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1 Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes 1. Tagung der II. Landessynode der EKM Kloster Drübeck 16. – 18. April 2015

Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes · 2015-04-18 · Kirchenkreise (Art. 7 Abs. 1) • Solidarischer, sparsamer, wirtschaftlicher und transparenter Einsatz aller Mittel (Art

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Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes

1. Tagung der II. Landessynode der EKM

Kloster Drübeck

16. – 18. April 2015

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Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes

1. Grundlagen und Grundsätze der Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes

2. Meilensteine im Prozess

3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte

4. Wichtige Änderungen im Finanzgesetz

5. Wichtige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen

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1. Grundlagen und Grundsätze der Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes

§ 33 Finanzgesetz„Dieses Kirchengesetz ist durch den Landeskirchenrat spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen. Hierzu sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu hören. Der Landessynode ist das Ergebnis zur Be-schlussfassung vorzulegen.“

Beschluss der Landessynode vom 22.11.2014• Entscheidung zur Berechnung der Stellen im Verkündigungsdienst

• Entnahme aus der Rücklage des Verkündigungsdienstes für Erprobungsräume ermöglichen

• Bestätigung des 2. Eckpunktepapiers

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Grundsätze in der Verfassung

• Eigenverantwortung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise (Art. 7 Abs. 1)

• Solidarischer, sparsamer, wirtschaftlicher und transparenter Einsatz aller Mittel (Art. 85 Abs. 1 Satz 2)

• Innerkirchlicher Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche (Art. 86 Abs. 2)

1. Grundlagen und Grundsätze der Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes

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Grundsätze im Finanzgesetz

1. Subsidiarität Stärkung der Mittleren Ebene

2. Solidarität Pfarrvermögen, Baulastfonds,

Strukturfonds

3. Transparenz und NachvollziehbarkeitPlansumme enthält wichtigste Einnahmen

4. Zukunftsfähigkeit Anpassungsformeln für Verkündigungsdienst und Verwaltungsdienst (LKA und KKÄ);

Vorrang für Verkündigungsdienst

1. Grundlagen und Grundsätze der Evaluation und Anpassung des Finanzgesetzes

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Vorlage des 1. Eckpunkte-papiers

Jan.2014

April-Juni 2014

Stellungnahme-verfahren zum 1. Eckpunkte-papier in den Kirchenkreisen

September 2014

Vorlage des 2. Eckpunkte-papiers

November 2014

Beschluss der Landessynodezum 2. Eck-punktepapier; Auftrag an LKR Gesetzentwurf vorzulegen

Jan./Febr. 2015

Stellungnahme-verfahren zum Gesetzentwurf in den Kirchen-kreisen - Infotage

April 2015

Diskussion und Beschluss der Landessynode zum Finanz-

gesetz

Mai/Juni 2015

Beschluss des LKR zu den Aus-führungs-bestimmungen

Jan. 2016

Inkrafttreten des Gesetzes und der Ausführungs-bestimmungen

2. Meilensteine im Prozess

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3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte

• Gemeindegliederentwicklung

• Kirchensteuerentwicklung

• Vergütungs- und Besoldungsentwicklung

• Absicherung der Versorgung

• Beiträge an die Ruhegehaltskassen

• Kapitalmarktentwicklung

• EKD-Finanzausgleichszahlungen

• EKD Solidarpakt

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500.000

600.000

700.000

800.000

900.000

1.000.000

1.100.000

1.200.000

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Durchschnittlicher jährlicher Rückgang in Prozent: 2,41 %

Gemeindegliederverlust 2000 bis 2014 absolut: 311.935

Gemeindegliederverlust 2000 bis 2014 in %: 28,92 %

3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte -

Entwicklung der Gemeindegliederzahlen

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Alterspyramide

FrauenMänner FrauenMänner

20302010

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-10.000 -5.000 0 5.000 10.000 15.000

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85

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103

106

Alterspyramide 2010

Männer Frauen

Altersgruppe, die die meisten Kirchensteuern zahlen

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71.935.645 €

89.075.251 €

84.707.448 €

78.470.980 €

164.855

193.396

226.777

252.749

50.000.000 €

55.000.000 €

60.000.000 €

65.000.000 €

70.000.000 €

75.000.000 €

80.000.000 €

85.000.000 €

90.000.000 €

95.000.000 €

2010 2015 2020 2025

120.000

140.000

160.000

180.000

200.000

220.000

240.000

260.000

Kirchensteueraufkommen

Kirchensteuerpflichtige in Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen

Zugrundeliegende Annahmen

- Verhältnis Steuerzahler zu Gemeindegliedern bleibt

innerhalb der Altersgruppen und innerhalb des

Betrachtungszeitraumes gleich

- Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Aufkommens

von 2015 - 2020 sinkend von 2,5 bis 2,0 %

- Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Aufkommens

von 2020 bis 2025 sinkend von 2,0 bis 1,5 %

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2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

in P

roz

en

t

Besoldung und Vergütung

3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte -Tarifentwicklungen

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3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte -

Versorgungsumlage

Entwicklung der Versorgungsumlage (bei 2,5 % Besoldungsanpassung)

14.50015.000

16.500

18.30020.000

21.600

23.400

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

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3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte -

Kosten des Verkündigungsdienstes

65.250

67.80069.500

72.400

75.300

78.250

0

10.000.000

20.000.000

30.000.000

40.000.000

50.000.000

60.000.000

70.000.000

80.000.000

90.000.000

2012 2013 2014 2015 2016 2017

40.000

50.000

60.000

70.000

80.000

90.000

100.000

Pfarrvermögen Plansummenanteil (KG und KK) Personalkostendurchschnitt (PKD)

Innerhalb von 6 Jahren

- Verlust von 78 Stellen im VD

- Steigerung des PKD um 13.000 €

- Mehrbedarf von 24,7 Mill. €

1.148 Stellen 1.131 Stellen 1.116 Stellen 1.100 Stellen 1.085 Stellen 1.070 Stellen

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3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte –EKD-Solidarpakt

Steigende Pfarrdienstkosten

Als Einnahmen werden (im 6-Jahres-Durchschnitt) berücksichtigt:

• Kirchensteuereinnahmen (einschl. Clearing)

• Staatsleistungen

• EKD-Finanzausgleich

Grenzwert: 40 %

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013Alle Einnahmen/Jahr (in TEuro) 153.506 155.476 154.097 155.006 159.167 164.179 169.609

Pfarrdienst/Einnahmen 34% 33% 36% 36% 37% 38% 38%

EKD-Durchschnitt 29%

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3. Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte -Mittelfristige Finanzplanung

Einnahmen/Ausgaben 2013 2014 2015 2016 2017 2018

Kirchensteuern 85,5 92,7 96,1 95,1 93,0 93,0

Finanzausgleich EKD 49,7 48,5 50,6 48,5 47,5 47,0

Staatsleistungen 35,8 36,1 38,4 38,7 39,4 39,8

Clearingrückstellung 6,0 6,4 6,7 4,4 4,3 4,3

Ausgleichsrücklage 0,3 6,9 0 0 0 1,3

Versorgungsrücklage 0 0 8,2 6,6 0 0

Übergänge/Erprob. 1,5 1,0 2,5 0 0 0__

Plansummen 163,2 163,0 167,7 171,3 175,6 176,8

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4. Wichtige Änderungen im FG

1. Plansummenanteil der Landeskirche

2. Stellenplanformel

3. Beteiligung der Kirchenkreise bei Beauftragungen und bei Strukturveränderungen

4. Baulastfonds

5. Grundvermögensfonds

6. Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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4. Wichtige Änderungen im FGDifferenzierte Darstellung des Plansummenanteils der LandeskircheBereich 2014 2015 Differenz

Versicherung/BG 6.190.000 € 6.195.300 € + 5.300 €

Vorbereitungsdienst 1.248.500 € 1.662.940 € + 414.440 €

Reformierte Pfarrstellen 225.000 € 239.000 € + 14.000 €

SK 21 250.000 € 250.000 € +- 0 €

Orgel-, Glockenfonds 420.000 € 420.000 € +- 0 €

Umlagen (EKD, VELKD, DW) 2.571.940 € 2.650.985 € + 79.045 €

Datenschutz, ARK … 181.180 € 194.840 € + 13.660 €

Versorgung/Wartestand 17.311.320 € 18.048.200 € + 736.880 €

Zwischensumme 28.397.940 € 29.661.265 € + 1.263.325 €

Landeskirche allgem. 33.709.040 € 34.892.578 € + 1.183.538 €

Gesamtanteil LK 62.106.980 € 64.553.843 € + 2.446.863 €

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4. Wichtige Änderungen im FG –Der allgemeine Plansummenanteil der LandeskircheGrundsatz: Kopplung an die Entwicklung der Kosten des Verkündigungsdienstes

Kosten des Verkündigungsdienstes auf Ebene der Kirchenkreise und Kirchengem.

Bruttobedarf lfd. HH Jahr 77.549.886,64 €

Bruttobedarf Planjahr 79.497.062,14 €

Differenz 1.947.175,50 €

Steigerung in Prozent 2,51 %

Dieser Prozentsatz ist maßgeblich für die Berechnung des allgemeinen Anteils der Landeskirche.

Die anteilige Deckung durch Einnahmen aus Pfarrvermögen bleibt unberücksichtigt.

Finanzgesetz § 6 Abs. 3

Seite 6

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4. Wichtige Änderungen im FG

1. Plansummenanteil der Landeskirche

2. Stellenplanformel

3. Beteiligung der Kirchenkreise bei Beauftragungen und bei Strukturveränderungen

4. Baulastfonds

5. Grundvermögensfonds

6. Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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4. Wichtige Änderungen im FG –Stellenplanformel Verkündigungsdienst

Anpassung an die Finanzentwicklung

Kriterien Berechnung alt Berechnung neu

Gemeindeglieder 1 VE pro 1.200 1 VE pro 1.375

Einwohner 1 VE pro 36.000 1 VE pro 36.000

Landgemeinden 1 VE pro 22 1 VE pro 22

Anteil der Gemeindeglieder a) 1 VE pro 4,6 %

an den Einwohnern in % 1 VE pro 4,6 % b) a) x GGl.

20.000

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Gem. Anteil Ein- Anteil Landge- Anteil Anteil der Anteil Gesamt

glieder in % wohner in % meinden in % ev. Christen in % Stellenzahl

Ist-Stand 2015 658,51 59,97 118,82 10,82 151,18 13,77 169,51 15,44 1.098,02

2019 (bisher) 609,08 58,85 113,22 10,94 151,18 14,61 161,47 15,60 1.034,95

Von der Landessynode innerhalb des 2. Eckpunktepapiers beschlossene Variante:

2019 531,56 55,41 113,22 11,80 151,18 15,76 163,37 17,03 959,33

4. Wichtige Änderungen im FG –Stellenplanformel Verkündigungsdienst

Anpassung an die Finanzentwicklung

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4. Wichtige Änderungen im FG

1. Plansummenanteil der Landeskirche

2. Stellenplanformel

3. Beteiligung der Kirchenkreise bei Beauftragungen und bei Strukturveränderungen

4. Baulastfonds

5. Grundvermögensfonds

6. Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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4. Wichtige Änderungen im FG -Beauftragungen - Strukturveränderungen

• Kirchenkreise werden an den Kosten von im Kirchenkreis tätigen Pfarrern im Wartestand mit Beauftragung beteiligt

• Kirchenkreise werden bei Strukturveränderungen im Pfarrstellenbereich unter klar beschriebenen Voraussetzungen an den Kosten beteiligt

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Regelungen im Finanzgesetz

§ 14 Absatz 2, 4 und 5

Seite 16 - 18

4. Wichtige Änderungen im FG -Verkündigungsdienst

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4. Wichtige Änderungen im FG

1. Plansummenanteil der Landeskirche

2. Stellenplanformel

3. Beteiligung der Kirchenkreise bei Beauftragungen und bei Strukturveränderungen

4. Baulastfonds

5. Grundvermögensfonds

6. Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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4. Wichtige Änderungen im FG -Baulastfonds

Kosten der Verwaltung für das Kirchenland

• die Finanzierung aus den Einnahmen des Kirchenlandes folgt der Regelung beim Pfarrvermögen

• die Abwicklung über den Baulastfonds ist verwaltungs-technisch am einfachsten

• auf die Mindestausstattung der Baulastfonds hat die Regelung keine mindernde Auswirkung

Finanzgesetz § 17 Abs. 3

Seite 24

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4. Wichtige Änderungen im FG

1. Plansummenanteil der Landeskirche

2. Stellenplanformel

3. Beteiligung der Kirchenkreise bei Beauftragungen und bei Strukturveränderungen

4. Baulastfonds

5. Grundvermögensfonds

6. Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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4. Wichtige Änderungen im FG -Grundvermögensfonds

• der Grundstücks-, der Landwirtschafts- und der Forstfonds werden zu einem Grundvermögensfonds zusammen geführt

• zum Zwecke des Erwerbs von Ersatzgrundvermögen auf eigenen Namen der einlegenden Körperschaft wird die Einlage unbefristet an den Einleger freigegeben (Wegfall der 2-Jahres-Frist)

• freiwillige Geldanlagen werden im Grundvermögensfonds nicht mehr ermöglicht

Finanzgesetz § 23

Seite 31 bis 36

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4. Wichtige Änderungen im FG

1. Plansummenanteil der Landeskirche

2. Stellenplanformel

3. Beteiligung der Kirchenkreise bei Beauftragungen und bei Strukturveränderungen

4. Baulastfonds

5. Grundvermögensfonds

6. Wegfall von gegenstandslosen oder nicht bewährten Übergangs- und Schlussbestimmungen

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4. Wichtige Änderungen im FGÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsfinanzierung

• Grundsätzliche Finanzierungszusage ist am 31.12.2014 ausgelaufen

• Stellenüberleitungsgesetz gilt wie bisher

• Zugesagte Kosten für Projekt- und Altersteildienststellen wurden gemäß den Laufzeiten hochgerechnet und ausgezahlt

Bestandsmittelübernahmen

• Bestandsmittelübernahmen sind zum 01.01.2012 erfolgt

Rechtsbehelfe

• Rechtsbehelfe, die nur mit Verfahrensfehlern begründet werden können, haben sich in der Praxis nicht bewährt

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4. Wichtige Änderungen im FGÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Regelungen im Finanzgesetz

§ 26, 27 und 29

Seite 37, 39 und 40

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5. Wichtige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen

1. Kirchenkreisanteil

2. Berechnung des Kirchengemeindeanteils

3. Zuweisung für besetzte Schulpfarrstellen

4. Bonusregelung bei Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen

5. Rücklagenentnahme für landeskirchlich anerkannte Erprobungsräume

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5. Wichtige Änderungen in den AFG -Kirchenkreisanteil

Verteilung der Mittel: 75 % nach Einwohnern und

25 % nach Gemeindegliedern

Min. 128.676 € Max. 597.963 €

Ausführungsverordnung § 6 Abs. 2 Nummer 2

Seite 5

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5. Wichtige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen

1. Kirchenkreisanteil

2. Berechnung des Kirchengemeindeanteils

3. Zuweisung für besetzte Schulpfarrstellen

4. Bonusregelung bei Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen

5. Rücklagenentnahme für landeskirchlich anerkannte Erprobungsräume

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5. Wichtige Änderungen in den AFG -Kirchengemeindeanteil

bisherige Regelung neuer Vorschlag

55 vom Hundert KG bis 100 GGl. KG bis 100 GGl.60 vom Hundert 101 bis 300 GGl. 101 bis 300 GGl.65 vom Hundert 301 bis 1.000 GGl. 301 bis 600 GGl.70 vom Hundert 1001 bis 2.000 GGl. 601 bis 1.200 GGl.75 vom Hundert über 2.000 GGl. über 1.200 GGl.

Die Berechnung gilt als Mindestsatz für die Kirchengemeinden (Rechtsanspruch).

Ausführungsverordnung § 9 Absatz 2Seite 9

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5. Wichtige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen

1. Kirchenkreisanteil

2. Berechnung des Kirchengemeindeanteils

3. Zuweisung für besetzte Schulpfarrstellen

4. Bonusregelung bei Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen

5. Rücklagenentnahme für landeskirchlich anerkannte Erprobungsräume

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5. Wichtige Änderungen in den AFG -Zuweisungen Schulpfarrstellen

• Kirchenkreise mit Schulpfarrstellen im Freistaat Thüringen erhalten zusätzlich 25 % des Personalkostendurchschnitts pro voller besetzter Pfarrstelle

Ausführungsverordnung § 12 Abs. 1 Nr. 8b

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5. Wichtige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen

1. Kirchenkreisanteil

2. Berechnung des Kirchengemeindeanteils

3. Zuweisung für besetzte Schulpfarrstellen

4. Bonusregelung bei Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen

5. Rücklagenentnahme für landeskirchlich anerkannte Erprobungsräume

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5. Wichtige Änderungen in den AFG -Veränderung von Kirchenkreisen

• Bisherige Formel zur Berechnung der Stellen für den Verkündigungsdienst bringt – bedingt durch das Kriterium des Anteils der Gemeindeglieder an den Einwohnern - Nachteile bei Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen

• deshalb gibt es die Regelung (§14 Abs. 2 Nummer 4), den Anteil bei der Zusammenlegung mit der Anzahl der Kirchenkreise zu multiplizieren

• diese Regelung gilt bisher unbefristet

• die neue Formel setzt den Anteil der Gemeindeglieder an den Einwohnern ins Verhältnis zu einer Referenzgröße von 20.000 – damit wird eine Sonderregelung bei Zusammenlegungen überflüssig

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5. Wichtige Änderungen in den AFG -Veränderung von Kirchenkreisen

Neue Bonusregelung bei Zusammenlegung oder Veränderung von KK

• der Anteil der Gemeindeglieder an den Einwohnern wird ohne die Anwendung der Referenzgröße von 20.000 ermittelt und mit der Anzahl der fusionierenden Kirchenkreise multipliziert

• diese Berechnung gilt befristet für 5 Jahre

• danach wird der Anteil der Gemeindeglieder an den Einwohnern unter Anwendung der Referenzgröße von 20.000 ermittelt

Ausführungsverordnung § 14 Abs. 2 Nr. 4

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5. Wichtige Änderungen in den Ausführungsbestimmungen

1. Kirchenkreisanteil

2. Berechnung des Kirchengemeindeanteils

3. Zuweisung für besetzte Schulpfarrstellen

4. Bonusregelung bei Zusammenlegung oder Veränderung von Kirchenkreisen

5. Rücklagenentnahme für landeskirchlich anerkannte Erprobungsräume

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5. Wichtige Änderungen in den AFG –Rücklagen für Erprobungsräume• Voraussetzung für eine Entnahme aus der Rücklage des Verkündigungs-

dienstes ist die landeskirchliche Anerkennung als Maßnahme im Rahmen von Erprobungsräumen

• die Kriterien dafür werden im Laufe des Jahres 2015 erarbeitet und kommuniziert

• eine Rücklagenentnahme ist nur zulässig, wenn die Mindesthöhe (1/3 der jährlichen Personalkosten im Verkündigungsdienst) nicht unterschritten wird

• Verwendung für Baumaßnahmen ist ausgeschlossen

Ausführungsverordnung § 14 Abs. 6 Nummer 8

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Evaluation und Anpassung Finanzgesetz

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