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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006

Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge:

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006. Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge: Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom 29.6.2000) - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge:

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzund seine Bedeutung für die

Versicherungswirtschaft

Dr. Martina Vomhof24.10.2006

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Europäische Grundlagen

Arbeitsrechtliche Richtlinien

Für sonstige zivilrechtliche Verträge:

- Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom 29.6.2000)

- Gender-Richtlinie (RL 2004/113/EG vom 12.12.2004)

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Geschlecht

Unterschiede bei Prämien und Leistungen sind zulässig, wenn die

Berücksichtigung des Geschlechts „bei einer relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“

vgl. Art. 5 RL 2004/113/EG

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Historie

2002: Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht

2004: Antidiskriminierungsgesetz

2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Wesentlicher Inhalt des AGG für Versicherungsverträge

Grundsätzliches Verbot der Benachteiligung bei Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung wegen

Rasse/ethn. Herkunft Geschlecht Alter Behinderung Sexueller Identität Religion

(§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG)

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Auf welche Situation trifft des AGG in der Versicherungswirtschaft?

§ 81e VAG : Als Missstand sind Tarifbestimmungen und

Prämienkalkulationen anzusehen, die auf Staatsanghörigkeit oder

Zugehörigkeit zu ethnischer Gruppe abstellen

§ 11 Abs. 2, § 11 d, § 12 Abs. 4 Satz 1, § 12 f, § 21 Abs. 1 VAG:

Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur

nach gleichen Grundsätzen bemessen werden

(Gleichbehandlungsgrundsatz in Leben, UPR, PKV und

Pflegeversicherung sowie bei VVaG )

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Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft

§ 81 Abs. 1 Nr. 5 VAG: ... auf dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen ... zu achten

§ 11 Abs. 1 Satz 1 VAG: Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann (ähnlich für UPR, PKV und Pflege).

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Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft

§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG:

Der Versicherer hat bei Schließung des Vertrags alle ihm bekannten

Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem

Versicherer anzuzeigen.

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Bedeutung der Risikoprüfung

„Einkalkulierung“ erhöhter Risiken

- Tarife

- Beitragszuschläge

- Risikoausschlüsse

- im Ausnahmefall Ablehnung des Vertragsschlusses

Verhinderung von Antiselektion

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§ 20 Abs. 2 AGG

Unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein.

Ausnahme 1: Differenzierungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft

Ausnahme 2: Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft

und Mutterschaft

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Rechtsfolgen einer unzulässigen Benachteiligung

Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AGG)

Unterlassung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AGG)

Schadensersatz (§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG)

Entschädigung wegen Nichtvermögensschaden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 AGG)

Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 21 Abs. 3 AGG)

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Zweifelsfragen der Auslegung

Abgrenzung Behinderung - Krankheit

§ 2 Abs. 1 SGB IX :

Menschen sind behindert,

„wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit

mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das

Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in

der Gesellschaft beeinträchtigt ist."

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Abgrenzung Behinderung – Krankheit

Zweifelsfragen der Auslegung

Mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG)

„Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren

Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen

in besonderer Weise benachteiligen können“.

Ausnahme:

Durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und

Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich

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Abgrenzung Behinderung – Krankheit

Krankheit und Behinderung nebeneinander

Abgrenzungskriterien:

- Lange Dauer

- Beeinträchtigung der Teilhabe an Leben in der Gesellschaft

EuGH, RS C 13/05 vom 11.7.2006

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Zweifelsfragen der Auslegung

Verhältnis von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AGG

§ 20 Abs. 1 AGG: Sachlicher Grund

z. B. Gewährung besonderer Vorteile und fehlendem Interesse an

Durchsetzung der Gleichbehandlung

§ 20 Abs. 2 Satz 1 AGG - spezielle Rechtfertigungsregelung für

Versicherungsverträge: „Eine unterschiedliche Behandlung ... ist im

Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig ...“

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Zweifelsfragen der Auslegung

Wahlrecht (bei berechtigter Differenzierung) zwischen Prämienerhöhung, Vereinbarung von Ausschlüssen und Ablehnung des Vertragsschlusses?

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nicht ohne weiteres

Begründung (S. 48):“... bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung) aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfasste Risiken möglich“.

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Zweifelsfragen der Auslegung

Kontrahierungszwang als Rechtsfolge einer unzulässigen Benachteiligung?

Beseitigungsanspruch?

Schadensersatzanspruch (Naturalrestitution)?

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Zweifelsfragen der Auslegung Übergangsvorschriften

18. August 2006:

Inkrafttreten Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem

22. Dezember 2007 begründet worden sind

Ausnahme: Spätere Änderungen der Versicherungsverhältnisse