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Ausgabe 4 – 2017 Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge- wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge- bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun- ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Financial Services Newsticker Ausgabe 4/2017 - ey. · PDF fileDie normative Perspektive ist als Gesamtheit der regulato- ... (Nicht-PSI) sind, können von der Sanierungsplanung befreit

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Ausgabe 4 – 2017

Financial Services Newsticker

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge-

wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale

und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge-

bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei

auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun-

ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und

weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf

der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 2

Welcome

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 26. Juli 2017 veröffentlichte die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens zur

Überwachung und Steuerung von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft.

Grundlage für das Rundschreiben sind die Leitlinien der EBA zur Überwachung

und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 15. Juli 2015

(EBA/GL/2015/18).

Das Rundschreiben basiert auf den §§ 25a Abs. 1 KWG und 22 Abs. 1 ZAG und

zielt vor allem darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken.

Die Anforderungen des Rundschreibens sind von Kreditinstituten zu beachten.

Für Zahlungsdienstleister ist eine Anwendung nur so weit erforderlich, wie dies

vor dem Hintergrund ihrer Größe und von Art, Umfang, Komplexität und Risiko-

gehalt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint.

Das Rundschreiben enthält Regelungen zur Definition eines Zielmarktes, zur Ana-

lyse und laufenden Überwachung sowie zum Vertrieb von Finanzprodukten. Dar-

über hinaus beinhaltet es entsprechende Anforderungen an das interne Kontroll-

system von Banken.

Für Diskussionen und Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Mitarbeiter

gerne zur Verfügung.

Herzlichst

Claus-Peter Wagner

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Inhalt

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 3

Bankenaufsicht

BaFin: Überwachung und Steuerung von Finanzprodukten im

Privatkundengeschäft 6 BaFin: Überarbeiteter Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung von

Risikotragfähigkeitskonzepten 7 BaFin: Mindestanforderungen und Merkblatt zur Sanierungsplanung 8 BaFin: Überwachungsperiode für bonitätsabhängige Schuldverschreibungen

verlängert 9 Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) 9 EZB: Aktuelle Veröffentlichungen 10 EBA: Veröffentlichungen zur PSD II 10 EBA: Veröffentlichungen aufgrund der anstehenden Einführung von IFRS 9 12 EBA: Weitere Veröffentlichungen 13 Ergebnisse des Basel-III-Monitoring 14 BCBS: Aktuelle Veröffentlichungen 15

Versicherungsaufsicht

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung

anderer Gesetze 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb 17 Verkündung von neuen Rechtsverordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz 18 BaFin: Rundschreiben zu derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten

Produkten 18 BaFin: Rundschreiben zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung 19 BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen 19

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Entwurf KARBV und KAPrüfbV 21 ESMA: Aktuelle Konsultationen 22 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 23

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Verkündung der überarbeiteten InstitutsVergV 25 BaFin: Meldung schwerwiegender Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei

Zahlungsdienstleistern 25 ESAs: Konsultation über Ergänzungen zu technischen Standards zum Mapping

von CRAs 25

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Financial Services Newsticker 4 – 2017 | 4

Nationale Rechnungslegung

EU-Kommission: Leitlinien zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen

Informationen 27

Internationale Rechnungslegung

Vorschlag für Änderungen an IAS 8: Rechnungslegungsmethoden und

rechnungslegungsbezogene Schätzungen 29 Vorschlag für Änderungen an IAS 1 und IAS 8: Definition von „wesentlich“ 29 IASB-Update zu finanziellen Vermögenswerten mit symmetrischen

Rückzahlungsoptionen 30 EFRAG Endorsement Status 31

In eigener Sache

Publikationen 33 Wichtige Termine 35

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 5

Bankenaufsicht

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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 6

BaFin: Überwachung und Steuerung von Finanz-produkten im Privatkundengeschäft

Am 26. Juli 2017 veröffentlichte die BaFin den Entwurf

eines Rundschreibens zur Überwachung und Steuerung

von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft. Das Rund-

schreiben soll den Verbraucherschutz bei den am Markt

angebotenen Finanzprodukten stärken. Es basiert auf den

§§ 25a Abs. 1 KWG und 22 Abs. 1 ZAG. Grundlage für das

Rundschreiben sind die Leitlinien der EBA zur Überwa-

chung und Governance von Bankprodukten im Privatkun-

dengeschäft vom 15. Juli 2015 (EBA/GL/2015/18).

Anwenderkreis und Anwendungsbereich

Während das Rundschreiben für Kreditinstitute eine voll-

umfängliche Anwendung vorsieht, ist für Zahlungsdienst-

leister, die keine Kreditinstitute sind, eine Anwendung nur

so weit erforderlich, wie dies vor dem Hintergrund ihrer

Größe sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikoge-

halt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint.

Die Anforderungen gelten für alle in dem Rundschreiben-

entwurf genannten Finanzprodukte, unabhängig davon,

ob sie nach der Umsetzungsfrist des Rundschreibens in

den Markt eingeführt werden oder sich bereits am Markt

befinden.

Sofern von anderen Unternehmen entwickelte Finanzpro-

dukte vertrieben werden (z. B. Verbundunternehmen),

sind die den Vertrieb betreffenden Anforderungen des

Rundschreibens einzuhalten.

Finanzprodukte

Finanzprodukte im Sinne des Rundschreibens sind:

• Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB in

Verbindung mit § 18a KWG

• Einlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Einlagensiche-

rungsgesetz (EinSiG); ausgenommen hiervon sind struk-

turierte Einlagen gemäß § 2 Abs. 11 WpHG

• Bausparverträge gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BausparkG

• Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ZAG

• die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln ge-

mäß Anhang 1 Nr. 5 CRD IV (z. B. Reiseschecks und

Bankschecks)

Folgende Finanzprodukte sind von der Anwendung der Re-

gelungen des Rundschreibens ausgenommen:

• Zahlungskonten, die ausschließlich auf Guthabenbasis

geführt werden dürfen, und damit verbundene Zah-

lungsdienste

• Spareinlagen mit maximal dreimonatiger Kündigungs-

frist

• täglich fällige Sichteinlagen

Anforderungen des Rundschreibens

Institute sollen die folgenden Anforderungen im Zusam-

menhang mit der Überwachung und Steuerung von Fi-

nanzprodukten im Privatkundengeschäft einhalten:

• Internes Kontrollsystem

Die Institute haben Regelungen für eine wirksame Über-

wachung und Steuerung der Entwicklung und des Ver-

triebs der Finanzprodukte zu treffen.

• Zielmarkt

Die Institute müssen für jedes Finanzprodukt den relevan-

ten Zielmarkt bestimmen.

• Analyse der Finanzprodukte

Vor der Markteinführung eines Finanzproduktes ist durch

die Institute zu analysieren, welche Auswirkungen das Fi-

nanzprodukt auf die Verbraucher bei unterschiedlichen

wirtschaftlichen und persönlichen Rahmenbedingungen

hat.

• Produktüberwachung

Die Institute müssen das jeweilige Finanzprodukt nach der

Markteinführung laufend überwachen, um sicherzustellen,

dass die Interessen, Ziele und Eigenschaften der Verbrau-

cher stets in angemessener Weise berücksichtigt werden.

• Anforderungen an den Vertrieb von Finanzprodukten

Die Institute haben Vertriebskanäle auszuwählen, die für

den betreffenden Zielmarkt geeignet sind.

Die Konsultationsfrist endete am 31. August 2017.

Weitere Informationen:

www.bafin.de

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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 7

BaFin: Überarbeiteter Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung von Risikotragfähigkeitskonzepten

Am 5. September 2017 veröffentlichten die BaFin und die

Deutsche Bundesbank ein Diskussionspapier für eine Neu-

fassung des Leitfadens zur aufsichtlichen Beurteilung von

bankinternen Risikotragfähigkeitskonzepten.

Hintergrund

Seit der Veröffentlichung des bislang gültigen Leitfadens

im Jahr 2011 gab es Anpassungen in der europäischen

Aufsichtsstruktur und -praxis. Die hierdurch veränderten

Rahmenbedingungen wirken sich auch auf die bankauf-

sichtliche Beurteilung der bankinternen Risikotragfähig-

keitskonzepte (Internal Capital Adequacy Assessment

Process; ICAAP) aus. Beispielsweise hat die EZB zwischen-

zeitlich Erwartungen an den institutsinternen ICAAP bei

bedeutenden Instituten (Significant Institutions; SIs)

veröffentlicht.

Inhalt

Der Entwurf des überarbeiteten Leitfadens berücksichtigt

die neuen europäischen Vorgaben wie auch die Entwick-

lung der Erwartungen an weniger bedeutende Institute.

Gemäß dem Leitfadenentwurf wird der ICAAP als Prozess

zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit

gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWG definiert. Dieser

setzt sich aus dem Risikotragfähigkeitskonzept, der Kapi-

talplanung und dem Stresstest zusammen. Übergeordne-

tes Ziel des ICAAP ist es, jederzeit die Risikotragfähigkeit

und somit auch das langfristige Fortführen der Unterneh-

menstätigkeit auf der Basis der eigenen Substanz und Er-

tragskraft sicherzustellen. Dies schließt auch den Schutz

der Gläubiger vor Verlusten mit ein. Diese Ziele sollen In-

stitute mit einem Risikotragfähigkeitskonzept erreichen,

das auf einer normativen und einer ökonomischen Per-

spektive basiert.

Normative Perspektive

Die normative Perspektive ist als Gesamtheit der regulato-

rischen und aufsichtlichen Anforderungen sowie der dar-

auf basierenden internen Anforderungen zu verstehen.

Relevante Steuerungsgrößen der normativen Perspektive

sind demnach insbesondere die Kapitalgrößen Kernkapi-

talanforderung, SREP-Gesamtkapitalanforderung, die

kombinierte Pufferanforderung und die Eigenmittelziel-

kennziffer sowie sämtliche Strukturanforderungen hin-

sichtlich des Kapitals wie beispielsweise die Höchstver-

schuldungsquote und Großkreditgrenzen (vgl. Tz. 24 des

Leitfadenentwurfs).

Ökonomische Perspektive

Dagegen basiert die ökonomische Perspektive auf der

Methodik des Instituts. Dabei ist vom Institut sowohl zur

Risikoquantifizierung als auch in Bezug auf das Risiko-

deckungspotenzial eine Betrachtung auf ökonomischer

Basis durchzuführen, die auch jene Bestandteile umfasst,

die in der Rechnungslegung und in den aufsichtlichen

Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht angemessen

abgebildet werden (vgl. Tz. 40).

Going-Concern-Ansatz alter Prägung

Die Aufsicht hält es auch für zulässig, den sog. Going-Con-

cern-Ansatz alter Prägung zu nutzen. Bei diesem Ansatz

wird der Teil der regulatorischen Eigenmittel, der mindes-

tens für die Erfüllung der im Rahmen des SREP festgesetz-

ten aufsichtlichen Kapitalanforderungen notwendig ist,

nicht im Risikotragfähigkeitskonzept zur Risikoabdeckung

berücksichtigt.

Finalisierung

Die finale Fassung des Leitfadens soll bis Ende 2017 ver-

öffentlicht werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 8

BaFin: Mindestanforderungen und Merkblatt zur Sanierungsplanung

Die BaFin hat am 9. August 2017 eine Konsultation für

eine Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanie-

rungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV)

sowie für ein Merkblatt zur Sanierungsplanung veröffent-

licht. Beides wurde gemeinsam mit der Deutschen Bundes-

bank entwickelt.

Entwurf einer Rechtsverordnung

§ 21a Abs. 1 SAG ermächtigt das Bundesministerium der

Finanzen (BMF), eine Rechtsverordnung mit näheren Be-

stimmungen zu den Mindestanforderungen an die Ausge-

staltung von Sanierungsplänen zu erlassen. Das BMF kann

diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-

desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maß-

gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

Nach § 12 Abs. 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-

zes (SAG) haben alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpa-

pierfirmen einen Sanierungsplan zu erstellen. Institute, die

einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) ange-

hören und nicht potenziell systemgefährdend (Nicht-PSI)

sind, können von der Sanierungsplanung befreit werden

(§ 20 SAG).

Der Entwurf der Rechtsverordnung befasst sich in Ab-

schnitt 2 mit den vollen Anforderungen an Sanierungs-

pläne, die von allen Instituten einzuhalten sind, die poten-

ziell systemgefährdend im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3

SAG sind. Zu beachten ist auch die Delegierte Verordnung

(EU) 2016/1075. Diese enthält inhaltliche Mindestanfor-

derungen an Sanierungspläne, die den vollen Anforderun-

gen unterliegen. Bestimmte Teile der Delegierten Verord-

nung (EU) 2016/1075 werden durch ergänzende Rege-

lungen ebenfalls im Abschnitt 2 des Entwurfs näher

konkretisiert. Abschnitt 2 enthält zudem Regelungen zur

Umsetzung der Leitlinien der EBA über die bei Sanierungs-

plänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien

(EBA/GL/2014/06) sowie der Leitlinien der EBA zur Min-

destliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren

des Sanierungsplans in deutsches Recht.

§ 19 Abs. 1 SAG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für

Institute, die nicht potenziell systemgefährdend sind, ver-

einfachte Anforderungen an die Sanierungsplanung festle-

gen kann. Abschnitt 3 des Verordnungsentwurfs enthält

unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 2 SAG genannten

Kriterien die Beschreibung vereinfachter Anforderungen

an die Inhalte von Sanierungsplänen.

Abschnitt 4 des Verordnungsentwurfs befasst sich mit der

Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene

Sicherungssysteme. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SAG

kann die Aufsichtsbehörde Institute, die einem institutsbe-

zogenen Sicherungssystem angehören, nicht der direkten

Aufsicht der EZB unterliegen und nicht potenziell system-

gefährdend sind, von der Pflicht zur Erstellung eines Sa-

nierungsplans befreien. In diesem Fall hat das institutsbe-

zogene Sicherungssystem einen Sanierungsplan für die

von der Befreiung erfassten Institute zu erstellen. Ab-

schnitt 4 enthält hierzu entsprechende Regelungen zum

Befreiungsantrag, zu den Befreiungsvoraussetzungen und

zu den Anforderungen an den Inhalt eines solchen Sanie-

rungsplans.

Die Konsultationsfrist läuft bis zum 29. September 2017.

Entwurf Merkblatt

Das Merkblatt zur Sanierungsplanung enthält Erläuterun-

gen zum Zusammenspiel der Regelungen der MaSanV und

der unmittelbar anwendbaren Delegierten Verordnung

(EU) Nr. 2016/1075. Ein Schwerpunkt des Merkblatts bil-

det dabei die Erläuterung der Regelungen der Delegierten

Verordnung. Diese Erläuterungen können aus Gründen

der Rechtsförmlichkeit nicht in der MaSanV erfolgen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 9

BaFin: Überwachungsperiode für bonitätsabhän-gige Schuldverschreibungen verlängert

Die BaFin hat die Überwachung der Einhaltung der

Grundsätze, die in einer Selbstverpflichtung der Zertifika-

tebranche aufgestellt wurden, für weitere drei Monate bis

Ende September 2017 verlängert.

Im Rahmen der bisher laufenden Überwachungsmaß-

nahme wurden keine Verstöße festgestellt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)

Am 21. Juli 2017 haben das Bundesministerium der Fi-

nanzen und das Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für eine Ver-

ordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien

und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobi-

liar-Verbraucherdarlehensverträgen veröffentlicht.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der

Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden mit dem Finanz-

aufsichtsrechtergänzungsgesetz vom 6. Juni 2017

(BGBl. I S. 1495) neben gesetzlichen Klarstellungen in

§ 505e BGB und § 18a Abs. 10a KWG Verordnungser-

mächtigungen geschaffen, die das Bundesministerium der

Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz ermächtigen, im Wege einer gemein-

samen Rechtsverordnung Leitlinien zur aufsichtsrechtli-

chen und zivilrechtlichen Kreditwürdigkeitsprüfung festzu-

legen.

Basierend auf § 505e BGB und § 18a Abs. 10a KWG ent-

hält die Verordnung Leitlinien zu den Kriterien und Metho-

den der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß den §§ 505a

und 505b Abs. 2 bis 4 BGB bzw. § 18a Abs. 1 bis 5 KWG.

Somit sollen in einer einzigen Verordnung einheitliche

Leitlinien sowohl für den Bereich des Aufsichtsrechts als

auch für den Bereich bürgerlichen Rechts geregelt wer-

den, da für beide Rechtsgebiete inhaltsgleich die gesetzli-

chen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung gel-

ten. Diese ergeben sich wiederum aus denselben europa-

rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 18 der Wohn-

immobilienkreditrichtlinie.

Der Referentenentwurf ist verfügbar unter:

www.bundesfinanzministerium.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 10

EZB: Aktuelle Veröffentlichungen

Entwurf eines Leitfadens für Vor-Ort-Prüfungen und

Überprüfungen interner Modelle

Die EZB hat am 27. Juli 2017 den Entwurf eines Leitfa-

dens für Vor-Ort-Prüfungen und die Überprüfung interner

Modelle veröffentlicht. Der Leitfaden gibt einen Überblick

über den allgemeinen Rahmen für die Durchführung von

Prüfungen. Er beschreibt die verschiedenen Prüfungspha-

sen und legt die jeweils von den Banken und den Prüfungs-

teams zu befolgenden Grundsätze fest. Der Leitfaden

wurde in enger Zusammenarbeit mit den nationalen zu-

ständigen Behörden (NCAs) erarbeitet. Er soll aufzeigen,

wie die EZB-Bankenaufsicht Vor-Ort-Prüfungen durch-

führt. Banken, die einer Prüfung unterzogen werden, soll

er als Referenzdokument dienen.

Die Konsultationsfrist lief bis 15. September 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

Änderung der Meldeverordnung über aufsichtliche Fi-

nanzinformationen (EZB/2015/13)

Die EZB hat am 25. August 2017 eine Verordnung zur Än-

derung der Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Fi-

nanzinformationen veröffentlicht.

Mit der überarbeiteten Verordnung werden vor allem

Anpassungen zur Bewertung von Finanzinstrumenten

aufgrund des geänderten internationalen Rechnungsle-

gungsstandards für Finanzinstrumente (International Fi-

nancial Reporting Standard 9; IFRS 9) vorgenommen. Die

FINREP-Meldebögen wurden entsprechend überarbeitet.

Die neuen Anforderungen sollen grundsätzlich zum 1. Ja-

nuar 2018 in Kraft treten. Das heißt, ab dem Meldestich-

tag 31. März 2018 müssen die Meldungen auf der Basis

der FINREP-Version 2.7 eingereicht werden.

Die deutsche Aufsicht hat sich erfolgreich dafür einge-

setzt, dass weniger bedeutende deutsche Institute, die

nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzieren, die

neuen Meldebögen erst zum 1. Januar 2019 anwenden

müssen. Die EZB hat einem entsprechenden Antrag der

BaFin in Form einer zusätzlichen Verordnung stattgege-

ben (Verordnung (EU) 2017/1539 der EZB).

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

www.bankingsupervision.europa.eu/VO 2017/1539

EBA: Veröffentlichungen zur PSD II

Konsultation zu Leitlinien über die Anforderungen zur

Meldung von Betrugsfällen nach Art. 96 Abs. 6 PSD II

Am 2. August 2017 eröffnete die EBA eine Konsultation

zu Leitlinien über die Meldung von Betrugsfällen nach der

Zahlungsdiensterichtlinie. Nach Art. 96 Abs. 6 PSD II ha-

ben Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behör-

den mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Be-

trugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zah-

lungsmitteln vorzulegen.

Die Leitlinien legen die Bedeutung von betrügerischen

Zahlungstransaktionen für Zwecke der geforderten Daten-

meldung fest. Sie enthalten regelmäßige Meldeanforde-

rungen zu Zahlungen und betrügerischen Transaktionen

und legen die Methode zum Vergleich und zur Meldung,

Meldezeiträume, Häufigkeit und Schlussfristen fest. Die

Leitlinien geben den zuständigen Behörden Wahlrechte im

Hinblick auf technische Aspekte des Meldeformats und auf

Kommunikationswege.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 11

Kriterien zur Bestimmung der Umstände zur

Benennung einer zentralen Kontaktstelle

Art. 29 Abs. 4 der PSD II (Payment Services Directive II)

sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, die

in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf der Grundlage

des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in

einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine

zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benen-

nen, um eine angemessene Kommunikation und Berichter-

stattung sicherzustellen und um die Beaufsichtigung

durch die zuständigen Behörden des Herkunfts- und der

Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern. Die EBA hat am

29. Juni 2017 eine Konsultation mit einem Entwurf für

Regulierungsstandards ausgearbeitet, in denen die Krite-

rien festgelegt sind, anhand derer ermittelt wird, unter

welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kon-

taktstelle angebracht ist und welche Aufgaben diese erfül-

len sollte.

Die Konsultationsphase endet am 29. September2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Kriterien zur Mindestdeckungssumme der Berufshaft-

pflichtversicherung – finale Leitlinien

Nach Art. 5 Abs. 4 PSD II hat die EBA Leitlinien für die Kri-

terien herauszugeben, anhand deren die Mindestde-

ckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder ei-

ner anderen gleichwertigen Garantie nach Art. 5 Abs. 2

und 3 PSD II festzulegen ist.

Hierbei sind u. a. das Risikoprofil des Unternehmens, die

Frage, ob das Unternehmen andere als die in Anhang I der

PSD II genannte Zahlungsdienste erbringt oder andere ge-

werbliche Tätigkeiten ausübt, der Umfang der Tätigkeit

und die besonderen Merkmale der gleichwertigen Garan-

tien sowie die Kriterien für deren Anwendung zu berück-

sichtigen.

Die finalen Leitlinien hierzu veröffentlichte die EBA am

7. Juli 2017. Sie sind ab 13. Januar 2018 anzuwenden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA-Register gemäß PSD II

Die EBA veröffentlichte am 24. Juli 2017 eine Konsulta-

tion zu RTS- und ITS-Entwürfen zum elektronischen Zen-

tralregister nach den Vorgaben der PSD II, die jeweils

Anforderungen an die Entwicklung, den Betrieb und die

Führung des Registers sowie den Zugang zu den darin

enthaltenen Angaben enthalten, die entsprechend zu

beachten sind.

Das Register soll Informationen zu Zahlungs- und E-Geld-

Instituten, Anbietern von Kontoinformationsdiensten, de-

ren Agenten und Niederlassungen, die in einem Mitglied-

staat zugelassen oder registriert sind, enthalten. Damit

verbundene Ziele sind Transparenz und ein hohes Maß an

Verbraucherschutz.

Die Konsultation endete am 18. September 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Finale Leitlinien zu Meldung von Vorfällen

Nach Art. 96 Abs. 3 PSD II hat die EBA in enger Zusam-

menarbeit mit der EZB Leitlinien zu erstellen für

• Zahlungsdienstleister zur Klassifizierung schwerwiegen-

der Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle sowie zu Inhalt,

Format und Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle;

• die zuständigen Behörden mit Kriterien für die Bewer-

tung der Relevanz eines Vorfalls und den Einzelheiten

der Meldung von Vorfällen an andere nationale Behör-

den.

Die am 27. Juli 2017 veröffentlichten finalen Leitlinien le-

gen Kriterien, Schwellenwerte und Methoden fest, die

Zahlungsdienstleister der Bestimmung, ob ein Betriebs-

oder Sicherheitsvorfall als schwerwiegend eingestuft wird

und an die nationale Aufsichtsbehörde zu melden ist, zu-

grunde legen sollen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 12

EBA: Veröffentlichungen aufgrund der anstehenden Einführung von IFRS 9

EBA: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 680/2014

aufgrund von IFRS 9

Die EBA hat die Implementing Technical Standards (ITS)

zur Änderung der ITS zum aufsichtlichen Meldewesen (EU)

Nr. 680/2014 in Bezug auf das FINREP-Meldewesen am

29. Juni 2017 angenommen. Es ergeben sich Anpassun-

gen aufgrund der Änderungen in IFRS 9. Die Veröffentli-

chung des Standards im Amtsblatt der EU steht noch aus.

Die geänderten Anforderungen sind ab 1. März 2018 an-

zuwenden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Fortsetzung der Auswirkungsstudie zur IFRS 9-Um-

setzung

Die EBA veröffentlichte am 13. Juli 2017 einen Bericht,

der qualitative und quantitative Analysen aus der zweiten

Auswirkungsstudie zu IFRS 9 enthält, und setzt damit die

erste Auswirkungsstudie vom November 2016 fort. Die

ursprünglichen Beobachtungen zur Vorbereitungsphase

für die Einführung von IFRS 9 und die geschätzten Auswir-

kungen auf das regulatorische Eigenkapital haben sich be-

stätigt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA: Leitlinienentwurf über die einheitliche Offenle-

gung im Hinblick auf die IFRS-9-Übergangsregelungen

Im Entwurf zur Überarbeitung der Capital Requirements

Regulation (CRR II) wurde Art. 473a zur Einführung des

neuen zusätzlichen Risikovorsorgebedarfs für das Kreditri-

siko im Rahmen des internationalen Rechnungslegungs-

standards IFRS 9 neu eingefügt. Um die finanziellen Aus-

wirkungen auf die Institute zu mindern, enthält Art. 473a

des Entwurfs zur CRR II Übergangsregelungen für die Zeit

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023.

Der CRR-II-Entwurf sieht zwei Optionen vor: die stufen-

weise Erfassung der Auswirkungen aus der Einführung der

Wertberichtigungen auf Basis von ECL (Expected credit

losses) nach IFRS 9 oder die Erfassung der vollen Auswir-

kungen auf die Eigenmittelkennziffern und die Leverage

Ratio. Im Fall der stufenweisen Erfassung sind die Eigen-

kapitalkennziffern und die Leverage Ratio mit und ohne

die Übergangsregelungen offenzulegen, damit die Höhe

der Auswirkung auf diese Kennziffern nachvollziehbar

bleibt.

Vor diesem Hintergrund hat die EBA am 13. Juli 2017 ei-

nen Vorschlag für Leitlinien veröffentlicht, der ein einheit-

liches Offenlegungsformat für die Offenlegungsanforde-

rungen nach IFRS 9 und analog die Übergangsregelungen

für ECL enthält, um eine einheitliche und vergleichbare Of-

fenlegung bei den Instituten sicherzustellen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 13

EBA: Weitere Veröffentlichungen

Überprüfung der Leitlinien zur Umsetzung der

Richtlinie über Einlagensicherungssysteme

Nach der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungs-

systeme führt die EBA am 3. Juli 2017 und mindestens

alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu

den von den Einlagensicherungssystemen („deposit gua-

rantee schemes“; DGSs) angewandten oder alternativen

eigenen risikobasierten Methoden durch. Die Einlagensi-

cherungssysteme sollen entsprechende Methoden zur Be-

rechnung der Beiträge ihrer Mitglieder seit 31. Mai 2016

eingeführt haben. In Anbetracht des kurzen Zeitrahmens

zwischen der Umsetzungsfrist der erneuten Überprüfung

der Leitlinien hat die EBA eine Beurteilung der Leitlinien

mit einigen vorläufigen Empfehlungen für weitere Verbes-

serungen und Erweiterungen durchgeführt, die im Rah-

men einer umfangreicheren Überarbeitung der DGSD

2019 berücksichtigt werden müssen.

Die vorläufige Analyse ergab hauptsächlich Folgendes:

• Die Leitlinien haben wie angedacht das Ziel erreicht,

zwischen Instituten zu differenzieren, die an einen DGS

auf der Basis ihres Risikos Beiträge leisten. Allerdings

zeigt die Analyse, dass die Methode zu viel Flexibilität

erlaubt, was in Zukunft überdacht werden sollte.

• Einige Bereiche verlangen mehr Konsistenz in Bezug

auf das Gleichgewicht zwischen einheitlicher Anwen-

dung der Leitlinien über die Mitgliedstaaten hinweg und

der Flexibilität, nationale Besonderheiten zu berücksich-

tigen.

Die Konsultation endete am 28. August 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Überarbeitete Liste mit öffentlichen Stellen für die

Eigenmittelberechnung

Die EBA hat am 14. August 2017 eine überarbeitete Liste

mit öffentlichen Stellen („public sector entities“; PSEs)

veröffentlicht, die für Zwecke der Eigenmittelberechnung

als Regionalregierungen, Gebietskörperschaften oder

Zentralregierungen behandelt werden können.

Die Liste enthält PSEs, die aufgrund ihres geringen Risikos

als Regionalregierung, Gebietskörperschaft oder Zentral-

regierung nach dem Standardansatz der CRR eingestuft

werden.

Die aufgelisteten Positionen erhalten das gleiche Risikoge-

wicht wie die entsprechende Regionalregierung, Gebiets-

körperschaft oder Zentralregierung.

Die Liste basiert auf einer jeweils länderbezogenen Klassi-

fizierung. Die Ansätze und Auswahlkriterien für öffentliche

Stellen können sich somit von Land zu Land unterschei-

den.

Die Liste ist verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Finaler ITS-Entwurf zur Meldung der MREL von

Abwicklungsbehörden

Nach Art. 45 Abs. 17 BRRD hat die EBA Entwürfe techni-

scher Durchführungsstandards zur Festlegung von ein-

heitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen

für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen

durch die Abwicklungsbehörden an die EBA in Abstim-

mung mit den zuständigen Behörden zu erstellen. Die EBA

veröffentlichte hierzu am 5. September 2017 den finalen

Standardentwurf für ITS zur Meldung der Mindestanforde-

rung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-

lichkeiten an die EBA. Die ITS sollen dazu beitragen, dass

die EBA die Konsistenz der Umsetzung in der EU überwa-

chen kann.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 14

Ergebnisse des Basel-III-Monitoring

Am 12. September 2017 wurden die Ergebnisse der alle

sechs Monate durchgeführten Auswirkungsstudie zu den

Eigenkapital- und Liquiditätsstandards des Basel-III-Rah-

menwerks veröffentlicht. Stichtag für die Auswirkungsstu-

die war der 31. Dezember 2016.

Ergebnisse des Basler Ausschusses für Bankenauf-

sicht (BCBS)

Es wurden 200 Banken untersucht, davon 105 große in-

ternational tätige (Gruppe-1-Banken).

Alle Banken halten die CET-1-Quote (Common Equity

Tier 1) von 4,5 Prozent wie auch die Zielquote von 7 Pro-

zent ein. Die Fehlbeträge für Tier-1-Kapital und Gesamtka-

pital reduzierten sich weiter stetig und auch beim Tier-2-

Kapital gingen sie deutlich von 3,4 Mrd. Euro auf 0,3 Mrd.

Euro zurück. Bei der Total Loss Absorbing Capacity

(TLAC) ergibt sich ein Fehlbetrag von 116,4 Mrd. Euro ge-

genüber 318,2 Mrd. Euro Stand Juni 2016.

Die durchschnittliche Liquidity Coverage Ratio (LCR) der

Gruppe-1-Institute beträgt 131 Prozent und stieg damit

um 5 Prozentpunkte an. Bei den Gruppe-2-Instituten errei-

chen 96 Prozent die Mindestquote von 100 Prozent. Alle

Institute halten die für das Jahr 2016 geltende Mindest-

quote von 70 Prozent ein.

Die durchschnittliche Net Stable Funding Ratio (NSFR) für

Gruppe-1-Banken liegt bei 116 Prozent, bei Gruppe-2-

Banken bei 114 Prozent. 94 Prozent der Gruppe-1-Ban-

ken erfüllen oder übertreffen die Mindestanforderung von

100 Prozent. Bei den Gruppe-2-Banken erreichen 88 Pro-

zent diesen Wert.

Europäische Institute

Die von der EBA veröffentlichten Ergebnisse zeigen wei-

tere Verbesserungen bei den Eigenkapitalpositionen. Die

durchschnittliche CET-1-Quote verbesserte sich weiter auf

13,4 Prozent. Die Fehlbeträge belaufen sich beim CET-1-

Kapital auf 1,7 Mrd. Euro, beim Tier-1-Kapital auf 3,6 Mrd.

Euro und beim Gesamtkapital auf 5,1 Mrd. Euro.

Der Wert für die Leverage Ratio (LR) stieg von 4,7 auf

5 Prozent an. Einschränkungen ergeben sich für einen ge-

ringen Anteil von 2,3 Prozent in Bezug auf die Einhaltung

der Mindestanforderung von 3 Prozent.

Die LCR lag bei 139,5 Prozent (per 30. Juni 2016

133,7 Prozent). 99,2 Prozent der Banken erfüllen die

vom Jahr 2018 an einzuhaltende Mindestanforderung von

100 Prozent vollumfänglich.

Da eine einheitliche Definition auf EU-Ebene noch aus-

steht, werden die NSFR-Vorgaben auf der Basis des aktu-

ellen Basel-III-Regelwerks gemessen. Die durchschnittliche

NSFR beläuft sich auf 112,0 Prozent (Stand Juni 2016

107,8 Prozent). 87,5 Prozent der Banken erfüllen die Min-

destanforderung von 100 Prozent.

Deutsche Institute

Insgesamt wurden 37 deutsche Banken untersucht. Diese

unterteilen sich in sieben international aktive Gruppe-1-In-

stitute mit einer Kernkapitalausstattung von jeweils über

3 Mrd. Euro und weitere 30 kleinere deutsche Institute,

die zur Gruppe 2 gehören. Die harte Kernkapitalquote der

Gruppe-1-Institute beläuft sich im Mittel auf 12,7 Prozent,

die der Gruppe-2-Institute auf 15,7 Prozent. Sämtliche In-

stitute erfüllten neben den Mindestanforderungen an das

harte Kernkapital die vollen Anforderungen an den Kapi-

talerhaltungspuffer, der seit dem Jahr 2016 schrittweise

bis zum Jahr 2019 eingeführt wird.

Die durchschnittliche LCR betrug für Gruppe-1-Institute

129,9 Prozent und für Gruppe-2-Institute 172,2 Prozent.

Alle Institute beider Gruppen erfüllten damit bereits die

vom Jahr 2018 an einzuhaltende Mindestanforderung von

100 Prozent.

Die NSFR betrug für Institute der Gruppe 1 durchschnitt-

lich 100,2 Prozent. Auf Einzelinstitutsebene benötigten

noch vier Gruppe-1-Institute insgesamt 40,1 Mrd. Euro an

stabilen Finanzierungsmitteln, um die ab 2018 geltende

Mindestquote von 100 Prozent zu erfüllen. Die durch-

schnittliche NSFR der Institute der Gruppe 2 belief sich auf

113,9 Prozent. Auf Einzelinstitutsbasis benötigten fünf In-

stitute der Gruppe 2 zusammen noch 12,0 Mrd. Euro an

stabilen Finanzierungsmitteln zur Einhaltung der NSFR.

Die LR betrug für Institute der Gruppe 1 im Mittel 3,8 Pro-

zent und für Institute der Gruppe 2 im Mittel 5,3 Prozent.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

www.eba.europa.eu

www.bundesbank.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 15

BCBS: Aktuelle Veröffentlichungen

Vereinfachte Variante zum Standardansatz für

Kapitalanforderungen für das Marktrisiko

Im Januar 2016 veröffentlichte der Basler Ausschuss den

Standard über Mindestkapitalanforderungen für das

Marktrisiko. Der Standard umfasst einen Ansatz für in-

terne Modelle und einen Standardansatz, um die Eigenka-

pitalanforderungen für das Marktrisiko zu messen.

Um die Umsetzung des Standards für kleinere und weni-

ger international tätige Banken zu unterstützen, legt das

Dokument einen Vorschlag des Basler Ausschusses für

eine vereinfachte Alternative zum Marktrisiko Standar-

dansatz dar. Die vorgeschlagene auf Sensitivitäten basie-

rende Methode stellt eine vereinfachte Variante der Sensi-

tivities-based Method (SbM) dar, die wiederum Hauptkom-

ponente des Standardansatzes ist. Vereinfachungen

hinsichtlich der SbM sind beispielsweise:

• Streichung der Eigenkapitalanforderungen für Vega-

und Krümmungsrisiken („curvature risks“)

• vereinfachte Basis-Risiko-Berechnung

• Verringerung der Granularität der Risikofaktoren und

der Zahl der Korrelationsszenarien, die in den Berech-

nungen angewendet werden

Die Anwendung der vereinfachten SbM unterliegt der auf-

sichtlichen Genehmigung und Überprüfung. Vorausset-

zung ist die Erfüllung bestimmter qualitativer und quanti-

tativer Kriterien. Für Banken, die die vereinfachte SbM

umsetzen, setzt sich der Standardansatz aus drei Kompo-

nenten zusammen:

• Risikoabschlag nach der vereinfachten SbM

• Eigenkapitalanforderung für das Ausfallrisiko

• Aufschlag für das Restrisiko

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

Auswirkungen von FinTech auf Banken und Aufseher

Der BCBS veröffentlichte am 31. August 2017 ein Konsul-

tationspapier zu den Auswirkungen von FinTech auf den

Finanzsektor (Sound Practices: Implications of fintech de-

velopments for banks and bank supervisors), das beurteilt,

wie technologiegetriebene Innovationen von Finanz-

dienstleistungen (FinTech) Banken und Aktivitäten der

Aufsicht in naher oder mittelfristiger Zukunft beeinträchti-

gen könnten. Das Konsultationspapier befasst sich in drei

Fallstudien mit den technologischen Entwicklungen Big

Data, Blockchain und Cloud Computing. Außerdem sind

drei Fallstudien zu Geschäftsmodellen enthalten (innova-

tive Zahlungsdienste, Kreditplattformen, Neo-Banken).

Die Konsultationsfrist endet am 31. Oktober 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

Konsultation zur Behandlung kurzfristiger STC-Ver-

briefungen im Eigenkapital

Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 6. Juli 2017 ein

Konsultationspapier zur Behandlung einfacher, transpa-

renter und vergleichbarer („simple, transparent and com-

parable“; STC) kurzfristiger Verbriefungen im Eigenkapi-

tal. Dieser Ansatz ergänzt das gleichlautende Konsultati-

onspapier, das von der IOSCO (International Organization

of Securities Commissions) veröffentlicht wurde.

Das Konsultationspapier legt ergänzende Leitsätze und

Anforderungen für Zwecke der begünstigten Eigenkapital-

behandlung für Banken fest, die Investoren oder Sponso-

ren in kurzfristigen STC-Verbriefungen, typischerweise als

Strukturen in Asset-backed Commercial Papers (ABCPs),

sind. Die Leitsätze beinhalten, dass

• Investoren Zugang zu wichtigen monatlichen Informati-

onen zur Performance und zu wesentlichen Merkmalen

der ABCP-Struktur haben,

• das Rücknahmerisiko der zugrunde liegenden Positio-

nen aus Sicht des Sponsors dargestellt wird,

• die vom Conduit finanzierten Transaktionen eine voll-

streckbare Rechtsstruktur haben und

• die erforderlichen Informationen vom Sponsor an die In-

vestoren bekannt gegeben werden.

Die vorgeschlagene Behandlung deckt sich auch mit dem

Dokument zur Überarbeitung des Verbriefungsrahmen-

werks aus dem Jahr 2016. Stellungnahmen sind bis zum

5. Oktober 2017 möglich.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 16

Versicherungs-aufsicht

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 17

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersver-sorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Am 23. August 2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der

betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer

Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) im Bundesge-

setzblatt (BGBl. I S. 3214) verkündet. Das Betriebsrenten-

stärkungsgesetz schafft die Möglichkeit, in der betriebli-

chen Altersversorgung reine Beitragszusagen zu erteilen.

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2018 in

Kraft.

Neben Änderungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts

sind mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungs-

gesetzes auch Änderungen im Versicherungsaufsichtsge-

setz verbunden. Sofern Pensionskassen, Pensionsfonds

oder andere Lebensversicherungsunternehmen reine Bei-

tragszusagen durchführen, haben diese für die Kapitalan-

lage ein gesondertes Sicherungsvermögen bzw.

einen gesonderten Anlagestock einzurichten. Darüber hin-

aus wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt,

Vorschriften zur Ermittlung und Anpassung der Renten-

leistungen, zum Risikomanagement, zu den Informations-

pflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten und

Rentenempfängern sowie zur Berichterstattung gegen-

über der Aufsichtsbehörde zu erlassen. Pensionsfonds ha-

ben zudem die Änderungen in der Pensionsfonds-Auf-

sichtsverordnung zu beachten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist verfügbar unter:

www.bgbl.de

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb

Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der

Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb und

zur Änderung weiterer Gesetze im Bundesgesetzblatt

(BGBl. I S. 2789) verkündet. Das Gesetz tritt im Wesentli-

chen am 23. Februar 2018 in Kraft. Das Verbot von Son-

dervergütungen, das insbesondere die Provisionsabgabe

betrifft, trat hingegen bereits am Tag nach der Verkün-

dung des Umsetzungsgesetzes in Kraft.

Das Gesetz sieht Änderungen in der Gewerbeordnung, im

Versicherungsaufsichtsgesetz und im Versicherungsver-

tragsgesetz vor. Dies betrifft unter anderem Neuregelun-

gen zur Vertriebsvergütung, zur Vermeidung von Interes-

senkonflikten zwischen den einzelnen Interessengruppen

und zum Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot.

Darüber hinaus werden allgemeine Anforderungen an den

Versicherungsvertrieb formuliert.

Aufgrund des Umsetzungsgesetzes müssen im weiteren

Verlauf noch die Versicherungsvermittlungsverordnung,

die Informationspflichtenverordnung zum Versicherungs-

vertragsgesetz und das Rundschreiben 10/2014 (VA) an-

gepasst werden. Die Europäische Kommission muss zu-

dem die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie

durch delegierte Rechtsakte ergänzen.

Das Umsetzungsgesetz ist verfügbar unter:

www.bgbl.de

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 18

Verkündung von neuen Rechtsverordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz

Am 31. Juli 2017 sind mehrere Rechtsverordnungen im

Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dabei handelt es

sich um die Prüfungsberichteverordnung (BGBl. I

S. 2846), die Versicherungsberichterstattungs-Verord-

nung (BGBl. I S. 2858), die Zweite Verordnung zur Ände-

rung von Verordnungen nach dem Versicherungsauf-

sichtsgesetz (BGBl. I S. 3023) und um die Erste Verord-

nung zur Änderung der RfB-Verordnung (BGBl. I S. 3037).

Sämtliche Verordnungen sind bereits nach dem Tag der

Verkündung in Kraft getreten.

Gegenüber den gleichnamigen Vorgängerverordnungen

sind die Prüfungsberichteverordnung und die Versiche-

rungsberichterstattungs-Verordnung an das neue Versi-

cherungsaufsichtsgesetz angepasst worden. Insbesondere

enthält die neue Prüfungsberichteverordnung auch Vor-

schriften, die die Berichterstattung zur Prüfung der Auf-

sichtsbilanz von Solvabilität II (Solvabilitätsübersicht) re-

geln. Darüber hinaus wurden die Meldeformulare der Ver-

sicherungsberichterstattungs-Verordnung aktualisiert.

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung von Verord-

nungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz werden

die Sachverständigenprüfverordnung, die Versicherungs-

Vergütungsverordnung, die Krankenversicherungsauf-

sichtsverordnung, die Kapitalausstattungs-Verordnung,

die Änderung der Mindestzuführungsverordnung sowie

die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung geändert. Mit

Ausnahme der Änderungen in der Pensionsfonds-Auf-

sichtsverordnung handelt es sich überwiegend um redakti-

onelle Änderungen. Die RfB-Verordnung wird zudem an

das neue Versicherungsaufsichtsgesetz angepasst.

Die Verordnungen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de/PrüfV

www.bgbl.de/BerVersV

www.bgbl.de/ÄndV

www.bgbl.de/RfB

BaFin: Rundschreiben zu derivativen Finanzin-strumenten und strukturierten Produkten

Die BaFin veröffentlichte am 30. August 2017 das Rund-

schreiben 8/2017 (VA) zur Nutzung von derivativen Fi-

nanzinstrumenten und zur Anlage in strukturierte Pro-

dukte. Das Rundschreiben richtet sich an alle Erstversiche-

rungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine

Versicherungsunternehmen anzuwenden sind, sowie an

inländische Pensionskassen und Pensionsfonds.

Das Rundschreiben konkretisiert die aufsichtsrechtliche

Zulässigkeit von derivativen Finanzinstrumenten gemäß

§ 15 Abs. 1 Satz 2 VAG. Darüber hinaus werden im Rund-

schreiben Hinweise gegeben, unter welchen Voraus-

setzungen wesentliche Tatbestandsmerkmale der gesetzli-

chen Vorschriften als erfüllt angesehen werden können.

Die Ausführungen gelten nicht für indirekt gehaltene Ver-

mögensanlagen.

Das Rundschreiben ist bereits mit seiner Veröffentlichung

in Kraft getreten. Die Rundschreiben 3/2000 (VA) und

3/1999 (VA) wurden zeitgleich aufgehoben.

Das Rundschreiben ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 19

BaFin: Rundschreiben zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung

Die BaFin veröffentlichte am 24. August 2017 das Rund-

schreiben 7/2017 (VA), das Hinweise zur Unterrichtung

der Aufsichtsbehörde über die Werte zur Berechnung der

Mindestbeitragsrückerstattung enthält. Mit Veröffentli-

chung des neuen Rundschreibens wurde das bisherige

Rundschreiben 12/2009 (VA) aufgehoben.

Das Rundschreiben enthält eine Neufassung der Nachwei-

sung 612, in der auch die kollektiven Teile, welche die Le-

bensversicherer innerhalb der Rückstellung für Beitrags-

rückerstattung einrichten können, berücksichtigt werden.

Ferner werden die Angaben zur Beteiligung der Versicher-

ten an den Erträgen, welche die Unternehmen aufgrund

von § 15 Abs. 1 der Mindestzuführungsverordnung veröf-

fentlichen müssen, im jeweiligen Geschäftsjahr erfasst.

Die Lebensversicherungsunternehmen werden gebeten,

die aktualisierte Nachweisung 612 erstmals für den Jah-

resabschluss des Geschäftsjahres 2016 auszufüllen; die

Nachweisungen sollen der Aufsichtsbehörde jeweils bis

Ende Juli des Folgejahres übermittelt werden.

Das Rundschreiben ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen

Auslegungsentscheidung zur Verwendung von

derivativen Finanzinstrumenten

Die BaFin veröffentlichte am 17. Juli 2017 eine Ausle-

gungsentscheidung zur Verwendung von derivativen

Finanzinstrumenten. Darin wird konkretisiert, wie bei der

Verwendung derivativer Finanzinstrumente der Grundsatz

der unternehmerischen Vorsicht („prudent person

principle“) nach § 124 VAG zu berücksichtigen ist. Die

Auslegungsentscheidung richtet sich an Versicherungs-

unternehmen im Anwendungsbereich von Solvabilität II.

In der Auslegungsentscheidung wird der Zusammenhang

der Regelungen zu versicherungsfremden Geschäften und

der Zulässigkeit derivativer Geschäfte (§ 15 Abs. 1 Satz 2

VAG) und zur Verwendung derivativer Finanzinstrumente

im Rahmen von Solvabilität II (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VAG) er-

läutert. Zudem werden dort die Begriffe „effiziente Portfo-

lioverwaltung“ und „effektiver Risikotransfer“ definiert.

Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

Bündelung einer Lösegeldversicherung mit einer

Cyberversicherung

Die BaFin veröffentlichte am 15. September 2017 eine

Meldung, wonach die Bündelung von Lösegeldversiche-

rungen mit Cyberversicherungen in einem Vertrag akzep-

tiert wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die im

Rundschreiben 3/1998 (VA) enthaltenen Regelungen für

den Betrieb von Lösegeldversicherungen fortgelten. Soll

eine Lösegeldversicherung mit einer Cyberversicherung

gebündelt werden, darf zwar die Cyberpolice als solche

beworben werden, nicht aber der Baustein Lösegeldversi-

cherung. Zudem muss bei Einschluss einer Lösegeldversi-

cherung in eine Cyberpolice weiterhin sichergestellt sein,

dass die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht beeinträchtigt

wird.

Die Veröffentlichung richtet sich an alle Erstversiche-

rungsunternehmen, die in Deutschland zum Direktversi-

cherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung

zugelassen sind.

Die Meldung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 20

Wertpapier-aufsicht/Asset Management

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 21

BaFin: Entwurf KARBV und KAPrüfbV

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie

2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur

Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-

gen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben

der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) wurden neue Regelun-

gen für die Vergabe von Darlehen und Investitionen in un-

verbriefte Darlehensforderungen für Rechnung bestimm-

ter Investmentvermögen eingeführt.

Am 25. Juli 2017 hat die BaFin deshalb die folgenden bei-

den Rechtsverordnungen inklusive entsprechender Be-

gründungen zur Konsultation veröffentlicht:

• Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der

Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentak-

tiengesellschaften und Investmentkommanditgesell-

schaften sowie über die Bewertung der zu dem Invest-

mentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(KARBV)

Der neue Entwurf enthält Ergänzungen zu Inhalt, Um-

fang und Darstellung der Rechnungslegung zu diesen In-

vestmentvermögen sowie zur Bewertung dieser Vermö-

gensgegenstände aus Anlegerschutz- und Transparenz-

gründen. Zugleich beinhaltet der Verordnungsentwurf

redaktionelle und klarstellende Änderungen und Korrek-

turen.

• Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die

Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwal-

tungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,

Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermö-

gen (KAPrüfbV).

Die vorgeschlagene Verordnung enthält Ergänzungen

im Zusammenhang mit der (künftigen) Übermittlung der

Prüfungsberichte über die Melde- und Veröffentli-

chungsplattform (MVP) (§ 3 Abs. 6 KAPrüfbV n. F.) und

Prüfungs- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit

der Verordnung (EU) Nr. 2365/2015 (SFTR) und der

Verordnung (EU) Nr. 1011/2016. (Benchmark-Verord-

nung). Zugleich enthält der Verordnungsentwurf redak-

tionelle und klarstellende Änderungen und Korrekturen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 22

ESMA: Aktuelle Konsultationen

Konsultation zu bestimmten Aspekten der MiFID-II-

Anforderungen an die Geeignetheit

Die ESMA hat am 13. Juli 2017 ein Konsultationspapier

zu einem Leitlinienentwurf in Bezug auf bestimmte As-

pekte der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit ver-

öffentlicht.

Das Konsultationspapier enthält Vorschläge für einen Leit-

linienentwurf, der die derzeit gültigen Leitlinien aus dem

Jahr 2012 zu folgenden Zwecken bestätigt und erweitert:

• Berücksichtigung neuester technologischer Entwicklun-

gen des Beratungsmarktes, auch der zunehmenden au-

tomatisierten Beratung (Robo-Advice)

• Beachtung der Ergebnisse der Aktivitäten der Aufsicht

• Einblicke in Studien im Bereich Verhaltensökonomie

(„behavioural finance“)

• Betrachtung weiterer Einzelheiten in Bezug auf As-

pekte, die bereits in den ESMA-Leitlinien von 2012 be-

rücksichtigt wurden

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Leitlinienentwurf zu den Meldungen von Abwicklungs-

internalisierern

Die ESMA hat am 10. Juli 2017 eine Konsultation über

künftige Leitlinien zur Konkretisierung der Umsetzung der

vierteljährlichen Meldungen von Abwicklungsinternalisie-

rern gemäß der Zentralverwahrerverordnung (CSDR) er-

öffnet. Art. 9 Abs. 1 CSDR verlangt von Abwicklungsinter-

nalisierern eine vierteljährliche Meldung des aggregierten

Umfangs und Wertes aller Wertpapiergeschäfte, die au-

ßerhalb eines Wertpapierliefer- und –abrechnungssystems

abgewickelt werden.

Die Konsultation endete am 14. September 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Beurteilung der Leerverkaufsverordnung

Die ESMA veröffentlichte am 7. Juli 2017 eine Konsulta-

tion, mit der sie Marktteilnehmer um Unterstützung für

eine Stellungnahme („technical advice“) an die EU-Kom-

mission zur Leerverkaufsverordnung (Short-Selling Regu-

lation; SSR) bittet.

Dabei geht es vor allem um die Einschätzung folgender

Kernpunkte:

• Anwendungsbereich und Funktionsweise der Ausnahme

für Market Making

• Verfahren zur Durchsetzung eines kurzfristigen Leer-

verkaufsverbots im Falle eines erheblichen Kursein-

bruchs bei einem Finanzinstrument

• Transparenz von Netto-Leerverkaufspositionen und da-

mit verbundene Melde- und Offenlegungsanforderun-

gen

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 23

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

Finale Leitlinien zur Kalibrierung von Notfallsicherun-

gen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen

nach MiFID II

Am 27. Juni 2017 veröffentlichte die ESMA die finalen

Leitlinien zur Kalibrierung von Notfallsicherungen und

Veröffentlichung von Handelseinstellungen gemäß

MiFID II.

Die Leitlinien sollen die Entwicklung gemeinsamer Stan-

dards zur Berücksichtigung durch Handelsplätze bei der

Kalibrierung von Notfallsicherungen sicherstellen und ge-

nerell eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen

nach Art. 48 Abs. 5 MiFID II gewährleisten.

Die Handelsplätze sollten ihre Notfallsicherungen anhand

einer vorab festgelegten, statistisch gestützten Methodik

kalibrieren, und dabei, wenn angemessen, eine in den Leit-

linien enthaltene, nicht erschöpfende Auflistung mit Para-

metern bspw. zur Art des Finanzinstruments, zum Liquidi-

tätsprofil und zum Quotierungsniveau des Finanzinstru-

ments, Auftragsungleichgewicht etc. in Betracht ziehen.

Die Leitlinien gelten ab dem 3. Januar 2018. Die zuständi-

gen Behörden müssen der ESMA binnen zwei Monaten

nach Veröffentlichung der Leitlinien der EU mitteilen, ob

sie den Leitlinien nachkommen oder nachzukommen be-

absichtigen, und gegebenenfalls entsprechende Gründe

nennen, warum sie dies nicht tun.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Sektorspezifische Grundsätze zu Sitzverlegungen vom

Vereinigten Königreich in die EU

Die ESMA veröffentlichte drei Stellungnahmen, die sektor-

spezifische Grundsätze im Bereich Wertpapierfirmen, Ver-

mögensverwaltung und Sekundärmärkte festlegen. Die

Grundsätze sollen die Konsistenz im Bereich Zulassung,

Aufsicht und Enforcement verbunden mit der Sitzverle-

gung bzw. der Verlegung der Aktivitäten und Aufgaben

aus dem Vereinigten Königreich fördern.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Aktualisierte Questions & Answers

Die ESMA veröffentlichte im Juli 2017 neue bzw. überar-

beitete Fragen- und Antwortenkataloge zu folgenden Re-

gelwerken:

• Benchmark-Verordnung und die damit im Zusammen-

hang stehenden Übergangsvorschriften

• MiFID-II-Umsetzung

• Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

• Key Information Document (KID)

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu/Q&A Benchmark Regulation

www.esma.europa.eu/Q&A MAR

www.esma.europa.eu/Q&A KID

Leitlinien zur Übertragung von Daten zwischen

Transaktionsregistern

Am 24. August 2017 veröffentlichte die ESMA finale Leit-

linien zur Datenübertragung von nach der EMIR zugelasse-

nen Transaktionsregistern (TR).

Derzeit gibt es sieben zugelassene Transaktionsregister in

der EU und die Datenübertragbarkeit ist ein wesentliches

Kriterium für die Datenqualität, den Wettbewerb zwischen

Transaktionsregistern und für Zwecke der Risikoüberwa-

chung durch die Aufsichtsbehörden.

Die Leitlinien befassen sich mit dem Datentransfer auf An-

trag eines teilnehmenden Transaktionsregisters und dem

Datentransfer im Falle der Rücknahme einer Registrierung

als TR. Hintergrund ist die Anforderung, dass ein Transak-

tionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, für

ordnungsgemäßen Ersatz sorgen muss, einschließlich des

Transfers der Daten und der Umleitung der Meldungen auf

andere Transaktionsregister.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 24

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 25

Verkündung der überarbeiteten InstitutsVergV

Am 3. August 2017 wurde die überarbeitete Institutsver-

gütungsverordnung (InstitutsVergV) nach vorangegange-

ner, längerer Konsultationsphase im Bundesgetzblatt ver-

kündet.

Die InstitutsVergV setzt die Anforderungen der Leitlinien

der EBA für eine solide Vergütungspolitik um. Die EBA-

Leitlinien konkretisieren die Vergütungsregeln der CRD IV

und der CRR.

Ergänzend dazu überarbeitet die BaFin derzeit ihre Ausle-

gungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung.

Die Verordnung trat am 4. August 2017 in Kraft.

Die Verordnung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Meldung schwerwiegender Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern

Die BaFin hat am 14. September 2017 Informationen zum

Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und Sicher-

heitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern veröffentlicht.

Hintergrund ist die Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 des neu

gefassten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das

am 13. Januar 2018 in Kraft treten wird. Danach haben

Zahlungsdienstleister künftig die BaFin unverzüglich über

schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle zu un-

terrichten. Diese Regelung wird die bisherige Meldepflicht

gemäß Nr. 3.2 des Rundschreibens 4/2015 (BA) – Min-

destanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlun-

gen (MaSI) ersetzen. In diesem Zusammenhang sind die

EBA-Leitlinien „Guidelines on major incident reporting

under Directive (EU) 2015/2366 (PSD2)“ vom 27. Juli

2017 zu beachten, die konkretisieren, welche Vorfälle

meldepflichtig sind. Die Leitlinien sollen durch ein Rund-

schreiben der BaFin umgesetzt werden. Das erforderliche

elektronische Meldeverfahren soll auf der Melde- und Ver-

öffentlichungsplattform (MVP) der BaFin basieren, eben-

falls am 13. Januar 2018 in Betrieb gehen und den bishe-

rigen Meldeweg über E-Mail ablösen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

ESAs: Konsultation über Ergänzungen zu techni-schen Standards zum Mapping von CRAs

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden (European Su-

pervisory Authorities, ESAs) haben am 18. Juli 2017 eine

Konsultation zur Ergänzung der Durchführungsverordnun-

gen zum Mapping von Kreditbewertungen von externen

Ratingagenturen („credit rating agencies“; CRAs) zum

Kreditrisiko veröffentlicht, die die Anerkennung von fünf

neuen CRAs und die Rücknahme der Zulassung einer CRA

berücksichtigen. Die Durchführungsverordnungen müssen

ergänzt werden, um die Zuordnung geeigneter

Risikogewichte der neuen CRAs und die Bezugnahme auf

die nicht mehr zugelassene CRA zu berücksichtigen. Die

Zuordnungen der anderen 25 CRAs bleiben unverändert.

Die Konsultation endete am 18. September 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 26

Nationale Rechnungslegung

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 27

EU-Kommission: Leitlinien zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen

Die Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanziel-

ler und die Diversität betreffender Informationen durch

bestimmte große Unternehmen und Gruppen ist am 6. De-

zember 2014 in Kraft getreten. Die betroffenen Unterneh-

men haben die Vorgaben der Richtlinie ab 2018 auf Infor-

mationen ab dem Geschäftsjahr 2017 anwenden.

Am 5. Juli 2017 wurden im Amtsblatt der EU Leitlinien

zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen

veröffentlicht. Diese sind unverbindlich und enthalten Er-

läuterungen zu den Grundsätzen und Inhalten der nichtfi-

nanziellen Berichterstattung, die teilweise anhand von Bei-

spielen und unter Nennung wichtiger Leistungsindikatoren

veranschaulicht werden. Im Mittelpunkt der Leitlinien ste-

hen relevante, zweckdienliche und vergleichbare nichtfi-

nanzielle Informationen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie

2014/95/EU.

Mit den Leitlinien soll eine prinzipiengeleitete Methode

entwickelt werden, die von Unternehmen aller Wirt-

schaftszweige für die Offenlegung relevanter, zweckdienli-

cher und vergleichbarer nichtfinanzieller Informationen

angewandt werden kann. Dazu hat die EU-Kommission be-

währte Verfahren, einschlägige Entwicklungen und die Er-

gebnisse anderer in diesem Bereich auf EU- und auf inter-

nationaler Ebene ergriffener Initiativen einbezogen.

Die Leitlinien wurden mit Blick auf den Lagebericht formu-

liert. Nach Art. 1 der Richtlinie 2014/95/EU kann die

nichtfinanzielle Erklärung aber auch in anderer Form ab-

gegeben werden.

Die Leitlinien sind verfügbar unter:

www.ec.europa.eu

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 28

Internationale Rechnungslegung

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 29

Vorschlag für Änderungen an IAS 8: Rechnungsle-gungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen

Das IASB veröffentlichte am 12. September 2017 einen

Standardentwurf (ED/2017/5: „Accounting Policies and

Accounting Estimates“), in dem Änderungen am IAS 8

vorgeschlagen werden. Die im Entwurf enthaltenen Vor-

schläge sollen Unternehmen helfen, Änderungen in der

Rechnungslegungsmethode besser von Änderungen von

rechnungslegungsbezogenen Schätzungen abzugrenzen.

Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als Än-

derungen in der Rechnungslegungsmethode retrospektiv,

solche von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen hin-

gegen prospektiv anzuwenden sind.

Im Standardentwurf werden insbesondere die Zusammen-

hänge und Unterschiede von Rechnungslegungsmethoden

und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erläutert.

Hierzu werden auch rechnungslegungsbezogene Schät-

zungen neu definiert. Die vorgeschlagenen Änderungen

sollen nach Veröffentlichung des finalen Standards pros-

pektiv angewendet werden.

Die Kommentierungsfrist zum Standardentwurf endet am

15. Januar 2018.

Der Standardentwurf ist verfügbar unter:

www.ifrs.org

Vorschlag für Änderungen an IAS 1 und IAS 8: Definition von „wesentlich“

Das IASB veröffentlichte am 14. September 2017 einen

Standardentwurf (ED/2017/6: „Definition of Material“), in

dem Änderungen an IAS 1 und IAS 8 vorgeschlagen wer-

den. Dabei handelt es sich um kleinere Änderungen zur

Klarstellung der in IAS 1 und IAS 8 bereits enthaltenen De-

finition von „wesentlich“. Die vorgeschlagene Neudefini-

tion soll nach Veröffentlichung des finalen Standards pros-

pektiv angewendet werden. Die Kommentierungsfrist zum

Standardentwurf endet am 15. Januar 2018.

Mit Veröffentlichung des Standardentwurfs wurde zu-

gleich ein Leitfaden („Practice Statement: Making Materia-

lity Judgements“) herausgegeben, der Hinweise zur

Anwendung von Wesentlichkeitsbeurteilungen enthält.

Dieser Leitfaden enthält keine Neuregelungen oder Anfor-

derungen, die Unternehmen verpflichtend beachten müs-

sen. Er darf auf alle Abschlüsse angewendet werden, die

nach dem 14. September 2017 aufgestellt werden.

Der Standardentwurf ist verfügbar unter:

www.ifrs.org/Exposure Draft

Informationen zum Leitfaden sind verfügbar unter:

www.ifrs.org/Practice Statement

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 30

IASB-Update zu finanziellen Vermögenswerten mit symmetrischen Rückzahlungsoptionen

Das IASB hat in seiner Sitzung im Juli 2017 die vorge-

schlagenen Änderungen aus dem Standardentwurf

ED/2017/3 („Prepayment Features with Negative Com-

pensation“) erneut diskutiert. Dabei geht es um die Bilan-

zierung finanzieller Vermögenswerte mit symmetrischen

Rückzahlungsoptionen, d. h. von Finanzinstrumenten mit

Rückzahlungsklauseln, bei denen eine negative Aus-

gleichszahlung auftreten kann. Die vorgeschlagenen Än-

derungen betreffen den IFRS 9 und wurden am 21. April

2017 als Standardentwurf veröffentlicht.

Laut Standardentwurf können finanzielle Vermögens-

werte mit symmetrischen Rückzahlungsoptionen in

Abhängigkeit vom Geschäftsmodell zu fortgeführten

Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizu-

legenden Zeitwert bilanziert werden, sofern

• der Rückzahlungsbetrag nur deswegen nicht im Ein-

klang mit IFRS 9.B4.1.11(b) steht, weil die kündigende

Vertragspartei im Fall der Kündigung eine angemessene

zusätzliche Ausgleichszahlung erhalten kann (erstes

Voraussetzungskriterium), und darüber hinaus

• der beizulegende Zeitwert der Rückzahlungsklausel im

Zugangszeitpunkt des finanziellen Vermögenswerts un-

wesentlich ist (zweites Voraussetzungskriterium).

Das IASB hat in seiner Sitzung hierzu die folgenden vorläu-

figen Entscheidungen getroffen:

• Das erste Voraussetzungskriterium soll bestehen blei-

ben.

• Das zweite Voraussetzungskriterium soll entfallen.

• Die bestehende Regelung des IFRS 9.B4.1.12(b) soll an

den Sondersachverhalt der negativen Ausgleichszah-

lung angepasst werden.

• Die Neuregelungen sollen rückwirkend auf Geschäfts-

jahre anzuwenden sein, die am oder nach dem

1. Januar 2019 beginnen.

• Bei Anwendung der Neuregelungen soll keine Verpflich-

tung zur Anpassung von Vorjahreszahlen bestehen.

• Für die Erstanwendung der Neuregelungen sollen be-

sondere Übergangsvorschriften gelten.

Der finale Standard soll im Oktober 2017 veröffentlicht

werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 31

EFRAG Endorsement Status

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)

hat den Status der Übernahme der IFRS in europäisches

Recht aktualisiert (Stand: 2. August 2017). Bei den nach-

folgenden Standards und Änderungen an bestehenden

Standards ist der „EU-Endorsement“-Prozess noch nicht

abgeschlossen. In Klammern ist jeweils das Quartal der vo-

raussichtlichen Übernahme genannt:

• IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Übernahme

ausgesetzt)

• IFRS 16 Leases (Q4 2017)

• IFRS 17 Insurance Contracts (geplanter Übernahmezeit-

punkt noch unbekannt)

• Amendments to IFRS 10 and IAS 28 Sale or Contribu-

tion of Assets between an Investor and its Associate or

Joint Venture (Übernahme auf unbestimmten Zeitpunkt

verschoben)

• Amendments to IAS 12 Recognition of Deferred Tax As-

sets for Unrealised Losses (Q4 2017)

• Amendments to IAS 7 Disclosure Initiative (Q4 2017)

• Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with

Customers (Q4 2017)

• Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement

of Share-based Payment Transactions (Q4 2017)

• Amendments to IFRS 4 Applying IFRS 9 Financial Instru-

ments with IFRS 4 Insurance Contracts (Q4 2017)

• Annual Improvements to IFRS Standards 2014–2016

Cycle (Q4 2017)

• IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions

and Advance Consideration (Q4 2017)

• Amendments to IAS 40: Transfers of Investment Prop-

erty (Q4 2017)

• IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments

(2018)

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.efrag.org

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 32

In eigener Sache

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 33

Publikationen

Banken

Rendite, Finanzierungskosten und Anrechenbarkeit:

Optimierung von Wertpapiersicherheiten

In den vergangenen Jahren ist die Nachfrage nach hoch-

wertigen und liquiden Wertpapiersicherheiten (HQLA) in

der Gesamtbank deutlich gestiegen. Neben den klassi-

schen Nachfragern wie der Gesamtbanksteuerung und

dem Repo-Handel werden verstärkt Sicherheiten für das

Collateral Management von OTC-Derivaten benötigt. Hier-

bei besteht aufgrund unterschiedlicher aufsichtsrechtli-

cher Anforderungen im Hinblick auf Rendite und Finanzie-

rungskosten die Möglichkeit, die Allokation und Verwer-

tung der HQLA zu optimieren.

Die Publikation im Risiko Manager Ausgabe 7/2017 ist

verfügbar unter:

www.ey.com

Interne Revision News: Risikokultur

Die Revision übernimmt eine wichtige Rolle, um gemein-

sam mit der Geschäftsführung eine gezielte Umsetzung

der Anforderungen an die Risikokultur zu ermöglichen und

diese zu überprüfen.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Versicherungsunter-nehmen

Die Chancen der IT in der Digitalisierung von

Versicherern

Ziel dieser Studie ist es, die Folgen der Digitalisierung für

die IT-Abteilungen von Versicherungen anhand zentraler

Themenfelder darzustellen.

Die Studie ist verfügbar unter:

www.ey.com

IFRS

IFRS 16. Der Standard zu Leasingverhältnissen

Die Publikation beschäftigt sich mit dem neuen Rech-

nungslegungsstandard zur Leasingbilanzierung IFRS 16,

der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Hinweis

Unsere aktuellen Einblicke, Standpunkte und Studien

finden Sie immer auf unserer Financial-Services-Web-

site. Vorbeischauen lohnt sich.

Die Financial-Services-Webseite ist verfügbar unter:

www.de.ey.com

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 34

Wichtige Termine

Wealth & Asset Management Wealth & Asset Management Freitagsrunde /

Wealth & Asset Management Breakfast zum Thema

„Front-Office – Aktuelle Trends und Herausforderungen

sowie die Lösungsansätze aus Sicht eines Softwareher-

stellers“.

Moderne Front-Office Systeme müssen sich einer Vielzahl

von Anforderungen aus den verschiedenen Bereichen stel-

len. Benötigte Funktionen für das Portfolio Management

und den Trading Desk, Erweiterungen der Asset-Klassen,

Änderung des Target Operation Models und der Prozess-

landschaft sowie regulatorische Neuerungen, erfordern

permanente Anpassungen der Front-Office Systeme. Die

Herausforderungen, die sich daraus ergeben sowie die Lö-

sungsansätze, die ein Softwareanbieter bietet, möchten

wir gemeinsam mit SimCorp und unseren Teilnehmern dis-

kutieren.

Themenschwerpunkte:

• Front-Office

• IBOR

• Alternatives Investments

• TOM

• InvStRefG

• GDPR

• MiFID II/MiFIR/MAR

Unsere Referenten:

Carsten Beckmann, EY

Alexander Hase, SimCorp / Oliver Neumann, SimCorp

6. Oktober 2017, 15.00 – 17.00 Uhr,

anschließend Imbiss, EY Eschborn

5. Oktober 2017, 9.00 – 11.00 Uhr,

ab 8.30 Uhr Frühstück, EY München

Wealth & Asset Management Freitagsrunde / Wealth & Asset Management Breakfast

1. Dezember 2017, 15.00 – 17.00 Uhr,

anschließend Imbiss, EY Eschborn

5. Dezember 2017, 9.00 – 11.00 Uhr,

ab 8.30 Uhr Frühstück, EY München

Das Thema wird in Kürze bekannt gegeben.

Tax FS VAT Roundtable

Unsere beiden Roundtable „Aktuelles zur Umsatzbesteue-

rung von Finanzdienstleistern und Banken” finden am

28. September 2017 in Eschborn und am 24. Oktober

2017 in München statt.

Die Umsatzbesteuerung der Leistungsbeziehungen im As-

set Management Bereich erlebt derzeit unter verschiede-

nen Aspekten Umbrüche. Dazu gehören die Auswirkungen

der Investmentsteuerreform auf die Steuerbefreiung des

Portfoliomanagements, neue Transparenzregelungen

durch MiFiD II und die Finanzrechtsprechung. Wir geben

einen Überblick über die Neuerungen und sprechen über

Risiken.

„FinTechs“ bezeichnet eine stark wachsende Zahl zumeist

kleiner und junger Unternehmen, die mit neuartigen Me-

thoden und Technologien den klassischen Markt für Bank-

und Finanzgeschäft beleben. Erfahren Sie im Rahmen un-

serer Veranstaltung mehr über die umsatzsteuerliche Re-

levanz dieser Geschäfte sowie Optimierungspotential für

FinTechs und ihre Kunden.

Bevor wir unsere Teilnehmer zu einem kleinen Imbiss

nebst Erfahrungsaustausch einladen, vermitteln wir noch

einen Überblick über die aktuellen umsatzsteuerlichen

Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fi-

nanzverwaltung. Hierzu gehören zum Beispiel die letzten

Entwicklungen im Bereich der Organschaft.

Themen:

• Die Umsatzsteuer im Asset Management

• FinTechs und Umsatzsteuer

• Aktuelles aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fi-

nanzverwaltung

Unsere Referenten: Ingo Bustorff, Nils Bleckmann; Ste-

phan Trapp, Sebastian Kratz

28. September 2017, 17.00 – 19.00 Uhr, EY Eschborn

24. Oktober 2017, 17.00 – 19.00 Uhr, EY München

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 35

Wichtige Termine

Transfer Pricing Roundtable München 2017

„Financial Services Transfer Pricing Roundtable” am

19. Oktober in München.

Schwerpunktthemen der Veranstaltung sind die prakti-

schen Erfahrungen mit Bezug auf die Umsetzung Betriebs-

stättengewinnaufteilung, aktuelle internationale Entwick-

lungen sowie lokale Erfahrungen der Finanzverwaltung

seitens der steuerlichen Prüfungen. Im Hinblick auf lokale

Transfer Pricing Entwicklungen werden neben Deutsch-

land auch Luxemburg und Österreich im Fokus stehen.

Weiter freuen wir uns, neben diesen aktuellen Fachthe-

men, insbesondere auch auf einen regen Austausch zu

den Themen „Digitalisierung“ und „Interne Kontrollsys-

teme“ (IKS) mit Bezug auf Transfer Pricing.

Im Anschluss an die Veranstaltung haben unsere Teilneh-

mer beim gemeinsamen Get-together die Möglichkeit zu

weiteren Diskussionen und zum Meinungsaustausch mit

unseren Kollegen, Vertretern der Finanzverwaltung sowie

Interessenvertretern international agierender Häuser aus

dem Bereich Financial Services.

Themen:

• Praxiserfahrungen bei der Betriebsstättengewinnauftei-

lung bei Finanzdienstleistungsinstituten

• Tax Compliance Management Systeme unter Berück-

sichtigung von Transfer Pricing

• Aktuelle Entwicklungen im Bereich Transfer Pricing, ins-

besondere mit Fokus auf EU, OECD und Deutschland

• Diskussion ausgewählter Betriebsprüfungsfälle

• Aktuelle (internationale) Entwicklungen im Bereich

Transfer Pricing, insbesondere mit Fokus auf Luxem-

burg und Österreich

EY Referenten: Andreas Persch, Marco Heuer, Christian

Schlesser, Florian Henninger, Marcel Tschatsch

sowie Dr. Stefan Greil / Anja Grimm, UniCredit Bank AG

19. Oktober 2017, 10.00 - 17.00 Uhr, EY München

VAT Expert Group Meeting

Die Financial Services “VAT Expert Group” trifft sich am

9./10. November 2017 in Kleinheubach auf „Schloss Lö-

wenstein“.

Unsere Referenten: Ingo Bustorff, Nils Bleckmann; Ste-

phan Trapp, Sebastian Kratz, Thomas Pataki

Die Themen werden in Kürze bekannt gegeben.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. An-

meldung und weitere Informationen über Christine Knoch

unter der Telefonnummer + 49 6196 996 10608 oder

per E-Mail: [email protected]

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Ihre Ansprechpartner

Deutschland

Claus-Peter Wagner

Managing Partner Financial

Services Germany

+49 6196 996 26512

[email protected]

Dr. Silke Blaschke

Professional Practice FSO

+49 6196 996 29244

[email protected]

Martina Dombek

Quality and Risk Management

+49 6196 996 26446

[email protected]

Dirk Auerbach

Financial Accounting Advisory

Services

+49 6196 996 17050

[email protected]

Dr. Andreas Freiling

Insurance

+49 6196 996 12587

[email protected]

Thomas H. Griess

Transaction Advisory

+49 6196 996 26258

[email protected]

Oliver Heist

Wealth & Asset Management

+49 6196 996 27505

[email protected]

Rosheen Dries

Tax

+49 6196 996 26163

[email protected]

Dirk Müller-Tronnier

Banking & Capital Markets

+49 6196 996 27429

[email protected]

Robert Melnyk

Advisory

+49 89 14331 24931

[email protected]

Dr. Max Weber

FS Risk Advisory

+49 711 9881 15494

[email protected]

Österreich

Gunther Reimoser

Market Segment Leader

+43 1 21170 1032

[email protected]

Redaktionelle

Gesamtverantwortung

Nicole Rüdenauer

+49 711 9881 14775

[email protected]

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letters notwendigen Speicherung und

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senden Sie uns bitte eine E-Mail an

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führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-

tung, Transaktionsberatung und Management-

beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem

Wissen und unseren Leistungen stärken wir

weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und

die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüs-

tet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbei-

tern, starken Teams, exzellenten Leistungen

und einem sprichwörtlichen Kundenservice.

Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und

entscheidend besser zu machen – für unsere

Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-

schaft, in der wir leben. Dafür steht unser

weltweiter Anspruch „Building a better working

world“.

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