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Ausgabe 5 – 2017 Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge- wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge- bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun- ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Ausgabe 5 – 2017

Financial Services Newsticker

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge-

wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale

und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge-

bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei

auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun-

ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und

weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf

der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 2

Welcome

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Februar 2016 hatte die BaFin den ersten Entwurf für eine erneute Überarbei-

tung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) zur Konsulta-

tion gestellt. Die nun endgültige Fassung wurde mit dem Rundschreiben 9/2017

am 27. Oktober 2017 von der BaFin veröffentlicht.

Anlass für die Überarbeitung sind unter anderem die Vorgaben des Basler Aus-

schusses zur Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung, die Umsetzung

der Anforderungen an die Risikokultur und die Erfahrungen aus der Aufsichtspra-

xis.

Die neue Fassung der MaRisk trat bereits mit der Veröffentlichung in Kraft. Ände-

rungen, die ohnehin schon vorhandene Anforderungen klarstellen, sind unmittel-

bar nach der Veröffentlichung anzuwenden.

Für im Kontext mit den MaRisk neue Anforderungen gilt eine Umsetzungsfrist bis

zum 31. Oktober 2018.

Für Institute, die die Anforderungen an die Risikodatenaggregation und Risikobe-

richterstattung zu erfüllen haben, wird eine Umsetzungsfrist von drei Jahren fest-

gelegt, die ab dem Zeitpunkt der Einstufung als (anderweitig) systemrelevantes

Institut gilt.

Ihre Fragen rund um die MaRisk beantworten wir gerne.

Ich wünsche Ihnen bereits heute ein schönes Weihnachtsfest und einen erfolgrei-

chen Start in das Jahr 2018!

Herzlichst

Claus-Peter Wagner

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Inhalt

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 3

Bankenaufsicht

BaFin: Finales Rundschreiben MaRisk 6 BaFin: Rundschreiben 10/2017 „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“

(BAIT) 7 BaFin: Überarbeitung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken im

Anlagebuch 8 BaFin: Konsultation zur zweiten Verordnung zur Änderung der

Liquiditätsverordnung 9 Bundesbank: Definition „ausstehender Nominalwert“ und Einfluss auf

Meldegrenze (AnaCredit) 9 EZB: Aktuelle Veröffentlichungen 10 EBA: Aktuelle Konsultationen 11 EBA: Finale Leitlinien 12 EBA: Weitere Veröffentlichungen 13 BCBS: Leitlinien zur Identifikation und zum Management von Step-in-Risiken

durch Schattenbanken 14 BCBS: Finalisierung Basel III Reformpaket (Basel IV) 14

Versicherungsaufsicht

Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung der

Versicherungsvertriebsrichtlinie 16 BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen 16

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Änderung des Rundschreibens zur Compliance von Wertpapierfirmen

(MaComp) 18 BaFin: Nachhandelstransparenz: spätere Veröffentlichung von Geschäften 18 BaFin: Systematische Internalisierung: Muster für Mitteilungen 19 BaFin: Liquiditätsstresstests deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften 19 BaFin: Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine OGAW-

Kapitalverwaltungsgesellschaft 19 BaFin: Anwendung der ESMA-Leitlinien zur Umsetzung von MiFID II und MiFIR 20 Dritte Verordnung zur Änderung der WpAIV 20 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 21

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

BaFin: Rundschreiben zur Meldung der Finanzkonglomerate-Solvabilität 23 BaFin: Neues Merkblatt zum ZAG 23 EBA/ESMA/ESAs: Aktuelle Veröffentlichungen 24

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Financial Services Newsticker 5 – 2017 | 4

Nationale Rechnungslegung

IDW: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender und

Aktivierung von Herstellungskosten 26 IDW: IDW RS BFA 3 n. F. 27 Bekanntmachung DRÄS 8 27

Internationale Rechnungslegung

Endorsement der Klarstellungen zum IFRS 15 29 Endorsement von IFRS 16 Leasingverhältnisse 30 Endorsement von Änderungen an IAS 12 und IAS 7 30 Übernahme der Änderungen am IFRS 4 im Zusammenhang mit IFRS 9 31 Veröffentlichung von Änderungen am IAS 28 31 Veröffentlichung von Änderungen am IFRS 9 32 IFRS-IC: Ausweis von Zinserträgen 33 EFRAG Endorsement Status 33

Prüfung

VFA: Stellungnahmen der Abschlussprüfer zu den Sachstandsberichten von

Versicherungsunternehmen 35

In eigener Sache

Publikationen 37 Wichtige Termine 38

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 5

Bankenaufsicht

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 6

BaFin: Finales Rundschreiben MaRisk

Am 18. Februar 2016 hatte die BaFin den ersten Entwurf

für eine erneute Überarbeitung der Mindestanforderungen

an das Risikomanagement (MaRisk) zur Konsultation

gestellt. Am 27. Oktober 2017 hat sie die endgültige

Fassung der MaRisk (Rundschreiben 9/2017) und eine

Änderungsfassung der Erläuterungen veröffentlicht.

Hintergrund der Überarbeitung sind unter anderem die

Vorgaben des Basler Ausschusses (BCBS) zur Risikodaten-

aggregation und Risikoberichterstattung (BCBS 239), die

Umsetzung der Anforderungen an die Risikokultur und

Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis. Wesentliche

Änderungen und Aspekte der neuen MaRisk betreffen die

folgenden Themen:

Modul AT 4.3.4 und BT 3: Risikodatenaggregation und

Risikoberichterstattung

Die Anforderungen des Moduls 4.3.4 richten sich an sys-

temrelevante Institute und gelten sowohl auf Gruppen-

ebene als auch auf der Ebene der wesentlichen gruppen-

angehörigen Einzelinstitute. Das Modul spezifiziert die

Anforderungen an die Datenaggregation näher. Es soll

sichergestellt werden, dass entscheidungsrelevante Risi-

koinformationen schnell die verantwortlichen Entschei-

dungsträger erreichen und auf möglichst vollständigen,

genauen und zeitnah vorliegenden Daten basieren.

Modul BT 3 zur Risikoberichterstattung richtet sich an alle

Institute und führt die bisher schon existierenden Anforde-

rungen an die Risikoberichterstattung zusammen. Neben

allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichte enthält

das Modul auch Anforderungen an die Berichte der Risi-

kocontrolling-Funktion.

Modul AT 3 und AT 5: Risikokultur und Verhaltensko-

dex

Im Modul AT 3 „Gesamtverantwortung der Geschäftslei-

tung“ wurde die Anforderung zur Entwicklung, Förderung

und Integration einer angemessenen Risikokultur inner-

halb des Instituts und der Gruppe ergänzt. Die Risikokultur

beschreibt allgemein die Art und Weise, wie Mitarbeiter

des Instituts im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Risiken umge-

hen (sollen).

Das Modul AT 5 „Organisationsrichtlinien“ wurde dahin

gehend erweitert, dass in Abhängigkeit von der Größe des

Instituts sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risiko-

gehalt der Geschäftsaktivitäten ein Verhaltenskodex für

die Mitarbeiter zu erstellen ist.

Modul AT 9: Auslagerungen

Am Modul AT 9 wurden verschiedene Neuerungen, Kon-

kretisierungen und Klarstellungen vorgenommen. Hierbei

wurde u. a. die aufsichtliche Sichtweise zu den Grenzen

der Auslagerbarkeit deutlicher herausgearbeitet und neu

definiert.

Übergangsfristen

Die neue Fassung der MaRisk trat mit ihrer Veröffentli-

chung in Kraft. Änderungen, die ohnehin schon vorhan-

dene Anforderungen klarstellen, sind unmittelbar nach der

Veröffentlichung von den Instituten anzuwenden.

Um den Instituten ausreichend Zeit für die Umsetzung von

Änderungen einzuräumen, die im MaRisk-Kontext neu und

nicht lediglich klarstellender Natur sind, gilt für diese

neuen Anforderungen eine Umsetzungsfrist bis zum

31. Oktober 2018.

Abweichende Umsetzungsfristen ergeben sich für die An-

forderungen des neuen Moduls AT 4.3.4. Instituten, die

die Anforderungen an die Risikodatenaggregation und die

Risikoberichterstattung erfüllen müssen, wird für diese

Anforderungen eine Umsetzungsfrist von drei Jahren ge-

währt. Diese gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Ein-

stufung als (anderweitig) systemrelevantes Institut.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 7

BaFin: Rundschreiben 10/2017 „Bankaufsichtli-che Anforderungen an die IT“ (BAIT)

Am 6. November 2017 veröffentlichte die BaFin das finale

Rundschreiben über „Bankaufsichtliche Anforderungen an

die IT“ (BAIT). Das Rundschreiben gibt auf der Grundlage

des § 25a Abs. 1 KWG einen flexiblen und praxisnahen

Rahmen für die technisch-organisatorische Ausstattung

der Institute – insbesondere für das Management der IT-

Ressourcen und für das IT-Risikomanagement. Es präzi-

siert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslage-

rung von Aktivitäten und Prozessen).

Die Anforderungen umfassen folgende acht Bereiche, in

denen die jeweiligen Textziffern der MaRisk IT-spezifisch

konkretisiert werden:

• IT-Strategie: Die IT-Strategie hat die Anforderungen

nach AT 4.2 der MaRisk zu erfüllen. Dies beinhaltet ins-

besondere, dass die Geschäftsleitung eine nachhaltige

IT-Strategie festlegt, in der die Ziele und die Maßnah-

men zu deren Erreichung dargestellt werden.

• IT-Governance: Die IT-Governance umfasst die Struktur

zur Steuerung und Überwachung des Betriebs und der

Weiterentwicklung der IT-Systeme einschließlich der da-

zugehörigen IT-Prozesse auf der Basis der IT-Strategie.

Sie bezieht sich insbesondere auf die Regelungen zur

Aufbau- und Ablauforganisation der IT.

• Informationsrisikomanagement: In diesem Kontext sind

die mit dem Informationsrisikomanagement verbunde-

nen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten,

Kontrollen und Kommunikationswege zu definieren und

aufeinander abzustimmen (vgl. AT 4.3.1 MaRisk).

Hierzu gehören auch die Einrichtung angemessener

Überwachungs- und Steuerungsprozesse nach AT 7.2

Tz. 4 MaRisk und die Berichtspflichten gemäß BT 3.2

Tz. 1 MaRisk.

• Informationssicherheitsmanagement: Grundlage des In-

formationssicherheitsmanagements ist ein fortlaufen-

der Prozess, der die Phasen Planung, Umsetzung, Er-

folgskontrolle sowie Optimierung und Verbesserung

umfasst.

• Benutzerberechtigungsmanagement: In diesem Zusam-

menhang geht es um den Zugang zum Informationsver-

bund und um die den Benutzern eingeräumten Berechti-

gungen.

• IT-Projekte, Anwendungsentwicklung: Es ist sicherzu-

stellen, dass wesentliche Veränderungen in den IT-Sys-

temen im Rahmen von IT-Projekten, deren Auswirkun-

gen auf die Aufbau- und Ablauforganisation der IT sowie

die dazugehörigen IT-Prozesse im Rahmen einer Aus-

wirkungsanalyse bewertet werden.

• IT-Betrieb (inkl. Datensicherung): Der IT-Betrieb unter-

stützt die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus

der Umsetzung der Geschäftsstrategie ergeben.

• Auslagerung und sonstiger Fremdbezug von IT-Dienst-

leistungen: Im Fall von Auslagerungen der IT-Dienstleis-

tungen sind die Anforderungen nach AT 9 der MaRisk

einzuhalten.

Soweit auf dezidierte Textziffern der MaRisk referenziert

wird, sind diese in einer Gesamtschau mit den einschlägi-

gen Textziffern in den BAIT anzuwenden. Die übrigen

Textziffern der MaRisk bleiben unberührt. Dies gilt insbe-

sondere für die Anwendung von AT 7.3 MaRisk (Notfall-

konzept). Da die in den BAIT enthaltenen Leitsätze nicht

erschöpfend sind, bleibt zudem jedes Kreditinstitut nach

wie vor verpflichtet, bei der Ausgestaltung der IT-Systeme

auf gängige Standards zurückzugreifen (vgl. Tz. 2 BAIT).

Das Rundschreiben trat mit seiner Veröffentlichung in

Kraft. Da die BAIT keine neuen Anforderungen an die Insti-

tute bzw. ihre IT-Dienstleister kodifizieren, sondern ledig-

lich Klarstellungen ohnehin schon vorhandener Anforde-

rungen darstellen, wurden seitens der Aufsicht keine Um-

setzungsfristen vorgesehen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 8

BaFin: Überarbeitung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Die BaFin veröffentlichte am 19. Oktober 2017 eine Kon-

sultation zum Entwurf einer Neufassung des Rundschrei-

bens für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (ZÄR im

AB). Die Überarbeitung war aufgrund diverser Änderun-

gen in der internationalen Regelsetzung im Bereich der

ZÄR im AB (u. a. EBA-Leitlinien zur Steuerung des Zinsän-

derungsrisikos bei Geschäften des AB aus dem Jahr 2015

und neue Regelungen des Basler Ausschusses zum ZÄR

im AB vom Juni 2016) seit Inkrafttreten des alten Rund-

schreibens 11/2011 (BA) notwendig geworden.

Das Rundschreiben behält die Berechnung des Standard-

zinsschocks auf der Basis von + 200 Basispunkten bei.

Änderungen gegenüber dem Vorgänger-Rundschreiben

sind an folgenden Stellen vorgesehen:

• Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen

Banken haben gemäß den von der EBA veröffentlichten

„Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Ge-

schäften des Anlagebuchs“ die Möglichkeit, die Cashflows

ohne Margen, also auf der Basis des laufzeitadäquaten

Geld- und Kapitalmarktzinssatzes, zu berücksichtigen. Die

Berücksichtigung von Margencashflows wird seitens der

Aufsicht nun nicht mehr verbindlich gefordert. Vielmehr

ist eine Information der Aufsicht über ein zusätzliches Mel-

defeld in der Verordnung zur Einreichung von Finanz- und

Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesen-

gesetz (FinaRisikoV) vorgesehen, deren Überarbeitung

noch geplant ist.

• Streichung des Ausweichverfahrens

Das Ausweichverfahren in den EBA-Leitlinien, das ur-

sprünglich für Banken ohne eine barwertige Zinsrisiko-

messung eingeführt wurde, soll gestrichen werden.

Stattdessen sind die Banken in Zukunft verpflichtet, die

Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertrags-

orientiert zu messen. Diese Vorgaben werden in den

neuen MaRisk umgesetzt.

• Alternative Schockhöhe

Die EBA-Leitlinien nennen als alternative Schockhöhe das

1. und 99. Perzentil der eintägigen Zinsänderung der letz-

ten fünf Jahre skaliert auf ein 240-Tage-Jahr. Diese Vor-

gaben sind in dem neuen Rundschreiben nicht mehr ent-

halten, da eine Harmonisierung der Perzentilberechnung

auf europäischer Ebene momentan fraglich erscheint.

Die Konsultation endete am 17. November 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 9

BaFin: Konsultation zur zweiten Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Die BaFin hat am 24. Oktober 2017 eine Konsultation zur

zweiten Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverord-

nung (LiqV) einschließlich angepasster Meldevordrucke

veröffentlicht.

Die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio

[LCR]) wird bis Anfang 2018 auf 100 Prozent angehoben.

Die auf nationalem Recht beruhende LiqV tritt mit voll-

ständiger Einführung der LCR zum Stichtag 1. Januar

2018 außer Kraft, da Mitgliedstaaten nationale Bestim-

mungen im Bereich der Liquidität nur beibehalten dürfen,

solange nicht gemäß Art. 460 CRR verbindliche Mindest-

quoten für Liquiditätsanforderungen vollständig einge-

führt sind.

Die LiqV behält ihre Gültigkeit lediglich für Kreditinstitute,

für die die Vorschriften der Art. 411 bis 428 CRR nicht

gelten. Auch CRR-Wertpapierfirmen fallen gemäß § 2

Abs. 9d KWG in den Anwendungsbereich der LiqV.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Bundesbank: Definition „ausstehender Nominal-wert“ und Einfluss auf Meldegrenze (AnaCredit)

Die Bundesbank veröffentlichte am 6. November 2017 ein

Rundschreiben zur Klarstellung der Definition des Attri-

buts „ausstehender Nominalwert“ im Rahmen der Kredit-

datenstatistik (AnaCredit). Der ausstehende Nominalwert

bildet grundsätzlich die Basis für die Berechnung der

Grenze, ob ein Instrument zu melden ist oder nicht.

Der am Meldestichtag ausstehende Nominalwert eines In-

struments umfasst sämtliche Zahlungen eines Instituts an

den Schuldner oder geleistete Zahlungen des Schuldners

an das Institut, die in Bezug auf dieses Instrument seit Ent-

stehung der dem Instrument zugrunde liegenden Forde-

rung bis zum Meldestichtag geleistet wurden. Daneben

werden die noch nicht fälligen Tilgungszahlungen sowie

die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Instru-

ment entstehen und noch nicht beglichen sind (z. B. Up-

Front Fee), im ausstehenden Nominalwert berücksichtigt.

Ausdrücklich nicht im ausstehenden Nominalwert enthal-

ten sind dagegen aufgelaufene Zinsen, abgeschriebene

Beträge, der Besicherung dienende Beträge sowie Wert-

minderungen oder Änderungen des beizulegenden Zeit-

werts aufgrund von Ausfallrisiken.

Für den Fall rückständiger Instrumente erweitert sich der

Begriff des ausstehenden Nominalwerts um folgende Bei-

träge, sofern diese zum Meldestichtag ausstehen und

nicht abgeschrieben wurden:

• überfällige Tilgungszahlungen

• nicht bezahlte Überfälligkeitszinsen

• nicht bezahlte Straf- oder andere Gebühren

• einziehbare Aufwendungen, die vertraglich geschuldet

werden, fällig gestellt wurden und überfällig sind

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bundesbank.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 10

EZB: Aktuelle Veröffentlichungen

Ergänzung des NPL-Leitfadens für Banken

Die EZB veröffentlichte am 4. Oktober 2017 im Rahmen

eines öffentlichen Konsultationsverfahrens einen Entwurf

für eine Ergänzung zum Leitfaden für Banken zu notleide-

nen Krediten (Non-Performing Loans [NPL]). Mit dem Ent-

wurf wird der NPL-Leitfaden vom 20. März 2017 ergänzt.

Im Mittelpunkt des Entwurfs stehen die quantitativen Er-

wartungen der Aufsicht im Hinblick auf das Mindestmaß

an aufsichtlicher Risikovorsorge für neue NPL. Diese Er-

wartungen gelten für sämtliche Risikopositionen, die ab

dem 1. Januar 2018 neu in die Kategorie „notleidend“ im

Sinne der Definition der EBA eingestuft werden. Der Ent-

wurf beachtet hierbei nicht nur, wie lange ein Kredit als

notleidend gilt, sondern auch dessen Umfang sowie die

Bewertung der zugrunde liegenden Sicherheit. In diesem

Zusammenhang wird erwartet, dass Banken für den unbe-

sicherten Teil neuer NPL spätestens nach zwei, für den

besicherten Teil spätestens nach sieben Jahren eine voll-

ständige Deckung aufweisen.

Für bestehende Kredite, die vor dem 1. Januar 2018 als

notleidend bewertet wurden, müssen insbesondere Ban-

ken mit hohen NPL-Beständen zunächst NPL-Strategien

und -Abbauziele gegenüber der EZB darlegen. Weitere

Maßnahmen zur Behandlung aktueller NPL-Bestände wer-

den von der EZB im Frühjahr 2018 vorgestellt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

Leitfaden zur Bewertung der Wesentlichkeit von

Änderungen an internen Modellen für Kontrahenten-

ausfallrisiken

Die EZB veröffentlichte am 25. September 2017 einen

Leitfaden zur Bewertung der Wesentlichkeit von Änderun-

gen an internen Risikomodellen, die Banken zur Eigenmit-

telunterlegung von Kontrahentenausfallrisiken und CVA-

Risiken (Credit Valuation Adjustment) nutzen. Der Leitfa-

den orientiert sich dabei stark an den Bewertungsansät-

zen, die von der EBA bereits für anderen Risikoarten im-

plementiert wurden.

Für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung können

Kreditinstitute auf die Internal Model Method (IMM) für

Kontrahentenausfallrisiken und auf die fortgeschrittene

Methode für CVA-Risiken (Advanced Method for Credit

Valuation Adjustment Risk [A-CVA]) zurückgreifen. Beide

Modelle zielen auf die Bewertung von OTC-Derivaten und

Wertpapiergeschäften ab, da die Risikopositionen in Zu-

sammenhang mit diesen Produkten nicht wie Kreditforde-

rungen berechnet werden. Änderungen an den beiden Mo-

dellen bedürfen einer aufsichtlichen Genehmigung, sofern

sie als wesentlich beurteilt wurden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

Entwurf von Leitfäden zur Zulassung als Kreditinstitut

und FinTech-Kreditinstitut

Am 21. September 2017 veröffentlichte die EZB eine

Konsultation über jeweils einen Leitfaden zur Zulassung

von Kreditinstituten und zur Zulassung von Fintech-Kre-

ditinstituten.

Die beiden Leitfäden erläutern das Antragsverfahren, die

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für Kreditinsti-

tute und spezifische Aspekte der Zulassung von Instituten

mit FinTech-Geschäftsmodellen.

Der Entwurf des Leitfadens zur Beurteilung von Zulas-

sungsanträgen von Kreditinstituten bezieht sich auf das

allgemeine Verfahren und die Anforderungen im Rahmen

der Beurteilung entsprechender Anträge. Die Zulassungs-

anträge werden bei den nationalen Aufsichtsbehörden ein-

gereicht. Die Beurteilung der Anträge erfolgt dann ge-

meinsam mit der EZB, die als zuständige Behörde den

endgültigen Beschluss über die Erteilung, Verlängerung

oder den Entzug einer Bankzulassung im Euroraum er-

lässt.

Aufgrund der Zunahme der Unternehmen im FinTech-Be-

reich wurde ein spezieller Leitfadenentwurf zur Beurtei-

lung von Anträgen von FinTech-Kreditinstituten ergänzt,

die eine Bankzulassung beantragen wollen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 11

EBA: Aktuelle Konsultationen

RTS zu den Methoden der aufsichtlichen Konsolidie-

rung nach Art. 18 CRR

Die EBA veröffentlichte am 9. November 2017 eine Kon-

sultation zu Entwürfen für technische Regulierungsstan-

dards (RTS) zu den verschiedenen Methoden der aufsicht-

lichen Konsolidierung nach Art. 18 CRR. Ziel der RTS ist

die Gewährleistung eines geeigneten Konsolidierungsver-

fahrens zur Berechnung der in der CRR geregelten Eigen-

kapitalanforderungen.

Prinzipiell sollen Mutterinstitute oder Mutterfinanzholding-

gesellschaften als Konsolidierungsverfahren die Vollkon-

solidierung unter Einbeziehung der jeweiligen Tochterun-

ternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis an-

wenden. Jedoch gestattet die CRR im Einzelfall auch die

Anwendung anderer Konsolidierungsverfahren wie die an-

teilsmäßige Konsolidierung (Quotenkonsolidierung) bei ge-

meinsamer Leitung und Haftungsbeschränkung oder die

Äquivalenzmethode („at equity“).

Das Konsultationspapier berücksichtigt auch die Leitlinien

zur Identifizierung und zum Management von Step-in-Risi-

ken, die kürzlich vom Basler Ausschuss veröffentlicht wur-

den und Indikatoren zur Identifikation von Beteiligungen

enthalten, die zu Step-in-Risiken führen können.

Die Konsultation läuft bis zum 9. Februar 2018.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Ergänzung der technischen Standards zur aufsichtli-

chen Offenlegung

Am 22. September 2017 veröffentlichte die EBA eine

Konsultation über einen Nachtrag zu den Implementing

Technical Standards (ITS) zur aufsichtlichen Offenlegung.

Diese legen das Format, die Struktur, den Inhalt und das

jährliche Veröffentlichungsdatum der aufsichtlichen Infor-

mationen durch die nationalen Aufsichtsbehörden fest.

Grund für die Ergänzung ist eine Klarstellung hinsichtlich

der Konsolidierungsebene und der Vorgehensweise bei

der Datenaggregation. Das Konsultationspapier verzichtet

auf den ursprünglich in den Leitlinien des CEBS eingeführ-

ten Mitgliedstaatenansatz („host approach“). Stattdessen

wird ein konsolidierter Ansatz im Einklang mit dem beste-

henden Rahmenwerk zur Offenlegung zugrunde gelegt,

um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und die

Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen. Die Konsultation

läuft bis zum 22. Dezember 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Änderungen des ITS zur Bereitstellung von Informatio-

nen für die Erstellung von Abwicklungsplänen

Die EBA eröffnete am 11. Oktober 2017 eine Konsultation

zur Änderung der ITS hinsichtlich der Informationen, die

Institute den Abwicklungsbehörden melden müssen, damit

ein Abwicklungsplan erstellt und umgesetzt werden kann.

Durch die Anpassung möchte die EBA den neuen Erkennt-

nissen in der Abwicklungspraxis Rechnung tragen. Kon-

kret soll der Inhalt zahlreicher Meldevorlagen geändert

und einige Vorlagen durch neue ersetzt werden. Außer-

dem soll der Umfang des notwendigen Reportings im Rah-

men der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD)

transparenter gemacht und vereinfachte Reporting Stan-

dards für kleinere Institute eingeführt werden.

Die Konsultation läuft bis zum 11. Dezember 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Überarbeitung des SREP-Rahmenwerks

Die EBA veröffentlichte vor dem Hintergrund der Weiter-

entwicklung des SREP (Supervisory Review and Evaluation

Process) am 31. Oktober 2017 eine Konsultation zur

Überarbeitung von drei Leitlinien:

• Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei

Geschäften des Anlagebuchs (IRRBB) vom Mai 2015

• Überarbeitung der SREP-Leitlinien vom Dezember 2014

• Überarbeitung der Leitlinien zu bankinternen Stress-

tests vom August 2010

Die Konsultationen zu allen drei Leitlinien laufen bis zum

31. Januar 2018.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 12

EBA: Finale Leitlinien

Finale Leitlinien zur Gruppe verbundener Kunden

Am 14. November 2017 veröffentlichte die EBA ihre

finalen Leitlinien zur Bildung von Gruppen verbundener

Kunden (Guidelines on connected clients under Ar-

ticle 4[1][39] of Regulation [EU] No 575/2013 [EBA/GL/

2017/15]). Ziel der Leitlinien ist es, mögliche Verbindun-

gen zwischen zwei oder mehr Kunden zu identifizieren,

vor allem wenn Kontrollverhältnisse oder wirtschaftliche

Abhängigkeiten bestehen. In beiden Fällen sind die Kun-

den gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR zu einer Gruppe

verbundener Kunden zusammenzufassen.

Die Leitlinien stellen klar, dass Banken zur Bestimmung

eines Beherrschungsverhältnisses Konzernabschlüsse

ihrer Kunden heranziehen sollen. Sofern Kunden keinen

Konzernabschluss aufstellen oder dies nicht nach EU-

Rechnungslegungsstandards tun, soll die Bewertung

anhand bestimmter Merkmale und Indikatoren erfolgen,

die ein Beherrschungsverhältnis belegen.

Verbindungen zwischen Kunden aufgrund von wirtschaftli-

chen Abhängigkeiten liegen wiederum vor, wenn zwei

oder mehr Kunden im Hinblick auf das Risiko eine Einheit

darstellen, sofern bei Finanzierungs- und Rückzahlungs-

schwierigkeiten eines dieser Kunden auch andere bzw. alle

anderen auf Finanzierungs- und Rückzahlungsschwierig-

keiten stoßen. Für die Beurteilung solcher Abhängigkeiten

enthalten die Leitlinien eine nicht abschließende Liste an

zu berücksichtigenden Situationen.

Darüber hinaus geben die Leitlinien Beispiele für übergrei-

fende Zusammenfassungspflichten, d. h. zwischen Beherr-

schungs- und Risikoeinheiten. In diesem Fall werden die

Kunden nicht in zwei separaten Gruppen, sondern unter

Vernachlässigung des genauen Verbindungstyps in einer

einzigen Gruppe zusammengefasst.

Mit den Leitlinien führt die EBA eine Wesentlichkeits-

grenze zur Bestimmung der wirtschaftlichen Abhängigkei-

ten von 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ein, die

wiederum auch gemäß den Vorgaben des Basler Aus-

schusses vorgesehen ist.

Die Leitlinien sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Leitlinien zur weiteren Harmonisierung der internen

Governance von Instituten

Die EBA veröffentlichte am 26. September 2017 die fina-

len überarbeiteten Leitlinien zur internen Governance von

Instituten. Die Leitlinien zielen darauf ab, die Prozesse und

Mechanismen der Institute in der EU im Einklang mit den

durch die CRD IV eingeführten Anforderungen an die in-

terne Governance unter Berücksichtigung des Proportio-

nalitätsprinzips zu harmonisieren. Mit der Überarbeitung

aktualisiert die EBA ihre Leitlinien zur internen Gover-

nance, die ursprünglich am 27. September 2011 veröf-

fentlicht wurden.

Art. 74 Abs. 1 CRD IV verlangt, dass Institute über solide

Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

verfügen müssen.

Die neuen Leitlinien legen besonderes Gewicht auf die

Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans.

Sie sollen die Risikomanagementfunktion stärken, indem

der Informationsfluss zwischen Risikomanagementfunk-

tion und Leitungsorgan verbessert wird. Mithilfe des

„Know-your-Structure“-Prinzips sollen Risiken aus kom-

plexen und intransparenten Unternehmensstrukturen

reduziert und vermieden werden. Ferner wurde das Rah-

menwerk zu Verhaltenspflichten („business conduct“)

weiterentwickelt. Dabei wurde der Errichtung einer Risiko-

kultur und eines Verhaltenskodex sowie dem Umgang mit

Interessenkonflikten besondere Bedeutung beigemessen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 13

Leitlinien zur Schätzung von Risikoparametern nach

dem IRB-Ansatz

Die am 20. November 2017 veröffentlichten finalen

Leitlinien enthalten Erläuterungen zur Schätzung von

Risikoparametern im Rahmen des IRB-Ansatzes mit

Schwerpunkt auf PD- und LGD-Parametern (Probability of

Default, PD; Loss Given Default, LGD) sowie zu ausge-

wählten Aspekten der Anwendung dieser Risikoparameter

und zur regelmäßigen Überprüfung von Schätzungen.

Die Leitlinien ermöglichen eine ausreichende Flexibilität

bei der Modellentwicklung, um eine angemessene Risiko-

differenzierung zu gewährleisten und die Risikosensitivität

von Modellen zu wahren.

Sie enthalten Klarstellungen im Hinblick auf den Abzin-

sungsfaktor, der zur Berechnung der realisierten LGD ba-

sierend auf historischen Beobachtungen verwendet wird.

Während die vorgeschlagene Höhe des Add-ons ein ange-

messenes Gleichgewicht zwischen den derzeit verwende-

ten Diskontierungssätzen in der gesamten EU sicherstellt,

wird deren Angemessenheit noch vor der Anwendung der

Leitlinien weiter analysiert und erforderlichenfalls über-

prüft. Die EBA sieht ferner vor, eine Liste äquivalenter

Zinssätze für Risikoaktiva in anderen Währungen als dem

Euro zu veröffentlichen, die in der LGD-Schätzung ver-

wendet werden sollen.

Die Leitlinien werden durch einen Bericht über die Ergeb-

nisse einer qualitativen Umfrage der EBA in Banken in der

EU, die den IRB-Ansatz anwenden, ergänzt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA: Weitere Veröffentlichungen

Methodik für EU-weiten Stresstest 2018

Die EBA hat am 17. November 2017 die Methodik veröf-

fentlicht, die dem 2018 durchzuführenden EU-weiten

Stresstest zugrunde liegen wird. Der Stresstest selbst er-

folgt im Januar 2018, wobei mit den Ergebnissen im No-

vember 2018 gerechnet werden kann.

Konkret wird der Stresstest sämtliche Risiken (Kreditri-

siko, Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, operationelles

Risiko) abdecken, die sich auf die Eigenmittelausstattung

der Institute auswirken können. Außerdem wird erstmals

der ab 2018 anzuwendende IFRS 9 Gegenstand des

Stresstests sein.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Aufhebung von EBA-Leitlinien zur LCR-Meldung

(Abflüsse von Privatkundeneinlagen)

Aufgrund des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung

(EU) 2016/322 zur aufsichtlichen Meldung der Institute in

Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) im

September 2016 beschloss die EBA am 27. November

2017, formal ihre Leitlinien aus dem Jahr 2013 zum Li-

quiditätsrisikomeldewesen im Hinblick auf die Meldeanfor-

derungen für Abflüsse von Privatkundeneinlagen aufzuhe-

ben, da sie durch die Delegierte Verordnung abgelöst wur-

den und nicht länger anwendbar sind.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 14

BCBS: Leitlinien zur Identifikation und zum Management von Step-in-Risiken durch Schattenbanken

Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte der Basler Aus-

schuss für Bankenaufsicht (BCBS) die finalen Leitlinien für

die Identifikation und das Management von „Step-in-Risi-

ken“. „Step-in-Risiko“ bezeichnet das Risiko, dass eine

Bank einem Schattenbankunternehmen im Falle einer Kri-

sensituation finanzielle Unterstützung gewährleistet, de-

ren Umfang über ihre vertraglichen Verpflichtungen hin-

ausgeht, oder dies sogar ohne jegliche vertragliche Ver-

pflichtung tut. Dies erfolgt mit dem Ziel, das regulierte

Institut vor Reputationsschäden aufgrund der Verbindung

mit dem Schattenbankunternehmen zu schützen. Die Leit-

linien zielen darauf ab, durch einen entsprechenden

Melde- bzw. Reporting-Prozess das Risiko, dass mögliche

Krisensituationen bei Schattenbanken auf die Banken

übergehen, zu reduzieren.

Insbesondere sollen Institute Step-in-Risiken auf der Basis

umfangreicher Indikatoren und selbst definierter, gleich-

zeitig transparenter Wesentlichkeitsgrundsätze bewerten.

Die Leitlinien sehen keine automatischen Liquiditäts- oder

Kapitalanforderungen vor.

Die vorliegenden Leitlinien basieren auf zwei Konsultati-

onsphasen, vom Dezember 2015 und vom März 2017.

Die Leitlinien sollen bis 2020 umgesetzt werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

BCBS: Finalisierung Basel III Reformpaket (Basel IV)

Am 7. Dezember 2017 veröffentlichte der Basler Aus-

schuss für Bankenaufsicht das Reformpaket zur Finalisie-

rung von Basel III. Das reformierte Regelwerk wird auch

Basel IV genannt.

Das Rahmenwerk sieht eine Neufassung des Kreditrisiko-

Standardansatzes (KSA) und eine Aktualisierung des auf

internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) vor.

Für die Verwendung interner Modelle gelten künftig mehr

Einschränkungen.

Zudem wurde für Banken, die den IRBA anwenden, eine

Mindestkapitalhöhe (capital floor) von 72,5 % der nach

dem KSA erforderlichen Eigenmittel eingeführt.

Die Regelungen für operationelle Risiken (OpRisk) enthal-

ten nun einen neuen Standardberechnungsansatz, der die

bisherigen Ansätze ersetzt.

Weitere Änderungen ergeben sich bei den Vorschriften

zur Leverage Ratio.

Das Reformpaket soll zum 1. Januar 2022 stufenweise in

Kraft treten.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bis.org

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 15

Versicherungs-aufsicht

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 16

Referentenentwurf einer Verordnung zur Umset-zung der Versicherungsvertriebsrichtlinie

Am 23. Oktober 2017 übermittelte das Bundesminis-

terium für Wirtschaft und Energie den Entwurf einer Ver-

ordnung zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtli-

nie zur Stellungnahme an die Länder und Verbände. Hin-

tergrund des Verordnungsentwurfs ist die Umsetzung der

Richtlinie (EU) 2016/97 zum Versicherungsvertrieb vom

20. Juli 2017 in deutsches Recht.

Mit der Verordnung über Versicherungsvermittlung wird

von der Verordnungsermächtigung in § 34e der Gewerbe-

ordnung Gebrauch gemacht. Das Erlaubnisverfahren ein-

schließlich der Berufshaftpflichtversicherung und das

Registerverfahren werden näher ausgestaltet. Zudem

werden die Pflichten der Gewerbetreibenden, insbeson-

dere die Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung kon-

kretisiert. In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung wer-

den redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen.

Der Referentenentwurf ist verfügbar unter:

www.bmwi.de

BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen

Konsultation eines Rundschreibens zur Aufstellung

versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensi-

onskassen und Pensionsfonds

Am 30. November 2017 hat die BaFin zwei Rundschrei-

ben für die Aufstellung versicherungsmathematischer

Gutachten bei Pensionskassen und bei Pensionsfonds zur

Konsultation gestellt. Die Überarbeitungen dienen insbe-

sondere der Anpassung der Gesetzesverweise an das ak-

tuelle Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Darüber hin-

aus sollen neue Informationspflichten eingeführt werden.

So werden für Pensionskassen Informationspflichten im

Zusammenhang mit der Bildung von kollektiven Teilen in-

nerhalb der Rückstellung für Beitragserstattung nach

§ 140 Abs. 4 VAG eingeführt. Bei Pensionsfonds werden

hingegen Informationspflichten für Zusagen nach § 236

Abs. 2a VAG festgelegt bzw. für Zusagen nach § 236

Abs. 2 VAG ergänzt.

Die Konsultationsfrist endet jeweils am 29. Dezember

2017.

Die Konsultationsentwürfe sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Ergänzung des Rundschreibens 4/2017 (VA) zur Akku-

mulierung kleinerer Änderungen in internen Modellen

Die BaFin veröffentlichte am 10. Oktober 2017 eine Er-

gänzung zum Rundschreiben 4/2017 (VA), welches unter

anderem die Abgrenzung größerer von kleineren Modell-

änderungen sowie die Akkumulierung von kleineren Mo-

delländerungen behandelt.

Das Rundschreiben 4/2017 (VA) regelt, dass Kombinatio-

nen kleinerer Modelländerungen im internen Modell als

größere Modelländerungen zu betrachten sind und dass

die entsprechenden Kriterien in den internen Leitlinien für

Modelländerungen des Versicherungsunternehmens fest-

zulegen sind.

Die ergänzenden Hinweise konkretisieren für kleinere Mo-

delländerungen nun den hierfür zu wählenden Zeitraum

sowie etwaige thematische Gruppierungen. Zudem erläu-

tert das aktualisierte Rundschreiben mögliche Auswirkun-

gen der Modelländerungen auf die internen Leitlinien so-

wie auf die vierteljährlichen Meldungen der Versiche-

rungsunternehmen.

Die Ergänzung des Rundschreibens ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 17

Wertpapier-aufsicht/Asset Management

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 18

BaFin: Änderung des Rundschreibens zur Compliance von Wertpapierfirmen (MaComp)

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen durch

die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die am

3. Januar 2018 in Kraft treten, beabsichtigt die BaFin, das

Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Com-

pliance-Funktion für Wertpapierdienstleistungsunterneh-

men (MaComp) zu überarbeiten.

Die geplanten Änderungen, die nun zur Konsultation ge-

stellt wurden, umfassen unter anderem die allgemeinen

Anforderungen an Zweigniederlassungen, die Überwa-

chung persönlicher Geschäfte sowie neue Module zu den

Themen Geeignetheitserklärung, Staffelprovisionen, Zu-

wendungen und Beschwerdeabwicklung.

Die Konsultationsfrist lief bis zum 30. November 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Nachhandelstransparenz: spätere Veröffentlichung von Geschäften

Gemäß der ab 3. Januar 2018 geltenden europäischen Fi-

nanzmarktverordnung MiFIR sind Einzelheiten zu Geschäf-

ten mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz sowie

zu OTC-Geschäften mit Finanzinstrumenten, die an einem

Handelsplatz gehandelt werden, grundsätzlich so schnell

wie technisch möglich zu veröffentlichen.

Dennoch kann es die Aufsicht unter Umständen gestatten,

dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu ei-

nem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Hierfür hat

die BaFin Entwürfe für drei Allgemeinverfügungen veröf-

fentlicht:

• Allgemeinverfügung „Nachhandelstransparenz Handels-

plätze/Nichteigenkapitalinstrumente“

• Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Ver-

öffentlichung von OTC-Geschäften mit Nichteigenkapi-

talinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunter-

nehmen

• Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Ver-

öffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstru-

mente an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapier-

dienstleistungsunternehmen betrieben werden

Die Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren

Veröffentlichung von Geschäften gemäß § 31h Wertpa-

pierhandelsgesetz (WpHG) soll widerrufen werden.

Die spätere Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Ei-

genkapitalinstrumenten ist wiederum nicht gesondert ge-

stattet. Diese Geschäfte sind nach der MiFIR von der Ge-

stattung für Handelsplätze erfasst. Von der BaFin beauf-

sichtigte Handelsplätze haben eine entsprechende

Genehmigung einzuholen, bevor sie von der Gestattung ei-

ner späteren Veröffentlichung Gebrauch machen können.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 19

BaFin: Systematische Internalisierung: Muster für Mitteilungen

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systemati-

sche Internalisierer tätig sind, haben dies der BaFin ab

3. Januar 2018 unverzüglich mitzuteilen. Dies ergibt sich

aus dem ab 3. Januar 2018 geltenden Wertpapierhandels-

gesetz, das durch das Zweite Finanzmarktnovellierungs-

gesetz geändert wurde. Die BaFin hat hierfür ein Muster-

formular zur Verfügung gestellt.

Zudem ersucht die BaFin systematische Internalisierer, ab

3. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestim-

mungen unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig den

Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten auszusetzen

oder diese vom Handel auszuschließen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Liquiditätsstresstests deutscher Kapital-verwaltungsgesellschaften

Die BaFin hat am 13. Oktober 2017 einen Entwurf mit

Empfehlungen für Liquiditätsstresstests deutscher Kapi-

talverwaltungsgesellschaften (KVGen) zur Konsultation

gestellt. Der entsprechende Bericht mit Leitlinien wurde

am 8. Dezember 2017 veröffentlicht.

Die Leitlinien beschreiben die angemessene Ausgestal-

tung der Liquiditätsstresstests im Kontext des Liquiditäts-

risikomanagements. Sie basieren nicht auf allgemeingülti-

gen Vorgaben für Liquiditätsstresstests. Vielmehr sollen

KVGen die für die Risikosteuerung am besten geeigneten

Werkzeuge anwenden.

Das Geschäftsmodell und die Größe der Fondsgesellschaft

sind entscheidende Faktoren für angemessen ausgestal-

tete Stresstests. Design und Häufigkeit der Stresstestsze-

narien sind möglichst auf den Fonds zuzuschneiden. Zu

beachten ist dabei, dass Meldewege und Verantwortlich-

keiten stets klar geregelt sind.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

www.bafin.de/Bericht

BaFin: Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die BaFin veröffentlichte am 27. November 2017 ein

neues Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine OGAW-

Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 21 KAGB. In dem

Merkblatt finden sich eine Erklärung und eine Auflistung

aller erforderlichen Dokumente, die für einen Erlaubnisan-

trag für die Tätigkeit als Kapitalverwaltungsgesellschaft

nötig sind. Dadurch soll das Erlaubnisverfahren für neue

OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften übersichtlicher

und transparenter werden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.bafin.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 20

BaFin: Anwendung der ESMA-Leitlinien zur Umsetzung von MiFID II und MiFIR

In einer Mitteilung vom 20. November 2017 erklärte die

BaFin, dass sie die ESMA-Leitlinien, welche die Art. 25 und

26 MiFIR sowie Art. 50 Abs. 2 MiFID II konkretisiert haben,

in der Aufsichtspraxis anwenden wird.

Nach Art. 25 MiFIR haben Handelsplätze sämtliche Daten

über Ordererteilungen aufzubewahren und den Aufsichts-

behörden für etwaige Rückfragen zur Verfügung zu stel-

len.

Art. 26 MiFIR verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunter-

nehmen, den Abschluss von Geschäften in Finanzinstru-

menten den zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 MiFID II sind Handelsplätze und ihre

Teilnehmer verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwen-

deten Uhren, die sie benutzen, zu synchronisieren.

Die ESMA-Leitlinien beziehen sich auf alle drei Vorgaben.

Neben konkreten Geschäftsszenarien beschreiben sie

auch die Inhalte der zu befüllenden Meldefelder sowie die

Meldesystematik je nach Geschäftskonstellation.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Dritte Verordnung zur Änderung der WpAIV

Am 10. November 2017 wurde im Bundesgesetzblatt die

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandels-

anzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) veröf-

fentlicht.

Die wesentlichen Neuerungen dieser Verordnung beste-

hen darin, dass einzelne Regelungen der WpAIV aufgrund

der Vorrangigkeit der Marktmissbrauchsverordnung

(MAR) und der entsprechenden Level-II-Rechtsakte aufge-

hoben wurden. Außerdem wurden einige Verweise auf das

WpHG durch Verweise auf die MAR ersetzt.

Der Grund der Änderung der WpAIV sind umfangreiche

Überarbeitungen des WpHG durch das 1. und 2. Finanz-

marktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG und 2. FiMaNoG).

Da die WpAIV auf dem WpHG basiert, ergeben sich ent-

sprechende Änderungserfordernisse in der WpAIV.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 21

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

Liste der Central Counterparties aus Drittstaaten, die

von der EU anerkannt werden

Die ESMA veröffentlichte am 9. Oktober 2017 eine Liste

aller zentralen Gegenparteien (Central Counterparties

[CCPs]), die ihren Sitz nicht in der EU haben, aber dort

dennoch aktiv sein und Dienstleistungen anbieten dürfen.

Insgesamt hat die ESMA 32 CCPs unter anderem aus

Hongkong, den USA und Indien anerkannt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Veröffentlichung der finalen RTS und Implementierung

der Handelsverpflichtung für Derivate nach MiFID II

Am 29. September 2017 veröffentlichte die ESMA ihren

finalen Entwurf für RTS, der Durchführungsbestimmungen

für den börslichen Handel von Zinsswaps (IRS) und Credit

Default Swaps (CDS) enthält.

Demnach sollen die folgenden festverzinslichen IRS- und

CDS-Indizes dem Handel am Handelsplatz zugeordnet wer-

den:

• auf Euro lautende festverzinsliche Zinsswaps

• auf US-Dollar lautende Floating-Zinsswaps

• auf britische Pfund lautende festverzinsliche Zinsswaps

• Index CDS – iTraxx Europe Main und iTraxx Europe

Crossover

Die ESMA hat den finalen Entwurf am 29. September

2017 zur Billigung an die Europäische Kommission gelei-

tet, die sich bereits im Vorfeld dafür aussprach, den von

der ESMA vorgeschlagenen Entwurf anzunehmen.

Die RTS werden am 3. Januar 2018 in Kraft treten.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Leitlinien zur Berechnung von Derivatepositionen

Die ESMA hat am 17. November 2017 eine Konsultation

für Leitlinien veröffentlicht, die eine einheitliche Berech-

nung von Derivatepositionen in Transaktionsregistern

(TR) sicherstellen sollen. Anlass der Konsultation sind un-

einheitliche Standards in der Datenerfassung und -aufbe-

reitung in den verschiedenen Transaktionsregistern der

EU. Die inkonsistente Datenerfassung und Positionsbe-

rechnung verhindert momentan eine widerspruchsfreie

und erfolgreiche Risikoanalyse der Transaktionsregister

durch die ESMA. Deshalb möchte die ESMA folgende As-

pekte vereinheitlichen:

• Zeitpunkt der Berechnungen

• Umfang der in den Berechnungen verwendeten Daten

• Berechnungsmethoden

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Aktualisierte Fragen- und Antwortenkataloge

Die ESMA hat die Fragen- und Antwortenkataloge (FAQs)

zu folgenden Regelwerken aktualisiert:

• Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regula-

tion [MAR])

• European Market Infrastructure Regulation (EMIR)

• MIFID II

• Umsetzung der Zentralverwahrerverordnung (Central

Securities Depository Regulation [CSDR])

Die FAQs sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu/MAR

www.esma.europa.eu/EMIR

www.esma.europa.eu/CSDR

www.esma.europa.eu/MiFID II

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 22

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 23

BaFin: Rundschreiben zur Meldung der Finanzkonglomerate-Solvabilität

Am 16. Oktober 2017 stellte die BaFin einen Entwurf des

Rundschreibens zur Solvabilitätsmeldung von Finanz-

konglomeraten und ein dazugehöriges Meldeformular zur

Konsultation. Hintergrund ist die Anforderung nach § 17

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG), wonach

Finanzkonglomerate gegenüber der BaFin, der Bundes-

bank sowie der EZB den Nachweis erbringen müssen, dass

sie über Eigenmittel in angemessener Höhe verfügen.

Das Rundschreiben und das Meldeformular sollen künftig

die Anforderungen an die Eigenmittelausstattung nach

der CRD IV und nach Solvency II sowie der zugehörigen

Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 berücksichti-

gen. Die bisherige Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Ver-

ordnung (FkSolV) datiert vor diesem Rechtsstand

(20. September 2013). Das konsultierte Rundschreiben

und das Meldeformular werden die FkSolV bzw. die Melde-

vordrucke nach § 10 FkSolV ersetzen.

Die Konsultation wendet sich an alle Unternehmen eines

Finanzkonglomerats, die nach § 18 Abs. 1 FKAG in die

Berechnung der Eigenmittel einzubeziehen sind.

Die Konsultationsfrist lief bis zum 17. November 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Neues Merkblatt zum ZAG

Im Hinblick auf den künftigen Anwendungsbereich des

durch die Zweite Zahlungsdienstrichtlinie novellierten

Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG), das am 13. Ja-

nuar 2018 in Kraft tritt, veröffentlichte die BaFin am

29. November 2017 ein aktualisiertes Merkblatt zur Spe-

zifizierung der ZAG-Vorschriften. Dieses ersetzt das Merk-

blatt, das die BaFin im Jahr 2011 zum ZAG veröffentlicht

hatte.

Das Merkblatt enthält unter anderem Hinweise zu den ein-

zelnen Zahlungsdiensten, zu den Bereichsausnahmen,

zum E-Geld-Geschäft sowie zu den für Institute zugelasse-

nen Tätigkeiten.

Ferner werden die Erlaubnispflicht für Zahlungs- und E-

Geld-Institute, die Registrierungspflicht für Nur-Kontoin-

formationsdienste sowie die Anzeigepflicht nach § 2

Abs. 2 und 3 ZAG konkretisiert. Daneben erläutert das

Merkblatt die Verpflichtung der BaFin, die Anzeigen nach

Maßgabe von § 2 Abs. 2 und 3 ZAG der EBA zu melden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 24

EBA/ESMA/ESAs: Aktuelle Veröffentlichungen

Finale Leitlinien zur EU-Geldtransferverordnung

2015/847 veröffentlicht

Am 22. September 2017 veröffentlichte das Joint Com-

mittee der European Supervisory Authorities (ESAs) die fi-

nalen Leitlinien zur Umsetzung der Geldtransferverord-

nung (VO [EU] 2015/847), die seit dem 26. Juni 2017 die

Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers regelt und

die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

aufgehoben hat.

Die Leitlinien konkretisieren die Maßnahmen, die Zah-

lungsdienstleister einschließlich des Intermediärs zu er-

greifen haben, um fehlende oder unvollständige Informati-

onen zum Zahler oder Zahlungsempfänger bei Geldtrans-

fers festzustellen, und mit welchen Verfahren solche Geld-

transfers zu behandeln sind.

Die Leitlinien sind innerhalb von sechs Monaten, nachdem

sie in alle offiziellen Sprachen der EU übersetzt worden

sind, durch die Verpflichteten umzusetzen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Leitlinien zur Beurteilung der Mitglieder des Leitungs-

organs und wichtiger Funktionsträger

Am 26. September 2017 veröffentlichte die EBA gemein-

sam mit der ESMA neue Leitlinien zur Beurteilung der

Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von

Inhabern von Schlüsselfunktionen. Die Leitlinien basieren

auf den hierzu erlassenen Vorgaben in der CRD IV und der

MiFID II. Ziel der beiden Richtlinien ist es u. a., die

Beurteilung der Eignung auf europäischer Ebene zu

harmonisieren und transparenter zu gestalten und

nachhaltige Governance-Strukturen, die sich an der

Capital Requirements Directive (CRD IV) und der Markets

in Financial Instruments Directive (MiFID II) orientieren, zu

schaffen.

Die Leitlinien legen u. a. den Ablauf und den genauen Pro-

zess zur Beurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans

bzw. von Mitarbeitern mit Schlüsselfunktion fest.

Die Inhaber interner Kontrollfunktionen sowie der Chief Fi-

nancial Officer sollen dabei von den Instituten als Inhaber

von Schlüsselfunktionen beurteilt werden, falls sie nicht

Mitglieder des Managements sind.

Die Leitlinien sollen am 30. Juni 2018 in Kraft treten.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Stellungnahme zum Brexit

Die EBA veröffentlichte am 12. Oktober 2017 eine Stel-

lungnahme zum Brexit, um den Instituten den Zugang

zum bzw. die Aufrechterhaltung der Präsenz im EU-Bin-

nenmarkt im Einklang mit der EU-Gesetzgebung zu ermög-

lichen. Angesprochen werden eine Reihe von Aspekten

zur Rechtssicherheit, u. a. zur Zulassung, zu Aufsichtsvor-

schriften für Investmentbanken, zu internen Ratingmodel-

len, Outsourcing, Einlagensicherung und Risikotransfer.

Bezogen auf die Zulassung empfiehlt die EBA beispiels-

weise, die bisherigen Zulassungsstandards weder zu

verringern noch zu erhöhen. Dennoch sollen Institute, die

eine Zulassung beantragen, einer gründlichen Substanz-

prüfung unterzogen werden. Leere Mantelgesellschaften

sollen von vornherein keine Zulassung erhalten.

Darüber hinaus sieht die EBA Effekte des Brexit auf die

Verlustabsorptionsfähigkeit der Institute. Institute und

Aufsichtsbehörden sollten die Auswirkungen eines Aus-

scheidens Großbritanniens in Bezug auf den Aufbau der

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichti-

gungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) prüfen. So entfällt

mit dem Brexit die britische rechtliche Umsetzung der

MREL. Daher sollten entsprechende Maßnahmen zur

Risikominderung frühzeitig eingeleitet werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 25

Nationale Rechnungslegung

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 26

IDW: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender und Aktivierung von Herstellungskosten

Am 27. Oktober 2017 gab das IDW die Verabschiedung

von zwei neuen Entwürfen von Stellungnahmen zur Rech-

nungslegung durch den Hauptfachausschuss bekannt:

• Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur

Rechnungslegung: Bilanzierung entgeltlich erworbener

Software beim Anwender (IDW ERS HFA 11 n. F.)

• Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur

Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten

(IDW ERS HFA 31 n. F.)

Mit den Entwürfen sollen vor allem punktuelle Anpassun-

gen der Verlautbarungen an den erstmals verpflichtend

auf Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember

2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwendenden Deut-

schen Rechnungslegungs Standard Nr. 24 „Immaterielle

Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ (DRS 24)

vorgenommen werden.

• IDW ERS HFA 11 n. F. (Bilanzierung entgeltlich erworbe-

ner Software beim Anwender)

Hier geht es vor allem um die bilanzielle Behandlung von

Aufwendungen für die Modifikation von Software ent-

sprechend dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nach der

Behandlung der Aufwendungen für die Erlangung der

ursprünglichen, der Modifikation unterliegenden Software,

unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Risiko einer

erfolgreichen Modifikation beim Softwareanwender oder

bei einem Dritten liegt.

• IDW ERS HFA 31 n. F. (Aktivierung von Herstellungskos-

ten)

Dieser Standard sieht vor, künftig Aufwendungen für Vor-

bereitungshandlungen, die vor dem Abschlussstichtag

angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermö-

gensgegenstandes nicht aktivierbar waren, auch nicht

mehr aus Vereinfachungsgründen anstelle einer Ab-

schlussänderung in späteren Perioden insoweit (nach-)

aktivieren zu dürfen, als ansonsten eine Abschlussände-

rung nach den allgemeinen Grundsätzen von IDW RS

HFA 6 zulässig wäre.

Eine verpflichtende, prospektive Erstanwendung der Neu-

fassungen ist für die Aufstellung von Abschlüssen für Be-

richtsperioden vorgesehen, die nach dem 31. Dezember

2017 beginnen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.idw.de

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 27

IDW: IDW RS BFA 3 n. F.

Die überarbeitete IDW Stellungnahme zur Rechnungsle-

gung „Einzelfragen der verlustfreien Bewertung von zins-

bezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs)“ (IDW

RS BFA 3 n. F.) soll die im Bankenfachausschuss beschlos-

senen Änderungen in die Stellungnahme übernehmen. Die

in der praktischen Anwendung im Wesentlichen unstritti-

gen Auffassungen (z. B. Berücksichtigung von Risikokos-

ten, Behandlung von Passivüberhängen, Einbeziehung von

Hybridkapital) sollen an einheitlicher Stelle wiedergegeben

werden.

Die Stellungnahme wurde auf Wunsch der BaFin um Klar-

stellungen bei der Behandlung langlaufender Zinsswaps

und einen erläuternden Abschnitt zur „Änderung der Zu-

ordnung zum Bankbuch“ ergänzt.

IDW RS BFA 3 n. F. wird in Heft 1/2018 der IDW Life ver-

öffentlicht werden.

Bekanntmachung DRÄS 8

Der am 22. September 2017 vom DRSC verabschiedete

Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8

(DRÄS 8) wurde am 4. Dezember 2017 im Bundesanzei-

ger bekannt gemacht.

DRÄS 8 ergänzt DRS 20 „Konzernlagebericht“ vor allem

um die neuen Berichtspflichten, die sich durch das am

19. April 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der

nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ih-

ren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Um-

setzungsgesetz) ergeben.

In DRS 20 werden zwei neue Abschnitte ergänzt, die die

neuen Berichtspflichten konkretisieren. Dies betrifft zum

einen die Angaben zum Diversitätskonzept für die Lei-

tungsorgane und zum anderen die nichtfinanzielle (Kon-

zern-)Erklärung.

Außerdem erfolgten mit DRÄS 8 redaktionelle Anpassun-

gen an sämtlichen Standards. Dies betrifft die Verschie-

bung von Paragrafen im Gesetz, insbesondere von § 315a

HGB a. F. zu § 315e HGB n. F.

Der Änderungsstandard ist bereits bei der Aufstellung der

Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2017 zu berück-

sichtigen.

DRÄS 8 ist verfügbar unter:

www.bundesanzeiger.de

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 28

Internationale Rechnungslegung

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 29

Endorsement der Klarstellungen zum IFRS 15

Am 9. November 2017 wurden Klarstellungen zum IFRS

15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ (Verordnung (EU)

2017/1987) in EU-Recht übernommen. Darin erfolgen

Klarstellungen zu drei Themen:

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen

Das IASB hat Kriterien und Indikatoren in Bezug auf das

Konzept der Identifizierbarkeit von Gütern und Dienstleis-

tungen überarbeitet und ergänzt. Dadurch soll klargestellt

werden, wann ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte

Leistung gegenüber anderen vertraglichen Zusagen als

gesondert identifizierbar gilt bzw. eigenständig abgrenz-

bar ist.

Prinzipal-Agenten-Verhältnisse

Falls eine dritte Partei an der Lieferung von Gütern oder

an der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden ei-

nes Unternehmens beteiligt ist, hat das Unternehmen die

Art seiner Zusage zu bestimmen und festzustellen, ob

seine Leistungsverpflichtung darin besteht, die Güter

selbst zu liefern oder die Dienstleistungen selbst zu erbrin-

gen (und es damit als Prinzipal auftritt) oder darin, die

dritte Partei mit der Lieferung der Güter oder der Erbrin-

gung der Dienstleistungen zu beauftragen (und das Unter-

nehmen damit als Agent auftritt). Hierzu wurden die mit

der Abgrenzung im Zusammenhang stehenden Indikato-

ren überarbeitet.

Lizenzen für geistiges Eigentum

Eine von drei zu erfüllenden Bedingungen für eine zeit-

raumbezogene Erlösrealisierung aus der Lizensierung

geistigen Eigentums lautet, dass es durch die vom Lizenz-

geber durchgeführte Aktivität, die wesentliche Auswirkun-

gen auf das geistige Eigentum hat, weder zur Übertragung

eines Guts oder einer Dienstleistung auf den Kunden

kommt.

Hierzu wurde klargestellt, dass sich die Aktivitäten dann

wesentlich auf das geistige Eigentum auswirken,

• wenn erwartet wird, dass hierdurch die Form oder die

Funktion des geistigen Eigentums wesentlich verändert

wird oder

• wenn sich die Fähigkeit des Kunden, Nutzen aus dem

geistigen Eigentum zu ziehen, hiervon ableitet oder ab-

hängig ist (IFRS 15.B59A).

Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Aus-

nahmeregelung in Bezug auf umsatz- oder nutzungsab-

hängige Lizenzgebühren klargestellt. Die Vorschrift zu

umsatz- oder nutzungsäbhängigen Lizenzgebühren gilt

demnach, wenn die Lizenzgebühr ausschließlich oder vor-

wiegend eine Lizenz zur Nutzung geistigen Eigentums be-

trifft (IFRS 15.B63A).

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Des Weiteren wurden Übergangserleichterungen in Bezug

auf erfüllte Verträge sowie Vertragsänderungen aufge-

nommen.

Die Änderungen am IFRS 15 sind zeitgleich zum Standard

selbst, d. h. spätestens für Geschäftsjahre, die am oder

nach dem 1. Januar 2018 beginnen, anzuwenden.

Die Verordnung ist Verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 30

Endorsement von IFRS 16 Leasingverhältnisse

Am 9. November 2017 wurde IFRS 16 in EU-Recht über-

nommen.

Die Neuerungen von IFRS 16 betreffen im Wesentlichen

die Bilanzierung beim Leasingnehmer. Im Rahmen eines

Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer künftig ein

Nutzungsrecht (right-of-use asset) zu aktivieren und

gleichzeitig eine Leasingverbindlichkeit zu passivieren.

Das Nutzungsrecht stellt einen Vermögenswert dar, der

das Recht des Leasingnehmers auf die Nutzung des zu-

grundeliegenden Vermögenswerts während der Laufzeit

des Leasingverhältnisses widerspiegelt. Die Leasingver-

bindlichkeit entspricht dem Barwert der künftigen Lea-

singzahlungen an den Leasinggeber über den Leasingzeit-

raum. In der Folge ist das Nutzungsrecht im Einklang mit

den Vorgaben von IAS 16 abzuschreiben. Die Leasingver-

bindlichkeit ist hingegen aufzuzinsen und um die geleiste-

ten Leasingzahlungen zu reduzieren.

Für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von

maximal 12 Monaten sowie für Leasingverhältnisse, deren

zugrundeliegenden Vermögenswerte einen geringen Wert

aufweisen, sind Erleichterungsregelungen vorgesehen.

Die Bilanzierung für den Leasinggeber bleibt hingegen im

Wesentlichen unverändert gegenüber den bisherigen Vor-

gaben unter IAS 17.

IFRS 16 räumt dem Leasingnehmer ein Wahlrecht zum

Übergang auf die neuen Leasingvorschriften ein. Danach

kann die Erstanwendung entweder retrospektiv oder mo-

difiziert retrospektiv erfolgen, mit der Möglichkeit, von be-

stimmten Erleichterungsmöglichkeiten Gebrauch zu ma-

chen.

Der Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am

oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

Ausführliche Informationen sind verfügbar unter:

www.ey.com

Endorsement von Änderungen an IAS 12 und IAS 7

Am 9. November 2017 wurden die Standardänderungen

nach erfolgten Endorsement im EU-Amtsblatt veröffent-

licht.

Änderungen an IAS 7: Angabeninitiative

Die Standardänderung ergänzt IAS 7 um zusätzliche An-

gabepflichten im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten

aus Finanzierungstätigkeiten. Nach dieser Änderung hat

ein Unternehmen Angaben zu machen, anhand derer die

Abschlussadressaten Veränderungen der Verbindlichkei-

ten aus Finanzierungstätigkeiten, einschließlich Verände-

rungen durch Cashflows und nicht zahlungswirksame Ver-

änderungen, beurteilen können.

Änderungen an IAS 12: Ansatz latenter Steueransprü-

che für nicht realisierte Verluste

Mit den Änderungen wurden insbesondere Unklarheiten

bei der Bilanzierung latenter Steueransprüche auf zum

beizulegenden Zeitwert bilanzierte Schuldinstrumente

klargestellt. Hierzu wurde im Standard ein Beispiel hinzu-

gefügt. Zudem wurden weitere Klarstellungen zur Beurtei-

lung zukünftig ausreichender steuerlicher Gewinne für den

Ansatz latenter Steueransprüche sowie zur Beurteilung

von latenten Steueransprüchen im Zusammenhang mit et-

waigen steuerrechtlichen Verrechnungsbeschränkungen

ergänzt.

Beide Änderungen sind verpflichtend auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 be-

ginnen.

Die beiden Standardänderungen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 31

Übernahme der Änderungen am IFRS 4 im Zusam-menhang mit IFRS 9

Am 9. November 2017 wurde die Verordnung (EU)

2017/1988 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit dieser

Verordnung wurde der Änderungsstandard unter der Be-

zeichnung „Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente ge-

meinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge (Änderungen

am IFRS 4)“ in europäisches Recht übernommen.

Der Änderungsstandard gewährt Unternehmen, die Versi-

cherungsverträge im Sinne des IFRS 4 zeichnen, zwei

Wahlrechte, die jeweils an unterschiedliche Bedingungen

geknüpft sind. Sofern die Geschäftsaktivitäten eines Un-

ternehmens vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft

zusammenhängen, darf ein Unternehmen die Anwendung

des IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 aufschieben (tempo-

rary exemption from IFRS 9). Darüber hinaus besteht für

alle Unternehmen, die IFRS 9 planmäßig anwenden wer-

den, das Wahlrecht zur Anwendung des Überlagerungsan-

satzes (overlay approach). In diesem Fall sind für be-

stimmte finanzielle Vermögenswerte die aus der unter-

schiedlichen Bewertung nach IFRS 9 und IAS 39

resultierenden Erfolgseffekte aus der GuV in das „Sons-

tige Ergebnis“ (OCI) umzugliedern.

Des Weiteren ist in der Verordnung ein Wahlrecht enthal-

ten, wonach ein Finanzkonglomerat im Konzernabschluss

für seine Versicherungsunternehmen die Anwendung des

IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 aufschieben darf. In die-

sem Fall ist die Übertragung von Finanzinstrumenten in-

nerhalb des Finanzkonglomerats nur unter bestimmten

Bedingungen erlaubt. Zudem sind in einem solchen Fall

besondere Angabepflichten zu beachten.

Die Verordnung ist am 29. November 2017 in Kraft getre-

ten. Die Vorschriften der Verordnung sind mit Beginn des

ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden

Geschäftsjahres anzuwenden.

Die Verordnung ist verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

Veröffentlichung von Änderungen am IAS 28

Das IASB veröffentlichte am 12. Oktober 2017 einen Än-

derungsstandard unter der Bezeichnung „Langfristige An-

teile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsun-

ternehmen (Änderungen am IAS 28)“. Dabei handelt es

sich um eine Klarstellung über die verpflichtende Anwen-

dung der Regelungen des IFRS 9 auf langfristige Anteile

(long-term interests), die dem wirtschaftlichen Gehalt

nach der Nettoinvestition des Unternehmens in das asso-

ziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunterneh-

men zugeordnet werden und auf welche die Equity-Me-

thode nicht angewendet wird. Darüber hinaus regelt der

Änderungsstandard die Reihenfolge der Anwendung der

Vorschriften des IFRS 9 und des IAS 28 für langfristige

Anteile. Demnach sind zunächst die Regelungen des

IFRS 9 einschließlich seiner Wertminderungsvorschriften

anzuwenden.

Anschließend erfolgen die Verlustverteilung sowie die Er-

fassung einer zusätzlichen Wertminderung nach den Vor-

schriften des IAS 28. Zur Erläuterung dieser Vorgehens-

weise hat das IASB ein Beispiel (lIlustrative Example) ver-

öffentlicht.

Die Neuregelungen sind retrospektiv auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 be-

ginnen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

www.ifrs.org/Illustrative Example

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 32

Veröffentlichung von Änderungen am IFRS 9

Das IASB veröffentlichte am 12. Oktober 2017 einen Än-

derungsstandard unter der Bezeichnung „Rückzahlungs-

klauseln mit negativer Ausgleichszahlung“ (Änderungen

am IFRS 9). Damit wurden insbesondere die bestehenden

Regelungen für finanzielle Vermögenswerte mit Rückzah-

lungsklauseln ergänzt. Darüber hinaus wurde die Bilanzie-

rung von Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten

klargestellt.

Hintergrund

Bei bestimmten Rückzahlungsklauseln wird der Rückzah-

lungsbetrag bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags in

Abhängigkeit von der Veränderung des Marktzinssatzes

seit dem Erstzugangszeitpunkt bemessen. Dies kann unter

Umständen dazu führen, dass die kündigende Vertrags-

partei eine Ausgleichszahlung erhält (sog. „negative Aus-

gleichszahlung“). Nach den bestehenden Regelungen des

IFRS 9.B4.1.11(b) und IFRS 9.B4.1.12 (b) sind Rückzah-

lungsklauseln mit negativer Ausgleichszahlung als schäd-

lich einzustufen, d. h. finanzielle Vermögenswerte mit sol-

chen Rückzahlungsklauseln dürfen unabhängig vom ge-

wählten Geschäftsmodell nicht zu fortgeführten

Anschaffungskosten bilanziert werden.

Inhalt der Änderungen

Das IASB hat zum einen die bestehenden Regelungen des

IFRS 9.B4.1.11(b) und IFRS 9.B4.1.12(b) an den Sonder-

sachverhalt der negativen Ausgleichszahlung angepasst.

Demnach darf zwar der Rückzahlungsbetrag im Fall der

Kündigung eine angemessene Ausgleichszahlung

(reasonable compensation) enthalten, diese Ausgleichs-

zahlung muss aber kein zusätzliches Entgelt darstellen.

Zum anderen wurde mit der Einfügung der Regelung des

IFRS 9.B4.1.12A klarstellend ergänzt, dass eine Vertrags-

partei im Fall der Kündigung eine angemessene Aus-

gleichszahlung zahlen oder erhalten kann, unabhängig da-

von, welches Ereignis und welche Vertragspartei die Kün-

digung auslöst. Die Änderungen am IFRS 9 führen dazu,

dass finanzielle Vermögenswerte mit Rückzahlungsklau-

seln, bei denen eine negative Ausgleichszahlung auftreten

kann, in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell zu fortgeführ-

ten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum Fair Va-

lue bilanziert werden können, sofern die übrigen Anforde-

rungen in IFRS 9.B4.1.11(b) erfüllt sind.

Darüber hinaus wird in der „Basis for Conclusions“ des Än-

derungsstandards ausgeführt, dass es sich bei einer mög-

lichen Rückzahlung zum Fair Value nur dann um eine an-

gemessene Ausgleichszahlung handelt, wenn sich der

Rückzahlungsbetrag näherungsweise aus den folgenden

Komponenten zusammensetzt:

• nicht geleistete Zins- und Tilgungszahlungen,

• positiver oder negativer Betrag zur Anpassung des

Rückzahlungsbetrags an die Entwicklung des Marktzin-

ses.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden,

die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Für die-

sen Fall gelten besondere Übergangsvorschriften.

Modifikation von finanziellen Verbindlichkeiten

In der „Basis for Conclusions“ des Änderungsstandards

wird zudem die Bilanzierung von Modifikationen bei finan-

ziellen Verbindlichkeiten erläutert. Demnach führen Ge-

winne und Verluste aus der Modifikation von finanziellen

Verbindlichkeiten, die nicht zu einer Ausbuchung nach den

Vorschriften des IFRS 9 führen, zu einer erfolgswirksamen

Buchwertanpassung.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

www.ey.com

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 33

IFRS-IC: Ausweis von Zinserträgen

Durch die Einführung von IFRS 9 ergeben sich Änderun-

gen an der Darstellung der GuV in IAS 1.82(a), wonach die

nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge

getrennt auszuweisen sind.

Das IFRS Interpretation Committee (IFRS-IC) hat sich in

diesem Zusammenhang auf der Sitzung im November

2017 mit der Frage beschäftigt, ob darunter auch Fair Va-

lue-Änderungen von freistehenden Derivaten ausgewiesen

werden könnten, die nicht Teil einer Hedge-Accounting-

Beziehung nach IFRS 9 oder IAS 39 sind.

In der Diskussion wurde festgestellt, dass sich die Effektiv-

zinsmethode nur auf solche Finanzinstrumente bezieht,

die zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost)

oder erfolgsneutral zum Fair Value (fair value through

other comprehensive income), gegebenenfalls unter Be-

rücksichtigung des Einbezugs in eine Hedge Accounting-

Beziehung, bilanziert werden. Die Darstellung der Zinser-

träge nach IAS 1.82 (a) bezieht somit nur auf diese Instru-

mente.

Das IFRS-IC kam daher zu dem Schluss, dass die Anforde-

rungen eine hinreichende Basis darstellen und die Frage-

stellung daher nicht auf die Agenda zu nehmen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

EFRAG Endorsement Status

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)

hat den Status der Übernahme der IFRS in europäisches

Recht aktualisiert (Stand: 27. November 2017). Bei den

nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehen-

den Standards ist der „EU-Endorsement“-Prozess noch

nicht abgeschlossen. In Klammern ist jeweils das Quartal

der voraussichtlichen Übernahme genannt:

• IFRS 17 Insurance Contracts (geplanter Übernahmezeit-

punkt noch unbekannt)

• IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions

and Advance Consideration (Q1 2018)

• IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments

(2018)

• Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement

of Share-based Payment Transactions (Q1 2018)

• Annual Improvements to IFRS Standards 2014–2016

Cycle (Q4 2017)

• Amendments to IAS 40: Transfers of Investment Prop-

erty (Q1 2018)

• Amendments to IFRS 9: Prepayment Features with Neg-

ative Compensation (2018)

• Amendments to IAS 28: Long-term Interests in Associ-

ates and Joint Ventures (2018)

Die folgenden Standards wurden im November in europäi-

sches Recht übernommen:

• Amendments to IAS 7: Disclosure Initiative

• Amendments to IAS 12: Recognition of Deferred Tax

Assets for Unrealised Losses

• Amendments to IFRS 4: Applying IFRS 9 Financial In-

struments with IFRS 4 Insurance Contracts

• Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with

Customers

• IFRS 16 Leases

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.efrag.org

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Prüfung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 34

Prüfung

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Prüfung

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 35

VFA: Stellungnahmen der Abschlussprüfer zu den Sachstandsberichten von Versicherungsunterneh-men

Der Versicherungsfachausschuss (VFA) und die BaFin ha-

ben sich erneut zu Gesprächen über die Sachstandsbe-

richte der Versicherungsunternehmen getroffen. Die Er-

gebnisse aus dem Gespräch wurden nun in der IDW Life

veröffentlicht.

Die BaFin hatte Anfang des Jahres 2016 bestimmte Le-

bensversicherungsunternehmen aufgefordert, halbjähr-

lich Sachstandsberichte zur wirtschaftlichen Entwicklung,

insbesondere mit Blick auf die dauerhafte Erfüllung der

eingegangenen Verpflichtungen, einzureichen und diese

mit ihren Abschlussprüfern zu diskutieren sowie eine Stel-

lungnahme der Abschlussprüfer vorzulegen.

Der VFA hatte sich bereits im April 2016 und im Septem-

ber 2016 mit Vertretern der BaFin zu den Stellungnah-

men der Abschlussprüfer zu den Sachstandsberichten

ausgetauscht und hierzu Hinweise auf der IDW-Website

sowie in der IDW Life veröffentlicht. Diese Hinweise sind

nach wie vor gültig.

Weitere Informationen sind verfügbar in:

IDW Life 2017 S. 1230

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 36

In eigener Sache

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 37

Publikationen

Banken

Germany FinTech Landscape

Die Publikation gibt Einblicke in Reaktionen von

Finanzinstituten auf FinTechs und die Inter-Fintechs-

Zusammenarbeit.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

#payments – insights. opinions.

Der Newsletter gibt einen Überblick über das Thema

„Offene Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung“

(Open Application Programming Interfaces [APIs]) im

Bankensektor und beleuchtet dies aus dem Blickwinkel der

Region Asien-Pazifik.

Der Newsletter ist verfügbar unter:

www.ey.com

Interne Revision News: MiFID II/MiFIR – Neue Heraus-

forderungen für die Revisionsprüfung

Die aktuelle Ausgabe widmet sich dem Thema MiFID II/Mi-

FIR und stellt die wesentlichen Aspekte zum Umgang mit

den Herausforderungen in diesem neuen Prüfungsfeld

dar.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Versicherungsunterneh-men

Data Analytics in der Assekuranz

Die Studie zeigt die wesentlichen Ergebnisse zu Potenzia-

len und Herausforderungen der digitalen Transformation.

Die Studie ist verfügbar unter:

www.ey.com

IFRS

Im Fokus: Die Darstellungs- und Angabevorschriften

des IFRS 15

Die Publikation gibt u. a. einen Überblick über die Arten

von Änderungen im Hinblick auf die Darstellungs- und An-

gabepflichten, mit denen viele Unternehmen aufgrund der

erstmaligen Anwendung von IFRS 15 voraussichtlich rech-

nen müssen.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Applying IFRS 15: A closer look at the new revenue recognition standard Diese umfassende Publikation beleuchtet sämtliche As-pekte von IFRS 15 und kann so bei Detailfragen weiterhel-fen.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Good Bank (International) Limited. Illustrative disclo-sures for IFRS 9 Die Publikation enthält Beispiele für Jahresabschlüsse für das Jahr 2018 unter IFRS 9 für die Good Bank und ihre Tochterunternehmen.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Hinweis

Unsere aktuellen Einblicke, Standpunkte und Studien

finden Sie immer auf unserer Financial-Services-Web-

site. Vorbeischauen lohnt sich.

Die Financial-Services-Website ist verfügbar unter:

www.de.ey.com

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 5 – 2017 | 38

Wichtige Termine

Wealth & Asset Management

Wealth & Asset Management Freitagsrunde/

Wealth & Asset Management Breakfast

• 16. Februar 2018, 15.00 – 17.00 Uhr, EY Eschborn

• 20. Februar 2018, 9.00 – 11.00 Uhr, EY München

Das Thema wird in Kürze bekannt gegeben.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.

Anmeldung und weitere Informationen über Christine

Knoch unter der Telefonnummer 06196 996 10608

oder per E-Mail: [email protected]

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Ihre Ansprechpartner

Deutschland

Claus-Peter Wagner

Managing Partner Financial

Services Germany

+49 6196 996 26512

[email protected]

Dr. Silke Blaschke

Professional Practice FSO

+49 6196 996 29244

[email protected]

Martina Dombek

Quality and Risk Management

+49 6196 996 26446

[email protected]

Dirk Auerbach

Financial Accounting Advisory

Services

+49 6196 996 17050

[email protected]

Dr. Andreas Freiling

Insurance

+49 6196 996 12587

[email protected]

Thomas H. Griess

Transaction Advisory

+49 6196 996 26258

[email protected]

Oliver Heist

Wealth & Asset Management

+49 6196 996 27505

[email protected]

Rosheen Dries

Tax

+49 6196 996 26163

[email protected]

Dirk Müller-Tronnier

Banking & Capital Markets

+49 6196 996 27429

[email protected]

Robert Melnyk

Advisory

+49 89 14331 24931

[email protected]

Dr. Max Weber

Regulatory Advisory

+49 711 9881 15494

[email protected]

Österreich

Gunther Reimoser

Market Segment Leader

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EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory

Die globale EY-Organisation im Überblick

Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-

führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-

tung, Transaktionsberatung und Management-

beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem

Wissen und unseren Leistungen stärken wir

weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und

die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüs-

tet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbei-

tern, starken Teams, exzellenten Leistungen

und einem sprichwörtlichen Kundenservice.

Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und

entscheidend besser zu machen – für unsere

Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-

schaft, in der wir leben. Dafür steht unser

weltweiter Anspruch „Building a better working

world“.

Die globale EY-Organisation besteht aus den

Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young

Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsun-

ternehmen ist rechtlich selbstständig und

unabhängig und haftet nicht für das Handeln

und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-

unternehmen. Ernst & Young Global Limited

ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach englischem Recht und erbringt keine

Leistungen für Mandanten. Weitere Informatio-

nen finden Sie unter www.ey.com.

In Deutschland ist EY an 21 Standorten prä-

sent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser

Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunter-

nehmen von Ernst & Young Global Limited.

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