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Einstufung der Deponien in Deponieklassen sowie Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit (Erläuterungen von Erhard Lidl, Bikeg) Die Einstufung der Deponien ist in der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung, DepV) geregelt. Die DepV kennt fünf Deponieklassen (DK) DK 0: Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der DK 0 nach Anhang 3 DepV (Inertabfälle = Abfall, der keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegt) einhalten. DK I: Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung AbfAblV). Die AbfAblV regelt die Ablagerung von Siedlungsabfällen. (=DK I und II) DK II: Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung DK III: Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Schadstoffanteil enthalten, als die, die auf einer Deponie der DK II abgelagert werden dürfen und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch größer ist, als bei der DK II und zum Ausgleich die Anforderung an Deponieeinrichtungen und Deponiebetriebe höher sind. DK IV: Untertagedeponie, in der die Abfälle a) in einem Bergwerk oder b) in einer Kaverne abgelagert werden. Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist in der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) geregelt. Nach dieser Verordnung ist jede Art von Abfall genau bezeichnet und mit einer Abfallschlüssel-Nr. versehen. Außerdem erfolgt nach dieser Verordnung die Einstufung der Abfälle nach ihrer Gefährlichkeit. Als gefährlich eingestuft werden danach Abfallarten, die einen gewissen Grad an Gift stoffen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden, krebserregenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen enthalten. Im Abfallverzeichnis sind die gefährlichen Abfallarten mit einem „*“ versehen. Diese Abfälle dürfen nur auf Deponien der DK III gelagert werden.

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Einstufung der Deponien in Deponieklassen sowie

Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit (Erläuterungen von Erhard Lidl, Bikeg)

Die Einstufung der Deponien ist in der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung, DepV) geregelt. Die DepV kennt fünf Deponieklassen (DK) DK 0: Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der DK 0 nach Anhang 3 DepV (Inertabfälle = Abfall, der keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegt) einhalten. DK I: Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung AbfAblV). Die AbfAblV regelt die Ablagerung von Siedlungsabfällen. (=DK I und II) DK II: Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung DK III: Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Schadstoffanteil enthalten, als die, die auf einer Deponie der DK II abgelagert werden dürfen und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch größer ist, als bei der DK II und zum Ausgleich die Anforderung an Deponieeinrichtungen und Deponiebetriebe höher sind. DK IV: Untertagedeponie, in der die Abfälle a) in einem Bergwerk oder b) in einer Kaverne abgelagert werden. Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. Nach dieser Verordnung ist jede Art von Abfall genau bezeichnet und mit einer Abfallschlüssel-Nr. versehen. Außerdem erfolgt nach dieser Verordnung die Einstufung der Abfälle nach ihrer Gefährlichkeit. Als gefährlich eingestuft werden danach Abfallarten, die einen gewissen Grad an Giftstoffen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden, krebserregenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen enthalten. Im Abfallverzeichnis sind die gefährlichen Abfallarten mit einem „*“ versehen. Diese Abfälle dürfen nur auf Deponien der DK III gelagert werden.

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Dem Antrag der BEG auf Änderung der Planfeststellung liegt als Anlage 4 der Abfallkatalog für die auf der Deponie zu lagernden Abfallarten mit Angabe der jeweiligen Abfallschlüssel-Nr. bei. Danach werden auf der GrauWall-Deponie 27 Abfallarten gelagert, die als gefährlich eingestuft sind. Dazu gehören: 061304 Abfälle aus Asbestverarbeitung 100104 Filterstäube und Kesselstäube aus Ölfeuerung 100114 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der

Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 100116 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe

enthalten 101309 asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 120116 Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 170301 kohlenteerhaltige Bitumengemische. Da die Filterstäube der Müllverbrennungsanlage unzweifelhaft das Gift Dioxin beinhalten ist es nach Ansicht der Bikeg gerechtfertigt, die GrauWall-Deponie als Giftmüll-Deponie zu bezeichnen!