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Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Genehmigungsverfahren Johann Storr, Augsburg Zusammenfassung Seit Dezember 2006 ist die DIN 45691 „Geräusch- kontingentierung“ eingeführt. Von der Rechtsprechung wird die Zulässig- keit der Anwendung dieser Norm im Bebauungsplanverfahren bestätigt. Durch diese Norm werden Unzulänglichkeiten der bisherigen Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. von immissionswirk- samen flächenbezogenen Schallleistungspegeln beseitigt. Die Zulässigkeit der Festsetzung von Zusatzkontingenten im Sinne der Anhänge zur DIN 45691 lassen noch Fragen offen, auf die hier eingegangen werden soll. Zudem werden weitere Möglichkeiten der Vergabe von Zusatz- kontingenten vorgestellt. Emission allocation according to DIN 45691 and its application in the approval procedure Summary Since December 2006, DIN 45691 „Noise allocation“ has been introduced. Case-law confirms the admissibility of the application of this standard in the development plan procedure. This standard eliminates in- adequacies of the previous area-based sound power levels or immission- efficient area-based sound power levels. The admissibility of the specifi- cation of additional quotas referred to in the sense of the annexes to DIN 45691 referred to here still leaves open questions. Also, other ways of allocating additional quotas will be presented. I m Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbe- oder Industriegebiete ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen Lärmemissionen der hier anzusiedelnden Unternehmen keine Konflikte mit angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen aus- lösen. Dies wird seit der Einführung der DIN 45691 „Geräuschkontin- gentierung“ [1] durch die Festsetzung von (Lärm-)Emissionskon- tingenten ermöglicht. Der Begriff „flächenbezogener Schallleis- tungspegel“ wurde bewusst vermieden, da aus dem tatsächlichen Schallleistungspegel eines Betriebs nicht unbedingt auf die Lärm- immissionen in der Nachbarschaft geschlossen werden kann. Die sich nach den Rechenmethoden der TA Lärm ergebenden Lärm- immissionen hängen noch von einer Anzahl zusätzlicher Para- meter wie Abschirmung, Reflexion, Abstrahlrichtung, Impuls- haltigkeit usw. ab. Es soll bei der Anwendung dieser Norm festgelegt werden, wel- ches Recht auf Geräuschemission mit einer Fläche verbunden ist. Über eine einfache und auch eindeutige Rechenmethode kann dann ermittelt werden, welche Geräusche (gemeint ist wohl eher Lärm) an den relevanten Punkten im Umfeld des Plangebiets an- kommen dürfen. Die Emissionskontingentierung kann als eine Fortentwicklung der flächenbezogenen Schallleistungspegel und der darauf auf- bauenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleis- tungspegel angesehen werden. Zudem schlägt die DIN 45691 im Anhang verschiedene Möglichkeiten einer differenzierten Lärm- verteilung vor, die aber teilweise als rechtlich bedenklich an- gesehen werden können. Flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) Als erste angewandte Methode der Lärmkontingentierung kann die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln 1) (FSP) [2 bis 6] angesehen werden, die nach dem Beschluss des Bun- desverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Dezember 1990 [7] als horizontale Gliederung [8] eines Baugebiets i. S. v. § 1 Abs. 4 BauNVO zulässig ist. Hiernach können Bebauungsplangebiete hinsichtlich ihrer Eigenschaften gegliedert werden, zu denen auch das Emissionsverhalten zählt. Es wird ein Schallleistungspegel (z. B. 100 dB(A)) auf die Bebauungsplanfläche (z. B. 10 000 m²) ver- teilt. Somit entsteht ein flächenbezogener Schallleistungspegel. Die Berechnung erfolgt dadurch, dass man den „Pegel“ der Fläche bildet (10·log(10 000) = 40 dB) und diesen von dem Schallleis- tungspegel subtrahiert (100 dB(A) - 40 dB = 60 dB(A)). Durch diese Festsetzung kann verhindert werden, dass der erste sich in einem Plangebiet ansiedelnde Betrieb die Immissionsricht- werte der TA Lärm ganz ausschöpft und die sich später ansiedeln- den Betriebe dann nur zulässig sind, wenn deren Lärmpegel um 6 dB unter dem Immissionsrichtwert liegt. Dies hätte zudem zur Folge, dass, wenn z. B. ein Betrieb den Immissionsrichtwert ganz ausschöpft und vier nachfolgende Betriebe zulässig sind, weil jeder um 6 dB unter dem Immissionsrichtwert liegt, am Immissionsort (z. B. einem Wohngebäude) der Immissionsrichtwert um 3 dB überschritten wird. Bisher wurde oft angenommen, dass der sich aus der Flächen- größe und dem flächenbezogenen Schallleistungspegel (L WA/m² ) ergebende Gesamtschallleistungspegel L WA = L WA/m² + 10·log[(Flä- chengröße/m 2 )] aussagt, ob ein Betrieb mit einem bekannten Schallleistungspegel unzumutbare Lärmimmissionen erzeugt oder nicht. Dass dies oft nicht zutrifft, sei an einem einfachen Beispiel dargelegt. In einem Industriegebiet ist ein flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) von L WA/m² = 60 dB(A) tagsüber fest- gesetzt. Unmittelbar neben der Fläche befindet sich ein Wohn- gebäude in einem Mischgebiet. Der sich bei diesem zulässigen FSP ergebende Beurteilungspegel beträgt nach den Rechenmethoden der DIN 18005 (1987) tagsüber 58,4 dB(A). Bei einer angenom- menen Grundstücksgröße von 54 600 m² ergibt sich ein Schallleis- tungspegel von 107,4 dB(A). Somit ist nach der Festsetzung ein Bau- vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn der von der An- lage ausgehende Schallleistungspegel < 107,4 dB(A) ist. Wenn in der Nähe des Wohngebäudes in einem Abstand von 40 m eine 1) Die wissenschaftlich exakte Bezeichnung ist „Pegel der flächenbezogenen Schallleis- tung“; Anmerkung zu FSP, Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen Emissionskontingentierung 196 Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5 - September

Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und ihre ... · Lärm) an den relevanten Punkten im Umfeld des Plangebiets an-kommen dürfen. Die Emissionskontingentierung kann als eine

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Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Genehmigungsverfahren

Johann Storr, Augsburg

Zusammenfassung Seit Dezember 2006 ist die DIN 45691 „Geräusch-

kontingentierung“ eingeführt. Von der Rechtsprechung wird die Zulässig-

keit der Anwendung dieser Norm im Bebauungsplanverfahren bestätigt.

Durch diese Norm werden Unzulänglichkeiten der bisherigen Festsetzung

von flächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. von immissionswirk-

samen flächenbezogenen Schallleistungspegeln beseitigt. Die Zulässigkeit

der Festsetzung von Zusatzkontingenten im Sinne der Anhänge zur

DIN 45691 lassen noch Fragen offen, auf die hier eingegangen werden

soll. Zudem werden weitere Möglichkeiten der Vergabe von Zusatz-

kontingenten vorgestellt.

Emission allocation according to DIN 45691 and its application in the approval procedure

Summary Since December 2006, DIN 45691 „Noise allocation“ has been

introduced. Case-law confirms the admissibility of the application of this

standard in the development plan procedure. This standard eliminates in -

adequacies of the previous area-based sound power levels or immission-

efficient area-based sound power levels. The admissibility of the specifi -

cation of additional quotas referred to in the sense of the annexes to

DIN 45691 referred to here still leaves open questions. Also, other ways of

allocating additional quotas will be presented.

Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbe- oder Industriegebiete ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen

Lärmemissionen der hier anzusiedelnden Unternehmen keine Konflikte mit angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen aus-lösen.

Dies wird seit der Einführung der DIN 45691 „Geräuschkontin-gentierung“ [1] durch die Festsetzung von (Lärm-)Emissionskon-tingenten ermöglicht. Der Begriff „flächenbezogener Schallleis-tungspegel“ wurde bewusst vermieden, da aus dem tatsächlichen Schallleistungspegel eines Betriebs nicht unbedingt auf die Lärm -immissionen in der Nachbarschaft geschlossen werden kann. Die sich nach den Rechenmethoden der TA Lärm ergebenden Lärm -immissionen hängen noch von einer Anzahl zusätzlicher Para -meter wie Abschirmung, Reflexion, Abstrahlrichtung, Impuls -haltigkeit usw. ab.

Es soll bei der Anwendung dieser Norm festgelegt werden, wel-ches Recht auf Geräuschemission mit einer Fläche verbunden ist. Über eine einfache und auch eindeutige Rechenmethode kann dann ermittelt werden, welche Geräusche (gemeint ist wohl eher Lärm) an den relevanten Punkten im Umfeld des Plangebiets an-kommen dürfen.

Die Emissionskontingentierung kann als eine Fortentwicklung der flächenbezogenen Schallleistungspegel und der darauf auf -

bauenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleis-tungspegel angesehen werden. Zudem schlägt die DIN 45691 im Anhang verschiedene Möglichkeiten einer differenzierten Lärm-verteilung vor, die aber teilweise als rechtlich bedenklich an -gesehen werden können.

Flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) Als erste angewandte Methode der Lärmkontingentierung kann

die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln1) (FSP) [2 bis 6] angesehen werden, die nach dem Beschluss des Bun-desverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Dezember 1990 [7] als horizontale Gliederung [8] eines Baugebiets i. S. v. § 1 Abs. 4 BauNVO zulässig ist. Hiernach können Bebauungsplangebiete hinsichtlich ihrer Eigenschaften gegliedert werden, zu denen auch das Emissionsverhalten zählt. Es wird ein Schallleistungspegel (z. B. 100 dB(A)) auf die Bebauungsplanfläche (z. B. 10 000 m²) ver-teilt. Somit entsteht ein flächenbezogener Schallleistungspegel. Die Berechnung erfolgt dadurch, dass man den „Pegel“ der Fläche bildet (10·log(10 000) = 40 dB) und diesen von dem Schallleis-tungspegel subtrahiert (100 dB(A) - 40 dB = 60 dB(A)).

Durch diese Festsetzung kann verhindert werden, dass der erste sich in einem Plangebiet ansiedelnde Betrieb die Immissionsricht-werte der TA Lärm ganz ausschöpft und die sich später ansiedeln-den Betriebe dann nur zulässig sind, wenn deren Lärmpegel um 6 dB unter dem Immissionsrichtwert liegt. Dies hätte zudem zur Folge, dass, wenn z. B. ein Betrieb den Immissionsrichtwert ganz ausschöpft und vier nachfolgende Betriebe zulässig sind, weil jeder um 6 dB unter dem Immissionsrichtwert liegt, am Immissionsort (z. B. einem Wohngebäude) der Immissionsrichtwert um 3 dB überschritten wird.

Bisher wurde oft angenommen, dass der sich aus der Flächen-größe und dem flächenbezogenen Schallleistungspegel (LWA/m²) ergebende Gesamtschallleistungspegel LWA= LWA/m² + 10·log[(Flä-chengröße/m2)] aussagt, ob ein Betrieb mit einem bekannten Schallleistungspegel unzumutbare Lärmimmissionen erzeugt oder nicht. Dass dies oft nicht zutrifft, sei an einem einfachen Beispiel dargelegt. In einem Industriegebiet ist ein flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) von LWA/m² = 60 dB(A) tagsüber fest-gesetzt. Unmittelbar neben der Fläche befindet sich ein Wohn-gebäude in einem Mischgebiet. Der sich bei diesem zulässigen FSP ergebende Beurteilungspegel beträgt nach den Rechenmethoden der DIN 18005 (1987) tagsüber 58,4 dB(A). Bei einer angenom-menen Grundstücksgröße von 54 600 m² ergibt sich ein Schallleis-tungspegel von 107,4 dB(A). Somit ist nach der Festsetzung ein Bau-vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn der von der An-lage ausgehende Schallleistungspegel < 107,4 dB(A) ist. Wenn in der Nähe des Wohngebäudes in einem Abstand von 40 m eine

1) Die wissenschaftlich exakte Bezeichnung ist „Pegel der flächenbezogenen Schallleis-

tung“; Anmerkung zu FSP, Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen

Emissionskontingentierung

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Emissionskontingentierung

chen mit Urteil vom 25. Oktober 2000 [10] festgestellt, dass die Rechenmethode zur Ermittlung der IRW-Anteile der Satzung oder zumindest der Begründung zu entnehmen sein muss.

Bei diesem Verfahren müssen also zwingend drei Parameter fest-gelegt werden: – die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungs-pegel (meist getrennt für die Tag- und Nachtzeit), – die Rechenmethode zur Ermittlung der zulässigen Immissionen im Umfeld des Plangebiets, – die Fläche, auf die sich die immissionswirksamen flächenbezoge-nen Schallleistungspegel beziehen.

Die Angabe von Immissionsorten im Umfeld ist weder erforderlich noch sinnvoll. In der Entscheidung des VGH München vom 14. No-vember 2002 [11] und in einer Folgeentscheidung des Oberverwal-tungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2008 [12] wird die Angabe von Immissionsorten als Bezugspunkt für die Berech-nung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungs-pegel dennoch gefordert. Dabei bezieht sich die Entscheidung des VGH München auf eine Veröffentlichung von Tegeder und Heppe -kausen [13]. In dieser Veröffentlichung ist aber an keiner Stelle aus-geführt, dass die Angabe von Immissions orten erforderlich ist. Diesen Entscheidungen kann aber entnommen werden, dass entsprechend dieser Rechtsprechung eine Definition von Bezugspunkten (hier die fälschlicherweise geforderten Immissionsorte) zulässig sei.

Zum Verständnis der IFSP sei hier nur angeführt, dass durch diese Festsetzung geregelt wird, welcher „Lärmteppich“ sich im Umfeld des Plangebiets ergeben kann. Wenn sich an einer be-stimmten Stelle im Umfeld z. B. ein Wohngebäude befindet, muss an dieser Stelle die zulässige Lärmimmission eingehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Gebäude vor der Aufstellung des Bebauungsplans schon vorhanden (bzw. planungsrechtlich zuläs-sig) war oder nicht.

Wenn, wie in den Entscheidungen angenommen, die IFSP nur in Relation zu den Wohngebäuden zu sehen wären, die in der Lärm untersuchung zum Bebauungsplan als Immissionsorte aus-

Maschine mit einem Schallleistungspegel vom 105 dB(A) auf-gestellt wird, wäre dies nach der Satzung zulässig. Diese Maschine würde aber einen Pegel von etwa 65 dB(A) an dem Wohnhaus er-zeugen. Somit wäre der zulässige Orientierungswert von 60 dB(A) in einem Mischgebiet weit überschritten. Die Festsetzung von flä-chenbezogenen Schallleistungspegeln stellt nur dann die Einhal-tung der Orientierungswerte sicher, wenn der Abstand der nächst-gelegenen Wohnbebauung zum Mittelpunkt des Bebauungsplan-gebiets doppelt so groß ist wie die größte Ausdehnung des Bebau-ungsplangebiets.

Ferner hat diese Art der Festsetzung den Nachteil, dass auch eine akustisch günstige Planung (z. B. Abschirmungen, Lärmabstrah-lung in eine Richtung, in der sich keine Wohngebäude befinden usw.) keine Auswirkung darauf hat, ob ein Bauvorhaben zulässig ist oder nicht. Somit wird die eigentliche „Schutzfunktion“ dieser Fest-setzung, nämlich die Einhaltung bestimmter Lärmwerte an schutz-bedürftigen Nutzungen sicherzustellen, nur bedingt erreicht.

Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) Die Festsetzung der IFSP hat gegenüber den FSP den Vorteil, dass

Firmen, die sich auf Flächen mit festgesetzten IFSP ansiedeln, durch eine sinnvolle Anordnung der Schallquellen auf dem Be-triebsgelände höhere Emissionen haben können, ohne dass dies zu höheren Immissionen an den schutzdürftigen Nutzungen im Um-feld (z. B. Wohngebäude) führt.

Zudem stellt dieses Verfahren die Einhaltung der vorgegebenen Orientierungswerte für alle schutzbedürftigen Nutzungen sicher, egal ob diese sich unmittelbar am Rand des Plangebiets oder weiter davon entfernt befinden.

Bild 1 Lage der einzelnen Gebiete und Bezeichnung für die unterschiedlichen Nutzungen.

Bei der Aufstellung des Bebauungs-plans wird festgelegt, welcher Schallleis-tungspegel für die einzelnen Flächen des Plangebiets zugelassen werden soll und auf welche Fläche Bezug zu nehmen ist (z. B. gesamtes Gewerbegebiet, überbau-bare Grundstücksfläche usw.). Dann wird berechnet, welche Lärmpegel2) die flächenbezogenen Schallleistungspegel an den Immissionsorten verursachen. Dabei kamen verschiedene Rechen-methoden3) zur Anwendung, die alle verschiedene Lärmpegel an den Immis-sionsorten ergaben.

Aufgrund der Lärmpegel, die durch die zulässigen Nutzungen an den umlie-genden schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. Wohngebäude) festgelegt sind, kann der Plangeber feststellen, ob diese Lärmimmissionen zumutbar sind.

Mit den Entscheidungen des BVerwG vom 27. Januar 1998 [9] wurde die Zuläs-sigkeit der Festsetzung von immissions-wirksamen flächenbezogenen Schall-leistungspegeln (IFSP) geklärt. In Ergän-zung zu diesem Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mün-

2) Dieser wird auch als Beurteilungspegel bezeichnet.

3) Rechenmethoden nach DIN 18005, VDI 2714, ISO 9613, Halbkugel-Verfahren, Voll-

kugelverfahren und diese teilweise mit Bodendämpfung und Abschirmungen und ver-

schiedenen Höhen der Flächenschallquelle über Grund.

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gewählt wurden, könnte im Umkehrschluss angenommen wer-den, dass für alle anderen Wohngebäude keine Immissionskontin-gentierung vorgenommen wurde und sich die Lärmkontingente somit auch nicht auf andere Wohngebäude beziehen,.

Allgemeines zur DIN 45691 Die Festsetzung von Emissionskontingenten (LEK) nach der

Norm DIN 45691 ist eine normierte Festsetzung von IFSP. Daher können alle sich aus der Festsetzung der IFSP ergebenden Erfah-rungen und Konsequenzen aus der Rechtsprechung auf die Festset-zung der LEK übernommen werden.

Nach dem Beschluss des BVerwG vom 18. Dezember 1990 [7] ist die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) zulässig. Mit den Entscheidungen des BVerwG vom 27. Januar 1998 [9] ist auch die Zulässigkeit der Festsetzung von IFSP geklärt. In Er-gänzung zu diesem Beschluss wurde vom VGH München mit Urteil vom 25. Oktober 2000 [10] festgestellt, dass die Rechenmethode zur Ermittlung der IRW-Anteile der Satzung oder zumindest der Begrün-dung zu entnehmen sein muss. Die Rechenmethode ist Bestandteil der DIN 45691 und wird bei der Festsetzung von Emissionskontin-genten implizit mit festgesetzt. Mit den Entscheidungen des OVG NRW vom 13. März 2008 [14] wurde folgerichtig auch die Zulässig-keit der Festsetzung der Emissionskontingente bestätigt.

Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 Die Anwendung der DIN 45691 sei an folgendem Beispiel darge-

legt: Es sollen neue Flächen als Industrie- und Gewerbegebiete (GI 1, GE 1 und GE 2 siehe Bild 1) ausgewiesen werden. Als erstes muss festgelegt werden, welche Lärmimmissionen im Umfeld ma-ximal einwirken dürfen. Diese werden als Gesamt-Immissions-werte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm [15] an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maxi-mal erreicht werden darf. Dieser Wert wird oft dem Immissions-richtwert der TA Lärm entsprechen, der im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 [16] überein-stimmt. Dieser Wert kann aber auch geringer sein, wenn z. B. noch „Restkontingente“ für weitere Gewerbe- und Industriegebiet offen bleiben sollen. Er kann aber auch höher sein, wenn z. B. wegen einer Gemengelage oder Ortsüblichkeit eine Einhaltung unzumut-

bar wäre. Dies bedarf aber einer ausführlichen Datenerhebung (wie laut sind die Betriebe, sind Lärmminderungsmaßnahmen möglich usw.) und Diskussion im Planungsprozess (die Abwägung muss durch den Rat und nicht durch den Gutachter erfolgen).

Schon bei der Festlegung des Gesamt-Immissionswerts kann die Ermittlung der Gewerbelärm-Vorbelastung Lvor erforderlich sein. Die Vorbelastung ergibt sich aus allen tatsächlich vorhandenen und pla-nungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen im Sinne der TA Lärm. Sie umfasst die tatsächlichen Lärmimmissionen von bestehenden Ge-werbebetrieben, die sich entsprechend aus Genehmigungsbescheiden ergebenden zulässigen Lärmimmissionen der Gewerbebetriebe und die planungsrechtlich zulässigen Gewerbelärmimmissionen aus an-deren Plangebieten (z. B. Gewerbe- oder Industriegebiete).

Die Erhebung der Vorbelastung kann bei neuen Gebieten im Umfeld von bestehenden Gewerbe- oder Industriegebieten sehr aufwendig sein, da die zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen und somit messtechnisch erfassbaren Lärmimmissionen erheb-lich von den sich entsprechend den Genehmigungsbescheiden er-gebenden zulässigen Lärmimmissionen abweichen können. Dies dürfte es in vielen Fällen erforderlich machen, sich durch Sichtung der Genehmigungsbescheide ein Bild von den genehmigten Lärm -immissionen zu machen. Zudem sind die tatsächlichen Lärmemis-sionen der Gewerbebetriebe zu erfassen.

Bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung, die sich entsprechend den Festsetzungen von flächenbezogenen Schallleistungspegeln von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ergeben, ist zu prüfen, ob die Betriebe entsprechend der Festsetzung genehmigt wurden oder ob diesen über eine Befreiung eine erhöhte Lärmemission zu-gestanden wurde. Im Beispiel (Bild 1) sei die Einhaltung der in der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte angestrebt. Somit ergeben sich folgende LGI: allgemeines Wohngebiet: tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB(A) Mischgebiet: tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A) Gewerbegebiet: tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB(A) Industriegebiet: tagsüber 70 dB(A) nachts 70 dB(A)

Aus der energetischen Differenz des zulässigen Gesamt-Immis -sionswerts LGI,j und der Vorbelastung Lvor,j kann der Planwert LPl,j für alle relevanten Immissionsorte (j) ermittelt werden. Der Plan-wert ist somit der Lärmpegel, der durch die Gesamtheit der Lärm-emissionen aus dem neuen Plangebiet an einem Immissionsort maximal verursacht werden darf.

IO j Bereich LGI,j Lvor,j LPI,j

tags nachts tags nachts tags nachts

1 Allgemeines Wohngebiet östlich 55 40 51,8 36,8 52,2 37,2

2 Allgemeines Wohngebiet südlich 55 40 51,0 36,0 52,8 37,8

3 Mischgebiet westlich 60 45 54,0 38,8 58,7 43,8

4 Gewerbegebiet westlich 65 50 61,1 46,1 62,7 47,7

5 Industriegebiet nördlich 70 70 56,0 41,0 69,8 70,0

6 Gewerbegebiet östlich 65 50 56,4 43,7 64,4 48,8

Tabelle 1 Gesamtlärmimmissionen (LGI,j), Vorbelastungen (LVor,j) und Planwert (LPl,j); alle Pegelwerte in dB(A).

TF i Teilfl äche tags nachts

1 GI 1 62 47

2 GE 1 58 43

3 GE 2 55 40

Tabelle 2 Emissionskontingente tags und nachts in dB(A).

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Emissionskontingentierung

In Tabelle 1 werden entsprechend Bild 1 die von der Kommune vorgegebenen Gesamtlärmimmissionen (LGI,j), die ermittelten Vorbelastungen4) (LVor,j) und die sich so ergebenden Planwerte (LPl,j) aufgeführt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass das ge-samte Lärmrestkontingent (LGI,j - LVor,j) für das neue Plangebiet zur Verfügung stehen soll.

Für die einzelnen Teilflächen werden folgende LEK,i angenom-men, die folgendermaßen in die Festsetzung übernommen werden könnten: „Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Ge-räusche die in der folgenden Tabelle (hier 2) angegebenen Emissions-kontingente LEK nach der DIN 45691:2006-12 „Geräuschkontingentie-rung“ weder tags noch nachts überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006–12, Abschnitt 5“.

Im Textvorschlag wurde abweichend von der DIN 45691 die Ein-heit dB(A) angegeben. In der DIN 45691 ist die Einheit dB vor-geschlagen. Dabei meint diese Norm aber dB(A)5). Daher soll zur Verdeutlichung konkret die Einheit dB(A) eingetragen werden.

In der DIN 45691 wird die Angabe der Bezugszeiten tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) vorgeschlagen. Ob ent-sprechend dem Urteil des VGH Baden Württemberg mit dem Zei-chen 3 S 1684/90 vom 24. Januar 1991 die Festsetzung von Bezugs-zeiten im Bebauungsplan6) unzulässig ist, muss durch die Recht-sprechung weiter geklärt werden.

Entsprechend der Rechenmethode der DIN 45691 (Schallausbrei-tung in den Vollraum ohne weitere Dämpfungen) ergeben sich die in Tabelle 3 aufgeführten Immissionskontingente LIKi,j . Diese LIK,i,j dürfen von den zukünftigen Betrieben und Anlagen auf den einzel-nen Teilflächen (TF i) an den umliegenden Immissionsorten (IO j) ausgeschöpft werden. Beispielsweise dürfen am Immissions ort 5 von Betrieben und Anlagen auf der TF 2 folgende Lärmimmissionen ver-ursacht werden: LIK,2,5: tagsüber 44,1 dB(A), nachts 29,1 dB(A).

Tabelle 4 ist zu entnehmen, dass an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 die Planwerte (LPl,j) erreicht werden. An den übrigen Im-missionsorten wären entsprechend der Planung der Kommune hö-here Immissionskontingente (LIK,,j) möglich. Entsprechend der Sat-zung dürfen durch die Betriebe im Plangebiet zukünftig die in Bild

2 dargestellten Lärmimmissionen im Umfeld erzeugt werden. Somit wird das Gebiet im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO entsprechend der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnis-sen und Eigenschaften gegliedert. Das Lärmemissionsverhalten ist zweifelsfrei eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen. Dabei ist es aus Sicht der Bauleitplanung nunmehr vollkommen unerheblich, ob sich an einer bestimmten Stelle im Umfeld des Plangebiets ein Wohngebäude befindet oder nicht. Es wird nur festgesetzt, welche Lärmemissionen (als Emissionskontingent) zulässig sind und wel-che Rechenmethode zur Ermittlung der zulässigen Lärmimmissio-nen zu verwenden ist. Es erfolgen also keine Festsetzungen für das Gebiet außerhalb des Bebauungsplangebiets.

Prüfung der Emissionskontingente im Genehmigungsverfahren Es sei angenommen, ein Betrieb (B) erwirbt Teilflächen aus den

Bereichen GI 1 und GE 1. Es ist zu berechnen, welche Immissions-kontingente (LIK,j,B) dem Betrieb an den einzelnen Immissions -orten IO j zustehen (Bild 3).

Tabelle 4 Vergleich der Planwerte (LPl,j) mit den Immissionskontingenten (LIK,j); alle Pegelwerte in dB(A).

Tabelle 3 Immissionskontingente (LIK,i,j) in dB(A).

LIK,i,j TF i LIK,1,j LIK,2,j LIK,3,j Summe LIK,j

IO j GI 1 GE 1 GE 2

tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts

1 WA östlich 49,5 34,5 47,0 32,0 43,0 28,0 52,0 37,0

2 WA südlich 49,1 34,1 47,2 32,2 46,3 31,3 52,5 37,5

3 MI westlich 48,1 33,1 44,8 29,8 42,1 27,1 50,5 35,5

4 GE westlich 55,2 40,2 44,0 29,0 36,7 21,7 55,6 40,6

5 GI nördlich 59,7 44,7 44,1 29,1 36,4 21,4 59,8 44,8

6 GE östlich 54,6 39,6 46,8 31,8 38,7 23,7 55,4 40,4

IOj LPI,j LIK,j Differenz

tags nachts tags nachts tags nachts

1 WA östlich 52,2 37,2 52,0 37,0 0,2 0,2

2 WA südlich 52,8 37,8 52,5 37,5 0,3 0,3

3 MI westlich 58,7 43,8 50,5 35,5 8,3 8,4

4 GE westlich 62,7 47,7 55,6 40,6 7,2 7,2

5 GI nördlich 69,8 70,0 59,8 44,8 10,0 25,2

6 GE östlich 64,4 48,8 55,4 40,4 9,0 8,5

4) Es wird davon ausgegangen, dass die Vorbelastung bekannt ist. Auf die Ermittlung der

Vorbelastung wird hier nicht weiter eingegangen.

5) In DIN 45691 ist unter 3. Begriffe angegeben: „In diesem Dokument sind alle Pegel A-be-

wertet und werden in Dezibel angegeben.“

6) Es wird hier ausgeführt „Die allgemeine Beschreibung von zeitlichen und räumlichen Ein-

schränkungen einer gaststättenrechtlichen Nutzung kennzeichnet keine bestimmte Art einer

baulichen Anlage im Sinne von § 1 Abs 9 BauNVO und darf nicht zu einer planerischen Festset-

zung in einem Bebauungsplan erhoben werden.“.

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Bild 2 Flächenhafte Darstellung der Immissionskontingente ohne Zusatzkontingente tagsüber.

Im Rahmen des Genehmigungsver-fahrens für die Betriebsansiedlung ist als erstes zu prüfen, wo nach dem Planungs-recht im Umfeld des neuen Betriebs schutzbedürftige Nutzungen im Sinne der TA Lärm zulässig sind. Dann sind für die Bereiche mit schutzbedürftigen Nut-zungen die relevanten Immissionsorte festzulegen. Für diese sind nun die dem Betrieb zustehenden Immissionskontin-gente LIK,B,j zu berechnen. Diese ergeben sich aus den Emissionskontingenten (LEK,i) entsprechend der Festsetzung und der Größe der Teilflächen, die sich im Be-sitz des Betriebs befinden.

In Tabelle 5 werden die Immissions-kontingente (LIK,B,ij) aufgeführt, die von dem neuen Betrieb auf den Teilflächen (GI 1 und GE 1) an den umliegenden Im-missionsorten (IO j) ausgeschöpft wer-den dürfen. Beispielsweise dürfen am Immissionsort 1 folgende Lärmimmis-sionen verursacht werden: LIK,B,1: tags-über 49,3 dB(A) und nachts 34,3 dB(A).

Nun ist nach den Maßgaben der TA Lärm zu berechnen, welche Lärm-emissionen durch den konkret geplan-ten Betrieb zu erwarten sind. Dabei sind alle Zu- und Abschläge entsprechend den Normen und Vorschriften der TA Lärm zu beachten (z. B. Ruhezeiten-zuschlag, Einzeltonzuschlag, Abschir-mung durch vorgelagerte Bebauung, Bodendämpfung usw.).

Der Betrieb ist dann planungsrechtlich zulässig, wenn die nach TA Lärm zu erwar-tenden Lärmimmissionen die Immissions-kontingente (LIK,B,j) nicht überschreiten.

Somit kann festgestellt werden: – Das Emissionskontingent regelt, wie viel Lärm emittiert werden darf. Dies wird durch das Emissionskontingent (LEK,i) beschrieben. – Über die Ausbreitungsrechnung wird ermittelt, wie laut ein Betrieb an den Im-missionsorten sein darf. Dies wird durch das Immissionskontingent (LIK,B,j) be-schrieben. Bei der Ausbreitungsrech-nung werden keine Abschirmungen durch Lärmschutzwände, Reflexionen an Gebäuden oder andere akustischen Parameter berücksichtigt. – Im Rahmen der Genehmigung von Be-trieben im Plangebiet wird nach dem Re-gelwerk der TA Lärm ermittelt, wie viel Lärm von diesem Betrieb zukünftig an den Immissionsorten einwirken wird (Immission). Dies wird durch den Beur-teilungspegel (Lr,j) beschrieben. Dabei werden Lärmschutzwände, Reflexionen, Ruhezeitenzuschläge, Taktmaximal-zuschläge usw. berücksichtigt. Bild 3 Teilflächen des Betriebs.

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Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5 - September 201

Emissionskontingentierung

– Ein Betrieb ist dann planungsrechtlich zulässig, wenn der Beur-teilungspegel (Lr,j) nicht größer als das Immissionskontingent (LIK,B,j) ist. – Diese Prüfung erfolgt nach DIN 45691 nur für Immissionsorte au-ßerhalb des Plangebiets.

Zusätzlich ist zu ermitteln, welche Lärmimmissionen an den zu-lässigen schutzbedürftige Nutzungen (z. B. Bürogebäude) im Plan-gebiet zu erwarten sind und ob diese Lärmimmissionen nach TA Lärm zulässig sind.

Ferner sind für alle zulässigen schutzbedürftigen Nutzungen in-nerhalb und außerhalb des Plangebiets die sonstigen sich nach TA Lärm ergebenden Bedingungen (kurzzeitige Geräuschspitzen, Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche, Berücksichtigung von planbedingtem Verkehrsgeräuschen usw.) zu prüfen.

Bei diesem Beispiel wird auch deutlich, dass sich die zulässige Lärmemission nicht streng auf die Teilflächen des Bebauungsplans beziehen kann. Ansonsten müsste eine eigene Prüfung für die Lärmemission auf der Teilfläche GI 1 B und GE 1 B erfolgen. Von

einem Betrieb sind die sich aus der Summe aller Teilflächen erge-benden Immissionskontingente einzuhalten. Dies ergibt sich auch aus der Formel B.4 im Anhang B der DIN 45691: „Sind dem Vorhaben mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zu-zuordnen, gilt statt Gleichung (6)

L dBr,jL dBIKi,j≤ ∑10 10

0 1lg ,

, /

wobei die Summation über die Immissionskontingente aller dieser Teil-flächen und Teile von Teilflächen erfolgt.“

Um dies zu verdeutlichen, sollte dieser Umstand mit in die Sat-zung aufgenommen werden. Folgende Formulierung könnte hier verwendet werden: „Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflä-chen, so ist dieses Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beur-teilungspegel nicht größer ist, als die Summe der sich aus den Emissions-kontingenten ergebenden Immissionskontingente.“

Tabelle 5 Immissionskontingente (LIK,B,j) des Betriebs in dB(A).

Bild 4 Lage der Zusatzkontingente und der Sektorengrenzen.

LIK,Bi,j TF B LIK,B1,j LIK,B2,j LIK,B3,j Summe LIK,B,j

IO j GI 1 GE 1 GE 2

tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts

1 WA östlich 46,9 31,9 45,6 30,6 0,0 0,0 49,3 34,3

2 WA südlich 44,0 29,0 41,5 26,5 0,0 0,0 45,9 30,9

3 MI westlich 41,6 26,6 36,6 21,6 0,0 0,0 42,8 27,8

4 GE westlich 43,7 28,7 36,3 21,3 0,0 0,0 44,4 29,4

5 GI nördlich 49,0 34,0 38,7 23,7 0,0 0,0 49,4 34,4

6 GE östlich 53,5 38,5 45,3 30,3 0,0 0,0 54,1 39,1

Erhöhung der Immissionskon-tingente für einzelne Sektoren nach DIN 45691 Anhang A.2 In dem dargestellten Beispiel (siehe

Tabelle 4) können für die Immissionsorte 3 bis 6 höhere Immissionen zugelassen werden, da die Immissionskontingente (LIK,j) deutlich unter den Planwerten (LPl,j) liegen. Dies kann entsprechend DIN 45691 durch Zusatzkontingente für einzelne Richtungssektoren nach An-hang A.2 erfolgen (Bild 4).

Für die einzelnen Teilflächen seien fol-gende Zusatzkontingente (LEK,zus,k) ange-nommen, die folgendermaßen in die Fest-setzung übernommen werden könnten: „Für die im Plan dargestellten Richtungssek-toren A bis E erhöhen sich die Emissionskon-tingente LEK um folgende Zusatzkontingente (LEK,zus,k): (siehe Tabelle 6). Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Glei-chungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.“

Im Textvorschlag sind die Richtungs-sektoren k (A bis E) mit dem jeweiligen Zu-satzkontingent (LEK,zus,k) aufgeführt. Bei-

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Emissionskontingentierung

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spielsweise beträgt für den Richtungssektor E das Zusatzkontingent tagsüber LEK,zus,E,tags = 8 dB(A) und nachts LEK,zus,E,nachts = 10 dB(A).

In DIN 45691 sind in dem Beispiel im Anhang A.2 nur einheit -liche Zusatzkontingente für die Tag- und Nachtzeit beinhaltet. Dies ist oft nicht ausreichend, da die Lärmsituation sich tagsüber und nachts oft verschieden darstellt. Daher wird hier eine Diffe-renzierung in Tag- und Nachtzeit vorgeschlagen.

Tabelle 7 ist zu entnehmen, dass an den Immissionsorten die Planwerte (LPl,j) in etwa erreicht werden. Nur am Immissionsort im Industriegebiet wäre entsprechend der Planung der Kommune nachts ein höheres Immissionskontingent möglich. Es ist aber nicht ratsam die Differenz zweier benachbarten Zusatzkontin-gente zu groß zu machen, da es meist unwahrscheinlich ist, dass die sich später ansiedelnden Betriebe eine extreme Richtungs-abhängigkeit der Lärmemissionen aufweisen.

Die Zusatzkontingente gelten für alle Teilflächen (GI 1, GE 1 und GE 2) im Plangebiet, auch wenn die Ursprungskoordinate in der Teilfläche GI 1 liegt.

Es könnte aus bestimmten Gründen erforderlich sein, dass das Zusatzkontingent nur für eine Teilfläche (z. B. GI 1) gilt. Dies müsste dann aber in der Satzung explizit aufgeführt sein: „Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis E erhöhen sich die Emissionskontingente LEK für die Teilfläche GI 1 um folgende Zusatzkon-

tingente (LEK,zus,k): (siehe Tabelle 8). Die Prüfung der planungsrecht -lichen Zulässigkeit für Vorhaben in der Teilfläche GI 1 erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu er-setzen ist. Die Prüfung der Einhaltung für Vorhaben in den Teilflächen GE 1 und GE 2 erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.“

In manchen Fällen ist die geplante Nutzung im Plangebiet schon bekannt. Wenn durch bereits bestehende Vorbelastungen nur noch ein sehr begrenzter Planwert zur Verfügung steht, kann es sinnvoll sein, für einzelne Teilflächen verschiedene Zusatzkontin-gente festzusetzen. Dies soll aber nur in Ausnahmefällen erfolgen und in der Begründung genau erläutert werden, um die Eindeutig-keit der Festsetzung sicherzustellen.

Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne Immissionsorte nach Anhang A.3 der DIN 45691 Es wird vorgeschlagen, für einzelne Immissionsorte Zusatzkon-

tingente festzusetzen. Die Immissionsorte und Zusatzkontingente sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dabei ist rechtlich unklar, ob eine Festsetzung in Bezug auf Punkte außerhalb des Plangebiets zulässig ist.

Zudem wirft diese Festsetzungsart auch „anwendungstech-nische“ Fragen auf. Es ist z. B. nicht klar, ob diese Festsetzung für

Tabelle 6 Zusatzkontingente (LEK,zus,k) in dB(A); Sektorengrenzen in Grad, Nord = 0°.

Tabelle 7 Vergleich der Planwerte (LPl,j) mit den Immissionskontingenten (LIK,j) inklusive den Zusatzkontingenten (LIK,j,zus); alle Pegelwerte in dB(A).

Tabelle 8 Zusatzkontingente (LEK,zus,k) für Teilfläche GI 1 in dB(A); Sektorengrenzen in Grad, Nord = 0°.

Richtungssektor (k) Anfang Ende Zusatzkontingent LEK, zus,k

tags nachts

A 45 108 6,0 6,0

B 108 187 0,0 0,0

C 187 270 6,0 6,0

D 270 345 7,0 7,0

E 345 45 8,0 10,0

IO j LPI,j LIK,j + LIK,j,zus Differenz

tags nachts tags nachts tags nachts

1 WA östlich 52,2 37,2 52,0 37,0 0,2 0,2

2 WA südlich 52,8 37,8 52,5 37,5 0,3 0,3

3 MI westlich 58,7 43,8 56,5 41,5 2,3 2,4

4 GE westlich 62,7 47,7 62,6 47,6 0,2 0,2

5 GI nördlich 69,8 70,0 67,8 54,8 2,0 15,2

6 GE östlich 64,4 48,8 61,4 46,4 3,0 2,5

Richtungssektor (k) Anfang Ende Zusatzkontingent LEK, zus,k

tags nachts

A 45 108 6,0 6,0

B 108 187 0,0 0,0

C 187 270 6,0 6,0

D 270 345 7,0 7,0

E 345 45 8,0 10,0

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Emissionskontingentierung

Immissionsorte gilt, die sich zwischen den Immissionsorten befin-den, für die ein Zusatzkontingent festgesetzt wurde. Wenn in dem Beispiel in Bild 1 für den Immissionsort IO 3 ein Zusatzkontingent von 4 dB und für den Immissionsort IO 4 ein Zusatzkontingent von 5 dB festgesetzt wurde, ist für einen möglichen Immissionsort zwi-schen diesen beiden Immissionsorten nicht eindeutig geregelt, welches Zusatzkontingent für einen Immissionsort zwischen den Immissionsorten mit festgesetzten Immissionskontingenten gilt. Ferner ist unklar, ob das Zusatzkontingent für ein Wohngebäude unmittelbar hinter einem Immissionsort mit einem Zusatzkontin-gent auch gilt. Daher können bei dieser Festsetzungsart in der Pra-xis etliche rechtliche Unklarheiten entstehen.

Festsetzung von nach betroffenen Gebieten unter-schiedenen Emissionskontingenten nach Anhang A.4 der DIN 45691 Es wird vorgeschlagen für einzelne Gebiete unterschiedliche

Emissionskontingente festzusetzen. Die Lage der Gebiete soll im

in Analogie dazu auch die Definition von „Immissionsgebieten“ zulässig.

Diese Festsetzungsart wäre aus Sicht des Immissionsschutzes für die praktische Umsetzung günstiger als die Festsetzung nach DIN 45691 und Anhang A.2, da sich die zulässigen Emissionen ent-sprechend den sich aus dem Schutzniveau zulässigen Immissionen ergeben würden.

Entscheidender Nachteil ist aber, dass die Emissionskontingente nur für die Gebiete gelten, die in der Festsetzung aufgeführt sind. Wenn im Beispiel in Bild 1 eine Lärmkontingentierung nach An-hang A.4 durchgeführt wird, könnte die Festsetzung wie folgt aus-sehen, wobei für die einzelnen Teilflächen folgende LEK,i,k ange-nommen seien, die folgendermaßen in die Festsetzung übernom-men werden könnten: „Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle (Tabelle 9) angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691:2006-12 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 ) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) über-

Bild 5 Neues Mischgebiet im Westen.

Tabelle 9 Emissionskontingente tags und nachts in dB(A).

LEK,i,k

Teilfl äche i

Gebiet k

1 2 3

GI 1 GE 1 GE 2

tags nachts tags nachts tags nachts

1 WA östlich 62 47 58 43 55 40

2 WA südlich 62 47 58 43 55 40

3 MI westlich 66 50 62 46 59 43

4 GE westlich 68 53 64 49 61 46

5 GI nördlich 72 59 68 55 65 52

6 GE östlich 70 55 66 51 63 48

Plangebiet zulässig ist. Wenn diese Fest-setzung eindeutig sein soll, müssen die „Empfangsgebiete“ eindeutig beschrie-ben sein bzw. es ist eine Grafik mit den „Empfangsgebiete“ erforderlich.

Ob eine Festsetzung zulässig ist, die sich aus der Wirkung nach außen ergibt, wird durch die Rechtsprechung zu klä-ren sein. In den bereits angesprochenen Entscheidungen des VGH München vom 14. November 2002 [11] und des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. De-zember 2008 [12] wird wohl davon aus-gegangen, dass die Definition von Im-missionsorten außerhalb des Bebau-ungsplangebiets zulässig ist. Dann wäre

Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Unklarheiten wie bei der Festset-

zung nach Anhang A.3 bezüglich der einzelnen Immissionsorte ist hier nicht gegeben, da das gesamte Gebiet definiert ist, für das das jeweilige Emissionskon-tingent bestimmt ist.

Im Unterschied zur Festsetzung nach Anhang A.4 wird bei einer Festsetzung nach DIN 45691 geregelt, welche „Lärm-emissionseigenschaft“ ein Betrieb im Plangebiet haben darf, damit er hier zu-lässig ist. Bei den richtungsabhängigen Zusatzkontingenten nach Anhang A.2 wird die „Lärmemissionseigenschaft“ bezogen auf die Abstrahlrichtung weiter differenziert. Welche Gebiete sich wo außerhalb des Plangebiets befinden, ist für diese Festsetzungen vollkommen un-erheblich (auch wenn diese Gebiete der Grund für die Festsetzungen waren). Die Festsetzung selbst hat keinen Bezug zu Bereiche außerhalb des Plangebiets.

Bei einer Festsetzung nach Anhang A.4 von DIN 45691 wird ge regelt, welche „Lärmemissionseigenschaft“ ein Betrieb in Bezug auf Bereiche außerhalb des Plangebiets haben darf, damit er im

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Emissionskontingentierung

204 Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5 - September

sionskontingente nach DIN 45691 Anhang A.4 festgesetzt wurden. Später wurde dann das Gebiet zwischen dem westlichen Misch-gebiet und dem westlichen Gewerbegebiet als zusätzliches neues Mischgebiet festgesetzt.

Wenn sich, wie in Bild 5 dargestellt, westlich des Plangebiets ein neues Mischgebiet befindet, so ergibt sich hier ein neuer Immis-sionsort. Für diesen Immissionsort regelt der Bebauungsplan nichts. Somit gilt für neue gewerbliche Nutzungen auf den Flächen GI 1, GE 1 und GE 2 für das neue Mischgebiet das „Windhundprin-zip“, das die Emissionskontingentierung eigentlich vermeiden sollte. Daher wäre es sinnvoller, ein Lärmkontingent und gebiets-bezogene Zusatzkontingente festzusetzen. Die Festsetzung des Lärmkontingents erfolgt nach DIN 45691.

Die Festsetzung der gebietsbezogenen Zusatzkontingente könnte wie folgt erfolgen: „Für die im Plan dargestellten Gebiete 1 bis 4 erhöhen sich die Emissions-kontingente LEK um folgende Zusatzkontingente (LEK,zus,k): (siehe Tabelle 10). Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vor habens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Gebiet k LEK,i durch LEK,i + LEK,i,k,zus zu ersetzen ist.

Festsetzung von Immissionskontingente nach Anhang B von DIN 45691 Diese Festsetzungsart dürfte wohl keinen rechtlichen Halt fin-

den, auch wenn viele Fachleute diese Festsetzungsart für die ein-fachste und klarste Methode zur Aufteilung der Immissionskon-tingente halten. Bei dieser Festsetzungsart werden die Immissions-kontingente im Bebauungsplan festgesetzt. Es kann für jeden Im-missionsort außerhalb des Plangebiets ein anderes Immissions-kontingent festgesetzt werden.

Aber auch hier gelten die Bedenken hinsichtlich der Immis -sions orte zwischen und hinter den Immissionsorten für die Im-missionskontingente festgesetzt wurden (ähnlich wie bei der Fest-setzung nach Anhang A.3 der DIN 45691).

Besondere Festsetzung von Zusatzkontingenten In einigen besonderen Fällen könnte es erforderlich sein, ein Zu-

satzkontingent für einen definierten Nachbarbereich um das Plan-gebiet herum festzusetzen. Diese Festsetzung könnte dann in Ana-logie zur Festsetzung der Richtungssektoren erfolgen.

Für das in Bild 6 braun markierte Gebiet könnte ein Zusatzkon-tingent festgesetzt werden. Diese Festsetzung müsste aber im Be-

LEK,i,k,zus

Teilfl äche i

Gebiet k

1 2 3

GI 1 GE 1 GE 2

tags nachts tags nachts tags nachts

1 Mischgebiet westlich 8 8 7 7 6 6

2 Gewerbegebiet westlich 7 7 6 6 5 5

3 Industriegebiet nördlich 9 10 9 10 8 8

4 Gewerbegebiet östlich 8 8 7 7 6 4

Tabelle 10 Zusatzkontingente (LEK,zus,k) in dB(A) für die Gebiete 1 bis 4. schreiten. Die Prüfung der Einhaltung er-folgt nach DIN 45691:2006-12, Ab-schnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i durch LEK,i,k zu ersetzen ist.

Die Prüfung der Einhaltung im Rah-men der Genehmigungsplanung erfolgt analog zur Prüfung der Festsetzung nach DIN 45691 (siehe oben).

Die Festsetzung von Emissionskontin-genten nach Anhang A.4 hat aber einen entscheidenden Nachteil: Es sei ange-nommen, dass, wie hier dargestellt, für die Gewerbe- und Industriegebiete Emis-

Bild 6 Festsetzung von Zusatzkontingenten für ein Rechteckgebiet.

bauungsplan genau beschrieben wer-den. Somit könnte z. B. für einen Teil -bereich eines benachbarten Gewerbe -gebiets, in dem keine Wohnungen zuge-lassen sind, nachts höhere Immissions-kontingente erlaubt werden.

Für die einzelnen Teilflächen seien fol-gende Zusatzkontingente (LEK,zus,k) ange-nommen, die folgendermaßen in die Fest-setzung übernommen werden können: „Für den Bereich innerhalb der Eckpunkte mit den Gauß-Krüger-Koordinaten A, B, C und D erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente (LEK,zus): tagsüber 0 dB(A), nachts 10 dB(A). Die Prüfung der pla-nungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.“

Ergänzender Festsetzungstext Um ein möglichst hohes Maß an

Rechtssicherheit zu erreichen, soll fest-gesetzt werden, dass sich die Emissions-kontingente nur auf Immissionsorte au-ßerhalb des Plangebiets beziehen. Dies ergibt sich zwar auch aus der DIN 45691.

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Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5 - September 205

Emissionskontingentierung

Literatur

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für Immissionsschutz. Essen 1982.

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keit. Berlin: Bauverlag 1995.

[4] Tegeder, K.: Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleit -

planung. UPR 15 (1995) Nr. 6, S. 210-215.

[5] Sonntag, H.: Festsetzung von immissionswirksamen

flächenbezogenen Schallleistungspegeln und von Immissions-

anteilen in Bebauungsplänen. Z. Lärmbekämpf. 42 (1995)

Nr. 5, S. 143-145.

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kontingentierung, Lärmminderungspotenziale der städtebau -

lichen Nutzungsmischung. Z. Lärmbekämpfung 48 (2001)

Nr. 2, S. 63-68.

[7] BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, – 4 NB 8/90

– . NVwZ (1991), S. 875.

[8] Storr, J.; Thoma, C.: Flächenbezogene Schallleistungspegel

und neue Festsetzungsmöglichkeit zur Immissionswirksamkeit.

Z. Lärmbekämpf. 51 (2004) Nr. 3, S. 86-90.

[9] BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998, – 4 NB 3/97 –.

in: NVwZ 98, 1067.

[10] VGH München, Urteil vom 25.10.2000, – 26 N 99.490

VwRRBY (2001), S. 104-108.

[11] VGH München vom 14. November 2002 (Az. 14 N 00.

227).

[12] OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2008 (Az. 2

A 7.08).

[13] Tegeder, K.; Heppekausen, M.: Geräusch-Immissions-

schutz in der Bauleitplanung Immissionswirksame-Flächenbezo-

gene-Schalleistungs-Pegel (IFSP). Baurecht (1999) Nr. 10,

S. 1095-1098.

[14] OVG NRW, Urteil vom 13. März 2003, Az. 7 D 34/07.

[15] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz

gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998. GMBl. (1998)

Nr. 26, S. 503.

[16] DIN 18005-1 Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau;

Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für

die städtebauliche Planung. Berlin: Beuth Verlag 1987

[17] Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV – Sportanlagenlärm-

schutzverordnung) vom 18. Juli 1991. BGBl. I, S. 1588, ber.

S. 1790.

Dipl.-Ing. (FH)

Johann Storr,

BEKON Lärmschutz

& Akustik GmbH,

Augsburg.

Unter Punkt 4.4 „Auswahl von geeigneten Immissionsorten zur Bestimmung der Emissionskontingente“ wird ausgeführt: „Für die Berechnung der Emissionskontingente ist eine ausreichende Zahl von ge-eigneten Immissionsorten außerhalb des Plangebietes so zu wählen, dass bei Einhaltung der Planwerte an diesen Orten auch im übrigen Einwir-kungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind.“

Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Prüfung der Zuläs-sigkeit von Vorhaben auch nur Immissionsorte außerhalb des Plangebiets zu wählen und Immissionsorte im Plangebiet nicht zu berücksichtigen sind. Zur Klarstellung könnte die Festsetzung wie folgt lauten: „Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sind nur Immissionsorte außerhalb des Plangebietes zu berücksichtigen.“

Emissionskontingentierung für Sportanlagen Wenn in einem Bereich mehrere verschiedene Sportanlagen im

Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) [17] angesiedelt werden sollen und diese von verschiedenen Betreibern betrieben werden, so kann es sinnvoll sein, die zulässigen Lärmemis-sionen in Anlehnung an DIN 45691 zu kontingentieren. Dabei müs-sen dann die Emissionskontingente für alle Zeitbereiche im Sinne der 18. BImSchV für Werktage und Sonntage kontingentiert werden.

Festsetzung, dass ein Lärmschutzgutachten erforderlich ist Nach dem Beschluss des VGH München vom 8. Juli 2004

(1 N 01.590, Seite 13) ist es nicht zulässig, die Verpflichtung zur Er-stellung und Vorlage von Gutachten in eine Satzung mit aufzuneh-men. In dem Urteil wird ausgeführt: „… die Bestimmungen zur Vorlage von Freiflächengestaltungsplänen und schalltechnischen Nachweisen in Teil D (“Textliche Hinweise”) § 5 Abs. 1 und § 6 der Änderungssatzung rechtlich bedenklich sind. Da nicht angegeben ist, aus welchen Rechtsvorschriften sich diese Verpflichtungen ergeben sollen, bleibt zweifelhaft, ob es sich um Hinweise oder um Rege-lungen handeln soll. Als bloße Hinweise wären die Bestimmungen teils irreführend und teils unrichtig. Die Bestimmung zur Vorlage von Freiflächengestaltungsplä-nen in § 5 Abs. 1 gibt die Verpflichtungen aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV nicht zutreffend wieder. Ein Hinweis auf eine Verpflichtung zur Vorlage schalltechnischer Nachweise (§ 6) wäre unzutreffend, weil es eine allgemeine Pflicht zur Vorlage solcher Nachweise nicht gibt. Die Bauaufsichtsbehörde kann lediglich aufgrund der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 BauVorlV die Vorlage anordnen, wenn die Nachweise für die Beur-teilung des Vorhabens erforderlich sind.“

Um eine möglichst sichere Festsetzung zu erzielen, könnte fol-gender Hinweis in die Satzung aufgenommen werden: „Hinweis: Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens auf Basis der Ermächtigung der BauVorlV abzustimmen.“

Zugänglichkeit der Normen Entsprechend der Entscheidung vom OVG Koblenz vom 26. März

2009 mit dem Aktenzeichen 8 C 10729/08 ist es im Bebauungsplan zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ord-nungsgemäße Verkündung erforderlich, im Bebauungsplan ge-nannte Normen nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden können, ge-nau zu bezeichnen. Daher sind in der Satzung die Normen genau zu bezeichnen und deren Zugänglichkeit wie folgt zu sichern: „Alle Normen und Richtlinien sind archivmäßig hinterlegt beim deut-schen Patentamt.“