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Food Legislation News Nr. 2 – April 2017 Aktuelles aus dem Zusatzstoffrecht - Laut EU-Kommission wird in verschiedenen Lebensmitteln der Farbstoff Echtes Karmin E 120 mit hohem Gehalt an 4-Aminokarminsäure (4-amino-carminic acid, 4-ACA) verwendet und als Echtes Karmin E 120 gekennzeichnet. 4-ACA ist als Zusatzstoff nicht zugelassen. Es ist zwar bekannt, dass 4-ACA ein natürlicher Bestandteil der Cochenillelaus ist und als Verunreinigung im Farbstoff E 120 auftreten kann, jedoch werden hohe Gehalte auf ein absichtliches Herstellen zurück- geführt. Der Farbstoff E 120 mit einem erheblichen Anteil an 4-ACA wird daher ebenfalls als nicht zugelassener Zusatzstoff betrachtet. - Mit der Änderungs-VO (EU) 2017/335 werden Steviolglycoside in bestimmten brennwert- verminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Süßwaren zugelassen. - Der Zusatzstoff Calciumsorbat E 203 soll mangels Herstellerdaten in Kürze von der Unionsliste gestrichen werden. Stellungnahmen des ALS / ALTS Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sach- verständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat auf seiner 108. Sitzung u.a. folgende Stellungnahmen erarbeitet: - Nach Auffassung des ALS ist bei der Angabe „ohne künstliche Farbstoffe“ der Hinweis auf „künstlicheFarbstoffe mangels ausreichender Differenzierbarkeit zu „nicht künstlichen“ Farbstoffen aufgrund fehlender Definitionen für den Verbrauer nicht leicht verständlich und daher zur Irreführung geeignet. - Bei der Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel wird eine Irreführung i.d.R. als ausgeschlossen erachtet, wenn Angaben über die Tierart, auch in Kombination mit einem bestimmten Teilstück, mit einer Erläuterung versehen sind, aus der hervor geht, dass es sich nicht um das genannte tierische Lebensmittel handelt. Eine unmittelbare Angabe Tierart-Produktname, wie z.B. „Putenschnitzel“ in Verbindung mit dem Hinweis „vegan“ oder „vegetarisch“ wird jedoch als i.d.R. nicht zulässig angesehen. - Als nicht zur Herstellung färbender Lebensmittel zulässige Bearbeitungsprozesse werden Ver- fahren angesehen, durch die charakteristische Eigenschaften der nativen färbenden Ausgangs- lebensmittel (z.B. Geruch, Geschmack und insbesondere Farbe) irreversibel verändert werden. - Wird ein Glucosesirup durch Stärkeverzuckerung mittels Amylasen hergestellt, die durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen wurden, ist es nicht zulässig ihn für Fruchtzubereitungen für Produkte mit der Auslobung „ohne Gentechnik“ zu verwenden. Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) fasste in seiner 78. Arbeitstagung u.a. zu folgenden Themen Beschlüsse: - Bei der Auflistung von Zutaten gelten rechtlich vorgeschriebene Angaben über die Bezeichnung hinaus (z.B. die Angabe des Fanggebietes oder der Produktionsmethode für ein Fischerei- erzeugnis) nicht als Teil der speziellen Bezeichnung der Zutat. Sie sind als zusätzliche Angaben anzusehen und dürfen im Zutatenverzeichnis nicht mit aufgeführt werden. - Bei Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Her- stellungsweise und Zusammensetzung immer glutenfrei im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 828/2014 sind, wird die Auslobung „von Natur aus glutenfrei“ als angemessene Möglichkeit angesehen, eine Irreführung zu vermeiden. Der jeweilige genaue Wortlaut ist veröffentlicht unter www.bvl.bund.de . Hinweis: Stellungnahmen des ALS/ALTS sind nicht rechtsverbindlich; sie können als sachverständige Meinungen angesehen werden. Veröffentlichungen des BVL Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat u.a. folgende Informationen herausgegeben: - Der Jahresbericht 2015 des Pflanzenschutz- Kontrollprogramms ist erschienen und unter www.bvl.bund.de (Fachmeldungen im Bereich Pflanzenschutzmittel) abrufbar. - Das Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2017 ist erschienen und kann in Form von Teil-

Eurofins Food Legislation Newsletter · PDF file(DMAA) Nahrungsergänzung USA 3 Doxycyclin Schweinefleischprod. Polen 1 Nitrofuran/- metabolite Därme China 1 Garnelen, Tintenfisch

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Food Legislation

Food Legislation

News

Nr. 2 – April 2017

Aktuelles aus dem Zusatzstoffrecht - Laut EU-Kommission wird in verschiedenen Lebensmitteln der Farbstoff Echtes Karmin E 120 mit hohem Gehalt an 4-Aminokarminsäure (4-amino-carminic acid, 4-ACA) verwendet und als Echtes Karmin E 120 gekennzeichnet. 4-ACA ist als Zusatzstoff nicht zugelassen. Es ist zwar bekannt, dass 4-ACA ein natürlicher Bestandteil der Cochenillelaus ist und als Verunreinigung im Farbstoff E 120 auftreten kann, jedoch werden hohe Gehalte auf ein absichtliches Herstellen zurück-geführt. Der Farbstoff E 120 mit einem erheblichen Anteil an 4-ACA wird daher ebenfalls als nicht zugelassener Zusatzstoff betrachtet. - Mit der Änderungs-VO (EU) 2017/335 werden Steviolglycoside in bestimmten brennwert-verminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Süßwaren zugelassen. - Der Zusatzstoff Calciumsorbat E 203 soll mangels Herstellerdaten in Kürze von der Unionsliste gestrichen werden. Stellungnahmen des ALS / ALTS Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sach-verständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat auf seiner 108. Sitzung u.a. folgende Stellungnahmen erarbeitet: - Nach Auffassung des ALS ist bei der Angabe

„ohne künstliche Farbstoffe“ der Hinweis auf „künstliche“ Farbstoffe mangels ausreichender Differenzierbarkeit zu „nicht künstlichen“ Farbstoffen aufgrund fehlender Definitionen für den Verbrauer nicht leicht verständlich und daher zur Irreführung geeignet.

- Bei der Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel wird eine Irreführung i.d.R. als ausgeschlossen erachtet, wenn Angaben über die Tierart, auch in Kombination mit einem bestimmten Teilstück, mit einer Erläuterung versehen sind, aus der hervor geht, dass es sich nicht um das genannte tierische Lebensmittel handelt. Eine unmittelbare Angabe Tierart-Produktname, wie z.B. „Putenschnitzel“ in Verbindung mit dem Hinweis „vegan“ oder „vegetarisch“ wird jedoch als i.d.R. nicht zulässig angesehen.

- Als nicht zur Herstellung färbender Lebensmittel zulässige Bearbeitungsprozesse werden Ver-fahren angesehen, durch die charakteristische Eigenschaften der nativen färbenden Ausgangs-lebensmittel (z.B. Geruch, Geschmack und insbesondere Farbe) irreversibel verändert werden.

- Wird ein Glucosesirup durch Stärkeverzuckerung mittels Amylasen hergestellt, die durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen wurden, ist es nicht zulässig ihn für Fruchtzubereitungen für Produkte mit der Auslobung „ohne Gentechnik“ zu verwenden.

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) fasste in seiner 78. Arbeitstagung u.a. zu folgenden Themen Beschlüsse: - Bei der Auflistung von Zutaten gelten rechtlich

vorgeschriebene Angaben über die Bezeichnung hinaus (z.B. die Angabe des Fanggebietes oder der Produktionsmethode für ein Fischerei-erzeugnis) nicht als Teil der speziellen Bezeichnung der Zutat. Sie sind als zusätzliche Angaben anzusehen und dürfen im Zutatenverzeichnis nicht mit aufgeführt werden.

- Bei Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Her-stellungsweise und Zusammensetzung immer glutenfrei im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 828/2014 sind, wird die Auslobung „von Natur aus glutenfrei“ als angemessene Möglichkeit angesehen, eine Irreführung zu vermeiden.

Der jeweilige genaue Wortlaut ist veröffentlicht unter www.bvl.bund.de . Hinweis: Stellungnahmen des ALS/ALTS sind nicht rechtsverbindlich; sie können als sachverständige Meinungen angesehen werden. Veröffentlichungen des BVL Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat u.a. folgende Informationen herausgegeben: - Der Jahresbericht 2015 des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms ist erschienen und unter www.bvl.bund.de (Fachmeldungen im Bereich Pflanzenschutzmittel) abrufbar. - Das Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2017 ist erschienen und kann in Form von Teil-

verzeichnissen (pdf-Dateien) von der Internetseite des BVL heruntergeladen oder in gedruckter Form über den Saphir Verlag bezogen werden. - Ebenfalls auf der BVL Internetseite ist die Bekanntmachung über die Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten in der gesundheitlichen Bewertung von Pflanzen-schutzmitteln abrufbar. Hintergründe und Einzelheiten hat das BVL im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Bekanntmachung BVL 17/02/07 vom 8. Februar 2017). EFSA - Veröffentlichungen Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat u.a. Folgendes veröffentlicht: - Es wurden neue toxikologische Referenzwerte für die Fusarientoxine T-2 und HT-2 sowie modifizierte Formen festgelegt. Für die tägliche tolerierbare Auf-nahmemenge (TDI) wurde ein Wert von 0,02 µg/kg Körpergewicht und eine akute Referenzdosis (ARfD) von 0,3 µg/kg Körpergewicht für T-2 und HT-2 Toxin festgesetzt. Diese Werte wurden auch auf die modifizierten Formen übertragen (EFSA Journal 2017;15(1):4655). - Mit OpenFoodTox hat die EFSA eine neue Datenbank über die chemischen Stoffe in Lebensmitteln und Futtermitteln, die von der EFSA seit ihrer Gründung bewertet wurden, öffentlich zugänglich gemacht. Für die einzelnen Substanzen sind jeweils ihre chemischen Eigenschaften, toxikologische Referenzwerte und Studien hinterlegt. Pflanzenschutzmittelhöchstmengen - Mit den Verordnungen (EU) Nr. 2017/170 und Nr. 2017/171 wurden die Rückstandshöchstgehalte (RHG) der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Aminopyralid, Azoxystrobin, Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Cyproconazol, Diethofencarb, Dithiocarbamate, Fenpropimorph, Fluazifop-P, Fluopyram, Haloxyfop, Isofetamid, Metalaxyl, Prohexadion, Propaquizafop, Pyrimethanil, Trichoderma atroviride Stamm SC1, Triflusulfuron, und Zoxamid geändert. - Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/405 wurden die RHG für Sulfoxaflor geändert. Dabei wurden einige Höchstgehalte des Codex Alimentarius in europäisches Recht übernommen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass es bezüglich der Codex-Höchstgehalte unter www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/standards/en/ (Menüpunkt: „Pesticide MRLs“) eine öffentlich zugängliche online-Datenbank gibt. Gerichtsurteile - Gegen ein pauschales Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungs-mittels mit Aminosäurezusatz ohne entsprechende

Ausnahmegenehmigung (Pauschalverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 2 Absatz 3 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB) bestehen erhebliche EU-rechtliche Bedenken. Ganze Stoffgruppen ohne vorherige Risiko-bewertung auszuschließen ist unverhältnismäßig (EuGH, „Queisser“). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dies bestätigt, der § 2 Absatz 3 Satz 2 LFGB darf nicht mehr angewendet werden. - Ein Unterlassungsgebot, Ware nicht zu ver-treiben, umfasst grundsätzlich auch die Pflicht, die entsprechenden Produkte von den Abnehmern zurückzurufen (BGH, „Rescue Tropfen“). - Die Bezeichnung einer Milch als „frische Weide-Milch“ ist nicht irreführend, wenn die Kühe an 120 Tagen im Jahr je sechs Stunden auf der Weide stehen und darauf auf der Verpackung ausreichend hingewiesen wird (OLG Nürnberg). Sonstiges - Im Streit zur korrekten Bezeichnung vegetarischer bzw. veganer Fleischanaloge (z.B. vegetarische „Wurst“ oder vegetarisches „Bratstück“) wurden sowohl vom Deutschen Fleischer-Verband (DFV) als auch vom Vegetarierbund Deutschland (Vebu) Anträge bei der Deutschen Lebens-mittelbuchkommission (DLMBK) eingereicht. Der DFV fordert neutrale Bezeichnungen, wie z.B. „Bratstück“, der Vebu möchte die fleischspezifischen Bezeichnungen wie z.B. „Wurst“ beibehalten, jedoch mit dem deutlichen Hinweis „vegan“ oder „vegetarisch“ (im Vergleich dazu siehe Stellung-nahme des ALS). - Das EU-Parlament hat eine Verschärfung der Lebensmittelkontrollen in der gesamten Lebens-mittelversorgungskette vom Erzeuger bis zum Verbraucher beschlossen. Die neue EU-Kontrollverordnung wird voraussichtlich ab Ende 2019 gelten. - Die Europäische Kommission hat ihren Bericht zur verpflichtenden Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration („Alkoholbericht“) vorgelegt. Darin fordert sie die Branche auf, auf die Erwartungen der Verbraucher zu reagieren und innerhalb eines Jahres im Rahmen einer Selbstverpflichtung einen Vorschlag zu Zutaten- und Nährwertdeklarationen auf allen alkoholischen Getränken vorzulegen. - Das Joint Research Centre (JRC) der EU-Kommission veröffentlicht seit September 2016 eine monatliche Zusammenfassung von internationalen Berichten über Food Fraud Fälle weltweit. Die Informationen können unter www.ec.europa.eu abgerufen werden („Monthly food fraud summaries“).

EG-Schnellwarnungen Nachfolgend sind aus dem europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel ausgewählte Notifizierungen zusammengestellt. Berücksichtigt sind die zwischen dem 31.01.2017 und 30.03.2017 eingegangenen Warn- und Informationsmeldungen sowie Grenzzurückweisungen. Meldegrund Produkt Ursprungsland Bemerkungen Anzahl Mykotoxine Aflatoxine gesamt: 159

Nüsse/-produkte, Feigen, Pistazien, Erdnüsse, Mandeln, Melonen- u. Aprikosenkerne

144

Chili/-pulver Indien, Sri Lanka, Äthiopien

B1: bis 48,1 µg/kg; gesamt: bis 107,1 µg/kg

6

Basmatireis Indien via Schweiz

B1: 3,1 µg/kg 3

Gewürze, Gew.-Mischung

Nigeria, Pakistan, Indien

B1: bis 300 µg/kg 4

Ochratoxin A Rosinen Iran, Türkei 2 Pistazien Iran, USA bis 94 µg/kg 4 Feigen Spanien,Türkei bis 5.086 µg/kg 8

Deoxynivalenol Weizen Tschech. Rep. 2

Fumonisine Bio-Maismehl Frankr., Tschech. Rep.

bis 21.482 µg/kg 7

Patulin Fruchtnektar Spanien 69 µg/kg 4 Schwermetalle und andere Metalle Blei Kurkuma, Wildfleisch Slowenien 4

Cadmium Karotten Polen 0,21 mg/kg 2 Kalmar, Oktopus, Tintenfisch

Indien, Thailand, Spanien

bis 4,9 mg/kg 10

Quecksilber Fisch/-erzeugnisse bis 4,87 mg/kg 82

weitere Kontaminanten und Rückstände Atropin, Scopolamin

Bio-Klettenwurzeltee Deutschland mit Rohm. Kroatien

4

Kräutertee, Tee Polen Atropin: 72 µg/kg; Scopolamin: 23 µg/kg

14

Benzo(a)pyren, PAK

Fisch/-erzeugnisse Ghana 1 Sonnenblumenöl Spanien mit

Rohm. Urkaine 1

Schweinerippchen Polen Benzo(a)pyren: 5,9 µg/kg; PAK: 33,4 µg/kg

1

Lorbeerblätter Georgien 3

Mineralöl (MOSH, MOAH)

Gebäck Niederlande mit Rohm. Irland

MOSH > 1.000 mg/kg; MOAH: 190 mg/kg

16

Tetrahydrocannabinol (THC)

Hanfprotein-Pulver Rumänien 4

Histamin Fisch/-erzeugnisse bis 4.000 mg/kg 17

Meldegrund Produkt Ursprungsland Bemerkungen Anzahl pharmakologisch wirksame Substanzen Chloramphenicol Honig Russ. Föderation 1,34 µg/kg 4

Garnelen Indien 2 Cloxacillin Ziegenfrischkäse Italien 1.685 µg/kg 4 1,3-Dimethylamylamin (DMAA)

Nahrungsergänzung USA 3

Doxycyclin Schweinefleischprod. Polen 1 Nitrofuran/- metabolite

Därme China 1 Garnelen, Tintenfisch Indien, Vietnam 1,4 µg/kg 19

Sulfadiazin Schweinefleisch Belgien 2 Sibutramin Nahrungsergänzung Bulgarien, Türkei 3

Sildenafil/-Analoga Nahrungsergänzung Italien 5 Oxyphenylbutazon Pferdefleisch Kanada 7,5 µg/kg 7 unerlaubte Farbstoffe Orange II Erfrischungsgetränk Nigeria 4

Rhodamin B Rüben Libanon bis 25,7 mg/kg 20 Reactive Red 195 Fruchtkonzentrat Mexiko 1

Sudan IV Palmöl Ghana 1 Sonstiges Benzalkoniumchlorid (BAC)

Seehecht Südafrika 3

GVO nicht zugel. Reisspaghetti, Roter Bio-Reis, Papaya

Thailand, China 4

Lebensmittel- bedingter Krank- heitsausbruch

Red Snapper Vietnam 15 Eier Polen 11

Salicylsäure Pferdefleisch Brasilien 2

unzulässige Bestrahlung

Reisextrakt, Rotes Reisextrakt

China 2

Nahrungsergänzung Indien, USA 2

pathogene Keime Salmonellen gesamt: 275

Fleisch/-produkte 150 Fisch/-produkte, Krustentier/-produkte, Muscheln

Indien, Niederlande, Dänemark

9

Kakaomasse Cote d´Ivoire 4

Nahrungsergänzung Belgien 2

Eier/-produkte Polen, Kroatien 5 Sesam/-produkte Uganda, Indien,

Äthiopien, Burkina Faso, Griechenland, Nigeria, Sudan

26

Akazienblätter, Betelblätter, Gewürze/-Mischungen, Bio-Hanfsamenmehl, Moringablatt-Pulver

Thailand, Indien, Kambodscha, Ghana, Deutschland, Türkei

55

Meldegrund Produkt Ursprungsland Bemerkungen Anzahl Steinpilze Italien 2 Suppe Polen 1 Bio-Rohmilch-Camembert

Frankreich 10

Listeria monocytogenes

Fisch/-erzeugnisse Polen, Frankreich, Litauen, Norwegen

12

Käse, Rohmilchkäse Frankreich, Spanien, Irland, Italien

15

Fleisch/-produkte Frankreich, Belgien, Chile, Vereinigtes Königreich

17

Krustentier/-produkte Spanien, Ecuador, Irland

4

Brotaufstrich, Käsekuchen

Niederlande

5

Pilze Rep. Korea 1 Shigatoxin-bildende E.coli

Fleisch/-produkte 19 Bio-Weizengras-Tabletten

Deutschland

1

Rohmilchkäse Frankreich 5

Clostridium botulinum Plötze (Rotauge) Niederlande, Litauen, Rohm. Polen

1

Noroviren Austern, Muscheln Irland, Niederlande

22

Erdbeeren, Himbeeren, Baby-Spinat, Tomaten

Italien, Belgien, Serbien, Polen, Deutschland

35

Hepatitis A-Virus Muscheln Italien 7 erstellt: Susanne Ermert-Knauf Tel. +49-40-49294-1741 Eurofins Analytik GmbH E-Mail: [email protected] Neuländer Kamp 1 D-21079 Hamburg Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen entsprechen dem derzeitigen Stand unserer Kenntnisse und wurden sorgfältig geprüft. Dennoch kann keine Garantie für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Eurofins haftet daher nicht für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Inhalte stehen. Insbesondere die Überprüfung rechtlicher Angaben obliegt dem Verwender. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.