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NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.
1.) Nachtschichtzulage
I. Für jede voll geleistete Nachtarbeitsschicht gebührt eine Zulage von
Kz. 907301 15,07 EURII. Die gleiche Zulage erhalten die im Bereitschaftsnachtdienst Beschäftigten, wenn sie in der Zeit von
22 Uhr bis 6 Uhr zu einer manuellen Arbeit in der Dauer von mehr als 4 Stunden herangezogen wer-
den. Wenn sie zu keiner solchen oder zu einer manuellen Arbeit in der Dauer bis zu 4 Stunden he-
rangezogen werden, beträgt die Zulage für jede voll geleistete
Bereitschaftsnachtschicht Kz. 907401 7,58 EURIm Schichtwechseldienst ist nur eine Schicht als Nachtschicht anzusehen.
Wenn der Nachtdienst in Überstunden geleistet wird, ist keine Nachtschichtzulage zu verrechnen.
Die in diesem Punkt getroffene Regelung findet dann keine Anwendung, wenn in den anderen Bei-
lagen etwas anderes bestimmt ist; auf den Fahrdienst der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG findet
sie keine Anwendung.
NACHTARBEITSZUSCHLAG
2.) Leistungszulagefür Bedienstete der Verwendungsgruppe 1, 2 oder 3P, die einen Beruf im Sinne des Berufsausbildungsge-
setzes erlernt haben oder Kenntnisse aufweisen, die nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 die-
sen erlernten Beruf ersetzen, und die auf einem Dienstposten verwendet werden, für den dieser erlernte
Beruf (diese Kenntnisse) Voraussetzung sind, sowie für Bedienstete der Verwendungsgruppe 3A, 3 oder 4,
die mit solchen Bediensteten zusammenarbeiten. Die Leistungszulage beträgt bei einem Punktewert von
0,13 EUR je Punkt monatlich:
in den Verwendungsgruppen 1 und 2
höchstens
1.018 Punkte
in den Verwendungsgruppen 3P, 3A
und 3 höchstens
793 Punkte
in den Verwendungsgruppen 4 höchs-
tens
438 Punkte
Kz. 897101
Die Leistungszulage kommt nur für Bedienstete in Betracht, denen sie für September 1993 gebührte und
die keine Erklärung abgegeben haben, die Leistungszulage gemäß Punkt 19 der Beilage A - I/III/Allg. in
Anspruch nehmen zu wollen. Die Leistungszulage entfällt bei Bezug einer Leistungszulage gemäß
Punkt 19 der Beilage A - I/III/Allg. und bei Bediensteten der Verwendungsgruppe 4, die nach dem
31. Dezember 1993 in eine andere Verwendungsgruppe überstellt werden.
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.
Bediensteten, die in Verwendungsgruppe 4 eingereiht sind und die Leistungszulage beziehen, gebührt bei
der Überstellung in Verwendungsgruppe 3P diese Leistungszulage bis zu einem Jahr weiter.
3.) Pauschalierte Weggebühr Bei Überstundenleistungen, die nicht im Anschluss an die normale Arbeitszeit erfolgen, wird unter nach-
stehenden Bedingungen eine pauschalierte Weggebühr gewährt:
Wenn sich bei Störungen oder anderen unvorhergesehenen Betriebsereignissen die Notwendigkeit von
Überstunden in einem Zeitpunkt ergibt, in dem der/die Bedienstete seine/ihre Arbeitsstätte bereits verlas-
sen hat, sodass er/sie von seiner/ihrer Wohnung geholt werden muss, erhält er/sie für den nochmaligen
Weg zur Arbeitsstätte bzw. Dienststelle und zurück eine pauschalierte Weggebühr.
Diese Abgeltung gebührt:
a) wenn der Dienstantritt bis 23 Uhr zu erfolgen hat im Ausmaß von 1 Überstunde
bei einer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstät-
te bzw. Dienststelle von mehr als 10 km
im Ausmaß von 2 Überstunden
b) wenn der Dienstantritt nach 23 Uhr und vor 6 Uhr früh
zu erfolgen hat
im Ausmaß von 2 Überstunden
Hiebei ist für die Frage, ob von Tag- oder Nachtüberstunden auszugehen ist, der Dienstantritt maßgebend.
Erfolgt dieser ab 6 Uhr bis vor 22 Uhr, ist von Tagüberstunden, KZ 989201bei Dienstantritt ab 22 Uhr bis vor 6 Uhr von Nachtüberstunden auszugehen. KZ 989301
Die Weggebühr wird auch dann gewährt, wenn der/die Bedienstete für denselben Tag, an dem er/sie be-
reits im Dienst stand, oder bis längstens 6 Uhr früh des folgenden Tages nochmals zu einer Dienstleistung
bestellt wird und zwischen der Beendigung der letzten Arbeit und dem Beginn der Überstundenleistung ein
Zeitraum von mehr als 1 Stunde liegt. Für den/die in der Fünftagewoche stehenden/stehende Bedienste-
ten/Bedienstete gilt der Sonntag als der dem Freitag folgende Tag.
Wenn im Anschluss an die Überstunden die normale Arbeitszeit des/der Bediensteten beginnt, verringert
sich die Weggebühr auf die Hälfte.
Ein Anspruch auf die Weggebühr besteht nicht, wenn es sich um die Vorverlegung einer Schicht handelt,
er besteht weiter nicht im Fahrdienst der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG, für welchen die Regelung der
Dienst- und Betriebsvorschrift gilt.
AUFWANDENTSCHÄDIGUNG
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.4.) WechseldienstentschädigungDen im Wechseldienst stehenden Bediensteten werden die über 173 Stunden im Monat hinausgehenden
Mehrstunden bei einer Einreihung in Verwendungsgruppe 1
mit einem Stundensatz von Kz. 847101 10,98 EURin Verwendungsgruppe 2
mit einem Stundensatz von Kz. 847201 9,84 EURin Verwendungsgruppe 3P
mit einem Stundensatz von Kz. 847301 9,58 EURin Verwendungsgruppe 3A
mit einem Stundensatz von Kz. 847401 9,50 EURin Verwendungsgruppe 3
mit einem Stundensatz von Kz. 847601 9,28 EURin Verwendungsgruppe 4
mit einem Stundensatz von Kz. 847701 8,90 EURvergütet.
Neben dieser Entschädigung ist die Verrechnung der Nachtschichtzulage ausgeschlossen.
55 % S/N-ÜBERSTUNDENENTGELT
45 % ÜBERSTUNDENENTGELT
zusätzlicher Wechseldienst bei pauschaler Verrechnung (1 Einheit = 1 EUR)
zusätzlicher Wechseldienst bei pauschaler Verrechnung Kz. 992601 Abzug von Wechseldienst bei pauschaler Verrechnung Kz. 992701 Wechseldienst bei speziellem Bereitschaftsdienst (zB not-
standspolizeiliche Maßnahmen)
Kz. 992901
Vertreter/Vertreterin bis 1 Monat Kz. 992801
5.) Heizzulagefür Bedienstete, die nicht schon auf Grund ihres Dienstverhältnisses ohne zusätzliche Vergütung zur Ver-
richtung von Heizarbeiten verpflichtet sind und die in den Dienststellen beschäftigt werden, die im Auf-
sichtsbereich des Heizkontrollors liegen, sofern in den Beilagen E - J nicht anderes bestimmt ist,
a) für die Beheizung von Einzelöfen in Objekten mit Aufzug
je Ofen monatlich Kz. 899401 teilb. Bed. Kz. 8936
14,89 EUR
je Ofen täglich Kz. 900401 teilb. Bed. Kz. 9856
0,49 EUR
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.b) für die Beheizung von Einzelöfen in Objekten ohne Aufzug,
je Ofen monatlich Kz. 899501 teilb. Bed. Kz. 8937
19,08 EUR
je Ofen täglich Kz. 900501 teilb. Bed. Kz. 9857
0,65 EUR
80 % ÜBERSTUNDENENTGELT
20 % ERSCHWERNISZULAGE
c) für die Bedienung von Gasöfen und Ölöfen
je Ofen monatlich Kz. 899601 3,62 EURje Ofen täglich Kz. 900601 0,14 EUR
LEISTUNGSENTGELT
d) für die Bedienung von Zentralheizanlagen
je Einheit (200 m3) monatlich Kz. 899701 teilb. Bed. Kz. 8938
12,37 EUR
je Einheit (200 m3) täglich Kz. 900701 teilb. Bed. Kz. 9858
0,42 EUR
e) bei einer fernbeheizten Anlage monatlich
je Einheit (200 m3) monatlich Kz. 899301 teilb. Bed. Kz. 8939
7,21 EUR
je Einheit (200 m3) täglich Kz. 900301 teilb. Bed. Kz. 9859
0,25 EUR
50 % ÜBERSTUNDENENTGELT
50 % LEISTUNGSENTGELT
6.) Gefahrenzulage für das bei Fensterreinigungsarbeiten notwendige Aus- und Einhängen der Oberlichten sowie für die Reini-
gung der Oberlichten, soweit dies freistehend auf Leitern durchzuführen ist, für Fensterreinigungsarbeiten
mittels Fassadenlift, für Arbeiten auf steilen Dächern, Türmen, in den Kabel- und Aufzugschächten, für
Reinigungsarbeiten in der Hochspannungs- und Umformeranlage und an Lustern in den Repräsentations-
räumen,
je Arbeitsstunde Kz. 977201 0,68 EUR
7.) Schmutzzulagefür besonders schmutzige Arbeiten nach Maurer-, Maler-, Anstreicher- und Rauchfangkehrerarbeiten so-
wie bei Übersiedlungen und Ausmalen von Arbeitsräumen,
je Arbeitsstunde Kz. 909901 0,68 EUR
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.
8.) Feiertagsablösefür Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst als Pauschalabgeltung für
Dienstleistungen an Feiertagen, so weit in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist,
monatlich Kz. 840001 53,83 EUR
FEIERTAGSZUSCHLAG
9.) Gift- und Gefahrenzulage für Bedienstete, die infolge ihrer Arbeit mit Blei, Quecksilber, aromatischen Kohlenwasserstoffen und Säu-
ren in Berührung kommen oder unter ständiger Einwirkung von Ammoniakdämpfen stehen, zur Abgeltung
der mit dieser Tätigkeit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung,
je Arbeitsstunde Kz. 977901 0,68 EURDiese Zulage gebührt in gleicher Höhe Bediensteten, die Arbeiten mit Nitrolacken, Perchloräthylen,
Trichloräthylen oder Chlorgas durchführen oder mit Glaswolle isolieren.
Diese Zulage gebührt in gleicher Höhe Bediensteten, die Arbeiten mit Desinfektionsmitteln, Natriumchlo-
rit, Hypochloritlauge, Wasserstoffperoxyd, Reinsauerstoff bzw. Ozon an den Wasserversorgungsanlagen
der MA 31, die Wartung der Abwasserreinigungs- bzw. -entsorgungsanlagen an den Außenstrecken (In-
fektionsgefahr) sowie Gefahrenguttransporte durchführen.
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage E – I/III/31, Pkt. 1 sowie Beilage H - I/III/WL, Pkt. 17, 35 und
41, schließt den Bezug dieser Zulage aus.
10.) Tonnagezulage Bediensteten der Verwendungsgruppe 3P, 3A oder 3 gebührt für jede Arbeitsstunde, während der sie als
Lenker/Lenkerinnen eines Kraftfahrzeuges eingeteilt sind, eine Zulage. Diese Zulage beträgt
a) für Lenker/Lenkerinnen von Autobussen außerhalb des Linienverkehrs sowie von Lastkraftwagen und
Sattelkraftfahrzeugen mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 16 t, je Arbeitsstunde Kz. 915801 0,59 EURb) für Lenker/Lenkerinnen von Lastkraftwagen, Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit Anhängern
und Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 8 t bis einschließlich 16 t,
je Arbeitsstunde
Kz. 915901 0,53 EUR
c) für Lenker/Lenkerinnen von Lastkraftwagen, Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit Anhängern
und Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t bis einschließlich 8 t,
je Arbeitsstunde
Kz. 916001 0,39 EUR
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.d) für Lenker/Lenkerinnen von Last-, Spezial- und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässi-
gen Gesamtgewicht
bis einschließlich 3,5 t, je Arbeitsstunde Kz. 916101 0,22 EUR
LEISTUNGSENTGELT
Diese Zulage gebührt auch Bediensteten, die nicht den im ersten Absatz angeführten Verwendungsgrup-
pen angehören, jedoch gemäß Punkt 12 eine Ausgleichszulage erhalten, wenn im Übrigen die Vorausset-
zungen für diese Zulage gegeben sind. Das Gleiche gilt für die Arbeiter/Arbeiterinnen des Fuhrwerksbe-
triebes, wenn sie zur Lenkung von Kraftwagen herangezogen werden.
11.) Leistungszulage für Bedienstete, die einer der nachstehend angeführten Bedienstetengruppen angehören
monatlich Kz. 801301 22,63 EUR
Verw.Gr.
3P Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
3 Aufseher/Aufseherinnen, Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen, Ordinationsgehil-
fen/Ordinationsgehilfinnen, Telefonisten/Telefonistinnen, Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen
(Partieführer/Partieführerinnen) in den Anstalten
4 Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, Arbeiter/Arbeiterinnen (ausgenommen MA 48), Ar-
beiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
des Magistrates, Hausarbeiter sowie Hausarbeiter, die als Hausbetreuer verwendet wer-
den, in den Anstalten, Heizerhelfer/Heizerhelferinnen, Kindergartenassistent/Kinder-
gartenassistentinnen, Marktgehilfen/Marktgehilfinnen, Rettungshelfer/Rettungs-
helferinnen, Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
Die Leistungszulage gebührt nur Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 1994 in eine der genannten Bediens-
tetengruppen eingereiht waren und seither nicht die Leistungszulage gemäß Punkt 2 oder 19 der Beilage
A- I/III/Allg. bezogen haben.
12.) AusgleichszulageBediensteten, die vorübergehend auf einem höher bewerteten Dienstposten verwendet werden, gebührt,
wenn diese Verwendung ununterbrochen mindestens sechs Kalendertage dauert und der/die Bedienstete
die für die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, je
Tag der Verwendung folgende Entschädigung:
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.
bei einer
Einreihung
in Verwend-
ungsgruppe
Verwendung auf einem Dienstposten der
Verwendungsgruppe
1 2 3P 3A 3 2 4,77 EUR - - - - 3P 6,19 EUR 1,41 EUR - - - 3A 9,49 EUR 4,71 EUR 3,30 EUR - - 3 10,80 EUR 6,03 EUR 4,62 EUR 1,32 EUR - 4 13,00 EUR 8,23 EUR 6,82 EUR 3,52 EUR 2,20 EUR
LEISTUNGSENTGELT
1 Einheit = 1 EUR Kz. 903501
13.) Gefahren- und Schmutzzulage für die überwiegend mit Tischlerarbeiten beschäftigten Bediensteten in den Tischlereiwerkstätten der Mu-
seen der Stadt Wien, MA 13, MA 31, MA 34, MA 42, MA 68, des Technik-Centers der MA 48, des Werk-
stättenbetriebes des Zentrallagers der MA 54 sowie für Bedienstete der MA 34 - Infrastrukturdienste, drei
im Entsorgungslager der MA 54 beschäftigte Bedienstete und für 6 Bedienstete der MA 44,
monatlich Kz. 801501 59,46 EUR
50 % GEFAHRENZULAGE (Kz. 8015)
50 % SCHMUTZZULAGE (Kz. 8367)
14.) Zulagea) für Bedienstete, die nicht der Beamtengruppe Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen angehören und
denen ein Dienstkraftfahrzeug zur selbstständigen Lenkung zugewiesen wird (Selbstfahrer/Selbst-
fahrerinnen), ausgenommen jene Bediensteten, zu deren Dienstobliegenheiten die Lenkung eines
Dienstkraftfahrzeuges dem Grunde nach gehört, z.B. Bedienstete der MA 48 oder WIENER LINIEN
GmbH & Co. KG,
monatlich Kz. 835301 101,33 EUR
LEISTUNGSENTGELT
Die Zulage gebührt ab 1. Jänner eines Jahres, wenn mit dem Dienstkraftfahrzeug im Vorjahr eine Fahrleis-
tung von mindestens 6.000 km erbracht wurde.
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.Bediensteten, denen ein Dienstkraftfahrzeug im Laufe eines Jahres zur selbstständigen Lenkung zugewie-
sen wird und deren Fahrleistung weniger als 6.000 km beträgt, gebührt die Zulage ab 1. Jänner des fol-
genden Jahres, wenn sie im Vorjahr die für die Gebührlichkeit der Zulage geforderte Mindestfahrleistung
im aliquoten Ausmaß erbracht haben.
b) für Bedienstete, die nicht der Beamtengruppe Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen angehören und
denen fallweise ein Dienstkraftfahrzeug zur selbstständigen Lenkung zugewiesen wird (Selbstfah-
rer/Selbstfahrerinnen), ausgenommen jene Bediensteten, zu deren Dienstobliegenheiten die Lenkung
eines Dienstkraftfahrzeuges dem Grunde nach gehört, z.B. Bedienstete der MA 48 oder der WIENER
LINIEN GmbH & Co. KG,
pro Arbeitstag Kz. 905201 5,34 EUR
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - I/III/WL, Pkt. 17 und 41, schließt den Bezug der Zulage
gemäß lit. b aus.
LEISTUNGSENTGELT
Bei Erreichen der Fahrleistung von mindestens 6.000 km pro Jahr gebührt ab 1. Jänner des folgenden
Jahres die Zulage gemäß lit. a).
15.) Zulagefür Bedienstete, die im Zuge des U-Bahnbaues zu Arbeiten unter Druckluft herangezogen werden, zur
Abgeltung der mit ihrer Dienstleistung verbundenen gesundheitlichen Gefährdung und besonderen Er-
schwernis
a) für die 1. bis 10. Schleusung im Kalendermonat, pro Schleu-
sung
26,93 EUR
b) ab der 11. Schleusung im Kalendermonat, pro Schleusung 33,68 EURHierzu gebührt ein Zuschlag,
der bei einem Druck über 1,2 atü 20 %und über 1,8 atü 30 %
beträgt.
1 Einheit = 1 EUR Kz. 907101
Bei mehreren Schleusungen pro Tag gebührt dem/der Bediens-
teten hiezu ein weiterer Zuschlag in der Höhe von
30 %
50 % ERSCHWERNISZULAGE
50 % GEFAHRENZULAGE
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.16.) Sonn- und Feiertagszulage a) für Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnusdienst oder Wechseldienst, sofern diese Bediens-
teten regelmäßig und turnusweise an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten haben
und in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist,
je voller Stunde einer solchen Normal-
dienstleistung
Kz. 963901 3,50 EUR
b) für die Portiere/Portierinnen der Zentralfeuerwache und die Rettungshelfer/Rettungshelferinnen, die ei-
nen 24-stündigen Wechseldienst versehen,
monatlich Kz. 840501 155,42 EUR
SONN- und FEIERTAGSZUSCHLAG
17.) Entschädigung für den Parteienverkehr in den NachmittagsstundenDen Bediensteten, welche im Rahmen des Parteienverkehrs in den Nachmittagsstunden zu Dienstleistun-
gen über das Ende der Normalarbeitszeit bis 18 Uhr herangezogen werden, gebührt, sofern kein Freizeit-
ausgleich gewährt wird, eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt
für jeden verlängerten Dienst Kz. 992501 33,15 EUR
ÜBERSTUNDENENTGELT
18.) Zulage für Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, die überwiegend an Bildschirmgeräten tätig sind, zur Abgeltung der
damit verbundenen Erschwernisse,
pro Arbeitstag Kz. 974901 3,38 EUR
LEISTUNGSENTGELT
19.) Leistungszulage für Bedienstete, die einer der nachstehenden Bedienstetengruppen angehören, zur Abgeltung qualitativer
Mehrleistungen
a) nach einjähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe bei mindestens sehr guter
Dienstleistung
1.1. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 1:
alle Bedienstetengruppen nach den Abschnitten A bis D und F der Anlage 1 zur Besoldungsord-
nung 1994 und Garagenmeister/Garagenmeisterinnen der Direktion der WIENER LINIEN GmbH &
Co. KG
1.2. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 2:
alle Bedienstetengruppen nach den Abschnitten A, B (ausgenommen Schulwarte/Schulwartinnen), C,
D und F der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994, Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.Bahnbau der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG, Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung,
Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
monatlich Kz. 897801 109,63 EUR2. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 3P:
Facharbeiter/Facharbeiterinnen, Heizer/Heizerinnen, Köche/Köchinnen, Magazineure/Magazi-
neurinnen, Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), Arbeiter/Arbeiterinnen der
Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf, Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-
Druckmaschinen, Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Laboranten/Laborantinnen, Apothekenlaboran-
ten/Apothekenlaborantinnen, Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, Oberwäscher/Ober-
wäscherinnen, Zahnärztliche Ordinationshilfen, Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, Zählerable-
ser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen, Sanitätsgehil-
fen/Sanitätsgehilfinnen der WStW, alle Bedienstetengruppen nach Abschnitt D der Anlage 1 zur Besol-
dungsordnung 1994, Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau der WIENER LINIEN
GmbH & Co. KG, Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung
monatlich Kz. 851001 97,41 EUR
3.1. für die Bediensteten folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 3P:
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen (ausgenommen WIENER LINIEN GmbH & Co. KG), Tele-
fonisten/Telefonistinnen, Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwal-
tung, sofern nicht Z 2 gilt, Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, Kin-
dergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, Platz-
meister/Platzmeisterinnen, Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, Wassermesserable-
ser/Wassermesserableserinnen, Kranführer/Kranführerinnen, Schreiber/Schreiberinnen, Betriebsge-
hilfen/Betriebsgehilfinnen der BESTATTUNG WIEN GmbH, Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestat-
tungsdurchführungen
3.2. für die Bediensteten folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 3A:
alle Bedienstetengruppen nach den Abschnitten A (ausgenommen Kraftwagenlenker/Kraftwagen-
lenkerinnen der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG), B, C, D und F der Anlage 1 zur Besoldungsord-
nung 1994, Kassengehilfen/Kassengehilfinnen, Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im
Revisions- und Werkstättendienst der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG (ausgenommen Zentral-
werkstätte, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik und Revisionswerkstätten), Frequenzzäh-
ler/Frequenzzählerinnen, Schreiber/Schreiberinnen
3.3. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 3:
alle Bedienstetengruppen nach den Abschnitten A (ausgenommen Kraftwagenlenker/Kraftwagen-
lenkerinnen der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG), B (ausgenommen Müllaufleger/Müllauf-
legerinnen), C, D und F der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994, Ausmesser/Ausmesserinnen der
WIENER LINIEN GmbH & Co. KG, Bürohelfer/Bürohelferinnen, Elektrokarrenfahrer/Elektrokarren-
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.fahrerinnen der Abteilung Oberbau und Geodäsie, Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen, Kassenge-
hilfen/Kassengehilfinnen, Kranführer/Kranführerinnen, Schreiber/Schreiberinnen, Arbeiter/Ar-
beiterinnen mit besonderer Verwendung der Abteilung Oberbau und Geodäsie, der Abteilung Nach-
richtentechnik und Zugsicherung, des Bauhofes und der Abteilung Bahnbau, Sanitätsgehil-
fen/Sanitätsgehilfinnen, Schweißer/Schweißerinnen
monatlich Kz. 896601 46,63 EUR4. für die Bediensteten aller Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe 4:
monatlich Kz. 851401 15,15 EURb) nach dreijähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe an Stelle der Leistungszu-
lage gemäß lit. a bei mindestens sehr guter Dienstleistung
1. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 1
monatlich Kz. 897901 136,99 EUR2. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 2
monatlich Kz. 851101 121,84 EUR3. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 3
monatlich Kz. 896801 58,21 EUR4. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 4
monatlich Kz. 851501 30,49 EUR
Auf die Wartezeit werden angerechnet:
1. Dienstzeiten, die nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 Voraussetzung für die Einreihung in
die nunmehrige Bedienstetengruppe waren,
2. bei Bediensteten gemäß Z 1 und 2 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediens-
tetengruppe der Z 1 und 2 oder der Z 1 bis 6 des Punktes 19 der Beilage A - II/IV/Allg.,
3. bei Bediensteten gemäß Z 3 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediensteten-
gruppe der Z 1 bis 3 oder der Z 1 bis 6 des Punktes 19 der Beilage A - II/IV/Allg. sowie unmittelbar vor-
angegangene Dienstzeiten in der Verwendungsgruppe 4, für die dem Bediensteten die Leistungszulage
gemäß Punkt 2 der Beilage A - I/III/Allg., Punkt I der Beilage F - I/III/WS, Punkt 1 der Beilage
G -I/III/WG oder Punkt 3 der Beilage H - I/III/WL gebührte,
4. bei Bediensteten gemäß Z 4 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediensteten-
gruppe der Z 1 bis 4 oder der Z 1 bis 7 des Punktes 19 der Beilage A - II/IV/Allg.
Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Zivildienst und Karenzurlaube, die allein oder unmittelbar aufeinander
folgend insgesamt länger als einen Monat dauern, werden auf die Wartefrist nicht angerechnet.
Bediensteten, die in eine Bedienstetengruppe gemäß Z 1 bis 4 überstellt werden, bis zur Überstellung eine
Leistungszulage gemäß lit. a oder b oder gemäß Punkt 19 der Beilage A - II/IV/Allg. bezogen haben und
die trotz der Anrechnungsbestimmungen in der neuen Bedienstetengruppe eine Dienstzeit von weniger als
einem Jahr aufweisen, gebührt die Leistungszulage in der bisherigen Höhe bis zu einem Jahr weiter.
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.
Den der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Bediensteten ist die Leistungsprämie gemäß
Punkt 8 lit. b der Beilage J - I/III/BE auf die Leistungszulage anzurechnen.
Für Bedienstete, denen für September 1993 die Leistungszulage gemäß Punkt 2 der Beilage A - I/III/Allg.
zustand, kommt die für sie neue Leistungszulage gemäß lit. a oder b nur dann in Betracht, wenn sie die
unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass sie die Leistungszulage gemäß Punkt 19 der Beilage A - I/III/Allg.
des Nebengebührenkataloges in Anspruch nehmen wollen. Diese Erklärung ist schriftlich abzugeben. Die
neue Leistungszulage gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem der Erklärung fol-
genden Monatsersten. Bei Bediensteten der Verwendungsgruppe 4, die nach dem 31. Dezember 1993 in
eine andere Verwendungsgruppe überstellt werden, entfällt das Erfordernis der Erklärung. Gleiches gilt für
Bedienstete, denen für Dezember 1993 die Leistungszulage gemäß Punkt I der Beilage F - I/III/WS,
Punkt 1 der Beilage G - I/III/WG oder Punkt 3 der Beilage H - I/III/WL zustand.
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - I/III/WL, Pkt. 17, Pkt. 26 und Pkt. 41 schließt den Bezug
dieser Zulage aus.
20.) Zulagefür Telefonisten/Telefonistinnen und die Portiere/Portierinnen des TZ Ybbs/Donau, GZ St. Andrä/Traisen,
GZ Klosterneuburg des SMZ Floridsdorf mit GZ, des Orthopädischen KH Gersthof, des SMZ Sophienspi-
tal, des GZ Baumgarten und des GZ Liesing, die überwiegend an bildschirmunterstützten Vermittlungsein-
richtungen tätig sind, zur Abgeltung
der qualifizierten Arbeit und der Erschwernisse,
pro Arbeitstag (Schicht) Kz. 912801 5,38 EUR
LEISTUNGSENTGELT
Der Bezug der Zulage gemäß Beilage H - I/III/WL, Pkt. 17, schließt den Bezug dieser Zulage aus.
21.) Zulagefür die Bediensteten, die im Rahmen des Integrierten Büroverwaltungssystems (IBS) oder eines gleich-
zuhaltenden Systems (z.B. Personal Computer) mindestens vier Stunden täglich Geräte der automati-
schen Datenverarbeitung in Dialogform bedienen, zur Abgeltung der qualifizierten Arbeit und der Er-
schwernisse. Die Zulage beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit an den Geräten der automatischen Da-
tenverarbeitung von
a) mehr als sechs Stunden, je Ar-
beitstag (Schicht)
Kz. 974301 9,67 EUR
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.(Höchstanzahl: ein Bediensteter/eine Bedienstete pro Gerät)
b) vier bis sechs Stunden, je Arbeitstag
(Schicht)
Kz. 974401 7,12 EUR
(Höchstanzahl: zwei Bedienstete pro Gerät)
LEISTUNGSENTGELT
Der Bezug dieser Zulage schließt den Bezug der Zulage gemäß Punkt 18 aus.
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - I/III/WL, Pkt. 17 und Pkt. 41, schließt den Bezug dieser
Zulage aus.
22.) Außendienstzulagefür Bedienstete der MA 22, 31 und 39,
die mobilen Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen, Facharbeiter/Facharbeiterinnen und
deren Helfer/Helferinnen der MA 11,
die mobilen Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen, deren Helfer/Helferinnen und Haus-
warte/Hauswartinnen der MA 10,
Bedienstete der Media Wien,
Bedienstete der Werkstätte der MA 34 für Arbeiten außerhalb der Werk-
stätten (bei Arbeiten im Umkreis von 2 km des Amtshauses Muthgasse gebührt keine
Außendienstzulage),
Bedienstete der MA 37, die zu Vermessungsarbeiten herangezogen werden,
den Oberaufseher/die Oberaufseherin und die Ausmesser/Ausmesserinnen und Vermessungs-
gehilfen/Vermessungsgehilfinnen der MA 41,
Bedienstete des amtlichen Pflanzenschutzdienstes, der Organisationseinheit Werkstätte und
Lager, sowie für jene Bediensteten der MA 42, die Kontrolltätigkeiten (Waste Watcher) im Au-
ßendienst durchführen,
der Betriebswerkstätte der Friedhöfe Wien GmbH zugewiesene Bedienstete für Arbeiten außer-
halb der Werkstätten,
für Oberaufseher/Oberaufseherinnen der Straßenreinigung und Müllabfuhr und für Bedienstete
der MA 48, die Montage-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie Kontrolltätigkeiten
(Waste Watcher) im Außendienst durchführen,
Bedienstete der Werkstätten und die Transportarbeiter der MA 54, die zu Arbeiten außer-
halb der Werkstätte bzw. der Dienststelle herangezogen werden,
Bedienstete der Werkstätten und des Lagers der MA 56 und
die im Referat Ordnungsberatung der Unternehmung Stadt Wien – Wiener Wohnen tätigen
Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen
bei einer Dauer der Außendienstleistung
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.a) von 5 1/2 bis 7 1/2 Stunden
je Arbeitstag Kz. 910001 2,76 EURb) von mehr als 7 1/2 Stunden
je Arbeitstag Kz. 910101 5,08 EUR
TAGESGELD
Bei Anspruch auf eine Reisezulage nach der Reisengebührenvorschrift entfällt die Außendienstzu-
lage.
23.) Entschädigungfür den Wohnungsbereitschaftsdienst der Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen der
MA 15,
eines/einer Bediensteten der Betriebsgruppe der MA 34,
und von Bediensteten der MA 28, die der ASFINAG Autobahn
Service GmbH Ost überlassen wurden,
der Bediensteten der MA 31 und 42,
eines/einer der Betriebswerkstätte der Friedhöfe Wien GmbH
zugewiesenen Bediensteten,
eines/einer Bediensteten der Biogasanlage der MA 48,
der Bediensteten der MA 49, die im Rahmen der FORST-
AUFSICHT der MA 49 als Forst- und Jagdschutzorgan sams-
tags, sonntags oder feiertags zwischen 6.00 Uhr und max.
22.00 Uhr (Sommerzeit) bzw. zwischen 6.00 Uhr und max.
18.00 Uhr (Winterzeit) Bereitschaftsdienst leisten,
der Bediensteten der Unternehmung Wien Kanal
und
der von der Generaldirektion des Krankenanstalten-
verbundes im konkreten Fall angeordnet und genehmigt
wird,
a) an Werktagen,
je Stunde Kz. 904901 1,23 EUR
b) an Sonn- und Feiertagen,
je Stunde Kz. 905001 2,09 EUR
für den Wohnungsbereitschaftsdienst durch die Bediensteten der MA 34 - Infrastrukturdienste, die nach
Maßgabe der Witterungsverhältnisse im Winterdienst (1. November bis 31. März) an Samstagen, Sonn-
und Feiertagen zur Schneeräumung und zum Streudienst herangezogen werden
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.
a) an Samstagen,
je Stunde Kz. 904901 1,23 EUR
b) an Sonn- und Feiertagen,
je Stunde Kz. 905001 2,09 EUR
Bei Heranziehung zu Arbeitsleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der
Bezahlung von Überstunden.
24.) Schmutzzulagefür die Raumpfleger/Raumpflegerinnen und deren Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen der Museen der
Stadt Wien, der MA 13, einschließlich der der Konservatorium Wien GmbH zugewiesenen Be-
diensteten, der MA 34, MA 48 (Höchstanzahl: 8 Bedienstete), MA 60, MA 68 und MA 70,
die Raumpfleger/Raumpflegerinnen der MA 15,
vier Bedienstete im Material- und Ersatzteillager der Werkstätte und für Arbeiter/Arbeiterinnen
der MA 42, die mit der Reinigung der Amtsräume in den Gartenbezirken, in der Werkstätte und
in den Betrieben beschäftigt sind (Der Bezug dieser Zulage schließt den Bezug der Zulage ge-
mäß Beilage E-I/III/42, Pkt. 6 aus),
einen Raumpfleger/eine Raumpflegerin der MA 45 auf die Dauer der Bauarbeiten betreffend das
Vorhaben „Der Neue Wienfluss“,
die Raumpfleger/Raumpflegerinnen und deren Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen der MA 51 sowie die
Aufseher/Aufseherinnen und Platzmeister/Platzmeisterinnen der Sportanlagen, auf denen keine
Raumpfleger/Raumpflegerinnen beschäftigt werden,
die Raumpfleger/Raumpflegerinnen sowie die Marktgehilfen/Marktgehilfinnen der MA 59, die in
den Marktamtsabteilungen für den 2., 4. bis 7., 10., 16. und 21. Bezirk beschäftigt sind und die
Reinigung der Räume in den Marktamtsabteilungen durchführen, sowie für die Raumpfle-
ger/Raumpflegerinnen, deren Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen und Marktgehilfen/Marktgehilfinnen,
die im Marktbetrieb St. Marx beschäftigt sind
zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Verschmutzung,
monatlich Kz. 834701 31,72 EUR
25.) Schmutzzulagefür die mit der Vorbehandlung von Anstaltswäsche oder mit der Wäscheverwahrung im Ausbildungs-
zentrum der MAG ELF-Lindenhof beschäftigten Bediensteten,
Bedienstete der MA 11 für Kaminuntersuchungen, Kaminkehrungen, Reinigung von Rauchfüch-
sen,
für Innenreinigung und Innenanstrich von Reservoiren und für autogene Schweißarbeiten,
Bedienstete der MA 34 für die Grundreinigung von Kunststoffböden und für Kaminuntersuchun-
gen, Kesselkehrungen, Reinigung von Rauchfüchsen, Luftschächten, Heizregister mit Pressluft,
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.Kastenventilatoren, Vogelschutzgittern, Ölbrennern und Filtern, Innenreinigung und Innenan-
strich von Boilern, Speichern und Wärmetauschern, sowie für Schweißarbeiten,
Bedienstete der MA 42 für die Kesselreinigung sowie für die mechanische Reinigung von Gar-
tenmobiliar in der Werkstätte Hirschstetten sowie für Reinigungs-, Revisions- und Reparaturar-
beiten in den technischen Abteilungen des Reservegartens Hirschstetten und der zugehörigen
Gärtnerei Eßling,
der Friedhöfe Wien GmbH zugewiesene Bedienstete für Reparaturen von Beerdigungstreppen
und Leichenversenkungsapparaten sowie der WC-Anlagen und für autogene Schweißarbeiten
und für die Reinigung aller WC-Anlagen des Friedhofsbetriebes,
Bedienstete der MA 48 für die Grundreinigung von Kunststoffböden,
Bedienstete des Zentrallagers der MA 54 zur Abgeltung der mit der Rückholung von Mehrwege-
binden und Sonderabfällen verbundenen Verschmutzung (Höchstanzahl: 250 Stunden monat-
lich),
Bedienstete der MA 70, die mit der Manipulation der Dienstbekleidung beschäftigt sind und
folgende Bedienstete des KAV:
für die Bediensteten, welche mit der Vorbehandlung von Spitalswäsche, der Reinigung der Pati-
entInnenkleidung, von Gefäßen in den Anstaltslaboratorien, von med.-techn. Geräten im med.-
techn. Lager und der med.-techn. Werkstätten der Abteilung Medizintechnik im AKH, dem Ent-
leeren und Füllen von Matratzen beschäftigt sind, sowie für die Bediensteten der Straßen- und
Kanalaufsicht des SMZ Baumgartner Höhe – Otto Wagner-Spital mit PZ und des Geriatriezent-
rums St. Andrä für die Reinigung der Haupt- und Pavillonskanäle und der Senkkastenkübel, so-
wie für Innenreinigung von Reservoiren, für Schweißarbeiten und für die Innenreinigung der Kli-
mazentralen und der Filteranlagen im Allgemeinen Krankenhaus, im Krankenhaus Hietzing mit
Neurologischem Zentrum Rosenhügel, im SMZ-Ost – Donauspital und im SMZ Baumgartner
Höhe – Otto Wagner-Spital mit PZ, sowie für Bedienstete der Serviceeinheit Wäsche und Reini-
gung für Arbeiten an stark verschmutzten Maschinen,
für Schweißarbeiten und für das Reinigen von Klimaanlagen und Filtern
je Arbeitsstunde in der sie diese Tätig-
keiten verrichten
Kz. 912001 0,68 EUR
26.) Gefahrenzulagezur Abgeltung der mit der Dienstleistung verbundenen Erschwernis und gesundheitlichen Gefähr-
dung für die Bediensteten der MA 6 – BA 23,
für den Elektriker/die Elektrikerin, der/die der Anstalt Museen der Stadt Wien zugewiesen ist,
die zahnärztlichen Ordinationshilfen der MA 15, für die Beilage A-I/III/Allg., Pkt. 28, nicht gilt,
die abgeordneten Fachassistenten/Fachassistentinnen der MA 40,
die Bediensteten der MA 70, die in der Wäscherei, Näherei und im Magazin beschäftigt sind und
folgende Bedienstete im KAV:
für die Bediensteten im SMZ Baumgartner Höhe – Otto Wagner-Spital mit PZ (PKH Baumgart-
ner Höhe mit PH Sanatoriumstrasse) sowie im PKH Ybbs/Donau und GZ Ybbs/Donau,
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.für das Hauspersonal der Psychiatrischen Universitätsklinik, der Universitätskinderklinik – Heil-
pädagogik, der Neuropsychiatrischen Universitätsklinik des Kindes- und Jugendalters, der psy-
chiatrischen und neurologischen Abteilungen und Stationen sowie den Stationen 15 und 18 der
Internen Kinderabteilung mit Psychosomatik des Wilhelminenspitals,
für Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen,
für Installateure/Installateurinnen und Installateurhelfer/Installateurhelferinnen der Gebäudeerhal-
tung,
für Elektriker/Elektrikerinnen und Elektrikerhelfer/Elektrikerhelferinnen der Gebäudeerhaltung in
den Krankenanstalten und im GZ Am Wienerwald,
für Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen und Hausarbeiter, die als Hausbetreuer verwendet
werden, die auf Stationen (Abteilungen) Verwendung finden, wo für das Pflegepersonal die Ge-
fahrenzulage vorgesehen ist,
für die zahnärztlichen Ordinationshilfen,
für einen Amtsgehilfen/eine Amtsgehilfin der Universitätsklinik für Psychiatrie des AKH
monatlich Kz. 801201 51,15 EURteilb. Bed. 36 Wochenstunden kz.8427
27.) Gefahrenzulagefür die Bediensteten der MA 13 – Media Wien, die als Fotografen/Fotografinnen oder Kameraleute
verwendet werden,
die Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen, die Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
des Fachbereiches Medizinische Begutachtungen und der Geschlechtskrankenberatung, für drei
zahnärztliche Ordinationshilfen der Jugendzahnkliniken-Narkosestation, eine zahnärztliche Ordina-
tionshilfe, welche die Sonderschule Wien 18., Währinger Straße betreut, und für Bedienstete, die
ständig mit Infektionskranken in Berührung kommen oder ständig mit infektiösem Material arbei-
ten,
die Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, deren Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen und
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherinnen der Unternehmung Wien Kanal,
einen Klärwärter/eine Klärwärterin der MA 31 der Kläranlage in Tullnerbach-Preßbaum,
Bedienstete des Marktbetriebes St. Marx der MA 59, wenn sie am 1. Jänner 1998 in diesem Be-
trieb beschäftigt waren und seither dort beschäftigt sind und Bedienstete der MA 60
zur Abgeltung der mit der Dienstleistung verbundenen Infektionsgefahr (Gefährdung)
monatlich Kz. 801401 84,21 EUR
28.) Gefahrenzulagefür Bedienstete der MA 10 und MA 11 für die Durchführung von Desinfektionsarbeiten,
Bedienstete der MA 34 für Arbeiten auf steilen Dächern, Türmen, in den Kabel- und Aufzugs-
schächten, für Reinigungsarbeiten in Hochspannungs- und Umformungsanlagen und bei Lustern,
soweit mit Gebläse gearbeitet wird,
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.das Montagepersonal der Betriebsgruppe der MA 33 und den Kraftwagenlenkern zur Abgeltung
der erhöhten Gefährdung bei Instandhaltungsmaßnahmen an der öffentlichen Beleuchtung der
Wiener Stadtautobahnen,
Bedienstete der MA 42, die mit der Pflege der Hängepelargonien in den an der Rathausfassade
angebrachten Fensterkisten betraut sind (Höchstanzahl: 800 Stunden jährlich) und
der Friedhöfe Wien GmbH zugewiesene Bedienstete für Arbeiten in Kabel-Aufzügen und ähnli-
chen Schächten sowie für Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen,
je Arbeitsstunde Kz. 977301 0,68 EUR
29.) Erschwerniszulagefür Lenker/Lenkerinnen von Mehrzweckmaschinen der MA 11 und im KAV, zur Abgeltung der mit
dem Umbau von Mehrzweckmaschinen verbundenen Erschwernis,
die zum Transport von Büromöbeln, Kulissen und Instrumenten und die zum Aufstellen der Or-
chesterbestuhlung herangezogenen Bediensteten der MA 13 und für zwei Bedienstete der Mode-
schule der Stadt Wien, die zum Transport von Büromöbeln, Nähmaschinen, Bügelanlagen, Unter-
richtsmöbeln, Geräten sowie Laufstegelementen herangezogen werden,
die zum Transport herangezogenen Bediensteten der Zentrallager der MA 14, MA 54 und MA 56,
Bedienstete der MA 34 für Transportarbeiten bei Ämterübersiedlungen, Möbelüberführungen und
Veranstaltungen,
die mit der Bedienung des Klein-Traktors und der Straßenkehrmaschine betrauten Bediensteten
der MA 34,
Bedienstete der MA 34 (Die Verrechnung der Erschwerniszulage schließt den Bezug der
Schmutzzulage gemäß Punkt 26 aus. Diese Ausschlussbestimmung gilt nicht für zwei Bedienstete
der Servicegruppe der MA 34) für die Reinigung von Luftwäschern und Befeuchtern unter folgen-
den Voraussetzungen:
bei Arbeiten, die einen dauernden Aufenthalt in gebückter Haltung erfordern,
bei Reinigung von Klima- und Lüftungsanlagen, die von ihnen begangen werden müssen,
bei Arbeiten in Räumlichkeiten, wenn die Raumtemperaturen infolge der wärmetechnischen
Einrichtungen im Durchschnitt 40 Grad C betragen,
in Räumlichkeiten, wenn der Schallpegel im Durchschnitt über 80 dB liegt,
bei Demontage von alten Rohrleitungen, Kesselanlagen und Isolierungen,
in der MA 42 tätige Lenker/Lenkerinnen von Mehrzweckmaschinen, Bedienstete die Topfmaschi-
nen bedienen, Bedienstete, die zu Schmiede- und Schweißarbeiten herangezogen werden und
Bedienstete die zum Transport zur Aufstellung und zum Abbau von Dekorationen herangezogen
werden, wenn bei der Dekoration Pflanzen verwendet werden, die einschließlich der Behälter
mehr als 50 kg wiegen. Diese Zulage gebührt auch für den Transport ballierter Pflanzen mit einem
Gewicht von mehr als 50 kg,
die der Friedhöfe Wien GmbH zugewiesenen Lenker/Lenkerinnen von Mehrzweckmaschinen-
und Mehrzweckfahrzeugen (Fräsen, Erddämpfer, Traktoren, Stapler u. dgl.), und
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.die in der Schmutzwäschenannahme der Serviceeinheit Wäsche & Reinigung und der AT/KB-
Waschstraße sowie in der Zentralsterilisation des AKH beschäftigten Bediensteten des KAV
zur Abgeltung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Erschwernisse,
je Arbeitsstunde in der sie die Tätig-
keit verrichten
Kz. 911301 0,68 EUR
30.) Kassierzulagefür die Bediensteten, die im Parteienverkehr ständig mit der Annahme und Leistung von Barzah-
lungen betraut sind, zur Abgeltung der bei der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs entste-
henden Verlustgefahr, sofern in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist, je nach der Ein-
reihung der Kasse in eine der Gefahrenklassen.
Sie beträgt in der Gefahrenklasse I
(Jahresbruttobargeldumsatz über 5,48 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820101 u. Kz. 8339
151,35 EUR
in der Gefahrenklasse II
(Jahresbruttobargeldumsatz von 2,73 Millionen EUR bis 5,48 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820201 u. Kz. 8339
121,04 EUR
in der Gefahrenklasse III
(Jahresbruttobargeldumsatz von 1,32 Millionen EUR bis 2,73 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820301 u. Kz. 8339
100,89 EUR
in der Gefahrenklasse IV
(Jahresbruttobargeldumsatz von 660.000 EUR bis 1,32 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820401 u. Kz. 8339
80,66 EUR
in der Gefahrenklasse V
(Jahresbruttobargeldumsatz von 320.000 EUR bis 660.000 EUR)
monatlich Kz. 820501 u. Kz. 8339
60,50 EUR
in der Gefahrenklasse VI
(Jahresbruttobargeldumsatz von 110.000 EUR bis 320.000 EUR)
monatlich Kz. 820601 u. Kz. 8339
45,45 EUR
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA I/III BEILAGE A-I/III/ALLG.in der Gefahrenklasse VII
(Jahresbruttobargeldumsatz von 60.000 EUR bis 110.000 EUR)
monatlich Kz. 820701 u. Kz. 8339
30,32 EUR
in der Gefahrenklasse VIII
(Jahresbruttobargeldumsatz von 20.000 EUR bis 60.000 EUR)
monatlich Kz. 820801 u. Kz. 8339
15,15 EUR
Bei Vertretung
bis zu einem monatlichen Betrag von 14,53 EUR Kz. 971301 1 E = 1 EUR bis zu einem monatlichen Betrag über 14,53 EUR Kz. 971901 1 E = 1 EUR
Die Höchstgrenzen für das Mietzinsinkasso betragen
in der Gefahrenklasse I über 4,34 Millionen EUR
in der Gefahrenklasse II über 2,13 Millionen EUR
in der Gefahrenklasse III über 1,09 Millionen EUR
in der Gefahrenklasse IV über 540.000 EUR
in der Gefahrenklasse V über 110.000 EUR
FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.
1.) Bauzulagen Bedienstete der Stadtbaudirektion oder von Magistratsabteilungen, die mit der Leitung oder Aufsicht eines
oder mehrerer Neu-, Zu- und Umbauten oder von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei Bau-
führungen der Gemeinde Wien betraut sind, erhalten, wenn sie diese Tätigkeit ganz oder überwiegend in
Anspruch nimmt und länger als 1 Monat währt, für die Zeit der Bauführung eine Bauzulage als Mehrdienst-
leistungsvergütung in der Höhe von
monatlich bis zu Kz.890301 30 Überstunden
ÜBERSTUNDENENTGELT
2.) Nachtschichtzulage a) Für jede geleistete Nachtarbeitsschicht, die von Bediensteten geleistet wird gebührt eine Zulage von
Kz. 901401 15,07 EURb) Die gleiche Zulage erhalten im Bereitschaftsdienst beschäftigte Bedienstete, die in der Zeit von 22 Uhr
bis 6 Uhr zu einer Arbeit in der Dauer von mehr als 4 Stunden herangezogen werden; wenn sie zu kei-
ner oder zu einer Arbeit in der Dauer bis zu 4 Stunden herangezogen werden, beträgt die Zulage für
jede voll geleistete
Bereitschaftsnachtschicht Kz. 901501 7,58 EURIm Schichtwechseldienst ist nur eine Schicht als Nachtschicht anzusehen.
Wenn für den Nachtdienst Mehrdienstleistungsvergütungen gebühren, steht keine Nachtschicht-
zulage zu. Die in diesem Punkt getroffene Regelung findet keine Anwendung, wenn in den Beila-
gen etwas anderes bestimmt ist.
NACHTARBEITSZUSCHLAG
3.) Wechseldienstentschädigung Den im Wechseldienst stehenden Bediensteten werden die über 173 Stunden im Monat hinausgehenden
Mehrstunden bei einer Einreihung in
Verwendungsgruppe A mit einem Stundensatz von 18,66 EURVerwendungsgruppe B mit einem Stundensatz von 13,34 EURVerwendungsgruppe C mit einem Stundensatz von 10,98 EURVerwendungsgruppe D1 mit einem Stundensatz von 9,84 EURVerwendungsgruppe D mit einem Stundensatz von 9,58 EURVerwendungsgruppe E1 mit einem Stundensatz von 9,28 EURVerwendungsgruppe E mit einem Stundensatz von 8,90 EUR
vergütet.
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.Bei einer Einreihung in den Schemata II K/IV K, Verwendungsgruppe K 6, gebührt diese Wechseldienst-
entschädigung mit einem Stundensatz von 1/173 des Gehaltes.
Neben dieser Entschädigung ist die Verrechnung der Nachtschichtzulage ausgeschlossen.
55 % S/N-ÜBERSTUNDENENTGELT
45 % ÜBERSTUNDENENTGELT
pauschaliert Verwendungsgruppe A Kz. 876601 Verwendungsgruppe B Kz. 876701 Verwendungsgruppe C Kz. 876801 Verwendungsgruppe D1 Kz. 879101 Verwendungsgruppe D Kz. 876901 Verwendungsgruppe E1 Kz. 879201 Verwendungsgruppe E Kz. 877401
zusätzlicher Wechseldienst bei pauschaler Verrechnung Kz. 992601
(1 E = 1 EUR)Abzug von Wechseldienst bei pauschaler Verrechnung Kz. 992701
(1 E = 1 EUR) Wechseldienst bei speziellem Bereitschaftsdienst (zB not-
standspolizeiliche Maßnahmen) Kz. 992901
(1 E = 1 EUR) Vertreter/Vertreterin bis 1 Monat Kz. 992801
(1 E = 1 EUR)
4.) Außendienstzulage für die überwiegend im Außendienst tätigen Bediensteten zur Abgeltung des durch diesen Dienst entste-
henden unvermeidlichen Mehraufwandes, sofern in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist,
monatlich Kz. 839601 93,39 EUR
TAGESGELD
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.Gebührt neben der Außendienstzulage eine Reisezulage nach der Reisegebührenvorschrift, so ist
von der Außendienstzulage 1/30 pro Tag in Abzug zu bringen. Eine Reisezulage in der Höhe eines
Drittels der Tagesgebühr ist dabei außer Acht zu lassen.
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 und Pkt. 19, schließt den Bezug dieser
Zulage aus.
5.) Kassierzulagefür die Bediensteten, die im Parteienverkehr ständig mit der Annahme und Leistung von Barzahlungen be-
traut sind, zur Abgeltung der bei der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs entstehenden Verlustgefahr,
sofern in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist, je nach der Einreihung der Kasse in eine der
Gefahrenklassen.
Sie beträgt in der Gefahrenklasse I
(Jahresbruttobargeldumsatz über 5,48 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820101 u. Kz. 8339
151,35 EUR
in der Gefahrenklasse II
(Jahresbruttobargeldumsatz von 2,73 Millionen EUR bis 5,48 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820201 u. Kz. 8339
121,04 EUR
in der Gefahrenklasse III
(Jahresbruttobargeldumsatz von 1,32 Millionen EUR bis 2,73 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820301 u. Kz. 8339
100,89 EUR
in der Gefahrenklasse IV
(Jahresbruttobargeldumsatz von 660.000 EUR bis 1,32 Millionen EUR)
monatlich Kz. 820401 u. Kz. 8339
80,66 EUR
in der Gefahrenklasse V
(Jahresbruttobargeldumsatz von 320.000 EUR bis 660.000 EUR)
monatlich Kz. 820501 u. Kz. 8339
60,50 EUR
in der Gefahrenklasse VI
(Jahresbruttobargeldumsatz von 110.000 EUR bis 320.000 EUR)
monatlich Kz. 820601 u. Kz. 8339
45,45 EUR
in der Gefahrenklasse VII
(Jahresbruttobargeldumsatz von 60.000 EUR bis 110.000 EUR)
monatlich Kz. 820701 u. Kz. 8339
30,32 EUR
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.in der Gefahrenklasse VIII
(Jahresbruttobargeldumsatz von 20.000 EUR bis 60.000 EUR)
monatlich Kz. 820801 u. Kz. 8339
15,15 EUR
Bei Vertretung
bis zu einem monatlichen Betrag von 14,53 EUR Kz. 971301 1 E = 1 EURbis zu einem monatlichen Betrag über 14,53 EUR Kz. 971901 1 E = 1 EURDie Höchstgrenzen für das Mietzinsinkasso betragen
In der Gefahrenklasse I über 4,34 Millionen EUR
In der Gefahrenklasse II über 2,13 Millionen EUR
In der Gefahrenklasse III über 1,09 Millionen EUR
In der Gefahrenklasse IV über 540.000 EUR
In der Gefahrenklasse V über 110.000 EUR
FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG
6.) Zulage a) für Bedienstete, die überwiegend an Geräten der automatischen Datenverarbeitung oder an elektri-
schen Rechengeräten oder an Buchungsmaschinen mit elektrischem Antrieb, soferne mit diesen Re-
chengeräten oder Buchungsmaschinen maschinell verarbeitbare Datenträger erstellt werden, tätig sind,
zur Abgeltung der damit verbundenen Erschwernisse,
je Arbeitstag Kz. 979901 4,72 EUR
Diese Zulage gebührt nicht bei Bezug einer Marktwertzulage.
b) für Bedienstete, die ausschließlich an Maschinen der automatischen Datenverarbeitung tätig sind,
monatlich Kz. 891101 131,76 EUR
LEISTUNGSENTGELT
Diese Zulage gebührt nicht bei Bezug einer Marktwertzulage sowie während des Bezuges der Zu-
lagen gemäß Beilage A - II/IV/Allg. Punkt 9, Beilage E - II/IV/11 Punkt 2, Beilage E - II/IV/15 Punkt 2,
Beilage E - II/IV/KAV Punkt 2, Beilage E - II/IV/FSW Punkt 10 oder Beilage H - II/IV/WL Punkt 6 sowie
Punkt 19.
Bediensteten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Juli 2009 neben einer Marktwertzulage bezogen
haben, gebührt diese Zulage unter den bisher geltenden Voraussetzungen weiter.
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.7.) LeistungszulagenDen für die automatische Datenverarbeitung tätigen Bediensteten wird zur Abgeltung der qualifizierten Ar-
beit eine besondere Entschädigung zuerkannt. Sie beträgt für Bedienstete:
a) wenn sie überwiegend Geräte zur Datenerfassung bedienen,
je Arbeitstag 4,00 EURb) wenn sie ausschließlich Geräte zur Datenerfassung bedienen,
monatlich 111,48 EURc) wenn sie überwiegend an Maschinen der automatischen Datenverarbeitung oder an elektrischen Re-
chengeräten oder an Buchungsmaschinen mit elektrischem Antrieb, sofern mit diesen Rechengeräten
maschinell verarbeitbare Datenträger erstellt werden, tätig sind,
je Arbeitstag 4,51 EURd) wenn sie ausschließlich an Maschinen der automatischen Datenverarbeitung oder an elektrischen Re-
chengeräten oder an Buchungsmaschinen mit elektrischem Antrieb, soferne mit diesen Rechengeräten
maschinell verarbeitbare Datenträger erstellt werden, tätig sind,
monatlich 133,72 EURe) wenn sie Hilfsmaschinen zur automatischen Datenverarbeitung bedienen,
monatlich 168,63 EURf) wenn sie als Operator/Operatorin, das sind Personen, die zentrale oder dezentrale EDV-Anlagen
betreiben, oder als Betriebsführer/Betriebsführerin, die darüber hinaus EDV-Systeme und EDV-
Produkte in den laufenden Produktionsbetrieb übernehmen, tätig sind,
monatlich Kz. 891401 236,10 EURDie Entschädigung erhöht sich bei besonders qualifizierter Tätigkeit auf Grund einer Arbeitsintensivie-
rung bei einem an Werktagen durchlaufenden Schichtbetrieb um
monatlich Kz. 892801 133,69 EURbei einem auch an Sonn- und Feiertagen durchlaufenden Schichtbetrieb um weitere
monatlich Kz. 892201 119,08 EURg) wenn sie als Hardwaretechniker/Hardwaretechnikerin die Wartung, Störungsbehebung und Installation
von Maschinen der automatischen Datenverarbeitung durchführen,
monatlich Kz. 891501 269,88 EURh) wenn sie als Arbeitsvorbereiter/Arbeitsvorbereiterin, das sind Personen, die mit der Übernahme und der
Durchführung von Projekten und Produkten beschäftigt sind, als Fachbereichsbetreuer/Fachbereichs-
betreuerin, das sind Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen für den EDV-Benutzer/die EDV-Benutzerin
in allen EDV-Belangen der Fachbereiche, oder als Systemtrainer/Systemtrainerin, das sind Personen,
die Anwender/Anwenderinnen in ADV-Systeme und Produkte einschulen und Handbücher verfassen,
tätig sind,
monatlich Kz. 891601 337,36 EUR
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.Die Leistungszulage gemäß lit. f, g und h erhöht sich um eine zusätzliche Entschädigung, die je nach Auf-
gabengebiet und Leistung,
monatlich Kz. 881201 101,15 EURmonatlich Kz. 881301 202,49 EURmonatlich Kz. 881401 337,36 EUR
beträgt, i) wenn sie als Programmierer/Programmiererin (Parametrierer/Parametriererin) tätig sind,
monatlich Kz. 891602 337,36 EURwenn sie als EDV-Organisator/EDV-Organisatorin, das sind Personen die mehrere Programmierspra-
chen in Theorie und Praxis beherrschen und die Planung und Durchführung zugewiesener EDV-
Projekte bezüglich Voruntersuchung, Problemanalyse, Systemplanung, Detailorganisation sowie EDV-
Systemeinführung durchführen (Systemanalytiker/Systemanalytikerin oder Systembetreuer/System-
betreuerin), tätig sind,
monatlich Kz. 891701 472,38 EURmit jeweils einer zusätzlichen Entschädigung, die je nach Aufgabengebiet und Leistung
monatlich Kz. 881501 101,15 EURmonatlich Kz. 893301 202,49 EURmonatlich Kz. 893401 337,36 EURmonatlich Kz. 893501 472,38 EURmonatlich Kz. 891801 539,82 EURmonatlich Kz. 891901 607,40 EURmonatlich Kz. 892001 674,78 EURmonatlich Kz. 881601 742,16 EURmonatlich Kz. 881701 809,55 EUR
beträgt.
Die Leistungszulage gemäß lit. i vermindert sich bei einem/einer Sondervertragsbediensteten um 80 % der
ihm/ihr gebührenden Zulage gemäß Punkt 2 der Beilage C - KAV, gemäß Pkt. 6 der Beilage A - II/IV/Allg.
bzw. gemäß Zulage der Beilage E - II/IV/14 (in diesem Fall treten an die Stelle der Kz. 891601 und 891701
die Kz. 889001 und 890001). Die unter lit. a bis i angeführten Zulagen gebühren nicht während der Ein-
schulungszeit.
Die Leistungszulage gemäß lit. a bis e gebührt nur den den Wiener Stadtwerke zur Dienstleistung zu-
gewiesenen Bediensteten.
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 sowie Pkt. 19, schließt den Bezug der
Leistungszulage gemäß lit. a bis e aus.
8.) Feiertagsablöse für Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst als Pauschalabgeltung für
Dienstleistungen an Feiertagen, so weit in den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist,
monatlich Kz. 840001 teilb. Bed. Kz. 8403
53,83 EUR
FEIERTAGSZUSCHLAG
9.) Zulage a) für Kanzleibedienstete, die überwiegend als Stenotypisten/Stenotypistinnen verwendet werden oder
überwiegend zu Maschinschreibarbeiten oder Arbeiten an Rechenmaschinen herangezogen werden,
monatlich Kz. 840701 teilb. Bed. Kz. 8417
79,72 EUR
b) für Kanzleibedienstete, die überwiegend mit Arbeiten an Buchungsmaschinen betraut sind,
monatlich Kz. 839701 105,30 EURDie Zulage in der Höhe von
79,72 EUR gebührt auch dann, wenn Maschinschreibarbeiten und Arbeiten an Rechenmaschinen (mind. 2 Stunden
täglich) oder Arbeiten an Buchungsmaschinen und Arbeiten an Rechenmaschinen (mind. 2 Stunden täg-
lich) oder Maschinschreibarbeiten und Arbeiten an Buchungsmaschinen zusammen überwiegend ausge-
führt werden.
LEISTUNGSENTGELT
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 sowie Pkt. 19, schließt den Bezug dieser
Zulage aus.
10.) Leistungszulage für Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, Schlachthofmeister/Schlachthofmeisterinnen und Werkmeis-
ter/Werkmeisterinnen zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung und Erschwer-
nisse sowie der Verantwortung,
monatlich Kz. 838701 45,79 EURDie Leistungszulage gebührt nur Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 1994 in eine der genannten
Bedienstetengruppen eingereiht waren und nicht die Leistungszulage gemäß Punkt 19 der Beilage
A - II/IV/Allg. beziehen.
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.
11.) Gift- und Gefahrenzulagefür Bedienstete, die infolge ihrer Arbeit mit Blei, Quecksilber, aromatischen Kohlenwasserstoffen und Säu-
ren in Berührung kommen oder unter ständiger Einwirkung von Ammoniakdämpfen stehen, zur Abgeltung
der mit dieser Tätigkeit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung,
je Arbeitsstunde Kz. 977901 0,68 EURDiese Zulage gebührt in gleicher Höhe Bediensteten, die Arbeiten mit Nitrolacken, Perchloräthylen,
Trichloräthylen, oder Chlorgas durchführen oder mit Glaswolle isolieren.
Diese Zulage gebührt in gleicher Höhe Bediensteten, die Arbeiten mit Desinfektionsmitteln, Natriumchlorit,
Hypochloritlauge, Wasserstoffperoxyd, Reinsauerstoff bzw. Ozon an den Wasserversorgungsanlagen der
MA 31, die Wartung der Abwasserreinigungs- bzw. -entsorgungsanlagen an den Außenstrecken (Infekti-
onsgefahr) sowie Gefahrenguttransporte durchführen.
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage E – II/IV/31, Pkt. 1 sowie Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6, 18 und
19, schließt den Bezug dieser Zulage aus.
12.) Zulagea) für Bedienstete, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur selbstständigen Lenkung zugewiesen wird (Selbst-
fahrer/Selbstfahrerinnen), ausgenommen jene Bediensteten, zu deren Dienstobliegenheiten die Len-
kung eines Dienstkraftfahrzeuges dem Grunde nach gehört, z.B. Bedienstete der MA 68 und 70 oder
WIENER LINIEN GmbH & Co. KG,
monatlich Kz. 835301 101,33 EUR
LEISTUNGSENTGELT
Diese Zulage gebührt ab 1. Jänner eines Jahres, wenn mit dem Dienstkraftfahrzeug im Vorjahr eine Fahr-
leistung von mindestens 6.000 km erbracht wurde. Bedienstete, denen ein Dienstkraftfahrzeug im Laufe
eines Jahres zur selbstständigen Lenkung zugewiesen wird und deren Fahrleistung weniger als 6.000 km
beträgt, gebührt die Zulage ab 1. Jänner des folgenden Jahres, wenn sie im Vorjahr die für die Gebührlich-
keit der Zulage geforderte Mindestfahrleistung im aliquoten Ausmaß erbracht haben.
b) für Bedienstete, denen fallweise ein Dienstkraftfahrzeug zur selbstständigen Lenkung zugewiesen wird
(Selbstfahrer/Selbstfahrerinnen), ausgenommen jene Bediensteten, zu deren Dienstobliegenheiten die
Lenkung eines Dienstkraftfahrzeuges dem Grunde nach gehört, z.B. Bedienstete der MA 68 und 70
oder WIENER LINIEN GmbH & Co. KG
pro Arbeitstag Kz. 905201 5,34 EUR
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 und Pkt. 19, schließt den Bezug der Zula-
ge gemäß Pkt. 12 aus.
LEISTUNGSENTGELT
Bei Erreichen der Fahrleistung von mindestens 6.000 km pro Jahr gebührt ab 1. Jänner des folgenden
Jahres die Zulage gemäß lit. a.
13.) Zulagefür Bedienstete, die im Zuge des U-Bahnbaues zu Arbeiten unter Druckluft herangezogen werden, zur Ab-
geltung der mit ihrer Dienstleistung verbundenen gesundheitlichen Gefährdung und besonderen Er-
schwernis
a) für die 1. bis 10. Schleusung im Kalendermonat, pro Schleu-
sung 26,93 EUR
b) ab der 11. Schleusung im Kalendermonat, pro Schleusung 33,68 EURHierzu gebührt ein Zuschlag,
der bei einem Druck über 1,2 atü 20 %
und über 1,8 atü 30 %beträgt.
1 Einheit = 1 EUR Kz. 907101 Bei mehreren Schleusungen pro Tag gebührt dem Bediensteten
hierzu ein weiterer Zuschlag in der Höhe von 30 %
50 % ERSCHWERNISZULAGE
50 % GEFAHRENZULAGE
14.) ZulageDen Bediensteten, die Maschinen der automatischen Textverarbeitung bedienen, wird zur Abgeltung der
qualifizierten Tätigkeit eine Entschädigung zuerkannt. Sie beträgt für Bedienstete:
a) wenn sie ausschließlich Maschinen der automatischen Textverarbeitung bedienen,
monatlich Kz. 812101 teilb. Bed. Kz. 8122
192,29 EUR
Höchstanzahl: 1 Bediensteter/Bedienstete pro Maschine
b) wenn sie überwiegend (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten) Maschinen der auto-
matischen Textverarbeitung bedienen,
monatlich Kz. 892401 135,90 EURHöchstanzahl: 2 Bedienstete pro Maschine
c) Bedienstete, welche fallweise oder vertretungsweise zu Arbeiten an automatischen Maschinen der
Textverarbeitung herangezogen werden und die bereits die Zulage gemäß Beilage A - II/IV/Allg.
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.Punkt 9 beziehen, erhalten, wenn sie ausschließlich Maschinen der automatischen Textverarbeitung
bedienen,
pro Arbeitstag Kz. 973101 4,72 EURwenn sie überwiegend (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten) Maschinen der auto-
matischen Textverarbeitung bedienen,
pro Arbeitstag Kz. 973201 2,40 EUR
LEISTUNGSENTGELT
Der Bezug einer Zulage nach lit. a oder b schließt den Bezug der Zulage gemäß Beilage
A - II/IV/Allg. Punkt 9 aus.
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 und Pkt. 19, schließt den Bezug dieser
Zulage gemäß lit. a bis c aus.
15.) Sonn- und Feiertagszulage a) für Bedienstete bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst, sofern diese Bediensteten
regelmäßig und turnusweise an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten haben und in
den übrigen Beilagen nicht anderes bestimmt ist,
je voller Stunde einer solchen Normal-
dienstleistung Kz. 963901 3,50 EUR
b) für die Bediensteten der Feuerwehr, die Stationsleiter/Stationsleiterinnen, Stations- und Protokollfüh-
rer/Stations- und Protokollführerinnen sowie die Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen und Not-
fallsanitäter/Notfallsanitäterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, die einen
24-stündigen Wechseldienst versehen,
monatlich Kz. 840501 155,42 EUR
SONN- UND FEIERTAGSZUSCHLAG
16.) Entschädigungfür Bedienstete, die an den im Rahmen der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung in
den Abendstunden eingerichteten MieterInnenversammlungen, an BürgerInnenversammlungen oder
gleichartigen Informations- und Diskussionsveranstaltungen mit den Bürgern/Bürgerinnen in den Abend-
stunden teilnehmen, als Abgeltung aller damit verbundenen Mehrdienstleistungen und des Aufwandes,
a) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
pro Person und Einsatz Kz. 919501 122,80 EUR
91 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
9 % TAGESGELD
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.
b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe B und Hausinspektoren im Sondervertrag der Stadt Wien –
Wiener Wohnen
pro Person und Einsatz Kz. 919601 94,76 EUR
89 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
11 % TAGESGELD
c) für Bedienstete der Verwendungsgruppen C, D, D1 und E
pro Person und Einsatz Kz. 919701 77,29 EUR
86 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
14 % TAGESGELD
17.) Entschädigung für Parteienverkehr in den Nachmittagsstunden Den Bediensteten, welche im Rahmen des Parteienverkehrs in den Nachmittagsstunden zu Dienstleistun-
gen über das Ende der Normalarbeitszeit bis 18 Uhr herangezogen werden, gebührt, sofern kein Freizeit-
ausgleich gewährt wird, eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt
a) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
für jeden verlängerten Dienst Kz. 992201 69,79 EURb) für Bedienstete der Verwendungsgruppe B und für Hausinspektoren/Hausinspektorinnen im Sonderver-
trag der Stadt Wien – Wiener Wohnen
für jeden verlängerten Dienst Kz. 992301 52,68 EURc) für Bedienstete der Verwendungsgruppen C, D, D1 und E
für jeden verlängerten Dienst Kz. 992401 41,63 EUR
ÜBERSTUNDENENTGELT
18.) ZulageDen Bediensteten der Schemata II, IIKA, IIL, IV, IVKA und IVL, die im Rahmen des Integrierten Bürover-
waltungssystems (IBS) oder einem gleichzuhaltenden System (z.B. Personal Computer), mindestens vier
Stunden täglich Geräte der automatischen Datenverarbeitung in Dialogform bedienen, wird zur Abgeltung
der qualifizierten Arbeit und der Erschwernisse eine besondere Entschädigung zuerkannt.
Sie beträgt bei einem täglichen Arbeitsausmaß an den Geräten der automatischen Datenverarbeitung von
a) mehr als sechs Stunden,
je Arbeitstag (Schicht) Kz. 974301 9,67 EUR(Höchstanzahl: ein Bediensteter/eine Bedienstete pro Gerät)
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.b) vier bis sechs Stunden,
je Arbeitstag (Schicht) Kz. 974401 7,12 EUR(Höchstanzahl: zwei Bedienstete pro Gerät)
LEISTUNGSENTGELT
Der Bezug der Zulagen gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 und Pkt. 19 und der Bezug einer Markt-
wertzulage schließen den Bezug dieser Zulage aus.
Der Bezug dieser Zulage schließt den Bezug einer Zulage gemäß Beilage A - II/IV/Allg., Punkt 6, 7
oder 14 aus. Bei Bezug einer Zulage gemäß Beilage A - II/IV/Allg., Punkt 9 oder Beilage
E - II/IV/Stadt Wien – Wiener Wohnen, Punkt 2, vermindert sich die Zulage gemäß lit. a und b um
4,00 EUR
(lit. a)
Kz. 974501lit. b)
Kz. 974601
19.) Leistungszulagefür Bedienstete, die einer der nachstehenden Bedienstetengruppen angehören, zur Abgeltung qualitativer
Mehrleistungen
a) nach einjähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe bei mindestens sehr guter
Dienstleistung
1. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe A:
Bedienstete des höheren technischen Dienstes, Bedienstete des höheren Verwaltungsdienstes,
Rechtskundige Bedienstete, Apotheker/Apothekerinnen, Bedienstete der Feuerwehr im höheren
Dienst, Bedienstete des höheren Archivdienstes, Bedienstete des höheren Bibliotheksdienstes,
Bedienstete des höheren Dienstes in den Museen, Bedienstete des höheren Forstdienstes,
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen, Psychologen/Psychologinnen der MA 3, 10, 11, 15, 57, in der Mob-
bingberatungsstelle beim/bei der unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und in der Generaldi-
rektion der Unternehmung KAV, Tierärzte/Tierärztinnen, Direktions(Betriebs)ärzte/Direktions-
(Betriebs)ärztinnen der WStW,
monatlich Kz. 897401 176,20 EUR2. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe B:
Fachbedienstete des technischen Dienstes, Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes, Chemi-
ker/Chemikerinnen, Fachbedienstete der Feuerwehr, Fachbedienstete des Büchereidienstes, Fachbe-
dienstete des Forstdienstes, Fachbedienstete des Stadtgartenamtes, Restauratoren/Restauratorinnen,
monatlich Kz. 897601 138,95 EUR
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.
3. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe C:
Bedienstete des technischen Dienstes, Kanzleibedienstete, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Bediens-
tete der elektronischen Datenverarbeitung, Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen,
Büchereibedienstete, Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen, Hausinspektoren/Haus-
inspektorinnen, Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der Landesbildstelle, Lehrwerkstätten-
meister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses, Leitende phar-
mazeutische Assistenten/Assistentinnen, Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, Protokollfüh-
rer/Protokollführerinnen und Stationsführer/Stationsführerinnen in der Zentrale des Rettungs- und
Krankenbeförderungsdienstes, Restauratoren/Restauratorinnen, Sanitätsrevisoren/Sanitäts-
revisorinnen, Revisoren/Revisorinnen der WStW, Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierin-
nen, Organisten/Organistinnen, Betriebsbedienstete, Küchenleiter/Küchenleiterinnen, Marktmeis-
ter/Marktmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Schlachthofmeis-
ter/Schlachthofmeisterinnen mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule
oder Bauhandwerkerschule bzw. abgelegter Meister- oder Konzessionsprüfung,
monatlich Kz. 897801 109,63 EUR4. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe C:
Betriebsbedienstete, Küchenleiter/Küchenleiterinnen, Marktmeister/Marktmeisterinnen, Maschinen-
meister/Maschinenmeisterinnen und Schlachthofmeister/Schlachthofmeisterinnen, welche die Vor-
aussetzungen der Z 3 nicht erfüllen, Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen, Stationsfüh-
rer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Stationsleiter/Stations-
leiterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes,
monatlich Kz. 851801 65,77 EUR5. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe D und D1:
Bedienstete des technischen Dienstes (auch Verw.gr. E), Kanzleibedienstete (auch Verw.gr. E), Be-
dienstete der elektronischen Datenverarbeitung, Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, Bü-
chereibedienstete, Heimhelfer/Heimhelferinnen, Horthelfer/Horthelferinnen, Pharmazeutische Assisten-
ten/Assistentinnen, Restauratoren/Restauratorinnen, Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassie-
rinnen, Betriebsbedienstete und Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen mit erlerntem einschlägi-
gen Lehrberuf und abgelegter Meister- oder Konzessionsprüfung, Überwachungsorgane für den ru-
henden Verkehr, Überwachungsorgane für Kurzparkzonen,
monatlich Kz. 851001 97,41 EUR6. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe D und D1:
Betriebsbedienstete und Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, welche die Voraussetzungen der
Z 5 nicht erfüllen,
monatlich Kz. 852201 58,37 EUR
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.7. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe E und E1:
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, Heimhelfer/Heimhelferinnen, Horthelfer/Hort-
helferinnen, Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, Überwachungsorgane für Kurzparkzo-
nen
monatlich Kz. 851401 15,15 EURb) nach dreijähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe an Stelle der Leistungszu-
lage gemäß lit. a bei mindestens sehr guter Dienstleistung
1. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 1
monatlich Kz. 897501 220,11 EUR2. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 2
monatlich Kz. 897701 173,52 EUR3. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 3
monatlich Kz. 897901 136,99 EUR4. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 4
monatlich Kz. 851901 82,16 EUR5. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 5
monatlich Kz. 851101 121,84 EUR6. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 6
monatlich Kz. 852301 73,09 EUR7. für die Bediensteten gemäß lit. a Z 7
monatlich Kz. 851501 30,49 EUR
Auf die Wartezeit werden angerechnet:
1.) Dienstzeiten, die nach der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 Voraussetzung für die Einreihung in
die nunmehrige Bedienstetengruppe waren,
2.) bei Bediensteten gemäß Z 1 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediensteten-
gruppe der Z 1, bei Physikatsärzten/Physikatsärztinnen überdies unmittelbar vorangegangene Dienst-
zeiten als Arzt/Ärztin oder sondervertragsmäßiger Physikatsarzt/sondervertragsmäßige Physikatsärztin,
3.) bei Bediensteten gemäß Z 2 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediensteten-
gruppe der Z 1 und 2,
4.) bei Bediensteten gemäß Z 3 bis 6 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediens-
tetengruppe der Z 1 bis 6 oder der Z 1 und 2 des Punktes 19 der Beilage A - I/III/Allg., bei den Protokoll-
führern/Protokollführerinnen und den Stationsführern/Stationsführerinnen des Rettungs- und Kranken-
beförderungsdienstes bzw. bei den Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen unmittelbar vorangegangene
Dienstzeiten als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin bzw. (Erster)Desinfektionsgehilfe/(Erste)Desinfektions-
gehilfin der Verwendungsgruppe K 6,
NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011 STAND AM: 1.1.2011 für den Magistrat der Stadt Wien
ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.5.) bei Bediensteten gemäß Z 7 unmittelbar vorangegangene Dienstzeiten in einer anderen Bediensteten-
gruppe der Z 1 bis 7 oder der Z 1 bis 4 des Punktes 19 der Beilage A - I/III/Allg.
Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Zivildienst und Karenzurlaube, die allein oder unmittelbar aufeinander
folgend insgesamt länger als einen Monat dauern, werden auf die Wartefrist nicht angerechnet.
Bediensteten, die in eine Bedienstetengruppe gemäß Z 1 bis 7 überstellt werden, bis zur Überstellung eine
Leistungszulage gemäß lit. a oder b oder gemäß Punkt 19 der Beilage A - I/III/Allg. bezogen haben und die
trotz der Anrechnungsbestimmungen in der neuen Bedienstetengruppe eine Dienstzeit von weniger als ei-
nem Jahr aufweisen, gebührt die Leistungszulage in der bisherigen Höhe bis zu einem Jahr weiter.
Bediensteten der MA 39, die eine Zulage gemäß Punkt 5 der Beilage E - II/IV/39 beziehen, ist diese Zulage
auf die Leistungszulage anzurechnen.
Bediensteten der MA 40, die eine Zulage gemäß Punkt 2 der Beilage E - II/IV/40 beziehen, ist diese Zulage
auf die Leistungszulage anzurechnen.
Die Leistungszulage gebührt nicht:
Beamten/Beamtinnen mit einem Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 BO 1994 oder mit Dienstzulage gemäß § 45
Abs. 2 BO 1994, Bediensteten, die eine Nebengebühr nach dem Beschluss des Stadtsenats vom 2. März
1977, Pr.Z. 614, beziehen,
Bediensteten, die eine Leistungszulage gemäß Punkt 7 lit. e bis i der Beilage A - II/IV/Allg. oder die Markt-
wertzulage beziehen,
Bediensteten, die eine Entschädigung gemäß Beilage H - II/IV/WL, Pkt. 6 und Pkt. 19 oder Beilage
J - II/IV/BE, Punkt 4, beziehen,
Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die eine Funktionszulage gemäß § 8 des Ver-
waltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 beziehen.
20.) Entschädigungfür den Wohnungsbereitschaftsdienst für rechtskundige Bedienstete für jede vom Dienstende
bis zum Dienstbeginn des nächsten Tages, an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen durch 24 Stunden währende Rufbereitschaft,
eines Bediensteten/einer Bediensteten der MD-Präsidialabteilung,
von Bediensteten der MD-Geschäftsbereich Organisation und Sicher-
heit – Gruppe Krisenmanagement und Sofortmaßnahmen,
und für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Akutbetreuung Wien,
der Bediensteten der MA 14,
der Bediensteten der MA 15,
eines Technikers/einer Technikerin der MA 22 entsprechend der Wetter-
lage, zur Überprüfung der Messgeräte bei überhöhten Ozonwerten und
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.eines/einer technischen Bediensteten zur Feststellung von Geruchsemit-
tenten für jede vom Dienstende bis Dienstbeginn des nächsten Tages, an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen durch 24 Stunden währende Bereit-
schaft,
der Bediensteten der Unternehmung Wien Kanal,
der Bediensteten der MA 31,
eines/einer schaltungsberechtigten Bediensteten des Fachbereiches Be-
trieb und technisches Service, eines/einer Bediensteten des Fachberei-
ches Infrastrukturdienste der MA 34,
eines/einer technischen Bediensteten der MA 36 zur Feststellung von
Geruchsemittenten für jede vom Dienstende bis Dienstbeginn des
nächsten Tages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen durch
24 Stunden währende Bereitschaft,
einen Fachbediensteten/eine Fachbedienstete oder einen Betriebsbe-
amten/eine Betriebsbeamtin der MA 42 in der Zeit vom 15. Mai bis
31. Juli (montags bis freitags zwischen 15.30 Uhr und 21.30 Uhr bzw.
samstags, sonntags und feiertags zwischen 7.00 Uhr und 21.30 Uhr)
für die Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners,
eines/einer Bediensteten der MA 45 Gruppe-Gewässeraufsicht und ei-
nes/einer Bediensteten für den Hochwasserbereitschaftsdienst-
Wienfluss (gilt auch für Bedienstete des Schemas I/III),
eines/einer Bediensteten der MA 45 für den Bereitschaftsdienst des
Bedienungsweges im Flussbett des Wienflusses (gilt auch für Be-
dienstete des Schemas I/III) von montags bis freitags zwischen
15.30 Uhr und max. 22.00 Uhr bzw. samstags, sonntags und feier-
tags zwischen 8.00 Uhr und max. 22.00 Uhr,
für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des IKT-Referates und eines/einer
Bediensteten der Biogasanlage der MA 48,
der Bediensteten der MA 49, die im Rahmen der FORSTAUF-
SICHT der MA 49 als Forst- und Jagdschutzorgan samstags, sonn-
tags oder feiertags zwischen 6.00 Uhr und max. 22.00 Uhr (Som-
merzeit) bzw. zwischen 6.00 Uhr und max. 18.00 Uhr (Winterzeit)
Bereitschaftsdienst leisten,
eines/einer Bediensteten der MA 55,
eines/einer Bediensteten der MA 57,
für Ärzte/Ärztinnen, Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen, Rettungs-
sanitäter/Rettungssanitäterinnen, Stationsführer/Stationsführerinnen,
Protokollführer/Protokollführerinnen sowie Stationsleiter/Stations-
leiterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes,
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.der Bediensteten des Referats Hausverwaltungssysteme der Unter-
nehmung „Stadt Wien - Wiener Wohnen“ für im Zusammenhang mit
einem Releasewechsel bei SAP anfallende Bereitschaftsdienste,
einer beim Fonds Soziales Wien tätigen Dipl. Krankenpflegeperson
der Hauskrankenpflege (montags bis freitags zwischen 15.30 Uhr
und 20.00 Uhr) und
der von der Generaldirektion des Krankenanstaltenverbundes im
konkreten Fall angeordnet und genehmigt wird
a) an Werktagen
je Stunde Kz. 971201 1,97 EUR
b) an Sonn- und Feiertagen
je Stunde Kz. 971101 3,25 EUR
Bei Heranziehung zu Arbeitsleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der
Bezahlung von Überstunden.
21.) Bereitschaftsdienstzulagefür die von der MD-BD eingeteilten Bediensteten des höheren technischen Dienstes und des rechtskundi-
gen Dienstes, für jeden vom Dienstende bis zum Dienstbeginn des nächsten Tages, an Samstagen, Sonn-
und Feiertagen durch 24 Stunden währenden Dienst,
a) an Werktagen von Montag bis Freitag
je Dienst Kz. 977701 268,80 EUR
14 % ÜBERSTUNDENENTGELT
86 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
b) an Samstagen,
je Dienst Kz. 977801 462,92 EUR
50 % ÜBERSTUNDENENTGELT
50 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
c) an Sonn- und Feiertagen,
je Dienst Kz. 978801 462,92 EUR
S/F/N-ÜBERSTUNDENENTGELT
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ALLGEMEINE ZULAGEN SCHEMA II/IV,IIK/IVK, IIL/IVL BEILAGE A-II/IV/ALLG.
22.) Gebühr für den Veranstaltungsstätten-Aufsichtsdienst für die gänzlich außerhalb der normalen Arbeitszeit beginnenden und durchgeführten behördlichen Über-
wachungen oder Überprüfungen von Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz bei Über-
wachung der gesamten Veranstaltung und einer Dauer der Überwachung einschließlich der Überprüfung
der Veranstaltungsstätte durch die von der MD-BD eingeteilten Bediensteten des höheren technischen
Dienstes
bis zu 4 Stunden Kz. 985301 119,43 EUR
9 % TAGESGELD
6 % AUFWANDENTSCHÄDIGUNG
70 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
15 % ÜBERSTUNDENENTGELT
für jeden zusätzlichen Zeitraum von mehr als 15 Minuten bis zu 2 Stunden
Kz. 985401 59,72 EUR
9 % TAGESGELD
6 % AUFWANDENTSCHÄDIGUNG)
70 % N-ÜBERSTUNDENENTGELT
15 % ÜBERSTUNDENENTGELT
Endet die Dienstleistung zwischen 0 Uhr und 6 Uhr, gebührt zusätzlich eine weitere Aufwandentschädi-
gung
von Kz. 987501 17,29 EUR
Innerhalb der normalen Arbeitszeit beginnende behördliche Überwachungen und Überprüfungen
von Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz schließen den Bezug dieser Gebühr
aus und werden nach den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Bezahlung von Überstunden
abgegolten.
23.) Gebühr für den Veranstaltungsstätten-Reservedienst für die von der MD-BD zum Reservedienst an Samstagen,