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Rechtsprechung bbl 2009, Heft 5 Oktober 185 © Springer-Verlag 2009 ten Erk v 23.9.1999 ausgesprochen hat, setzt die Beant- wortung dieser Frage eine Bestandsaufnahme betref- fend den konkreten Gebietscharakter voraus. Eine Unzulässigkeit eines Betriebes in einem reinen Wohn- gebiet kann sich – so vertrat es der VwGH in diesem Erk – dann ergeben, wenn durch den Betrieb im Hinblick auf die zu erwartende Frequentierung auch von Kun- den von außerhalb des Wohngebietes eine Veränderung des Gebietscharakters hervorgerufen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn allein die zu erwartende Kun- denfrequenz im Hinblick darauf, dass das Gebiet an- sonsten keinen Kfz- und Passantenverkehr aufweise, als Änderung des Gebietscharakters zu werten wäre. Es ist aber immer auch das Bestehen rechtmäßiger sonstiger Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens für die Beurteilung des Gebietscharakters von Bedeu- tung (vgl das angeführte Erk v 23.9.1999). Aus dem weiteren zur vorliegenden Problematik er- gangenen Erk v 24.4.1997, 96/06/0269, ergibt sich aber auch, dass nach der gem § 23 Abs 5 lit a letzter HS Stmk ROG erforderlichen Überprüfung nicht von vorneher- ein zu prüfen sei, ob sich das Vorhaben in das Gebiet „einfügt“, sondern eben ob es dem Gebietscharakter nicht widerspreche. Dies sei auch keine Divergenz zu den Erk v 28.11.1991, Slg 13536/A, und v 7.11.1996, 95/06/0256, weil in diesen der VwGH Sachverhalte zu beurteilen hatte, bei denen die in Aussicht genommene Nutzung (Erweiterung eines Heurigenlokales) nicht von vorneherein als mit dem Gebietscharakter schlechthin vereinbar qualifiziert werden habe können, sodass er- gänzend auf die bereits konkret vorhandenen (konsen- tierten) Nutzungen abgestellt wurde. Der VwGH kons- tatierte in diesem Fall abschließend, dass sich aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses nicht feststellen lasse, inwiefern durch die Nutzung eines bisher als Ein- familienhaus bewilligten Gebäudes als Planungs- und Zeichenbüro ein Widerspruch zum Gebietscharakter gegeben sei. Der VwGH hat weiters zu einem Architek- tenbüro (das in drei Büroräumen mit einer bestimmten Anzahl von Nebenräumen untergebracht war) auch un- ter Bedachtnahme auf die damit zusammenhängenden Fahrbewegungen vertreten, dass nach allgemeiner Er- fahrung weder bei typologischer Betrachtung noch bei Betrachtung des konkreten Vorhabens Immissionen zu erwarten seien, die im Widerspruch zur Flächenwid- mung reines Wohngebiet stünden. Besondere Gründe, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen, seien für ihn nicht erkennbar (vgl das Erk v 5.12.2000, 99/06/0159). Die verfahrensgegenständliche gewerbliche Nutzung kann nicht von vorneherein als mit der Widmung rei- nes Wohngebiet unvereinbar angesehen werden. Über die Einhaltung des Gebietscharakters bedarf es aber entsprechender Feststellungen. Bei der Beurteilung des Gebietscharakters spielt – wie dargelegt – auch die in einem reinen Wohngebiet gegebene Frequenz von Pkw- Zu- und Abfahrten eine Rolle. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die angegebenen Betriebszeiten nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Aspekt von Bedeutung ist. Der lärmtechnische Sachverständige hat Flächenwidmung „Reine Wohngebiete“; zulässige gewerbliche Tätigkeiten; Wahrung des Gebietscha- rakters DOI 10.1007/s00738-009-0695-0 § 23 Abs 5 lit a stmk ROG 1974 Bei der Beurteilung, ob gewerbliche Tätigkeiten einen Widerspruch zum Gebietscharakter (hier: des „reinen Wohngebietes“) darstellen, ist auf die konkrete engere räumliche Umgebung abzustel- len. Das Gewerbe „Hilfestellung zur Erlangung kör- perlicher und energetischer Ausgewogenheit“ (inklusive der Abhaltung von Kleinseminaren für 10 Personen) kann nicht von vorneherein als mit der Widmung „reines Wohngebiet“ unvereinbar angesehen werden. Es bedarf aber bezüglich der Einhaltung des Gebietscharakters entsprechen- der Feststellungen insbesondere zur gegebenen Frequenz von Pkw-Zu- und Abfahrten. VwGH 26.5.2009, 2007/06/0288 <132> Aus der Begründung: Maßgebliche Frage war im vor- liegenden Baubewilligungsverfahren, ob die verfah- rensgegenständliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Nachbargrundstück samt den dafür vorgesehenen Ab- stellplätzen mit dem Gebietscharakter des vorliegenden reinen Wohngebietes iSd § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG im Einklang steht oder nicht. Der VwGH hat zur Ausle- gung des Begriffes „Gebietscharakter“ im Erk v 28.11. 1991, VwSlg 13.536A, grundlegend ausgesprochen, dass dieser Begriff idS zu verstehen sei, wie er auch im § 51 Abs 4 ROG 1974 verwendet werde, nämlich als der Ausdruck der tatsächlich vorhandenen (rechtmäßigen) Nutzung (im Gegensatz zur „gesollten“ oder „geplan- ten“ Nutzung). Die Ausnahmeregelung solle jedoch nicht widmungswidrigen Nutzungen Vorschub leisten: Es komme vielmehr darauf an, ob sich das Projekt – abgesehen davon, dass von ihm keine dem Wohncha- rakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürf- ten – in die in der engeren räumlichen Umgebung tatsächlich vorkommenden Nutzungen einfüge. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage sei die Einho- lung eines entsprechenden ortsplanerischen Sachver- ständigengutachtens erforderlich. Das von der bel Beh in diesem Fall eingeholte lärmschutztechnische Sach- verständigengutachten und die darauf gegründete Fest- stellung, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des geplanten Zu- und Umbaues keine das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Belästigungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten seien, treffe diese ematik nicht, weil über die vorhandenen Nutzungen nichts ausgesagt werde. Es kommt somit bei der Beurteilung, ob ein Wider- spruch zum Gebietscharakter iSd Bestimmung vorliegt, auf die konkrete engere räumliche Umgebung dieses Gebietes an (vgl auch das Erk v 23.9.1999, VwSlg 15.236A). Wie dies der VwGH in dem zuletzt angeführ-

Flächenwidmung "Reine Wohngebiete"; zulässige gewerbliche Tätigkeiten; Wahrung des Gebietscharakters

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Page 1: Flächenwidmung "Reine Wohngebiete"; zulässige gewerbliche Tätigkeiten; Wahrung des Gebietscharakters

Rechtsprechungbbl2009, Heft 5Oktober 185

© Springer-Verlag 2009

ten Erk v 23.9.1999 ausgesprochen hat, setzt die Beant-wortung dieser Frage eine Bestandsaufnahme betref-fend den konkreten Gebietscharakter voraus. Eine Unzulässigkeit eines Betriebes in einem reinen Wohn-gebiet kann sich – so vertrat es der VwGH in diesem Erk – dann ergeben, wenn durch den Betrieb im Hinblick auf die zu erwartende Frequentierung auch von Kun-den von außerhalb des Wohngebietes eine Veränderung des Gebietscharakters hervorgerufen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn allein die zu erwartende Kun-denfrequenz im Hinblick darauf, dass das Gebiet an-sonsten keinen Kfz- und Passantenverkehr aufweise, als Änderung des Gebietscharakters zu werten wäre. Es ist aber immer auch das Bestehen rechtmäßiger sonstiger Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens für die Beurteilung des Gebietscharakters von Bedeu-tung (vgl das angeführte Erk v 23.9.1999).

Aus dem weiteren zur vorliegenden Problematik er-gangenen Erk v 24.4.1997, 96/06/0269, ergibt sich aber auch, dass nach der gem § 23 Abs 5 lit a letzter HS Stmk ROG erforderlichen Überprüfung nicht von vorneher-ein zu prüfen sei, ob sich das Vorhaben in das Gebiet „einfügt“, sondern eben ob es dem Gebietscharakter nicht widerspreche. Dies sei auch keine Divergenz zu den Erk v 28.11.1991, Slg 13536/A, und v 7.11.1996, 95/06/0256, weil in diesen der VwGH Sachverhalte zu beurteilen hatte, bei denen die in Aussicht genommene Nutzung (Erweiterung eines Heurigenlokales) nicht von vorneherein als mit dem Gebietscharakter schlechthin vereinbar qualifiziert werden habe können, sodass er-gänzend auf die bereits konkret vorhandenen (konsen-tierten) Nutzungen abgestellt wurde. Der VwGH kons-tatierte in diesem Fall abschließend, dass sich aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses nicht feststellen lasse, inwiefern durch die Nutzung eines bisher als Ein-familienhaus bewilligten Gebäudes als Planungs- und Zeichenbüro ein Widerspruch zum Gebietscharakter gegeben sei. Der VwGH hat weiters zu einem Architek-tenbüro (das in drei Büroräumen mit einer bestimmten Anzahl von Nebenräumen untergebracht war) auch un-ter Bedachtnahme auf die damit zusammenhängenden Fahrbewegungen vertreten, dass nach allgemeiner Er-fahrung weder bei typologischer Betrachtung noch bei Betrachtung des konkreten Vorhabens Immissionen zu erwarten seien, die im Widerspruch zur Flächenwid-mung reines Wohngebiet stünden. Besondere Gründe, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen, seien für ihn nicht erkennbar (vgl das Erk v 5.12.2000, 99/06/0159).

Die verfahrensgegenständliche gewerbliche Nutzung kann nicht von vorneherein als mit der Widmung rei-nes Wohngebiet unvereinbar angesehen werden. Über die Einhaltung des Gebietscharakters bedarf es aber entsprechender Feststellungen. Bei der Beurteilung des Gebietscharakters spielt – wie dargelegt – auch die in einem reinen Wohngebiet gegebene Frequenz von Pkw-Zu- und Abfahrten eine Rolle. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die angegebenen Betriebszeiten nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Aspekt von Bedeutung ist. Der lärmtechnische Sachverständige hat

Flächenwidmung „Reine Wohngebiete“; zulässige gewerbliche Tätigkeiten; Wahrung des Gebietscha-rakters

DOI 10.1007/s00738-009-0695-0

§ 23 Abs 5 lit a stmk ROG 1974

Bei der Beurteilung, ob gewerbliche Tätigkeiten einen Widerspruch zum Gebietscharakter (hier: des „reinen Wohngebietes“) darstellen, ist auf die konkrete engere räumliche Umgebung abzustel-len.

Das Gewerbe „Hilfestellung zur Erlangung kör-perlicher und energetischer Ausgewogenheit“ (inklusive der Abhaltung von Kleinseminaren für 10 Personen) kann nicht von vorneherein als mit der Widmung „reines Wohngebiet“ unvereinbar angesehen werden. Es bedarf aber bezüglich der Einhaltung des Gebietscharakters entsprechen-der Feststellungen insbesondere zur gegebenen Frequenz von Pkw-Zu- und Abfahrten.

VwGH 26.5.2009, 2007/06/0288 <132>

Aus der Begründung: Maßgebliche Frage war im vor-liegenden Baubewilligungsverfahren, ob die verfah-rensgegenständliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Nachbargrundstück samt den dafür vorgesehenen Ab-stellplätzen mit dem Gebietscharakter des vorliegenden reinen Wohngebietes iSd § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG im Einklang steht oder nicht. Der VwGH hat zur Ausle-gung des Begriffes „Gebietscharakter“ im Erk v 28.11. 1991, VwSlg 13.536A, grundlegend ausgesprochen, dass dieser Begriff idS zu verstehen sei, wie er auch im § 51 Abs 4 ROG 1974 verwendet werde, nämlich als der Ausdruck der tatsächlich vorhandenen (rechtmäßigen) Nutzung (im Gegensatz zur „gesollten“ oder „geplan-ten“ Nutzung). Die Ausnahmeregelung solle jedoch nicht widmungswidrigen Nutzungen Vorschub leisten: Es komme vielmehr darauf an, ob sich das Projekt – abgesehen davon, dass von ihm keine dem Wohncha-rakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürf-ten – in die in der engeren räumlichen Umgebung tatsächlich vorkommenden Nutzungen einfüge. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage sei die Einho-lung eines entsprechenden ortsplanerischen Sachver-ständigengutachtens erforderlich. Das von der bel Beh in diesem Fall eingeholte lärmschutztechnische Sach-verständigengutachten und die darauf gegründete Fest-stellung, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des geplanten Zu- und Umbaues keine das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Belästigungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten seien, treffe diese Thematik nicht, weil über die vorhandenen Nutzungen nichts ausgesagt werde.

Es kommt somit bei der Beurteilung, ob ein Wider-spruch zum Gebietscharakter iSd Bestimmung vorliegt, auf die konkrete engere räumliche Umgebung dieses Gebietes an (vgl auch das Erk v 23.9.1999, VwSlg 15.236A). Wie dies der VwGH in dem zuletzt angeführ-

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Rechtsprechung186bbl2009, Heft 5

Oktober

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tung“ verstanden werden. Unbedenklich sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, wonach beim projektgegenständlichen Tierbesatz die Geruchs-schwelle mit 40 m anzunehmen ist, somit das 68 m entfernte Grundstück des Bf deutlich außerhalb der Geruchsschwelle liegt. (Abweisung)

Aufschließungsgebiet; Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen; vorzeitige Erteilung der Baubewilligung; Verbesserungsauftrag

DOI 10.1007/s00738-009-0697-y

§§ 23 Abs 3, 32 Abs 2 stmk ROG 1974; § 13 Abs 5 AVG

Der Umstand, dass anlässlich der vorzeitigen Erteilung der Baubewilligung die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvorausset-zungen (hier: Zufahrt, Abwasserentsorgung) fest-stehen muss, bedeutet nicht, dass diese Voraus-setzungen schon mit dem Bauantrag erfüllt sein müssen.

Im Fall unzureichender Unterlagen hat die Be-hörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass die angenommenen Mängel nicht beseitigt werden können.

VwGH 23.6.2009, 2006/06/0076 <134>

Land- und Forstwirtschaft; betriebszugehöriges Einfa-milienhaus; Altenteil; Hoflage; Nichtigerklärung

DOI 10.1007/s00738-009-0698-x

§§ 25 Abs 5, 32 Abs 3 stmk ROG 1974; § 101 stmk GdO

Ein Wohngebäude in einer Entfernung von ca 85 m zum Hauptwirtschaftgebäude befindet sich nicht mehr „im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage)“.

VwGH 23.6.2009, 2006/06/0126 <135>

Aus der Begründung: Die Auffassung, dass der Begriff „Hoflage“ nicht ausreichend definiert wäre, trifft nicht zu. Der maßgebliche Teil der Norm lautet „im unmit-telbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hof-lage)“. Eine bestimmte Entfernungsangabe enthält die Norm nicht, sie stellt aber unmissverständlich auf einen „unmittelbaren Anschluss“ an die bestehenden Gebäu-de ab, also auf ein besonderes Naheverhältnis.

Die bf Bauwerber bringen dazu vor, dass das bewil-ligte Haus vom „Hauptwirtschaftgebäude“ etwa 85 m entfernt sei und zu den von der bel Beh genannten landwirtschaftlichen Nebengebäuden „sogar etwas we-niger“. Die Hauptgebäude seien etwa 75 m von den von der bel Beh erwähnten Nebengebäuden entfernt, wobei diese landwirtschaftlichen Nebengebäude zur Bewirt-schaftung des Weingartens, der sich auf einem anderen

sich in seinem lärmtechnischen Gutachten mit der spe-zifischen Frage der Einhaltung des im vorliegenden reinen Wohngebiet sich ergebenden Gebietscharakters nicht auseinander gesetzt. Die lärmtechnische Feststel-lung, dass mit dieser Nutzung die in der ÖAL-Richtlinie Nr 3 aufgestellten Grenzwerte also das Widmungsmaß für reines Wohngebiet eingehalten würden, dass es also durch die gewerbliche Tätigkeit zu keinen unzumutba-ren Belästigungen der Nachbarn komme, betrifft nicht die Frage der Einhaltung des Gebietscharakters des in Frage stehenden reinen Wohngebietes in dem dargeleg-ten Sinne. (Aufhebung)

Flächenwidmung „Freiland – Landwirtschaft“; Hühner-haltung; Immissionsschutz; größere Mindestab-stände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-009-0696-z

§§ 13 Abs 12, 26 Abs 1 Z 2 stmk BauG 1995; § 25 stmk ROG 1974; § 52 AVG

Die Flächenwidmung „Freiland – Landwirtschaft“ sieht keinen Immissionsschutz vor. Nachbarn kommt aber ein allgemeines subjektiv-öffentli-ches Recht zu, dass zum Schutz vor ortsunübli-chen Belästigungen oder Gefährdungen größere Mindestabstände vorgeschrieben werden.

Bei der Haltung von 350 Legehennen lässt sich – nach unbedenklicher Schlussfolgerung eines Amtssachverständigen – die Geruchsschwelle mit 40 m annehmen.

VwGH 26.5.2009, 2009/06/0031 <133>

Aus der Begründung: Die hier maßgebliche Flächen-widmung des zu bebauenden Grundstückes, nämlich Freiland – Landwirtschaft, sieht keinen Immissions-schutz vor, ein gewisser Schutz vor Immissionen kann sich aber letztlich aus der Bestimmung des § 13 Abs 12 Stmk BauG ergeben. Abzustellen ist dabei auf die bauliche Anlage und deren baulich genehmigten Ver-wendungszweck, das ist der Hühnerstall, weil nur hin-sichtlich baulicher Anlagen größere Abstände vorge-schrieben werden können. Das Projekt sieht seinem gesamten Inhalt nach vor, dass Hähne nicht gehalten werden und derart eine damit allenfalls verbundene höhere Lärmbelästigung ausgeschlossen ist.

Die allgemein gehaltenen, unsubstanziierten Vor-würfe betreffend die eingeholten Gutachten („Gefällig-keitsgutachten“) vermögen keine Bedenken an der Be-weiswürdigung der Beh des Verwaltungsverfahrens zu erwecken, dass die eingeholten Gutachten unbedenk-lich und schlüssig sind. Auch sonst vermag der Bf dies-bezüglich keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf-zuzeigen, das Parteiengehör betreffend die eingeholten Gutachten wurde dadurch gewahrt, dass er sich dazu äußern konnte (was er auch getan hat). Die Haltung von 350 Legehennen in einem Bauwerk mit Außenabmes-sungen von 8,0 x 8,0 m kann nicht als „Massentierhal-