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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006. Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge: Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom 29.6.2000) - PowerPoint PPT Presentation
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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzund seine Bedeutung für die
Versicherungswirtschaft
Dr. Martina Vomhof24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. 2
© MVomhof
Europäische Grundlagen
Arbeitsrechtliche Richtlinien
Für sonstige zivilrechtliche Verträge:
- Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom 29.6.2000)
- Gender-Richtlinie (RL 2004/113/EG vom 12.12.2004)
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Geschlecht
Unterschiede bei Prämien und Leistungen sind zulässig, wenn die
Berücksichtigung des Geschlechts „bei einer relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“
vgl. Art. 5 RL 2004/113/EG
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Historie
2002: Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht
2004: Antidiskriminierungsgesetz
2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Wesentlicher Inhalt des AGG für Versicherungsverträge
Grundsätzliches Verbot der Benachteiligung bei Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung wegen
Rasse/ethn. Herkunft Geschlecht Alter Behinderung Sexueller Identität Religion
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG)
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Auf welche Situation trifft des AGG in der Versicherungswirtschaft?
§ 81e VAG : Als Missstand sind Tarifbestimmungen und
Prämienkalkulationen anzusehen, die auf Staatsanghörigkeit oder
Zugehörigkeit zu ethnischer Gruppe abstellen
§ 11 Abs. 2, § 11 d, § 12 Abs. 4 Satz 1, § 12 f, § 21 Abs. 1 VAG:
Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur
nach gleichen Grundsätzen bemessen werden
(Gleichbehandlungsgrundsatz in Leben, UPR, PKV und
Pflegeversicherung sowie bei VVaG )
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Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft
§ 81 Abs. 1 Nr. 5 VAG: ... auf dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen ... zu achten
§ 11 Abs. 1 Satz 1 VAG: Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann (ähnlich für UPR, PKV und Pflege).
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Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft
§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG:
Der Versicherer hat bei Schließung des Vertrags alle ihm bekannten
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem
Versicherer anzuzeigen.
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Bedeutung der Risikoprüfung
„Einkalkulierung“ erhöhter Risiken
- Tarife
- Beitragszuschläge
- Risikoausschlüsse
- im Ausnahmefall Ablehnung des Vertragsschlusses
Verhinderung von Antiselektion
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§ 20 Abs. 2 AGG
Unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein.
Ausnahme 1: Differenzierungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft
Ausnahme 2: Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft
und Mutterschaft
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Rechtsfolgen einer unzulässigen Benachteiligung
Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AGG)
Unterlassung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AGG)
Schadensersatz (§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG)
Entschädigung wegen Nichtvermögensschaden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 AGG)
Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 21 Abs. 3 AGG)
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Zweifelsfragen der Auslegung
Abgrenzung Behinderung - Krankheit
§ 2 Abs. 1 SGB IX :
Menschen sind behindert,
„wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
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Abgrenzung Behinderung – Krankheit
Zweifelsfragen der Auslegung
Mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG)
„Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen
in besonderer Weise benachteiligen können“.
Ausnahme:
Durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und
Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich
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Abgrenzung Behinderung – Krankheit
Krankheit und Behinderung nebeneinander
Abgrenzungskriterien:
- Lange Dauer
- Beeinträchtigung der Teilhabe an Leben in der Gesellschaft
EuGH, RS C 13/05 vom 11.7.2006
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Zweifelsfragen der Auslegung
Verhältnis von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AGG
§ 20 Abs. 1 AGG: Sachlicher Grund
z. B. Gewährung besonderer Vorteile und fehlendem Interesse an
Durchsetzung der Gleichbehandlung
§ 20 Abs. 2 Satz 1 AGG - spezielle Rechtfertigungsregelung für
Versicherungsverträge: „Eine unterschiedliche Behandlung ... ist im
Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig ...“
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Zweifelsfragen der Auslegung
Wahlrecht (bei berechtigter Differenzierung) zwischen Prämienerhöhung, Vereinbarung von Ausschlüssen und Ablehnung des Vertragsschlusses?
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nicht ohne weiteres
Begründung (S. 48):“... bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung) aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfasste Risiken möglich“.
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Zweifelsfragen der Auslegung
Kontrahierungszwang als Rechtsfolge einer unzulässigen Benachteiligung?
Beseitigungsanspruch?
Schadensersatzanspruch (Naturalrestitution)?
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Zweifelsfragen der Auslegung Übergangsvorschriften
18. August 2006:
Inkrafttreten Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem
22. Dezember 2007 begründet worden sind
Ausnahme: Spätere Änderungen der Versicherungsverhältnisse