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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre der SNP ... · PDF fileund § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten ... Da in der ordentlichen

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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre der SNP Schneider-Neureither & Partner AG

Nach §122 Abs. 2, §126 Abs. 1, §127 und §131 Abs. 1 AktG

im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung 2010

1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. §122 Abs. 2 AktG Nach §122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Da der anteilige Betrag von EUR 500.000,00 bei der SNP Schneider-Neureither & Partner AG höher ist als 5% des Grundkapitals, ist das Erreichen des zwanzigsten Teils des Grund-kapitals (dies entspricht [56.638] Aktien) ausreichend. Jedem neuen Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden soll, muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit min-destens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung hinsichtlich des erforderlichen Min-destaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am Montag, 19. April 2010, 24.00 Uhr ausschließlich un-ter folgender Adresse eingehen:

SNP Schneider-Neureither & Partner AG Postfach 105080 69040 Heidelberg Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlan-gens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröf-fentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informa-tionen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internet-Adresse www.snp.de/de/hauptversammlung-2010 zugänglich gemacht.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. § 126 Abs. 1, § 127 AktG

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Aktionäre können der Gesellschaft nach § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Ta-gesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Ab-schlussprüfern ("Wahlvorschläge") übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begrün-dung versehen sein, Wahlvorschläge hingegen nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, ausschließlich an folgende Adresse zu rich-ten:

Per E-Mail an: [email protected] Per Telefax an: +49 6221 6425-20 Per Post an: SNP Schneider-Neureither & Partner AG

Postfach 105080 69040 Heidelberg Deutschland

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.snp.de/de/hauptversammlung-2010 veröffentlichen, sofern sie bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse bis spätes-tens Mittwoch, 5. Mai 2010, 24.00 Uhr, eingehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwal-tung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Gesell-schaft ist in den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen.

Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 127 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Be-ruf und Wohnort des vorgeschlagenen Abschlussprüfers oder Aufsichtsratskandidaten) und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.

Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG übersandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der Gesellschaft übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung ausdrücklich (nochmals) gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde.

3. Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG

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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Aus-kunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Bezie-hungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Kon-zerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforder-lich ist. Das Auskunftsverlangen ist in deutscher Sprache vorzubringen. Die begehrte Auskunft muss ein für die sachgemäße Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden; abzustellen ist auf den Standpunkt eines objektiv denken-den Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsa-chen kennt. Da in der ordentlichen Hauptversammlung 2010 der SNP Schneider-Neureither & Partner AG u.a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Angelegenheiten verbundener Unternehmen unterliegen dem Auskunftsrecht, wenn sie wegen ihrer Bedeutung zur An-gelegenheit der Gesellschaft werden.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

Das Auskunftsrecht der Aktionäre kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung des Aktionärs bedürfte.

Heidelberg, im März 2010

SNP Schneider-Neureither & Partner AG