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wissen.nutzen. Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr Erläuterungen zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern im IDEV-Onlineanmeldeverfahren Statistik: Extrahandel Stand: Dezember 2018 Kontakt: [email protected] © Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Deutschland

Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr · dem Merkmal "EORI- Nummer" (Ausfuhr Seite 12 und Einfuhr Seite 25). wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt G 303- 21 6 : 6. Vor Beginn

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Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr

Erläuterungen zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern im IDEV-Onlineanmeldeverfahren

Statistik: Extrahandel

Stand: Dezember 2018

Kontakt: [email protected]

© Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Deutschland

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Statistisches Bundesamt G 303-21 2

1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen .................................................................................. 4

1.1 Einfuhr ........................................................................................................................... 4 1.2 Ausfuhr .......................................................................................................................... 4 1.3 Besondere Gebiete ........................................................................................................ 4 1.4 Zoll-Auskünfte: .............................................................................................................. 4 1.5 Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel ....................................................... 5 1.6 IT Bedingungen .............................................................................................................. 7 1.7 Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei ........................................................................ 8 Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ......................... 9 Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR ................................................................. 10

2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr Seite: ............................................................ 11

2.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 12 2.2 EORI–Nummer(= Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08 ............... 12 2.3 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18 ........................................................... 13 2.4 Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode .. 14 2.5 Container (1 Stelle) Satzstelle 36 ................................................................................. 14 2.6 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42 .............................. 15 2.7 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44 ..................................................... 15 2.8 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45 ................................................... 15 2.9 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 ) Satzstellen 54 und 55 ................................. 16 2.10 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63 .......................................................... 17 2.11 Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77 .................................... 17 2.12 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81 ............................................................. 18 2.13 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91 ...................................................... 18 2.14 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99 .............................................. 19 2.15 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110.................................................. 19 2.16 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 20

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Statistisches Bundesamt G 303-21 3

Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ........................ 21 Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR ................................................................... 22

3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr Seite: ............................................................. 23

3.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 24 3.2 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11 ........................................................... 24 3.3 EORI–Nummer( = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29 .............. 25 3.4 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33 .............................. 26 3.5 Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode ... 26 3.6 Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38 ........................................ 27 3.7 Container (1 Stelle) Satzstelle 39 ................................................................................. 27 3.8 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45 ..................................................... 28 3.9 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46 ................................................... 28 3.10 Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52 ...................................... 29 3.11 Codenummer ............................................................................................................... 30 3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69 ............................................................... 30 3.13 Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode ....... 31 3.14 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76 ............................................................. 31 3.15 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86 ...................................................... 32 3.16 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94 .............................................. 32 3.17 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105 .................................................... 33 3.18 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 34 3.19 Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119 ........................ 35

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Statistisches Bundesamt G 303-21 4

1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen

Die Anmeldung der Einfuhren und Ausfuhren im Warenverkehr mit Drittländern für Zwecke der Außenhandelsstatistik erfolgt im Rahmen der zollamtlichen Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung. Sowohl die im IT-Verfahren ATLAS als auch die noch per Zollvordruck erfassten Daten werden nach Auswertung durch die deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.

1.1 Einfuhr

Die Notwendigkeit Einfuhrdaten im Rahmen von vereinfachten Zollverfahren als Meldedateien im IDEV- Onlineverfahren unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, beschränkt sich nur noch auf wenige Ausnahmefälle beziehungsweise Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgebildet sind.

Eine Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes bei der Bewilligung vereinfachter Zollverfahren in ATLAS ist generell nicht mehr erforderlich. Nur bei „Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen“ ist auch weiterhin eine Beteiligung des Statistischen Bundesamtes vorgesehen. Hierbei handelt es sich um vereinfachte Zollverfahren, bei deren Abwicklung mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. Für die in Deutschland körperlich eingehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Einfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt.

1.2 Ausfuhr

Seit dem 1. Juli 2009 ist die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren verpflichtend. Das bisherige schriftliche Ausfuhrverfahren wurde durch das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS ersetzt. Die Weiterleitung dieser Ausfuhrdaten an das Statistische Bundesamt erfolgt automatisch.

Ausgenommen sind die von anderen Mitgliedstaaten erteilten „Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen“. Für die aus Deutschland körperlich ausgehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Ausfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt.

Allgemeine Informationen zur Direktmeldung an das Statistische Bundesamt auch unter

https://www-idev.destatis.de/idev/doc/extra/hilfe.html

1.3 Besondere Gebiete

Ebenfalls in ATLAS anzumelden sind die Warenverkehre mit den Gebieten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (Kanarische Inseln, Überseeische Departements, Kanalinseln).

1.4 Zoll-Auskünfte:

Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen EORI-Nummer Service Desk Tel.: 0911 / 9463-1368 Tel.: 0351 / 44834-540 Tel.: 0800 / 101 2631 Fax: 0911 / 9463-1399 Fax: 0351 / 44834-590 Fax: 069 / 20971-584 [email protected] [email protected] [email protected]

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Statistisches Bundesamt G 303-21 5

1.5 Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel

1. Diese Erläuterungen berücksichtigen nur die aufbereitungstechnischen Erfordernisse für die Anmeldung

der Aus- und Einfuhren im IDEV-Onlineanmeldeverfahren. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt,

gelten die allgemeinen Vorschriften über die Anmeldung zur Außenhandelsstatistik. Siehe auch

http://www.zoll.de unter dem Link "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und

Wiederausfuhrmitteilungen"

2. Voraussetzung für eine Anmeldung zur Außenhandelsstatistik im

IDEV-Onlineanmeldeverfahren ist, dass für die anzumeldenden Waren von dem

für Sie zuständigen Hauptzollamt für die

- Ausfuhr, ein binnengrenzüberschreitendes Anschreibeverfahren

- Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen - zugelassen werden bzw. für die

- Einfuhr, ein binnengrenzüberschreitendes vereinfachtes Verfahren

- Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen - bewilligt worden sind.

Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgedeckt sind (z.B. „ Einfuhr von Waren zur Lagerung in einer

Freizone“ und „Einfuhr von Waren zur Überführung in die vorübergehende Verwendung“) kommt

ebenfalls eine Direktanmeldung an das Statistische Bundesamt in Betracht.

Die jeweils aktuelle Fassung der zollamtlichen Verfügung ist uns zu übersenden.

Es ist darauf zu achten, dass die im bewilligten vereinfachten Verfahren angemeldeten Ausfuhren nicht

doppelt (keine zusätzliche statistische Anmeldung in ATLAS) zur Außenhandelsstatistik gemeldet

werden.

3. Die Datenübermittlung ist nur dann rationell, wenn laufend eine Vielzahl von Positionen monatlich zur

Außenhandelsstatistik anzumelden sind. Alle Einzelpositionen mit gleichen statistischen Merkmalen

(das sind alle Merkmale, ausgenommen Eigenmasse, Besondere Maßeinheit und Statistischer Wert)

sind mengen- und wertmäßig zu einer Position zusammenzufassen und verdichtet anzumelden.

4. Der Termin für die Abgabe der Online-Dateien ist der 10. Arbeitstag des auf den

Anmeldezeitraum folgenden Monats.

Bis zu diesem Termin müssen die Online- Dateien im Statistischen Bundesamt eingegangen sein.

5. In den Datensätzen der Meldedateien ist nach wie vor die 7-stellige Firmennummer, beziehungsweise die

frühere alte Zollnummer anzuschreiben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu

dem Merkmal "EORI- Nummer" (Ausfuhr Seite 12 und Einfuhr Seite 25).

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Statistisches Bundesamt G 303-21 6

6. Vor Beginn eines IDEV- Onlineanmeldeverfahrens sind dem Statistischen Bundesamt rechtzeitig

Testdateien mit praxisbezogenen Ausfuhr- bzw. Einfuhrdaten zu liefern. Nach erfolgreichem Test wird

eine fünfstellige alphanumerische Materialnummer vergeben. Diese Materialnummer ist im Dateinamen

mit Erweiterung „.ASC“ unbedingt anzuschreiben (siehe auch Seite 7 und 8).

Der Inhalt der Meldedateien muss der jeweiligen Datensatzbeschreibung entsprechen (Ausfuhr Seite 9,

Einfuhr Seite21). Die Meldedateien dürfen keine Vor- und Nachsätze enthalten.

7. Die geforderten Merkmalsangaben sind grundsätzlich bei allen Meldepositionen vollständig

anzumelden. Nähere Hinweise zu den einzelnen M e r k m a l e n entnehmen Sie bitte den Erläuterungen

(Ausfuhr Seiten 11 bis 20 beziehungsweise Einfuhr Seiten 22 bis 35) und den nachstehend genannten

aktuellen Verzeichnissen:

a) „Verzeichnis der Schlüsselnummern zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern”

b) „Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik”

8. In den Meldungen ist keine Warenbezeichnung anzugeben. Die Zuordnung der auszuführenden Waren zu

den jeweiligen Warennummern entnehmen Sie bitte dem aktuellen Warenverzeichnis für die

Außenhandelsstatistik. Auf Anforderung sind hierzu ergänzende Angaben zu übermitteln.

9. Das gesamte Datenmaterial sollte vor der Übersendung an das Statistische Bundesamt einer

Schlüsselzahlkontrolle (Ländercode, Warennummern usw.) unterzogen werden.

10. Der Anmelder gewährleistet, dass uns im Falle der "Nichtlesbarkeit" der Meldedateien auf Anforderung

umgehend ein Ersatz für die betreffende Meldedatei übermittelt wird. Aus diesem Grunde bitten wir, uns

die Namen, Durchwahl-Telefonnummern und die Email-Adresse der zuständigen Sachbearbeiter für den

technischen Bereich und den fachlichen Inhalt mitzuteilen.

11. Für erforderliche K o r r e k t u r e n bitten wir folgendes zu beachten:

a) Bei Veränderungen im laufenden Monat ist das Datenmaterial grundsätzlich vom Anmelder vor

Weiterleitung der Meldedateien zu bereinigen.

b) Nachträgliche Veränderungen von gemeldeten Daten sind uns vom Anmelder mit den vorgesehenen

Berichtigungsmeldungen mitzuteilen. Erforderliche Vordrucke sind vom Anmelder selbst zu

erstellen (Ausfuhr Seite 10 und Einfuhr Seite 22).

c) Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, Berichtigungen in Dateiform

entgegen zu nehmen.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 7

1.6 IT Bedingungen

- Jeder Datensatz der Datei muss in seiner Struktur der beiliegenden Datensatzbeschreibung

entsprechen und somit eine Länge von 128 Byte haben.

- Jeder dieser Datensätze muss nach den 128 Byte Nutzinformationen mit X’ODOA’ (Carriage Return/Line

Feed) abgeschlossen sein.

- Die Dateien sind im ASCII-8-Bit-Code (ISO-8859) zu erstellen.

- Als Dateiname ist die Ihnen vom Statistischen Bundesamt zugeteilte fünfstellige alphanumerische

Materialnummer mit der Erweiterung „.ASC“ anzugeben.

- Bei Bedarf (z.B. Verkürzung der Übertragungszeit) können Meldungen mit einer hohen

Anzahl von Datensätzen vorher komprimiert („gezippt) werden. In diesem Fall darf das vom

Komprimierungsprogramm erzeugte Archiv nur eine Datei enthalten.

Außerdem darf das Archiv keine Unterverzeichnisse oder versteckte Dateien enthalten. Beim Archiv-

Dateinamen ist die vom Komprimierungsprogramm vergebene Dateiendung (z.B „.Zip“) beizubehalten.

Die Meldungsdateien sind mittels dem vom Statistischen Bundesamt betriebenen

IDEV-System (http://www-idev.destatis.de) zu übertragen.

Die Benutzung des IDEV-Systems gewährleistet die sichere Übertragung der vertraulichen

Meldungsdateien. Eine Übertragung einer Meldedatei mittels Email gewährleistet keine derartige

Sicherheit und ist daher nicht zulässig.

Für die Benutzung des IDEV-Systems werden Ihnen vom Statistischen Bundesamt eine Kennung und

ein Passwort erteilt. Weitergehende Informationen zum IDEV-System entnehmen Sie bitte den IDEV-

Informationsseiten unter: http://www-idev.destatis.de

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Statistisches Bundesamt G 303-21 8

1.7 Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei

Generelles

Die Dauer der Übertragung der Lieferdatei mittels IDEV ist u.a. von der Dateigröße abhängig. Zur Reduzierung

der Übertragungsdauer kann die Lieferdatei komprimiert ("gezippt") werden.

Ein ZIP-Archiv darf nur eine Lieferdatei enthalten. Diese ist ohne Pfadangaben in das Archiv aufzunehmen. Der

Name der Lieferdatei im Archiv muss im o.g. Beispiel XX123.ASC lauten. Der Name des Archivs ist nachfolgend

beschrieben.

DOS/Windows

Die Lieferdatei kann z.B. mittels WinZip komprimiert werden. Der Name der Lieferdatei im ZIP-Archiv muss

XX123.ASC, der Name des Archivs XX123.ZIP lauten. Dieses Archiv ist an das Statistische Bundesamt mittels

IDEV zu übertragen.

Name der Lieferdatei Name des ZIP-Archivs Keine Pfadangabe

Unix/Linux

1.) Komprimierung mittels Unix-Kommando compress

Die Lieferdatei XX123.ASC kann z.B. durch Eingabe von compress XX123.ASC komprimiert werden. Die

daraus resultierende Datei XX123.ASC.Z ist anschließend mittels IDEV zu übertragen.

2.) Komprimierung mittels GNUZIP

Die Komprimierung der Lieferdatei XX123.ASC mittels des frei verfügbaren GNUZIP kann durch Eingabe von

gzip XX123.ASC durchgeführt werden. Die daraus resultierende Datei XX123.ASC.gz ist anschließend

mittels IDEV zu übertragen.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 9

Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128

Feldbez. EF - Nr.

Satzstellen von - bis Anzahl

Feldformat 1) allg. intern

Inhalt / Bemerkungen

1 1 1 C ALN Anmeldeform = 2

2 2 - 8 7 C ALN EORI–Nummer (für Dateimelder =Firmennummer oder Zollnummer)

3 9 1 C ALN “leer“

4 10 - 11 2 C NUM Anmeldemonat

5 12 - 13 2 C ALN Gruppe 00

6 14 - 18 5 C ALN Lfd. - Nr. aufsteigend beginnend ab 01001

7 19 - 29 11 C ALN “leer“

8 30 - 32 3 ALN “leer“

9 33 - 35 3 C ALN Bestimmungsland (33 blank, 34 und 35 ISO-alpha-Code)

10 36 1 C ALN Container 11 37 - 39 3 C ALN “leer“

12 40 - 42 3 C ALN Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm -Code)

13 43 - 44 2 C ALN Art des Geschäfts

14 45 1 C ALN Verkehrszweig an der Grenze

15 46 - 49 4 C ALN "leer"

16 50 - 53 4 C ALN “leer"

17 54 - 55 2 C ALN Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-alpha-Code)

18 56 - 63 8 C ALN Warennummer

19 64 1 C ALN "leer"

20 65 - 68 4 C ALN "leer"

21 69 - 72 4 C ALN "leer" 22 73 - 75 3 C ALN "leer" 23 76 - 77 2 C ALN Inländisches Ursprungsland

24 U1 78 - 81 4 C ALN Verfahren

24 U2 82 1 C ALN "leer"

25 83 - 91 9 C ALN Eigenmasse in vollen KG

26 92 - 99 8 C ALN Besondere Maßeinheit

27 100 -101 2 C ALN "leer"

28 102 -110 9 C ALN Statistischer Wert EUR

29 111 1 C ALN “leer“ (früher Währungskennziffer 2= Euro)

30 112 -113 2 C ALN "leer"

31 114 1 C ALN “leer“

32 115 1 C ALN "leer"

33 116 1 C ALN Inländischer Verkehrszweig

34 117 -119 3 C ALN “leer“ 35 120 -128 9 C ALN “leer“

1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = Charakter (Zeichen)

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Statistisches Bundesamt G 303-21 10

Empfänger Fax Statistisches Bundesamt +49 228 99 643 8966 G 304-09 zum Ausfüllen im PDF-Format Graurheindorfer Strasse 198 53117 Bonn

Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR

Merkmale

1. Ursprüngliche Angaben (Bitte alle Felder ausfüllen)

2. Änderung der Angaben aus Spalte 1 (Bitte nur die betreffenden Felder ausfüllen)

Position Stornieren

Monat / Jahr

Bestimmungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Art des Geschäfts (2-stellig numerisch) Verkehrszweig an der Grenze (1-stellig numerisch) Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-Alpha-2-Ländercode) Warennummer (8-stellig numerisch) Inländisches Ursprungsland (2-stellig numerisch) Verfahren (4-stellig numerisch)

Eigenmasse in vollen KG

Besondere Maßeinheit

Statistischer Wert in vollen Euro

Bemerkung

Geschäftszeichen (bei Rückfrage)

EORI-, Firmen- oder Zollnummer Materialnummer (nur Dateimelder) Firma Straße / Postfach Postleitzahl / Ort Ansprechpartner Telefon / Fax E-Mail

HINWEISE Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw. brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 € und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden, sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 11

2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr Seite:

Anmeldeform 12 EORI–Nummer (für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer) 12 Belegnummer 13 Bestimmungsland 14 Container 14 Lieferbedingung (Incoterm -Code) 15 Art des Geschäfts 15 Verkehrszweig an der Grenze 15 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat 16 Warennummer 17 Ursprungsland (inländisch) 17 Verfahren 18 Eigenmasse in kg 18 Besondere Maßeinheit 19 Statistischer Wert 19 Inländischer Verkehrszweig 20

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Statistisches Bundesamt G 303-21 12

Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr

(Sehen Sie hierzu auch die Datensatzbeschreibung Seite 9)

2.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01

Bei der Anmeldung der Ausfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien

ist hier konstant bei jeder Position die Schlüsselnummer 2 anzuschreiben.

2.2 EORI–Nummer für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08

Bei der Anmeldung der Ausfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien

ist weiterhin die 7-stellige Firmen- bzw. frühere Zollnummer anzugeben.

Diese Nummer ist konstant bei jeder Position anzuschreiben.

Hinweis zur EORI -Nummer

Die Firmennummer oder Zollnummer ist nur gültig für die Anmeldung zur

Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren.

Satzstelle 09

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 13

2.3 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18

Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Anmeldemonat

In den beiden ersten Satzstellen (Stellen 10 und 11) des Feldes "Belegnummer" wird die

2-stellige Schlüsselnummer des Bezugszeitraums angeschrieben.

Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw.

Gruppe

Die Satzstellen 12 und 13 werden bei jeder Position mit 00 gefüllt.

Laufende Nummer

In den Satzstellen 14 bis 18 ist die fortlaufende Nummer je Meldepositionen

anzuschreiben. Beginnen Sie bitte für den jeweiligen Anmeldemonat mit 01001.

Beispiel für die Ausfüllung der Satzstellen 10 bis 18 mit der ersten Anmeldeposition des

Monats Januar: 01 00 01001

Satzstelle 19 bis 29

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstelle 30 bis 32

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 14

2.4 Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode

Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht,

bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als

Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

Wird z.B. eine zur Ausfuhr/Durchfuhr bestimmte Ware zunächst im gemeinschaftlichen

Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um von dort aus in ein

Drittland verbracht zu werden, ist stets das betreffende Drittland (= Bestimmungsland)

anzumelden. Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem

„Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".

Setzen Sie bitte den Buchstaben-Code rechtsbündig in dieses 3-stellige Datensatzfeld

(Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode) ein.

2.5 Container (1 Stelle) Satzstelle 36

Einzutragen sind unter Benutzung des nachstehenden Gemeinschaftscodes und nach

Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten die

Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Außengrenze der

Gemeinschaft entsprechen.

0 – Nicht in Containern beförderte Waren

1 – In Containern beförderte Waren

Die Angabe entfällt bei Beförderungen im Postverkehr, durch fest installierte

Transporteinrichtungen(z. B. Rohrleitungen) und bei eigenem Antrieb.

In Zweifelsfällen ist der Code 0 anzugeben.

Satzstellen 37 bis 39

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

(früher Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels)

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Statistisches Bundesamt G 303-21 15

2.6 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42

Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des

Geschäftsvertrages ersichtlich werden) entsprechend Anhang 2 im Merkblatt zu

Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Incoterms sind Begriffe des internationalen Handels, die von der Internationalen

Handelskammer (ICC) veröffentlicht wurden und im internationalen Handelsverkehr

allgemein gebräuchlich sind. Sie werden auch in der Zollanmeldung (Feld 20 des

Einheitspapiers) verwendet.

Für dieses Merkmal setzen Sie bitte den 3-stelligen Buchstaben-Code gemäß

Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und

Wiederausfuhrmitteilungen ein.

Sie finden den Incoterm-Code auch in unserem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.

2.7 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44

Die Art des Geschäfts ist für j e d e Position der Anmeldung anzugeben.

Für die Verschlüsselung dieses Merkmals sind die 2-stelligen Schlüsselnummern nach

dem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden.

In den Fällen, in denen in einer Sendung Waren ausgeführt werden, die unter

verschiedene Arten des Geschäfts fallen, kann die Schlüsselnummer angegeben werden,

die für den größten Anteil der Waren zutreffend ist.

Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsart in Verbindung zum Verfahren stehen muss

z.B. Art des Geschäfts „41“ – Verfahren „2100“.

2.8 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45

Hierunter ist die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem mutmaßlichen aktiven

Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft

verlassen. Zur Verschlüsselung dieses Merkmals ist ein 1-stelliger Code gemäß

„Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 16

Satzstellen 46 bis 49

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstellen 50 bis 53

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

2.9 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 Stellen ) Satzstellen 54 und 55

Der “Tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Staat, von dem aus die Waren

ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt werden, ohne dass in

transportbedingt zwischengeschalteten Mitgliedstaaten Handelsgeschäfte stattfinden,

die den rechtlichen Status der Ware ändern.

Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem

"Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen hat in Frankreich (FR) ein Auslieferungslager. Von dort wird

eine Maschine via Rotterdam (NL) in die Vereinigten Staaten ausgeführt. Im Falle einer

„Bewilligung, die mehr als einen Mitgliedstaat betrifft“ ist in der in Deutschland

abzugebenden Ausfuhranmeldung als „Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat“ „FR“

anzugeben.

Aber:

Erwirbt ein deutsches Unternehmen eine Maschine in Frankreich und verbringt diese

zunächst nach Deutschland (DE), um anschließend hier das zollrechtliche

Ausfuhrverfahren für den Export der Maschine in die Vereinigten Staaten zu eröffnen, so

ist wegen des Verbringens der Maschine nach DE und des damit verbundenen

Handelsgeschäfts als „Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat“ „DE“ anzugeben (auch wenn

schon im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs die Ausfuhrabsicht bestand).

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Statistisches Bundesamt G 303-21 17

2.10 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63

Die 8-stelligen Warennummern (stimmen überein mit den ersten acht Stellen der

Codenummern des Elektronischen Zolltarifs = EZT) sind nach dem aktuellen

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik linksbündig anzuschreiben.

Satzstelle 64

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

Satzstellen 65 bis 68

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstellen 69 bis 72

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstelle 73 bis 75

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

2.11 Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77

Für Waren mit Ursprung in Deutschland ist das jeweils zutreffende Bundesland nach dem

„Verzeichnis der Schlüsselnummern“ anzumelden.

Bei Waren ausländischen Ursprungs (einschl. Rückwaren) ist die

Schlüsselnummer "99" anzugeben.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 18

2.12 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81

Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Ausfuhr finden Sie im

„Verzeichnis der Schlüsselnummern“.

U2 Satzstelle 82

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

2.13 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91

Die Eigenmasse ist für jede Warenposition in v o l l e n Kilogramm rechtsbündig

anzugeben. Unter Eigenmasse versteht man das Gewicht der Ware ohne alle

Umschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse,

Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel.

Bei einer Eigenmasse unter 500 Gramm ist eine "0" (Null) und bei mehr als 500 Gramm

eine "1" zu setzen.

Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf

volle Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle

Kilogramm aufzurunden. Kann die Eigenmasse im Zeitpunkt der Meldung nicht genau

festgestellt werden, so ist diese zu schätzen.

Die nichtbelegten Satzstellen können mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei

bleiben.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 19

2.14 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99

Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im Warenverzeichnis für die

Außenhandelsstatistik vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der

Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben.

Beispiel: bei "1000 Stück" ist der Zahlenwert "1000" anzugeben

In diesen Fällen wird die ausgeführte Menge in diesem Datensatzfeld rechtsbündig

angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen

gefüllt werden oder frei bleiben.

Satzstellen 100 und 101

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

2.15 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110

Unter dem "Statistischen Wert" ist der Grenzübergangswert (= Wert "frei deutsche

Grenze") der Waren zu verstehen. Zur Berechnung des Statistischen Wertes können die

zu berücksichtigenden Frachtkosten geschätzt werden. Der Statistische Wert wird in

vollen EURO rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können

entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben.

Bei der Versendung/Ausfuhr nach Lohnveredelung gilt als Statistischer Wert der bei der

Eingang/Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller

im Erhebungs-/Wirtschaftsgebiet für die Veredelung und die Beförderung der Waren vom

Grenzort bei der Eingang/Einfuhr bis zum Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr

entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten

Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten

des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zu

Verfügung gestellt werden.

Bei unentgeltlichen Ausfuhren gilt als Statistischer Wert der Preis der Waren, der

zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen

Ausfuhrgeschäft, dem ein Kauf zugrunde liegt, erzielt würde.

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Satzstelle 111

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

(früher Währungskennziffer 2= Euro)

Satzstellen 112 und 113

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstelle 114

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

Satzstelle 115

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

2.16 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116

Unter dem "Inländischen Verkehrszweig" (Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft) ist

die Art des aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren bei der Ausfuhr

den Abgangsort verlassen. Ist die Art des Beförderungsmittels im Einzelfall nicht

bekannt, so kann der Verkehrszweig entsprechend dem Beförderungsmittel angegeben

werden, mit dem die Waren in gleichgelagerten Fällen normalerweise befördert werden.

Für die Anmeldung des "Inländischen Verkehrszweigs" sind die gleichen 1-stelligen

Codes zu verwenden, die auch für die Verschlüsselung des Merkmals "Verkehrszweig an

der Grenze" gelten. Siehe „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.

Satzstellen 117 bis 119

Diese Stellen bleiben f r e i.

Satzstellen 120 bis 128

Diese Stellen bleiben f r e i.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 21

Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128

Feldbez. EF - Nr..

Satzstellen Von - bis Anzahl

Feldformat 1) allg. intern

Inhalt / Bemerkungen

1 1 1 C ALN Anmeldeform = 1

2 2 1 C ALN "leer"

3 3 - 4 2 C NUM Anmeldemonat

4 5 - 6 2 C ALN Gruppe = 00

5 7 - 11 5 C ALN Lfd.-Nr. aufsteigend beginnend ab 01001

6 12 - 22 11 C ALN "leer"

7 23 - 29 7 C ALN EORI–Nummer (für Dateimelder =Firmennummer oder Zollnummer)

8 30 1 C ALN "leer"

9 31 - 33 3 C ALN Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) 10 34 - 36 3 C ALN Versendungsland (34 blank, 35 und 36 ISO-alpha-Code)

11 37 - 38 2 C ALN Zielland

12 39 1 C ALN Container

13 40 1 C ALN “leer“ 14 41 - 43 3 C ALN “leer“ 15 44 - 45 2 C ALN Art des Geschäfts

16 46 1 C ALN Verkehrszweig an der Grenze

17 47 - 50 4 C ALN "leer"

18 51 - 52 2 C ALN Bestimmungsmitgliedstaat (ISO-alpha-Code)

19 53 - 60 8 C ALN Warennummer

20 61 1 C ALN 0 siehe Anmerkung

21 62 - 64 3 C ALN Codenummer

22 65 1 C ALN "leer"

23 66 - 69 4 C ALN Zusatz - Code

24 70 - 72 3 C ALN Ursprungsland (70 blank, 71 u. 72 ISO-alpha-Code)

25 U1 73 - 76 4 C ALN Verfahren

25 U2 77 1 C ALN "leer"

26 78 - 86 9 C ALN Eigenmasse in vollen KG

27 87 - 94 8 C ALN Besondere Maßeinheit

28 95 - 96 2 C ALN "leer"

29 97 - 105 9 C ALN Statistischer Wert in Euro

30 106 - 108 3 C ALN "leer"

31 109 1 C ALN “leer“ (früher Währungskennziffer 2 = Euro)

32 110 - 111 2 C ALN "leer"

33 112 1 C ALN “leer“

34 113 1 C ALN "leer"

35 114 - 115 2 C ALN "leer"

36 116 1 C ALN Inländischer Verkehrszweig

37 117 - 119 3 C ALN Präferenz ( tatsächlich gewährte ) 38 120 - 128 9 C ALN “leer“

Anmerkung zu den Satzstellen 53 - 64 Alternativ kann die Codierung der Ware auch in den Satzstellen 53 - 63 (durchgehend) erfolgen. In diesem Falle muss die Satzstelle "64" leer bleiben.

1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = charakter (Zeichen) Empfänger Fax

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Statistisches Bundesamt +49 228 99 643 8966 G 304-09 zum Ausfüllen im PDF-Format Graurheindorfer Strasse 198 53117 Bonn

Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR

Merkmale

1. Ursprüngliche Angaben (Bitte alle Felder ausfüllen)

2. Änderung der Angaben aus Spalte 1 (Bitte nur die betreffenden Felder ausfüllen)

Position Stornieren

Monat / Jahr

Versendungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Zielland (2-stellig numerisch) Art des Geschäfts (2-stellig numerisch) Verkehrszweig an der Grenze (1-stellig numerisch) Bestimmungsmitgliedstaat (ISO-Alpha-2-Ländercode) Codenummer (11-stellig numerisch) Ursprungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Verfahren (4-stellig numerisch)

Eigenmasse in vollen KG

Besondere Maßeinheit

Statistischer Wert in vollen EUR

Bemerkung

Geschäftszeichen (bei Rückfrage)

EORI- ,Firmen-oder Zollnummer Materialnummer (nur Dateimelder) Firma Straße / Postfach Postleitzahl / Ort Ansprechpartner Telefon / Fax E-Mail

HINWEISE Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw. brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 € und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden, sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 23

3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr Seite:

Anmeldeform 24 Belegnummer 24 EORI–Nummer ( für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer) 25 Lieferbedingung ( Incoterm-Code ) 26 Versendungsland 26 Zielland 27 Container 27 Art des Geschäfts 28 Verkehrszweig an der Grenze 28 Bestimmungsmitgliedstaat 29 Codenummer 30 Zusatzcode 30 Ursprungsland 31 Verfahren 31 Eigenmasse in kg 32 Besondere Maßeinheit 32 Statistischer Wert 33 Inländischer Verkehrszweig 34 Präferenz - tatsächlich gewährte - 35

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Statistisches Bundesamt G 303-21 24

Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr

(Sehen Sie hierzu auch die Datensatzbeschreibung Seite 21)

3.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01

Bei der Anmeldung der Einfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien

ist hier konstant bei jeder Position die Schlüsselnummer 1 anzuschreiben.

Satzstelle 02

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

3.2 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11

Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Anmeldemonat

In den beiden ersten Satzstellen (Stellen 03 und 04) des Feldes "Belegnummer" wird die

2-stellige Schlüsselnummer des Bezugszeitraums angeschrieben.

Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw.

Gruppe

Die beiden folgenden Satzstellen 05 und 06 werden bei jeder Position mit 00 gefüllt.

Laufende Nummer

In den Satzstellen 07 bis 11 ist die fortlaufende Nummer je Meldepositionen

anzuschreiben. Beginnen Sie bitte für den jeweiligen Anmeldemonat mit 01001.

Beispiel für die Ausfüllung der Satzstellen 03 bis 11 mit der ersten Anmeldeposition des

Monats Januar: 01 00 01001

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Statistisches Bundesamt G 303-21 25

Satzstellen 12 bis 22

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

3.3 EORI–Nummer für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29

Bei der Anmeldung der Einfuhr zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien

ist weiterhin die 7-stellige Firmen- bzw. frühere Zollnummer anzugeben.

Diese Nummer ist konstant bei jeder Position anzuschreiben.

Hinweis zur EORI -Nummer

Die Firmen- oder Zollnummer ist nur gültig für die Anmeldung zur

Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren.

Satzstelle 30

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 26

3.4 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33

Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des

Geschäftsvertrages ersichtlich werden) entsprechend Anhang 2 im Merkblatt zu

Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Incoterms sind Begriffe des internationalen Handels, die von der Internationalen

Handelskammer (ICC) veröffentlicht wurden und im internationalen Handelsverkehr

allgemein gebräuchlich sind. Sie werden auch in der Zollanmeldung (Feld 20 des

Einheitspapiers) verwendet.

Für dieses Merkmal setzen Sie bitte den 3-stelligen Buchstaben-Code gemäß

Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und

Wiederausfuhrmitteilungen ein.

Sie finden den Incoterm-Code auch in unserem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.

3.5 Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode

Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht

worden sind, ohne dass sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung

zusammen hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden.

Ist die Ware vor ihrer Ankunft im Einfuhrland in ein Land oder mehrere Länder verbracht

worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte

oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem

solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. Ist im Übrigen das

Versendungsland nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.

Die Schlüsselung des Versendungslandes erfolgt rechtsbündig in dem 3-stelligen

Datensatzfeld (Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode) mit dem

ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".

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Statistisches Bundesamt G 303-21 27

3.6 Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38

In diesem Datensatzfeld ist das Bundesland anzugeben, in dem die eingeführten Waren

verbleiben sollen. Das Bundesland ist mit der 2-stelligen Schlüsselnummer der

Zielländer nach dem beiliegenden Verzeichnis der Schlüsselnummern anzuschreiben.

Waren, die nicht für Deutschland, sondern von vornherein für das Ausland bestimmt

sind, werden mit der Schlüsselnummer "25" angeschrieben.

Dieses Datensatzfeld braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Waren aus einem

Zolllager/einer Freizone in den freien Verkehr entnommen werden. In solchen Fällen

bleibt dieses Feld frei.

3.7 Container (1 Stelle) Satzstelle 39

Anzugeben ist nach dem folgenden Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten

der Außengrenze der Gemeinschaft:

0 – Nicht in Containern beförderte Waren

1 – In Containern beförderte Waren

Die Angabe entfällt bei Beförderungen im Postverkehr, durch fest installierte

Transporteinrichtungen (z. B. Rohrleitungen) oder bei eigenem Antrieb.

Satzstelle 40

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

Hinweis:

Lieferbedingung jetzt Satzstelle 31-33 Incoterm-Code

Satzstellen 41 bis 43

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 28

3.8 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45

Die Art des Geschäfts ist für j e d e Position der Anmeldung anzugeben. Für die

Verschlüsselung dieses Merkmals sind die 2-stelligen Schlüsselnummern zu verwenden

(vgl. Verzeichnis der Schlüsselnummern).

Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsart in Verbindung zum Verfahren steht

z.B. Art des Geschäfts "51" – Verfahren 6121

Art des Geschäfts "11" – Verfahren 4000

3.9 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46

Hierunter ist die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem aktiven Beförderungsmittels

zu verstehen, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden

sind. Zur Verschlüsselung dieses Merkmals ist ein 1-stelliger Code gemäß dem

„Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden.

Satzstellen 47 bis 50

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

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wissen.nutzen.

Statistisches Bundesamt G 303-21 29

3.10 Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52 Der Bestimmungsmitgliedstaat ist der Staat, in dem die Waren anlässlich der

Überführung in das Zollverfahren verbracht werden sollen, ohne dass in

transportbedingt zwischengeschalteten EU-Mitgliedstaaten Handelsgeschäfte

stattfinden, die den rechtlichen Status der Waren ändern.

Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem

"Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".

Beispiel:

Ein österreichisches Unternehmen importiert aus China Waren, die via Hamburg direkt in seinen Zweigbetrieb in Polen (PL) verbracht werden. In der im Zusammenhang mit der Überführung in den freien Verkehr in Hamburg abzugeben Zollanmeldung ist als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „PL“ anzugeben.

Aber:

Ein deutsches Unternehmen importiert aus China Waren, lässt sie in DE in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, um sie anschließend weiter an einen Kunden in Polen zu verkaufen und zu liefern. In der Zollanmeldung ist wegen des zwischengeschalteten Handelsgeschäfts als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „DE“ abzugeben (auch wenn der Weiterverkauf im Zeitpunkt der Zollanmeldung schon beabsichtigt war).

Page 30: Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr · dem Merkmal "EORI- Nummer" (Ausfuhr Seite 12 und Einfuhr Seite 25). wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt G 303- 21 6 : 6. Vor Beginn

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Statistisches Bundesamt G 303-21 30

3.11 Codenummer

Anzumelden sind die 11-stelligen Codenummern nach dem jeweils aktuellen Stand des

Elektronischen Zolltarifs (EZT).

Variante 1

Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 53 bis 60

Die Satzstelle 61 mit 0 (Null) belegen

Codenummer (3 Stellen) Satzstellen 62 bis 64

Satzstelle 65

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

Variante 2

Codenummer (11 Stellen) Satzstellen 53 - 63

Anzumelden ist die 11-stellige Codenummer des Elektronischen Zolltarifs.

Satzstellen 64 und 65

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69

Der für bestimmte Waren in Frage kommende Zusatzcode wird in den

Satzstellen 66 bis 69 angeschrieben.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 31

3.13 Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode

Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt

worden sind. Waren an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist

Ursprungsland das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich

gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, sofern diese in einem

dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines

neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Bei der Einfuhr von Waren mit deutschem Ursprung ist grundsätzlich das

Versendungsland als Ursprungsland anzuschreiben. Ist das Ursprungsland nicht

bekannt, so ist an dessen Stelle ebenfalls das Versendungsland anzugeben.

Das Ursprungsland wird mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode rechtsbündig in das

3-stellige Datensatzfeld (Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode) nach

dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" angeschrieben.

3.14 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76

Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Einfuhr finden Sie im

„Verzeichnis der Schlüsselnummern“.

U2 Satzstelle 77

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

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wissen.nutzen.

Statistisches Bundesamt G 303-21 32

3.15 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86

Die Eigenmasse ist für jede Warenposition in v o l l e n Kilogramm rechtsbündig

anzugeben. Unter Eigenmasse versteht man das Gewicht der Ware ohne alle

Umschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse,

Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel.

Bei einer Eigenmasse unter 500 Gramm ist eine "0" ( Null ) und bei mehr als 500 Gramm

eine "1" zu setzen.

Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5

auf volle Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle

Kilogramm aufzurunden. Kann die Eigenmasse im Zeitpunkt der Meldung nicht genau

festgestellt werden, so ist diese zu schätzen.

Die nichtbelegten Satzstellen können mit führenden Nullen gefüllt werden, sie können

aber auch frei bleiben.

3.16 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94

Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im Warenverzeichnis für die

Außenhandelsstatistik vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der

Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben.

Beispiel: bei "1000 Stück" ist der Zahlenwert "1000" anzugeben

In diesen Fällen wird die eingeführte Menge in diesem Datensatzfeld rechtsbündig

angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen

gefüllt werden oder frei bleiben.

Satzstellen 95 und 96

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 33

3.17 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105

Unter dem "Statistischen Wert" ist der Grenzübergangswert (=Wert "frei deutsche

Grenze") der Waren zu verstehen. Zur Berechnung des Statistischen Wertes können die

zu berücksichtigenden Frachtkosten geschätzt werden. Der Statistische Wert wird in

vollen EURO rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können

entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben.

Bitte beachten Sie, bei dem Eingang/der Einfuhr nach passiver Veredelung gilt als

Statistischer Wert der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten

Waren (Waren der vorübergehenden Ausfuhr) zuzüglich aller im Ausland für die

Veredelung und die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr

bis zum Grenzort bei dem Eingang/der Einfuhr entstandenen Kosten einschließlich des

Wertes der Zutaten und des auf die Veredelungserzeugnisse entfallenden Wertes

verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der

Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt

werden.

Bei unentgeltlichen Einfuhren gilt als Statistischer Wert der Preis der Waren, der

zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen

Einfuhrgeschäft, dem ein Kauf zugrunde liegt, erzielt würde.

Satzstellen 106 bis 108

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstelle 109

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

(früher Währungskennziffer 2= Euro)

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Statistisches Bundesamt G 303-21 34

Satzstelle 110 und 111

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

Satzstelle 112

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

Satzstelle 113

Diese Satzstelle bleibt f r e i.

Satzstellen 114 und 115

Diese Satzstellen bleiben f r e i.

3.18 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116

Unter dem "Inländischen Verkehrszweig" (Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft) ist

die Art des aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren bei der Einfuhr

den Ankunftsort erreichen. Ist die Art des Beförderungsmittels im Einzelfall nicht

bekannt, so kann der Verkehrszweig entsprechend dem Beförderungsmittel angegeben

werden, mit dem die Waren in gleichgelagerten Fällen normalerweise befördert werden.

Für die Anmeldung des "Inländischen Verkehrszweigs" sind die gleichen 1-stelligen

Codes zu verwenden, die auch für die Verschlüsselung des Merkmals "Verkehrszweig an

der Grenze" gelten. Siehe „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.

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Statistisches Bundesamt G 303-21 35

3.19 Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119

Unter der Präferenz ist die Abgabenbegünstigung zu verstehen, deren Voraussetzungen

zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung erfüllt sind. Für die Anmeldung der

Präferenz ist ein 3-stelliger numerischer Code zu verwenden.

Eine Liste der gebräuchlichsten 3-stelligen Codes finden Sie im

"Verzeichnis der Schlüsselnummern".

Wird keine Abgabenbegünstigung beantragt, so ist der Code "100" anzugeben.

Satzstellen 120 bis 128

Diese Stellen bleiben f r e i.