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Unfallchirurgie Urban & Vogel 1995 Informationen zur Gesundheits-, Wissenschafts- und Berufspolitik Fachkundenachweis im Rettungsdienst: Anmerkungen A. Pannike D er Rettungsdienst und die far eine zeitgemfil3e Qualitfitssicherung im Rettungsdienst erforder- lichen Voraussetzungen sind in letzter Zeit zuneh- mend in wirtschaftliche und ,,politische" Bedr~ingnis geraten. Anlal3 genug, dab sich die in der Notfallmedizin t~iti- gen Arztinnen und Arzte ihre zentrale Verantwortung far alle im Rettungsdienst erforderlichen notfallmedi- zinischen Maf3nahmen erneut und mehr als bisher bewuf3t machen und sich dariJber hinaus auch in der Planung, Strukturiiberwachung und Zukunftsorientie- rung der Notfallmedizin in verantwortlicher Funktion, z.B. als ,,Arztlicher Leiter Rettungsdienst" engagie- ren. Die nachfolgenden Anmerkungen zum ,,Ret- tungsdienst" sind daher als erste Anregung far eine kontinuierlich zu fahrende Diskussion zu verstehen. 1. Betroffen sind zun~ichst alle ~irztlichen Mitarbeiter eines Krankenhauses, da sie laut Bundes~irzte- ordnung (MBO) und BAT (Sonderregelung SR 2e, Nr. 3 und w 8 Abs. 2 BAT) aber auch in Umsetzung der jeweiligen Landesrettungsdienstgesetze (z.B. Abschnitt 2 - w 9 und Abschnitt 4 - w167 22, 23 und 24 HRD) verpflichtet sind, sich am Notfall- und Ret- tungsdienst zu beteiligen, wenn an ihrem Kranken- haus ein Rettungsmittel stationiert ist. 2. Gemfif3 Versorgungsauftrag und Sicherstellungs- pflicht haben die Krankenhfiuser im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung dafiir Sorge zu tragen, dab die far eine ordnungsgem~il3e Krankenversor- gung erforderliche Zahl qualifizierter ,~.rztinnen und Arzte im Krankenhaus verfagbar ist (Tagdienst, Bereitschaftsdienst usf.). Analog gilt dies auch in . bezug auf die Fachkunde ,,Strahlenschutz" und den Fachkundenachweis ,,Rettungsdienst", wie vom Justi- tiar des ,,Berufsverbandes Deutscher Chirurgen" und des ,,Berufsverbandes Deutscher Anaesthesisten", Herrn Prof. Dr. reed. h.c.W. Weif3auer, mehrfach best~itigt (s. a. Mitteilungen des BDC: Chirurg BDC 31. Jg., Nr. 11/1992). Kostentragung far den Erwerb der Fachkundenach- weise: Bundesfirztekammer (AusschuB und st~indige Konferenz "fiir Krankenhausfragen - Sitzung vom 2. M~irz 1991), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Berufsverb~tnde der Chirurgen und der An~isthesisten wie auch eine zunehmende Zahl von Landes~rztekammern vertreten hinsichtlich der mit dem Erwerb der o.a. Fachkundenachweise entste- hende Kosten die Auffassung, dab diese als verord- nungsindizierte Kosten den direkten Kosten des Krankenhauses zuzurechnen und somit pflegesatz- relevant sind. Da die o. a. Fachkundenachweise far die Erledigung der Dienstaufgaben der Arztin/des Arztes ben6tigt werden, geht - nach Auffassung der zuvor genann- ten Organisationen und Verb~inde - auch die Kostentragung far den Erwerb der Fachkundenach- weise zu Lasten des Krankenhauses bzw. des Krankenhaustr~igers, der die Gesamtverantwortung far die zweckentsprechende Organisation der ~irzt- lichen und medizinischen Versorgung tr~igt. Univ.-Prof. Dr. reed. A. Pannike, Leiter der Klinik fi~r Unfall- chirurgie, Klinikum der Johann- Wolfgang-Goethe- Universiri~t, Theodor-Stern-Kai 7, D-60590 Frankfurt a. M. Unfailchirurgie 21 (1995), 49 (Nr. 1) 49

Fachkundenachweis im Rettungsdienst: Anmerkungen

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Unfallchirurgie �9 Urban & Vogel 1995

Informationen zur Gesundheits-, Wissenschafts- und Berufspolitik

Fachkundenachweis im Rettungsdienst: Anmerkungen A. Pannike

D er Rettungsdienst und die far eine zeitgemfil3e Qualitfitssicherung im Rettungsdienst erforder-

lichen Voraussetzungen sind in letzter Zeit zuneh- mend in wirtschaftliche und ,,politische" Bedr~ingnis geraten.

Anlal3 genug, dab sich die in der Notfallmedizin t~iti- gen Arztinnen und Arzte ihre zentrale Verantwortung far alle im Rettungsdienst erforderlichen notfallmedi- zinischen Maf3nahmen erneut und mehr als bisher bewuf3t machen und sich dariJber hinaus auch in der Planung, Strukturiiberwachung und Zukunftsorientie- rung der Notfallmedizin in verantwortlicher Funktion, z.B. als ,,Arztlicher Leiter Rettungsdienst" engagie- ren. Die nachfolgenden Anmerkungen zum ,,Ret- tungsdienst" sind daher als erste Anregung far eine kontinuierlich zu fahrende Diskussion zu verstehen.

1. Betroffen sind zun~ichst alle ~irztlichen Mitarbeiter eines Krankenhauses, da sie laut Bundes~irzte- ordnung (MBO) und BAT (Sonderregelung SR 2e, Nr. 3 und w 8 Abs. 2 BAT) aber auch in Umsetzung der jeweiligen Landesrettungsdienstgesetze (z.B. Abschnitt 2 - w 9 und Abschnitt 4 - w167 22, 23 und 24 HRD) verpflichtet sind, sich am Notfall- und Ret- tungsdienst zu beteiligen, wenn an ihrem Kranken- haus ein Rettungsmittel stationiert ist.

2. Gemfif3 Versorgungsauftrag und Sicherstellungs- pflicht haben die Krankenhfiuser im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung dafiir Sorge zu tragen, dab die far eine ordnungsgem~il3e Krankenversor- gung erforderliche Zahl qualifizierter ,~.rztinnen und Arzte im Krankenhaus verfagbar ist (Tagdienst, Bereitschaftsdienst usf.). Analog gilt dies auch in

.

bezug auf die Fachkunde ,,Strahlenschutz" und den Fachkundenachweis ,,Rettungsdienst", wie vom Justi- tiar des ,,Berufsverbandes Deutscher Chirurgen" und des ,,Berufsverbandes Deutscher Anaesthesisten", Herrn Prof. Dr. reed. h . c . W . Weif3auer, mehrfach best~itigt (s. a. Mitteilungen des BDC: Chirurg BDC 31. Jg., Nr. 11/1992).

Kostentragung far den Erwerb der Fachkundenach- weise: Bundesfirztekammer (AusschuB und st~indige Konferenz "fiir Krankenhausfragen - Sitzung vom 2. M~irz 1991), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Berufsverb~tnde der Chirurgen und der An~isthesisten wie auch eine zunehmende Zahl von Landes~rztekammern vertreten hinsichtlich der mit dem Erwerb der o.a. Fachkundenachweise entste- hende Kosten die Auffassung, dab diese als verord- nungsindizierte Kosten den direkten Kosten des Krankenhauses zuzurechnen und somit pflegesatz- relevant sind.

Da die o. a. Fachkundenachweise far die Erledigung der Dienstaufgaben der Arztin/des Arztes ben6tigt werden, geht - nach Auffassung der zuvor genann- ten Organisationen und Verb~inde - auch die Kostentragung far den Erwerb der Fachkundenach- weise zu Lasten des Krankenhauses bzw. des Krankenhaustr~igers, der die Gesamtverantwortung far die zweckentsprechende Organisation der ~irzt- lichen und medizinischen Versorgung tr~igt.

Univ.-Prof. Dr. reed. A. Pannike, Leiter der Klinik fi~r Unfall- chirurgie, Klinikum der Johann- Wolfgang-Goethe- Universiri~t, Theodor-Stern-Kai 7, D-60590 Frankfurt a. M.

Unfailchirurgie 21 (1995), 49 (Nr. 1) 49