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Erblasser Begünstigte Erbe Prinzip der Gesamt- rechtsnachfolge (§ 1922) wird automatisch dinglich berechtigt erhält Vermögen als Ganzes Miterbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1)

Erblasser Begünstigte Erbe Prinzip der Gesamt- rechtsnachfolge (§ 1922) wird automatisch dinglich berechtigt erhält Vermögen als Ganzes Miterbengemeinschaft

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Erblasser

Begünstigte

Erbe

Prinzip der Gesamt-rechtsnachfolge (§ 1922)

wird automatisch dinglich berechtigt

erhält Vermögen als Ganzes

Miterbengemeinschaft(§ 2032 Abs. 1)

E Erbe

Eigentum

Anspruch

Gläubiger

Schuldner

Anspruch

Sache

Erbe

Eigentum

Anspruch

Gläubiger

Schuldner

Anspruch

Sache

Der Erblasser …

… kann nur eine natürliche Person sein; juristische Personen werden aufgelöst.

Der Erbe …

…kann auch eine juristische Person oder OHG (§ 124 HGB) sein.

…kann auch ein nasciturus sein, aber nur, wenn er später tatsächlich geboren wird (§ 1923).

…kann auch eine Stiftung vor ihrer Entstehung sein (§ 84 BGB).

Erblasser

Vermächtnisnehmer

erhält nur einzelnen Gegenstand (§ 1939)

erhält nur schuldrechtlichen Anspruch(§§ 2147, 2174), damit das Vermögen zum Schutz der Nachlassgläubiger beim Erben konzentriert wird

Auflagenbegünstigter

erhält nur einzelnen Gegenstand (§ 1940)

nur schuldrechtlicherAnspruch für denjenigen, der durch Wegfall des Beschwerten begün-stigt wäre (§ 2194)(Auflage ist „Bedingung“ fürErbenstellung)

Begünstigte

ErbePrinzip der Gesamt-rechtsnachfolge (§ 1922)wird automatisch dinglich berechtigt

erhält Vermögen als Ganzes

Miterbengemeinschaft(§ 2032 Abs. 1)

Vermächtnis Auflage gewillkürt gesetzlich

Erbfolge

Verfügung von Todes wegen

zwar herrscht Testierfreiheit als Ausprägung der Privatautonomie, aber es gilt …

… Typenzwang (also zB keine dingliche Sonderrechtsnachfolge durch Vermächtnis)

… Formzwang: Testament oder Erbvertrag

materielle Schranke der Testierfreiheit:Pflichtteilsrecht § 2303:

nur schuldrechtlicher Anspruch, damit keine Gemeinschaft aus Erben und Enterbten entsteht

Der Grundsatz des Von-selbst-Erwerbs …

… verhindert, dass das Vermögen des Erblassers herrenlos wird, muss aber durch eine Rückwirkung der Ausschlagung (§ 1953) kompensiert werden.

… bedeutet, dass die Erbenstellung mit Erbfall automatisch erworben wird.

… bewirkt, dass es keiner Annahme der Erbschaft, vielmehr nur ihrer Ausschlagung bedarf: Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber NachlassG in 6 Wochen ab Kenntnis des Berufungsgrunds (§§ 1944f.).

… führt dazu, dass die Annahme nur ein Akt ist, mit dem das Recht zur Ausschlagung vorzeitig verlorengeht (§ 1943): Diese Wirkung hat vor allem eine konkludente Annahme durch Aufnahme der Verwaltung des Nachlasses oder Beantragung eines Erbscheins.

Die Ausschlagung …… bewirkt, dass der vorläufige Erbe rückwirkend kein Erbe mehr ist und dass die

Erbschaft dem Nächstberufenen anfällt, § 1953 Abs. 1, 2.

… bedeutet, dass der vorläufige Erbe vorher als Nichtberechtigter gehandelt hat, so dass insbesondere seine Verpflichtungsgeschäfte den endgültigen Erben nicht binden.

… bleibt auf die Wirksamkeit seiner Verfügungen aber dann ohne Einfluss, wenn …

… er eine Notverfügung vorgenommen hat, § 1959 Abs. 2 BGB.

… ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff., 892f. stattgefunden hat: Eigentlich greift hier § 935 Abs. 1 ein, weil der endgültige Erbe Besitz kraft der Besitzfiktion des § 857 erworben hat; diese Vorschrift wird jedoch teleologisch reduziert, weil der Erbe durch sie vor dem Zugriff Dritter, nicht vor dem vorläufigen Erben geschützt werden soll.

… bleibt auf die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem vorläufigem Erben ebenfalls ohne Einfluss, § 1959 Abs. 3. Dasselbe gilt kraft einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder von § 1959 Abs. 2 BGB für die Erfüllung von Forderungen des Erblassers.

… führt zu einem Schadensersatz-, Herausgabe- und Aufwendungsersatzrecht nach den Regeln über die GoA gemäß § 1959 Abs. 1: Der Fremdgeschäftsführungswille ist hier zwangsläufig entbehrlich; dasselbe gilt für die Rücksicht auf den wirklichen Willen des endgültigen Erben.

Die Anfechtung der Annahme …

… gilt, da die Annahme Komplementärakt zur Ausschlagung ist, als Ausschlagung, § 1957.

… unterliegt derselben Frist wie die Ausschlagung, § 1954.

… ist auch als Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist denkbar, § 1956.

… bedarf eines Anfechtungsgrundes nach § 119. Dieser liegt …

… in einem Erklärungsirrtum vor allem bei der konkludenten Annahme oder bei Unkenntnis des Ausschlagungsrechts.

… nicht in einer Fehlvorstellung über den Wert des Nachlasses, wohl aber in einem Irrtum über seine Zusammensetzung, der eine wesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 darstellt.

… ist entbehrlich bei einem Irrtum über den Berufungsgrund, der gemäß § 1949 zur Nichtigkeit der Ausschlagung führt: Diese Vorschrift ist systemwidrig und restriktiv zu handhaben; sie kommt nicht zum Zuge, wenn dem Erben der Berufungsgrund, wie regelmäßig, gleichgültig ist.

Herausgabeansprüche des Erben …

… bestehen wie die des Erblassers aus §§ 985, 861: Der Erbe ist ab dem Erbfall Eigentümer und nach § 857 auch Besitzer der Nachlasssachen (damit ein Erwerb von einem tatsächlichen Besitzer an § 935 Abs. 1 scheitert).

… sind gegenüber einem Erbschaftsbesitzer, also demjenigen, der sich zu Unrecht ein Erbrecht anmaßt, in einem Gesamtanspruch nach § 2018 (Erbschaftsanspruch) zusammengefasst.

… sind in diesem Fall begünstigt durch dingliche Surrogation nach § 2019 Abs. 1. Diese führt …… bei einem Erwerb teils mit Erbschafts-, teils mit Eigenmitteln zur Entstehung von Miteigentum des Erben und des Erbschaftsbesitzers.… zu einem Eigentumserwerb des Erben auch bei einer nach §§ 857, 935 Abs. 1 unwirksamen Veräußerung, die mit Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs konkludent genehmigt wird.

… unterliegen im Verhältnis zum Erbschaftsbesitzer einem dem EBV vergleichbaren Regime gemäß §§ 2020 ff.

… sind in ihrer Durchsetzbarkeit beschränkt durch ein Verwendungsersatzrecht des Erbschaftsbesitzers nach § 2022. Bei einer Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten ist eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung in § 2022 Abs. 2 vorausgesetzt, die sonst in aller Regel ausgeschlossen ist.

Der Erbschein …

… ist ein Zeugnis des Erbrechts, das vom Nachlassgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Amtsermittlung (§ 2358) erteilt wird, aber nach hM nicht die Entscheidung im ordentlichen Rechtsstreit über das Erbrecht präjudiziert.

… hat ähnliche Wirkungen wie das Grundbuch, nämlich die … die Vermutung der Richtigkeit (§ 2365) und… den öffentlichen Glauben beim Erwerb vom Scheinerben (§ 2366) sowie bei einer Leistung an den Scheinerben und einer anderen Verfügung (§ 2367).

… wird nur durch positive Kenntnis der Unrichtigkeit oder des Rückgabeverlangens außer Kraft gesetzt; eine Einsichtnahme in den Erbschein ist wie beim Grundbuch nicht erforderlich.

… überwindet mit seinem öffentlichen Glauben nur die fehlende Erbenstellung; die fehlende Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass kann nur über §§ 892f., 932ff. ausgeglichen werden, die mit § 2366f. kombiniert werden können (fraglich ist, ob § 857, der den Erben vor dem Verlust von Nachlassgegenständen schützen will, für diesen Fall teleologisch reduziert werden muss).

Klausuraufbau im Erbrecht

Lautet die Frage nach der Rechtslage und …

… geht es um einen Anspruch gegen den Erblasser, muss man einen Anspruch gegen den Erben prüfen und in diesem Rahmen auf Anspruchsentstehung und die Erbfolge eingehen, die zur Haftung nach § 1967 führt.Mit Haftungsbeschränkungen zugunsten des Erben braucht man sich in aller Regel nicht zu beschäftigen.

… geht es um einen Anspruch des Erblassers gegen einen Dritten,muss man diesen als Anspruch des Erben prüfen und in diesem Rahmen auf die Erbfolge eingehen und bei Erteilung eines Erbscheins eine Tilgung nach § 2367 erwägen.

… geht es um Sachen, die dem Erblasser gehörten, muss man Ansprüche aus § 985 und § 861 sowie, …… wenn ein anderer Erbprätendent vorhanden ist, einen Anspruch aus § 2018 prüfen, … wenn es um einen dritten Besitzer geht, dessen gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff., 892 f. und 2366 f. erwägen.

Die Erbenhaftung …… folgt aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.

… umfasst Erblasserschulden und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2)

… ist grundsätzlich unbeschränkt, aber auf den Nachlass beschränkbar durch… eine Nachlassverwaltung gemäß §§ 1981 ff. (für den Erben fakultativ) oder… ein Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 1980 BGB, 320 ff. InsO (für den Erben zwingend).

Ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt die Nachlassverwaltung …… gemäß § 1984 Abs. 1 S. 1 die Trennung von Eigenvermögen und dem durch ein besonderes Organ verwalteten Nachlass sowie … gemäß § 1984 Abs. 1 S. 3 den Verlust der passiven Prozessführungsbefugnis.

Das Nachlassinsolvenzverfahren, in das die Nachlassverwaltung übergehen kann (§ 1988), führt zur Erschöpfungseinrede § 1989 iVm § 1973; die Ablehnung von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverwaltung mangels Masse führt zur Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990.

… ist, wenn sie beschränkt oder beschränkbar ist, als solche im Urteil vorzubehalten (§ 780 ZPO) oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 781, 785, 767) geltend zu machen.

Die Erbengemeinschaft …

… ist eine Konsequenz aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.

… ist der Rechtsträger eines Sondervermögens, das den Miterben nicht einzeln, sondern nur in ihrer Verbundenheit als Gruppe zusteht, also ebenso wie die GbR eine Gesamthandsgemeinschaft. Entgegen dem Wortlaut von § 2033 Abs. 1 existiert demnach gar kein Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen.

… begründet eine gemeinsame Verwaltungs- (§ 2038 Abs. 1 S. 1) und Verfügungs- (§ 2040 Abs. 1) -zuständigkeit. Es ist umstritten, ob die Ausnahme für die Notverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 auch für Verfügungen gilt.

… führt nach § 2041 ebenfalls zur dinglichen Surrogation.

… verhindert Konfusion und Konsolidation.

… eröffnet eine gesetzliche Prozessstandschaft (§ 2039), damit man gegen einen Miterben vorgehen kann, der Schuldner des Erblassers war und jetzt ein solcher der Gemeinschaft ist.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft …

… kann jederzeit verlangt werden, § 2042 Abs. 1 (Ausnahmen nach §§ 2043 f.).

… erfolgt durch Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1) und Verteilung des Überschusses (§ 2047 Abs. 1) durch …… Teilung in Natur (§§ 2042, 752) oder, wenn dies nicht möglich ist,… Teilung durch Verkauf (§§ 2042, 753).

… unterliegt Teilungsanordnungen des Erblassers (§ 2048), die vom Vorausvermächtnis (§ 2150) danach abzugrenzen ist, ob der begünstigte Erbe nur seinen inhaltlich bestimmten Erbteil (dann Teilungsanordnung) oder zusätzlich hierzu etwas (dann Vorausvermächtnis) erhalten soll.

… trifft mit Ausgleichsansprüchen unter den Miterben wegen Schenkungen, Ausstattungen (§ 1624) nach §§ 2050 ff. zusammen.

Die Haftung der Miterben …

… trifft diese einzeln als Gesamtschuldner (§ 2058) und

…in Gemeinschaft mit der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2), die allein eine Vollstreckung in den ungeteilten und daher noch der Gemeinschaft gehörenden Nachlass zulässt (§ 747 ZPO).

…ist als Einzelhaftung bis zur Teilung auf den Nachlass beschränkt (§ 2059 Abs. 1).

…ist nach der Teilung nicht mehr beschränkbar (§ 2060), weil kein Nachlass mehr existiert und Erben entgegen ihrer Pflicht aus § 2046 nicht alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt haben.

Die Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaftsanteile …

… bedeutet, dass der Gesellschaftsanteil aufgespalten wird und die Miterben entsprechend ihrer Quote als Sonderrechtsnachfolger des Erblassers Gesellschafter werden.

… durchbricht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, weil sich …… die beschränkte Haftung als Miterbe (§ 2059 Abs. 1) nicht mit der unbeschränkten Haftung der Mitglieder einer Personengesellschaft (§§ 128, 176 HGB) und … die gemeinsame Verwaltungs- und Verfügungszuständigkeit der Miterben nicht mit den Prinzipien der Einzelgeschäftsführung und –vertretung (§§ 114, 125 HGB) vertragen.

… tritt nicht ein, wenn der Tod des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und zu einem Abfindungsrecht der Erben führt. Eine Sonderrechtsnachfolge setzt daher eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag voraus.

… kann bei einer sogenannten qualifizierten Nachfolgeklausel in einer Einzelrechtsnachfolge bestehen, die, wenn nicht ein Vorausvermächtnis vorliegt, nach Treu und Glauben einen Ausgleichsanspruch der übrigen Miterben zeitigt.

Die Testierfähigkeit …

… ist das Pendant zur Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff.

… ist im Gegensatz zu dieser nicht als beschränkte Fähigkeit denkbar, weil das Testament ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, das nicht von der Zustimmung eines anderen abhängen darf (§ 2229 Abs. 2).

… setzt daher schon mit 16 Jahren ein, § 2229 Abs. 1.

… ist ein Wirksamkeitshindernis, so dass die Beweislast dem obliegt, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments, insbesondere wegen einer Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4, beruft. Die Beweislast kehrt sich aber wiederum um, wenn die mangelnde Testierfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, eine Seite aber ein „luzides Intervall“ behauptet.

Die Testamentsform …… dient weniger dem Schutz vor einer Übereilung als vielmehr in erster Linie der

Beweissicherung.

… kann durch eigenhändige Errichtung nach § 2247 Abs. 1 gewahrt werden. Dabei …

… hat die Unterschrift weniger die schon durch die Eigenhändigkeit gewährleistete Aufgabe, die Urheberschaft des Erblassers sicherzustellen, als vielmehr Abschlussfunktion: was darunter steht, ist allenfalls als Interpretationshilfe zu verwerten, aber nicht mehr Testamentsinhalt.

… kann die Unterschrift auch mit einem Kose- oder Künstlernamen erfolgen, weil die Verwendung des richtigen Namens nach § 2247 Abs. 3 nur Gegenstand einer Soll-Vorschrift ist.

… kann die Orts-, Datumsangabe nach § 2247 Abs. 2 ebenfalls fehlen; bei Zweifeln an der Wirksamkeit, insbesondere wegen mangelnder Testierfähigkeit, kehrt sich jedoch nach Abs. 5 die Beweislast um.

… kann auch durch Errichtung eines öffentlichen Testaments nach § 2232 gewahrt werden. Diese … … ist zwingend bei Minderjährigen und Schreibunkundigen, § 2247 Abs. 4.… setzt bei Übergabe einer Schrift die Kenntnis des Erblassers von deren Inhalt voraus (Grundsatz der inhaltlichen Höchstpersönlichkeit, § 2065).

Der Widerruf eines Testaments …

… ist jederzeit möglich und Ausdruck der Testierfreiheit, derer sich der Erblasser gemäß § 2302 auch nicht begeben kann.

… muss nicht durch Widerrufstestament gemäß § 2254 erfolgen, sondern kann auch durch widersprechendes Testament geschehen, § 2258 Abs. 1. Hierbei wird die Datums- und Ortsangabe wiederum relevant, weil ein Testament mit ungewissem Datum vor oder nach einem anderen errichtet worden sein kann, so dass …

… es beim Zusammentreffen mit einem datierten Testament nach § 2247 Abs. 5 ungültig ist.

… zwei undatierte Testamente gemeinsam nach § 2247 Abs. 5 unwirksam sind.

… kann beim eigenhändigen Testament gemäß § 2255 S. 1 auch durch Vernichtung oder Veränderung erfolgen, die aber …… bei Testierunfähigkeit unwirksam ist.… einen nach § 2255 S. 2 widerleglich vermuteten Widerrufswillen voraussetzt.

… kann beim öffentlichen Testament gemäß § 2256 durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen; hier wird der Widerrufswille unwiderleglich vermutet.

Die Testamentsauslegung …

… unterliegt dem Typenzwang: nach § 2087 entscheidet der Gegenstand der Zuwendung darüber, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis anzunehmen ist; damit kein Missverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände und der rechtlichen Stellung der Begünstigten entsteht, gilt dieser Zweifelssatz allerdings nicht, wenn …

… ein Gegenstand nahezu den gesamten Nachlass ausmacht: dann ist von einer Alleinerbeinsetzung des Bedachten auszugehen.

… wenn mehrere Gegenstände nahezu den Nachlass erschöpfen: dann ist ein Miterbeneinsetzung nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zueinander anzunehmen.

… richtet sich bei der Zuwendung eines Pflichtteils nach dessen gesetzlicher Regelung: im Zweifel ist keine Erbeinsetzung gewollt, § 2304.

… spricht bei mangelnder Erschöpfung des Nachlasses gegen eine Anwachsung: es tritt gesetzliche Erbfolge ein, § 2088 Abs. 1. Dies gilt nicht, wenn ein Fehler des Erblassers nachweisbar ist, dann tritt nach § 2089 Anwachsung ein.

… führt nach § 2069 zur Unterstellung einer Ersatzerbeneinsetzung bei Abkömmlingen. Nach § 2096 schließt sie die sonst beim Wegfall eines Erben eintretende Anwachsung gemäß § 2094 aus.

… richtet sich im Grundsatz gemäß § 133 nur nach der Vorstellung des Erblassers, da … eine testamentarische Anordnung keinen Empfänger hat und… jederzeit widerrufen werden kann, so dass … es kein schutzwürdiges Vertrauen geben kann, das bei Rechtsgeschäften unter Lebenden die Rücksicht auf ein objektives Verständnis der Erklärung aus dem Empfängerhorizont gebietet.

… findet eine Grenze aber in dem Formgebot nach § 2247: Hat der Wille des Erblassers keinen Anhalt im Wortlaut des Testaments mehr, ist er nicht formgültig erklärt.

… ist daher daran gebunden, dass die Absicht des Erblassers im Text des Testaments zumindest eine Andeutung findet, also in irgendeiner Form zum Ausdruck kommt, wobei der der individuelle Sprachgebrauch des Erblassers zu berücksichtigen ist.

Die Testamentsauslegung …

Die Testamentsanfechtung …

… kommt zum Zuge, wenn Erklärung und Vorstellung des Erblassers auch bei Berücksichtigung seines individuellen Sprachgebrauchs auseinanderfallen.

… kann wie bei anderen Rechtsgeschäften auch auf einen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum gestützt werden, § 2078 Abs. 1: Ein Unterschied zu § 119 Abs. 1 besteht nur insofern, als keine „verständige Würdigung“ stattfindet, die Kausalitätsprüfung also nicht verobjektiviert ist.

… unterscheidet sich von der gewöhnlichen Anfechtung vor allem beim Motivirrtum: Da kein Vertrauensschutz nötig ist, besteht ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 …

… nicht nur bei „wesentlichen Eigenschaften“ wie nach § 119 Abs. 2, sondern bei allen entscheidungserheblichen Umständen,

… auch bei einer arglistigen Täuschung, so dass daneben anders als in § 123 nur noch die widerrechtliche Drohung erwähnt wird,

… auch bei zukünftigen Ereignissen („Erwartung“).

… kann auch auf den besonderer Anfechtungsgrund der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 gestützt werden, wobei …

… sich die Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 bestimmt,

… es auf die Unkenntnis der Verwandtschaftsbeziehung oder der Ehe, nicht zwingend auf die Unkenntnis der Existenz des Pflichtteilsberechtigten ankommt,

… die Kausalität zur Verfügung nicht konstitutiv, sondern ihr Mangel Ausschlussgrund ist, der Vorteil gegenüber § 2078 Abs. 2 also in der Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zur Verfügung liegt.

... steht nach § 2080 Abs. 1 demjenigen offen, der einen unmittelbarem Vorteil aus Wegfall der Verfügung erlangt. Dies ist …… bei einer Erbeinsetzung der danach Berufene,… bei einem Vermächtnis oder einer Auflage der hierdurch beschwerte Erbe,… bei der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten aber nur dieser selbst, § 2080 Abs. 2.

Die Testamentsanfechtung …

Die Testamentsanfechtung …

… erfolgt durch Anfechtungserklärung, wobei …… der Grundsatz des § 143 Abs. 4 S. 1 nur beim Vermächtnis gilt,… für Erbeinsetzung und Auflage die Sonderregelung des § 2081 eingreift, die eine Erklärung vor dem Nachlassgericht vorschreibt.

… kann im Wege einer Bestätigung gemäß § 144 nur dann ausgeschlossen sein, wenn diese durch den Erblasser selbst erfolgt.

… unterliegt einer Anfechtungsfrist nach § 2082.

… hat die Wirkung gemäß § 142 Abs. 1. Anders als nach den allgemeinen Regeln …

… gilt bei Teilnichtigkeit statt § 139 die umgekehrte Regel des § 2085,

… gibt es mangels schutzwürdigen Vertrauens keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses, § 2078 Abs. 3.

Das Gemeinschaftliche Testament …

… hat die Funktion, die Verfügungen zweier Personen aneinander zu koppeln und ihre Testierfreiheit zu beschränken, indem sie zu wechselseitigen Verfügungen nach § 2270 Abs. 1 werden.

… ist aber nicht auf wechselbezügliche Verfügungen beschränkt, so dass die Koppelung für jede Verfügung einzeln festgestellt werden muss.

… begründet nach § 2270 Abs. 2 aber die Vermutung der Wechselbezüglichkeit, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und der Nachlass anschließend an einen Verwandten oder eine nahestehende Person gelangen soll.

… kommt üblicherweise in Gestalt des sogenannten „Berliner Testament“ gemäß § 2269 Abs. 1 vor.

Trennungslösung(Vor- und Nacherbschaft)bedeutet, dass …

… das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten dem anderen als Vorerben anfällt und mit Eintritt des Nacherbfalls auf Kinder als Nacherben übergeht (§ 2100)

… niemand enterbt ist.

… ein Sondervermögen in der Hand des überlebenden Ehegatten entsteht.

… er den Verfügungsbeschrän-kungen nach § 2113 unterliegt.

… dingliche Surrogation nach § 2111 eingreift.

Einheitslösung(Berliner Testament)bedeutet, dass ...

… der überlebender Ehegatte Vollerbe wird und die Kinder erst nach ihm erben.

… die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und pflichtteilsberechtigt sind.

… in aller Regel eine Pflichtteilsklausel aufgenommen wird: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, ist auch beim zweiten enterbt(gegen trotzdem eintretenden Vorteil helfen gestundete Vermächtnisse).

Die Wiederverheiratungsklausel …

… bedeutet keinen Verstoß gegen § 138, sofern sie nicht emotionale Bindung des überlebenden Ehegatten an den verstorbenen, sondern den Verbleib des Vermögens in der Familie bezweckt.

… führt bei Trennungslösung zu einer einfachen Konstruktion:Mit der Wiederheirat ist ein weiterer Nacherbfall zusätzlich zum Tod des überlebenden Ehegatten bestimmt.

… ist bei der Einheitslösung schwieriger zu deuten: Die Klausel schafft …… eine auflösende Bedingung für die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten und… eine aufschiebende Bedingung für den Eintritt von Vor- und Nacherbschaft und … zugleich einen weiteren Nacherbfall.

Ein Gemeinschaftliches Testament …

… kann nur durch Ehegatten oder Lebenspartner (§§ 2265, 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden und ist ansonsten (bei Verlobten, einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) allenfalls in zwei Einzeltestamente umzudeuten.

… fällt nach §§ 2268, 2077 mit Auflösung der Ehe automatisch weg.

… kann unter erleichterter Form errichtet werden, § 2267: ein Ehegatte schreibt den Text, der andere unterschreibt nur.

… muss nicht in einer gemeinsamen Urkunde errichtet werden, aber dann, wenn es aus verschiedenen Urkunden besteht, jeweils den Errichtungszusammenhang erkennen lassen.

… wird, was die wechselbezüglichen Verfügungen anbelangt, nach dem Empfängerhorizont des anderen Ehegatten ausgelegt.

Die Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments …

… besteht nicht bei einfachen Verfügungen, sondern nur bei wechselbezüglichen.

… bedeutet zunächst, dass kein Widerruf durch Einzeltestament, sondern nur durch zugangsbedürftige, notarielle Erklärung erfolgen kann, §§ 2271 Abs. 1, 2296.

... führt nach dem Tod zum Ausschluss des Widerrufs, § 2271 Abs. 2.

… kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich nur noch dadurch umgehen, dass er die Erbschaft ausschlägt, § 2271 Abs. 2. Dann tritt gesetzliche Erbfolge ein.

… kann der überlebende Ehegatte außerdem noch dadurch umgehen, dass er seine eigene Verfügung gemäß den Vorschriften über den Erbvertrag (§§ 2281 ff.), die erst recht für das gemeinschaftliche Testament gelten müssen, anficht. Eine solche Anfechtung …

… kommt vor allem gemäß § 2079 bei Wiederheirat oder Geburt eines weiteren Abkömmlings in Betracht.

… führt zur Nichtigkeit der eigenen Verfügung nach § 142 und der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten nach § 2270 Abs. 1.

… bewirkt den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.

… bietet keinen Schutz gegen faktische Beeinträchtigung der Bindungswirkung durch Schenkungen.

… wird bei der Trennungslösung jedoch durch die Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 unterstützt.

… wurde früher durch die Annahme eines nach § 134 sanktionierten gesetzlichen Verbots der Aushöhlung ergänzt (sogenannte Aushöhlungsnichtigkeit).

… wird heute durch die analoge Anwendung der Regeln über den Erbvertrag unterstützt: Dies bedeutet, dass …… die Verfügung des überlebenden Ehegatten nach § 2286 wirksam bleibt.… der Schlusserbe nach § 2287 einen Anspruch gegen den Beschenkten bei Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers hat: Hierfür genügt, dass der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse (zB Sicherung Altersversorgung, -pflege) an der Verfügung hat.

Die Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments …

Der Erbvertrag

… ist ein Vertrag, durch den (ohne Ehegattenstellung) die Testierfreiheit beschränkt werden kann.

… enthält einseitige und vertragsmäßige Verfügungen: - Einseitige Verfügungen sind wie testamentarische widerruflich, § 2299 Abs. 2 S. 1.- Vertragsmäßige Verfügungen sind grundsätzlich nur unter Beteiligung des Vertragspartners aufhebbar durch …… Aufhebungsvertrag, § 2290,… notarielles Testament mit Zustimmung des Vertragspartners, § 2291, oder… gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern, § 2292

… bedarf mindestens einer vertragsmäßigen Verfügung: Diese …… wird vermutet, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter bedacht ist, an dessen Begünstigung der Vertragspartner oder der Erblasser ein moralisches Interesse haben.… steht, wenn sie gegenseitig ist, im Verhältnis des Wechselbezugs, § 2298 Abs. 1.

Die Beseitigung der Bindungswirkung des Erbvertrags …

… kann durch Rücktritt geschehen, der

… zu Lebzeiten des Vertragspartners in notarieller Form erforderlich erklärt werden muss, § 2296.

… auf einen Vorbehalt (§ 2293), die schwere Verfehlung des anderen Teils (§ 2294) oder den Wegfall der Verpflichtung beim Verpfründungsvertrag (§ 2295) gestützt werden kann; letztere kann der Erblasser durch das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 4 erreichen.

… kann durch Anfechtung erreicht werden, die …

… beim Erbvertrag ausnahmsweise als Selbstanfechtung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2281) möglich ist,

… deshalb auch für andere Anfechtungsberechtigte ausscheidet, wenn die Anfechtungsfrist (§ 2283) für den Erblasser verstrichen ist (§ 2285).

… vielleicht einen Schadensersatzanspruch nach § 122 auslöst, weil § 2078 Abs. 2 nur für das Testament gilt, bei dem im Gegensatz zum Erbvertrag kein Raum für Vertrauensschutz ist und eine Haftung für die fehlerhafte Erklärung eines anderen begründet würde.

Die gesetzliche Erbfolge …

… kommt zum Zuge, wenn keine gewillkürte Erbfolge eintritt, weil …

… keine oder nur eine unwirksame (insbesondere angefochtene) Verfügung von Todes wegen vorliegt oder

… diese Verfügung gegenstandslos geworden ist wegen des vorherigen Tods des Begünstigten, seiner Ausschlagung (§ 1953), seines Erbverzichts (§ 2346, 2352) oder seiner Erbunwürdigkeit (§ 2344).

… trifft zunächst Verwandte, Ehegatten und schließlich den Staat als Noterben (1936), damit es keine herrenlosen Vermögen gibt; daher findet bei ihm…… keine Enterbung (§ 1938) und… keine Ausschlagung (§ 1942) statt.

Das gesetzliche Verwandtenerbrecht

… richtet sich nicht nach dem Verwandtschaftsgrad (§ 1589 S. 3), sondern nach dem Parentelsystem.

… beruht auf einer Einteilung der Verwandten in Gruppen („Ordnungen“):- 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924),- 2. Ordnung: Eltern und ihre Abkömmlinge (§ 1925),- 3. Ordnung: Großeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1926),- 4. Ordnung: Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1928).

… richtet sich nach dem Vorrangprinzip, § 1930: Die Mitglieder einer vorrangigen Ordnung gehen immer vor und treffen nicht mit Mitgliedern einer nachrangigen Ordnung zusammen.

… soll eigentlich zu einem Vermögensanfall in der jüngeren Generation führen und ihr eine Starthilfe geben: dieser Zweck ist durch die gestiegene Lebenserwartung weitgehend frustriert worden.

… kann besser damit erklärt werden, dass der Wille des Erblassers zur Begünstigung seiner Angehörigen typischerweise der Einteilung in die gesetzlichen Gruppen folgt.

E

T S

E1 E2

1. Ordnung

M V

Sch B

NeNi

2. Ordnung

Gm1 Gv1

Ta

∞ Gm2 Gv2∞

O

C3. Ordnung

… richtet sich innerhalb der einzelnen Ordnungen nach dem…

… Stammes- oder Liniensystem: es werden Untergruppen nach Stammmüttern und -vätern gebildet.

… Repräsentationsprinzip: In einem Stamm schließen die Stammmutter oder der Stammvater, dann der am nächsten Verwandte als Repräsentanten des Stammes die entfernteren Verwandten aus.

… Eintrittsprinzip: Die Abkömmlinge treten zu gleichen Teilen an die Stelle des Repräsentanten.

Das gesetzliche Verwandtenerbrecht …

Beim Verwandtenerbrecht der 2./3. Ordnung …

… gilt ebenfalls das Liniensystem: Abkömmlinge treten in Anteile beider (Groß-) Eltern zu gleichen Teilen ein; es müssen also Stämme nach den (Groß-) Eltern gebildet werden.

… gilt auch das Repräsentationsprinzip: Eltern und Großeltern des Erblassers schließen ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus, §§ 1925 Abs. 2, 3, 1926 Abs. 2, 5.

… gilt schließlich auch das Eintrittsprinzip: Dies bedeutet, dass Abkömmlinge sich in den Anteil eines vorverstorbenen (Groß-) Elternteils teilen, § 1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3, 5.

Beim Verwandtenerbrecht 4. Ordnung …

… kommt es zu einem Bruch mit dem Liniensystem, um einer zu großen Zersplitterung des Nachlasses vorzubeugen (weil sonst schon 8 Grundlinien entstünden, die weiter auseinanderfielen). Daher …

… erben vorhandene Urgroßeltern zu gleichen Teilen; es kommt nicht zu einem Eintritt der Abkömmlinge, die nur Erben werden, wenn überhaupt keine Urgroßeltern mehr leben, § 1928 Abs. 2.

… findet auch unter Abkömmlingen keine Aufteilung nach Linien statt; vielmehr entscheidet der Verwandtschaftsgrad, § 1928 Abs. 3: Der Nächstverwandte erhält alles, gleich nahe Verwandte erhalten gleiche Anteile.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

… hat zur Voraussetzung eine gültige Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls.

Eine Scheidung hat aber Vorwirkung nach § 1933 S. 1, wenn … … die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (§ 1565f.) und… der Antrag des Erblassers rechtshängig ist (§ 270 ZPO) oder er dem Antrag des anderen zugestimmt hat.

Dagegen wird das Erbrecht durch einen Antrag des überlebenden Ehegatten nicht berührt, weil es auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers ankommt, der allein durch eigenen Auflösungsschritt dokumentiert wird.

… besteht aus einem Basiserbteil und einem güterstandsabhängigen Zuschlag. Der Basiserbteil richtet sich gemäß § 1931 Abs. 1, 2 nach der Ordnungszugehörigkeit der Miterben und reicht von ¼ bis zur ganzen Erbschaft.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten …

… wird bei der Zugewinngemeinschaft um einen Zuschlag erhöht: Nach § 1371 Abs. 1 findet ein pauschalierter Ausgleich des Zugewinns durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼ statt.

… bleibt bei der Gütertrennung grundsätzlich auf den Basiserbteil beschränkt. Nach § 1931 Abs. 4 findet bei einer Erbfolge zusammen mit 1 oder 2 Abkömmlingen des Erblassers oder deren Stämmen eine Zwei- oder Dreiteilung statt, damit der Ehegatte nie weniger als die Verwandten des Erblassers erhält.

… bleibt bei Gütergemeinschaft ebenfalls auf den Basiserbteil beschränkt; der überlebender Ehegatte hat aber nach § 1476 ein hälftiges Auseinandersetzungsguthaben und ist mit seinem Erbteil an der Erbengemeinschaft beteiligt, der die andere Hälfte zusteht.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten …

… wird ergänzt um den sogenannten Voraus nach § 1932, der …… auf Überlassung der Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände gerichtet ist. … gewissermaßen als gesetzliches Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben begründet,… dem Ehegatten neben seinem Erbteil und unabhängig von dem Güterstand zusteht,… nicht auf den Erbteil angerechnet wird („außer dem Erbteil“).

… wird ergänzt um den Dreißigsten nach § 1969, der … eine Verpflichtung des Erben oder der Erbengemeinschaft gegenüber unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen zum Unterhalt sowie zur Gestattung der Wohnungsnutzung für 30 Tage bedeutet.… auch den „zum Hausstand gehörigen Personen“ zugute kommt, also ebenfalls bei einer nichtehelicher Lebensgemeinschaft eingreift.

… wird ergänzt um einen Eintritt in den Wohnungsmietvertrag § 563: Hier tritt ausnahmsweise eine dingliche Sonderrechtsnachfolge ein, die den Dreißigsten insoweit entbehrlich macht.

Der Pflichtteilsanspruch ….

… steht Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten (§ 2303) und Lebenspartnern (§ 10 Abs. 6 LPartG) zu, falls sie bei gesetzlicher Erbfolge zum Zuge kämen (§ 2309).

… wird ohne Rücksicht auf Enterbung oder Ausschlagung der anderen gesetzlichen Erben bestimmt (§ 2310).

… wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet, weil er sonst leicht auszuhöhlen wäre.

… wird in seiner Durchsetzung erleichtert durch einen Auskunftsanspruch (§ 2314).

… verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332).

… unterliegt der Stundungseinrede wegen Härte (§ 2331a), etwa wenn seine Erfüllung zur Aufgabe der Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Betriebes zwingt.

Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten …

… ist denkbar als …… „kleiner Pflichtteil“ aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil nach § 1931,… „großer Pflichtteil“ aus dem nach § 1371 erhöhten gesetzlichen Erbteil.

… ist als „kleiner Pflichtteil“ begleitet von einem Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 (§ 1371 Abs. 2).

… kann nach hM trotz des doppeldeutigen Wortlauts von § 1371 Abs. 2 („in diesem Fall“) grundsätzlich nicht als Anspruch auf den „großen Pflichtteil“ geltend gemacht werden.

… besteht gemäß § 1371 Abs. 3 zusammen mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleich ausnahmsweise auch nach Ausschlagung.

Pflichtteilsschutz …

… gegen die Einsetzung auf einen geringeren Erb- als Pflichtteil begründet der Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bei Ehegatten erfolgt die Berechnung hier ausnahmsweise auf der Basis des „großen Pflichtteils“).

… gegen Beschränkungen, Beschwerungen des Erbrechts erfolgt durch deren Wegfall, wenn hinterlassener Erbteil (quotenmäßig, nicht in Geldbeträgen) kleiner oder gleich dem Pflichtteil ist, oder durch Ausschlagung, wenn der hinterlassene Erbteil größer ist (§ 2306; Ausnahme bei guter Absicht, § 2338).

… gegen Beeinträchtigung durch Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Erbfall begründet der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325):

- Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eintritt des Leistungserfolgs.

- Bei Schenkungen an Ehegatten/Lebenspartner beginnt die Frist erst mit Auflösung der Gemeinschaft (Abs. 3 S. 2), weil der Schenker vorher in aller Regel noch in den Genuss des Gegenstands der Zuwendung kommt.

- Der Anspruch steht subsidiär bei beschränkter Erbenhaftung oder der Einrede aus § 2328 auch als Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten zu (§ 2329).