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Ergonomie Arbeitsplatzgestaltung

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Ergonomie Arbeitsplatzgestaltung

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Kapitel 3: Ergonomie

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Allgemeine Einleitung

Der Rat des Internationalen Verbandes für Ergonomie (IEA) verabschiedete im August 2000 eine offizielle Definition von Ergonomie:

Die Ergonomie (oder human factors) ist die wissenschaftliche Disziplin, welche sich mit dem Verständnis der Wechselwirkungen zwischen Menschen und anderen Elementen eines Systems beschäftigt, sowie die berufliche Tätigkeit, welche die Theorie, Prinzipien, Daten und Methoden zur Gestaltung anwendet, um das menschliche Wohlbefinden und die gesamte Systemleistung zu verbessern.

Ergonomen tragen dazu bei, Aufgaben, Arbeiten, Produkte, Umgebungen und Systeme so zu gestalten und zu evaluieren, dass diese den Bedürfnissen, Fähigkeiten und Einschränkungen der Personen entsprechen.

Vom Griechischen ergon (Arbeit) und nomos (Gesetze) abgeleitet - um die Arbeitswissen-schaft zu benennen - ist die Ergonomie ein systemorientierter Wissenschaftszweig, welcher sich heute über alle Aspekte der menschlichen Aktivität ausdehnt. Praktizierende Ergonomen müssen über ein breites Verständnis bezüglich des gesamten Bereiches des Wissenschafts-zweiges verfügen. Somit fördert die Ergonomie einen holistischen Ansatz, welcher Überle-gungen zu physischen, kognitiven, sozialen, organisatorischen, umgebungsbedingten und an-deren relevanten Faktoren berücksichtigt. Ergonomen arbeiten oft in besonderen Branchen oder Anwendungsgebieten. Diese Anwendungsgebiete sind nicht klar abgrenzbar und entwi-ckeln sich fortwährend: Neue werden erschaffen und alte nehmen neue Perspektiven an.

Was ist Ergonomie? Die Ergonomie befasst sich mit der Anpassung der Arbeitsbedingungen an die Fähigkeiten und Eigenschaften von erwerbstätigen Personen sowie mit den Anpassungsfähigkeiten dieser Personen an ihre Funktion. Die Ergonomie kümmert sich jedoch nicht nur um die Anpassung der Arbeitsmittel an die körperlichen Dimensionen, sondern interessiert sich auch für eine dem Menschen entsprechende Organisation der Arbeit sowie für die Inhalte der Arbeit und das Arbeitsumfeld.

Wozu dient Ergonomie?

Wohlbefinden am Arbeitsplatz Ergonomische Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse sind für das Wohlbefinden der Menschen an ihrem Arbeitsplatz unabdingbar.

Höhere Produktivität Die Ergonomie ist auch von wirtschaftlichem Interesse. Arbeiten und Arbeitsplätze, die an die Menschen angepasst sind, wirken sich nämlich positiv auf die Motivation und die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Wird die Ergonomie richtig umgesetzt, trägt sie wesent-lich zu einer besseren Produktivität bei.

Weniger Unfälle und Krankheiten Die Ergonomie hat ausserdem positive Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit und auf den Gesundheitsschutz, da ergonomische Arbeitsplätze zu weniger Unfällen und Krankheiten und

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somit zu weniger Fehlzeiten führen. Bei den globalen Lösungen im Bereich der Arbeitssicher-heit ist es oft wichtig, ergonomische Aspekte zu berücksichtigen.

Rad der Ergonomie Das Ergonomierad ist in drei Teile unterteilt: Zentrum, Aktionskreis und Reaktionskreis. Im Zentrum befinden sich der Mensch und die Aufgabe. Die Arbeit muss an die Fähigkeiten und Eigenschaften des Menschen angepasst werden. Doch der Mensch besitzt auch eine ge-wisse Fähigkeit, sich der zu erfüllenden Aufgabe anzupassen. Der Mensch befindet sich daher ebenfalls im Aktionskreis, zu dem die Bereiche Ergonomie, Arbeitsplatzfaktoren, Arbeitsor-ganisation, Arbeitsumgebung und Arbeitsinhalt zählen. Alle diese Faktoren beeinflussen die Elemente im Reaktionskreis, der zwingend stark und ausgeglichen sein muss, wenn man am Arbeitsplatz Wohlbefinden und ein gutes Betriebsergebnis erreichen will. Diese beiden Beg-riffe sind untrennbar, sobald ein nachhaltiger Erfolg sichergestellt werden soll. Die Rolle der Ergonomie kann mit Hilfe einer einfachen Darstellung aufgezeigt werden:

Wichtige Faktoren der Ergonomie

Der Mensch Wir unterscheiden zwischen den vorgegebenen Eigenschaften, die nicht oder nur schwierig zu ändern sind:

Geschlecht Alter

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Körpermasse (Anthropometrie1), Konstitution, physische und funktionelle Eigenschaften des Organismus (Physiologie)

und den Eigenschaften, die mehr oder weniger veränderbar sind:

Ausbildungsstand Geschicklichkeit Erfahrung körperliche Verfassung

Im Ergonomierad werden die schwer veränderbaren Eigenschaften dem Zentrum zugeteilt, während die veränderbaren Eigenschaften eher zum Aktionskreis zu zählen sind:

Der Arbeitsplatz Nun einige wichtige Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung.

Sitzende oder stehende Haltung? Diese Frage ist für die Gestaltung des Arbeitsplatzes von grundlegender Bedeutung.

1 Anthropometrie ist die Lehre der Ermittlung und Anwendung der Masse des menschlichen Körpers. Anthropometrie wird vor allem in der Ergonomie zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Werkzeug und Möbeln gebraucht sowie im Arbeitsschutz zur Festlegung von Sicherheits-massnahmen (z.B. Bemessungen von Schutzabdeckungen oder Abständen zu gefahrenträchtigen Teilen) verwendet.

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Sitzende Tätigkeiten finden sich vor allem in Büros und Verwaltungen, während stehende Tätigkeiten vorwiegend in den Bereichen Industrie und Verkauf vorkommen.

Gemischte Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten, die sowohl sitzend, stehend als auch gehend ausgeübt werden, sind ideal, da sie gut sind für die Zirkulation, die Muskulatur und den Bewegungsap-parat. Ein kombinierter Arbeitsplatz stehend/sitzend trägt wesentlich zum Wohlbefinden einer Person bei. Die Bandscheiben werden durch die Bewegungen der Wirbelsäule mit Nährstoffen versorgt, was letztlich auch die Leistung steigert.

Dimensionen Solange Vorgehensweisen und Produktionsprozesse keine besonderen Dimensionen erfordern, folgen der Bau der Arbeitsgeräte und die Gestaltung der Arbeitsplätze den Gesetzen der Anthropometrie und der Physiologie.

Bewegungsräume und Sicherheitsabstände Maschinen und Geräte müssen so konzipiert sein, dass Nutzung, Aufsicht und Wartung ein-fach sind. Ein geeigneter Arbeitsplatz bietet der Person genug Bewegungsraum und weist die nötigen Sicherheitsabstände auf.

Zwangshaltung Soweit möglich sind Zwangshaltungen zu vermeiden. Bei anhaltender Bildschirmarbeit sollte geeignetes Mobiliar Änderungen der Körperhaltung ermöglichen.

Stretching- oder Gymnastikübungen während der Arbeit sollten nicht nur toleriert, sondern gefördert werden.

Heben von Gewichten und Lasten Der Mensch ist kein Hebe- oder Transportmittel. Häufiges Heben von Lasten sollte durch eine partielle oder totale Automatisierung der Arbeitsprozesse ersetzt oder durch geeignete Hebe-hilfen erleichtert werden.

Viele Unfälle und Arbeitsunfähigkeiten sind oft eine direkte Folge von manuellen Handha-bungen oder schlechten Körperhaltungen.

Überwachung und Wartung von Anlagen Die Produktivität einer Anlage wird nicht nur durch die leichte Bedienbarkeit beeinflusst, son-dern auch durch die Qualität der Überwachung und der Wartung. Die Qualität der Überwa-chung bestimmt sich vor allem durch die angemessene Darstellung der Funktionsweisen (Pla-kat) sowie durch ein reibungsloses Funktionieren der Steuerungselemente (Schalter, Griffe usw.), die kohärent und funktional im ganzen System verteilt sind. Die Verfügbarkeit einer Anlage hängt weitgehend von deren Unterhalt und Wartung ab. Es ist daher wichtig, dass die Anlagen und Installationen für die Wartungsarbeiten leicht zugänglich sind und dass das Per-sonal über ausreichend Platz verfügt. Die unmittelbare Verfügbarkeit der folgenden Elemente ist ebenfalls ausschlaggebend: Hebehilfen, Transportmittel, Werkzeuge, Kontrollgeräte und Ersatzteile.

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Arbeitsorganisation Eine Arbeitsorganisation, die der Situation und dem Menschen angepasst ist, beeinflusst in wesentlichem Masse das Betriebsklima, die Leistung der Angestellten sowie die Rentabilität der Arbeitsprozesse. Die folgende Abbildung zeigt, was zu einer solchen Organisation gehört.

Verfahrensarten und Arbeitsmittel Um eine wirtschaftliche Produktion zu erhalten, braucht es unbedingt geeignete Arbeitsverfah-ren und entsprechende Arbeitsmittel. Diese haben einen grossen Einfluss auf Ermüdungser-scheinungen und die Schnelligkeit, mit der sie auftreten.

Arbeitsverfahren, die eine häufige und wiederholte körperliche Anstrengung erfordern, sollten soweit möglich mechanisiert und automatisiert werden. Grosse körperliche Anstrengungen über eine lange Zeit führen zu Ermüdung sowie zu einem Nachlassen der Konzentration und der Leistung, was sich direkt negativ auf die Rentabilität, die Sicherheit und die Gesundheit auswirkt.

Arbeitsplanung und Aus-/Weiterbildung Eine gute Ausbildung garantiert, dass die Arbeit effizient und sicher und ohne Unfallrisiko ausgeführt wird. Informationen bezüglich der Risiken und Bedienungshinweise sind ebenso wichtig wie Erläuterungen in Bezug auf Qualität und Fristen. Sind die Personen, die Maschi-nen und Methoden neu, müssen die Einführung und die Ausbildung besonders sorgfältig er-folgen. Auf jeden Fall sollte diese Aus- und Weiterbildung in regelmässigen Abständen wie-derholt und die praktische Umsetzung des Gelernten überprüft werden.

Arbeitszeit und Pausen Flexible Arbeitszeiten garantieren einen gewissen Handlungsspielraum, um die Arbeitszeiten an die Bedürfnisse des Personals anzupassen. Aus organisatorischen, technischen oder wirt-schaftlichen Gründen ist ein solches Arbeitszeitmodell jedoch nicht immer möglich. Die Pau-sen sollten sich nach der Tätigkeit richten und stattfinden, bevor die Energiereserven zu stark beansprucht werden.

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Untersuchungen im Bereich der Arbeitsphysiologie haben gezeigt, dass Müdigkeit und Er-schöpfung nicht linear zunehmen, sondern sprunghaft ansteigen, je länger eine ermüdete Per-son arbeitet. Die Erholungsphase ist zudem am Anfang einer Pause am höchsten, während sie wieder abnimmt, je länger die Pause dauert. Daraus kann geschlossen werden, dass viele kurze Pausen für die Erholung besser sind und den Ermüdungsprozess stärker verlangsamen als nur wenige, dafür längere Pausen.

Arbeitsbeurteilung und Entlöhnung Eine klare und präzise Arbeitsbeurteilung und eine Entlöhnung, die der erbrachten Leistung wirklich entspricht, sind – zusammen mit Lob, Anerkennung und Wertschätzung der Person – die Voraussetzungen für das Wohlbefinden, die Motivation und den Leistungswillen.

Diese Art der Personalführung hat sich als wesentlich effizienter erwiesen als die Aus-übung von Druck und Kritik, und zwar auch in Krisenzeiten.

Ausmass der Verantwortung und Entscheidungsbefugnis Um die Kreativität und den Verantwortungssinn nicht durch eine übertriebene Arbeitsorgani-sation zu hemmen, ist es sinnvoll, alle nicht unbedingt nötigen Zwänge abzuschaffen, um sie durch Entscheidungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten zu ersetzen. Solange sich dies nicht negativ auf andere Arbeitsplätze, auf die Qualität oder die Fristen auswirkt, sollte jeder im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten selbst über den Ablauf der eigenen Arbeit bestimmen können.

In vielen Fällen stellt die Zusammenfassung der Planungs-, Ausführungs- und Kontrollarbei-ten eine Bereicherung der Arbeit dar, was sich wiederum positiv auf den Produktionsprozess auswirkt.

Die Erledigung mehrerer Aufgaben im periodischen Rotationssystem innerhalb einer Gruppe trägt zu einer Diversifizierung der Arbeit bei und fördert den Teamgeist und die Zusammenar-beit.

Arbeitsinhalte Der Inhalt der Arbeit gehört eigentlich ins Kapitel der Arbeitsorganisation. Da dieses Thema aber ständig an Bedeutung gewinnt, ist es gerechtfertigt, es separat und im Detail zu behan-deln.

Die Arbeitsinhalte können sowohl zu begrenzt als auch zu weitreichend sein. Dies kann in Bezug auf die Quantität und/oder die Qualität der Arbeit zu einer Unterforderung oder aber zu einer Überforderung führen.

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Unterforderung und Monotonie Die Unterforderung führt zu einer Reduktion der Motivation und der Befriedigung bei der Arbeit. Unterforderung kommt vor allem in monotonen, wenig stimulierenden oder wenig anspruchsvollen Tätigkeiten vor. Solche Tätigkeiten sind oft das Resultat einer extremen Auf-teilung der Arbeit (Taylorismus), bei der komplexe Aufgaben in unzählige kleine Zwischen-etappen aufgeteilt werden (z.B. Fliessbandarbeit).

Monotonie führt sehr rasch zu Gleichgültigkeit und einem Nachlassen der Aufmerksamkeit. Diese beiden Faktoren haben einen negativen Einfluss sowohl auf das Sicherheitsverhalten als auch auf die Leistung und den Ertrag. Unterforderung und Monotonie können durch folgende Massnahmen reduziert oder behoben werden: Rotation der Aufgaben, Erweiterung des Aufga-benkreises.

Überforderung Die Grenzen zwischen Unterbeschäftigung, ausgeglichener Tätigkeit und Überforderung vari-ieren von einer Person zur anderen. Für die eine Person kann eine Arbeit bereichernd sein, während eine andere Person sie mit Stress und Überforderung gleichsetzt. Neben dem berufs-bedingten Stress muss auch der private Stress berücksichtigt werden (Familie, Vereinsleben, Sport, Strassenverkehr usw.). Die Summe aller Stresssituationen darf die von einer Person zur anderen unterschiedlich hohe Schwelle des ungesunden Stresses nicht erreichen. Man spricht von ungesundem beruflichem Stress, wenn die Anforderungen der Arbeit ständig über den Kapazitäten und Fähigkeiten der Person liegen. Dieser Zustand manifestiert sich durch ver-schiedene Gefühle und Leiden, wie z.B. Angst, Wut, Müdigkeit, Langeweile, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen.

Arbeitsumfeld Das Arbeitsumfeld beeinflusst weitgehend die Arbeitsbedingungen und demzufolge auch das Wohlbefinden, die Sicherheit, die Befriedigung bei der Arbeit, die Ermüdungserscheinungen, die Gesundheit und letztlich somit auch die Leistung und den Ertrag.

Das Arbeitsumfeld besteht aus:

den Bedingungen und Voraussetzungen, die durch die Arbeit vorgegeben sind

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den Bedingungen, die sich aus der Ausführung der Arbeit ergeben oder durch die Ausfüh-rung verändert werden

den Bedingungen, die z.B. durch die benachbarten Arbeitsplätze bestimmt werden (exter-ne Bedingungen)

Durch die Arbeit vorgegebene Bedingungen: Dazu gehören ein an die Tätigkeit und die Per-son angepasstes Klima sowie korrekte Lichtverhältnisse. Das Klima wird bestimmt durch die Lufttemperatur, die Luftzirkulation und die Luftfeuchtigkeit sowie durch die Temperatur der Räumlichkeiten und Anlagen. Das so genannte Wohlfühlklima hängt auch von der Bedeutung der körperlichen Bewegungen und der Muskelarbeit ab.

Das ideale Klima hängt vom Alter, vom Geschlecht, von der körperlichen Verfassung, von der Gesundheit, der Ernährung und der Kleidung ab.

Die Art der Beleuchtung, die Lichtstärke und der Einfallwinkel des Lichts müssen an die visu-ellen Bedürfnisse angepasst sein.

Farben können das Ambiente sowie die Wahrnehmung von Temperaturen und Distanzen be-einflussen.

Neben allen diesen Erläuterungen muss auch auf die Bedeutung von Ordnung und Sauberkeit in der Arbeitsumgebung hingewiesen werden. Sie beeinflussen nämlich auch die Ordnung und Sauberkeit am eigentlichen Arbeitsplatz und tragen so in nicht zu vernachlässigender Weise zur Qualität der Arbeit, zur Arbeitsleistung sowie zur Sicherheit und Gesundheit bei.

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Arbeit und Körperhaltung

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Hauptgefahren

Allgemeines Befinden und Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch technische, wirtschaftliche und organisatorische sowie durch menschliche Faktoren beeinflusst. Sie sind ein Teil des Arbeitssystems. Neben der Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln sind deshalb auch die Organisation der Arbeitsausführung und die Berücksichtigung der menschli-chen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Hier sind im speziellen zu beachten, dass

die Fähigkeiten und Eigenschaften der Beschäftigten unterschiedlich sind zwischen der Arbeitsbeanspruchung und der Arbeitsleistung enge Beziehungen bestehen eine Dauerleistung nur unterhalb einer bestimmten Beanspruchungshöhe (Dauerleistungs-

grenze) möglich ist einseitige Belastungen besonders schnell ermüdend wirken und Informationen über die Planung und die Ergebnisse der Arbeit für die Gesundheit und das

Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig sind (vgl. auch Art. 2, 5 und 6 ArGV 3)

Bei der technischen Einrichtung von Arbeitsplätzen, Arbeitsgeräten und Hilfsmitteln dienen die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse als Basis. Dazu gehören z.B.

Einschränkungen, die sich durch die individuellen Körpermasse und die Anatomie des Menschen ergeben

die Notwendigkeit, dass Kraftanforderungen den körperlichen Fähigkeiten entsprechen Erkenntnisse über die physiologischen und psychologischen Gegebenheiten der menschli-

chen Wahrnehmung

Grundlagen: - Merkblatt des BIGA über Ergonomie

Körpermasse Für die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Betriebsmitteln sind die Körpermasse der Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer von grosser Bedeutung. Diese allein genügen für die Dimen-sionierung von Arbeitsplätzen, Maschinen und Werkzeugen aber nicht, da immer auch die Bewegungen des Körpers und die Bedingungen der Arbeitsaufgabe zu beachten sind. Häufig sind die erforderlichen Grössenbereiche nur durch Verstellmechanismen erreichbar.

Im Einzelfall ist es hilfreich, die Dimensionierung des Arbeitsplatzes (Bewegungsraum, Höhe und Erreichbarkeit von Bedienungselementen und Werkstücken) mittels zeichnerischer Dar-stellung zu überprüfen, z.B. anhand der DIN-Norm 33416.

Normen DIN-33402 «Körpermasse des Menschen» DIN-33406 «Arbeitsplatzmasse im Produktionsbereich» DIN-33416 «Zeichnerische Darstellung der menschlichen Gestalt in typischen Arbeitshaltun-gen»

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Körperkraft Die Körperkräfte des Menschen sind abhängig von Alter, Geschlecht, Grösse und Gewicht. Sie sind bei 20- bis 30-jährigen Männern am grössten. Die Körperkräfte werden durch Ener-gieumsatz in den Muskeln erzeugt. Bei der Muskelarbeit ist zu unterscheiden zwischen stati-scher und dynamischer Muskelbelastung.

Als Dauerleistungsgrenze für statistische Muskelarbeit gelten 15 Prozent der Maximalkraft.

Die Grösse der mit Armen und Beinen ausgeübten Kraft ist von der Körperhaltung, der Bewe-gungsrichtung und der Lage des Kraftangriffspunktes abhängig (weitere Angaben siehe Art. 25 ArGV3; siehe dazu auch Abbildungen A bis C).

Normen: - DIN-33411 «Körperkräfte des Menschen»

A. Dynamische und statische Körperkräfte. Kraft in Abhängigkeit vom Alter (Maximalkraft des Mannes = 100 Prozent)

B. Dynamische und statische Körperkräfte. Ma-ximale Dauer einer statischen Muskelarbeit in Abhängigkeit vom Kraftaufwand.

C. Dynamische und statische Körperkräfte

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Rechtliche Grundlagen

Artikel 23 ArGV 3 Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu ge-stalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benut-zung.

Allgemeine Weisungen

Dimensionierung und Körperhaltung Die Arbeitshöhe soll der Körpergrösse und der Art der Arbeit angepasst sein. Sitz, Ar-

beitsfläche und/oder Tisch sind als Einheit zu gestalten, um eine bevorzugte Körperhal-tung zu ermöglichen, und diese sind auf die anatomischen und physiologischen Merkmale des jeweiligen Benutzers einzustellen.

Für Körperbewegungen, insbesondere des Kopfes, der Arme, Hände, Beine und Füsse soll ausreichend Raum vorgesehen sein.

Stellteile, Werkzeuge oder Werkstücke müssen im funktionellen Greifraum liegen.

Griffe sind der Form und Funktion der Hand und der Arbeitsaufgabe anzupassen.

Wenn starke Muskelkräfte eingesetzt werden müssen, ist eine geeignete Körperhaltung zu ermöglichen und für Abstützungen zu sorgen, damit der Kraftweg oder die Drehmoment-vektoren durch den Körper kurz und einfach gehalten werden.

Körperkräfte und Körperbewegungen Kraftanforderungen müssen mit den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers im Ein-

klang stehen, und die beteiligten Muskelgruppen müssen für die jeweiligen Kraftanforde-rungen stark genug sein. Um die Kraftanforderungen zu verringern, sollen technische Hilfsmittel in das Arbeitssystem eingebracht werden.

Zwischen den einzelnen Körperbewegungen ist eine gute Abstimmung anzustreben, und bei hohen Anforderungen an die Genauigkeit sind grössere Körperkräfte zu vermeiden. Bei Bedarf sind Hilfsmittel einzusetzen.

Signale, Anzeigen, Stellteile Art und Anzahl der Signale und Anzeigen müssen dem Charakter der Information und den

Wahrnehmungsfähigkeiten entsprechen und der zuverlässigen schnellen Orientierung die-nen. Eine eindeutige Wahrnehmung muss gewährleistet sein, insbesondere für Gefahren-signale.

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Bei länger andauernden Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten sind durch Gestal-tung und Anordnung von Signalen und Anzeigen Über- und Unterforderungen zu vermei-den.

Stellteile (Bedienungselemente, Schalter, Hebel) sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie den Eigenschaften und Bewegungsmöglichkeiten des Körperteils entsprechen, mit dem sie betätigt werden. Die Funktion von Stellteilen muss leicht erkennbar sein und kritische Stellteile sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern.

Werkzeuge, Geräte Werkzeuge und Geräte müssen der Anatomie des Menschen, z.B. der Hand, und der Be-

wegungsphysiologie entsprechen. Wo nötig, sind geschlechtsspezifische Unterscheidun-gen zu machen. Längere statische Muskelanspannungen sind zu vermeiden.

Wartungs- und Servicearbeiten müssen von einem sicheren Arbeitsstandort aus in ent-spannter Körperhaltung vorgenommen werden können. Kontroll- und Justierpunkte, Be-schriftungen, Messpunkte usw. müssen gut sichtbar und unmissverständlich angeordnet sein.

Gestaltung des Arbeitsablaufs Über- und Unterforderung, welche aus der Überschreitung von oberen bzw. unteren Gren-

zen der Bandbreite physischer und/oder psychischer Funktionen resultieren, sind zu ver-meiden.

Bei aufeinanderfolgenden Tätigkeiten soll eine extreme Aufteilung in einzelne Arbeits-schritte vermieden und durch eine Erweiterung des Arbeits- und Handlungsspielraums der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt werden.

Wo immer möglich und sinnvoll, ist ein Arbeitsplatzwechsel zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen zu fördern (Job-Rotation). Die Bildung von Teams, möglichst innerhalb autonomer Arbeitsgruppen, ist ein Vorteil. Dabei sind die individuellen Unterschiede des Leistungsvermögens, altersbedingte Änderungen, sowie die persönliche Entfaltung zu be-achten.

Sachgerechte Benutzung Eine hinreichende Information über die sachgerechte Benutzung von Arbeitsplätzen, Arbeits-geräten und Hilfsmitteln ist auch aus ergonomischer Sicht unerlässlich (siehe auch Art. 5 ArGV 3).

Die besonderen Anstrengungen für ergonomisch gut gestaltete Einrichtungen und Geräte sind weitgehend nutzlos, wenn diese nicht den individuellen Gegebenheiten angepasst oder falsch eingesetzt werden.

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Bildschirmarbeit

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Hauptgefahren

Allgemeines Bildschirmgeräte als Arbeitshilfsmittel für verschiedenste Anwendungen gehören heute zur täglichen Arbeit, z.B. für die Datenerfassung, die Dialogarbeit (CAD) und Textverarbeitung. Der Bildschirmarbeitsplatz ist ein komplexes System. Ergonomisch optimal gestaltete Ar-beitsplätze lassen sich deshalb nur im Zusammenwirken mehrerer Partner und Faktoren (Be-nutzer, Arbeitsorganisation, Planer) erreichen. Diese kommen erst zum Tragen, wenn sie rich-tig genutzt werden. Dazu braucht es Schulung und Mitarbeit, aber vor allem auch Selbstver-antwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Gesundheitliche Beschwerden Die Ergonomie hat die Aufgabe, die Arbeitsmittel (z.B. Bildschirme), den Arbeitsplatz (z.B. Bildschirmtisch) und die Arbeitsumgebung (z.B. Lärm, Klima) an den Menschen anzupassen. Teilgebiete der Ergonomie sind Hardwareergonomie, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, ergonomische Gestaltung der Arbeitsumgebung und Softwareergonomie.

Bei nichtergonomischer Gestaltung der Arbeitsmittel, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsum-gebung treten Belastungen auf, die zu unterschiedlichen Gesundheitsfolgen bei den Beschäf-tigten führen. Es können folgende Belastungen auftreten:

Belastungen der Augen durch konzentriertes Arbeiten am Bildschirm sowie durch häufi-gen Blickwechsel zwischen Vorlage, Bildschirm und Eingabegerät

einseitige körperliche Belastungen durch gleichbleibende Arbeits- und Sitzhaltung Belastungen durch falsche Anordnung der EDV-Geräte und des Mobiliars sowie durch

schlechte Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. falsche Beleuchtung, Veränderung des Raumklimas)

schlecht gestaltete Benutzeroberfläche der Software (unflexible Menüsteuerung, fehlender Einfluss auf Antwortzeichen des Systems, Verständigungsschwierigkeiten durch Abkür-zungen)

Belastungen durch fehlende Übersicht über Arbeitszusammenhänge, Leistungsverdich-tung, Einschränkung von Kommunikation und Kooperation

Aufgrund dieser Belastungen können - je nach Leistungsfähigkeit - körperliche und psychi-sche Beanspruchungen entstehen:

Augenbeschwerden (Augenbrennen, Augentränen, gerötete Lider, rasche Ermüdung der Augen, Lidflattern usw.)

Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Übermüdung, Abgeschlagenheit, Nervo-sität

Hals-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, Muskelverspannungen, Sehnenschei-denentzündungen, RSI (repetitive strain injury, sog. Sekretärinnenkrankheit: Krankheit in-folge einförmiger, sich wiederholender Bewegungen)

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Rechtsgrundlagen

Artikel 23 ArGV 3 Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu ge-stalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benut-zung.

Allgemeine Weisungen

Besondere Anforderungen bei der Beschaffung der Hard- und Software

Informations- und Dialogsgestaltung Mit zunehmender Komplexität der Aufgaben wird die «Softwareergonomie» immer wichtiger. Darunter wird die grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche zur Erleichterung der Mensch-Computer-Interaktion verstanden. Bei Neuanschaffungen ist eine diesbezügliche Analyse be-sonders wichtig.

Bildschirme, Tastaturen In Bildschirmgeräten wird das Bild mit Hilfe eines Elektronenstrahls erzeugt, der durch Mag-netspulen zeilenweise abgelenkt wird. Dabei entstehen ionisierende Strahlung (wenige Prozent der natürlichen Grundstrahlung) sowie elektromagnetische und elektrostatische Wechselfelder. Die gemessenen Strahlungswerte und Feldstärken liegen erheblich unter den heute in Normen festgelegten Grenzwerten. Beeinträchtigungen der Gesundheit sind bis heute keine bekannt, auch nicht in Bezug auf die Belastung schwangerer Frauen.

Es sollten nur Bildschirmgeräte berücksichtigt werden, die den schwedischen Prüfnormen MPR2 oder TCO entsprechen. Diese weltweit strengsten Normen (bezüglich physikalischer Einwirkungen) werden heute von den meisten Herstellern eingehalten.

Eine von der Standart-Tastatur abweichende Tastenanordnung, die der natürlichen Handstel-lung nachempfunden ist (z.B. im Winkel verstellbare Halbtastatur für die linke und rechte Hand) kann bei Dauerbelastung vor Beschwerden schützen.

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Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes. Allgemeine Grundlagen können auch Artikel 15 und 22 sowie Artikel 24 Absatz 1 bis 5, entnommen werden. Die heute angebotenen Geräte erfüllen im Allgemeinen die ergonomischen Anforderungen. Die einzelnen Kom-ponenten müssen aber richtig auf- und eingestellt werden.

Der natürlichen Handstellung nachempfundene Tastatur

Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen beruht auf folgenden Hauptgrundsätzen:

Tischplatte Ausreichende Fläche für Akten und handschriftliche Arbeiten Mindestlänge 120 cm (für handschriftliche Eintragungen), besser 160 cm Tischtiefe bei Bildschirmaufstellung auf Platte mindestens 80 cm Reflexionsgrad unter 50 % (matt/seidenmatt) und der Umgebung angepasste Helligkeit

Tischhöhe, Bildschirmhöhe Einstellbarkeit von 68 bis 76 cm ermöglicht beste Anpassung an die individuelle Körper-

grösse 72 bis 75 cm bei nicht verstellbarer Tischhöhe; Anpassen der richtigen Körperhaltung nur

durch Korrektur der richtigen Sitzhöhe; rutschsichere, verstellbare Fussstützen sind uner-lässlich (optimale Fläche grösser als 70x70 cm)

Bewegungsraum, Beinraum (Mindestabmessungen) Breite 58 cm / Tiefe 60 cm (siehe auch Art. 24 Abs. 1 ArGV3)

Arbeitsstuhl, Fussstützen Nebst einem guten, richtig eingestellten Arbeitsstuhl ist das richtige Verhalten beim Sit-

zen sehr wichtig. Bewegung hilft Beschwerden zu vermeiden, u.a. durch häufiges Anpas-sen der Sitzhaltung (siehe BIGA-Merkblatt 103). Dazu muss der Arbeitsstuhl folgende Merkmale haben:

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- Sitzhöhe leicht verstellbar - Sitzfläche gepolstert und geformt sowie Sitzvorderkante abgerundet - Neigung der Rückenlehne leicht verstellbar und arretierbar - Rückenlehne mit auf Lendenhöhe ergonomisch geformter Stütze

Die Sitzhöhe sollte zwischen 40 cm und mindestens 55 cm einstellbar sein. Bei 42 cm Einstellungshöhe erübrigen sich in vielen Fällen Fussstützen (Frauen), die richtige Tisch-höhe vorausgesetzt.

Siehe auch Ausführungen zu Artikel 24 Absatz 2 ArGV 3.

Künstliche Beleuchtung, Tageslicht Die optimale Beleuchtung hängt von der Art der Tätigkeit ab:

- 300 Lux für überwiegende Informationsaufnahme via Bildschirm bis - 500 Lux für überwiegende Informationsaufnahme vom Beleg

Vermeiden von Direktblendung durch Leuchten, z.B. durch Verwendung von Raster-leuchten und richtiger Anordnung

Begrenzen der Reflexblendung durch Reduzierung der mittleren Leuchtdichte auf 200 cd/m2, Blendschutz oder leichte Neigung des Bildschirms nach vorn

Anordnen der Arbeitsplätze hinsichtlich der Hauptblickrichtung parallel zu den Fenstern. Vermeiden von Direkt- und/oder Reflexblendung vorzugsweise mit senkrechten Lamel-

lenstoren (Blick ins Freie bleibt dadurch erhalten)

Belege, Beleghalter Anordnen des Beleghalters und weiterer Arbeitsunterlagen unter oder neben dem Bild-

schirm in richtiger Sehdistanz

Arbeitsorganisation Anstreben einer zusammenhängenden ganzheitlichen Aufgabenstellung (Arbeitsteilung

vermeiden) Vorsehen eines angemessenen Handlungsspielraums, z.B. hinsichtlich Reihenfolge, Ar-

beitstempo, Vorgehensweise

Arbeitsumgebung Von grossem Einfluss sind das Raumklima und die Lärmeinwirkung (weitere Angaben

siehe Art. 16 und 22 ArGV 3).

Arbeitsplatzbewertung Die ergonomischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze widersprechen teilweise den Anforderungen an die übrigen Arbeitsplätze. Deshalb richtet sich die Gestaltung von Bild-schirmarbeitsplätzen auch nach der Einsatzdauer und der Arbeitsweise am Bildschirm. Eine Einteilung dazu zeigt die folgende Tabelle:

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Kapitel 3: Ergonomie

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Tabelle: Bildschirmarbeit

Tätigkeiten Arbeitsplatz

Benützung Merkmale Typische Tätig-keiten und Be-nutzergruppen

Charakteristik der Tätigkeiten Anforderungen

Gelegentlich: Be-grenzter Zeitraum oder verteilt, insge-samt nicht mehr als ca. 30 % der Tages-arbeit.

Mischtätigkeit, führend, Initiative beim Bediener, vielfältig, selbst-ständig, Kontakte gegen innen und/ oder aussen.

Beispiele: Füh-rungskräfte, Fach-kräfte, Sachbear-beiter, Unterstüt-zungsdienste (z.B. allg. Sekretariats-arbeiten).

Bildschirmgerät ergänzt einen admi-nistrativen oder technischen Normal-arbeitsplatz. Wird evtl. von mehreren Personen benützt.

Beleuchtung und Raum-gestaltung sind vorwie-gend auf die Tätigkeiten am Normalarbeitsplatz ausgerichtet. Mit einer günstigen Anordnung und richtigen Neigung des Bildschirmes werden nor-malerweise ausreichende Bedingungen erreicht.

Häufig: Mischtä-tigkeit oder intensi-ve Tätigkeit, insge-samt nicht mehr als 50 % der Tagesar-beit.

In Büro und Verwal-tung häufig vor-kommender, kombi-nierter Arbeitsplatz.

Möblierung, Beleuchtung, Raumgestaltung und In-frastruktur berücksichti-gen die gemischte Tätig-keit an Schreibplatz und Bildschirmgerät.

Ausschliesslich: Intensive Datenein-gabe oder Dialog-arbeit, mehr als 50 % der Tagesarbeit.

Ausschliessliche Tätigkeit, intensiv, repetitiv, Initiative beim System, mo-noton, Druck von aussen, Kontrolle, wenig oder keine Kontakte.

Texterfassung (Fremdtexte im Schreibpool), Datatypist/in, CAD-/ CAM-Arbeit.

Spezialisierter Ar-beitsplatz, Belegung z.T. in Schichtbe-trieb.

Möblierung, Beleuchtung, Raumgestaltung und In-frastruktur sind vollum-fänglich auf die Arbeit am Bildschirmgerät ausge-richtet. Gewährung von zusätzlichen Arbeitspau-sen.

Arbeitszeit und Pausen Die Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ändert sich im Laufe eines Arbeitstages. Ein Wechsel der Tätigkeit oder Veränderungen im Arbeitstempo sind daher menschliche Bedürfnisse. In Anbetracht der Vielzahl verschiedener Tätigkeiten kann jedoch nicht allein aus der Tatsache, dass am Arbeitsplatz ein Bildschirm steht, eine Arbeitszeitrege-lung mit Nutzungsdauer des Bildschirms und Pausenregime abgeleitet werden.

Wird jedoch ausschliesslich und intensiv am Bildschirmgerät gearbeitet, so ist die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit am Gerät regelmässig durch Pausen oder andere Auf-gaben unterbrochen wird. Häufige, individuell wählbare Pausenanteile, die ein gutes Verhält-nis zwischen Arbeits- und Erholungszeit ermöglichen, sind anzustreben. Sie vermeiden lang-andauerndes Sitzen ohne Haltungswechsel und repetitiv einseitige Bewegungsmuster.

Empfehlung:

½ Minute auf 10 Minuten (Kurzpause) oder 3 Minuten auf 50 Minuten (Kurzpause) Wird den ganzen Tag an einem Bildschirm gearbeitet, so sollen am zweiten Halbtag, zu-

sätzlich zu den Kurzpausen, zwei Arbeitsunterbrechungen von je 10 Minuten gewährt werden.

Kurze, jedoch häufig durchgeführte Bewegungsübungen helfen überdies, die verkrampfte Muskulatur zu dehnen und besser zu durchbluten.

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Besondere Anforderungen

Mitarbeiterbetreuung Einer guten Mitarbeiterbetreuung bedürfen, nebst der ergonomischen Einführung, vor allem Aspekte im Zusammenhang mit dem Sehen. Es gibt bisher keine Hinweise dafür, dass sich das Sehvermögen bei der Arbeit am Bildschirm verschlechtert. Vielmehr resultieren Augenbe-schwerden aus einem Ungleichgewicht zwischen den Sehanforderungen und der Sehfähigkeit (Augenermüdung). Gefährdet sind insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Hornhautverkrümmung und latentem Schielen sowie Benutzer mit beginnender und manifester Alterssichtigkeit. Brillenträger klagen häufiger über Augenbeschwerden als Nichtbrillenträger.

Die individuelle Beratung von Personen mit Sehbeschwerden sowie gezielte Verbesserungen der Arbeitsbedingungen sind wirkungsvoller als Sehtests für alle.

Quellen

SUVA-Merkblatt 44022 «Die Arbeit am Bildschirm» SUVA-Merkblatt 44034 «Bildschirmarbeit, Informationen für Benützerinnen und Benüt-

zer» BIGA-Merkblatt Nr. 103 «Sitzen bei der Arbeit» Richtlinie 90/270/EWG «Bildschirmarbeit»

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Allgemeine Arbeitsplatzgestaltung

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Hauptgefahren

Grundsätze

Als freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz müssen für jede Arbeitnehmerin und jeden Ar-beitnehmer mindestens 1,5 m2 zur Verfügung stehen, unabhängig von der Art der Arbeit.

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

Die Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes (räumliche Konfiguration) im engeren Sinne um-fasst:

den Zugang zum Arbeitsplatz und den erforderlichen Bewegungsraum für die Arbeit

Während der Zugang zum Arbeitsplatz eher selten ergonomische Probleme aufwirft, ist ein ausreichender Bewegungsraum am Arbeitsplatz eine grundlegende Voraussetzung für die be-hinderungsfreie Arbeitsausführung.

Der Zugang zum Arbeitsplatz erfüllt die ihm zukommende Funktion, wenn:

der Arbeitsplatz ohne Behinderung erreicht und verlassen werden kann, er frei von Hin-dernissen ist und ohne Körperdrehung und -bewegung durchschritten werden kann

der Zugang zugleich die notwendigen Materialtransporte zulässt

Der erforderliche Bewegungsraum (Wirkraum) für den Menschen und seine Gliedmassen hängt von der auszuführenden Tätigkeit und den Körpermassen ab. Eine Berücksichtigung dieser sehr individuellen Gegebenheiten ist im Einzelfall unerlässlich.

Nebst der Körpergrösse sind vor allem zwei Aspekte zu berücksichtigen:

die Übertragung grösserer Kräfte (über 150 N) und die Bedienung und Wartung von Betriebsmitteln

Sind am Arbeitsplatz grössere Kräfte zu übertragen, so muss der verfügbare Raum so bemes-sen sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungehindert den ganzen Körper be-wegen können.

Sind Betriebsmittel zu benutzen, zu bedienen oder zu warten, so bestimmt sich der notwendige Bewegungsraum sowohl nach der Körpergrösse der Benutzer als auch nach der Körperhaltung bei der Arbeit.

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Abb. 1:

Gesetzliche Grundlagen

Artikel 24 ArGV 3 1 Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. 2 Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen. 3 Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sit-zend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen. 4 Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Tren-nung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch be-nachbarte Betriebseinrichtungen oder Lager geschützt sind. 5 Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesund-heitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.

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Allgemeine Weisungen

Raumbedarf Damit Arbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können, sollen die Richtmasse in Abbil-dung 1 für bestimmte Körperhaltungen und Körperstellungen mindestens erfüllt werden. Es handelt sich um Richtmasse/ Anhaltswerte, welche der DIN-Norm 33402 entsprechen.

Beinfreiraum Besonders zu beachten ist die Bemessung des Beinfreiraumes unter Arbeitsplatten bei sitzen-der Tätigkeit (vgl. Abbildungen 2 und 3). Für besonders grosse oder besonders kleine Perso-nen müssen individuelle Lösungen gesucht werden.

Kompromisse hinsichtlich der lichten Beinraumhöhe sind in den Fällen unerlässlich, in denen der Forderung nach ausreichender Beinraumhöhe konkurrierend die Forderung nach entspann-ter Rumpf- und Armhaltung gegenübersteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn Tastaturen zu betätigen oder auf der Arbeitsplatte montierte Vorrichtungen benutzt werden müssen.

Bewegungsraum Das Erfordernis eines ausreichenden Bewegungsraumes wird mit zwei Beispielen in den Ab-bildungen 4 bzw. 5 verdeutlicht: Beide sind für Arbeiten mit oder ohne Informations- und Kommunikationselemente (z.B. Bildschirmgeräte) geeignet.

Besondere Bewegungsräume sind bei der Inspektion, Wartung oder Instandsetzung von tech-nischen Einrichtungen und Geräten zu beachten. Hier ergeben sich Körperstellungen wie Knien, Stehen gebückt, Liegen bäuchlings und Liegen rücklings. Eine ausreichende Grösse des Wartungsraumes ist sowohl aus der Sicht der Arbeitssicherheit als auch der Ergonomie zu gewährleisten und der zusätzliche Platzbedarf für Bauteilewechsel, Werkzeuge oder Schutz-bekleidung ist zu berücksichtigen.

Abb. 2 Abb. 3

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Abb. 4 Büroarbeitsplatz (Masse in cm)

Arbeitsmöbel müssen so aufgestellt sein, dass es zu keiner Behinderung des Bewegungsablaufs während des Sitzens/ Aufstehens kommt.

Abb. 5 Schalterarbeitsplatz im Rauminnern (Masse in cm)

Beim Schaltertisch ist für die Arbeit im Sitzen genügend Beinraum bzw. im Stehen genügend Fussraum vorzusehen. Eine Tischlänge von 200 cm ist erforderlich, wenn auf der Arbeitsfläche ein Bildschirmgerät aufgestellt wird.

Allgemeine Gestaltungsregeln Die Manipulationsstelle soll max. 60 cm vom Schulterbezugspunkt weg liegen. Als Greifraum sind um alle Manipulationsstellen mind. 5 cm freizuhalten. Der Werkzeugeinsatz ist mit visueller Kontrolle zu ermöglichen.

(vgl. auch Art. 27 VUV)

Natürliche Körperhaltung Mit der Forderung nach zwangloser Körperhaltung beim Arbeiten (Absatz 2) werden vor al-lem folgende Ziele angestrebt:

Verringern der ungünstigen Beanspruchung des Menschen Erleichtern der Arbeitsausführung Verbessern der Effizienz menschlicher Arbeit Ermöglichen einer bequemen Arbeitsweise

Zwangshaltungen Diese Ziele dienen der Gesundheitserhaltung, gleichzeitig aber auch einer verbesserten Leis-tungsfähigkeit durch Herabsetzung unnötiger körperlicher Beanspruchung am Arbeitsplatz. Ausgehend von der Körperstellung müssen vor allem unnatürliche Körperhaltungen, so ge-nannte Zwangshaltungen, vermieden werden. Darunter versteht man physiologisch ungünstige Haltungen, die bestimmte Körperteile durch statische Muskelarbeit übermässig belasten und die Durchblutung und Entschlackung der beteiligten Muskulatur behindern.

Zwangshaltungen sind besonders häufig Ursache körperlicher Beschwerden und Störungen.

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Die Ausschaltung oder grösstmögliche Herabsetzung jeder Art von Haltearbeit muss bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeit sowie bei der Konstruktion der Maschinen und Werkzeuge der wichtigste Grundsatz sein.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Man vermeide gebeugte oder andere ungünstige Körperhaltungen. Seitliche Beugungen des Rumpfes oder des Kopfes strengen mehr an als Beugungen nach vorn.

Arbeiten im Bücken, Hocken, Knien, Liegen oder Überkopfarbeit am ständigen Arbeits-platz sind soweit möglich zu vermeiden.

Man vermeide das frontale oder seitliche Verharren der Arme in ausgestreckter Haltung. Solche Stellungen setzen auch die Präzision und die Geschicklichkeit der Handarbeit her-ab.

Armbewegungen sollten entweder in entgegengesetzter oder symmetrischer Richtung ausgeführt werden.

Die Höhe des Arbeitsfeldes (Arbeitshöhe oder Tischhöhe) soll die Einhaltung der optima-len Sehdistanz und Kopfstellung bei natürlicher Körperhaltung gewährleisten. Je kleiner die optimale Sehdistanz, umso höher muss das Arbeitsfeld sein.

Griffe, Bedienungshebel, Werkzeuge, Arbeitsgüter sollen an Maschinen und Arbeitsplät-zen so angeordnet sein, dass die häufigsten Bewegungen körpernah und mit gebogenen Ellbogen ausgeführt werden können.

Mit Ellbogen-, Unterarm- oder Handstützen kann die Haltearbeit der Arme vermindert werden.

Arbeits- und Sitzhöhen Arbeitstische, Werkbänke und Arbeitsstühle sind bei der Berufsarbeit die häufigsten Be-triebsmittel. Die Arbeits- und Sitzhöhen sind für die Gesundheit von ausschlaggebender Be-deutung. Die Arbeitshöhe (Höhe des Arbeitsfeldes) muss neben den Körpermassen auch den Arbeitsgegenstand berücksichtigen.

Die erforderliche Höhe von Tischen und Werkbänken hängt zudem davon ab, ob die Arbeit im Stehen verrichtet werden muss, oder ob Sitzarbeit bzw. Sitz- und Steharbeit im Wechsel mög-lich ist.

Arbeitstische Für stehend ausgeführte Tätigkeiten sind Tischhöhen am günstigsten, die 5 bis 10 cm unter der Ellbogenhöhe liegen. Die durchschnittliche Ellbogenhöhe beträgt für Männer 105 cm und für Frauen 98 cm.

Neben diesen allgemeinen, anthropometrisch begründeten Angaben muss auch die Art der Arbeit Berücksichtigung finden (vgl. Abb. 6 und Tab. 1).

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Abb. 6: Tischhöhen bei stehender Arbeit

Tab. 1: Tischhöhen bei stehender Arbeit (Anhaltswerte in cm)

Art der Arbeit Männer Frauen feine Arbeit 100 – 110 95 - 105 leichte Arbeit 90 – 95 85 - 90 schwere Arbeit 75 – 90 70 - 85

Für sitzend ausgeführte Tätigkeiten ist bei hoher Augenbeanspruchung (z.B. bei Fein- und Kontrollarbeiten) die Sehentfernung entsprechend zu senken, was im Allgemeinen mit dem Anheben der Arbeitsfläche erreicht wird.

Für eine angenehme Körperhaltung ist es unerlässlich, dass die Beine ungehindert bewegt werden können (Beinfreiraum siehe Abs. 1). Die Wahl grösserer Tischhöhen ist zweckmässi-ger, da bei kleinen Personen die richtige Körperhaltung durch Anpassung der Sitzhöhe und den Einsatz von Fussstützen erreicht werden kann (vgl. Tab. 2).

Höhenverstellbare Arbeitstische zur individuellen Anpassung der Arbeitshöhe sind anzustre-ben, um den häufig variierenden Anforderungen gerecht zu werden.

Tab. 2: Tischhöhen bei sitzender Arbeit (Anhaltswerte in cm)

Art der Arbeit Männer Frauen Feinstarbeiten mit kurzen Sehdistanzen 90 - 110 80 – 100 Schreib- und Lesearbeiten, Montage 74 - 78 70 – 74 Schreibmaschinenarbeit, Handarbeiten mit Kraftleistung 69 - 75 66 – 70

Arbeitsstühle Für alle Arbeiten, die ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden können, müssen beson-dere Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die zur bequemen und stützenden Sitzhaltung eine Rückenlehne haben.

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Wo aufgrund des Arbeitsablaufs oder der Arbeitseinrichtungen andere Formen von Sitzgele-genheiten (z.B. Hochstühle mit Fussstützen, Hocker, Stehsitze) üblich oder erforderlich sind, können diese als Sitzgelegenheiten dienen. Auch an Sitzen zum kurzfristigen Hinsetzen wäh-rend der Arbeit (z.B. in Verkaufsgeschäften) sollen Rückenlehnen vorhanden sein (vgl. Art. 24 Abs. 3).

Die Höhen von Arbeitstisch und Arbeitssitz müssen aufeinander abgestimmt sein.

Bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsstühlen ist Folgendes zu beachten:

Sitzfläche Die Sitzfläche soll so ausgelegt sein, dass kleine Änderungen der Sitzrichtung, aber auch der Sitzhaltung möglich sind (so genanntes dynamisches Sitzen, vgl. Abb. 7).

Empfohlen wird ein Schwenkmechanismus für die Neigung der Sitzfläche von 2° vorwärts bis 14° rückwärts gegenüber der Horizontalen.

Abb. 7: Dynamisches Sitzen Abb. 8: Arbeitsplatzsystem Sitzende Arbeitsweise

Beachte die Verstellbarkeit der einzelnen Komponenten: Tisch, Stuhl und Fussstütze.

Allgemein empfohlen wird eine Sitzflächenbreite von 40 bis 45 cm (EN-Norm: 40 cm und mehr) und eine Sitztiefe von 38 bis 42 cm (EN-Norm: 38 cm und mehr).

Eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorn ist vorteilhaft, vor allem bei Tätigkeiten mit visueller Betrachtung von Details. Sie ermöglicht eine grössere Öffnung des Winkels zwi-schen Wirbelsäule und Becken. Für Tätigkeiten, die einen Wechsel zwischen vorwärts und rückwärts geneigter sowie aufgerichteter Sitzhaltung ermöglichen, eignen sich jedoch besser Stühle mit leicht nach hinten geneigter Sitzfläche (3° bis 8° gegenüber der Horizontalen). Dies gilt sowohl für den Bürobereich als auch für die Mehrzahl der industriellen Arbeitsplätze.

Rückenlehne Neben der Sitzfläche ist auch der Rückenlehne, dem Kernstück des Arbeitsstuhles Aufmerk-samkeit zu schenken. Sie hat die Aufgabe, bei verschiedenen Sitzhaltungen eine gute Abstüt-zung des Rückens (insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule) und damit eine Entlas-tung der Bandscheiben zu gewährleisten. Daher soll die Rückenlehne verstellt, geneigt und in der ausgewählten Neigung arretiert werden können.

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Abb. 10: Stuhl für Bildschirmarbeitsplatz

Bei der Bildschirmarbeit sind die Eigenschaften und die Einstellung des Arbeitssitzes von besonderer Bedeutung.

Abb. 11: Stuhl für Werkstattarbeitsplatz

Höhenverstellbarer Arbeitsstuhl mit drehbarem Unterteil (Fussstütze), welcher verschiedene Tätigkeiten in unterschied-licher Sitzhöhe ermöglicht.

In bestimmten Fällen ist eine hohe, bis auf die Schulterhöhe reichende Rückenlehne empfeh-lenswert. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten, die notwendigerweise mit dauerndem Sitzen ver-bunden sind, z.B. für die intensive Arbeit an Bildschirmgeräten (Datenerfassung usw.), Kon-trollarbeiten. Der Vorteil einer Abstützung auch des oberen Rückenteils steht aber oftmals im Widerspruch zur Forderung nach einer behinderungsfreien Arbeitsausführung. Fühlt sich je-mand durch eine hohe Rückenlehne eingeengt oder in der Beweglichkeit von Oberkörper und Armen bei der Arbeit eingeschränkt, so ist eine halb hohe Rückenlehne vorzuziehen.

Sitzhöhe Die geeignete Sitzhöhe entspricht dem individuellen Abstand zwischen Kniekehle und dem Boden, gemessen bei entspannter Schenkelmuskulatur. Arbeitssitze sollen grundsätzlich hö-henverstellbar sein:

42 bis 55 cm für Bürositze (EN-Norm: Der Mindesthöhenverstellbereich für Bürostühle beträgt 10 cm; die Grenzwerte 42 bzw. 51,5 cm müssen eingehalten sein)

35 bis 48 cm oder bis zu 63 cm bei ausserordentlichen Höhen des Arbeitsfeldes, z.B. an Maschinen und Fliessbändern

Fussstützen Wenn eine einwandfreie Sitzhaltung mit Hilfe des Arbeits- bzw. Bürostuhls allein nicht er-reicht werden kann, z.B. bei kleineren Personen und generell bei einer relativ hohen Lage des Arbeitsfeldes, ist der Arbeitsplatz zusätzlich mit einer Fussstütze auszustatten.

Fussstützen müssen so beschaffen sein, dass die Füsse ganzflächig aufgesetzt werden können. Sie sollen in Höhe und Neigung verstellbar sein (Neigungswinkel im Allgemeinen 25°. Allfäl-lige Steuer- und Schaltpedale für Geräte müssen in die Fussstütze flächenbündig und unver-rückbar integriert sein.

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Armstützen Armstützen an Stühlen dienen der Körperunterstützung bei entspannter Sitzhaltung, insbeson-dere in der hinteren Sitzhaltung.

Ellbogen- und Armstützen (z.B. auf Arbeitstischen) sind vor allem bei hoher Armhaltung er-forderlich, die sich bei einer grossen Höhe des Arbeitsfeldes (Feinarbeit, kurze Sehdistanz) ergibt. Aber auch bei feinmotorischen Präzisionsarbeiten, wenn Arm und Hände einer vom Arbeitstisch unabhängigen Unterstützung bedürfen.

Sie sollen gepolstert und verstellbar sein und dienen der Vermeidung von Haltearbeit der Ar-me (Zwangshaltung).

Kippsicherheit Das Untergestell von Drehstühlen muss mindestens 5 Abstützpunkte haben. Es dürfen Rollen oder Gleiter verwendet werden, Rollen jedoch nur bei Stühlen, deren Sitzhöhe auf nicht höher als 65 cm einstellbar ist.

Änderung der Körperhaltung Ein Arbeitsplatz, der einen beliebigen Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshal-tung zulässt, wird aus arbeitsphysiologischer Sicht als sehr günstig beurteilt. Tatsächlich wer-den im Stehen nicht die gleichen Muskeln beansprucht wie im Sitzen, so dass jeder Haltungs-wechsel zu einer Entlastung bestimmter Muskelgruppen führt. Auch die Versorgung der Band-scheiben mit Nährstoffen wird günstig beeinflusst. Dennoch, das Ausmass statischer Muskel-arbeit für die Körperhaltung im Stehen ist deutlich grösser als im Sitzen, und auch der Kreis-lauf wird stärker beansprucht. Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen ist deshalb generell Fol-gendes zu beachten:

Für Arbeiten, deren Durchführung im Sitzen möglich ist, müssen Stühle zur Verfügung stehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 ArGV 3).

Wo immer möglich, soll ein Wechsel zwischen sitzender und stehender Arbeit ermög-licht werden.

Besonders wichtig sind Haltungswechsel u.a. bei folgenden Arbeitsbelastungen:

Arbeiten, die mit Zwangshaltungen (resultierend aus unnatürlichen Körperhaltungen, ü-berwiegendem Stehen oder Sitzen) verbunden sind

Arbeiten mit einförmiger Beanspruchung; es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit relativ kurzen Wiederholungszyklen mit einförmiger Belastung immer gleicher Muskeln und Ge-lenke

Arbeiten mit langandauernden, reizarmen Überwachungsaufgaben (Monotonie, psychi-sche Ermüdung)

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Abb. 12: Beispiel für einen kombinierten Sitz- / Steharbeitsplatz, z.B. Montage kleiner Teile, Verdrahten. Wei-tere Angaben siehe DIN 33406 (Masse in cm).

Arbeits- und Sitzhöhen Arbeitsplätze für wechselweises Sitzen und Stehen sollen folgende Ausstattung haben:

einen zwischen 80 und 100 cm verstellbaren Hochsitz eine schräg ansteigende (15 - 25°), grossflächige Fussstütze auf 40 bis 50 cm einen genügend grossen Beinraum eine der Arbeitsaufgabe und der Körperlänge angepasste Höhe des Arbeitsfeldes, die eine

bequeme Kopfhaltung zulässt

Überwiegend stehende Arbeit Die Stehhaltung bei der Arbeit ist u.a. bei Verkaufs- und Schalterpersonal, Coiffeusen und Coiffeuren besonders ausgeprägt. Dieses langandauernde «Stehen an Ort» bewirkt nebst der Ermüdung der statisch beanspruchten Muskulatur vor allem auch eine Verschlechterung des venösen Blutrückflusses, was zu verschiedenen Erkrankungen führen kann, z.B. Krampfadern. Die Folgen einseitiger, überwiegend stehender Tätigkeiten erfordern deshalb geeignete Mass-nahmen:

In erster Linie kommt das Sitzen als entlastende Massnahme in Frage.

Dabei soll, wie im Falle von Laden- und Schaltereinrichtungen, die Sitzgelegenheit möglichst integriert werden, z.B. im Sinne von Abb. 11.

Ist dies nur ungenügend lösbar, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzu-stellen, wobei Folgendes zu beachten ist:

Die Stühle sollen möglichst im Arbeitsumfeld aufgestellt sein, so dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Wartezeiten Gelegenheit zum Sitzen gegeben wird (mindestens ein Stuhl auf zwei Vollzeitbeschäftigte).

Ist dies (u.a. in Verkaufsbereichen) nicht erreichbar, so muss den Beschäftigten ausrei-chend Möglichkeit zur aktiven und passiven Entspannung in einem Aufenthaltsbereich gegeben werden (vgl. Art. 33 ArGV 3).

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Auch jede Form eines Arbeitswechsels, z.B. zwischen Verkaufstätigkeit und Kommissionie-rung, ist mit einem Wechsel der Körperhaltung verbunden und trägt zur Entlastung einseitiger Beanspruchungen bei.

Arbeitsumfeld Der Mensch reagiert sowohl in physiologischer als auch in psychologischer Hinsicht auf sein Arbeitsumfeld und die weitere Umgebung. Massgebend für die Gesundheit und das Wohlbe-finden am Arbeitsplatz, aber auch für die Arbeitsleistung, sind die folgenden Umgebungsfak-toren:

Raumklima, Lärm, Vibration, natürliche und künstliche Beleuchtung, Beeinträchtigungen durch Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Feuchtigkeit sowie Strahlung und andere arbeitshygieni-sche Aspekte.

Zwischen den verschiedenen Arbeitsplatzbereichen und benachbarten Betriebseinrichtungen und Räumen ergeben sich oft sehr unterschiedliche, sich widersprechende Bedürfnisse und Zwänge (Lärm, Klima), die zu Beeinträchtigungen und Belästigungen führen. Diese können sowohl technischen als auch wirtschaftlichen Ursprungs oder das Resultat mangelhafter Pla-nung sein.

Massgebend für die Beurteilung von Beeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrich-tungen oder Lager sind die ergonomischen und hygienischen Erkenntnisse, wie sie in den Ar-tikeln 15 bis 24 ArGV 3 geregelt sind.

Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebst Schutzwänden und räumlichen Abtrennungen auch Einhausungen, Isolationen und anderes mehr umfassen können, sind in der Regel vorzusehen

bei Lärmbelastungen, welche über den tätigkeitsbezogenen Richtwerten liegen (siehe da-zu Art. 22 Ziffer 1.2.3. ArGV 3)

bei wiederholt auftretenden, impulsartigen Schallereignissen (Hämmern, Schläge, Knal-le), die vom überwiegenden Teil der betroffenen Personen als belästigend empfunden werden

grundsätzlich bei Räumen mit unterschiedlichen Bedingungen der Raumtemperatur, Feuchtigkeit, Nässe und Hygiene (Schmutz, Bakteriologie etc.)

in Räumen mit klimatisch ungünstigen Bedingungen, z.B. zu niedriger Raumtemperatur, wenn darin Arbeitsplätze für mehr als 2 Std./Tag betroffen sind oder wenn anspruchsvolle Feinarbeiten (Messen, Kontrolle usw.) zeitweise zu verrichten sind (siehe dazu Art. 16 bis 21 ArGV 3)

bei Zugerscheinungen, wie sie sich bei längerem Öffnen von Toren oder Durchfahrten ergeben können (siehe dazu Art. 17 Abs. 2 ArGV 3)

wenn Arbeitsplätze durch Stäube, Rauche oder Abgase von Fahrzeugen beeinträchtigt werden, sofern diese durch Absaugungen nicht eliminiert werden können (siehe dazu Art. 18 ArGV 3)

wenn Arbeitsplätze durch Strahlung (Schweissen), Blitze oder Licht beeinträchtigt wer-den

bei Beeinträchtigungen oder Belästigungen an Arbeitsplätzen mit unterschiedlichen An-forderungen, z.B. Sprachverständlichkeit, Konzentration, Beleuchtung

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Natürliches Licht Die Erläuterungen zu Artikel 24 Absatz 5 werden zusammen mit denen zu Artikel 15 Absatz 3 ArGV 3 behandelt. Zusätzliche Informationen sind im Kommentar zu Artikel 4 und 17 ArGV 4 zu finden.

Quellen

seco, Wegleitungen der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (August 2005) Arbeitsmedizinische Informationen Nr. 30/1988 «Ergonomische Anforderungen an Ar-

beitsstühle und Sitzverhalten am Arbeitsplatz» DIN 68877 «Höhenverstellbarer Arbeitstuhl mit drehbarem Unterteil für die Produktion» DIN 4551 «Bürodrehstühle und Bürodrehsessel» prEN 1335-1 «Bürostühle; Bürodrehstühle» BIGA-Merkblatt Nr. 103 «Sitzen bei der Arbeit» Arbeitsmedizinische Informationen Nr. 26/1987 «Berufsbedingte Zwangshaltungen»

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Lasten

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Hauptgefahren

Mehrere Studien erlauben es, einen Zusammenhang zwischen Verschieben und Heben von Lasten und Gesundheitsproblemen verschiedener Natur herzustellen, wovon die Schlimmsten den Rücken betreffen.

Aus medizinischer Sicht ist man sich einig, dass sich die Vorbeugung der mit dem Arbeits-platz verbundenen Rückenprobleme auf vier Pfeiler abstützt:

Mit einer ärztlichen Untersuchung können gewisse Risikofaktoren (runder Rücken, Skoli-ose, usw.) ausfindig gemacht werden, welche das Auftreten von Rückenschmerzen oder sogar Rückenschäden (z.B. Bandscheibenschäden) begünstigen können.

Arbeitsplatz und Werkzeuge sind nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten. Es ist eine Arbeitsorganisation zu wählen, die Abwechslung zwischen Anstrengungs- und

Pausenperioden erlaubt; letztere sollen soweit möglich für kompensatorische Turnübun-gen genutzt werden.

Die psychosoziale Umgebung und die subjektive Beurteilung des Arbeitsplatzes (Zufrie-denheit, Unzufriedenheit) sind zu berücksichtigen. Zahlreiche Studien beweisen die äus-serst wichtige Rolle dieser beiden Faktoren beim Auftreten von Rückenleiden im Zusam-menhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Rechtsgrundlagen

Artikel 25 ArGV 3 1 Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, sind die geeig-neten organisatorischen Massnahmen zu treffen und die geeigneten Mittel, insbesondere me-chanische Ausrüstungen, zur Verfügung zu stellen. 2 Lässt sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden, so sind die geeigneten Arbeitsmittel zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten zur Verfü-gung zu stellen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer bei deren manuellen Handhabung mög-lichst gering zu halten. 3 Die Arbeitnehmer sind über die mit dem Handhaben von Lasten verbundenen Gesundheits-gefahren zu informieren und über das richtige Heben und Tragen von Lasten anzuleiten. 4 Die Arbeitnehmer sind über Gewicht und Gewichtsverteilung der Lasten zu informieren.

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Kapitel 3: Ergonomie

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Allgemeine Weisungen

Organisation der Handhabung von Lasten Die sorgfältige Organisation aller Belange der Handhabung von Lasten und die Bereitstellung zweckmässiger mechanischer Einrichtungen sind zur Verminderung oder sogar Vermeidung der oben erwähnten Schäden unerlässlich.

Das angestrebte Ziel ist klar definiert:

Die rein manuelle Handhabung von Lasten ist auf ein Minimum zu beschränken und wo im-mer möglich durch die Verwendung mechanischer Mittel zu ersetzen.

Die Richtlinie Nr. 90/269 des Rates der Europäischen Gemeinschaft setzt die gleichen Grund-sätze. Sie definiert die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Ar-beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Lasten handhaben müssen, mit denen ein Risiko, ins-besondere für den Rücken, verbunden ist.

Organisatorische Massnahmen bestehen unter anderem aus zweckmässiger Einrichtung der Arbeitsräume, der Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren. Sie bemühen sich, das Verschieben von Lasten auf das Minimum zu beschränken und nicht notwendige oder nutzlose Anstrengungen zu vermeiden. In dieser Hinsicht kann man – zusätzlich zur Arbeitsplatzgestaltung gemäss Artikel 23 und 24 ArGV 3 – die Arbeitsplätze mit Rollenförderern oder Schiebebahnen aus-rüsten, welche das Schieben statt Heben der Lasten erlauben.

Es ist ebenfalls wichtig, die individuelle physische Konstitution zu berücksichtigen und einer Person nur solche manuelle Transportarbeiten zuzuweisen, für die sie körperlich tauglich ist.

Für das Heben und den Transport von Lasten muss man soweit möglich mechanische Einrich-tungen benützen, wie Laufkrane, Krane, Hebezeuge, Förderbänder, Rollenbänder, Hubstapler, schienen- oder strassengebundene Flurförderer.

Hilfsmittel Die zweckmässigen Mittel, die den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen sind, können Pa-lettenhubwagen, Hebebühnen, Rollenförderer usw. sein. Wenn solche Mittel nicht einsetzbar sind, muss die Handhabung von Lasten wie folgt organisiert werden:

die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend ihrer physischen Eignung aus-wählen (mehr oder weniger begrenzt für Frauen und ältere Personen)

genügend Personal vorsehen, damit eine schwere Last durch mehrere Personen bewegt werden kann

den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ermöglichen, die Last in angemessener Höhe greifen und abstellen zu können (mit Tischen, Böcken oder anderen Gestellen) statt auf Bodenebene

Hilfsmittel wie Riemen, Hebel, Sackkarren, Rollbretter usw. zur Verfügung stellen

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Kapitel 3: Ergonomie

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Begrenzung des Einzellastgewichts Bei der manuellen Handhabung von Stückgut, wie Mehl- oder Zementsäcken, Kübeln mit Flüssigkeiten, vollen Kartons, Ziegel- oder Zementsteinen usw., soll das Gewicht jeder einzel-nen Last gemäss untenstehenden Angaben begrenzt werden.

Tabelle A: Richtwerte für das Höchstgewicht einer Last für häufiges bzw. gelegentliches Handhaben (in kg)

Männer Frauen Alter gelegentlich häufig gelegentlich häufig

16 – 18 19 14 12 9 18 – 20 23 17 14 10 20 – 35 25 19 15 11 35 – 50 21 16 13 10

> 50 16 12 10 7

Für sämtliche Handhabungsarbeiten, bei denen die Last beidhändig erfasst wird, ist die Last-grenze von höchstens 25 kg anzustreben. Dieser Wert wird von verschiedenen Institutionen empfohlen (z.B. vom französischen Centre national d'assurance maladie); er ist auch im Ent-wurf der europäischen Norm prEN 1005-2 «Sicherheit von Maschinen – Menschliche körper-liche Leistung – Teil 2: Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit Maschi-nen» enthalten. Das US-amerikanische National Institute of Occupational Safety and Health (NIOSH) definiert 23 kg als Grenzwert. Für das weibliche Personal sind die angegebenen Werte um etwa ein Drittel zu reduzieren. Die Schätzung dieser Grenzwerte stützt sich auf biomechanische (Belastung der Bandscheiben), physiologische (Energieverbrauch) und psy-cho-physische (subjektiv annehmbares Höchstgewicht) Kriterien.

In der Schweiz hat die SUVA auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen Kenntnisse die in der oben stehenden Tabelle A wiedergegebenen Richtwerte für das Höchstgewicht einer Last herausgegeben

Sowohl die neue amerikanische Norm als auch die französische Norm (AFNOR X35.109) enthalten detaillierte Empfehlungen in Bezug auf das Höchstgewicht einer Last sowie die Be-grenzung des Gesamtgewichts pro Zeiteinheit. Sie tragen ausserdem dem Geschlecht und dem Alter des Personals Rechnung und berücksichtigen auch noch weitere Parameter (Häufigkeit der Handhabung, Distanz des Transports, Höhe der Hebung usw.). Die Anzahl dieser Parame-ter zeigt gut, wie komplex das Problem der manuellen Handhabung ist. Der Richtwert von 25 kg muss als Höchstwert betrachtet werden, der nicht überschritten werden darf.

Die wiederholte einhändige Handhabung von Lasten wirft zusätzliche statische und dynami-sche Leistungsprobleme auf. Dies gilt zum Beispiel für das einhändige Setzen von Mauerstei-nen, das Ergreifen und Ablegen von zu bearbeitenden Werkstücken usw.

Die Last einerseits und die repetitiven Bewegungsabläufe andererseits führen zu einer Kumu-lation der Beanspruchung.

In diesen Fällen ist das Gewicht der zu handhabenden Werkstücke, Bauelemente oder anderen Lasteinheiten der körperlichen Leistungsfähigkeit und dem Geschlecht der Arbeitnehmenden anzupassen. Als Hinweis kann erwähnt werden, dass das Maximalgewicht für einhändig zu ergreifende Mauersteine in Deutschland auf 7 kg festgelegt ist.

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Kapitel 3: Ergonomie

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Im Falle von schwereren, unteilbaren Lasten (z.B. Patienten und Patientinnen in einem Spital) ist den Transportbedingungen umso mehr Beachtung zu schenken (Schulung, zur Verfügung gestellte Hilfsmittel, Begrenzung der Häufigkeit).

Information und Ausbildung Information und Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von grosser Be-deutung. Als Beispiel kann man erwähnen, dass sich das Risiko von Rückenschäden mit einer falschen Lastenhebetechnik erhöht (siehe dazu Kapitel 6 des Merkblattes ERGONOMIE des BIGA). Es genügt aber nicht, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszubilden. Man muss von Ihnen auch fordern, dass sie die erteilten Weisungen einhalten.

Die Leichtigkeit, mit der eine Last transportiert werden kann, hängt nicht nur von ihrem Ge-wicht ab. Von Bedeutung sind auch die Abmessungen, das Volumen, die Form, die Schwer-punktlage sowie die Greifmöglichkeiten (nahe oder entfernt vom Körper).

Um seine Arbeit ohne unnötige Risiken ausführen zu können, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin:

die mit dem Handhaben von Lasten verbundenen Gesundheitsprobleme kennen mit den zweckmässigen manuellen Transporttechniken vertraut sein die Eigenschaften der Last kennen (Gewicht, Schwerpunkt usw.)

Es ist Sache des Arbeitgebers, den betreffenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen alle nützlichen Angaben dazu zu liefern.

Aufgrund dieser Informationen soll der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin anstreben, so-weit möglich Hebe- und Transporthilfsmittel zu benützen, ohne zuerst zu versuchen, eine zu schwere Last von Hand zu heben. Die Einhaltung der im 4. Absatz formulierten Anforderung kann viele Unfälle und Schäden im Rückenbereich vermeiden.

Quellen

seco, Wegleitungen der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (August 2005) Ergänzende Angaben betreffend die Handhabung von Lasten im Allgemeinen finden sich

in der EKAS-Wegleitung durch die Arbeitssicherheit (Ziffer 340) und in den Arbeitsme-dizinischen Informationen Nr. 27/1988 des BIGA.

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Kapitel 3: Ergonomie

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Beleuchtung

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Kapitel 3: Ergonomie

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Hauptgefahren

Sehr oft werden die Probleme im Zusammenhang mit dem Licht und der Beleuchtung unter-schätzt. Man vergisst dabei, dass 80 Prozent der Sinneseindrücke optischer Natur sind und dass 25 Prozent des Energiepotenzials für die visuelle Funktion aufgewendet werden. Eine schlechte Beleuchtung kann somit zu einer visuellen und nervlichen Ermüdung führen, was sich letztlich auf die Qualität der Arbeit auswirkt.

Qualität der Beleuchtung Das Licht beeinflusst nicht nur das Sehen selbst, sondern auch die Aktivität (Tätigkeitsdrang, Betriebsamkeit, Unternehmungsgeist), physiologische Vorgänge (Stoffwechsel, Kreislauf, Hormonhaushalt) und die Psyche. Damit übt das Licht einen wichtigen Einfluss auf das Wohl-befinden und die Motivation des Menschen aus. Deshalb sollte nicht nur der eigentliche Ar-beitsplatz, sondern die gesamte Umgebung beleuchtet sein. Fensterarme und fensterlose Ar-beitsräume sowie Schichtarbeitsplätze stellen höchste Ansprüche an die Qualität der künstli-chen Beleuchtung (lichttechnische Gütemerkmale der Innenraumbeleuchtung).

Grundsätzlich sind sämtliche Räume, auch nur gelegentlich begangene, alle ständigen oder nur vorübergehend oder gelegentlich besetzten Arbeitsplätze und alle Verkehrswege ihrem Ver-wendungszweck entsprechend natürlich und/oder künstlich zu beleuchten.

Die Beleuchtungsstärke der natürlichen Beleuchtung durch Fassadenfenster nimmt nach innen sehr rasch ab. Durch Fenster, die nahe an die Decke reichen, kann diesem Nachteil bis zu ei-nem gewissen Grade entgegengewirkt werden.

Qualitätskriterien der Beleuchtung

Nur eine zusätzliche, künstliche Beleuchtung kann der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse während der gesamten Dauer der Arbeitszeit gewährleisten.

In den Leitsätzen für Innenraumbeleuchtung der Schweizerischen Lichttechnischen Gesell-schaft (SLG) sind die Anforderungen an natürliche und künstliche Beleuchtung entsprechend der Erfahrung und dem Stand der Technik detailliert umschrieben.

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Kapitel 3: Ergonomie

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Rechtsgrundlagen

Artikel 15 ArGV 3 1 Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein. 2 In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässig-keit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet. 3 Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den An-forderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.

Allgemeine Weisungen

Beleuchtungsstärke E [lx (lux)] Die in der folgenden Tabelle gegebenen Empfehlungen für die Beleuchtungsstärke E [lx], die aus den gewonnenen Untersuchungsergebnissen und Erfahrungen aus der Praxis abgeleitet wurden, gelten ganz allgemein. Detailliertere Werte für bestimmte Sehaufgaben und Betriebs-arten sind den Leitsätzen der Schweizerischen Lichttechnischen Gesellschaft (SLG) zu ent-nehmen.

Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung in Arbeitsräumen E [lx] Art der Arbeit bzw. der Arbeitsräume

≥ 1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

≥ 50 Arbeitsräume ohne manuelle Tätigkeiten

≥ 100 Arbeitsräume mit gelegentlichen manuellen Tätigkeiten

≥ 200 Arbeitsräume mit ständig besetzten Arbeitsplätzen ohne besondere Anforderungen

≥ 300 Arbeitsräume für mittelfeine Arbeiten bzw. einfache Seh-aufgaben

300 - 500 Raumzonen mit Bildschirmarbeitsplätzen

≥ 1 000 Einzelplatzbeleuchtung mit zusätzlicher Allgemeinbeleuch-tung für sehr feine Arbeiten bzw. kritische Sehaufgaben

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Kapitel 3: Ergonomie

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Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld (Sehfeld) Die Leuchtdichte der Arbeitsfläche (LA) soll sich im Vergleich mit der Leuchtdichte der un-mittelbaren Umgebung (LU) wie folgt verhalten:

33,0 ≤≤U

A

LL

Die Leuchtdichte der Arbeitsfläche (LA) soll sich im Vergleich mit der Leuchtdichte des weite-ren Umfeldes (LG) wie folgt verhalten:

101,0 ≤≤G

A

LL

Blendung Blendungen werden durch unterschiedliche Leuchtdichteverteilungen in unmittelbarer Umge-bung (LU), oder durch sehr hohe Leuchtdichten im weiteren Umfeld (LG) hervorgerufen.

Die physiologische Blendung ist eine messbare Beeinträchtigung der Sehfunktionen. Sie setzt das Sehvermögen herab. Die psychologische Blendung (Unbehaglichkeitsblendung) wird als störend empfunden, ohne dass eine messbare Herabsetzung des Sehvermögens vorliegt. Diese Art der Blendung kommt in Innenräumen häufig vor. Sie ist schwierig zu erkennen. Sie kann aber erhebliche, ungünstige Auswirkungen auf das allgemeine Wohlbefinden, auf Arbeitsleis-tung und -sicherheit sowie auf Konzentrationsfähigkeit und Ermüdung haben.

Beispiele für Blendung: Lichtbogen beim Schweissen, Reflexe auf Bildschirmen, glänzende Gegenstände, starke Helligkeitskontraste, Gegenlicht (Sonne, Autoscheinwerfer, Stadionbe-leuchtung), spiegelnde Flächen (Seen).

Es wird zwischen folgenden Blendarten unterschieden:

Direktblendung durch Leuchten, leuchtende Flächen, wie Fenster, Oberlichter usw.

Kontrastblendung durch dunkle Bildschirme vor hellen Fenstern, Leuchtpulten in schwach beleuchteten Räumen usw.

Reflexblendung und Kontrastminderung durch Spiegelung hoher Leuchtdichten auf glän-zenden Oberflächen

Die Güte der Blendungsbegrenzung wird in den SLG-Leitsätzen, der zurzeit gültigen SNV-Norm, in drei Klassen aufgeteilt. Für hohe Ansprüche wird Güteklasse 1, für mittlere Ansprü-che wird Güteklasse 2 und für geringe Ansprüche wird Güteklasse 3 verlangt.

Lichtrichtung und Schattenwirkung Damit beleuchtete Gegenstände und Oberflächenstrukturen gut erkannt werden, muss mit Hil-fe der Beleuchtung eine ausreichende Schattenwirkung erzielt werden. Die Lichtrichtung der künstlichen Beleuchtung soll der des Tageslichts entsprechen. Arbeitsplätze sind so anzuord-

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Kapitel 3: Ergonomie

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nen, dass die Blickrichtung parallel zur Fensterfront verläuft. Lichtbänder (z.B. Leuchtstoff-lampen) sind deshalb parallel zur Fensterfront anzuordnen.

Bei besonderen Sehaufgaben (z.B. Oberflächenprüfung, Fehlerkontrollen usw.) ist gerichtetes Licht mit ausgeprägter Schattenwirkung erwünscht. Dies kann mit Einzelleuchten erreicht werden.

Lichtfarbe und Farbwiedergabe Durch die Farbgebung des Raumes kann das ursprünglich beabsichtigte Farbklima verändert werden (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 13 ArGV 3 und Arbeitsmedizinische Informatio-nen Nr. 44/1993). Deshalb ist Vorsicht bei der Anwendung intensiver Farben auf grossen Flä-chen geboten.

Bei niedrigen Beleuchtungsstärken sind warme Lichtfarben zu verwenden. Tageslichtweisse Farben erfordern hohe Beleuchtungsstärken.

Sicherheitsfarben müssen als solche erkennbar bleiben.

Stroboskopischer Effekt Durch Wechselstrom hervorgerufene Lichtstromschwankungen können bei der Beobachtung bewegter Teile zu Sehstörungen oder Täuschungen führen. Infolge dieses unsichtbaren Flim-merns können zudem vermehrt Kopfschmerzen und eine Ermüdung der Augen auftreten. Durch geeignete Massnahmen kann dieser Effekt vermieden werden, beispielsweise durch das phasenverschobene Betreiben mehrerer Lampen oder durch den Ersatz durch Lampen, die kein unsichtbares Flimmern aufweisen.

Allgemeine Weisungen

Notbeleuchtung Das Einrichten von Notbeleuchtungen wird in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz nicht mehr erwähnt, da dies seit 1984 in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) geregelt ist. Trotzdem wird hier kurz darauf eingegangen. Notbeleuchtung ist ein Oberbegriff und um-fasst die Sicherheits- und die Ersatzbeleuchtung.

Gemäss EKAS-Wegleitung durch die Arbeitssicherheit ist eine Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Notausgänge notwendig für

grossflächige Räume Räume ohne natürliche Beleuchtung Räume, in denen Schicht- oder Nachtarbeit geleistet wird

Stationäre Notleuchten müssen auch in begehbaren unterirdischen Kanälen vorhanden sein. Ebenfalls ist eine Notbeleuchtung bei Maschinen und Anlagen zu installieren, wenn diese bei Ausfall der Betriebsbeleuchtung weiterbetrieben werden müssen (z.B. Stillsetzen von Ener-giequellen, Abschliessen des Arbeitsablaufs).

Notbeleuchtungen müssen bei Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschalten und die Not-leuchten sind als solche zu markieren. Notbeleuchtungen dürfen nicht blenden, und die Si-

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Kapitel 3: Ergonomie

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cherheitsfarben müssen erkennbar bleiben (Farbwiedergabeindex Ra ≥ 40). Die Funktionen einer Notbeleuchtungsanlage sind periodisch durch manuelle oder automatische Tests zu ü-berprüfen. Wiederaufladbare Batterien sollen einmal pro Jahr entladen werden. Sie sind zu ersetzen, wenn 2/3 der Nennbetriebsdauer unterschritten wird. Die Ergebnisse sind zu proto-kollieren bzw. zu registrieren.

In kleinen Räumen ohne wesentliche technische Einrichtungen können an Stelle von Not-leuchten auch nachleuchtende Markierungen bei den Ausgängen oder Notausgängen ange-bracht werden.

Der Entwurf für eine Europäische Norm über Notbeleuchtungen (prEN 1838) sieht auch Be-stimmungen für eine Antipanikbeleuchtung vor. Diese ist der Teil der Notbeleuchtung, der dazu dient, Panik zu verhindern und Licht zu geben, damit gefährdete Personen die Stelle er-reichen können, ab welcher der Fluchtweg (Rettungsweg) gekennzeichnet ist. Der Entwurf gliedert die Notbeleuchtung in das in der folgenden Abbildung dargestellte Schema:

Einteilung der Notbeleuchtung gemäss prEN 1838

Natürliche Beleuchtung und Sicht ins Freie ArGV 3, Artikel 15 Absatz 3 Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den An-forderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.

ArGV 3, Artikel 24 Absatz 5 Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesund-heitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist. Arbeitsräume sind grundsätzlich natürlich zu beleuchten und sie müssen Sicht ins Freie ge-währen. Tageslicht ist für das Wohlbefinden wichtig. Es beeinflusst den Tag-Nacht-Rhythmus direkt. Der Sichtkontakt mit der Aussenwelt ist aus physiologischen und psychologischen Gründen für das Wohlbefinden von grosser Bedeutung. Die Verordnung verlangt aus diesem

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Kapitel 3: Ergonomie

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Grund grundsätzlich an jedem Arbeitsplatz eine Sicht ins Freie und lässt ständige Arbeitsplät-ze in Räumen ohne Fassadenfenster nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. In diesen Fäl-len müssen kompensatorische Massnahmen ergriffen werden, so dass dem Gesundheitsschutz insgesamt Genüge getan ist.

Ständiger Arbeitsplatz Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Perso-nen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich be-grenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken.

Wenn z.B. ein bestimmter Arbeitsplatz nur von Dienstagmorgen bis Mittwochabend oder von Montag bis Freitag max. je 4 Stunden besetzt ist, handelt es sich nicht um einen ständigen Ar-beitsplatz. Hingegen liegt ein ständiger Arbeitsplatz vor, wenn er von Mittwochmorgen bis Freitagabend besetzt ist.

Gemäss einer Studie des BIGA arbeiten in der Schweiz rund 12 Prozent der Erwerbstätigen zumindest teilweise in fensterlosen Arbeitsräumen. Es handelt sich dabei vor allem um Si-cherheits- und Lager- oder Verkaufsräume. Der fehlende Sichtkontakt mit der Aussenwelt ist das Hauptproblem der in diesen Räumen Beschäftigten. Es ist davon auszugehen, dass mit der Beeinträchtigung des Wohlbefindens infolge fehlender natürlicher Beleuchtung auch die Leis-tungsfähigkeit herabgesetzt wird. Über die Psyche können sich auch die künstliche Beleuch-tung, das künstlich monotone Klima und die Erhöhung der subjektiven Empfindlichkeit nega-tiv auswirken.

Zur Gewährleistung der Sichtverbindung ins Freie sind Fassadenfenster mit einer Brüstungs-höhe (Abstand vom Boden bis zum Beginn des Glases) von nicht mehr als 1,20 m bei sitzen-der und 1,50 m bei stehender Arbeitsweise in genügender Zahl und Grösse zweckmässig. Ein Mindestwert für die Fensterfläche für die Sicht ins Freie ist in der ArGV 3 nicht genannt. Das in der ArGV 4 genannte Verhältnis der diesbezüglichen Fensterfläche zur Bodenfläche von 1:16 kann jedoch auch für nicht plangenehmigungspflichtige Betriebe als Richtwert herange-zogen werden.

Eine allgemeingültige Regelung für die Sicherstellung der Blickverbindung ins Freie kann nicht gegeben werden. Sie ist abhängig von der Grösse der Räume, der Art der Betriebsein-richtungen, der Anordnung der Arbeitsplätze und der Art der Arbeit. Die durchsichtige Ver-glasung soll aber so angeordnet werden, dass von den ständig besetzten Arbeitsplätzen aus eine möglichst gute Blickverbindung ins Freie vorhanden ist.

Werden Spezialgläser, beispielsweise getönte Gläser oder Wärmeschutzgläser verwendet, sind deren besondere Eigenschaften, insbesondere die verminderte Lichtdurchlässigkeit, zu berück-sichtigen (weitere Angaben siehe Art. 17 ArGV 4).

Sind die Arbeitsplätze den Fenstern entlang angeordnet, so eignen sich waagrechte Bänder aus durchsichtigem Fensterglas von mindestens 1 m Höhe; sind die Arbeitsplätze in die Tiefe des Raumes gestaffelt, so kommen senkrechte Sichtstreifen von mindestens 1 m Breite über die ganze Raumhöhe in Betracht.

Stapelgut soll die Blickverbindung nicht unterbrechen, dagegen kann eine Behinderung durch Betriebseinrichtungen, besonders in grossen Räumen, manchmal nicht vermieden werden. Ferner können wegen bestimmter Produktionsvorgänge aus Gründen der Sicherheit (z.B. Feu-er- und Explosionsschutz), wegen besonderer Anforderungen an das Raumklima oder wegen des Lärmschutzes Raumunterteilungen nötig sein, die eine Blickverbindung behindern.

Arbeitsräume ohne Fenster oder Sicht ins Freie

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Kapitel 3: Ergonomie

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In bestimmten Fällen lassen sich Arbeitsplätze in fensterlosen Räumen, d.h. ohne Sicht ins Freie und ohne Tageslicht, nicht vermeiden. Es sind dies u.a.:

Archive (grosse Archive, in denen sehr oft während längerer Zeit oder sogar dauernd Per-sonal anwesend ist)

EDV-Räume (Bedienungspersonal im Sicherheitsbereich der EDV-Anlagen) Kontroll- und Messräume (Abschirmung gegen Umwelteinflüsse) Tiefkühlräume Tresor- und Wertschriftenräume militärische Bauten Sicherheitsräume (Produktion, Wertgegenstände, Wertpapiere usw.) Steuerzentralen (für höchste Sicherheit, z.B. Kernkraftwerke) Herstellung von Produkten, die beim Kontakt mit Licht stark beschädigt oder ganz zer-

stört werden Kraftwerke in Kavernen Anlagen mit Gefährdung durch gefährliche Strahlungen, beispielsweise Kernkraftwerke,

Lagerstätten von radioaktiven Abfällen

In sehr wenigen Fällen werden an die Genauigkeit der Werkstücke sehr hohe Anforderungen gestellt, die nur bei komplettem Ausschluss von Tageslicht erreicht werden können.

Bei Arbeiten mit lichtempfindlichen Gegenständen (z.B. bei der Satzherstellung oder bei Gra-vieranlagen in Druckereien) können ein tageslichtähnliches Raumklima und der Blick ins Freie durch den Einbau von Fenstern mit einem Spezialfilter und einer speziellen Raumbe-leuchtung erreicht werden. In anderen Fällen sind zumindest Fenster mit speziell getönten Scheiben möglich.

In Lager-, Speditions- und Kommissionierräumen ist oftmals der Blick ins Freie stark einge-schränkt, er sollte aber zumindest in den Arbeitsbereichen nicht ganz fehlen. In diesen Fällen kann die Situation oft durch das Einbringen von Tageslicht durch Fassadenfenster und Dach-lichter stark verbessert werden.

In Kühlräumen sind Fenster aus Energiegründen unerwünscht. In Bereichen, in denen sich über längere Zeit Personen aufhalten, muss eine minimale Sichtverbindung ins Freie trotzdem gewährleistet sein.

Arbeitsplätze ohne Tageslicht haben sich auch im Verkaufsbereich eingebürgert (Kaufhäuser, Einkaufszentren, Ladenpassagen in Bahnhöfen). Dabei wird die Situation durch den ständig wechselnden Kundenkontakt etwas entschärft.

In Warenhäusern und anderen Verkaufsgeschäften sollte in Räumen über Terrain mindestens die Sicht ins Freie sichergestellt werden, indem z.B. Schaufensterauslagen schwerpunktmässig ins Rauminnere offen gestaltet werden.

Kompensatorische Massnahmen Können Arbeitsräume mit ständigen Arbeitsplätzen ohne Tageslicht oder ohne Sicht ins Freie nicht umgangen werden, sind besondere Massnahmen zu treffen, damit insgesamt die Anfor-derungen des Gesundheitsschutzes erfüllt werden. Das bedeutet, dass die baulichen und orga-nisatorischen Anforderungen, welche gemäss ArGV 3 an Arbeitsräume gestellt werden, bei diesen Arbeitsplätzen zur Kompensation in besonders guter Weise erfüllt werden müssen. Das gesamte ergonomische Spektrum (Raumabmessungen, Raumgestaltung, künstliche Beleuch-tung, Raumklima/Lüftung) muss berücksichtigt werden. Nötigenfalls ist ein fachtechnisches Gutachten gemäss Artikel 4 ArGV 3 beizubringen. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 ArGV 3 ist bei Hinweisen auf eine Gesundheitsgefährdung eine arbeitsmedizinische Abklärung vorzuneh-men.

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Kapitel 3: Ergonomie

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Bauliche Massnahmen Zur Vergrösserung des Luftraumes kann eine grössere Raumhöhe nötig sein. Die künstliche Beleuchtung ist optimal zu gestalten. Besonderer Wert ist auf die Farbgebung und die gute Leuchtdichteverteilung im Raum allgemein und in den Arbeitsplatzbereichen im Speziellen zu legen.

Die klimatischen Verhältnisse sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angenehm zu gestalten.

Störungen an den Klimaanlagen sind optisch und akustisch anzuzeigen. Verunreinigte Luft ist wirksam abzusaugen.

Für den Schutz gegen Lärm und Erschütterungen sind erhöhte Anforderungen zu erfüllen.

Die Pausen sollen in leicht erreichbaren Aufenthaltsräumen mit Blick ins Freie verbracht wer-den können.

Es ist anzustreben, dass jederzeit Fluchtwege in mindestens 2 verschiedene Richtungen vor-handen sind. Die Fluchtwegmarkierung und die Notbeleuchtung sind auf die besonderen Ver-hältnisse auszurichten.

Raumtrennwände in grossen Räumen sind vorzugsweise zu verglasen.

Organisatorische Massnahmen Dem Mitspracherecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung und den Pausenregelungen sowie bezüglich der Farbgebung, der Gestaltung, der Musikein-spielung und der Bepflanzung in den Arbeitsräumen ist in diesen Fällen besonderes Gewicht beizumessen.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist wenn immer möglich eine Rotation an natür-lich belichtete und belüftete Arbeitsplätze zu ermöglichen. Für Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer, welche längere Zeit in Räumen ohne Tageslicht beschäftigt werden, sind vermehrt Pausen zu gewähren.

In Verkaufsflächen sollte die Sicht ins Freie zumindest in den Obergeschossen gewährleistet sein, z.B. durch Schaufenster, die nach aussen offen sind.

Quellen

seco, Wegleitungen der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (August 2005)