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Erbrecht Erbrecht

Erbrecht. Das Erbrecht regelt welcher Personenkreis Anspruch auf den Nachlass einer verstorbenen Person hat welcher Personenkreis Anspruch auf den Nachlass

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ErbrechtErbrecht

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Das Erbrecht regelt Das Erbrecht regelt

welcher Personenkreis Anspruch auf den welcher Personenkreis Anspruch auf den Nachlass einer verstorbenen Person hatNachlass einer verstorbenen Person hat

in welchem Umfang und unter welchen in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen man Erbe wirdVoraussetzungen man Erbe wird

ob man einen Erbteil oder ein ob man einen Erbteil oder ein Vermächtnis, Vermächtnis, d.h. einen bestimmten d.h. einen bestimmten Nachlassgegenstand Nachlassgegenstand (z.B. „die goldene Rolex“, „den (z.B. „die goldene Rolex“, „den Geldbetrag von € 10.000,--“) erhältGeldbetrag von € 10.000,--“) erhält

kurz: damit im Erbfall alles mit rechten kurz: damit im Erbfall alles mit rechten Dingen zugehtDingen zugeht

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unter unter NachlassNachlass versteht man versteht man

die Gesamtheit der die Gesamtheit der Vermögensrechte und Vermögensrechte und Verbindlichkeiten einer Verbindlichkeiten einer verstorbenen Personverstorbenen Person

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vererblichvererblich sind alle sind alle VermögensrechteVermögensrechte Grundstücke und GebäudeGrundstücke und Gebäude Einrichtungsgegenstände, KunstgegenständeEinrichtungsgegenstände, Kunstgegenstände Schmuckstücke, KraftfahrzeugeSchmuckstücke, Kraftfahrzeuge Geldforderungen aller ArtGeldforderungen aller Art Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere,

GirokontenGirokonten Unternehmen, GesellschaftsanteileUnternehmen, Gesellschaftsanteile Patent- und Urheberrechte etc.Patent- und Urheberrechte etc. aber leider auch alle Verbindlichkeiten wie aber leider auch alle Verbindlichkeiten wie

Darlehensschulden, Minussalden auf Konten, Darlehensschulden, Minussalden auf Konten, Steuerschulden, sonstige Ansprüche von Steuerschulden, sonstige Ansprüche von Gläubigern etc.Gläubigern etc.

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nicht vererblichnicht vererblich

sind höchstpersönliche Rechte und sind höchstpersönliche Rechte und BefugnisseBefugnisse

NameName WahlrechtWahlrecht akademische Gradeakademische Grade LenkerberechtigungLenkerberechtigung GewerberechteGewerberechte PensionsbezugsrechtePensionsbezugsrechte Miet- und Wohnungsrechte etc.Miet- und Wohnungsrechte etc.

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werwer kann Erbe seinkann Erbe sein

jede natürliche Person (Menschen) oder eine jede natürliche Person (Menschen) oder eine juristische Person (z.B.: SOS Kinderdorf, Rotes juristische Person (z.B.: SOS Kinderdorf, Rotes Kreuz, Tierschutzverein, ein Krebshilfeverein Kreuz, Tierschutzverein, ein Krebshilfeverein etc.)etc.)

Erbe muss den Erbfall (Tod des Erblassers) Erbe muss den Erbfall (Tod des Erblassers) erlebenerleben

Erbe muss erbfähig seinErbe muss erbfähig sein– Erbfähigkeit insbesondere Erbfähigkeit insbesondere nichtnicht gegeben wer gegeben wer

strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat, die mit mindestens 1 Jahr Strafe bedrohthat, die mit mindestens 1 Jahr Strafe bedroht

Fälschung oder Unterdrückung des Testamentes des Fälschung oder Unterdrückung des Testamentes des Erblassers vorgenommen hatErblassers vorgenommen hat

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wie wird man Erbewie wird man Erbe

auf Grundauf Grund gesetzlicher Erbfolgegesetzlicher Erbfolge eineseines TestamentesTestamentes eineseines Erbvertrages Erbvertrages ((nur zwischen nur zwischen

Ehegatten und nur über ¾ Anteile des Ehegatten und nur über ¾ Anteile des Nachlasses möglich)Nachlasses möglich)

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gesetzliche Erbfolgegesetzliche Erbfolge

kommt zur Anwendung wennkommt zur Anwendung wenn

kein Testament oder Erbvertrag vorliegtkein Testament oder Erbvertrag vorliegt

gesetzliche Erben sindgesetzliche Erben sind– die nächsten leiblichen (blutsmäßigen) die nächsten leiblichen (blutsmäßigen)

VerwandtenVerwandten– der überlebende Ehegatteder überlebende Ehegatte

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bestimmtebestimmte Reihenfolge gemäß Reihenfolge gemäß

dem Verwandtschaftsgraddem Verwandtschaftsgrad 1. Linie:1. Linie: KinderKinder

wenn mehrere Kinder dann Teilung nach Köpfen wenn mehrere Kinder dann Teilung nach Köpfen

z.B.: 2 Kinder erben je ½, 3 Kinder je 1/3 usw.z.B.: 2 Kinder erben je ½, 3 Kinder je 1/3 usw. kommt ein Kind nicht zum Zuge – es ist kommt ein Kind nicht zum Zuge – es ist

vorverstorben oder entschlägt sich des vorverstorben oder entschlägt sich des Erbrechtes – dann treten seine Nachkommen, Erbrechtes – dann treten seine Nachkommen, also die Enkelkinder des Erblassers an seine also die Enkelkinder des Erblassers an seine StelleStelle

ist neben den Kindern ein ist neben den Kindern ein überlebender überlebender EhegatteEhegatte vorhanden, dann erhält dieser vorhanden, dann erhält dieser 1/31/3 Anteil und das Kind oder die Kinder insgesamt Anteil und das Kind oder die Kinder insgesamt 2/3 Anteile des Nachlasses2/3 Anteile des Nachlasses

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wenn keine Nachkommen wenn keine Nachkommen (Kinder) vorhanden(Kinder) vorhanden

2. Linie:2. Linie: ElternEltern und deren Nachkommen und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten usw.)(Geschwister, Neffen, Nichten usw.)– Die Eltern je ½Die Eltern je ½

wenn 1 Elternteil bereits verstorben: dessen Hälfte wenn 1 Elternteil bereits verstorben: dessen Hälfte geht an die Geschwister, wenn diese schon geht an die Geschwister, wenn diese schon verstorben dann an Neffen und Nichtenverstorben dann an Neffen und Nichten

wenn beide Eltern verstorben, dann zur Gänze an die wenn beide Eltern verstorben, dann zur Gänze an die Geschwister bzw. wenn diese auch schon Geschwister bzw. wenn diese auch schon verstorben an die Neffen und Nichtenverstorben an die Neffen und Nichten

der der überlebende Ehegatteüberlebende Ehegatte erhält neben Eltern und erhält neben Eltern und Geschwistern Geschwistern 2/32/3 und weiters den Anteil von Neffen und weiters den Anteil von Neffen und Nichten d.h. mitunter den ganzen Nachlassund Nichten d.h. mitunter den ganzen Nachlass

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keine Eltern oder deren keine Eltern oder deren Nachkommen vorhandenNachkommen vorhanden

3. Linie:3. Linie: GroßelternGroßeltern und deren und deren Nachkommen (z.B. Cousins, Cousinen) Nachkommen (z.B. Cousins, Cousinen) – teilen sich den Nachlass nach Grad ihrer teilen sich den Nachlass nach Grad ihrer

Nähe zum Verstorbenen – wichtig: einen Nähe zum Verstorbenen – wichtig: einen Stammbaum zeichnenStammbaum zeichnen

– überlebender Ehegatteüberlebender Ehegatte erhält neben erhält neben Großeltern Großeltern 2/32/3 Anteile, wenn nur Anteile, wenn nur Nachkommen derselben vorhanden dann Nachkommen derselben vorhanden dann den den ganzenganzen Nachlass Nachlass

4. Linie:4. Linie: die Urgroßeltern, die Urgroßeltern, kommt in kommt in Praxis Praxis kaum vorkaum vor

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testamentarische Erbfolgetestamentarische Erbfolge

Erblasser möchte die Erbfolge durch Erblasser möchte die Erbfolge durch eine letztwillige Anordnung regelneine letztwillige Anordnung regeln

Einsetzung von Verwandten, aber zu Einsetzung von Verwandten, aber zu anderen Anteilen als auf Grund der anderen Anteilen als auf Grund der gesetzlichen Erbfolgegesetzlichen Erbfolge

überhaupt ganz oder teilweise andere überhaupt ganz oder teilweise andere Personen als die gesetzlichen ErbenPersonen als die gesetzlichen Erben

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Achtung auf den PflichtteilAchtung auf den Pflichtteil

Die Möglichkeit, durch Testament beliebig zu Die Möglichkeit, durch Testament beliebig zu verfügen ist jedoch eingeschränkt zugunsten der verfügen ist jedoch eingeschränkt zugunsten der nahen Angehörigennahen Angehörigen

trotz eines Testamentes mit anderem Inhalt (z.B.: trotz eines Testamentes mit anderem Inhalt (z.B.: „Ich setze den Tierschutzverein zu meinem „Ich setze den Tierschutzverein zu meinem Alleinerben ein“)Alleinerben ein“)– müssen müssen KinderKinder und deren Nachkommen und und deren Nachkommen und

der der EhegatteEhegatte jeweils die jeweils die Hälfte, Hälfte, bzw.bzw. Eltern 1/3 Eltern 1/3

dessen bekommen, was sie ohne Testament auf dessen bekommen, was sie ohne Testament auf Grund gesetzlicher Erbfolge erhalten würdenGrund gesetzlicher Erbfolge erhalten würden

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EnterbungEnterbung

durch Anordnung im Testament kann dem durch Anordnung im Testament kann dem Pflichtteilsberechtigten aus verschiedenen Pflichtteilsberechtigten aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen auch die schwerwiegenden Gründen auch die gesetzliche Mindestportion, der Pflichtteil gesetzliche Mindestportion, der Pflichtteil entzogen werden wie z.B.entzogen werden wie z.B.– Erblasser im Notstand hilflos Erblasser im Notstand hilflos

gelassengelassen– lebenslange oder 20-jährige lebenslange oder 20-jährige

StrafhaftStrafhaft– unsittlicher Lebenswandel unsittlicher Lebenswandel etc.etc.

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gesetzliches gesetzliches VorausvermächtnisVorausvermächtnis

der überlebende Ehegatte - der überlebende Ehegatte - nichtnicht der der geschiedene Ehegatte oder der Lebens-geschiedene Ehegatte oder der Lebens-gefährte - erhält gefährte - erhält zusätzlichzusätzlich zu seiner zu seiner Erbportion:Erbportion:

das Recht, in der Ehewohnung weiter zu das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnenwohnen

alle zum ehelichen Haushalt gehörenden alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Einrichtungsgegenstände, beweglichen Sachen (Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Bilder, Fernsehgerät etc., nicht aber Teppiche, Bilder, Fernsehgerät etc., nicht aber z.B.: Gemäldegalerie, Briefmarkensammlung)z.B.: Gemäldegalerie, Briefmarkensammlung)

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Eigentumswohnung von EhegattenEigentumswohnung von Ehegatten((die Wohnung hat ihnen gemeinsam die Wohnung hat ihnen gemeinsam gehört)gehört)

folgendes ist möglich:folgendes ist möglich: überlebender Ehegatte bekommt die Wohnung überlebender Ehegatte bekommt die Wohnung

ohnedies als gesetzlicher oder testament. Erbeohnedies als gesetzlicher oder testament. Erbe wenn nicht Erbe, dann erhält er trotzdem die wenn nicht Erbe, dann erhält er trotzdem die

Hälfte automatisch und muss der Hälfte automatisch und muss der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes bezahlen, ausgenommen im Falle dringenden bezahlen, ausgenommen im Falle dringenden Wohnbedürfnisses an der WohnungWohnbedürfnisses an der Wohnung

Pflichtteilsberechtigte müssen aber auch in Pflichtteilsberechtigte müssen aber auch in diesem Fall ihren Anteil erhalten (Aufschub der diesem Fall ihren Anteil erhalten (Aufschub der Zahlung bis Zahlung bis 5 Jahre möglich)5 Jahre möglich)

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Sonderfall LebensversicherungSonderfall Lebensversicherung

der in der Polizze genannte Begünstigte der in der Polizze genannte Begünstigte erhält von der Versicherungsgesellschaft erhält von der Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme sofort die Versicherungssumme sofort ausgezahlt, Betrag kommt nicht in den ausgezahlt, Betrag kommt nicht in den NachlassNachlass

wenn in der Polizze kein Begünstigter wenn in der Polizze kein Begünstigter oder nur der „Überbringer“ genannt ist: oder nur der „Überbringer“ genannt ist: Versicherungssumme gehört in den Versicherungssumme gehört in den Nachlass und geht an die ErbenNachlass und geht an die Erben

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Verzicht auf das ErbrechtVerzicht auf das Erbrecht

schon zu Lebzeiten des Erblassers kann schon zu Lebzeiten des Erblassers kann der Erbe durch Notariatsakt auf sein der Erbe durch Notariatsakt auf sein künftiges Erbrecht verzichtenkünftiges Erbrecht verzichten

aber auch nach Eintritt des Erbfalls kann aber auch nach Eintritt des Erbfalls kann der mögliche Erbe sich des Erbrechtes der mögliche Erbe sich des Erbrechtes entschlagenentschlagen

in beiden Fällen kommen sodann die in beiden Fällen kommen sodann die nach gesetzlicher Erbfolge oder nach gesetzlicher Erbfolge oder Testament nächstberufenen Personen Testament nächstberufenen Personen zum Zugezum Zuge

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VerlassenschaftsverfahrenVerlassenschaftsverfahren

Verfahren wird in der Regel eingeleitet Verfahren wird in der Regel eingeleitet auf Grund der Sterbeurkundeauf Grund der Sterbeurkunde

Personenstandsbehörde (Standesamt) Personenstandsbehörde (Standesamt) verständigt Bezirskgericht, in dessen verständigt Bezirskgericht, in dessen Sprengel Erblasser zuletzt gewohnt hatSprengel Erblasser zuletzt gewohnt hat

dieses Gericht beauftragt einen Notar dieses Gericht beauftragt einen Notar in seinem Sprengel als in seinem Sprengel als „Gerichtskommissär“ das Verfahren „Gerichtskommissär“ das Verfahren durchzuführendurchzuführen

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TodesfallaufnahmeTodesfallaufnahme

der Notar lädt Angehörige oder sonstige der Notar lädt Angehörige oder sonstige Auskunftspersonen in seine Kanzlei und Auskunftspersonen in seine Kanzlei und erfragterfragt– die persönliche Daten des Erblassersdie persönliche Daten des Erblassers– die Verwandtschaftsverhältnissedie Verwandtschaftsverhältnisse– ob ein Testament vorliegtob ein Testament vorliegt– die Vermögensverhältnissedie Vermögensverhältnisse– die Begräbniskosten etc.die Begräbniskosten etc.Urkunden und sonstige Schriftstücke hierüberUrkunden und sonstige Schriftstücke hierüber- soweit vorhanden - bitte mitbringen- soweit vorhanden - bitte mitbringen

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Erhebungen des NotarsErhebungen des Notars

über Vermögens- und Schuldenstand über Vermögens- und Schuldenstand durchdurch– Grundbuchauszüge, Auskunft über Grundbuchauszüge, Auskunft über

EinheitswertEinheitswert– Auskünfte von Banken, Versicherungen, Auskünfte von Banken, Versicherungen,

pensionsauszahlenden Stellen, Spitälern, pensionsauszahlenden Stellen, Spitälern, Pflegeheimen, Vermietern, privaten Gläubigern Pflegeheimen, Vermietern, privaten Gläubigern oder Schuldnern etc.oder Schuldnern etc.

allfällig Wohnungsbegehung mit 2 Ver-allfällig Wohnungsbegehung mit 2 Ver-trauenspersonentrauenspersonen

Ausforschung noch unbekannter ErbenAusforschung noch unbekannter Erben

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SicherungsmaßnahmenSicherungsmaßnahmen

bei Gefahr des Entzugs von bei Gefahr des Entzugs von Vermögens-bestandteilen bzw. Vermögens-bestandteilen bzw. Angehörige oder Mitbewohner zur Angehörige oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder bereitVerwahrung nicht fähig oder bereit

durch Versperren insbes. Versiegelungdurch Versperren insbes. Versiegelung durch Verwahrung beim durch Verwahrung beim

GerichtskommissärGerichtskommissär

Vorstehende Maßnahmen sollten eher Vorstehende Maßnahmen sollten eher die Ausnahme seindie Ausnahme sein

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Freigabe durch den Freigabe durch den GerichtskommissärGerichtskommissär

von erforderlichen Beträgen für die von erforderlichen Beträgen für die Kosten eines einfachen Begräbnisses Kosten eines einfachen Begräbnisses undund

zu diesem Zweck Aufhebung der zu diesem Zweck Aufhebung der Sperre von Konten, Freigabe des Sperre von Konten, Freigabe des Zutritts zu einem Banksafe etc.Zutritts zu einem Banksafe etc.

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Übernahme von UrkundenÜbernahme von Urkunden

der Gerichtskommissär veranlasst, der Gerichtskommissär veranlasst, dass ihm Testamente, Erbverträge, dass ihm Testamente, Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge übergeben werdenübergeben werden

er muss diesbezüglich Anfragen an das er muss diesbezüglich Anfragen an das zentrale Testamentsregister richtenzentrale Testamentsregister richten

diese für die Erbfolge bedeutenden diese für die Erbfolge bedeutenden Urkunden werden dem Verfahren Urkunden werden dem Verfahren zugrunde gelegtzugrunde gelegt

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ErbantrittserklärungErbantrittserklärung

der Gerichtskommissär fordert die in der Gerichtskommissär fordert die in Frage kommenden Erben auf, zu Frage kommenden Erben auf, zu erklären, ob sie die Erbschaft antreten erklären, ob sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen wollenoder ausschlagen wollen

ausführliche Rechtsbelehrung des ausführliche Rechtsbelehrung des Notars über Haftungsfolgen der Notars über Haftungsfolgen der möglichen Erbantrittserklärungmöglichen Erbantrittserklärung

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Haftungsfolgen der Haftungsfolgen der ErbantrittserklärungErbantrittserklärung

unbedingteunbedingte Erbantrittserklärung: Erbantrittserklärung: Erbe haftet für alle Schulden Erbe haftet für alle Schulden unbeschränkt, auch mit eigenem unbeschränkt, auch mit eigenem VermögenVermögen

bedingtebedingte Erbantrittserklärung: Erbantrittserklärung: Erbe haftet nur beschränkt bis zur Erbe haftet nur beschränkt bis zur Höhe der NachlassaktivaHöhe der Nachlassaktiva

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Inventar und SchätzungInventar und Schätzung

Die Schätzung von Die Schätzung von Nachlassgegenständen durch Nachlassgegenständen durch Sachverständige und die Errichtung Sachverständige und die Errichtung des Inventars = das vollständige des Inventars = das vollständige Verzeichnis aller Sachen, Rechte und Verzeichnis aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt u.a. beiVerbindlichkeiten erfolgt u.a. bei

bedingterbedingter Erbantrittserklärung Erbantrittserklärung minderjährigen oder sonst minderjährigen oder sonst

pflegebefohlenen Noterbenpflegebefohlenen Noterben erbloser Verlassenschafterbloser Verlassenschaft

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VermögenserklärungVermögenserklärung

bei bei ununbedingter Erbantrittserklärung bedingter Erbantrittserklärung des Erbendes Erben

Aufzählung aller Vermögenswerte wie Aufzählung aller Vermögenswerte wie beim Inventar, jedoch ohne Schätzung, beim Inventar, jedoch ohne Schätzung, sondern durch Bewertung durch den sondern durch Bewertung durch den ErbenErben

Bestätigung der Richtigkeit und Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den ErbenVollständigkeit durch den Erben

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VerlassenschaftsabhandlungVerlassenschaftsabhandlungTermin bei NotarTermin bei Notar

Erbantrittserklärungen und Nachweis Erbantrittserklärungen und Nachweis des Erbrechtesdes Erbrechtes

Inventar oder VermögenserklärungInventar oder Vermögenserklärung Vornahme der Erbteilung, Berechnung Vornahme der Erbteilung, Berechnung

eines allfälligen Pflichtteils soweit vom eines allfälligen Pflichtteils soweit vom Gesetz gefordertGesetz gefordert

Stellung von geeigneten Anträgen der Stellung von geeigneten Anträgen der Erben zur Verfügung über den Erben zur Verfügung über den Nachlass (z.B. Auf-lösung eines Nachlass (z.B. Auf-lösung eines Bankkontos, Übernahme einer Bankkontos, Übernahme einer Liegenschaft durch die Erben etc.)Liegenschaft durch die Erben etc.)

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EinantwortungEinantwortung

das Gericht fasst den Beschluss, dassdas Gericht fasst den Beschluss, dass– der Nachlass eingeantwortet d.h. in den der Nachlass eingeantwortet d.h. in den

rechtlichen Besitz der Erben übergeben wirdrechtlichen Besitz der Erben übergeben wird– allfällige Sperren von Konten aufgehoben allfällige Sperren von Konten aufgehoben

werden d.h. die Erben über Nachlasswerte werden d.h. die Erben über Nachlasswerte z.B. Bankkonten - wie vorher beantragt - z.B. Bankkonten - wie vorher beantragt - verfügen könnenverfügen können

– die Grundbuchsordnung hergestellt d.h. der die Grundbuchsordnung hergestellt d.h. der Erbe als Eigentümer an einer Liegenschaft Erbe als Eigentümer an einer Liegenschaft eingetra-gen werden kanneingetra-gen werden kann

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eine eine Verlassenschaftsabhandlung Verlassenschaftsabhandlung unterbleibtunterbleibt keine oder € 4.000,-- nicht keine oder € 4.000,-- nicht

übersteigende Nachlassaktiven übersteigende Nachlassaktiven vorhanden: Abhandlung unterbleibt, vorhanden: Abhandlung unterbleibt, Freigabe der geringfügigen WerteFreigabe der geringfügigen Werte

überschuldete Verlassenschaft und kein überschuldete Verlassenschaft und kein Erbe tritt die Erbschaft an: Überlassung Erbe tritt die Erbschaft an: Überlassung an Zahlungsstatt = die Nachlasswerte an Zahlungsstatt = die Nachlasswerte werden den Gläubigern gemäß werden den Gläubigern gemäß gesetzlicher Reihenfolge überlassen, gesetzlicher Reihenfolge überlassen, insbesondere vorrangige Bezahlung der insbesondere vorrangige Bezahlung der BegräbniskostenBegräbniskosten