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624 Bautechnik 82 (2005), Heft 9 L. Speier/St. Görtz/Th. Rath · Einsatz von GFK-Bewehrung bei der Ausführung des U-Bahnhofs Brandenburger Tor BAUTECHNIK aktuell Europaweites Asbestverbot Seit dem 1. Januar 2005 gilt ein europa- weites Asbestverbot. Obwohl in Deutsch- land die Umstellung auf eine asbestfreie Materialtechnologie im Bauwesen be- reits vor mehr als 15 Jahren erfolgte, be- steht weiterhin Aufklärungsbedarf. Sa- nierungs- und Rückbauprojekte stellen Bauherrn, Planer und ausführende Fir- men vor die Frage, ob Asbest in schwach oder in fest gebundener Form vorliegt, ob es im Gebäude belassen oder wie es entsorgt werden kann. Der Verband der Faserzement-Indu- strie e. V. faßt aus diesem Anlaß die wichtigsten Normen und Richtlinien im Umgang mit Asbestzement in einer Druckschrift zusammen. Was bei Arbeiten mit Asbestzement zu berücksichtigen ist, regelt die Techni- sche Regel für Gefahrstoffe TRGS 519. Der Beitrag gibt viele weitere Hinweise zum Umgang mit Asbestzement von der Reinigung und Beschichtung, über Re- paratur und Instandhaltung, Entsorgung von Kleinmengen bis zu Arbeiten in Eigenregie. Zusammenfassend werden als wesent- liche Punkte genannt: Asbestzement ist deutlich von den schwach gebundenen Asbestprodukten zu unterscheiden. Normgerecht hergestellte und ver- wendete Asbestzement-Produkte stellen im eingebauten Zustand keine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne der Landesbauordnung dar. Es besteht im Gegensatz zu schwach gebundenen Produkten kein Sanie- rungsgebot für Asbestzement. Gewerbliche Arbeiten an eingebauten Asbestzementprodukten dürfen nur nach TRGS 519 von Betrieben durchgeführt werden, die einen Sachkundenachweis erworben haben. Unter Beachtung der TRGS 519 kann der Privatmann an seinem Haus Instand- haltungsarbeiten durchführen. Asbestzement ist ab 2002 nach EU- Recht ein besonders überwachungs- bedürftiger Abfall, der auf geeigneten Deponien sachgerecht zu entsorgen ist. Auftraggebern ist zu empfehlen, mit sämtlichen Arbeiten einschließlich der Entsorgung Fachfirmen zu beauftragen Autor dieser Druckschrift ist Dr.-Ing. Johannes Michatz, der Ende der 70er Jahre die Umstellung der deutschen In- dustrie auf asbestfreie Technologie maß- geblich geprägt hat. Die Druckschrift steht unter www.faserzement.info als Download be- reit oder kann unter Fax: 06224/701582 bestellt werden. Saniertes Schulgebäude mit farbig lasierten Faserzementtafeln in Stetten, Architekt: Axel Dörner, Stuttgart [Foto: Zooey Braun, Köln]

Europaweites Asbestverbot

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Page 1: Europaweites Asbestverbot

624 Bautechnik 82 (2005), Heft 9

L. Speier/St. Görtz/Th. Rath · Einsatz von GFK-Bewehrung bei der Ausführung des U-Bahnhofs Brandenburger Tor

BAUTECHNIK aktuell

Europaweites Asbestverbot

Seit dem 1. Januar 2005 gilt ein europa-weites Asbestverbot. Obwohl in Deutsch-land die Umstellung auf eine asbestfreieMaterialtechnologie im Bauwesen be-reits vor mehr als 15 Jahren erfolgte, be-steht weiterhin Aufklärungsbedarf. Sa-nierungs- und Rückbauprojekte stellenBauherrn, Planer und ausführende Fir-men vor die Frage, ob Asbest in schwachoder in fest gebundener Form vorliegt,ob es im Gebäude belassen oder wie esentsorgt werden kann.

Der Verband der Faserzement-Indu-strie e. V. faßt aus diesem Anlaß diewichtigsten Normen und Richtlinien imUmgang mit Asbestzement in einerDruckschrift zusammen.

Was bei Arbeiten mit Asbestzementzu berücksichtigen ist, regelt die Techni-sche Regel für Gefahrstoffe TRGS 519.Der Beitrag gibt viele weitere Hinweisezum Umgang mit Asbestzement von derReinigung und Beschichtung, über Re-paratur und Instandhaltung, Entsorgungvon Kleinmengen bis zu Arbeiten inEigenregie.

Zusammenfassend werden als wesent-liche Punkte genannt:– Asbestzement ist deutlich von denschwach gebundenen Asbestproduktenzu unterscheiden.

– Normgerecht hergestellte und ver-wendete Asbestzement-Produkte stellenim eingebauten Zustand keine konkreteGesundheitsgefährdung im Sinne derLandesbauordnung dar.– Es besteht im Gegensatz zu schwachgebundenen Produkten kein Sanie-rungsgebot für Asbestzement.– Gewerbliche Arbeiten an eingebautenAsbestzementprodukten dürfen nur nachTRGS 519 von Betrieben durchgeführtwerden, die einen Sachkundenachweiserworben haben.– Unter Beachtung der TRGS 519 kannder Privatmann an seinem Haus Instand-haltungsarbeiten durchführen.

– Asbestzement ist ab 2002 nach EU-Recht ein besonders überwachungs-bedürftiger Abfall, der auf geeignetenDeponien sachgerecht zu entsorgen ist.– Auftraggebern ist zu empfehlen, mitsämtlichen Arbeiten einschließlich derEntsorgung Fachfirmen zu beauftragen

Autor dieser Druckschrift ist Dr.-Ing.Johannes Michatz, der Ende der 70erJahre die Umstellung der deutschen In-dustrie auf asbestfreie Technologie maß-geblich geprägt hat.

Die Druckschrift steht unterwww.faserzement.info als Download be-reit oder kann unter Fax: 06224/701582bestellt werden.

Saniertes Schulgebäude mit farbig lasierten Faserzementtafeln in Stetten, Architekt: AxelDörner, Stuttgart [Foto: Zooey Braun, Köln]