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Suchmaschinenmonopole und Kartellrecht
Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M.
Wirtschaftsuniversität WienAbt. f. Informationsrecht und
Immaterialgüterrechtwww.infolaw.at
SuMa-e.V. Forum 2007
Übersicht
I. Einführung
II. Zugang zur Suchmaschinenleistung
III. Zugang zur Werbeleistung
IV. Zugang zum Markt für angrenzende Software
V. Internet Economy – is it different?
VI. Informationsversorgung als staatliche Aufgabe?
VII. Fazit
EuG-Urteil zu Microsoft: "Ein grosser Tag für Unternehmen und Verbraucher in Europa."
© OTS(PR-inside.com 17.09.2007 19:23:14) - "Dies ist ein grosser Tag für die Unternehmen und die Verbraucher in Europa", sagte Thomas Vinje, Sprecher und Anwalt von ECIS. "Diese Entscheidung öffnet endlich die Aussicht auf einen dynamischen Wettbewerb in der Softwarebranche. Keine Abhängigkeit mehr für den Anwender und keine Monopolpreise."
Microsoft-Website:
EU-Kommission und Microsoft: Entscheidung des Gerichts Erster Instanz Das Europäische Gericht Erster Instanz in Luxemburg hat am 17. September im Verfahren, das
Microsoft gegen die Entscheidung der EU-Kommission vom März 2004 eingeleitet hatte, entschieden. Die EU-Wettbewerbskommission befand damals, dass Microsoft europäisches Wettbewerbsrecht verletzt hat. Sie erlegte Microsoft auf, eine Windows-Version ohne Media Player anzubieten und umfangreiche Informationen zur Herstellung von Interoperabilität zwischen Windows Server und anderen Server-Betriebssystemen bereitzustellen. Darüber hinaus setzte die EU-Kommission ein Bußgeld in Rekordhöhe von 497 Millionen Euro fest. Microsoft hat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung angefochten und Klage beim Europäischen Gericht Erster Instanz eingelegt.
Das Europäische Gericht Erster Instanz hat die Entscheidung der EU-Kommission in weiten Teilen bestätigt. So sei die Entscheidung, Microsoft zur Entbündelung von Media Player und Windows und zur Offenlegung von Informationen zur Verbesserung der Serverinteroperabilität zu verpflichten, rechtmäßig gewesen. Das Gericht befand ebenfalls, dass die Höhe des Bußgeldes gerechtfertigt sei.
Brad Smith, General Counsel Microsoft, zur Entscheidung des Gerichts: „Wir respektieren die Entscheidung des Gerichts in diesem komplexen Fall. Für Microsoft hat es höchste Priorität, unseren Verpflichtungen gegenüber der EU-Kommission nachzukommen. Auch wenn wir in den vergangenen Jahren hart daran gearbeitet haben, alle Auflagen zu erfüllen – wir werden die Entscheidung des Gerichts sehr genau studieren und weitere Schritte in die Wege leiten, wenn dies nötig sein sollte. Dass wir konstruktiv mit der Kommission zusammenarbeiten, zeigt auch die Markteinführung unseres neuen Betriebssystems Windows Vista, das im Einklang mit der Entscheidung der EU-Kommission steht.“
Stoßrichtung des Kartellrechts
§§ 19, 20 GWB; Art. 82 EGV
Aufnahme in den Index einer Suchmaschine
Ausschluss oder Herabsetzung im Ranking
Schalten von Bannerwerbung oder kontextbezogener Werbung
Ausdehnung marktbeherrschender Stellung auf angrenzende Märkte durch weitere Services („Microsoft-Syndrom“)
Zugang zur Suchmaschinenleistung - Beispielsfälle
Im Januar 2006 wurde die Website von BMW wegen Verwendung einer Doorway-Page auf der Basis interner Richtlinien aus dem Index von Google ausgeschlossen
Anfang 2005 entfernte Google die Website kinderstart.com aus ihrem Index, auf der Informationen zur Kindesentwicklung sowie eine eigene Suchmaschine eingestellt waren; ein Grund wurde nicht angegeben
Kartellrechtlicher Mißbrauchstatbestand
Abgrenzung relevanter Markt
Marktbeherrschende Stellung
Diskriminierung/Behinderung
Sachliche Rechtfertigung
Zugang zur Suchmaschinenleistung - Marktabgrenzung
Gibt es überhaupt einen Markt? Entgeltliche Leistung Aufmerksamkeitsvermittlung Urheberrechtlich relevante Verwertung Auswirkungen auf Drittmärkten
Sachliche Abgrenzung „allgemeine“/content-ergänzende Funktion
Räumliche Abgrenzung Länderversionen
Zugang zur Suchmaschinenleistung – Marktbeherrschende Stellung
§ 19 GWB: Vermutung bei Marktanteil 1/3 Art. 82 EGV: Marktbeherrschung bei 50%
2005, D : Google 57%, Yahoo 11%, MSN 10%, AOL 9%
2005, U.S.A.: Google 49%, Yahoo 21%, MSN 11
Zugang zur Suchmaschinenleistung – Diskriminierung
Ausschluss aus Index
Verweigerung der Aufnahme in Index
Herabsetzung im PageRank Subjektiv oder objektiv?
Zugang zur Suchmaschinenleistung – Sachliche Rechtfertigung
Gesetzesverstoß
Qualitätsrichtlinien Unternehmerischer Spielraum Abwehr bestimmter Formen von
Suchmaschinenoptimierung? Qualitätswettbewerb
Wiederaufnahmeanspruch? Einzelfallnachweis Transparenz
Exkurs: Essential facilities-Doktrin?
Wettbewerb nur bei Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen möglich
Nicht zumutbar, eigene Infrastruktur zu schaffen
Nutzung des gesamten Index?
Aufnahme in den Index?
Zugang zur Suchmaschinenleistung – Zusammenfassung
Anspruch auf Aufnahme in Index Gleichbehandlung bei PageRank und
Suchalgorithmus Spielraum bei Festlegung interner
Qualitätsrichtlinien Transparenz und Anwendung Einzelfallbeurteilung
BMW-Fall? Kinderstart.com?
Zugang zur Werbeleistung
Keyword Advertising, AdSense, Kooperation mit Zeitungsverlagen
Marktabgrenzung Suchmaschinenwerbung als eigener Markt Deutschsprachiger Markt
Marktbeherrschende Stellung U.S. 2005: Google 49% bei Keyword Advertising
Diskriminierung Verweigerung der Aufnahme in Werbeprogramm
Sachliche Rechtfertigung Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
Rechtliche Zweifelsfälle? Interne Richtlinien
Weiter Spielraum
Zugang zum Markt für angrenzende Dienste
“Leveraging” Microsoft
Verweigerung von Schnittstelleninformationen Koppelung mit MediaPlayer Technische Verknüpfung Netzeffekte
Übertragung auf Suchmaschinen? Keine technische Verknüpfung Koppelungsverbot gilt nur bei fehlender
Wahlfreiheit durch Koppelung
Internet Economy – is it different?
Sind Monopole genauso gefährlich? Besonderheiten
Netzeffekte Direkte Indirekte
Lock-in Economies of scale “winner-takes-it-all-markets” Innovationswettbewerb notwendig
Schlußfolgerungen für das Kartellrecht
Neue Marktzutrittsschranken verhindern
Marktmachtübertragung eindämmen Koppelung als “Hebel”
Suchmaschinen Keine Koppelung
Geringere Beständigkeit von Monopolen?
Wegen Kapitalaufwand erhebliche Marktzutrittsschranken
Wegen Dynamik auch geringere Marktanteile kritisch
Staatliche Aufgabe der Informationsversorgung?
Art. 5 GG
Informationszugang sichern Keine rein private Informationsverwertung
“Gatekeeper”-Funktion
Entwicklung “öffentlich-rechtlicher Suchmaschinen
AKtive Informationspolitik
Fazit
Ansprüche auf Aufnahme in Index und Gleichbehandlung
Google ist nicht Microsoft!
Beobachtung zusätzlicher Aktivitäten im Hinblick auf Marktzutrittsschranken
Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Fusionskontrolle
SuMa-e.V.: Bitte weiter so!!
Danke für die Aufmerksamkeit!
www.infolaw.at
www.kb-law.info