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12./13. Sept. 2003, Heinrich Tilly, MI, Potsdam 1/2 EU-Recht und die Dienstleistungen des öffentlichen Vermessungswesens Referent: Heinrich Tilly

EU-Recht und die Dienstleistungen des öffentlichen Vermessungswesens Referent: Heinrich Tilly

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EU-Recht und die Dienstleistungen des öffentlichen Vermessungswesens Referent: Heinrich Tilly. VermG und BO der ÖbVI sind nicht mit dem Europarecht vereinbar. Sie verstoßen gegen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. . . ermessung Brandenburg. Europäische Kommission:. - PowerPoint PPT Presentation

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EU-Recht und die Dienstleistungen des

öffentlichen Vermessungswesens

Referent: Heinrich Tilly

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VermG und BO der ÖbVI sind nicht mit dem Europarecht vereinbar. Sie verstoßen gegen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

Europäische Kommission:

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Beschränkungen des freien Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehrs sind verboten.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere freiberufliche Tätigkeiten.

Auf Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet EGV keine Anwendung.

EG – Vertrag:

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Grenzbildung durch ein öffentlich-rechtliches Verfahren; dies wird in öffentlichen Urkunden dokumentiert.

Qualität der Grenzfeststellung muss die gleiche Qualität wie der Nachweis selbst haben.

ÖbVI übt keine technische Hilfsfunktion aus.

Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens, Liegenschaftskataster:

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sind Verwaltungsakte.

Der VA ist nicht schlicht hoheitlich, er ist Mittel der obrigkeitlichen Verwaltung. Er hat unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist wesentlicher Bestandteil des Eigentumssicherungssystem.

Grenzfeststellung und Abmarkung

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Das obrigkeitliche Verwaltungshandeln im Eigentumssicherungssystem der BRD lässt keinen Wettbewerb und Niederlassungsfreiheit im Sinne des EGV zu.

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ÖbVI sind auch Organe der vorsorgenden Rechtspflege. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden liegen im staatlichen Gemeinwohlinteresse. Vorsorgende Rechtspflege ist wie streitige Rechtspflege eine hoheitliche Aufgabe des Staates.

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Die Beurkundung durch den ÖbVI gibt Rechtssicherheit und trägt zur Streitverhütung bei.

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Der ÖbVI leistet einen Beitrag zum präventiven Verbraucherschutz. Die Vorbereitung der Beurkundung bis zum Vollzug der Beurkundung ist ein hoheitlicher Vorgang, der nicht aufgespalten werden kann.

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Vermessungen im Liegenschaftskataster sind nicht rein technischer Natur. Sie sind untrennbar mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Funktionen verbunden.

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ÖbVI in Brandenburg sind Behörden im Sinne des VwVfG. Sie setzen Verwaltungsakte und üben Tätigkeiten aus, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

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Bewegung in der EU-Kommission:

Keine radikale Nivellierung der Berufsrechte auf Basis der reinen Lehre von Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit.

Der ÖbVI und die nationalen und europäischen Normen

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Der Status des beliehenen Unternehmers und dem öffentlichen Dienst angenährten Status- und Berufsausübungsrecht ist im EU-Raum unbekannt. Kaum politische Unterstützung. In den anderen EU-Staaten traditionell unüblich. Daher kaum Bedeutung in der EUGH-Rechtsprechung.

Mehr Kontakte zu den Notarkammern.

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Im Land Brandenburg sind ÖbVI Teil des öffentlichen Vermessungswesens.

Dies ist gefährdet, wenn die Strukturen des behördlichen Vermessungswesens zu Gunsten einer Organisationsprivatisierung abgebaut werden.

Der ÖbVI sichert seinen Status in Europa nur in Symbiose mit der öffentlichen Verwaltung und nicht unter ihrer Zurückdrängung.

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Das Grünbuch der EU-Kommission über Dienstleistungen fordert zu einer breit angelegten Diskussion auf.

Der BDVI sollte aktiv reagieren.

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Folgende Schwerpunkte werden die Länder vortragen:

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität liegt der Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten und ihrer Untergliederungen, in Deutschland die Länder.

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind ortsgebunden und werden den lokalen Erfordernissen entsprechend erbracht.

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Bund und Länder werden in ihrer Stellungnahme die Beibehaltung des sektorspezifischen Ansatzes verfolgen. Sie halten eine allgemeine Rahmenrichtlinie der EU zur Daseinsvorsorge weder kompetenzrechtlich für möglich, noch für sinnvoll.

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Bund und Länder stellen fest, dass das uneinheitliche Vorgehen in der EU und auch im Mitgliedsstaat die unterschiedlichen Erfordernisse und Bedürfnisse der zu regelnden Dienstleistungen widerspiegeln. Es soll daher bei der Länderkompetenz und unterschiedlichen Regelungen bleiben. Damit stehen wir im Dissens zu Auffassungen des BDVI-Bund.

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Das Berufsrecht Brandenburgs ist auf dem Weg zur Europatauglichkeit:

Der Staatsangehörigkeitsvorbehalt ist gestrichen.

Ausbildungsbezogene Zulassungsregeln sind nicht mehr gegeben, wenn Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Berufsrecht implementiert werden. Dieses berücksichtigt auch § 2 der Berufsordnung.

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Das vom BDVI-Bund kritisierte Territoralprinzip ist EU-tauglich. Es steht nicht in Konflikt mit der Niederlassungsfreiheit, weil eine Lizenz zum staatlichen Handeln sich nur auf das eigene Hoheitsgebiet erstrecken kann, für das der Lizenzgeber zuständig ist.

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Im Berufsrecht muss klar zwischen hoheitlichem und privat-rechtlichem Vermessungswesen unterschieden werden. Normativen nur für das hoheitliche Vermessungswesen. Der ÖbVI darf gegenüber den gewerblichen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich nicht bevorteilt werden.

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Neue Geschäftsfelder des ÖbVI nur im hoheitlichen Bereich.

Geoinformationswesen hat eine Chance.

Die EU will die Mitgliedsstaaten zu normativen Schritten in Bezug auf eine staatlich garantierte GI in die Pflicht nehmen.

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Thesen und Forderungen zur Binnenmarktstrategie der EU-Kommission für den Dienstleistungssektor:

Die freien Berufe erbringen qualifizierte Dienstleistungen, die sich von gewerblichen oder handwerklichen Dienstleistungen fundamental unterscheiden.

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Die einzelnen freien Berufe weisen in ihren Tätigkeiten und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat große Unterschiede auf.

Zur Erhaltung der hohen Qualität freiberuflicher Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher sind strenge Berufsrechte und die Überwachung ihrer Einhaltung durch die Mitgliedstaaten erforderlich.

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Weder Überregulierungen noch der Glaube an „mehr Markt“ in der Eigentumssicherung sind hilfreich für die Entwicklung des Binnenmarkts.

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