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SIHK Hagen 10.10.2012 Neue Nachweispflichten bei Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen Referent: Vinzenz Hingerl Fachbereichsleiter Zoll der Fa. DACHSER GmbH & Co. KG, Kempten

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SIHK Hagen10.10.2012

Neue Nachweispflichten bei Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Referent: Vinzenz HingerlFachbereichsleiter Zoll der

Fa. DACHSER GmbH & Co. KG, Kempten

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Die nachfolgenden Folien wurden nach bestem Wissen auf Basis der Rechtsauffassung der Verfasser erstellt, sind jedoch unverbindlich. 08/2012

Insbesondere kann keine Haftung für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden. 2

Grenzüberschreitende Lieferungen sind umsatzsteuerfrei

§ 4 Nr. 1a und Nr. 3a) aa Umsatzsteuergesetz (UStG): Ausfuhrlieferungen und unmittelbar damit zusammenhängende Beförderungen

§ 4 Nr. 1b UStG: Innergemeinschaftliche Lieferungen

Voraussetzung: Nachweis, dass die Ware ins Drittland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regelt, wie der Nachweiszu führen ist.

UStDV zum 1.1.2012 verschärft: Sollvorschriften ersetzt durch Mussvorschriften. Andere Nachweise nicht mehr zulässig. Weniger Spielraum bei Belegmängeln.

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Insbesondere kann keine Haftung für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden. 3

Ausfuhrnachweis (bei Drittlandslieferungen) in Versendungsfällen

A. Ausfuhrabwicklung via ATLAS-AES (§10 Abs. 1 UStDV i.V.m. Art. 787 ZK-DVO)

Elektronischer Ausgangsvermerk (§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV) oder

Elektronischer Alternativ-Ausgangsvermerk (§10 Abs. 1 Satz 2 UStDV)

B. Papiermäßige Ausfuhr (§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV)

Versendungsbeleg, insbesondere vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneter Frachtbrief (§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a UStDV)

Sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere „weiße Spediteursbescheinigung“ (§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b UStDV)

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Elektronischer Alternativ-Ausgangsvermerk / Follow Up:

Erledigung offener Ausfuhrverfahren, die vor dem 10. März 2012 eröffnet wurden, auf Antrag des Ausführers/Anmelders möglich

Wiederinbetriebnahme des Nachforschungsverfahrens (Follow Up) für alle Ausfuhrverfahren, die seit dem 10. März 2012 eröffnet wurden/werden

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Elektronischer Alternativ-Ausgangsvermerk / Follow Up:

Erledigung vor dem 10. März 2012 eröffneter Ausfuhrverfahren

Freiwillige Option auf Antrag des Ausführers/Anmelders

Erledigung der offenen Verfahren per Alternativ-Ausgangsvermerk

Nach Fristablauf keine Bearbeitung mehr möglich („Endzustand“)

Keine bußgeldrechtlichen Konsequenzen

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Elektronischer Alternativ-Ausgangsvermerk / Follow Up:

Erledigung vor dem 10. März 2012 eröffneter Ausfuhrverfahren

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Ausfuhrvorgänge mit Datum der Überlassung

Vorlage von Alternativnachweisen

vor dem 28.02.2011 bis zum 31.01.2012

ab dem 01.03.2011-31.05.2011 bis zum 30.04.2012

ab dem 01.06.2011-31.08.2011 bis zum 31.07.2012

ab dem 01.09.2011-30.11.2011 bis zum 30.09.2012

ab dem 01.12.2011-09.03.2012 bis zum 31.12.2012

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Elektronischer Alternativ-Ausgangsvermerk / Follow Up:

Alternativnachweise

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Zollrechtliche Konsequenzen für Ausfuhrverfahren, die ab dem 10.03.2012 eröffnet aber nicht ordnungsgemäß erledigt wurden

Ausfuhrverfahren wird nach dem erfolglosen Follow Up für ungültig erklärt

Zollrechtlich hat damit keine Ausfuhr stattgefunden

Bußgeld/Geldstrafe für Ausführer nach AWG

Bußgeld für Carrier

Carrier muss tatsächlichen Ausgang mittels Alternativnachweis belegen (§ 9 Abs. 3 ZollVO), ansonsten Geldbuße bis zu EUR 5000,-- möglich

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Umsatzsteuerliche Konsequenzen für Ausfuhrverfahren, die ab dem 10.03.2012 eröffnet aber nicht ordnungsgemäß erledigt wurden

Ausfuhrverfahren wird nach dem erfolglosen Follow Up für ungültig erklärt

Zollrechtlich hat damit keine Ausfuhr stattgefunden

Die Ware ist aber tatsächlich ausgeführt

Umsatzsteuerrechtlich hat daher eine Ausfuhr stattgefunden

Alternativnachweise, z.B. weiße Spediteursbescheinigung genügen

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Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

C. Ausfuhrabwicklung via ATLAS-AES (§10 Abs. 3 UStDV)

„Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis … zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in §10 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 genannten Belegen (Anm.: Bescheinigung des Spediteurs) nachweisen. In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number – MRN) enthalten.“

„Weiße Spediteursbescheinigung“ weiterhin zulässig ergänzt mit MRN-Nummer

BMF-Schreiben vom 06.02.2012: „ An den Nachweis des Unternehmers, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen.“

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Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Deutlich umfangreichere Änderungen als bei Ausfuhrlieferungen.

Der Nachweis der Lieferung ins EU-Ausland muss ab 1. Januar 2012*neben dem Doppel der Rechnung zwingend durch die sog. „Gelangensbestätigung“ geführt werden.

Andere Belege, wie Lieferschein und Empfangsbestätigung,Verbringensnachweis bei EXW oder Versendungsbelege, wie Frachtbrief oder „weiße Spediteursbescheinigung“ sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.

*Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der erneuten UStDV-Änderung

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Historie:

Herbst 2010: Erster Referentenentwurf zur Änderung der UStDV zum 1.1.2011 - keine Zustimmung im Bundesrat

Herbst 2011: Zweiter Referentenentwurf zur Änderung der UStDV zum 1.1.2012 - Stellungnahme der Wirtschaftsverbände dagegen

25.11.2011: Verabschiedung im Bundesrat

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§17a UStDV neu: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

(1) …

(2) Der Unternehmer hat den Nachweis wie folgt zu führen:

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a UStG) und 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem

mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Abnehmers,b) Menge und handelsübliche Bezeichnung (ggf. Fahrzeug-IdNr.)c) Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) Ausstellungsdatum der Bestätigunge) Unterschrift des Abnehmers.

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Muster einer Gelangensbestätigung

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§17a Satz 3 und 4 UStDV neu: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen (durch den Spediteur):

(1) …

(2) Der Unternehmer hat den Nachweis wie folgt zu führen:

3Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. 4In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.

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Muster einer Gelangensbestätigung durch den Spediteur

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Intention des Gesetzgebers:

„Um zum einen dem liefernden Unternehmer die Nachweisführung zu erleichtern und zum anderen die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung zu verbessern, werden nunmehr einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen.“

„Insgesamt kommt es durch die Neuregelung zu Vereinfachungen für Unternehmen und Finanzverwaltung. Die Nachweisführung wird durch das regelmäßige Abstellen auf nur einen Beleg für den Unternehmer vereinfacht. Die Nachprüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird durch die Neuregelung für die Finanzverwaltung insgesamt einfacher.“

(Auszüge aus der Gesetzesbegründung)

Klingt einfach, führt aber zu Schwierigkeiten für die exportierenden Unternehmen!

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Wichtige Kritikpunkte/Offene Fragen der Wirtschaft zur Änderung der UStDV:

1. Formular Gelangensbestätigung :

Es ist davon auszugehen, dass die Akzeptanz zur Ausstellung einer Gelangensbestätigung im EU-Ausland nicht durchgehend vorhanden ist.

Aufgrund der eingeschränkten Sprachversionen (deutsch, französisch und englisch) ist in EU-Ländern, in denen andere Sprachen gesprochen werden, mit zusätzlichen Problemen bei der Ausstellung der Gelangensbestätigung zu rechnen.

Auf die Empfänger (Kunden) kann nur begrenzt Druck ausgeübt werden. Es besteht die Gefahr, dass Abnehmer auf Lieferanten in anderen EU-Ländern ausweichen.

Da zum Zeitpunkt der Fakturierung noch nicht bekannt ist, ob eine Gelangensbestätigung erteilt wird (gerade bei Beförderungsfällen und Frankatur EXW), müsste zunächst generell incl. deutscher USt berechnet werden und die Rechnung späterer wieder korrigiert werden.

Rückmeldungen von Mitgliedsunternehmen der IHK„Die Gelangensbestätigung ist bei unseren Kunden unbekannt (Why should I sign this paper?). Es wird mühsam, das in nahezu allen EU-Mitgliedsländern zu erläutern und die Unterschrift zu bekommen.“

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Wichtige Kritikpunkte/Offene Fragen der Wirtschaft zur Änderung der UStDV:

2. Gelangensbestätigung durch den Spediteur

Die Ausstellung ist erst nach Zustellung der Ware möglich, da der Spediteur u.a. bestätigt, wann die Sendung zugestellt wurde und er bestätigen soll, über einen vom Abnehmer gezeichneten Beleg zu verfügen, der nachweist, dass die Ware zugestellt wurde.

Keine einheitlichen Archivierungspflichten innerhalb der EU für Ablieferbelege

Das gesetzgeberische Ziel, die Nachweisführung zu vereinfachen, wird nicht erreicht.

Schlechterstellung von innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Drittlandslieferungen

Rückmeldungen von Mitgliedsunternehmen der IHK

„80 % unseres EU-Geschäfts wickeln wir über unseren Hausspediteur ab. Der gibt uns keine Zusage, ob er die Gelangensbestätigung für uns einholen wird.“

„Wenn unser Spediteur die Nachweise nicht zur Verfügung stellen kann, bleibt nur die eigene Nachweisführung. Das ist im Massengeschäft (400 Lieferungen pro Monat) schwierig.“

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Wichtige Kritikpunkte/Offene Fragen der Wirtschaft zur Änderung der UStDV:

3. Unterschrift des AbnehmersErhalt der Unterschrift ist in der Praxis nahezu nicht durchführbar.

Abnehmer oftmals nicht gleich Empfänger (z.B. bei Reihengeschäften)

Problem der Prüfung der Unterschriftsberechtigung: Wer darf als Abnehmer unterschreiben, nur der Geschäftsführer oder auch bevollmächtigte Personen? Wie muss dann die Vollmacht aussehen? Wie organisiert man die laufende Kontrolle der Unterschriftsberechtigung?

Rückmeldungen von Mitgliedsunternehmen der IHK

„Der Warenempfang wird normalerweise nicht vom Geschäftsführer unseres Kunden sondern von einem Lagermitarbeiter quittiert. Um sicher zu gehen, müssten wir uns Namen und Unterschriftenproben aller Vertretungsberechtigten geben lassen.“

„Warum sollte die Gelangensbestätigung mehr Beweiskraft haben als die Bescheinigung unseres Spediteurs? Ein betrügerischer Abnehmer hat es doch jetzt viel leichter die geforderte Unterschrift auf dem Gelangensbestätigungs-Formular des Finanzamts zu leisten oder zu fälschen.“

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Historie:

09.12.2011: Entwurf eines Anwendungsschreibens (BMF-Schreiben) und Einräumung einer Übergangsfrist bis 31.03.2012

05.01.2012: Treffen der Spitzenverbänderunde der Wirtschaft in Berlin

06.01.2012: Treffen der Spitzenverbände mit dem BMF

13.01.2012: Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des BMF-Schreibens

BMF nimmt Kritik der Wirtschaft ernst und signalisiert, kurzfristig Lösungen für die Probleme der Unternehmen finden zu wollen.

06.02.2012: Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30.06.2012

21.03.2012: Neuer Entwurf eines BMF-Schreibens

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21.03.2012: Neuer Entwurf eines BMF-Schreibens (wichtige Inhalte)

Gelangensbestätigung auch als Kombination mehrerer Belege möglich.

Ort des Erhalts des Gegenstandes muss nicht zwingend den Angaben des Abnehmers entsprechen.

Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung (z.B. monatlich oder maximal pro Quartal) ausgestellt werden.

Gelangensbestätigung kann elektronisch übermittelt werden, z.B. reicht es aus, wenn der Abnehmer vom Lieferer per E-Mail beigestellte Angaben bestätigt. Unterschrift des Abnehmers bei elektronischer Abwicklung nicht erforderlich.

Bei Beauftragung von Kurierdienstleistungen ist es für den Unternehmer ausreichend, über eine schriftliche Auftragserteilung und ein sog. tracking and tracing-Protokoll über den Sendungsverlauf zu verfügen sowie über Nachweis der Bezahlung der Lieferung.

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Weiterhin offene Fragen nach neuem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 21.03.2012

Entwurf des BMF-Schreibens geht teilweise über Wortlaut der UStDV hinaus. Rechtsverbindlich ist lediglich das UStG und die UStDV. Rechtsunsicherheit.

Unterschrifterfordernis bleibt in vielen Fällen ungelöst.

Forderungen der Wirtschaft:

Übergangsregelungen zur Gelangensbestätigung noch einmal verlängern!UStDV gemäß den Forderungen der Wirtschaft ändern!

Alternativbelege zulassen, insbesondere Speditionsbescheinigung!Unterschrifterfordernis des Abnehmers abschaffen!

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Historie:

17. April 2012: Erneutes Treffen der Spitzenverbänderunde

23.05.2012: Erörterung in der 180. Sitzung des deutschen Bundestages

Übergangsfrist soll erneut verschoben werden und

Erklärung der Bereitschaft, die UStDV noch einmal zu ändern

30. Mai 2012: Gespräch IHK Hannover im niedersächsischen Finanzministerium

01.06.2012: Mitteilung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen, dass die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der geänderten UStDV noch einmal verlängert wird und Schreiben an die Finanzbehörden der Ländern hierzu

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Unverbindliche Prognose

Es wird voraussichtlich noch in diesem Jahr eine geänderte UStDV kommen.

Die neue UStDV wird neben der Gelangensbestätigung weitere steuerrechtlich erforderliche Nachweise vorsehen. Dies könnten z.B. wie folgt aussehen:

Nachweis eines unabhängigen Dritten, die Ware in ein anderes EU-Land verbracht zu haben (ähnlich der bisherigen weißen Spediteursbescheinigung); in aktuellen Überlegungen ist aber auch diese Bescheinigung erst auszustellen, wenn die Ware beim Empfänger angeliefert wurde.

Elektronische Nachweise werden verstärkt als Alternativnachweise akzeptiert (Vorteil: Nachweis kann elektronisch der innergemeinschaftlichen Lieferung zugeordnet werden)

Vermutlich wird die Gelangensbestätigung des Spediteurs (Anlage 4 zur UStDV neu) gestrichen werden

Erledigte EMCS Meldung wird als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt

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