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Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen
Energiegroßhandel (Energy Trading)Vorlesung
Sommersemester 2015 an der
Fachhochschule DüsseldorfFB 7: Wirtschaft
Lehrbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Ralf Schäfer
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
22
Energiegroßhandel- Übersicht -
Großhandelsmarkt für Energie – Begriff und Marktbeschreibung
Rechtliche Zugangserfordernisse Risiken des Handels/ Risikomanagement Vertragliche Grundlagen (des nichtbörslichen
Handels) Überwachung des Handelsmarktes
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
33
Energiegroßhandel- Begriff und Marktbeschreibung -
§ 3 Nr. 21 EnWG 2005:
Jeder, der Energie (Strom und Gas) zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des
Netzgebietes, in dem er ansässig ist, kauft und der kein Netzbetreiber ist
unzureichende Marktbeschreibung
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
44
Energiegroßhandel- Begriff und Marktbeschreibung -
Ergänzung/ Erweiterung Energie = auch
• Steinkohle, Rohöl, Softcommodities, Biomasse, Fracht/Frachtraten, Umweltzertifikate
• Derivate aller genannten Commodities Physische Lieferung vs. Barausgleich (sog.
finanzieller Handel) Kauf zum Weiterverkauf = auch andere
Zielsetzungen wie• Arbitrage• Spekulation (Termingeschäfte/ Differenzgeschäfte)• Hedging
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
55
Energiegroßhandel- Begriff und Marktbeschreibung -
Ergänzung/ Erweiterung (Forts.) Marktteilnehmer = neben Energieunternehmen
auch• Großverbraucher• Banken• Finanzinvestoren• Makler (Broker)
Märkte• Over-The-Counter (OTC)-Markt (nicht
standardisierter bilateraler Markt)• geregelte Märkte (Börsen, Multi-Trading-Facilities
[MTF]; Organized Trading Facilities [OTF])
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
66
Energiegroßhandel- Begriff und Marktbeschreibung -
Rechtliche Grundlagen Keine Kodifikation des „Energiehandelsrechts“ Lediglich partielle Regelungen in diversen
Gesetzen, insbes.:• EnWG• EU-StromhandelsVO (s.o.)• Treibhausgashandelsgesetz• Börsengesetz• Kreditwesengesetz / EU-Finanzmarktrichtlinie
(MiFID II)• Insolvenzordnung (§§ 103 ff. InsO)• EU-Verordnung über Integrität und Transparenz
(REMIT)• EU-Derivateverordnung (EMIR)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
77
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Grundsätze Keine Erlaubnispflicht nach dem
Energiewirtschaftsgesetz Keine Erlaubnispflicht bei physischer Erfüllung
= Lieferung der Energie auf Termin muss vertraglich zwingend so vorgesehen sein; [oder Lieferung als Spotgeschäft]
Möglicherweise Erlaubnispflicht bei (nach dem Kreditwesengesetz – KWG) beim Handel mit (Waren)Derivaten (wenn Handel „Dienstleistungscharakter“ hat)
Starke Erweiterung der Erlaubnispflicht für den Energiehandel infolge der aktuellen Bestrebungen der EU zur verstärkten Regulierung des Kapitalmarkts? (s.u.)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
88
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
(Waren)Derivat
Derivate = als Kauf-, Tausch- oder anderweitig ausgestaltete Fest- oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich (un)mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (z. B.: Termin-geschäfte, Optionen, Swaps)→ Definition des KWG
Warenderivat = Termin-/Optionsgeschäft insbesondere in Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissions-berechtigungen (sog. Commodities) als Basiswert, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:→ Definition der MiFID II
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
99
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Definition der MiFID (Forts.)
Bei Emissionszertifikaten Vertragliche Möglichkeit der tatsächlichen Lieferung Vertragliche Möglichkeit des Barausgleichs
Bei Waren Vertragliche Möglichkeit der finanziellen Erfüllung oder Transaktionsausführung über Börse, MTF, OTF oder Transaktion erfüllt Merkmale anderer Derivate; Es sei denn:
• Kassageschäft
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1010
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG
(Waren)Derivat als Gegenstand des Handelsgeschäfts
Gewerbsmäßiger Handel• 1 Geschäft ausreichend, wenn Absicht der
regelmäßigen Wiederholung besteht oder• Erbringung des Geschäfts in einer Art und
Weise, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1111
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG (Forts.)
Geschäftstätigkeit im Inland• Sitz des Unternehmens im Deutschland und Anbieten
von Dienstleistungen in/aus Deutschland oder • Anbieten von Dienstleistungen aus dem Ausland in
Deutschland (= zielgerichtete, aktive Ansprache des deutschen Marktes)
• Ausnahme: Einzelfreistellung für ausländische Unternehmen, die
• in ihrem Heimatstaat effektiv beaufsichtigt sind• ein deutsches Institut als Vermittler einschalten• sich auf bestimmte Kunden (insbes.: institutionelle
Anleger) konzentrieren
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1212
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG (Forts.)
Erbringung von Bankgeschäften / Finanzdienst-leistungen• Wesentliches Kriterium: Erbringung einer
(Vermittlungs)Dienstleistung in Bezug auf ein Finanzinstrument (Derivat; s.o.)
• Wesentliche Bankgeschäfte/ Finanzdienstleistungen (Auswahl)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1313
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Finanzkommissions-geschäft
Kauf/ Verkauf von Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung
Anlagevermittlung
Vermittlung von Geschäften über Kauf/ Verkauf von Derivaten
Abschlussvermittlung
Kauf/ Verkauf von Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung
Finanzportfolio-verwaltung
Verwaltung eines Portfolios von Derivaten auf Einzelkundenbasis mit Ermessensspielraum
Bank-geschäft
Finanz-dienst-
leistungen
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1414
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
*sog. executing of client orders**sog. dealing on own account
Eigenhandel (für Dritte)*
Kauf/Verkauf von Derivaten für eigene Rechnung als Dienstleistung für Dritte; Voraussetzung: Vorangehender (Weiter)Verkaufsauftrag des Kunden
Eigengeschäft**Kauf/ Verkauf von Derivaten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere darstellt; Anwendungsfall: Hedging
Anlageberatung
Abgabe von Empfehlungen gegen gesonderte Vergütung in Bezug auf Geschäfte mit Derivaten, die sich auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers stützt
Finanz-dienst-
leistungen
Begriffe der MiFID II
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1515
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG (Forts.)
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (Auswahl)Arten
Generelle Ausnahme
n des KWG / der
MiFID II
Einzel-freistellungen durch die
Bankaufsicht
Erleichterungen aufgrund des
sog. Europäischen
Passes
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1616
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Ausnahmen (künftige Rechtslage nach der MiFID II)
Nebentätigkeitsausnahme• Erbringung von Finanzdienstleistungen in Bezug auf
Waren/Warenderivate als Nebengeschäft zu einem kapitalmarktfernen Hauptgeschäft (z.B. Energieversorgung), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Eigenhandel in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate (einschließlich Derivate auf Zertifikate), der nicht die Ausführung von Kundengeschäften umfasst oder
• Erbringung von Finanzdienstleistungen, die nicht Eigenhandel sind und sich auf Warenderivate/ Emissionszertifikate (einschließlich Derivate auf Zertifikate) beziehen und für Kunden oder Lieferanten des Hauptgeschäfts (z. B. Energieversorgung) erbracht werden und
• keine Nutzung des sog. Hochfrequenzhandels und• jährliche Mitteilung an Aufsichtsbehörde über Nutzung dieser
Ausnahme.
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1717
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Ausnahmen (Forts.) Anlageberatungsausnahme:= Anlageberatung in Bezug
auf (Waren)Derivate im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten, die nicht unter das KWG fallen und die nicht gesondert vergütet werden
Konzernausnahme: = Erbringung von Finanzdienstleistungen ausschließlich für Unternehmen, die dem eigenen Konzern angehören
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1818
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Einzelfreistellungen durch die Bankaufsicht Voraussetzung: Art der betriebenen (Bank-/
Finanzdienstleistungs)Geschäfte erfordert keine Aufsicht
Beispiel: Hilfs-/ Nebengeschäfte untergeordneter Art, notwendige Verbindung mit erlaubnisfreiem Hauptgeschäft (insbs.: Kredit-/ Garantiegeschäfte)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
1919
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Europäischer Pass Gestattet grenzüberschreitende Erbringung von
Bankgeschäften/ Dienstleistungen innerhalb der EU ohne gesonderte Bankerlaubnis in D (bei ausländischen Unternehmen)/ im EU-Ausland (bei deutschen Unternehmen))
Vorausgesetzt,• das Unternehmen ist in D/ im EU-Ausland zugelassen (hat
eine Bankerlaubnis)• die Geschäfte sind durch die Zulassung abgedeckt• das Unternehmen wird nach EU-Recht beaufsichtigt
In diesem Fall ist lediglich ein Anzeigeverfahren zu durchlaufen (Mitteilungspflichten gegenüber der Bankaufsichtsbehörde)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2020
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG (Forts.)
Erlaubniserteilung – Voraussetzungen (Überblick)• Zuständige Behörde:
• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Sitz: Bonn/ Frankfurt a. M.
• Voraussetzung: • (Umfangreicher) Antrag• Anspruch auf Erlaubnis bei (dauerhafter) Erfüllung der
Erteilungsvoraussetzungen
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2121
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG (Forts.)
Erlaubniserteilung – Voraussetzungen (Überblick) (Forts.)• Erteilungsvoraussetzungen (Überblick)
• Schriftlicher, formularmäßiger Antrag• Bezeichnung der beantragten Bankgeschäfte/
Finanzdienstleistungen (s.o.)• Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals
- Mindestanfangskapital (€ 50.000 – 730.000; je nach beantragtem Geschäft)
- Sonstige Kapitalanforderungen (variabel, in Abhängigkeit vom Risiko des Geschäfts (Marktpreis-/ Adressenausfall- / operationelles Risiko, Großkredite) Eigenmittelunterlegung
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2222
Energiegroßhandel- Rechtliche Zugangserfordernisse -
Spezielle Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach dem KWG (Forts.)
Erlaubniserteilung – Voraussetzungen (Überblick)• Erteilungsvoraussetzungen (Überblick)
(Forts.)• Persönliche/ fachliche Eignung des Geschäftsleiters (insbs.:
Straffreiheit, Leitungserfahrung im Bankgeschäft)• Vorlage eines tragfähigen Geschäftsplans (insb.:
Beschreibung der geplanten Geschäfte, Planzahlen über zukünftige Entwicklung)
• Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Unternehmens und der internen Kontrollverfahren (insb.: Interne Revision, Risikomanagement, Organisationshandbuch)
• Mitteilungen über den/ die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem antragstellenden Unternehmen (insb.: Informationen über Beteiligungshöhe, Straffreiheit der Unternehmensleiter, Jahresabschlüsse)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2323
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risiken des Handels – Überblick Marktpreis(veränderungs)risiko Counterparty(ausfall)risiko (Kreditrisiko) Operationelles Risiko
Überblick über Risikoquellen im Energiehandel
Risiken
Operative Risiken
Rechtsrisiken Kreditrisiken Marktrisiken
Risiko in der Organisation
Personal-risiko
Bewertungs-risiko
System & Technik
Vertragsrisiko
Regulierungs-/ Politisches Risiko
Zahlungs-risiko
Lieferrisiko
Preisrisiko
Basisrisiko
Volumen-risiko
Liquiditäts-risiko
24Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
24
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2525
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risiken des Handels
Markpreis(veränderungs)risiko
(Verlust)Risiko, das aus der Änderung des wirtschaftlichen Wertes eines (aller) Termingeschäfts (s.o.) während seiner Laufzeit infolge der Veränderung des Wertes (Preises) des zugrundeliegenden Basiswertes (z.B. Strom-/ Gaspreis) entstehen kann
• Berechnungsmodus• Saldierung aller Kauf- und Verkaufsverträge für einen
Zeitraum, für den liquide Preise zugrunde liegen Bildung einer sog. Nettoposition des (Vertrags)Portfolios
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2626
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risiken des Handels (Forts.) Markpreis(veränderungs)risiko (Forts.)
• Bewertungsmaßstab• Aktueller Marktpreis (sog. mark-to-market-Bewertung)• Ermittlung der Schwankungsbreite mittels der Value-
at-Risk (VaR)-Methode
VaR = Verlust eines Porfolios, der mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (sog. Konfidenzniveau; i.d.R. 99%, einen Tag Haltedauer) innerhalb einer Betrachtungsperiode nicht überschritten wird
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2727
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risiken des Handels (Forts.) Markpreis(veränderungs)risiko (Forts.)
• Risikobegrenzung• Üblicherweise durch Vorgabe eines sog. Limitsystems
= von der Unternehmensleitung vorgegebene Verlustobergrenze
• Limitarten- Verlustlimits (Stop-Loss-Limits; VaR-Limits)- Positionslimits (= Definition des maximal
zulässigen Umfangs offener Positionen bezogen auf Gesamtunternehmen, Einzelmärkte, Handelsinstrumente, Händler(gruppen))
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2828
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risiken des Handels (Forts.)
Counterpartyausfallrisiko (auch: Kreditrisiko)Risiko, das daraus entstehen kann, dass ein Handelspartner (Counterparty) seinen Verpflichtungen aus einer Handelsvereinbarung (Kontrakt) nicht/ nicht vollständig nachkommt (insbs.: Zahlungsausfall, Lieferungsausfall; vor allem im Insolvenzfall)
• Berechnungsmodus: Addition von • nicht erfüllten Zahlungsforderungen (= monetärer Geldwert
der gelieferten Ware)• Wiedereindeckungs-/ Wiederabsatzkosten (= Preisdifferenz,
die sich bei alternativer Beschaffung/ Veräußerung im Falle der Nichtlieferung/- abnahme ergibt)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
2929
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risiken des Handels (Forts.)
Counterpartyausfallrisiko (auch: Kreditrisiko) (Forts.)
• Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit• Üblicherweise anhand von sog. Ratings
Arten von Ratings
Interne Ratings
Externe Ratings
durch das Handelsunternehmen selbst auf Basis von Unter-nehmenskennzahlen aus dem Jahresabschluss und einer Umfeldanalyse bzgl. der Counter-party
durch Ratingagenturen wie Standard & Poors, Moodys etc.
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3030
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risiken des Handels (Forts.) Counterpartyausfallrisiko (auch: Kreditrisiko)
(Forts.)• Risikobegrenzung
• Üblicherweise durch Aufstellung von sog. Kreditlimits für jede Counterparty
• Berechnung der Limithöhe analog zum VaR-Modell (sog. Credit-VaR)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3131
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risiken des Handels (Forts.) Operationelles Risiko
• Arten• Personalrisiko• Ausfall von IT-Systemen• Fehler in der Ablauforganisation
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3232
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risiken des Handels (Forts.)
Operationelles Risiko (Forts.)
Personalrisiken
Beispiele: Risikobegrenzung
Mangelhafte Qualifikation
Fehlendes ausreichende
s Personal
Menschliches Versagen im
Einzelfall
Vorausschauende
Personalplanung
Klare Funktionen-
trennung (insb.:
zwischen Front- und Backoffice)
Vier-Augen-Prinzip
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3333
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risiken des Handels (Forts.)
Operationelles Risiko (Forts.)Ausfall des IT-Systems
Beispiele: Risikobegrenzung
Ausfall des Handelssyste
ms Ausfall des Risikomanagement-/ Kreditsystems
Permanent ausreichende
Investitionen in das IT-System
Redundante IT-Systeme
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3434
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risiken des Handels (Forts.)
Operationelles Risiko (Forts.)Fehler in der
Ablauforganisation
Beispiele: Risikobegrenzung
Fehlende/ unklare
Verantwortungs-zuweisung/
Prozess-beschreibung
Fehlende/ unklare
Arbeitsan-weisungen
Klare Beschreibung aller Unter-nehmens-
funktionen in einem sog.
Organisations-handbuch
Vier-Augen-Prinzip
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3535
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement
Gesamtheit der organisatorischen Maßnahmen eines Handelsunternehmens, um die vorstehend beschriebenen Handelsrisiken zu vermeiden/ reduzieren/ beherrschen.
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3636
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Gesetzliche Verpflichtung zum Risikomanagement?
• Keine umfassende, spezifische gesetzliche Vorgabe• Finanzieller (erlaubnispflichtiger, s.o.) Handel:
• Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, § 25 a I KWG
• Verwaltungsvorschriften der BaFin (sog. Mindestanforderungen an das Handels-, Kreditgeschäft)
• Bußgeldpflicht bei fehlerhafter Unternehmensorganisation (§§ 30, 130 OWiG)
• Pflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft zur Einführung eines Überwachungssystems zur Früherkennung unternehmensgefährdender Entwicklungen, § 91 II AktG
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3737
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Risikomanagementsystem – Wesentliche
Elemente• Geschäfts- und Risikostrategien basierend auf
einem Risikotragfähigkeitskonzept• Einrichtung interne Kontrollverfahren mit internem
Kontrollsystem, insb.:• Aufbau-/ ablauforganisatorische Regelungen mit klar
abgegrenzten Verantwortungsbereichen• Prozesse zur Identifizierung, Bewertung und
Überwachung/ Kommunikation von Risiken• Angemessene personelle und technische
Ausstattungen• Angemessene Notfallkonzepte (insb. für das IT-
System)• Vorhalten einer angemessenen internen Revision
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3838
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Wesentliche Instrumente des
Risikomanagements (Auswahl)• Professionelle, angemessene Aufbauorganisation
(Überblick)• Klare Trennung von
- Frontoffice (= Handelsbereich), - Middleoffice (insb. Analyse, Research), - Überwachung (insb. Risikocontrolling,
Kreditrisikomanagement, Rechtsabteilung), - Backoffice (Geschäftsabwicklung, Kontrolle) und - interne Revision
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
3939
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Wesentliche Instrumente des
Risikomanagements (Auswahl) (Forts.)• Professionelle personelle und technische
Ausstattung der Überwachungsfunktionen• Kreditrisikomanagement (Limitsystem, Rating)• Risikocontrolling• Rechtsabteilung/ Compliance
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4040
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Wesentliche Instrumente des
Risikomanagements (Auswahl) (Forts.)• Vorhaltung von (wirksamen)
Nettingvereinbarungen• Begriff (vereinfacht): Verrechnung /
Aufrechnung von wechselseitigen Forderungen• Zweck (insb.): Reduktion von
Transaktionskosten (payment/ position netting) bzw. des Kreditrisikos (novation netting) bzw. der Kapitalunterlegungspflichten bei erlaubnispflichtigen Transaktionen (s.o.)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4141
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Wesentliche Instrumente des
Risikomanagements (Auswahl) (Forts.)• Vorhaltung von (wirksamen)
NettingvereinbarungenTypen (insb.):
Payment/ Position-Netting
Novation Netting
Close-Out-
Netting
Multilaterales Netting (insb.: Cross Affiliate
Netting)?
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4242
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Wesentliche Instrumente des
Risikomanagements (Auswahl) (Forts.)• Clearing
• Begriff: Abwicklung und Besicherung von Handelstransaktionen über eine Börse
• Arten:- Clearing von Börsengeschäften- Clearing von bilateralen Transaktionen (sog.
OTC-Clearing)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4343
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement -
Risikomanagement (Forts.) Wesentliche Instrumente des
Risikomanagements (Auswahl) (Forts.)• Clearing (Forts.)
• Funktionsweise: Zusammenführung von zwei Aufträgen (Kauf/ Verkauf) am Terminmarkt beim sog. Clearinghaus, in dem bei beiden Aufträgen jeweils eine der ursprünglichen Vertragsparteien gegen das Clearinghaus ausgewechselt, d.h. die Parteirolle auf dieses übertragen wird, so dass der Kontrakt nicht mehr zwischen den ursprünglichen Parteien besteht, sondern jeweils zwischen diesen und dem Clearinghaus (der sog. Central Counterparty)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4444
Energiegroßhandel- Risiken des Handels/ Risikomanagement - Risikomanagement (Forts.)
Wesentliche Instrumente des Risikomanagements (Auswahl) (Forts.)• Clearing (Forts.)
• Zweck: Übernahme des Counterpartyausfallrisikos (s.o.) durch das solvente Clearinghaus (bzw. die dahinterstehende Bank)
• Besicherung: - Beiträge zum Clearingfonds durch die
Clearingmitglieder als Voraussetzung zur Teilnahme am Clearing
- Diverse weitere (Bar)Sicherheiten für die einzelnen Transaktionen (sog. margins)
- Alternative: Bilaterales Margining in Standardhandels-verträgen (s.u.)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4545
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Börslicher Handel Kein Einfluss der Handelsteilnehmer auf die
vertraglichen Grundlagen Zustandekommen der Transaktionen erfolgt
anonym; Abwicklung des zustandegekommenen Geschäfts erfolgt über das Clearing (s.o.)
Sämtliche Bedingungen über Zustandekommen und Abwicklung von Börsengeschäften werden einseitig von der Börse in den sog. Handelsbedingungen festgelegt; gilt auch für Kontraktspezifikationen (insb.: Menge, Laufzeit) standardisierte Produkte
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4646
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Außerbörslicher Handel (OTC-Handel) Keine staatlichen Vorgaben; Vertragsfreiheit
(Privatautonomie) nichtstandardisierte Produkte Folge: Vielzahl von Vertragstypen, abhängig vom
gehandelten Commodity
Rohöl Steinkohle
Keine Standardverträge; nur Allgemeine Geschäfts-bedingungen (GT&Cs) der
großen Ölproduzenten
Wenige Standardverträge (z.B. Global Coal-Vertrag)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4747
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Außerbörslicher Handel (OTC-Handel) (Forts.)
Strom, Gas, Emissionszertifikate
• Standardvertrag für europäisches Festland (EFET-Rahmenverträge für Strom und Gas, LNG)
• Sonderformen für den Strom-/ Gashandel in England&Wales (NETA-Rahmenvertrag, Hubhandelsvertrag für den NBP)
• Rahmenvertrag von IETA für den Handel mit EU-Emissions-zertifikaten
• ISDA-Rahmenvertrag• Deutscher Rahmenvertrag
für Finanztermingeschäfte plus Commodity-Annex
physischer Handel
finanzieller Handel
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4848
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Außerbörslicher Handel (OTC-Handel) Standardrahmenhandelsvertrag (EFET-/ISDA-
Vertrag)• Struktur (Überblick)
• Rahmenvertrag (General Agreement)• Anpassungsvereinbarung (Election Sheet)• Besicherungsanhang (Credit Support Annex)• Handelsbestätigung (Confirmation)• Anhänge für spezielle Märkte (insb.: Gashubs,
Emissionsberechtigungen)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
4949
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Außerbörslicher Handel (OTC-Handel) Standardrahmenhandelsvertrag (EFET-/ISDA-
Vertrag)• Inhalt (Überblick)
• Allgemeine Geschäftsbedingungen- Insb.: Zustandekommen, Erfüllung,
Leistungsstörungen, Haftungs-/ Zahlungsmodalitäten, Schiedsverfahren/ Rechtswahl, Zusicherungen/ Gewährleistungen
• Kündigungsregelungen- Ordentliche, automatische Kündigung
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5050
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Außerbörslicher Handel (OTC-Handel) Standardrahmenhandelsvertrag (EFET-/ISDA-Vertrag)
• Sicherheitenstellungen
Sicherungsinstrumente• Sicherungsvereinbarung• Erfüllungsgarantie (insbs. bei
Kreditbrief, Barmittel, Wert-papiere, Patronatserklärungen, Bankbürgschaften)
• Austausch von ökonomischen Unternehmensinformationen (z.B. Jahresabschlüsse)
Voraussetzungen zur Sicherheitenstellung
• Wesentliche nachteilige Änderung der wirtschaftlichen Lage einer Partei
• Herabstufung im Rating (S&P, Moddy‘s)
• Veränderung von wirtschaftlichen Kennzahlen/ Wegfall eines Beherrschungsvertrages/ Fusion mit nachteiligen Effekten
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5151
Energiegroßhandel- Vertragliche Grundlagen -
Außerbörslicher Handel (OTC-Handel) Standardrahmenhandelsvertrag (EFET-/ISDA-
Vertrag) (Forts.)• Anpassungsvereinbarung
• Wahlmöglichkeiten bzgl. diverser Regelungen im Rahmenvertrag
• Anpassung des Rahmenvertrags auf die Interessen/ das Risikoprofil der Parteien
• Besicherungsanhang• Regelungen zur permanenten Stellung von
(Bar-)Sicherheiten zur Abdeckung von Wertveränderungen des Kontraktportfolios
• Alternative zum OTC-Clearing über die Börse (s.o.)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5252
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Grundsätze Keine spezialgesetzliche (energiewirtschaftliche)
staatliche (behördliche) Überwachung (Beaufsichtigung) des gesamten Energiegroßhandels, sondern Teilüberwachung einzelner Bereiche (Märkte)
Überwachungsstruktur (Überblick)• allgemeine Wettbewerbsaufsicht + (→ alle Arten
von Geschäften); s. o. • Börsenaufsicht (→ Börsengeschäfte)• Energieaufsicht- / Bank- / Wertpapieraufsicht (→ Schutz der Marktintegrität; für börsliche und
außerbörsliche Geschäfte)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5353
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Grundsätze (Forts.)• Börslicher Handel
• Generell: Börsenaufsicht (s.u.)• Bei erlaubnispflichtigem Handelsgeschäft:
(zusätzlich; Bank-/ Wertpapieraufsicht)• Energiespezifische Marktintegritätsaufsicht
(zusätzlich; REMIT / Markttransparenzstellengesetz)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5454
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Börsenaufsicht (Überblick) Rechtsgrundlage: Börsengesetz Aufsichtsbehörde: Sächsisches
Wirtschaftsministerium Sitz der EEX: Leipzig
Rechtsnatur/ Organisationsstruktur• Börse = teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts• Börsenträgergesellschaft: Stellt der Börse Personal
und Sachmittel für Börsenbetrieb zur Verfügung
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5555
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Börsenaufsicht (Forts.)• Börsenorgane
• Börsengeschäftsführung - Leitung der Börse
• Börsenrat - Vertretung der Börsenteilnehmer- erlässt alle Regeln zum Handel an der Börse- bestellt/ überwacht Geschäftsführung
• Handelsüberwachungsstelle- unabhängige Stelle zur lückenlosen Erfassung und
Auswertung aller Börsentransaktionen und zur Durchführung notwendiger Ermittlungen bei Verdacht von Verstößen gegen die Börsenregeln
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5656
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Börsenaufsicht (Forts.)• Aufsichtsumfang/ -befugnisse
• Überwachung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens aller Börsenorgane und der Handelsteilnehmer
• Befugnisse- Auskunftsanspruch gegenüber Börsenorganen und
Handelsteilnehmern bei Verdacht von Verstößen gegen die Börsenregeln
- Aussetzung / Einstellung des Handels- Anordnungen in Bezug auf die Abwicklung von
Börsengeschäften gegenüber der Börse/ den Handelsteilnehmern
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5757
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie-/ Bank-/ Wertpapieraufsicht Geteilte Aufsicht
• Sog. Energiegroßhandelsprodukte: Aufsicht nach REMIT (EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz auf Energiegroßhandelsmärkten) / EnWG
• Derivate (auf Waren) / Emissionszertifikate: Aufsicht nach Bankaufsichtsrecht (KWG/WpHG)
Unterschiedliche Behördenzuständigkeiten• Strom / Erdgasgroßhandelsprodukte: ACER (europaweit) /
Bundeskartellamt / Bundesbank / Markttransparenzstelle (zusätzlich in Deutschland)
• Derivate (auf Waren) / Emissionszertifikate: ESMA, EBA, BaFin Gleichartige Aufsichtsstruktur - Elemente
• Verbot des Insiderhandels • Verbot der Marktmanipulation• (Ad hoc) Publizität• Transaktionsdatenübermittlung
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5858
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie-/ Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Wesentliche Aufsichtselemente
• Registrierungspflicht (nach REMIT)• Pflicht aller von der REMIT erfassten Unternehmen, sich
(einmalig) behördlich registrieren zu lassen• Bußgeld (100.00 €) bei Verstoß
• Transaktionsdatenmeldung (nach REMIT)• Pflicht zur Meldung definierter Transaktionen (erfasste
Transaktionen und Umfang der Meldungen sind noch festzulegen)
• Bußgeld (10.000 €) bei Verstoß
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
5959
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie-/ Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Wesentliche Aufsichtselemente (Fort.)
• (Ad hoc) Publizitätsverpflichtung (nach REMIT)• Verpflichtung zur Veröffentlichung von „Insiderinformationen“
( zum Begriff s. u.) → Verpflichtung zur (Ad hoc) Publizität• Inhalt der Verpflichtung
• „rechtzeitige“ und „effektive“ Veröffentlichung (z. B.: Website, Transparenzplattform)
• Ausnahme: Gefährdung „berechtigter“ wirtschaftlicher Interessen des Unternehmens
↳ gilt nur bei: (-) Sicherung der Vertraulichkeit (-) keine Irreführung der Öffentlichkeit
(-) keine Handelstransaktionen bis zur Veröffentlichung
(-) Meldung der Inanspruchnahme der Ausnahme bei den Aufsichtsbehörden (ACER, Markttransparenz-
stelle) • Bußgeld (10.000 €) bei Verstoß gegen Veröffentlichungspflicht
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6060
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie-/ Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Wesentliche Aufsichtselemente (Fort.)
• Verbot des Insiderhandels (nach REMIT / WpHG)• Insiderinformation
- Nicht bekannte präzise Information (= Eintrittswahrscheinlichkeit > 50%)- die sich auf Energiegroßhandelsprodukte (=insbesondere Lieferverträge
über Strom / Erdgas oder Derivate auf Strom / Erdgas; bei Lieferungen an Endverbraucher nur bei Liefervolumen > 600 GWh) beziehen oder
- die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren (= Finanzinstrumente [insb. Warenderivate im Bezug auf Steinkohle, Öl etc.], die an einer Börse gehandelt werden) beziehen und
- die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs des Insiderpapiers bzw. den Preis des Energiegroßhandelsproduktes wahrscheinlich erheblich zu beeinflussen (Maßstab: verständiger Anleger)
- Beispiele: (ganz oder teilweiser) Ausfall von (größeren) Kraftwerken, Leitungen, Speichern, (erhebliche) Änderungen des
Kraftwerks
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6161
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie- /Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Wesentliche Aufsichtselemente (Fort.)
• Verbot des Insiderhandels (nach REMIT / WpHG)(Fort.)• Verbotene Aktivitäten
- Erwerb/ Veräußerung von Insiderpapieren / Energiegroßhandelsprodukten unter Verwendung von Insiderinformationen
- Unbefugte Weiterleitung von Insiderinformationen an einen Dritten- Empfehlung zum Kauf/ Verkauf von Insiderpapieren /
Energiegroßhandelsprodukten aufgrund der Kenntnis von Insiderinformationen
- Ausnahmen: Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen, physische Deckung eigener Verluste
• Sanktionen- nach REMIT / Markttransparenzstellengesetz
(●) Bußgeld bis zu 1 Mio. €(●) Freiheitsstraße bis zu 5 Jahren
- nach WpHG:(●) Bußgeld bis 1 Mio. €(●) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6262
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie- /Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Wesentliche Aufsichtselemente (Fort.)
• Verbot der Marktmanipulation (nach REMIT / WpHG) =
- Unrichtige Angaben/ Signale, die für die Bewertung von Waren/ Finanzinstrumenten bzw. Energiegroßhandelsprodukten erheblich sind
- Verschweigen von Umständen, die geeignet sind, auf den Preis von Waren / Finanzinstrumenten einzuwirken
- Vornahme sonstiger Täuschungshandlungen, um auf den Preis von Waren/ Finanzinstrumenten bzw. Energiegroßhandelsprodukten einzuwirken
- Versuch der Beeinflussung der Preise von Energiegroßhandelsprodukten durch Erzielung eines künstlichen Preisniveaus ohne legitimierenden Grund und unter Verstoß gegen zulässige Marktpraktiken
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6363
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie- /Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Wesentliche Aufsichtselemente (Fort.)
• Verbot der Marktmanipulation (nach REMIT / WpHG)
• Erfasste Vermögenswerte =- Waren (Strom, Gas etc.)- Finanzinstrumente (insb. Derivate), die an der Börse gehandelt
werden• Sanktionen
- nach REMIT / Markttransparenzstellengesetz(●) Bußgeld bis zu 1 Mio. €(●) Freiheitsstraße bis zu 5 Jahren
- nach WpHG:(●) Bußgeld bis 1 Mio. €(●) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6464
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energie- /Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Ergänzende Aufsichtsmaßnahmen für erlaubnispflichtige
Energiehändler• Rechtsgrundlage: MiFiR (EU-Finanzmarktverordnung)• Wesentliche Überwachungselemente
- Pflicht zur Aufbewahrung von Transaktionsunterlagen für 5 Jahre (sowohl für Eigen- als auch für Kundengeschäft)
- Pflicht zur detaillierten Übermittlung von Transaktionsdaten an Aufsichtsbehörden (BaFin, Bundesbank, ESMA)
- Pflicht zur Nutzung von Börsen, MTF und OTF für erlaubnispflichtigen Derivatehandel
- Recht von ESMA / EBA zur Marktbeobachtung Marktintervention (insbes.: Erlass von Handelsbeschränkungen und
Positionseingriffen)
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6565
Energie- /Bank-/ Wertpapieraufsicht (Fort.) Besondere Überwachungsmaßnahmen im OTC-Handel
• Rechtsgrundlage: EMIR (EU-Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister)
• Wesentliche Überwachungselemente- Pflicht zur Übermittlung detaillierter Angaben zu allen
Handelstransaktionen bei einem sog. Transaktionsregister- Pflicht zum Clearing bestimmter OTC-Derivate
immer: wenn zwei erlaubnispflichtige Energiehändler transagieren bei Überschreiten von definierten Schwellenwerten (= Summe der
Bruttonominalwerte aller OTC-Derivate; Wert für Warenderivate: 3 Mrd. €); Pflicht besteht auch, wenn ein nicht erlaubnispflichtiger Energiehändler an einer Transaktion beteiligt ist
es sei denn, es liegt ein sog. gruppeninternes Geschäft vor- Praktizierung von Risikominderungstechniken bei OTC-Derivaten, die
nicht der Clearingpflicht unterliegen, insbes.: elektronische Dealconfirmation End of Day-Prozess (Portfolioüberwachung/-bereinigung, Wertermittlung) Sicherheitenstellung (Ausnahme: gruppeninterne Geschäfte) Angemessene Kapitalausstattung
• Finanzielle Sanktionen (Bußgelder nach dem WpHG; zwischen 100.000 und 500.000 €)
Energiegroßhandel- Überwachung des Handelsmarktes -
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
6666
Prüfungsrelevante Kontrollfragen Was versteht man unter Energiegroßhandel (Energy
Trading)? Wie beschreibt man den Markt, was sind seine Teilnehmer?
Was sind die wesentlichen Risiken des Energiegroßhandels? Beschreiben Sie die einzelnen Risikoarten, den jeweiligen Berechnungsmodus/ - maßstab und die jeweiligen Möglichkeiten zur Risikobegrenzung.
Unter welchen Voraussetzungen bedarf der Energiegroßhandel einer behördlichen Erlaubnis? Was sind die maßgeblichen Abgrenzungskriterien? Wer erteilt die Erlaubnis auf Grundlage welchen Gesetzes?
Energiewirtschaftlicher Ordnungsrahmen - Energiegroßhandel -
67
Literatur
Zenke, Ines/ Schäfer, Ralf, Energiehandel in Europa, München, 3. Auflage 2012