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Europäisches Parlament 2019-2024 Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2020/0104(COD) 4.9.2020 ÄNDERUNGSANTRÄGE 28 - 273 Entwurf einer Stellungnahme François-Xavier Bellamy (PE655.918v01-00) Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität Vorschlag für eine Verordnung (COM(2020)0408 – C9-0150/2020 – 2020/0104(COD)) AM\1212267DE.docx PE657.162v01-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2019-2024

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

2020/0104(COD)

4.9.2020

ÄNDERUNGSANTRÄGE28 - 273Entwurf einer StellungnahmeFrançois-Xavier Bellamy(PE655.918v01-00)

Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität

Vorschlag für eine Verordnung(COM(2020)0408 – C9-0150/2020 – 2020/0104(COD))

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AM_Com_LegOpinion

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Änderungsantrag 28Maria Spyraki, François-Xavier BellamyVorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion der Union erforderlich, um die enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für alle Mitgliedstaaten zu bewältigen. Die bereits bestehenden demographischen Herausforderungen haben sich durch COVID-19 verstärkt. Die derzeitige COVID-19-Pandemie und die zurückliegende Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass die Entwicklung robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme, die auf starken wirtschaftlichen und sozialen Strukturen beruhen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Die mittel- und langfristigen Folgen der COVID-19-Krise werden entscheidend davon abhängen, wie schnell sich die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten von der Krise erholen, was wiederum vom haushaltspolitischen Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise und von der Widerstandsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften beeinflusst wird. Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um die Volkswirtschaften wieder auf einen nachhaltigen Erholungskurs zu bringen und eine weitere Vergrößerung der Unterschiede in der Union zu vermeiden.

(4) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert; daher ist eine rasche und koordinierte Reaktion der Union erforderlich, um die enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für alle Mitgliedstaaten zu bewältigen. Die bereits bestehenden demographischen Herausforderungen haben sich durch COVID-19 verstärkt. Die derzeitige COVID-19-Pandemie sowie die frühere Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass die Entwicklung solider und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme auf der Grundlage starker wirtschaftlicher und sozialer Strukturen den Mitgliedstaaten hilft, effizienter auf Schocks zu reagieren und sich rascher von ihnen zu erholen. Die mittel- und langfristigen Folgen der COVID-19-Krise werden entscheidend davon abhängen, wie schnell sich die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten von der Krise erholen, was wiederum vom haushaltspolitischen Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise und von der Widerstandsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften beeinflusst wird. Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, um bei Sicherstellung einer langfristigen strategischen Autonomie der Union die Volkswirtschaften wieder auf einen nachhaltigen Erholungskurs zu bringen und eine weitere Vergrößerung der

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Unterschiede in der Union zu vermeiden.

Or. en

Änderungsantrag 29Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

(6) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz in der Baubranche, einschließlich Sanierung und Einbindung innovativer Lösungen, und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft sowie der Aufbau einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Industrie tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen in der Union bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

Or. en

Änderungsantrag 30Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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DE

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(6) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

(6) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse sowie soziale Investitionen zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz, der Sicherheit und eines gesunden Raumklimas in Gebäuden und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

Or. en

Begründung

Interventionen im Baugewerbe sollten sich nicht ausschließlich auf Wohnungsbau und Energieeffizienz, sondern ebenfalls auf Gebäude im Allgemeinen und deren Sicherheit und die Luftqualität in den Gebäuden konzentrieren.

Änderungsantrag 31Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige

(6) Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass in Krisenzeiten Investitionen oft drastisch gekürzt werden. Es ist jedoch gerade in dieser Ausnahmesituation wichtig, Investitionen zu fördern, um den Aufschwung zu beschleunigen und das langfristige

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Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung der Energiewende, zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

Wachstumspotenzial zu stärken. Investitionen in umweltfreundliche und digitale Technologien, Innovationen und Forschung, Kapazitäten und Prozesse zur Unterstützung des Übergangs zu Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungsbau und in anderen Schlüsselsektoren der Wirtschaft tragen zum Erreichen des Klimaneutralitätsziels der Union sowie zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen bei. Die dadurch entstehende Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten wird außerdem dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen.

Or. en

Änderungsantrag 32Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Die Lockdown-Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Krise haben gezeigt, wie wichtig der digitale Übergang ist, aber sie haben auch die digitale Ungleichheit und die Probleme verschärft, denen sich Menschen mit einem eingeschränkten Zugang zur digitalen Technologie oder geringen digitalen Kenntnissen gegenübersehen. Die Erholung nach der Pandemie sollte Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme, zur Förderung der digitalen Gleichheit, zur Unterstützung offener Soft- und Hardwarelösungen und zur Gewährleistung des Datenschutzes beinhalten. Darüber hinaus sollte der digitale Übergang grün sein: Die steigende Nachfrage nach Strom aufgrund des Wachstums des digitalen Sektors sollte nachhaltig auf Grundlage von Energieeffizienzmaßnahmen und der

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Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

Or. en

Änderungsantrag 33Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6b) Nach vorliegenden Erkenntnissen sind es gerade Frauen, die aufgrund der Krise ihren Job verlieren. Es ist unerlässlich, ein Szenario zu vermeiden, in dem die Finanzhilfen der Union hauptsächlich in die von Männern dominierten Sektoren fließen. Die Förderung eines geschlechtergerechten Wachstums sollte ein wesentlicher Bestandteil der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise sein. Die Pflegewirtschaft spielt hierbei eine zentrale Rolle. Das gilt insbesondere für Investitionen in eine krisensichere Kinderbetreuung und in Schulen.

Or. en

Begründung

Siehe die Studie von Frau Dr. Elisabeth Klatzer und Frau Dr. Azzura Rinaldi

Änderungsantrag 34Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungErwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Derzeit gibt es kein Instrument, das eine direkte finanzielle Unterstützung für das Erreichen von Ergebnissen und für Reformen und öffentliche Investitionen der Mitgliedstaaten vorsieht, welche als Reaktion auf die im Rahmen des

(7) Derzeit gibt es kein Instrument, mit dem auch private Investitionen mobilisiert werden könnten und das eine direkte finanzielle Unterstützung für das Erreichen von Ergebnissen und für Reformen und öffentliche Investitionen der

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Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen durchgeführt werden und sich dauerhaft auf die Produktivität und Resilienz der Wirtschaft der Mitgliedstaaten auswirken sollen.

Mitgliedstaaten vorsieht, welche sich dauerhaft auf die Produktivität und Resilienz der Wirtschaft der Mitgliedstaaten auswirken sollen.

Or. en

Änderungsantrag 35Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) eingerichtet werden, die wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitstellt. Die Fazilität sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen.

(8) Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) eingerichtet werden, die wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung zur Erholung der stark von der COVID-19-Krise getroffenen europäischen Wirtschaft und zur Verbesserung ihrer Widerstandsfähigkeit unter Beibehaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitstellt. Die Fazilität sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen.

Or. en

Änderungsantrag 36Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine Verordnung

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Erwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) eingerichtet werden, die wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitstellt. Die Fazilität sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen.

(8) Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Unterstützung der Mitgliedstaaten zu stärken und die Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments direkt finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden die „Fazilität“) eingerichtet werden, die wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung von Reformen und die damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitstellt und mit der auch private Investitionen mobilisiert werden können. Die Fazilität sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen.

Or. en

Änderungsantrag 37Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie als konkreter Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der

(11) Eingedenk des europäischen Grünen Deals als Strategie für nachhaltiges Wachstum in Europa sowie als konkreter Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird die mit dieser Verordnung eingerichtete Fazilität Klimaschutzbelange und ökologische Nachhaltigkeit durchgängig berücksichtigen und mit 50 % ihrer Ressourcen dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Verwendung von 50 % der EU-

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Klimaschutzziele zu erreichen. Ausgaben zur Verwirklichung der Klima- und Umweltschutzziele zu erreichen. Der Klimawandel und die Verschlechterung der Ökosysteme sind die Hauptursachen für Umweltbelastungen, der Voraussetzungen für die Entstehung und Verbreitung von COVID-19 und möglicher künftiger Pandemien geschaffen hat. Daher sollten sämtliche Investitionen im Rahmen der Fazilität die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß der [Taxonomie-Verordnung] und mindestens das Prinzip „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Anforderungen des „Mindestschutzes“ erfüllen. Bei der Nachverfolgung der Umsetzung der Klimaverpflichtungen sollten die Kriterien und der Rahmen der EU-Taxonomie herangezogen werden.

Or. en

Änderungsantrag 38Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungErwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne auf die Förderung nicht nur dem ökologischen, sondern auch dem digitalen Wandel gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beide werden bei der Wiederbelebung und Modernisierung unserer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen.

(12) Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne auf die Förderung dem ökologischen Wandel, dem digitalen Wandel und die Unterstützung einer soliden KMU- und Industriestrategie gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden, die eine wichtige Rolle bei der Wiederbelebung und Modernisierung unserer Wirtschaft und der Erhaltung

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ihrer Wettbewerbsfähigkeit spielen wird.

Or. en

Änderungsantrag 39Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne auf die Förderung nicht nur dem ökologischen, sondern auch dem digitalen Wandel gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beide werden bei der Wiederbelebung und Modernisierung unserer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen.

(12) Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne auf die Förderung nicht nur dem ökologischen, sondern auch dem offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beide werden bei der Wiederbelebung und Modernisierung unserer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen.

Or. en

Änderungsantrag 40Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne

(12) Zur Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele werden bei der Vorbereitung und Durchführung der Fazilität entsprechende Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Außerdem sollte den Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung vorgelegten nationalen Pläne

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auf die Förderung nicht nur dem ökologischen, sondern auch dem digitalen Wandel gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beide werden bei der Wiederbelebung und Modernisierung unserer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen.

auf die Förderung sowohl dem ökologischen, als auch dem digitalen Wandel gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beide werden bei der Wiederbelebung, Dekarbonisierung und Modernisierung unserer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen.

Or. en

Änderungsantrag 41Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Damit Maßnahmen getroffen werden können, die die Fazilität mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpfen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicher Durchführungsbedingungen dem Rat die Befugnis übertragen werden, auf Vorschlag der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist für die Annahme von Beschlüssen über Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne auszusetzen und Zahlungen im Rahmen dieser Fazilität bei erheblichen Verstößen in den einschlägigen Fällen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dachverordnung) (...) auszusetzen. Außerdem sollte dem Rat im Zusammenhang mit diesen Fällen die Befugnis übertragen werden, diese Aussetzungen im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission aufzuheben.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 42Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Josianne Cutajar

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Vorschlag für eine VerordnungErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und gerechten digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und die strategische Autonomie der Union sichergestellt sein muss.

Or. en

Änderungsantrag 43Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges

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Wachstum zu fördern. Wachstum zu fördern. Darüber hinaus sollte die Fazilität zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen.

Or. en

Änderungsantrag 44Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges und bezüglich der Geschlechter ausgewogenes Wachstum zu fördern.

Or. en

Änderungsantrag 45Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen

(14) Das allgemeine Ziel der Fazilität sollte die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein. Dafür sollte sie dazu beitragen, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die sozialen

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Page 15: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die auf die Klimaneutralität Europas bis 2050 abzielen, um so das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union nach der COVID-19-Krise wiederherzustellen, Arbeitsplätze zu schaffen, nachhaltiges Wachstum zu fördern und die globale europäische Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Or. en

Änderungsantrag 46Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge

(16) Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge

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ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen sowie den Datenschutz-Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Fazilität sollte nicht dazu verwendet werden, Aktivitäten, die mit der Herstellung, Verarbeitung, Verteilung, Lagerung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe; der Stilllegung, dem Betrieb, der Anpassung oder dem Bau von Atomkraftwerken; der Müllentsorgung auf Deponien und Investitionen in Anlagen zur Müllverbrennung; Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage, in Verbindung stehen, zu finanzieren.

Or. en

Änderungsantrag 47Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungErwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen

(16) Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden, mit den auch private Investitionen mobilisiert werden können. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen und Synergien mit diesen sicherstellen sowie mit den Prioritäten und Zielsetzungen anderer Fonds und Programme der Union, den nationalen Reformprogrammen und mit den einschlägigen im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten

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umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 48Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungErwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im

(16) Um den Beitrag zu den Zielen der Fazilität zu gewährleisten, sollte der Aufbau- und Resilienzplan ein kohärentes Ganzes aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten bilden. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, mit den nationalen Reformprogrammen, den nationalen Energie- und Klimaplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang und den im

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Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Agenda fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

Rahmen der Unionsfonds angenommenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen in Einklang stehen. Um Maßnahmen zu fördern, die unter die Prioritäten des europäischen Grünen Deals, der Digitalen Agenda, der industriellen Strategie fallen, sollte der Plan auch Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Die Maßnahmen sollten ein rasches Erreichen der in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegten Zielwerte, Ziele und Beiträge ermöglichen. Alle geförderten Tätigkeiten sollten unter uneingeschränkter Achtung der klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union durchgeführt werden.

Or. en

Änderungsantrag 49Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 19

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(19) Um einen sinnvollen finanziellen Beitrag zu gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Vollendung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionen entspricht, sollte ein maximaler finanzieller Beitrag festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht. Dieser maximale finanzielle Beitrag sollte auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaats berechnet werden.

(19) Um einen sinnvollen finanziellen Beitrag zu gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Vollendung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionen entspricht, sollte ein maximaler finanzieller Beitrag festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zur Verfügung steht. Dieser maximale finanzielle Beitrag sollte auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote jedes Mitgliedstaats berechnet werden. Das BIP und die Indikatoren für die Arbeitslosenquote sollten die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die einzelnen Mitgliedstaaten

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reflektieren, die ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

Or. en

Änderungsantrag 50Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 20

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(20) Es müssen ein Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Um die Zweckmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat bis spätestens 30. April einen Aufbau- und Resilienzplan in Form eines gesonderten Anhangs des nationalen Reformprogramms vorlegen. Um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten am 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Plans zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen können.

(20) Es müssen ein Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Um die Zweckmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat jederzeit ab Inkrafttreten dieser Vorschrift bis zum 31. August 2024 einen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Um eine rasche Durchführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sechs Monate vor der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans einen Entwurf des Plans zusammen mit einschlägigen Informationen zum Haushaltsplanentwurf vorlegen können.

Or. en

Änderungsantrag 51Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungErwägung 20

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(20) Es müssen ein Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Um die Zweckmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat bis spätestens 30. April einen Aufbau- und Resilienzplan in Form eines gesonderten Anhangs des nationalen Reformprogramms vorlegen. Um eine

(20) Es müssen ein Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen für Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Um die Zweckmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat bis spätestens 30. April einen Aufbau- und Resilienzplan zusammen mit dem nationalen Reformprogramm vorlegen. Um eine rasche Durchführung zu

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DE

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rasche Durchführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten am 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Plans zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen können.

gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten am 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Plans zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen können.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte in dieser Hinsicht ein eigenständiger Akt und keine Anlage zum NRP sein.

Änderungsantrag 52Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 21

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(21) Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte die Kohärenz des vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters

(21) Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Es sollte aufgezeigt werden, wie der Plan zur Gleichstellung der Geschlechter und einem geschlechterausgewogenen Wachstum sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt; Ferner sollte die Kohärenz des

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ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.

vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.

Or. en

Änderungsantrag 53Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 21

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(21) Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte die Kohärenz des vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der

(21) Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz; außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen und digitalen gerechten Wandel relevant sind. Ferner sollte die Kohärenz des vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten erläutert werden, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der

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Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.

Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.

Or. en

Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den grünen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 54Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 22

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(22) Die Kommission sollte den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Prozess uneingeschränkt respektieren und daher die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Begründung und Elemente berücksichtigen und bewerten, ob der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in der entsprechenden länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden; ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; ob der Plan voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird; ob der Plan voraussichtlich wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und

(22) Die Kommission sollte den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Prozess uneingeschränkt respektieren und daher die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Begründung und Elemente berücksichtigen und bewerten, ob der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in der entsprechenden länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden; ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; ob der Plan voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird; ob der Plan voraussichtlich wirksam dazu beitragen wird, das geschlechtergerechte Wachstumspotenzial, die Schaffung von

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soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen; ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung der geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht; ob der vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind; und ob das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Vorhaben geeignet ist, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren, sicherzustellen.

Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen; ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung der geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht; ob der Plan Tätigkeiten ausschließt, die die in der [Taxonomie-Verordnung] festgelegten Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllen; ob sämtliche einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß angehört wurden; ob die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 EUV [Rechtsstaatlichkeit] verankerten Werte der Union einhalten; ob der vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind; und ob das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Vorhaben geeignet ist, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren, sicherzustellen.

Or. en

Änderungsantrag 55Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungErwägung 22

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(22) Die Kommission sollte den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission

(22) Die Kommission sollte den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplan bewerten und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat handeln. Die Kommission

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wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Prozess uneingeschränkt respektieren und daher die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Begründung und Elemente berücksichtigen und bewerten, ob der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in der entsprechenden länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden; ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; ob der Plan voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird; ob der Plan voraussichtlich wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen; ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung der geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht; ob der vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind; und ob das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Vorhaben geeignet ist, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sowie der

wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Prozess uneingeschränkt respektieren und daher die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Begründung und Elemente berücksichtigen und bewerten, ob der Plan Maßnahmen beinhaltet, die wirksam zum ökologischen und digitalen gerechten Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; ob der Plan voraussichtlich dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird; ob der Plan voraussichtlich wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen; ob der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden; ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung der geschätzten Kosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht; ob der der vorgeschlagene Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, mit den auch private Investitionen mobilisiert werden können, die kohärent sind; und ob das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Vorhaben geeignet ist, die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der

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DE

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entsprechenden Indikatoren, sicherzustellen.

vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren, sicherzustellen.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 56Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungErwägung 26

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(26) Sofern der Aufbau- und Resilienzplan den Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise entspricht, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat der maximale finanzielle Beitrag zugewiesen werden, wenn die geschätzten Gesamtkosten der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen dem Höchstbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen oder darüber liegen. Wenn die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans dagegen niedriger sind als der maximale finanzielle Beitrag, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat ein Betrag in Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans zugewiesen werden. Erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise, sollten dem Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag gewährt werden.

(26) Sofern der Aufbau- und Resilienzplan den Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise entspricht, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat der maximale finanzielle Beitrag zugewiesen werden, wenn die geschätzten Gesamtkosten der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen dem Höchstbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen oder darüber liegen. Wenn die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans dagegen niedriger sind als der maximale finanzielle Beitrag, sollte dem betreffenden Mitgliedstaat ein Betrag in Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans zugewiesen werden. Erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan keines der Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise, sollten dem Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag gewährt werden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist mit jenen verbunden, durch die die Möglichkeit einer teilweisen

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Genehmigung des Aufbau- und Resilienzplans eingeführt wird.

Änderungsantrag 57Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(29) Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens sollte durch den Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, insbesondere für den ökologischen und digitalen Wandel, begründet werden, die höhere Kosten verursachen als der maximale finanzielle Beitrag, der als nicht rückzahlbarer Beitrag zugewiesen wird bzw. werden soll. Ein Darlehensantrag sollte zusammen mit dem Plan eingereicht werden können. Falls der Darlehensantrag zu einem anderen Zeitpunkt gestellt wird, sollte ihm ein überarbeiteter Plan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beigefügt werden. Um eine frühe Bereitstellung der Mittel zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Darlehensunterstützung bis spätestens 31. August 2024 beantragen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte der Gesamtbetrag aller im Rahmen dieser Verordnung gewährten Darlehen begrenzt werden. Außerdem sollte das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat 4,7 % seines Bruttonationaleinkommens nicht übersteigen. Eine Erhöhung des gekappten Betrags sollte unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich sein. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es möglich sein, das Darlehen in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen in Tranchen zu zahlen.

(29) Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens sollte durch den Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, insbesondere für den ökologischen und gerechten digitalen Wandel, begründet werden, die höhere Kosten verursachen als der maximale finanzielle Beitrag, der als nicht rückzahlbarer Beitrag zugewiesen wird bzw. werden soll. Ein Darlehensantrag sollte zusammen mit dem Plan eingereicht werden können. Falls der Darlehensantrag zu einem anderen Zeitpunkt gestellt wird, sollte ihm ein überarbeiteter Plan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beigefügt werden. Um eine frühe Bereitstellung der Mittel zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Darlehensunterstützung bis spätestens 31. August 2024 beantragen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte der Gesamtbetrag aller im Rahmen dieser Verordnung gewährten Darlehen begrenzt werden. Außerdem sollte das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat 4,7 % seines Bruttonationaleinkommens nicht übersteigen. Eine Erhöhung des gekappten Betrags sollte unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich sein. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es möglich sein, das Darlehen in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen in Tranchen zu zahlen.

Or. en

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Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den grünen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 58Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungErwägung 30

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(30) Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu stellen, wenn objektive Umstände eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Die Kommission sollte den begründeten Antrag prüfen und innerhalb von vier Monaten eine neue Entscheidung treffen.

(30) Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu stellen, wenn objektive Umstände eine solche Vorgehensweise rechtfertigen. Die Kommission sollte den begründeten Antrag prüfen und innerhalb von zwei Monaten eine neue Entscheidung treffen.

Or. en

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, den Genehmigungsprozess für den Aufbau- und Resilienzplan zu beschleunigen.

Änderungsantrag 59Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungErwägung 33

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(33) Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und

(33) Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bericht erstatten. Diese Berichte der Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Reformprogrammen angemessen berücksichtigt werden, die der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und

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Resilienzpläne dienen sollten. Resilienzpläne dienen sollten.

Or. en

Änderungsantrag 60Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungErwägung 34

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(34) Im Interesse der Transparenz sollten die von der Kommission angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und die Kommission sollte gegebenenfalls Kommunikationsmaßnahmen durchführen.

(34) Im Interesse der Transparenz sollten die von der Kommission und vom betreffenden Mitgliedstaat angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und die Kommission sollte gegebenenfalls Kommunikationsmaßnahmen durchführen.

Or. en

Änderungsantrag 61Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungErwägung 39

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(39) Die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesene entsprechende finanzielle Beitrag sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne und auf die Zahlung der finanziellen Unterstützung bei Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte sollten von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments

(39) Die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesene entsprechende finanzielle Beitrag sollten von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne und auf die Zahlung der finanziellen Unterstützung bei Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte sollten von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments

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und des Rates nach deren Prüfverfahren ausgeübt werden13. Nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestimmte operative Modalitäten technischer Art vereinbaren können, in denen die Aspekte der Durchführung in Bezug auf die Fristen, die Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte und den Zugang zu den zugrunde liegenden Daten im Einzelnen festgelegt werden. Damit die operativen Modalitäten im Hinblick auf die gegebenen Umstände während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sinnvoll bleiben, sollte es möglich sein, die Elemente dieser technischen Modalitäten im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortlichkeit der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

und des Rates nach deren Prüfverfahren ausgeübt werden13. Nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestimmte operative Modalitäten technischer Art vereinbaren können, in denen die Aspekte der Durchführung in Bezug auf die Fristen, die Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte und den Zugang zu den zugrunde liegenden Daten im Einzelnen festgelegt werden. Damit die operativen Modalitäten im Hinblick auf die gegebenen Umstände während der gesamten Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sinnvoll bleiben, sollte es möglich sein, die Elemente dieser technischen Modalitäten im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortlichkeit der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

_________________ _________________13 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der

13 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der

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Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Or. en

Änderungsantrag 62Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik“ (im Folgenden „Europäisches Semester“) den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 199720 verankerten Prozess.

entfällt

_________________20 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

Or. en

Änderungsantrag 63François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. „Resilienz“ die Fähigkeit der europäischen Wirtschaft, Landwirtschaft und Industrie, auf dem Binnenmarkt alle notwendigen Waren und Dienstleistungen zu erzeugen, um die strategische Autonomie der Europäischen Union sicherzustellen und die Unabhängigkeit von Drittstaaten bei Waren und Technologien zu stärken, die für die Stabilität und Sicherheit der europäischen

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Gesellschaften und die Bewältigung von Krisen und anhaltenden strukturellen Veränderungen mit begrenzten Auswirkungen auf künftige Generationen notwendig sind.

Or. en

Änderungsantrag 64Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. „Aufbau“ der geplante Prozess zur Wiederherstellung der europäischen und nationalen Wirtschaft nach einer Krise, die von externen und nicht absehbaren Faktoren ausgelöst wurde, indem unterstützende Maßnahmen eingeführt werden, die keine diskriminierende und belastende Überwachung nach Abschluss des Programms als Überwachungsinstrument nach sich ziehen.

Or. en

Änderungsantrag 65Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. „Resilienz“ Fähigkeit, die unmittelbaren und langfristigen nachteiligen Folgen einer mikro- und makroökonomischen Krise zu minimieren, indem die Schwachstellen nationaler Volkswirtschaften reduziert und das Maß an Abhängigkeit der strategischen Industriezweige der EU von Drittländern verringert werden.

Or. en

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Änderungsantrag 66Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ die Vermeidung „erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele“ gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung].

Or. en

Änderungsantrag 67Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. „Mindestschutz“ Verfahren gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung];

Or. en

Änderungsantrag 68Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3c. „Resilienz“ Fähigkeit, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Schocks sowie anhaltenden strukturellen Änderungen nachhaltig begegnen zu können, um das gesellschaftliche Wohlergehen zu erhalten, ohne das Erbe für die künftigen Generationen zu gefährden.

Or. en

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Änderungsantrag 69Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen Übergang hin zur Klimaneutralität bis 2050 und dem offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, geschlechtergerechtem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Nur Tätigkeiten, bezüglich derer gezeigt werden kann, dass „erhebliche Beeinträchtigung“ vermieden werden und der „Mindestschutz“ gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung] eingehalten wird, dass sie nicht zu einer Bindung an kohlenstoffintensive Anlagen führen und den Einsatz kohlenstoffneutraler Alternativen nicht behindern, werden durch die Fazilität unterstützt.

Die Fazilität finanziert nicht die Herstellung, Verarbeitung, Verteilung, Lagerung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe; die Stilllegung, den Betrieb, die Anpassung oder den Bau von Atomkraftwerken; die Müllentsorgung auf Deponien und Investitionen in Anlagen zur Müllverbrennung; Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage;

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Or. en

Änderungsantrag 70Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst strategische Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, den Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem ökologischen und digitalen gerechten Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung, Berufsausbildung und Kompetenzen, Human- und Sozialkapital, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung, konkreten und immateriellen Infrastrukturen, nachhaltigem Transport und Mobilität, Energieeffizienz, Kreislaufprinzip, Stadterneuerung, Gleichheit der Geschlechter, Schutz der Menschen- und sozialen Rechte und Beachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Or. en

Änderungsantrag 71Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit

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dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen Übergang, dem digitalen Wandel, wichtigen Infrastrukturen, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation.

Or. en

Änderungsantrag 72Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem sozial gerechten ökologischen und digitalen Wandel, der öffentlichen Gesundheit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, qualitativ hochwertiger Beschäftigung und öffentlichen Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Or. en

Änderungsantrag 73Pernille Weiss, Seán Kelly, Ivan Štefanec, Henna Virkkunen, Tomas Tobé, Sara SkyttedalVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für

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Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der EU bei gleichzeitigem Schutz und Unterstützung der Grundsätze des Binnenmarktes und der Vermeidung nicht nachhaltiger Marktkonzentrationen, mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Or. en

Änderungsantrag 74Maria Spyraki, François-Xavier BellamyVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Energie und der Absicherung der diesbezüglichen Versorgung, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Vorreiterinnovationen in strategischen Bereichen wie der Wasserstofftechnologie, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Or. en

Änderungsantrag 75François-Xavier Bellamy

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im Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der EU einschließlich Raumfahrt, Verteidigung und sicherer Verbindung, mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Or. en

Änderungsantrag 76Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, industrieller Autonomie und Verlagerung, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

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Or. en

Änderungsantrag 77Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, KMU einschließlich Mikrounternehmen, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Or. en

Änderungsantrag 78Angelika NieblerVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

Der Geltungsbereich der mit dieser Verordnung eingerichteten Fazilität für Aufbau und Resilienz umfasst Politikbereiche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem ökologischen und digitalen Wandel, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit auf den globalen Märkten, Resilienz, Produktivität, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sowie der Stabilität der Finanzsysteme.

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Or. en

Änderungsantrag 79François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, einen langfristigen wirtschaftlichen Wohlstand der Union sicherzustellen, um so eine zügige Rückzahlung der im Rahmen des Aufbauinstruments aufgenommenen Darlehen zu ermöglichen, die für die nächsten Generationen keine finanzielle Belastung sein sollten, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden sowie die digitale Autonomie, wichtige Strategien vornehmlich für wichtige Projekte mit einem gemeinsamen europäischen Interesse, die EU-Industriestrategie, die Strategie für europäische KMU, die Kreislaufwirtschaft, Forschung und Innovationen in Schlüsseltechnologien, ein modernes Gesundheitswesen, Verteidigung, Raumfahrt, eine sichere Konnektivität und Migration gefördert werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und langfristiges nachhaltiges Wachstum zu fördern und Abhängigkeiten zu Drittländern in strategischen Bereichen zu reduzieren.

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Änderungsantrag 80Christian EhlerVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, einen langfristigen wirtschaftlichen Wohlstand der Union zu gewährleisten, um so eine zügige Rückzahlung der im Rahmen des Aufbauinstruments aufgenommenen Darlehen zu ermöglichen, die für die nächsten Generationen keine finanzielle Belastung sein sollten, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt sowie wichtige Strategien vornehmlich für wichtige Projekte mit einem gemeinsamen europäischen Interesse, die Strategie für europäische KMU, die Kreislaufwirtschaft, Forschung und Innovationen in Schlüsseltechnologien, ein modernes Gesundheitswesen, die Verteidigung und Migration gefördert werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

Or. en

Änderungsantrag 81Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische Übergang hin zur Klimaneutralität bis 2050 sowie der offene, nachhaltige und inklusive digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges geschlechtergerechtes Wachstum sowie ein hohes Maß an Umweltschutz zu fördern.

Or. en

Änderungsantrag 82Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise auch durch eine Solvenzhilfe für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und unionsweit tätig sind, abgemildert und der ökologische und digitale gerechte Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der

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nachhaltiges Wachstum zu fördern. Volkswirtschaften der Union und ihrer industriellen Ökosysteme und ihren strategischen Wertschöpfungsketten und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen, nachhaltiges Wachstum zu fördern und das volle Potenzial des Binnenmarkts unter Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der strategischen Autonomie der Union auszuschöpfen.

Or. en

Änderungsantrag 83Maria Spyraki, François-Xavier BellamyVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union beizutragen, die Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen sowie die Rückführung und Unterstützung von als entscheidend erwiesenen Branchen nach der COVID-19-Krise wie jene im Gesundheitswesen und mit Investitionen in Schlüsseltechnologien wie Wasserstoff und wichtige Werteketten nachhaltiges Wachstum zu fördern.

Or. en

Änderungsantrag 84Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Valérie Hayer

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DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Union wiederhergestellt und die Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise gefördert sowie die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische Übergang und der digitale Wandel unterstützt werden, um so ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Arbeitsplätze und Investitionen zu schaffen sowie Stabilität der Finanzsysteme zu erzielen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung in der Union zu behalten.

Or. en

Änderungsantrag 85Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel insbesondere in Bezug auf KMU unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des

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Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen sowie die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu verbessern, nachhaltiges Wachstum zu fördern und durch die Rückzahlung von Krediten jede Form einer weiteren finanziellen Rezession zu verhindern.

Or. en

Änderungsantrag 86Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die von den Sparmaßnahmen stark betroffenen öffentliche Dienste rehabilitiert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der sozial gerechte ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union beizutragen, bestehende Arbeitsplätze zu schützen und die Schaffung von qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

Or. en

Änderungsantrag 87Angelika NieblerVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum insbesondere mit einem Mehrwert für Europa und die künftigen Generationen zu fördern.

Or. en

Änderungsantrag 88Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

1. Das allgemeine Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert und der ökologische und digitale Wandel sowie KMU, einschließlich Mikrounternehmen, unterstützt werden, um so zur Wiederherstellung des Wachstumspotenzials der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Krise beizutragen und nachhaltiges Wachstum zu fördern.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 89Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Die Fazilität stellt sicher:

a) dass mindestens 50 % des Instruments direkt Klima- und Umweltaktionen gemäß den Zielen des europäischen Grünen Deals, dem Pariser Übereinkommen und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung] unterstützen und dass sämtliche Maßnahmen aus der Fazilität den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Anforderungen bezüglich des „Mindestschutz“ beachten. Die Mitgliedstaaten ermitteln und verfolgen Klima- und Umweltausgaben anhand der in der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung] festgelegten Kriterien;

b) dass durch die Fazilität finanzierte Maßnahmen zur Förderung eines offenen digitalen Wandels zur digitalen Gleichheit, zur digitalen Barrierefreiheit, zu offenen Soft- und Hardwarelösungen beitragen und einen entsprechenden Datenschutz gewährleisten; sie vom Ausbau der Maßnahmen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz untermauert werden;

c) dass die Gleichstellung der Geschlechter, das Gender-Mainstreaming und ausgewogene Investitionen in von Frauen und Männern dominierten Bereichen einschließlich Investitionen in die Pflegewirtschaft im Rahmen der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Berichterstattung und Bewertung der entsprechenden Reformen und

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DE

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Investitionen gefördert werden.

Or. en

Änderungsantrag 90Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Die Aufbau- und Resilienzfazilität und darauf bezogene Ausgaben stehen mit dem europäischen Grünen Deal und dem Pariser Übereinkommen im Einklang und beachten den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ aus der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung].

Or. en

Änderungsantrag 91Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1b. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2020 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung durch die Entwicklung einschlägiger Verfahren und Leitlinien gemäß dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ für die Fazilität unter Verwendung der Kriterien in der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung] zu ergänzen. Die nationalen Resilienz- und Aufbaupläne müssen mit diesen Leitlinien in Einklang stehen.

Or. en

Änderungsantrag 92Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine Verordnung

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Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

2. Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezielle Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen im Rahmen der strategischen Bereiche wie KMU und nationale Industriezweige, des Gesundheitsbereichs, der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, der Verteidigungsbranche und des Migrationsmanagements zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

Or. en

Änderungsantrag 93András Gyürk, Edina TóthVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Reformen und Investitionen, die die Mitgliedstaaten nach dem 1. Februar 2020 initiiert haben, sind im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität förderfähig.

Or. en

Begründung

Ein klarer Stichtag ist dahin gehend essenziell, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne anzuleiten. Es ist gerechtfertigt, dieses Datum an den Beginn der Krise zu setzen, damit die Mitgliedstaaten auch die unmittelbaren krisenbezogenen Maßnahmen aufnehmen können.

Änderungsantrag 94Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira Rego

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Die Aufbau- und Resilienzpläne konzentrieren sich zunächst auf die Rehabilitierung der öffentlichen Dienste, deren entscheidende Bedeutung in der COVID-19-Krise bestätigt wurde.

Or. en

Änderungsantrag 95Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2b. Mit den Aufbau- und Resilienzplänen werden die industriellen Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt, die auf qualitativ hochwertige Arbeitsplätze, eine gleichwertige Entwicklung und ambitionierte Klimaziele abzielen. Die Mitgliedstaaten sind in diesem Sinne dazu aufgefordert, einen öffentlichen Investitionsplan zur Förderung der Entwicklung eines öffentlichen produktiven Sektors in ihren Aufbau- und Resilienzplan einzubinden, insbesondere im Falle strategischer Sektoren wie Arzneimittel, Sanitärprodukte, persönliche Schutzausrüstungen und medizinische Geräte, die zu wichtig sind, um dem Markt überlassen zu werden.

Or. en

Änderungsantrag 96Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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2c. Um zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen, wird die Unterstützung für die Privatwirtschaft in erster Linie Mikrounternehmen und KMU in den am stärksten betroffenen Regionen gewährt, um regionalen Ungleichheiten entgegenzuwirken, die durch eine auf Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtete Politik verstärkt werden.

Or. en

Änderungsantrag 97Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2d. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auf die Erhaltung von hochwertigen Arbeitsplätzen abzielen. Die aus diesen Plänen geschaffenen Arbeitsplätze müssen den höchsten Standards an Arbeitnehmerrechten entsprechen.

Or. en

Änderungsantrag 98Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) in Höhe eines Betrags von 334 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung [EURI], der vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung [EURI] für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht.

a) in Höhe eines Betrags von 334 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung [EURI], der vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung [EURI] für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht wovon mindestens 167 475 000 000 EUR der direkten

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Unterstützung von Klima- und Umweltmaßnahmen dienen.

Or. en

Änderungsantrag 99Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 100Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) 10 % des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Betrags werden zur Finanzierung der Projekte des in Artikel 5a festgelegten europäischen gemeinsamen Interesses zugewiesen.

Or. en

Änderungsantrag 101Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung jedes Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien,

2. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung jedes Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien,

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Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Instrumente entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Sachverständigentreffen, Engagement der Zivilgesellschaft und der lokalen Gemeinschaften, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Instrumente entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Or. en

Änderungsantrag 102Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 5a

Projekte europäischen gemeinsamen Interesses

Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Betrag wird zur Finanzierung von Projekten von gemeinsamem europäischem Interesse mit einer europäischen Abdeckung mit einem großen Beitrag zum grünen und digitalen Wandel und zur Erholung nach der COVID-19-Krise verwendet. Die Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte eingeführt, in denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Beträge, die Etappenziele und Zielwerte sowie die

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vorrangigen Vorhaben bzw. Arten von Vorhaben angegeben sind. Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind

- Tourismus;

- Luftfahrtindustrie;

– die Binnenschifffahrt,

- ERTMS (europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem).

Or. en

Änderungsantrag 103Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 6 entfällt

Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung

Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Or. en

Änderungsantrag 104Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf Antrag

Mittel, die der Fazilität zugewiesenen Ressourcen können auf Antrag eines Mitgliedstaates an Fonds der Union

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dieser Mitgliedstaaten auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

übertragen werden, damit diese zugunsten des die Übertragung anfragenden Mitgliedstaats verwendet werden können. Diese Mittel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die für die Empfänger von Mitteln aus Unionsfonds geltenden Vorschriften finden auf diese Mittel Anwendung.

Or. en

Änderungsantrag 105Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität darf nicht mit strukturellen Reformmaßnahmen oder anderen Formen wirtschaftlicher und politischer Bedingtheit(en) in Bezug auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt oder das Europäische Semester verbunden werden, die die Sozial- oder Arbeitnehmerrechte schwächen könnten.

Or. en

Änderungsantrag 106Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds und Programmen der Union gewährt. Reform- und Investitionsprojekte können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

Die Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität kann zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds und Programmen der Union gewährt werden. Reform- und Investitionsprojekte können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

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Or. en

Änderungsantrag 107Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 9 entfällt

Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer soliden

wirtschaftspolitischen Steuerung

1. Bei erheblichen Verstößen in Bezug auf einen der in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die [...] [Dachverordnung] genannten Fälle erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aussetzung der Frist für den Erlass der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschlüsse oder zur Aussetzung der Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 1 gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.

Die Aussetzung der in Artikel 17 genannten Frist gilt ab dem Tag nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses.

Im Falle der Aussetzung von Zahlungen findet Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über (...) Anwendung.

2. Tritt einer der in Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für [...] genannten Fälle ein, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines

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Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Frist oder der Zahlungen gemäß dem vorstehenden Absatz.

Die entsprechenden Verfahren oder Zahlungen werden am Tag nach der Aufhebung der Aussetzung wieder aufgenommen.

Or. en

Änderungsantrag 108Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 9 entfällt

Maßnahmen zur Verknüpfung der Fazilität mit einer soliden

wirtschaftspolitischen Steuerung

1. Bei erheblichen Verstößen in Bezug auf einen der in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die [...] [Dachverordnung] genannten Fälle erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aussetzung der Frist für den Erlass der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 genannten Beschlüsse oder zur Aussetzung der Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Der Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 1 gilt für Zahlungsanträge, die nach dem Datum des Aussetzungsbeschlusses eingereicht werden.

Die Aussetzung der in Artikel 17 genannten Frist gilt ab dem Tag nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses.

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Im Falle der Aussetzung von Zahlungen findet Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über (...) Anwendung.

2. Tritt einer der in Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für [...] genannten Fälle ein, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Frist oder der Zahlungen gemäß dem vorstehenden Absatz.

Die entsprechenden Verfahren oder Zahlungen werden am Tag nach der Aufhebung der Aussetzung wieder aufgenommen.

Or. en

Änderungsantrag 109Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zuweisung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags wird für jeden Mitgliedstaat nach der in Anhang I dargelegten Methode auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaates ein maximaler finanzieller Beitrag berechnet.

Für die Zuweisung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags wird für jeden Mitgliedstaat nach der in Anhang I dargelegten Methode auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaates ein maximaler finanzieller Beitrag berechnet. Das BIP und die Indikatoren für die Arbeitslosenquote spiegeln die Auswirkungen der COVID-19-Krise wider.

Or. en

Änderungsantrag 110Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 2

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Kommission, sofern Finanzmittel verfügbar sind, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters durchführen. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie einen vorläufigen Zeitplan für die in diesem Zeitraum zu organisierenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und gibt bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen den für die Zuweisung verfügbaren Betrag an. Jeder Mitgliedstaat kann für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans Vorschläge für einen Höchstbetrag in Höhe seines Zuweisungsanteils an den verfügbaren Mitteln gemäß Anhang I einreichen.

2. Für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Kommission, sofern Finanzmittel verfügbar sind, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchführen und gibt bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen den für die Zuweisung verfügbaren Betrag an. Jeder Mitgliedstaat kann für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans Vorschläge für einen Höchstbetrag in Höhe seines Zuweisungsanteils an den verfügbaren Mitteln gemäß Anhang I einreichen.

Or. en

Änderungsantrag 111Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Der Betrag des für die Unterstützung des Aufbau- und Resilienzplans gewährten Darlehens darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des – gegebenenfalls überarbeiteten – Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 10. Das Darlehensvolumen für jeden Mitgliedstaat darf 4,7 % seines Bruttonationaleinkommens nicht übersteigen.

4. Der Betrag des für die Unterstützung des Aufbau- und Resilienzplans gewährten Darlehens darf nicht höher sein als dessen Anteil an dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag, der nach der Methode in Anhang I berechnet wurde.

Or. en

Änderungsantrag 112

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Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-1. Um für eine Finanzierung aus der Fazilität berechtigt zu sein, gewährleisten die Mitgliedstaaten die Einhaltung der in Artikel 2 EUV [Rechtsstaatlichkeit] verankerten Werte der Union.

Or. en

Änderungsantrag 113Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, können Maßnahmen für die Durchführung von Reformen enthalten und müssen öffentliche Investitionsprojekte in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

Or. en

Änderungsantrag 114Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und

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Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten, mittels derer ebenfalls private Investitionen mobilisiert werden können.

Or. en

Änderungsantrag 115Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats für die folgenden vier Jahre festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2024 festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten in einem kohärenten Gesamtpaket enthalten.

Or. en

Änderungsantrag 116Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und

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Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und dem Europäischen Green Deal ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen Wandel hin zu Klimaneutralität bis 2050 und einem offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang, in den Zielsetzungen des Green Deal sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen. Die Fazilität unterstützt nur Maßnahmen, die die Umweltzielsetzungen nicht erheblich gefährden und die Anforderungen des „Mindestschutz“ gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomie-Verordnung] beachten.

_________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.22 […]

Or. en

Änderungsantrag 117Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne 2. Die Aufbau- und Resilienzpläne

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müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

müssen im Einklang mit den entsprechenden länderspezifischen sozialen Herausforderungen und Prioritäten und einem sozial gerechten ökologischen und digitalen Wandel stehen. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang21 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

_________________ _________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

22 […] 22 […]

Or. en

Änderungsantrag 118Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben.

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen mit den Informationen der Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten

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Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen und Synergien mit diesen gewährleisten sowie mit den Prioritäten und Zielsetzungen anderer Fonds und Programme der Union, den nationalen Reformprogrammen und mit den entsprechenden im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten sowie insbesondere mit jenen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich aus diesem ergeben, übereinstimmen.

_________________ _________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

22 […] 22 […]

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 119Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden,

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, insbesondere denjenigen, die für nationale industrielle

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insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

Berufe, den ökologischen und digitalen Wandel für KMU, die strategischen Wirtschaftszweige, die zu einer globalen europäischen Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Drittländer beitragen, relevant sind oder sich daraus ergeben.

_________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.22 […]

Or. en

Änderungsantrag 120François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben und die für die Stärkung der strategischen Autonomie der EU relevant sind. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten

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ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen. Darüber hinaus müssen die Pläne Investitionen in zukunftsorientierte Sachanlagen, Technologien und Infrastrukturen ermögliche, um so eine langfristige Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU zu gewährleisten.

_________________ _________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

22 […] 22 […]

Or. en

Änderungsantrag 121Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben und KMU, einschließlich Mikrounternehmen, unterstützen. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den

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ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921 , in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921 , in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

_________________ _________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

22 […] 22 […]

Or. en

Änderungsantrag 122Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel relevant sind oder sich daraus ergeben. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen

2. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen im Einklang mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten stehen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, insbesondere denjenigen, die für die in Artikel 3 genannten Politikbereiche relevant sind. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/199921, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang22 sowie in den

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DE

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gerechten Übergang22 sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

_________________ _________________21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

21 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System der Energieunion und für den Klimaschutz.

22 […] 22 […]

Or. en

Änderungsantrag 123Angelika NieblerVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, indem sie eine nicht ausschließliche Liste mit transeuropäischen Projekten bereitstellt, die insbesondere die in dieser Verordnung festgelegten Ziele verfolgen, wie etwa: eine zukunftsorientierte, hoch technologische Infrastruktur in der Kommunikations- und Informationstechnologie, kohlenstoffarme Energienetze, europäische Transport- und Verkehrssysteme, Technologie in der medizinischen Versorgung und im Gesundheitswesen sowie in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigung.

Or. en

Änderungsantrag 124Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Die Aufbau- und Resilienzpläne umfassen keine Investitionen in Bezug auf:

a) die Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Lagerung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;

b) die Stilllegung, den Betrieb, die Anpassung oder den Bau von Atomkraftwerken;

c) die Müllentsorgung auf Deponien und Anlagen zur Müllverbrennung;

d) Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage.

Or. en

Änderungsantrag 125Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Die aus Artikel 15 dieser Verordnung übernommenen nationalen Resilienz- und Aufbaupläne müssen mit den Klima- und Umweltzielen der EU einschließlich der Verordnung zur Schaffung eines Rahmens zur Erzielung von Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) und den aus dieser Verordnung entwickelten Leitlinien hinsichtlich der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Einklang stehen.

Or. en

Änderungsantrag 126Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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DE

Page 69: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

2. Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

2. Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird zu jedwedem Zeitpunkt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. August 2024 offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab sechs Monate vor der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans zusammen mit einschlägigen Informationen zum Haushaltsplanentwurf vorlegen.

Or. en

Änderungsantrag 127Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

2. Der von dem entsprechenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan wird spätestens drei Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober 2020 vorlegen.

Or. en

Änderungsantrag 128Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt.

2. Der vom Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des

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Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

Or. en

Änderungsantrag 129Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan bildet einen Anhang seines nationalen Reformprogramms und wird bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

2. Der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan wird formell zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm bis spätestens 30. April vorgelegt. Einen Entwurf des Plans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf des Folgejahres vorlegen.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte in dieser Hinsicht ein eigenständiger Akt und keine Anlage zum NRP sein.

Änderungsantrag 130Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) eine Erläuterung, wie die einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters

entfällt

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ermittelt wurden, angegangen werden sollen;

Or. en

Änderungsantrag 131Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) eine Erläuterung, wie die einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, angegangen werden sollen;

entfällt

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Absatz im Text nach unten verschoben.

Änderungsantrag 132Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und Annäherung beitragen wird und die aus dieser Verordnung entwickelten Leitlinien hinsichtlich der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ beachtet.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 133Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche und soziale Resilienz, die industriellen Ökosysteme und strategischen Wertschöpfungsketten des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird, während gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und die strategische Autonomie der Union sichergestellt werden.

Or. en

Änderungsantrag 134Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen, öffentlichen Diensten, sozialen Rechten und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

Or. en

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DE

Page 73: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Änderungsantrag 135Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie zur Geschlechtergleichheit beitragen wird;

Or. en

Änderungsantrag 136Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Vermittelbarkeit junger Menschen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die Gesamtauswirkungen der Krise in den strategischen industriellen Sektoren und für KMU abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

Or. en

Änderungsantrag 137François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

AM\1212267DE.docx 73/138 PE657.162v01-00

DE

Page 74: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan die strategische Autonomie der Union, die Wettbewerbsfähigkeit, die zukunftsorientierten Technologien, das Wachstumspotenzial insbesondere für KMU, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

Or. en

Änderungsantrag 138Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise mit einem speziellen Fokus auf die am meisten von der Krise betroffenen KMU und Mikrounternehmen abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

Or. en

Änderungsantrag 139Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

PE657.162v01-00 74/138 AM\1212267DE.docx

DE

Page 75: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffen Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

b) eine Erläuterung, wie der Plan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Unterstützung von KMU einschließlich Mikrounternehmen und die wirtschaftliche und soziale Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abmildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen wird;

Or. en

Änderungsantrag 140Martin Hojsík, Morten PetersenVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) Wenn die Fazilität für die Unterstützung eines Unternehmens in einer Branche mit hohem CO2-Ausstoß herangezogen wird, legen die Mitgliedstaaten beispielsweise im Wege der Veröffentlichung von Übergangsplänen durch das Unternehmen offen, wie das Unternehmen sein Geschäftsmodell mit dem Übereinkommen von Paris und den damit zusammenhängenden Klimazielen der Union in Einklang bringen will;

Or. en

Änderungsantrag 141Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

AM\1212267DE.docx 75/138 PE657.162v01-00

DE

Page 76: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, wie etwa:

(i) die Einheitlichkeit zur Zielsetzung der EU bezüglich der Klimaneutralität und ihr Beitrag zur neuen Klimazielsetzung der Union für 2030 sowie zu den nationalen Zielsetzungen in Artikel 4 der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion (Verordnung (EU) 2018/1999);

(ii) Argumente dafür, dass die Maßnahmen nicht zu einem Lock-in kohlenstoffintensiver Anlagen führen und sie den Einsatz kohlenstofffreier Alternativen nicht behindern würden;

(iii) die Beziehung zu den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKPs) und die potenziellen Updates der NEKPs.

Or. en

Änderungsantrag 142Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, sowie Informationen zu deren Beitrag zu den Zielsetzungen der Verordnung, mit der der Rahmen zur Erzielung der Klimaneutralität eingerichtet und die Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) geändert wird, und zur Unterstützung für nachhaltige Investitionen gemäß den Kriterien in der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung).

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DE

Page 77: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Or. en

Änderungsantrag 143Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum Aufbau der Branchen und KMU in nationalen Schlüsselsektoren und zur Bewältigung der sich aus dem ökologischen und digitalen Wandel ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

Or. en

Änderungsantrag 144Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum sozial gerechten ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

Or. en

Änderungsantrag 145Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum gerechten ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

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DE

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Or. en

Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den ökologischen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 146Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen und digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen;

c) eine Erläuterung, wie die im Plan enthaltenen Maßnahmen zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen.

Or. en

Änderungsantrag 147Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) eine Erläuterung, wie die im Plan beinhalteten Maßnahmen zum digitalen Wandel mit einem speziellen Schwerpunkt auf die Branche der EU, die die Forschung und den Einsatz von Technologie in Bereichen wie künstliche Intelligenz, 5G, Daten unterstützt, und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen wie z. B. Fortbildungen und Umschulungen von Arbeitnehmern beitragen sollen;

Or. en

Änderungsantrag 148Ville Niinistö

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im Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) eine Erläuterung, in welcher Form die Mitgliedstaaten im Aufbau- und Resilienzplan den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ beachten;

Or. en

Änderungsantrag 149François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) wirksame Maßnahmen, um für die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die EU und die Transparenz der Begünstigten zu sorgen; Schaffung eines digitalen Kontrollsystems für EU-Mittel, das von der Kommission eingeführt werden muss.

Or. en

Änderungsantrag 150Christian EhlerVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) eine Erläuterung, wie mit dem Plan wichtige Strategien gestärkt werden, etwa auf den Gebieten wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), europäische KMU, Kreislaufwirtschaft, Forschung und Innovation im Bereich Schlüsseltechnologien, ein modernes Gesundheitswesen, Verteidigung und Migration;

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DE

Page 80: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Or. en

Änderungsantrag 151François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cb) eine Erläuterung, wie mit dem Plan wichtige Strategien gestärkt werden, etwa auf den Gebieten wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), europäische KMU, Kreislaufwirtschaft, Forschung und Innovation im Bereich Schlüsseltechnologien, ein modernes Gesundheitswesen, Verteidigung, Luft- und Raumfahrt, sichere Netzanbindung und Migration;

Or. en

Änderungsantrag 152Christian EhlerVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cb) eine Erläuterung, wie der Plan mit wichtigen Finanzierungsprogrammen der EU wie dem Programm „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“, dem Fonds für einen gerechten Übergang, der Fazilität „Connecting Europe“, den Strukturfonds, dem Weltraumprogramm, dem Europäischen Verteidigungsfonds und dem Programm InvestEU verknüpft ist und zusammenhängt;

Or. en

Änderungsantrag 153Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine Verordnung

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DE

Page 81: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cb) eine Erläuterung, inwiefern die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig im Plan berücksichtigt wird und wie der Plan zu einem geschlechtsspezifisch ausgewogenen Wachstum und zur geschlechtsspezifisch ausgewogenen Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt;

Or. en

Änderungsantrag 154François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cc) einen Nachweis, dass die im Rahmen des Plans getätigten Investitionen auf den kommenden Konjunkturzyklus ausgerichtet sind und der Schwerpunkt auf den Tätigkeiten, Technologien und Branchen liegt, die für die Bewältigung künftiger Herausforderungen am wichtigsten sind;

Or. en

Änderungsantrag 155Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cc) eine Erklärung, ob der Mitgliedstaat die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union achtet;

Or. en

Änderungsantrag 156

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DE

Page 82: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cd) eine Erläuterung, wie die Maßnahmen im Plan zu einem offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel einschließlich der Förderung einer digitalen Gleichstellung, digitalen Barrierefreiheit, offener Hard- und Softwarelösungen und des Datenschutzes beitragen sollen;

Or. en

Änderungsantrag 157Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren und der Investitionen über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren;

d) geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen über einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 und der Investitionen über einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027;

Or. en

Änderungsantrag 158Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

f) die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“ bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und

f) die geschätzten Stück- und Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Kosten des Aufbau- und Resilienzplans“ bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen

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DE

Page 83: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Erläuterung, inwiefern sie den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entsprechen;

Begründung und Erläuterung, inwiefern sie den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entsprechen;

Or. en

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur die Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans, sondern von sämtlichen Reformen und Investitionen, die um einer besseren Bewertung willen abgedeckt wurden, bereitstellen.

Änderungsantrag 159Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

() die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“ bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterung, inwiefern sie den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entsprechen;

f) die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans“ bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterung, inwiefern sie sich auf Wirtschaft, die sozialen Rechte und qualitativ hochwertige Beschäftigung auswirken;

Or. en

Änderungsantrag 160Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(i) eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans;

(i) eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und seiner Konsistenz mit den entsprechenden einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden;

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Page 84: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Text im Absatz nach unten verschoben.

Änderungsantrag 161Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für ihre Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung gemäß der einschlägigen Verordnung ersuchen.

4. Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für ihre Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung gemäß der einschlägigen Verordnung ersuchen. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten eine strukturelle und kontinuierliche Beteiligung der Sozialpartner, Universitäten, Forschungszentren und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Erarbeitung und Umsetzung der Vorschläge sicher.

Or. en

Änderungsantrag 162Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Die Mitgliedstaaten setzen sich vor Übernahme des Aufbau- und

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DE

Page 85: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Resilienzplans mit den Stakeholdern einschließlich der Wirtschafts- und Sozialpartner, der Vertreter der Zivilgesellschaft, Fachleuten, Forschungsinstitutionen, Arbeitgebern, Gewerkschaften und gemeinschaftsbasierter Organisationen gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] zu Gesprächen zusammen. Der Aufbau- und Resilienzplan muss vom entsprechenden nationalen Parlament bewilligt werden.

Or. en

Änderungsantrag 163Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4b. Die Kommission stellt auf einer öffentlich zugänglichen Online-Plattform die Entwürfe und die endgültigen Fassungen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und sämtliche Empfehlungen bereit, die sie vor der Genehmigung der Pläne zu deren Verbesserung abgibt.

Or. en

Änderungsantrag 164Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und der Festlegung des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die im Rahmen des Europäischen Semesters verfügbaren analytischen Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat, die

2. Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und der Festlegung des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 3 vorgelegten Elemente sowie alle anderen

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Page 86: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 3 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die im nationalen Reformprogramm und im nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Informationen und gegebenenfalls Informationen aus dem Instrument für technische Unterstützung.

einschlägigen Informationen, insbesondere die im nationalen Energie- und Klimaplan und im nationalen Reformprogramm des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Informationen sowie die im Rahmen des Europäischen Semesters verfügbaren analytischen Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls Informationen aus dem Instrument für technische Unterstützung.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 165Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und seinen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

3. Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und seinen Beitrag zum ökologischen Wandel hin zur Klimaneutralität bis 2050 und zum offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

Or. en

Änderungsantrag 166Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbau- und

3. Die Kommission bewertet die Bedeutung und Kohärenz des Aufbau- und

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Page 87: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Resilienzplans und seinen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

Resilienzplans und seinen Beitrag zum gerechten ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien:

Or. en

Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den grünen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 167Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-a) ob die im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen dazu beitragen, die in Artikel 4 angegebene Zielsetzung zu erreichen, und ob der Plan mit dem Geltungsbereich dieser in Artikel 3 festgelegten Verordnung im Einklang steht;

Or. en

Änderungsantrag 168Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden;

entfällt

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DE

Page 88: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Absatz im Text nach unten verschoben.

Änderungsantrag 169Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden;

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 170Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die effektiv zum ökologischen Wandel hin zur Klimaneutralität beitragen, insbesondere:

(i) ob der Plan zu den in den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKPs) angegebenen Zielsetzungen, zum Wandel hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und anschließenden Aktualisierungen und zu den in der

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Verordnung (EU) 2018/1999 [Europäisches Klimagesetz] angegebenen Zielsetzungen beiträgt und

(ii) ob die Maßnahmen im Plan nicht zu einer Bindung kohlenstoffintensiver Anlagen führen und sie den Einsatz kohlenstofffreier Alternativen nicht behindern würden;

Or. en

Änderungsantrag 171Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; einschließlich Informationen zu deren Beitrag zur Erzielung der Zielsetzungen der Verordnung, mit der der Rahmen zur Erzielung der Klimaneutralität eingerichtet und die Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) geändert wird, und der Unterstützung für nachhaltige Investitionen gemäß den Kriterien in der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung);

Or. en

Änderungsantrag 172Marco Dreosto, Paolo Borchia, Isabella Tovaglieri, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Joëlle MélinVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum Aufbau der Branchen und KMU in nationalen Schlüsselsektoren und zur Bewältigung

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DE

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Herausforderungen beitragen; der sich aus dem künftigen ökologischen und digitalen Wandel ergebenden neuen Herausforderungen beitragen;

Or. en

Änderungsantrag 173Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum sozial gerechten ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

Or. en

Änderungsantrag 174Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

Or. en

Änderungsantrag 175Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) die Europäische Kommission sollte eine Zusammenfassung der Bewertung vorlegen, in der sie darlegt, ob die Tätigkeiten in dem Plan die „Vermeidung

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erheblicher Beeinträchtigungen“ bezüglich der in der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) angegebenen Umweltziele beachten, und eine begründete Bewertung dahin gehend erstellen, ob der Plan im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU steht.

Or. en

Änderungsantrag 176François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) ob der Plan auf den kommenden Konjunkturzyklus ausgerichtet ist und der Schwerpunkt auf den Tätigkeiten, Technologien und Branchen liegt, die für die Bewältigung künftiger Herausforderungen am wichtigsten sind;

Or. en

Änderungsantrag 177Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Bart Groothuis, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

Or. en

Änderungsantrag 178Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine Verordnung

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Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) ob die im Plan enthaltenen Investitionen den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Anforderungen zum „Mindestschutz“ beachten;

Or. en

Änderungsantrag 179Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) ob der Plan eine Unterstützung für KMU und Mikrounternehmen enthält;

Or. en

Änderungsantrag 180Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

bb) ob der Plan Maßnahmen umfasst, die wirksam zum offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen einschließlich der Förderung einer digitalen Gleichstellung und zur Bewältigung der Probleme von Bürgern mit einer unzureichenden digitalen Zugänglichkeit und geringen digitalen Kenntnissen beitragen; und ob der digitale Wandel von einer Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und Maßnahmen zur Energieeffizienz untermauert wird;

Or. en

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Änderungsantrag 181Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche und soziale Resilienz und die industriellen Ökosysteme und strategischen Wertschöpfungsketten des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und die strategische Autonomie der Union sicherzustellen;

Or. en

Änderungsantrag 182Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen und Gleichstellung der Geschlechter und ein geschlechterausgewogenes Wachstum und eine ebensolche Schaffung von

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Arbeitsplätzen zu fördern;

Or. en

Änderungsantrag 183Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Sandra Pereira, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen, öffentlichen Diensten, soziale Rechte sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

Or. en

Änderungsantrag 184Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

e) ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist und den erwarteten Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung entspricht;

e) ob die von dem Mitgliedstaat gelieferte Begründung für die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist;

Or. en

Änderungsantrag 185Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine Verordnung

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Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

f) ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind;

f) ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind, die mit der in der entsprechenden länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden, konsistent sind und mit denen private Investitionen mobilisiert werden können;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Text im Absatz nach unten verschoben.

Änderungsantrag 186András Gyürk, Edina TóthVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ga) ob der Aufbau- und Resilienzplan insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen das BIP pro Kopf unter dem Unionsdurchschnitt liegt und die Höhe der öffentlichen Schulden tragfähig ist, zum Ausbau wichtiger Infrastrukturen beiträgt.

Or. en

Begründung

Erläuterung: Weniger wohlhabende Mitgliedstaaten mit relativ geringer Verschuldung benötigen mehr Investitionen in Infrastruktur als Strukturreformen, um die Wirtschaft anzukurbeln und die Auswirkungen der Krise abzuschwächen.

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Änderungsantrag 187Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ga) ob alle einschlägigen Interessenträger im Einklang mit Artikel 15 ordnungsgemäß konsultiert wurden;

Or. en

Änderungsantrag 188Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

gb) ob der Mitgliedstaat die in Artikel 2 EUV (Rechtsstaatlichkeit) verankerten Werte der Union achtet.

Or. en

Änderungsantrag 189Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

1. Innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Der Beschluss beruht auf der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und auf der Kommunikation mit dem betreffenden Mitgliedstaat einschließlich etwaiger Korrekturen. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich

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DE

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der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

Or. en

Änderungsantrag 190François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

1. Innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Bewertung vor. Die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

Or. en

Änderungsantrag 191Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in

1. Innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv oder teilweise

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DE

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diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

Or. en

Begründung

Die Änderung zielt darauf ab, den Genehmigungsprozess des Aufbau- und Resilienzplans zu beschleunigen, und ist mit jenen verbunden, mittels welcher die Möglichkeit einer teilweisen Genehmigung des Aufbau- und Resilienzplans eingeführt wird.

Änderungsantrag 192Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

1. Innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans durch den Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts einen Beschluss. Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in diesem Beschluss die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte, sowie der gemäß Artikel 11 zugewiesene finanzielle Beitrag festgelegt.

Or. en

Änderungsantrag 193François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Sollte ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass

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schwerwiegende Abweichungen von der zufriedenstellenden Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben vorliegen, können sie den Präsidenten des Europäischen Rates ersuchen, den Europäischen Rat auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Wird der Europäische Rat mit der Angelegenheit befasst, so trifft die Kommission keine Entscheidung über die zufriedenstellende Erfüllung der Etappenziele und Zielvorgaben und über die Genehmigung der Zahlungen, bis der Europäische Rat die Angelegenheit auf seiner nächsten Tagung eingehend erörtert hat. Dieses Verfahren ist in der Regel innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss um Stellungnahme ersucht hat, abzuschließen. Das Verfahren steht im Einklang mit Artikel 17 EUV und Artikel 317 AEUV.

Or. en

Änderungsantrag 194Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

c) erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen; darüber hinaus findet Absatz 5 Anwendung.

Or. en

Änderungsantrag 195Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe c

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

c) erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan keine der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist mit jenen verbunden, mittels welcher die Möglichkeit einer teilweisen Genehmigung des Aufbau- und Resilienzplans eingeführt wird.

Änderungsantrag 196Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) wenn der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien zum Teil oder nur einige dieser Kriterien erfüllt, legt die Kommission den dem entsprechenden Mitgliedstaat zugewiesenen Finanzbeitrag bis zum Betrag der geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen, die die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen, fest.

Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit einer teilweisen Genehmigung des Aufbau- und Resilienzplans eingeführt.

Änderungsantrag 197Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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b) die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;

b) die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans;

Or. en

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur die Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans, sondern von sämtlichen Reformen und Investitionen, die um einer besseren Bewertung willen abgedeckt wurden, bereitstellen.

Änderungsantrag 198Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch den Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Bewertung.

5. Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, muss der Entscheidung eine hinreichend begründete Bewertung beigefügt werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann einen weiteren Aufbau- und Resilienzplan vorlegen und auch das Instrument für technische Unterstützung nutzen.

Or. en

Änderungsantrag 199Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch den Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Bewertung.

5. Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch den Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Bewertung.

Or. en

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DE

Page 102: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, den Genehmigungsprozess für den Aufbau- und Resilienzplan zu beschleunigen.

Änderungsantrag 200Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

7. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Or. en

Änderungsantrag 201François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

7. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

7. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Or. en

Änderungsantrag 202Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den neuen Plan gemäß Artikel 16 und

2. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den neuen Plan gemäß Artikel 16 und

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erlässt innerhalb von vier Monaten nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen neuen Beschluss gemäß Artikel 17.

erlässt innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen neuen Beschluss gemäß Artikel 17.

Or. en

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, den Genehmigungsprozess für den Aufbau- und Resilienzplan zu beschleunigen.

Änderungsantrag 203Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans nicht rechtfertigen, so lehnt sie den Antrag innerhalb von vier Monaten nach seiner offiziellen Vorlage ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung zu nehmen.

3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans nicht rechtfertigen, so lehnt sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach seiner offiziellen Vorlage ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung zu nehmen.

Or. en

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, den Genehmigungsprozess für den Aufbau- und Resilienzplan zu beschleunigen.

Änderungsantrag 204Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Zahlung der finanziellen Beiträge an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang

2. Die Zahlung der finanziellen Beiträge an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang

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mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die in diesem Artikel genannten Beschlüsse der Kommission werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen. Die in diesem Artikel genannten Beschlüsse der Kommission werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Or. en

Änderungsantrag 205Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten alle vier Monate bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

Or. en

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, die Aufwendungen seitens der MS zu beschleunigen.

Änderungsantrag 206

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Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten viermal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

Or. en

Änderungsantrag 207Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem delegierten Rechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls

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DE

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gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

Or. en

Änderungsantrag 208François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

3. Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem mit dem delegierten Rechtsakt der Kommission gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls der Darlehenstranche. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden. Die Kommission bewertet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Beschluss in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Für die Zwecke der Bewertung wird auch die in Artikel 17 Absatz 6 genannte operative Vereinbarung berücksichtigt. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 209Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so streicht die Kommission den finanziellen Beitrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Haushaltsordnung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich binnen zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu zu äußern.

6. Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so streicht die Kommission den betreffenden finanziellen Beitrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Haushaltsordnung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich binnen zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu zu äußern.

Or. en

Änderungsantrag 210Marc Botenga, Marisa Matias, Manuel Bompard, Cornelia Ernst, Giorgos Georgiou, Sira RegoVorschlag für eine VerordnungArtikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der betroffene Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen sich die vierteljährlichen Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen.

Der betroffene Mitgliedstaat erstattet jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen die jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen.

Or. en

Änderungsantrag 211

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DE

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Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der betroffene Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters vierteljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen sich die vierteljährlichen Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen.

Der betroffene Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters alle sechs Monate Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 6. Dafür müssen sich die Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als Instrument für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne dienen.

Or. en

Änderungsantrag 212Angelika NieblerVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Kommission übermittelt die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

1. Die Kommission übermittelt die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Darüber hinaus gewährleistet die Kommission über eine durchsuchbare, leicht zugängliche digitale Plattform, auf der sämtliche sich aus den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen ergebenden Anspruchsberechtigte für Finanzmittel angegeben sind, vollumfängliche Transparenz. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 213François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Kommission übermittelt die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

1. Die Kommission übermittelt die im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

Or. en

Änderungsantrag 214Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Kommission übermittelt die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

1. Die Kommission übermittelt die im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission gemäß Artikel 17 gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden.

Or. en

Änderungsantrag 215Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-Fraktion

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Bei der Überwachung der Umsetzung der Fazilität handelt es sich um einen integrativen und partizipatorischen Prozess. Es wird eine Umsetzungsstelle für Aufbau- und Resilienzpläne eingerichtet, damit die Interessenträger der Zivilgesellschaft die Möglichkeit haben, technisches Feedback zu geben und bewährte Verfahren zur Erreichung der in Artikel 4 angegebenen Zielsetzungen gemäß den Bedingungen in Artikel 15 auszutauschen.

Or. en

Änderungsantrag 216Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) Anteil an den Mitteln, die direkt Klimamaßnahmen gemäß den Zielsetzungen des Europäischen Green Deal und des Pariser Übereinkommens unterstützen, einschließlich einer Schätzung der erzielten Reduzierung der Treibhausgasemissionen durch die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne;

Or. en

Änderungsantrag 217Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

bb) ob und inwieweit die Aufbau- und

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DE

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Resilienzfazilität zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien beigetragen hat.

Or. en

Änderungsantrag 218François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung vor; spätestens drei Jahre nach Ende 2027 übermittelt sie einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.

1. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung vor; spätestens drei Jahre nach Ende 2027 übermittelt sie einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht. Aufgrund des außergewöhnlich hohen Betrags an externen zweckgebundenen Einnahmen führt nicht nur die Kommission, sondern auch das Europäische Parlament eine Ex-post-Kontrolle der Wirksamkeit, Effizienz und Wirkung der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität durch. Die Aufbau- und Resilienzfazilität soll daher Teil des regelmäßigen Entlastungsberichts der Kommission sein.

Or. en

Änderungsantrag 219Marian-Jean MarinescuVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

entfällt

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 220Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Der Bericht über die Ex-post-Evaluierung umfasst eine Gesamtbewertung der mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente und enthält Informationen über deren langfristigen Auswirkungen.

4. Der Bericht über die Ex-post-Evaluierung umfasst eine Gesamtbewertung der mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente und enthält Informationen über deren langfristigen Auswirkungen. Der Bericht über die Ex-post-Evaluierung umfasst eine Gesamtbewertung der mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente und enthält Informationen über deren langfristigen Auswirkungen einschließlich einer Bewertung des Beitrags zu den in den nationalen Klima- und Energieplänen (NEKPs) angegebenen Zielsetzungen, zum Wandel hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und nachfolgenden Aktualisierungen und zu den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 [Europäisches Klimagesetz] festgelegten Zielsetzungen; ob die Maßnahmen bezüglich des digitalen Wandels umwelttechnisch nachhaltig sind und zu mehr digitaler Gleichstellung, digitaler Barrierefreiheit sowie zu offenen Soft- und Hardwarelösungen beitragen und Datenschutz gewährleisten und ob die Fazilität zu einem geschlechtergerechten Wachstum in der Union beiträgt.

Or. en

Änderungsantrag 221Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen indem das Emblem der Union zusammen mit dem Verweis auf die die Maßnahmen unterstützende „Aufbau- und Resilienzfazilität“ sowohl off- als auch online dargestellt wird.

Or. en

Änderungsantrag 222Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen durchgehend sicher, dass die Unionsförderung für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

Or. en

Änderungsantrag 223Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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DE

Page 114: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

1. Die Mitgliedstaaten und anderen Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

Or. en

Änderungsantrag 224Nicola Danti, Klemen Grošelj, Iskra Mihaylova, Izaskun Bilbao Barandica, Susana Solís Pérez, Martin Hojsík, Mauri Pekkarinen, Ivars Ijabs, Dragoș Pîslaru, Martina Dlabajová, Valérie HayerVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente, ihre Maßnahmen und ihre Ergebnisse durch. Mit den Finanzmitteln, die den mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumenten zugewiesen wurden, wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

2. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in einer nutzerfreundlichen Weise durch, um die Bürger, die Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentliche Verwaltungen für die Finanzressourcen, die durch die mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente, ihre Maßnahmen und ihre Ergebnisse zu sensibilisieren. Mit den Finanzmitteln, die den mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumenten zugewiesen wurden, wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

Or. en

Änderungsantrag 225Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine Verordnung

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DE

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Anhang I – Nummer 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bewertet die Kommission die Bedeutung und Kohärenz der Aufbau- und Resilienzpläne und ihren Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt dabei:

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bewertet die Kommission die Bedeutung und Kohärenz der Aufbau- und Resilienzpläne und ihren Beitrag zum gerechten ökologischen und digitalen Wandel und berücksichtigt dabei:

Or. en

Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den grünen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 226Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-a) ob die im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen dazu beitragen, die in Artikel 4 angegebene Zielsetzung zu erreichen, und ob der Plan mit dem Geltungsbereich dieser in Artikel 3 festgelegten Verordnung konsistent ist;

Or. en

Änderungsantrag 227Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der

entfällt

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DE

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Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Absatz im Text nach unten verschoben.

Änderungsantrag 228Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen; Insbesondere, ob der Plan zu den in den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKPs) angegebenen Zielsetzungen, zum Wandel hin zu einer klimaneutralen Ökonomie bis 2050 und anschließenden Updates und zu den in der Verordnung (EU) 2018/1999 [Europäisches Klimagesetz] angegebenen Zielsetzungen beiträgt; ob die Maßnahmen im Plan nicht zu einer Bindung kohlenstoffintensiver Anlagen führen und sie den Einsatz kohlenstofffreier Alternativen nicht behindern würden;

Or. en

Änderungsantrag 229Martin Hojsík, Morten Petersen, Ivars IjabsVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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DE

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b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sowie Informationen zu deren Beitrag zu den Zielsetzungen der Verordnung, mit der der Rahmen zur Erzielung der Klimaneutralität eingerichtet und die Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) geändert wird, und zur Unterstützung für nachhaltige Investitionen gemäß den Kriterien in der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) umfasst.

Or. en

Änderungsantrag 230Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

b) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum gerechten ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

Or. en

Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den grünen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 231Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) ob die im Plan enthaltenen Investitionen den Grundsatz zur

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DE

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„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Anforderungen über „Mindestschutz“ beachten;

Or. en

Änderungsantrag 232Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

bb) ob der Plan Maßnahmen enthält, die wirksam zum offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen;

Or. en

Änderungsantrag 233Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche und soziale Resilienz sowie die industriellen Ökosysteme und strategischen Wertschöpfungsketten des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und die strategische Autonomie der Union sicherzustellen;

Or. en

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DE

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Änderungsantrag 234Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

d) ob davon auszugehen ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das geschlechtergerechte Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beizutragen;

Or. en

Änderungsantrag 235Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

f) ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind;

f) zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsprojekten enthält, die kohärent sind, die mit den in der entsprechenden länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden, in Einklang stehen und mit denen private Investitionen mobilisiert werden können;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem

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DE

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Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Text in der Anlage nach unten verschoben.

Änderungsantrag 236Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ga) ob alle einschlägigen Interessenträger im Einklang mit Artikel 15 ordnungsgemäß konsultiert werden;

Or. en

Änderungsantrag 237Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

gb) ob der Mitgliedstaat die in Artikel 2 EUV (Rechtsstaatlichkeit) verankerten Werte der Union achtet.

Or. en

Änderungsantrag 238Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Kommission berücksichtigt insbesondere die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Kriterien.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen.

PE657.162v01-00 120/138 AM\1212267DE.docx

DE

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Änderungsantrag 239Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Kriterium 2.1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.1 Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden

entfällt

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

— Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen, auch in Bezug auf finanzpolitische Aspekte, oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden,

und,

— die Bewältigung dieser Herausforderungen wird als maßgeblich für die Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet,

und,

— nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in zufriedenstellender Weise bewältigt sein,

und

— der Aufbau- und Resilienzplan stellt

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DE

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eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

Einstufung

A – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, die Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Plan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

B – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Plan stellt eine bedingt angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

C – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt nicht zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, und der Plan stellt keine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem

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DE

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Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 240Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Kriterium 2.1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen, auch in Bezug auf finanzpolitische Aspekte, oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden,

— — Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, wirksam zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden,

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Geschweige denn, seine steuerlichen Aspekte.

Änderungsantrag 241Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Kriterium 2.1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— die Bewältigung dieser Herausforderungen wird als maßgeblich für die Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet,

— die Bewältigung dieser Herausforderungen wird als maßgeblich für die Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft und des ökologischen Wandels hin zur Klimaneutralität bis 2050 des betreffenden Mitgliedstaats erachtet,

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 242Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Kriterium 2.1 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

und

Achtung der in Artikel 2 EUV (Rechtsstaatlichkeit) verankerten Werte der Union durch den Mitgliedstaat.

Or. en

Änderungsantrag 243Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Kriterium 2.1 – Absatz 1 – Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

A – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, die Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Plan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

A – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, die Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Plan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union wahrende Mitgliedstaats dar.

Or. en

Änderungsantrag 244Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Kriterium 2.1 – Absatz 1 – Unterabsatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

PE657.162v01-00 124/138 AM\1212267DE.docx

DE

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B – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Plan stellt eine bedingt angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar.

B – Der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, die Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, zum Teil zu bewältigen, und der Plan stellt eine teilweise angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union wahrende Mitgliedstaats dar.

Or. en

Änderungsantrag 245Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.2 Der Plan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen

2.2 Der Plan enthält Maßnahmen, die wirksam zum gerechten ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen.

Or. en

Begründung

Das Prinzip eines gerechten Übergangs, der jeden mitnimmt, sollte auch für den grünen und digitalen Übergang gelten.

Änderungsantrag 246Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 - Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.2 Der Plan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen und digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen

2.2 Der Plan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel hin zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft und zur Bewältigung der sich daraus

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DE

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beitragen ergebenden Herausforderungen.

Or. en

Änderungsantrag 247Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— Die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Schaffung klima- und umweltfreundlicher Systeme und zur Ökologisierung bestimmter wirtschaftlicher und sozialer Sektoren und somit zum Erreichen des übergeordneten Ziels eines klimaneutralen Europas bis 2050 beitragen,

— Die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Schaffung klimaneutraler und umweltfreundlicher Systeme und zur Ökologisierung bestimmter wirtschaftlicher und sozialer Sektoren und somit zum Erreichen des übergeordneten Ziels eines klimaneutralen Europas vor 2050 beitragen und die Zielsetzungen der Union für 2030 erhöhen. Investitionen sollten zu einer messbaren Reduzierung der Treibhausgasemissionen, zu einem Anstieg des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen und Verbesserungen in der Systemenergieeffienz führen.

Or. en

Änderungsantrag 248Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— Die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Schaffung klima- und umweltfreundlicher Systeme und zur Ökologisierung bestimmter wirtschaftlicher und sozialer Sektoren und somit zum Erreichen des übergeordneten Ziels eines klimaneutralen Europas bis 2050 beitragen,

— Die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Schaffung klima- und umweltfreundlicher Systeme, zur Ökologisierung und zur Energie- und Ressourceneffizienz bestimmter wirtschaftlicher und sozialer Sektoren und somit zum Erreichen des übergeordneten Ziels eines klimaneutralen

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DE

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Europas bis 2050 beitragen,

Or. en

Änderungsantrag 249Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

- und

die im Plan enthaltenen Tätigkeiten beachten den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Anforderungen zum „Mindestschutz“;

Or. en

Änderungsantrag 250Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

und

die Tätigkeiten tragen zu den in den nationalen Klima- und Energieplänen (NEKPs) angegebenen Zielsetzungen bei;

Or. en

Änderungsantrag 251Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

oder und

Or. en

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DE

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Begründung

Im Aufbau- und Resilienzplan sollten immer sowohl der grüne als auch der digitale Wandel angesprochen werden.

Änderungsantrag 252Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zum digitalen Wandel in bestimmten wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen,

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 253Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

oder und

Or. en

Änderungsantrag 254Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem ökologischen und/oder digitalen Wandel ergeben,

— die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem ökologischen und digitalen Wandel ergeben

PE657.162v01-00 128/138 AM\1212267DE.docx

DE

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Or. en

Begründung

Im Aufbau- und Resilienzplan sollten immer sowohl der grüne als auch der digitale Wandel angesprochen werden.

Änderungsantrag 255Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem ökologischen und/oder digitalen Wandel ergeben,

— die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem ökologischen Wandel ergeben

Or. en

Änderungsantrag 256Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

— es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte positive Wirkung zeigt.

Or. en

Änderungsantrag 257Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.2a Der Plan enthält Maßnahmen, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden

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DE

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Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen bezüglich des digitalen Wandels sind umwelttechnisch nachhaltig und tragen zu mehr digitaler Gleichstellung, digitaler Barrierefreiheit sowie zu offenen Soft- und Hardwarelösungen bei und gewährleisten Datenschutz.

Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente:

Inhalt der Prüfung

die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zum offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel wirtschaftlicher und sozialer Sektoren mittels Förderung offener Hard- und Softwarelösungen beitragen, Sicherstellung des Datenschutzes, und wird von der Expansion der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienzmaßnahmen untermauert;

und -

die Durchführung der geplanten Maßnahmen dürfte erheblich zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem offenen, nachhaltigen und inklusiven digitalen Wandel ergeben

und -

es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung

A – Weitgehend

B – Teilweise

C – In geringem Maße

Or. en

Änderungsantrag 258François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-Fraktion

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Vorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.4 Es ist davon auszugehen, dass Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken;

2.4 Es wird davon ausgegangen, dass der Aufbau- und Resilienzplan künftige Erträge erbringt, damit die künftigen Generationen die Möglichkeit haben, die aus dem Aufbauinstrument erzeugten Kredite zurückzuzahlen, wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die strategische Autonomie der EU, indem Abhängigkeiten zu Drittländern in strategischen Bereichen reduziert werden, die digitale Autonomie, eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken

Or. en

Änderungsantrag 259Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.4 Es ist davon auszugehen, dass Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken;

2.4 Es wird davon ausgegangen, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beitragen wird, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die wirtschaftliche und soziale Resilienz und die industriellen Ökosysteme und strategischen Wertschöpfungsketten des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen im

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Binnenmarkt und die strategische Autonomie der Union sicherzustellen;

Or. en

Änderungsantrag 260Pietro FiocchiVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.4 Es ist davon auszugehen, dass Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken;

2.4 Es ist davon auszugehen, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Unterstützung für KMU, einschließlich Mikrounternehmen, sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzumildern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken;

Or. en

Änderungsantrag 261Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Josianne Cutajar, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen, die negativen Folgen der Krise abzumildern und gleichzeitig schädliche Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Klima und Umwelt zu vermeiden,

— Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze, insbesondere bei KMU und vielversprechenden Start-ups zu schaffen, die industriellen Ökosysteme und strategischen Wertschöpfungsketten zu stärken und die negativen Folgen der Krise abzumildern und gleichzeitig schädliche Auswirkungen dieser

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DE

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Maßnahmen auf Klima und Umwelt zu vermeiden.

Or. en

Änderungsantrag 262Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen, die negativen Folgen der Krise abzumildern und gleichzeitig schädliche Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Klima und Umwelt zu vermeiden,

— Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen und das geschlechtergerechte Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen, die negativen Folgen der Krise abzumildern und gleichzeitig schädliche Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Klima und Umwelt zu vermeiden,

Or. en

Änderungsantrag 263Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern,

— der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern und zur strategischen Autonomie der Union beizutragen,

Or. en

Änderungsantrag 264François-Xavier Bellamyim Namen der PPE-FraktionVorschlag für eine Verordnung

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Anhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

und

– der Aufbau- und Resilienzplan stärkt wichtige Strategien sowie die Forschung und Innovation in zukunftsorientierten Schlüsseltechnologien und ist auf den kommenden Konjunkturzyklus ausgerichtet und der Schwerpunkt liegt auf den Tätigkeiten und Branchen, die für die Bewältigung künftiger Herausforderungen am wichtigsten sind,

Or. en

Änderungsantrag 265Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan NicaVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen,

— der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen und zur strategischen Autonomie der Union beizutragen

Or. en

Änderungsantrag 266Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Dan Nica, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2.6. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten, die kohärent sind

2.6. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsprojekten, die kohärent sind, die auch mit in der entsprechenden

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DE

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länderspezifischen Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten aufgezeigt wurden, in Einklang stehen und mit denen auch private Investitionen mobilisiert werden können;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Text im Anhang nach unten verschoben.

Änderungsantrag 267Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 2 – Absatz 3 – Nummer 2.6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken.

— Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken, die zur Bewältigung der Herausforderungen beizutragen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden und mit denen auch private Investitionen mobilisiert werden können.

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem

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DE

Page 136: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss. Daher wurde dieser Text im Anhang nach unten verschoben.

Änderungsantrag 268Patrizia Toia, Robert Hajšel, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez Muñoz, Simona BonafèVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) wo der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien zum Teil oder nur einige dieser Kriterien erfüllt, ist der dem entsprechenden Mitgliedstaat zugewiesene Finanzbeitrag nicht höher als der Betrag der geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen, die die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist mit jenen verbunden, mittels welcher die Möglichkeit einer teilweisen Genehmigung des Aufbau- und Resilienzplans eingeführt wird.

Änderungsantrag 269Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— A für die Kriterien 2.1 und 2.2; — A für die Kriterien 2.1, 2.2 und 2.7;

Or. en

Änderungsantrag 270Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— A für die Kriterien 2.1 und 2.2; — A für die Kriterien 2.2 und 2.3;

PE657.162v01-00 136/138 AM\1212267DE.docx

DE

Page 137: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 271Ville Niinistöim Namen der Verts/ALE-FraktionVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— kein A in den Kriterien 2.1 und 2.2; — kein A in den Kriterien 2.1, 2.2 und 2.7;

Or. en

Änderungsantrag 272Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

— kein A in den Kriterien 2.1 und 2.2; — kein A in den Kriterien 2.2 und 2.3;

Or. en

Begründung

Der Hauptfokus des Aufbau- und Resilienzplans sollte auf Aufbau, Resilienz, Wachstum, Arbeitsplätzen und dem doppelten Übergang (grün und digital) liegen. Kohärenz mit dem Europäischen Semester wäre hilfreich, sollte aber nicht das erste Kriterium sein, das erfüllt werden muss.

Änderungsantrag 273Patrizia Toia, Carlos Zorrinho, Maria-Manuel Leitão-Marques, Łukasz Kohut, Nicolás González Casares, Lina Gálvez MuñozVorschlag für eine VerordnungAnhang II – Nummer 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

AM\1212267DE.docx 137/138 PE657.162v01-00

DE

Page 138: European Parliament · Web view(4)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit geändert;

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien zum Teil:

Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien 2.1 bis 2.7 folgende Einstufungen enthält:

- A und B für die Kriterien 2.2 oder 2.3;

und für die anderen Kriterien:

- Mehr B als A und kein C

Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit einer teilweisen Genehmigung des Aufbau- und Resilienzplans eingeführt.

PE657.162v01-00 138/138 AM\1212267DE.docx

DE