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Exner Ver nderte Insolvenzverwaltung nach ESUG - Vortrag .... Exner_Vernderte Insolvenzverwaltung... · A . Vorbemerkung – Ziele des Gesetzgebers # Vorbemerkung Am 01.03.2012 ist

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Joachim ExnerRechtsanwaltInsolvenzverwalter• Fachanwalt für Insolvenzrecht

E-Mail: [email protected]

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Augsburg Landshut

Standorte

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Gliederung

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A . Vorbemerkung – Ziele des Gesetzgebers

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Vorbemerkung

� Am 01.03.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten.

� Haben sich dadurch die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für eine Sanierung und den Erhalt von Unternehmen erheblich verbessert?

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Praktikerstimmen zum ESUG

Ziele des Gesetzgebers

Zielsetzungen des ESUG

� Stärkung des Gläubigereinflusses

� Stärkung der Eigenverwaltung

� Stärkung des Insolvenzplans (Schutzschirm � 270 b InsO)

� Erreichen einer früheren Insolvenzantragstellung

� Option eines Debt-to-Equity-Swap

� Insgesamt: Verbesserung der Sanierungskultur

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B. Stellung des vorläufigen Gläubigerausschusses

� Voraussetzungen bzw. Schwellenwerte des § 22a Abs. 1 InsO für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses:

� Bilanzsumme: > 4.840.000,00 €� Umsatz: > 9.680.000,00 €� AN im Jahresdurchschnitt: > 50

� Ausnahmen nach § 22a Abs. 3 InsO, wann kein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wird:

� Geschäftsbetrieb ist bereits eingestellt,� Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wäre im Hinblick auf die zu

erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig oder� Die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung führt zu nachteiligen

Veränderungen der Vermögenslage.

� Zusammensetzung des Gläubigerausschusses:

� Vertreter absonderungsberechtigter Gläubiger, Gläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger, Arbeitnehmervertreter (� 67 Abs. 2 InsO).

� Auch Personen, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden, jedoch entgegen dem ursprünglichen Reg-E keine Nichtgläubiger; Problem hierbei: Gewerkschaftsvertreter? Lösungsansatz: Teleologische Auslegung (str.).

Stellung des vorläufigen Gläubigerausschusses

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� Obligatorisch, § 22 a Abs. 1 InsO:

� Bei Vorliegen von zwei der drei Voraussetzungen gem. � 22 a InsO hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach � 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO einzusetzen (Ausnahme: � 22 a Abs. 3 InsO).

� Quasi-obligatorisch, � 22 a Abs. 2 InsO:

� Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach � 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständnis-erklärungen der benannten Personen beigefügt werden (Ausnahme: � 22 a Abs. 3 InsO).

� Fakultativ, � 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a InsO:

� Das Gericht kann in allen übrigen Fällen einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen.

Stellung des vorläufigen Gläubigerausschusses

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� Äußerungsrecht / Anhörung nach § 56a Abs. 1 InsO:

� Verbindliche Festlegung der Anforderungen an den Verwalter und – bei einstimmigem Beschluss – auch der Person des Verwalters (§ 56a Abs. 1 InsO).

� Das Gericht darf von dem einstimmigen Vorschlag des Gläubigerausschusses nur bei Ungeeignetheit des Vorgeschlagenen abweichen (§ 56a Abs. 2 InsO).

� Sofern das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Abs. 1 absieht, kann der vorl. Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die durch das Gericht bestellte zum Insolvenzverwalter wählen (� 56a Abs. 3 InsO).

� Umsetzung in der Praxis:

� Die Möglichkeit zur Bestimmung der Person des Insolvenzverwalters / Sachwalters nicht durch das Gericht, sondern durch den vorläufigen Gläubigerausschuss, wird regelmäßig wahrgenommen.

Auswahl Insolvenzverwalter / Sachwalter

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� Beherrschen die großen / institutionellen Gläubiger jetzt die Insolvenzszene?

� Besteht Reformbedarf hinsichtlich des � 22 a InsO?

� Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses stellt auf jeden Fall einen wesentlichen Erfolgsfaktor für eine Sanierung unter ESUG dar.

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Stellung des vorläufigen Gläubigerausschusses

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C. Die verschiedenen Verfahrensarten

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Überblick Verfahrensoptionen

Optionen für vorläufige Verfahren nach dem ESUG

Verfahren nach � 270 a InsO

Verfahren nach � 270 b InsO

“Prepackaged” Plan i.V.m. �� 270 a oder b InsO

� Detaillierte Planung durch Experten im Vorfeld erforderlich

� Bestellung eines vorläufigen Sachwalters statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters

� Kombination der Vorteile aus beiden Verfahren

� Vorläufige Eigenverwaltung ohne einen massiven Eingriff des Gerichts

� Bestellung eines vorläufigen Sachwalters statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters

� Zügig umsetzbar

� Insolvenzplan muss einen Vorteil für die Gläubiger bringen

� Bestellung eines vorläufigen Sachwalters statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters

� Haftungsrisiko für Gläubigerausschuss und Eigenverwaltung

� Umfangreiche Vorbereitung durch Experten erforderlich

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Voraussetzungen

� Voraussetzungen der Eigenverwaltung nach § 270 a InsO:

� Insolvenzantrag

� Antrag auf Eigenverwaltung

� Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung

� Keine Nachteile für die Gläubiger durch die Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO)

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Voraussetzungen

� Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens § 270 b InsO:

� Insolvenzantrag

� Antrag auf Eigenverwaltung

� Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung

� Keine Nachteile für die Gläubiger durch die Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO)

� Erst im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

� Bescheinigung nach § 270 b Abs. 1 Satz 3 InsO

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Vorteile eines Schutzschirmverfahrens

� Vorteile der „Eigenverwaltung“ / des Schutzschirmverfahrens :

� Vollstreckungsschutz unter gleichzeitiger Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, der vom Insolvenzschuldner bzw. deren Gesellschaftern vorgeschlagen wird.

� Einrichtung und Mitwirkung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Verwalterbestellung.

� Der vorläufige Sachwalter wird zur Aufsicht an die Seite der Geschäftsleitunggestellt, die weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat.

� Kein Kontrollverlust und Gesichtswahrung für die bisherige Geschäftsleitung.

� In der Regel wird parallel dazu ein Sanierungsspezialist als „Eigenverwalter“ bzw. „CRO“ in die Geschäftsleitung berufen.

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Vorteile eines Schutzschirmverfahrens

� Vorteile der „Eigenverwaltung“ / des Schutzschirmverfahrens:

� „Dual-Track“: M&A-Prozess und Planverfahren können parallel vorangetrieben werden und erhöhen dadurch die Erfolgsaussichten der Sanierung.

� Eine enge Abstimmung und Koordination der Beteiligten, d.h. „Eigenverwaltung“, Sachwalter, Gesellschafter, Kreditinstitute/Darlehensgeber, Gläubigerausschuss und Gericht ist möglich.

� Geringere Störung des operativen Geschäftsbetriebs.

� Eine bereits begonnene Sanierung des Unternehmens kann nahtlos fortgesetzt werden.

� Die Hemmschwelle für die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen wird dadurch herabgesenkt. Kommt es dadurch zu einer früheren Antragstellung?

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� Vorteile des Schutzschirmverfahrens :

� Ein schneller Verfahrensabschluss kann herbeigeführt werden.

� Im Rahmen eines Insolvenzplans sind auch folgende Varianten möglich:

• Debt-to-Equity Swap ohne Differenzhaftung.

• Überwindung von Change of Control-Klauseln.

• Umsetzung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen?

Vorteile eines Schutzschirmverfahrens

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D. Die Aufgaben der „Eigenverwaltung“

� Rechtsstellung und Einbindung der „Eigenverwaltung“:

� Der Eigenverwalter führt das Verfahren.Entsprechende Führungsqualitäten und hohe Sozialkompetenz sind hierfür ebenso unerlässlich wie Erfahrung im Umgang mit dem insolvenzrechtlichen Instrumentarium.

� Leitung des Unternehmens als Berater oder idealerweise als CRO in Geschäftsführerposition. Je nachdem unterschiedliche Befugnisse und Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen.

� Aufrechterhaltung der Kommunikationslinien und aktive Einbindung allerBeteiligten.

� Enge Abstimmung mit dem Sachwalter, der die Schritte des Eigenverwalters überwacht und begleitet.

Rechtsstellung und Einbindung der „Eigenverwaltung“

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E. Rechtsstellung und Einbindung des Sachwalters

� Rechtsstellung des Sachwalters gemäß � 274 InsO:

� Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, � 274 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 InsO.

� Überwachung der Geschäftsführung, � 274 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 InsO.

� Rechte gemäß � 22 Abs. 3 InsO, � 274 Abs. 2 Satz 2 InsO:− Betreten der Geschäftsräume.− Anstellen von Nachforschungen.− Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere.− Umfassendes Auskunftsrecht.

� Unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss, falls Umstände festgestellt werden, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, � 274 Abs. 3 InsO.

Rechtsstellung und Einbindung des Sachwalters

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Rechtsstellung und Einbindung des Sachwalters

� Mitwirkung des Sachwalters gemäß � 275 InsO:

� Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen, � 275 Abs. 1 Satz 1 InsO.

� Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht, � 275 Abs. 1 Satz 2 InsO.

� Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen werden und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden, � 275 Abs. 2 InsO.

� Unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss, falls Umstände festgestellt werden, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, � 274 Abs. 3 InsO.

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� Zusammenarbeit von „Eigenverwaltung“ und Sachwalter in der Praxis:

� Gut abgestimmte Zusammenarbeit von „Eigenverwaltung“ und Sachwalter ist elementar für den Verfahrenserfolg. Eigenverwaltung und Sachwalter sollten gegenüber den Beteiligten einheitlich auftreten.

� Zur Sicherstellung der Objektivität und Neutralität müssen sich der Sachwalter und „Eigenverwaltung“ die Unabhängigkeit vom Management und sonstigen Verfahrensbeteiligten bewahren.

Ein „mitgebrachter Sachwalter“ (§ 270 b Abs. 2 InsO) könnte ansonsten von den Gläubigern in Frage gestellt werden.

Rechtsstellung und Einbindung des Sachwalters

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� Zusammenarbeit von „Eigenverwaltung“ und Sachwalter in der Praxis :

� Der Sachwalter muss in der Praxis immer auf „Augenhöhe“ sein, um die Eigenverwaltung tatsächlich kontrollieren zu können. Daher muss der Sachwalter vollständig in die Unternehmensfortführung und -sanierung eingebunden werden.

� Anders als z.B. ein Aufsichtsrat in reiner Kontrollfunktion ist der Sachwalter sehr nahe am Tagesgeschäft. Die (vorläufige) Sachwaltung ist daher oftmals genauso zeitintensiv wie eine Regelverwaltung.

Rechtsstellung und Einbindung des Sachwalters

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F. Zusammenfassung der Erkenntnisse

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Die bisherigen Erkenntnisse

� Die Eigenverwaltungen bleiben bei den Unternehmensinsolvenzen die Ausnahme, vgl. Abb. zum Anteil Eigenverwaltungsverfahren (EV) an den eröffneten Gesamtinsolvenzen bis 31.12.2012 nach Bundesländern:

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� Die Eigenverwaltung (§ 270 a InsO) hat noch keine weite Verbreitung gefunden.

� Das Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO) konnte sich (bisher) noch nicht in einer Vielzahl von Fällen etablieren.

Quelle: WBDat; BCG Analyse

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§ 270 a InsO

§ 270 b InsO

von insgesamt 129 bis zum 31.01.2013 gestellten ESUG-Eigenverwaltungsanträgen

Die bisherigen Erkenntnisse

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� Der Erfolg einer Sanierung unter ESUG hängt elementar von einer professionellenVorbereitung und Begleitung der Maßnahmen ab.

� Die Gläubigermitwirkung funktioniert offensichtlich, da es kaum Wechsel desSachwalters bei Implementierung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gab.

� Der theoretisch mögliche „Debt-to-Equity-Swap“ hat bisher ersichtlich keinewesentliche Praxisrelevanz.

Die bisherigen Erkenntnisse

G. Fazit

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Fazit

� Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren werden nach anfänglichem Zögern – offensichtlich auch von den Gerichten – überwiegend positiv als effektives Sanierungsinstrument angenommen.

� Das ESUG hat die Tätigkeit der Gerichte und der Insolvenzverwalter bereits erheblich verändert.

� Eigenverwalter und Sachwalter stehen in enger Kooperation mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss vor neuen Herausforderungen.

� Bisher handelte es sich weder um einen Paradigmenwechsel, noch um einen Sturm im Wasserglas, aber ein frischer Wind in der Sanierungslandschaft ist zu spüren.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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