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Anerkennung der Staatsangehörigkeit und effektive Staatsangehörigkeit natürlicher Personen im Völkerrecht und im internationalen Privatrecht. (Berichte der Gesellschaft, Heft 29) Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 27. Bd., 2. H., EXTRATERRITORIALE ANWENDUNG NATIONALEN RECHTS / EXTRATERRITORIAL APPLICATION OF NATIONAL LAW (1989), pp. 236-238 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798429 . Accessed: 17/06/2014 08:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.230 on Tue, 17 Jun 2014 08:03:38 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

EXTRATERRITORIALE ANWENDUNG NATIONALEN RECHTS / EXTRATERRITORIAL APPLICATION OF NATIONAL LAW || Anerkennung der Staatsangehörigkeit und effektive Staatsangehörigkeit natürlicher

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Anerkennung der Staatsangehörigkeit und effektive Staatsangehörigkeit natürlicher Personenim Völkerrecht und im internationalen Privatrecht. (Berichte der Gesellschaft, Heft 29)Review by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 27. Bd., 2. H., EXTRATERRITORIALE ANWENDUNG NATIONALENRECHTS / EXTRATERRITORIAL APPLICATION OF NATIONAL LAW (1989), pp. 236-238Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798429 .

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236 Besprechungen

Anerkennung der Staatsangehörig- keit und effektive Staatsangehö- rigkeit natürlicher Personen im Völkerrecht und im internationa- len Privatrecht. Hans Jürgen Sonnenberger und Hans v. Mangoldt: Referate auf der Ta- gung der Deutsdien Gesellsdiaft für Völkerredit zu Tübingen im April 1987. (Berichte der Gesellschaft, Heft 29). Heidelberg: C.F.Müller Ver- lag. 1988. 147 S.

Die Anerkennung einer ausländischen Staatsangehörigkeit hat die Effektivi- tät der betreffenden Staatsangehörig- keit zur Voraussetzung. Doch ist die Anerkennung der Staatsangehörigkeit begrifflich etwas anderes als nur eine Anwendung des völkerrechtlichen Ef- fektivitätsprinzips. Dies ist der Aus- gangspunkt der Überlegungen des Erst- referenten, der die Frage aus der Sicht des IPR darstellt. Im Bereich des Kol- lisionsrechts geht es nur um den An- knüpfungsgrund, während die Aner- kennung an sich keine Rolle spielt. Doch kann nicht jede beliebige Staats- angehörigkeit als Anknüpfungsgrund verwendet werden. Deshalb wendet sich der Referent zunächst der „Giund- legung" der Verwendung der Staatsan- gehörigkeit als internationalprivatrecht- lichem Anknüpfungsgrund zu.

Interessanterweise erinnert bereits die Ausgangsthese des Referenten an das Nottebohm-Urteil des IGH, ob- wohl dort keineswegs IPR zur Debatte stand. Die Staatsangehörigkeit wird im IPR nicht deshalb als Anknüpfungs- grund verwendet, weil sie einen öffent- lichrechtlichen Status vermittelt, sondern weil sie „idealtypisches Indiz des Be- zugs einer Person zu einer Rechtsord- nung" ist. Im Privatinteresse dieser Person wird sie zur Bestimmung des Rechts herangezogen, „mit der sie nach Auffassung des Gesetzgebers als am engsten verbunden anzusehen ist" (S. 31). Es würde zu „sachfremden Ver- biegungen führen, wenn man die sich im öffentlichrechtlichen Zusammenhang

ergebenden Besonderheiten in die Lehre von der Staatsangehörigkeit als inter- nationalprivatrechtlichen Anknüpfungs- grund hineintragen wollte" (S. 17). Letztere Bemerkung erfolgt mit einem Seitenblick auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1983.

Die Bezüge zwischen der internatio- nalprivatrechtlichen Verwendung der Staatsangehörigkeit und den öffentlich- rechtlichen Fragen werden dann beson- ders deutlich, wenn ein die Staatsan- gehörigkeit verleihender Staat völker- rechtlich nicht (eindeutig) anerkannt ist oder wenn eine Gebietsveränderung stattgefunden hat, bei der die Fragen von Verlust und Erwerb der Staats- angehörigkeit nicht klar geregelt sind. Sonnenberger umreißt diese Fragen zu- nächst allgemein (wobei auffällt, daß er unbekümmert von Annexionen auch in der Zeit nach Inkrafttreten der Satzung der Vereinten Nationen spricht und die Konsequenzen des Annexions- verbots nicht in Erwägung zieht) und wendet sich dann dem deutschen Haupt- problem zu: Anknüpfung an die DDR- Staatsbürgerschaft im interdeutschen Privatrecht. Das interdeutsche Privat- recht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet, das vom IPR ebenso wie vom inter- lokalen Privatrecht zu unterscheiden ist. Sonnenberger kommt zu dem Er- gebnis, daß die DDR-Staatsbürgerschaft als Anknüpfungselement Verwendung finden kann. Das Grundvertragsurteil des Bundesverfassungsgerichts deutet als er als de-facto-Anerkennung der DDR. Doch warnt er gleichzeitig da- vor, daraus eine förmliche völkerrecht- liche Anerkennung der Staatsbürger- schaft der DDR als einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder gar eine Ver- drängung der deutschen Staatsangehö- rigkeit abzuleiten.

Aus völkerrechtlicher Sicht behandelt von Mangoldt den Themenbereich. Er geht vom Begriff der Anerkennung aus und erörtert dann die Bedeutung der Rechtsnatur der Staatsangehörigkeit für die Anerkennungsfrage. Das führt ihn

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zu der Aufgabe, die Verwendung der Staatsangehörigkeit im innerstaatlichen Recht und im Völkerrecht zu durch- leuchten, um so die Grundlagen für die Beantwortung der Frage zu schaffen, „ob die völkerrechtlich relevante Staats- angehörigkeit eines Menschen ihren Grund in der Anerkennung der landes- rechtlichen Staatsangehörigkeitsverlei- hung durch andere Staaten hat oder doch wenigstens haben kann" (S. 41). Für das Verhältnis der beiden Rechts- ebenen zueinander ist die Erkenntnis grundlegend, daß die Staatsangehörig- keit völkerrechtlich nicht unter Rück- griff auf Pflichten definiert werden kann, die das innerstaatliche Recht dem einzelnen gegenüber seinem Staat auferlegt. „Staatsangehörigkeit für die Zwecke des Völkerrechts ist mit Not- wendigkeit an die Völkerrechtssubjek- tivität staatlicher Wirkungseinheiten gebunden" (S. 91).

So, wie Eugen Lemberg bei der so- ziologischen Untersuchung des Volkes als Großgruppe zu dem Ergebnis kam, daß nur die Staatsangehörigkeit ver- läßlich über die Zugehörigkeit zu einem Volk Auskunft geben kann, kommt von Mangoldt zu dem Ergebnis, daß die Staatsangehörigkeit „das einzige Kriterium" für die internationale Ab- grenzung des Staatsvolks als eines der wesentlichen Elemente völkerrechtlicher Staatlichkeit ist.

Allgemeine Aussagen über die völker- rechtlichen Rechtsfolgen einer konkreten Staatsangehörigkeit sind aber schwierig. Der Referent betont immer wieder, daß zur Beantwortung dieser Frage im kon- kreten Fall der Status des betreffenden Staates „unter Berücksichtgung völker- rechtlich konkurrierender Rechtspositio- nen anderer Staaten" maßgeblich ist. Zur Illustration der damit zusammen- hängenden Probleme werden Beispiele aus aller Welt herangezogen, darunter auch solche, die die Beziehungen zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR betreffen, doch steht das Deutschlandproblem nicht im Vorder- grund. Vielmehr wird die Frage in

allgemeinem Sinn zugespitzt auf die Schranken völkerrechtlich zulässiger Staatsangehörigkeitsverleihung. Die in- nerhalb der von diesen Schranken ge- zogenen Grenzen verliehene Staatsan- gehörigkeit ist „völkerrechtlch oppo- sabel". Die „völkerrechtlich fehlerhaft" verliehene Staatsangehörigkeit behält innerstaatlich ihre Gültigkeit, doch wird auf sie völkerrechtlich nicht verwiesen.

Von dieser Basis aus attackiert von Mangoldt die „Anerkennung der Staats- angehörigkeit". Jedermann weiß, daß eine solche absolut unüblich ist. Mit der Anerkennung eines Staates ist dessen Staatsangehörigkeit mit anerkannt. Die sonstigen Anerkennungsfragen des Völ- kerrechts (Anerkennung von Regierun- gen, von Aufständischen als Kriegfüh- renden, von Gebietserwerbstiteln usw.) mögen im Einzelfall staatsangehörig- keitsrechtliche Nebeneffekte haben, aber es würde nie gelingen, von hier aus eine völkerrechtliche Staatsangehörigkeitsan- erkennungslehre aufzubauen. Es ist von Mangoldt zu danken, daß er hier klare Worte gefunden hat. Denn erst diese begriffliche Klarheit ermöglicht zutref- fende Aussagen über die Bedeutung des Effektivitätsprinzips im Bereich der Staatsangehörigkeitsfragen. Auch hier tastet sich von Mangoldt vorsichtig an den Kern der Problematik heran. Er muß sich dabei noch einmal mit dem Nottebohm-Urteil des IGH auseinan- dersetzen und kommt zu dem Ergebnis, daß zwar für den Verleihungszeitpunkt ein echtes Band zwischen Mensch und verleihendem Staat zu fordern ist, daß einem Überwiegen dieser Verknüpfung dies aber nicht als Forderung nach gegenüber allen anderen Verknüpfun- gen gedeutet werden darf.

Die Diskussion zum ersten Referat konzentrierte sich auf das Problem der Behandlung zivilrechtlicher Vorfragen in öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitig- keiten bezüglich der Staatsangehörig- keit. Der Referent warf den Vertretern des öffentlichen Rechts vor, sie hätten dazu bisher geschwiegen, so daß die Diskussion bisher ausschließlich von

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den Internationalprivatreditlern bestrit- ten worden sei. Von den vielen inte- ressanten Einzelfragen, die von Man- goldt in seinem Schlußwort noch an- gesprochen hat, sei nur sein Hinweis auf den ungelösten Konflikt zwischen ius-soli-Prinzip und ius-sanguinis-Prin- zip erwähnt. Die Frage, ob die ius-soli- Staaten wirklich konstant daran fest- halten dürfen, durch Staatsangehörig- keitsverleihung nach dem Geburtsort den fremden Staatsangehörigen, der in der übernächsten Generation die groß- väterliche Staatsangeörigkeit „erbt", seinem Heimatstaat zu entfremden, ist dabei offengeblieben.

Kimminich

Völkerrechtlicher Vertrag und Dritt- staaten. Christian Tomuschat, Hanspeter Neu- hold und Jahn Kropholler: Referate der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht zu Tübingen im April 1987. (Berichte der Gesellschaft, Heft 28). Heidelberg: C.F.Müller Verlag. 1988. 179 S.

Jedermann weiß, daß es den Vertrag zu Lasten Dritter im Völkerrecht eben- sowenig gibt wie im innerstaatlichen Recht. Aber ebenso bekannt ist auch die Tatsache, daß Verträge unter bestimm- ten Voraussetzungen auch Auswirkun- gen über den Kreis der Signatarstaaten hinaus haben können. Der Erstreferent verwies gleich am Anfang seines Vor- trags auf multilaterale Verträge, die auch denjenigen Staaten entgegengehal- ten werden, die sich ihnen verweigert haben. Diese Situation ergebe sich aus der „Schwäche der Rechtssetzungsfunk- tion im Völkerrecht". Damit hat Tomu- schat das Programm seines Referats bereits umschrieben. Ausgeklammert bleiben diejenigen Wirkungen völker- rechtlicher Verträge, die als „Tatbe- standswirkungen" für Drittstaaten be- zeichnet werden können, wie ζ. Β. bei Gebietsabtretungen oder der Gründung internationaler Organisationen. In die-

sen Fällen geht es nicht eigentlich um eine Drittwirkung. Vielmehr entschei- det das allgemeine völkerrechtliche Ge- wohnheitsrecht darüber, welche Tat- bestandswirkung für Drittstaaten ent- steht.

Um eine echte unmittelbare Dritt- wirkung handelt es sich dagegen bei den „objective regimes", ein Problem, das früher unter der Überschrift „Sta- tusverträge" diskutiert wurde. Die mit- telbare Vertrags Wirkung regelt Art. 38 der Wiener Vertragsrechtskonvention ausdrücklich: Heranwachsen der Bin- dungswirkung einer vertraglichen Regel für einen Drittstaat auf gewohnheits- rechtlicher Grundlage. Zur Analyse dieser unmittelbaren und mittelbaren Drittwirkung zieht Tomuschat den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und die Schranke der Rechte anderer heran. Dann stellt er die Frage, „ob der gewohnheitsrecht- lich fixierte Ordnungsrahmen des Völ- kerrechts ausreicht, um alle dringenden Normativbedürfnisse der internatio- nalen Gemeinschaft zu befriedigen" (S. 20). Bei der Suche nach Normdefiziten im Völkerrecht analysiert Tomuschat drei Problembereiche: das Gewaltver- bot, die Verteilung staatsfreier Ressour- cen und den weiten Bereich der Schä- digungsfälle. Bezüglich des Gewaltver- bots kommt er zu dem Ergebnis, daß eine Normlücke nicht mehr besteht. Schwieriger ist die Beurteilung des zweiten Bereichs. Sicher sei nur, „daß das anstehende Verteilungsproblem sich mit gewohnheitsrechtlichen Argumen- tationen allein nicht angemessen be- wältigen läßt" (S. 27 f.). Auf der Grundlage dieser Erkenntnis äußert Tomuschat Verständnis für den Versuch der Entwicklungsländer, Bindungswir- kungen auch für die Nichtsignatarstaa- ten der Seerechtskonvention von 1982 zu konstruieren. Dieser Kraftakt sei zwar im konkreten Fall vergeblich, zeichne aber doch einen „fruchtbaren Lösungsweg" vor. Die Formulierung ist elegant: „Verträge können allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Ordnungs-

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