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Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG B 555000 (02.2019) 1 ExistenzPlan aktiv / kreativ Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeiten- Versicherung (20N06, Stand 02/2019) Inhaltsverzeichnis Leistung §1 Welche Leistungen erbringen wir? ................................................................................................................................ 2 §2 Wann liegt Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen vor?..................................................................................... 3 §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ........................................................................................................................ 7 §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? ....................................................................................................................... 8 §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ................................................................................. 8 §6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? ............................................ 8 §7 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss? ......................................................................................... 10 §8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? ............................................................................................ 10 §9 Wie unterstützen wir Sie, wenn Leistungen aus dieser Versicherung verlangt werden? .............................................. 11 § 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? .............................................................................. 11 § 11 Was gilt nach Anerkennung der Leistungspflicht? ....................................................................................................... 12 § 12 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung?................................................ 12 § 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? ...................................................................................................... 12 § 14 Wer erhält die Leistung? ............................................................................................................................................. 12 Beitrag § 15 Was müssen Sie bei Beitragszahlungen beachten?.................................................................................................... 13 § 16 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? ............................................................................... 13 Kündigung und Beitragsfreistellung § 17 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? ........................................................................... 13 § 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? .................................................................................................. 14 Sonstige Vertragsbestimmungen § 19 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens? .................................................................................. 15 § 20 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? ......................................................................................................... 15 § 21 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? ............................................................. 15 § 22 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich? .............................. 15 § 23 Welche Überbrückungsmöglichkeiten bestehen bei Zahlungsschwierigkeiten?........................................................... 16 § 24 Unter welchen Voraussetzungen ist ein Wechsel in eine selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich? .................................................................................................................................... 17 § 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? ................................................................................................. 17 § 26 Wo ist der Gerichtsstand?........................................................................................................................................... 17 § 27 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen? ............................................................................ 18 Anlagen Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Beitragsfreistellung Ihres Vertrages ............................................ 19 Anlage 2 zu den Versicherungsbedingungen zur Definition des Pflegebegriffs nach §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2017) 20

ExistenzPlan aktiv / kreativ Allgemeine Bedingungen für ...content.morgenundmorgen.com/mmoffice-ds/lv/116/... · bare Hilfsmittel sind z.B. Prothesen, Orthesen oder Stützbandagen

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Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AGB 555000 (02.2019)

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ExistenzPlan aktiv / kreativ Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeiten- Versicherung

(20N06, Stand 02/2019)

Inhaltsverzeichnis

Leistung

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? ................................................................................................................................ 2

§ 2 Wann liegt Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen vor? ..................................................................................... 3

§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ........................................................................................................................ 7

§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? ....................................................................................................................... 8

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ................................................................................. 8

§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? ............................................ 8

§ 7 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss? ......................................................................................... 10

§ 8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? ............................................................................................ 10

§ 9 Wie unterstützen wir Sie, wenn Leistungen aus dieser Versicherung verlangt werden? .............................................. 11

§ 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? .............................................................................. 11

§ 11 Was gilt nach Anerkennung der Leistungspflicht? ....................................................................................................... 12

§ 12 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? ................................................ 12

§ 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? ...................................................................................................... 12

§ 14 Wer erhält die Leistung? ............................................................................................................................................. 12

Beitrag

§ 15 Was müssen Sie bei Beitragszahlungen beachten? .................................................................................................... 13

§ 16 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? ............................................................................... 13

Kündigung und Beitragsfreistellung

§ 17 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? ........................................................................... 13

§ 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? .................................................................................................. 14

Sonstige Vertragsbestimmungen

§ 19 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens? .................................................................................. 15

§ 20 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? ......................................................................................................... 15

§ 21 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? ............................................................. 15

§ 22 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich? .............................. 15

§ 23 Welche Überbrückungsmöglichkeiten bestehen bei Zahlungsschwierigkeiten? ........................................................... 16

§ 24 Unter welchen Voraussetzungen ist ein Wechsel in eine selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich? .................................................................................................................................... 17

§ 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? ................................................................................................. 17

§ 26 Wo ist der Gerichtsstand? ........................................................................................................................................... 17

§ 27 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen? ............................................................................ 18

Anlagen

Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Beitragsfreistellung Ihres Vertrages ............................................ 19

Anlage 2 zu den Versicherungsbedingungen zur Definition des Pflegebegriffs nach §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2017) 20

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ExistenzPlan aktiv / kreativ Allgemeine Bedingungen für die Grundfähigkeiten- Versicherung

(20N06, Stand 02/2019)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Unsere Leistung bei Verlust einer Grundfähigkeit

(1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf de-ren Verlust der Grundfähigkeit die Versicherung abge-schlossen ist) während der Versicherungsdauer eine derversicherten Grundfähigkeiten verliert (siehe § 2 Absatz1), erbringen wir folgende Leistungen:

a) Wir zahlen die vereinbarte Grundfähigkeitenrente,längstens für die vereinbarte Leistungsdauer.

b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht fürdie Grundfähigkeiten-Versicherung, längstens für dievereinbarte Leistungsdauer. Endet die Beitragszah-lungsdauer vor der Leistungsdauer, ist dieser Zeit-punkt maßgeblich.

c) Bei Einschluss der Option Leistungsdynamik:Wurde eine planmäßige Erhöhung der Rente im Leis-tungsfall (Leistungsdynamik) vereinbart, wird wäh-rend der Leistungspflicht die versicherte Rente unab-hängig von den jeweils festgesetzten Überschussan-teilsätzen (vgl. § 3) jährlich um den hierfür vereinbar-ten Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung der Rente er-folgt jeweils zum Versicherungsjahrestag.

d) Bei Einschluss der Option Mobilität:Wurde der Einschluss der Option Mobilität verein-bart, erhalten Sie die unter Absatz 1 a) bis c) genann-ten Leistungen bei Eintritt der in § 2 Absatz 5 genann-ten Voraussetzungen.

e) Bei Einschluss der Option Infektion:Wurde der Einschluss der Option Infektion verein-bart, erhalten Sie die unter Absatz 1 a) bis c) genann-ten Leistungen, bei einem vollständigen Tätigkeits-verbot aufgrund einer auf gesetzlichen Vorschriftenoder behördlicher Anordnung beruhenden Verfügungim Sinne von § 2 Absatz 7.

f) Bei Einschluss der Option Psyche:Wurde der Einschluss der Option Psyche vereinbart,erhalten Sie die unter Absatz 1 a) bis c) genanntenLeistungen bei Eintritt der in § 2 Absatz 9 genanntenVoraussetzungen.

Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb des-sen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird.

Unsere Leistung bei Pflegebedürftigkeit

(2) Wird die versicherte Person während der Versicherungs-dauer pflegebedürftig (vgl. § 2 Absatz 10 bis 13), ohnedass ein Verlust der Grundfähigkeiten im Sinne von § 2Absatz 1 bis 9 vorliegt, erbringen wir die Versicherungs-leistungen gemäß Absatz 1.

Weitere Regelungen zu unseren Leistungen

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlungentsteht mit Ablauf des Monats, in dem der Verlust der

Grundfähigkeit bzw. die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Sie müssen uns den Verlust der Grundfähigkeit bzw. die Pflegebedürftigkeit in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) mitteilen.

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlungendet,

- wenn der Verlust der Grundfähigkeit im Sinne dieserBedingungen nicht mehr vorliegt,

- bei Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflege-bedürftigkeit unter die in § 2 Absatz 10, 12 bzw. 13genannte Schwelle sinkt,

- wenn die versicherte Person stirbt oder

- bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.

Erlischt der Anspruch auf Grundfähigkeitenrente und Be-freiung von der Beitragszahlungspflicht vor Ablauf der Versicherungsdauer, besteht wieder Versicherungs-schutz in Höhe der vor Verlust der Grundfähigkeit versi-cherten Rente.

(5) Die Leistung aus diesem Vertrag wird auch bei gleichzei-tigem Verlust mehrerer versicherter Grundfähigkeitenoder gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit nur einmal er-bracht.

Einschluss der Option Leistungsdynamik

(6) Bei Einschluss der Option Leistungsdynamik besteht mitWegfall der Leistungspflicht Versicherungsschutz in derHöhe, wie er im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfallsbestanden hat. Rentenerhöhungen, die während derLeistungspflicht eingetreten sind, bleiben unberücksich-tigt. Sie können jedoch in Textform verlangen, die wäh-rend des Leistungsbezugs erfolgten Erhöhungen aus derLeistungsdynamik gegen Mehrbeitrag mitzuversichern.Der Mehrbeitrag wird nach anerkannten Regeln der Ver-sicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen fürdie Beitragskalkulation des bestehenden Tarifs neu ermit-telt. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von einem Mo-nat nach der Einstellungsmitteilung bei uns eingegangensein.

(7) Wird nach Ablauf der Versicherungsdauer der Verlust ei-ner Grundfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit ange-zeigt, die vor Ablauf der Versicherungsdauer eingetretenist, entsteht ein Leistungsanspruch aus dem Vertrag, so-fern die Leistungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Ent-sprechendes gilt für den Fall, dass eine innerhalb derVersicherungsdauer fällig gewordene Leistung infolgeWegfalls der Leistungsvoraussetzung erloschen ist undnach Ablauf der Versicherungsdauer ein erneuter Ver-lust einer Grundfähigkeit oder eine erneute Pflegebe-dürftigkeit angezeigt wird, die ihren Ursprung im erstenVerlust der Grundfähigkeit hat. Der Anspruch auf Versi-cherungsleistungen entsteht zu dem im Absatz 3 ge-nannten Zeitpunkt.

(8) Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungs-pflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter ent-richten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung derLeistungspflicht zurückzahlen. Auf Antrag werden wirIhnen diese Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung

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über die Leistungspflicht stunden und hierfür keine Stun-dungszinsen erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen, sind die gestundeten Beiträge nachzuzahlen. Die ge-stundeten Beiträge können durch eine Vertragsände-rung oder durch eine Verrechnung mit einem Guthaben oder vorhandenen Überschüssen ausgeglichen werden. Auf Antrag können die gestundeten Beiträge auch zins-los in Raten über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gezahlt werden.

(9) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

(10) Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.

(11) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteili-gung ergeben (siehe § 3).

§ 2 Wann liegt Leistungspflicht im Sinne dieser Bedin-gungen vor?

Verlust einer Grundfähigkeit

(1) Der Verlust einer Grundfähigkeit liegt vor, wenn die versi-cherte Person (das ist die Person, auf deren Verlust derGrundfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) in-folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, dieärztlich nachzuweisen sind, mindestens eine der versi-cherten Grundfähigkeiten verliert und diese voraussicht-lich für sechs Monate ununterbrochen nicht wiedererlan-gen wird oder bereits für sechs Monate verloren hat.

Hat die versicherte Person eine der versicherten Grund-fähigkeiten bereits für sechs Monate verloren, so gilt die-ser Zustand von Beginn an als Verlust einer Grundfähig-keit. Abweichend hiervon muss bei Vereinbarung der Op-tion Psyche der Verlust dieser Grundfähigkeit mindes-tens zwölf Monate angedauert haben.

Der Verlust einer Grundfähigkeit muss aufgrund körperli-cher Ursachen erfolgen. Vom Versicherungsschutz aus-genommen sind alle Fälle, bei denen die Einschränkungaufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmiss-brauch oder aufgrund von psychischen Beeinträchtigun-gen oder neurotischen Fehlentwicklungen verloren geht.Der Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrundvon psychischen Beeinträchtigungen oder neurotischenFehlentwicklungen gilt nicht bei den versicherten Grund-fähigkeiten Eigenverantwortliches Handeln (Betreuung)(siehe § 2 Absatz 2 o) und Geistige Leistungsfähigkeit(Intellekt) (siehe § 2 Absatz 3 a).

Der Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur dann vor, wenndie entsprechende Grundfähigkeit bei der versichertenPerson zu dem in Ihrem Versicherungsschein ausgewie-senen Versicherungsbeginn vorhanden war. Hiervon ab-weichend gilt für Kinder bis zur Vollendung des 14. Le-bensjahres: Soweit die entsprechende Grundfähigkeit beiVersicherungsbeginn altersbedingt noch nicht vorhandenwar, liegt ein Verlust der Grundfähigkeit auch dann vor,wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erworbenwurde.

Versicherte Grundfähigkeiten

(2) Folgende Grundfähigkeiten sind im Rahmen des„ExistenzPlan aktiv“ versichert.

a) GehenDer Verlust der Grundfähigkeit Gehen liegt vor, wenndie versicherte Person auch unter Verwendung zu-mutbarer Hilfsmittel nicht mehr in der Lage ist, eineEntfernung von 400 Metern auf einem ebenen, festenUntergrund mit einem für Gehwege oder Bürger-steige üblichen Bodenbelag gehend zurückzulegen,ohne dabei eine Pause einlegen zu müssen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Gehen liegt nicht vor,

wenn die Einschränkung durch die Verwendung zu-mutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann. Zumut-bare Hilfsmittel sind z.B. Gehstock, Krücken oder Prothesen. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen Rollato-ren oder Gehwagen.

b) TreppensteigenDer Verlust der Grundfähigkeit Treppensteigen liegtvor, wenn die versicherte Person auch unter Verwen-dung zumutbarer Hilfsmittel nicht mehr in der Lageist, 12 Treppenstufen mit einer für Wohngebäude üb-lichen Stufenhöhe von 18-20 cm (DIN 18065) und miteinem für Wohngebäude üblichen Bodenbelag ohneUnterbrechung hinauf- und hinabzusteigen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Treppensteigen liegtnicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwen-dung zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann.Zumutbare Hilfsmittel sind z.B. Treppengeländer,Treppenlauf oder Gehstock.

c) KnienDer Verlust der Grundfähigkeit Knien liegt vor, wenndie versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich auf einem ebenen und festen Untergrund mit beidenKnien auf den Boden hinzuknien und sich ohne Un-terbrechung aus eigener Kraft (auch mit Abstützenam Boden) wiederaufrichten kann.

d) BückenDer Verlust der Grundfähigkeit Bücken liegt vor, wenndie versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft so weit zu bücken (auch mit ange-winkelten Knien), dass sie mit den Fingerspitzen bei-der Hände den Boden berührt und sich ohne Unter-brechung aus eigener Kraft (auch mit Abstützen amBoden) wiederaufrichten kann.

e) StehenDer Verlust der Grundfähigkeit Stehen liegt vor, wenndie versicherte Person auch mit Gewichtsverlagerun-gen von einem Bein auf das andere und unter Ver-wendung zumutbarer Hilfsmittel nicht mehr in derLage ist, zehn Minuten lang barfuß auf einem ebenenund festen Untergrund zu stehen, ohne sich dabeifestzuhalten oder abzustützen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Stehen liegt nicht vor,wenn die Einschränkung durch die Verwendung zu-mutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann. Zumut-bare Hilfsmittel sind z.B. Prothesen, Orthesen oderStützbandagen.

f) Gebrauch eines ArmsDer Verlust der Grundfähigkeit Gebrauch eines Armsliegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit dem rechten oder linken Arm einen200 Gramm (100 Gramm für Kinder bis zur Vollen-dung des 7. Lebensjahres) schweren Gegenstand aufeinem Regal in Schulterhöhe zu platzieren und wie-der herunterzunehmen.

g) Gebrauch einer Hand (Greifen und Drehen)Der Verlust der Grundfähigkeit Gebrauch einer Hand(Greifen und Drehen) liegt vor, wenn die versichertePerson nicht mehr in der Lage ist, mit der rechten o-der linken Hand eine geöffnete Flasche mit Schraub-verschluss zu schließen und wieder zu öffnen odereine Schraube, die an ein gedübeltes Loch angesetztist, mit einem handelsüblichen Schraubendreher voll-ständig hinein- und wieder herauszudrehen oder eineRohrzange bestimmungsgemäß zu benutzen.

h) Heben, Halten und TragenDer Verlust der Grundfähigkeit Heben, Halten undTragen liegt vor, wenn die versicherte Person nichtmehr in der Lage ist, mit der rechten oder linken Hand

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einen mit einem Griff versehenen und 2 Kilogramm (1 Kilogramm für Kinder bis zur Vollendung des 7. Le-bensjahres) schweren Gegenstand von einem Tisch aufzuheben und diesen 5 Meter weit zu tragen.

i) SitzenDer Verlust der Grundfähigkeit Sitzen liegt vor, wenndie versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, un-unterbrochen 20 Minuten auf einem ergonomischenStuhl zu sitzen, auch nicht mit Veränderung der Sitz-haltung oder Abstützen auf Armlehnen.

j) SehenDer Verlust der Grundfähigkeit Sehen liegt vor, wenndie versicherte Person nicht mehr sehen kann. Dasbedeutet, dass das Restsehvermögen (Visus) aufdem leistungsfähigeren Auge nur noch 0,05 (ent-spricht dem Snellen-Wert 3/60) beträgt oder das ho-rizontale Gesichtsfeld auf dem leistungsfähigerenAuge höchstens 15 Grad vom Zentrum besteht (ma-ximal 30 Grad für beide Augen).

Ein Verlust der Grundfähigkeit Sehen liegt nicht vor,wenn die Einschränkung durch die Verwendung Zu-mutbarer Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Zu-mutbare Hilfsmittel sind Sehhilfen, wie z.B. Brille oderKontaktlinsen.

k) SprechenDer Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt vor,wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Aus-drucksfähigkeit der versicherten Person nach abge-schlossenem Erwerb der Gesprächs- und Erzählfä-higkeit auch bei Verwendung zumutbarer Hilfsmittelso weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Personnicht mehr in der Lage ist, mittels Sprache mit derUmwelt zu kommunizieren, weil sie keine verständli-chen Worte mehr formulieren kann.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt nichtvor, wenn die Einschränkung durch die Verwendungzumutbarer Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.Zumutbares Hilfsmittel ist z.B. ein Kehlkopfmikrofon.

l) HörenDer Verlust der Grundfähigkeit Hören liegt vor, wenndie versicherte Person eine starke Schwerhörigkeitauf beiden Ohren hat. Das bedeutet, dass auch beiVerwendung zumutbarer Hilfsmittel oder medikamen-töser Behandlung eine Schwerhörigkeit auf beidenOhren im Frequenzbereich des gesprochenen Wor-tes bei 2 kHz vorliegt, die mittels Tonaudiogramm(Knochenleitung) einen Hörverlust von mindestens60 dB aufweist.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Hören liegt nicht vor,wenn die Einschränkung durch die Verwendung zu-mutbarer Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Zu-mutbares Hilfsmittel ist z.B. ein Hörgerät.

m) GleichgewichtssinnDer Verlust des Gleichgewichtssinns liegt vor, wenndie versicherte Person aufgrund von körperlichen Ur-sachen nicht mehr zehn Meter entlang einer imaginä-ren Linie mit geschlossenen Augen ohne Fallneigungauf festen und ebenem Untergrund gehen kann undkeine 50 Schritte auf fester und ebener Stelle mit ge-schlossenen Augen treten kann, ohne sich dabei ummindestens 45 Grad zur Seite zu drehen, ohne Fall-neigung zu bekommen.

n) Verlust der Fähigkeit zum Autofahren (PKW)Der Verlust der Fähigkeit zum Autofahren liegt vor,wenn die versicherte Person aufgrund von körperli-chen Ursachen nicht mehr zum Führen eines Perso-nenkraftwagens (PKW) in der Lage ist. Dazu mussaus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis für

PKW nachweislich entzogen werden. Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestätigen.

Es liegt – vorbehaltlich Satz 2 - ebenfalls der Verlust der Fähigkeit zum Autofahren vor, wenn die versi-cherte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis für PKW mehr erwerben kann. Dies gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erwerb der Fahrerlaubnis für PKW für die versicherte Person erstmals möglich ist oder möglich war. Ein verkehrsmedizinisches Gut-achten muss bestätigen, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis für PKW mehr erwerben kann.

o) Eigenverantwortliches Handeln (Betreuung)Der Verlust der Grundfähigkeit eigenverantwortlichesHandeln liegt vor, wenn für die versicherte Persondurch eine Anordnung eines Betreuungsgerichts inDeutschland für mindestens sechs Monate ununter-brochen ein gesetzlicher Betreuer mit dem Aufgaben-kreis „Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt“ o-der „Aufenthaltsbestimmung“ bestellt wird. Die Not-wendigkeit der Betreuung muss zudem durch fach-ärztliche Berichte nachgewiesen werden.

(3) Wenn Sie den Versicherungsschutz „ExistenzPlan kre-ativ“ mit uns vereinbart haben, sind alle Grundfähigkeitendes „ExistenzPlan aktiv“ (siehe § 2 Absatz 2) versi-chert. Darüber hinaus bietet er Versicherungsschutz fürdie folgenden Grundfähigkeiten:

a) SchreibenDer Verlust der Grundfähigkeit Schreiben liegt vor,wenn die versicherte Person nicht mehr schreibenkann. Das bedeutet, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist - weder mit der rechtennoch mit der linken Hand - mindestens fünf Wörter mitjeweils mindestens zehn Buchstaben in Druckbuch-staben zu schreiben oder abzuschreiben, so dass einunbeteiligter Dritter sie lesen kann.

b) Tastatur benutzenDer Verlust der Fähigkeit, eine Tastatur zu benutzen,liegt vor, wenn die versicherte Person auch unter Ver-wendung zumutbarer Hilfsmittel nicht mehr in derLage ist, mindestens fünf sinngebende Wörter mit je-weils mindestens zehn Buchstaben zu tippen oderabzutippen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Tastatur benutzen liegtnicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwen-dung zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann.Zumutbares Hilfsmittel ist z.B. eine ergonomisch ge-formte Tastatur.

c) Geistige Leistungsfähigkeit (Intellekt)Der Verlust der Grundfähigkeit geistige Leistungsfä-higkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Be-zug auf Auffassungsgabe, Gedächtnis, Handlungs-planung, Konzentrationsvermögen, Orientierungsfä-higkeit oder Aufmerksamkeit so stark eingeschränktist, dass sie nicht mehr in der Lage ist, alltagsrele-vante Tätigkeiten (z.B. Körperhygiene, Selbstversor-gung, Einkaufen, Putzen, Zubereitung von Essen,Ankleiden und Vereinbarung von Terminen) auszu-führen.

Die Diagnose ist durch einen Facharzt der entspre-chenden Fachrichtung auf Basis einer ausführlichenBefunderhebung mit körperlicher sowie psychopatho-logischer Untersuchung unter Verwendung psycho-metrischer Tests zu stellen. Hierbei muss eine durchUnfälle und/oder Erkrankungen erworbene Minde-rung der Intelligenz durch entsprechend anerkannteTestverfahren nachgewiesen werden. Die Ergeb-

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nisse der Testverfahren müssen im Bereich der unte-ren 10 % der zur Normierung verwendeten vergleich-baren Altersstichprobe liegen.

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind leicht-gradige Intelligenzminderungen (ICD10: F 70).

Option Mobilität (Fahrradfahren und Nutzung Öffentli-cher Personen Nah- und -fernverkehr)

(4) Leistungen aus der Option Mobilität können Sie nur er-halten, wenn Sie diesen Schutz mit uns vereinbart haben.Die Vereinbarung dieses Schutzes ist in Ihrem Versiche-rungsschein dokumentiert.

(5) Bei Einschluss der Option Mobilität liegt auch der Verlusteiner Grundfähigkeit vor, wenn eine der beiden nachfol-genden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) FahrradfahrenDer Verlust der Grundfähigkeit Fahrradfahren liegtvor, wenn die versicherte Person ausschließlich auf-grund von motorischen Einschränkungen nicht mehrin der Lage ist, sich auf ein einspuriges Fahrrad ohneMittelstange (Oberrohr) und mit tiefem Einstieg zusetzen und damit einen Kilometer auf ebener Streckeauf einem für Radwege üblichen Bodenbelag zu fah-ren.

Entscheidend für die Feststellung des Verlusts derGrundfähigkeit sind die motorischen Fähigkeiten, d.h.andere als motorische Einschränkungen (z.B. Angst,Osteoporose oder Fehlsichtigkeit) kommen damit alsUrsache nicht in Betracht.

b) Nutzung Öffentlicher Personennah- und -fernverkehrDer Verlust der Grundfähigkeit Nutzung des öffentli-chen Personennah- und -fernverkehr liegt vor, wenndie versicherte Person aufgrund motorischer Ein-schränkungen, auch unter Verwendung zumutbarerHilfsmittel, nicht mehr in der Lage ist, ohne fremdeHilfe, in eines der Transportmittel des öffentlichenPersonennah- und -fernverkehrs, z.B. Bahn, Straßen-bahn, Bus, U-Bahn oder S-Bahn ein- oder aus diesenauszusteigen oder durch sie befördert zu werden. Zu-mutbarer Hilfsmittel sind z.B. Gehhilfen, Haltegriffe o-der reservierte Sitze für Menschen mit Mobilitätsein-schränkung.

Für die Beurteilung des Verlusts der Grundfähigkeitist nicht relevant, ob die versicherte Person selbst inBesitz der Hilfsmittel ist, oder ob diese durch denTransportdienstleister bereitgestellt oder bedient wer-den, wobei eine Bedienung durch das Personal nichtals fremde Hilfe angesehen wird. Zur Beurteilung desVerlusts der Grundfähigkeit wird eine maximale plan-mäßige Reisedauer von zwei Stunden zugrunde ge-legt.

Option Infektion (vollständiges Tätigkeitsverbot)

(6) Leistungen aus der Option Infektion können Sie nur er-halten, wenn Sie diesen Schutz mit uns vereinbart haben.Die Vereinbarung dieser Option ist in Ihrem Versiche-rungsschein dokumentiert.

(7) Bei Einschluss der Option Infektion gilt als Verlust einerGrundfähigkeit, solange eine auf gesetzlichen Vorschrif-ten oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügungder versicherten Person verbietet wegen einer Infektions-gefahr ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (vollständigesTätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeits-verbot auf einen ununterbrochenen Zeitraum von mindes-tens sechs Monaten erstreckt.

Option Psyche (Schwere Depression und Schizophre-nie)

(8) Leistungen aus der Option Psyche können Sie nur erhal-ten, wenn Sie diesen Schutz mit uns vereinbart haben.Die Vereinbarung dieses Schutzes ist in Ihrem Versiche-rungsschein dokumentiert.

(9) Bei Einschluss der Option Psyche liegt auch der Verlusteiner Grundfähigkeit vor, wenn die versicherte Personwährend der Versicherungsdauer an einer der beidennachfolgend genannten psychischen Leiden erkrankt.

a) Schwere DepressionEine schwere Depression liegt vor, wenn sie von ei-nem Facharzt der entsprechenden Fachrichtung di-agnostiziert wurde, alle Kriterien entsprechend dermedizinischen Standards für diese Erkrankung erfülltund eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

- Die versicherte Person leidet unter einer schwerendepressiven Episode, die bereits 12 Monate an-dauert.

- Bei der versicherten Person sind mehrere schweredepressive Episoden mit einer Gesamtdauer vonmindestens 12 Monaten aufgetreten, wobei zwi-schen zwei schweren depressiven Episoden einZeitraum von höchstens sechs Monaten liegendarf.

b) SchizophrenieEine Schizophrenie liegt vor, wenn die versichertePerson unter einer von einem Facharzt der entspre-chenden Fachrichtung diagnostizierten Schizophre-nie leidet, die bereits 12 Monate ununterbrochen an-dauert, und aufgrund welcher in diesem Zeitraum be-reits ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatri-schen oder psychosomatischen Klinik stattgefundenhat.

Pflegebedürftigkeit

(10) Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegtvor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Kör-perverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuwei-sen sind, seit mindestens sechs Monaten ununterbrochenso hilflos ist, dass sie für mindestens vier der in Absatz 11genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel inerheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Per-son bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuwei-sen.

(11) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefallssind Art und Umfang der erforderlichen täglichen Hilfedurch eine andere Person. Bei der Bewertung wird dienachstehende Pflegepunktetabelle zugrunde gelegt:

Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ...

Fortbewegen im Zimmer 1 PunktHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auchbei Benutzung von Hilfsmitteln wie einer Gehhilfe odereines Rollstuhls - sich nur mit Hilfe einer anderen Personauf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortbewe-gen kann und ihr das Treppensteigen nicht oder nur mitStützen oder Festhalten der versicherten Person mög-lich ist.

Aufstehen und Positionswechsel 1 PunktHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auchbei Benutzung von Hilfsmitteln wie einer Krücke oder ei-nes speziellen Griffes - nur mit Hilfe einer anderen Per-son von einer erhöhten Sitzfläche (wie Bettkante, Stuhl,Sessel, Bank, Toilette) aufstehen und sich auf einenRollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o.ä. umsetzen und sich

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nicht oder nur kurz selbständig in einer Sitzposition hal-ten kann. Zusätzlich kann sie nur durch Hilfsmittel oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.

An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Schuhlöffel oder Knöpfhilfe - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person den Ober- und Unterkörper an- und auskleiden kann. Das Reichen der Kleidung und die Kontrolle des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebedarf.

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne fremde Hilfe bereitstehende Getränke aufnehmen und bereit gestellte mundgerecht zubereitete Speisen essen kann. Dies be-inhaltet das Aufnehmen, zum Mund Führen, ggf. Abbei-ßen, Kauen und Schlucken von Speisen, die üblicher-weise mit den Fingern gegessen werden.

Waschen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person waschen kann, so dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass die versicherte Person beim Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs und bei der Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare nur einen begrenzten Teil der Aktivitäten selbständig durchführen kann. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.

Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie spezieller Griffe oder Toilette mit Duschfunktion – nur mit Hilfe einer anderen Person die Toilette benutzen kann, weil sie

- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs-

sel verrichten kann oder weil- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert

werden kann.

Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, o-der speziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Ko-lostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsicht-lich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftig-keit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Kommunizieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist mit anderen Personen zu kommuni-zieren, das heißt.

- die versicherte Person kann elementare Bedürfnissenur noch durch nonverbale Reaktionen (wie Mimik,Gestik, Lautäußerungen) mitteilen oder

- die versicherte Person äußert von sich aus keine ele-mentaren Bedürfnisse und

- die versicherte Person antwortet auf Ansprache/Fra-gen lediglich in wenigen Worten oder sie weicht im Ge-spräch in aller Regel vom Gesprächsinhalt ab und

- die versicherte Person zeigt keine Eigeninitiative zurKontaktaufnahme zu Personen innerhalb und außer-halb des direkten Umfeldes und benötigt personelleUnterstützung während der Kontaktaufnahme, z.B. beider Nutzung von Kommunikationshilfen (wie Telefonbedienen/halten, Brief- oder Mailkontakt).

Denkvermögen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich ihrer selbst und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist. Das heißt, die versicherte Person benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern

- beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenenSicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausfüh-ren und Steuern von Alltagshandlungen, da sie dieReihenfolge einzelner Handlungsschritte oder ein-zelne, notwendige Schritte regelmäßig vergisst und

- beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs undüber den Tag hinaus und bei der Auswahl der Durch-führung von Freizeitaktivitäten.

Oder die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage,

- Personen aus dem näheren Umfeld (wie Familienan-gehörige) zu erkennen und sich an kurz zurücklie-gende Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnernund

- sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäusli-chen Umgebung zurechtzufinden und dortige Risikenund Gefahren zu erkennen und

- sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfenzeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßi-gen Ereignissen (wie Mittagessen) zu erkennen und

- einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforde-rungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt underläutert werden.

Umgang mit Emotionen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich

- Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiter-schlafen und bei der Bewältigung von motorisch ge-prägten Verhaltensauffälligkeiten (wie ständiges Auf-stehen, zielloses Umhergehen) benötigt oder

- verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst,anderen Personen oder Gegenständen wird und Un-terstützung (wie bei der Körperpflege, der Nahrungs-aufnahme) ablehnt oder

- unter Angstattacken oder Wahnvorstellungen leidet,d.h. sie fühlt sich verfolgt/bedroht/bestohlen und hatstarke Ängste oder

- antriebslos oder schwer depressiv ist, d. h. sie bringtkeine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunika-tion auf, wirkt apathisch.

(12) Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegtauch vor, wenn eine Pflegebedürftigkeit mindestens desPflegegrades 2 nach den Regelungen der §§ 14 und 15SGB XI mit Stand 01.01.2017 festgestellt wird. Eine Än-derung des Gesetzes führt zu keiner Änderung des Leis-tungsumfangs dieses Vertrages.

Den für diesen Vertrag maßgebenden Gesetzestext mitStand vom 01.01.2017 finden Sie in „Anlage 2 zu denVersicherungsbedingungen zur Definition des Pflegebe-griffs nach §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2017)“.

(13) Unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit gemäß Ab-satz 10 oder 12, liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne dieserBedingungen auch dann vor, wenn bei der versichertenPerson eine mittelschwere oder schwere Demenz diag-nostiziert wird.

Eine mittelschwere oder schwere Demenz setzt den Ver-lust geistiger Fähigkeiten voraus, die sich auf das Denk-,Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögenauswirken.

Die Pflegebedürftigkeit infolge Demenz ist ärztlich nach-zuweisen.

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Die Diagnose der demenziellen Erkrankung und die Be-urteilung des Schweregrades der kognitiven Beeinträch-tigung müssen unter Nutzung zeitgemäßer Diagnosever-fahren und standardisierter Testverfahren von einem Ex-perten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurolo-gie) durchgeführt werden. Es muss mindestens der Schweregrad 5 gemäß der Global Deterioration Scale (GDS 5) nach Reisberg oder ein entsprechender Schwe-regrad einer alternativen, anerkannten Demenzbeurtei-lungsskala vorliegen.

§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

(1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewer-tungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung ausder Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betra-gen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,

- wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenenÜberschuss unseres Unternehmens ermitteln undwie wir diesen verwenden (Absatz 2),

- wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Ab-sätze 3 und 4),

- wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir dieseIhrem Vertrag zuordnen (Absätze 5 und 6),

- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung IhresVertrages nicht garantieren können (Absatz 7) und

- wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informie-ren (Absätze 8 und 9).

Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstande-nen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwen-den wir diesen?

(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschussunseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wirnach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mitder Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest,welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschuss-beteiligung aller überschussberechtigten Verträge zurVerfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtli-chen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnungüber die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensver-sicherung (Mindestzuführungsverordnung).

Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüber-schusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrücker-stattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un-mittelbar den überschussberechtigten Versicherungs-verträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellungfür Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen desÜberschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rück-stellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätz-lich nur für die Überschussbeteiligung der Versiche-rungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegtenAusnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung derAufsichtsbehörde abweichen.

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der BeteiligungIhres Vertrages am Überschuss ergeben sich ausder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-stattung nicht.

Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenver-sicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfä-higkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusam-mengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unter-schiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.

Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?

(3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnenVerträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Ver-fahren an. Hierzu bilden wir Bestandsgruppen.

Ihr Vertrag gehört zur Bestandsgruppe Einzel-Berufsun-fähigkeitsversicherung. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zu seiner Entste-hung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.

Wurde Ihr Vertrag auf der Grundlage eines Kollektivver-trages oder eines Kollektivrahmenvertrages abgeschlos-sen, gehört der Vertrag abweichend von obiger Rege-lung zur Bestandsgruppe Übrige Kollektiv-Versicherun-gen.

(4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verant-wortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Be-standsgruppen verteilt wird und setzt die entsprechendenÜberschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Da-bei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungs-orientiert erfolgt.

Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussde-klaration Anteile an dem auf Ihre Bestandsgruppe entfal-lenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werdenbei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses desGeschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellungfür Beitragsrückerstattung entnommen.

Der einzelne Vertrag erhält ab Beginn laufende Über-schussanteile in Prozent des Tarifbeitrags. Diese wer-den in der Regel mit den Beiträgen verrechnet. Sie kön-nen jedoch mit uns auch die verzinsliche Ansammlungdieser Überschussanteile vereinbaren.

Beitragsfrei gestellte Verträge erhalten an jedem Bilanz-termin (31.12.) Überschüsse in Prozent des Deckungs-kapitals am vorausgegangenen Bilanztermin, die ver-zinslich angesammelt werden.

In der Rentenbezugszeit werden die anfallenden jährli-chen Überschussanteile zur Erhöhung der laufendenRente verwendet. Nach Ablauf eines Jahres wird dieRente jeweils am Versicherungsjahrestag um den dekla-rierten Prozentsatz der erreichten Rente erhöht.

Bei Abgang des Vertrages durch Kündigung wird derStand eines Ansammlungsguthabens ausgezahlt.

Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?

(5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert derKapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichenBuchwert liegt.

Da vor Eintritt eines Leistungsfalls keine oder allenfallsgeringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapitalzu bilden, entstehen auch keine oder nur geringfügigeBewertungsreserven. Dennoch entstehende Bewer-tungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichenVorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berück-sichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechne-risch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientier-tes Verfahren an.

Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlichneu, zusätzlich ermitteln wir die Höhe der Bewertungsre-serven auch für den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Ver-trages.

(6) Bei Beendigung Ihres Vertrages (etwa durch Kündi-gung mit Auszahlung eines etwaigen Ansammlungsgut-habens oder Tod) gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem Vertragdann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil anden Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltendengesetzlichen Regelung zu und zahlen diesen bei Beendi-gung aus.

Bei Verträgen mit Sofortverrechnung der Überschüssemit den Beiträgen fallen keine Bewertungsreserven an.

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Diese Verträge erhalten deshalb bei Beendigung auch keine Bewertungsreserven ausgezahlt.

Bei Verträgen mit verzinslicher Ansammlung der Über-schüsse ermitteln wir zunächst die bei Beendigung des Vertrages im Unternehmen vorhandenen, verteilungsfä-higen Bewertungsreserven nach handelsrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach einem ver-ursachungsorientierten Verfahren.

Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde ge-legten Stichtage werden jedes Jahr für das darauffol-gende Jahr bestimmt und im Anhang des Geschäftsbe-richts veröffentlicht.

Für die Ermittlung des auf Ihren Vertrag entfallenden An-teils an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven wird jährlich der sich aus Ihrem Vertrag ergebende Zinsträger (Gesamtleistung) errechnet. Bei Beendigung Ihres Ver-trages errechnet sich Ihr Anteil an den verteilungsfähi-gen Bewertungsreserven aus dem Verhältnis der über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages zu den Gesamtleistungen aller anspruchsberechtigten Verträge.

Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?

(7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielenEinflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur be-grenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbe-sondere die Entwicklung des Risikos des Verlusts einerGrundfähigkeit, des Kapitalmarkts und der Kosten.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann alsonicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betra-gen.

Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?

(8) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichenwir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen findenSie auf unserer Internetseite oder Sie können ihn bei unsanfordern.

§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versi-cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 15 Absatz 2 und 3 und § 16).

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus-geschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhän-gig davon, auf welcher Ursache der Verlust der Grundfä-higkeit oder die Pflegebedürftigkeit beruht.

Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn derVerlust der Grundfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeitverursacht wird:

a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder ei-nen Bürgerkrieg während der Laufzeit des Vertrages.

Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Per-son (das ist die Person, auf deren Verlust der Grundfä-higkeit die Versicherung abgeschlossen ist) in unmittelba-rem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen

Ereignissen eine Grundfähigkeit verliert oder pflegebe-dürftig wird, denen sie während eines Aufenthalts außer-halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

Die Einschränkung gilt auch dann nicht, wenn die versi-cherte Person als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedens-sichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Gren-zen der NATO-Mitgliedsstaaten teilnimmt.

b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person aufSeiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

c) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einerStraftat durch die versicherte Person. Fahrlässige undgrob fahrlässige Verstöße bzw. Verkehrsverstöße, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sind vom Ausschlussnicht betroffen;

d) durch folgende von der versicherten Person vorgenom-mene Handlungen

- absichtliche Herbeiführung von Krankheit,

- absichtliche Herbeiführung von Kräfteverfall,

- absichtliche Selbstverletzung oder

- versuchte Selbsttötung.

Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person, diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat;

e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver-sicherungsnehmer oder mit der der Bezugsberechtigtevorsätzlich den Verlust der Grundfähigkeit oder die Pfle-gebedürftigkeit der versicherten Person herbeigeführthaben bzw. hat;

f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oderdie Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophen-schutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde;

g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Ein-satz von atomaren, biologischen oder chemischen Waf-fen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vor-sätzliche Freisetzen von radioaktiven, biologischen oderchemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freiset-zen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesund-heit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zueiner nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungs-bedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrund-lagen führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Ver-sicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist unddies von einem unabhängigen Treuhänder gutachterlichbestätigt wird.

(2) Im Übrigen bestehen spezielle Ausschlüsse und Ein-schränkungen für einzelne Grundfähigkeiten. Diese Aus-schlüsse und Einschränkungen sind unter den Definitio-nen der jeweiligen versicherten Grundfähigkeit in § 2 auf-geführt.

§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht undwelche Folgen hat ihre Verletzung?

Vorvertragliche Anzeigepflicht

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,nach denen wir in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail)gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei-gen.

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Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Ent-scheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein-barten Inhalt zu schließen erheblich sind.

Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrer-heblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertrags-erklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stel-len.

(2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auchdiese - neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollstän-diger Beantwortung der Fragen verpflichtet.

(3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheb-lichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diesePerson den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arg-listig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbstdavon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung

(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraus-setzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht

- vom Vertrag zurücktreten,

- den Vertrag kündigen,

- den Vertrag anpassen oder

- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten

können.

Rücktritt

(5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird,können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrechtbesteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch einegrob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbstwenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, ha-ben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag- möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höhererBeitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) -auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerhebli-chen Umstände geschlossen hätten.

(6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungs-schutz.Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurücktre-ten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Vo-raussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der An-zeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Um-stand, der

- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-cherungsfalles

- noch für die Feststellung oder den Umfang unsererLeistungspflicht ursächlich war.

Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorste-hend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

(7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, er-lischt der Vertrag. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

Kündigung

(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil dieVerletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich nochgrob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unterEinhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Auf un-ser Kündigungsrecht verzichten wir, wenn Sie uns nach-weisen, dass die Anzeigepflichtverletzung unverschuldeterfolgt ist.

(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wirden Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen(z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche-rungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten

gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich mit derKündigung nach Maßgabe des § 17 in einen beitrags-freien Vertrag um.

Vertragsanpassung

(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wirden Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen(z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche-rungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigtengefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (sieheAbsatz 5 und Absatz 9), werden die anderen Bedingun-gen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestand-teil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver-treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der lau-fenden Versicherungsperiode (siehe § 15 Absatz 2Satz 3) Vertragsbestandteil. Auf unser Recht zur Ver-tragsanpassung verzichten wir, wenn Sie uns nachwei-sen, dass die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet er-folgt ist.

(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nach-dem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsanpassungerhalten haben, fristlos kündigen, wenn

- wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitragum mehr als 10 % erhöhen oder

- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigtenUmstand ausschließen.

Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.

Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte

(13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zurVertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Siedurch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgeneiner Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

(14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung o-der zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeig-ten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-gung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb einesMonats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,die das von uns geltend gemachte Recht begründet,Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müs-sen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklä-rung stützen. Zur Begründung können wir nachträglichweitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlö-schen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oderzur Vertragsanpassung. Ist der Versicherungsfall vor Ab-lauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auchnach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeige-pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Fristzehn Jahre.

Anfechtung

(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsereEntscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrich-tige oder unvollständige Angaben bewusst und gewolltbeeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben derversicherten Person (das ist die Person, auf deren Verlustder Grundfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist),können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären,auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt ent-sprechend.

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Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versiche-rung

(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn derVersicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder-hergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfungvorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnenmit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertragesbezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teilsneu.

Erklärungsempfänger

(19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Ver-tragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durcheine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüberabgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevoll-mächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Be-zugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung ent-gegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhandenoder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, könnenwir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevoll-mächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.

Anzeigepflicht bei Nachversicherungsgarantie

(20) Vorstehende Absätze finden entsprechend auch fürVerträge Anwendung, die im Zusammenhang mit derNachversicherungsgarantie (§ 22) zustande gekommensind. Die bei Abschluss des zugrundeliegenden Vertra-ges durchgeführte Gesundheitsprüfung bildet die Grund-lage für die Schließung des zugrundeliegenden Vertragessowie für Verträge aufgrund der Nachversicherungsga-rantie. Wir verzichten bei Abschluss des Vertrages imRahmen der Nachversicherungsgarantie auf eine erneuteGesundheitsprüfung im Vertrauen darauf, dass Sie unsbei Schließung des zugrundeliegenden Vertrages alle be-kannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er-heblich sind, vollständig und richtig angezeigt haben.Sollte sich Ihr Gesundheitszustand nach Schließung deszugrundeliegenden Vertrages verschlechtert haben,müssen Sie uns dies daher nicht anzeigen.

Stellen wir bei dem zugrundeliegenden Vertrag eine An-zeigepflichtverletzung fest und treten wir deshalb von die-sem Vertrag zurück, kündigen diesen, fechten diesen anoder führen eine Vertragsanpassung durch, teilt der Ver-trag im Rahmen der Nachversicherungsgarantie dasrechtliche Schicksal des zugrundeliegenden Vertrages.Entfällt daher unsere Leistungspflicht aus dem zugrunde-liegenden Vertrag, wird dieser durch Rücktritt oder An-fechtung aufgehoben oder wird eine Kündigung oder Ver-tragsanpassung durchgeführt, gilt dies entsprechendauch für den im Rahmen der Nachversicherungsgarantiegeschlossenen Vertrag.

Anzeigepflicht bei Wechsel in eine selbständige Berufs-unfähigkeits-Versicherung

(21) Die Absätze 1 bis 19 finden entsprechend auch auf Ver-träge Anwendung, die im Zusammenhang mit dem Wech-sel einer Grundfähigkeiten-Versicherung in eine selbstän-dige Berufsunfähigkeits-Versicherung zustande gekom-men sind. Die bei Abschluss der zugrundeliegendenGrundfähigkeiten-Versicherung nach § 24 Absatz 1Satz 2 durchgeführte Gesundheitsprüfung bildet dieGrundlage für die Schließung der Grundfähigkeiten-Ver-sicherung und der durch Ausübung der Wechseloptionnach § 24 Absatz 1 zustande gekommenen selbständi-gen Berufsunfähigkeits-Versicherung. Wir verzichten beiAbschluss der selbständigen Berufsunfähigkeits-Versi-cherung auf eine erneute Gesundheitsprüfung im Ver-trauen darauf, dass Sie uns bei Schließung der zugrun-deliegenden Grundfähigkeiten-Versicherung alle bekann-ten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb-lich sind, vollständig und richtig angezeigt haben. Sollte

sich Ihr Gesundheitszustand nach Schließung der zu-grundeliegenden Grundfähigkeiten-Versicherung ver-schlechtert haben, müssen Sie uns dies daher nicht an-zeigen.

Stellen wir nach Ausübung der Wechseloption bei der zu-grundeliegenden Grundfähigkeiten-Versicherung eine Anzeigepflichtverletzung fest, die uns bei Fortbestehen des Vertrages berechtigen würde, von diesem Vertrag zu-rückzutreten, ihn zu kündigen, anzufechten oder eine Vertragsanpassung durchzuführen, teilt die durch Aus-übung der Wechseloption zustande gekommene selb-ständige Berufsunfähigkeits-Versicherung das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Grundfähigkeiten-Ver-sicherung. Würde unsere Leistungspflicht aus der zu-grundeliegenden Grundfähigkeiten-Versicherung bei Ausübung der uns aufgrund der Anzeigepflichtverletzung zustehenden Rechte entfallen oder würde eine Ver-tragsanpassung durchgeführt werden können, stehen uns die entsprechenden Rechte auch in Bezug auf die durch Ausübung der Wechseloption geschlossene Be-rufsunfähigkeits-Versicherung zu.

§ 7 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Vertrags-schluss?

Nach Vertragsschluss (also dem Zugang unserer Annahme-erklärung bei Ihnen) verzichten wir auf die Anwendung der §§ 23 bis 26 VVG. Das heißt, dass Sie uns nach Vertrags-schluss gefahrerhöhende Umstände (z.B. einen Berufs-wechsel oder einer neuen Freizeitaktivität) nicht mitteilenmüssen.

§ 8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangtwird?

(1) Wird eine Leistung bei Verlust einer Grundfähigkeit oderbei Pflegebedürftigkeit aus dem Vertrag beansprucht,müssen uns anschließend unverzüglich und auf Kostendes Ansprucherhebenden folgende Auskünfte, die zurFeststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind,gegeben und Nachweise sowie die Auskunft nach § 20vorgelegt werden:

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Ver-lusts der Grundfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit;

b) ausführliche Berichte der (Fach-)Ärzte und andererHeilbehandler, die die versicherte Person (das ist diePerson, auf deren Verlust der Grundfähigkeit die Ver-sicherung abgeschlossen ist) gegenwärtig behandelnbzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursa-che, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauerdes Leidens der versicherten Person sowie über dieAuswirkungen des Verlusts der Grundfähigkeit oderüber Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit.

Die Erkrankungen oder Unfallverletzungen, die zu ei-nem Verlust der Grundfähigkeiten geführt haben,müssen durch geeignete medizinische Befunde einesFacharztes der entsprechenden Fachrichtung (z.B.Chirurgie, Neurologie, Orthopädie oder Rheumatolo-gie, Augenarzt) nachgewiesen werden.

c) bei gesetzlicher Betreuung Kopien der gerichtlichenAnordnung der Betreuung und Kopien des Betreuer-ausweises sowie der im Verfahren erstellten fachärzt-lichen Befunde, Berichte und Gutachten;

d) bei Verlust der Fähigkeit des Autofahrens (PKW) Ko-pien der amtlichen und (fach-)ärztlichen Unterlagenüber den Entzug oder die Nichterteilung der Fahrer-laubnis sowie Kopien der (verkehrs-)medizinischenBerichte und Gutachten;

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e) bei Vorliegen eines vollständigen Tätigkeitsverbot Ko-pie der Verfügung.

f) nach Aufforderung zudem Angaben über den Berufund das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit; hierzuzählen auch Nachweise über die wirtschaftlichen undfinanziellen Verhältnisse und ihre Veränderungen zumZeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sowie beiVerlust der Grundfähigkeit oder bei Pflegebedürftig-keit;

g) bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich Kopien der (sozial-)medizinischen Gutachten des MedizinischenDienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. vonMEDICPROOF zur Feststellung der Pflegebedürftig-keit bzw. des Pflegegrades sowie eine Bescheinigungder Person oder der Einrichtung, die mit der Pflegebetraut ist, über Art und Umfang der Pflege; eine Auf-stellung

- der Ärzte, anderen Heilbehandler, Krankenhäu-ser, Krankenanstalten, Reha- und Pflegeeinrich-tungen oder Pflegepersonen, bei denen die ver-sicherte Person in Behandlung war, ist oder – so-fern bekannt – sein wird,

- der Versicherungsgesellschaften, Sozialversi-cherungsträger oder sonstiger Versorgungsträ-ger, bei denen die versicherte Person Leistungenwegen Berufsunfähigkeit bzw. verminderter Er-werbsfähigkeit oder Schwerbehinderung geltendmachen könnte oder bereits beantragt hat.

(2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere Aus-künfte, Aufklärungen und ärztliche Untersuchungendurch von uns beauftragte Ärzte und andere Heilbehand-ler sowie notwendige Nachweise verlangen; insbeson-dere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.

Für die medizinischen Abfragen benötigen wir IhreSchweigepflichtentbindung für uns sowie für die schwei-gepflichtigen Stellen, die wir von Ihnen verlangen können,falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oderweitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Informa-tionen weitergegeben werden müssen.

(3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, könnenwir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Unter-suchungen (vgl. Absatz 2) durch von uns beauftrageÄrzte in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführtwerden. Nur in diesem Fall übernehmen wir alle üblichenReise- und Unterbringungskosten, die im Zusammen-hang mit diesen Untersuchungen stehen. Unter den üb-lichen Reise- und Unterbringungskosten verstehen wir –falls erforderlich - die Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2.Klasse und Flug in der economy class sowie die Unter-bringung in einem Mittelklassehotel (3 Sterne).

(4) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, zumutbareHilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden undzumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die einewesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beein-trächtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehand-lungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmer-zen verbunden sind und die in § 2 beispielhaft beschrie-ben werden. Heilbehandlungen, die mit einem operati-ven Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusam-menhang als nicht zumutbar an.

(5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhe-bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung desVersicherungsfalls und des Umfangs der Leistung desVersicherers notwendig sind. Wenn Sie eine der in Ab-satz 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dieszur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob wirleistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somitdazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

(6) Für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Ab-satz 1 bis 4 gilt § 12.

(7) Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalbdes Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangs-berechtigte Person die damit verbundene Gefahr.

§ 9 Wie unterstützen wir Sie, wenn Leistungen aus die-ser Versicherung verlangt werden?

Werden Leistungen aus der Grundfähigkeiten-Versicherung beansprucht, unterstützen wir den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Verlust der Grundfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) auf Wunsch kostenfrei bei Fragen:

- zur Beantragung von Versicherungsleistungen;

- zum Verfahren der Leistungsprüfung;

- zur Darstellung der Ursache für den Verlust der Grundfä-higkeit oder der Pflegebedürftigkeit;

- zur Beschreibung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tä-tigkeit der versicherten Person und - soweit erforderlich -den eingetretenen Veränderungen;

- zum Umfang der Versicherungsleistungen.

Die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte (siehe § 8) können wir auf Wunsch der versicher-ten Person auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs aufnehmen. Gerne können Sie uns hierzu anrufen. Alle ver-fügbaren Formulare, mit welchen Sie Ihren Antrag auf Leis-tungen begründen können, erhalten Sie direkt von uns oder dem von uns beauftragten Dienstleister.

Wir unterstützen Sie im gleichen Umfang, wenn wir Ihnen zu-nächst befristet die vereinbarten Leistungen erbringen konn-ten und Sie auch über diesen Zeitraum hinaus Leistungen be-antragen.

§ 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leis-tungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von unsbeigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform (z. B.Papierform oder E-Mail), ob und für welchen Zeitraumwir eine Leistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können unsere Leistungspflicht einmalig zeitlich be-fristet für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten anerkennen,wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, den wir Ihnenmitteilen werden. Bis zum Ablauf der Frist ist dieses An-erkenntnis für uns bindend; eine Nachprüfung ist wäh-rend der Befristung ausgeschlossen.

(3) Grundsätzlich erfolgt unser Anerkenntnis ohne zeitlicheBefristung. Eine Befristung werden wir nur in begründe-ten Einzelfällen vornehmen, beispielsweise wenn nichtgeklärt ist, ob für die versicherte Person (das ist die Per-son, auf deren Verlust der Grundfähigkeit die Versiche-rung abgeschlossen ist) noch ergänzende Untersuchun-gen oder Begutachtungen erforderlich sind oder ob ausmedizinischen Gründen (z.B. ausstehender Abschlusseiner medizinischen Behandlung oder einer Rehabilitati-onsmaßnahme, ein Ende der Leistungspflicht zum Ab-lauf der Befristung zu erwarten ist.

Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich befristete Aner-kenntnis für uns bindend. Wir führen innerhalb diesesZeitraums keine Nachprüfung der Leistungspflicht durch.Nach Ablauf der Befristung teilen wir dem Versicherungs-nehmer bzw. der versicherten Person unaufgefordert inTextform mit, welche Auskünfte und Nachweise erforder-lich sind, um weitere Leistungsansprüche zu beanspru-chen.

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(4) Während der Prüfung Ihres Anspruchs auf Leistung ausder Grundfähigkeiten-Versicherung werden wir Sie je-weils innerhalb von drei Wochen nach Eingang von Un-terlagen gemäß § 8 über erforderliche weitere Prüfungs-schritte bzw. fehlende Unterlagen informieren. Liegenuns alle für unsere Leistungsentscheidung erforderlichenUnterlagen gemäß § 8 vor, so entscheiden wir innerhalbvon drei Wochen über unsere Leistungspflicht. SolangeAuskünfte und Unterlagen noch ausstehen, informierenwir Sie spätestens alle vier Wochen über den Sachstandder Leistungsprüfung.

(5) Der Anspruch auf die Leistungen muss innerhalb derVerjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich geltend ge-macht werden, um den Eintritt der Verjährung zu vermei-den. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch auf die Leistungen entstanden ist undSie von den Umständen, die den Anspruch begründen,Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-gen mussten.

§ 11 Was gilt nach Anerkennung der Leistungspflicht?

Nachprüfung

(1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannthaben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wirberechtigt, das Fortbestehen des Verlusts der Grundfä-higkeit oder das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und dasFortleben der versicherten Person (das ist die Person, aufderen Verlust der Grundfähigkeit die Versicherung abge-schlossen ist) nachzuprüfen.

(2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Aus-künfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sichdie versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzteumfassend untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kostensind von uns zu tragen. Die Bestimmungen des § 8 Ab-satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Mitteilungspflicht

(3) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftesZögern) mitteilen, wenn

- die verloren gegangene Grundfähigkeit wiedererlangtwurde;

- die gesetzliche Betreuung aufgehoben wird;

- die Fahrerlaubnis für PKW (wieder) erteilt wird;

- sich eine tätigkeitsverbietende behördliche Anord-nung ändert oder aufgehoben wird.

Leistungsfreiheit

(4) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1und § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflichtentfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Text-form (z. B. Papierform oder E-Mail) darlegen. UnsereLeistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nachZugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab die-sem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zah-len.

(5) Liegt die Leistungspflicht infolge Pflegebedürftigkeit vorund ist der Umfang der Pflegebedürftigkeit unter die in§ 2 Absatz 10, 12 bzw. 13 genannte Schwelle gesunken,stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 4 Satz 2 und 3gelten entsprechend.

§ 12 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflich-ten im Rahmen der Nachprüfung?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 11 von Ihnen, der ver-sicherten Person (das ist die Person, auf deren Verlust der Grundfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) oder

dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leis-ten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) auf diese Rechts-folgen hingewiesen haben.

Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahr-lässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht be-stehen.

Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nach-weisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststel-lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird.

Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Be-ginn des dann laufenden Monats nach Maßgabe dieser Be-dingungen zur Leistung verpflichtet.

§ 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?

(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform(z. B. Papierform oder E-Mail) übermitteln. Stellen wir die-sen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Ur-kunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde ver-langen.

(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt anse-hen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, ins-besondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir kön-nen aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkundeseine Berechtigung nachweist.

§ 14 Wer erhält die Leistung?

(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen,wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzuzusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn sie keineBestimmungen treffen, leisten wir an Sie.

Bezugsberechtigung

(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine an-dere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Be-zugsberechtigter).

Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er-wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistungerst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls.Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt desjeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wennwir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente eineigener Versicherungsfall ein.

Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe-rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf dieLeistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangenist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

Abtretung und Verpfändung

(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintrittdes jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz o-der teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweitderartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

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(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts(Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Ab-satz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam,wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform(z.B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis-

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her Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versiche-rungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwider-rufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.

§ 15 Was müssen Sie bei Beitragszahlungen beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Verein-barung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zah-len (laufende Beitragszahlung).

(2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d. h. ohneschuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zah-len, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Ver-sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zuBeginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. DieVersicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung einJahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einenMonat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie biszum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damitder Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung desBeitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zah-lung in folgendem Fall als rechtzeitig:

- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen wer-den und

- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht wider-sprochen.

Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei-tig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsauffor-derung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir be-rechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschrift-verfahrens zu verlangen.

(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kostenzahlen.

(5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Ver-einbarung mit uns erforderlich.

(6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitrags-rückstände verrechnen.

§ 16 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht-zeitig zahlen?

Erster Beitrag

(1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen,können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vomVertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnendie Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen ei-ner Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zumRücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dassSie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten ha-ben.

(2) Zusätzlich können wir eine Pauschale in Höhe von 10 %der Beiträge des ersten Versicherungsjahres für die Be-arbeitung Ihres Vertrages erheben. Wir haben uns bei derBemessung der Pauschale an dem bei uns durchschnitt-lich entstehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie unsnachweisen, dass die der Bemessung zugrundeliegen-den Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zu-treffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachwei-sen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich nied-riger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.

(3) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfallesnoch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auf-fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leis-tungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nach-weisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeitrag

(4) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfristsetzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochenbetragen.

(5) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetz-ten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich derVersicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befin-den. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Frist-setzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

(6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir denVertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oderKosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wirSie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hin-gewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mitder Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mitAblauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunktnoch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf dieseRechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.

Im Fall der Kündigung wandelt sich der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung entsprechend § 17 um.

(7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann nochnachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam gewordenist. Nachzahlen können Sie nur

- innerhalb eines Monats nach der Kündigung

- oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristset-zung verbunden worden ist, innerhalb eines Monatsnach Fristablauf.

Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündi-gung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versi-cherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein ver-minderter Versicherungsschutz.

§ 17 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellenoder kündigen?

Umwandlung in einen beitragsfreien Vertrag

(1) Sie können jederzeit in Textform (z.B. Papierform, E-Mail)verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungspe-riode (siehe § 15 Absatz 2 Satz 3) ganz oder teilweisevon Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Indiesem Fall setzen wir die vereinbarte Grundfähigkeiten-rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistungherab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten be-rechnet:

- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den Rechnungsgrundlagen für die Bei-tragskalkulation

- für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.

Abzug

(2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreienGrundfähigkeitenrente zur Verfügung stehende Betragmindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem neh-men wir einen Abzug vor. Eine Tabelle über die Höhe desAbzugs in Euro finden Sie in den Informationen zum Ver-

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sicherungsangebot. Der Abzug ist zulässig, wenn er an-gemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versi-chertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorge-nommen. Darüber hinaus dient der Abzug dem Ausgleich der bisher durch die Überschussbeteiligung gewährten Beitragsreduzierung. Weitere Erläuterungen sowie versi-cherungsmathematische Hinweise zum Abzug bei Bei-tragsfreistellung finden Sie in der beigefügten „Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Bei-tragsfreistellung Ihres Vertrages“. Wenn Sie uns nachwei-sen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Beitragsfrei-stellung von uns vorgenommene Abzug wesentlich nied-riger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

(3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann dasfür Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Ver-trages sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 18) keine oder nur ge-ringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Leis-tung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen we-gen der benötigten Risikobeiträge gemessen an dengezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel fürdie Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfü-gung. Nähere Informationen zur Höhe der beitrags-freien Grundfähigkeitenrente und zum Abzug könnenSie der Tabelle, die Bestandteil der Informationenzum Versicherungsangebot ist, entnehmen.

(4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitrags-zahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zuberechnende beitragsfreie Grundfähigkeitenrente denMindestbetrag von 50 EUR Monatsrente nicht, erhalten Sie statt der beitragsfreien Rente – soweit vorhanden –den Rückkaufswert entsprechend § 169 VVG, und derVertrag endet.Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflichtkönnen Sie nur verlangen, wenn die verbleibende bei-tragspflichtige versicherte Grundfähigkeitenrente mindes-tens 75 EUR monatlich beträgt.

(5) Der Rückkaufswert mindert sich um rückständige Bei-träge. Außerdem nehmen wir einen Abzug vor. Eine Ta-belle über die Höhe des Abzugs in Euro finden Sie in denInformationen zum Versicherungsangebot. Der Abzug istzulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel vonuns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemes-sen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des ver-bleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird.Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Ri-sikokapital vorgenommen. Darüber hinaus dient der Ab-zug dem Ausgleich der bisher durch die Überschussbe-teiligung gewährten Beitragsreduzierung. Weitere Erläu-terungen sowie versicherungsmathematische Hinweisezum Abzug bei Beitragsfreistellung finden Sie in der bei-gefügten „Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungenzum Abzug bei Beitragsfreistellung Ihres Vertrages“.Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Ver-langens der Beitragsfreistellung von uns vorgenommeneAbzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entspre-chend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachwiesen, dass derAbzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

(6) Ist bei der versicherten Person (das ist die Person, aufderen Verlust der Grundfähigkeit die Versicherung abge-schlossen ist) zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung einLeistungsfall eingetreten, bleiben Ansprüche aufgrunddes bereits vor Beitragsfreistellung eingetretenen Leis-tungsfalls unberührt.

Wiederinkraftsetzung

(7) Den beitragsfreien Vertrag können Sie ohne erneute Ge-sundheitsprüfung wieder in Kraft setzen, wenn seit demZeitpunkt der Beitragsfreistellung noch keine sechs Mo-nate vergangen sind, der Versicherungsfall noch nichteingetreten ist und der gesamte Beitragsrückstand aus-geglichen wird. Der in Absatz 2 genannte Abzug wird Ih-rem Vertrag gutgeschrieben.

Nach Vereinbarung können Sie nicht gezahlte Beiträgein einem Betrag oder innerhalb eines Zeitraumes von 12Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monat-lichen Raten zinslos nachzahlen. Alternativ können Siebeantragen, dass ein eventuell vorhandenes Über-schussguthaben um die nicht gezahlten Beiträge redu-ziert wird.

Kündigung

(8) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der lau-fenden Versicherungsperiode (siehe § 15 Absatz 2 Satz3) in Textform kündigen.

Kündigen Sie Ihren Vertrag, hängt die Wirkung auf Ihren Vertrag davon ab, ob die versicherte Person zum Zeit-punkt der Kündigung eine Grundfähigkeit verloren hat oder pflegebedürftig ist:

(a) Besteht bei der versicherten Person zum Zeitpunktder Kündigung ein Leistungsfall, bleiben Ansprücheaus Ihrem Vertrag davon unberührt. Daher wird beiKündigung die laufende Grundfähigkeitenrente wei-tergezahlt.

(b) Besteht bei der versicherten Person zum Zeitpunktder Kündigung kein Leistungsfall, endet der Vertragbei Kündigung.

Wenn Sie den Vertrag kündigen, haben Sie keinen An-spruch auf einen Rückkaufswert.

Die Kündigung Ihres Vertrages kann daher mit Nachteilen verbunden sein.

Keine Beitragsrückzahlung

(9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan-gen.

§ 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?

(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind inIhren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten.

Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören ins-besondere Abschlussprovisionen für den Versicherungs-vermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Ver-triebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und dieAusfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendun-gen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitungstehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigenKosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten.

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebs-kosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthalte-nen Verwaltungskosten können Sie dem Produktinforma-tionsblatt, das Bestandteil Ihres Versicherungsangebotesist, entnehmen.

Abschluss- und Vertriebskosten

(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfah-ren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an.Das bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgungeines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranzie-hen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge,

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der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Ver-sicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperi-ode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungs-rückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen wäh-rend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

Übrige Kosten

(3) Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertrags-laufzeit verteilt.

(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträgezur Bildung der beitragsfreien Grundfähigkeitenrente vor-handen sind (siehe § 17). Nähere Informationen zur bei-tragsfreien Grundfähigkeitenrente können Sie der Ta-belle, die Bestandteil der Informationen zum Versiche-rungsangebot ist, entnehmen.

§ 19 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ih-res Namens?

Eine Änderung Ihres Namens oder Ihrer Postanschrift müs-sen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (z.B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des einge-schriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag in Ihrem Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

§ 20 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?

(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhe-bung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind,müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen

- bei Vertragsabschluss,

- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder

- auf Nachfrage

unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfü-gung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich sind.

(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sindbeispielsweise Umstände, die für die Beurteilung

- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,

- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, dieRechte an Ihrem Vertrag haben und

- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfän-gers

maßgebend sein können.

Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländi-sche(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsda-tum, der Geburtsort und der Wohnsitz.

(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Datenund Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü-gung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechen-den gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Ver-tragsdaten an die zuständigen in- und ausländischenSteuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine

steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß denAbsätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsereLeistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie unsdie für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichtennotwendigen Informationen zur Verfügung gestellthaben.

§ 21 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnengesondert in Rechnung?

(1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal anlassbe-zogene Kosten gesondert in Rechnung:

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungs-schein;

- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folge-beiträgen;

- Durchführung von Vertragsänderungen;- Rückläufern im Lastschriftverfahren;- gebührenpflichtigen Auskünften, die von öffentlichen

Stellen im Zuge der Leistungsabwicklung eingeholtwerden müssen.

Die Höhe der Kosten können Sie der Kostentabelle ent-nehmen, die Bestandteil des Produktinformationsblattes ist.

Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. So-fern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zu-grundeliegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach we-sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.

(2) Die Höhe der Kosten kann von uns nach billigem Ermes-sen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) für dieZukunft geändert werden. Die jeweils aktuelle Kostenta-belle können Sie jederzeit bei uns anfordern.

§ 22 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachversi-cherung ohne Gesundheitsprüfung möglich?

(1) Durch die Nachversicherungsgarantie bleiben Sie in derGestaltung Ihres Vertrages flexibel und können den Ver-sicherungsschutz während der Vertragslaufzeit den pri-vaten und beruflichen Entwicklungen anpassen.

Sie haben das Recht, den bestehenden Versicherungs-schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Nachweisfolgender Ereignisse aufzustocken:

- Heirat der versicherten Person (das ist die Person, aufderen Verlust der Grundfähigkeit die Versicherung ab-geschlossen ist);

- Geburt eines Kindes der versicherten Person;- Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versi-

cherte Person; - Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Lebens-

partners im Sinne des LPartG der versicherten Person;- Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Le-

benspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicher-ten Person;

- Aufnahme eines Studiums an einer staatlich anerkann-ten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie,dessen angestrebter Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist;

- Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung odereines staatlich anerkannten Studiums der versichertenPerson;

- Erfolgreicher Abschluss einer Berufsfortbildung (z.B.Facharztausbildung, Promotion, Master, Meisterprü-

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fung) der versicherten Person, sofern sie eine der Be-rufsfortbildung entsprechende berufliche Tätigkeit aus-übt;

- Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes fürdas Lehramt an allgemeinbildenden und beruflichenSchulen (Referendariat) der versicherten Person mitanschließender Aufnahme einer unbefristeten Schultä-tigkeit im Angestelltenverhältnis ohne Zusage auf einespätere Verbeamtung;

- Erstmaliger Wechsel der versicherten Person in dieberufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf) in einem an-erkannten Ausbildungsberuf;

- Bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten Stei-gerung des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens derversicherten Person von mindestens 10 % im Ver-gleich zum Vorjahr;

- Bei beruflich Selbständigen Steigerung des durch-schnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten dreiJahre um mindestens 30 % im Vergleich zum durch-schnittlichen Gewinn vor Steuer der drei davorliegen-den Jahre;

- Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen Bereichoder zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobi-lie durch die versicherte Person in Höhe von mindes-tens 50.000 EUR;

- Befreiung des selbständigen Handwerkers von der Ver-sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung zu dem Zeitpunkt, in dem die Mindestversiche-rungspflicht erfüllt ist;

- Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesund-heitsprüfung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt einesEreignisses nach Absatz 1

- die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendethat;

- bei der versicherten Person bereits ein Leistungsfallgemäß § 2 eingetreten ist oder sie berufsunfähig bzw.vermindert erwerbsfähig ist;

- die versicherte Person einen Antrag auf Leistung we-gen Verlust einer versicherten Grundfähigkeit bzw.Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder verminder-ter Erwerbsfähigkeit gestellt hat;

- der Vertrag beitragsfrei gestellt ist;- die verbleibende Versicherungsdauer weniger als 5

Jahre beträgt.

(3) Für die Nachversicherungsgarantie gelten folgende Re-gelungen:

a) Die Nachversicherung erfolgt auf Antrag, der innerhalbvon sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignis-ses bei uns eingegangen sein muss. Innerhalb dieserFrist müssen Sie uns auch den Eintritt des jeweiligen Er-eignisses durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B.Einkommensunterlagen, Urkunden oder amtliche Bestä-tigungen) belegt haben.

b) Die versicherte Jahresrente einer Nachversicherungmuss zwischen 900 EUR und 6.000 EUR liegen, wobeieine Aufstockung der bei Vertragsabschluss versicher-ten Jahresrente je Ereignis auf maximal 150 % begrenztist. Durch die Aufstockung darf außerdem die versicherteGesamtjahresrente einer versicherten Person den Be-trag von 36.000 EUR nicht übersteigen. Die Gesamtjah-resrente umfasst neben der bereits versicherten Renteauch sämtliche Renten aufgrund der Nachversiche-rungsgarantie.

c) Die Gesamtjahresrente muss außerdem unter Berück-sichtigung bereits bestehender Anwartschaften des Ver-sicherten auf Versorgungsleistungen bei Berufsunfähig-keit/Erwerbsminderung aus privaten Verträgen und der

betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur Einkom-menssituation des Versicherten finanziell angemessen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die gesamten Versor-gungsanwartschaften des Versicherten mehr als 60 % des letzten jährlichen Bruttoarbeitseinkommens bei sozi-alversicherungspflichtig Beschäftigten bzw. mehr als 60% des Vorjahresgewinns vor Steuern aus einer selbst-ständig ausgeübten Tätigkeit bei Selbstständigen bzw. mehr als 30 % der jährlichen Bruttobezüge des Vorjahrs bei Beamten oder Richtern betragen. Für Soldaten gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie für Beamte. Ein entsprechendes Überprüfungsrecht behalten wir uns vor.

d) Das Recht auf Aufstockungen kann während der Bei-tragspflicht des Vertrages höchstens fünfmal in An-spruch genommen werden.

e) Die einzelne Nachversicherung ist ein selbstständigerVertrag, der zu einem für neu abzuschließende Grundfä-higkeiten-Versicherungen geltenden, mit dem bisherigenvergleichbaren Tarif abgeschlossen wird. Für die Nach-versicherung gelten die für den neuen Tarif maßgebli-chen Versicherungsbedingungen mit Ausnahme einerdort eventuell vorgesehenen Nachversicherungsgaran-tie. Die Nachversicherung beinhaltet somit keinen weite-ren Anspruch auf Nachversicherung. Der neue Vertragwird für dieselbe versicherte Person wie bei dem zugrun-deliegenden Vertrag abgeschlossen. Für die Nachversi-cherung gelten das gleiche Endalter der Vertrags- undLeistungsdauer sowie die Risikoeinstufung (insbeson-dere Leistungseinschränkungen, Beitragszuschläge)des zugrundeliegenden Vertrages. Der Nachversiche-rungsvertrag läuft über ganze Jahre und kann daherauch vor dem zugrundeliegenden Vertrag enden. DerEinschluss der planmäßigen Erhöhung der Beiträge undLeistungen (Beitragsdynamik) ist beim Nachversiche-rungsvertrag nicht möglich.

(4) Für die von Ihnen zu beachtende Anzeigepflicht bei Ab-schluss eines Vertrages im Rahmen der Nachversiche-rungsgarantie gilt § 6.

§ 23 Welche Überbrückungsmöglichkeiten bestehen beiZahlungsschwierigkeiten?

(1) Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten habenSie auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass derVersicherungsschutz aus dem Vertrag noch unverändertbesteht, neben der Beitragsfreistellung (§ 17) das Recht,auf Antrag unter Aufrechterhaltung des Versicherungs-schutzes für eine Übergangszeit von 6 Monaten eine Bei-tragsstundung zu erhalten.

(2) Darüber hinaus haben Sie das Recht, auf Antrag unterAufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für einenÜberganszeit von 24 Monaten eine zinslose Beitragsstun-dung zu erhalten, wenn Sie:

- arbeitslos sind,

- sich in gesetzlicher Elternzeit befinden,

- erwerbsgemindert oder pflegebedürftig unterhalb der in

§ 2 Absatz 10, 12 bzw. 13 genannten Schwellen sind.

Es muss der Bescheid oder Leistungsnachweis eines ge-setzlichen Sozialversicherungsträgers oder Versorgungs-trägers vermutlich vorliegen.

Wenn die genannten Anlässe enden, müssen Sie uns dies anzeigen. Danach endet die zinslose Stundung.

(3) Der Antrag auf Beitragsstundung kann frühestens nach 6Monaten seit Vertragsbeginn gestellt werden. Nach Ver-einbarung können Sie gestundete Beiträge in einem Be-trag oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten inhalbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten

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zinslos nachzahlen. Alternativ können Sie beantragen, dass ein eventuell vorhandenes Überschussguthaben um die nicht gezahlten Beiträge reduziert wird.

§ 24 Unter welchen Voraussetzungen ist ein Wechsel ineine selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich?

(1) Sie haben das Recht, den bestehenden Versicherungs-vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine selb-ständige Berufsunfähigkeits-Versicherung zu wechseln(Wechseloption). Die Grundfähigkeiten-Versicherung, die die Wechseloption begründet, stellt die der selbständigenBerufsunfähigkeits-Versicherung zugrundeliegende Ver-sicherung dar (zugrundeliegende Grundfähigkeiten-Ver-sicherung). Ein Wechsel ist nur möglich bei Vorliegen fol-gender Voraussetzungen:

- erstmalige Aufnahme einer auf mehr als 24 Monatebefristeten oder unbefristeten beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildungoder eines staatlich anerkannten Studiums der versi-cherten Person.

- die bestehende Grundfähigkeiten-Versicherung wurdeohne Erschwernisse (insbesondere Leistungsein-schränkungen, Beitrags- oder Risikozuschläge) abge-schlossen;

- die Grundfähigkeiten-Versicherung besteht zumWechselzeitpunkt seit mindestens fünf Jahren bei-tragspflichtig.

- zum Zeitpunkt der Ausübung der Wechseloption stehtein Tarif für eine selbständige Berufsunfähigkeits-Ver-sicherung für Neuabschlüsse offen.

- die versicherte Person kann gemäß den zum Zeitpunktdes Wechsels geltenden Annahmerichtlinien eine selb-ständige Berufsunfähigkeits-Versicherung abschlie-ßen.

(2) Das Recht auf die Wechseloption ohne erneute Gesund-heitsprüfung ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunktdes Wechsels:

- die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendethat;

- bei der versicherten Person bereits ein Leistungsfallaus der Grundfähigkeiten-Versicherung eingetreten istoder sie berufsunfähig bzw. vermindert erwerbsfähigoder schwerbehindert ist;

- die versicherte Person bereits einen Antrag auf Leis-tung aus der Grundfähigkeiten-Versicherung, wegenBerufsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeitoder auf Feststellung des Grads einer Schwerbehinde-rung gestellt hat;

- der Vertrag beitragsfrei gestellt ist oder war.

(3) Für die Wechseloption gelten folgende Regelungen:

a) Der Wechsel in eine selbständige Berufsunfähigkeits-Versicherung erfolgt auf Antrag in Textform (z. B. Papier-form oder E-Mail), der innerhalb von sechs Monatennach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei uns ein-gegangen sein muss. Innerhalb dieser Frist muss unsder erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw.eines Studiums sowie die Aufnahme einer beruflichenTätigkeit durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Aus-bildungszeugnis, Hochschulzeugnis und Arbeitsvertrag)belegt werden.

b) Der Wechsel in eine Berufsunfähigkeits-Versicherungkann maximal über eine versicherte Gesamtjahresrentevon 12.000 EUR erfolgen. Die Gesamtjahresrente um-fasst dabei sämtliche Jahresrenten aus bei uns abge-schlossenen Grundfähigkeiten-Versicherungen (inklu-sive Verträge aufgrund Nachversicherungsgarantie).Übersteigt die Summe der Jahresrenten aus sämtlichenGrundfähigkeiten-Versicherungen die maximal für den

Wechsel zulässige Gesamtjahresrente, kann der Wech-sel nur anteilig erfolgen. Erreicht die bei einem Wechsel verbleibende beitragspflichtige Grundfähigkeitenrente nicht mindestens 75 EUR monatlich, wird die gesamte Jahresrente aus sämtlichen Grundfähigkeiten-Versiche-rungen in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung umge-wandelt.

c) Bestehen im Falle der Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfä-higkeit oder bei Verlust einer Grundfähigkeit oder beiPflegebedürftigkeit zum Zeitpunkt des Wechsels weitereRentenanwartschaften aus privaten oder betrieblichenVersorgungen, so sind diese bei der Ermittlung der fürden Wechsel maximal zur Verfügung stehenden Ge-samtjahresrente zu berücksichtigen.

d) Die für den Wechsel in die Berufsunfähigkeits-Versiche-rung zum Zeitpunkt des Wechsels notwendigen tarifie-rungsrelevanten Merkmale (z.B. Raucherstatus, Größeund Gewicht) und die ausgeübte Tätigkeit der versicher-ten Person werden für die Beurteilung der Versicherbar-keit und der Risikoeinstufung in der Berufsunfähigkeits-Versicherung zugrunde gelegt.

e) Für den neu abzuschließenden Berufsunfähigkeits-Ver-trag gelten die für den Tarif maßgeblichen Versiche-rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen. Derneue Berufsunfähigkeits-Vertrag wird für dieselbe versi-cherte Person abgeschlossen. Für die Berechnung desneuen Beitrags wird das rechnungsmäßige Alter zumZeitpunkt des Wechsels zugrunde gelegt. Es gelten ma-ximal das gleiche Endalter der Vertrags- und Leistungs-dauer. Lassen die Annahmerichtlinien für die zum Zeit-punkt des Wechsels ausgeübten beruflichen Tätigkeitder versicherten Person nur ein niedrigeres Endalter zu,dann ist die Vertrags- und Leistungsdauer für den Be-rufsunfähigkeits-Vertrag entsprechend zu ändern.

f) Mit dem vollständigen Wechsel der Grundfähigkeiten-Versicherung in eine Berufsunfähigkeits-Versicherungendet der Grundfähigkeiten-Vertrag.

(4) Für die von Ihnen zu beachtende Anzeigepflicht bei Ab-schluss eines Vertrages im Rahmen der Wechseloptiongilt § 6.

§ 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwen-dung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 26 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gerichtzuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für denVertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig istauch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla-geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinenWohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufent-halts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind,ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie IhrenSitz oder Ihre Niederlassung haben.

(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei demGericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres ge-wöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juris-tische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessenBezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen ausdem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in demwir unseren Sitz haben.

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§ 27 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit vonBestimmungen?

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemei-nen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt.

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Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Bei-tragsfreistellung Ihres Vertrages

(Stand 02/2019)

Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine garantierte Rente für den Versicherungsfall fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir - je nach Vereinbarung - weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.

Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den kündigenden Versiche-rungsnehmern getragen werden. Würden diese Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten werden. Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkal-kulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer gewahrt werden.

Um die durch eine Beitragsfreistellung entstehenden Belastungen für den Bestand auszugleichen, nehmen wir einen Abzug von den beitragsfreien Leistungen vor. Bei der Kalkulation des Abzugs haben wir folgende Umstände berücksichtigt:

Veränderungen der Risikolage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versiche-rungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung kein Nachteil entsteht.

Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.

Abzug aufgrund der Überschussbeteiligung: Die Aufwendungen für Versicherungsfälle nehmen mit steigendem Alter zu. Die Beiträge sind in jährlich gleichbleibender Höhe kalkuliert. Zur Abdeckung der steigenden Aufwendungen bilden wir aus Teilen Ihres Beitrags ein so genanntes De-ckungskapital. Dieses wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis der Beiträge ohne Be-rücksichtigung der Überschussbeteiligung ermittelt. Durch die Überschussbeteiligung haben wir Ihnen bereits Teile des Beitrags wieder gutgeschrieben. Dementsprechend kürzen wir das Deckungskapital durch einen Abzug.

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Anlage 2 zu den Versicherungsbedingungen zur Definition des Pfle-gebegriffs nach §§ 14 und 15 SGB XI (Stand 01.01.2017)

(Stand 02/2019)

Auszug aus dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI, Stand 01.01.2017)

§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständig-keit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, diekörperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungennicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für min-destens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeitensind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohn-bereichs, Treppensteigen;

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung,zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltags-handlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennenvon Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen aneinem Gespräch;

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe,selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhal-ten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflege-rischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stim-mungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbe-reichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Aus-kleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken,Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mitDauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung pa-renteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Mona-ten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einrei-bungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfs-mittel,

b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisie-rung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,

c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderermedizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeuti-scher Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie

d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderun-gen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mitPersonen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohneHilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Gradder Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstru-ments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. Injedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. DieKategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selb-ständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierteEinzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen ausEinzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den inihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wiefolgt bezeichnet:

1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

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3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und

5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:

1. Mobilität mit 10 Prozent,

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15Prozent,

3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,

4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungenmit 20 Prozent,

5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addierenund dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. DenModulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entwe-der des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamt-punkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgendenPflegegrade einzuordnen:

1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder derFähigkeiten,

2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder derFähigkeiten,

3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder derFähigkeiten,

4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder derFähigkeiten,

5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-keiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mitbesonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflege-grad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassenkonkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderenBedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungendes Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. KrankheitsspezifischePflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus me-dizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme inden in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichenund sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit undihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-chend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt ein-gestuft:

1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,

2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,

3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,

4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.