrepublik

Deutschland, Genf13 rue Céard1204 Genf Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland49, rue de Moillebeau1209Genf /Schweiz(022)

734 66 06(022) 734 66 [email protected]: Kantone Genf, Waadt und Wallis

Übergeordnete Auslandsvertretung:

Botschaft BernHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, LuganoZuständigkeit: SchweizVia Soave 96900 Lugano Sprechzeit: Mo bis

Fr 9-11.30 Uhr, Fr zusätzlich 13.30-15.30 Uhr(keine Visumerteilung)(091) 922 78 82(091) 923 97 59nur Kanton TessinHonorarkonsulat der

Bundesrepublik Deutschland, ZürichZuständigkeit: SchweizWitikonerstrasse 158032 Zürich ( keine Visumerteilung)(044) 201 72 22(044) 201 72

[email protected] Kantone Schwyz und Zürich

HinweiseDie Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,

Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik

und Ungarn wenden das Schengen-Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen diesen Ländern

weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes Schengen-Land zeitweilig

wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den Schengen-Raum

bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder visumpflichtig ist. Das

Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also nur möglich, wenn der

Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.

Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der

jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen

von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.

Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum

besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die

nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.

Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses

Schengen-Land in ihrem mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen nationalen Reisepass haben , können

ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht

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Einreisebestimmungenüberschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine Möglichkeit,

ein Schengen-Visum zu erhalten.)

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert die Ein- und Durchreise:

- Inhabern von Reisepässen von Somalia.

- Inhabern von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "S" beginnt sowie von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "H" beginnt

und keinen "CPA/MOI" oder "CPA/MFA"-Stempel enthalten.

- Inhabern von "Temporary Passports" der Republik Südafrika.

- Inhabern von nicht-biometrischen Reisepässen der Demokratischen Republik Kongo

Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische

Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr

zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei

Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner

eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro

Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".

* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum

SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.

* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise

kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.

Minderjährige

* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das

Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.

Einreise ohne VisumVom Visumzwang befreit sind für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.) und sofern

im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreise-Tickets (nicht gefordert von Staatsangehörigen der EU oder Australien , Israel, Japan, Kanada,

Neuseeland, Schweiz, USA und nicht gefordert von Inhabern eines langfristigen Aufenthaltstitels für einen EU -Mitgliedstaat, Island, Norwegen

oder die Schweiz) und ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt :

Die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - unbegrenzt

mit nationalem Reisepass, vorläufigem Reisepass, maschinenlesbarem Kinderreisepass, Personalausweis, vorläufigem Personalausweis.

Staatsangehörige der Länder

Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:

ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is

valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).

Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose

Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.

MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische

Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den

Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.

Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird

nicht erhoben.

Mit mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem REISEPASS (für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsländer sowie Island,

Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genügt der mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von

Albanien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)

Andorra

Antigua + Barbuda

Argentinien

Australien

Bahamas

Barbados

Belgien

Bermuda

Bosnien-Herzegowina - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

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EinreisebestimmungenDänemark

Dominica

El Salvador

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien - nur mit biometrischem Reisepass!

Grenada

Griechenland

Guatemala

Honduras

Hongkong SAR

Irland, Rep.

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Kiribati

Kolumbien

Korea-Süd

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Macau SAR

Malaysia

Malta

Marshallinseln

Mauritius

Mazedonien - nur mit biometrischem Reisepass!

Mexiko

Mikronesien

Moldau - nur mit biometrischem Reisepass!

Monaco

Montenegro - nur mit biometrischem Reisepass!

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande

Norwegen

Österreich

Palau

Panama

Paraguay

Peru

Polen

Portugal

Rumänien

Salomonen

Samoa

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)

Seychellen

Singapur

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

St. Kitts + Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Taiwan - *(bitte Nachsatz beachten!)

Timor-Leste

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschechische Rep.

Tuvalu

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EinreisebestimmungenUkraine - nur mit biometrischem Reisepass

Ungarn

Uruguay

USA

Vanuatu

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Zypern

* Staatsangehörige von Albanien sowie Bosnien-Herzegowina müssen zusätzlich bei Einreise eine gültige Reisekrankenversicherung

(Mindestdeckung 30.000 Euro, gültig in allen Schengen-Staaten) und einen Nachweis zum Reisezweck (z.B. eine schriftliche Einladung und/oder

Kontaktadresse) vorweisen können.

* Die Visumbefreiung Staatsangehöriger von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung von der

Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt

wurden.

* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer

enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.

* Die gültige nationale Identitätskarte ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Andorra , Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland (in

lateinischer Schrift), Rep. Irland ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep.,

Slowenien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.

* Die gültige nationale Identitätskarte oder der maximal fünf Jahre abgelaufene Reisepass ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Belgien,

Frankreich, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz und Spanien.

* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien,

Tschechische Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt

"EU-Regelung".

British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem gültigen Reisepass; siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".

Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit dem Vermerk

- "British National (Overseas)"

- "British Overseas Territories citizen"

- "British Subject"

- "British Protected Person"

- "British Overseas Citizen"

sowie Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von den Behörden von Gibraltar, sind ebenfalls visumfrei für einen maximalen Aufenthalt

bis zu 90 Tagen (keine Arbeitsaufnahme).

Ebenfalls vom Visumzwang befreit sind:

- Ausländische Einwohner eines SCHENGEN -Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land in ihrem mindestens noch 3

Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen normalen nationalen Reisepass haben . Der Aufenthalt darf 90 Tage innerhalb eines

180-Tage-Zeitraums nicht überschreiten.

- Reisende mit einem Aufenthaltstitel für Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen (siehe Nachsatz*) oder Staatsangehörigen der

Schweiz, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber des Aufenthaltstitels reist

mit oder zu dem EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweiz.

* Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

- Inhaber eines gültigen nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt des Typs "D", ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat.

Reisende mit Laissez-passer ausgestellt von der Europäischen Union oder von den Vereinten Nationen auf Dienstreisen .

Kinder, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land oder in Liechtenstein leben, sofern sie zu einer Schulgruppe aus einem

EU-Land oder aus Liechtenstein gehören und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit

Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese " List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem

muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.

EU-RegelungZugehörigkeit

Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige

der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).

Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der

Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind

ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

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EinreisebestimmungenGriechenland

Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)

Irland, Rep.

Italien

Kroatien *

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

Tschechische Rep.

Ungarn

Zypern

* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen

EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem

Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.

Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische

Regelung" zu finden

** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .

Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über

einen längeren Zeitraum erstrecken werden.

Längere Aufenthaltsdauer

Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei

der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass

notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch

Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).

Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls

EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .

Die Staatsangehörigen von Kroatien benötigen eine Arbeitsgenehmigung für die Arbeitsaufnahme . Deutschland macht in diesen Fällen von der

Übergangsregelung zur Öffnung des Arbeitsmarktes Gebrauch (dies ist maximal bis 30. Juni 2020 möglich).

Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern

(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur

noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien

betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der

Schweiz.

Einreise mit VisumDie Visa sind bei den für den Wohnsitz zuständigen deutschen Konsulaten zu beantragen .

Da je nach Nationalität, Reisezweck und Aufenthaltsdauer unterschiedliche Antragsunterlagen erforderlich sind und teilweise auch persönliche

Vorsprache gewünscht wird, ist im Einzelfall telefonische Rücksprache beim zuständigen deutschen Konsulat notwendig.

Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für das Land ein Visum

benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine

beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen.

Anmerkung: Falls im Besitz eines Aufenthaltstitels für ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten im Reiseland die Erleichterungen der

Schengen-Vereinbarung, s. Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten".

Durchreise* Transit ohne Visum für Reisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, ist nicht möglich, wenn ein weiteres

Schengen-Land berührt werden soll. In diesem Fall ist ein vorab besorgtes Schengen- Visum notwendig. Dies gilt jedoch nicht für ausländische

Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land haben.

* Transit ohne Visum ist nur über Flughäfen mit internationalem Transitbereich möglich ; dies sind:

- Berlin Tegel (TXL, von 6 bis 23 Uhr)

- Düsseldorf (DUS, von 6.00 bis 21 Uhr)

- Frankfurt/Main (FRA, 24 Stunden geöffnet)

- Hamburg (HAM, von 4.30 bis 23.30 Uhr)

- München (MUC, 24 Stunden geöffnet).

Kein Transitvisum benötigen:

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Einreisebestimmungen> Reisende, die kein Visum für die Einreise benötigen (siehe Abschnitt "Einreise ohne Visum").

> Mit Ausnahme der unter der nachfolgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :

Reisende, die für die Einreise ein Visum benötigen, SOFERN sie

- aus einem Land, das nicht zum Schengen-Raum gehört, kommen

- über die Flughäfen Berlin Tegel, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Köln/Bonn oder München (ohne weiteren Zwischenstopp in Deutschland)

mit dem gleichen oder ersten Anschlussflugzeug innerhalb von 24 Stunden in ein Drittland (darf kein Schengenland sein) weiterreisen

- im Besitz der bestätigten Weiterreisetickets sowie der Einreisepapiere für ihr Zielland sind UND

- die Transitlounge des Flughafens nicht verlassen .

EINSCHRÄNKUNG:

* Vorstehende Transiterleichterung GILT NICHT für die folgenden Staatsangehörigen , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes

Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran,

Jordanien, Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien und Türkei.

Ausnahmen: Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie

- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien , Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern vorweisen

können ODER

- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis haben für Andorra , Japan, Kanada, San Marino oder für die USA und außerdem für das jeweilige Land

das uneingeschränkte Rückkehrrecht haben ODER

- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern

befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben ODER

- in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört, und ein gültiges Visum, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland,

Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern besitzen.

* Die Transiterleichterung gilt ebenfalls NICHT bei Transit über Berlin Tegel (TXL) mit United Airlines.

Für die Staatsangehörigen von Jordanien gilt die beschriebene Transiterleichterung auch dann , wenn sie im Besitz eines gültigen Visums für

Australien, Israel oder Neuseeland sind UND ein bestätigtes Weiterreiseticket (oder Bordkarte) für dieses Land haben - jedoch mit der

Einschränkung, dass die maximale Aufenthaltsdauer in der Transitlounge nur 12 Stunden beträgt. (Für die Rückreise nach Jordanien aus einem

dieser Länder benötigen sie dann ebenfalls kein Transitvisum , sofern sie im Besitz eines bestätigten Weiterflugtickets oder der Bordkarte sind und

das Visum noch nicht abgelaufen ist.)

In allen anderen Fällen ist rechtzeitig vorher ein Transitvisum zu besorgen . Im Transitvisum müssen alle im Reisepass vermerkten Personen

eingetragen sein.

HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des

Herkunftslandes zu beachten.

HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,

Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,

Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.

Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern

Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,

außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/ Formalitäten abgabenrechtlicher Art für

das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren . Ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw.

(Besonderheiten s.u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").

Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige

Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,

erworben wurden.

Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :

TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein

(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.

Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den

privaten Eigenbedarf bestimmt ist.

Bei anderen mitgeführten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,

Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.

KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,

können ggf. erneut besteuert werden.

REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .

Einreise aus Drittländern

Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländern) sind die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur

Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.

Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als

Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :

- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;

- 16 Liter Bier;

- 4 Liter nicht schäumende Weine;

- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia,

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EinreisebestimmungenSake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger, oder Schaumwein oder Likörwein;

- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;

- andere Waren bei Einreise auf dem Luft- oder Seeweg bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro, bei Einreise auf anderen Verkehrswegen bis zu

einem Gesamtwert 300 Euro; für Reisende unter 15 Jahren gilt grundsätzlich die Freimenge von 175 Euro.

DIE ABGABENBEFREIUNG WIRD NICHT GEWÄHRT

- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.

Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3

Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher

Ermächtigung ausgestellt wird.

Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip

identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz

nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen

durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und

Schweden gelten schärfere Vorschriften.)

Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf

Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland

wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:

www.bmel.de) und die Tierärzte.

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterier sowie Kreuzungen dieser Rassen dürfen

nicht nach Deutschland eingeführt werden. Zudem sind noch bundeslandspezifische Vorschriften zu beachten .

Vögel

Im Reiseverkehr innerhalb der EU dürfen maximal drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel (z.B. Papageien und Sittiche) den Reisenden

begleiten. Für Papageien und Sittiche erforderlich ist eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in deutscher Sprache, nicht älter als 10

Tage, in der bescheinigt wird, dass die Tiere für gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine

auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten aufgetreten sind.

Brieftauben können in Spezialtransportmitteln eingeführt werden.

Die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern unterliegt wesentlich strengeren Einschränkungen. Eine spezielle Tiergesundheitsbescheinigung ist

mitzuführen. Des weiteren sind Quarantäne- bzw. Impfvorschriften zu beachten.

Im Reiseverkehr (also auch bei der Rückreise nach Deutschland!) muss für registrierte Pferde eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in

der Sprache des Reiselandes mitgeführt werden. Die Bescheinigung ist 10 Tage gültig. Für unregistrierte Pferde gelten andere Bestimmungen,

jedoch ist auch hier eine Zertifizierung erforderlich.

Unter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Hamster , Meerschweinchen

und Reptilien sowie bis zu drei Hasen oder Kaninchen im Reiseverkehr ohne Genehmigung eingeführt werden.

Zusätzliche Auskünfte

Spezielle Informationen über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berlin, Tel.: (0 30) 18 52 90.

Pflanzen und LebensmittelFür bestimmte Pflanzen (Näheres über die deutschen Konsulate) ist ein Gesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort sowie

ein Ursprungszeugnis erforderlich. Grundsätzlich verboten ist die Einfuhr bestimmter Pflanzenarten oder Pflanzenteile wie z.B. Kartoffeln,

Weinreben oder Weinblätter aus Drittstaaten.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Fleischprodukte, Milch, Milchprodukte, Eier) bestehen zum Teil erhebliche

Einfuhrbeschränkungen bzw. -verbote.

UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.

Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß "Reisegut".

Waffen und MunitionJäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben und Inhaber

eines europäischen Feuerwaffenpasses sind, sowie einen Nachweis über den Mitnahmegrund (z.B. Einladung) mitführen, können bestimmte

Waffen und die dazugehörige Munition in begrenzter Zahl ohne Erlaubnisschein einführen .

Einzelheiten über die Mitnahme von Sportwaffen und Jagdwaffen sowie der dazugehörigen Munition sind bei den deutschen Konsulaten oder

beim deutschen Zoll, Tel. 069 / 46 99 76 00, Fax 069 / 46 99 76 99, E-Mail [email protected], Homepage www.zoll.de zu erfragen.

Allgemeine VorsichtsmaßnahmenDie auf Reisen allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind ausreichend .

RAUCHVERBOT: In allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Straßenbahn, auch Taxi) besteht Rauchverbot. Auf Flughäfen und in

Bahnhöfen ist Rauchen auf ausgewiesenen Raucherbereiche beschränkt. Die einzelnen Bundesländer haben darüber hinaus unterschiedliche

Rauchverbote erlassen, unter anderem für Gastronomie, Schulen, Sporthallen, Veranstaltungen, öffentliche Behörden. Die Altersgrenze für den

Zigarettenerwerb ist auf 18 Jahre angehoben worden.

SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die

Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.

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Page 8: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenDer Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste

der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.

Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben

genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.

Reiseland: Österreich

HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.

In DeutschlandÖsterreichische Botschaft

(mit Konsularabteilung), BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandStauffenbergstraße 110785 Berlin Sprechzeit: Botschaft: Mo, Di, Do,

Fr 9-13 Uhr, Mi 12-16 Uhr

Konsular-Abteilung: Mo, Di, Do und Fr 9-13, Mi 12-16 Uhr(0 30) 20 28 70Konsular-Abt. Tel. (0 30) 26 93 42 80

(Mo bis Fr 9-13 Uhr)(0 30) 229 05 69Fax: Konsular-Abt. (0 30) 229 05 [email protected]

www.bmeia.gv.at/oeb-berlinGeschäftsbereich Konsularabteilung:

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,

Sachsen, Sachsen-Anhalt, ThüringenÖsterreichisches Honorarkonsulat, BremenZuständigkeit: BremenAuf dem Dreieck 528197 Bremen

Sprechzeit: Mo bis Do 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)Österreichisches HonorarkonsulatPostfach 14021428089Bremen (04 21) 536 86 79(04 21)

536 86 78E-Mail: [email protected]@thb-bremen.deÖsterreichisches Honorarkonsulat,

DresdenZuständigkeit: SachsenAn der Frauenkirche 1201067 Dresden Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(03 51) 481 70

40(03 51) 481 70 41E-Mail: [email protected]@konsulat-dresden.dewww.konsulat-dresden.deÖsterreichisches

Honorarkonsulat, FrankfurtZuständigkeit: Hessen, Rheinland-PfalzUnterlindau 21-2960323 Frankfurt Sprechzeit: Mo 9-12, 14-18 Uhr, Di bis Do

9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(0 69) 15 34 54 51(0 69) 15 43 52 [email protected]Österreichisches

Honorarkonsulat, FürthZuständigkeit: Bayernc/o hightech metal investment GmbH

Frankenstraße 1290762 Fürth Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(09 11) 72 30 17 93 33(09 11) 72 30 17 93

45info@oesterr-honorarkonsul-nuernberg.comwww.oesterr-honorarkonsul-nuernberg.com(nur Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken,

Unterfranken und Oberpfalz)Österreichisches Honorarkonsulat, HamburgZuständigkeit: HamburgKurze Mühren 120095 Hamburg Sprechzeit:

Mo bis Do 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(0 40) 30 80 12 05(0 40) 30 80 12

[email protected]Österreichisches Honorarkonsulat, HannoverZuständigkeit: NiedersachsenVHV

Platz 1

(im Gebäude der VHV-Versicherung)30177 Hannover Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(05 11) 907 48 70(05 11) 907 48

[email protected]Österreichisches Honorarkonsulat, KielZuständigkeit: Schleswig-HolsteinBergstraße 224103

Kiel Sprechzeit: Mo bis Do 15-16.30 Uhr(keine Visumerteilung)(04 31) 55 25 05(04 31) 519 27

[email protected](jedoch nicht Stadt Lübeck und Kreise Herzogtum Lauenburg, Stormarn,

Ostholstein)Österreichisches Honorarkonsulat, LübeckZuständigkeit: Schleswig-HolsteinGertrudenstraße 1523568 Lübeck Sprechzeit: Mo bis

Fr 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(04 51) 310 01 50(04 51) 310 01 [email protected](jedoch nur Stadt Lübeck und die Landkreise

Herzogtum Lauenburg, Stormarn und Ostholstein)Österreichisches Generalkonsulat, MünchenZuständigkeit: Baden-Württemberg,

BayernIsmaninger Straße 13681675 München Sprechzeit: Mo bis Fr 8.30-12 Uhr, 13-15 UhrÖsterreichisches GeneralkonsulatPostfach

86064081633München (0 89) 99 81 50Visum-Abt. Tel. (0 89) 998 15 38(0 89) 981 02

[email protected]/gk-muenchenÖsterreichisches Honorarkonsulat, RostockZuständigkeit:

Mecklenburg-VorpommernAm Campus 1-11

Bentwisch18182 Rostock Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr und nach telefon. Vereinbarung(keine Visumerteilung)(03 81) 64 91 22(03 81) 64 91

49E-Mail: [email protected]@konsulat-rostock.dewww.honorarkonsul.atÖsterreichisches Honorarkonsulat,

SaarbrückenZuständigkeit: SaarlandBahnhofstraße 1

(St.-Johanner-Markt)66111 Saarbrücken Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(06 81) 958 15 18(06 81) 958 15

[email protected]Österreichisches Honorarkonsulat, StuttgartZuständigkeit: Baden-Württemberg, BayernStafflenbergstraße

8170184 Stuttgart Sprechzeit: Mo bis Fr 10-12 Uhr(keine Visumerteilung)(07 11) 62 62 60(07 11) 62 82

64info@oesterreichisches-konsulat-stuttgart.dewww.oesterreichisches-konsulat-stuttgart.de(Bayern: jedoch nur Regierungsbezirk Schwaben)

In der SchweizÖsterreichische Botschaft

(mit Konsularabteilung), BernZuständigkeit: SchweizKirchenfeldstrasse 77-793005 Bern Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr, Mi 14-16

UhrÖsterreichische Botschaft

(mit Konsularabteilung)Case Postale 2263005Bern 6(031) 356 52 52(031) 351 56 [email protected]/bernnur

Bern, Fribourg, Jura, Neuchâtel, Solothurn, WallisAußerdem gibt es Honorargeneralkonsulate in Basel , Genf und Zürich (alle mit Passbefugnis,

ohne Sichtvermerksbefugnis) sowie Honorarkonsulate in Chur, Lugano, Luzern und St. Gallen (alle ohne Pass- und Sichtvermerksbefugnis).

HinweiseUniformen ausländischer Staaten dürfen in Österreich nur mit österreichischer Sondererlaubnis getragen werden.

Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,

Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,

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Page 9: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenTschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen -Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen

diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes

Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den

Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also

nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.

Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der

jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen

von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.

Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum

besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die

nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.

Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses

Schengen-Land in ihrem mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt im Reiseland hinaus gültigen nationalen Reisepass haben ,

können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum

nicht überschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine

Möglichkeit, ein Schengen-Visum zu erhalten.)

Österreich verweigert die Ein- und Durchreise:

- Inhabern von Reisedokumenten, ausgestellt von Somalia

- Vorläufige Reisepässe, ausgestellt von der Republik Südafrika

Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische

Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr

zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei

Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner

eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro

Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".

* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum

SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.

* Italienische Staatsangehörige benötigen für Reisen in Länder außerhalb der EU einen italienischen Reisepass, der für Reisen in alle Staaten

weltweit gültig ist. Im Umlauf sind neben den biometrischen Reisepässen (seit dem 1. Januar 2012 werden nur noch diese Reisepässe

ausgestellt) noch italienische Reisepässe, die nur für Reisen in die EU-Länder gültig sind.

Ist jedoch darin der Zusatz "This passport is valid for all Countries whose Governments are recognized by the Italian Government" von einer

italienischen Polizeibehörde hinzugefügt, sind sie auch für Reisen außerhalb der EU gültig.

Krankenversicherung: Staatsangehörige der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sollten bei Reisen in diese

europäischen Länder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mitnehmen, die als Anspruchsnachweis für eine medizinische

Versorgung nach den Regelungen des jeweiligen Landes gilt .

Zusätzlich ist es empfehlenswert, vor Reiseantritt eine private Auslandsreisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts abzuschließen ,

die weitere Leistungen, wie zum Beispiel einen Ambulanz-Rettungsflug, abdeckt.

Den Staatsangehörigen anderer Länder wird in jedem Fall der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung dringend empfohlen .

Minderjährige

.

* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das

Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.

* Bei Minderjährigen handelt es sich in der Regel um Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem

Zeitpunkt beginnt in den meisten Ländern die gesetzliche Volljährigkeit . Es gibt jedoch auch zahlreiche Länder, in denen die Volljährigkeit später

oder auch früher beginnt.

Einreise ohne VisumVon der Visumpflicht befreit sind für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.)

und sofern im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreisetickets (außer bei Anreise mit Kfz) und -papiere sowie ausreichender Geldmittel für

den Aufenthalt (Letzteres nicht gefordert von den Staatsangehörigen der EU und der Schweiz):

DEUTSCHE mit jeweils für die Dauer des Aufenthalts gültigem Reisepass , Personalausweis, maschinenlesbarem Kinderreisepass mit Foto der

Bundesrepublik Deutschland.

Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe Abschnitt "EU-Regelung".

Staatsangehörige der Länder

Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:

ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is

valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).

Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose

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EinreisebestimmungenGovernments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.

MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische

Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den

Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.

Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird

nicht erhoben.

Mit mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem nationalem REISEPASS (für Staatsangehörige der zum SCHENGEN-Raum

gehörenden Länder sowie von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Kroatien, Rumänien, Schweiz und Zypern genügt der

mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von

Albanien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Andorra

Antigua & Barbuda

Argentinien

Australien

Bahamas

Barbados

Belgien

Bosnien-Herzegowina - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

Dänemark

Dominica

El Salvador

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich

Grenada

Griechenland

Guatemala

Honduras

Hongkong (SAR)

Irland, Rep.

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Kiribati

Kolumbien

Korea-Süd

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Macau (SAR)

Malaysia

Malta

Marshallinseln

Mauritius

Mazedonien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Mexiko

Mikronesien

Moldau - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Monaco

Montenegro - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande

Norwegen

Palau

Panama

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EinreisebestimmungenParaguay

Peru

Polen

Portugal

Rumänien

Salomonen

Samoa

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich! Bitte Nachsatz beachten!

Seychellen

Singapur

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

St. Lucia

St. Kitts & Nevis

St. Vincent + die Grenadinen

Taiwan - bitte Nachsatz beachten!

Timor-Leste

Tonga

Trinidad + Tobago

Tschechische Rep.

Tuvalu

Ukraine - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Ungarn

Uruguay

USA

Vanuatu

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Zypern

* Die Visumbefreiung der Staatsangehörigen von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung der

Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt

wurden.

* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer

enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.

* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen der folgenden Länder die Identitätskarte: Belgien, Bulgarien, Estland,

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Rep. ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,

Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.

* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische

Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt "EU-Regelung".

Inhaber eines gültigen britischen Reisepasses mit dem Vermerk "British citizen". Siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".

Ebenfalls sind visumfrei:

> Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit einem der folgenden Vermerke :

- "British national (overseas)"

- "British protected person"

- "British overseas citizen"

- "British overseas territories citizen", ausgestellt von Anguilla, Bermuda, Brit. Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar,

Montserrat, St. Helena oder Turks- und Caicosinseln

- "British subject"

> Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von Gibraltar

Ebenfalls für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind -

Mit einem mindestens noch 3 Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepass :

- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines SCHENGEN-Landes oder von Monaco

- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder eines Staatsangehörigen eines EWR -Mitgliedslandes* oder der Schweiz,

ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber der

Aufenthaltserlaubnis, das Familienmitglied, reist mit oder zu dem Staatsangehörigen des jeweiligen Landes

* Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen die Länder:

Belgien - Bulgarien - Dänemark - Deutschland - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien und Nordirland - Irland - Island -

Italien - Kroatien - Lettland - Liechtenstein - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande - Norwegen - Österreich - Polen - Portugal - Rumänien -

Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Zypern

- Inhaber eines gültigen Visums des Typs D, ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat als Österreich

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EinreisebestimmungenInhaber eines Laissez-Passer der UN oder des Europarates auf Dienstreisen.

Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land leben, sofern sie zu einer Schülergruppe aus einem EU-Land gehören,

sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres EU -Wohnsitzlandes bestätigten

Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese " List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule

enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.

EU-RegelungZugehörigkeit

Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige

der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).

Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der

Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind

ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)

Irland, Rep.

Italien

Kroatien *

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

Tschechische Rep.

Ungarn

Zypern

* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen

EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem

Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.

Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische

Regelung" zu finden

** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .

Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über

einen längeren Zeitraum erstrecken werden.

Längere Aufenthaltsdauer

Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei

der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass

notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch

Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).

Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls

EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .

Für Österreich gibt es keinerlei Beschränkungen bezüglich der Freizügigkeit für Arbeitnehmer beinahe aller EU -/EFTA-Länder.

AUSNAHME:

Für neu in Österreich hinzugezogene Staatsangehörige von Kroatien besteht die Pflicht, sich zur Arbeitsaufnahme in Österreich eine

Arbeitsgenehmigung zu besorgen. Nach einem Jahr legaler Beschäftigung erhalten sie eine Freizügigkeitsbestätigung. Diese Pflicht besteht für

Kroaten bis maximal 30. Juni 2020. Keine Arbeitsgenehmigung benötigen die Familienangehörigen von Kroaten , die in Österreich leben und

bereits freizügigkeitsberechtigt sind.

Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern

(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur

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Einreisebestimmungennoch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien

betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der

Schweiz.

Einreise mit VisumVon den Ausnahmen in Abschnitt "Einreise ohne Visum", "EU-Regelung" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle Reisenden

Visumpflicht.

Das Visum wird vom für den Wohnort zuständigen österreichischen Konsulat erteilt .

Da je nach Konsulat und Nationalität des Reisenden ein persönliches Gespräch gewünscht wird, sollten sich Reisende zunächst einmal

telefonisch mit dem für sie zuständigen Konsulat in Verbindung setzen .

Die notwendigen Unterlagen sind dann beim Konsulat einzureichen oder zum persönlichen Termin mitzubringen .

Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Landes verheiratet sind und normalerweise für das Einreiseland ein

Visum benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine

beglaubigte Kopie, jedoch nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehepartners beifügen.

Anmerkung: Falls im Besitz eines Aufenthaltstitels für ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten in Österreich die Erleichterungen der

Schengen-Vereinbarung, siehe Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten".

DurchreiseReisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, können Österreich nur dann ohne Visum transitieren , wenn sie in

kein anderes Schengen-Land weiterreisen. Falls ein weiteres Schengen-Land transitiert oder besucht wird, muss vorab ein

Schengen-Transitvisum besorgt werden. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder

unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land haben.

Kein Transitvisum benötigen:

- Reisende, die von der Visumpflicht befreit sind.

Mit Ausnahme der unter der nachfolgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :

- Visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land einreisen und ihre Reise in ein Drittland (darf kein Schengen-Land sein) ohne

Verlassen der Flughafen-Transitzone fortsetzen; sie müssen im Besitz der bestätigten Weiterreise-Tickets und der Reisepapiere für ihr nächstes

Zielland sein.

Die vorstehende Transiterleichterung gilt nicht für die folgenden Staatsangehörigen , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes

Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokr. Rep. Kongo (Kinshasa), Nigeria, Pakistan,

Somalia, Sri Lanka, Syrien.

Ausnahmen:

Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie:

- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Andorra , Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien,

San Marino, USA oder Zypern vorweisen können

- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern

befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben , und in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört

- in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört, und ein gültiges Visum, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland,

Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern besitzen

In allen anderen Fällen ist vor Antritt der Reise ein Transitvisum zu beantragen .

HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des

Herkunftslandes zu beachten.

HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,

Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,

Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.

Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern

Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,

außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/ Formalitäten abgabenrechtlicher Art für

das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren . Ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw.

(Besonderheiten s.u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").

Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige

Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,

erworben wurden.

Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :

TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein

(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.

Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den

privaten Eigenbedarf bestimmt ist.

Bei anderen mitgeführten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,

Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.

KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,

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Einreisebestimmungenkönnen ggf. erneut besteuert werden.

REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .

Änderung der Zollbestimmungen - seit dem 1. März 2014 gilt folgende Ausnahmeregelung:

In Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Ungarn gekaufte Zigaretten dürfen nur noch bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei

in Österreich eingeführt werden.

Einreise aus Drittländern

Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländern, einschl. Kanarische Inseln) sind die zum persönlichen Gebrauch während der Reise

benötigte und zur Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.

Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als

Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :

- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;

- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent ODER 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia,

Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger;

- 4 Liter nicht schäumende Weine;

- 16 Liter Bier;

- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;

- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro bei Einreise auf dem Landweg und Flüssen oder 430 Euro für Flugreisende; jeweils 150

Euro für Reisende unter 15 Jahren.

Die Abgabenbefreiung wird nicht gewährt:

- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.

Außerdem dürfen bis zu 10 l Treibstoff in Reservekanistern eingeführt werden .

Bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel (u.a. Molkereiprodukte, Eiprodukte, Wurst- und Fleischwaren, Fischereierzeugnisse, Obst) gelten aus

veterinärmedizinischen und phytosanitären Gründen Mengenbegrenzungen.

Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3

Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher

Ermächtigung ausgestellt wird.

Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip

identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz

nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen

durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und

Schweden gelten schärfere Vorschriften.)

Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf

Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland

wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:

www.bmel.de) und die Tierärzte.

Vögel

Für die Einfuhr von Papageien und Papageienarten bestehen Sondervorschriften.

Zusätzliche Auskünfte

Weitere Auskünfte erteilen die österreichischen Vertretungen und evtl . die im Abschnitt "Auskunftsstellen" genannten Stellen.

Pflanzen und LebensmittelPflanzen für den Eigenbedarf wie ein Strauß Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Gartenstauden etc. aus europäischen Ländern und

Mittelmeerländern dürfen eingeführt werden. Manche Pflanzen und - erzeugnisse müssen jedoch bei Ankunft aus einem Nicht -EU-Staat unter

Umständen vom Pflanzenschutzdienst untersucht werden. Für deren Einfuhr sollte man sich deshalb an das Zollamt wenden.

Sonderregelungen gibt es für Einfuhren aus Frankreichs überseeischen Gebieten und Departements, von den Kanarischen Inseln sowie von

Ceuta und Melilla.

Ein Einfuhrverbot besteht z.B. für Bonsaipflanzen, Zitruspflanzen und Weinreben.

Weitere Infos gibt es bei der Zentralen Auskunftsstelle Zoll , Villach, Tel. (0 42 42) 332 33, Fax (0 42 42) 332 33, E-Mail: [email protected].

UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.

Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß Abschnitt "Reisegut".

Waffen und MunitionWaffen unterliegen generell dem Einfuhrverbot . Ausnahmen gibt es für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU sowie für

Sportschützen und Jäger, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind . Detaillierte Auskünfte zur Mitnahme von Waffen sind bei

den österreichischen diplomatischen Vertretungen oder den österreichischen Hauptzollämtern rechtzeitig vor der Reise einzuholen .

Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen- In Österreich ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden (u.a. Bahnhöfe) verboten, in Gaststätten, Kneipen und Diskotheken kann es

eingeschränkt sein.

- Es ist verboten, an öffentlichen Orten das Gesicht durch Tücher oder Gegenstände zu bedecken .

SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die

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Page 15: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenSperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.

Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste

der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.

Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben

genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.

Reiseland: Schweiz

In DeutschlandSchweizerische Botschaft, BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandOtto-von-Bismarck-Allee 4 A10557 Berlin Sprechzeit: Mo bis Fr

9-12; telefonische Auskünfte 8-12.30, 13.30-17 Uhr(0 30) 390 40 00Tel. Visa-Abt. (0 30) 39 04 00 81(0 30) 391 10

[email protected]/berlinGeschäftsbereich der Konsularabteilung:

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,

ThüringenSchweizerisches Honrorarkonsulat, BremenZuständigkeit: BremenHillmannstraße 20

(Besuchereingang: Swisshotel Hillmann Passage)28195 Bremen Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(04 21) 62

00 02 72(0 30) 391 10 30E-Mail: [email protected]@eda.admin.chSchweizerisches Honrorarkonsulat, DresdenZuständigkeit:

SachsenKönneritzstraße 1101067 Dresden Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(03 51) 43 83 29 90(03 51) 43 83

29 [email protected] Honrorarkonsulat, DüsseldorfZuständigkeit: Nordrhein- WestfalenKasernenstraße 4040213

Düsseldorf Sprechzeit: nach Vereinbarung(keine Visumerteilung)(02 11) 86 93 97 70(02 11) 86 93 97

[email protected] Honrorarkonsulat, EmmendingenZuständigkeit:

Baden-WürttembergTheodor-Ludwig-Straße 2679312 Emmendingen Sprechzeit: Mo bis Fr 8-12 Uhr( keine Visumerteilung)(076 41) 92 41

12(076 41) 92 41 [email protected](nur Regierungsbezirk Freiburg; ist dem GK Stuttgart

angeschlossen)Schweizerisches Honrorarkonsulat, ErfurtZuständigkeit: ThüringenPlacidus-Muth-Straße 190443 Erfurt Sprechzeit: Di, Mi und

Fr 9-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(03 61) 223 31 24(03 61) 223 31 [email protected] Generalkonsulat,

Frankfurt/M.Zuständigkeit: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, SaarlandZeil 5/5. OG60313 Frankfurt/M. Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12

Uhr oder nach telefon. Vereinbarung

Telefon. Auskünfte: Mo bis Do 8-12.30 Uhr, 13.30-17 Uhr, Fr 8-12.30, 13.30-15.30 Uhr(0 69) 170 02 80(0 69) 17 33

[email protected]/frankfurtSchweizerisches Honrorarkonsulat, HamburgZuständigkeit: Land Hamburg,

Schleswig-HolsteinFlughafenstraße 1-3

Gebäude 24522335 Hamburg Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(0 40) 50 75 29 30(0 40) 50 75 29

[email protected] Generalkonsulat, MünchenZuständigkeit: BayernPrinzregentenstraße 20 (2. OG)80538 München

Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr oder nach telefon. Vereinbarung(0 89) 286 62 00 (Mo bis Do 8-17, Fr 8-15 Uhr)(0 89) 28 05 79

[email protected]/muenchenSchweizerisches Honrorarkonsulat, Nürnbergc/o Stiftung Staatstheater Nürnberg

Richard-Wagner-Platz 2-1090443 Nürnberg Sprechzeit: Mo bis Fr 10-12 Uhr( keine Visumerteilung)(09 11) 231 35 23, 231 35 75(09 11) 231 25

[email protected]/muenchenSchweizerisches Generalkonsulat, StuttgartZuständigkeit:

Baden-WürttembergHirschstraße 22 (Eingang Neue Brücke)70173 Stuttgart Sprechzeit: Mo bis Fr 8.30- 11.30 Uhr oder nach telefon.

Vereinbarung

Telefon. Auskünfte Mo bis Do 9-12.30, 13.30-16 Uhr, Fr 9-12.30, 13.30-15.30 Uhr( 07 11) 222 94 30(07 11) 22 29 43

[email protected]/stuttgart

In ÖsterreichSchweizerische Botschaft

Konsularabteilung, WienZuständigkeit: ÖsterreichPrinz-Eugen-Straße 9a1030 Wien Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr(01) 79 50 50(01) 795 05

[email protected]ändig für: Österreich, Slowenien, Ungarn, Kroatien, Tschechische Republik und

Slowakei

für konsularische Angelegenheiten:

Regionales Konsularcenter Wien

c/o Schweizerische Botschaft

E-Mail: [email protected]ßerdem gibt es ein Honorarkonsulat mit Visa- und Passbefugnis in Linz sowie Honorarkonsulate, jedoch ohne

Pass- und Visabefugnis, in Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg.

Hinweise* Besonderheiten bei den Flughäfen Basel/Mülhausen und Genf:

Da der Flughafen BASEL auf Grund seiner geografischen Lage sowohl einen Ausgang in Richtung Schweiz als auch einen nach Frankreich hat ,

müssen dort ankommende Reisende im Besitz der jeweils erforderlichen Einreisedokumente und eventuell notwendiger Visa /Transitvisa sein. In

den Schengen-Raum bzw. aus dem Schengen-Raum kann über den Flughafen Basel/Mülhausen sowohl über die Schweiz als auch über

Frankreich eingereist bzw. ausgereist werden.

Bei Einreise aus einem Land außerhalb des Schengen-Raumes sowie Abflug in ein Land außerhalb des Schengen-Raumes über den Flughafen

GENF sind auf jeden Fall gültige Einreisepapiere für die Schweiz erforderlich. Da der Flughafen Genf jedoch auch über einen französischen

Sektor verfügt, gelten bestimmte Flüge zwischen Frankreich und Genf gelten daher als Inlandsflüge. Bei Betreten des französischen Teils des

Flughafens von der Schweiz aus müssen die erforderlichen Einreisepapiere ( auch eventuell erforderliche Visa oder Transitvisa ) vorgezeigt

werden.

* Personen, die mit einem One-way-Ticket in die Schweiz einreisen, werden unter Umständen als Personen angesehen, die in der Schweiz eine

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EinreisebestimmungenArbeit suchen möchten. Daher benötigen sie ein vorab besorgtes Visum oder einen Nachweis , dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben

bzw. dort aufnehmen können. Sollte der Reisende ohne Wohnsitznachweis mit einem One-way-Ticket einreisen, können der Nachweis

ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz sowie ein Rückreiseticket notwendig sein .

Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können und kein Sponsor in der Schweiz genannt werden kann , kann der Reisende an den

Abflugort zurückgebracht werden, zu Lasten der Fluggesellschaft, die ihn in die Schweiz gebracht hat.

Dies gilt jedoch nicht für Staatsangehörige der EU/EFTA/EWR-Länder.

Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,

Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,

Tschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen -Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen

diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes

Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den

Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also

nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.

Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der

jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen

von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.

Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum

besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die

nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.

Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses

Schengen-Land in ihrem mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt im Reiseland hinaus gültigen nationalen Reisepass haben ,

können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum

nicht überschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine

Möglichkeit, ein Schengen-Visum zu erhalten.)

Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische

Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr

zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei

Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner

eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro

Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".

* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum

SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.

* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise

kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.

Minderjährige

* Jugendlichen unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten reisen, wird zusätzlich zu den erforderlichen

Einreisedokumenten die Mitnahme einer von beiden Eltern/Erziehungsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung empfohlen.

* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das

Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.

* Bei Minderjährigen handelt es sich in der Regel um Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem

Zeitpunkt beginnt in den meisten Ländern die gesetzliche Volljährigkeit . Es gibt jedoch auch zahlreiche Länder, in denen die Volljährigkeit später

oder auch früher beginnt.

Einreise ohne VisumVisumfrei können die Nachfolgenden als Geschäftsreisende oder Touristen für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von

180 Tagen (keine Arbeitsaufnahme) in die Schweiz einreisen, wenn bei Ankunft vorgewiesen wird:

- Rück- oder Weiterreiseticket und -dokumente (außer bei Anreise mit Kfz)

- ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt

Beides wird von den Staatsangehörigen der EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen bei Einreise nicht gefordert.

DEUTSCHE mit gültigem Reisepass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.

Für Kinder wird als Reisedokument auch der maschinenlesbare Kinderreisepass mit Foto akzeptiert.

Das EU-Personenfreizügigkeitsabkommen gilt auch für die Schweiz. Dies bedeutet, dass deutsche Staatsangehörige sich auch länger als drei

Monate, und zwar zeitlich unbeschränkt, visumfrei in der Schweiz aufhalten dürfen.

Für einen Zeitraum unter 90 Tagen können sie auch eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen . Es genügt eine einfache Meldepflicht, die von der

entsendenden Firma in Deutschland auch per Internet erledigt werden kann. Für länger dauernde Arbeitsaufenthalte wird nach wie vor eine

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung benötigt. Diese muss vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit vom Bundesamt für Migration erteilt werden .

Staatsangehörige der Länder

Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:

ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is

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Einreisebestimmungenvalid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).

Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose

Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.

MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische

Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den

Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.

Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird

nicht erhoben.

Mit mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem REISEPASS (für Staatsangehörige der zum SCHENGEN-Raum gehörenden

Länder sowie Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern genügt der mindestens für die Aufenthaltsdauer

gültige Reisepass) die Staatsangehörigen von

Albanien - nur mit biometrischem Reisepass!

Andorra

Antigua und Barbuda

Argentinien

Australien

Bahamas

Barbados

Belgien

Bosnien-Herzegowina - nur mit biometrischem Reisepass!

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

Dänemark

Dominica

El Salvador

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien - nur mit biometrischem Reisepass

Grenada

Griechenland

Guatemala

Honduras

Hongkong SAR

Irland, Rep.

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Kiribati

Kolumbien

Korea-Süd

Kroatien

Lettland

Liechtenstein - unbegrenzt

Litauen

Luxemburg

Macau SAR

Mazedonien - nur mit biometrischem Reisepass

Malaysia

Malta

Marshallinseln

Mauritius

Mexiko

Mikronesien

Moldau - nur mit biometrischem Reisepass

Monaco

Montenegro - nur mit biometrischem Reisepass

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande

Norwegen

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EinreisebestimmungenÖsterreich

Palau

Panama

Paraguay

Peru

Polen

Portugal

Rumänien

Salomonen

Samoa

San Marino

Schweden

Serbien - nur mit biometrischem Reisepass, auch Nachsatz* beachten!

Seychellen

Singapur

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Taiwan - bitte Nachsatz* beachten!

Timor-Leste

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschechische Rep.

Tuvalu

Ukraine - nur mit biometrischem Reisepass!

Ungarn

Uruguay

USA

Vanuatu

VAE

Vatikanstadt

Venezuela

Zypern

EU-Personenfreizügigkeitsabkommen: Das EU-Personenfreizügigkeitsabkommen wird für alle EU- Länder mit Ausnahme der Länder Bulgarien

und Rumänien sowie Kroatien auch auf die Schweiz angewendet. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland,

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland (Rep.), Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,

Schweden, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern sich auch länger als drei Monate,

und zwar zeitlich unbeschränkt, visumfrei in der Schweiz aufhalten dürfen.

Für einen Zeitraum unter 90 Tagen können sie auch eine Arbeit aufnehmen. Es genügt eine einfache Meldepflicht, die auch per Internet erledigt

werden kann.

Für länger dauernde Arbeitsaufenthalte wird nach wie vor eine Arbeits - und Aufenthaltsbewilligung benötigt. Diese muss vor Aufnahme der

Erwerbstätigkeit vom Bundesamt für Migration erteilt werden.

Die EU-Länder Bulgarien und Rumänien sowie das EU-Land Kroatien werden von der Schweiz noch als Drittstaaten angesehen - somit wird das

Personenfreizügigkeitsgesetz bis auf Weiteres noch nicht auf sie angewendet .

* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen der folgenden Länder die Identitätskarte: Belgien, Bulgarien, Estland,

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Rep. ("Passport Card"), Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,

Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.

* Die Visumbefreiung der Staatsangehörigen von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung von der

Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt

worden sind.

* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer

enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.

Inhaber britischer Reisepässe mit einem der folgenden Vermerke in ihrem mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen

Reisepass:

- "British Citizen"

- "British National (Overseas)" (BNO)

- "British Overseas Citizen"

- "British Overseas Territories Citizen" (ausgestellt in Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Cayman Inseln, Falkland Inseln, Montserrat, Pitcairn Inseln,

Turks und Caicos Inseln, St. Helena oder Britische Jungferninseln)

- "British Protected Person"

- "British Subject"

Inhaber nationaler Identitätskarten, ausgestellt von den Behörden von Gibraltar.

Das EU-Personenfreizügigkeitsabkommen wird auch von der Schweiz angewendet. Dies bedeutet, dass Inhaber britischer Reisepässe mit dem

Vermerk "British Citizen" sich auch länger als drei Monate, und zwar zeitlich unbeschränkt, visumfrei in der Schweiz aufhalten dürfen und auch

eine Arbeit aufnehmen können. Für Arbeitsaufenthalte unter drei Monaten Dauer genügt eine einfache Meldepflicht , die auch per Internet erledigt

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Einreisebestimmungenwerden kann.

Ebenfalls für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind -

Mit mindestens noch 3 Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültigem nationalem Reisepass :

- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis , ausgestellt von Monaco bzw. einem SCHENGEN-Land.

Für Inhaber einer sogenannten Duldung gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine Möglichkeit ein Schengen- Visum zu

erhalten

- Inhaber eines Visums des Typs C ausgestellt von einem Schengen -Staat mit dem Vermerk "Gültig für SCHENGENER STAATEN", jedoch nur für

die dort vermerkte Aufenthaltsdauer

- Inhaber eines gültigen nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt des Typs "D", ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat als

der Schweiz

- Inhaber eines Laissez-Passer der Vereinten Nationen auf Dienstreisen, ausgestellt von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen .

Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in Irland (Rep.), Italien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,

Frankreich, Griechenland, Großritannien und Nordirland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,

Rumänien, Schweiz, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn oder Zypern leben, sofern sie zu einer

Schülergruppe aus einem dieser Länder gehören, sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im Besitz einer von der

Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese "List of

Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.

Einreise mit VisumVon den Ausnahmen in Abschnitt "Einreise ohne Visum" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle Reisenden Visumzwang.

Bei Beantragung in Deutschland:

1 Antragsformular (erhältlich bei der zuständigen Vertretung und als Download auf der Internetseite des Schweizer Bundesamtes für Migration

www.bfm.admin.ch)

1 Passbild neuesten Datums;

mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt hinaus gültiger Reisepass ;

Nachweis über ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt (z.B. in Form von Reiseschecks über 100 sfr/Tag oder Hotelgutscheinen für die

Aufenthaltsdauer);

eventuell weitere Unterlagen, die Aufenthaltszweck und -umstände belegen (werden je nach Einzelfall von der visumerteilenden Stelle verlangt).

Das Visum wird in der Regel persönlich beim zuständigen Konsulat beantragt und am Folgetag oder in den nächsten Tagen ausgestellt .

Die erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt normalerweise 90 Tage pro Jahr; das Visum kann auf Antrag auch für mehrere Einreisen ausgestellt

werden. Bei länger benötigtem Aufenthalt muss dies in einem Begleitschreiben zu den Antragsunterlagen begründet werden .

Die Gültigkeitsdauer des Visums ist in der Regel ein Jahr ; soll das Visum eine längere Gültigkeitsdauer haben , ist dies ebenfalls in einem

Begleitschreiben zu den Antragsunterlagen zu begründen .

Visum für Montage-Aufenthalt, Arbeitsaufenthalt, Langzeitaufenthalt (mit und ohne Erwerbstätigkeit), Besuch von Schulen, Studium

(Anträge auf "Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung")

- Genaue Informationen müssen unter Angabe der Einreiseart und Hinweisen zur Person bei der zuständigen Vertretung schriftlich in jedem

einzelnen Fall angefordert werden.

DurchreiseReisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, können die Schweiz nur dann ohne Visum transitieren , wenn sie in

kein anderes Schengen-Land weiterreisen. Falls ein weiteres Schengen-Land transitiert oder besucht wird, muss vorab ein

Schengen-Transitvisum besorgt werden. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder

unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land haben.

Kein Transitvisum benötigen:

> Reisende, die von der Visumpflicht befreit sind

Mit Ausnahme der unter der folgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :

> Visumpflichtige Flugpassagiere in direktem Transit in ein Drittland über den Internationalen Flughafen Genf (GVA) am selben Kalendertag.

Reisende dürfen die Transitzone des Flughafens und müssen im Besitz sein :

- des gültigen Reisepasses

- der erforderlichen Reisepapiere für ihr Zielland

- der bestätigten Weiterreise-Tickets sein

EINSCHRÄNKUNG:

Die Transiterleichterung gilt für die Staatsangehörigen von Äthiopien , Afghanistan, Bangladesch, Dem. Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana,

Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Syrien und der Türkei nur, wenn sie in Besitz sind des gültigen nationalen Reisepasses und:

- einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen -Land oder für Andorra, Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.) Japan,

Kanada, Kroatien, Rumänien, San Marino, die USA oder Zypern haben oder

- eines gültigen Visums für Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, die USA oder Zypern

und sich auf der Hinreise in ein Nicht-Schengen-Land ODER sich auf der Rückreise aus einem der folgenden Länder befinden: Bulgarien,

Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, den USA oder Zypern

In allen anderen Fällen ist rechtzeitig vorher bei der jeweils zuständigen Vertretung ein Visum zu beantragen .

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Einreisebestimmungen

HinweiseBei den unten aufgeführten Umrechnungskursen handelt es sich um Devisenkurse der Deutschen Bundesbank, die die Preisnotierung des Euro

und des US-Dollar in der Währung des Reiselandes angibt. Mit Devisenkursen werden z.B. Rechnungen unterschiedlicher Währungen

gegeneinander verrechnet. (Im Gegensatz zum Sortenkurs wird hier jedoch nicht der Wert angegeben , den man in Deutschland am Bankschalter

für einen Euro oder US-Dollar erhält.)

HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des

Herkunftslandes zu beachten.

Obwohl die Schweiz das Schengen-Abkommen anwendet, bleiben die Warenkontrollen weiterhin bestehen , da die Schweiz keine Zollunion mit

der EU eingegangen ist.

ReisegutGegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Wäsche, Schuhe, Schmuck, Körperpflegeartikel,

Sportgeräte, zwei Fotoapparate mit Zubehör, Amateur-Video-Ausrüstung, Laptop mit den dazugehörenden Datenträgern, tragbare

Musikinstrumente und sonstige Gebrauchsgegenstände können abgabenfrei eingeführt ( und müssen bei der Ausreise wieder ausgeführt ) werden.

Grundsätzlich sind nur gebrauchte Gegenstände abgabenfrei.

Zollfrei sind außerdem (für Personen ab 17 Jahren):

* Alkoholische Getränke:

- bis 18 Volumenprozent 5 Liter UND

- über 18 Volumenprozent 1 Liter

* Tabakwaren:

250 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Pfeifentabak

* Reiseproviant:

Als Reiseproviant sind für den Reisetag benötigte genussfertige Lebensmittel und alkoholfreie Getränke abgabenfrei.

* Geschenke:

Waren im Gesamtwert bis zu 300 sfr, für den eigenen Bedarf oder zu Geschenkzwecken (ausgenommen sind alkoholische Getränke und

Tabakwaren, die nur in den vorstehend erwähnten Mengen abgabenfrei sind).

BESONDERHEITEN:

- KEINEN ANSPRUCH auf die obigen Abgabenbefreiungen haben Personen, die als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge

einreisen.

- FLEISCH UND FLEISCHWAREN.

Zollfrei können pro Person (auch Kinder), maximal eingeführt werden: bis zu 1 kg Fleisch und Fleischwaren.

- BUTTER

Einfuhr zugelassen in einer Menge von 1 kg je Person (auch Kinder).

Für Fleisch und Fleischwaren und Butter, welche nicht aus der EU stammen, gelten spezielle Einfuhrbeschränkungen; Auskünfte erteilen die

Zollämter.

EINFUHR: Ein Verbot besteht für Absinth sowie für Betäubungsmittel .

AUSFUHR: Käse über 15 kg sowie Gold und mehrere Uhren müssen deklariert werden.

MEHRWERTSTEUER-RÜCKERSTATTUNG

Bei Einkäufen über 400 Euro kann die Steuer (7,5 Prozent) zurückerstattet werden. In den Geschäften das Formular 1149 verlangen.

DURCHREISENDE

Durchreisende aus allen Ländern können zum persönlichen Bedarf bestimmte Waren im Wert bis 2.000 sfr ohne besondere Formalitäten

durchführen.

Bestimmte Waren (wie Alkohol, Fleisch und Fleischwaren sowie wertvolle Gegenstände) sind von dieser Erleichterung ausgenommen. Die Waren

sind bei der Einreise ausdrücklich zur Durchfuhr anzumelden.

Lebende TiereDer EU-Heimtierausweis mit eingetragener Kennzeichung des Tieres (durch Mikrochip) und Tollwutimpfung wird anerkannt. Die Tollwutimpfung

muss mindestens 30 Tage und darf höchstens 12 Monate alt sein. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht

erforderlich.

Tiere bis zu 5 Monaten aus europäischen Ländern (ohne Türkei und GUS-Staaten) oder aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland dürfen

ohne Tollwutimpfzeugnis eingeführt werden. In diesem Fall ist jedoch ein tierärztliches Gesundheitszeugnis nötig, aus dem das Alter des Tieres

hervorgeht.

Hunde unter 5 Monaten mit coupierten Ohren und/oder coupierter Rute dürfen nicht eingeführt werden. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der

Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.

Hunde sind in städtischen Parkanlagen häufig anzuleinen.

Vögel

Für alle Vogelarten außer Kanarienvögeln besteht Einfuhrverbot oder ist eine Bewilligung des Eidgenössischen Bundesamtes für Veterinärwesen

erforderlich.

Registrierte Pferde aus EU-/EFTA-Ländern können mit einer Freipassabfertigung bis zu einer Dauer von 90 Tagen vorübergehend eingeführt

werden. Es kann wahlweise auch ein Carnet A.T.A. benützt werden (Informationen über die Industrie- und Handelskammer). Soll das Tier länger

als 90 Tage in der Schweiz bleiben, muss eine grenztierärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Außerdem ist in diesem Fall ein

amtstierärztliches Gesundheitszeugnis notwendig.

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EinreisebestimmungenUnter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Meerschweinchen ,

Goldhamster, Ratten, Mäuse und Aquarienfische im Reiseverkehr ohne Genehmigung eingeführt werden .

Für alle anderen Tiere besteht Einfuhrverbot oder ist eine Bewilligung des Eidgenössischen Bundesamtes für Veterinärwesen erforderlich .

Zusätzliche Auskünfte

Spezielle Informationen bei den Schweizer Vertretungen ; Informationen sowie Einfuhrgenehmigungen bei: Eidgenössisches Bundesamt für

Veterinärwesen, Sektion Grenztierärztlicher Dienst, Schwarzenburgstrasse 161, 3030, Bern -Liebefeld/Schweiz, Tel. (0041 31) 323 85 24, 323 85

09, Fax (0041 31) 323 85 22, E-Mail [email protected]

Pflanzen und LebensmittelFür die meisten Pflanzenarten wird ein Gesundheitszeugnis von einem Pflanzenschutzamt des Herkunftsortes gefordert, Schnittblumen in kleinen

Mengen sind ausgenommen.

Nähere Auskünfte erteilen die Schweizerischen Konsulate .

UmzugsgutGebrauchtes, zur eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei .

Zuziehende in diesem Sinne sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ihn in die Schweiz verlegen .

Als Übersiedlungsgut gelten Waren, die der Zuziehende persönlich oder zur eigenen Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs

Monaten im Ausland benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird ; ferner Haushaltsvorräte in üblicher Art und Menge, alkoholische

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent jedoch bis höchstens 12 Liter.

Für Automobile, Motorboote und Flugzeuge wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn sich der Zuziehende verpflichtet, sie nach der zollfreien

Abfertigung noch mindestens ein Jahr lang in der bisherigen Art weiterzubenutzen .

Für zollfrei zugelassene Fahrzeuge, die vor Ablauf der Frist veräußert werden, kann das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit

Rücksicht auf das Alter der Fahrzeuge eine Ermäßigung des nachzuentrichtenden Zollbetrages oder die Zollbefreiung vorsehen .

Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Haushaltsvorräte von Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes (in der

Schweiz) mindestens ein Jahr lang im Ausland aufgehalten haben , werden wie Übersiedlungsgut behandelt.

Das Übersiedlungsgut muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes eingeführt werden . Weist der Zuziehende

jedoch nach, dass die Einfuhr noch nicht möglich ist, so kann ihm die Zollbefreiung nach Wegfall des Hinderungsgrundes , spätestens aber binnen

drei Jahren seit der Verlegung des Wohnsitzes gewährt werden . Für später eingeführtes Übersiedlungsgut kann bei Umständen, die die

Verspätung als begreiflich erscheinen lassen , eine angemessene Zollermäßigung gewährt werden.

Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Beabsichtigte Nachsendungen ( Verzeichnis der Gegenstände) sind bei der ersten Einfuhr

anzumelden.

Das Merkblatt "Zollbehandlung von Übersiedlungsgut" sowie die "Eigenerklärung für Übersiedlungsgut" ist bei den Schweizerischen Vertretungen

erhältlich.

Die Abfertigung beim Schweizerischen Zollamt ist entweder persönlich oder durch einen Spediteur mit folgenden Unterlagen durchzuführen :

- In der Einfuhrdeklaration ist die Zollbefreiung zu beantragen; beizufügen sind:

- Eigenerklärung sowie, falls Fahrzeuge mitgeführt werden, Verpflichtung für Fahrzeuge;

- ein genaues Verzeichnis des einzuführenden Übersiedlungsgutes ; Gegenstände, die zusammen mit dem Übersiedlungsgut eingeführt werden,

für die aber kein Anspruch auf Zollbefreiung besteht , sind in diesem Verzeichnis ebenfalls, jedoch gesondert, aufzuführen;

- der ausländische amtliche Zulassungsschein für Automobile , Motorboote oder Flugzeuge;

- das Schweizerische Aufenthaltspapier für zuziehende ausländische Staatsangehörige .

- UMZUGSGUT FÜR FERIENWOHNUNGEN

Für Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen mit Wohnsitz im Ausland , die in der Schweiz zum ausschließlichen Gebrauch

ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten , besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gegenrecht im Herkunftsland)

Abgabenbefreiung. Diese Erleichterung gilt nicht für die Staatsangehörigen aus EU- Ländern; die eingeführten Güter müssen verzollt werden.

Einzelheiten über die Höhe der Abgaben, der sonstigen Voraussetzungen und der eigentlichen Einfuhrabwicklung sind bei den Schweizerischen

Konsulaten zu erfragen.

- AUSSTATTUNGSGUT UND HOCHZEITSGESCHENKE

Zum dauernden Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke für Personen , die wegen ihrer Verheiratung

den Wohnsitz in die Schweiz verlegen, sind zollfrei, wenn der Ehepartner in der Schweiz seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat .

Als Ausstattungsgut oder Hochzeitsgeschenke gelten Hausrat , persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Haushaltsvorräte für den ersten Bedarf,

die der zuziehende Ehepartner in einer seinen Verhältnissen entsprechenden Menge , Art und Beschaffenheit für den gemeinschaftlichen Haushalt

mitbringt, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Volumenprozent jedoch bis höchstens 12 Liter.

Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im freien Verkehr gestanden

haben. Die Zollbefreiung wird nur gewährt, wenn sich die Eheleute verpflichten, die Gegenstände mindestens ein Jahr lang im eigenen Haushalt

zu benutzen.

Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke sind binnen drei Monaten nach der Eheschließung einzuführen.

Die ZOLLBEFREIUNG ist bei der Einfuhr zu beantragen. Beabsichtigte Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.

Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Eheschließung weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in die Schweiz

stattgefunden hat, werden wie Ausstattungsgut behandelt. Die Einfuhr muss binnen drei Monaten nach der Verlegung des Wohnsitzes erfolgen .

Zollabfertigung wie bei "Umzugsgut" vermerkt, nur sind eine " Eigenerklärung für Ausstattungsgut", der Trauschein sowie die Aufenthaltspapiere

(ausländische und schweizerische) der Ehepartner beizufügen.

- ERBSCHAFTSGUT

Gebrauchtes Erbschaftsgut, das in der Schweiz wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der

Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte , ist zollfrei.

Ein Anspruch auf Zollbefreiung besteht nur, wenn sich der Wohnsitz des Erben oder Vermächtnisnehmers im Zeitpunkt des Todes des Erblassers

und der Einfuhr des Erbschaftsgutes in der Schweiz befindet. Näheres durch die Schweizer Konsulate.

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EinreisebestimmungenWaffen und MunitionBei der Einfuhr von Sport- und Jagdwaffen ist zu beachten, dass der deutsche Waffenschein mitgeführt wird und die Waffen und Patronen an der

Grenze deklariert werden müssen. Bei Teilnahme an Sportveranstaltungen ist die Einladung mitzuführen .

Für das Tragen von Waffen gelten die kantonalen Bestimmungen .

Nähere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen (ZSW), 3003, Bern, Tel. (0041 31) 324 22 97, 322 36 29, E-Mail

[email protected], Homepage www.deutsche-botschaft.ch.

Allgemeine VorsichtsmaßnahmenKRIMINALITÄT: Im Allgemeinen ist die Kriminalitätsrate in der Schweiz sehr gering . In den Stadtzentren, an Bahnhöfen, auf Flughäfen und in

öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es allerdings in letzter Zeit vermehrt zu Kleinkriminalität in Form von Taschendiebstählen und Trickbetrug . Es

sollten die üblichen Vorsichtsmaßnahmen gegen Kleinkriminalität getroffen und auf die Sicherheitshinweise der lokalen Polizei geachtet werden .

Bei Reisen in Nachtzügen droht ebenfalls die Gefahr von Gelegenheitsdiebstählen. Deshalb sollte unbedingt auf verschlossene Zugabteile

geachtet werden. Eine Verwicklung in Drogendelikte aller Art sollte vermieden werden .

RAUCHVERBOT: In der gesamten Schweiz ist das Rauchen in den meisten Restaurants und Bars sowie auch in geschlossenen öffentlichen

Räumen, wie Kinos, Einkaufszentren oder Schulen, und Arbeitsräumen verboten. Es sind jedoch Ausnahmen möglich. So können gastronomische

Einrichtungen mit einer Größe von weniger als 80 qm als Raucherlokale zugelassen werden. In größeren Lokalen können auch spezielle

Raucherräume, sog. "Fumoirs", eingerichtet werden. 15 der 20 Schweizer Kantone haben jedoch schärfere Regelungen.

SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die

Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.

Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste

der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.

Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben

genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.

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EinreisebestimmungenNationalität: Niederlande

Sprache: Deutschland

Reiseland: Deutschland

HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.

In ÖsterreichBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, WienZuständigkeit: ÖsterreichGauermanngasse 2-4

Konsularabteilung

Strohgasse 14c1010 Wien /ÖsterreichSprechzeit: Mo bis Do 9-13 Uhr u. 13.30-16 Uhr, Fr 8-13 u. 13.30-15 Uhr

Sprechzeiten Konsularabteilung: Mo, Mi bis Fr 9-12 Uhr, Di 13-16 Uhr(01) 71 15 40(01) 713 83 66Fax Konsularabteilung: (01) 715 34

[email protected] Amtsbezirk: Bundesländer Wien, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark, Salzburg, Tirol und VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , DornbirnZuständigkeit: ÖsterreichMessestraße 11

(Gebäude M11)6850 Dornbirn /ÖsterreichSprechzeit: Mo, Di, Do 8-11 Uhr(keine Visumerteilung)(05572) 20 71 87(05572) 20 71 87

[email protected] Bundesland VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , GrazZuständigkeit: Österreichc/o Andritz AG

Statteggerstr. 188045 Graz Sprechzeit: Mo bis Do 9-11 Uhr(keine Visumerteilung)(0316) 69 49 70(0316) 690 24 [email protected]

Bundesländer Kärnten und SteiermarkHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, InnsbruckZuständigkeit: ÖsterreichBozner Platz 4

Palais Hauser6020 Innsbruck Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0512) 57 01 99(0512) 56 73 73

[email protected] Bundesland TirolHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , LinzZuständigkeit: Österreichc/o Oberbank

Untere Donaulände 284020 Linz /DonauSprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0732) 79 77 01(0732) 78 02 70

[email protected] Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o

Bankhaus Spängler

Dreifaltigkeitsgasse 115020 Salzburg Sprechzeit: Mo, Fr 8.30-10.30 Uhr, Mi 8-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(0662) 880 20 11 21(0662) 880

20 11 [email protected] Bundesland Salzburg

In der SchweizBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, BernZuständigkeit: SchweizWilladingweg 83

Konsularabteilung:

Willadingweg 783006 Bern Sprechzeit: Visastelle Mo bis Do 9-11.30 UhrBotschaft der Bundesrepublik DeutschlandPostfach 2503000Bern

15/Schweiz(031) 359 41 11(031) 359 44 [email protected] der Bundesrepublik Deutschland,

BaselZuständigkeit: SchweizBadischer Bahnhof/Schwarzwaldallee 2204058 Basel ( keine Visumerteilung)(061) 693 33 05(061) 693 33

[email protected] Kantone Basel-Stadt und Basel-LandHonorarkonsulat der Bundesrepublik

Deutschland, Genf13 rue Céard1204 Genf Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland49, rue de Moillebeau1209Genf /Schweiz(022)

734 66 06(022) 734 66 [email protected]: Kantone Genf, Waadt und Wallis

Übergeordnete Auslandsvertretung:

Botschaft BernHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, LuganoZuständigkeit: SchweizVia Soave 96900 Lugano Sprechzeit: Mo bis

Fr 9-11.30 Uhr, Fr zusätzlich 13.30-15.30 Uhr(keine Visumerteilung)(091) 922 78 82(091) 923 97 59nur Kanton TessinHonorarkonsulat der

Bundesrepublik Deutschland, ZürichZuständigkeit: SchweizWitikonerstrasse 158032 Zürich ( keine Visumerteilung)(044) 201 72 22(044) 201 72

[email protected] Kantone Schwyz und Zürich

HinweiseDie Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,

Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik

und Ungarn wenden das Schengen-Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen diesen Ländern

weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes Schengen-Land zeitweilig

wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den Schengen-Raum

bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder visumpflichtig ist. Das

Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also nur möglich, wenn der

Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.

Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der

jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen

von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.

Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum

besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die

nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.

Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses

Schengen-Land in ihrem mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen nationalen Reisepass haben , können

ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht

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Einreisebestimmungenüberschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine Möglichkeit,

ein Schengen-Visum zu erhalten.)

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert die Ein- und Durchreise:

- Inhabern von Reisepässen von Somalia.

- Inhabern von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "S" beginnt sowie von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "H" beginnt

und keinen "CPA/MOI" oder "CPA/MFA"-Stempel enthalten.

- Inhabern von "Temporary Passports" der Republik Südafrika.

- Inhabern von nicht-biometrischen Reisepässen der Demokratischen Republik Kongo

Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische

Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr

zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei

Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner

eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro

Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".

* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum

SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.

* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise

kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.

Minderjährige

* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das

Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.

Einreise ohne VisumVom Visumzwang befreit sind für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.) und sofern

im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreise-Tickets (nicht gefordert von Staatsangehörigen der EU oder Australien , Israel, Japan, Kanada,

Neuseeland, Schweiz, USA und nicht gefordert von Inhabern eines langfristigen Aufenthaltstitels für einen EU -Mitgliedstaat, Island, Norwegen

oder die Schweiz) und ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt :

Die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - unbegrenzt

mit nationalem Reisepass, vorläufigem Reisepass, maschinenlesbarem Kinderreisepass, Personalausweis, vorläufigem Personalausweis.

Staatsangehörige der Länder

Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:

ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is

valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).

Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose

Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.

MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische

Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den

Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.

Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird

nicht erhoben.

Mit mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem REISEPASS (für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsländer sowie Island,

Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genügt der mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von

Albanien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)

Andorra

Antigua + Barbuda

Argentinien

Australien

Bahamas

Barbados

Belgien

Bermuda

Bosnien-Herzegowina - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

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EinreisebestimmungenDänemark

Dominica

El Salvador

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien - nur mit biometrischem Reisepass!

Grenada

Griechenland

Guatemala

Honduras

Hongkong SAR

Irland, Rep.

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Kiribati

Kolumbien

Korea-Süd

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Macau SAR

Malaysia

Malta

Marshallinseln

Mauritius

Mazedonien - nur mit biometrischem Reisepass!

Mexiko

Mikronesien

Moldau - nur mit biometrischem Reisepass!

Monaco

Montenegro - nur mit biometrischem Reisepass!

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande

Norwegen

Österreich

Palau

Panama

Paraguay

Peru

Polen

Portugal

Rumänien

Salomonen

Samoa

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)

Seychellen

Singapur

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

St. Kitts + Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Taiwan - *(bitte Nachsatz beachten!)

Timor-Leste

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschechische Rep.

Tuvalu

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EinreisebestimmungenUkraine - nur mit biometrischem Reisepass

Ungarn

Uruguay

USA

Vanuatu

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Zypern

* Staatsangehörige von Albanien sowie Bosnien-Herzegowina müssen zusätzlich bei Einreise eine gültige Reisekrankenversicherung

(Mindestdeckung 30.000 Euro, gültig in allen Schengen-Staaten) und einen Nachweis zum Reisezweck (z.B. eine schriftliche Einladung und/oder

Kontaktadresse) vorweisen können.

* Die Visumbefreiung Staatsangehöriger von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung von der

Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt

wurden.

* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer

enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.

* Die gültige nationale Identitätskarte ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Andorra , Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland (in

lateinischer Schrift), Rep. Irland ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep.,

Slowenien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.

* Die gültige nationale Identitätskarte oder der maximal fünf Jahre abgelaufene Reisepass ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Belgien,

Frankreich, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz und Spanien.

* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien,

Tschechische Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt

"EU-Regelung".

British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem gültigen Reisepass; siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".

Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit dem Vermerk

- "British National (Overseas)"

- "British Overseas Territories citizen"

- "British Subject"

- "British Protected Person"

- "British Overseas Citizen"

sowie Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von den Behörden von Gibraltar, sind ebenfalls visumfrei für einen maximalen Aufenthalt

bis zu 90 Tagen (keine Arbeitsaufnahme).

Ebenfalls vom Visumzwang befreit sind:

- Ausländische Einwohner eines SCHENGEN -Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land in ihrem mindestens noch 3

Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen normalen nationalen Reisepass haben . Der Aufenthalt darf 90 Tage innerhalb eines

180-Tage-Zeitraums nicht überschreiten.

- Reisende mit einem Aufenthaltstitel für Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen (siehe Nachsatz*) oder Staatsangehörigen der

Schweiz, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber des Aufenthaltstitels reist

mit oder zu dem EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweiz.

* Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

- Inhaber eines gültigen nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt des Typs "D", ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat.

Reisende mit Laissez-passer ausgestellt von der Europäischen Union oder von den Vereinten Nationen auf Dienstreisen .

Kinder, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land oder in Liechtenstein leben, sofern sie zu einer Schulgruppe aus einem

EU-Land oder aus Liechtenstein gehören und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit

Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese " List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem

muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.

EU-RegelungZugehörigkeit

Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige

der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).

Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der

Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind

ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

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EinreisebestimmungenGriechenland

Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)

Irland, Rep.

Italien

Kroatien *

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

Tschechische Rep.

Ungarn

Zypern

* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen

EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem

Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.

Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische

Regelung" zu finden

** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .

Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über

einen längeren Zeitraum erstrecken werden.

Längere Aufenthaltsdauer

Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei

der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass

notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch

Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).

Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls

EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .

Die Staatsangehörigen von Kroatien benötigen eine Arbeitsgenehmigung für die Arbeitsaufnahme . Deutschland macht in diesen Fällen von der

Übergangsregelung zur Öffnung des Arbeitsmarktes Gebrauch (dies ist maximal bis 30. Juni 2020 möglich).

Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern

(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur

noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien

betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der

Schweiz.

Einreise mit VisumDie Visa sind bei den für den Wohnsitz zuständigen deutschen Konsulaten zu beantragen .

Da je nach Nationalität, Reisezweck und Aufenthaltsdauer unterschiedliche Antragsunterlagen erforderlich sind und teilweise auch persönliche

Vorsprache gewünscht wird, ist im Einzelfall telefonische Rücksprache beim zuständigen deutschen Konsulat notwendig.

Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für das Land ein Visum

benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine

beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen.

Anmerkung: Falls im Besitz eines Aufenthaltstitels für ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten im Reiseland die Erleichterungen der

Schengen-Vereinbarung, s. Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten".

Durchreise* Transit ohne Visum für Reisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, ist nicht möglich, wenn ein weiteres

Schengen-Land berührt werden soll. In diesem Fall ist ein vorab besorgtes Schengen- Visum notwendig. Dies gilt jedoch nicht für ausländische

Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land haben.

* Transit ohne Visum ist nur über Flughäfen mit internationalem Transitbereich möglich ; dies sind:

- Berlin Tegel (TXL, von 6 bis 23 Uhr)

- Düsseldorf (DUS, von 6.00 bis 21 Uhr)

- Frankfurt/Main (FRA, 24 Stunden geöffnet)

- Hamburg (HAM, von 4.30 bis 23.30 Uhr)

- München (MUC, 24 Stunden geöffnet).

Kein Transitvisum benötigen:

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Einreisebestimmungen> Reisende, die kein Visum für die Einreise benötigen (siehe Abschnitt "Einreise ohne Visum").

> Mit Ausnahme der unter der nachfolgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :

Reisende, die für die Einreise ein Visum benötigen, SOFERN sie

- aus einem Land, das nicht zum Schengen-Raum gehört, kommen

- über die Flughäfen Berlin Tegel, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Köln/Bonn oder München (ohne weiteren Zwischenstopp in Deutschland)

mit dem gleichen oder ersten Anschlussflugzeug innerhalb von 24 Stunden in ein Drittland (darf kein Schengenland sein) weiterreisen

- im Besitz der bestätigten Weiterreisetickets sowie der Einreisepapiere für ihr Zielland sind UND

- die Transitlounge des Flughafens nicht verlassen .

EINSCHRÄNKUNG:

* Vorstehende Transiterleichterung GILT NICHT für die folgenden Staatsangehörigen , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes

Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran,

Jordanien, Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien und Türkei.

Ausnahmen: Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie

- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien , Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern vorweisen

können ODER

- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis haben für Andorra , Japan, Kanada, San Marino oder für die USA und außerdem für das jeweilige Land

das uneingeschränkte Rückkehrrecht haben ODER

- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern

befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben ODER

- in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört, und ein gültiges Visum, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland,

Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern besitzen.

* Die Transiterleichterung gilt ebenfalls NICHT bei Transit über Berlin Tegel (TXL) mit United Airlines.

Für die Staatsangehörigen von Jordanien gilt die beschriebene Transiterleichterung auch dann , wenn sie im Besitz eines gültigen Visums für

Australien, Israel oder Neuseeland sind UND ein bestätigtes Weiterreiseticket (oder Bordkarte) für dieses Land haben - jedoch mit der

Einschränkung, dass die maximale Aufenthaltsdauer in der Transitlounge nur 12 Stunden beträgt. (Für die Rückreise nach Jordanien aus einem

dieser Länder benötigen sie dann ebenfalls kein Transitvisum , sofern sie im Besitz eines bestätigten Weiterflugtickets oder der Bordkarte sind und

das Visum noch nicht abgelaufen ist.)

In allen anderen Fällen ist rechtzeitig vorher ein Transitvisum zu besorgen . Im Transitvisum müssen alle im Reisepass vermerkten Personen

eingetragen sein.

HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des

Herkunftslandes zu beachten.

HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,

Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,

Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.

Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern

Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,

außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/ Formalitäten abgabenrechtlicher Art für

das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren . Ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw.

(Besonderheiten s.u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").

Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige

Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,

erworben wurden.

Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :

TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein

(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.

Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den

privaten Eigenbedarf bestimmt ist.

Bei anderen mitgeführten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,

Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.

KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,

können ggf. erneut besteuert werden.

REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .

Einreise aus Drittländern

Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländern) sind die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur

Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.

Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als

Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :

- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;

- 16 Liter Bier;

- 4 Liter nicht schäumende Weine;

- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia,

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Page 29: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenSake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger, oder Schaumwein oder Likörwein;

- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;

- andere Waren bei Einreise auf dem Luft- oder Seeweg bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro, bei Einreise auf anderen Verkehrswegen bis zu

einem Gesamtwert 300 Euro; für Reisende unter 15 Jahren gilt grundsätzlich die Freimenge von 175 Euro.

DIE ABGABENBEFREIUNG WIRD NICHT GEWÄHRT

- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.

Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3

Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher

Ermächtigung ausgestellt wird.

Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip

identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz

nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen

durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und

Schweden gelten schärfere Vorschriften.)

Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf

Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland

wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:

www.bmel.de) und die Tierärzte.

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterier sowie Kreuzungen dieser Rassen dürfen

nicht nach Deutschland eingeführt werden. Zudem sind noch bundeslandspezifische Vorschriften zu beachten .

Vögel

Im Reiseverkehr innerhalb der EU dürfen maximal drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel (z.B. Papageien und Sittiche) den Reisenden

begleiten. Für Papageien und Sittiche erforderlich ist eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in deutscher Sprache, nicht älter als 10

Tage, in der bescheinigt wird, dass die Tiere für gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine

auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten aufgetreten sind.

Brieftauben können in Spezialtransportmitteln eingeführt werden.

Die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern unterliegt wesentlich strengeren Einschränkungen. Eine spezielle Tiergesundheitsbescheinigung ist

mitzuführen. Des weiteren sind Quarantäne- bzw. Impfvorschriften zu beachten.

Im Reiseverkehr (also auch bei der Rückreise nach Deutschland!) muss für registrierte Pferde eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in

der Sprache des Reiselandes mitgeführt werden. Die Bescheinigung ist 10 Tage gültig. Für unregistrierte Pferde gelten andere Bestimmungen,

jedoch ist auch hier eine Zertifizierung erforderlich.

Unter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Hamster , Meerschweinchen

und Reptilien sowie bis zu drei Hasen oder Kaninchen im Reiseverkehr ohne Genehmigung eingeführt werden.

Zusätzliche Auskünfte

Spezielle Informationen über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berlin, Tel.: (0 30) 18 52 90.

Pflanzen und LebensmittelFür bestimmte Pflanzen (Näheres über die deutschen Konsulate) ist ein Gesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort sowie

ein Ursprungszeugnis erforderlich. Grundsätzlich verboten ist die Einfuhr bestimmter Pflanzenarten oder Pflanzenteile wie z.B. Kartoffeln,

Weinreben oder Weinblätter aus Drittstaaten.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Fleischprodukte, Milch, Milchprodukte, Eier) bestehen zum Teil erhebliche

Einfuhrbeschränkungen bzw. -verbote.

UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.

Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß "Reisegut".

Waffen und MunitionJäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben und Inhaber

eines europäischen Feuerwaffenpasses sind, sowie einen Nachweis über den Mitnahmegrund (z.B. Einladung) mitführen, können bestimmte

Waffen und die dazugehörige Munition in begrenzter Zahl ohne Erlaubnisschein einführen .

Einzelheiten über die Mitnahme von Sportwaffen und Jagdwaffen sowie der dazugehörigen Munition sind bei den deutschen Konsulaten oder

beim deutschen Zoll, Tel. 069 / 46 99 76 00, Fax 069 / 46 99 76 99, E-Mail [email protected], Homepage www.zoll.de zu erfragen.

Allgemeine VorsichtsmaßnahmenDie auf Reisen allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind ausreichend .

RAUCHVERBOT: In allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Straßenbahn, auch Taxi) besteht Rauchverbot. Auf Flughäfen und in

Bahnhöfen ist Rauchen auf ausgewiesenen Raucherbereiche beschränkt. Die einzelnen Bundesländer haben darüber hinaus unterschiedliche

Rauchverbote erlassen, unter anderem für Gastronomie, Schulen, Sporthallen, Veranstaltungen, öffentliche Behörden. Die Altersgrenze für den

Zigarettenerwerb ist auf 18 Jahre angehoben worden.

SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die

Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.

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Page 30: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenDer Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste

der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.

Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben

genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.

Reiseland: Niederlande

HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.

In DeutschlandBotschaft des Königreichs der Niederlande

(mit Konsularabteilung), BerlinZuständigkeit: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,

Schleswig-Holstein, ThüringenKlosterstraße 5010179 Berlin Sprechzeit: nur nach Terminvereinbarung:

Botschaft: Mo bis Fr 8.30-17.15 Uhr

Konsular-Abteilung: Mo bis Fr 9-12.30 Uhr(0 30) 20 95 60 (für konsularische Fragen)(0 30) 20 95 64

[email protected]://www.sieunddieniederlande.nl/Honorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, AachenZuständigkeit:

Nordrhein-Westfalenc/o Industrie- und Handelskammer

Theaterstraße 6-852062 Aachen Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(02 41) 332 53(02 41) 446 02

[email protected] nur die Stadt Aachen und die Kreise Aachen , Düren und HeinsbergHonorarkonsulat des Königreichs der

Niederlande, BremenZuständigkeit: Bremen, Niedersachsenc/o BFO - Bremer Family Office AG

Domshof28195 Bremen Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(04 21) 32 37 26(04 21) 691 68

[email protected] nur die Landkreise Cuxhaven, Oldenburg, Osterholz, Rotenburg, Wesermarsch und Verden und sowie

die kreisfreien Städte Delmenhorst und OldenburgGeneralkonsulat des Königreichs der Niederlande, DüsseldorfZuständigkeit: Bremen, Hessen,

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, SaarlandKennedydamm 24

Sky Office, 7. Etage40476 Düsseldorf Sprechzeit: Mo bis Fr 8-12 Uhr - nur nach Terminvereinbarung!

Generalkonsulat des Königreichs der NiederlandePostfach 10394340030Düsseldorf ( 02 11) 179 30 10(Mo, Di, Mi, Do 9.30-12, 13.30-16.30 Uhr,

Fr 9.30-12 Uhr)(02 11) 17 93 01 [email protected]://www.niederlandeweltweit.nl/laender/deutschlandHonorarkonsulat des Königreichs der

Niederlande, EmdenZuständigkeit: NiedersachsenNesserlander Straße 526721 Emden Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine

Visumerteilung)(0 49 21) 201 77(0 49 21) 331 07nld.honorarkonsul.emden@brons. dejedoch nur die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg,

Emsland, Friesland, Leer, Vechta, Wittmund und Bentheim sowie die Städte Emden und WilhelmshavenHonorarkonsulat des Königreichs der

Niederlande, Frankfurt/MainZuständigkeit: HessenFriedrich-Ebert-Anlage 360327 Frankfurt/Main Sprechzeit: nach telefonischer

Vereinbarung(keine Visumerteilung)(0 69) 24 00 08 [email protected] des Königreichs der

Niederlande, HamburgZuständigkeit: HamburgHanseatic Trade Center

Am Sandtorkai 4120457 Hamburg Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0 40) 36 80 32 00(0 40) 36 80 43 42

00nl.consulaat.hamburg@taylorwessing.comwww.niederlandeweb.deSchleswig-Holstein: jedoch nur die Kreise Lauenburg, Pinneberg, Stormann

Niedersachsen: jedoch nur die Kreise Harburg und StadeHonorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, HannoverZuständigkeit:

NiedersachsenSchiffgraben 3630175 Hannover Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(05 11) 850 53 80(05 11) 850 53

[email protected]ßer die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Emsland,

Friesland, Grafschaft Bentheim, Harburg, Leer, Oldenburg, Osterholz, Rotenburg, Stade, Vechta, Verden, Wesermarsch und Wittmund und die

Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und WilhelmshavenHonorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, HersbruckZuständigkeit:

BayernOstbahnstraße 11891217 Hersbruck Sprechzeit: Mo bis Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr(keine Visumerteilung)(0 91 51) 81 13 45(0 91 51) 811

43 [email protected] nur Regierungsbezirke Mittel-, Ober-, Unterfranken und OberpfalzHonorarkonsulat des

Königreichs der Niederlande, KielZuständigkeit: Schleswig-Holsteinc/ o Kieler Volksbank eG

Europaplatz 524103 Kiel Sprechzeit: nach vorheriger Vereinbarung(keine Visumerteilung)(04 31) 980 21

[email protected] die Kreise Pinneberg, Stormann und LauenburgHonorarkonsulat des Königreichs der

Niederlande, KleveZuständigkeit: Nordrhein-WestfalenSiemensstraße 3147533 Kleve Sprechzeit: nach vorheriger Vereinbarung(keine

Visumerteilung)(0 28 21) 240 [email protected] nur der Regierungsbezirk Düsseldorf, der Kreis Kleve sowie aus dem Kreis Wesel

die Städte Hamminkeln, Wesel, Xanten und die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und SonsbeckHonorarkonsulat des Königreichs der

Niederlande, KölnZuständigkeit: Nordrhein-WestfalenKaiser-Wilhelm-Ring 27-2950672 Köln Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine

Visumerteilung)(02 21) 40 06 75 52 22wilde@nl-honorarkonsulin-koeln. dejedoch nur der Regierungsbezirk Köln mit Ausnahme der kreisfreien

Stadt Aachen sowie der Kreise Aachen, Düren und HeinsbergGeneralkonsulat des Königreichs der Niederlande, MünchenZuständigkeit:

Baden-Württemberg, BayernNymphenburger Straße 2080335 München Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12, 14-16 Uhr(0 89) 206 02 67 10Mo bis Fr

9-12.30, 13.30-17, Fr 9-12.30 Uhr(0 89) 206 02 67 [email protected]://www.niederlandeweltweit.nl/laender/deutschlandHonorarkonsulat

des Königreichs der Niederlande, MünsterZuständigkeit: Nordrhein- WestfalenPrinzipalmarkt 13-1448143 Münster /WestfalenSprechzeit: nach

telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(02 51) 69 01 [email protected] nur der Regierungsbezirk

MünsterHonorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, StuttgartZuständigkeit: Baden-WürttembergCharlottenplatz 670173 Stuttgart

Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 sowie 13-17 Uhr

(nach telefonischer Vereinbarung)(keine Visumerteilung)(07 11) 54 09 65 02(07 11) 22 93 16 [email protected]

In ÖsterreichBotschaft des Königreichs der Niederlande, WienZuständigkeit: ÖsterreichOpernring 5/7. Stock1010 Wien Sprechzeit: Botschaft Mo bis Fr

8.30-12.30 und 13.30-17 Uhr, Konsularabt. Mo bis Fr 9-12 UhrNiederländische BotschaftPostfach 1901015Wien (01) 58 93 90(01) 58 93 92

[email protected]://oostenrijk.nlambassade.orgAußerdem gibt es Honorarkonsulate ohne Pass- und Visumbefugnis in Bludenz, Graz,

Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

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Page 31: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenIn der SchweizBotschaft des Königreichs der Niederlande, BernZuständigkeit: SchweizSeftigenstrasse 73007 Bern Sprechzeit: Mo bis Fr 8.30-12.30,

13.30-17 Uhr;

Konsularabteilung: Mo-Fr 15-16 Uhr (telefonisch)(031) 350 87 00(031) 350 87 [email protected]ßerdem gibt es Konsulate

ohne Pass- und Visumbefugnis in Basel, Genf, Porza/Lugano und Zürich.

HinweiseAusweispflicht: In den Niederlanden ist jeder ab dem 14. Lebensjahr verpflichtet, einen gültigen Ausweis im Original mit sich zu führen (für

Staatsangehörige eines EU-Lands: Reisepass oder Personalausweis).

Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,

Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,

Tschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen -Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen

diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes

Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den

Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also

nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.

Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der

jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen

von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.

Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum

besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die

nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.

Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses

Schengen-Land in ihrem mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt im Reiseland hinaus gültigen nationalen Reisepass haben ,

können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum

nicht überschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine

Möglichkeit, ein Schengen-Visum zu erhalten.)

Die niederländische Regierung erkennt für die Ein- und Durchreise in die Niederlande nicht an:

- Reisedokumente, ausgestellt von Somalia

- vorläufige Pässe, ausgestellt von Südafrika

Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische

Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr

zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei

Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder

visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner

eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro

Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".

* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum

SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.

* Die Reisepässe der "S"-Serie der Staatsangehörigen von Irak werden nur in Kombination mit einem BNL-

(Belgien/Niederlande/Luxemburg-)Formular und dem Visum akzeptiert.

* Italienische Staatsangehörige benötigen für Reisen in Länder außerhalb der EU einen italienischen Reisepass, der für Reisen in alle Staaten

weltweit gültig ist. Im Umlauf sind neben den biometrischen Reisepässen (seit dem 1. Januar 2012 werden nur noch diese Reisepässe

ausgestellt) noch italienische Reisepässe, die nur für Reisen in die EU-Länder gültig sind.

Ist jedoch darin der Zusatz "This passport is valid for all Countries whose Governments are recognized by the Italian Government" von einer

italienischen Polizeibehörde hinzugefügt, sind sie auch für Reisen außerhalb der EU gültig.

* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise

kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.

Krankenversicherung: Staatsangehörige der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sollten bei Reisen in diese

europäischen Länder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mitnehmen, die als Anspruchsnachweis für eine medizinische

Versorgung nach den Regelungen des jeweiligen Landes gilt .

Zusätzlich ist es empfehlenswert, vor Reiseantritt eine private Auslandsreisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts abzuschließen ,

die weitere Leistungen, wie zum Beispiel einen Ambulanz-Rettungsflug, abdeckt.

Den Staatsangehörigen anderer Länder wird in jedem Fall der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung dringend empfohlen .

Minderjährige

* Jugendlichen unter 17 Jahren, die nicht mit ihren Eltern/Erziehungsberechtigten reisen, wird zusätzlich zu den erforderlichen

Einreisedokumenten die Mitnahme einer Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten empfohlen.

* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das

Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.

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Einreisebestimmungen* Bei Minderjährigen handelt es sich in der Regel um Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem

Zeitpunkt beginnt in den meisten Ländern die gesetzliche Volljährigkeit . Es gibt jedoch auch zahlreiche Länder, in denen die Volljährigkeit später

oder auch früher beginnt.

Einreise ohne VisumFür einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.) und sofern im Besitz der

erforderlichen Rück- oder Weiterreisetickets (außer bei Anreise mit Kfz) und -papiere sowie ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt (dies alles

nicht gefordert von Staatsangehörigen eines EU-Landes, von Island, Liechtenstein und der Schweiz; nur über ausreichende Geldmittel müssen

die Staatsangehörigen von Australien, Kanada, Japan, Korea-Süd, Neuseeland und den USA verfügen) sind von der Visumpflicht befreit:

DEUTSCHE mit jeweils für den Aufenthalt gültigem Reisepass oder Personalausweis .

Für Kinder wird als Reisedokument auch der maschinenlesbare Kinderreisepass mit Foto akzeptiert.

Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".

Staatsangehörige der Länder

Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:

ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is

valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).

Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose

Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.

MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische

Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den

Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.

Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird

nicht erhoben.

Mit mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem nationalem REISEPASS (für Staatsangehörige der zum SCHENGEN-Raum

gehörenden Länder sowie von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Kroatien, Rumänien, Schweiz und Zypern genügt der

mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von

Albanien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Andorra

Antigua & Barbuda

Argentinien

Australien

Bahamas

Barbados

Belgien

Bosnien-Herzegowina - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

Dänemark

Dominica

El Salvador

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich

Grenada

Griechenland

Guatemala

Honduras

Hongkong (SAR)

Irland, Rep.

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Kiribati

Kolumbien

Korea-Süd

Kroatien

Lettland

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EinreisebestimmungenLiechtenstein

Litauen

Luxemburg

Macau SAR

Malaysia

Malta

Marshallinseln

Mauritius

Mazedonien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Mexiko

Mikronesien

Moldau - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Monaco

Montenegro - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!

Neuseeland

Nicaragua

Norwegen

Österreich

Palau

Panama

Paraguay

Peru

Polen

Portugal

Rumänien

Salomonen

Samoa

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich! Bitte Nachsatz beachten!

Seychellen

Singapur

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

St. Lucia

St. Kitts & Nevis

St. Vincent + die Grenadinen

Taiwan - bitte Nachsatz beachten!

Timor-Leste

Tonga

Trinidad + Tobago

Tschechische Rep.

Tuvalu

Ukraine - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich

Ungarn

Uruguay

USA

Vanuatu

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Zypern

* Die Visumbefreiung der Staatsangehörigen von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung der

Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt

wurden.

* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer

enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.

* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen von Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Irland, Rep. ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,

Schweden, Schweiz, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.

* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische

Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz siehe auch Abschnitt

"EU-Regelung".

Inhaber eines gültigen britischen Reisepasses mit dem Vermerk "British citizen". Siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".

Ebenfalls sind visumfrei:

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Einreisebestimmungen> Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit einem der folgenden Vermerke :

- "British national (overseas)"

- "British protected person"

- "British overseas citizen"

- "British overseas territories citizen", ausgestellt von Anguilla, Bermuda, Brit. Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar,

Montserrat, St. Helena oder Turks- und Caicosinseln

- "British subject"

> Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von Gibraltar

Ebenfalls für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind -

Mit einem mindestens noch 3 Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepass :

- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines SCHENGEN-Landes oder von Monaco

- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder eines Staatsangehörigen eines EWR -Mitgliedslandes* oder der Schweiz,

ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber des Aufenthaltstitels , das

Familienmitglied, reist mit oder zu dem Staatsangehörigen

* Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen die Länder:

Belgien - Bulgarien - Dänemark - Deutschland - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien und Nordirland - Irland - Island -

Italien - Kroatien - Lettland - Liechtenstein - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande - Norwegen - Österreich - Polen - Portugal - Rumänien -

Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Zypern

- Inhaber eines gültigen Visums des Typs D, ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat als den Niederlanden

Inhaber eines Laissez-Passer der Vereinten Nationen auf Dienstreisen.

Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land, in Liechtenstein oder Schweiz leben, sofern sie zu einer

Schülergruppe aus einem EU-Land, Liechtenstein oder der Schweiz gehören, sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im

Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres EU-Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der

Kinder) sind. Diese "List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer

begleitet sein.

EU-RegelungZugehörigkeit

Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige

der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).

Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der

Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind

ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)

Irland, Rep.

Italien

Kroatien *

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

Tschechische Rep.

Ungarn

Zypern

* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen

EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem

Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.

Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische

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EinreisebestimmungenRegelung" zu finden

** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .

Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über

einen längeren Zeitraum erstrecken werden.

Längere Aufenthaltsdauer

Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei

der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass

notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch

Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).

Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls

EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .

Für die Niederlande gibt es keinerlei Beschränkungen beinahe aller EU-/ EFTA-Länder bezüglich der Arbeitnehmer-Freizügigkeit.

Ausnahme: Für Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 zur EU gehört, wenden die Niederlande Übergangsregelungen zur Öffnung des Arbeitsmarktes

an, d.h. die Staatsangehörigen dieses Landes benötigen vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis . Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt

sind bis längstens 30. Juni 2020 möglich.

Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern

(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur

noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien

betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der

Schweiz.

Einreise mit VisumVon den Ausnahmen in den Abschnitten "Einreise ohne Visum", "EU-Regelung" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle

Reisenden Visumpflicht.

Da ein persönliches Gespräch gewünscht wird, sollten sich Reisende telefonisch mit der visaberechtigten niederländischen Vertretung in

Verbindung setzen (die je nach Reisegrund geforderten Unterlagen sind dann beim Konsulat einzureichen oder zu dem persönlichen Gespräch

mitzubringen).

Nicht EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Landes verheiratet sind und normalerweise für das Einreiseland ein

Visum benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine

beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen.

Anmerkung: Falls im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für ein Schengen -Land, gelten bei Kurzaufenthalten in den Niederlanden die

Erleichterungen der Schengen-Vereinbarung, siehe Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten" unter "Einreise ohne Visum".

DurchreiseReisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, können Slowenien nur dann ohne Visum transitieren , wenn sie in

kein anderes Schengen-Land weiterreisen. Falls ein weiteres Schengen-Land transitiert oder besucht wird, muss vorab ein

Schengen-Transitvisum besorgt werden. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder

unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land haben.

Kein Transitvisum benötigen:

> Reisende, die von der Visumpflicht befreit sind

Mit Ausnahme der unter den nachfolgenden EINSCHRÄNKUNGEN aufgeführten Staatsangehörigen :

> Visumpflichtige Reisende, die

- aus einem Nicht-Schengen-Land einreisen und ihre Reise in ein Drittland (darf kein Schengen-Land sein) mit dem gleichen oder

Anschlussflugzeug fortsetzen und

- die Flughafen-Transitzone nicht verlassen und

- im Besitz des Flugtickets mit bestätigter Weiterreisebuchung sowie der erforderlichen Einreisepapiere für ihr Zielland sind

EINSCHRÄNKUNGEN:

* Die Transiterleichterung gilt nicht für die Staatsangehörigen der folgenden Länder , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes

Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Guinea Rep., Guinea-Bissau, Iran, Irak, Demokr. Rep. Kongo

(Kinshasa), Kuba, Nepal, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Südsudan, Sudan und Syrien.

Ausnahmen: Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie:

- ein gültiges Visum für Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, Zypern oder USA vorweisen

können und in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört

- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern

befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben

- eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Andorra , Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien,

San Marino, für die USA oder Zypern und außerdem für das jeweilige Land das uneingeschränkte Rückkehrrecht haben

In allen anderen Fällen ist vor Antritt der Reise ein Transitvisum zu besorgen .

HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des

Herkunftslandes zu beachten.

HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,

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EinreisebestimmungenGeflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,

Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.

Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern

Bei unmittelbarer Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland und den anderen EU-Ländern in die Niederlanden (innergemeinschaftlicher

Reiseverkehr - trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln, außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland - bestehen keine

Beschränkungen/Formalitäten abgabenrechtlicher Art für das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren ,

ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw. (Besonderheiten siehe nachstehende Aufzählung ; für Waren zu gewerblichen

Zwecken siehe "Geschäftsreisende").

Im EU-Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuerte (sogenannte verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne

nochmalige Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, also nicht zu gewerblichen/

kommerziellen Zwecken, erworben wurden.

FÜR FOLGENDE WAREN GILT ALS RICHTMENGE FÜR DEN EIGENBEDARF:

TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein

(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.

Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den

privaten Eigenbedarf bestimmt ist.

Bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,

Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie gegebenenfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.

KRAFTSTOFFE FÜR Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,

können gegebenenfalls erneut besteuert werden.

REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .

Einreise aus Drittländern

Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländer) ist die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur

Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.

Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als

Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :

- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;

- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent ODER 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia,

Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger;

- 4 Liter nicht schäumende Weine;

- 16 Liter Bier;

- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;

- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro bei Einreise auf dem Landweg und Flüssen oder 430 Euro für Flug- und Seereisende;

jeweils 150 Euro für Reisende unter 15 Jahren.

Die Abgabenbefreiung wird nicht gewährt:

- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.

Außerdem dürfen bis zu 10 l Treibstoff in Reservekanistern eingeführt werden .

Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3

Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher

Ermächtigung ausgestellt wird.

Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip

identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz

nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen

durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und

Schweden gelten schärfere Vorschriften.)

Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf

Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland

wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:

www.bmel.de) und die Tierärzte.

Auch Hunde der Rasse Pitbull-Terrier sowie Hunde mit pitbullartigem Äußeren dürfen eingeführt werden . Auffällig werdende Hunde (gleich welche

Hunderasse) können jedoch jederzeit einem Verhaltenstest unterzogen werden .

Vögel

Wellensittiche und Papageien dürfen eingeführt werden , wenn eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere gesund

und frei von Pseudo-Vogelpest, Vogelcholera, Psittacose und Pullorum sind.

Es dürfen nicht mehr als 2 Vögel mitgenommen werden, diese dürfen jedoch nicht auf der Washingtoner Artenschutzliste stehen .

Für die Einfuhr von Pferden wird ein EU-Zertifikat benötigt, das beim zuständigen Kreisveterinäramt erhältlich ist.

Unter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Kaninchen , Mäuse, Hamster,

Meerschweinchen, Schildkröten und Terrarientiere mit einem vom Tierarzt ausgestellten Ursprungs - und Gesundheitszertifikat eingeführt werden.

Zusätzliche Auskünfte

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Page 37: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenSpezielle Informationen über die niederländischen Konsulate sowie beim Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees , Burgmeester Feithplein 1,

2270 JA, Voorburg, Tel. (0031 70) 357 88 11, Fax (0031 70) 387 65 91

Pflanzen und LebensmittelGesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort erforderlich; es muss unter anderem darin bestätigt sein, dass das

Herkunftsland frei von der San-José-Schildlaus ist.

Für Schnittblumen und verschiedene Pflanzen aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein Gesundheitszeugnis erforderlich. Weitere

Informationen über die niederländischen Konsulate.

UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.

Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß Abschnitt "Reisegut".

Waffen und MunitionVERBOTEN ist die Einfuhr von Hand-, Schlag- und Stoßwaffen, von Feuerwaffen, Schreckschuss- und Gaspistolen sowie Peffersprays, das gilt

auch für Waffenimitationen aller Art.

Auskünfte über die Mitnahme von SPORTWAFFEN zu entsprechenden Veranstaltungen geben die niederländischen Konsulate .

Auskünfte über die Mitnahme von JAGDWAFFEN und dazugehöriger Munition erteilt die Koninklijke Nederlandse Jagersvereniging , Postbus

1165, Amersfoort, Tel. (0031 33) 461 98 41, Fax (0031 33) 465 13 55, www.knjv.nl.

Allgemeine VorsichtsmaßnahmenZu beachten ist in den Niederlanden, dass ebenso wie in vielen anderen Ländern der Import, Export, Besitz, Verkauf und die Herstellung aller

Sorten von Drogen verboten sind. Unter gewissen Voraussetzungen ist das Cannabis -Rauchen jedoch erlaubt. Weitere Infos gibt es im Internet

unter www.government.nl/issues/drugs.

Rauchverbot: Neben dem schon bestehenden Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln in den Niederlanden ist

auch das Rauchen von Tabak in allen Restaurants , Bars und Cafés untersagt. Ausgenommen davon sind speziell eingerichtete Raucherräume in

den gastronomischen Einrichtungen.

Ansonsten sind die auf Reisen allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind ausreichend .

SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die

Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.

Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste

der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.

Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben

genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.

Reiseland: Großbritannien und Nordirland,

HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.

In DeutschlandVisa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in Deutschland in einer Partnerkooperation mit dem

Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet . Es betreibt Visa Application Center in Berlin, Düsseldorf und München.

UK Visa Application Centre

TLScontact, BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandChausseestrasse 18/18a 10115 Berlin Sprechzeit: Antragsabgabe mit via Website

vereinbartem Termin (Mo bis Fr 8.30-11.30 Uhr und 12.30-14.30 Uhr)https://uk.tlscontact.com/deUK Visa Application Centre

TLScontact, DüsseldorfZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandBismarckstraße 10140210 Düsseldorf Sprechzeit: Antragsabgabe mit via

Website vereinbartem Termin (Mo bis Fr 9-12 Uhr, 13.30-15 Uhr)

https://uk.tlscontact.com/deUK Visa Application Centre

TLScontact, MünchenZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandAltheimer Eck 1180331 München Sprechzeit: Antragsabgabe mit via Website

vereinbartem Termin (Mo bis Fri 9-14.30 Uhr)https://uk.tlscontact.com/deBotschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ,

BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandWilhelmstraße 70/ 7110117 Berlin (keine Visumerteilung)(0 30) 20 45

[email protected]/government/world/germanyGeschäftsbereich der Konsularabt.: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

(alle Pass-Anfragen sind an das Generalkonsulat Düsseldorf, Visa-Anfragen an den Dienstleister TLScontact zu richten)Britisches

Honorarkonsulat, BremenZuständigkeit: BremenHerrlichkeit 5-628199 Bremen Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr, Mo bis Do 14-16 Uhr(keine

konsularischen Angelegenheiten)(04 21) 59 07 08(04 21) 590 71 [email protected] Generalkonsulat,

DüsseldorfZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandOststraße 8640210 Düsseldorf ( keine Visumerteilung)(02 11) 944

[email protected]/government/world/germany(für Pass-Angelegenheiten)

in anderen konsularischen Angelegenheiten : Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, SaarlandBritisches Honorarkonsulat,

Frankfurt/M.Zuständigkeit: Hessenc/o Freshfields Bruckhaus Deringer

Bockenheimer Anlage 4460322 Frankfurt/M. Sprechzeit: Mo bis Fr 9-17 Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(0 69) 27 30 88 00(0 69) 27

30 88 [email protected] Honorarkonsulat, HamburgZuständigkeit: HamburgHohe Bleichen 1220354 Hamburg

Sprechzeit: Mo bis Fr 9.30-12.30, 14.30-16.30 Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(0 40) 30 08 26 90(0 40) 30 08 20

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Page 38: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

[email protected] Honorarkonsulat, HannoverZuständigkeit: NiedersachsenFriedrichswall 1030159 Hannover Sprechzeit: Mo

bis Fr 10-12 Uhr, Mo bis Do 13-15 Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(05 11) 361 22 01(05 11) 22 83 92

[email protected] Honorarkonsulat, KielZuständigkeit: Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-HolsteinMaklerstraße 11-1424159

Kiel Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12, 14-16 Uhr(keine konsularische Angelegenheiten)(04 31) 33 19 71(04 31) 305 37 46Britisches Generalkonsulat,

MünchenZuständigkeit: Baden-Württemberg, BayernMöhlstraße 581675 München ( keine Visumerteilung)(0 89) 21 10

[email protected]/government/world/germanyBritisches Honorarkonsulat, NürnbergZuständigkeit: BayernHadermühle

9-1590402 Nürnberg Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr, Mo bis Do 13-15 Uhr( keine konsularischen Angelegenheiten)(09 11) 240 43 03(09 11) 240

41 11Britisches Honorarkonsulat, StuttgartZuständigkeit: Baden-WürttembergPanoramastraße 2970174 Stuttgart Sprechzeit: Mo bis Fr 9-13

Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(07 11) 518 923 41(07 11) 518 923 [email protected]

In ÖsterreichVisa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in Österreich in einer Partnerkooperation mit dem

Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet .

UK Visa Application Centre

TLScontact, WienYourOffice

Landstraßer Hauptstraße 71/21030 Wien Sprechzeit: Antragsabgabe mit via Website vereinbartem Termin (Mi und Do 9-13

Uhr)https://uk.tlscontact.com/atBritische Botschaft, WienZuständigkeit: ÖsterreichJauresgasse 121030 Wien (01) 71 61 30(01) 716 13 29

[email protected]/government/world/austriaAußerdem gibt es Honorarkonsulate ohne Pass- und Sichtvermerkbefugnis in

Graz, Innsbruck, Lauterach/Bregenz und Salzburg.

In der SchweizVisa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in der Schweiz in einer Partnerkooperation mit dem

Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet . Es betreibt "Visa Application Centres" in Genf und Zürich.

UK Visa Application Centre

TLScontact, GenèveZuständigkeit: SchweizRue Sigismond-Thalberg 21201 Genève /SchweizSprechzeit: Antragsabgabe mit via Website

vereinbartem Termin (Mo bis Fr 8.40-11.40 Uhr, 13.10-14.50 Uhr)https://uk.tlscontact.com/chUK Visa Application Centre

TLScontact, ZürichZuständigkeit: SchweizLöwenstrasse 2, 5. Stock8001 Zürich /SchweizSprechzeit: Antragsabgabe mit via Website

vereinbartem Termin (Di bis Do 8.30-12 Uhr, 13-16 Uhr)https://uk.tlscontact.com/chBritische Botschaft, BernZuständigkeit: SchweizThunstrasse

503005 Bern Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12.30, 13.30-16.30 Uhr; Konsularabt. 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0 31) 359 77 00(0 31) 359 77

[email protected]/world/switzerland

Hinweise* Es wird davon abgeraten, mit Reiseausweisen ein- oder auszureisen, die mal als verloren oder gestohlen gemeldet wurden. Denn auch nach

dem Wiederauffinden bleibt gelegentlich der Eintrag in der Datenbank von Interpol erhalten , und die Ausweisdokumente werden an der Grenze

einbehalten.

* Da bei Reisen zwischen Großbritannien/Nordirland und der Republik Irland keine Passkontrolle durchgeführt wird, werden alle Transitreisenden

nach Irland bei Ankunft in Großbritannien genau kontrolliert .

Um Verzögerungen zu vermeiden, wird allen Reisenden empfohlen, darauf zu achten, dass sie die erforderlichen Flugscheine für die Rückreise

oder die Weiterreise in ein Drittland vorweisen können und ihre Reise über Großbritannien aus Transitgründen erfolgt (je nach Nationalität ist auch

ein Transitvisum für Großbritannien nötig).

GROSSBRITANNIEN VERWEIGERT DIE EINREISE UND DEN TRANSIT:

- Inhabern von Reisepässen von Somalia. Ihnen kann ein "Uniform Format Form" mit einem Ein- oder Durchreisevisum für Großbritannien

ausgestellt werden, die ihnen die Einreise bzw. den Transit ohne Reisepass ermöglicht. Nähere Informationen erteilen die visaberechtigten

britischen Vertretungen.

Reisedokumente von "Somaliland" oder vom "Transitional National Government" werden ebenfalls nicht anerkannt.

- Inhabern von Reisepässen von Uruguay mit dem Zusatz (in Spanisch auf S. 12/13) "this passport is issued by virtue of decree 289/90 the bearer

being a legal resident. The issue of this passport does not imply recognition of Uruguayan nationality or citizenship."

- Inhabern von Reisepässen des Irak, deren Seriennummern mit "N" oder "S" beginnen.

* Alle Reisenden, gleichgültig ob normalerweise vom Visumzwang befreit oder nicht , benötigen ein vorab zu besorgendes Visum, wenn sie nach

Großbritannien einreisen, um dort zu heiraten. Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen von EU-Ländern, von Island, Liechtenstein,

Norwegen und der Schweiz sowie ausländische Einwohner von Großbritannien (mit Nachweis).

* Die Regierung des Vereinigten Königreichs erkennt Diplomatenpässe oder den sog . "Official Passport" ausgestellt von Taiwan nicht an.

Personen mit solchen Pässen dürfen nur einreisen, wenn sie im Besitz einer " Declaration of Identity for Visa Purposes" (mit eingetragenem

gültigen Einreisevisum) ausgestellt von einem britischen Konsulat oder einer britischen High Commission sind.

* Von allen Reisenden kann bei Ankunft der Nachweis gefordert werden , dass sie im Besitz ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt sowie der

erforderlichen Weiter- oder Rückreise-Tickets o.Ä. sowie der notwendigen Einreisepapiere für ihr nächstes Zielland sind.

Minderjährige

* Jugendlichen unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten reisen, wird zusätzlich zu den erforderlichen

Einreisedokumenten die Mitnahme einer von beiden Eltern/Erziehungsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung empfohlen.

* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das

Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.

Einreise ohne Visum

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Page 39: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenAls Besucher, Touristen oder Geschäftsreisende können die nachfolgend aufgeführten Staatsangehörigen für einen Aufenthalt bis zu 6 Monaten

ohne Einreiseerlaubnis (Visum) einreisen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Immigration Authorities in den englischen Seehäfen und auf den Flughäfen über die maximale Dauer des

visumfreien Aufenthalts entscheiden bzw. in Einzelfällen auch die Einreise verweigern können, z.B. wenn der Reisende ohne gültige Rück- oder

Weiterreisetickets einreist (Einschränkung gilt nicht für EU-Staatsangehörige).

DEUTSCHE mit mindestens noch für die Dauer des Aufenthalts gültigem Reisepass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland .

Auch der deutsche "Vorläufige Personalausweis" ist während seiner Geltungsdauer von 3 Monaten ausreichend.

KINDER unter 12 Jahren: auch mit mindestens für die Aufenthaltsdauer gültigem Kinderreisepass .

Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe Abschnitt "EU-Regelung".

Staatsangehörige der Länder

Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:

ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is

valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).

Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose

Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.

MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische

Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den

Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.

Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird

nicht erhoben.

Mit mindestens noch für die Dauer des Aufenthalts gültigem nationalem REISEPASS die Staatsangehörigen von

Andorra

Antigua + Barbuda

Argentinien

Australien

Bahamas

Barbados

Belgien

Belize

Botsuana

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

Dänemark

Dominica

El Salvador

Estland

Finnland

Frankreich

Grenada

Griechenland

Guatemala

Honduras

Hongkong SAR

Irland, Rep

Island

Israel

Italien

Japan

Kanada

Kiribati

Korea-Süd

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Macau SAR - gilt NICHT für Inhaber eines Macau SAR Travel Permit!

Malaysia

Malediven

Malta

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Page 40: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenMarshallinseln

Mauritius

Mexiko

Mikronesien

Monaco

Namibia

Nauru

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande

Norwegen

Österreich

Palau

Panama

Papua-Neuguinea

Paraguay

Polen

Portugal

Rumänien

Salomonen

Samoa

San Marino

Schweden

Schweiz

Seychellen

Singapur

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

St. Kitts + Nevis

St. Lucia

St. Vincent + die Grenadinen

Taiwan - *(Nachsatz beachten)

Timor-Leste

Tonga

Trinidad + Tobago

Tschechische Rep.

Tuvalu

Ungarn

Uruguay - (siehe auch "Einreiseverweigerung")

USA - gilt auch für Inhaber von "U.S. Trust Territory of the Pacific Islands"-Pässen

Vanuatu

Vatikanstadt

Zypern

* Der Reisepass von Reisenden aus Drittstaaten darf bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sein.

* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen von Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep.

Irland ("Passport Card"), Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,

Rumänien, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.

* Die in vorstehender Länderliste aufgeführten Staatsangehörigen aus Commonwealth-Ländern müssen Folgendes beachten: Ist Einreise zum

Daueraufenthalt (settlement) oder zu einem längeren Aufenthalt (temporary residence) beabsichtigt, müssen diese Reisenden vor Antritt der Reise

bei einem britischen Konsulat vorsprechen. In den meisten Fällen müssen entsprechende Eintragungen im Reisepass vorgenommen werden (vgl.

auch Abschnitt "Einreise mit Visum" und dort "Sonderbestimmungen"). Außerdem wird dringend angeraten, mit einem "return-ticket" zu reisen (bei

"oneway-tickets" gibt es bei der Kontrolle durch die britischen Immigration Authorities fast immer Schwierigkeiten ).

* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien,

Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt

"EU-Regelung".

*Inhaber von Reisedokumenten von Taiwan sind nur dann von Visumpflicht befreit , wenn das Reisedokument eine persönliche

Identifikationsnummer (Personal ID Number) enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu

finden ist.

British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem nationalen Reisepass oder ihrer "National Identity Card" für einen unbegrenzten

Aufenthalt.

Inhaber eines gültigen Reisepasses "British Overseas Territories Citizen" oder "British National (Overseas)" oder "British Overseas Citizen",

"Citizen of the United Kingdom and Colonies" oder "British Protected Person", JEWEILS MIT DEM ZUSÄTZLICHEN VERMERK "Holder is subject

to control under the immigration Act 1971" bzw. "Holder is entitled to re-admission to the United Kingdom" bzw. "Holder has the right of abode in

the United Kingdom" bzw. "In accordance with the United Kingdom immigration rules the holder of this passport does not require an entry

certificate or visa to visit the United Kingdom".

Inhaber einer von Behörden in Gibraltar ausgestellten "Identity Card".

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Page 41: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenEbenfalls vom Visumzwang befreit sind:

Reisende mit einem von Großbritannien und Nordirland ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für Familienmitglieder eines Staatsangehörigen

eines zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staates ( EEA Family Resident Permit) (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein,

Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,

Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern), vorausgesetzt sie reisen mit oder zu dem EWR-Staatsangehörigen.

Flüchtlinge/Staatenlose

Flüchtlinge und Staatenlose im Besitz von Ausweisen nach der UN-Konvention von 1946 oder von 1951, VORAUSGESETZT der Ausweis ist von

Großbritannien ausgestellt.

Inhaber von "Laissez-Passer" ausgestellt von den UN oder der Europäischen Union auf Dienstreisen.

Kinder, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land leben, sofern sie zu einer Schulgruppe aus einem EU-Land gehören

und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres EU-Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten

Lichtbildern der Kinder) sind. Diese "List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von

einem Lehrer begleitet sein.

Ausländische Einwohner

Ausländische ständige Einwohner von Großbritannien und Nordirland (Nachweis ist mitzuführen), wenn sie nach einer Abwesenheit von weniger

als zwei Jahren oder innerhalb des Zeitraums wie von britischen Behörden in ihrem Pass vermerkt, zurückkehren oder ihr Bleiberecht mit einer

"Certificate of Entitlement to the Right of Abode"-Vignette in ihrem Reisepass belegen können.

EU-RegelungZugehörigkeit

Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige

der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).

Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der

Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind

ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)

Irland, Rep.

Italien

Kroatien *

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakische Rep.

Slowenien

Spanien

Tschechische Rep.

Ungarn

Zypern

* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen

EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem

Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.

Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische

Regelung" zu finden

** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .

Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über

einen längeren Zeitraum erstrecken werden.

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Page 42: Einreisebestimmungen - UBB · 98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o Bankhaus Spängler

EinreisebestimmungenLängere Aufenthaltsdauer

Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei

der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass

notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch

Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).

Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls

EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .

Die Staatsangehörigen von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der

Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern benötigen zur Arbeitsaufnahme in Großbritannien keine Arbeitsgenehmigung .

Die Staatsangehörigen von Kroatien benötigen zur Arbeitsaufnahme eine Arbeitsgenehmigung (accession worker card). Diese werden vorerst nur

eingeschränkt verteilt (je nach Qualifizierung und Arbeitskräftebedarf ).

Weitere und aktuelle Informationen erteilen die britischen Vertretungen .

Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern

(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur

noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien

betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der

Schweiz.

Einreise mit VisumEVW

Die Staatsangehörigen von Katar, Kuwait, Oman und der Vereinigten Arabischen Emirate benötigen kein vorab zu besorgendes Visum mehr . Sie

haben die Möglichkeit, sich für Reisen eine elektronische Reisegenehmigung (electronic visa waiver - EVW)

www.electronic-visa-waiver.service.gov.uk zu lassen.

Die Reisegenehmigung muss mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn erstellt werden und berechtigt zu einem Aufenthalt bis zu 6 Monaten. Eine

Arbeit oder ein Studium aufzunehmen, ist nicht erlaubt. Weitere Infos unter: www.gov.uk/get-electronic-visa-waiver.

VISA

Visa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in Deutschland in einer Partnerkooperation mit dem

Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet . Visumanträge aus Deutschland sind in den Visa Application Centres in Düsseldorf , Berlin oder

München persönlich einzureichen. Die britischen Konsulate nehmen keine Visumanträge entgegen und beantworten auch keine Visa -Anfragen.

Auf der Website von TLScontact https://uk.tlscontact.com/de wird die Visumbesorgung schrittweise erklärt . Zunächst erfolgt online über UK

Immigration & Visa die Antragstellung, Bezahlung der Visumgebühr und Terminvergabe: www.visa4uk.fco.gov.uk. Zum Termin im Application

Centre müssen der Visumantrag und die Antragsunterlagen mitgebracht werden . Außerdem werden biometrischen Daten (Fingerabdrücke und

Digitalfotos) des Antragstellers erfasst.

SONDERBESTIMMUNGEN

Für Staatsangehörige aus Commonwealth-Ländern bestehen sehr detaillierte Regelungen bei Einreise zur Arbeitsaufnahme , zum Daueraufenthalt

(settlement) oder längeren Aufenthalt (temporary residence). Diese Vorschriften können hier nicht aufgeführt werden . Diese Reisenden müssen

sich im Einzelfall mit dem für sie zuständigen britischen Konsulat in Verbindung setzen . Wenn ein Großelternteil im Vereinigten Königreich, der

Isle of Man oder den Channel Islands geboren ist sowie andere Bedingungen erfüllt sind, können sie ein UK Ancestry Visa beantragen, das zu

einem Aufenthalt bis zu 4 Jahren berechtigt.

HINWEIS für Flüchtlinge und Staatenlose im Besitz von Ausweisen nach der UN -Konvention von 1951:

Das von den britischen Vertretungen ausgestellte Visum bietet keine Gewähr auf eine Einreiseerlaubnis . Bei Ankunft entscheidet die

Einwanderungsbehörde, ob eine Einreiseerlaubnis erteilt wird (für maximal 6 Monate). Außerdem werden bei der Einreise elektronische

Fingerabdrücke genommen und die Reisedokumente fotokopiert, bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung wird die Einreise verweigert.

Bei der Antragstellung über die Behörde UK Immigration & Visa sind Informationen zu den Antragsunterlagen zu finden . Die aufgeführten

Unterlagen sind als Anhaltspunkte zu verstehen . Dem Antragsteller bleibt es selbst überlassen, welche er als wichtig für seinen Antrag erachtet .

Von allen Antragsunterlagen muss eine Kopie angefertigt und mit eingereicht werden . Es werden nur englische Dokumente akzeptiert, es müssen

also gegebenenfalls Übersetzungen vorgenommen werden.

Gebühren

Visum mit 6-monatiger Gültigkeit, mehrfache Einreise 93 £ (ca. 110 Euro); Visum mit Gültigkeit für 2 Jahre, 350 £ (ca. 415 Euro); 5 Jahre, 636 £

(ca. 754 Euro); 10 Jahre, 798 £ (ca. 946 Euro).

Die Visumgebühr wird nach dem Ausfüllen des Online-Visumantrags auf der Website von UK Immigration & Visa mit Visa oder Mastercard

Kreditkarte in Euro bezahlt.

Hinzu kommen gegebenenfalls noch Gebühren für Zusatzleistungen der Visa Application Centres , siehe https://uk.tlscontact.com/de

Ein Flug oder Reise-Arrangement sollte nicht vor Erteilung des Visums gebucht werden , da keine verbindliche Aussage über die Dauer der

Antragsbearbeitung gemacht werden kann. Es sollte mit einer Dauer von 15 bis 30 Arbeitstagen gerechnet werden. In einigen wenigen Fällen

kann die Bearbeitung länger als 30 Arbeitstage dauern.

Auskünfte zu anderen Visumarten (z.B. zum Arbeits- oder Studienaufenthalt) sind auf der Internetseite www.gov.uk/visas-immigration zu finden.

MeldebestimmungenPersonen, die zu einem längeren Aufenthalt nach Großbritannien und Nordirland einreisen , müssen sich polizeilich anmelden. Auskünfte hierüber

möglich bei jeder britischen Polizei-Dienststelle. Zur Anmeldung sind in der Regel zwei Passbilder nötig .

Durchreise

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EinreisebestimmungenDie Transitvergünstigung gilt für einige Nationalitäten nicht ! Bitte sorgfältig die folgenden Abschnitte bis zum Ende durchlesen !

Kein Transitvisum benötigen:

> Reisende, die kein Visum zur Einreise benötigen (siehe "Einreise ohne Visum").

> die Staatsangehörigen von Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso,

Djibouti, Dominikanische Rep., Ecuador, Fidschi, Gabun, Georgien, Guyana, Haiti, Indonesien, Jordanien, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan,

Katar, Kirgisische Rep., Kolumbien, Komoren, Korea-Nord, Kuba, Kuwait, Laos, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Montenegro,

Mosambik, Niger, Oman, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Sambia, São Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Suriname, Tadschikistan,

Taiwan (sofern im Besitz eines Reisepasses mit der Aufschrift "Republic of China Taiwan" auf der vorderen Umschlagseite, der keine persönliche

Identifikationsnummer enthält), Thailand, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Venezuela (sofern im Besitz eines

biometrischen venezolanischen Reisepasses), Vereinigte Arabische Emirate und Zentralafrikanische Republik sowie Staatenlose im Besitz von

Ausweisen der UN-Konvention von 1954)

SOFERN sie

- über die Flughäfen London Gatwick (LGW), London Heathrow (LHR) oder Manchester (MAN) am selben Kalendertag in ein Drittland (Rep. Irland

ausgenommen) weiterreisen und

- im Besitz der für die Weiterreise erforderlichen Papiere und bestätigten Flugtickets sind und

- die Flughafen-Transitzone nicht verlassen.

* Diese Transiterleichterung können auch die Staatsangehörigen der folgenden Länder in Anspruch nehmen , SOFERN sie eine der UNTEN

GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN erfüllen. Ansonsten benötigen sie für jede Art von Transit (auch beim sog. Direct Airside Transit oder wenn

das Flugzeug nicht verlassen wird) ein vorher besorgtes Visum:

Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Bangladesch, Belarus, Burundi, Côte d´Ivoire, Demokr. Rep. Kongo (Kinshasa),

Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kosovo, Lesotho,

Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nigeria, Pakistan, Ruanda, Senegal, Serbien, Sierra Leone,

Simbabwe, Somalia (siehe auch "Einreiseverweigerung"), Sri Lanka, Sudan, Südafrika, Südsudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Türkei, Uganda,

Venezuela (mit einem nicht-biometrischen venezolanischen Reisepass, siehe auch obigen Abschnitt), Vietnam, VR China, sowie Inhaber von

Reisedokumenten der Turkish Republic of Northern Cyprus und Inhaber palästinensischer Reisedokumenten .

VORAUSSETZUNGEN für die TRANSITERLEICHTERUNG: Sie können die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , SOFERN

- sie ausländische Einwohner eines EU-Landes, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz mit einem gültigen einheitlichen

EU-Aufenthaltstitel sind oder wenn sie Inhaber eines gültigen einheitlichen EU- Visums der Kategorie D sind, erteilt von den EU-Staaten, von

Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ODER

- wenn sie im Besitz eines gültigen biometrischen Visums der Rep . Irland sind ODER

- wenn sie Inhaber einer gültigen Permanent Resident Card der USA sind (Green Card, Form I-551), ausgestellt am oder nach dem 21. April 1998

ODER

- wenn sie Inhaber einer gültigen kanadischen Permanent Resident Card sind, ausgestellt am oder nach dem 28. Juni 2002 ODER

- wenn sie Inhaber einer gültigen Permanent Resident Permit von Australien oder Neuseeland sind ODER

- wenn sie im Besitz eines gültigen Einreisevisums für Australien , Kanada, Neuseeland oder die USA sind (Ausnahme: gilt nicht für die

Staatsangehörigen von Syrien mit einem B1 oder B2 der USA).

ACHTUNG: Elektronische Visa und Aufenthaltstitel (e-visas, e-resident permits) werden nur dann akzeptiert, wenn die Fluggesellschaft sich diese

vom Ausstellungsland bestätigen lassen kann (bitte bei der Fluggesellschaft erkundigen).

Über eventuelle Transiterleichterungen für Seeleute auf Dienstreisen geben die Vertretungen des Transitlandes Auskunft .

allen anderen Fällen ist vor Antritt der Reise ein Visum bei den TLScontact Visa Application Centres zu beantragen (siehe "Einreise mit Visum").

Wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wird , ist ein Transitvisum für den Durchgangsluftverkehr ("Direct Airside Transit Visa")

erforderlich. Es kostet 35 £ (ca. 41 Euro). Außerdem sind Transitvisa erhältlich, mit denen eine Übernachtung oder ein Flughafenwechsel möglich

sind. Die Gebühr beträgt 64 £ (ca. 76 Euro).

HinweiseIn Großbritannien gibt es bei Banknoten regionale Unterschiede. Das von der englischen Zentralbank herausgegebene Pfund Sterling ist in ganz

Großbritannien gesetzliches Zahlungsmittel. Die nordirischen und schottischen Banknoten hingegen werden oft nur im jeweiligen Landesteil

akzeptiert.

Bei den unten aufgeführten Umrechnungskursen handelt es sich um Devisenkurse der Deutschen Bundesbank, die die Preisnotierung des Euro

und des US-Dollar in der Währung des Reiselandes angibt. Mit Devisenkursen werden z.B. Rechnungen unterschiedlicher Währungen

gegeneinander verrechnet. (Im Gegensatz zum Sortenkurs wird hier jedoch nicht der Wert angegeben , den man in Deutschland am Bankschalter

für einen Euro oder US-Dollar erhält.)

HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des

Herkunftslandes zu beachten.

HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,

Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,

Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.

MEHRWERTSTEUER-RÜCKERSTATTUNG

Reisende, deren Endreiseziel außerhalb der EU liegt, können eine Erstattung der in Großbritannien bezahlten Mehrwertsteuer ( VAT) beantragen,

sofern der Einkauf höchstens 3 Monate vor der Ausreise stattgefunden hat . Auskünfte zum Verfahren sowie zu den Waren, bei denen eine

Mehrwertsteuerrückerstattung möglich ist, erteilen die an dem Einzelhandelsexportprogramm (Retail Export Scheme) beteiligten

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EinreisebestimmungenEinzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser.

REISEGUT

Für die Channel Islands gelten die Regelungen für Drittländer (nicht EU).

Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern

Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,

außerdem nicht für die BRITISCHEN KANALINSELN und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/Formalitäten abgabenrechtlicher

Art für das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren , ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen

usw. (Besonderheiten s. u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").

Im EU-Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige

Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,

erworben wurden.

Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :

TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak;

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z. B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein

(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.

Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den

privaten Eigenbedarf bestimmt ist.

Bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u. a. die Gründe für den Besitz,

Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.

REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .

KRAFTSTOFFE in Reservebehältern können nicht eingeführt werden, da aus Sicherheitsgründen der Transport auf Fährschiffen und durch den

Eurotunnel verboten ist.

Einreise aus Drittländern

Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländer) ist die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur

Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.

Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als

Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :

- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;

- 16 Liter Bier;

- 4 Liter nicht schäumende Weine;

- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent ODER 2 Liter Schaumwein, Likörwein oder andere alkoholische

Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger;

- eine dem persönlichen Bedarf entsprechende Menge an Arzneimitteln (das Mitführen eines Begleitbriefs des verschreibenden Arztes wird

empfohlen.);

- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 390 £ (270 £ bei Einreise mit privatem Flugzeug/Boot).

REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird die Abgabenbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Getränke nicht gewährt .

Lebende TiereIm Rahmen des Pet Travel Scheme (PETS) können Hunde und Katzen, die älter als 3 Monate sind, aus EU-Ländern und u.a. aus den

sogenannten EFTA-Ländern nach Großbritannien eingeführt werden, ohne in Quarantäne gegeben werden zu müssen (die Mitnahme von

insgesamt höchstens fünf Hunden, Katzen oder Frettchen je Reisenden ist erlaubt). Seit dem 1. Januar 2012 wird für die Einreise aus diesen

Ländern kein Bluttest auf Tollwut mit der anschließenden 6-monatigen Wartezeit sowie keine Zeckenbehandlung mehr verlangt .

Es muss der EU-Heimtierausweis mitgeführt werden ( im Fall der EFTA-Länder muss ein entsprechendes vom Tierarzt ausgestelltes Dokument

vorhanden sein), in dem Angaben zum Tier und alle nachfolgend aufgeführten Impfungen /Bescheinigungen einzutragen sind.

Folgende Punkte müssen zur Einreise mit Hunden oder Katzen erfüllt sein:

* Die Identität des Tieres muss durch einen in der Haut eingepflanzten Mikrochip eindeutig bestimmbar sein .

* Nach der Einpflanzung des Mikrochips muss eine Tollwutimpfung stattfinden . Die Einreise darf frühestens 21 Tage nach dieser ersten Impfung

erfolgen. Auffrischungsimpfungen müssen regelmäßig vorgenommen und dokumentiert werden .

* 24-120 Stunden vor der Einreise muss das Tier (betrifft nur Hunde) gegen Bandwürmer (mit Praziquantel-haltigem Mittel) behandelt werden.

* Es darf nur auf bestimmten Flug- und Schiffs-Routen (und mit dem Autoreisezug Le Shuttle) sowie mit bestimmten Verkehrsunternehmen

eingereist werden.

Der aktuelle Stand der zugelassenen Einreiserouten und Transportunternehmen sowie weitere Informationen sind im Internet zu finden unter

www.gov.uk/take-pet-abroad

HUNDERASSEN BZW. -TYPEN: Die Einfuhr von Hunden der folgenden Rassen bzw. "Typen" (d.h. Hunde, die körperliche Eigenschaften oder

Verhaltensweisen dieser Rassen aufweisen) nach Großbritannien ist verboten: Pitbull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino und Fila Brasileiro.

Zusätzliche Auskünfte

Weitere Auskünfte zum Pet Travel Scheme sowie Informationen zur Einfuhr anderer Tierarten und den Quarantänevorschriften sind bei der

britischen Botschaft oder beim Department of Environment, Food and Rural Affairs (Homepage: www.gov.uk/bringing-food-animals-plants-into-uk)

erhältlich.

Pflanzen und LebensmittelReisende aus EU-Ländern können Pflanzen, Samen und pflanzliche Produkte zum privaten Gebrauch mitnehmen, sofern diese in einem EU-Land

produziert wurden und frei von Schädlingsbefall und Krankheitserregern sind. Weitere Informationen zum Beispiel über die Einfuhrbestimmungen

zu kommerziellen Zwecken oder aus anderen Ländern, Einfuhrbeschränkungen oder -verbote bestimmter Pflanzenarten erteilt die britische

Botschaft oder das Department for Environment, Food and Rural Affairs ( www.gov.uk/bringing-food-animals-plants-into-uk).

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EinreisebestimmungenUmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.

Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß Abschnitt "Reisegut".

Waffen und MunitionDie Einfuhr vieler Waffen ist verboten (zum Teil auch solcher, die in Deutschland legal sind, wie zum Beispiel CS-Gas-Spray,

Schreckschusspistolen, Messer mit feststehender Klinge und Schnappmesser, deren Klingen länger als 7 cm sind). Daher sind in jedem Fall

nähere Einzelheiten bei den britischen Konsulaten zu erfragen.

Allgemeine VorsichtsmaßnahmenIn den meisten öffentlichen Gebäuden ist das Rauchen verboten . Das gilt auch für Restaurants und Bars sowie Kinos und Theater , wobei

Gastbetriebe abgetrennte Raucherzonen einrichten dürfen.

SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die

Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.

Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste

der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.

Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben

genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.

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