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Recht und eLearning Urheberrechtliche Aspekte des eLearning Dipl.-Jur. Seyavash Amini Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation Universität Wien

Recht und eLearning Urheberrechtliche Aspekte des eLearning Dipl.-Jur. Seyavash Amini Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation

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Recht und eLearning

Urheberrechtliche Aspekte des eLearningUrheberrechtliche Aspekte des eLearning

Dipl.-Jur. Seyavash Amini

Universitätslehrgang für Informationsrecht und

Rechtsinformation Universität Wien

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Wie gehen wir heute vor?

• Sinn und Zweck des Urheberrechts• Das Werk als Schutzgegenstand, §§ 1 - 9• Der Urheber, §§10 - 13• Die Entstehung des Urheberrechts, § 10• Verwandte Schutzrechte, §§ 66 - 80 • Die Rechte des Urhebers und dessen Schranken, §§ 14 - 21; §§ 41 - 59b• Urhebervertragsrecht (Lizenzfragen), §§ 23 - 32• Fälle / Fragen / Diskussion

• Sinn und Zweck des Urheberrechts• Das Werk als Schutzgegenstand, §§ 1 - 9• Der Urheber, §§10 - 13• Die Entstehung des Urheberrechts, § 10• Verwandte Schutzrechte, §§ 66 - 80 • Die Rechte des Urhebers und dessen Schranken, §§ 14 - 21; §§ 41 - 59b• Urhebervertragsrecht (Lizenzfragen), §§ 23 - 32• Fälle / Fragen / Diskussion

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Warum beschäftigen uns Rechtsfragen

beim eLearning?

Quelle: Lawrence Lessig, Frei Kultur

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Was sind Rechtsfragen des eLearning?

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Was behandeln wir heute?

UrheberrechtUrheberrecht

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Was bezweckt das Urheberrecht?

„Geistiges Eigentum“ als Anreiz zur Innovation

Verwertung als Belohnung für Schöpfung

„Geistiges Eigentum“ als Anreiz zur Innovation

Verwertung als Belohnung für Schöpfung

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Was bezweckt das Urheberrecht?

Interessensausgleich zwischen:Interessensausgleich zwischen: Urheber

Verwerter/ Nutzer

Allgemeinheit

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Interessensgruppen an Hochschulen

Für Bildungsbereich und konkret für die Hochschulbildung identifizierte Interessengruppen:

• Hochschulverwaltung• Studierende• Lehrende• Wissenschaftliche MitarbeiterInnen / ProjektmitarbeiterInnen

Für Bildungsbereich und konkret für die Hochschulbildung identifizierte Interessengruppen:

• Hochschulverwaltung• Studierende• Lehrende• Wissenschaftliche MitarbeiterInnen / ProjektmitarbeiterInnen

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Was ist Schutzgegenstand des Urheberrechts?

WerkeWerke

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Was ist Schutzgegenstand des Urheberrechts?

§ 1 Abs. 1 UrhG

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

§ 1 Abs. 1 UrhG

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

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Was beinhaltet der Werkbegriff?

• Eigentümliche • Geistige• Schöpfung

... auf dem Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden und der Filmkunst

• Eigentümliche • Geistige• Schöpfung

... auf dem Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden und der Filmkunst

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Schöpfung

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Geistig

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Eigentümlich

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Nachbildung eines fremden Vorbildes / keine eigentümliche Schöpfung

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Aber: Kleine Münze des Urheberrechts

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Im Zweifel, geschützt!

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Werkkategorien

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Beispiele für urheberrechtlich geschütztes Material

Romane, Gedichte, Lehrbücher, Skripte, Diplomarbeiten, Dissertationen, Nutzungsbedingungen, Texte von Websites, eMails, Computerprogramme, Reden, Vorträge, Vorlesungen...

Schaubilder, Powepoint-Präsentationen, Pläne und Landkartern, Plastische Darstellungen, grafische Darstellungen, Konstruktionsskizzen, Modelldarstellungen, Reliefkarten, Landkarten, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen...

Werke der Malerei, der Bildhauerei, der Baukunst, Skulpturen, Graphiken, Fotografien, virtuelle Figuren, ClipArts, Logos...

Fernseh- und Kinofilme, Dokumentarfilme, Musikclips, Videosequenzen...

Soundfiles, MP-3 Musikdateien, Unterhaltungsmusik, Erkennungsmelodien, ausgefallene akustische Signale...

Romane, Gedichte, Lehrbücher, Skripte, Diplomarbeiten, Dissertationen, Nutzungsbedingungen, Texte von Websites, eMails, Computerprogramme, Reden, Vorträge, Vorlesungen...

Schaubilder, Powepoint-Präsentationen, Pläne und Landkartern, Plastische Darstellungen, grafische Darstellungen, Konstruktionsskizzen, Modelldarstellungen, Reliefkarten, Landkarten, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen...

Werke der Malerei, der Bildhauerei, der Baukunst, Skulpturen, Graphiken, Fotografien, virtuelle Figuren, ClipArts, Logos...

Fernseh- und Kinofilme, Dokumentarfilme, Musikclips, Videosequenzen...

Soundfiles, MP-3 Musikdateien, Unterhaltungsmusik, Erkennungsmelodien, ausgefallene akustische Signale...

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Freie Werke und andere nicht geschützte Leistungen

Freie Werke, § 7Freie Werke, § 7

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Freie Werke und andere nicht geschützte Leistungen

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Wer ist Urheber?

§ 10 Abs. 1

Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

§ 10 Abs. 1

Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

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Wer ist der Urheber?

SchöpferprinzipSchöpferprinzip

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Wer ist Urheber?

Schöpfer = MenschSchöpfer = Mensch

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Entstehung des Urheberrechts (i. e. S.)

Schöpfung = Entstehung des

Urheberrechts Schöpfung = Entstehung des

Urheberrechts

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Kein Urheber!

Die UniversitätDie Universität

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Keine Urheber!

TiereTiere

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Miturheberschaft

§ 11

(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft. (= sog. Teilurheberschaft)

§ 11

(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft. (= sog. Teilurheberschaft)

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Bearbeiterurheberschaft

§ 5(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden,

soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeitenden Werke bestehenden Urheberrechts, wie Originalwerke geschützt.

§ 14(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen

Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

§ 5(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden,

soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeitenden Werke bestehenden Urheberrechts, wie Originalwerke geschützt.

§ 14(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen

Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

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Andere durch das UrhG geschützte / Verwandte Schutzrechte

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Andere durch das UrhG geschützte / Verwandte Schutzrechte

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Lichtbildwerk, § 3

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Lichtbild, § 73

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Bildnisschutz, § 78

§ 78(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich

ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 78(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich

ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

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Bildnisschutz, § 78

Vorlesungen online und BildnisschutzVorlesungen online und Bildnisschutz

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Rechtswirkungen des Urheberrechts

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Welche Rechte gewährt das Urheberrecht?

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Ausschließliches Verwertungsrecht

§ 14

(1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).

(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

§ 14

(1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).

(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

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Vervielfältigungsrecht

§ 15

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.

(vgl. auch. Abs. 2):

Festhalten des Vortrages

Aufführung eines Werkes

auf oder mit Bild- oder Schallträgern = Vervielfältigung

§ 15

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.

(vgl. auch. Abs. 2):

Festhalten des Vortrages

Aufführung eines Werkes

auf oder mit Bild- oder Schallträgern = Vervielfältigung

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Zurverfügungstellungsrecht

§ 18a

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 18a

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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Folgen einer Urheberrechtsverletzung

§§ 81 ff..: Zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers gegen den unberechtigten Nutzer

auf...

• Unterlassung • Beseitigung• Urteilsveröffentlichung• angemessenes Entgelt• Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns• Rechnungslegung

§§ 81 ff..: Zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers gegen den unberechtigten Nutzer

auf...

• Unterlassung • Beseitigung• Urteilsveröffentlichung• angemessenes Entgelt• Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns• Rechnungslegung

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Folgen einer Urheberrechtsverletzung

§§ 91 ff.: Strafrechtliche Sanktionen

(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1 ... bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ...

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art ... nicht verhindert.

(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§§ 91 ff.: Strafrechtliche Sanktionen

(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1 ... bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ...

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art ... nicht verhindert.

(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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...Daraus folgen drei Regeln

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1. Regel

eLearning-Material ist in der Regel urheberrechtlich geschützt!

Copyrightvermerk/Registrierung etc. nicht erforderlich

eLearning-Material ist in der Regel urheberrechtlich geschützt!

Copyrightvermerk/Registrierung etc. nicht erforderlich

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2. Regel

Urheber hat (im Rahmen der Schranken)

alleiniges Verwertungsrecht

Urheber = Autor = natürliche Person

– Nicht: Uni – Nicht: Projektleiter– Nicht: Auftraggeber

Urheber hat (im Rahmen der Schranken)

alleiniges Verwertungsrecht

Urheber = Autor = natürliche Person

– Nicht: Uni – Nicht: Projektleiter– Nicht: Auftraggeber

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3. Regel

Verwertung eines Werkes durch andere als durch den Urheber ist nur berechtigt...

im Rahmen freier Werknutzungen, §§ 41 ff. UrhG(gesetzliche Lizenzen)

oderim Rahmen vertraglicher Vereinbarung mit dem Urheber, §§ 24, 26

(autonom gestaltete Lizenzverträge)

Verwertung eines Werkes durch andere als durch den Urheber ist nur berechtigt...

im Rahmen freier Werknutzungen, §§ 41 ff. UrhG(gesetzliche Lizenzen)

oderim Rahmen vertraglicher Vereinbarung mit dem Urheber, §§ 24, 26

(autonom gestaltete Lizenzverträge)

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Freie Werknutzungen / Schranken des Urheberrechts / gesetz. Lizenzen, §§ 41 ff.

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Vervielfältigung zum Unterrichts- und Lehrgebrauch

§ 42 (6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts

bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern [Papier und ähnliches] aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

§ 42 (6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts

bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern [Papier und ähnliches] aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

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Literaturzitat

§ 46 Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung unddie öffentlicheZurverfügungstellung:1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten

Sprachwerkes angeführt werden;2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke […] nach ihrem

Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden […].

§ 46 Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung unddie öffentlicheZurverfügungstellung:1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten

Sprachwerkes angeführt werden;2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke […] nach ihrem

Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden […].

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Bildzitatzitat

§ 54 Abs. 3a

Es ist zulässig:

[…]3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in

einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

§ 54 Abs. 3a

Es ist zulässig:

[…]3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in

einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

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Grundsätze des Zitierens

• Zitierendes Werk muss ein selbständiges Werk sein!

• Belegfunktion des Zitats, innere Verbindung zwischen eigenem und zitiertem Werk!

• Zitat nur in für den Zitatzweck erforderlichen Umfang!

• Quellenangabe!

• Zitierendes Werk muss ein selbständiges Werk sein!

• Belegfunktion des Zitats, innere Verbindung zwischen eigenem und zitiertem Werk!

• Zitat nur in für den Zitatzweck erforderlichen Umfang!

• Quellenangabe!

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Erwerb von Nutzungsrechten durch Lizenzverträge

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Lizenzverträge

Verwertung braucht Verträge!Zwei Grundformen

• Nicht ausschließliches Nutzungsrecht, § 24 I S. 1 Werknutzungsbewilligung

• Ausschließliches Nutzungsrecht, § 24 I S. 2: Werknutzungsrecht

Verwertung braucht Verträge!Zwei Grundformen

• Nicht ausschließliches Nutzungsrecht, § 24 I S. 1 Werknutzungsbewilligung

• Ausschließliches Nutzungsrecht, § 24 I S. 2: Werknutzungsrecht

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Zu klärende Fragen bei der Gestaltung von Lizenzverträgen

• Wer ist zu Übertragung von Verwertungsrechten berechtigt?

• Wer ist Nutzer und damit zum Erwerb von Nutzungsrechten verpflichtet?

• Welche Nutzungsrechte sind in welchem Umfang für die beabsichtigte Nutzung erforderlich?

• Wer ist zu Übertragung von Verwertungsrechten berechtigt?

• Wer ist Nutzer und damit zum Erwerb von Nutzungsrechten verpflichtet?

• Welche Nutzungsrechte sind in welchem Umfang für die beabsichtigte Nutzung erforderlich?

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Wer ist zu Übertragung von Verwertungsrechten berechtigt?

Entweder der Urheber oder der Werknutzungsberechtigte!

• Stillschweigende Übertragung der Verwertungsrechte an die Hochschule?• Im Bereich der eigenständigen Lehre in der Regel abzulehnen• Univ. Prof. ist Urheber und Inhaber der Verwertungsrechte und zur

Übertragung berechtigt.• Beim Projektmitarbeiter, der zum Zweck von Generierung von eLearning

Inhalten eingestellt wird, in der Regel zu bejahen• Grauzone (ohne Ende) bei allen anderen

• Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist die Hochschule wahrscheinlich nicht als Inhaberin der Verwertungsrechte zur Übertragung berechtigt.

Entweder der Urheber oder der Werknutzungsberechtigte!

• Stillschweigende Übertragung der Verwertungsrechte an die Hochschule?• Im Bereich der eigenständigen Lehre in der Regel abzulehnen• Univ. Prof. ist Urheber und Inhaber der Verwertungsrechte und zur

Übertragung berechtigt.• Beim Projektmitarbeiter, der zum Zweck von Generierung von eLearning

Inhalten eingestellt wird, in der Regel zu bejahen• Grauzone (ohne Ende) bei allen anderen

• Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist die Hochschule wahrscheinlich nicht als Inhaberin der Verwertungsrechte zur Übertragung berechtigt.

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Wer ist zum Erwerb von Nutzungsrechten berechtigt und verpflichtet?

• Der Ersteller eines Contents, wenn er seinerseits urheberrechtlich geschützte Werke verwendet,

• Die Universität, wenn sie Content auf einer Onlineplattform öffentlich zugänglich macht,

• Der „Konsument“, wenn er Content herunterlädt, bearbeitet, vervielfältigt oder anderen zugänglich macht.

• Der Ersteller eines Contents, wenn er seinerseits urheberrechtlich geschützte Werke verwendet,

• Die Universität, wenn sie Content auf einer Onlineplattform öffentlich zugänglich macht,

• Der „Konsument“, wenn er Content herunterlädt, bearbeitet, vervielfältigt oder anderen zugänglich macht.

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Welche Rechte sind zu erwerben?

Welche Rechte sind in welchem Umfang für die beabsichtigte Nutzung erforderlich?

...Davon abhängig, wie die Inhalte vom Lizenznehmer hinsichtlich folgender Kriterien genutzt werden sollen:

• Nutzungsdauer • Nutzungsgebiet• Nutzungsarten• Art der Nutzungsrechte

Welche Rechte sind in welchem Umfang für die beabsichtigte Nutzung erforderlich?

...Davon abhängig, wie die Inhalte vom Lizenznehmer hinsichtlich folgender Kriterien genutzt werden sollen:

• Nutzungsdauer • Nutzungsgebiet• Nutzungsarten• Art der Nutzungsrechte

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Beispiel: Verschiedene Nutzungsarten

• Will der Nutzer das Modul nur online auf einer Plattform einsetzenMuss er jedenfalls das Vervielfältigungsrecht, § 15

erwerben.Muss er jedenfalls das Recht der öff.

Zurvervügungsstellung erwerben

• Will er das Modul beispielsweise auch auf CD- Rom vertreiben Muss er zusätzlich das Verbreitungsrecht, § 16

erwerben.

• Will der Nutzer das Modul nur online auf einer Plattform einsetzenMuss er jedenfalls das Vervielfältigungsrecht, § 15

erwerben.Muss er jedenfalls das Recht der öff.

Zurvervügungsstellung erwerben

• Will er das Modul beispielsweise auch auf CD- Rom vertreiben Muss er zusätzlich das Verbreitungsrecht, § 16

erwerben.

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Exklusiv oder nicht exklusiv?

...Ist u.a. von der Interessenlage der Beteiligten abhängig:

• Will der Autor sein Werk weiterhin selbst nutzen?• Will der Lizenznehmer (z.B die Uni) Nutzungsrechte

auch an andere Einrichtungen einräumen?

• Es ist dem Urheber unbenommen, ein und demselben Lizenznehmer das Recht zur Online Nutzung exklusiv einzuräumen

• Und das Recht ein Werk auf physischen Trägern in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht) nicht exklusiv einzuräumen

...Ist u.a. von der Interessenlage der Beteiligten abhängig:

• Will der Autor sein Werk weiterhin selbst nutzen?• Will der Lizenznehmer (z.B die Uni) Nutzungsrechte

auch an andere Einrichtungen einräumen?

• Es ist dem Urheber unbenommen, ein und demselben Lizenznehmer das Recht zur Online Nutzung exklusiv einzuräumen

• Und das Recht ein Werk auf physischen Trägern in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht) nicht exklusiv einzuräumen

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Beispiel / Lizenzvertrag

Clip ArtThe Microsoft Clip Art Gallery provides a compilation of artwork for your personal use. Microsoft licenses some of the

artwork from third parties and therefore cannot grant permission for you to redistribute the artwork. For more information on the terms of use, refer to the End User License Agreement (EULA) that accompanied the product from which you obtained the clip art. If you obtained the artwork from Office Online, you can find the EULA at http://office.microsoft.com/en-us/FX100667421033.aspx.

Many other product EULAs are available at http://www.microsoft.com/legal/useterms/.The following guidelines apply to the use of clip art:1.You may use clip art in your school assignments and projects.2.You may use clip art in your church brochure.3.You may use clip art for personal, noncommercial uses.4.You may not use clip art to advertise your business.5.You may not use clip art to create a company logo.6.You may not use clip art to illustrate the chapters of a book.

Clip ArtThe Microsoft Clip Art Gallery provides a compilation of artwork for your personal use. Microsoft licenses some of the

artwork from third parties and therefore cannot grant permission for you to redistribute the artwork. For more information on the terms of use, refer to the End User License Agreement (EULA) that accompanied the product from which you obtained the clip art. If you obtained the artwork from Office Online, you can find the EULA at http://office.microsoft.com/en-us/FX100667421033.aspx.

Many other product EULAs are available at http://www.microsoft.com/legal/useterms/.The following guidelines apply to the use of clip art:1.You may use clip art in your school assignments and projects.2.You may use clip art in your church brochure.3.You may use clip art for personal, noncommercial uses.4.You may not use clip art to advertise your business.5.You may not use clip art to create a company logo.6.You may not use clip art to illustrate the chapters of a book.

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Lizenzverträge

Die Beantwortung dieser Fragen kann nicht immer im Wege eines automatisierten Verfahrens nach einem Baukastenprinzip, wie bei CC-Lizenzen vorgesehen, erfolgen, zumal bislang die wenigsten Rechtinhaber im Wege von CC-Lizenzen oder anderer freier Lizenzen über ihre Verwertungsrechte verfügen.

Die Beantwortung dieser Fragen kann nicht immer im Wege eines automatisierten Verfahrens nach einem Baukastenprinzip, wie bei CC-Lizenzen vorgesehen, erfolgen, zumal bislang die wenigsten Rechtinhaber im Wege von CC-Lizenzen oder anderer freier Lizenzen über ihre Verwertungsrechte verfügen.

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Veröffentlichung von Inhalten unter freien Lizenzen

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Veröffentlichung von Inhalten unter freien Lizenzen

Wanna work together?

Film ab: http://support.creativecommons.org/videos/

Wanna work together?

Film ab: http://support.creativecommons.org/videos/

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Literatur

• www.elearningrechtsfragen.at• Albrecht Haller: Urheberrecht - 30 häufig gestellte Fragen

(www.bmukk.gv.at/medien/10109_FAQ-Sammlung.pdf)

• Michael Veddern: Update - Ratgeber für Multimediarecht für die Hochschulpraxis

• Till Kreutzer: Rechtfragen bei eLearning• Helna Schöwerling: E-Learning und Urhberrecht an

Universitäten in Österreich und Deutschland

• www.elearningrechtsfragen.at• Albrecht Haller: Urheberrecht - 30 häufig gestellte Fragen

(www.bmukk.gv.at/medien/10109_FAQ-Sammlung.pdf)

• Michael Veddern: Update - Ratgeber für Multimediarecht für die Hochschulpraxis

• Till Kreutzer: Rechtfragen bei eLearning• Helna Schöwerling: E-Learning und Urhberrecht an

Universitäten in Österreich und Deutschland

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Danke

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