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Rente. Wer? Wie? Was? Warum?

Rente. Wer? Wie? Was? Warum? - linksfraktionmv.de · Berechnung der 45 Beitragsjahre nicht berücksichtigt. ... eine bessere Rente für erwerbsgeminderte Menschen, ... Mutterschaftszeiten,

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Rente.Wer? Wie? Was?

Warum?

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

immer wieder werde ich und andere Politiker zu Fragen und Problemen bei der Rente angesprochen. Das ist nicht verwunderlich, denn das Rentenrecht ist ausgesprochen kompliziert. Hinzu kom-men zahlreiche Mythen, Unwahrheiten und auch Ängste. Einigen widmet sich diese Handrei-chung. Sie zeigt, wer nach der Renten-reform des Jahres 2014 abschlagsfrei in die Altersrente gehen kann, was die ver-besserte Anrechnung von Erziehungs-zeiten für Mütter, die ihre Kinder vor

1992 geboren haben, bedeutet und sie setzt sich mit der These auseinan-der, dass die heute jungen Menschen durch das Rentenrecht benachteiligt würden. Vorangestellt sind in der Broschüre einige Fakten zur gesetzlichen Alters-rente. Sie sollen helfen, das System der gesetzlichen Rentenversicherung besser zu verstehen. Einige Fachbegriffe finden Sie hinten im Glossar, ebenso wie die Übersicht der Anträge, die die Fraktion DIE LINKE seit 2011 zu Problemen der gesetzlichen Rentenversicherung im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern gestellt hat.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Karen Stramm rentenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion

Das bundesdeutsche Rentensystem setzt auf 3 Säulen:

die gesetzliche Rentenversicherung, die private Rentenversicherung und die betriebliche Rentenversicherung.

Durch die Überführung der Ansprüche aus DDR-Sonderversorgungs- systemen und Betriebsrenten in die gesetzliche Rentenversicherung ver-fügen die allermeisten ostdeutschen Rentner nur über die Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Einige verfügen aber auch über Einkommen aus den beiden anderen Säulen.

Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer Regel-Altersrente haben Versicherte nach dem Erreichen der Altersgrenze. Diese liegt heute je nach Geburtsjahrgang zwischen dem vollendeten 65. und 67. Lebensjahr. Vor dem Rentenbezug müssen mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt worden sein.

Wie ist die Alterssicherung aufgebaut?

Wer erhält Altersrente?

Wie hoch ist die durchschnittliche Rente?

Im Bundesdurchschnitt:Um Renten zu vergleichen, nutzt die Rentenstatistik eine fiktive Person, den sogenannten „Standardrentner“. Diese Person hat 45 Jahre den Durchschnittsverdienst erzielt und von diesem Beiträge an die gesetz-liche Rentenversicherung gezahlt. Die daraus resultierende Standard-rente brutto betrug im Jahr 2015 in den neuen Bundesländern 1217 Euro und in den alten Bundesländern 1314 Euro.

In Mecklenburg-Vorpommern:Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag brutto lag im Jahr 2014 in Mecklenburg-Vorpommern bei 1.027 Euro für Männer und 950 Euro für Frauen.

Die Rentenhöhe ist das Ergebnis verschiedener Faktoren. Dazu gehören der Zugangsfaktor der Rentenart, der Rentenbeginn, die Versicherungs-zeit, die Entgeltpunkte aus den Beiträgen und der aktuelle Rentenwert. Beginnt die Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze wird der Zahl-betrag um bis zu 14,4 Prozent gekürzt. Die Sanktion beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich neu bestimmt, für die alten und neuen Bundesländer getrennt. Diese Trennung der Rentenberechnung nach dem „Rechtskreis West“ und dem „Rechtskreis Ost“ war im Eini-gungsvertrag nur für eine kurze Übergangsperiode vorgesehen.

Anpassung am Rentenwerte West Rentenwerte Ost1. Juli 2001 25,31€ 22,06€1. Juli 2002 25,86€ 22,70€1. Juli 2003 26,13€ 22,97€

2004, 2005 und 2006 ausgesetzt

1. Juli 2007 26,27€ 23,09€1. Juli 2008 26,56€ 23,34€1. Juli 2009 27,20€ 24,13 €

2010 ausgesetzt1. Juli 2011 27,47€ 24,37€1. Juli 2012 28,07€ 24,92€1. Juli 2013 28,14€ 25,74€1. Juli 2014 28,61€ 26,39€1. Juli 2015 29,21€ 27,05€

Was bestimmt die Rentenhöhe?

Wer im Jahr 2012 als Mann in Mecklenburg-Vorpommern erstmals Alters-rente bezog, erhielt 37 Euro weniger, als derjenige, der 10 Jahre vorher Altersrentner wurde. Das ist das Ergebnis von Arbeitslosigkeit, Teilzeitarbeit, geringfügig ent-lohnter Beschäftigung und in Mecklenburg-Vorpommern den generell niedrigen Erwerbseinkommen. Die sinkenden Zahlbeträge sind aber auch das Ergebnis der Bundespolitik, wie der Absenkung des Renten- niveaus, der Erhöhung des Renteneintrittsalters und der Abschläge bei vor- zeitigem Rentenbezug. Wenn diese Entwicklungen nicht geändert werden, werden die Zahlbe- träge insbesondere in Ost-deutschland deutlich sinken. Wissenschaftler am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung rechnen damit, dass Männer der Geburtsjahrgänge 1967 bis 1971 in den ostdeutschen Ländern im Durchschnitt nur noch 600 Euro Altersrente erhalten, Frauen der gleichen Alterskohorte sogar nur noch knapp 500 Euro. Damit wäre Altersarmut der Normalzustand in den ostdeutschen Ländern. Bereits 2013 waren 14,9 Prozent aller Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet oder über-schritten hatten, im Bundesdurchschnitt armuts- gefährdet. Das heißt, ihr Einkommen betrug weniger als 60 Prozent des Durchschnittseinkommens. In Mecklenburg-Vorpommern lag der ent- sprechende Anteil der armutsgefährdeten Altersrentner im gleichen Jahr bei 18,6 Prozent. Die Zahl der Altersrentner, die in Mecklenburg-Vorpommern Grund- sicherung im Alter erhalten, erhöhte sich von 2010 bis 2014 um 1.200 auf 6.564 Menschen. Da erfahrungsgemäß nicht alle Anspruchs- berechtigten staatliche Sozialleistungen beantragen, kann davon aus-gegangen werden, dass die Zahl der 65-jährigen und älteren Menschen, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, auch in Mecklen-burg-Vorpommern weit höher ist.

Warum sinken die Zahlbeträge?

Rentner sind in der Regel beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die gesetzliche Krankenversicherung betrug der Beitragssatz für Pflicht-versicherte 7,3 Prozent im Jahr 2015. Hinzu kam ein kassenspezifischer Zusatzbeitrag, der im Durchschnitt bei 0,9 Prozent lag. Der Beitrag für die Pflegeversicherung lag bei 2,35 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind, zahlen für die Pflegeversicherung zudem einen Beitragszu-schlag von 0,25 Prozent. Damit lag die Nettorente im Jahr 2015 mehr als 10 Prozent unter der Bruttorente. Seit dem Jahr 2005 gilt auch für Renten aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Bis dahin waren sie weitgehend steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er erhöht sich von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent bei Rentenbeginn im Jahre 2020. Dabei gelten Freibeträge bis zu denen die Rente steuerfrei bleibt. Für Neurentner des Jahres 2015 waren 70 Prozent der Altersrente steuerpflichtig, wenn diese den Freibe-trag von 1.191 Euro brutto pro Monat überstieg. Da sich der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht und die Freibeträge sinken, werden immer mehr Altersrentner eine Steuererklärung machen und Steuern zahlen müssen. Die Bundesregierung schätzt, dass nach der Rentenanpassung im Juli 2016 etwa 70.000 zusätzliche Rentner steuer-pflichtig werden, wodurch sich deren Zahl auf etwa 3,9 Millionen erhöhen würde. Für Mecklenburg-Vorpommern rechnen Experten mit ca. 2.000 bis 3.000 zusätzlichen steuerpflichtigen Rentnern.

Was bleibt vom Zahlbetrag – brutto gleich netto?

Rentenreform 2014 – die Realität

Nur wer über 45 Beitragsjahre bei der Rentenversicherung verfügt und zwischen dem 1. Juli 1951 und dem 31. Dezember 1952 geboren ist, kann die abschlagsfreie Altersrente mit der Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Er oder sie müsste ab dem 18. Lebensjahr durchgängig sozial-versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Rentenpunkte durch anrechenbare Beitragszeiten (wie für Kindererziehung, Wehrdienst oder Arbeitslosigkeit) oder freiwillige Beiträge erworben haben. Schul- und Studienzeiten, auch Zeiten der Arbeitslosenhilfe und des Hartz IV-Bezugs sowie zwei Jahre Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn werden bei der Berechnung der 45 Beitragsjahre nicht berücksichtigt. In den östlichen Bundesländern erfüllen die meisten Menschen die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente mit dem vollendeten 63. Lebensjahr nicht. Es fehlen die notwendigen Beitrags-jahre. Wer in den letzten Jahren in Mecklenburg-Vorpommern erstmals Altersrente bezog, hatte als Mann im Durchschnitt 41 und als Frau im Durchschnitt 39 Beitragsjahre. Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – also diejenigen, die über 45 Versicherungsjahre bei der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen – ab dem Geburtsjahr 1953 um jährlich 2 Monate. Wer 1964 geboren ist erreicht den abschlags-freien Rentenzugang mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Das war bereits vor diesem Gesetz für besonders langjährig Versicherte möglich. Für Menschen, die über keine 45 Versicherungsjahre verfügen, ändert sich nichts. Sie müssen über das 65. Lebensjahr hinaus versicherungs-pflichtig arbeiten, wenn sie eine abschlagsfreie Altersrente erhalten wollen.

Wer kann abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen?

Seit dem 1. Juli 2014 gilt das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es beinhaltet eine bessere Aner-kennung der Erziehung für vor 1992 geborene Kinder und die Möglich-keit einer abschlagsfreien Rente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr.

Vor dem Gesetz über Verbesserungen in der gesetzlichen Rentenver- sicherung konnten Mütter – oder Väter, wenn die Mütter dem zustimm-ten – für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, 3 Rentenpunkte pro Kind angerechnet bekommen. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, war es nur ein Rentenpunkt. Dieser erhöhte sich ab dem 1. Juli 2014 auf zwei Rentenpunkte. Damit verringerte sich die Ungleichbehandlung bei den Erziehungszeiten. Die Regelung schloss aber keineswegs die „Gerechtig-keitslücke“, wie von der Bundesregierung propagiert wurde. Die zwei oder drei Rentenpunkte erhalten Mütter oder Väter jedoch nur, wenn sie das Kind zu Hause betreut haben. Wer während der Kinderer-ziehungszeit wieder berufstätig wurde, hat eigene Rentenpunkte erwor-ben. Da die Summe der Rentenpunkte pro Jahr durch die Beitragsbe-messungsgrenze begrenzt ist, erhalten diese Frauen oder Männer keinen zusätzlichen vollen Rentenpunkt für die Kindererziehung. Ausgenommen sind hier diejenigen, die vor dem 1. Juli 2014 bereits Altersrente bezogen haben. Ihnen wird, wenn sie Kinder vor 1992 ge- boren haben, ein zweiter voller Rentenpunkt zuerkannt, unabhängig davon, ob sie während der Kindererziehungszeit berufstätig waren oder nicht. Die Ungleichbehandlung begründete der Gesetzgeber mit der bisherigen Praxis für Bestandsrentner.

Die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf einem Umlagesystem, das oftmals als „Generationenvertrag“ bezeichnet wird. Die heutigen Beitrags-zahler finanzieren mit ihren Beiträgen die gegenwärtigen Renten. Im Ge-genzug erwerben sie damit den Anspruch auf ihre künftige Rente, die sich nach den geleisteten Beiträgen richtet und durch die folgenden Beitrags-zahler finanziert wird. In der gesamten Bundesrepublik wird die Zahl derer, die abschlagsfrei mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in Altersrente gehen können, auf etwa 30 Prozent der Männer und weniger als 14 Prozent der Frauen gerechnet.

Wird die „Gerechtigkeitslücke bei der Mütterrente geschlossen?

Zahlen die Jungen drauf?

Die Anerkennung von Erziehungszeiten wurde bisher als gesamtgesell-schaftliche Leistung aus dem Bundeshaushalt finanziert. Nun, nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversiche-rung, werden alle Erziehungszeiten aus der Rentenversicherung finanziert. Damit wird der finanzielle Spielraum der Rentenversicherung für die wirk-lich notwendigen Reformen beschnitten.

eine bessere Rente für erwerbsgeminderte Menschen, die längst überfällige Angleichung der Rentenberechnung von Ost an West, die Finanzierung von Erziehungszeiten in Ost und West aus Steuermitteln,eine Korrektur der Überführung des DDR-Rentenrechts in bundesdeutsches Recht, die Wiedereinführung der abschlagsfreien Rente nach 40 Versicherungsjahren, spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, die Wiedereinführung und Stabilisierung des Rentenniveaus bei 53 Prozent des Verhältnisses der Standartrente zum Durchschnittsverdienst desselben Jahres, wie es im Jahr 2000 der Fall war,die Rücknahme der Kürzungsfaktoren bei der Rentenberechnung, die Abschaffung der privaten Riester-Förderung undden Wegfall der Besteuerung der Altersrente.

Die gesetzliche Rente muss wieder den erreichten Lebensstandard sichern!

Anstelle von Reförmchen fordern wir:

Zugangsfaktor: wird durch das gesetzliche Renteneintrittsalter und den tatsächlichem Rentenbeginn bestimmt (§ 77 SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, wenn der Versicherte zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt die Altersrente beginnt. Er ist größer, wenn der Versicherte über das Er-reichen der Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und die Rente erst später in Anspruch nimmt und er ist kleiner als 1,0 bei vorzeitigem Beginn der Altersrente.

Rentenartfaktor: In der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversiche-rung werden die unterschiedlichen Rentenarten unterschiedlich bewertet (§ 67 SGB VI). Altersrenten mit dem Faktor 1,0, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Faktor 0,5 Renten wegen voller Erwerbsmin-derung mit dem Faktor 1,0, Halbweisenrenten mit dem Faktor 0,1 und Vollweisenrenten mit dem Faktor 0,2 – um einige zu nennen.

Rentenformel: Persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenart-faktor × aktueller Rentenwert = Rentenhöhe pro Monat

Persönliche Entgeltpunkte: Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäf-tigungsverhältnissen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer monatlich einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz des Erwerbseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze an die Rentenversicherungsträger zah-len (§ 66 SGB VI). Entspricht der Verdienst und folglich der Beitrag zur Rentenversicherung dem Durchschnitt aller Versicherten, erhält der Ver-sicherte einen persönlichen Entgeltpunkt beim Rentenversicherungsträ-ger. Ausbildungszeiten, Wehrdienst, Zivildienst, Mutterschaftszeiten, Kin-dererziehungszeiten, Arbeitsunfähigkeitszeiten werden im Rentenrecht und damit in den persönlichen Entgeltpunkten anerkannt. Dafür gibt es umfangreiche Regelungen, wie zuletzt bei der Mütterrente.

aktueller Rentenwert: Er wird jährlich neu aus den Bruttolöhnen des Vorjahres berechnet (§ 68 SGB VI). Steigen diese, wird auch der Ren-tenwert angehoben, jeweils am 1. Juli. Der aktuelle Rentenwert wird ge-trennt für die alten und neuen Bundesländer erstellt.

Glossar

• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für erwerbs-fähige Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II wieder einführen, Drs. 6/3741 vom 25.2.2015

• Alarmierende Armutsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern – umgehend wirksame Maßnahmen zur Armutsbekämpfung initiieren, Aussprache zum Thema gemäß § 43 Ziffer 2 GO LT, Teil Altersarmut, Drs. 6/61 vom 30.1.2014

• Armuts- und Reichtumsbericht für Mecklenburg-Vorpommern erarbeiten, Drs. 6/1742 vom 10.04.2013

• Erwerbsminderungsrentenrecht reformieren, Drs. 6/1648 vom 06.03.2013

• Altersarmut verhindern - armutsfeste Rente einführen, Drs. 6/1130 vom 12.09.2012

• Altersarmut verhindern - die Rentenberechnung endlich angleichen, Drs. 6/567 vom 11.04.2012

• Rentengesetzliche Regelungen ändern – gesetzliche Rente zur armutsfesten Säule der Alterssicherung machen, Drs. 6/76 vom 02.11.2011

Anträge der Linksfraktion zur Rente seit 2011

Herausgegeben von derFraktion DIE LINKE. im Landtag Mecklenburg-VorpommernLennéstraße 119053 SchwerinTelefon: 0385 - 52 52 500Fax: 0385 - 52 52 509E-mail: [email protected]: www.linksfraktionmv.deV.i.S.d.P.: Rasho Janew2. Auflage - 2016

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