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Ergänzungleistungen ohne Rente. Vorabklärungen bei Fällen mit Familiennachzug Abklärung Aufenthaltszweck (Verbleib bei..) Abklärung Aufenthaltsbewilligung Bewilligungen B oder L: In der Regel keine EL, es besteht kein Aufenthaltsrecht - PowerPoint PPT Presentation
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Ergänzungleistungen ohne Rente
Vorabklärungen bei Fällen mit Familiennachzug
Abklärung Aufenthaltszweck (Verbleib bei..) Abklärung Aufenthaltsbewilligung
Bewilligungen B oder L: In der Regel keine EL, es besteht kein Aufenthaltsrecht
Bewilligungen C, F, S, NEL-Prüfung, da ein Aufenthaltsrecht besteht (N=während des Asylverfahrens besteht ein Aufenthaltsrecht)
Prüfschema EL ohne Rente
1. Es liegt eine Renten-Ablehnungsverfügung der AHV oder der IV wegen fehlender Mindestbeitragsdauer vor
2. Person ist entweder - CH-Staatsangehörige - EU/EFTA-Staatsangehörige - Flüchtling/Staatenlose oder- Vertragsland-Staatsangehörige
3. Hinterlassene müssen die übrigen Anspruchsvor-aussetzungen für eine Witwen-/Witwer- bzw. Waisenrente erfüllt haben.
4. Invalide müssen mind. 40% IV-Grad haben
Prüfschema EL ohne Rente
1. AHV-Rentenalter Jahre Karenzfrist Staatsangehörige CH keine Karenzfrist Staatsangehörige EU/EFTA keine Karenzfrist Flüchtling/Staatenlose 5 Jahre = ord. EL Vertrags-Staatsangehörige 10 Jahre = ord. EL
2. Hinterlassene Jahre Karenzfrist Staatsangehörige CH keine Karenzfrist Staatsangehörige EU/EFTA keine Karenzfrist Flüchtling/Staatenlose 5 Jahre = ord. EL Vertrags-Staatsangehörige 5 Jahre = plaf. EL ab 10 J. ord.ELDrittland-Staatsangehörge/r 5 Jahre = plaf. EL ab 10 J.
ord.EL (wenn Verstorbene/r CH/EU/EFTAoder Vertragsstaatsangehöriger war)
Prüfschema EL ohne Rente
3. Invalide Personen 40% IV Jahre Karenzfrist Staatsangehörige CH keine Karenzfrist Staatsangehörige EU/EFTA keine Karenzfrist Flüchtling/Staatenlose 5 Jahre = ord. EL Vertrags-Staatsangehörige 5 Jahre = plaf. EL ab 10 J. ord.EL
4. Keine EL ohne Rente für - Hinterlassene aus Drittländern, sofern auch der/die Verstor- bende aus einem Drittland stammte- für invalide Personen aus einem Drittland
Plafonierte Ergänzungsleistungen
Die plafonierte Ergänzungsleistung ersetzt die frühere ausserordentliche Mindestrente.
Anspruchsberechtigt sind nach 5 Jahren Karenzfrist Hinterlassene und IV- Rentner-innen und IV–Rentner aus Vertragsstaaten, die die Karenzfrist von 10 Jahren für die ordentliche EL nicht erfüllt haben.
Berechtigt sind auch Personen, die vor dem AHV-Alter eine plafonierte EL als Invalide oder als Hinterlassene bezogen haben.
Plafonierte Ergänzungsleistungen
Folgende Personenkategorien haben keinen Anspruch auf plafonierte EL:
Staatsangehörige aus Nichtabkommensstaaten Staatsanhörige aus Abkommensstaaten im AHV-Alter,
ohne vorgängige IV- oder Hinterlassenenrente
Keinen Bedarf auf plafonierte EL haben CH/EU/EFTA-Staatsangehörige (keine Karenzfristen) und Flüchtlinge und Staatenlose (nach 5 Jahren ordentliche EL).
Die plafonierte Ergänzungsleistung ist zusammen mit der effektiven IV-Rente oder Hinterlassenenrente auf den Min-destbetrag der ordentlichen Vollrente beschränkt.
Plafonierte Ergänzungsleistungen
Vorgehen:1. Es ist zuerst die ordentliche EL zu berechnen und zu
vergleichen mit der Berechnung nach Punkt 2. Der tiefere Betrag ist auszurichten.
2. Die effektiven IV- oder Hinterlassenenrenten (inkl. allfälliger Kinder- oder Waisenrenten) sind bis zum Betrag der Minimalrente aufzufüllen. Sofern die Prämienverbilligung nicht ausgerichtet wird, ist die plafoniere EL umd den Betrag der Prämienverbilligung zu erweitern.
3. Die Vergütung von Krankheitskosten ist ebenfalls auf den Betrag der Minimalrente beschränkt, d.h. dass damit in den meisten Fällen keine Krankheitskosten vergütet werden können.
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