24
Stand: 20.2.2015 Geltende Regelungen Änderungsentwurf Ergänzende Bestimmungen zur Verord- nung über die Abschlüsse in der gymna- sialen Oberstufe, im Beruflichen Gymna- sium, im Abendgymnasium und im Kol- leg (EB-AVO-GOBAK) RdErl. d. MK v. 19.5.2005 - 33-83213 (SVBl. S. 361 - VORIS 22410), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 4.2.2014 (SVBl. S. 116 – VORIS 22410) Bezug: a) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasi- alen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abend- gymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169) b) RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verord- nung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymna- sium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)“ vom 26.5.1997 (SVBl. S. 208), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 22) - VO- RIS 22410 01 24 35 001 - c) Erl. „Durchführung der Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch“ vom 13.12.1983 (SVBl. 1984 S. 8), zuletzt geändert durch Erl. vom 13.8.1987 (SVBl. S. 237) - VORIS 22410 01 28 35 001 - Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt: 9 - Zu § 9 9.1 In den Prüfungsfächern nach Nr. 2.2 werden dem Prüfling im Prüfungsfach Deutsch drei, in den übrigen Prüfungsfä- chern zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. 9.2 Die Lehrpläne umfassen die Bildungs- standards für die allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortge- führte Fremdsprache Französisch und Ma- thematik, in den übrigen Fächern die Ein- heitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie die Kerncurricula bzw. Rahmenrichtli- nien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte. Für die Er- stellung der Prüfungsaufgaben in den Fä- chern nach Nr. 2.2 können von der Nieder- sächsischen Landesschulbehörde be- nannte Schulen gebeten werden, der

Ergänzende Bestimmungen zur Verord- nung über die ... _eb-avo-gobak.pdf · leg (EB-AVO-GOBAK) RdErl. d. MK v. 19.5.2005 - 33-83213 (SVBl. S. 361 - VORIS 22410), zuletzt geändert

Embed Size (px)

Citation preview

Stand: 20.2.2015

Geltende Regelungen Änderungsentwurf Ergänzende Bestimmungen zur Verord-nung über die Abschlüsse in der gymna-sialen Oberstufe, im Beruflichen Gymna-sium, im Abendgymnasium und im Kol-leg (EB-AVO-GOBAK)

RdErl. d. MK v. 19.5.2005 - 33-83213 (SVBl. S. 361 - VORIS 22410),

zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 4.2.2014 (SVBl. S. 116 – VORIS 22410)

Bezug: a) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasi-

alen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abend-gymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169)

b) RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verord-nung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymna-sium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)“ vom 26.5.1997 (SVBl. S. 208), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 22) - VO-RIS 22410 01 24 35 001 -

c) Erl. „Durchführung der Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch“ vom 13.12.1983 (SVBl. 1984 S. 8), zuletzt geändert durch Erl. vom 13.8.1987 (SVBl. S. 237) - VORIS 22410 01 28 35 001 -

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

9 - Zu § 9 9.1 In den Prüfungsfächern nach Nr. 2.2 werden dem Prüfling im Prüfungsfach Deutsch drei, in den übrigen Prüfungsfä-chern zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. 9.2 Die Lehrpläne umfassen die Bildungs-standards für die allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortge-führte Fremdsprache Französisch und Ma-thematik, in den übrigen Fächern die Ein-heitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie die Kerncurricula bzw. Rahmenrichtli-nien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte. Für die Er-stellung der Prüfungsaufgaben in den Fä-chern nach Nr. 2.2 können von der Nieder-sächsischen Landesschulbehörde be-nannte Schulen gebeten werden, der

Geltende Regelung Änderungsentwurf

obersten Schulbehörde Aufgabenvor-schläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vorzulegen. 9.3 Für die übrigen Prüfungsfächer gilt: 9.3.1 Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei Prü-fungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte in verschiedenen Schulhalbjahren haben. Für den praktischen Teil der Prüfung im Fach Musik wird ein Auf-gabenvorschlag der Schule der Schulbe-hörde bis zum 1. Dezember zur Genehmi-gung vorgelegt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhält der Prüfling sechs Wochen (30 Werktage) vor der fachpraktischen Prü-fung die fachpraktische Aufgabenstellung. Den Termin der fachpraktischen Prüfung im vierten Schulhalbjahr setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Nr. 3.1 fest. Nr. 3.3 gilt entsprechend. 9.3.2 Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer reichen die Aufgaben über die Fachprü-fungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter ein. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fach-prüfungsleiter überprüft, ob gegen die vorge-schlagenen Aufgaben Bedenken bestehen, insbesondere ob sie den Vorschriften der Einheitlichen Prüfungsanforderungen ent-sprechen; sie oder er berichtet der Schullei-terin oder dem Schulleiter. 9.3.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde die vorge-schlagenen Aufgaben, einschließlich eines Erwartungshorizonts, mit einer Stellung-nahme. Dabei werden die Vorschläge für die einzelnen Fächer und Prüfungsgruppen in besondere, mit dem Namen der Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppe und des Faches versehene Umschläge gelegt. Diese werden unverschlossen in einen Umschlag gelegt, der zu versiegeln ist. 9.3.4 Wenn die Schulbehörde die vorge-schlagenen Aufgaben für ungeeignet oder änderungsbedürftig hält, kann sie neue Vor-schläge anfordern oder nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter so-wie der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer o-der der Fachprüfungsleiterin oder dem Fach-prüfungsleiter vorgeschlagene Aufgaben än-dern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.

Niedersächsischen Landesschulbehörde Niedersächsischen Landesschulbehörde Niedersächsischen Landeschulbehörde Niedersächsische Landeschulbehörde

Geltende Regelung Änderungsentwurf

9.3.5 Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfling gestellt wer-den. 9.4 Die Schulbehörde sendet die Prüfungs-aufgaben - einschließlich der nicht gewähl-ten Aufgabenvorschläge bei den Prüfungsfä-chern nach Nrn. 9.3.1 und 9.3.5 - der Schul-leiterin oder dem Schulleiter direkt und per-sönlich zu. An dem dem Prüfungstag voran-gehenden Tag dürfen die Prüfungsaufgaben entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die not-wendigen Vorkehrungen, die die Geheimhal-tung sicherstellen. 9.5 Die Bearbeitungszeit für die Prüfungs-aufgabe beträgt im Schwerpunktfach Sport 240 Minuten, in den übrigen schriftlichen Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforde-rungsniveau 300 Minuten und im vierten Prü-fungsfach 220 Minuten. Im Falle einer Aus-wahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit in den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik darf 30 Minuten, in den übrigen Prüfungsfächern 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgabe muss in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden können. 9.6 Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte. 9.7 Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prü-fung zu beachtenden Bestimmungen hinzu-weisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen ist. 9.8 Der Prüfungsraum darf von den Prüflin-gen nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück verlassen. 9.9 Es dürfen nur die bei der Prüfungsauf-gabe angegebenen Hilfsmittel benutzt wer-den. Ein Wörterbuch der deutschen Recht-schreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für die übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten die Bestimmungen der Ein-heitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung des jeweiligen Faches. Stellt

Niedersächsische Landesschulbehörde Niedersächsische Landeschulbehörde

Geltende Regelung Änderungsentwurf

sich während der Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie - in der Regel nach Hinzuziehung der Referentin o-der des Referenten oder der Fachprüfungs-leiterin oder des Fachprüfungsleiters - die o-der der Aufsichtführende geben. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, ausge-nommen Maßnahmen nach § 23. 9.10 Die über die schriftliche Prüfung anzu-fertigende Niederschrift enthält einen Sitz-plan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer Zeit-angabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die ein-zelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlas-sen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshil-fen sind zu verzeichnen. Maßnahmen nach § 23 sind in der Niederschrift im Einzelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtfüh-rende bestätigt, dass sie oder er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat und gibt an, ob und welche Verstöße im Sinne der §§ 21 und 22 sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen Maßnahmen aufzuneh-men. 9.11 Die Referentin oder der Referent kenn-zeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewer-tung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufü-gen. Schwerwiegende und gehäufte Ver-stöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äu-ßere Form führen zu einem Abzug von ei-nem Punkt oder zwei Punkten bei der einfa-chen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punk-ten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschrie-benen Seite. Bei der Entscheidung über ei-nen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Verfahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet wer-den. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden,

Geltende Regelung Änderungsentwurf

wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des er-kennbar angestrebten Gesamtumfangs um-fasst. 9.12 Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fer-tigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an. 9.13 Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenom-mene Bewertung, fertigt ggf. eine eigene Stellungnahme mit einem Bewertungsvor-schlag an und achtet auch auf die Bestim-mungen nach Nr. 9.11 Sätze 3 bis 10. Die bewerteten Arbeiten sind von der Fachprü-fungsleiterin oder von dem Fachprüfungslei-ter der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übergeben. 9.14 Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 sind in der Niederschrift über die zweite Kon-ferenz der Prüfungskommission nach § 13 zu vermerken. 9.15 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungs-kommission kann auch bei übereinstimmen-der Beurteilung nach Anhörung der Referen-tin oder des Referenten oder der Fachprü-fungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl abändern, wenn dies zur Wah-rung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist. Eine Dezernentin oder ein Dezernent der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission kann die Anhörung durch eine Fachberaterin oder einen Fach-berater vornehmen lassen. 9.16 Die Niedersächsische Landesschulbe-hörde kann die beurteilten schriftlichen Ar-beiten mit den Aufgabenstellungen anfor-dern; sie setzt einen Termin fest. Eine sol-che Anforderung kann sich auch nur auf einzelne Fächer und auf ausgewählte Be-wertungsbereiche beziehen. 9.17 Übernimmt die Schulbehörde nach § 5 Abs. 2 den Vorsitz in der Prüfungskommis-sion, so entfällt die Überprüfung der vorge-nommenen Bewertung durch die Fachprü-fungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter nach Nr. 9.13 und die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Nr. 9.15.

Geltende Regelung Änderungsentwurf

10 - Zu § 10 10.1 In einer mündlichen Prüfung soll min-destens 20 und höchstens 30 Minuten ge-prüft werden. Wird die mündliche Prüfung in einer Gruppe durchgeführt, so soll mindes-tens 50 und höchstens 70 Minuten geprüft werden. Die Prüfung mit einem fachprakti-schen Teil im Fach Musik soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie besteht aus einem Wahl- und einem Pflichtprogramm gemäß der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Musik. 10.2 Falls das vorsitzende Mitglied der Prü-fungskommission den Vorsitz übernimmt, teilt es dies dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mit. 10.3 Verantwortlich für die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung ist die Prüferin oder der Prüfer. Die Aufgabenstel-lung ist den Mitgliedern des Fachprüfungs-ausschusses und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Be-ginn der Prüfung vorzulegen, im Falle des externen Vorsitzes im Fachprüfungsaus-schuss am Vormittagsende des letzten Werktages, im Falle des externen Vorsitzes in der Prüfungskommission am Vormittags-ende des vorletzten Werktages vor der mündlichen Prüfung. Der Fachprüfungsaus-schuss ist darüber hinaus vor der Prüfung schriftlich oder mündlich über die zu erwar-tenden Leistungen zu informieren; über das Verfahren der Information entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-sion. Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. 10.4 Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüf-ling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbe-reitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspru-chen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Auf-zeichnungen als Grundlage für seine Aus-führungen machen.

Geltende Regelung Änderungsentwurf

10.5 Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorberei-tungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüferin oder der Prüfer hält sich in die-sem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogi-schen oder prüfungspsychologischen Grün-den oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint. Im zweiten Teil der Prü-fung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresüber-greifende Bezug in der Leistungsanforde-rung sichtbar werden. Zur Klärung der Prüfungsleistung kann die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungs-leiter Fragen an den Prüfling stellen. Die Be-wertung der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festge-setzt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nach § 6 Abs. 2 können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Fachprüfungslei-terin oder den Fachprüfungsleiter oder das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-sion befragt werden. 10.6 Ein Einspruch gemäß Absatz 4 ist in-nerhalb einer Frist von 24 Stunden einzule-gen. Einspruch und Entscheidung der Prü-fungskommission sind der Schulbehörde mitzuteilen. 10.7 Bei Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 gelten die Nrn. 14.2 und 14.3 entsprechend.

Niedersächsischen Landesschulbehörde

11a – Zu § 11a 11a.1 Die Festlegung des Themas, Gegen-stands und Umfangs der Präsentationsprü-fung erfolgt durch die das fünfte Prüfungs-fach unterrichtende Lehrkraft. Zwei Wochen vor Beginn der Präsentationsprüfung erhält der Prüfling die Aufgabenstellung. Eine Wo-che vor dem Präsentationstermin muss der Prüfling die schriftliche Dokumentation für die Präsentation bei der Prüfungskommis-sion abgeben.

Geltende Regelung Änderungsentwurf

11a.2 Das Prüfungsgespräch geht über die in der Präsentation zu lösende Aufgabe hin-aus und hat größere fachliche Zusammen-hänge zum Gegenstand. Besonders in die-sem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahre-sübergreifende Bezug in der Leistungsanfor-derung sichtbar werden.

14 - Zu § 14 14.1 Die dritte Konferenz der Prüfungskom-mission erklärt die Abiturprüfung für bestan-den oder nicht bestanden. 14.2 Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen. 14.3 Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-sion dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamter-gebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der ein-zelnen Prüfungsergebnisse mitzuteilen ist. Er enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe schriftlich o-der zur Niederschrift bei ... (Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Schule) Wi-derspruch eingelegt werden. 14.4 In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljähri-gen Schüler die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die voll-jährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. 14.5 Legt eine Schülerin oder ein Schüler Widerspruch gegen die Feststellung der Prü-fungskommission nach Absatz 2 Satz 2 ein, so prüft die Schule, ob sie dem Widerspruch abhelfen will. Die Prüfung obliegt der Prü-fungskommission, die die angefochtene Ent-scheidung getroffen hat. In den Fällen, in de-nen dem Widerspruch nicht in vollem Um-fang abgeholfen wird, legt die Schule der Schulbehörde den vollständigen Vorgang

Niedersächsischen Landesschulbehörde

Geltende Regelung Änderungsentwurf

einschließlich der Prüfungsakten des Wider-spruchsführers sowie einen Bericht zur Ent-scheidung über den Widerspruch vor. 14.6 Wer die Abiturprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, tritt in das zweite Schul-halbjahr zurück. 16 - Zu § 16 16.1 Für Zeugnisse sind die Muster nach Anlage 1a, Anlage 1b, Anlage 1c oder An-lage 1d zu verwenden. Die Teilnahme am fremdsprachig erteilten Sachfachunterricht kann auf Antrag gemäß Muster nach Anlage 2 im Zusammenhang mit einem Abgangs-zeugnis oder dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt werden. In die-sem Fall wird im Zeugnis unter Bemerkun-gen aufgenommen: „Frau / Herr ........ hat gemäß Anlage am ........-sprachigen Sachfachunterricht teilge-nommen.“ Wurde in Sachfächern die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt, ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter Be-merkungen zusätzlich aufzunehmen: „Die Prüfung im Prüfungsfach……….. wurde in ............. Sprache durchgeführt“.

16.2 Thema und Ergebnis der Facharbeit sind unter Bemerkungen einzutragen. Wurde eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht, ist das Thema unter Bemerkungen einzutragen. 16.3 Im Fach Sport sind die Prüfungser-gebnisse in einfacher Wertung einzutragen. Ist Sport Schwerpunktfach, so gilt: Das Er-gebnis der sportpraktischen Prüfung wird in die Spalte „mündliche Prüfungsergebnisse“ der Zeugnisformulare eingetragen; wird die schriftliche Prüfung durch eine mündliche ergänzt, so wird das Ergebnis nach der For-mel

SP = (2 x s + m) ÷ 3 errechnet und in der Spalte „schriftliche Prü-fungsergebnisse“ eingetragen, wobei bei

Geltende Regelung Änderungsentwurf

Bruchteilen nach dem üblichen mathemati-schen Verfahren gerundet wird; dabei ist s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung und m = Punktzahl der mündlichen Prüfung; für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt Nr. 2 der Anlage 1a zu § 4 Abs. 2 Satz 1 unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so gilt: Das Ergebnis der sportpraktischen Prüfung wird zusammen mit dem Ergebnis der mündli-chen Prüfung in die Spalte „mündliche Prü-fungsergebnisse“ der Zeugnisformulare ein-getragen; für die Ermittlung des Gesamter-gebnisses gilt Nr. 3 der Anlage 1a zu § 4 Abs. 2 Satz 1. Ist Sport Prüfungsfach, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:“ „In Sport enthält die Prüfung einen prakti-schen Teil." Sind Musik oder Kunst Prüfungsfächer und enthalten die Prüfungen praktische Teile, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen: „ln Kunst / Musik enthält die Prüfung einen praktischen Teil.“ Im Fach Musik gehen das Ergebnis des fachpraktischen und das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung im Verhältnis 1:1 in die Ge-samtbewertung ein. Ist der schriftliche Teil um einen mündlichen Teil zu ergän-zen, gilt für diese beiden Teile die Be-rechnung nach Nr. 1 der Anlage 1a zu § 4 Abs. 2 Satz 1. 16.4 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird der nach Anlage 3a, 3b oder 4 abgeschlossene Unterricht in Latein, Griechisch oder Hebräisch als Kleines Lati-num, Latinum, Großes Latinum, als Grae-cum oder als Hebraicum bescheinigt; dabei können die genannten Voraussetzungen in keinem Fall mit ungenügenden Leistungen erfüllt werden. Eine Bescheinigung erfolgt gesondert, wenn das Zeugnis der allgemei-nen Hochschulreife nicht vergeben werden kann, die nach Satz 1 genannten Vorausset-zungen aber erfüllt werden. 16.5 Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kennt-nisse und Fähigkeiten ergeben sich aus den

Geltende Regelung Änderungsentwurf

Kerncurricula und den Einheitlichen Prü-fungsanforderungen für die Abiturprüfung für die Fächer Latein und Griechisch. 16.6 Bei Schulbesuch im Ausland nach § 4 VO-GO gelten für die Zuerkennung eines La-tinums die folgenden Regelungen: 16.6.1 Für den Erwerb eines Latinums gel-ten grundsätzlich die Mindestvoraussetzun-gen in Bezug auf die Unterrichtsjahre und die vorgeschriebenen Bewertungen nach An-lage 3a, 3b oder 4 sowie die in den Kerncur-ricula für die gymnasiale Oberstufe und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung für das Fach Latein festgeleg-ten inhaltlichen Anforderungen. 16.6.2 Bei Teilnahme am Lateinunterricht an einer ausländischen Schule ist die Zuerken-nung eines Latinums, das am Ende der Ein-führungsphase erworben werden kann, möglich, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 16.6.1 erfüllt sind. Entsprechende Nach-weise der ausländischen Schule sind vorzu-legen.Sind die Zuerkennungsvoraussetzun-gen nicht erfüllt, kann das jeweilige Latinum durch zusätzliche Teilnahme am Lateinun-terricht im zweiten Schulhalbjahr der Einfüh-rungsphase oder in einem Schulhalbjahr in der Qualifikationsphase erworben werden, sofern dabei in der Einführungsphase min-destens ausreichende Leistungen, in der Qualifikationsphase mindestens 5 Punkte er-zielt werden. 16.6.3 Wer in der Zeit des Schulbesuchs im Ausland keinen Lateinunterricht erhalten konnte, kann die aus der Einführungsphase fehlende Lernzeit im Rahmen der schulorga-nisatorischen Möglichkeiten durch zusätzli-che Teilnahme am Lateinunterricht in der Einführungsphase oder Qualifikationsphase ersetzen. Dies gilt nicht für den in der Einfüh-rungsphase neu beginnenden Lateinunter-richt. 16.7 Zum Erwerb des Hebraicums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemesse-nem Umfang Sicherheit in der Elementar-grammatik, in der Kenntnis der wichtigsten Vokabeln und im Verständnis mittelschwerer Texte aus dem Bereich der historischen Bü-cher des Alten Testaments sowie leichter Abschnitte aus dem Kanon der propheti-schen und poetischen Bücher erworben hat.

Geltende Regelung Änderungsentwurf

16.8. Bei der Bescheinigung eines Lati-nums, Graecums oder Hebraicums ist Nr. 15.2 zu beachten. 16.9 Wer die Abiturprüfung bestanden und im Prüfungsfach Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau in Block I insgesamt mindestens zwanzig Punkte in einfacher Wertung erreicht hat, kann eine besondere Bescheinigung mit folgendem Vermerk be-antragen: „Aufgrund der Vereinbarung vom 4. Novem-ber 1988 zwischen der Regierung der Fran-zösischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Inhabe-rin / der Inhaber dieser Bescheinigung, die / der im Rahmen des Erwerbs der allgemei-nen Hochschulreife im Prüfungsfach Fran-zösisch auf erhöhtem Anforderungsniveau eine mindestens ausreichende Note erzielt hat, von den Sprachprüfungen für die Ein-schreibung an den Französischen Universi-täten befreit“. 16.10 Der Schulbehörde ist nach Abschluss der Prüfung eine Übersicht über die Prü-fungsergebnisse einzureichen.

16.10 Die Vergabe eines „CertiLingua Excellenzlabel“ oder eines „MINT-Zertifi-kats“ kann unter Bemerkungen eingetragen und dem Abiturzeugnis beigefügt werden. 16.11 Niedersächsischen Landesschulbe-hörde Abiturprüfung

19 - Zu § 19 19.1 In den Fällen nach Absatz 2 berichtet die Schule der Schulbehörde.

Niedersächsischen Landesschulbehörde

27 - Zu § 27 Ergänzungsprüfung für externe Bewerberin-nen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 27.1. Bewerberinnen und Bewerber, die das Kleine Latinum oder das Latinum oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben ha-

Geltende Regelung Änderungsentwurf

ben, können die Ergänzungsprüfung zum Er-werb des Latinums oder des Großen Lati-nums ablegen. 27.2 Zuständig ist die Schule nach Absatz 2, die in räumlicher Nähe zum Wohnort oder Studienort der Bewerberin oder des Bewer-bers liegt, oder die von ihr oder ihm besuchte Schule. 27.3 Inhaberinnen und Inhaber eines Zeug-nisses der allgemeinen Hochschulreife rich-ten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung un-mittelbar an die Schule nach Nr. 27.2 unter Beifügung folgender Unterlagen: a) Urschrift des Zeugnisses der allgemei-

nen Hochschulreife; b) Nachweis über den Wohnsitz; c) Lichtbild der Bewerberin oder des Be-

werbers, das nicht älter als sechs Mo-nate ist;

d) Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muss auch hervorgehen, mit welchen Werken eines Autors sich die Bewerberin oder der Bewerber beson-ders beschäftigt hat;

e) Angabe des für die Vorbereitung benutz-ten Wörterbuches;

f) Erklärung, ob, wann und wo schon ein Versuch gemacht wurde, die Ergän-zungsprüfung oder eine der Ergän-zungsprüfung entsprechende andere Prüfung abzulegen; über eine nicht be-standene Prüfung ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

27.4 Bewerberinnen und Bewerber der Schule, die die Ergänzungsprüfung unter den Prüfungsbedingungen für externe Be-werberinnen und Bewerber ablegen, legen ihre Meldung der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor und fügen ihrer Meldung die unter Nr. 27.3 Buchst. d) und e) genannten Unterlagen bei. 27.5 In der Prüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kennt-nisse in der Elementargrammatik, im Wort-schatz und aus der römischen Politik und Geschichte besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierig-keitsgrad der Anfangslektüre - bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos - verstehen und übersetzen kann.

Geltende Regelung Änderungsentwurf

27.6 In der Prüfung zum Erwerb des Lati-nums muss der Prüfling durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertie-fende Interpretation nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur be-sitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Au-toren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen kann. 27.7 In der Prüfung zum Erwerb des Großen Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kennt-nisse in der Elementargrammatik, im Wort-schatz und aus dem Bereich der römischen Politik und Geschichte, Philosophie und Lite-ratur besitzt, so dass er lateinische Original-texte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad in-haltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder ver-gleichbare Autoren und auf das Werk min-destens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil - verstehen und übersetzen kann. 27.8 In der Prüfung zum Erwerb des Grae-cums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Politik und Geschichte, Philosophie und Literatur be-sitzt, so dass er griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platonstellen verstehen und übersetzen kann. 27.9 In der Prüfung zum Erwerb des Hebrai-cums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Sicherheit in der Elementargrammatik und Kenntnis der wich-tigsten Vokabeln besitzt, so dass er nicht zu schwierige Stellen aus dem Alten Testament verstehen und übersetzen kann. 27.10.1 In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling die Übersetzung eines Textes anzu-fertigen. Dabei darf ein zweisprachiges Wör-terbuch benutzt werden. Die Bearbeitungs-zeit beträgt 180 Minuten. Es ist eine Überset-zung

Geltende Regelung Änderungsentwurf

1. in Latein um Umfang von etwa 180 Wör-tern,

2. in Griechisch im Umfang von etwa 195 Wörtern,

3. in Hebräisch im Umfang von 9 - 11 Zeilen der Biblia Hebraica einschließlich der Be-stimmung von etwa 10 im Text vorkom-menden Formen und der Erklärung ihrer Besonderheit

anzufertigen. 27.10.2 Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text; eine Einführung in den Kontext ist zulässig. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten. Der Text hat einen Umfang a) in Latein von etwa 50 Wörtern, b) in Griechisch von etwa 60 Wörtern, c) in Hebräisch von zwei bis drei Versen ei-

ner leichteren Stelle aus dem Alten Tes-tament.

Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes Verständnis der vorgelegten Textstelle nach-zuweisen. 27.11 Die Mitglieder des Prüfungsausschus-ses können vor Beginn der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von externen Be-werberinnen und Bewerbern die Vorlage des Personalausweises verlangen. 27.12 Über die Aufgaben, die bei der schrift-lichen Prüfung gestellt werden, entscheidet die Schulbehörde auf Vorschlag des Prü-fungsausschusses bzw. der Prüfungskom-mission. 27.13 Für Zeugnis und Bescheinigung sind die Muster gemäß Anlagen 7 und 8 zu ver-wenden. Zeugnis und Bescheinigung sind vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsaus-schusses bzw. der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei anerkannten Ersatzschulen ist das Zeugnis der Schulbehörde zur Siege-lung vorzulegen. Erwerb eines Latinums oder des Graecums für interne Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2

Niedersächsischen Landesschulbehörde Niedersächsischen Landesschulbehörde

Geltende Regelung Änderungsentwurf

27.14 Interne Bewerberinnen und Bewer-ber nach Absatz 1 Nr. 2 melden sich nach Vorliegen der Ergebnisse im Fach Latein o-der Griechisch des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zur Teilnahme an der schriftlichen Abiturprüfung zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums oder zur mündlichen Abiturprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission nach § 8. 27.15 Der Erwerb eines Latinums oder des Graecums wird auf dem Abiturzeugnis wie folgt bescheinigt: „Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das Kleine Latinum / Lati-num / Graecum ein, das im Rahmen einer zusätzlichen Abiturprüfung mit der Note … (… Punkte) erworben worden ist.“ Nr. 28 – Zu § 28 28.1 Abweichend von Nr. 2.2 werden im Fach Gesundheit-Pflege an Beruflichen Gymnasien erstmals in der Abiturprüfung 2015 landesweit einheitliche Prüfungsauf-gaben gestellt. 28.2 Die Nrn. 9.1 und 9.5 in der ab 1.8.2012 geltenden Fassung sind erst-mals bei den Abiturprüfungen 2014 an-zuwenden. 28.3 Die Nrn. 5, 6, 9.2, 9.3.3 und 9.16 in der ab 1.8.2012 geltenden Fassung sind erstmals bei den Abiturprüfungen 2013 an-zuwenden. 28.4 Abweichend von Nr. 16.1 sind bei den Abiturprüfungen 2013 für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums die Zeug-nismuster für die allgemeine Hochschulreife nach Anlage 1e und für die Schülerinnen und Schüler des Kolleg die nach Anlage 1f zu verwenden. 28.5 Abweichend von Nr. 17.3 sind für Schülerinnen und Schüler des Kollegs bei Schulabgang vor Ende des Schuljahres 2012/13 die Bescheinigungsmuster für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach Anlage 5e zu verwenden.

28.1 Nr. 3.3 der Anlage 1a in der ab 1.8.2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gym-nasialen Oberstufe anzuwenden, die am Ende des Schuljahres 2016/2017 die Abitur-prüfung ablegen. 28.2 Nr. 11a in der ab 1.8.2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an-zuwenden, die am Ende des Schuljahres 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.

Geltende Regelung Änderungsentwurf

29 – Zu § 29 Dieser Erlass tritt am 12.2.2014 in Kraft1.

Dieser Erlass tritt am 1.8.2015 in Kraft.

Anlage 1a (zu Nr. 16.1)

Zeugnismuster der allgemeinen Hochschulreife für das Gymnasium und die Gesamtschule

1. - erste Seite -

(Name der Schule, Schulort)

____________________________________________________________________________

Z e u g n i s der Allgemeinen Hochschulreife

__________________________________________________________________________

geb. am ___________________ in _____________________________________________

wohnhaft in ________________________________________________________________

hat sich nach dem Besuch ___________________________________________________*)

der Abiturprüfung unterzogen.

Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung). Die Vereinbarung über die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung). Die Vereinbarung über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.6.1979 in der jeweils geltenden Fassung). Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51) in der jeweils gelten-den Fassung. Die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymna-sium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung. ____________________ *) Zutreffendes einfügen:

des Gymnasiums der Kooperativen Gesamtschule der Integrierten Gesamtschule

2. - zweite Seite - Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort

I. Leistungen in der Qualifikationsphase

Fach1) Bewertung2)3)4) 1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 4. Halbjahr

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

weitere Fächer

Sport

Seminarfach

1) Die Abiturprüfungsfächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau betrieben worden sind, sind mit „eA“ gekennzeichnet; Ergeb-

nisse, die bei der Berechnung der Gesamtqualifikation doppelt gewichtet werden, sind mit *) gekennzeichnet. 2) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:

Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend

+ 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punkte 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00

3) Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in der fortgeführten Fremdsprache Englisch - Französisch - Italienisch - Nieder-

ländisch - Russisch - Spanisch bescheinigt, die mindestens der Niveaustufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmens für Sprachen entsprechen, wenn im Durchschnitt der vier Schulhalbjahre oder im Durchschnitt der vier Schulhalb-jahre einschließlich der Abiturprüfung in der jeweiligen Fremdsprache mindestens 05 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sind.

4) Die Bewertungen (Punktzahlen) werden in einfacher Wertung und stets zweistellig angegeben Die Punktzahlen in Klammern

sind nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen worden.

3.3 - dritte Seite - (anzuwenden ab Abiturprüfung 2016)

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort

II. Ergebnisse in der Abiturprüfung

Prüfungsfach1)

Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung

Gesamt- ergebnis

in vierfacher Wertung3) schriftlich2) mündlich2)

1. „eA“

2. „eA“

3. „eA“

4.

5. ___________

III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote Block I: Punktsumme (P) aus 20, 21, 22, 23 oder 24 Schulhalbjahresergeb-nissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des vierten und fünften Prüfungsfaches, sowie aus 12 Schulhalbjahresergeb-nissen in zweifacher

Wertung des ersten bis dritten Prüfungsfaches P = Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel 4)

E I = P · S

40

(S = 44, 45, 46, 47 oder 48; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse, wo-bei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen)

E I = (mindestens 200, höchstens 600 Punkte)

Block II: Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern

E II = (mindestens 100, höchstens 300 Punkte)

Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E = (mindestens 300, höchstens 900 Punkte)

Durchschnittsnote =

, 5)

1) An die Stelle des vierten Prüfungsfachs kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen. 2) Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt. 3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis

2:1 gewichtet. Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.

4) Der Faktor 40/48 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 48 einzubringenden Schulhalbjahreser-gebnissen in Block I.

5) Wiederholung der Durchschnittsnote in Buchstaben.

4. - vierte Seite - Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort

IV. Fremdsprachen1)

Pflichtfremdsprachen Schuljahrgänge 1. 2. 3.

Wahlsprachen Schuljahrgänge

1. 2.

Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das2) ______________________________________________________________________________ ein. V. Bemerkungen _________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________

VI. Frau / Herr _________________________________________________________________________________ hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. _____________________________________, __________________ (Ort) (Datum)

(Siegel) Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission Die Schulleiterin / Der Schulleiter

_________________________ 1) außer Arbeitsgemeinschaften 2) Zutreffendes einfügen:

Kleines Latinum Latinum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005) Großes Latinum Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der KMK vom 22.9.2005) Hebraicum gemäß § 27 AVO-GOBAK

Anlage 3a (zu Nr. 16.4)

Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums

in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten Ko-operativen Gesamtschule und im Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht in Latein bzw.

Griechisch bzw. Hebrä-

isch

Kleines Latinum Latinum Großes Latinum Graecum Hebraicum

1 ab 5., 6. oder 7. Schuljahr-gang

• bei Versetzung in die Einführungs-phase die Note „ausreichend“

• am Ende der Einführungs-phase 5 Punkte

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase, dabei in den beiden letz-ten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder

• Latein als Prü-fungsfach in Block II mit 20 Punkten

-

-

2 ab 8. Schul-jahrgang als dritte Pflicht-, Wahl-pflicht- oder Wahlfremd-sprache

• am Ende der Einführungs-phase 5 Punkte“

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Latein als Prü-fungsfach in Block II mit 20 Punkten

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

-

3 ab Einfüh-rungsphase

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

• Latein als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

-

• Griechisch als viertes Prüfungs-fach in Block II mit 20 Punkten

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

Anlage 3b (zu Nr. 16.4)

Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums

in der gymnasialen Oberstufe der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamt-schule, der Integrierten Gesamtschule und Beruflichen Gymnasium bei durchgängig erteiltem

Unterricht 1) in Latein bzw.

Griechisch bzw. Hebrä-

isch

Kleines Latinum Latinum Großes Latinum Graecum Hebraicum

1 ab 5. oder 7. Schuljahrgang

• bei Versetzung in die Einführungs-phase die Note „ausreichend“ o-der

• in einem Schul-halbjahr der Ein-führungsphase die Note „ausrei-chend“

• bei Versetzung in die Qualifikati-onsphase die Note „ausrei-chend“ oder

• in einem Schul-halbjahr der Qualifikations-phase 5 Punkte

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Latein als Prü-

fungsfach in Block II mit 20 Punkten

-

-

2a ab 9. Schul-jahrgang als dritte Wahlpflicht-fremdsprache

• bei Versetzung in die Qualifikati-onsphase die Note „ausrei-chend“

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Latein als Prü-fungsfach in Block II mit 20 Punkten

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

-

2b ab 9. Schul-jahrgang als Wahlsprache

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Latein als viertes oder fünftes Prü-fungsfach in Block II mit 20 Punkten

• Latein als erstes bis drittes Prü-fungsfach in Block II mit 20 Punkten

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Griechisch als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

-

3 ab Einfüh-rungsphase

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

• Latein als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

-

• Griechisch als viertes Prüfungs-fach in Block II mit 20 Punkten

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

1) Setzt in der Gesamtschule der Beginn der zweiten oder dritten Fremdsprache Latein oder Griechisch bereits in den Schuljahr-gängen nach Anlage 3a, Spalte 1 und 2, ein, so gelten die Mindestvoraussetzungen der Anlage 3a zum Erwerb eines Lati-nums und des Graecums.

Anlage 4 (zu Nr. 16.4)

Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums

im Abendgymnasium und im Kolleg bei durchgängig erteiltem Unterricht

in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebrä-isch

Kleines Latinum Latinum Großes Latinum Graecum Hebraicum

1 ab 8. Schul-jahrgang als Pflicht-, Wahl-pflicht- oder Wahlfremd-sprache

• in zwei Schul-halbjahren der Einführungs-phase jeweils die Note „ausrei-chend“

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte

• als erstes bis drittes Prüfungs-fach in Block II mit 40 Punkten

• in zwei Schul-halbjahren der Qualifikations-phase zusam-men 10, dabei im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

• Griechisch als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten

-

2 ab Vorkurs o-der Einfüh-rungsphase

• in beiden Schul-halbjahren der Einführungs-phase jeweils die Note „ausrei-chend“ sowie in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei − in den bei-

den letzten zusammen 10, im letz-ten Schul-halbjahr 5 Punkte oder

− als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punk-ten

• in beiden Schul-halbjahren der Einführungs-phase jeweils die Note „ausrei-chend“ sowie als viertes Prüfungs-fach in Block II mit 20 Punkten

- • als viertes Prü-fungsfach in Block II mit 20 Punkten

• in beiden Schul-halbjahren der Einführungs-phase jeweils die Note „ausrei-chend“ sowie in vier Schulhalb-jahren der Quali-fikationsphase, dabei in den bei-den letzten zu-sammen 10, im letzten Schul-halbjahr 5 Punkte