Upload
others
View
0
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
EU-Regelungen für den Segelflug
hier: Sailplane Rule Book (Stand: 05. März 2020)
Quelle: pixabay.com 1
Überblick
1. Sailplane Rule Book OPS (Part-SAO)
2. Sailplane Rule Book FCL (Part-SFCL)
2
3
4
Sailplane Rule Book Part-SAO
EU-Durchführungsverordnung 2018/1976
Implementing Rules (IR) – DE / EN
(Übersetzung bei EU-Kommission)
Annehmbare Nachweisverfahren
Acceptable Means of Compliance
(AMC) - nur EN
Erläuterndes Material
Guidance Material (GM) - nur EN
Anmerkung: SAO = Sailplanes Air Operations Quelle: pixabay.com
5
Part-SAO
Anwendungsbereich
• Art. 2 Definitionen: „Segelflugzeug“ = ein Luftfahrzeug, .... wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.“ „Motorsegler“ = ein Segelflugzeug, das ... bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.“
Auch Reisemotorsegler (TMG) ist ein Segelflugzeug!!! (Einteilung als TMG oder Eigenstarter kann per Kennblatt definiert sein.)
• Privater Bereich / gewerblicher Bereich (SAO.DEC.100 Erklärung auf Formular)
Idee: Privater und gewerblicher Flugbetrieb unterscheiden sich nicht, der Betreiber muss gewerblichen Betrieb nur per Deklaration anzeigen !!!
Foto: Martin Kader
6
Part-SAO – Systematik
• Unterabschnitt GEN: General – Allgemeine Anforderungen
• Unterabschnitt OP: Operating Procedures - Flugbetriebsverfahren
• Unterabschnitt POL: Performance and Operating Limitations – Flugleistungen und betriebliche Einschränkungen
• Unterabschnitt IDE: Instruments, Data and Equipment – Instrumente, Daten und Ausrüstung
• Unterabschnitt DEC: Declaration – Deklaration (gewerbl. Segelflug)
Dieser Vortrag enthält nur die wesentlichen Neuerungen, keine vollständige Wiedergabe des Part-SAO
7
Weitere wichtige Definitionen in Art. 2
(6) „Schauflug“ (flying display):
jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug,
der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei
einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt
wird,
einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und
Flügen zu und von der angekündigten Veranstaltung.
Achtung: Schauflüge sind „spezialisierter Flugbetrieb“ 8
Weitere wichtige Definitionen in Art. 2
(7) „Einführungsflug“ (introductory flight):
jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen
durchgeführte Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug,
der aus einem Flug kurzer Dauer besteht,
der von einer Ausbildungsorganisation ..... oder einer mit dem
Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt
errichteten Organisation
zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer
Mitglieder durchgeführt wird. 9
Weitere wichtige Definitionen in Art. 2
(8) „Kunstflug“ (aerobatic flight):
ein absichtliches Manöver
in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Segelflugzeugs, einer
abnormalen Fluglage oder einer abnormalen Beschleunigung,
die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen
bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht
notwendig sind.
>> Trudeln zum Zwecke des Ausleiten-Übens mit FI (S) an Bord und im Dienst
während der Ausbildung ist somit kein Kunstflug.
10
Part-SAO – wesentliche Änderungen:
UAbschnitt GEN Allgemeiner Teil - Überblick
SAO.GEN.135 Besatzungsmitglied
SAO.GEN.145 Tragbare elektronische Geräte
SAO.GEN.155 Mitzuführende Dokumente
SAO.GEN.160 Bordbuch
11
Überblick
SAO.GEN.135 – Besatzungsmitglied
UAbschnitt GEN Allgemeiner Teil
• Besatzungsmitglied erfüllt Aufgabe
• EASA: Auch für die Mitnahme von Besatzungsmitgliedern ist die
90-Tage-Regelung grundsätzlich anwendbar
• Zukunft DoSi-Wettbewerbe?
• nur PIC darf die Zeiten aufschreiben
12
SAO.GEN.145 Tragbare elektronische Geräte
• bisher: PIC ist dafür verantwortlich, dass von Gerät keine Gefahr ausgeht
• künftig „Beweislastumkehr“: >> Ausschalten erst erforderlich, wenn Gefahr bekannt wird
• Elektronischer Pilotenkoffer (EFB – Electronic Flight Bag): elektronisches Anzeigesystem, das vorrangig für den Cockpitgebrauch verwendet wird.
13
SAO.GEN.155 Mitzuführende Borddokumente
• Lokalflüge = innerhalb der „Sichtweite“ des Startplatzes bzw. nach Bestimmung der Luftfahrtbehörde:
>> Alle Borddokumente – original oder Kopie – können am Startplatz verbleiben.
• Überlandflüge = außerhalb der „Sichtweite“ des FP bzw. nach Bestimmung der Luftfahrtbehörde:
Alle Borddokumente in Original oder Kopie, auch als elektronische Kopie zulässig > bestimmte Dokumente beim Flug mitführen
>> Achtung: Auf Verlangen der Luftfahrtbehörde müssen innerhalb 24h die Originale vorgelegt werden !!!
14
SAO.GEN.155 Borddokumente, die auch bei
„Überlandflügen“ am FP verbleiben dürfen:
• Eintragungsschein • Lufttüchtigkeitszeugnis • ARC • Zeugnis Flugfunkstelle • Haftpflichtversicherungsschein • Bordbuch • ggf. Lärmzeugnis (Motorsegler)
>> Achtung: Auf Verlangen der Luftfahrtbehörde müssen innerhalb 24h die
Originale vorgelegt werden !!!
15
SAO.GEN.155 Bei Überlandflügen sind mitzuführen:
• Flughandbuch • Luftfahrerkarte (aktuell und zweckdienlich) • Info‘s über Verfahren und optische Signale bei Abfangen durch anderes
Luftfahrzeug • ggf. Erklärung über gewerblichen Flugbetrieb (SAO.DEC.100) • ggf. Flugplan • ggf. sonstige Unterlagen, die ein betroffener Staat fordert
• Natürlich auch die persönlichen Dokumente (siehe Part-SFCL)
>> Achtung: Auf Verlangen der Luftfahrtbehörde müssen innerhalb 24h die
Originale vorgelegt werden !!!
16
SAO.GEN.155 Borddokumente – elektronisch?
Ja. Zulässig, wenn gesichert ist:
• Zugänglichkeit
• Verwendbarkeit und
• Zuverlässigkeit
AMC1 SAO.GEN.155 (b) bzw. AMC1 SAO.GEN.160 (b): Das Vorstehende gilt ausdrücklich auch für das Bordbuch.
17
Part-SAO – wesentliche Änderungen:
UAbschnitt OP Betriebliche Verfahren
UAbschnitt POL – Performance & Operating Limits
SAO.OP.155 Spezialisierter Segelflugzeugbetrieb
SAO.POL.100 Wägung
18
SAO.OP.155 Spezialisierter Segelflugzeugbetrieb
>> Risikobewertung und besondere Klarlisten erforderlich
Beispiele: • Absetzen von Fallschirmspringern • Flugeigenschaften beeinflussendes besonderes Equipment • Bannerschlepp • Filmaufnahmen • Schauflüge z. B. auf Flugtagen !!!
19
SAO.OP.155 Spezialisierter Segelflugzeugbetrieb
kein spezialisierter SF-Betrieb: • Flugzeugschlepp, • Wettbewerbe, • SF-Kunstflug
>> hier keine Risikobewertung und keine besonderen Klarlisten für den Segelflieger erforderlich
ACHTUNG MOTORFLIEGER: Nach Part-NCO bleibt für das Motorflugzeug der F–Schlepp, Wettbewerb sowie Kunstflug weiterhin spezialisierter Flugbetrieb!
20
SAO.POL.100 Wägung
• anlassbezogene Wägung – z. B. wenn Masse unbekannt oder nach Änderungen/Reparaturen
• keine regelmäßige Wägung (z. B. alle 4 Jahre) mehr vorgeschrieben
• entsprechende Änderung des IHP notwendig
• Herstellervorgaben zu beachten
21
Part-SAO – wesentliche Änderungen:
UAbschnitt IDE – Instruments, Data & Equipment
SAO.IDE.100 und 105 Allgemeines / Flug- und Navigationsinstrumente • Uhren, Überlebensausrüstung, Signalmittel, Taschenlampen
bedürfen keiner Zulassung
• Somit ist genau gehende Armbanduhr ausreichend (GM1 zu SAO.IDE.105)
SAO.IDE.110 Segelflugzeugbeleuchtung (operating lights) • relevant nur für TMG bei Nachtflugbetrieb
22
SAO.IDE.120 und 125 Überlebensausrüstung und Signalmittel
• Risikoabwägung bei Flügen über Wasser
• bei Gebieten, wo SAR schwierig ist, entsprechende Ausrüstung
• neben ELT oder PLB auch andere registrierte Signalgeber zulässig (z. B. SPOT, InReach etc.)
23
SAO.IDE.130 Funkausrüstung und SAO.IDE.135 Transponder
• nur erforderlich, wenn nach SERA.6005 im beflogenen Luftraum vorgeschrieben (TMZ)
(AMC1 SAO.IDE.130 und GM1 SAO.IDE.135)
24
Zusammenfassung der Vorteile nach Part-SAO
• Trudeln zu Ausbildungszwecken ≠ Kunstflug • Motorsegler und Reisemotorsegler = Segelflugzeuge • F-Schlepp u. Kunstflug für Segelflieger ≠ spezialisierter Flugbetrieb • Beweislastumkehr: elektronische Geräte bei erkennbarer Gefahr
abschalten • Borddokumente auch in Kopie/elektronischer Kopie • Borddokumente können größtenteils am Startplatz verbleiben • Wägung nur noch bei Anlässen dazu erforderlich (IHP!) • Uhren, Überlebensausrüstung, Signalmittel etc. zulassungsfrei • Gewerblicher Segelflug per Eigenerklärung möglich
25
„Sailplane Rulebook" FCL
Part-SFCL (Ausbildung, Lizenzen)
• Rulemaking Task RMT.0701: EASA-EGU-Behörden-Arbeitsgruppe seit 2017
• Oktober 2019: EASA Komitee beschließt Entwürfe
• März 2020: Veröffentlichung der DVO im EU-Amtsblatt, https://eur-lex.europa.eu Veröffentlichung der AMC und GM auf der EASA-Webseite http://easa.europa.eu
• Gültigkeit ab 8. April 2020 in Deutschland (Übergangsregelungen bis April 2021 für andere EU-Staaten und GB!?!)
Anmerkung: SFCL – Sailplane Flight Crew Licences
Foto: Martin Kader
26
Part-SFCL – Systematik
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird durch Part-SFCL ergänzt: • Unterabschnitt GEN: General – Allgemeines
• Unterabschnitt SPL: Sailplane Pilot Licence – Segelfluglizenz
• Unterabschnitt ADD: Additional Ratings and Privileges (zus. Berechtigungen)
• Unterabschnitt FI: Flight Instructors – Fluglehrer
• Unterabschnitt FE: Flight Examiners – Prüfer
• zusätzlich: Ergänzung des Teil-DEF (Definitions) der VO (EU) 2018/1976
Dieser Vortrag enthält nur die wesentlichen Neuerungen, keine vollständige Wiedergabe des Part-SFCL
27
Ergänzung des Teil-DEF (Definitions) der DVO (EU) 2018/1976
.... skill test – Prüfung (Fähigkeitstest)*
assessment of competence – Kompetenzbeurteilung*
Proficiency check – Befähigungsüberprüfung *
cross-country flight – Überlandflug*
28
Part-SFCL – Übergangsphase
Erwägungsgründe: (2) .... vereinfacht, angepasst, risikobasiert (4) .... Bisherige Lizenzen bleiben gültig (FCL, nationale). >> Art. 3b (5) .... Bisherige Ausbildung wird angerechnet. >> Art. 3c Forts.
29
Übergangsphase
Art. 3b • Bisherige SPL und LAPL(S)-Lizenzen bleiben gültig
• Bei Neuausstellung einer Lizenz wird auf das neue SFCL-
Format umgestellt; Kunstflugberechtigung wird in „vollwertige“-KF-Berechtigung umgestellt.
• Ablaufdatum der FI-Berechtigung wird ins Flugbuch – oder gleichwertiges Dokument – eingetragen.
• (ausl.) nationale Lizenzen sind längstens bis 8.4.2021 gültig, wenn nicht früheres Ablaufdatum
30
Exkurs: LAPL(S) und Medical
>> LAPL(S) bleibt gültig bis zu einer Neuaustellung als SPL im neuen Format (Art. 3b des Verordnungsentwurfs)
>> Teil-MED zur VO (EU) 1178/2011 bleibt erhalten
>> Teil-MED.030.A wird angepasst: Für SPL ist mind. die LAPL-Medical-Gültigkeit für Flüge in Europa erforderlich (Die SPL ist mit Medical-Klasse-2-Gültigkeit (oder Klasse 1) dann ICAO-konform und somit weltweit gültig) (EASA Opinion No 01/2019)
31
GEN: SFCL.045 Persönliche Dokumente
SPL Medical Personaldokument mit Foto Flugbuch (d) Möglichkeit, Dokumente am Flugplatz zu belassen bei Flügen „in
Sichtweite“ des Flugplatzes oder in einer von der Luftfahrtbehörde bestimmten Entfernung (Lokalflüge)
32
Unterabschnitt GEN – SFCL.050 Das Flugbuch
SFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit: Art und Weise der Flugzeit-Aufzeichnungen bestimmt die Luftfahrtbehörde
(a)(4) „logbook data“ = „Daten aus Flugbuch“ >> Berechtigungen im Flugbuch eingetragen Wie langfristig dokumentieren und nachweisen? AMC1 SFCL.050, Möglichkeiten: - Flugbuchdaten vollständig dabei - Auszüge oder Kopien (Papier oder elektronisch) derjenigen Teile
des Flugbuchs, welche die benötigten Berechtigungen dokumentieren.
33
Achtung: NfL 2-330-17 vom 30.03.2017 muss noch überarbeitet werden!
Beispiel: Flugbucheintragungen nach AMC1 SFCL.050
und NfL 2-330-17
34
Schulflug Schulflug
Unterabschnitt SPL – SFCL.115 – SPL-Rechte
....
Gastflüge, wenn nach Lizenzerwerb 10 h oder 30 Starts als PIC und 1 Trainingsflug mit Fluglehrer zum Kompetenznachweis für Gastflüge !!! (gilt nicht für Fluglehrer) Eintrag ins Flugbuch Achtung: Noch keine Übergangsregelung dazu !!! Im Zweifel müssen alle Gastflugpiloten, die nicht FI sind, den Kompetenznachweis für Gastflüge erwerben. (Stand: 29.02.2020)
35
SFCL.130 SPL-Ausbildung
TMG-Berechtigung bei SPL-Schulung:
>> TMG-Berechtigung und Segelflug-Lizenz können auch in einem Ausbildungslehrgang gleichzeitig erworben werden.
Folge: Die TMG-Ausbildung kann auf Wunsch ausschließlich auf TMG erfolgen (Schulung vom Fußgänger zum SPL+TMG-Inhaber).
>> Bisherige TMG-Ausbildung und Berechtigung wird angerechnet.
36
SFCL.150 Segelflug und TMG
SFCL.140 Anerkennung Theoriekenntnisse >> Bisherige FCL-Theorieprüfungen werden innerhalb 24-Monatsfrist anerkannt. >> Theorieprüfungen aus anderen FCL-Lizenzen werden anerkannt.
SFCL.155 Startarten
>> Zur Inübunghaltung in der Startart „Eigenstart“ (5 Eigenstarts in 24 Mo.) darf auch auf TMG gestartet werden.
37
SFCL.160 fortlaufende TMG-Flugerfahrung innerhalb 24 Monate: • 12 h auf TMG oder Segelflugzeugen als PIC oder mit Fluglehrer
oder unter Aufsicht eines Fluglehrers
• davon auf TMG mind. 6 h, 12 Starts/Landungen als PIC, mind. 1 h Auffrischungsschulung mit Fluglehrer
• oder ersatzweise Befähigungsüberprüfung (proficiency check) mit Prüfer auf TMG
38
Unterabschnitt ADD (ADDitional ratings and privileges)
SFCL.200 – Kunstflug
>> Basis-Kunstflug-Berechtigung:
• 45°-Steig- bzw. Sinkflug, „wenn als Kunstflug ausgeübt“ • Looping (positiv) • Wingover (Kehre) • Lazy Eight (zwei Kehren in einer Acht) • Trudeln
Anmerkung 1: Per Definition in Art. 2 DVO (EU) 2018/1976 ist bereits klargestellt, dass Trudeln während der SPL-Ausbildung nicht als Kunstflug gilt – hier braucht der Fluglehrer somit auch keine Kunstflug-Berechtigung. Anmerkung 2: Regelungen betreffs Flugplan / Notams sind davon unberührt. 39
Unterabschnitt FI - Fluglehrer
SFCL.315 (a) ... (4) (iii) TMG-Fluglehrer
Voraussetzungen für Bewerber: • FI (S)
• 30h PIC auf TMG
• Bewerber muss einem vom ATO/DTO-Ausbildungsleiter nominierten
Fluglehrer gemäß Vorgaben der Behörde die Fähigkeit zur TMG-Schulung „demonstrieren“.
(keine Kompetenzbeurteilung mehr).
40
Unterabschnitt FI - Fluglehrer
SFCL.330 (a): Anstelle eines Vorab-Testflugs ist ein „pre-entry-Assessment“ innerhalb 12 Monate vor Beginn der FI-Ausbildung erforderlich. AMC1 SFCL.330a: Pre-entry Assessment wird durch ATO/DTO bestimmt und enthält: - Befragung - Überprüfung in einer simulierten Unterrichtseinheit
41
Unterabschnitt FI - Fluglehrer
SFCL.360 (a) (2): „Demonstration of Ability“ Im dritten Verlängerungszyklus (also alle 9 Jahre) muss FI(S) gegenüber einem vom ATO/DTO-Ausbildungsleiter bestimmten Fluglehrer FI(S) gemäß den Vorgaben der Behörde seine Schulungsfähigkeit „demonstrieren“. Eintrag ins Flugbuch Keine Kompetenzbeurteilung durch FE(S) oder FIE(S) mehr für Segelfluglehrer erforderlich!
42
Unterabschnitt FI - Fluglehrer
AMC1 SFCL.360 (a)(2): Inhalt einer „Demonstration of Ability“ am Boden und während mind. eines Fluges: • technisches Wissen • Beispielunterricht aus Bodenausbildung (ground course) und Flugausbildung • Ausreichend hoher fliegerischer Stand • Anwendung der Grundsätze des Lehrens • Anwendung des Gefahren- und Fehlermanagements
>> bei Erfolg: Eintrag ins Flugbuch
43
Zusammenfassung der Vorteile nach Part-SFCL
• Alle bisherigen Lizenzen bleiben gültig. • Bisherige Ausbildung wird anerkannt. • Künftig wird nur noch die vollwertige SPL ausgestellt. • Bisherige LAPL-Vorteile können über das LAPL-Medical weiter genutzt werden. • erleichterte Basis-Kunstflugausbildung • Großteil der persönlichen Dokumente können am Startplatz bleiben. • Berechtigungen können ins Flugbuch eingetragen werden (keine Lizenz-
Neuausstellungen mehr erforderlich). • Schulung vom Fußgänger zum SPL-TMG-Piloten möglich. • erleichterte Bedingungen zur In-Übung-Haltung für Eigenstarter und TMG-
Piloten • Wegfall der Kompetenzbeurteilung durch Prüfer, Demonstrierung der
Fähigkeiten gegenüber von ATO/DTO bestimmten Fluglehrer Mehraufwand: Nicht-Fluglehrer müssen Gast-Trainingsflug mit FI absolvieren.
44