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ERLÄUTERUNGEN ZUR ANFERTIGUNG EINER B A C H E L O R A R B E I T für die Studiengänge „Allgemeine Finanzverwaltung – Public Financial Management“ „Gehobener Verwaltungsdienst – Public Management“ „Rentenversicherung – Public Management“ Stand: Juni 2016

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANFERTIGUNG EINER B A … · Natürlich sind auch andere Gliederungsarten wie die alpha-numerische Gliederung möglich. Wichtig ist jedoch, dass die einmal gewählte

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ANFERTIGUNG

EINER

B A C H E L O R A R B E I T

für die Studiengänge

„Allgemeine Finanzverwaltung – Public Financial Management“ „Gehobener Verwaltungsdienst – Public Management“

„Rentenversicherung – Public Management“ Stand: Juni 2016

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HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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Inhalt 1 Formale Hinweise ................................................................................................ 3

1.1 Formatierung ................................................................................................. 3 1.2 Formaler Aufbau der Bachelorarbeit .............................................................. 3

2 Orientierungshilfen zur Gestaltung der Bachelorarbeit ........................................ 4

2.1 Seitennummerierung ..................................................................................... 4 2.2 Sperrvermerk ................................................................................................. 4 2.3 Inhaltsverzeichnis und Gliederung ................................................................. 4 2.4 Abbildungsverzeichnis ................................................................................... 5 2.5 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................. 5

2.6 Textteil ........................................................................................................... 5

2.7 Quellenangaben ............................................................................................ 6 2.8 Anlagen ......................................................................................................... 7

2.9 Literaturverzeichnis ....................................................................................... 8 2.9.1 Allgemeines ............................................................................................ 8 2.9.2 Monographien, Kommentare, Lehrbücher .............................................. 8 2.9.3 Zeitschriftenaufsätze ............................................................................... 9

2.9.4 Beiträge zu Sammelwerken, Festschriften und Kongressbänden ........... 9 2.9.5 Internet .................................................................................................... 9

2.9.6 Diplom- und Bachelorarbeiten, Dissertationen, Habilitationsschriften ..... 9 2.9.7 Hinweis auf weiterführende Literatur und Bachelorarbeiten .................... 9 2.9.8 Beispielhaftes Literaturverzeichnis ........................................................ 10

2.10 Erklärung .................................................................................................. 10 2.11 Exemplare und Bindung ........................................................................... 10

2.12 Weiterführende Hinweise ......................................................................... 11 3 Anlagen ............................................................................................................. 13

3.1 Anlage Muster Titelblatt ............................................................................... 13 3.2 Anlage: Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschulschriften .............. 14

Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschulschriften ................................. 14 3.3 Anlage Studiengang Gehobener Verwaltungsdienst – Public ..................... 16

3.4 Anlage Studiengang Allgemeine Finanzverwaltung – Public ....................... 18 3.5 Anlage Studiengang Rentenversicherung – Public Management ................ 20

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1 Formale Hinweise

1.1 Formatierung

Format DIN A4

Beschriftung einseitig

Ränder Oben/Unten 3cm Seitenrand links 3 cm Seitenrand rechts 4 cm

Schriftart Arial

Schriftgröße 12

Zeilenabstand 1 ½

Umfang 40 – 50 Seiten (reiner Textteil)

1.2 Formaler Aufbau der Bachelorarbeit

Titelblatt1 Sperrvermerk2 Vorwort2 Vorspann Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis2 Abbildungsverzeichnis2 Verzeichnis der Anlagen2 Einleitung Hauptteil Textteil Schluss Anlagen² Literaturverzeichnis Nachspann Erklärung d. Verf. (vgl. 2.9.9)

1 Anlage 3.1. Muster

2 Nur falls erforderlich.

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2 Orientierungshilfen zur Gestaltung der Bachelorarbeit

2.1 Seitennummerierung

Mit Ausnahme des Titelblatts (das zwar nicht nummeriert wird, bei der Nummerierung aber als Seite I mitzählt) sind alle Seiten fortlaufend zu nummerieren. Der Vorspann wird mit römischen Zahlen, die folgenden Teile (Textteil und Nachspann) bei 1 be-ginnend fortlaufend mit arabischen Zahlen durchnummeriert.

2.2 Sperrvermerk

Wenn in der Bachelorarbeit vertrauliche Daten einer Verwaltung oder Organisation verwendet werden und diese der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sol-len, ist dies durch einen Sperrvermerk anzuzeigen, der wie folgt lauten kann:

Sperrvermerk

Die nachfolgende Bachelorarbeit enthält vertrauliche Daten der Stadtverwaltung XY. Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen der Bachelorarbeit – auch nur auszugs-weise – sind ohne ausdrückliche Genehmigung der Stadtverwaltung XY nicht gestat-tet. Die Bachelorarbeit ist nur den Gutachtern sowie den Mitgliedern des Prüfungs-ausschusses zugänglich zu machen.

2.3 Inhaltsverzeichnis und Gliederung

Das Inhaltsverzeichnis vermittelt dem Leser einen Überblick über den Inhalt und die Gliederung der Arbeit. Um die Übersicht zu erhalten, sollte die Gliederung in ausführ-licher, aber nicht zu detaillierter Form erfolgen. Das Inhaltsverzeichnis hat die einzelnen Punkte des Vorspanns, des Textteils und des Nachspanns unter Aufnahme der Gliederungspunkte des Textteils wiederzuge-ben. Das Inhaltsverzeichnis muss folgerichtig gegliedert sein. Punkte, die in der Gliede-rung auf der gleichen Stufe stehen, müssen inhaltlich und logisch den gleichen Rang einnehmen und von einer übergreifenden Problemstellung ausgehen. Für die Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten hat sich die dekadische Gliederung weitgehend durchgesetzt. Diese Gliederung wird für die Bachelorarbeit empfohlen. Natürlich sind auch andere Gliederungsarten wie die alpha-numerische Gliederung möglich. Wichtig ist jedoch, dass die einmal gewählte Gliederungsart konsequent für die gesamte Arbeit durchgehalten wird.

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Beispiel für die dekadische Gliederung 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 1.2 2 Gerade bei der dekadischen Gliederung sollte man die aufgeführten Punkte nicht zu stark differenzieren. Meist reicht eine vierstellige Untergliederung aus. Nach jedem Gliederungspunkt müssen mindestens ½ Seite oder 5 Sätze mit Text folgen. Die bloße Aneinanderreihung von Gliederungspunkten ohne Text dazwischen genügt nicht. Auf ein 1. muss eine 2., auf ein 1.1 auch ein 1.2 usw. folgen. Zwischentexte ohne Gliederungszuordnung sind zu unterlassen. Den Gliederungspunkten sind Über-schriften zuzuordnen, die den Inhalt des entsprechenden Abschnitts in knapper, aber präziser Form charakterisieren; hierbei sollten Verbindungen mit „und“, z.B. 1 Einnahmen und Ausgaben 1.1 Einnahmen 1.2 Ausgaben möglichst vermieden werden. Überschriften im Text und Inhaltsverzeichnis müssen exakt übereinstimmen. Über-schriften einzelner Gliederungspunkte dürfen sich nicht mit dem Gesamtthema der Arbeit und nicht mit Überschriften von Unterpunkten decken (s. Beispiel oben). Die Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis sollten erst gegen Ende der Erstellung einge-fügt und sorgfältig kontrolliert werden.

2.4 Abbildungsverzeichnis

Bei Abbildungen wie Schaubildern oder Tabellen im Text ist unter der Abbildung die Quelle zu benennen. Über der Abbildung steht deren Name und ggf. eine Nummer für die Abbildung. Der Name der Abbildung ist im Abbildungsverzeichnis mit Seiten-angabe aufzuführen.

2.5 Abkürzungsverzeichnis

Nicht geläufige Abkürzungen sind in einem Abkürzungsverzeichnis zu erläutern. Bitte denken Sie daran, dass Ihre Arbeit von „fachfremden“ Lesern verstanden werden soll.3

2.6 Textteil

In der Regel beginnt der Textteil mit einer Einleitung und endet mit einem zusam-menfassenden und weiterführenden Schlussteil.

3 Geläufige Abkürzungen sind: z.B., vgl., S., u.a., bzw.

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2.7 Quellenangaben

Wissenschaftliches Arbeiten ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass mit eindeutigen Quellenangaben gearbeitet wird. Dadurch wird es dem Leser möglich, die zitierten Quellen zu finden und über die Herkunft aller Tatsachen, aller nicht selbständig ent-wickelter Gedanken - sofern sie nicht als wissenschaftliches Allgemeingut anerkannt sind - und sonstigen Anregungen Auskunft zu erhalten. Sowohl wörtliche (direkte)Zitate wie auch die sinngemäße Übernahme eines Gedan-kenganges (indirekte Zitate) erfordern den Nachweis der Quelle. Wörtlich übernommene Formulierungen aus der Literatur in den Text der Bachelorar-beit werden durch Anführungsstriche begonnen und beendet. Direkte Zitate sind ori-ginalgetreu wiederzugeben; eventuelle Abweichungen sind exakt zu kennzeichnen. Wörtliche Zitate in Fremdsprachen sollten original übernommen werden. Zweckmä-ßigerweise sollte in der Fußnote eine deutsche Übersetzung hinzugefügt werden und der Übersetzer genannt werden. Wörtliche Zitate sollten nur bei prägnanter Formulierung des Autors benutzt werden und nicht mehr als zwei bis drei Sätze umfassen. Erscheint es dem Verfasser jedoch unumgänglich, längere wörtliche Zitate zu verwenden, so sind diese im Text einzurü-cken und in einzeiligem Abstand zu schreiben. Meist ist es sinnvoller, auf längere wörtliche Zitate zu verzichten und den Gedankengang mit eigenen Worten als indi-rektes Zitat wiederzugeben.4 Grundsätzlich ist nach der Originalquelle zu zitieren; sollte das Originalwerk nicht zugänglich sein, so ist nach der Literaturangabe zu zitieren (Blindzitat). In diesem Fall wird in der entsprechenden Fußnote zuerst die Originalquelle aufgeführt und nach dem Vermerk „zitiert bei“ die benutzte Sekundärquelle angegeben. Von zentraler Bedeutung für die formale Richtigkeit einer Bachelorarbeit ist die wis-senschaftlich korrekte und einheitliche Zitierweise. Hierbei haben sich in den ver-schiedenen Wissenschaftsbereichen unterschiedliche Zitiertraditionen entwickelt. Eine häufig verwendete Methode des wissenschaftlichen Zitierens ist die Zitierweise in Fußnoten: Quellenangaben und Randbemerkungen des Verfassers werden als Fußnoten an den unteren Blattrand gesetzt. Hinweise auf die Fußnoten werden im Text durch hochgestellte arabische Ziffern gekennzeichnet.5 Die Fußnoten sind vom Textteil durch einen waagrechten Strich deutlich abzugren-zen und werden im Gegensatz zum eigentlichen Text mit einzeiligem Abstand in der Schriftgröße 10 geschrieben.6 Alle Fußnoten der Arbeit werden fortlaufend nummeriert.

4 Bei indirekten Zitaten können gleichzeitig mehrere Quellen für eine Behauptung genannt werden als

Beleg für deren Akzeptanz. 5 Eine andere Zitierweise (z.B. das Zitieren in Klammern) ist nach Absprache mit dem Erstgutachter

möglich. 6 Dies ist ein Beispiel.

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In die Fußnote gehören alle Angaben, die für die eindeutige Zuordnung der Quelle notwendig sind (wie Nachname des Autors, Seite; bei Verwechslungs-gefahr ggf. auch Kurztitel oder Jahr). Jede Fußnote wird mit einem Punkt abgeschlossen. Indirekt zitierte Quellen werden in den Fußnoten dadurch kenntlich gemacht, dass vor den Quellen der Hinweis vgl. erfolgt. Bsp.: vgl. Diringer, Scientology, S. 3. Erstreckt sich ein wörtliches Zitat oder ein sinngemäß übernommener Gedanke im zitierten Werk über zwei Seiten, so schreibt man: „S. 17f“ bei Übernahme von Ge-danken, die sich auf mehr als zwei Seiten beziehen schreibt man: „S. 17-21“ oder „S. 17ff.“. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen werden mit der Angabe des Gerichts und der Fundstelle zitiert. Dabei sind ggf. mehrere Seitenzahlen anzugeben: 1. diejenige, auf der die betreffende Entscheidung beginnt und 2. diejenige, auf der die Ausführungen beginnen, auf die verwiesen wird (ggf. in Klammern). Unveröffentlichte gerichtliche Entscheidungen sind anzuführen mit: Gericht, Datum der Entscheidung, Aktenzeichen und Hinweis auf fehlende Veröffentlichung. Beispiele: BVerfGE 100, S. 23, 30. VGH BW, ESVGH 46, S. 139, 144f. VGH BW, VBIBW 1997, S. 275-277. VGH BW, 07.05.1997, 3 S. 288/96, nicht veröff. VG Arnsberg, 30. Juli 2009, AZ: 2 L 358/09, juris. Eine Fußnote kann ohne weiteres mehrere Literatur- und/oder Rechtsprechungshin-weise enthalten. In diesem Fall sind diese in Gruppen (Rechtsprechungshinweise; Literaturhinweise) und innerhalb der Gruppen nach den Erscheinungsjahren der zi-tierten Werke - das älteste zuerst - zu ordnen. Kein ebenda, kein aaO. Bei Zitaten aus dem Internet wird zusätzlich zu der oben beschriebenen Zitierweise in der Fußnote nach der URL die Web-Adresse (http://...) und das Datum des Abrufs aus dem Internet aufgeführt. Diese umständliche Zitierweise kann vermieden wer-den, wenn die vollständigen Angaben im Literaturverzeichnis aufgenommen werden und vom Kurzzitat Gebrauch gemacht wird. Das zitierte Dokument ist zu den Anlagen zu nehmen

2.8 Anlagen

Wird aus in Fachbibliotheken nicht erhältlicher Literatur – sog. graue Literatur - zitiert (wie z.B. Internetseiten, Gesetzesmaterialien, eigene empirische Erhebungen, Fra-gebögen, Auswertungen, Zeitungsausschnitte, Merkblätter, Formulare von Behörden, Protokolle von Interviews etc), ist diese als pdf zu den Anlagen zu nehmen.

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Die Anlagen sind der Arbeit als CD beizufügen. Nur bei wenigen, nicht umfangrei-chen Anlagen genügt es, diese in Papierform der Arbeit anzuschließen. Enthält die Arbeit mehrere Anlagen ist ein Anlagenverzeichnis mit Nr. und Name der Anlage zu erstellen. Bei Zitaten aus mehrseitigen Werken ist darauf zu achten, dass auf die exakten Seiten verwiesen wird; die Angabe der Anlage allein genügt nicht.

2.9 Literaturverzeichnis

2.9.1 Allgemeines

In das Literaturverzeichnis sind alle vom Verfasser zitierten Werke aufzunehmen. Gerichtsentscheidungen, Bundes- und Landtagsdrucksachen sind nicht aufzuneh-men. Das Literaturverzeichnis ist ausschließlich nach den Familiennamen der Verfasser in alphabetischer Reihenfolge zu gliedern. Akademische Titel und Berufsbezeichnun-gen werden weder im Literaturverzeichnis noch bei den Quellenangaben aufgeführt. Im Literaturverzeichnis wird - im Gegensatz zu den Fußnoten - der Autorenname durch Doppelpunkt vom Titel abgetrennt. Das Ende der Literaturangabe kann mit oder ohne Punkt abgeschlossen werden. Eine einheitliche Darstellung ist einzuhal-ten. Nachfolgend die wichtigsten Zitierregeln im Literaturverzeichnis:

2.9.2 Monographien, Kommentare, Lehrbücher

Name, Vorname des Verfassers: Titel, Auflage, Erscheinungsjahr

Es ist jeweils die aktuellste Auflage zu verwenden und zu zitieren. Erstauflagen wer-den nicht angegeben. Mehrere Verfasser bzw. Herausgeber werden durch Schrägstriche getrennt. Bis zu drei Verfasser bzw. Herausgeber werden alle mit Namen und Vornamen aufgenom-men. Mehr als drei werden nicht alle namentlich genannt. Man beschränkt sich in diesen Fällen auf einen oder zwei Namen mit dem Zusatz „u.a.“. Bei Loseblattausgaben ist zusätzlich der Hinweis auf die Ausgabe in Loseblattform und der Stand der Ergänzungslieferungen anzugeben (z.B.: „Loseblatt, Stand: 34. Lfg., Juni 2009“) Bsp.: Büchner, Hans u.a.: Baurecht, 2008 Maunz, Theodor/Dürig, Günter/u.a.: Grundgesetz, Kommentar, 1991, Loseblatt, Stand: 54. Lfg., Jan. 2009 Schulz, Werner/Hauß, Jörn (Hrsg.): Familienrecht, 2008 Diringer, Arnd: Scientology, Verbotsmöglichkeit einer verfassungsfeindlichen Be-kenntnisgemeinschaft, 2003 (zitiert als Diringer, Scientology7) Ziegler, Eberhard: Familienrecht, 2. Aufl., 2000 ebooks sind wie Bücher zu zitieren mit dem Hinweis (ebook) und ggf. den Gutachtern auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

7 Vgl. 2.7. Quellenangaben: Beispiel für Verwendung eines Kurztitels .

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2.9.3 Zeitschriftenaufsätze

Name, Vorname des Verfassers: Titel, in: Titel der Zeitschrift, Jahrgang oder Jahr, erste und letzte Seitenzahl des Aufsatzes

Bsp.: Igl, Gerhard: Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversi-cherung, in: NJW 2008, S. 2214-2219 Dies gilt auch für Zeitschriften, die nur im Internet verfügbar sind.

2.9.4 Beiträge zu Sammelwerken, Festschriften und Kongressbänden

Name, Vorname des Artikelautors: Titel des Beitrags, in: Name, Vorname des/der Herausgeber(s) (Hrsg.): Titel, Jahr, erste und letzte Seitenzahl des Artikels

Hinter dem/den Herausgeber(n) folgt die Anmerkung: (Hrsg.) Bsp.: Stendar, Rainer: Privatrecht im Zeichen der Zeit in: Hübner, Wer-ner/Halmackenreuter, Fritz (Hrsg.): Grundzüge des Privatrechts, 2008, S. 45-59

2.9.5 Internet

Bei Zitaten aus dem Internet sind die entsprechenden Quellenangaben anzugeben. Nach der URL wird sowohl die Web-Adresse (http://...) und das Datum des Abrufs aus dem Internet aufgeführt. Bsp.: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Über uns; http://www.kvjs.de/7.0.html [27.10.2009] (zitiert als Kommunalverband, Über uns) Bei geschützten Internetseiten, die weder ausgedruckt noch kopiert werden können, genügte ein Screenshot, der zu den Anlagen zu nehmen ist.

2.9.6 Diplom- und Bachelorarbeiten, Dissertationen, Habilitationsschriften

Name, Vorname, Titel, Hochschule, Art der Hochschulschrift, Jahr

Bsp.: Klingner, Susann: Alkoholmissbrauch bei Beamten, HVF, Diplomarbeit, 2009

2.9.7 Hinweis auf weiterführende Literatur und Bachelorarbeiten

Weitere Beispiele und Sonderformen des Zitierens werden in folgenden Büchern ausführlich erklärt: Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften: Karmasin, Matthias/Ribing, Rainer: Die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten, 6. Aufl., Wien: facultas, 2011, ISBN: 978-3-8252-3596-3 Rechtswissenschaften: Bergmann, Christian/ Schröder, Christian/ Sturm, Michael: Richtiges Zitieren, Mün-chen: Vahlen, 2010, ISBN: 978-3-8006-4150-5

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Musterarbeiten unserer Hochschule (12-15 Punkte) finden sich in OPUS: http://opus.bsz-bw.de/fhlb/abfrage_suchen.php?/

2.9.8 Beispielhaftes Literaturverzeichnis

Boensch, Manfred: Das Lernen lernen - ein alternatives Curriculum, in: Pädagogik und Schulalltag, 1995, S. 488-495 Kawalek, Jürgen/Anbuhl, Silke/u.a.: Studium in Arbeits- und Organisationspsycholo-gie - Berufsvorbereitung oder Ballast? Teil II: Änderungsmöglichkeiten, in: Gebert, Alfred & Winterfeld, Ulrich (Hrsg.): Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie vor Ort. Bericht über die 34. Fachtagung der Sektion Arbeits-, Betriebs- und Organi-sationspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen e.V., 1993, S. 570-582 Kitzmann, Arnold: Persönliche Arbeitstechniken und Zeitmanagement, 2. Aufl., 1994 Maunz,Theodor/Dürig,Günter/u.a.: Grundgesetz, Kommentar, 1991, Loseblatt, Stand: 34. Lfg., Juni 1998 Weingarten, Anton: Prüfungserwartung als Lernbehinderung, Eine theoretische Be-trachtung zum Verhalten von Studenten in der Prüfungsvorbereitungszeit, Disserta-tion Universität Münster, 1977

2.10 Erklärung

Am Ende der Bachelorarbeit ist eine schriftliche Erklärung abzugeben.

Erklärung

„Ich versichere, dass ich diese Bachelorarbeit selbständig und nur unter Verwendung der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quel-le gekennzeichnet.“ Datum, Unterschrift

2.11 Exemplare und Bindung

Abzugeben sind beim Prüfungsamt der HVF Ludwigsburg - 2 (Papier-) Exemplare in Ringbindung mit Klarsichtfolie als Einbanddecke, ggf.

jeweils mit einer Anlagen-CD (vgl. 2.8)

- ein komplettes CD-Exemplar (Thesis + Anlagen). Die CD wird dann vom Prü-

fungsamt an die Bibliothek zur Archivierung weitergeleitet).

Beim (kompletten) CD-Exemplar ist folgendes zu beachten: 1. Die komplette Arbeit soll als eine PDF-Datei auf CD (in einer CD Hülle, vor-

zugsweise schmal = Slim-Case) abgegeben werden. (Mail oder USB-Stick werden nicht akzeptiert).

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2. Die CD muss mit dem Verfasser, dem Kurztitel der Arbeit und dem Erschei-nungsjahr beschriftet werden.

3. Die Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschulschriften (vgl. Anlage

3.2.) ist mit der CD beim Prüfungsamt abzugeben. Die Erklärung muss auch abgegeben werden, wenn die Arbeit einen Sperrvermerk enthält.

2.12 Weiterführende Hinweise

Diese Erläuterungen dienen lediglich einer ersten Orientierung bei der Erstellung der Bachelorarbeit. In der Bibliothek unserer Hochschule finden Sie weiterführende Lite-ratur zum „Wissenschaftlichen Arbeiten“. Literaturempfehlungen: Rechtswissenschaften: Kohler-Gehrig, Eleonora: Diplom-, Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten in den Rechtswissenschaften, 2. Aufl., Stuttgart: Kohlhammer, 2008, ISBN 978-3-17-020478-2. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften: Ebster, Claus/Stalzer, Liselotte: Wissenschaftliches Arbeiten für Wirtschafts- und So-zialwissenschaftler, 4. A., Stuttgart: UTB, 2013, ISBN 978-3-8252-3861-2. Theisen, Manuel, Rene: Wissenschaftliches Arbeiten, 15. Aufl., München: Vahlen, 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7. Gläser, Jochen, Laudel, Grit: Experteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, 4. Aufl., Wiesbaden: VS, 2010, ISBN 978-3-531-17238-5.

Kirchhoff, Sabine [u.a.]: Der Fragebogen, 5. Aufl., Wiesbaden: VS, 2010, ISBN 978-3-531-16788-6.

Raab-Steiner, Elisabeth/Benesch, Michael: Der Fragebogen: Von der Forschungs-idee zur SPSS-Auswertung, 3. Aufl., Stuttgart: UTB, 2012, ISBN 978-3-8252-8496-1.

Konrad, Klaus: Mündliche und schriftliche Befragung , 7. Aufl., Landau in der Pfalz : Verlag Empirische Pädagogik, ISBN 978-3-941320-61-1.

Atteslander, Peter: Methoden der empirischen Sozialforschung, 13. Aufl., Berlin: E. Schmidt, 2010, ISBN 978-3-503-12618-7. Gestaltungsregeln und Zitierweisen: Karmasin, Matthias/Ribing, Rainer: Die Gestaltung wissenschaftlicher Arbeiten, 7. Aufl., Stuttgart: UTB, 2012, 978-3-8252-3839-1. Bergmann, Christian/ Schröder, Christian/ Sturm, Michael: Richtiges Zitieren, Mün-chen: Vahlen, 2010, 978-3-8006-4150-5.

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Format und Stil: Franz, Susanne: Wissenschaftliche Arbeiten mit Word 2010, m. CD-ROM, Bonn : Vierfarben-Verl., 2012, ISBN 978-3-8421-0019-0. Tuhls, G.O.: Wissenschaftliche Arbeiten schreiben mit Microsoft Office Word 2003/2007/2010, Heidelberg: mitp, 2011, ISBN 978-3-8266-9100-3 Alle Literaturempfehlungen sind in größerer Stückzahl in der Bibliothek vorhanden und ausleihbar.

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3 Anlagen

3.1 Anlage Muster Titelblatt

HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG

Exemplarische Gestaltung eines Titelblatts

– Eine Pilotstudie

Bachelorarbeit

zur Erlangung des Grades eines/einer Bachelor of Arts (B.A.)

im Studiengang gehobener Verwaltungsdienst – Public Management

vorgelegt von

Heinz/Ulrike Mustermann Musterweg 99

77777 Musterstadt

Studienjahr 2013/2014

Erstgutachter: Prof. Dr. B. Werter Zweitgutachter: Prof. P. Kunst

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3.2 Anlage: Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschulschriften

Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschulschriften

Name, Vorname: ________________________________________ E-Mail: ________________________________________ Erst- und Zweitgutachter (Vor+Nachname): ______________________________ Fakultät: (I, II, MA) ________________________________________ Titel der Arbeit: ________________________________________ ________________________________________

Kurze Inhaltsangabe: Nur beim Einverständnis für OPUS nötig!

Bitte speichern Sie die Inhaltsangabe (max. 2-3 Sätze) als Word- oder PDF-Datei auf das CD-Exemplar.

Hiermit übertrage ich der Hochschulbibliothek der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigs-burg das Recht, die elektronische Version meiner Veröffentlichung auf dem frei zugänglichen Hoch-schulschriftenserver (OPUS) der Fachhochschulen einzustellen. Dieses Einverständnis kann später nicht widerrufen werden. Des Weiteren gestatte ich der Hochschulbibliothek, meine Veröffentlichung in andere Dateiformate zu konvertieren und zu archivieren. Der in diesem Rahmen anfallenden Verarbei-tung und Speicherung persönlicher Daten stimme ich zu. Ich versichere, dass mit der Veröffentlichung dieser Publikation keine Rechte Dritter verletzt werden.

Meine Arbeit hat einen Sperrvermerk: ja O nein O Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeit

im Intranet der Hochschule eingesehen werden kann: ja O nein O in OPUS veröffentlicht wird: (kann nicht widerrufen werden!) ja O nein O

Kurzer Inhaltlicher Abriss befindet sich auf der CD: ja O __________________________ ______________________ Ort, Datum Unterschrift

Bearbeiter: Telefon: Fax: E-Mail: Internet:

Herr Söffge 07141 / 140-599 07141 / 140-591 [email protected] www.hs-ludwigsburg.de

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Erläuterungen zu 3.2. Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschul-schriften

Die Erklärung zur Abgabe elektronischer Hochschulschriften regelt, wie die Hochschule künftig mit Ihrer Arbeit in Bezug auf die Einsichtnahme verfahren darf. Bachelorarbeiten können in OPUS eingestellt werden. OPUS ist ein frei zugängliches Suchportal für Hochschulschriften aus ganz Deutschland mit Zugriff auf den Volltext. Einstellungskriterium unserer Hochschule: Nur bis Note 1,5. OPUS siehe: http://elib.uni-stuttgart.de/opus/gemeinsame_suche.php Da die Hochschule sehr daran interessiert ist, Ihre hervorragenden Arbeiten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen, möchten wir Sie bitten, eine Zustimmung für OPUS positiv in Betracht zu ziehen. Bitte beachten Sie, dass durch das Einstellen in OPUS Ihre Arbeit über Google au-tomatisch recherchierbar wird und dass das Einverständnis für OPUS später nicht widerrufen werden kann. Bei Einverständnis für OPUS: Bitte speichern Sie – wenn Sie Ihr Einverständnis für OPUS geben – Ihre Arbeit auf der CD zweimal ab: 1x komplett als PDF, mit Ihrer kompletten Anschrift auf dem Deckblatt und 1x komplett als PDF, nur mit Ihrem Vor- und Zunamen (ohne Anschrift) auf dem Deckblatt Anmerkung: Wenn Sie sich für eine Freigabe in OPUS entscheiden, wird dafür die Arbeit ohne komplette Anschrift verwendet. Da es sich bei OPUS um einen öffentli-chen Hochschulschriftenserver handelt, würde sonst bei Eingabe Ihres Namens in Google, Ihre komplette Adresse angezeigt werden. Doch für unser Archiv brauchen wir auch eine Fassung mit kompletter Anschrift. Der kurze inhaltliche Abriss soll nicht in die Erklärung geschrieben, sondern als Word- oder PDF-Datei mit auf die CD gespeichert werden und max. 3-4 Sätze um-fassen. Bei Sperrvermerk oder keinem Einverständnis für OPUS: Sollten Sie sich gegen eine Veröffentlichung in OPUS entscheiden oder bei Arbeiten mit Sperrvermerk, muss die Arbeit auf der CD 1x mit kompletter Anschrift abge-speichert werden. Dateiformat egal. Arbeiten mit Sperrvermerk sind automatisch von einer Veröffentlichung in OPUS oder INTRANET ausgeschlossen. Bei Einverständnis für Intranet: Bei einem Einverständnis zur Einsicht der Arbeit im INTRANET erhalten Mitglieder der HVF die Möglichkeit, Ihre Bachelorarbeit im INTRANET der HVF einzusehen. Ein Fernzugriff für Externe ist damit automatisch ausgeschlossen.

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3.3 Anlage Studiengang Gehobener Verwaltungsdienst – Public

Management Die Bacherlorarbeit (BA) ist integraler Bestandteil der Staatsprüfung. Die Note der BA geht mit 12 % in die Endnote der Staatsprüfung ein, die mündliche Verteidigung der Arbeit mit 4%, zusammen also 16%. So heißt es in der „Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prü-fung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APrOVwgD) vom August 2007 – zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 03. August 2010 - zum Thema Bachelorarbeit: Fünfter Abschnitt Prüfungen §27 ... (2) … die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Teilprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindes-tens 4,0 bewertet wird. § 29 Bachelorarbeit (1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selb-ständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissen-schaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schrift-lichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 30 zu bewerten sind. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschul-lehrers. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene The-menvorschläge zu machen. (3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. In den Sat-zungen nach § 19 Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass die Anwärterinnen und An-wärter zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit für einen Monat durch die Hochschule vollständig von der praktischen Ausbildung freigestellt werden. § 30 Prüfungsbewertung (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: sehr gut (1,0-1,5) - eine hervorragende Leistung; gut (1,6-2,5) - eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (2,6-3,5) - eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; ausreichend (3,6-4,0) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (4,1-5,0) - eine Leistung, die wegen Mängeln den An forderungen nicht mehr entspricht. (2) Noten für Prüfungsleistungen sind stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen.

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HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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(3) Das Bestehen einer Teilprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit 4,0 bewer-tet wird. Sind in einer Studieneinheit mehrere Teilprüfungen zu absolvieren, kann in den Satzungen nach § 27 Abs. 4 bestimmt werden, dass im Durchschnitt der Bewer-tungen dieser Teilprüfungen eine Note von mindestens 4,0 erreicht werden muss. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. § 33 Wiederholung von Teilprüfungen und der Bachelorarbeit (1) Wer eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. § 34 Feststellung des Ergebnisses (1) .... Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote soll mindestens 10 % betragen. § 35 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad (1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben: 1. die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte, 2. Anteil der Leistungspunkte mit rechtswissenschaftlichen Studieninhalten, 3. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Studieninhalten sowie der

hierauf entfallenden Leistungspunkte und 4. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit. Die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) enthält folgende Bestimmungen: § 16 Bachelorarbeit In der Bachelorarbeit soll die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten durch die schriftliche Darstellung und Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung aus dem Bereich der Verwaltung nachgewiesen werden. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Über Ausnah-men entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag. Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit umfasst die letzten drei Monate der prak-tischen Ausbildung. Die Betroffenen werden im letzten Monat der Bearbeitungszeit von der praktischen Ausbildung vollständig freigestellt. Die Hochschule erwartet, dass die Studierenden bereits vor der Freistellungsphase Gelegenheit erhalten, sich im erforderlichen Umfang mit der Anfertigung der Bachelorarbeit zu beschäftigen. Die Arbeit ist fristgerecht beim Prüfungsamt einzureichen. Bei Fristüberschreitung gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden. Im Krankheitsfall oder wegen eines anderen wichtigen Grundes kann der Vorsitzen-de/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine angemessene Verlän-gerung der Bearbeitungsfrist vornehmen. Krankheitsfälle sind in der Regel durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Die Bachelorarbeit ist in einer 20-minütigen Prüfung mündlich zu verteidigen. Hierfür sind zwei prüfende Personen zu bestellen, von denen eine die schriftliche Arbeit be-gutachtet haben soll. Für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung wird eine Gesamtnote vergeben. Der Anteil der Verteidigung beträgt 25 Prozent. § 17 Thema und Begutachtung der Bachelorarbeit Das Thema für die Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss vergeben. Die The-menstellung erfolgt auf Vorschlag einer Lehrkraft der Hochschule. Den Studierenden

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HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. § 15 Abs. 6 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. Die Prüfungsbehörde bescheinigt die Übernahme der Themenstellung und die Be-treuung der Themenbearbeitung. Die Lehrkraft ist Erstprüferin. Der Prüfungsaus-schuss bestellt eine zweite prüfende Person, die ein Fachbetreuer/eine Fachbetreue-rin aus der Fachpraxis sein soll. Der zweiten prüfenden Person wird die Begutach-tung der ersten prüfenden Person mitgeteilt. Die Note für die Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfenden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 7 Sätze 4 und 5. § 15 Abs. 7 Sätze 4 und 5 lauten: Weichen im Fall der Zweitbegutachtung die Bewer-tungen um nicht mehr als eine volle Note voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die prüfenden Personen sich nicht einigen oder sich nicht auf eine volle Note annähern können, der Prüfungsausschuss eine drittprüfende Person ein, die eine Note innerhalb der von erst- und zweitprüfen-der Person vorgegebenen Noten festsetzt.

3.4 Anlage Studiengang Allgemeine Finanzverwaltung – Public

Financial Management Die Bachelorarbeit (BA) ist integraler Bestandteil der Staatsprüfung. Die Note der BA geht mit 12 % in die Endnote der Staatsprüfung ein, die mündliche Verteidigung der Arbeit mit 4%, zusammen also 16%. Auszüge aus der AprOFin gD vom 16.Juli 2008 Vierter Abschnitt Prüfungen § 17 Bachelorprüfung (...) (2) ..Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit min-destens der Note 4,0 bewertet wird. (...) § 19 Bachelorarbeit (1) Die Anwärter haben eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit be-steht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 20 zu bewerten sind. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. § 20 Prüfungsbewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut (1,0 - 1,5) – eine hervorragende Leistung;

gut (1,6 - 2,5) – eine Leistung, die erheblich über den durch-

schnittlichen Anforderungen liegt;

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HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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befriedigend (2,6 - 3,5) – eine Leistung, die den durchschnittlichen Anfor-

derungen genügt;

ausreichend (3,6 - 4,0) – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den

Anforderungen genügt;

nicht ausreichend (4,1 - 5,0) – eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforde-

rungen nicht mehr entspricht.

(2) Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenwerte um 0,1 sind im Rahmen des Absatzes 1 zulässig. (3) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. § 23 Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit (1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. (...) § 24 Feststellung des Ergebnisses (1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote beträgt mindestens 10 Prozent. (...) § 25 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgen-den Angaben: 1. die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte, 2. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf ent-

fallenden Leistungspunkte, 3. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit. Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) Allgem. Finanzverwal-tung § 15 Bachelorarbeit (1) In der Bachelorarbeit soll die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten durch die schriftliche Darstellung und Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung aus der Praxis nachgewiesen werden. (2) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Über Aus-nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag. (3) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit umfasst einen Zeitraum von drei Mo-naten. Davon muss insgesamt mindestens ein Monat in der vorlesungs- und prü-fungsfreien Zeit liegen. Die Arbeit ist fristgerecht beim Prüfungsamt einzureichen. Bei Fristüberschreitung gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden. (4) Im Krankheitsfall oder wegen eines anderen wichtigen Grundes kann der Vorsit-zende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag die Bearbeitungsfrist angemessen verlängern. Krankheitsfälle sind in der Regel durch amtsärztliches At-test nachzuweisen. (5) Die Bachelorarbeit ist in einer 20-minütigen Prüfung mündlich zu verteidigen. Hierfür sind zwei prüfende Personen zu bestellen, von denen eine die schriftliche Arbeit begutachtet haben soll.

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HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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(6) Für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung wird eine Gesamtnote vergeben. Der Anteil der Verteidigung beträgt 25 Prozent. § 16 Thema und Begutachtung der Bachelorarbeit (1) Das Thema für die Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss vergeben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Lehrkraft der Hochschule. Den Studie-renden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. § 14 Abs. 6 S. 2 ist entsprechend anwendbar. (2) Die Prüfungsbehörde bescheinigt die Übernahme der Themenstellung und die Betreuung der Themenbearbeitung. Die Lehrkraft ist Erstprüfer/in. Der Prüfungsaus-schuss bestellt eine zweite prüfende Person, die ein Fachbetreuer/eine Fachbetreue-rin aus der Fachpraxis sein kann. Der zweiten prüfenden Person wird die Begutach-tung der ersten prüfenden Person mitgeteilt. Die Note für die Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfenden. Im übrigen gilt § 14 Abs. 7 S. 3 und 4. § 14 Abs. 7 Satz 3 und 4 lauten: Weichen im Fall der Zweitbegutachtung die Bewertungen um nicht mehr als eine vol-le Note voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichun-gen setzt, wenn die prüfenden Personen sich nicht einigen oder sich nicht auf eine volle Note annähern können, der Prüfungsausschuss eine drittprüfende Person ein, der eine Note innerhalb der von erst- und zweitprüfender Person vorgegebenen No-ten festsetzt.

3.5 Anlage Studiengang Rentenversicherung – Public Management

Die Bachelorarbeit (BA) ist integraler Bestandteil der Staatsprüfung. Die Note der BA geht mit 12 % in die Endnote der Staatsprüfung ein, die mündliche Verteidigung der Arbeit mit 4%, zusammen also 16%. Auszüge aus der APrORV gD vom 9.September 2008 Vierter Abschnitt - Prüfungen § 20 Staatsprüfung ... (2) ... Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunk-te erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens 4,0 bewertet wird.

§ 22 Bachelorarbeit (1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während des Vertiefungsstudiums - in der Regel aus ihrem Vertiefungsschwerpunkt - eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidi-gung, die insgesamt mit einer Note nach § 23 zu bewerten sind. Der Anteil der münd-lichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der schriftlichen Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde verge-ben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Lehrkraft. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.

Page 21: ERLÄUTERUNGEN ZUR ANFERTIGUNG EINER B A … · Natürlich sind auch andere Gliederungsarten wie die alpha-numerische Gliederung möglich. Wichtig ist jedoch, dass die einmal gewählte

HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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§ 23 Prüfungsbewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut (1,0 - 1,5) – eine hervorragende Leistung;

gut (1,6 - 2,5) – eine Leistung, die erheblich über den durch-

schnittlichen Anforderungen liegt;

befriedigend (2,6 - 3,5) – eine Leistung, die den durchschnittlichen Anfor-

derungen genügt;

ausreichend (3,6 - 4,0) – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den

Anforderungen genügt;

nicht ausreichend (4,1 - 5,0) – eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforde-

rungen nicht mehr entspricht.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Noten zwischen 1,0 und 5,0 in Zehntelschritten vergeben werden. (...) (4) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit 4,0 be-wertet wird. ... Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

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§ 26 Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit (1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. (...) § 27 Feststellung des Ergebnisses (1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote ... fest. In diese fließen mit Ausnahme der Modulprüfungen während der praktischen Ausbildung (...) alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote beträgt mindestens 10 Prozent. ...

§ 28 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad

(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben: 1. die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte, 2. der Anteil der Leistungspunkte mit rechtswissenschaftlichen Studieninhalten, 3. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf ent-

fallenden Leistungspunkte, 4. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.

Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) Rentenversicherung § 16 Bachelorarbeit (1) In der Bachelorarbeit soll die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten durch die schriftliche Darstellung und Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung nachgewiesen werden. (2) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Über Aus-nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag. (3) Die Arbeit ist fristgerecht beim Prüfungsamt einzureichen. Bei Fristüberschreitung

Page 22: ERLÄUTERUNGEN ZUR ANFERTIGUNG EINER B A … · Natürlich sind auch andere Gliederungsarten wie die alpha-numerische Gliederung möglich. Wichtig ist jedoch, dass die einmal gewählte

HVF Ludwigsburg Erläuterungen zur Anfertigung einer Bachelorarbeit

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gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden. (4) Im Krankheitsfall oder wegen eines anderen wichtigen Grundes kann derVorsit-zende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag die Bearbeitungsfrist angemessen verlängern. Krankheitsfälle sind in der Regel durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (5) Die Bachelorarbeit ist in einer 20-minütigen Prüfung mündlich zu verteidigen. Hierfür sind zwei prüfende Personen zu bestellen, von denen eine die schriftliche Arbeit begutachtet haben soll. § 17 Thema und Begutachtung der Bachelorarbeit (1) Das Thema für die Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss vergeben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Lehrkraft der Hochschule. Den Studie-renden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. § 15 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (2) Die Prüfungsbehörde bescheinigt die Übernahme der Themenstellung und die Betreuung der Themenbearbeitung. Eine Lehrkraft ist Erstprüferin. Der Prüfungsaus-schuss bestellt eine zweite prüfende Person. Eine der prüfenden Personen sollte aus der Fachpraxis kommen. Der zweiten prüfenden Person wird die Begutachtung der ersten prüfenden Person mitgeteilt. Die Note für die Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfenden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 6 Sätze 3 und 4. § 15 Abs. 6 Sätze 3 und 4 lauten: Weichen im Fall der Zweitbegutachtung die Bewertungen um nicht mehr als eine volle Note voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die prüfenden Personen sich nicht auf eine volle Note annähern können, der Prüfungsausschuss eine drittprüfende Person ein, die eine Note innerhalb der von erst- und zweitprüfender Person vorgegebenen Noten festsetzt.