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F Apothekenbetrieb F Seite 1 Schmidt/Diebold Akt.lfg. 85 (2014) F Apothekenbetrieb

F Apothekenbetrieb · sern und den in § 14 Abs. 6 Apothekengesetz1) genannten Einrichtungen neu geregelt wor-den. Nach dem 1.1.1983 dürfen Apotheken Arzneimittel an Krankenhäuser

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Apothekenbetrieb F

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Schmidt/Diebold Akt.lfg. 85 (2014)

FApothekenbetrieb

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Apothekenbetrieb F 0.1

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Schmidt/Diebold Akt.lfg. 85 (2014)

Vorbemerkung

Für den Betrieb einer Apotheke sind insbesondere die bundesrechtliche Apotheken-betriebsordnung1) (siehe unter BR III 2) und die übrigen im Gesamtinhaltsverzeichnisunter »Apothekenbetrieb«, »Verkehr mit Arzneimitteln«, »Verkehr mit Betäubungsmitteln(Suchtstoffe und psychotrope Stoffe)« und »Verkehr mit Sera und Impfstoffen« genanntenBestimmungen zu beachten. Hinsichtlich der Abnahme und Besichtigung der Apothekendurch die zuständige Behörde siehe unter B 7.

1) Die Apothekenbetriebsordnung ist ausführlich erläutert bei Cyran/Rotta (siehe Abkürzungsverzeichnis).Die frühere bad.-württ. Apothekenbetriebsordnung ist, soweit sie nicht durch die bundesrechtliche Apothekenbe-triebsordnung außer Kraft gesetzt wurde, durch die Polizeiverordnung vom 8. Oktober 1969 aufgehoben worden.

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Apothekenbetrieb (Arzneimittelversorgung im Krankenhaus) F 1

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Schmidt/Diebold Akt.lfg. 75 (2009)

Erlaßdes Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung

zum Vollzug des § 14 Apothekengesetz– Arzneimittelversorgung im Krankenhaus

Vom 28. Mai 1982Nr. VI/6 – 8893.1/82

I. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 4.8.1980(BGBl. I S. 1142) sind die Voraussetzungen der Arzneimittelversorgung von Krankenhäu-sern und den in § 14 Abs. 6 Apothekengesetz1) genannten Einrichtungen neu geregelt wor-den. Nach dem 1.1.1983 dürfen Apotheken Arzneimittel an Krankenhäuser usw. nur ab-geben, wenn sie einen vom Regierungspräsidium genehmigten Versorgungsvertrag haben.Wie die Dienstbesprechung mit den Leitern der pharmazeutischen Referate der Regierungs-präsidien am 13.5.1982 ergab, wurden bisher nur wenige Verträge zur Genehmigung vor-gelegt. Während die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft um Fristverlänge-rung nachsucht, machen die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg und Landesapo-thekerverein Baden-Württemberg geltend, daß genügend öffentliche Apotheken für die ab1.1.1983 gesetzlich vorgeschriebene Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser usw., dienicht von einer Krankenhausapotheke versorgt werden, zur Verfügung stehen.

Die Regierungspräsidien werden gebeten, unverzüglich alle in Frage kommendenKrankenhäuser und Einrichtungen aufzufordern, bis zum 1. Juli 1982 darzulegen, inwelcher Weise sie die Arzneimittelversorgung ab 1.1.1983 sicherstellen wollen, ggfs. welcheGründe dem entgegenstehen (unter Darlegung was unternommen wurde, um eine dengesetzlichen Bestimmungen entsprechende Arzneimittelversorgung sicherzustellen). DieKrankenhäuser usw. sind darauf aufmerksam zu machen, daß ein Hinweis auf eine eigenenoch einzurichtende Apotheke nur dann ausreicht, wenn mit deren Inbetriebnahme bis1.1.1983 hinreichend sicher zu rechnen ist.

Die Landesapothekerkammer hat sich bekanntlich bereiterklärt, den Krankenhäusernund Einrichtungen erforderlichenfalls bei der Kontaktaufnahme mit geeigneten Apothekernbehilflich zu sein.

II. Bei der Genehmigung der Verträge nach § 14 Apothekengesetz ist wie folgt zu ver-fahren:

1. Die zusätzlichen Anforderungen an Räumen und Personal, die an eine Krankenhaus-apotheke oder an eine öffentliche Apotheke, die die zusätzliche Versorgung eines Kran-kenhauses mit Arzneimitteln übernimmt, zu stellen sind, richten sich nach der Zahl derBetten, nach der Funktion der zu versorgenden Stationen oder Teileinheiten sowie nachArt und Umfang der zu bevorratenden Arzneimittel des Arzneimittelsortiments sowienach Art und Umfang der Arzneimittelherstellung.

Ist die Eigenherstellung von Arzneimitteln vorgesehen, muß hierfür entsprechenderRaum mit der erforderlichen Ausstattung vorhanden sein. Für die Herstellung von

1) Siehe unter BR III 1.

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F 1 Apothekenbetrieb (Arzneimittelversorgung im Krankenhaus)

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Sterilzubereitungen bzw. aseptische Herstellung im größeren Umfang ist ein Sterillaborerforderlich. Auf die GMP-Richtlinien wird hingewiesen.

2. Für die Versorgung von kleinen Krankenhäusern (bis ca. 100 Betten) ist in der Regelkeine zusätzliche Betriebsfläche erforderlich.

Für die Versorgung von Krankenhäusern mit über 100 Betten sollte unter Berück-sichtigung der Art und Funktion der Station und Teileinheiten und im Hinblick aufdie heute möglichen Lagerungstechniken eine zusätzliche Betriebsfläche von 0,1 bis 0,2Quadratmeter pro Bett vorhanden sein.

Nach dem Apothekengesetz ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Krankenhaus vonmehreren Apotheken versorgt wird. Bei Versorgung eines Krankenhauses durch meh-rere Apotheken müssen in den Versorgungsverträgen die Verantwortlichkeiten genauabgegrenzt werden.

3. Die Übernahme der Versorgung eines Krankenhauses ist eine Sonderaufgabe der Apo-theke. In diesen Fällen ist es deshalb zulässig, wenn die zur Erfüllung dieser Sonder-aufgabe benötigten Räume nicht in einer »geschlossenen Raumeinheit« zu den übrigenApothekenbetriebsräumen stehen. Derartige Räume müssen jedoch auf dem Apothe-kengrundstück oder im sonstigen Zusammenhang mit den Betriebsräumen vorhandensein, wobei der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb sichergestellt sein muß.

4. Die Anlieferung der Arzneimittel hat von der Apotheke grundsätzlich unmittelbar aufdie Stationen oder anderen Teileinheiten zu erfolgen. Es kann auch eine zentrale An-laufstelle eines Krankenhauses dann beliefert werden, wenn sich die Arzneimittel inverschlossenen mit der anfordernden Station gekennzeichneten Behältnissen befinden.Schlüssel zu den Behältnissen dürfen nur in der Apotheke und in der entsprechendenStation oder Teileinheit vorhanden sein. Entsprechendes gilt bei Abholung der Arznei-mittel durch das Krankenhaus. In der zentralen Anlaufstelle dürfen keine Arzneimittelgelagert oder aus den gekennzeichneten Behältnissen verteilt werden.

5. Der Vertrag muß Regelungen über die Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimit-teln außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Apotheke enthalten. Hierbei sindVereinbarungen zulässig, daß außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten die Beliefe-rung des Krankenhauses in dringenden Fällen durch eine andere dienstbereite Apothekeerfolgt.

6. Die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Arzneimittelvorräte im Krankenhaushat ausschließlich durch den Leiter der Apotheke oder einen anderen Apotheker, derzum Personal der Apotheke gehört, zu erfolgen. Die Prüfpflicht soll auch die Arznei-mittel umfassen, die nach § 47 AMG2) nicht von der Apotheke geliefert werden.

Die Überprüfungen sollen vierteljährlich, mindestens jedoch zum 30. Juni und31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Über jede Überprüfung ist ein schriftlichesProtokoll anzufertigen; ein Exemplar ist drei Jahre in der Apotheke aufzubewahrenund auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.

2) Siehe unter BR IV 0.

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Cyran E 52 (1998)

Die Überprüfungsmodalitäten müssen im Vertrag beschrieben sein. Hierzu gehörtinsbesondere die Überprüfung der

– allgemeinen Lagerbedingungen

– einwandfreien Beschaffenheit

– Einhaltung der Lagervorschriften

– Verfalldaten und des

– sachgerechten Umfangs der Arzneimittelvorräte.

7. Mit der Vorlage des Vertrages sind von der Apotheke auch nähere Hinweise über dieräumlichen und personellen Gegebenheiten zu fordern. Bei Verträgen mit Kur- undSpezialeinrichtungen ist außerdem zu prüfen, ob diese Einrichtungen die Erfordernissedes § 14 Abs. 6 Apothekengesetz erfüllen.

III. Die Regierungspräsidien werden gebeten, bis zum 15.7.1982 zu berichten.

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Arzneimittelkontrollen in Krankenhäusern F 1.1

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Schmidt/Diebold Akt.lfg. 79 (2011)

Empfehlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Durchführung der Überprüfung der

Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern

(Stand: 12/2008)

Inhaltsübersicht

1. Zweckbestimmung und Geltungsbereich

2. Regulatorische Anforderungen

3. Zuständigkeiten

4. Durchführung der Überprüfung der Arzneimittelvorräte

5. Protokollvorlage

1. Zweckbestimmung und GeltungsbereichDie Empfehlung beschreibt die Verfahrensweise für die Durchführung der Überprüfungder Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern.

Ziele der Stationsbegehung sind:

– die Sicherung der Arzneimittelqualität,

– die Sicherstellung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln,

– die Sicherung des Informationsstandes und der Informationsvermittlung, die Sicherstel-lung einer bedarfsgerechten Lagerhaltung

– und die Sicherstellung eines ökonomischen Arzneimitteleinsatzes unter Beachtung derLagerkosten.

2. Regulatorische AnforderungenGemäß § 1 des Apothekengesetzes obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interessegebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.Die Grundlagen für die damit in Zusammenhang stehende Durchführung der Überprüfungder Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sind in § 14 Abs. 4 Apothekengesetz festgelegt.§ 32 ApBetrO regelt Näheres zur Durchführung der Überprüfung der Arzneimittelvorrätein Krankenhäusern (Stationsbegehung).

Das Protokoll der Stationsbegehung muss den Vorgaben des § 32 Abs. 3 ApBetrO entspre-chen und sollte darüber hinaus folgende Punkte berücksichtigen:

– Übersichtliche Aufbewahrung (Einhaltung der Lagervorschriften, Sicherung vorZugriff von Ungefugten),

– Art und Umfang der Lagerhaltung,

– Organisation der Arzneimittelverteilung auf den Verbrauchsstellen,

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F 1.1 Arzneimittelkontrollen in Krankenhäusern

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– Erhalt der Arzneimittel-Identität und Arzneimittel-Qualität durch Verbot des Umfül-lens,

– Kennzeichnung aller angebrochenen Arzneimittel gemäß den anerkannten pharmazeu-tischen Regeln,

– Verbesserungsvorschläge des Stationspersonals,

– und Verbesserungsvorschläge und Aktualisierung des Informationstandes zu Umgangund Einsatz von Arzneimitteln.

Für die Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwands sind folgende Parameter zu berück-sichtigen:

– Anzahl der Arzneimittellagerorte im Krankenhaus

– Menge der jeweils vorrätigen und zu prüfenden Packungen

– Umfang der Arzneimittelpalette im jeweiligen Krankenhaus

– Häufigkeit der Stationsbegehungen (Zwei Stationsbegehungen pro Jahr)

– Personelle Ausstattung der versorgenden Apotheke

3. Zuständigkeiten

Die Kontrollen dürfen nur durch einen Apotheker durchgeführt werden. Der Apothekerkann bei Bedarf durch weiteres Apothekenpersonal unterstützt werden.

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4. Durchführung der Überprüfung der Arzneimittelvorräte derKrankenhäuser

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5. VorlagenProtokoll Stationsbegehung – Muster

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PROTOKOLL STATIONSBEGEHUNGVerbrauchsstelle/Station: Datum:

Teilnehmer Station: Funktion:

Teilnehmer Apotheke: Funktion:

1. Wer übernimmt die von der Apotheke gelieferten Arzneimit-tel und ordnet sie ein?

2. Wer entnimmt die Arzneimittel aus dem Stationsvorrat?

3. Wer kontrolliert die Verfallsdaten und die Aufbrauchfristender Arzneimittel?

4. Die Lagerung erfolgt Ja Nein teilw.– übersichtlich.– sicher vor Zugriff von Unbefugten.– getrennt von Reinigungs-/Desinfektionsmitteln.– im Kühlschrank getrennt von Lebensmitteln.– in Originalpackungen.– bei Anbruch: nur 1 Packung angebrochen.– für Infusionslösungen im Originalkarton.

5. Die Ordnung erfolgt– ausschließlich alphabetisch (1 Generalalphabet).– nach Anwendungsgebieten (Antibiotika, Augen-

tr.).– nach Darreichungsformen (Amp., Tabl., etc.).– nach Vorratsmengen.– sind Übervorräte vorhanden.

6. Lagerorte:– Es gibt mehrere Lagerorte für Arzneimittel.– Es gibt mehrere Lagerorte für Infusionen.– Es gibt mehrere Lagerorte für kühlpflichtige Wa-

re.– Es steht genügend Platz zur Verfügung.– Die Produkte sind übersichtlich gelagert.

7. Folgende Lagerungsbedingungen werden eingehalten:

– zwischen 2 °C und 8 °C (Kühlschrank)– nicht über 25 °C (Raumtemperatur)– spezielle Lagerungsvorschriften– unter Lichtschutz– Betäubungsmittel sind unter Verschluß– Feuergefährliche Stoffe gemäß der Verordnung

über brennbare Flüssigkeiten

8. Der Umfang der Vorräte ist zu groß zu klein angemessen

9. Das Spektrum der Vorräte ist breit weitestgehend stationsspezifisch

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F 1.1 Arzneimittelkontrollen in Krankenhäusern

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Ja Nein

10. Ist die aktuelle hausinterne Arzneimittel-Liste vorrätig:

11. Kann gewährleistet werden, daß kein Fremder Zugriff auf die Medikamente er-hält, auch nicht auf den Stationswagen?

12. Wird der Lichtschutz verschiedener Arzneimittel (Nifedipin, Vitamine, DTICu. a.) auch bei der Applikation eingehalten?

13. Sind auf der Station Ärztemuster vorrätig?

14. Werden Arzneimittel aus Originalgefäßen aus-/abgefüllt?

15. Kommt es zur Vermischung von Chargen?

16. Wurden Beipackzettel aus der Originalpackung entfernt?

17. Wenn ja, wo verbleiben die Beipackzettel?

18. Werden orale Darreichungsformen ausgeblistert gelagert?

19. Sind bei allen Packungen die Laschen mit der Chargennummer und dem Ver-fallsdatum vorhanden?

20. Werden feste orale Arzneiformen geteilt oder zermörsert?

21. Wenn mehrere Packungen/Flaschen des selben Medikaments vorrätig sind, erfolgtimmer erst der Verbrauch der Ware mit dem kürzesten Verfall?

22. Sind auf Station verfallene Medikamente vorrätig?

23. Erfolgt eine lückenlose Chargendokumentation der Blut/Plasmapräparate:

24. Werden Augentropfen länger als 4 Wochen in Gebrauch gehalten?

25. Wird auf allen Liquida/Mehrfachentnahme-Behältnissen/lnsulinen/etc. das An-bruchsdatum vermerkt?

26. Werden diese Liquida nach Ablauf der Aufbrauchfrist entsorgt?

27. Werden Lösungen instabiler Arzneimittel (Antibiotika-Lösungen, etc.) im Kühl-schrank gelagert?

28. Ist bei diesen Lösungen instabiler Arzneimittel das Datum der Herstellung/Re-konstitution vermerkt?

29. Werden Medizinprodukte korrekt gelagert? (z. B. kein Knicken der Sterilpa-ckung)

30. Wird der Notfallkoffer/Notfallwagen regelmäßig überprüft?

31. Werden Zytostatika getrennt von anderen Medikamenten gelagert?

32. Werden Zytostatika-Abfälle sachgerecht entsorgt?

33. Werden Mischinfusionen unmittelbar vor der Applikation hergestellt?

34. Wird bei der Herstellung von Mischinfusionen der Zeitpunkt der Herstellungvermerkt?

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Ja Nein

35. Werden auf der Mischinfusion die eventuellen Zumischungen vermerkt?

36. Wird bei der Zumischung auf die Kompatibilität oder Inkompatibilität der Kom-ponenten (Trägerlösung/en und Arzneimittel) geachtet?

37. Werden verfallene Betäubungsmittel ordnungsgemäß entsorgt? (Vernichtung imBeisein zweier Zeugen, also mit drei Unterschriften)

38. Ist gesichert, dass nur zugelassene Personen Zugriff auf die Betäubungsmittel ha-ben?

39. Werden die monatlichen Kontrollen der Betäubungsmittelbestände durchgeführtund vom verantwortlichen Arzt abgezeichnet?

40. Wurden Mängel aus vorangegangenen Überprüfungen beseitigt?

40. a) Wenn nein, Gründe angeben:

Festgestellte Mängel:

Verbesserungsvorschläge/Hinweise für die Apotheke:

Die Ergebnisse der Stationsbegehung (Mängel, Verbesserungsvorschläge) wurden besprochen.

Unterschrift des verantwortlichen Arztes:

Unterschrift des überprüfenden Apothekers:

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Apothekenbetrieb (Schließzeiten und Dienstbereitschaft) F 2

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Dienstbereitschaft von Apotheken1)

Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Dienstbereitschaft

vom 25. April 2012(Kammerhandbuch, Kap. C 4.5)

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ordnet als zuständige Behörde nach§ 23 Abs. 1 und 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Folgendes an:

1. Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg werden zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur ständigen Dienst-bereitschaft befreit:

montags bis samstagsvon 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr

montags bis freitagsvon 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr

mittwochsvon 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

samstagsvon 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

sonntags und an gesetzlichen Feiertagenvon 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fälltvon 0.00 Ohr bis 9.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fälltvon 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

am Rosenmontagvon 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr

am Faschingsdienstagvon 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr

1) Anmerkung:Nach § 6 Abs. 1 des Kammergesetzes (s. unter D 1) ist die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zuständigeBehörde nach § 23 Abs. 2 bis 4 sowie § 24 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (s. unter BR III 2),Die Übertragung dieser Zuständigkeiten von den Regierungspräsidien auf die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erfolgte durch Artikel 9 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (Ges.Bl S. 92).Verordnung über die Ladenöffnung, siehe unter M 10.

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F 2 Apothekenbetrieb (Schließzeiten und Dienstbereitschaft)

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2. Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apothekeaufgrund gesonderter Anordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zumNotdienst verpflichtet ist.

Sie gelten auch nicht für Apotheken, die keiner Anordnung nach § 4 Absatz 2 des Geset-zes über die Ladenöffnung (LÖG) unterliegen und für die deshalb der Grundsatz der stän-digen Dienstbereitschaft gilt.

Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefrei-ung besteht keine Verpflichtung.

Soweit gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO über die genannten Zeiten hinaus Befreiungen vonder Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allge-meinverfügung vom 1. März 2007 außer Kraft.

Hinweise zur Allgemeinverfügung der Landesapothekenkammer Baden-Württemberg zur Dienstbereeitschaft sowie zur Notdienstgebühr

1. Allgemeinverfügung

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung (LÖG) dürfen Verkaufsstellen –hierzu zählen auch Apotheken – mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0.00 Uhr bis24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Lediglich am 24.12., wenn dieserTag auf einen Werktag fällt, müssen Verkaufsstellen ab 14.00 Uhr sowie an Sonn- und Fei-ertagen während des ganzen Tages geschlossen sein.

Mit der Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen werden die Apotheken auf-grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) grundsätzlich zurständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung wirdder Umfang der Dienstbereitschaftsverpflichtung auf das bisherige Maß zurückgeführt, umeine unzumutbare Belastung für die Apotheken und ihre Mitarbeiter zu vermeiden. Rechts-grundlage der Allgemeinverfügung ist § 23 Abs. 1 und 2 ApBetrO.

Für alle Apotheken in Baden-Württemberg gelten somit folgende verbindliche Mindest-öffnungszeiten:

Montags, dienstags, donnerstags und freitags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwochs und samstags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

24.12. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Nach § 23 Abs. 2 ApBetrO besteht für Apotheken darüber hinaus die Möglichkeit, sichim Einzelfall für in der Allgemeinverfügung nicht genannte Zeiten befreien zu lassen. InBetracht kommen Betriebsferien oder sonstige berechtigte Gründe, wenn die Arzneimit-

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Apothekenbetrieb (Schließzeiten und Dienstbereitschaft) F 2

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Schmidt/Diebold Akt.lfg. 88 (2016)

telversorgung der Bevölkerung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist.Unter C4.1 im Kammerhandbuch finden Sie einen entsprechenden Vordruck.

Bestehende Notdienstanordnungen werden durch das Ladenöffnungsgesetz nicht berührt.Der angeordnete Notdienst ist unverändert verbindlich für alle öffentlichen Apotheken.Aufgrund der Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung kann eine Befreiung vom Not-dienst nicht mit der Begründung beantragt werden, dass eine nahe gelegene Apotheke ihreLadenöffnungszeiten erweitert hat.

2. Notdienstgebühr

Die Notdienstgebühr kann nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung nur im Notdiensterhoben werden. Apotheken, die an Werktagen von den freigegebenen Ladenöffnungszei-ten Gebrauch machen und nach 20.00 Uhr geöffnet haben, versehen keinen Notdienst undhaben deshalb keinen Anspruch auf die Notdienstgebühr. Die zusätzliche Gebühr dürfennur die Apotheken erheben, die zum Notdienst durch die Kammer eingeteilt sind.

Die Notdienstgebühr von 2,50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) kann an Werktagenin der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erhoben wer-den. Fällt der 24.12. auf einen Werktag, kann die Notdienstgebühr bis 06.00 Uhr und ab14.00 Uhr erhoben werden.

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Dienstbereitschaft von Apotheken

Keine Privilegierung von Zweigapotheken

Hinweis der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg(Cosmas 3/2003, S. 85)

Auch Zweigapotheken unterliegen der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft und kön-nen daher in einen normalen Notdienstturnus eingegliedert werden. Bei der Befreiung vonder Dienstbereitschaft gelten für Zweigapotheken keine anderen Vorschriften als für Voll-apotheken. Der Erholungsurlaub eines Apothekenverwalters außerhalb von Betriebsferienrechtfertigt deshalb eine Dienstbefreiung nach § 23 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung(ApBetrO) regelmäßig nicht.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem unanfechtbarenBeschluss vom 1. April 2003, Az.: S 2149/02, festgestellt.

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