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Herzlich willkommen zum aktuellen EY Public Services Newsletter für Deutschland, die Schweiz und Österreich! Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder interessante Beiträge bieten zu können und wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben, freuen wir uns über eine E-Mail an [email protected]. Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter Busson Bernadette Koch Elfriede Baumann [email protected] [email protected] [email protected] Ausgabe 120 | Juni 2015 Public Services Newsletter Informationen für die öffentliche Hand und NPOs für Deutschland, die Schweiz und Österreich

EY Public Services Newsletter Ausgabe 120 Juni 2015 final · EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 6 Tipps & Trends Deutschland Wichtig ist natürlich, dass agiles

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Herzlich willkommen

zum aktuellen EY Public Services Newsletter für Deutschland,

die Schweiz und Österreich! Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder interessante Beiträge bieten zu können und wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben, freuen wir uns über eine E-Mail an [email protected]. Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter Busson Bernadette Koch Elfriede Baumann [email protected] [email protected] [email protected]

Ausgabe 120 | Juni 2015

Public Services

NewsletterInformationen für die öffentliche

Hand und NPOs für Deutschland, die Schweiz und Österreich

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 1

Tipps & Trends Deutschland 02 Die elektronische Rechnungsverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung 04 Agile Vorgehensmodelle im öffentlichen Sektor 07 Genderbezogene Regelungen für die öffentliche Hand 10 Der städtebauliche Vertrag als Instrument städtebaulicher Entwicklung 12 IT-Vergabe nach der Reform 15 Zulässigkeit der Inhouse-Vergabe bei einer Teilkontrolle? 17 Whistleblower im öffentlichen Dienst 19 Die neue Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und der „Comfort letter“: Neue Allzweckwaffen im Beihilfenbereich? 21 Schadensersatzanspruch von Stiftungen gegen Banken wegen nicht anlegergerechter Anlageberatung 23 Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007: Geplante Aufnahme eines Unterkompensationsverbots – Ende des steuerlichen Querverbunds? 25 Keine Umsatzsteuerbefreiung für Pflegekräfte einer Zeitarbeitsfirma 26 Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen privater Krankenhäuser Schweiz 27 Behandlung von Pensionskassenverpflichtungen unter HRM2 Österreich 30 Die Eckpunkte der geplanten Steuerreform in Österreich

Inhalt

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 2

Tipps & Trends Deutschland

Die elektronische Rechnungsverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung Der öffentliche Sektor unternimmt große Anstrengungen zur Moderni-sierung und ist seit Jahren stark im Wandel. Ein wesentlicher Treiber in diesem Zusammenhang ist das E-Government. Dieses führt zu einer tief-gehenden Veränderung der Prozesse und Arbeitsweisen für die Verwal-tung und den Bürger u. a. durch die Einführung eines elektronischen Rechnungsbearbeitungsprozesses und der E-Rechnung. Ökologische und ökonomische Vorteile spielen dabei in der Bewertung eine ebenbürtige Rolle: Die Umwelt wird mit bis zu 50 Prozent weniger CO2 belastet, wenn man die papier-gebundene Bearbeitung der elektronischen gegenüberstellt. Aber auch die Einsparungen von Material, Versand und Arbeitszeit sind nicht von der Hand zu weisen. Verschiedene Prognosen gehen von einem jährlichen Einsparpotenzial von bis zu 4,5 Mrd. Euro aus. Im Fokus stehen aber nicht nur die Umwelt und Kosten, sondern auch der Arbeitsalltag der am Rechnungsprozess beteiligten Mitarbeiter. Die Sinnhaftigkeit steht – wegen der vielen Vorteile – aber schon länger nicht mehr in Frage. Vielmehr dreht sich die Diskussion mittlerweile um die Umsetzung. Fakt ist: Kommunen müssen spätestens bis zum Jahr 2019 die Anforderungen der EU zur E-Rechnung umgesetzt haben. Und: Der Geist, der hinter dem E-Government steht, ist nicht nur die Annahme einer elektronisch versendeten Rechnung, sondern eine Verbesserung der Prozesse dahinter. Die reine Digitalisierung der Papierwelt ohne die Reorganisation dieser Buchhaltungsprozesse reicht demnach nicht aus. Die konkreten positiven Resultate sind in Bezug auf die elektronische Rechnungsver-arbeitung in Verbindung mit der E-Rechnung sowohl in Publikationen als auch in Projekten belegt. Zu beobachten sind die Reduzierung der Prozessbeteiligten, der erforderlichen Prozessschritte sowie die Steigerung der Prozesssicherheit.

Ökologische und ökonomische Vorteile

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Tipps & Trends Deutschland

Modernisierungsprojekte in der öffentlichen Verwaltung – gleichwohl welcher Art – bergen neben einer Vielzahl fachlicher Neuerungen auch immer eine persönliche Herausforderung für die beteiligten Akteure. Dies gilt insbesondere für Reformprojekte im Bereich des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens auf kommunaler Ebene. Während die Einführung der elektronischen Rechnungsbearbeitung aus Sicht der Kämmereien oftmals den nächsten logischen Schritt auf der Modernisierungsagenda darstellt, haben einzelne Bereiche der Verwaltung divergierende Sichtweisen. Die Anpassung der Prozesse mit der Einführung der elektronischen Rechnungsverarbeitung führt in der Buchhaltung durch einen Eingriff in gewohnte Arbeitsabläufe häufig zu Bedenken. Gleichzeitig aber wird eine mögliche Fokussierung auf die eigentlichen Aufgaben begrüßt. Denn die Buchhalter werden erfahrungsgemäß mit zwei Dingen überfrachtet, die nicht im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen sollten: Die manuelle Überwindung von Medienbrüchen und die Überarbeitung von unzureichend oder fehlerhaft bearbeiteten Rechnungen. Beides mindert nicht nur die Effizienz und die Effektivität des Rechnungs-bearbeitungsprozesses, sondern führt zu einem Auseinanderfallen von zugeordneter und wahrgenommener Verantwortung der Buchhalterinnen und Buchhalter. Die Fachbereiche sind in gleichem Maße von der Veränderung der Prozesse betroffen und haben aus ihrem jeweiligen Kerngeschäft heraus klar ableitbare Interessen und Vorbehalte. Als konfliktbehaftet erweist sich in diesem Zusammenhang der Wunsch der Fachbereiche nach der Hoheit bei der Definition der eigenen Abläufe und Zuständigkeiten. Aus Work-shops zu diesem Thema lässt sich ein vermeintlich simpler Zusammenhang ableiten: Je höher der Grad der Elektrifizierung eines Prozesses ist, desto geringer ist die Zahl der ge-lebten Prozessvarianten. Die Auswirkungen dieses Zusammenhangs strahlen in die gesam-te Organisation aus und materialisieren sich auf unterschiedlichste Weise. Die deutlichsten Konsequenzen aus der Standardisierung der Prozesse sind die Steigerung der Transparenz mit einer verbundenen Stärkung der Prozesssicherheit. Prozesswissen geht damit durch Fluktuation, Umorganisation oder Ausdünnung der Personaldecke nicht mehr verloren. Eine große Herausforderung der kommenden Jahre stellt die optimale Vernetzung zwischen Wirtschaft und Verwaltung dar. Für die Verwaltung bedeutet dies, dass bei Umstellungsprojekten der vollständige Prozess von der Bestellung über die Rechnungs-bearbeitung bis zur Archivierung und Rechnungsprüfung miteinander harmonisiert werden sollten, um das volle Potenzial zu nutzen. Die beteiligten Verwaltungseinheiten dabei aktiv einzubinden und das Optimum für die gesamte Organisation zu erreichen, bleibt der Schlüssel für erfolgreiche Projekte. Einige der obenstehenden Passagen mit weiteren Details sind in „Verwaltung & Manage-ment“ (2015 / Heft 2) publiziert. Die Autoren sind Adrian Gelep (EY) und Prof. Dr. Küchler-Stahn (Frankfurt University of Applied Sciences).g Ansprechpartner Borries Hauke-Thiemian Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 40 36132 20071 [email protected] Adrian Gelep Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 30 25471 22732 [email protected] Siamak Tahmasian Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 21607 [email protected]

Die Buchhaltung

Die Fachbereiche

Ausblick: Chancen für die öffentliche Hand

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Tipps & Trends Deutschland

Agile Vorgehensmodelle im öffentlichen Sektor „Agil“ ist nicht nur in Firmen ein Buzzword, auch im öffentlichen Sektor kommen verstärkt agile Prinzipien und Vorgehensmodelle zum Einsatz, hauptsächlich bei Projekten in der Softwareentwicklung. Agil verspricht einen leichtgewichtigen Entwicklungsprozess: Man beschränkt sich auf wenige Rollen, Meetings und Regeln, legt meist ein iteratives Vorgehen fest und versucht dadurch, mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand das gewünschte Ergebnis, oft die Soft-ware, zu liefern. Dabei haben laut dem „Standish Chaos Report“1 von 2011 agile IT-Pro-jekte gegenüber dem klassischen Wasserfallmodell sogar eine deutlich höhere Wahrschein-lichkeit, erfolgreich abgeschlossen zu werden (42 Prozent versus 14 Prozent Erfolgs-quote). Das wohl bekannteste Beispiel für eine agile Vorgehensmethode ist Scrum. Scrum kennt nur drei Rollen: Der „Product Owner“ stellt in Absprache mit den Stakeholdern die Anfor-derungen und priorisiert diese, der „Scrum Master“ managt den Prozess und beseitigt Hindernisse und das „Team“ entwickelt das Produkt. Die Anforderungen (oft in der Form von „User Stories“) werden in einer Liste („Product Backlog“) gepflegt, erweitert, priorisiert und im Laufe des Projekts nach neu gewonnenen Erkenntnissen re-priorisiert. In bestimmten Inkrementen, z. B. zweiwöchentlichen „Sprints“, werden User Stories vom Team zusammen mit dem Product Owner selektiert und umgesetzt, inklusive Test und notwendiger Dokumentation. Das Team erstellt während jedes Sprints ein „Potentially Shippable Product“, also ein Produktinkrement, das grundsätzlich ausgeliefert werden könnte. Regelmeetings gibt es nur wenige; dazu gehören ein längeres „Sprint Planning Meeting“ zu Anfang eines Sprints, in dem die umzusetzenden User Stories für den kom-menden Sprint ausgewählt werden („Sprint Backlog“); tägliche, auf eine Viertelstunde limitierte „Daily Scrum Meetings“; ein längeres „Sprint Review“ am Ende des Sprints, bei dem das Team dem Product Owner und interessierten Stakeholdern die neue Funktionalität präsentiert sowie die „Sprint Retrospective“ am Ende jedes Sprints, in der das Team über-prüft, ob es bei Entwicklung, Test etc. die besten Methoden angewandt hat, um aus ge-machten Fehlern zu lernen und diese zu korrigieren. Welche Vorteile bietet ein agiles Vorgehensmodell? ► Transparenz und Risikominimierung: Durch ein inkrementelles Vorgehen und die

dadurch stattfindende kontinuierliche Evaluation der Inkremente bzw. Teilergebnisse ist die Transparenz über den tatsächlichen Status und damit die kurzfristige Vorherseh-barkeit des zu erwartenden Funktionsumfangs höher als bei einem klassischen Vor-gehensmodell (etwa beim V-Modell XT), was nicht zuletzt eine erhebliche Risikomini-mierung ermöglicht.

► Kommunikation: Ein agiles Vorgehen erhöht sowohl die fachliche als auch die betrieb-liche Kommunikation. So kann nahe an den Anforderungen des Fachbereichs geblieben werden. Es kann sogar nachgebessert werden in dem Sinn, dass nicht nur die Entwick-lung, sondern auch der Fachbereich im Laufe des Projekts dazu lernt und angepasste bzw. neue Anforderungen einbringen kann. Zusätzlich kann agiles Vorgehen auch dazu führen, dass Entwicklung und Betrieb enger zusammenarbeiten als vorher (Stichwort „DevOps“).

1 Der Chaos Report der Standish Group ist eine der bekanntesten Langzeitstudien zu Erfolgs-

faktoren im IT-Projektmanagement.

Beispiel Scrum

Vorteile von Agil

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► Qualität: Durch den Fokus darauf, von Beginn an und dann regelmäßig ein „potenziell lieferfähiges Produktinkrement“ zu schaffen, kontinuierlich zu testen und auch den Stakeholdern zu präsentieren, steht zu jedem Zeitpunkt eine prinzipiell funktionstüch-tige Software zur Verfügung. Fehler werden so früh identifiziert und können schnell behoben werden, statt wie z. B. beim V-Modell XT erst am Ende des Entwicklungspro-zesses sichtbar zu werden. Dies kann zu einem Qualitätsgewinn für das finale Produkt führen.

► Geschwindigkeit: Ein agiles Vorgehen an sich ist nicht notwendigerweise schneller, aber es kann früher als ein klassisches Vorgehensmodell Inkremente eines Produkts liefern und schafft so schneller Werte.

► Anpassungsfähigkeit: Agil folgt dem Grundprinzip des „inspect & adapt“, d. h. des Prüfens und Anpassens. So werden aufgrund der fortwährenden Feedback-Schleifen agile Softwareentwicklungsteams in die Lage versetzt, neue Anforderungen direkt umzusetzen. Beim klassischen Wasserfall-Vorgehen oder auch im V-Modell XT werden die Anforderungen initial definiert, wodurch die Anpassungsfähigkeit im späteren Verlauf abnimmt bzw. über Change Requests aufwändig gesteuert werden muss.

EY ist im Projektmanagement bei großen Softwareentwicklungsprojekten aktiv und kann auch bei Projekten im öffentlichen Sektor unterstützen, die agil umgesetzt werden. Bei der Entscheidung, ob ein agiles Vorgehen gewählt werden soll, gilt es allerdings, einige Dinge zu beachten: ► Agil bietet sich vor allem dann an, wenn das Projekt ein hohes Maß an Anpassungsfähig-

keit und -notwendigkeit aufweist und die Kultur der Organisation und ihre Mitarbeiter einen hohen „Reifegrad“ im Sinne des „Menschen vor Prozesse“ aufweisen. In be-stimmten Fällen können es aber auch gesetzliche Vorgaben oder sehr aufwändige Dokumentationsanforderungen nötig machen, ein anderes Vorgehensmodell zu verwenden. Das Projekt selbst und die Projektmitarbeiter müssen also grundsätzlich zum agilen Vorgehensmodell passen. Bei der schnellen, innovativen Entwicklung neuer IT-Fachverfahren, besonders bei Online- und Digitalisierungsprojekten, passen agile Methoden beispielsweise sehr gut. Bei der Wartung oder dem Umbau von Legacy-Systemen hingegen ist eher das V-Modell XT geeignet; auch bei Festpreisprojekten sind agile Methoden schwer anzuwenden, da hier oft klassisches Change Management nötig ist.

► Speziell der öffentliche Bereich ist bei der Softwareentwicklung in der Regel auf das Wasserfallmodell bzw. das V-Modell XT ausgerichtet, sei es bei Entscheidungsprozessen oder bei der Budgetplanung. Es macht somit keinen Sinn, den „Vorgaben“ der reinen agilen Lehre vollständig zu folgen. Man muss das Vorgehen an die Anforderungen des jeweiligen Umfelds anpassen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass Agil zunächst nur in einem Pilotprojekt erprobt oder eine Kombination aus agilem und klassischem Vorgehen gewählt wird. Das heißt, dass beispielsweise neben dem Product Backlog bestimmte Meilensteine und entsprechende Projektstatusberichte definiert und geplant werden, um den Reporting-Bedürfnissen des Managements gerecht zu werden – worin dann eine besondere Herausforderung liegt. Für geeignete Projekte kann es so eine sehr sinnvolle Empfehlung sein, das Beste aus beiden Welten zu kombinieren und das V-Modell XT mit „Scrum inside“ umzusetzen. Dies kann durchaus auch verträglich mit den Vergaberichtlinien nach VOL/EVB-IT gestaltet werden.

Entscheidung für Agil

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 6

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Wichtig ist natürlich, dass agiles Vorgehen nicht mit einem Vorgehen ohne Orientierung gleichgesetzt wird. Ein agiles Vorgehensmodell legt im Zweifel aber mehr Wert darauf, am Produkt selbst zu arbeiten als an einem Plan und bevorzugt Kommunikation gegenüber Dokumentation. Diese Grundprinzipien können, speziell im öffentlichen Sektor, durch Pläne – sei es für die Budgetplanung, für die Kommunikation oder schlicht fürs Projektmanagement – und durch die Umsetzung von Dokumentationsanforderungen ergänzt werden.g Ansprechpartner Matthias Bandemer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 89 14331 11976 [email protected] Dominik Speidel Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 89 14331 10037 [email protected] Jana van der Heide-Seidenspinner Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 20064 [email protected]

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Tipps & Trends Deutschland

Genderbezogene Regelungen für die öffentliche Hand Lange schienen Bestrebungen für eine gesetzliche Quote in Deutschland aussichtslos. Doch nun wurde mit dem „Gendergesetz“ neben einer Quote für alle Gremien unter Einfluss des Bundes auch die Festlegung verbind-licher Zielgrößen für Führungspositionen im öffentlichen Dienst verab-schiedet. Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungs-positionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ wurde am 30. April (BGBI. 2015, Teil I Nr. 17, S. 642) verkündet und ist – mit Ausnahme weniger Artikel, die erst ab 1. Januar 2016 gelten – zum 1. Mai 2015 in Kraft getreten. Damit ergeben sich nach-folgende Neuerungen für die Privatwirtschaft:

► die Vorgabe einer Genderquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte sowie

• die Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsräten, Vorständen und den beiden obersten Managementebenen.

Für den öffentlichen Dienst des Bundes sind durch Anpassungen im Gesetz über die Mit-wirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (BGremBG) und im Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung, in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (BGleiG) im Wesentlichen äquivalente Bestimmungen etabliert worden. Leitgedanke ist eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Führungs-positionen. Insbesondere im öffentlichen Einflussbereich soll eine strukturelle Benachteili-gung des unterrepräsentierten Geschlechts durch gezielte Fördermaßnahmen abgebaut werden. Um die Vorbildfunktion der Unternehmen des Bundes zu betonen, haben die Vor-gaben gegenüber den privatrechtlichen Vorgaben als lex specialis Vorrang.

Abbildung: Regelungen für den öffentlichen Dienst im Überblick

Das Gesetz im Überblick

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 8

Tipps & Trends Deutschland

Ab 1. Januar 2016 müssen unter den durch den Bund zu bestimmenden Mitgliedern in einem Aufsichtsgremium mindestens 30 Prozent Frauen und Männer sein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGremBG n.F.). Dies umfasst alle Mitglieder, die der Bund unmittelbar und rechtsver-bindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen kann. Ab dem 1. Januar 2018 soll die Quote auf 50 Prozent erhöht werden. Daneben haben die Institutionen des Bundes eine größere Verantwortung bei „wesent-lichen Gremien“ zu tragen. Darunter fallen Gremien, bei denen die Mitgliedschaft von min-destens einem seiner Mitglieder durch die Bundesregierung zu beschließen oder zur Kennt-nis zu nehmen ist, oder Gremien, die als wesentlich in Hinblick auf ihre besondere tatsäch-liche, wissenschaftliche oder zukunftsrelevante Bedeutung bestimmt worden sind. Bei die-sen Gremien haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern geschaffen wird bzw. erhalten bleibt (§ 5 Abs. 2 BGremBG n.F.) – dies kann entsprechend zu den Aufsichtsgremien stufenweise erfüllt werden. Dabei gilt, dass bestehende Gremienmandate bis zum Ende ihrer vorgesehenen Laufzeit wahrgenommen werden können. Anders als in der Privatwirtschaft ist bei der Bestimmung der Mindestanzahl an Frauen und Männern immer auf die nächste volle Personenzahl aufzurunden. Stehen dem Bund maximal zwei Gremiensitze zu, finden die Regelungen keine Anwendung. Bei einer ungeraden Anzahl an Gremiensitzen darf das Ungleichgewicht für eine paritätische Geschlechtervertretung maximal einen Sitz betragen. Bis zum 30. Juni 2015 haben die Institutionen des Bundes erstmals eine Aufstellung über ihre Gremien auf der Internetseite zu veröffentlichen (§ 6 Abs. 1 BGremBG n.F.). Aus der regelmäßig zu aktualisierenden Übersicht muss hervorgehen, wie viele Mitglieder durch den Bund zu bestimmen sind. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, die Gremienbesetzung mit Frauen und Männern jährlich zum 31. Dezember aufzunehmen (§ 6 Abs. 2 BGremBG n.F.) und eine Übersicht bis zum 31. März des Folgejahres (erstmals bis zum 31. März 2017) auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen sowie dem Statistischen Bundesamt zu melden. Auf Basis der gemeldeten Daten erstellt das Statistische Bundesamt alle zwei Jahre eine Auswertung, die Bestandteil der Gleichstellungsstatistik ist. Unterschreitungen der Geschlechterquote in Aufsichtsgremien sind dem Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich zu melden und zu begründen. Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor. Unternehmen des Bundes, aber auch die Bundesverwaltung und Gerichte des Bundes, haben verbindliche Zielgrößen für Führungspositionen beginnend ab der jeweils untersten Führungsebene im Gleichstellungsplan festzulegen (§ 13 BGleiG n.F.). Anders als in der Privatwirtschaft ist die Vereinbarung nicht auf die beiden Hierarchieebenen unterhalb des Leitungsorgans beschränkt. Bei der Besetzung der Positionen wird – ebenfalls anders als in der Privatwirtschaft – immer ausdrücklich ein Qualifikationsvorbehalt gefordert. Der Gleichstellungsplan hat eine Bestandsaufnahme zu enthalten, der die zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung bestehende Situation beschreibt. Hierzu gehört auch eine Auswertung der Förderung der Beschäftigten in den vergangenen vier Jahren sowie eine Darstellung, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Anspruch genommen haben. Sofern die Zielvorgaben des jeweils vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt wurden, sind die Gründe für das Nichterreichen im aktuellen Plan anzugeben. Neben der Bestandsaufnahme ist darzustellen, wie bis zum Auslaufen des Gleichstellungs-plans ► die Unterrepräsentanz von Frauen bzw. Männern in den einzelnen Bereichen möglichst

abgebaut,

► die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert werden soll und wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, diese Angebote stärker in Anspruch zu nehmen.

Fixe Quote für durch den Bund zu bestimmende Gremienmitglieder

Verbindliche Zielgrößen für Führungspositionen im

öffentlichen Dienst

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 9

Tipps & Trends Deutschland

Hinsichtlich der in die Zukunft gerichteten Inhalte sind konkrete Zielvorgaben zu benennen, insbesondere zum angestrebten Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetzten- und Leitungsebene sowie konkrete personelle, soziale oder organisatorische Maßnahmen zu ihrer Erreichung. Der Gleichstellungsplan ist (weiterhin) alle vier Jahre aufzustellen und innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der Dienststellen zu veröffentlichen. Eine öffentliche Berichtspflicht ist folglich nicht vorgesehen. Die neuen Pflichtinhalte sind gemäß den Übergangsvorschriften erstmals zum 31. Dezember 2015 zu erstellen. Sofern eine turnusmäßige Aktualisierung am Tage des Inkrafttretens der Neuregelungen noch mehr als zwei Jahre beträgt, entfällt diese Pflicht. Die Institutionen des Bundes haben bei der Besetzung ihrer Gremien sowie der Führungs-positionen in der Bundesverwaltung, in den Unternehmen und Gerichten des Bundes erstmalig konkrete geschlechterbezogene Vorgaben (gesetzliche Quote bzw. selbstständig festzulegende Zielgrößen) zu berücksichtigen. Zudem haben sie umfangreichen neuen Vorgaben zur Berichterstattung nachzukommen. Die betroffenen öffentlichen Unternehmen haben die Institutionen des Bundes und die Dienststellen bei der Bestandsaufnahme und den neuen Berichtspflichten angemessen zu unterstützen. Öffentliche Unternehmen, die zugleich börsennotiert und paritätisch mitbestimmt bzw. börsennotiert oder mitbestimmt sind, haben zudem den Spagat zwischen den öffentlichen sowie den privatwirtschaftlichen Bestimmungen zu bewältigen.g Ansprechpartner Daniela Mattheus Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 30 25471 19736 [email protected] Karen Svenja Ditschke Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 89 14331 25316 [email protected] Anja Pissarczyk Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 211 9352 19756 [email protected]

Konsequenzen für die Praxis

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 10

Tipps & Trends Deutschland

Der städtebauliche Vertrag als Instrument städtebaulicher Entwicklung In Ballungsgebieten besteht eine große Nachfrage nach Wohnimmobilien. Die Ausweisung neuer Wohngebiete im Außenbereich ist jedoch aus Gründen der Flächenschonung nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht möglich. Für viele Gemeinden stellt deshalb eine Nachver-dichtung innerstädtischer Flächen die einzige Möglichkeit zur Schaffung neuen Wohnraums dar. Durch eine Konversion ehemaliger Gewerbe-, Büro- oder Brachflächen zu Wohnbauflächen können neue Wohnquartiere geschaffen werden. Da eine solche Konversion regelmäßig auch den Grundstückswert der betroffen Grundstücke erhöht, ist eine Umnutzung zu Wohnraum auch für Eigentümer und Investoren attraktiv. Insbesondere bei größeren Konversionsvorhaben ist im Regelfall die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans erforderlich. Die Aufstellung eines Bebauungsplans liegt dabei im Ermessen der Gemeinde, so dass ein entsprechender Anspruch z. B. von Investoren gesetzlich ausgeschlossen ist und auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Gleichwohl können Gemeinde und Investor zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels, neuen Wohnraum zu schaffen, vertraglich kooperieren. Hierfür stellt § 11 BauGB als Rechts-grundlage für städtebauliche Verträge zwischen Gemeinde und Investor vielfältige Gestal-tungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die exemplarische Aufzählung von Vertragstypen enthält u. a. Verträge zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf Kosten des Investors, wie z. B. die Ausarbeitung des notwendigen Bebauungsplans, oder so genannte Förderungs- und Sicherungsverträge, mit denen die Verpflichtung zur Nutzung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt wird. In diesen kann ein Investor beispielsweise verpflichtet werden, einen Teil des zu errichtenden Wohnraums zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen zur Verfügung zu stellen, also etwa für Senioren, Studenten, Behinderte oder einkommensschwache Bevölkerungsschichten. Auch können einem Investor in einem Kostenübernahmevertrag die sogenannten Folgekosten seines Projekts auferlegt werden. Dies können z. B. Kosten für die verkehrliche Anbindung des Areals, aber auch soziale Folgekosten für Schulen, Kindergärten oder Kitas sein. Allerdings darf die Gemeinde einen Investor nicht unbegrenzt belasten. Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Dies bedeutet insbesondere, dass der wirtschaftliche Wert von Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen muss. Maßgeblich sind dabei die Gesamtumstände, so dass es für die objektive Angemessenheit nicht auf einzelne Regelungen ankommt, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der vertraglichen Vereinbarungen und der daraus resultie-renden Belastungen, aber auch der Vorteile für den Investor. Daneben gilt das sogenannte Koppelungsverbot, welches besagt, dass nichts miteinander verbunden werden darf, was nicht ohnehin schon in einem inneren Zusammenhang steht. Ein plastisches Beispiel für einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot ist die in einem städtebaulichen Vertrag niedergelegte Verpflichtung eines Investors, als Gegenleistung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ein Schloss zu sanieren und teilweise an die Gemeinde zu übereignen.1 Des Weiteren ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegen-leistung hätte.

1 VGH München, NVwZ-RR 2005,781

Neuer Wohnraum durch Konversion

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 11

Tipps & Trends Deutschland

Die Gemeinde sollte in einem städtebaulichen Vertrag sicherstellen, dass der Investor seinen vertraglichen Pflichten auch tatsächlich nachkommt. Deshalb ist es ratsam, den Investor zur Stellung einer Sicherheit, etwa in Form einer Bürgschaft, zu verpflichten. Umgekehrt ist es nicht unüblich, dass zugunsten des Investors vertragliche Regelungen getroffen werden, die diesen für den Fall schützen, dass der für das Vorhaben erforderliche Bebauungsplan bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in Kraft tritt. Allerdings darf von einer solchen Regelung kein derartiger Druck auf die Gemeinde ausgehen, dass diese sich verpflichtet fühlt, den Bebauungsplan zu beschließen. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sollte sich der kooperative Ansatz wiederfinden, der diesem städtebaulichen Instrument konzeptionell zugrunde liegt. So ist darauf zu achten, dass der städtebauliche Vertrag trotz der oftmals recht umfassenden Pflichten auf Seiten des Investors für beide Seiten vorteilhaft bleibt. Deshalb bietet sich der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags insbesondere bei einer Konversion ehemaliger Gewerbe-, Büro- oder Brachflächen zu Wohnbauflächen an. Der Investor erhält das gewünschte Baurecht, welches er benötigt, um die geplante Wertsteigerung seines Grundstücks zu realisieren, während die Gemeinde dadurch profitiert, dass sie durch die Schaffung zusätzlichen Wohnraums bei gleichzeitiger Minimierung ihres eigenen Kostenaufwands ihre städte-baulichen Ziele erfüllen kann.g Ansprechpartner RA Harald Horstkotte Ernst & Young Law GmbH Telefon +49 6196 996 26611 [email protected] RA Nikolaus Kirchgäßner Ernst & Young Law GmbH Telefon +49 6196 996 25348 [email protected]

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 12

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IT-Vergabe nach der Reform Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über ausgewählte Vorgaben, die sich aus den reformierten Vorgaben des europäischen Gesetzgebers ableiten Als Reform des Vergaberechts wird das Modernisierungspaket für das europäische Vergaberecht bezeichnet, dass am 17. April 2014 in Kraft getreten ist. Genauer gesagt verbergen sich dahinter ► die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (RL 2014/24/EU),1

► die sogenannte Sektorenrichtlinie (RL 2014/25/EU),2

► die Richtlinie über die Konzessionsvergabe (RL 2014/23/EU).3

Diese europäischen Vorgaben müssen allerdings noch in nationales Recht umgesetzt werden und zwar bis zum 18. April 2016.4 Für die Umsetzung hat das Bundeskabinett in seinem Eckpunktepapier zur Reform des Vergaberechts5 allerdings bereits angekündigt, die Richtlinien „eins zu eins“ ins deutsche Recht umsetzen zu wollen. Der Referentenentwurf des Vergaberechtmodernisierungsgesetzes, der das GWB ändert, ist seit 30. April ver-öffentlicht.6 Für die IT-Vergabe gibt es keine Sonderregelungen, vielmehr sind hierfür die allgemeinen vergaberechtlichen Vorgaben relevant. Die IT-Vergabe nach der Reform wird daher im Wesentlichen von den Änderungen geprägt sein, die sich aus der „allgemeinen“ Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ergeben. Diese modernisierten europäischen Vorgaben gelten für die sogenannten oberschwelligen Vergaben. Dies sind letztlich solche Projekte, die oberhalb der relevanten EU-Schwellen-werte liegen. Diese liegen in Art. 4 lit. b und c RL 2014/24/EU bzw. § 106 GWB-RefE für die hier relevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von zentralen Regierungs-behörden vergeben werden, bei 134.000 € und bei Vergabe durch subzentrale öffentliche Auftraggeber bei 207.000 €. Diese Schwellenwerte entsprechen den auch schon aktuell geltenden Schwellenwerten und werden auch weiterhin ab dem 30. Juni 2013 entsprechend der Vorgaben des GPA (Government Procurement Agreement der WHO) alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt (Art. 6 Abs. 1 RL 2014/24/EU). Bei der Umsetzung in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber eine Verschlankung der rechtlichen Regelungen versprochen. Die wesentlichen Regelungen sollen künftig nur noch im GWB sowie die Verfahrensvorgaben in der VgV zu finden sein. Die VOL/A soll dagegen nur noch Regelungen für die unterschwellige nationale Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten. Für diese unterschwelligen Vergaben gelten die EU-Reformen nicht, allerdings hat das Bundeskabinett in seinem Eckpunkte-papier ebenfalls angekündigt, nach Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien den Anpassungs-bedarf für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte zu prüfen.

1 ABl. 2014 L 94, 65. 2 ABl. 2014 L 94, 243. 3 ABl. 2014 L 94, 1. 4 Abweichende Fristen gelten für die verpflichtende Einführung der sog. e-Vergabe,

vgl. hierzu unter I.2. 5 Abrufbar unter www.bmwi.de 6 Abrufbar unter www.bmwi.de

Modernisierungspaket für das europäische Vergaberecht

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 13

Tipps & Trends Deutschland

Einer der wesentlichen Eckpunkte (und auch der wesentlichen Streitpunkte im Gesetz-gebungsverfahren) ist die verpflichtende Einführung der sogenannten e-Vergabe. Nach Art. 22 RL 2014/24/EU muss die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren zukünftig unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Um den Bedenken einzelner Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen, wurden gestaffelte Fristen für die Einführung festgelegt. Auch das Bundeskabinett hat in seinem Eckpunktepapier ange-kündigt, von der in Art. 90 Abs. 2 RL 2014/24/EU gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Umsetzungsfrist bis zum 18. Oktober 2018 zu verlängern.7 Für zentrale Beschaffungsstellen kann diese Frist allerdings maximal bis zum 18. April 2017 verlängert werden. Einen guten Überblick über die Neuerungen der e-Vergabe finden Sie in dem Beitrag von Susanne Müller-Kabisch in unserem EY Public Service Newsletter, Ausgabe 119, abrufbar unter http://www.ps-ey.de/index.php. Die Richtlinie bringt zahlreiche Änderungen für das Verfahren bei der Vergabe von ober-schwelligen (IT)-Projekten. Besonders relevant dürften dabei die Lockerungen für die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens sein. Auch die öffentlich-öffentlich recht-liche Zusammenarbeit dürfte im Bereich von IT-Projekten von einigem Interesse sein. Nach den derzeitigen Vorgaben im nationalen Recht ist das sogenannte Verhandlungs-verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers nur als absolute Ausnahme zulässig. Das Verhandlungsverfahren hat den Vorteil, kaum Verfahrensbeschränkungen zu unterliegen. Die Verfahrensbeschränkungen der anderen Verfahrensarten stoßen bei IT-Vergaben häufig an ihre Grenzen. Nach Art. 26 IV lit. a Nr. 3 RL 2014/24/EU bzw. § 119 V GWB-RefE ist es dem Auftraggeber nunmehr möglich, eine Vergabe im Wege des Verhandlungs-verfahrens zu wählen, wenn „der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne Verhandlung vergeben werden“ kann. Diese neue Ausnahme dürfte für komplexe IT-Projekte in vielen Fällen den Einstieg in das Verhandlungsverfahren ermöglichen. In Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 RL 2014/24/EU bzw. § 119 Abs. 7 GWB-RefE hat der europäische Gesetzgeber als neue Verfahrensart die sogenannte Innovationspartnerschaft geschafften, die auch für IT-Vergaben in Betracht kommt. Nach Erwägungsgrund 49 der RL 2014/24/EU soll durch diese neue Verfahrensart vermieden werden, dass bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nachgelagert ein getrenntes Vergabeverfahren für den Kauf des innovativen Produkts oder der Dienstleistungen durchgeführt werden muss. Stattdessen soll eine langfristige Innovationspartnerschaft eingegangen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben orientieren sich dabei weitgehend am Verhandlungsverfahren mit den dort bestehenden Freiheiten. Auch IT-Projekte können und werden in öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit erbracht. Ob diese dabei grundsätzlich vergabefrei vergeben werden können, oder den Regelungen des Vergabesrechts folgen müssen, ist de lege lata nach den Grundsätzen der Rechtspre-chung des EuGH zu entscheiden. Diese Rechtsprechung des EuGH, namentlich die Urteile EuGH Urt. v. 18.11.1999 – C-107/88 „Teckal“ und Urt. v. 09.06.2009 – C-480/06 „Stadt-reinigung Hamburg“, hat der europäische Gesetzgeber nunmehr kodifiziert, § 108 GWB-RefE. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch Klarstellungen im Hinblick auf das sogenannte Inhouse-Privileg vorgenommen. So kann etwa auch ein Schwester-unternehmen mit der Entwicklung von Software oder der Durchführung der Migration der Daten in ein von Dritten neu eingeführtes System beauftragt werden, wenn die Schwestern wesentlich von einer gemeinsamen Mutter beherrscht werden. Auch die Bottom-Up-Vergabe, also die Beauftragung der beherrschenden Mutter durch ihre Tochter, ist möglich. Die vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit dürfte im IT-Bereich dagegen nach wie vor die Ausnahme bleiben.

7 Abrufbar unter www.bmwi.de

e-Vergabe

Änderungen im Vergabeverfahren

Verhandlungsverfahren

Innovationspartnerschaft

Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 14

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Unter dem Kapitel Zuschlagskriterien in Art. 67 RL 2014/24/EU bzw. § 127 I GWB-RefE findet sich eine Neuerung, die für IT-Vergaben von ganz besonderer Bedeutung sein dürfte. Denn bei IT-Projekten steht und fällt der Erfolg häufig mit dem vom Dienstleister eingesetzten Team und der Qualifikation und Erfahrung der einzelnen Mitarbeiter. De lege lata konnten diese Gesichtspunkte jedoch lediglich bei den Eignungskriterien, nicht aber bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Der EuGH hatte hierzu eine strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien postuliert8. Diese strikte Trennung wird nun mit Umsetzung der Regelung in Art. 67 Abs. 2 lit b RL 2014/24/EU fallen, denn danach dürfen bei der Bewertung des wirtschaftlichsten Angebots auch die Organisation, Erfahrung und Qualifikation des Bieters einbezogen werden. § 127 I GWB-RefE spricht von „qualitativen Aspekten“.

Auch bei der Durchführung von IT-Projekten für die öffentliche Hand stellt sich immer wieder die Frage, wie mit Change Requests und sonstigen Vertragsänderungen umzugehen ist. Große Unsicherheit besteht vor allem deshalb, weil sich der öffentliche Auftraggeber stets die Frage stellen muss, ob für die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen eine Neuausschreibung erforderlich ist. Art. 72 Abs. 2 RL bzw. § 132 III GWB-RefE liefert für „kleine“ Zusatzleistungen eine erhebliche Erleichterung: Liegt der zusätzliche Auftragswert unterhalb von 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes und unterhalb des relevanten Schwellenwertes, dürfen diese Leistungen vergabefrei vergeben werden. Aufeinander-folgende Beauftragungen werden addiert. Auch oberhalb dieser Grenze hat der euro-päische Gesetzgeber Klarheit geschaffen und einen Kriterienkatalog aufgestellt, wann auf eine Neuausschreibung verzichtet werden kann.g Ansprechpartner RAin Monika Menz Ernst & Young Law GmbH Telefon +49 30 25471 10027 [email protected]

8 EuGH v. 24.1.2008 – C-532/06 – Lianakis AE u.a./Planitiki AE, Slg. I 2008, 254.

Zuschlagskriterien

Vertragsänderungen

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Zulässigkeit der Inhouse-Vergabe bei einer Teilkontrolle? Um eine für eine In-House-Vergabe ausreichende Kontrolle des öffent-lichen Auftraggebers über den Auftragnehmer festzustellen, sind zahl-reiche Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören u. a. der Umfang der Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien, diesbezüg-liche Bestimmungen in der Satzung, Eigentumsrechte, tatsächlicher Ein-fluss auf und tatsächliche Kontrolle über strategische Entscheidungen und einzelne Managemententscheidungen. Fraglich ist, ob zur Herstellung einer ausreichenden Kontrolle auch die Beherrschung lediglich eines Unternehmensteils, welcher letztlich den In-House zu vergebenden Auftrag ausführt, ausreicht. Relevant ist dies beispielsweise für Städte, die mehrere separate In-House-Vergaben im Verkehrsbereich durchführen und beispielsweise keinen Einfluss auf die anderen Verkehrsleistungserbringungen haben. Relevant könnte dies aber auch für die Überlegung sein, ob bei einer beabsichtigten In-House-Vergabe an eine Aktiengesellschaft ein Teilbeherrschungsvertrag ausreicht. Bislang liegt zu dieser Fragestellung keine eindeutige Rechtsprechung vor. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs − EuGH, Urteil vom 5. Mai 2014 (Rs. C-15/13) – betrifft aber zumindest einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, so dass sich ein Blick auf diese Entscheidung lohnt. Kern der vom nationalen Gericht vorgelegten Frage war, ob eine In-House-Vergabe zwischen Schwestergesellschaften möglich ist. Im Zuge dessen wurde dem EuGH folgende Frage vorgelegt:

„Muss sich die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle auf die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers erstrecken oder genügt es, wenn sie sich auf den Beschaf-fungsbereich beschränkt?“

Entscheidungsgegenstand der EuGH-Entscheidung war ein Beschaffungsvorgang zwischen zwei Schwestergesellschaften betreffend ein Softwaresystem, welches anschließend im Gesamtunternehmen eingesetzt werden sollte. Die gemeinsame Mutter (die Freie und Hansestadt Hamburg) beherrschte den Auftragnehmer und auch den Auftraggeber, letzteren allerdings nur hinsichtlich des Beschaffungsbereichs. Dies sei nach Auffassung des EuGH nicht ausreichend, da hierdurch keine Einflussmöglichkeit des öffentlichen Auftraggebers auf die wichtigen Entscheidungen der beauftragten Einrichtung gegeben sei. Letztlich dürfte aber auch diese EuGH-Entscheidung die Frage der Zulässigkeit der Inhouse-Vergabe bei einer Teilkontrolle nicht abschließend beantworten. Grund hierfür ist, dass dem Urteil ein Sachverhalt zugrunde lag, nach welchem der Auftraggeber lediglich den Beschaf-fungsbereich als solches, nicht aber eine bestimmte (abgrenzbare) Sparte beherrschte. Das Beschaffungsobjekt (die Software) wurde anschließend im Gesamtunternehmen zum Einsatz gebracht. Die Frage, ob es bei einem Mehrspartenunternehmen ausreicht, wenn die öffentliche Hand den Unternehmensteil beherrscht, der die Dienstleistung erbringen soll (z. B. durch einen Teilbeherrschungsvertrag), dürfte demnach weiterhin offen sein. Für die Zulässigkeit einer In-House-Vergabe bei einer Teilkontrolle könnte sprechen, dass im Europa- und Vergaberecht grundsätzlich nicht (nur) auf die Unternehmensstruktur abgestellt wird, sondern (auch) eine Abgrenzung anhand der verschiedenen Tätigkeits-bereiche vorgenommen wird. So wurden beispielsweise für die Beurteilung des Wesent-lichkeitskriteriums hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit (Abfallentsorgung) die Umsätze von Mutter- und Tochtergesellschaft gemeinschaftlich, ungeachtet der Unternehmens-struktur, betrachtet (OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2009 (Az.:13 Verg 8/09)).

EuGH, Urteil vom 5. Mai 2014 (Rs. C-15/13)

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 16

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Ferner richtet sich das bei Sektorenauftraggebern anwendbare Vergaberechtsregime ebenfalls nach dem Tätigkeitsbereich − also danach, ob die Beschaffung tatsächlich für die Sektorentätigkeit und nicht etwa für eine andere Tätigkeit des Unternehmens erfolgt. Ebenso könnte argumentiert werden, dass es hinsichtlich der Erfüllung des Kontroll-kriteriums keinen Unterschied machen kann, ob zwei getrennte Tätigkeitsbereiche bzw. Unternehmensteile durch die gesellschaftsrechtliche Struktur verbunden (Mehrsparten-unternehmen) oder getrennt sind, sofern im Rahmen einer In-House-Vergabe der Unter-nehmensteil, der den Auftrag ausführen soll, die In-House-Anforderungen erfüllt. Für die Zulässigkeit einer Inhouse-Vergabe bei einer Teilkontrolle könnte somit sprechen, dass dem Europa- und Vergaberecht eine Abgrenzung nach verschiedenen Tätigkeits-bereichen nicht fremd ist. Eine abschließende Klärung dieser Frage steht allerdings noch aus.g

Ansprechpartner RA Dr. Oliver Wittig Ernst & Young Law GmbH Telefon +49 621 4208 20961 [email protected]

Fazit

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Whistleblower im öffentlichen Dienst In den Medien ist in jüngster Zeit immer wieder von sogenannten Whistle-blowern die Rede. Whistleblower sind Personen, die die Öffentlichkeit über ihrer Meinung nach illegales Handeln, Gefahren und sonstige Missstände ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterrichten. Das derzeit bekannteste Beispiel dürfte Edward Snowden sein, der mit seinen Enthüllungen Einblicke in das Ausmaß der weltweiten Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten gab. Es muss sich jedoch nicht immer um derart prominente Sachverhalte drehen. Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte sind zur Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers bzw. zur Treue gegenüber dem Dienstherrn, zu Wohlverhalten und zu Ver-schwiegenheit über berufliche Angelegenheiten verpflichtet. Somit handelt ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der Missstände an die Öffentlichkeit bringt, grundsätzlich pflicht-widrig. Hierfür gibt es nur begrenzt Ausnahmen. So stehen ihm nach dem ArbSchG An-zeigerechte zu, wenn der Arbeitgeber auf Beschwerden über Gefahren am Arbeitsplatz unzureichend reagiert. Bei Beamten ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 BeamtStG für Anzeigen von Korruptionsstraftaten (§§ 331 - 337 StGB) aus ihrem dienst-lichen Umfeld in der Regel eingeschränkt. Zudem billigt die Rechtsprechung Angestellten im öffentlichen Dienst das Recht zu, Straf-taten aus dem beruflichen Umfeld anzuzeigen, nachdem sie sich intern um jegliche zumut-bare Abhilfe bemüht haben und mit der Anzeige keine den Arbeitgeber schädigenden Absichten verfolgen. Beamte haben nur ein Anzeigerecht gegenüber Vorgesetzten und Kollegen, sofern sie vorher alles Zumutbare für eine interne Klärung versucht haben. In allen Fällen fungiert die Anzeige jedoch als absolute ultima ratio. Die Medien informieren dürfen öffentliche Bedienstete hingegen nur bei schwersten Verstößen gegen oberste Rechts- und Verfassungswerte oder nach Ausschöpfung aller sonstigen Abhilfemöglich-keiten. Die Voraussetzungen dafür dürften allerdings nur in den seltensten Fällen vorliegen. Für einen Angestellten im öffentlichen Dienst kann es gegebenenfalls erhebliche Konse-quenzen haben, wenn er den innerdienstlichen Weg einhält und sich an seinen Vorge-setzten wendet. Je nach Fallgestaltung könnten ihm für seine Mitteilung Benachteiligungen drohen. In der Theorie greift hier das allgemeine Maßregelungsverbot, das Benachteiligungen auf Grund einer zulässigen Rechtsausübung untersagt. Dieses Verbot erfasst neben Kündi-gungen auch sonstige Schlechterstellungen und Vorteilsenthaltungen seitens des Arbeit-gebers. In der Praxis stellt sich die Durchsetzbarkeit dieser Schutzvorschriften jedoch problematisch dar: Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot ist nur dann wirksam, wenn der Angestellte nachweisen kann, dass seine zulässige Rechtsausübung nicht nur in irgendeiner Weise mitursächlich für die Maßnahme des Arbeitgebers war, sondern der maßgebliche Grund dafür. Für Beamte sind in diesem Fall die für sie geltenden disziplinarrechtlichen Verfahrensregeln und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn relevant. Beamte, die sich gegen Benachteili-gungen des Dienstherrn wehren möchten, tragen die Beweislast für die sie begünstigenden Tatsachen. Mobbingopfer müssen zudem auch unterschwellige Repressalien nachweisen können, was in der Regel schwierig ist. Üben der Vorgesetzte oder die Kollegen also nicht offensichtlich Druck auf den Beschäftigten aus, sondern begründen Maßregelungen plausibel, läuft der theoretische Schutz der Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten praktisch ins Leere.

Ist Whistleblowing im öffentlichen Dienst erlaubt?

Konsequenzen für Angestellte im öffentlichen Dienst bzw. Beamte

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 18

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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits mit einem Fall von Whistleblowing beschäftigt. In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin aus der Pflegebranche ihren Arbeitgeber mehrmals über Personalmangel informiert und betont, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung nicht möglich sei. Nachdem der Arbeitgeber darauf nicht reagierte, schaltete sie einen Rechtsanwalt ein, der die Geschäftsführung abermals schriftlich zur Behebung der Missstände aufforderte. Nachdem auch dies nicht zum Erfolg führte, erstatte der Anwalt im Namen seiner Mandantin Strafanzeige wegen Betruges im besonders schweren Fall. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt. Die Angestellte wurde zwei Wochen später wegen wiederholter Erkrankungen gekündigt. Daraufhin fertigte die Arbeitnehmerin zusammen mit der Gewerkschaft Flugblätter an, in welchen die Kündigung als eine politische Disziplinierung angeprangert wurde. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass die von den deutschen Gerichten bestätigte Kündigung die Beschwerdeführerin ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletze. Dazu führte er aus, dass Informationen eines Angestellten im öffentlichen Dienst über rechts-widrige Verhalten oder Straftaten am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden. Der EGMR wies jedoch auch darauf hin, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern zur Loyalität und Vertraulichkeit verpflichtet seien. Diese Pflicht könne bei Angestellten im öffentlichen Dienst größer sein, als bei Beschäftigten in der Privatwirt-schaft. Auf diesen Erwägungen bekräftigte der EGMR die sogenannte Stufentheorie. Nach dieser hat der Arbeitnehmer die Informationen über die Missstände zunächst seinem Vorge-setzten oder einer betrieblichen Stelle zu offenbaren. Erst wenn dies misslingt, darf der Arbeitnehmer als letztes Mittel an die Öffentlichkeit gehen. Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten sei daher geraten, eine Veröffentlichung von Missständen genauestens zu prüfen und dabei die mögliche Folgen im Blick zu behalten.g Ansprechpartner Dr. Wolfgang Steiner, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH, München Telefon: + 49 14331 21082 [email protected]

EGMR Nr. 28274/08 (5. Kammer) – Urteil vom 21. Juli 2011

(Heinisch gegen Deutschland)

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 19

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Die neue Gruppenfreistellungs-verordnung (AGVO) und der „Comfort letter“: Neue Allzweckwaffen im Beihilfenbereich? Das Beihilfenrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Ist der Tatbestand einer Beihilfe erst einmal verwirklicht, bestehen nur wenige Rechtferti-gungsmöglichkeiten. Sind diese nicht einschlägig oder zweifelhaft, bleibt zum Ausschluss rechtlicher Risiken, insbesondere bei Großprojekten, nur die Abstimmung mit der Europäischen Kommission. In dieser Abstimmung kann entweder die Beihilfe genehmigt oder festgestellt werden, dass keine rechtswidrige Beihilfe vorliegt („no Aid-Notifizierung“). Das formelle Abstimmungs-verfahren ist verhältnismäßig aufwändig. Häufig reicht die Zeit hierfür nicht aus. Jüngst hat die Europäische Kommission das Beihilfenrecht weitgehend überarbeitet. Herzstück ist die neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014), deren Anwendungsbereich im Vergleich zur Vorgängerregelung wesentlich erweitert wurde. Sie umfasst nun die Förderung verschiedenster Bereiche, wie Kultur, Breitbandinfrastrukturen, Forschung, Freizeiteinrichtungen und Fußballstadien. Ziel der Kommission bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs der AGVO war deren Erstreckung auf einen Großteil der − inzwischen − beihilfenrechtskritischen Sachverhalte. Auch Bereiche, in denen bislang die Notwendigkeit und Zulässigkeit der staatlichen Finan-zierungstätigkeit nicht in Frage gestellt wurde (z. B. Infrastrukturfinanzierung), stehen nun im beihilfenrechtlichen Fokus und bedürfen einer Rechtfertigung. Um nicht jeden der Sach-verhalte der Notifikation zu unterwerfen, wurde mit der AGVO eine Rechtfertigungsgrund-lage geschaffen. Aber auch nach der Novellierung der AGVO verbleiben Fallkonstellationen, bei denen der Anwendungsbereich der AGVO nicht eröffnet oder zumindest zweifelhaft ist. Zu überlegen ist daher, ob das Beihilfenrisiko minimiert werden kann, ohne zwingend eine aufwändige Notifizierung durchführen zu müssen. In kartellrechtlichen Verfahren (Art. 101, 102 AEUV) wird von der Europäischen Kommission häufig ein sogenannter Comfort letter zum Einsatz gebracht. Dieses Beihilfeninstrument wurde bereits im Rahmen von „no Aid-Notifizie-rungen“ und bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der AGVO angewandt. Erwägenswert ist, ob der Comfort letter nicht auch bei sonstigen beihilfen-rechtlich unklaren Fällen genutzt werden sollte. Hierfür spricht, dass die Kommission nach Erteilung eines die rechtswidrige Beihilfe ver-neinenden Comfort letter nicht von sich aus die Prüfung desselben Sachverhalts erneut aufnehmen wird. Andererseits ist der Comfort letter lediglich ein „informelles“ Schreiben, das im Fall einer Konkurrentenklage keine „formale“ Bindungswirkung entfaltet. Waren die der Kommission im Vorfeld zur Erteilung des Comfort letter vorgelegten Unterlagen aber im Wesentlichen vollständig, dürfte der im Comfort letter niedergelegten Auffassung der Kommission zumindest präjudizierende Wirkung zukommen.

AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014

„Comfort letter“

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 20

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Obgleich der Anwendungsbereich der AGVO stark erweitert wurde, können weiterhin beihilfenrechtlich unklare Sachverhalte auftreten. Ist eine Konkurrentenklage nicht zu erwarten und soll dennoch in beihilfenrechtlicher Hinsicht die Rechtssicherheit erhöht werden, ist über die Einholung eines Comfort letters nachzudenken.g Ansprechpartner RA Dr. Oliver Wittig Ernst & Young Law GmbH Telefon +49 621 4208 20961 [email protected] RAin Regina Dembach Ernst & Young Law GmbH Telefon +49 6196 996 24974 [email protected]

Fazit

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 21

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Schadensersatzanspruch von Stiftungen gegen Banken wegen nicht anlegergerechter Anlageberatung Eine Stiftung hatte aufgrund einer riskanten Anlage Teile ihres Stiftungs-vermögens verloren. Das OLG Frankfurt am Main hat der Stiftung mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 1 U 32/13) Schadensersatz zuge-sprochen. Eine gemeinnützige Stiftung hatte sich im Jahr 2001 auf Vermittlung einer Bank mit 280.000 Euro an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, dessen zu errichtendes Objekt durch ein Darlehen in Schweizer Franken finanziert wurde. Der Fonds geriet ab dem Jahr 2010 in Schieflage und stellte seine Ausschüttungen ein, da seine Entwicklung aufgrund hoher Kosten des Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken nicht mehr plangemäß verlief. Daraufhin machte die Stiftung gegen die Bank Rückforderungsansprüche geltend. Stiftungen sind rechtlich verpflichtet, ihr Stiftungskapital zu erhalten (z. B. § 6 Abs. 1 StiftG HE, § 4 Abs. 2 StiftG NRW). Daher darf eine Stiftung schon aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht das Risiko eingehen, ihr Stiftungskapital durch riskante Anlagegeschäfte zu mindern. Die Investition in den Immobilienfonds beinhaltete Verlustrisiken, die sich aus der Finan-zierung in einer Fremdwährung und der Unsicherheit der Entwicklung von erzielbaren Mieten und aufzubringenden Darlehenszinsen ergaben. Das OLG Frankfurt betont in seiner Entscheidung die Verpflichtung der Bank zur anleger- und anlagegerechten Beratung. Im vorliegenden Fall sieht es die Pflichten der Bank aus dem anlässlich des streitgegenständlichen Geschäfts konkludent geschlossenen Anlage-beratungsvertrag als schuldhaft verletzt an. Einer Stiftung, die aus stiftungsrechtlichen Gründen die Minderung ihres Kapitalstocks durch Anlagegeschäfte nicht riskieren darf, darf die anlageberatende Bank nach Ansicht des OLG Frankfurt grundsätzlich keinen in einer Fremdwährung finanzierten geschlossenen Immobilienfonds empfehlen. Die fehlende Anlegergerechtigkeit einer solchen Empfehlung wird nicht durch den Umstand berührt, dass der das Beratungsgespräch führende Stiftungsvorstand Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist. Zum einen können diesem überdurchschnittliche Kenntnisse in Bezug auf geschlossene Immobilienfonds nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Zum anderen spielen Fachkenntnisse des Anlegers in Bezug auf die Anlegergerechtigkeit der Beratung keine Rolle, weil sie keinen Schluss auf seine Risikobereitschaft zulassen; auch ein besonders kompetenter Kunde ist auf seine Anlageziele zu befragen, und ihm ist ein dafür geeignetes Produkt zu empfehlen. Auch aus der Tatsache, dass in einer vorangegangenen Anlage die Stiftung in eine Anleihe investiert hatte, kann nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht auf eine größere Risikobereit-schaft der Stiftung geschlossen werden. Eine festverzinsliche Anleihe bei einer deutschen Bank ist vielmehr grundsätzlich als sichere, den Kapitalerhalt gewährleistende Anlage anzusehen, die nicht den Schluss darauf erlaubt, der Anleger sei dazu bereit gewesen, "gewisse Verlustrisiken" einzugehen.

Anlage des Stiftungskapitals

Stiftungen müssen auf Kapitalerhalt achten

Pflicht der Bank zur anlage- und anlegergerechten Beratung

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 22

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Die anlageberatende Bank kann sich gegen den Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung mit dem Einwand verteidigen, der Anleger sei nach einer objektgerechten Beratung ausnahmsweise dazu bereit gewesen, von seiner grundsätzlichen Anlagestrategie abzuweichen, beispielsweise ein atypisch höheres Risiko einzugehen. Für diesen Einwand gegen den an sich feststehenden Haftungsgrund der nicht anlegergerechten Beratung trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Im vorliegenden Fall konnte die Bank keine entsprechenden Nachweise vorlegen. Unabhängig davon ergab sich im Verfahren eine Haftung der Bank daraus, dass sie der Stiftung ihre mindestens 5 Prozent der Zeichnungssumme betragende Rückvergütung verschwiegen hatte. Das OLG Frankfurt stellte hierzu klar, dass die beratende Bank über Rückvergütungen den Anleger auch dann aufzuklären hat, wenn im Prospekt oder in der mündlichen Beratung als Empfänger der offen ausgewiesenen Position ein mit der be-ratenden Bank offensichtlich konzernmäßig oder ähnlich verbundenes Unternehmen genannt wird. Dass sich anlageberatende Banken hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht zur Rückvergütung nicht mit einem unvermeidbaren Verbotsirrtum entschuldigen können, ist in der Recht-sprechung bereits geklärt. Die beiden Beratungsfehler der Bank waren für den Zeichnungsentschluss des Stiftungs-vorstands ursächlich, wie sich aus der Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens ergibt, den die Bank nicht widerlegt hat. Das OLG Frankfurt sprach der Stiftung daher den Anspruch auf Rückerstattung der investierten Anlagesumme incl. Agio zu. Bereits erhaltene Ausschüttungen wurden vom Rückerstattungsanspruch abgezogen. Zusätzlich wurde die Bank verurteilt, hypothetisch vereinnahmte, abstrakt berechnete Anlagezinsen zu zahlen, d. h. die Zinsen, die die Stiftung hätte erzielen können, wenn sie nicht das von der Bank empfohlene Investment getätigt hätte. Zudem ist die Bank verpflichtet, die Stiftung von allen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die die Stiftung mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds hat und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wäre. Stiftungen, die auf Empfehlung einer Bank ein risikobehaftetes Anlagemodell gezeichnet und finanzielle Verluste erlitten haben, sollten daher prüfen (lassen), ob – unter Beachtung von Verjährungsfristen – Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank bestehen. g Ansprechpartner RA/StB Thomas Müller Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tel.: +49 6196 996 16291 [email protected] RA/StB Christiane Freund Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tel.: +49 6196 996 14896 [email protected]

Bank hat Darlegungs- und Beweislast für Einwand der objektgerechten Beratung

Zusätzlicher Haftungsanspruch wegen unzureichender Aufklärung

über Rückvergütung

Schadensersatz

Fazit

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 23

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Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007: Geplante Aufnahme eines Unterkompensationsverbots – Ende des steuerlichen Querverbunds? Große Sorge bereitet Branchen und Verbänden die Ende Februar 2014 durch das Europäische Parlament geplante Aufnahme eines Unterkompensationsverbots in die vorbezeichnete Verordnung und die möglichen Folgen für den steuerlichen Querverbund. Im Januar 2013 hat die EU-Kommission das 4. Eisenbahnpaket auf den Weg gebracht mit dem Ziel, neben der technischen Harmonisierung im Eisenbahnsektor auch eine weitere Öffnung der nationalen Schienenverkehrsmärkte zu erreichen. Angestrebt wird, dass das wettbewerbliche Vergabeverfahren weiterhin erfolgreich verlaufen kann und die Wett-bewerbsfähigkeit des Schienenpersonennahverkehrsmarktes insgesamt erhöht wird. Von den geplanten Änderungen des 4. Eisenbahnpakets ist auch die Verordnung (EG) 1370/2007 betroffen, die umfangreiche Änderungen erfahren soll. Im Folgenden geht es um den Artikel 4 Abs. 1 Bst. b letzter Satz in der Fassung, die vom Europäischen Parlament vorgelegt wurde. Das Europäische Parlament sieht hier die Einführung eines Unterkompensationsverbots vor. Bisher war lediglich ein Überkom-pensationsverbot vorgeschrieben, das bewirken soll, dass Ausgleichszahlungen für erbrachte Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr einen nach bestimmten Parametern festgelegten Höchstwert nicht überschreiten dürfen. Die Aufnahme eines Unterkompensationsverbotes in die Verordnung führt dazu, dass auch ein noch näher zu bestimmender Wert nicht unterschritten werden darf. Diese Änderung könnte dann als problematisch angesehen werden, wenn die Mindest-zahlung an den Leistenden (hier an öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straßen) als Ausgleichsanspruch im Sinne einer Forderung anzusehen wäre. Ein Verzicht des Unternehmens auf den Ausgleichsanspruch würde dann steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass im Unternehmen für die jeweils betrauten Dienstleistungen keine Verluste mehr entstehen, so dass der steuerliche Querverbund, der innerhalb einer Kommune eine Verrechnung von defizitären Leistungen mit Gewinnen ermöglicht, ins Leere laufen würde. Die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs wäre dadurch in vielen Fällen gefährdet. Der Freistaat Bayern hat sich daher auf eine Initiative des Bayerischen Städtetages hin gegen die Aufnahme eines Unterkompensationsverbots auf Bundes- und Europaebene eingesetzt. Ein entsprechender Antrag Bayerns wurde am 28. November 2014 im Bundes-rat beschlossen und an die Europäische Kommission und das Europäische Parlament übermittelt.

Hintergrund

Problemstellung

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 24

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Unseres Erachtens sind die steuerlichen Folgen des Unterkompensationsverbots in der derzeit vorgesehen Form nicht über zu bewerten. Bei der im Entwurf enthaltenen Formulierung handelt es sich vielmehr nur um eine betragliche bzw. kalkulatorische „Untergrenze“, analog zu der rein kalkulatorischen „Obergrenze“, welche aus dem Verbot der Überkompensation hergeleitet wird. Ein konkreter bilanzierungsfähiger Ausgleichsanspruch in Höhe des kalkulatorischen Mindestausgleichs kann aus der jetzigen Entwurfsfassung des Europäischen Parlaments nicht abgeleitet werden. Indiz für eine rein kalkulatorische Untergrenze ist insbesondere, dass die Verordnung weiterhin nicht definiert, wie ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Unter- als auch der Obergrenze zu erfolgen hat. So lässt nach unserem Verständnis der Verordnungsgeber auch zukünftig sämtliche Ausgleiche sowohl auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Einlagen, Ergebnisabführungsverträge) als auch auf schuldrechtlicher Basis zu. Solange es zu keiner entsprechenden Änderung der neuen Formulierung kommt, ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Ausgleichleistungen in Form von Kapitalzuführungen oder Verlustübernahmen im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen steuerlich nicht als Betriebseinnahme zu qualifizieren sind. Insoweit sollte sich also keine Auswirkung auf eine Verrechnung im steuerlichen Querverbund ergeben. Ob eine Verabschiedung des 4. Eisenbahnpakets in seinem derzeitigen Wortlaut erfolgen wird, dürfte allerdings bezweifelt werden. Beim letzten Treffen der EU-Verkehrsminister Ende Dezember 2014 konnte zumindest bisher keine Einigung erzielt werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob und mit welchem Wortlaut das Unterkompensationsverbot in der VO 1370/2007 umgesetzt wird. Derzeit besteht unseres Erachtens jedoch keine akute Gefahr oder kein akuter Handlungsbedarf für eine Verrechnung von Verkehrs-verlusten im steuerlichen Querverbund. Über die aktuellen Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.g Ansprechpartner StB Gabriele Kirchhof Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 221 2779 25680 [email protected] StB Christoph Claudius Vogel Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 221 2779 16018 [email protected]

Erste Einschätzung

Fazit

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 25

Tipps & Trends Deutschland

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Pflegekräfte einer Zeitarbeitsfirma Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG (bis 30. Juni 2013: Buchst. k) ist nicht auf Pflegekräfte anwendbar, die über eine Zeitarbeitsfirma vermittelt werden. Zu dieser Auffassung gelangte der EuGH in seinem hochaktuellen Urteil vom 12. März 2015 (Az.: C-594/13). Zuvor hatte bereits der BFH festgestellt, dass die klagende Zeitarbeitsfirma die Voraus-setzungen des § 4 Nr. 16 Buchst k UStG a.F. nicht erfülle, da sie keine Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen betreibe, sondern einen Arbeitnehmerverleih auf Zeit (Beschluss vom 21 August 2013, Az.: V R 20/12). Allerdings war der BFH der Ansicht, dass die Zeitarbeitsfirma „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene“ Dienstleistungen i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erbracht habe und sich gegebenenfalls direkt auf diese Regelung berufen könne. Dem hat der EuGH nun eine Absage erteilt. Eine Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an Einrichtungen vermittelt, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind und damit unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-richtlinie fallen, kann nicht selbst als Einrichtung dieser Art angesehen werden. Dies gilt nach den Ausführungen des EuGH auch für staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftigen erbringen.g Ansprechpartner RA/StB Peter Dörrfuß Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 711 9881 15276 [email protected] StB Matthias Zembrod Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 7731 9970 39 [email protected]

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Tipps & Trends Deutschland

Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen privater Krankenhäuser Leistungen von privaten Krankenhäusern sind bislang nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie hohe sozialgesetzliche Anforderungen erfüllen. Der BFH hält diese Hürden für zu hoch und ermöglicht nun auch anderen Krankenhäusern die Umsatzsteuerfreiheit. Krankenhaus- und ärztliche Behandlungen sind gemäß § 4 Nr. 14 b) Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts betrieben werden. Aber auch privatrechtlich organisierte Krankenhäuser können umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen erbringen. Allerdings gibt ihnen § 4 Nr. 14 b) Satz 2 UStG hierfür hohe Voraussetzungen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. V R 20/14), dass die Voraussetzungen zu hoch seien und § 4 Nr. 14 b) Satz 2 UStG insofern EU-rechtswidrig. Private Krankhäuser können sich daher auf die geringeren Voraussetzungen stützen, die die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) aufstellt. EU-rechtswidrig ist, dass § 4 Nr. 14 UStG für die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen des privaten Krankenhauses voraussetzt, dass dieses einen sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsvertrag gemäß § 109 Abs. 3 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) mit den Ver-bänden der Krankenkassen abgeschlossen hat. Stattdessen ist für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen ausreichend, dass das private Krankenhaus gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und Beihilfeberechtigte mit Kosten-erstattungsanspruch „in erheblichem Umfang“ behandelt. Als erheblichen Umfang hat der BFH dabei die Quote von 35 Prozent angesehen, die die Klägerin erreichte. Der BFH hat allerdings offengelassen, ob auch ein geringerer Prozentsatz genügte oder welcher Prozentsatz überhaupt die Mindestgrenze darstellt. Dass das Urteil des BFH zum einen für private Krankenhausbetreiber von großer Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Zum anderen ist es das aber auch für öffentlich-rechtlich betriebene Krankenhäuser, deren Kommunen und bereits bestehende privatrechtliche Krankenhäuser. Denn das Urteil kann zur Liberalisierung des Krankenhaussektors beitragen. Bestehende Krankenhäuser, gleich ob öffentlich- oder privatrechtlich betrieben, müssen sich zukünftig gegebenenfalls auf mehr Konkurrenz einstellen. So betont der BFH in seiner Entscheidung dann auch ausdrücklich, dass das Umsatzsteuerrecht keine Befugnis enthält, die Umsatzsteuerfreiheit für bestimmte Krankenhäuser nach Maßgabe der Bedarfslage für Krankenhäuser zu kontingentieren.g Ansprechpartner StB Peter Schilling Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 6196 996 21262 [email protected] RA/StB Hans-Hinrich von Cölln Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon +49 30 25471 21745 [email protected]

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Behandlung von Pensionskassen-verpflichtungen unter HRM2 Mit der Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sehen sich viele Gemeinwesen anlässlich der Jahresabschlusserstellung 2014 mit Fragen zur Bilanzierung von Pensionskassenverpflichtungen kon-frontiert. Der nachfolgende Artikel soll diese Thematik unter dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2 näher erläutern. Aufgrund der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen sämtliche Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und in die Rechtsform einer Stiftung oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt werden. Nebst der rechtlichen, orga-nisatorischen und finanziellen Verselbständigung hat die Reform zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Dazu wird das Finanzierungs-modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrades von 80 Prozent innerhalb von 40 Jahren gefordert. Es handelt sich dabei um eine Mindestvoraussetzung, die teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen künftig erfüllen müssen. Zudem setzt die Teilkapitalisierung eine Staatsgarantie voraus. Auch die Anwen-dung des Systems der Vollkapitalisierung (mindestens 100 Prozent Deckungsgrad) ist für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften möglich. Die neuen Gesetzes-bestimmungen mussten bis Ende 2014 umgesetzt werden. Ungeachtet der Systemwahl zwischen Voll- oder Teilkapitalisierung hat die Gesetzes-änderung gewichtige finanzielle Konsequenzen für Kantone, Gemeinden und ähnliche öffentliche Körperschaften. Da viele öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen eine Unterdeckung aufwiesen, mussten sich die zuständigen politischen Gremien im Zuge der Verselbständigung auch mit der Sanierung von solchen Vorsorgeeinrichtungen aus-einandersetzen. Dabei sind verschiedene Sanierungskonzepte (z. B. Einmaleinlagen durch Gemeinwesen, Sanierungsbeiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer etc.) beschlossen worden, welche je nach Ausgestaltung erhebliche zukünftige Mittelabflüsse für die Gemein-wesen mit sich bringen. Damit stellt sich auch die Frage nach der buchhalterischen Ab-bildung von Pensionskassenverpflichtungen in den Jahresrechnungen der Gemeinwesen, welche die Rechnungslegungsvorschriften HRM2 anwenden. Die Beurteilung von Vorsorgeverpflichtungen unter HRM2 erfolgt gemäss Fachempfehlung Nr. 09 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten im Handbuch HRM2. Rückstellungen werden in der Fachempfehlung folgendermassen definiert: „Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) begründete, wahrscheinliche, vereinbarte oder faktische Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist.“1

1 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren: Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungs-

modell für die Kantone und Gemeinden HRM2, Ausgabe 2008, Seite 50

Hintergrund

Finanzielle Konsequenzen für Gemeinwesen

Grundlage unter HRM2

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 28

Tipps und Trends Schweiz

Für die Bestimmung, ob eine Rückstellung bilanziert werden muss, dient folgende Tabelle2:

In den Beispielen zur Fachempfehlung Nr. 09 werden die Pensionskassenverpflichtungen als Spezialfall behandelt, wobei die Ausführungen dazu aufgrund der oben erwähnten BVG Gesetzesänderung nicht mehr aktuell sind. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor (SRS) auf seiner Homepage eine Auslegung der Fachempfehlung Nr. 09 zum Thema Pensionskassen-verpflichtungen veröffentlicht (www.srs-cspcp.ch, HRM2, Auslegungen). Bei einer Vorsorgeeinrichtung mit dem System der Vollkapitalisierung stellt sich die Frage, ob das Gemeinwesen bereits eine Rückstellungen bilden muss, wenn die Vorsorgeein-richtung eine Unterdeckung (Deckungsgrad < 100 Prozent) aufweist. Als Grundsatz gilt unter HRM2, dass eine gegenwärtige Verpflichtung erst dann vorliegt, wenn ein Sa-nierungskonzept zum Ausgleich der Deckungslücke existiert. Mit dem Vorliegen eines Sanierungskonzepts kann der zukünftige Mittelabschluss beim Gemeinwesen als sehr wahrscheinlich (> 50 Prozent) beurteilt werden. Die Höhe der Rückstellung ergibt sich aus der Ausgestaltung des Sanierungskonzepts, wobei der Gesamtbetrag der zukünftig zu erwartenden Mittelabflüsse bilanziert wird. Eine zuverlässige Schätzung sollte insbesondere mithilfe der Unterstützung der Vorsorgeeinrichtung immer möglich sein. Allgemein handelt es sich bei rückstellungspflichtigen Tatbeständen um über die Bezahlung der ordentlichen Arbeitgeber-Beiträge hinausgehenden Zahlungen des Gemeinwesens an die Vorsorge-einrichtung. Allfällige Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer spielen für die Bestimmung der Rückstellung keine Rolle. Beim Konzept der Teilkapitalisierung liegt eine gegenwärtige Verpflichtung vor, wenn der Gesamtdeckungsgrad unter 80 Prozent liegt. Auch wenn dieser erst im Jahr 2052 erreicht werden muss, sind gemäss BVG-Gesetz bereits zum Zeitpunkt der Verselbständigung Sanierungsmassnahmen einzuleiten, um diesen Zieldeckungsgrad von 80 Prozent zu erreichen. Sofern sich das Gemeinwesen an dieser Sanierung beteiligen muss, kann auch hier ein zukünftiger Mittelabfluss als sehr wahrscheinlich (> 50 Prozent) beurteilt werden. Die Höhe der Rückstellung in der Bilanz des Gemeinwesens bemisst sich ebenfalls anhand der Ausgestaltung des Sanierungskonzepts.

2 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren: Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungs-

modell für die Kantone und Gemeinden HRM2, Ausgabe 2008, Seite 52, Abbildung 6 Fluss-diagramm zur Abgrenzung von Rückstellungen zu den Eventualverpflichtungen

Pensionskassenverpflichtungen bei Vollkapitalisierung

Pensionskassenverpflichtungen bei Teilkapitalisierung

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 29

Tipps und Trends Schweiz

Bei der Teilkapitalisierung besteht zudem eine zwingende Staatsgarantie gegenüber der verselbständigten Pensionskasse für die mögliche Deckungslücke von 20 Prozent (bis zum Deckungsgrad von 100 Prozent). Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines zukünftigen Mittel-abflusses für diesen Teil ist zwar vorhanden, doch deren Fälligkeit kann noch nicht abge-schätzt werden. Entsprechend ist für diesen Teil der Unterdeckung keine Rückstellung zu bilden, sondern eine Eventualverbindlichkeit im Anhang offenzulegen. Beim System der Vollkapitalisierung besteht für das Gemeinwesen eine zu bilanzierende Pensionskassenverpflichtung unter HRM2, falls kumulativ eine Unterdeckung (Deckungsgrad < 100 Prozent) vorliegt und ein Sanierungskonzept existiert. Bei der Teilkapitalisierung liegt ein rückstellungspflichtiger Sachverhalt unter HRM2 vor, wenn der Gesamtdeckungsgrad zum Zeitpunkt der Verselbständigung weniger als 80 Prozent beträgt, da dadurch eine gesetzliche Sanierungspflicht besteht. Wie hoch eine allfällige Pensionskassenrückstellung für ein Gemeinwesen ausfällt, hängt von der individuellen Ausgestaltung des Sanierungsplans der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen ab. Rück-stellungspflichtig ist jedoch immer nur derjenige Teil, der durch den Arbeitgeber (Gemeinwesen) geleistet werden muss. Die bilanzierte Pensionskassenverpflichtung ist jährlich neu zu beurteilen. Da es sich beim Handbuch HRM2 um Fachempfehlungen handelt, sind die Kantone bei der Auslegung und Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen der Staats- und Gemeinde-rechnungen (Finanzhaushaltsgesetz) nicht zwingend an diese gebunden. Entsprechend sind Abweichungen zur oben beschriebenen Praxis möglich und auch zu erwarten. g Ansprechpartner Patrick Rebsamen Ernst & Young AG Telefon +41 58 286 61 11 [email protected]

Fazit

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Tipps und Trends Österreich

Die Eckpunkte der geplanten Steuer-reform in Österreich Am 17. März 2015 veröffentlichte der Ministerrat ein Informationsschreiben zur Steuerreform 2015/2016. Am 19. Mai 2015 wurde der Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Über die wesentlichen Neuerungen der Reform, die grundsätzlich am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, soll nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben werden. Neben der Abflachung der Progression (6 Steuerstufen statt bisher 3) soll der Eingangs-steuersatz von derzeit 36,5 Prozent auf 25 Prozent gesenkt werden. Gleichzeitig soll aber – zeitlich auf fünf Jahre befristet – der Spitzensteuersatz von bisher 50 Prozent auf 55 Prozent erhöht werden. Betroffen sind Einkommen ab 1 Million Euro. Bisher wurden Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und bestimmte Zins-erträge mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer besteuert. Mit 1. Januar 2016 soll der KESt-Satz auf 27,5 Prozent erhöht werden. Dies ist insbesondere für Gewinnaus-schüttungen von Bedeutung. Zinserträge aus Forderungen gegenüber Kreditinstituten (insbesondere Sparbücher und Girokonten) sollen weiterhin mit 25 Prozent besteuert werden. Auch bei der Veräußerung von Immobilien sind Änderungen geplant. Die Immobilienertrag-steuer soll von derzeit 25 Prozent auf 30 Prozent erhöht werden. Darüber hinaus soll zukünftig kein Inflationsabschlag (derzeit 2 Prozent pro Jahr; maximal 50 Prozent) zulässig sein. Künftig soll bei Immobilien, die im Betriebsvermögen gehalten werden, ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 Prozent zur Anwendung kommen. Bisher war die Abschreibung abhängig von der Nutzungsdauer zu berechnen. Der für die Abschreibung maßgebliche Grundanteil soll mit 40 Prozent (statt bislang 20 Prozent) festgeschrieben werden. Eine andere Nutzungsdauer bzw. ein niedrigerer Grundanteil soll weiterhin mittels Gutachten nachweisbar sein. In Ergänzung zur Reform der Grunderwerbsteuer, die 2014 wirksam geworden ist, soll die Grunderwerbsteuer zukünftig auch beim unentgeltlichen Erwerb (insbesondere im Familien-verband) auf Basis der Verkehrswerte – und nicht mehr basierend auf dem sogenannten Einheitswert – bemessen werden (Ausnahmen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind vorgesehen). Abhängig vom Verkehrswert der Liegenschaft soll der Grunderwerbsteuersatz progressiv zwischen 0,5 und 3,5 Prozent (bei einem Verkehrswert von über 900.000 Euro) gestaffelt werden. Bei Anteilsvereinigungen (Übertragungen von über 95 Prozent der Anteile an grundstücks-besitzenden Körperschaften) und Übertragungen nach dem Umgründungssteuergesetz soll der Steuersatz 0,5 Prozent vom Grundstückswert betragen. Wie bisher kann grundsätzlich nur der unmittelbare Erwerb von Anteilen einer Kapitalgesellschaft, die österreichisches Grundvermögen hält, Grunderwerbsteuer auslösen.

Änderungen beim progressiven Einkommensteuersatz

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Änderungen im Zusammenhang mit der Immobilienbesteuerung und

Grunderwerbsteuer

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 31

Tipps und Trends Österreich

Anders als in Deutschland besteht in Österreich derzeit ein Wahlrecht, ob unternehmens-rechtliche Gewinnausschüttungen steuerlich als (grundsätzlich kapitalertragsteuer-pflichtige) Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen behandelt werden. Voraus-setzung ist lediglich, dass entsprechende Einlagen auf dem steuerlichen Evidenzkonto verfügbar sind und die steuerliche Zuordnung dokumentiert wird. Einlagenrückzahlungen sind vor allem bei Ausschüttungen an natürliche Personen von Vorteil. Gleiches gilt bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen, insbesondere, wenn die Substanz- und Aktivitäts-voraussetzungen für eine Quellensteuerentlastung z. B. nach den Doppelbesteuerungs-abkommen nicht erfüllt sind. Nach der geplanten Änderung soll dieses bisherige Wahlrecht eingeschränkt werden und ein Verwendungsvorrang und eine Verpflichtung zur vorran-gigen Ausschüttung operativer Gewinne eingeführt werden. Einlagenrückzahlungen sollenkünftig nur subsidiär zur Ausschüttung operativer Gewinne möglich sein. Derzeit wird bei der Privatnutzung eines Dienstwagens ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis angenommen, der monatlich mit 1,5 Prozent der Anschaffungskosten zu versteuern ist. Künftig soll bei jenen PKWs, die einen CO2-Ausstoß von mehr als 120g/km aufweisen, ein Sachbezug in Höhe von 2 Prozent der Anschaffungskosten zur Anwendung kommen. Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen, ohne Co2-Ausstoß (z. B. Elektrofahrzeugen) soll in den Jahren 2016-2020 steuerfrei sein. Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmerschaften (GmbH & Co. KG) sollen künftig nur mit anderen Einkünften des Gesellschafters bis zur maximalen Höhe des positiven Kapitalkontos des Gesellschafters ausgeglichen werden können. Darüberhinausgehende Verluste können nur mit späteren Gewinnen nach Art des Verlustvortrages aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Maßnahmen geplant: ► Abschaffung des Bildungsfreibetrags bzw. der Bildungsprämie. ► Erhöhung der Forschungsprämie von 10 Prozent auf 12 Prozent. ► Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (bisher 10 Prozent bzw. 12 Prozent) soll im

Zusammenhang mit z. B. Beherbergung, lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Luftverkehr, Sportveranstaltungen etc auf 13 Prozent angehoben werden. Der Steuersatz von 12 Prozent soll gestrichen werden.

Einen weiteren Schwerpunkt der Steuerreform stellt die Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug dar: ► Kontoeinsichtsmöglichkeit der Finanzverwaltung: In Zukunft soll aus Anlass einer

Betriebsprüfung in bestehende Konten, über die der Abgabenpflichtige verfügungs-berechtigt ist, eingesehen werden können. Dazu soll ein zentrales Kontenregister oder eine Einrichtung mit vergleichbarer Maßnahmenwirkung zur Gewährung eines effizienten Vollzugs geschaffen werden. Als Begleitmaßnahme sollen Banken künftig (vorerst befristet) dazu verpflichtet werden, „höherer“ Kapitalabflüsse zu melden. Für die Einführung der Kontoeinsichtsmöglichkeit und der damit verbundenen Aufweichung des Bankgeheimnisses ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Parlament erforderlich.

► Einführung einer Registrierkassenpflicht zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen bei Bargeschäften ab einem jährlichen Nettoumsatz von zumindest 15.000 Euro (ab 1. Januar 2017)

► Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerkarussellbetruges ► Bekämpfung Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit Versandhandel ► Betrugsbekämpfung im Bereich der Mineralölsteuer ► Maßnahmen gegen gewerbsmäßigen Pfusch und Schwarzarbeit ► Bekämpfung von Scheinrechnungen (Barzahlungsverbot im Baubereich) ► Missbrauch von Krankenständen und Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen. Zusammenfassend sollen durch die Steuerreform 2015/2016 Lohn- und Einkommen-steuerpflichtige entlastet, die Wirtschaft angekurbelt und Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuer- und Sozialbetrugs gesetzt werden.

Einschränkungen im Zusammenhang mit der

Einlagenrückzahlung

Erhöhung des Sachbezugs bei Dienstwagen

„Verlustverrechnungsbremse“ bei kapitalistischen

Mitunternehmerschaften

Bekämpfung von Steuer- und Sozialmissbrauch

Weitere Maßnahmen der Steuerreform

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 32

Tipps und Trends Österreich

Durch die Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Immobilien, die Einschränkung der Einlagenrückgewähr und der teilweisen Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 27,5 Prozent, bei welcher fraglich ist, ob diese einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, stellt sich aber wohl die Frage, inwieweit diese Maßnahmen für den wirtschaftlichen Standort Österreich förderlich sein wird. Ob und wie weit dieser erste Entwurf zur Steuerreform 2015/2016 umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.g Ansprechpartner Alexander Stieglitz Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. Telefon +43 1 21170 1023 [email protected] Ottla Kronig Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. Telefon +43 1 21170 1198 [email protected]

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EY Public Services Newsletter, Ausgabe 120 | Juni 2015 33

Deutschland Wirtschaftsprüfung Hans-Peter Busson Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 25271 [email protected] Steuerberatung Gabriele Kirchhof Köln Telefon +49 221 2779 25680 [email protected] Real Estate Dietmar Fischer Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 24547 [email protected] Organisationsberatung für die öffentliche Verwaltung und NPOs Cornelia Gottbehuet München Telefon +49 89 14331 17232 [email protected] Schweiz Bernadette Koch Bern Telefon +41 58 286 77 52 [email protected] Österreich Elfriede Baumann Wien Telefon +43 1 211 70 1141 [email protected]

Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3 – 5 65760 Eschborn Verantwortlicher Partner Hans-Peter Busson Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 25271 [email protected] Redaktion Birgit Neubert Berlin Telefon +49 30 25471 21340 [email protected] Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie uns an [email protected] Anmeldungen zum Bezug des Public Services Newsletters können Sie unter folgenden Homepages vornehmen: Deutschland: www.ps-ey.de Schweiz: http://ch.ps-ey.de Österreich: http://at.ps-ey.de Alle bisherigen Ausgaben des Public Services Newsletters können ebenfalls unter den oben genannten Homepages abgerufen werden.

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