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Grand Conseil 2 ème lecture RPT II, lois du DECS Grosser Rat 2. Lesung NFA II, Gesetze des DEKS Entwurf des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule 2. Lesung 1. Ablauf der Arbeiten Die mit der zweiten Lesung betraute Kommission ist viermal zusammengetreten und zwar am Mittwoch, 22. Juni (ganzer Tag), Freitag, 24. Juni (Vormittag), Montag, 4. Juli (ganzer Tag) und Mittwoch, 6. Juli (Vormittag). Zusammensetzung der Kommission (V): Vormittag, (N): Nachmittag, (T): ganzer Tag Mitglieder Vertreten von 22.06 (T) 24.06 (N) 04.07 (T) 06.07 (V) ROCH Jean-Didier (Präsident), PDCB X X X X SCHNYDER Reinhold (Vizepräsident), ADG (SPO-PS-VERTS-PCS) X X X X ROSSIER Jean, (Berichterst.) PDCC X X X X ADDOR Jean-Luc, UDC X X X - JACQUOD Eric X ECOEUR, Marie-Claude, PLR X X X NANTERMOD Philippe X KUONEN Urs, CVPO - - - - STUDER Rainer X X X X MAIRE Roland, Suppl., PDCB X X - - DUBOSSON Pascal X X MASSY Laetitia, PLR - - - - GANZER Stéphane X X X X MASSY MITTAZ Marie-Noëlle, PDCC X X DE PREUX Alain X X MAYE-FAVRE Emmanuelle, PLR X X X X OESTER-AMMANN Maria, CSPO X X X X REYNARD Mathias, ADG (SPO-PS- VERTS-PCS) 1/2 X 1/2 X Z’GRAGGEN Sonia 1/2 1/2 SCHMID Jean-Marie, CVPO X X X X SIERRO Nicolas Parlamentsdienst X X X X VERWALTUNG Name Funktion 22.06 (T) 24.06 (N) 04.07 (T) 06.07 (V) ROCH Claude Vorsteher DEKS X X X X LOVEY Jean-François Chef der Dienststelle für Unterrichtswesen X - - X

Entwurf des Gesetzes über die Besoldung ... - parlement.vs.ch · 2ème lecture RPT II, lois du DECS Grosser Rat 2. Lesung NFA II, ... Artikel 6: Eine Erhöhung um 5% stellt einen

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Grand Conseil 2ème lecture RPT II, lois du DECS Grosser Rat 2. Lesung NFA II, Gesetze des DEKS

Entwurf des Gesetzes über die Besoldung des Personals

der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

2. Lesung

1. Ablauf der Arbeiten Die mit der zweiten Lesung betraute Kommission ist viermal zusammengetreten und zwar am Mittwoch, 22. Juni (ganzer Tag), Freitag, 24. Juni (Vormittag), Montag, 4. Juli (ganzer Tag) und Mittwoch, 6. Juli (Vormittag). Zusammensetzung der Kommission

(V): Vormittag, (N): Nachmittag, (T): ganzer Tag Mitglieder Vertreten von 22.06

(T) 24.06 (N)

04.07 (T)

06.07 (V)

ROCH Jean-Didier (Präsident), PDCB X X X X SCHNYDER Reinhold (Vizepräsident), ADG (SPO-PS-VERTS-PCS)

X X X X

ROSSIER Jean, (Berichterst.) PDCC X X X X ADDOR Jean-Luc, UDC X X X - JACQUOD Eric X ECOEUR, Marie-Claude, PLR X X X NANTERMOD Philippe X KUONEN Urs, CVPO - - - - STUDER Rainer X X X X MAIRE Roland, Suppl., PDCB X X - - DUBOSSON Pascal X X MASSY Laetitia, PLR - - - - GANZER Stéphane X X X X MASSY MITTAZ Marie-Noëlle, PDCC X X DE PREUX Alain X X MAYE-FAVRE Emmanuelle, PLR X X X X OESTER-AMMANN Maria, CSPO X X X X REYNARD Mathias, ADG (SPO-PS-VERTS-PCS)

1/2 X 1/2 X

Z’GRAGGEN Sonia 1/2 1/2 SCHMID Jean-Marie, CVPO X X X X SIERRO Nicolas Parlamentsdienst X X X X

VERWALTUNG

Name Funktion 22.06 (T)

24.06 (N)

04.07 (T)

06.07 (V)

ROCH Claude Vorsteher DEKS X X X X

LOVEY Jean-François Chef der Dienststelle für Unterrichtswesen

X - - X

- 2 -

POTTIER Claude Chef der Dienststelle für Berufsbildung

1/2 X X -

BEYTRISON Michel Adjunkt DU X X X -

REY Alexandre Adjunkt DB 1/2 - - -

BLUMENTHAL Marcel Inspektor X X X X

HOLZER Vanessa Juristin X X X X

MARGELIST Peter Jurist X X - -

2. Eintreten Anlässlich der ersten Lesung hat sich der Grosse Rat für eine Lohnerhöhung von Fr. 200.- pro Monat für die Lehrpersonen der Primarstufe ausgesprochen. Was die Sekundarstufe I anbelangt, so wurde in erster Lesung keine Lohnerhöhung gewährt. Allerdings beauftragte der Grosse Rat die zweite Kommission damit, sämtliche Stossrichtungen für eine Aufwertung der Funktion der OS-Lehrpersonen zu prüfen. Die Frage der Anzahl Unterrichtslektionen für die Sportlehrer der Sekundarstufe II (23 oder 26 pro Woche) führte zu einem äusserst knappen Abstimmungsresultat in der ersten Lesung. Diese Frage wird in der zweiten Lesung erneut geprüft. Dem Präsidenten war es wichtig, dass die Beratungen a priori nicht durch den von der NFA II vorgegebenen finanziellen Handlungsspielraum eingeschränkt werden. Das vom Staatsrat in die Vernehmlassung geschickte Projekt NFA II war ausgeglichen, was die Belastung des Kantons und der Gemeinden anbelangt. Auch das vom Parlament in erster Lesung geprüfte Projekt war – trotz zahlreicher Änderungen – ausgeglichen. Die Debatte bot demnach Raum für alle möglichen Überlegungen. Die Kommission befasste sich zunächst mit den Artikeln, die einen direkten Einfluss auf das finanzielle Gleichgewicht des Projekts NFA II haben. Am 30. Juni informierten der Vizepräsident und der Berichterstatter unserer Kommission die Mitglieder der Kommission NFA II über die Ergebnisse dieser Beratungen. Eintretensabstimmung Die Kommission stimmt einstimmig für Eintreten.

3. Detailberatung Wird das Abstimmungsergebnis nicht erwähnt, so wurden die Änderungen von der Kommission einstimmig gutgeheissen. Titel und Erwägungen Anfügung einer Fussnote betreffend Gleichbehandlung von Frau und Mann. Art.1 Anwendungsbereich Keine Änderungen. Art. 2 Jährliches Gehalt Redaktionelle Änderung im französischen Text

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2 Le traitement du personnel défini au chapitre 3 de la loi sur le personnel de la scolarité obligatoire (y c. école enfantine) et de l’enseignement secondaire du deuxième degré général et professionnel (ci-après: loi sur le personnel) Kommentar: Da die Nennung des Kindergartens im Titel des Gesetzes über das Personal gestrichen wurde, muss sie aus Kohärenzgründen auch hier gestrichen werden. Art. 3 Anspruch Keine Änderungen. Art. 4 Berufliche Verpflichtungen – Grundsätze Aufhebung 1Die Lehrperson muss die gesamte Arbeitszeit, für die sie angestellt ist, ihrer Funktion widmen. Sie erfüllt pflichtbewusst die ihr durch das Gesetz über das Lehrpersonal übertragenen Aufgaben. 2 Im Rahmen der Bildung und Erziehung der Schüler/Lernenden (nachstehend Schüler), die ihr anvertraut sind, arbeitet die Lehrperson, unter der Verantwortung des Schuldirektors, eng mit der Schulbehörde, den gesetzlichen Vertretern, den Lehrmeistern und den Berufsorganisationen und Berufsverbänden zusammen. Sie ist ebenfalls verpflichtet, an den Aktivitäten aus dem Tätigkeitsfeld «Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben», zu denen sie aufgefordert wird, teilzunehmen. Im Weiteren wacht sie regelmässig über ihre berufliche Fort- und Weiterbildung. Kommentar: Absatz 1 wird gestrichen, da sich diese Bestimmung bereits unter Artikel 53 des Gesetzes über das Lehrpersonal findet. Absatz 2 erscheint neu unter Artikel 34 des Gesetzes über das Lehrpersonal, der sich mit den allgemeinen Pflichten befasst. Art. 5 bis 7 Keine Änderungen. Kommentar: Artikel 6: Eine Erhöhung um 5% stellt einen Betrag von rund 30 Millionen Franken dar. Art. 8 Erfahrungsanteile – Tätigkeiten ausserhalb des Kantons – Frühere

Tätigkeiten Redaktionelle Änderung im französischen Text (…) Le Département compétent (ci-après: Département) fixe le nombre initial de parts d’expérience conformément aux dispositions de l’ordonnance. Il incombe à l’intéressé de prouver ses activités professionnelles antérieures.

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Kommentar: Wenn eine Person ihre Lehrtätigkeit während einigen Jahren aufgibt, um ihre Kinder zu erziehen, und danach ihre Lehrtätigkeit wieder aufnimmt, so werden diese Jahre als Erfahrungsanteile (0.5% pro Jahr) angerechnet. Die Unterrichtsjahre in einem anderen Kanton werden zu maximal 2% pro Jahr angerechnet, während die ersten 14 Unterrichtsjahre im Wallis zu 2.5% pro Jahr berücksichtigt werden. In den Augen des Departements ist es nur recht und billig, dass der Staat seine eigenen Lehrpersonen bevorzugt behandelt. Einige Kommissionsmitglieder schlagen vor, die gegenwärtig in einer Verordnung geregelte Methode zur Berechnung der Erfahrungsanteile im Gesetz festzulegen. ABSTIMMUNG: Unveränderte Beibehaltung des Artikels: 11 Anfügung der Verordnungsbestimmungen: 2 Enthaltungen: 0 Art. 9 Keine Änderungen. Art. 10 Gesetzliche Bestimmungen des Gesetzes für das Personal des Staates

Wallis betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis

Redaktionelle Änderungen Das Lehrpersonal kommt in den Genuss derselben Leistungen wie im Gesetz über das Staatspersonal betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis festgelegt, betreffend: a) Familienzulagen; b) für Lehrpersonen mit Jugendlichen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben können

Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder; c) Teuerungszulage. Kommentar: b) …Sozialzulage…: Begriff aus dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen. Art. 11 bis 15 Keine Änderungen. Art. 16 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft , Adoption, Militärdienst und

Zivilschutz obligatorischer Dienstpflicht 1 Eine Lehrperson, die wegen Mutterschaft, Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall, Militärdienst und Zivilschutz sowie obligatorischer Dienstpflicht ihren Beruf nicht ausüben kann, wird nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie das Personal der Kantonsverwaltung. Kommentar: Die obligatorische Dienstpflicht umfasst den Militärdienst, den Zivilschutz und den Zivildienst.

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Art. 17 Keine Änderungen. Art. 18 Herabsetzung des Beschäftigungsgrads Redaktionelle Änderung im französischen Text 2 Cette réduction entraîne une réduction diminution correspondante du traitement Anderer Vorschlag: Bei Absatz 3 wird vorgeschlagen, dass der Arbeitnehmer die Beiträge an die berufliche Vorsorge für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrads vollumfänglich übernimmt. Es wird allerdings daran erinnert, dass das Parlament der Übernahme dieser Beiträge durch den Staat zugestimmt hat. ABSTIMMUNG: Unveränderte Beibehaltung des Artikels: 11 Vollumfängliche Übernahme durch den Arbeitnehmer: 2 Enthaltungen: 0 Art. 19 bis 20 Keine Änderungen. Art. 21 Öffentliches Amt Redaktionelle Änderung 3 (…) eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Besoldungskürzung Gehaltskürzung vorgenommen. Art. 22 Keine Änderungen. Art. 23 Jahresarbeitszeit Keine Änderungen. Kommentar: Einige Kommissionsmitglieder hätten es sich gewünscht, dass die Prozentsätze der einzelnen Aufgaben der Lehrpersonen klar im Gesetz angegeben werden. Das Departement weist darauf hin, dass sich die Berufsverbände gegen die Angabe von Prozentsätzen ausgesprochen haben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder ist der Ansicht, dass im Gesetz zwar die Rahmenbedingungen für die Jahresarbeitszeit festgelegt werden müssen, aber den Lehrpersonen auch vertraut werden muss. Die Festlegung eines Prozentsatzes oder einer gewissen Anzahl Arbeitsstunden würde die gleichzeitige Einführung unverhältnismässiger Kontrollmechanismen bedingen.

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ABSTIMMUNG: Unveränderte Beibehaltung des Artikels: 11 Angabe von Prozentsätzen: 2 Enthaltungen: 0 Art. 24 Dauer des Unterrichtsjahrs Keine Änderungen. Kommentar: Grundsätzlich erachten es sämtliche Kommissionsmitglieder als selbstverständlich, dass die Lehrpersonen für die Vorbereitung und den Abschluss des Schuljahres zur Verfügung stehen. Allerdings erachten einige Kommissionsmitglieder den Wortlaut von Absatz 2 als zu bestimmend und schlagen folgende Änderung vor: Die Lehrpersonen können von den Schuldirektionen in der Woche nach Schulschluss und in der Woche vor Schulbeginn aufgeboten werden. ABSTIMMUNG: Unveränderte Beibehaltung des Artikels: 8 «können aufgeboten werden»: 5 Enthaltungen: 0 Art. 25 und 26 Keine Änderungen. Art. 27 Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben Keine Änderungen. Kommentar: Es wird daran erinnert, dass die Klassenlehrerfunktion auf Ebene der 6. Primar sowie der Sekundarstufen I und II Anwendung findet. Im Einklang mit der Meinung der Berufsverbände sprach sich der Grosse Rat im Jahr 2005 im Rahmen der Behandlung eines parlamentarischen Vorstosses gegen eine Ausweitung der Klassenlehrerfunktion auf die gesamte Primarstufe aus. Wenn eine Lehrperson die Klassenlehrerfunktion innehat, so werden ihr gegenwärtig Entlastungsstunden gewährt, welche der Unterrichtzeit multipliziert mit einem Koeffizienten entsprechen. Dieser Koeffizient beträgt 1.6 für die Primarstufe und 2.3 bis 2.5 für die Sekundarstufen I und II. Diese Koeffizienten sind zwar nirgends festgeschrieben, entsprechen aber der Praxis des Departements. Art. 28 und 29 Keine Änderungen. Art. 30 Anzahl Unterrichtslektionen (Kindergarten- und Primarstufe) Keine Änderungen.

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Kommentar: Die von der Lehrperson geleistete Unterrichtszeit in der Klasse muss den von den Schülern absolvierten Lektionen gegenübergestellt werden. Ziel des neuen Primarschulgesetzes ist es, die von den Schülern absolvierten Lektionen besser auf die gesamte obligatorische Schulzeit zu verteilen. Artikel 30 muss in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von Artikel 49 Absatz 2, der besagt, dass diese Bestimmung gleichzeitig mit dem Gesetz über die Primarschule in Kraft tritt, gesehen werden. Die in der ersten Lesung vorgeschlagene Unterrichtszeit in der Klasse von 32 Unterrichtslektionen war an eine Verkleinerung der Klassenbestände zur Verbesserung der Unterrichtsbedingungen geknüpft. Was die Klassenbestände in der Primarschule anbelangt, so beträgt der kantonale Durchschnitt laut Departement 18.4 Schüler. Ab 25 Schülern werden halbe Stellen zur Verfügung gestellt. Es wird auch präzisiert, dass der Kanton in Sachen Anzahl Schüler pro Klasse grosszügig ist, denn in gewissen Gemeinden bleiben selbst Klassen mit 5 oder 6 Kindern geöffnet. Der Departementsvorsteher ist der Ansicht, dass es angesichts des momentanen Lehrermangels nicht realistisch sei, die Anzahl Schüler pro Klasse noch weiter zu senken. Art. 31 Anzahl Unterrichtslektionen (Sekundarstufe I) Keine Änderungen. Kommentar: Die Kommission befasste sich an dieser Stelle mit der Attraktivität des Lehrerberufs, namentlich auf Ebene der Sekundarstufe I. Der Mangel an ausgebildeten OS-Lehrpersonen ist im Oberwallis bereits Realität, denn in einigen Schulen gibt es für gewisse Stufen keine Lehrpersonen mit der erforderlichen Ausbildung mehr. Diese Problematik ist in der Deutschschweiz besonders ausgeprägt und es muss rechtzeitig gehandelt werden. Die Sekundarstufe II ist für die jungen Lehrpersonen verlockend und oft ist eine Anstellung in der OS lediglich ein erster Schritt in Richtung Sekundarstufe II. 20% der OS-Lehrpersonen wechseln früher oder später in die Sekundarstufe II. Einige Kommissionsmitglieder sind der Ansicht, dass das Problem in erster Linie nicht der (im interkantonalen Vergleich durchaus korrekte) Lohn der OS-Lehrpersonen ist. Problematisch ist in ihren Augen vielmehr die Tatsache, dass die Lehrpersonen der Sekundarstufe I fast Fr. 1'000.- pro Monat weniger als ihre Kollegen der Sekundarstufe II verdienen, obwohl die meisten neuen Lehrpersonen über eine Ausbildung verfügen, die ihnen das Unterrichten auf beiden Stufen ermöglicht. Folgende Lösungen werden für die OS ins Auge gefasst:

1) Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen in der OS von 26 auf 23; 2) Erhöhung der Anzahl Unterrichtslektionen auf der Sekundarstufe II; 3) Erteilung gewisser Unterrichtseinheiten in Halbklassen (Verringerung der Anzahl

Schüler pro Klasse); 4) Erleichterung der Lehrerausbildung für die Sekundarstufe I; 5) Erleichterung der Lehrerausbildung für die Primarschule; 6) Massnahmen für schwierige Schüler; 7) Lohnerhöhung; 8) Verringerung des Lohnunterschieds im Vergleich zur Sekundarstufe II, indem die

Löhne der neuen Lehrpersonen der Sekundarstufe II gesenkt werden;

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9) auf eine Lohnerhöhung für die Lehrpersonen der Primarschule verzichten und den in erster Lesung angenommenen Betrag für eine Lohnerhöhung für die OS-Lehrpersonen verwenden.

1) Eine Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen in der OS wird abgelehnt, da:

• die Anzahl Unterrichtslektionen (26) bereits unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt;

• ein Lehrermangel herrscht und es unmöglich wäre, genügend Lehrpersonen zu finden, um die Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen zu kompensieren;

• die Kosten im Zusammenhang mit der Anstellung neuer Lehrpersonen ebenfalls hoch wären;

• die Berufsverbände dagegen sind.

ABSTIMMUNG: Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen pro Woche auf der Sekundarstufe I von 26 auf 23: DAFÜR: 1 DAGEGEN: 11 Enthaltungen: 1

2) Erhöhung der Anzahl Unterrichtslektionen auf der Sekundarstufe II von 23 auf 26

ABSTIMMUNG: DAFÜR: 1 DAGEGEN: 12 Enthaltungen: 0

Eine solche Erhöhung würde Entlassungen auf der Sekundarstufe II nach sich ziehen. 3) Einführung von Halbklassen

ABSTIMMUNG: DAFÜR: 12 DAGEGEN: 1 Enthaltungen: 0

Grundsätzlich ist die Kommission dieser Lösung nicht abgeneigt. Allerdings ist sie mittelfristig nur schwerlich umsetzbar. Das Gesetz über die Orientierungsschule sieht bereits die Erteilung gewisser Fächer (namentlich Sprachen) in Halbklassen vor. Was die Infrastrukturen anbelangt, so platzen die grossen Orientierungsschulen im Talgrund bereits aus allen Nähten und für eine Ausweitung des Unterrichts in Halbklassen fehlt es sowohl an Räumlichkeiten als auch an Lehrpersonen. Gemäss Schätzungen des Departements würde die Ausweitung des Unterrichts in Halbklassen zwischen 50 und 70 zusätzliche Lehrpersonen bedingen. 4) Erleichterung der Lehrerausbildung für die Sekundarstufe I Die Lehrerausbildung wird den Vorgaben der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) gerecht. Wenn das Wallis nun unilateral beschliessen würde, diese Ausbildung zu ändern, so würde das entsprechende Diplom nicht mehr anerkannt, was wiederum zu einer Marginalisierung des Kantons und seiner Lehrpersonen führen würde. Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass einige Deutschschweizer Kantone,

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die ebenfalls mit einem Lehrermangel konfrontiert sind, wie beispielsweise Zürich, Überlegungen hinsichtlich einer Verkürzung der Ausbildungsdauer anstellen. Andere Kantone sprechen sich wiederum dafür aus, dass der universitäre Master für die Lehrpersonen der Primarschule vorgeschrieben wird. Schlussendlich hätte lediglich ein konzertiertes Vorgehen mehrerer Kantone Aussicht auf Erfolg auf interkantonaler Ebene.

ABSTIMMUNG: erleichterte Ausbildung VS für die Sekundarstufe I DAFÜR: 2 DAGEGEN: 10 Enthaltungen: 1

5) Erleichterung der Lehrerausbildung für die Primarschule Die Argumentation ist identisch mit den obigen Ausführungen. Es wird keine Abstimmung durchgeführt. 6) Massnahmen für schwierige Schüler Es wurden bereits zahlreiche ergänzende Massnahmen ergriffen, wie beispielsweise:

• Anschlussklassen in Brig und Sitten; • ein mobiles Team zur punktuellen Unterstützung; • das Sonderschulwesen und das ZET (kantonales Zentrum für Entwicklung und

Therapie des Kindes und Jugendlichen [Monthey, Martigny, Sitten, Siders, Visp und Brig]).

Die Massnahmen scheinen bei den Lehrpersonen auf ein positives Echo zu stossen und es ist kurzfristig kaum möglich, in diesem Bereich noch mehr zu unternehmen. 7) Lohnerhöhung Die Lohnerhöhung ist also die einzige Massnahme, die der Grosse Rat kurzfristig ergreifen kann, um ein positives Zeichen für die Lehrpersonen der Sekundarstufe I zu setzen. Diese Massnahme ermöglicht es insbesondere, den Lohnunterschied im Vergleich zur Sekundarstufe II zu reduzieren.

ABSTIMMUNG: über den Grundsatz einer Lohnerhöhung DAFÜR: 12 DAGEGEN: 1 Enthaltungen: 0

Eine Zusammenfassung der Diskussionen über die Finanzierung einer Lohnerhöhung für die Lehrpersonen der Sekundarstufe I findet sich unter Punkt 4 des vorliegenden Berichts. 8) Verringerung des Lohnunterschieds im Vergleich zur Sekundarstufe II, indem die Löhne der neuen Lehrpersonen der Sekundarstufe II gesenkt werden Die Diskussion zu diesem Thema, in der sehr unterschiedliche Standpunkte vertreten wurden, führte zu folgendem Abstimmungsergebnis: DAFÜR: 2 DAGEGEN: 8 Enthaltungen : 3

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9) Auf eine Lohnerhöhung für die Lehrpersonen der Primarschule verzichten und den in erster Lesung angenommenen Betrag für eine Lohnerhöhung für die OS-Lehrpersonen verwenden. Die Kommission hat sich klar für die vom Grossen Rat in erster Lesung beschlossene Lohnerhöhung für die Lehrpersonen der Primarschule ausgesprochen. ABSTIMMUNG: Verwendung der ursprünglich für die Primarstufe gedachten Lohnerhöhung von Fr. 200.- für die Sekundarstufe I. DAFÜR: 1 DAGEGEN: 12 Enthaltungen: 0 Art. 32 Keine Änderungen. Art. 33 Anzahl Unterrichtslektionen Änderungen Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen. und für den Sportunterricht 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. Kommentar: Die Kommission hat sich gleichzeitig mit der Anzahl Unterrichtslektionen aller Lehrpersonen der Sekundarstufe II – sowohl allgemeine Mittelschule (Art. 33) als auch Berufsfachschule (Art. 35) – befasst. Die Diskussion und die Abstimmung gelten folglich für beide Artikel. ABSTIMMUNG: Anzahl Unterrichtslektionen der Sportlehrer der Sekundarstufe II 26 Lektionen: 3 23 Lektionen: 8 Enthaltungen: 2 Die Kommission spricht sich also für den ursprünglichen Vorschlag des Staatsrates und eine Vereinheitlichung der Anzahl Unterrichtslektionen auf der Sekundarstufe II (23 Lektionen) aus. Folgende Argumente sprechen für diese Lösung:

• Gleichbehandlung sämtlicher Lehrpersonen der Sekundarstufe II. • Die Möglichkeit, im künftigen Pflichtenheft der Sportlehrer gewisse Spezialaufgaben

vorzusehen.

Die Kosten dieser Vereinheitlichung der Anzahl Unterrichtslektionen der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschule werden auf 600'000 Franken geschätzt. Das Departement verpflichtet sich dazu, diese Vereinheitlichung über die globale Lohnmasse zu finanzieren.

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Art. 34 Keine Änderungen. Art. 35 Anzahl Unterrichtslektionen Änderungen Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen. und für den Sportunterricht 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. Kommentar: Vgl. Artikel 33. Art. 35 bis In der ersten Lesung reichte die CVPO-Fraktion folgenden Vorschlag ein, den sie zugunsten der Prüfung durch die zweite Kommission wieder zurückzog: «Besondere Aufgaben, welche die Lehrperson im Auftrag der Schuldirektion ausführt, werden als wöchentliche Unterrichtslektionen angerechnet.» Dieser Vorschlag wurde von der für die erste Lesung zuständigen Kommission mit der Begründung abgelehnt, dass es schwierig sei, vor dem Hintergrund der Jahresarbeitszeit von wöchentlichen Unterrichtslektionen zu sprechen. Dieser Vorschlag muss im Zusammenhang mit Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 44 des Gesetzes über das Lehrpersonal betrachtet werden, die sich mit verschiedenen Aufgaben und Spezialaufgaben befassen. Die verschiedenen Aufgaben werden im Pflichtenheft enthalten und Teil der Jahresarbeitszeit sämtlicher Lehrpersonen sein. Die Spezialaufgaben, die Anrecht auf eine Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen geben, werden in einer Verordnung festgelegt werden. Art. 36 bis 38 Keine Änderungen. Art. 39 Stellvertreter Änderungen 1 Die Ansätze der Stellvertreter sind in der Verordnung festgelegt. und richten sich nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit des Stellvertreters. 2 Die Verordnung Diese sieht die Bedingungen für die Besoldung der Stellvertreter bei begründeter Abwesenheit vor. Kommentar: Der zweite Teil des Satzes lässt vermuten, dass ein Stellvertreter auf der Sekundarstufe I, der eine Ausbildung für die Sekundarstufe II hat, besser bezahlt wird als ein Stellvertreter, der lediglich eine Ausbildung für die Sekundarstufe I hat. Dies ist nicht der Fall. Folglich wird vorgeschlagen, den zweiten Teil von Absatz 1 zu streichen.

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ABSTIMMUNG: Unveränderte Beibehaltung des Artikels: 1 Streichung des zweiten Teils von Absatz 1: 12 Enthaltungen: 0 Art. 40 Vertretung Streichung des Artikels 1Wenn eine Lehrperson der Sekundarstufe I, der allgemeinen Mittelschule oder der Berufsfachschule während des Schuljahres aus Gründen, die vom Departement anerkannt werden, zu unterrichten verhindert ist, kann die Schuldirektion eine Lehrperson verpflichten, einen Kollegen ohne zusätzliche Besoldung zu vertreten. 2 2Die Verordnung regelt insbesondere die zu erbringenden Unterrichtslektionen. Kommentar: Diese Bestimmung findet sich bereits in Artikel 56 des Gesetzes über das Lehrpersonal. Sie ist deshalb im vorliegenden Gesetz überflüssig. Art. 41 Kontrolle der Absenzen Änderung 2 Während ihrer Arbeitsunfähigkeit hat die Lehrperson grundsätzlich nicht das Recht, ohne die Bewilligung ihres Arztes ihren Wohnort zu verlassen. Kommentar: Im Gesetz über das Personal des Staates Wallis findet sich keine solche Bestimmung. Im Sinne einer Gleichbehandlung schlägt die Kommission deshalb die Streichung dieses Absatzes vor. ABSTIMMUNG: Streichung von Absatz 2 DAFÜR: 10 DAGEGEN: 3 Enthaltungen: 0 Art. 42 bis 48 Keine Änderungen. Art. 49 Übergangsbestimmungen Änderungen 3 Das Inkrafttreten von der Artikel 33 und 35 wird spätestens auf Anfang des Schuljahres 2015-2016 festgelegt. 4 Die Besoldungstabelle für das Lehrpersonal der Sekundarstufe I muss spätestens Ende des Schuljahres 2013/2014 überprüft werden.

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Kommentar: Absatz 1: Die Referendumsbestimmung findet sich bereits im Mantelerlass NFA II-2 (Gesetzesentwurf über die zweite Umsetzungsetappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden). Absatz 3: Die Kommission ist der Ansicht, dass der allgemeine Übergang zu 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen für alle Lehrpersonen der Sekundarstufe II (allgemeine Mittelschule und Berufsfachschule) gleichzeitig erfolgen sollte. Absatz 4: Angesichts des Vorschlags der Kommission, den Grundlohn der Lehrpersonen der Sekundarstufe I zu erhöhen, wird diese Bestimmung hinfällig. Art. 50 Aufhebung Änderung b) die Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung des Lehrpersonals an den Berufsschulen vom 21. August 1991. Kommentar: Die Kommission streicht den Verweis auf die Aufhebung dieser Verordnung, die in der Zuständigkeit des Staatsrates liegt. 4. Lohnerhöhung auf der Sekundarstufe I Die Kommission hat sich für (12 DAFÜR – 1 DAGEGEN) den Grundsatz einer Lohnerhöhung für die Lehrpersonen der Sekundarstufe I ausgesprochen (vgl. Art. 31 weiter oben). 4.1 Finanzielle Auswirkungen Im Auftrag der Kommission hat das Departement eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen verschiedener Lohnerhöhungen und der Reduktion der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf der Sekundarstufe I vorgenommen:

• Lohnerhöhung: + 100.-- / Monat ----> + 1.45 Millionen pro Schuljahr (davon 1.0 für den Kanton) + 150.-- / Monat ----> + 2.15 Millionen pro Schuljahr (davon 1.5 für den Kanton) + 200.-- / Monat ----> + 2.85 Millionen pro Schuljahr (davon 2.0 für den Kanton) Im Einklang mit den Grundsätzen der NFA II gehen 70% dieser Beträge zu Lasten des Kantons und 30% zu Lasten der Gemeinden.

• Reduktion der Anzahl Lektionen:

- 1 Lektion -----> + 5 Millionen pro Schuljahr (also rund 35 zusätzliche Stellen) 4.2. Mögliche Finanzierungsmodelle (vgl. Punkte 8 und 9 weiter oben bei Artikel 31)

1) Senkung der Löhne der neuen Lehrpersonen der Sekundarstufe II

DAFÜR: 2 DAGEGEN: 8 Enthaltungen: 3

2) Keine Lohnerhöhung für die Lehrpersonen der Primarschule und Verwendung der in erster Lesung gewährten Beträge für die OS

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DAFÜR: 1 DAGEGEN: 12 Enthaltungen: 0

3) Lohnerhöhung für die Sekundarstufe I unter Beibehaltung der globalen Lohnmasse der betroffenen Dienststellen des DEKS

Die Kommission spricht sich für diese vom Departement als realisierbar betrachtete Lösung aus.

4.3. Vorschlag der zweiten Kommission Die Kommission spricht sich für eine Erhöhung des Monatslohns der Lehrpersonen der obligatorischen Schule (Primar- und Sekundarstufe I) um Fr. 200.- aus. Die Fr. 200.- für die Lehrpersonen der Primarstufe werden über die in der ersten Lesung angenommene Budgeterhöhung finanziert. Die Erhöhung von Fr. 200.- für die Lehrpersonen der Sekundarstufe I muss unter Beibehaltung der globalen Lohmasse der betroffenen Dienststellen bewerkstelligt werden. ABSTIMMUNG: Lohnerhöhung von Fr. 200.- für die Sekundarstufe I (die Beträge müssen der globalen Lohnmasse entnommen werden). DAFÜR: 11 DAGEGEN: 1 Enthaltung: 1 Das Departement ist der Ansicht, dass es angesichts der globalen Lohnmasse von ca. Fr. 600 Millionen durchaus möglich ist, die Beträge für eine Lohnerhöhung von Fr. 200.- für die OS aufzubringen, ohne die Lohnklassen der anderen Lehrpersonen anzutasten. So schlagen beispielsweise die Entlastungsstunden mit über 100 VZÄ (Vollzeitäquivalent) zu Buche. Für den Staatsrat stellt diese Lohnerhöhung für die Sekundarstufe I eine Priorität dar und er würde eine solche Lösung nicht vorschlagen, wenn die nötigen Beträge nicht durch Einsparungen aufgebracht werden könnten. Das Departement verpflichtet sich dazu, bis Mitte August 2011 einen Bericht darüber zu unterbreiten, wie die Fr. 2 Millionen für die Lohnerhöhung auf der Sekundarstufe I aufgebracht werden können, ohne die globale Lohnmasse aufzustocken. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die operativen Details in der Zuständigkeit des Departements liegen und es nicht Sache des Grossen Rates ist vorzuschreiben, wo die Beträge gefunden werden müssen. Diese Finanzierungsmöglichkeit war in erster Lesung nicht in Betracht gezogen worden, da der von der ersten Kommission unterstützte Entwurf des Staatsrates eine Lohnerhöhung von Fr. 500.- für die Primarstufe und Fr. 400.- für die Sekundarstufe I vorsah. Die betreffenden Beträge hätten unmöglich im Rahmen der gegenwärtig für das Unterrichtswesen vorgesehenen Lohnmasse aufgebracht werden können. 5. SCHLUSSABSTIMMUNG Die Kommission für die zweite Lesung nimmt den Gesetzesentwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen mit 10 Ja, 1 Nein und 2 Enthaltungen an. Der Präsident Der Berichterstatter Jean-Didier ROCH Jean ROSSIER