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Elterngeld und Elternzeit (Stand Januar 2015)

Elterngeld und Elternzeit (Stand Januar 2015). Inhalt der Präsentation 1. Das Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz a.Elterngeld b.Elterngeld Plus

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Elterngeld und Elternzeit(Stand Januar 2015)

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Inhalt der Präsentation

1. Das Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz

a. Elterngeld

b. Elterngeld Plus

c. Partnerschaftsbonus

d. Flexible Elternzeit

2. Grundlagen

a. Anspruchsberechtigte

b. Berechnung

c. Geschwisterregelung

d. Mehrlingsgeburten

e. Elterngeld in Verbindung mit ALG I und ALG II

f. Antrag und zuständige Behörde

3. Beispiele

a. Mehrgewinn durch Elterngeld Plus

b. Kombination von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

c. Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Hinweise auf weitere Informationen und Quellen

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1. Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG)

Das Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt seit 2007

die Staatliche Unterstützung von jungen Eltern in Form des

Elterngeldes.

Neuer Gesetzesentwurf vom 01.01.2015: Neuerungen für Familien,

deren Kind nach dem 01.07.2015 geboren wurde

Wichtigste Änderungen: Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus und

flexiblere Elternzeit mit dem Ziel einer partnerschaftliche Aufteilung

von Beruf und Familie

Nach wie vor ist auch der Bezug des bisherigen Elterngeldes möglich.

Eltern können sich zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus entscheiden

oder beide Formen kombinieren.

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1.a Elterngeld

Das Elterngeld ersetzt in den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes

das wegfallende Erwerbseinkommen – abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis

100 Prozent.

Es beträgt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Elterngeld kann mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate von einem

Elternteil in Anspruch genommen werden.

2 zusätzliche Monate (Partnermonate) werden gezahlt, wenn beide Eltern

das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt.

Elterngeld erlaubt eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden. Das

Teilzeiteinkommen wird dabei berücksichtigt: Das Elterngeld ersetzt die

Differenz zum Einkommen vor der Geburt.

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1.b Elterngeld Plus (§4 BEEG)

Um Beruf und Erziehung leichter zu vereinbaren und um Elterngeldbezug und

Teil-zeitarbeit miteinander zu kombinieren, wurde das Elterngeld Plus eingeführt.

Aus einem Elterngeldmonat werden 2 Elterngeld Plus-Monate.

Elterngeld Plus ersetzt das wegfallende Einkommen abhängig vom

Voreinkommen zu 65 bis 100 Prozent – wie das bisherige Elterngeld auch.

Monatlich beträgt das Elterngeld Plus maximal die Hälfte des Elterngeldes,

das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.

Das Elterngeld Plus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Ein

Elterngeldmonat entspricht dann 2 Elterngeld Plus-Monaten.

Das Elterngeld Plus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes bezogen

werden.

1=2

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1.c Partnerschaftsbonus (§4 BEEG)

Um eine partnerschaftliche Kinderbetreuung zu fördern wurde ein

Partnerschaftsbonus in Form von Partnermonaten eingeführt.

+4 Monate Partnerschaftsbonus mit Elterngeld Plus

Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel

für 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie den

Partnerschaftsbonus in Form von jeweils 4 zusätzlichen Elterngeld Plus-

Monaten.

Der Bezugszeitraum von Elterngeld kann sich somit auf 32 Monate ausweiten

28 Elterngeld Plus-Monate + 4 Partnermonate = 32 Monate hälftiges Elterngeld

Auch Alleinerziehende können profitieren: Arbeiten sie für mindestens 4

Monate in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie ebenfalls

4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.

+4

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1.d Flexible Elternzeit

Mütter und Väter können ihre Elternzeit flexibler verteilen und ihr Kind auch nach

dem 3. Lebensjahr für eine Zeit lang intensiv begleiten (z.B. bei Eintritt in die

Schule)

24 statt 12 flexible Elternzeitmonate, einsetzbar zwischen dem 3. und 8.

Geburtstag des Kindes

Auch weiterhin sind pro Elternteil 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis

zum 3. Geburtstag des Kindes möglich (entspricht einem Kündigungsschutz).

24 Monate statt bisher 12 Monate können davon jetzt zwischen dem 3. und 8.

Geburtstag des Kindes eingesetzt werden.

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum 3. Geburtstag des Kindes 7

Wochen vor Antritt, danach 13 Wochen vorher angemeldet werden.

Die Elternzeit kann in 3 Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden.

24 statt 12

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2. Grundlagen

Folgende Folien geben einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen

zu Elterngeld und Elternzeit:

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Wie wird es berechnet?

Welche Änderungen ergeben sich durch Geschwister,

Mehrlingsgeburten und die Verbindung mit anderen Sozialleistungen?

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

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2.a Anspruchsberechtigte nach §1 BEEG

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

hat,

mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

dieses Kind selbst betreut und erzieht und

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (nicht mehr als 30

Stunden/Woche).

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2.a Anspruchsberechtigte nach §1 BEEG

Nicht leibliche Eltern müssen in einem Haushalt mit einem Kind leben,

das adoptiert werden soll.

das das leibliche Kind des Ehepartners oder Lebenspartners ist.

mit dem sie dritten Grades verwandt sind (gilt in Ausnahmefällen, §1

abs. 4 BEEG).

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2.a Anspruchsberechtigte nach §1 BEEG

Ausländern/-innen sind anspruchsberechtigt, wenn diese Person

eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Asylbewerber/innen (mit Aufenthaltsgestattung) und geduldete

Personen (sog. Aussetzung der Abschiebung) besitzen keinen

Aufenthaltstitel und erhalten somit kein Elterngeld.

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2.b Berechnung und Höhe des Elterngeldes nach §2 BEEG

Grundlage zur Berechnung: Durchschnittliches bereinigtes

Nettoeinkommen des antragstellenden Elternteils aus den letzten

12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes.

Steuerfreie Bezüge und einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgeld,

Urlaubs-geld) bleiben unberücksichtigt.

Maximaler Auszahlungsbetrag liegt bei 1.800€ pro Monat

Minimalbetrag liegt bei 300€ pro Monat

Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt

ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche

arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und

Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

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2.b Berechnung und Höhe des Elterngeldes nach §2 BEEG

Ansonsten richtet sich die Berechnung nach Gehaltsklassen:

Verdienst unter 1.000€/ Monat: 67% bis 100%

Verdienst zwischen 1.000€ und 1.200€/ Monat: 67%

Verdienst ab 1.200€/ Monat: 65% bis 67%

Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das

Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67

Prozent.

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2.b Berechnung und Höhe des Elterngeldes nach §2 BEEG

Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor

der Geburt des Kindes, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um

0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag

von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.

Beispiel: Durchschnittlicher Verdienst vor Geburt des Kindes: 500€

Prozentsatz erhöht sich um 25% ((500€/2€) x 0,1%) auf 92% (67% + 25%)

Das Elterngeld liegt bei 92% von 500€ = 460€

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2.b Berechnung und Höhe des Elterngeldes nach §2 BEEG

In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der

Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent

um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag

von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, deren gemeinsam zu

versteuerndes Einkommen mehr als 500.000 Euro beträgt (bei

Alleinerziehenden 250.000 Euro).

Beispiel: Durchschnittlicher Verdienst vor Geburt des Kindes: 1.400€

Prozentsatz würde sich um 10% ((200€/2) x 0,1%) vermindern Mindestprozentsatz von

65%

Das Elterngeld liegt bei 65% von 1400€ = 910€

Ab einem Verdienst von 2.769€ (1.800€ / 65%) wird der Höchstbetrag von 1.800€

ausgezahlt.

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2.c Geschwisterregelung §2a BEEG

Leben 2 Kinder unter 3 Jahren oder 3 und mehr Kinder unter 6 Jahren im

Haushalt des Berechtigten, hat dieser Anspruch auf Geschwisterbonus.

Das Elterngeld erhöht sich hierbei um 10 Prozent, mindestens jedoch

um 75 €.

Für Kinder mit Behinderungen erhöht sich die Altersgrenze auf 14 Jahre.

Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in

dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.

Beispiel: In einem Haushalt leben zwei Kinder unter drei Jahren. Der

durchschnittliche Verdienst eines Elternteils, der Elterngeld beantragt, liegt bei

1.400€.

(65% + 10%) x 1.400€ = 1.050€ (Geschwisterbonus von 140€)

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2.d Mehrlingsgeburten nach §2a BEEG

Eltern von Mehrlingen haben einen Elterngeldanspruch pro Geburt (nicht

pro geborenem Kind) und erhalten wie bisher den Mehrlingszuschlag in

Höhe von 300€ für das 2. und jedes weitere Mehrlingskind. Diese

Regelung gilt für Geburten ab 1. Januar 2015.

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2.e Elterngeld in Verbindung mit anderen Sozialleistungen §10 BEEG

Das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von 300€/ Monat als Einkommen

unberück-sichtigt.

Aber: Nach §10 Abs. 5 BEEG wird das Elterngeld bei Arbeitslosengeld II,

bei Sozial-hilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen

angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300€.

Ausnahme: Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe

oder Kinder-zuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes

erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser

entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens

300€. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten

Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

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2.e Elterngeld in Verbindung mit anderen Sozialleistungen §10 BEEG

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter verdient in den 12 Monaten vor der

Geburt ihres Kindes durchschnittlich 200€. Dieser Elterngeldfreibetrag wird

nicht angerechnet (d.h. wird nicht vom Bedarf abgezogen) und steht zusätzlich

zur Sozialleistung zur Verfügung

100€ (300€ Elterngeld – 200€ durchschnittlicher Verdienst) werden jedoch

als Einkommen gerechnet und vom Bedarf abgezogen.

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2.f Antrag und zuständige Behörde nach §7 BEEG

Elterngeld ist eine Leistung des Bundes, Anträge müssen schriftlich beim ZBFS

(Zentrum Bayern Familie und Soziales) gestellt werden.

Eine rückwirkende Zahlung des Elterngeldes ist höchstens für 3 Monate vor

dem Monat möglich, in dem der Antrag bei Ihrer Elterngeldstelle eingegangen

ist.

In dem Antrag auf Elterngeld ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld, für

welche Monate Elterngeld Plus beantragt wird.

Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der

jeweilige Antrag kann bis zum Ende des Elterngeldbezuges geändert werden,

jedoch nur für noch nicht ausgezahlte Monatsbeträge.

Monate, in denen bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, können nachträglich

in Elterngeldmonate umgewandelt werden.

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2.f Antrag und zuständige Behörde

Die folgenden Unterlagen sollten zur Antragstellung mitgebracht werden:

Geburtsbescheinigung des Kindes

Nachweise zum Einkommen vor der Geburt

Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld

Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des

Elterngeldbezugs

Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit

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2.f Elterngeldstellen in Bayern (Stand 5.12.2014)

Zentrum Bayern Familie und Soziales:

Adresse Telefonnummer E-Mail

Region Mittelfranken 90429 Nürnberg, Bärenschanzstraße 8 a

Tel.: 0911/9 28-0, Info: 0911/928-2444, -2489 [email protected]

Region Niederbayern 84028 Landshut, Friedhofstraße 7 Tel.: 0871/8 29-0, Info: 0871/829-537, -520 [email protected]

Region Oberbayern Die Anträge aus der Region Oberbayern werden je nach Geburtstag des Kindes in folgenden Dienststellen bearbeitet:

Geburtstag des Kindes: 1. bis 5. eines Monats

80335 München, Bayerstraße 32 Tel.: 09287/803-0, Info: 089/18966-1459 [email protected]

Geburtstag des Kindes: 6. bis 10. eines Monats

93053 Regensburg, Landshuter Straße 55

Tel.: 0941/78 09-00, Info: 089/18966-1451, -1460 [email protected]

Geburtags des Kindes: 11. bis 20. eines Monats

80335 München, Bayerstraße 32 Tel.: 089/18966-0, Info: 089/18966-1398 [email protected]

Geburtstag des Kindes: 21. bis 31. eines Monats

80634 München, Richelstraße 17 Tel.: 089/18966-0, Info: 089/18966-2490 [email protected]

Region Oberfranken 95447 Bayreuth, Hegelstraße 2 Tel.: 0921/605-1, Info: 0921/605-2311 [email protected]

Region Oberpfalz 93053 Regensburg, Landshuter Straße 55

Tel.: 0941/7809-00, Info: 0941/7809-6125, -6126, -6127

[email protected]

Region Schwaben 86159 Augsburg, Morellstraße 30 Tel.: 0821/57 09-01, Info: 0821/5709-3202, -3214 [email protected]

Region Unterfranken 97082 Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13

Tel.: 0931/41 07-01, Info: 0931/4107-342, -322 [email protected]

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3.a Beispiele – Mehrgewinn durch Elterngeld Plus

Nach §2 BEEG steht Frau F. Elterngeld in Höhe von 65% ihres

Nettoeinkommens für maximal 12 Monate zu. Da Frau F. nach der Geburt

ihres Kindes einer Teilzeitarbeit unter 30 Stunden pro Woche nachgeht,

mindert ihr Verdienst den Elterngeldanspruch.

1.400€ - 560€ = 840€

Verdienst ab 1.200€/ Monat: 65% bis 67% 65% von 840€ = 546€

Frau F. hat einen Elterngeldanspruch von 546€ für maximal 12 Monate. Ihr

werden also insgesamt Leistungen in Höhe von 6.552€ (12 x 546€) gewährt.

.

Beispiel: Frau F. verdient vor der Geburt ihres Kindes 1.400€ netto, nach Geburt

des Kindes arbeitet sie in Teilzeit (40%) weiter und hat einen Verdienst von

560€ pro Monat.

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3.a Beispiele – Mehrgewinn durch Elterngeld Plus

Wer mit dem bisherigen Elterngeld Teilzeit arbeitet, verliert einen Teil seines

Elterngeldanspruchs und bekommt insgesamt weniger als der, der ganz aus dem

Beruf aussteigt. Diese Eltern erhalten nach der neuen Regelung nun Elterngeld

Plus in maximal halber Höhe des bisherigen Elterngeldes, aber doppelt so lange.

In Kombination von Elterngeld und Elterngeld Plus nach §4 BEEG hat Frau F. also

einen Anspruch auf die Hälfte von 65% ihres Nettoeinkommens für maximal 24

Monate.

Voller Elterngeldanspruch 65% von 1.400€ = 910€

Elterngeld Plus: 910€ : 2 = 455€ pro Monat

Frau F. hat einen Elterngeld Plus-Anspruch von 455€ für maximal 24 Monate. Ihr

werden also insgesamt Leistungen in Höhe von 10.920€ (24 x 455€) gewährt.

In Kombination von Elterngeld und Elterngeld Plus kommt Frau F. also auf einen

Mehrgewinn von 4368€.

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3.b Beispiele – Kombination von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Der Elterngeld Plus-Anspruch der beiden berechnet sich nach dem

vollen Elterngeldanspruch:

Frau F.: Verdienst zwischen 1.000€ und 1.200€/ Monat: 67% 67% von 1.200€ = 750€

monatliches Elterngeld Plus: 750€ : 2 = 375€

Herr M.: Verdienst ab 1.200€/ Monat: 65% bis 67% 65% von 2.000€ = 1.250€

monatliches Elterngeld Plus: 1.250€ : 2 = 625€

Beispiel: Frau F. und Herr M. arbeiten vor Geburt ihres Kindes beide in Vollzeit. Frau F.

verdient 1.200€, Herr M. 2.000€ netto. Nach Geburt ihres Kindes entscheiden sich die beiden

für eine partnerschaftliche Betreuungssituation, indem sie ihre Stellen jeweils auf 25 Stunden

Teilzeit verkürzen und sich abwechselnd um die Betreuung ihres Kindes kümmern. Frau F. hat

nun einen Verdienst von 750€, Herr M. von 1.250€ pro Monat.

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3.b Beispiele – Kombination von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Frau F. und Herr M. können nach Geburt ihres Kindes insgesamt 28

Monate Elterngeld Plus zusätzlich zu ihren Teilzeiteinkünften beziehen.

Die Aufteilung kann dabei individuell erfolgen (bspw. nimmt Frau F. 20

Monate Elterngeld Plus, ihr Mann 8 Monate in Anspruch).

Darüberhinaus steht den beidem nach §4 BEEG der

Partnerschaftsbonus von 4 zusätzlichen Elterngeld Plus Monaten zur

Verfügung, da sie parallel 4 Monate in Teilzeit von 25 – 30 Stunden

arbeiten. Ihr Elterngeld Plus Anspruch verlängert sich also auf

insgesamt 32 Monate.

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Folgende Grafik veranschaulicht das Beispiel visuell:

3.b Beispiele – Kombination von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Quelle: http://www.elterngeld-plus.de/fileadmin/templates/pdf/broschuere_elterngeldplus.pdf, S. 7, 11.01.2014

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3.c Beispiele – Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Zunächst nimmt Frau F. 10 Monate Elterngeld in Anspruch, während ihr Mann weiterhin

in Vollzeit arbeitet.

Frau F.: Verdienst zwischen 1.000€ und 1.200€/ Monat: 67% 67% von 1.200€ = 750€

Die fehlenden 4 Monate beziehen Frau F. und Herr M. das Elterngeld Plus, indem sie

beide in Teilzeit zwischen 25 – 30 Stunden arbeiten. (Ansprüche siehe vorherige Folie)

Dadurch, dass Frau F. und Herr M. so parallel 4 Monate in Teilzeit arbeiten, fällt ihnen

zusätzlich der Partnerschaftsbonus nach §4 BEEG zu. Ihre gesamte Elternzeit verlängert

sich somit auf 18 Monate.

Beispiel: Frau F. und Herr M. arbeiten vor Geburt ihres Kindes beide in Vollzeit. Frau F.

verdient 1.200€, Herr M. 2.000€ netto. Nach Geburt ihres Kindes entscheiden sich die

beiden für eine Kombination aus dem Elterngeld und Elterngeld Plus, durch die ihnen

zusätzlich der Partnerschaftsbonus zugute kommt.

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Folgende Grafik veranschaulicht das Beispiel visuell:

3.c Beispiele – Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Quelle: http://www.elterngeld-plus.de/fileadmin/templates/pdf/broschuere_elterngeldplus.pdf, S. 7, 11.01.2014

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Weitere Informationen unter:

Zentrum Bayern Familie und Soziales

95447 Bayreuth, Hegelstraße 2

Tel.: 0921/6 05-03, Fax 09 21/6 05-39

03

E-Mail: [email protected]

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Wichtige Quellen:

www.familien-wegweiser.de

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Familie/leistungen-und-

foerderung.html

http://www.elterngeld-plus.de/