Ethik Im Informationsrecht II

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Ethik im Informationsrecht II

Eine naturrechtliche Einfhrung

Version 0.36 -

- Ralf Josephy / Diplom-Informatiker - Kln, 31.08.2011 Ein Pldoyer fr die naturrechtliche Begrndung des informationellen Selbstbestimmungsrecht und die grundgesetzliche Einfhrung desselben

Ralf Josephy Annostrasse 49a Email: [email protected] Phone: ++49 221 361283

InhaltsverzeichnisZielsetzung...........................................................................................................................3 Informationsethik.................................................................................................................4 Die Wirkungsweise der Grundrechte...................................................................................5 I.Objektives und subjektives Recht.................................................................................5 I.Die Struktur des subjektiven Rechts.............................................................................6 III Grundrechte als subjektiv-ffentliche Rechte............................................................7 Die Sphrentheorie...............................................................................................................9 Schutz der Privatsphre und Kernbereich privater Lebensgestaltung.............................9 Zwei ergnzende Sphren.............................................................................................19 Die Sphre Mensch...................................................................................................20 Die mobile Sphre....................................................................................................23 Vorschlge fr eine Ethikkommission..........................................................................23 Informationsfreiheit...........................................................................................................25 Der Schutz der Intim- und Privatsphre im Polizeirecht - Paragraphensammlung.........27 Grundgesetz...................................................................................................................27 Europische Charta der Grundrechte............................................................................29 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Europische Menschenrechtskonvention...........................................................................................31 G10 Gesetz....................................................................................................................35 BDSG............................................................................................................................36 Bundesverfassungschutzgesetz.....................................................................................38 Integrittsgrundrecht - Bundesverfassungsgericht........................................................42 Polizeirecht NRW.........................................................................................................43 StGB..............................................................................................................................50 Bundesverfassungsgerichtsurteile.................................................................................53 Klassifizierung der Neurologisch Biometrischen Anstze Bioscanning ....................59 Technologiefolgenabschtzung.....................................................................................60 Historische Entwicklung der Biometrie........................................................................63 Biometrische Merkmale und Verfahren - Grundstzliche Verfahrensweise................64 Ablauf einer biometrischen Erkennung........................................................................65 Informatisch totalitre Systeme ........................................................................................69 Bildgebende und Bildnehmende Verfahren..................................................................70 Opto-akustische Fernberwachungssysteme................................................................70 Elektroimpulswaffen (Airtaser) ...................................................................................70 Voice-to-skull/Mikrowellenhren.................................................................................84 Terahertz in der inneren Sicherheit eine Lsungskizze..................................................87 Perspektiven.......................................................................................................................90 Fazit....................................................................................................................................92 Literatur..............................................................................................................................92 Quellen...............................................................................................................................92

ZielsetzungMeine Zielsetzung ist die Einfhrung einer naturwissenschaftlichen Begrndung fr das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Information ist alles oder besser gesagt in allem und vor allem in uns selbst. Die biologische oder genauer gesagt, die medizinische Information ist besonders schtzenswert. Informationen stren hufig nicht die krperliche Unversehrtheit, dennoch ist es mglich, in einfachen Experimenten Gedanken zu lesen oder zu bermitteln. Die Geheimdienste versuchen sich an Mind Control Experimenten und der opto-akustischen Fernberwachung (Terahertzkameras). Dagegen steht der Schutz der Wohnung Artikel 13 (3) und die Gedankenfreiheit, die in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europischen Union 2007 beschlossen wurde. Ich werde im folgenden belegen, dass eine Neuausrichtung der Sphrentheorie fr die Begrndung der informationellen Selbstbestimmung Sinn ergibt. Um hier die richtigen Grundlagen zu legen erscheint es mir als entscheidend, eine leicht verstndliche Staatsrechtstheorie zu verwenden. Diese neu zu entwickelnde Sphrentheorie muss jedoch auch dem Informationsfreiheitsgesetz Rechnung tragen. Ich problematisiere mit dem Begriff der aktiven Biometrie die soziotechnischen Gefahren und trage in den technischen Kapiteln dazu bei, ein Gespr zu entwickeln, dass die neue Sphrentheorie die Spezifikation neuer Techniken in einem neuen rechtskonformen Rahmen stellt. Die informationelle Selbstbestimmung so wie ich Sie definiere, schtzt die kperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 2 GG) vor neuartigen Technologien, die in der Lage sind, Menschen mit Informationen zu manipulieren, die einen direkten Einfluss auf das Nervensystem ausben oder das Nervensystem oder das Gehirn auslesen. Ich pldiere als Mahnung aus dem Thyssen Krupp Skandal

(Thyssen Krupp Einheit Z106) das Grundgesetz so anzupassen, dass die im folgenden erluterte Sphrentheorie bercksichtigt wird.

Informationsethikhttp://www.capurro.de/Ethik/einf.htm Was ist Informationsethik? Informationsethik dient als umfassende Bezeichnung fr ethische Fragen:

im Bereich Internet (Informationsethk im engeren Sinne bzw. Netzethik) im Bereich Massenmedien (Medienethik) in der Informatik (Computerethik)

Die Informationsethik soll:

die Entwicklung moralischen Verhaltens im Informationsbereich beobachten und kritisieren Strukturen und Machtverhltnisse analysieren, die das Informationsverhalten bestimmen Informationsmythen aufdecken und kritisieren verdeckte Widersprche der herrschenden Sprachnormierung offenlegen die Entwicklung informationsethischer Fragestellungen beobachten

Berufethos 53 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Grnden Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunktsendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmig mitgewirken oder mitgewirkt haben. Fr Diplom Informatiker gilt, dass Sie an Informations- und

Kommunikationsdiensten mitwirken. Es gilt das Prinzip der Vertraulichkeit fr die Daten und Personen fr die sie die technische Verantwortung haben.

Die Wirkungsweise der Grundrechte

I.

Objektives und subjektives Recht

Die Grundrechte stellen sich in der verfassungsgeschichtlichen berlieferung als rechtliche Vorkehrungen zum Schutz individueller Freiheit gegenber staatlichen Eingriffen dar, die berwiegend durch Revolutionen erkmpft worden sind und den einmal erreichten Rechtszustand auf Dauer sichern wollten. Als Bestandteil der Verfassung, die in der Normenhierarchie den hchsten Rang einnimmt, gehren die Grundrechte zum objektiven Recht. Aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), die im Hinblick auf die Grundrechte besonders hervorgerufen wird (Art. 1 Abs. 3 GG) ist der Staat gehindert, Grundrechte zu verletzen. Auf Antrag der hierzu berechtigten Organe (Art. 93, Abs. 1, Nr. 2 GG) oder auf Vorlage eines Gerichts (Art. 100 Abs 1 GG) prft das Bundesverfassungsgericht im Verfahren einer Normenkontrolle, ob der Gesetzgeber die ihm durch die Grundrechte gezogenen Grenzen eingehalten hat.

Wrden sich die Grundrechte in dieser objektiv-rechtlichen Wirkung erschpfen, knnten sich Einzelne mangels subjektiver Berechtigung nicht auf sie berufen und individuelle Rechtsverletzungen mithin geltend gemacht werden. Es gehrt nicht viel Phantasie zu der Vorstellung, dass die Grundrechte unter diesen Voraussetzungen zwar regelmig als hchste Werte beschworen wrden, ihre tatschliche Wirksamkeit als Schutz der Freiheit aber begrenzt bliebe. Die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit lsst sich nur dadurch verringern, dass den Grundrechten die Qualitt subjektiver Rechte zugemessen wird, auf die sich der Einzelne berufen und deren Verteidigunger er die Gerichte anrufen kann. Ist der Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen erffnet, knnen die Staatsorgane individuelle Freiheit und Freiheitsbegrenzungen nicht mehr letztverbindlich mit

Wirkung fr den Einzelnen definieren, sondern sehen sich potentiell als Parteien eines Rechtsstreits wieder, in dem das Gericht als unbeteiligter Dritter entscheidet.

Die Diskussion um die subjektiv-ffentlichen Rechte im allgemeinen und um die Rechtsnatur der Grundrechte als subjektiv-ffentlicher Rechte im besonderen, ist in der deutschen Staatsrechtslehre seit den Tagen des Konstitutionalismus kontrovers gefhrt worden. Die Unterschiede der hierbei vertretenen Positionen erklren sich zwanglos daraus, dass subjektiv-ffentliche Rechte die Staatsgewalt stets beschrnken, ihre Ablehnung demgegenber dem Staat grere Handlungsmglichkeiten auch in der Einschrnkung grundrechtlicher Freiheiten einrumt. Fr die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte ist die subjektiv-rechtliche Qualitt nicht mehr Gegenstand rechtswissenschaftlicher Kontroversen, weil sie durch die Verfassung selbst vorgegeben ist.

I.

Die Struktur des subjektiven Rechts

Zu den Begriffsmerkmalen des subjektiven Rechts gehrt die dem Einzelnen eingerumte (klagbare) Rechtsmacht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ob diese am zivilrechtlichen Anspruch ( 194 Abs. 1 BGB) orientierte Begriffsdefinition das subjektive Recht erschpfend kennzeichnet, ist umstritten, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, weil die (Abwehr- oder Leistungs-)Ansprche jedenfalls das Zentrum der Grundrechte bilden.

Eine rechtstheoretische Analyse ergibt, dass subjektive Rechte eine dreigliedrige Struktur aus den Trgern des Rechts, dem Adressaten des Rechts und dem Gegenstand oder Objekt des Rechts aufweisen. Trotz ihrer unterschiedlichen zumeist historisch bedingten sprachlichen Gestalt lsst sich diese Struktur aus dem Trger des Rechts, dem Adressaten des Rechts und dem Gegenstand oder Objekt des Rechts aufweisen. Trotz ihrer unterschiedlichen zumeist historisch bedingten sprachlichen Gestalt lsst sich diese Struktur bei smtlichen Grundrechten herausarbeiten. Jedes Grundrecht gibt entweder ausdrcklich oder implizit den Berechtigten an, also denjenigen, dem das Grundrecht zusteht. In Art. 1 Abs. 3 GG werden diejenigen Staatsorgane, denen gegenber sich die Berechtigten auf Grundrechte berufen knnen. Der

Gegenstand der Grundrechte wird in den einzelnen Artikeln umschrieben. Die Parallele zum zivilrechtlichen Anspruch, der aus dem Anspruchinhaber (wer). Anspruchsgegner (von wem) und Anspruchsinhalt (was) besteht, liegt auf der Hand.

Die dreigliedrige Struktur der Grundrechte ist identisch mit ihrer Qualitt als subjektiv-ffentlicher Rechte und folgt somit ebenfalls aus der Verfassung. Dies leuchtet ein, wenn man die Hypothese aufstellt, Grundrechte seien nur objektives Recht: in diesem Fall fehlte es an den individuell Berechtigten, so dass die Grundrechte nur noch eine zweigliedrige Struktur aufweisen wrde: jemand nmlich die Staatsorgane wre an etwas - nmlich den Grundrechtsinhalten gebunden. Demgegenber kann bei dreigliedriger Struktur jemand (der Berechtigte) von einem anderen (dem Verpflichteten) etwas verlangen.

Die Bezeichnungen fr die Bestandteile des Grundrechts sind verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Fr alle drei Elemente finden sich in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche, meist synonyme Begriffe. Aus diesem Grund bedarf es einer terminologischen Festlegung:

Soweit derjenige oder diejenigen gemeint sind, denen ein Grundrecht zusteht (wer), ist im Folgenden von Grundrechtstrgern die Rede; derjenige oder diejenigen, von denen der Grundrechtstrger etwas verlangen kann (von wem), werden als Grundrechtsadressaten bezeichnet; fr das, was der Grundrechtstrger vom Grundrechtsadressaten verlangen kann (was), wird im folgenden der Begriff Grundrechtsinhalt verwandt.

III Grundrechte als subjektiv-ffentliche Rechte1. Grundrechtstrger

a) Menschenrechte Als subjektive Rechte berechtigen die Grundrechte Menschen (natrliche Personen) . Die Menschen als Grundrechtstrger werden in den einzelnen Grundrechten ausdrcklich benannt oder sind aus ihrer Formulierung zu schlieen. Sind Trger eines Grundrechts alle Menschen, so findet sich entweder die Wendung jeder (Art. 2 Abs. 1 und 2,5 Abs. 1 GG) , jedermann (Art. 9 Abs. 3, 17 GG) oder alle Menschen (Art. 2 Abs. 1 und 2,5, Abs. 1 GG). Auch die negative Formulierung niemand (Art. 3, Abs. 3, 4 Abs. 3, 12 Abs. 2 GG) ordnet das entsprechende Grundrecht allen Menschen zu. Sofern in einem Grundrecht der Grundrechtstrger nicht ausdrcklich erwhnt ist (Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 3, 6

b) Brgerrechte

Eine Reihe von Grundrechten berechtigt nur Deutsche als Grundrechtstrger (Art. 8, Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 16 GG). Die Brgerrechte oder sprachlich etwas verunglckt - Deutschengrundrechte verknpfen die Rechtstrgerschaft mit der deutschen Staatsangehrigkeit bzw. dem Status eines Deutschen (Art. 116, Abs. 1 GG). Der Begriff Brgerrechte bezeichnet also die Beschrnkung der Grundrechtstrgerschaft auf deutsche Staatsbrger, hat aber nichts mit der sprachlich vergleichbaren Differenzierung der franzsischen Menschen- und Brgerrechtserklrung zu tun, in der brgerschaftliche Mitwirkungsrechte (droits du citoyen) gemeint sind.

d) Personenmehrheiten Auer den natrlichen Personen sind Grundrechtstrger auch inlndische juristische Personen des Privatrechts, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19, Abs. 3 GG). berwiegend wird angenommen, dass der verfassungsrechtliche Begriff der juristischen Person weit auszulegen ist und teilrechtsfhige Personenmehrheiten umschliet. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zhlen deshalb nicht nur die Aktiengesellschaften, die Gesellschaft mit beschrnkter Haftung, der eingetragene Verein, die Stiftung und Genossenschaft, sondern auch die nicht vollrechtsfhigen Vereine. Auch politische Parteien sind unabhngig von ihrem Rechtsstatus grundrechtsfhig. Da juristische Personen des Privatrechts keine Staatsangehrigkeit besitzen, bestimmt sich das Qualifikationsmerkmal inlndisch nach ihrem Sitz; nur solche juristischen Personen des Privatrechts sind deshalb Grundrechtstrger, die ihren Sitz in Deutschland haben.

e) Grundrechtstrgerschaft von juristischen Personen des ffentlichen Rechts? Juristische Personen des ffentlichen Rechts sind nicht grundrechtsberechtigt. Ihre Grundrechtstrgerschaft ist freilich nicht schon aufgrund der Erwgung auszuschlieen, dass andernfalls Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung zusammentrfen (sog. Konfusionsargument). Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des ffentlichen Rechts ist vielmehr zu verneinen, weil Bund, Lnder, kommunale Gebietskrperschaften und die Organe der mittelbaren Staatsverwaltung aufgrund gesetzlicher Zustndigkeiten handeln, die ihrem Wesen nach begrenzt sind.

Die SphrentheorieSchutz der Privatsphre und Kernbereich privater LebensgestaltungAus: Prof. Dr. E. V. Heyen, Sommersemester 2007 Thema: Schutz der Privatsphre und Kernbereich privater Lebensgestaltung , Referent C. Lser http://www.cloeser.org/ext/Schutz%20der%20Privatsph%E4re.pdf Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewhrleistet die Befugnis natrlicher Personen, grundstzlich selbst ber die Preisgabe und Verwendung ihrer eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen20, schtzt mithin gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten21. Ermangels einer lebenden natrlichen Person als Trgerin des Grundrechts wirkt es ebensowenig ber den Tod eines Menschen hinaus wie die brigen Ausprgungen des allgemeinen Persnlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG22. Wie auch bei der gleichfalls im Recht auf freie Entfaltung der Persnlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG verorteten allgemeinen Handlungsfreiheit23 handelt es sich beim allgemeinen Persnlichkeitsrecht um ein subsidires Grundrecht, das gegenber speziellen Freiheitsgrundrechtsgarantien (im Gegensatz zu Gleichheitsgrundrechts- und Institutsgarantien) als Auffanggrundrecht fungiert24. So betrifft etwa eine Auskunftspflicht ber die Konfessionszugehrigkeit die gegenber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung speziellere negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV25. Und wie fr die allgemeine Handlungsfreiheit gilt auch fr das allgemeine Persnlichkeitsrecht die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG26, die

letztendlich auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinausluft27; in das Grundrecht kann also durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden Da die geschtzte Sphre beim allgemeinen Persnlichkeitsrecht nicht so eindeutig abgrenzbar ist wie dies bei Art. 10 oder Art. 13 GG der Fall ist, wurde die Sphrentheorie entwickelt, nach der zwischen drei Sphren unterschiedlicher Schutzintensitt unterschieden werden kann: die Sozialsphre (auch als ffentlichkeitssphre oder missverstndlich als Individualsphre bezeichnet) ist die Sphre, in der der Einzelne als gemeinschaftsbezoge und gemeinschaftsgebundene Person im Rahmen des ffentlichen Lebens mit anderen Gesellschaftsmitgliedern interagiert28; in diese Sphre darf auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden die Privatsphre ist im Unterschied zur Sozialsphre ein Bereich privater autonomer Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualitt entwickeln und wahren kann29. In Parallelitt zum weiten Wohnungsbegriff des Art. 13 GG ist die Privatsphre nicht auf den eigenen huslichen Bereich beschrnkt, sondern erstreckt sich auch auf rtlichkeiten und Situationen, an und in denen begrndetermaen objektiv und somit auch fr Dritte erkennbar davon ausgegangen werden darf, dass man der ffentlichkeit nicht ausgesetzt ist30. Die Privatsphre ist nicht abschlieend definiert, sondern aufgrund der Funktion des allgemeinen Persnlichkeitsrechts als Auffangtatbestand (s.o.) vielmehr offen fr die Entwicklung weiterer Ausprgungen31. Anerkannte Ausprgungen sind bspw. das bereits angesprochene Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen gesprochenen Wort32. In die Privatsphre darf nur unter strikter Beachtung des Verhltnismigkeitsprinzips eingegriffen werden. Eine Verstrkung der Schutzintensitt erfhrt die Privatsphre im Bereich von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 (und Abs. 2) GG33, was zur Schutzintensitt der Intimsphre (s.u.) fhren kann34. Neben der vertraulichen Kommunikation mit Ehepartnern und Familienangehrigen ist auch die Kommunikation mit anderen Personen besonderen Vertrauens verstrkt und gegebenenfalls absolut geschtzt35. Da das Schutzgut Privatsphre jedoch zur Disposition des Grundrechtsberechtigten steht entfllt der Schutz, wenn und soweit der Betroffene von sich aus etwa aus kommerziellen Grnden private Angelegenheiten der ffentlichkeit zugnglich macht36 die Intimsphre schlielich ist ein absolut geschtzter, also unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung, der aus der Menschenwrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Wesensgehaltsgarantie des jeweils einschlgigen Freiheitsgrundrechts nach Art. 19 Abs. 2 GG resultiert37 (zu seiner Entwicklung in der Rechtsprechung siehe unten). Ihr zuzuordnen sind Sachverhalte hchstpersnlichen Charakters38 wie Tagebcher oder

20BVerfGE 65, 1 (43). 21BVerfGE 67, 100 (143), Urt. des Zweiten Senats vom 17. Juli 1984, Az. 2 BvE 11, 15/83. 22BVerfGE 30, 173 (194), Beschl. des Ersten Senats vom 24. Feb. 1971, Az. 1 BvR 435/68; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Aug. 2000, Az. 1 BvR 2707/95 = BVerfG NJW 2001, 594 (594). Ein post mortem nachwirkender Schutz des Achtungsanspruchs eines Verstorbenen resultiert vielmehr allein aus der Unverletzlichkeit der Menschenwrde nach Art. 1 Abs. 1 GG, die als solche nicht mit dem allgemeinen Persnlichkeitsrecht gleichzusetzen ist (BVerfGE 30, 173 (196); BVerfG NJW 2001, 594 (594 f.)). 23BVerfGE 6, 32 (36 ff.), Urt. des Ersten Senats vom 16. Jan. 1957, Az. 1 BvR 253/56. 24BVerfGE 54, 148 (153). In dem Beschluss fhrte der Senat auch aus, dass das allgemeine Persnlichkeitsrecht gegenber der allgemeinen Handlungsfreiheit als dem aktiven Element der freien Entfaltung der Persnlichkeit einen engeren Schutzbereich aufweise (ebenda, S. 153). Aktiv ist dabei nicht im Sinne des status activus der Jellinekschen Statuslehre zu verstehen, sondern schlicht im Sinne aktiven Handelns. 25BVerfGE 49, 375 (376), Beschl. des Ersten Senats vom 23. Okt. 1978, Az. 1 BvR 439/75. 26BVerfGE 65, 1 (43 f.). 27BVerfGE 6, 32 (37 ff.). 28Die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person ist ein Topos stndiger Rechtsprechung des BVerfG, siehe BVerfGE 65, 1 (44) mit weiteren Nachweisen. 29BVerfGE 35, 202 (220). 30BVerfGE 101, 361 (383 f.), Urt. des Ersten Senats vom 15. Dez. 1999, Az. 1 BvR 653/96. 31BVerfGE 95, 220 (241), Beschl. des Ersten Senats vom 26. Feb. 1997, Az. 1 BvR 2172/96. 32Siehe ferner BVerfGE 54, 148 (154) mit weiteren Nachweisen. 33BVerfGE 6, 55 (71, 81 f.), Beschl. des Ersten Senats vom 17. Jan. 1957, Az. 1 BvL 4/54; BVerfGE 101, 361 (386); BVerfGE 109, 279 (321 f.), Urt. des Ersten Senats vom 3. Mrz 2004, Az. 1 BvR 2378/98 und 1084/99. 34BVerfGE 6, 389 (433), Urt. des Ersten Senats vom 10. Mai 1957, Az. 1 BvR 550/52; BVerfGE 109, 279 (321 f.). 35BVerfGE 90, 255 (260 f.), Beschl. des Ersten Senats vom 26. Apr. 1994, Az. 1 BvR 1968/88; BVerfGE 109, 279 (322); siehe ferner bereits BVerfGE 33, 367 (374), Beschl. des Zweiten Senats vom 19. Juli 1972, Az. 2 BvL 7/71. 36BVerfGE 101, 361 (385). 37Stndige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 109, 279 (313 f.) mit weiteren Nachweisen. Der unantastbare Wesensgehalt eines Grundrechts ist dabei fr jedes Grundrecht einzeln zu ermitteln (BVerfGE 22, 180 (219), Urt. des Zweiten Senats vom 18. Juli 1967, Az. 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62, 2 BvR 139, 140,

334, 335/62; BVerfGE 109, 133 (156), Urt. des Zweiten Senats vom 5. Feb. 2004, Az. 2 BvR 2029/01). 38BVerfGE 80, 367 (374), Beschl. des Zweiten Senats vom 14. Sept. 1989, Az. 2 BvR 1062/87. .1 Sexualitt39, wobei die Zuordnung auch davon abhngen soll, ob ein Sachverhalt aus sich heraus die Sphre anderer oder die Belange der Gesellschaft berhrt und welcher Art und Intensitt ein solcher Sozialbezug im Einzelfall ist40. Im Bereich von Straftaten bspw. erlangten Aufzeichnungen oder uerungen im Zwiegesprch, die ausschlielich innere Eindrcke und Gefhle wiedergeben, nicht schon dadurch einen Sozialbezug, dass sie allgemein Ursachen oder Beweggrnde eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermgen. Ein hinreichender Sozialbezug liege erst dann vor, wenn sie (auch) Angaben enthalten, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen41. Das setzt voraus, dass Informationen grundstzlich zunchst erhoben und gelesen oder angehrt werden drfen, um sie gegebenenfalls als dem Kernbereich zugehrig zu qualifizieren42. Von vornherein dem Kernbereich zuzuordnen sind mittels DNA-Analysen erstellte bzw. erstellbare Persnlichkeitsprofile (Rckschlsse auf persnlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten), wobei DNA-Identittsfeststellungen aufgrund von Untersuchungen lediglich des nicht-codierenden Bereichs der DNA, die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht geeignet sein sollen, Persnlichkeitsmerkmale offenzulegen, nicht den Kernbereich betreffen sollen43. Neben diese inhaltliche Zuordnung zum Kernbereich tritt die Betrachtung der Dauer und Intensitt eines Eingriffs. So wren auch langandauernde und umfassende berwachungen (etwa durch herkmmliche Observation oder technische Mittel wie klassische Peilsender, GPS-Ortung oder Funkzellenortung des Mobiltelefons) sowie umfassende Datenverknpfungen (durch Rasterfahndung), die der Erstellung eines Persnlichkeitsprofils dienen knnen, als Eingriff in den Kernbereich anzusehen44. Eine Gterabwgung hinsichtlich des Kernbereichs findet nicht statt; jeglicher (ber das zu einer persnlichkeitsrechtlichen Qualifikation ntige Durchsehen oder Anhren hinausgehende) Eingriff in diese Sphre ist unzulssig45. Wie bei der Privatsphre steht jedoch auch hier der Schutz zur Disposition des Grundrechtsberechtigten selbst46

das Bestehen eines unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung erkannte das BVerfG unabhngig vom Bestehen eines allgemeinen Persnlichkeitsrechts fr Recht. Schon im Elfes-Urteil von 1957 leitete es einen unantastbare[n] Bereich menschlicher Freiheit aus der Menschenwrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Wesensgehaltsgarantie der Freiheitsgrundrechte nach Art. 19 Abs. 2 GG her47. Kurz darauf sprach das BVerfG im

Zusammenhang mit einer aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Privatsphre fr Ehe und Familie von einer der staatlichen Einwirkung entzogenen Sphre privater Lebensgestaltung48. In den 60er und 70er Jahren benutzten beide Senate des BVerfG in ihren Entscheidungen dann einheitlich die aus diesen beiden Formulierungen zusammengesetzte Formel vom unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung49. Im Beschluss des Ersten Senats zum Reiten im Walde von 1989 wurde dann erstmals von einem absolut geschtzten Kernbereich privater Lebensgestaltung gesprochen50; innerhalb des drei Monate spter verkndeten Beschlusses des Zweiten Senats zur Verwertung privater Tagebuchaufzeichnungen im Strafverfahren variierte die Formulierung dann vor allem zwischen unantastbare[r]51 bzw. absolut geschtzte[r] Bereich privater Lebensgestaltung52, absolut geschtzte[r] Bereich persnlicher Lebensgestaltung53 und Kernbereich privater Lebensgestaltung54. Mit dem Urteil zum Groen Lauschangriff von 2004 schlielich scheint sich die Bezeichnung als unantastbare[r] bzw. absolut geschtzte[r] Kernbereich privater Lebensgestaltung55 durchgesetzt zu haben

Nach wie vor erfasst dieser absolute Kernbereich neben der die Persnlichkeit und die Privatheit bewahrenden Seite auch die aktive56 Seite der freien Entfaltung der Persnlichkeit57; der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung ist also nicht deckungsgleich mit der Intimsphre, sondern umfasst diese vollstndig und geht noch ber sie hinaus. Eine eindeutige Zuordnung zur einen oder anderen Seite ist dabei nicht immer mglich, wie am Beispiel des durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschtzten seelsorgerlichen Gesprchs mit einem Geistlichen deutlich wird58 39BVerfGE 75, 369 (380), Beschl. des Ersten Senats vom 3. Juni 1987, Az. 1 BvR 313/85. 40BVerfGE 6, 389 (433); BVerfGE 80, 367 (374); BVerfGE 109, 279 (314 f.). 41BVerfGE 109, 279 (319). 42BVerfGE 80, 367 (375); BVerfGE 109, 279 (320, 323). 43BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Sept. 1995, Az. 2 BvR 103/92 = BVerfG NJW 1996, 771 (772 f.); BVerfGE 103, 21 (31 f.), Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dez. 2000, Az. 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00. 44BVerfGE 109, 279 (323); BVerfGE 112, 304 (319), Urt. des Zweiten Senats vom 12. Apr. 2005, Az. 2 BvR 581/01; BVerfGE 115, 320 (350 f.), Beschl. des Ersten Senats vom 4. Apr. 2006, Az. 1 BvR 518/02. 45BVerfGE 80, 367 (373) mit weiteren Nachweisen. 46BVerfGE 80, 367 (374). 47BVerfGE 6, 32 (41). Noch fnf Monate zuvor hatte der Erste Senat in seinem Urteil zum Parteiverbot der KPD nur allgemein von einer durch die Grundrechte garantierten (staats-)freien Sphre des Brgers gesprochen, siehe BVerfGE 5, 85 (200), Urt. des Ersten Senats vom 17. Aug. 1956, Az. 1 BvB 2/51. Der im

Elfes-Urteil ebenfalls erwhnte Kernbereich der Persnlichkeit war die in dieser Entscheidung gerade verworfene Interpretationsmglichkeit (BVerfGE 6, 32 (36 f.)). Siehe auch oben, Funote 37. 48BVerfGE 6, 55 (81). 49BVerfGE 27, 1 (6); BVerfGE 27, 344 (350), Beschl. des Ersten Senats vom 15. Jan. 1970, Az. 1 BvR 13/68; BVerfGE 32, 373 (379), Beschl. des Zweiten Senats vom 8. Mrz 1972, Az. 2 BvR 28/71; BVerfGE 34, 238 (245); BVerfGE 35, 35 (39), Beschl. des Zweiten Senats vom 11. Apr. 1973, Az. 2 BvR 701/72. 50BVerfGE 80, 137 (153), Beschl. des Ersten Senats vom 6. Juni 1989, Az. 1 BvR 921/85. 51BVerfGE 80, 367 (373, 374, 375, 378). 52BVerfGE 80, 367 (381, 382). 53BVerfGE 80, 367 (376, 377). 54BVerfGE 80, 367 (374, 383). 55BVerfGE 109, 279 (313, 317). 56Siehe oben, Funote 24. 57BVerfGE 80, 137 (152 f.). 58BVerfGE 109, 279 (322), wo zwar lediglich vom Menschenwrdegehalt der Religionsausbung gesprochen wird, aber wohl der absolute Kernbereich des Grundrechts gemeint sein drfte. Neben der verfassungsrechtlichen Verortung, dem abstrakten Grundrechtsumfang und der Entwicklung seiner Bezeichnung ist die Entwicklung des rechtlichen Gehalts dieses unantastbaren Kernbereichs von besonderem Interesse. Sie kann anhand dreier diesbezglicher Leitentscheidungen des BVerfG nachvollzogen werden: im 1970 mit fnf zu drei Stimmen gefllten Urteil zur Verfassungsmigkeit des Siebzehnten Gesetzes zur Ergnzung des Grundgesetzes59, durch das durch nderung des Art. 10 GG weitreichende Eingriffe in Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ermglicht wurden, war sich der Zweite Senat unter anderem uneins ber zwei auch fr den Kernbereich privater Lebensgestaltung relevante Rechtsfragen: Zum einen ging es darum, ob das nderungsgesetz den Anforderungen des Art. 79 Abs. 3, 3. Var. GG gerecht wird, wonach eine nderung des Grundgesetzes, durch die die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundstze berhrt werden, unzulssig ist. Die Beantwortung dieser Frage ist fr den Kernbereich insofern relevant, als dieser ja aus der Menschenwrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG sowie der ihrerseits dem Art. 79 Abs. 3, 3. Var. GG verwandten Wesensgehaltsgarantie der Freiheitsgrundrechte nach Art. 19 Abs. 2 GG resultiert. Whrend die Senatsmehrheit der Verfassungsnderungsschranke des Art. 79 Abs. 3 GG (Grundstze berhrt) keine striktere Bedeutung beima als der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehalt angetastet) und eine Verletzung des Art. 79 Abs. 3 GG erst bei prinzipieller Preisgabe der in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundstze annahm60, fhrte die Senatsminderheit in ihrem Sondervotum aus, dass die Formulierung des Art.

79 Abs. 3 GG eine engere sei als die des Art. 19 Abs. 2 GG und es schon genge, wenn in einem Teilbereich der Freiheitssphre des Einzelnen die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundstze ganz oder zum Teil auer Acht gelassen wrden61. Zum anderen war die damit verknpfte Frage zu klren, wann die Menschenwrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG durch eine Verfassungsnderung oder sonstiges staatliches Handeln verletzt ist. Die Senatsmehrheit war der Ansicht, dass eine Verletzung der Menschenwrde erst dann vorliege, wenn der Einzelne vom Staat einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualitt prinzipiell in Frage stellt, oder wenn in seiner Behandlung im konkreten Fall eine willkrliche Missachtung der Wrde des Menschen liege62. Die Senatsminderheit hingegen ging davon aus, dass ein Versto bereits dann vorliege, wenn ein Mensch unpersnlich, wie ein Objekt behandelt wird, auch wenn das nicht aus Missachtung seines Eigenwertes, sondern in guter Absicht geschehe63. In der Konsequenz hielt die Senatsminderheit aufgrund von Berhrung sowohl in Art. 1 als auch in Art. 20 GG niedergelegter Grundstze i. S. d. Art. 79 Abs. 3 GG die durch das nderungsgesetz modifizierte Fassung des Art. 10 GG fr unzulssig, whrend es die obsiegende Senatsmehrheit dagegen restriktiv auslegte und dann fr verfassungskonform erachtete. Die von der Senatsmehrheit angelegte hohe Hrde fr die Qualifikation eines Eingriffs als menschenwrdeverletzend bedeutete gleichzeitig einen reziprok proportional kleinen (potentiellen) Kernbereich die zweite Leitentscheidung ist der 1989 mit vier zu vier Stimmen ergangene Beschluss zur Verwertung privater Tagebuchaufzeichnungen im Strafverfahren64. Das BVerfG fhrte hier zunchst seine Rechtsprechung fort, nach der ein Sachverhalt dann nicht zur Intimsphre gehren soll, wenn er aus sich heraus mit einiger Intensitt die Sphre anderer oder die Belange der Gesellschaft berhrt65, und przisierte dies in Bezug auf Strafverfahren dahingehend, dass bspw. fr Tagebcher und hnliche private Aufzeichnungen von Verfassungs wegen nicht per se ein Verbot der Durchsicht auf eventuell strafprozessual verwertbare Informationen bestnde, sondern vielmehr die nach ihrer Durchsicht als dem absolut geschtzten Kernbereich zuzuordnende Aufzeichnungen lediglich nicht verwertet werden drften66. Konkret war nun zu klren, ob die in Frage stehenden Aufzeichnungen dem absoluten Kernbereich zuzuordnen waren und damit im Strafverfahren nicht htten verwertet werden drfen. Hinsichtlich dieser Frage war eine Hlfte des Senats der Auffassung, dass die Aufzeichnungen aufgrund ihres hchstpersnlichen Charakters und da sie keinerlei Hinweise auf die im Strafverfahren konkret vorgeworfene Straftat enthielten ermangels aus sich heraus erfolgender Berhrung der Sphre anderer oder der Gesellschaft dem Kernbereich angehrten und die ber die zur persnlichkeitsrechtlichen Qualifizierung erforderliche erste Durchsicht hinausgehende Verwertung unzulssig war, mithin ein Versto gegen das grundrechtlich geschtzte allgemeine Persnlichkeitsrecht vorlag67. Die andere Hlfte des Senats vertrat die Ansicht, dass die Zuordnung zum

Kernbereich schon deshalb in Frage stehe, weil der Betroffene seine Gedanken schriftlich niedergelegt hat, sie damit aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben habe68. Jedenfalls wrden die Aufzeichnungen obwohl sie sich nicht mit der konkreten Planung oder der Schilderung der in Rede stehenden Straftat befassten einen Sozialbezug aufweisen, aufgrund dessen sie nicht mehr dem Kernbereich zuzuordnen seien69; ein Grundrechtsversto liege nach Abwgung der Belange im Endergebnis nicht vor. Auffallend an den Ausfhrungen zu dieser Meinung ist, dass das Erfordernis, dass ein Sachverhalt gerade aus sich selbst heraus die Sphre anderer oder die Belange der Gesellschaft berhren muss, berhaupt nicht geprft wurde. Die die Gegenmeinung vertretenden Richtern bemngelten dann auch dementsprechend, dass an die Aufzeichnungen erst im nachhinein und von auen her eine Beziehung zu Allgemeinbelangen herangetragen werde, die ihnen aber ursprnglich, also aus sich heraus, gar nicht eigen

59BVerfGE 30, 1 ff., Urt. des Zweiten Senats vom 15. Dez. 1970, Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69. 60BVerfGE 30, 1 (24). 61BVerfGE 30, 1 (41 f.). 62BVerfGE 30, 1 (26). 63BVerfGE 30, 1 (40). 64BVerfGE 80, 367 ff. 65Siehe oben, Funote 40. 66BVerfGE 80, 367 (375). 67BVerfGE 80, 367 (380 ff.). 68BVerfGE 80, 367 (376). 69BVerfGE 80, 367 (376 f.). Dem ist das BVerfG mittlerweile ausdrcklich entgegengetreten, siehe unten, Funote 87. .1 war70. Da in dem Verfahren wegen Stimmengleichheit gem. 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG damaliger Fassung (Abs. 4 Satz 3 heutiger Fassung) kein Grundrechtsversto festgestellt werden konnte, wurde gleichwohl die einen Grundrechtsverto verneinende Meinung inklusive ihrer Ausfhrungen zu der die Entscheidung tragenden Auffassung. Damit wurde der (potentielle) Gehalt des absoluten Kernbereichs, der nun schon dann nicht vorliegen sollte, wenn auch ohne konkreten Tatbezug allgemein Erkenntnisse ber die Persnlichkeitsstruktur eines Tatverdchtigen gewonnen werden knnen, die fr die Beurteilung seiner strafrechtlichen Schuld und die Strafzumessung von Bedeutung sind, weiter zurckgedrngt71

die dritte Entscheidung schlielich ist das mit sechs zu zwei Stimmen ergangene Urteil zum Groen Lauschangriff von 200472. Zu entscheiden war ber Verfassungsbeschwerden gegen Art. 13 GG in der Fassung des Gesetzes zur nderung des Grundgesetzes (Artikel 13). Wie im oben angesprochenen Urteil zur nderung des Art. 10 GG war auch hier Art. 79 Abs. 3 GG Prfungsmastab73. Vermutlich da die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte nach Art. 19 Abs. 2 GG zwar mit dem in Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsatz der Unverletzlichkeit der Menschenwrde i. S. d. Art. 79 Abs. 3 GG verwandt, nicht aber gleichzusetzen ist74, eventuell auch um den Meinungsstreit zwischen absoluter und relativer Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu umgehen, wurde in der Urteilsbegrndung besonders deutlich das Bestehen eines Menschenwrdegehalts weiterer Grundrechte und insbesondere des in Frage stehenden Art. 13 Abs. 1 GG herausgestellt75, um die Neufassung des Art. 13 GG letztendlich am absoluten Art. 1 Abs. 1 GG messen zu knnen; ausdrcklich wird im zweiten Leitsatz dann Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als Verweiskette genannt, die aber in der Urteilsbegrndung selbst so keine Verwendung findet76. In Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zum absoluten Kernbereich erscheint fraglich, ob diese (ber-)Betonung berhaupt ntig war oder dem dogmatischen Verstndnis nicht eher abtrglich ist. An das Urteil von 1970 anknpfend wurde auch der dort formulierte Gehalt der Menschenwrdegarantie besttigt, wonach eine Verletzung der Menschenwrde erst dann vorliege, wenn die Subjektqualitt eines Menschen grundstzlich in Frage gestellt wird, ein Akt ffentlicher Gewalt also die Achtung des Wertes vermissen lsst, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt77. Ausdrcklich wurde auch bekrftigt, dass die fr die persnlichkeitsrechtliche Qualifikation erforderliche Durchsicht oder Anhrung schriftlicher, akustischer oder sonstiger Informationen verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei78, wiederum jedoch ohne diese Behauptung rechtlich zu fundieren. Und wie auch schon die Neufassung des Art. 10 GG wurde auch die Neufassung des Art. 13 GG restriktiv verfassungskonform ausgelegt und im Ergebnis als den Beschrnkungen des Art. 79 Abs. 3 GG gengend angesehen79. In Bezug auf den absoluten Kernbereich fhrte die Senatsmehrheit aus, dass die Schranken des Art. 13 GG restriktiv dahingehend auszulegen seien, dass eine Datenerhebung betreffend den Kernbereich auszuschlieen sei80. Die berwachung msse von vornherein in Situationen unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwrde durch die Manahme verletzt wird. Davon sei auszugehen, wenn sich jemand allein oder ausschlielich mit Personen in der Wohnung aufhlt, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhltnis steht und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass die zu erwartenden Gesprche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen. Falls eine berwachung dennoch unerwartet zur Erhebung von dem Kernbereich zuzuordnenden Informationen fhrt, msse sie abgebrochen und eventuell erfolgte Aufzeichnungen gelscht werden. Diese und weitere detailierte Erfordernisse

sind Anforderungen im Rahmen des Grundrechtsschutzes durch Organisation und Verfahren81, wie sie auch fr das allgemeine Persnlichkeitsrecht82 und im Volkszhlungsurteil speziell fr das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung83 angemahnt wurden. Die Senatsminderheit knpfte ihrerseits an die Ausfhrungen der Senatsminderheit im Urteil von 1970 an. Wie dort bemngelte sie die Auffassung der Senatsmehrheit, dass die Verfassungsnderung den Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG durch verfassungskonforme Auslegung nachtrglich angepasst werden knne, anstatt die Verfassungsnderung schlicht in ihrer vom verfassungsndernden Gesetzgeber vorgesehenen Form an Art. 79 Abs. 3 GG zu messen84. Als solche nmlich genge die in Frage stehende Verfassungsnderung den Anforderungen nicht und sei damit unzulssig85. Auch im Schlussatz schliet das Sondervotum an die Minderheitsmeinung von 1970 an. Whrend es aber 1970 noch hie, dass die Verfassungsnderungsschranke des Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen sei, um den Anfngen zu wehren, beschliet das Sondervotum von 2004 mit der Bemerkung, dass Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen sei, um nicht mehr den Anfngen, sondern einem bitteren Ende zu wehren86. Zumindest aber wurde die Rechtsprechung des Tage

70BVerfGE 80, 367 (382). 71Diese Rechtsprechung wurde jedoch mittlerweile korrigiert, siehe unten, Funote 87. 72BVerfGE 109, 279 ff. 73BVerfGE 109, 279 (310 f.). 74BVerfGE 109, 279 (311). 75BVerfGE 109, 279 (313). 76Siehe BVerfGE 109, 279 (311, 318, 388 f.). 77BVerfGE 109, 279 (312 f.). 78BVerfGE 109, 279 (323). 79BVerfGE 109, 279 (315 ff.). 80Siehe hierzu und zum Folgenden BVerfGE 109, 279 (318 ff.).

81Der Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren ist ein Topos stndiger Rechtsprechung des BVerfG, siehe das Urteil zur Hochschulorganisation, BVerfGE 35, 79 (114), Urt. des Ersten Senats vom 29. Mai 1973, Az. 1 BvR 424/71 und 325/72, sowie den Beschluss zum Genehmigungsverfahren fr das KKW Mlheim-Krlich, BVerfGE 53, 30 (57 f., 65), Beschl. des Ersten Senats vom 20. Dez. 1979, Az. 1 BvR 385/77 mit weiteren Nachweisen. 82BVerfGE 63, 131 (142 f.), Beschl. des Ersten Senats vom 8. Feb. 1983, Az. 1 BvL 20/81. 83BVerfGE 65, 1 (44). 84BVerfGE 109, 279 (386 f.). 85BVerfGE 109, 279 (387). 86BVerfGE 30, 1 (47); BVerfGE 109, 279 (391). .1 buch-Beschlusses von 1989 in dem Punkt korrigiert, dass Aufzeichnungen oder uerungen im Zwiegesprch, die ausschlielich innere Eindrcke und Gefhle wiedergeben, nicht schon dadurch Sozialbezug gewinnen, dass sie allgemein Ursachen oder Beweggrnde eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermgen; vielmehr liege erst dann ein hinreichender Sozialbezug vor, wenn sie (auch) Angaben enthalten, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen87

Im Ergebnis lsst sich festhalten, dass wenngleich das BVerfG bis heute selten den Wesensgehalt eines Grundrechts als angetastet88 und in keinem Fall den absolut geschtzten Kernbereich privater Lebensgestaltung als durch einen staatlichen Eingriff verletzt angesehen hat, zumindest dessen Teilbereich Intimsphre in seiner Rechtsprechung an Gehalt gewonnen hat, so dass die Intimsphre zu mittlerweile mehr als einem lediglich potentiellen Bereich erstarkt ist. Ob allerdings dem hchstpersnlichen Bereich bei seiner Eingrenzung die ihm angemessene Weite eingerumt wurde, sei dahingestellt. 87BVerfGE 109, 279 (319). 88Siehe BVerfGE 22, 180 (219) in Bezug auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zwei ergnzende Sphren In Ergnzung zu den hier beschriebenen Sphren mchte ich zwei zustzliche Sphren begrnden.

Die Sphre MenschInformationen knnen dem menschlichen Krper zugefhrt und entnommen werden. Ein besonderes Problem stellen die Nervenzellen im Bereich des Gehirn dar. Beispiele Mikrowellenhren, Mikrowellenstimulation (voice-to-skull) EEG Steuerung von Modellautos (Universitt Braunschweig) Gedanken lesen (Stephan Schleim Gedanken lesen Pionierarbeit der Hirnforschung, Heise) Lgendetektor Cochlear Implantat Der Zweckbindungsansatz fhrt dazu, dass die menschliche Sphre zu medizinischen Zwecken mit medizintechnischen Gerten, die vom BFARM zugelassen wurden, informationstechnisch verletzt werden kann. Diese Vorgehensweise erfordert strengen Richtlinien fr Patientendaten. Durch Einwilligungserklrung und Patientenverfgungen kann das Eingriffsrecht auf das informationstechnische Minimum reduziert werden. Zwangsuntersuchungen fr die Polizei drfen von rzten nur dann ausgefhrt werden, wenn Folterzustnde vermieden werden. Es gibt zur Zeit Technolgien wie der Lgendetektor der auf freiwilliger Basis benutzt werden kann. Andererseits gibt es bei Speichelproben oder allgemeiner genetischen Merkmalen (Haare) den Grundsatz, dass bei schweren Verbrechen, Personen zur Entnahme physischer Informationen genetischer Fingerabdruck verpflichtet werden knnen. Das Krting Prinzip, dass ich nach Sir Karl Popper und Jrn Ipsen auflsen mchte, beschreibe ich wie folgt: Informationen gegeh Informationen: Die Sphre Mensch sollte auerhalb der Medizin unantastbar sein. Rechtsgrundsatz StPO 136a (1) Die Freiheit der Willensentschlieung und der Willensbettigung des Beschuldigten darf nicht beeintrchtigt werden durch Mihandlung, durch Ermdung, durch krperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Qulerei, durch Tuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zult. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulssigen Manahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Manahmen, die das Erinnerungsvermgen oder die Einsichtsfhigkeit des Beschuldigten beeintrchtigen, sind nicht gestattet. (3) Das Verbot der Abstze 1 und 2 gilt ohne Rcksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, drfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Voice-to-skull/Mikrowellenhren Mikrowellenhren ist ein schmerzhafter Zustand. Die Mikrowellenstimme gleicht der inneren Stimme. Sie lst psychoseartige oder schizophrene Zustnde aus. Ich verweise hier auf Forschungsergebnisse der Universittsklinik Kln und USamerikanischen Beitrgen der Washington Post und des Internet Portals Slavery.org. http://de.wikipedia.org/wiki/Daschner-Prozess Fazit: Mikrowellenhren klassifiziere ich als Folter und ist deswegen verboten. Zu wissenschaftlichen Zwecken kann Mikrowellenhren mit freiwilligen Probanden erforscht werden. Mikrowellenhren gehrt zur Grundlagenforschung und sollte ansonsten keine Verwendung finden. Ich verweise hier auf die Aussagen voh Motorola und Prof. Dr. Silny: Es reicht aus, ein Knacken oder ein anderes Gerusch zu induzieren. In diesem Sinne hilft das Gesetz ber die elektromagnetische Vertrglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur [...] Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Manahmen zur Klrung elektromagnetischer Unvertrglichkeiten zu ergreifen. Sie kann 1. zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs-oder Sendefunkgerten und -anlagen un den zugehrigen Funktdiensten 2. zum Schutz ffentlicher Telekommunikationsnetze, 3. zum Schutz von Leibe und Leben einer Person oder von Sachen von bedeutenden Werten oder 4. zum Schutz von Auswirkungen auf Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elekromagnetischen Vertrglichkeit gengen

besondere Manahmen fr das Betreiben von Betriebsmitteln an einen bestimmten Ort anordnen, [...] Aufgrund einer elektromagnetischen Strung drfen sich Bedienstete des Bundesnetzagentur Zutritt verschaffen, sowie Zwangs- und Bugelder verhngen ( 17, 20). Dieses Gesetz steht aber mit Umweltvertrglichkeitsgesetzen noch nicht richtig in Einklang.

Lgendetektor http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/98/1-156-98.php3 BGH 1 StR 156/98 - Urteil v. 17. Dezember 1998 (LG Mannheim) BGHSt 44, 308; Lgendetektor; Polygraph; Menschenwrde; Specific lie response; Freiwilligkeit; Schutz der Menschenwrde; Tuschung; Faktischer Zwang; Kontrollfragenverfahren; Tatwissenverfahren; Beweiserhebungsverbot; Entsprechende Anwendung des 136a StPO Art. 1 Abs. 1 GG; 136a StPO; 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; 338 Nr. 8 StPO; 349 Abs. 5 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK Leitstze 1. Wirkt der Beschuldigte freiwillig an einer polygraphischen Untersuchung mit, so verstt dies nicht gegen Verfassungsgrundstze oder 136a StPO. (BHGSt) 2. Bei freiwilliger Mitwirkung liegt in dem staatlich angeordneten Einsatz eines Polygraphen und in der Verwertung der erlangten Erkenntnisse kein Versto gegen die Menschenwrde des Beschuldigten (Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar erfat das Polygraphenverfahren willentlich nicht unmittelbar beeinflute krperliche Vorgnge. Es ermglicht dem Untersuchenden aber keinen "Einblick in die Seele" des Untersuchten, denn es existiert kein eindeutig feststellbarer Zusammenhang zwischen den psychischen Zustnden des Untersuchten und den bei ihm mebaren Reaktionsmustern. Namentlich kann nicht gemessen werden, ob der Untersuchte die Wahrheit sagt (Aufgabe von BGHSt 5, 332). (Bearbeiter) [...] Fazit: Ich beurteile den Stand der aktuellen Technik so, dass eine Messreihe entnommen werden kann, der einer naturwissenschaftlichen oder medizinischen Sicht nicht standhlt. Ich fordere fr einen sachgerechten Einsatz (krimininalistisch anerkanntes Indiz), dass der Einsatz bei vielen tausend

Probanden einem hohen Chi Quadrat Test von 99,5% standhlt. Dieser Forderung gilt fr in der Regel fr medizintechnische Produkte. Ethische Beurteilung: Ich halte es zur Abwendung der Gedankenkontrolle und Gedankenmessung fr abwegig, Forschungen in diesem Bereich zu untersttzen oder gar zu finanzieren. Informationen gegen Gewalt: Sprengstoffe im Krper drfen unter medizinischer und/oder medizintechnischer Hilfe lokalisiert werden. Ein Raster, d.h. die Unersuchung einer Menschenmenge ohne schwerwiegende Verdachtsmomente gegen jeden einzelnen, darf nicht erlaubt sein. Diese Untersuchungen mssen durch geschtzte Rume und medizinisch geschultem Personal erfolgen. Die Frage, wann rtze hinzugezogen werden mssen. hngt von der Technik ab. Es gibt hier Grundstze fr Terahertzscans und deren Darstellung. Ich pldiere an dieser Stelle jedoch dafr, mit Terahetrzscans keine Rasterfahndung einzufhren. Die visuelle Darstellung mit Pictogrammen erlauben hier Ausnahmen, d.h. ein Raster an Flughfen wre erlaubt. Terahertz und Millimeterwellenscanner mssen durch das BMG freigegeben werden. Der Einsatz von Tasern ist damit nicht ausgeschlossen. Ich weise jedoch darauf hin, dass bei jedem Taser der Schuss nachgewiesen werden muss (vergleichen Sie das us-amerikanische Bauprinzip). Der Airtaser ist deswegen abzulehnen.

Die mobile Sphre

Nach dem ADAC Urteil, drfen KFZ Kennzeichen nicht an beliebigen Stellen automatisch erfasst werden. die Erhebung der Kennzeichendaten ohne Wissen der Person als Regelfall ist unverhltnismig und wre mit ausreichender Begrndung allenfalls als Ausnahme zulssig. http://www.adac.de/_mm/pdf/ga_ks_05_expertise0409_adac_gutachten_kurzfas sung_49296.pdf

Vorschlge fr eine Ethikkommission

In der Bundesrepublik Deutschland wird voice-to-skull seit Jahren in NRW und im BMI eingesetzt. Das Konzept nennt sich nach einem Artikel der Sddeutschen Zeitung Spion am Draht. Ich emfehle den Innenministerien diese Technik ber eine Forschungsprototypen im Sinne der Strahlenschutzverordnung bauen zu lassen und juristisch zu besprechen. Beobachtung: Viele Menschen glauben nicht daran, dass man durch Mauern schauen kann oder das Voice-to-Skull funktioniert oder das man durch Millimeterwellen Schmerzreizungen auslsen kann. Politische Manahmen: Bildung einer Ethikkommission, die sich mit den gesundheitlichen Wirkungen von Strahlen insgesamt beschftigt und sich zu dem Thema Bioethik/Informationsethik uert. Wissenschaftliche Manahme: Die Kommission wird u.a. von hochrangigen Wissenschaftlern, Kirchenvertretern und ggf. Sozialwissenschaftlern untersttzt. Themenschwerpunkte Bioethik/Informationsethik Informationelles Selbstbestimmungsrecht u.a. Anpassung der Sphrentheorie, die den Menschen vom medizinischen Standpunkt informatorisch beleuchtet. Bau eines Demoprototyp von Thyssen Krupp Reichweite 5 m Fernbedienung fr den Probanden voice-to-skull (Mikrowellenhren) Millimeterwellenpiekser das RWTH Piepsen (Trinitus Piepsen) gewnschte Mitglieder: Prof. Silny (RWTH), Uni Braunschweig/Charite, Fraunhofer Institut, Alexander K. Rossnagel Begleitende Manahmen Die Ergebnisse der Ethikkommission und der Demoprototyp werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa in einer Wanderausstellung ausgestellt. Unter Anleitung von Experten fhrt man vor, dass voice-to-skull ein spezielles Hrempfinden darstellt, dass nicht unbedingt psychatrische Erklrungen bentigt.

Informationsfreiheithttp://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheit aus Wikipedia, der freien Enzyklopdie (Stand 17. Mai 2008) Informationsfreiheit wird in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet. Zum einen wird der Begriff synonym verwendet zum Begriff der Rezipientenfreiheit, also der Freiheit, sich ungehindert aus allgemein zugnglichen Quellen informieren zu drfen. Dies wird im Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art.5 Abs.1 S.1, 2.Hs GG). "Allgemein zugnglich" sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung). Zum anderen wird der Begriff auch als andere Bezeichnung fr Informationszugangsfreiheit bzw. Informationstransparenz verwendet. Unter Informationstransparenz versteht man die Bestrebungen, die verfgbaren ffentlichen Quellen zu erhhen. In diesem Rahmen knnen z.B. mter und Behrden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgnge zu verffentlichen (ffentlichkeitsprinzip) bzw. fr Brger zugnglich zu gestalten (Verwaltungstransparenz) und zu diesem Zweck verbindliche Qualittsstandards fr den Zugang zu definieren. Beide Informationsfreiheitsbegriffe sind insofern miteinander verbunden, als durch die Bestimmungen des jeweiligen IFG die vom IFG erfassten Informationsquellen dazu bestimmt werden, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen und sie damit allgemein zugngliche Quellen i. S. d. Art. 5 I 1, 2. Hs. GG darstellen. Ein allgemeines Informationszugangsrecht fr Brger zu Behrdenunterlagen unabhngig von einer direkten persnlichen Betroffenheit - besteht in Deutschland derzeit im Bund und in acht Bundeslndern. Lange Zeit gab es neben der Mglichkeit, bestimmte Register (z. B. bei berechtigtem Interesse das Grundbuch) einzusehen, nur das Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten und bereichsspezifische Auskunftsrechte der Betroffenen nach dem Datenschutzrecht. Erst das Umweltinformationsgesetz schuf 1994 erstmals fr den Teilbereich der Informationen ber die Umwelt weitergehende Transparenz. Ein Diskussionsthema ist die Frage, wie weit das Amtsgeheimnis in der Europischen Union und ihren Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit gehen soll. Im Hinblick auf die Umweltinformationen besteht seit 1994 durch die "Richtlinie ber den freien Zugang zu Umweltinformationen"

die Vorgabe fr die Mitgliedstaaten, entsprechende Regelungen zu erlassen. Nach Art. 255 des EG-Vertrages haben die Brgerinnen und Brger auf EUEbene zudem ein allgemeines Zugangsrecht zu den Dokumenten des Europischen Parlaments, des Rates und der Kommission. 1 Grundsatz (1) Jeder hat nach Magabe dieses Gesetzes gegenber den Behrden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Fr sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behrde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natrliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behrde sich dieser Person zur Erfllung ihrer ffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (2) Die Behrde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewhren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfgung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewhrt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich hherer Verwaltungsaufwand. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften ber den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhngig von der Art ihrer Speicherung. Entwrfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehren nicht dazu; 2. Dritter: jeder, ber den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. 3 Schutz von besonderen ffentlichen Belangen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,

b) militrische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, c) Belange der inneren oder ueren Sicherheit, d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehrden. Fazit: Das Informationsfreiheitsgesetz ist im Sinne der offenen Gesellschaft ein Hindernis um Probleme in den Innenministerien anzuprangern. Das Wort Informationsfreiheitsgesetz ist im strengen Sinne irrefhrend. Ich bevorzuge das Wort Verfahrenstransparenz. Das bedeutet, dass die ffentliche Verwaltung Ansprechpartner, Termintreue und Eskalationsstufen bereitstellt. Diese Ansprechpartner sollten durch IT Verfahren im Bereich eGovernment 2.0 untersttzt. Im Bereich der inneren Sicherheit gibt es im Bereich der Selbstkontrolle einige untersttzende Verfahren, z.B. Die Mglickeit sich vom Verfassungschutz ein eigenes Dossier zugnglich zu machen. Ich weise hier auch auf das BKA Gesetz hin, dass Privatpersonen das Recht auf Entschdigung bei Informations- oder Datenschutzpannen gibt.

Der Schutz der Intim- und Privatsphre im Polizeirecht - Paragraphensammlung

Grundgesetz1GG 2 Freie Entfaltung der Persnlichkeit, Recht auf Leben und kperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persnlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmige Ordnung oder das Sittengesetz verstt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und kperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletztlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. GG 3 Gleichheit 1Textbuch Deutsches Recht, Fechner/Mayer (Hrsg), Medienrecht, VorschriftensammlungAuflage

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Mnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat frdert die tatschliche Durchsetzung der Gleichberechtigtigung von Frauen und Mnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religisen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. GG 10, 12 Abstze (3), (4), 13 (3) 10 Telekommunikatiuonsgeheimnis (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletztlich => mit optischer Fernerkundung kann Post in Briefform als auch in Form elektronischer Mail mitgelesen werden. (2) Beschrnkungen drfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschrnkung dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. => fr optische Fernerkundungsverfahren gibt es kein Gesetz, das Gegenteil ist wahr. GG 12 Berufsfreiheit (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Arbeitssttte frei zu whlen. Die Berufsausbung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, auer im Rahmen einer herkmmlichen allgemeinen, fr alle gleichen ffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulssig. => Gegen Voice-to-Skull und Folterwaffen auf grossen Distanzen (Amtsmissbrauch) GG 13 Unverletzlichkeit der Wohnung (3) Begrnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so drfen zur Verfolgung der Tat aufgrund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen berwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhlt, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhltnismig

erschwert oder aussichtlos wre.Die Manahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkrper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch von einem einzelnen Richter getroffen werden. => Es ist keine optische berwachung von Wohnungen erlaubt.

20 Absatz (4) Staatsprinzipien, Widerstandsrecht (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mglich ist. Ich verweise auf meine Anzeigenflut gegen das BKA, um die diesjhrige Evaluationsreihe der Folterwaffen und der rheinischen Polizisten zu stoppen. Wenn die Polizisten im BSI staatstheoristische Waffensystem betreiben und benutzen, ist nach meiner Auffassung das Recht nach 20 Absatz 4 in Anspruch zu nehmen. Ich biete dem BSI an, nchste Woche mit einem Hammer zu erscheinen. Wird man mich dann festnehmen? Wir kennen ja das Klner Angebot. $72 Konkurrierende Gestetzgebung Ich empfehle dem Innenministerium NRW fr Rechtsnormenklarheit zu sorgen. Es geht mir um einen Abgleich des Polizeigesetz NRW mit dem BKAG.

Europische Charta der GrundrechteArt. 3 Recht auf Unversehrtheit (1) Jeder Mensch hat das Recht auf kperliche und geistige Unversehrtheit => kein voice-to-skull (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss folgendes beachtet werden a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklrung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel hat. => Thyssen Krupp Handbuch mit dem BMI c) das Verbot, den menschlichen Krper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen.

d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Mensche

Art 10 Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschaung einzeln oder gemeinsam mit anderen ffentlich oder priat durch Gottesdienst, Unterricht, Bruche und Riten zu bekennen. (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgrnden wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausbung dieses Rechts regeln. => ber voice-to-skull (mind-control) knnen Aufrufe erfolgen, die der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Wege stehen (im BMI hat man es in der Regle mit Atheisten zu tun) Art. 11 Freiheit der Meinungsuerung und der Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsuerung. Dieses Recht schliet die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Idee ohne behrdliche Eingriffe und ohne Rcksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. => mit voice-to-skull als behrdlichen Eingriff wird die freie Meinungsuerung unterdrckt, solange der Empfnger keine Informationen weitergibt, die ihm per Mikrowellenhren zugeteilt werden (2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralitt werden geachtet. => Als Popperianer bin ich Pluralist, warum verhrt mich der Verfassungschutz? Art 15 Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten. (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewhlten oder angenommenen Beruf auszuben. (2) Alle Unionsbrgerinnen und Unionsbrger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedsland Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. => Ich wurde vom BSI mehrfach in den Niederlanden ber voice-toskull und Millimeterwellenwaffen gezwungen an Demokraturbungen teilzunehmen. (3) Die Staatsangehrigen dritter Lnder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten drfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbrgerinnen und Unionsbrger entsprechen.

Art 16 Unternehmerische Freiheiten Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gespflogenheiten anerkannt.

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Europische MenschenrechtskonventionArt 2 Recht auf Leben (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschtzt. Niemand darf absichtlich gettet werden, auer durch Vollstreckung eines Todesurteilts, das ein Gericht wegen eines Verbrechen verhngt hat, fr das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. => mit Elektrodistanzwaffen auf Millimeterwellenbasis (Thyssen Krupp Einheit Z106) wurden u.a. in Kln Selbstmorddebatten durchgefhrt. Das Opfer das beschossen wurde, wurde mit dem Gedanken des Selbstmord vertraut gemacht. (2) Eine Ttung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen b) jemanden rechtsmig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmig entzogen ist, an der Flucht zu hindern. c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmig niederzuschlagen. => Mit Millimeterwellenwaffen vom Typ Thyssen Krupp Einheit Z106 wurden Menschen elektronisch gefoltert, die in ihrer Wohnung keinen Aufstand gemacht haben. Ein Aufstand in der Wohnung ist wohl das sinnloseste was die BMI Experten der Bevlkerung andichten knnen.

Einschub Polizeigesetz NRW 63 (Fn 7) Allgemeine Vorschriften fr den Schusswaffengebrauch (1) Schusswaffen drfen nur gebraucht werden, wenn andere Manahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulssig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen drfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffsoder fluchtunfhig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tdlich wirken wird, ist nur zulssig, wenn er das einzige

Mittel zur Abwehr einer gegenwrtigen Lebensgefahr oder der gegenwrtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der krperlichen Unversehrtheit ist. (3) Gegen Personen, die dem ueren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, drfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwrtigen Gefahr fr Leib oder Leben ist. (4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulssig, wenn fr den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefhrdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwrtigen Lebensgefahr ist.

Art 8 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. => mit Demokraturbungen und Thyssen Krupp Einheiten ist kein Familienleben mehr mglich.Eine Behrde darf in die Ausbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist fr die nationale und ffentliche Sicherheit, fr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhtung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art 13 Recht auf wirksame Beschwerde. Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Art 14 Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen Herkunft, der Zugehrigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermgens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewhrleisten. Ich verweise hier auf zahlreiche Selbtmorddebatten der Polizisten (Taser in BW und Thyssen Krupp in Kln)

BKAG 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem 1. Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle fr den elektronischen Datenverbund die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Fhrung des polizeilichen Informationssystems zu berwachen. 2. Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung fr die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich fr die Rechtmigkeit der Erhebung, die Zulssigkeit der Eingabe sowie fr die Richtigkeit und Aktualtitt der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung fr die Zulssigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trgt der Empfnger. 3. Die Datenschutzkontrolle obliegt nach 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetz dem Bundesbeauftragten fr den Datenschutz. Die von den Lndern in das polizeiliche Informationssystem eingegebenen Datenstze knnen auch von den jeweiligen Landesbeauftragten fr den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prfaufgaben in den Lndern kontrolliert werden, soweit die Lnder nach Absatz 2 veranwortlich sind. Der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten fr den Datenschutz zusammen. 4. Fr Schadensersatzansprche des Betroffenen nach 8 des Bundesdatenschutzgesetz haftet das Bundeskriminalamt. Ist das Bundeskriminalamt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen, ist diese dem Bundeskriminalamt zum Ausgleich verpflichtet. 5. Dem Betroffenen ist nach 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz (2) trgt. Erteilt ein Landeskriminalamt Auskunft aus einem Landessystem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen vom Land im polizeilichen Informationssystem eingegebenen Datensatz verbinden.

20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen

und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt fr 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2. solche Gter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berhrt. Eine Manahme nach Satz 1 ist auch zulssig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lsst, dass ohne Durchfhrung der Manahme in nherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr fr eines der in Satz 1 genannten Rechtsgter hinweisen. Die Manahme darf nur durchgefhrt werden, wenn sie fr die Aufgabenerfllung nach 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wre. (2) Es ist technisch sicherzustellen, dass 1. an dem informationstechnischen System nur Vernderungen vorgenommen werden, die fr die Datenerhebung unerlsslich sind, und 2. die vorgenommenen Vernderungen bei Beendigung der Manahme soweit technisch mglich automatisiert rckgngig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schtzen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Vernderung, unbefugte Lschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schtzen. (3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flchtigen Vernderungen, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermglichen, und 4. die Organisationseinheit, die die Manahme durchfhrt. Die Protokolldaten drfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten ffentlichen Stelle die Prfung zu ermglichen, ob die Manahme nach Absatz 1 rechtmig durchgefhrt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu lschen, es sei denn, dass sie fr den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind. (4) Die Manahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend 17 oder 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Manahme darf auch durchgefhrt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (5) Die Manahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Prsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. (6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben 1. die Person, gegen die sich die Manahme richtet, soweit mglich, mit Name und Anschrift, 2. eine mglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

3. Art, Umfang und Dauer der Manahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie 4. die wesentlichen Grnde. Die Anordnung ist auf hchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlngerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulssig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Bercksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Manahmen unverzglich zu beenden. (7) Liegen tatschliche Anhaltspunkte fr die Annahme vor, dass durch die Manahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wrden, ist die Manahme unzulssig. Soweit mglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befhigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausbung dieser Ttigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden ( 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, drfen nicht verwertet werden und sind unverzglich zu lschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Lschung sind zu dokumentieren.Die Dokumentation darf ausschlielich fr Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu lschen, wenn sie fr diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, sptestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

G10 Gesetz 3a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung Beschrnkungen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 sind unzulssig, soweit tatschliche Anhaltspunkte fr die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wrden. Soweit im Rahmen von Beschrnkungen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Manahme unverzglich zu unterbrechen, soweit sich whrend der berwachung tatschliche Anhaltspunkte dafr ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen

nach Satz 3 sind unverzglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung ber die Verwertbarkeit oder Lschung der Daten vorzulegen. Das Nhere regelt die Geschftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzglich durch die Kommission zu besttigen. Ist die Manahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie fr den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulssig ist, fortgefhrt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschrnkung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, drfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierber sind unverzglich zu lschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Lschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschlielich fr Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu lschen, wenn sie fr diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, sptestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahrder Dokumentation folgt.

BDSG 7 BDSG - Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch ffentliche Stellen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (1) Fgt eine verantwortliche ffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften ber den Datenschutz unzulssige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Trger dem Betroffenen unabhngig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persnlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermgensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (3) Die Ansprche nach den Abstzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130.000 Euro begrenzt. Ist auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Hchstbetrag von 130.000 Euro bersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Hchstbetrag steht. (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschdigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.

(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt 254 des Brgerlichen Gesetzbuchs. (6) Auf die Verjhrung finden die fr unerlaubte Handlungen geltenden Verjhrungsvorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

19 Auskunft an den Betroffenen (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen ber die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, die Empfnger oder Kategorien von Empfngern, an die die Daten 2. weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. 1. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, ber die Auskunft erteilt werden soll, nher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermglichen, und der fr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht auer Verhltnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemem Ermessen. (2) Absatz 1 gilt nicht fr personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelscht werden drfen, oder ausschlielich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhltnismigen Aufwand erfordern wrde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die bermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehrden, den Bundesnachrichtendienst, den Militrischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berhrt wird, andere Behrden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulssig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit die Auskunft die ordnungsgeme Erfllung der in der Zustndigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefhrden wrde, die Auskunft die ffentliche Sicherheit oder Ordnung gefhrden oder sonst dem 2. Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder 1.

die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder 3. ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden mssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurcktreten muss. (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begrndung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatschlichen und rechtlichen Grnde, auf die die Entscheidung gesttzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefhrdet wrde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten fr den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustndige oberste Bundesbehrde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefhrdet wrde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rckschlsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

Bundesverfassungschutzgesetz 8a Besondere Auskunftsverlangen (1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschftsmig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft ber Daten einholen, die fr die Begrndung, inhaltliche Ausgestaltung, nderung oder Beendigung eines Vertragsverhltnisses ber Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei 1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umstnden von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, 2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere ber Kontostand und Zahlungsein- und -ausgnge,

3. denjenigen, die geschftsmig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umstnden des Postverkehrs, 4. denjenigen, die geschftsmig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und 5. denjenigen, die geschftsmig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, b) Angaben ber Beginn und Ende sowie ber den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) Angaben ber die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste, soweit dies zur Aufklrung von Bestrebungen oder Ttigkeiten erforderlich ist und tatschliche Anhaltspunkte fr schwerwiegende Gefahren fr die in 3 Abs. 1 genannten Schutzgter vorliegen. Im Falle des 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur fr Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, 1. zu Hass oder Willkrmanahmen gegen Teile der Bevlkerung aufzustacheln oder deren Menschenwrde durch Beschimpfen, bswilliges Verchtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu frdern und den ffentlichen Frieden zu stren oder 2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschlielich dem Befrworten, Hervorrufen oder Untersttzen von Gewaltanwendung, auch durch Untersttzen von Vereinigungen, die Anschlge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befrworten oder androhen. (3) Anordnungen nach Absatz 2 drfen sich nur gegen Personen richten, bei denen 1. tatschliche Anhaltspunkte dafr vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2 nachdrcklich frdern, oder 2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist a) bei Ausknften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung fr eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder b) bei Ausknften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie fr eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrhrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt. (4) Die Zustndigkeit fr Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behrdenleiter oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begrndet. Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag auch von einem

Bediensteten des Bundesamtes fr Verfassungsschutz gestellt werden, der die Befhigung zum Richteramt hat. Zustndig fr Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Die Anordnung einer Auskunft ber knftig anfallende Daten ist auf hchstens drei Monate zu befristen. Die Verlngerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulssig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat das Bundesamt fr Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefhrdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.ber Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zustndige Bundesministerium monatlich die G 10-Kommission ( 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10- Kommission prft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulssigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Ausknften. 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Magabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen ber Ausknfte, die die G 10-Kommission fr unzulssig oder nicht notwendig erklrt, hat das Bundesministerium unverzglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzglich zu lschen. Fr die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskrimininalamt () Im Paragraph 20h wird bestimmt, da das nichtffentliche Wort aufgezeichnet werden darf; optische Manahmen finden keine Erwhnung.

IT- und Internetrecht2vgl. Auch http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html

2Textbuch Deutsches Recht, Schwartmann/Gennen/Vlkel (Hrsg.), IT- und Internetrecht,Vorschriftensammlung

https://service.gmx.net/de/cgi/g.fcgi/application/navigator? CUSTOMERNO=3269523&t=de697609977.1308481060.77e0244e 130 Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den ffentlichen Frieden zu stren, gegen eine nationale, rassische, religise oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevlkerung oder gegen einen Einzelnen wegen 1 seiner Zugehrigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der . Bevlkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkrmanahmen auffordert oder die Menschenwrde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, 2 Teile der Bevlkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehrigkeit zu einer . vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevlkerung beschimpft, bswillig verchtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schriften ( 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevlkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehrigkeit zu einer 1 vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevlkerung aufstacheln, zu Gewalt. oder Willkrmanahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwrde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, bswillig verchtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) ffentlich ausstellt, anschlgt, vorfhrt oder sonst zugnglich macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, berlsst oder zug