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Exposé Titel des Dissertationsvorhabens Grundwertungen zur BankgarantieVerfasserin Mag. Katja Kornfehl 1200576 angestrebter akademischer Grad Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, 2017 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften Betreuerin: ao. Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Borth-Böhler

Exposé - univie.ac.at · 2 I. Einführung in den Forschungsgegenstand Neben dem Dokumenten-Akkreditiv stellt die Bankgarantie das wohl wichtigste Sicherungsinstrument im internationalen

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Exposé

Titel des Dissertationsvorhabens

„Grundwertungen zur Bankgarantie“

Verfasserin

Mag. Katja Kornfehl

1200576

angestrebter akademischer Grad

Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)

Wien, 2017

Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101

Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften

Betreuerin: ao. Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Borth-Böhler

Page 2: Exposé - univie.ac.at · 2 I. Einführung in den Forschungsgegenstand Neben dem Dokumenten-Akkreditiv stellt die Bankgarantie das wohl wichtigste Sicherungsinstrument im internationalen

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I. Einführung in den Forschungsgegenstand

Neben dem Dokumenten-Akkreditiv stellt die Bankgarantie das wohl wichtigste

Sicherungsinstrument im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr dar.1 Die

Mehrzahl von größeren Auslandsverträgen wird mit Hilfe von Bankgarantien abgewickelt.2

Bei der Bankgarantie handelt sich um eine Schöpfung der Praxis, ihre Entwicklung hat sich

dabei weitgehend unabhängig von der nationalen Gesetzgebung vollzogen.3

Die Bankgarantie ist im österreichischen Recht nicht besonders geregelt. Auch aus

§ 880a ABGB, der die Zusage der Leistung eines Dritten regelt4, kann nicht viel mehr

abgeleitet werden, als dass Garantieversprechen abgegeben werden können.5

Zunächst kommt der Bankgarantie Sicherungsfunktion zu, darin besteht ihre Ähnlichkeit zur

Bürgschaft.6 Doch die Bankgarantie ist unabhängig vom Grundverhältnis, die Verpflichtung

des Garanten hängt also nicht vom Bestehen der Hauptschuld ab.7 Die Bankgarantie ist somit

nicht akzessorisch, weil dem Garanten keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis

zustehen. Der Garant muss nicht bloß die Verpflichtung eines Dritten erfüllen, sondern auch

darüber hinaus für einen bestimmten Erfolg einstehen.8

Aus dieser Abstraktheit resultiert wiederum das wesentliche Charakteristikum der

Bankgarantie, nämlich ihre Liquiditätsfunktion,9 die auch Bargeldfunktion genannt wird.

Bei Eintritt des formellen Garantiefalls, sohin bei Vorliegen der in der Haftungserklärung

vorgesehenen Zahlungsvoraussetzungen, muss ohne materielle Prüfung des durch die

Garantie gesicherten Anspruches gezahlt werden.10

Dieses Wesen der Bankgarantie wird mit

der Formel „Erst zahlen, dann prozessieren“ zum Ausdruck gebracht. Demzufolge hat die

1 Vgl Nielsen/Joos, Bankgarantien bei Außenhandelsgeschäften, in Hellner/Steuer (Hrsg), Bankrecht und

Bankpraxis III Rz 5/231. 2 Vgl Mader, Entwicklung und Rolle der Bankgarantie im internationalen Handel, in Aichhorn (Hrsg), Geld-

und Kreditwesen im Spiegel der Wissenschaft (2005) 410. 3 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/231.

4 Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts

14 (2015) 176.

5 Zöchling-Jud, Die Bankgarantie im österreichischen Recht, in Westphalen/Zöchling-Jud (Hrsg), Die

Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr (2014) 466. 6 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/232.

7 Vgl Koziol, Die Bankgarantie, in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht

2 V Rz 3/26.

8 Vgl Koziol in BVR

2 V Rz 3/4.

9 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/232.

10 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/232.

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Bankgarantie immer bereits dann ihren Zweck verfehlt, wenn ein Prozess vor Auszahlung

ausgetragen wird.11

Zurückzuführen ist die Ausgestaltung der Bankgarantie in dieser Form auf ihren historischen

Entstehungszweck. Sie sollte der Ablöse des Bardepots12

und ebenso der

Gewährleistungseinbehalte13

dienen.14

Dabei liegt der Vorteil für den Auftraggeber – also

den Vertragspartner des Begünstigten im Valutaverhältnis – auf der Hand: Denn während die

Hinterlegung des Bargeldes15

beim Begünstigten bzw bei dessen Hausbank dazu führt, dass

der Betrag für diese Zeit blockiert ist, kann im Falle der Vereinbarung der Sicherung durch

Bankgarantie dasselbe Ziel ohne Liquiditätseinbußen auf Seiten des Auftraggebers erreicht

werden.16

Der Bankgarantie kommt insofern auch Kreditierungsfunktion zu.

Während der Vorteil für denjenigen Vertragspartner, der die Sicherheit beizubringen hat, also

auf der Hand liegt, muss man sich die Frage stellen, wieso bzw unter welchen

Voraussetzungen der Begünstigte sich auf eine Bankgarantie an Stelle eines Bardepots

einlassen sollte, denn vom Bardepot kann bzw konnte der Begünstigte verständlicherweise

immer abheben, ohne dass sein Vertragspartner die Behebung im Falle einer unberechtigten

Inanspruchnahme verhindern kann bzw konnte.17

So hat auch der OGH im Zusammenhang mit der Haftrücklassgarantie18

ausgesprochen: „Sinn

einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist

nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt

werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die

fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.“19

Damit die Funktionsfähigkeit der Bankgarantie im Sinne ihres Entstehungszweckes gesichert

werden kann, muss ihre Ausgestaltung für hinreichende Attraktivität auch auf Seiten des

Begünstigten sorgen.20

Für den Begünstigten ist eine Bankgarantie besonders dann attraktiv,

11

Liesecke, Rechtsfragen der Bankgarantie, WM 1968, 22. 12

Vgl Zahn/Haas/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel8 (2010) Rz 9/1.

13 Dazu Canaris, Die Bedeutung des „materiellen“ Garantiefalls für den Rückforderungsanspruch bei der

„Garantie auf erstes Anfordern“, ZIP 1998, 497. 14

Vgl auch Schinnerer, Garantie oder Bürgschaft, ÖBA 1972, 439. 15

Auch bei den diversen Einbehalten, die in Ö typischerweise aus Sicht des Sicherungsgebers als Rücklasse

bezeichnet werden, sind dieselben Liquiditätserwägungen anzustellen. 16

Vgl Dohm, Bankgarantien im internationalen Handel (1985) 30. Gerade in Zeiten stetig zunehmender Werte

von Exportverträgen drängt sich dieses Argument immer mehr in den Vordergrund. 17

Vgl Dohm, Bankgarantien 30. 18

Dieser kommt auch im nationalen Verkehr – insb im Bereich des Baurechts – umfassende Bedeutung zu. 19

RIS-Justiz RS0017002, zuletzt 10 Ob 62/16i Zak 2017, 16 = bau aktuell 2017, 29 (Berlakovits/Stanke). 20

In diesem Sinne auch Schinnerer, ÖBA 1972, 439.

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wenn er – wie auch der OGH festhält – tatsächlich so wie beim Bardepot bzw beim

Haftrücklass gestellt wird, wenn er also immer dann auf den Sicherungsbetrag zugreifen kann,

wenn er den Sicherungsfall für gegeben hält.21

Im internationalen Verkehr resultiert die Attraktivität der Bankgarantie als Sicherungsform

auch daraus, dass sie von der Rechtspraxis entwickelt wurde22

und deswegen eine sehr

ähnliche Ausgestaltung in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen erfahren hat. Aus

diesem Grund können die Vertragspartner auf internationale Einheitlichkeit vertrauen und

sehen sich somit idR nicht mit unerwarteten und unliebsamen Überraschungen durch

nationale Eigenheiten konfrontiert.23

Folglich stehen der Funktionsfähigkeit der Bankgarantie als Instrument des

internationalen Handels einerseits eine exzessive Zulassung von Einwendungen aus dem

Valutaverhältnis bzw generell zu strenge Voraussetzungen an das Entstehen der

Zahlungsverpflichtung des Garanten entgegen. Andererseits ist zur Wahrung der Attraktivität

für einen ausländischen Begünstigten ein möglichst weitgehender Gleichlauf der nationalen

Regeln mit den internationalen Gepflogenheiten anzustreben, denn nationale Alleingänge und

die daraus resultierenden Unsicherheiten könnten die Akzeptanz von Garantien nationaler

Kreditinstitute gefährden.24

Trotz ihrer speziellen Entstehungsgeschichte und trotz der sonstigen Besonderheiten der

Bankgarantie im Vergleich zu anderen Sicherungsformen hat auch sie – mangels spezieller

gesetzlicher Regelungen – im Rahmen der allgemeinen Regelungen und auch der

zwingenden Grenzen der nationalen Rechtsordnung behandelt zu werden.25

So kann bspw

der für das Akkreditiv entwickelte und auf die Bankgarantie übertragene „Grundsatz der

formellen Garantiestrenge“ die allgemeinen Auslegungsregeln nicht verdrängen.26

Auch ist

21

Im internationalen Verkehr besteht mitunter aus Sicht des Begünstigten ein zusätzliches besonderes Interesse

daran, dass Streitigkeiten erst in einem Rückforderungsprozess ausgetragen werden. Dies va dann, wenn auf

den Garantievertrag – anders als auf den Vertrag im Valutaverhältnis – ein für den Begünstigten fremdes

Recht zur Anwendung kommt. 22

Siehe dazu bereits oben. 23

Vgl Mader in Aichhorn 420. 24

Vgl Mader in Aichhorn 420. 25

Vgl dazu P. Bydlinski, Moderne Kreditsicherheiten und zwingendes Recht, AcP 190, 180: „Die Grenzen

auch abstrakter Verpflichtungen werden durch zwingendes Recht vorgegeben; [...].“ 26

Vgl die umfassenden Ausführungen in Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210. Auch der

OGH hält fest: „Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen

sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck

ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht.“ (RIS-Justiz RS0033002).

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der Bargeldfunktion jedenfalls27

durch den Einwand der rechtsmissbräuchlichen

Inanspruchnahme, der zwingendes Recht darstellt28

, eine Grenze gesetzt.29

Dabei soll der Fokus der Dissertation auf einzelne materiell-rechtliche und insb

praktisch relevante Aspekte der Anforderungsphase30

der Bankgarantie gerichtet

werden, deren Behandlung bzw Beurteilung unmittelbar auf deren Bargeldfunktion

wirkt. Dies soll stets unter Berücksichtigung der Tatsache geschehen, dass es sich bei der

Bankgarantie um ein Instrument des internationalen Handels handelt.

27

Die genauen Anforderungen an bzw Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Einwandes sind

hingegen äußerst strittig. Ausführlich dazu unten. 28

Dazu ausführlich P. Bydlinski, AcP 190, 177 f. 29

Vgl Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 485 mwN. 30

Im Sinne der grundsätzlichen Orientierung an der Bargeldfunktion der Bankgarantie, die ja eben nur in

Bezug auf das Zahlen-Müssen und nicht auch auf das Behalten-Dürfen eine Rolle spielt, soll sich die

Dissertation nur mit der Anforderungsphase der Bankgarantie beschäftigen.

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II. Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsvorhabens und

Forschungsfragen

Im Rahmen der Einleitung muss nach einer allgemeinen Darstellung des Rechtsinstitutes

zunächst auf die typischen Interessenlagen aus Sicht der einzelnen Beteiligten eingegangen

werden und der Vorgang einer Garantieerstellung in der Praxis erläutert werden, dies hat

insb mit Hinblick auf die in weiterer Folge zu behandelnden Auslegungsprobleme zu

erfolgen. Auch eine kurze Darstellung ausgewählter Aspekte des Internationalen Privatrechts

hat für ein besseres Verständnis einzelner Problemstellungen bzw auch einzelner

Lösungsansätze eingangs zu geschehen.

Anschließend werde ich mich der gewissermaßen chronologisch vorgelagerten

Auslegungsproblematik, nämlich der Frage nach der Qualifikation einer

Haftungserklärung als Garantie oder Bürgschaft, widmen. Diese Problemstellung soll

sehr umfassend behandelt werden, stellt sie sich doch häufig in der Praxis und bildet ihre

Beantwortung im Sinne einer Bankgarantie ja gerade die Grundvoraussetzung der

Bargeldfunktion; denn der akzessorischen Bürgschaft kommt diese Funktion jedenfalls nicht

zu.

Während die dogmatische Grenze zwischen den beiden Sicherungsformen grundsätzlich klar

ist (die Bürgschaft ist akzessorisch; die Bankgarantie nicht)31

, ergeben sich bei der

praktischen Abgrenzung häufig sehr schwierige Abgrenzungsfragen.32

Obwohl die Zahl

unklarer Formulierungen im Bereich der von Banken ausgegebenen Garantien bereits stark

rückläufig ist33

, kommen sie außerhalb des Bankbereiches noch sehr häufig vor.34

Grund für

unklare Formulierungen ist dabei nicht immer bloß Sorglosigkeit bei der Vertragserrichtung,

sondern oft auch die Tatsache, dass der finale Vertragstext einen Kompromiss zwischen den

verschiedenen Beteiligten darstellt.35

Konsequenz solcher Kompromisse sind sehr oft

31

Vgl Vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/26 mwN.

32 Vgl Koziol in BVR

2 V Rz 3/27; zum internationalen Verkehr Bertrams, Bank Guarantees in International

Trade4 (2013) 218.

33 Vgl Kleiner/Landolt/Gemperli, Bankgarantie

5 (2016) Vorwort zur 5. Aufl.

34 So zB im Bereich von Konzernverhältnissen; so hatte sich auch der OGH erst vor einigen Jahren mit einer

unklaren sog „Parent Company Guarantee“ zu befassen (vgl 6 Ob 142/10s JBl 2012, 654 [Faber] = ÖBA

2011/1740 [P. Bydlinski]). 35

Vgl Bertrams, Bank Guarantees 218.

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Vertragstexte, die typische Elemente der Bürgschaft und auch solche der Garantie aufweisen.

Typischerweise erfolgt als Kompromiss zu Gunsten des Auftraggebers eine Bezugnahme auf

das Valutaverhältnis. Eine solche Bezugnahme auf das Valutaverhältnis, kann – je nach

Ausgestaltung – grundsätzlich als Effektivklausel, also als Tatbestandvoraussetzung für den

Eintritt des formellen Garantiefalles, oder aber als Indiz für eine akzessorische Verpflichtung

verstanden werden.

Gerade solche besonderen Kundenwünsche in Folge von Kompromissen zu Gunsten des

Auftraggebers führen dazu, dass die Banken von ihren bewährten Standardmustern abweichen

bzw akzessorische Elemente in diese einarbeiten, um im Sinne des Auftraggebers die

Abstraktheit der Garantie einzuschränken. Wird bei der konkreten Formulierung bzw

Ausgestaltung aber nicht höchste Sorgfalt an den Tag gelegt, so entstehen eben jene

Auslegungsprobleme, die Gegenstand dieses Abschnittes sein sollen.

Der zweite Abschnitt soll durch Ziehung der theoretischen Grenze eingeleitet werden. Danach

ist auf die verschiedenen Zwischenformen einzugehen, deren Zulässigkeit in Ö nach ganz hA

sowohl in der Jud36

als auch Lit37

anerkannt ist. Dennoch soll zu Zwecken einer umfassenden

Darstellung auch auf die umfassende Kritik an der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ in der dt

Literatur38

eingegangen werden und eine eigene Stellungnahme dazu erfolgen; dies va im

Hinblick auf das bereits oben erwähnte Bedürfnis nach internationaler Einheitlichkeit der

Behandlung der Bankgarantie durch die nationalen Rechtsordnungen.

Nach einer Erörterung der Bedeutung der Abgrenzung will ich mich der praktischen

Grenzziehung widmen. Dabei soll nach einer allgemeinen Darstellung der Vertragsauslegung

nach österreichischem Recht zunächst auf den Wortlaut der Haftungserklärung näher

eingegangen werden. Hier soll anfangs die Bedeutung der Bezeichnung der

Haftungserklärung und jene einer Bezugnahme auf das Valutaverhältnis in der Präambel

erforscht werden. Danach soll der Versuch unternommen werden, die einzelnen typischen

Formulierungen der Haftungserklärung in Gruppen zu gliedern: solche, die ein Indiz in

Richtung Bankgarantie darstellen, solche, die ein Indiz in Richtung Bürgschaft darstellen und

solche, die sich neutral verhalten. Anschließend will ich mich der Frage widmen, ob es unter

diesen Indizien solche gibt, die besonders stark oder zmd stärker als andere in die eine oder

36

Zuletzt in 6 Ob 142/10s. 37

Vgl dazu Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 466 mwN. A.A. in Ö bloß Müller, Die Bankgarantie im

internationalen Wirtschaftsverkehr (1988) 46f. 38

Vgl zB Schnauder, WM 2000, 2073.

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andere Richtung deuten und ob es vielleicht auch solche Formulierungen gibt, die jedenfalls

auf eine Garantie schließen lassen.39

Bei all diesen Überlegungen darf nicht vergessen werden, dass letztlich nicht beim Wortlaut

der Erklärung stehengeblieben werden darf, sondern vielmehr die Absicht der Parteien zu

erforschen ist; dies hat nach dem objektiven Erklärungswert zu erfolgen. Dabei ist insb auch

auf Geschäftszweck und Interessenlage abzustellen. Genau auf dieser Ebene sind mE die

Zweifelsregeln des OGH einzuordnen, wonach die Bankzusage im Zweifel als Garantie zu

qualifizieren ist. Dies begründet er einerseits40

mit der „Strenge und Sicherheit der Haftung“,

die der Bankgarantie beigemessen wird und andererseits41

unterstellt er den Banken ein In-

Kauf-Nehmen der strengeren Haftung „im Interesse des Ansehens und der besonderen

Wertschätzung der Errichtung einer Bankgarantie“.

In einem eigenständigen Kapitel möchte ich mich schließlich der Frage zuwenden, wann die

Auslegung einer Haftungserklärung weder zum Ergebnis einer Bürgschaft noch zu jenem

einer Garantie, sondern zu einer Qualifikation als Mischform zwischen den beiden

Interzessionsformen führen soll. Diesen Weg hat der OGH erstmals in 6 Ob 142/10s42

bestritten; schon zuvor wurde von P. Bydlinski in einer Anm zu 1 Ob 163/00b43

in diese

Richtung plädiert. Der Fall in 6 Ob 142/10s war jedoch insofern anders gelagert als jener, in

dem P. Bydlinski eine Qualifikation als Zwischenform anregte, als die Haftungserklärung

nicht die Formulierung „unter Verzicht auf jeden Einwand“ enthielt, was in 1 Ob 163/00b der

Fall war.

Gerade diese Formulierung betont die Abstraktheit jedoch besonders stark44

, sodass die Frage

gestellt werden muss, ob bei ihrer Verwendung nicht jedenfalls eine Garantie vorliegen

sollte.45

Auf diese Frage, nämlich ob es Formulierungen gibt, die jedenfalls auf eine Garantie

schließen lassen, soll – wie oben erwähnt – bereits auf Ebene der Wortinterpretation

eingegangen werden. Doch spätestens auf Ebene der Verkehrsübung – auf die immer dann

39

Einen entsprechenden Versuch hat im deutschsprachigen Raum erstmals der Schweizer Kleiner in seiner

Habilitationsschrift „Bankgarantie“ aus dem Jahr 1971 angestellt. 40

RIS-Justiz RS0016967. 41

RIS-Justiz RS0017018. 42

Siehe bereits oben. 43

1 Ob 163/00b ÖBA 2001/961 (P. Bydlinski) = RdW 2001/210 = JBl 2001, 380. 44

Vgl RIS-Justiz RS0016992. 45

Vgl dazu insb G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03

§ 1347 Rz 77 (Stand 1.6.2015,

rdb.at): „Hat sich eine Bank verpflichtet, auf „erstes Anfordern“ oder „ohne Einwendungen“ zu zahlen, so

ist dadurch eindeutig klar gestellt, dass eine Garantie und keine Bürgschaft vorliegt.“; ähnlich für Dtld auch

Förster, Die Fusion von Bürgschaft und Garantie (2010) 172.

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zurückzugreifen ist, wenn über Wortlaut und Parteiabsicht kein eindeutiges Ergebnis erzielt

werden kann – muss man sich die Frage stellen, ob es nicht eine Erklärungssitte für bspw46

die erwähnte Einwandsverzichts-Klausel gibt, die dieser eine ganz bestimmte Bedeutung gibt,

und daher dazu führt, dass jedenfalls eine Garantie anzunehmen ist.

Besonders komplexe Fragestellungen tun sich auch auf Ebene der Unklarheitenregeln auf.

Dabei stellt sich in Bezug auf § 915 ABGB zunächst die Frage, ob der 1. oder der 2. HS zur

Anwendung gelangen soll. Die besondere Schwierigkeit hinsichtlich der Frage nach der

Entgeltlichkeit ergibt aus dem Dreiecksverhältnis, das den beiden Interzessionsformen zu

Grunde liegt. Im Garantie- bzw Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich nur der Bürge bzw der

Garant, der Begünstige legt sich hingegen bei bloß losgelöster Betrachtung dieses separaten

Vertrages keinerlei Verpflichtung auf. Nach heute hA ist die Interzession jedoch auch dann

als entgeltlich zu qualifizieren, wenn die Bestellung der Sicherheit als Bestandteil des

Entgelts des Schuldners im Valutaverhältnis gewertet werden kann; konkret zu Gunsten des

nunmehrigen Gläubigers bzw Begünstigten im Einlösungsverhältnis Voraussetzung für den

Abschluss des Vertrages im Valutaverhältnis war.47

Die Beurteilung der Entgeltlichkeit hat

sohin nach dem Valutaverhältnis zu erfolgen. Bei der Bankgarantie wird man damit im

Regelfall zu einer Auslegung contra proferentem gelangen. Während dies bei der

Kreditbürgschaft, bei der die Gläubigerbank typischerweise ihre eigenen

Bürgschaftsformulare verwendet, zu Lasten des Begünstigen geht, legt eine Garantie

typischerweise die Garantiebank, also der Garant, hinaus, sodass eine Auslegung folglich zu

ihren Lasten geht.48

Bei Formulierung durch die Bank49

ist die Haftungserklärung daher zu

ihrem Nachteil, nämlich im Sinne einer selbstständigen Garantie auszulegen.

Nunmehr hat der OGH in seiner E 6 Ob 142/10s50

jedoch erstmals § 1353 S 1 ABGB,

demzufolge „die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge

46

Eine andere Klausel, die diesbezüglich in Betracht käme, wäre jene, wonach „auf erstes Anfordern“ zu

zahlen ist (vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/28). Hier stellt sich aber das augenscheinliche Problem, dass es auch

eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ gibt (vgl dazu bspw auch Mülbert, Neueste Entwicklungen des

materiellen Rechts der Garantie „auf erstes Anfordern“, ZIP 1985, 1104). 47

Zur Garantie ausführlich Koziol, Der Garantievertrag (1981) 43f. Mit Hinblick auf die Bürgschaft wurde

früher der 1. HS des § 915 für anwendbar gehalten (vgl bspw Gamerith im Rummel3

mwN). In jüngerer Zeit

wird aber auch mit Hinblick auf die Bürgschaft von einer Anwendbarkeit des § 915 2. HS ausgegangen (vgl

bspw P. Bydlinski, Die Kreditbürgschaft (2003) 22f; Gamerith in Rummel3

§ 1353 Rz 1; OGH 7 Ob 260/99g

ÖBA 2000/891). 48

Vgl Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 476. 49

Jedoch muss bei der Bankgarantie auch der Tatsache Beachtung geschenkt werden, dass die Formulierungen

der letztendlich von der Bank hinausgelegten Garantie sehr oft bereits auf den Vertrag im Valutaverhältnis

zurückgehen, bereits Bestandteil desselben waren. 50

Siehe bereits oben.

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ausdrücklich erklärt hat“, zur Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Garantie ins Spiel

gebracht. Nach ganz hA kann aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dass der

Bürgschaftsvertrag streng auszulegen ist.51

Eine Auslegung im Sinne dieser Bestimmung geht

folglich immer zu Gunsten des Interzedenten. In unserem Fall würde man im Zweifel zum

Ergebnis einer akzessorischen Bürgschaft kommen. Dabei ist mE zunächst kritisch zu

hinterfragen, ob sich diese Bestimmung überhaupt eignet, zur Abgrenzung der beiden

Interzessionsformen herangezogen zu werden. Zu einer möglichen analogen Anwendung auf

die Garantie hält Böhler zu Recht fest, dass diese nur dann zulässig sein kann, wenn § 1353

S 1 nicht Ausfluss bzw Klarstellung der Akzessorietät der Bürgschaft darstellt.52

Dieser

Gedanke ist auf die gegenständliche Abgrenzungsfrage zu übertragen. Stellt § 1353 ABGB

nämlich tatsächlich einen bloßen Ausfluss des Akzessorietätsprinzips dar, dann taugt er

jedenfalls nicht zur Abgrenzung einer akzessorischen von einer abstrakten Sicherungsform.53

Auch auf einer anderen Ebene wirft die Heranziehung des § 1353 ABGB Fragen auf, nämlich

in ihrem Verhältnis zu § 915 Fall 2 ABGB. Der OGH zieht die Grenze zwischen den beiden

Sicherungsformen derart, dass er § 1353 S 1 ABGB nur bei unentgeltlichen

Sicherungsgeschäften und solchen, bei denen dem Sicherungsgeber kein ausgeprägtes

eigenwirtschaftliches Interesse zukommt, zur Anwendung kommen lassen will. Das Kriterium

des ausgeprägten eigenwirtschaftlichen Interesses kennt man insb auch iZm der

vergleichbaren Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt.54

Dort muss der

Interzedent ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis haben, damit

im Zweifel von einem Schuldbeitritt ausgegangen wird. Ein solches wird der Garant im

Regelfall der Bankgarantie nicht haben.55

Würde man die Zweifelsregel wirklich so, dh im

Sinne dieser Grenzziehung, verstehen56

, dann würde im Rahmen der klassischen Bankgarantie

die Regel „im Zweifel Bürgschaft“ gelten. Hier besteht jedenfalls Bedarf nach einer

weitergehenden Untersuchung.

51

Vgl Böhler, Allgemeiner Teil des Kreditsicherungsrechtes, in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches

Bankvertragsrecht VIII/1 Rz 1/193. 52

Böhler in BVR VIII/1 Rz 1/193. 53

Auch Zöchling-Jud hält in ihrem Länderbericht fest, dass die Heranziehbarkeit des § 1353 ABGB zur

Abgrenzung der Sicherungsformen „nicht abschließend geklärt ist“ (vgl Zöchling-Jud in

Westphalen/Zöchling-Jud 476). 54

Vgl bspw Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000) 15f mwN. 55

Im Fall vor dem OGH ging es – wie bereits oben erwähnt – jedoch nicht um eine klassische Bankgarantie,

sondern um eine sog „PCG“, sodass in casu sehr wohl ein solches Interesse bestand. 56

In 6 Ob 142/10s hat der OGH nur generell von einem ausgeprägten eigenwirtschaftlichen Interesse

gesprochen.

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Die hier angerissenen und noch weitere Problemstellungen iZm der Abgrenzung von

Bürgschaft und Garantie sollen in diesem Abschnitt untersucht werden, dabei soll die

umfassende Rsp und Lit zum Thema systematisch dargestellt und anschließend einer

umfassenden Analyse unterzogen werden. Auch eigene Lösungsvorschläge sollen

geboten werden.

Steht die Bankgarantie als vereinbarte Interzessionsform fest, dann wirft der sog „Grundsatz

der formellen Garantiestrenge“ eine weitere garantiespezifische Problemstellung auf.

Primär statuiert er die Regel, dass der Garantieabruf genau in der Form erfolgen soll, wie es

in der Garantieerklärung vorgesehen ist.57

Dieser erste Aspekt wird damit begründet, dass

auch im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Bank (Deckungsverhältnis) der

Grundsatz der formalen Auftragsstrenge gilt. Würde man im Einlösungsverhältnis einen

weniger strengen Maßstab ansetzen, dann wäre der Garant der Gefahr des Verlustes seines

Aufwandersatzanspruches nach § 1014 ABGB im Deckungsverhältnis ausgeliefert. Auch der

OGH hält fest: „Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom

Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also

die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und dem Inhalt

verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt.“58

Der zweite Aspekt des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge wird darin gesehen, dass

bei der Auslegung der Garantieerklärung nur der Text derselben alleine maßgeblich

sein soll, und dass der Garantieerklärung va kein Verständnis unterstellt werden darf, das sich

aus dem Grundverhältnis ergibt59

. Dies steht auf dem ersten Blick in einem gewissen

Widerspruch zu den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914f ABGB.60

Umfassend hat

sich Rummel mit dieser Problemstellung auseinandergesetzt und richtigerweise festgestellt,

dass der Grundsatz die allgemeinen Auslegungsregeln nicht verdrängen darf.61

Zum Teil wird

der scheinbare Widerspruch zwischen dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge und den

allgemeinen Auslegungsregeln mit dem Argument gelöst, dass der Grundsatz dem Willen

bzw der Interessenlage der Parteien ja gerade entspricht.62

57

Canaris, Bankvertragsrecht I3 (1988) Rz 1133.

58 RIS-Justiz RS0016983.

59 Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, wbl 1992, 140.

60 Vgl bereits oben. Ebenso Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 475.

61 Rummel, Auslegung von Bankgarantie, ÖBA 2000, 210. Siehe dazu bereits oben.

62 In diesem Sinne Graf in Kletecka/Schauer, ABGB-ON

1.03 § 880a Rz 29 (Stand 1.10.2016, rdb.at).

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Besonders die E des OGH 7 Ob 232/09g63

, in der dieser unter Bezugnahme auf den Grundsatz

der formellen Garantiestrenge von einer unberechtigten Inanspruchnahme ausging, nachdem

die Garantieerklärung die Vorlage der Originalurkunde als Abrufvoraussetzung vorsah, diese

jedoch nicht mehr auffindbar war, wurde in der Lit diskutiert. Ob ein Festhalten am

Erfordernis der Vorlage der Originalurkunde mit der Konsequenz der endgültigen

Unmöglichkeit einer formgerechten Inanspruchnahme im Verlustfall tatsächlich dem Willen

der Parteien entspricht, muss auch mE zmd einer näheren Untersuchung unterzogen werden.

Eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der formellen

Garantiestrenge soll daher das Thema des nächsten Abschnittes bilden. Zunächst sollen

dabei die Grundidee hinter dem Grundsatz und seine verschiedenen Aspekten

beleuchtet werden. Anschließend soll die Rsp des OGH der letzten Jahre64

, in der sich

dieser auf den Grundsatz gestützt hat, einer umfassenden Analyse unterzogen und auch

systematisch dargestellt werden. Im Anschluss daran sollen die Stellungnahmen in der

Literatur, die den Grundsatz zum Teil befürworten und andererseits auch sehr

skeptisch sehen, aufgearbeitet werden. Schließlich soll eine persönliche Stellungnahme

abgegeben werden.

In einem gewissen Widerspruch zum Grundsatz der formellen Garantiestrenge steht

wiederum das auf Canaris zurückgehende65

und sporadisch vom OGH geforderte66

Substantiierungserfordernis bei der Inanspruchnahme der Bankgarantie. Der

Widerspruch resultiert dabei daraus, dass – entgegen dem Text der Garantieerklärung, dh

auch bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“ – der Eintritt des Garantiefalles behauptet

werden muss; konkret soll dies schlüssig und auch substantiiert erfolgen.67

Auf der anderen

Seite liegt der Vorteil eines solchen Erfordernisses jedoch auf der Hand: Es soll einer

missbräuchlichen bzw zweckwidrigen Inanspruchnahme entgegengewirkt werden.

63

7 Ob 232/09g Zak 2010/545 = EvBl-LS 2010/151 = ZIK 2010/369 = JBl 2011,36 = ecolex 2010/385 = RdW

2010/715 = 2011/1686 (abl P. Bydlinski) = ZFR 2011/71 (zust Mader) = bau aktuell 2010/15. Ablehnend

auch Graf, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Bankgarantie, in FS Jud (2012) 110, 111. 64

Va jene in Anschluss an die umfassende Darstellung von Rummel, aaO. 65

Vgl Canaris, Einwendungsausschluß und Einwendungsdurchgriff bei Dokumentenakkreditiven und

Außenhandelsgarantien, ÖBA 1987, 772f; derselbe ebenso in BVR I3 Rz 1130.

66 Vgl 1 Ob 607/89 ÖBA 1990, 300 (Koch) = JBl 1990, 177 (Dullinger) = RdW 1990, 11; vgl auch 7 Ob

311/99d ÖBA 2000, 1099 (Koch). Ablehnend jedoch noch in 6 Ob 690/87 ÖBA 1988, 610. 67

Vgl Canaris in BVR I3 Rz 1130.

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Besonders deutlich wird die Bedeutung der Substantiierung bei Lektüre der

Rechtsprechungsübersicht von Zöchling-Jud.68

Treffend formuliert sie als Konsequenz ihrer

Darstellung – gewissermaßen als Praxistipp für den Begünstigten: „Wer missbräuchlich

handelt, sollte also besser verschwiegen sein.“

Es kollidieren somit auch in dieser konkreten Frage zur Bankgarantie grundsätzliche

Wertungen miteinander: Auf der einen Seite stehen die Privatautonomie, weil bei einer

Substantiierungspflicht unabhängig von der konkreten Formulierung der Haftungserklärung,

also auch bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“, die Gestaltungsfreiheit der Parteien

eingeschränkt würde, und der Grundsatz der formellen Garantiestrenge. Ihnen steht

gewissenmaßen die Funktionsfähigkeit des zwingenden Rechtsmissbrauchseinwandes

gegenüber, denn eine Substantiierungspflicht würde das Erkennen bspw einer zweckwidrigen

Inanspruchnahme immens erleichtern.

Aus genau diesen Gründen ist die Frage nach einer Substantiierungspflicht höchst strittig. In

Ö lehnt die hL diese eher ab.69

Auch in D ist die Frage in der Lit höchst umstritten und war

auch Gegenstand bereits mehrerer Gerichtsentscheidungen70

.

In Rahmen dieses Abschnittes soll – neben einer umfassenden Darstellung der Lit und

Jud zum Thema und der Vornahme einer eigenen Wertung – insb auch auf die

Bedenken in der Lit eingegangen werden, wonach eine Substantiierungspflicht

wiederum Streitigkeiten herbeiführen könnte, nämlich hinsichtlich der Frage, wann die

Abruferklärung substantiiert genug ist71

Vorbild und damit Abhilfe könnte insofern eventuell Art 15a URDG 75872

sein, der keine

Substantiierung der Inanspruchnahme per se vorsieht, sondern ganz bestimmte Erklärungen

verlangt. Der Begünstigte hat hier zu erklären, dass der Garantiefall vorliegt, in concreto, dass

der spezielle Fall, für den die Garantie erstellt worden ist, vorliegt. Darüber hinaus muss er

darlegen, welcher Art die Verletzung ist.73

68

Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 500f. 69

Vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/83; ihm folgend Dullinger in Rummel/Lukas § 880a Rz 16; ebenso Graf in

Kletecka/Schauer § 880a Rz 31. 70

Eine Übersicht über die dt Rsp und Lit findet sich in Schütze/Edelmann, Bankgarantien (2011) FN 326. 71

Vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/83.

72 ICC-Publikation Nr 758: Revision der ICC Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG).

73 Vgl dazu Schütze/Edelmann, Bankgarantien 91f.

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Der vorletzte Abschnitt soll dem Dauerbrenner im Bereich der Bankgarantie, nämlich dem

Rechtmissbrauchseinwand gewidmet sein. Dabei soll im Hinblick auf das Erfordernis der

liquiden Beweisbarkeit des Rechtsmissbrauches jedenfalls ausführlich auf die

Meinungsverschiedenheit zwischen dem OGH74

und der wohl hA in der ö Lit75

eingegangen

werden. Besondere Aufmerksamkeit soll in diesem Zusammenhang auch der Tatsache

geschenkt werden, dass das Erfordernis nach Evidenz bzw liquider Beweisbarkeit des

Rechtsmissbrauches dem internationalen Konsens entspricht76

und Ö, würde der OGH von

diesem Erfordernis abweichen, insofern eine Sonderstellung zukommen würde (siehe zu den

potentiellen Folgen einer solchen Sonderstellung bereits oben.)

Bei diesen Überlegungen gilt es stets zu beachten, dass der Rechtsmissbrauchseinwand

zwingendes österreichisches Recht darstellt.77

Es stellt sich daher insb auch die Frage, ob

das Erfordernis einer besonderen Qualität des Rechtsmissbrauches bei der Bankgarantie

überhaupt mit zwingendem Recht vereinbar ist.78

Ein möglicher Lösungsansatz wäre dabei, die Evidenz bzw liquide Beweisbarkeit nicht als

besondere Anforderung an den Rechtsmissbrauch bei der Bankgarantie aufzustellen, sondern

Evidenz bzw liquide Beweisbarkeit der fehlenden Berechtigung im Valutaverhältnis

überhaupt als Voraussetzung für eine Qualifikation der Inanspruchnahme der Bankgarantie

als rechtsmissbräuchlich zu fordern.79

Nach diesem Ansatz werden nicht besondere

Anforderungen an den Rechtsmissbrauch gestellt, was womöglich mit seiner Eigenschaft als

zwingendes Recht unvereinbar wäre, sondern die Evidenz bzw liquide Beweisbarkeit der

fehlenden Berechtigung der Inanspruchnahme wird nur zur Beantwortung der vorgelagerten

Frage, ob Rechtsmissbrauch überhaupt vorliegt, gefordert.

74

Vgl dazu bspw den RS0017989 (RIS-Justiz RS0017989, zuletzt 8 Ob 137/08t ÖBA 2010, 130), wonach der

„Mißbrauch eindeutig und evident (liquid) vom Antragsteller nachgewiesen“ werden muss. 75

Vgl Koziol, Garantievertrag 62f; derselbe in BVR2 V Rz 3/110; ihm folgend auch Dullinger in

Rummel/Lukas § 880a Rz 18; ebenso Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 491. 76

Vgl dazu Mader in Aichhorn 412; ähnlich auch Bertrams, Bank Guarantees 379: „Courts and legal writing

have consistently required that fraud must be established clearly and beyond doubt [...].“ 77

Siehe bereits oben. 78

Vgl P. Bydlinski, AcP 190, 179f. 79

Vgl P. Bydlinski, Buchbesprechung zu Graf von Westphalen, Die Bankgarantie im internationalen

Handelsverkehr2, JBl 1992, 476. Auch er lehnt die „Liquidität“ grundsätzlich ab, meint aber in weiterer

Folge: „Streiten kann man mE höchstens darüber, wann eine „Rechtsausübung“ als rechtsmißbräuchlich

einzustufen ist; insoweit könnten bei der Bankgarantie Sonderaspekte relevant sein.“

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Jedenfalls scheint der RS001799780

des OGH ein solches Verständnis zmd nicht

auszuschließen: „Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer

Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des

Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident

erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. [...].“

Nach diesem Rechtssatz liegt Rechtsmissbrauch also entweder dann vor, wenn das

Nichtbestehen des Anspruches im Valutaverhältnis evident erwiesen ist, oder dann, wenn der

Begünstigte betrügerisch handelt. Die Evidenz spielt danach also nur als Voraussetzung für

die Qualifikation einer Inanspruchnahme als rechtsmissbräuchlich eine Rolle. Konkret geht es

um die Abgrenzung zwischen bloß materiell unberechtigter Inanspruchnahme einerseits

und rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme andererseits. Hier wird das „Prinzip der

„Beachtlichkeit des Rechtsmissbrauches“81

eben nicht umgestoßen, vielmehr „führt die

liquide Beweisbarkeit [...] erst dazu, dass dem Begünstigten Rechtmißbrauch vorgeworfen

werden kann“82

. Daneben handelt der Begünstigte auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn er

„in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt“.83

Inwiefern dieser Ansatz tatsächlich dem aktuellen Verständnis des OGH84

bzw auch

dem internationalen Konsens entspricht, gilt es im Rahmen der Dissertation zu

untersuchen. Dabei muss auch auf das Problem des Abstellens auf Beweispositionen auf

Ebene des materiellen Rechts, das selbst bei diesem Verständnis von der Bedeutung der

Evidenz bestehen bleibt, eingegangen werden.85

Auch darf nicht übersehen werden, dass

das zusätzliche Zulassen des Rechtmissbrauchseinwandes bei Schädigungsabsicht, und

zwar unabhängig von einer gewissen leichteren Beweisbarkeit, potentiell der

Liquiditätsfunktion der Bankgarantie entgegensteht.

80

RIS-Justiz RS0017997, zuletzt 7 Ob 19/16v ÖBA 2017, 52. 81

Vgl P. Bydlinski, JBl 1992, 476. 82

Koziol, Der Garantievertrag, 63, 64: Auch er lehnt die liquide Beweisbarkeit nur als „generelle

Voraussetzung“ für den Rechtsmissbrauchseinwand ab (vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/110). Ein ähnliches

Verständnis von der Bedeutung der Evidenz bzw der liquiden Beweisbarkeit scheint auch Graf zu haben (vgl

Graf in FS Jud 102). 83

Vgl wieder RIS-Justiz RS0017997, zuletzt 7 Ob 19/16v ÖBA 2017, 52. 84

Der Wortlaut des eben oben zitierten RS0017989 lässt zwar vielleicht anderes vermuten, doch selbst dazu ist

festzuhalten, dass der OGH in der E, in der dieser Rechtssatz zuletzt herangezogen wurde (8 Ob 137/08t

ÖBA 2010, 130), zwar festhält, dass der Rechtsmissbrauch „eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen

werden müsste“, dass er dazu aber – neben dem RS0017989 – auch den RS0017997, der der Evidenz eben

nur für die Frage, wann Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, Bedeutung zukommen lässt, zitiert. Dies führt zu

einer gewissen Relativierung der Äußerung. Deshalb ist jedenfalls zu prüfen, ob nicht zmd eine gewisse

Tendenz in diese Richtung in der jüngeren Rsp des OGH zu beobachten ist. 85

Vgl zu dieser Problematik bspw Mülbert, ZIP 1985, 1108.

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Darüber hinaus soll die umfangreiche Rsp des OGH zur Problemstellung generell

umfassend analysiert und systematisch dargestellt werden und auch eine ausführliche

Erörterung der übrigen „Standardfragen“86

zum Thema stattfinden.

Im letzten Abschnitt sollen die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst werden.

86

Eine solche Frage ist zB jene, ob Rechtsmissbräuchlichkeit auch eine subjektive Komponente voraussetzt

oder jene, was „Liquidität“ überhaupt bedeutet.

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III. Vorläufiger Zeitplan

WS 2016/17 VO zur Methodenlehre

KU zur Text- und Judikaturanalyse

Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer

Recherche zum Dissertationsvorhaben

SS 2017 Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens

Einreichung des Exposés und Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens

Absolvierung eines weiteren Seminars aus dem Dissertationsfach

Weitere Recherche und Verfassen der Dissertation

WS 2017/18 Verfassen der Dissertation

Absolvierung eines weiteren Seminars

Angestrebt im

SS 2018

Fertigstellung und Abgabe der Dissertation

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IV. Vorläufige Gliederung

1. Abschnitt – Einleitung

I. Die Bankgarantie als Sicherungsinstrument des Außenhandels

A. Gesetzliche Grundlage, Begriff und Konstruktion

B. Wirtschaftliche Bedeutung der Bankgarantie

C. Historische Entwicklung

II. Interessenlagen

A. Die Bankgarantie aus der Perspektive des Begünstigten

B. Die Bankgarantie aus der Perspektive des Auftraggebers

C. Die Bankgarantie aus der Perspektive des Garanten

III. Erstellung der Bankgarantie in der Praxis

IV. IPR

2. Abschnitt – Abgrenzung zur Bürgschaft

I. Theoretische Grenzziehung

II. Mischformen

A. Bürgschaft auf erstes Anfordern

B. Formell abstrakte Garantie

C. Kritik in der dt Lit und eigene Stellungnahme

D. Zustimmung des Auftragsgebers erforderlich?

E. Abgrenzung zur Effektivklausel

III. Bedeutung der Abgrenzung

IV. Praktische Grenzziehung

A. Auslegungsbedürftigkeit

B. Vertragsauslegung nach §§ 914, 915 ABGB und § 346 UGB allgemein

C. § 914 ABGB

1. Wortlaut

a. Bezeichnung des Vertrages

b. Präambel

c. Auslegungsindizien im Vertragswortlaut

d. Schwergewichtsbildung bei widersprüchlichen Indizien

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2. Parteiabsicht

a. Geschäftszweck

b. Interessenlage

3. Verkehrsübung

a. Bestehen Unternehmensbräuche und insb Erklärungssitten?

b. Unterschiedliche Behandlung von Auslandsgeschäften?

4. Bedeutung des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge

D. Subsidiärer Rückgriff auf die Unklarheitenregel(n)

1. § 915 ABGB

a. Anwendbarkeit des 1. Halbsatzes?

b. Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes?

c. Ergebnis einer Auslegung contra proferentem

2. § 1353 Satz 1 ABGB

a. § 1353 als Zweifelsregel?

b. § 1353 zur Abgrenzung verschiedener Interzessionsformen?

3. Verhältnis der Regeln zueinander

4. Im Zweifel Bürgschaft als klassische und gesetzliche Form?

V. Zur Auslegung im Sinne einer Mischform

VI. Bedeutung der Andeutungstheorie

VII. Möglichkeit der Konversion

A. In eine Bürgschaft

B. In einen Schuldbeitritt

3. Abschnitt – Grundsatz der formellen Garantiestrenge

I. Grundidee hinter dem Grundsatz und die verschiedenen Aspekte

II. Analyse der und systematischer Überblick über die Rsp des OGH

III. Resonanz in der Lit

III. Eigene Stellungnahme

4. Abschnitt – Substantiierungspflicht

I. Grundidee

II. Behandlung in Judikatur und Literatur in Ö und Dtld

III. Art 15a URDG als Vorbild?

5. Abschnitt – Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme

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I. Grundsätzliche Zulässigkeit des Rechtsmissbrauchseinwandes

II. Die Bedeutung der liquiden Beweisbarkeit

III. Erfordernis subjektiver Elemente

IV. Übersicht über die Rsp des OGH und Gruppenbildung

V. Maßgeblicher Zeitpunkt

VI. Abtretung und Rechtsmissbrauch

6. Abschnitt – Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

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